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ID0417626400

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    Deutscher Bundestag 176. Sitzung Bonn, den 1. April 1965 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Bauknecht und Storch 8837 A Überweisung an Ausschüsse 8837 B Fragestunde (Drucksache IV/3254) Frage des Abg. Balkenhol: Steinbruchbetrieb im Lohner Klei Gumbel, Staatssekretär . . . . . 8838 B Frage des Abg. Gscheidle: Beihilfevorschriften Höcherl, Bundesminister . . . . . 8838 C Frage des Abg. Gscheidle: Versorgungsbezüge nach § 160 Abs. 4 BBG Höcherl, Bundesminister 8838 D Gscheidle (SPD) 8838 D Frage des Abg. Dröscher: Fernmeldeeinrichtungen des LS-Warndienstes Höcherl, Bundesminister 8839 A Dröscher (SPD) . . . . . . . 8839 B Frage des Abg. Matthöfer: Informationsmöglichkeiten für den Sachverständigenrat Dr. Langer, Staatssekretär . . . . 8839 C Matthöfer (SPD) 8839 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 8840 A Frage des Abg. Matthöfer: Gewinnaufgliederung Dr. Langer, Staatssekretär . . . . 8840 B Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 8840 C Frage des Abg. Matthöfer: „Unsichtbare Bezüge" Dr. Langer, Staatssekretär . . . 8840 D Matthöfer (SPD) 8840 D Frage der Abg. Frau Meermann: Kapitalmarktmittel 8841 A Fragen des Abg. Höhmann (Hessisch Lichtenau) : Betriebsansiedlungen im Zonenrandgebiet Dr. Langer, Staatssekretär . . . . 8841 A Höhmann (Hessisch Lichtenau) (SPD) 8841 B Unertl (CDU/CSU) . . . . . . . 8841 C Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 8842 A Dr. Huys (CDU/CSU) . . . . . . 8842 B Junghans (SPD) . . . . . . . . 8842 C Gerlach (SPD) . . . . . . . . . 8843 C Dr. Hellige (FDP) . . . . . . 8845 A Ravens (SPD) 8846 A Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 8846 D Frau Berger-Heise (SPD) . . . . 8847 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 Frage des Abg. Dröscher: Fall des US-Soldaten Jennings in Baumholder Dr. Bülow, Staatssekretär . . . . 8847 C Dröscher (SPD) . . . . . . . . 8847 D Dr. Müller-Emmert (SPD) 8848 B Fragen des Abg. Dr. Schneider (Saarbrücken) : Dokumentationen über Verbrechen an Deutschen in der Tschechoslowakei . . 8848 D Frage des Abg. Dr. Mommer: Brotpreis Schwarz, Bundesminister 8848 D Dr. Mommer (SPD) 8849 A Ehnes (CDU/CSU) 8849 B Matthöfer (SPD) . . . . . . . 8849 C Anders (SPD) . . . . . . . 8849 D Müller (Worms) (SPD) 8850 B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 8850 B Eidesleistung des Bundesministers der Justiz D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . . 8850 C Dr. Weber, Bundesminister . . . . 8850 D Entwurf eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksache IV/2572) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache IV/3240) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses (Drucksachen IV/3233, zu IV/3233) — Zweite Beratung — Ollesch (FDP) . . . . . . . . 8851 A Horn (CDU/CSU) 8852 D Büttner (SPD) . . . . . . . . 8853 C Exner (CDU/CSU) 8854 A Spitzmüller (FDP) 8854 D Ruf (CDU/CSU ) 8855 B Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . 8856 C Killat (SPD) 8858 A Stingl (CDU/CSU) 8858 C Frau Korspeter (SPD) 8859 B Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . 8860 C Biermann (SPD) 8862 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . 8863 A Deneke (FDP) 8864 B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 8864 C Gaßmann (CDU/CSU) . . . . . 8868 B Dr. Franz (CDU/CSU) . . . . . 8871 D Teriete (CDU/CSU) . . . . . . 8879 D Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 8881 D Frehsee (SPD) 8882 D Geiger (SPD) 8884 C Nächste Sitzung 8886 D Anlagen 8887 176. Sitzung Bonn, den 1. April 1965 Stenographischer BerichtBeginn: 16.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 174. Sitzung Seite 8736 D Zeile 18 statt „14 561" : 1571. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Ackermann 2. 4. Dr. Dr. h. c. Baade 15. 4. Bading * 1. 4. Bäumer 3. 4. Dr.-Ing.Balke 2. 4. Bauer (Wasserburg) 2. 4. Blachstein 10. 4. Dr. Birrenbach 2. 4. Dr. h. c. Brauer 1. 4. Dr. Brenck 2. 4. Cramer 2. 4. Dr. Dittrich 2. 4. Dopatka 2. 4. Dr. Dr. h. c. Dresbach 9. 4. Dr. Effertz 2. 4. Eichelbaum 2. 4. Eisenmann 2. 4. Etzel 2. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 2. 4. Gibbert 2. 4. Dr. h. c. Güde 2. 4. Frhr. zu Guttenberg 5. 4. Haage (München) 30. 4. Hammersen 1. 4. Heiland 1. 4. Hermsdorf 3. 4. Herold 30. 4. Ilerhaus 1. 4. Dr. h. c. Jaksch 2. 4. Dr. Jungmann 12. 4. Kalbitzer 2. 4. Dr. Knorr 1. 4. Kohlberger 2. 4. Dr. Kreyssig * 2. 4. Kriedemann * 1. 4. Krüger 9. 4. Kulawig 15. 4. Langebeck 2. 4. Liehr 2. 4. Frau Lösche 2. 4. Lücker (München) * 2. 4. Maier (Mannheim) 15. 4. Majonica 2. 4. Mauk * 2. 4. Metter 2. 4. Metzger 15. 4. Müller (Remscheid) 1. 4. Peters (Norden) 2. 4. Rauhaus 1. 4. Rehs 1. 4. Reichhardt 2. 4. Richarts * 2. 4. Ritzel 15. 4. Schlick 15. 4. Schlüter 2. 4. *) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmid (Frankfurt) 9. 4. Dr. Schneider (Saarbrücken) 2. 4. Dr. Sinn 2. 4. Dr. Starke 2. 4. Dr. Stoltenberg 2. 4. Strauß 2. 4. Theis 3. 4. Wehner 2. 4. Wellmann 2. 4. Wienand 1. 5. Wilhelm 10. 4. Wittmer-Eigenbrodt 1. 4. b) Urlaubsanträge Dr. Atzenroth 30. 4. Bazille 15. 4. Blumenfeld 8. 5. Brünen 15. 4. Diebäcker 24. 4. Erler 27. 4. Ertl 10. 4. Frau Meermann 9. 4. Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller 8. 4. Dr. Morgenstern 30. 4. Weinkamm 15. 4. Anlage 2 Umdruck 612 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 erhält Nummer 5 folgende Fassung: 5. § 1233 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Regelung des Zeitraumes von 10 Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 1259 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1251 Abs. 2 und des § 1259 Abs. 3 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Freiwillig weiterversichern kann sich auch, wer fortlaufend für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge freiwillig entrichtet hat, oder wer aus Beiträgen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und im Anschluß daran freiwillig fortlaufend entrichteten Beiträgen eine Beitragszeit von mindestens 60 8888 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 Kalendermonaten erreicht hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 1256 Abs. 1 c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist." c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die Worte „und Absatz 1 a" eingefügt.' 2. In Artikel 1 § 3 Nr. 10 Buchstabe b wird nach den Worten „zur Höchstdauer von" das Wort „fünf" durch das Wort „sechs" ersetzt. Bonn, den 1. April 1965 Freiher von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 3 Umdruck 606 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 § 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: 7. § 1249 erhält folgende Fassung: „§ 1249 Auf die Wartezeit werden alle Versicherungszeiten (§ 1250) angerechnet."' 2. In Artikel 1 § 1 Nr. 13 Buchstabe b wird in § 1259 Abs. 1 Nr. 4 die Zahl „16" durch die Zahl „15" ersetzt. 3. In Artikel 1 § 1 wird die Nummer 21 a gestrichen. 4. Artikel 1 § 2 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: „a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen." 5. Artikel 1 § 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: „3. § 5 wird gestrichen." 6. Artikel 1 § 2 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: 7. § 26 erhält folgende Fassung: „§ 26 Auf die Wartezeit werden alle Versicherungszeiten (§ 27) angerechnet."' 7. In Artikel 1 § 2 Nr. 13 Buchstabe b wird in § 36 Abs. 1 Nr. 4 die Zahl „16" durch die Zahl „15" ersetzt. 8. In Artikel .1 § 2 wird die Nummer 20 a gestrichen. 9. Artikel 1 § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: 4. § 50 erhält folgende Fassung: „§ 50 Auf die Wartezeit werden alle Versicherungszeiten angerechnet."' 10. In Artikel 1 § 3 Nr. 10 Buchstabe b wird das Wort „sechzehnten" durch das Wort „fünfzehnten" ersetzt. 11. In Artikel 1 § 3 wird die Nummer 15 Buchstabe c gestrichen. 12. Artikel 2 § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,2. § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Beiträge, die nach § 1249 der Reichsversicherungsordnung nicht angerechnet worden sind, sind auch in Versicherungsfällen, die von Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, anzurechnen. Die Rechtskraft von Bescheiden steht dem nicht entgegen."' 13. In Artikel 2 § 1 Nr. 8 werden im § 55 Abs. 2 die Worte „mindestens fünf Jahren" durch die Worte „mindestens ein Jahr" ersetzt. Der letzte Satz des § 55 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: „Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling oder für Zeiten, in denen der Versicherte nicht mindestens 2/3 der üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit als Pflichtversicherter beschäftigt war, finden die Tabellen keine Anwendung." 14. Artikel 2 § 1 Nr. 8 wird wie folgt geändert: Hinter § 55 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „(2 a) Absatz 2 gilt auch für Versicherte, die vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben." 15. Artikel 2 § 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: § 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Beiträge, die nach § 26 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht angerechnet worden sind, sind auch in Versicherungsfällen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, anzurechnen. Die Rechtskraft von Bescheiden .steht dem nicht entgegen." ' 16. In Artikel 2 § 2 Nr. 8 werden im § 54 Abs. 2 die Worte „mindestens fünf Jahren" durch die Worte „mindestens ein Jahr" ersetzt. Der letzte Satz des § 54 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: „Für Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder Anlernling oder für Zeiten, in denen der Ver- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 8889 sicherte nicht mindestens 2/3 der üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit als Pflichtversicherter beschäftigt war, finden die Tabellen keine Anwendung." 17. Artikel 2 § 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert: Hinter § 54 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Absatz 2 gilt auch für Versicherte, die vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt halben. Bonn, den 31. März 1965 Erler und Fraktion Anlage 4 Umdruck 610 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 Nr. 12 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) berücksichtigt" gestrichen.' 2. Artikel 1 § 1 Nr. 13 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b (§ 1259 Abs. 1 Nr. 4 RVO) wird nach den Worten „zur Höchstdauer von" das Wort „fünf" durch das Wort „sechs" ersetzt. b) In Buchstabe e (§ 1259 Abs. 3 RVO) werden die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 3. In Artikel 1 § 1 Nr. 14 werden in § 1260 Abs. 1 RVO nach den Worten „Kalendermonate mit Beiträgen" und nach den Worten „Hälfte mit Beiträgen" die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 4. In Artikel i § 2 erhält Nr. 3 b folgende Fassung: ,3 b. § 7 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden nach den Worten „nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen" die Worte „oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen" eingefügt. b) In Absatz 2 wird folgender neue Satz 2 angefügt: „Fallen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Satz i weg, insbesondere wegen Verlegung des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes, so unterbleibt der Widerruf der Befreiung, solange die Mitgliedschaft bei der Versorgungseinrichtung im Sinne des Satzes i unter Bedingungen fortgesetzt wird, die denen für die Pflichtmitgliedschaft entsprechen." 5. In Artikel 1 § 2 Nr. 4 wird nach dem Buchstaben c folgender neue Buchstabe c1 eingefügt: ,c1) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: „Hat die Nachversicherung gemäß § 124 a stattgefunden, so kommt es für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente auf die Leistungsgrundsätze der jeweiligen Versorgungseinrichtung an." ' 6. In Artikel i § 2 erhält Nummer 5 folgende Fassung: ,5. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz i wird folgender Satz angefügt: „Bei der Ermittlung des Zeitraumes von zehn Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 und des § 36 Abs. 3 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 a eingefügt: „ (i a) Freiwillig weiterversichern kann sich auch, wer fortlaufend für mindestens 60 Kalendmonate Beiträge freiwillig entrichtet hat, oder wer aus Beiträgen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und im Anschluß daran freiwillig fortlaufend entrichteten Beiträgen eine Beitragszeit von mindestens 60 Kalendermonaten erreicht hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist." c) In Absatz 2 werden nach den Worten „Absatz 1" die Worte „und Absatz 1 a" eingefügt.' 7. In Artikel 1 § 2 Nummer 12 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz i wird der Halbsatz „sie wird bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden 8890 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 Beitragsbemessungsgrenze (§ 112 Abs. 2) berücksichtigt", gestrichen.' 8. Artikel 1 § 2 Nr. 13 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 Angestelltenversicherungsgesetz) wird nach den Worten „zur Höchstdauer von" das Wort „fünf" durch das Wort „sechs" ersetzt. b) In Buchstabe e (§ 37 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz) werden die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 9. In Artikel 1 § 2 Nr. 14 werden in § 37 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz nach den Worten „Kalendermonate mit Beiträgen" und nach den Worten „Hälfte mit Beiträgen" die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 10. In Artikel 1 § 2 erhält Nummer 20 a folgende Fassung: ,20 a. § 113 erhält folgende Fassung: „§ 113 Angestellte, die auf Antrag nach Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, haben gegen den Arbeitgeber während der Dauer der Prämienzahlung für eine Lebensversicherung Anspruch auf die Hälfte der Beiträge bis zur Höhe des Beitragsanteiles, den der Arbeitgeber entrichten müßte, wenn der Angestellte versicherungspflichtig wäre." ' 11. In Artikel 1 § 2 wird nach der Nummer 21 a folgende neue Nummer 21 a1 eingefügt: ,21 a1. Nach § 124 wird folgender neuer § 124 a eingefügt: „§ 124a (1) Die Nachversicherung (§§ 9, 124 bis 126) hat für solche Personen, a) die bei Antritt oder während der versicherungsfreien Beschäftigung berechtigt gewesen wäre, einen Befreiungsantrag gemäß § 7 Abs. 2 zu stellen, oder eine bereits erfolgte Befreiung aufrechtzuerhalten, wenn ihre Beschäftigung nicht schon aus anderen Gründen versicherungsfrei gewesen wäre, oder b) die nach ihrem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 oder § 8 Abs. 1 Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe werden, auf ihren Antrag bei der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder Berufsgruppe zu erfolgen. (2) Ein Aufschub der Nachversicherung tritt nur dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Buchstabe c gegeben sind. In den übrigen Fällen findet § 125 keine Anwendung."' 12. In Artikel 1 § 3 erhält Nummer 2 folgende Fassung: 2. § 33 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Regelung des Zeitraumes von zehn Jahren nach Satz 1 bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten nach § 57 Nr. 1 bis 4 und Zeiten eines Rentenbezuges, soweit nicht für diese Zeit Beiträge entrichtet worden sind, unberücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 und des § 56 Abs. 2 nicht erfüllt sind." b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: „ (2a) Freiwillig weiterversichern kann kann sich auch, wer während mindestens vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und während mindestens sechsunddreißig Kalendermonaten Beiträge freiwillig entrichtet hat. Voraussetzung ist, daß die freiwillig entrichteten Beiträge fortlaufend mindestens in der Beitragsklasse entrichtet worden sind, die für 1/12 des nach § 55 Abs. 1 Buchstabe b des Knappschaftsrentenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist."' 13. In Artikel 1 § 3 Nr. 8 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird der Halbsatz „sie wird bei bei der Rentenberechnung höchstens bis zu der im Jahre des Versicherungsfalles geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt", gestrichen.' 14. In Artikel 1 § 3 Nr. 9 werden in Absatz 2 die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 15. In Artikel 1 § 3 Nr. 11 werden in Absatz 1 nach den Worten „Kalendermonate mit Beiträgen" und nach den Worten „Hälfte mit Beiträgen" die Worte „für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" gestrichen. 16. In Artikel 1 § 4 wird folgende neue Nummer 01a eingefügt: ,01a. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2 a eingefügt: Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 8891 „ (2a) Nachgewiesene Beitragszeiten, die nach der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der Freien Stadt Danzig vom 22. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 260) den reichsgesetzlichen Beitragszeiten gleichgestellt waren, gelten weiterhin als Versicherungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 1 Buchstabe a des Angestelltenversicherungsgesetzes."' Bonn, den 1. April 1965 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 5 Umdruck 607 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 § 1 wird nach Nr. 14 a folgende Nr. 14 a1 eingefügt: ,14a1 Nach § 1260 a wird § 1260 b eingefügt: „§ 1260 b Ergibt die Berechnung nach § 1255 Abs. 3 bis 8 einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von ein vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder 'beim Altersruhegeld zu gewähren. 'Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."' 2. In Artikel 1 § 2 wird nach Nr. 14 a folgende Nr. 14a1 eingefügt: 14ai Nach § 37 a wird § 37b eingefügt: 37b Ergibt die Berechnung nach § 32 Abs. 3 bis 8 einen Wert von mehr als 200 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von ein vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Versicherungsrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Altersruhegeld zu gewähren. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."' 3. In Artikel 1 § 3 wird nach Nr. 11 a folgende Nr. 1l ai eingefügt: 11 a1 Nach § 58 a wird § 58 b eingefügt: „§ 58 b Ergibt die Berechnung nach § 54 Abs. 3 bis 9 einen Wert von mehr als 250 vom Hundert, so sind für jeden ganzen Wert von ein vom Hundert, der diesen Satz überschreitet, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalendermonate, die der Berechnung zugrunde liegen, als Jahresbetrag zwei Deutsche Pfennige bei der Bergmannsrente oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit und drei Deutsche Pfennige bei der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit oder beim Knappschaftsruhegeld zu gewähren. § 1260 b Satz 2 der Reichsversicherungsordnung gilt."' 4. In Artikel 2 § 1 wird nach Nr. 5 folgende Nr. 51 eingefügt: ,51 Nach § 34 wird § 34 a eingefügt: „§ 34 a Die nach §§ 32 bis 34 dieses Artikels umgestellten Renten werden um die Hälfte des Betrages erhöht, um den sie nach § 34 dieses Artikels begrenzt worden 'sind, wenn die Rente nach § 36 dieses Artikels nicht günstiger ist. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beträgen der Höherversicherung entsprechend." 5. In Artikel 2 § 2 wird nach Nr. 5 folgende Nr. 51 eingefügt: ,51 Nach § 33 wird § 33 a eingefügt: § 33 a Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels umgestellten Renten werden um die Hälfte des Betrages erhöht, um den sie nach § 33 dieses Artikels begrenzt worden sind, wenn die Rente nach § 35 dieses Artikels nicht günstiger ist. Für die Leistung nach Satz 1 gelten die Vorschriften über die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung entsprechend."' 6. Artikel 4 § 2 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt: Es wird eingefügt in Artikel 1 § 3 nach der Nr. 11 die „Nr. 11 a1", in Artikel 2 § 1 nach der Nr. 5 die „Nr. 51", in Artikel 2 § 2 vor der Nr. 8 die „Nr. 51". 8892 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 7. Artikel 4 § 8 Abs. 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt: Es wird eingefügt in Artikel 1 § 1 nach Nr. 4 Buchstabe c die „Nr. 14a1,", Artikel 1 § 2 nach Nr. 4 Buchstaben c und d die „Nr. 14a1,", Artikel 1 § 3 vor der Nr. 12 Buchstabe a die „Nr. 11 a1", Artikel 2 § 1 nach der Nr. 1 a die „Nr. 51,", Artikel 2 § 2 nach der Nr. 2 a die „Nr. 51,". Bonn, den 1. April 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Anlage 6 Umdruck 608 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen (Drucksachen IV/2572, IV/3233). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 § 1 Nr. 13 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt: In Buchstabe a werden nach dem Wort „abgeschlossenen" die Worte „nicht versicherungspflichtigen oder" eingefügt. 2. Artikel 1 § 2 Nr. 13 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt: In Buchstabe a werden nach dem Wort „abgeschlossenen" die Worte „nicht versicherungspflichtigen oder" eingefügt. 3. Artikel 1 § 3 Nr. 10 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt: In Buchstabe a werden nach dem Wort „abgeschlossenen" die Worte „nicht versicherungspflichtigen oder" eingefügt. 4. Artikel 1 § 4 Nr. 02 erhält folgende Fassung: '02. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: (unverändert nach Drucksache IV/3233) b) Folgender neuer Satz 2 wird eingefügt: „Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre." c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.' 5. In Artikel 2 § 2 Nr. 1 werden in § 1 Satz 1 Buchstabe b nach dem Wort „Lebensjahres" die Worte „bis zum 31. Dezember 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1965 oder früher" eingefügt. 6. In Artikel 2 § 3 werden in § 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe b nach dem Wort „Lebensjahres" die Worte „bis zum 31. Dezember 1965 mit Wirkung vom 1. Juli 1965 oder früher" eingefügt. Bonn, den 1. April 1965 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 7 Erklärung gemäß § 59 GO zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (Drucksache IV/3220 [Anlage 2] [Ausschußantrag Nr. 1 b]*). Wir haben gegen das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen gestimmt, weil wir dieses Gesetz vor allem für einen Verstoß gegen den Grundsatz des § 2 StGB halten, nämlich gegen den Grundsatz, daß das Strafgesetz nicht nach der Tat mit Rückwirkung verschärft werden darf. Albrecht Schlee Dr. Franz Gleissner Dr. Friedrich Knorr Ehnes Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Dollinger vom 30. März 1965 auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Leicht **). Bei der Beratung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes hat der damalige Bundesfinanzminister Schäffer vor dem Plenum des Bundestages am 5. Juli 1957 ausgeführt, daß der Deutsche Bundestag durch Beschluß vom 29. Mai 1957 einen Betrag von 6 Millionen DM zur Beseitigung von Westwallanlagen bereitgestellt habe. Wörtlich äußerte er: „ Ich bin der Ansicht, daß diese Aktion auch in den *) Siehe 175. Sitzung Seite 8790 **) Siehe 166. Sitzung Seite 8269 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 8893 kommenden Haushaltsjahren fortgeführt werden muß und versichere, daß ich mich im Rahmen der mir zustehenden Einflußmöglichkeiten für die Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel einsetzen werde." Auf Grund dieses Beschlusses aus dem Rechnungsjahr 1957 sind die Maßnahmen zur Beseitigung der ehem. Westwallanlagen angelaufen. Einschließlich der im Rechnungsjahr 1960 veranschlagten Mittel wurden von 1957 bis 1960 15 040 000 DM bereitgestellt, die den Belegenheitsländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland zugeteilt worden sind. Bei der Beratung des E.Pl. 24 für das Rechnungsjahr 1960 hat der Haushaltsausschuß zu Tit. 960 — Mittel für die Beseitigung von militärischen Anlagen des Westwalls — die Bundesregierung ersucht, die Notwendigkeit von Beseitigungsmaßnahmen nochmals ,zu überprüfen. In der Diskussion wurde vorgeschlagen, daß für das Beseitigungsprogramm ein vernünftiger Abschluß gesucht werden müsse. Wie Ihnen bekannt, haben in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Länder zwei Kommissionen des Bundesschatzministers genaue Feststellungen im Rahmen der gegebenen Richtlinien getroffen, um zu ermitteln, welcher Betrag für die Beseitigungsmaßnahmen noch zur Verfügung zu stellen ist. Entsprechend der Anregung des Haushaltsausschusses wurde unter Anlegung eines strengen Maßstabes ab 1961 noch ein Betrag von 14,5 Mio DM für erforderlich gehalten. Dieser Betrag ist bisher wie folgt veranschlagt worden: 1961 = 4 Mio DM 1962 = 4 Mio DM 1963 = 1,8 Mio DM 1964 = 1 Mio DM 1965 = 1 Mio DM; für 1966 und 1967 sind noch 2,7 Mio DM vorbehalten. Mit diesen Beträgen sind Beseitigungsmaßnahmen an solchen Objekten ermöglicht worden, deren Vorhandensein die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße beeinträchtigt. Beseitigungsmaßnahmen zugunsten individueller Interessen waren nach den gegebenen Richtlinien ausgeschlossen. Diese Begrenzung ergab sich zwangsläufig, von der Rechtslage ganz abgesehen, aus wirtschaftlichen und haushaltspolitischen Gründen, aber auch aus dem Grundsatz einer gleichen Behandlung aller Staatsbürger. Neue Entwicklungen, insbesondere die fortschreitende Baulandausweitung, haben dazu geführt, daß jetzt die Voraussetzungen für Beseitigungsmaßnah- *) Siehe 166. Sitzung Seite 8269 B men unter übergeordneten Gesichtspunkten auch bei Objekten vorliegen, bei denen dies vor einigen Jahren noch nicht der Fall war. Die an sich begründeten Anträge konnten nicht berücksichtigt werden, weil die bisher vorgesehenen Mittel nur für Maßnahmen an den bei den Auswahlbesichtigungen festgelegten Objekten ausreichen. In Erkenntnis dieser Tatsache hatte ich bereits im Januar 1964 das Bundesfinanzministerium .gebeten, dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages vorzuschlagen, unter dem Gesichtspunkt der neuen Entwicklungen weitere Mittel für die Beseitigung von störenden Westwallanlagen zu bewilligen. Dieser Antrag ist jedoch vom Bundesfinanzministerium nicht weitergeleitet worden. Ohne der Entscheidung des Haushaltsausschusses und des Bundesfinanzministeriums vorgreifen zu wollen, schlage ich vor, daß. der Haushaltsausschuß einen grundlegenden Beschluß faßt, ob überhaupt und in welcher Höhe weitere Mittel für die Beseitigungsmaßnahmen in den nächsten Jahren bereitgestellt werden. Erst dann halte ich es für sinnvoll, die beiden Kommissionen zu beauftragen, im Rahmen des bewilligten Zusatzbetrages weitere Objekte unter Einhaltung der gegebenen Richtlinien für Beseitigungsmaßnahmen auszusuchen. Der Umfang der Westwallanlagen ist bekannt. Da jedoch ein Großteil der Westwallanlagen in Wäldern oder Ödgelände liegt, deren Beseitigung unzweckmäßig wäre, kommt für eine weitere Aktion nur eine begrenzte Anzahl in Betracht. Diese Unterlagen sind schon in den Jahren 1960/1961 von den Ländern erstellt und liegen dem Bundesschatzministerium vor. Bei den von den Ländern damals vor- geschlagenen Beseitigungsmaßnahmen sind nur ca. 20-25 % erfüllt worden. Von Länderseite ist angeregt worden, einen großzügigeren Maßstab dort anzulegen, wo die Gefahrenobjekte in Wohngebieten liegen. Damit sind Fälle angesprochen, in denen eine nachhaltige Gefahrenbeseitigung zwar durch geringfügige Einsprengungen erreicht werden könnte, der dann aber noch vorhandene Bunker Bild und Gesamtgestaltung des Wohngebietes sehr nachteilig beeinflußt. Die Überlegungen, die der Anregung zugrunde liegen, sind einleuchtend. Tatsächlich bedeutet nämlich der Verbleib von Westwallanlagen innerhalb von Ortschaften in besonderen Fällen eine hinderliche Belastung für die Bevölkerung und es werden solche Zustände von der Öffentlichkeit, für die die Rechtslage insoweit ohne Interesse ist, nur schwerlich hingenommen. Würden demnach die Kommissionen bereits vor einem endgültigen Beschluß des Haushaltsausschusses über weitere Mittelbewilligungen Feststellungen treffen, könnten bei den Betroffenen Erwartungen entstehen, die evtl. nicht erfüllbar wären. Es wäre außerdem nicht zu vermeiden, daß die Landes- und Gemeindeorgane davon Kenntnis erhalten und Presseartikel veröffentlicht werden. Ich bitte daher, meinem Vorschlag beizutreten, weitere Feststellungen erst zu treffen, wenn der Haushaltsausschuß einen grundlegenden Beschluß gefaßt hat. 8894 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 176. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 1. April 1965 Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 29. März 1965 auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert*) Die in meiner mündlichen Antwort am 18. März 1965 erwähnte Beimischung von 25 % Natriumchlorid (Kochsalz) zu natriumchlorathaltigen Unkrautbekämpfungsmitteln ist mit umfangreichen Untersuchungen und Versuchen verbunden, welche die technische und biologische Eignung der neuen Präparate sowie ihre tatsächliche Verbesserung im Hinblick auf eine Gefahrenminderung gewährleisten sollen. Über die Schlußfolgerungen aus den Untersuchungs- und Versuchsergebnissen entscheidet bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA), Braunschweig, ein Bewertungsausschuß. Die der Anerkennung und Zulassung des neuen Präparates vorausgehenden Untersuchungs- und Versuchsarbeiten sind im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin- Dahlem bereits im Jahre 1964 angelaufen und nehmen im Mindestfalle eine Vegetationsperiode (1 Wirtschaftsjahr) in Anspruch. Unter günstigen Voraussetzungen für den Ablauf der Versuchsarbeiten ist damit zu rechnen, daß. natriumchlorathaltige Unkrautbekämpfungsmittel neuer Art aus einheimischer Erzeugung mit Beginn der Vegetationsperiode 1966 zur Verfügung stehen. In Verbindung damit sind im Einvernhmen mit der Pflanzenschutzmittelindustrie Änderungen der landesrechtlichen Vorschriften beabsichtigt, durch die weitere Sicherheiten zur Verhinderung von Mißbrauch geschaffen werden. Dabei sollen die Verkaufsbeschränkungen (z. B. Abgabeverbot an Personen unter 21 Jahren) erweitert und Angaben über den Wirkstoff (Natriumchlorat) auf handelsfertigen Packungen verboten werden. *) Siehe 173. Sitzung Seite 8680 B
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Walter Gaßmann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Killat hat seine Begründung überwiegend auf das finanzielle Problem —

    (Abg. Killat: Das berufspolitische und gesellschaftspolitische!)

    — ich komme auch darauf noch zurück —, überwiegend auf das finanzielle Problem abgestellt. Ich muß Ihnen, Herr Kollege Killat sagen, daß Sie an der Grundsatzfrage, um die es hier geht, völlig vorbeigegangen sind.

    (Abg. Killat: Herr Kollege, lesen Sie doch die Begründung! — Weiterer Zuruf von der SPD: Verlegenes Gestammel!)

    Ich kann mich Ihrer Argumentation wirklich nicht anschließen. Ich halte es deshalb für notwendig, auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts doch noch einmal kurz einzugehen.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Arme Rentenversicherung!)

    — Das hat gerade noch gefehlt!

    (Erneute Zurufe von der SPD.)

    Der SPD-Antrag in Ziffer 3 und Ziffer 8 des Umdrucks 606 bezieht sich auf § 1386 der Reichsversicherungsordnung und analog dazu auf § 113 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Der Sozialpolitische Ausschuß hat beschlossen, diese Bestimmung ersatzlos zu streichen. Sie wollen, daß diese Vorschrift bestehen bleibe.
    Dieser § 1386 befaßt sich mit Personen, die ein Altersruhegeld aus einer der Rentenversicherungen beziehen, oder die als ehemalige 'Beamte Versorgungsbezüge nach 'beamtenrechtlichen Vorschriften oder beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten und die deshalb versicherungsfrei sind. Der § 1386 bestimmt weiter, daß für diese Personen, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, dann der Arbeitgeber den Beitragsanteil zu entrichten hat, den er entrichten müßte, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre. Dieser § 1386 begründete also eine Beitragsschuld nur des Arbeitgebers, und er bestimmte gleichzeitig dessen Höhe.
    Eine solche Bestimmung haben die früheren Rentenversicherungsgesetze nicht gekannt, weil sie früher einfach für unmöglich, ja, ich möchte sagen, für verfassungswidrig gehalten wurde. Diese Bestimmung wurde erstmals im Jahre 1945 in der ehemaligen 'britischen Besatzungszone durch die Sozialversicherungsdirektive Nummer 3 vom 14. Oktober 1945 eingeführt, die revidiert wurde durch die Sozialversicherungsdirektive Nummer 20 vom 1. Oktober 1946, also zu einem Zeitpunkt, als wir völlig andere Arbeitsmarktverhältnisse hatten als heute.
    Eine der Regelung von 1945/46 analoge Bestimmun wurde am 1. Januar 1957, praktisch aber mit Wirkung vom 1. März 1957 an, in die Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze übernommen. Dieser Vorschrift lagen damals fast ausschließlich arbeitsmarktpolitische Überlegungen zugrunde, wenn auch gewisse wirtschaftspolitische Erwägungen hinsichtlich der Wettbewerbsgleichheit bei den Arbeitgebern damals noch mit berücksichtigt worden sein mögen.
    Man wollte, solange noch in mehr oder weniger großem Umfang Arbeitslose vorhanden waren, zuerst einmal diese wieder in Beschäftigung bringen, und man wollte verhindern, daß Bezieher von Altersruhegeld oder von Pensionen, die versicherungsfrei waren, bevorzugt eingestellt würden. 'Das hatte damals seinen recht guten Sinn. Deshalb die einseitige Beitragsbelastung von Arbeitgebern, die solche Rentner oder Pensionäre beschäftigen wollten.
    Der von den Arbeitgebern zu entrichtende Beitragsanteil ist nie ein Beitrag im Sinne der Vorschriften über die Leistungsgewährung aus der ge-



    Gaßmann
    setzlichen Rentenversicherung gewesen. Den Personen, für welche diese Beitragsanteile entrichtet wurden, erwächst nämlich kein zusätzlicher Vorteil oder höherer Leistungsanspruch. Es handelte sich bei § 1386 RVO also um eine ausgesprochen sozialversicherungsfremde Bestimmung. Im Sozialpolitischen Ausschuß wurde deshalb auch mit Recht festgestellt, daß die Zahlung eines solchen Sonderbeitrags ohne Honorierung bei dem Arbeitnehmer systemwidrig sei.
    Im Gegensatz zu den Verhältnissen im Jahre 1946 wollen wir heute bei dem bestehenden Arbeitskräftemangel genau das Gegenteil von dem erreichen, was man 1945/46 wollte. Wir wollen nämlich, daß möglichst viele Rentenbezieher, die noch voll arbeitsfähig und arbeitsfreudig sind, eine zusätzliche Beschäftigung aufnehmen können, ohne daß ihr Arbeitgeber durch die Auferlegung eines Sonderbeitrags bestraft wird.
    Wir von der CDU/CSU sind deshalb der Meinung, daß zu einer weiteren Aufrechterhaltung der Bestimmung des § 1386 RVO kein Grund mehr besteht. Dasselbe gilt auch für die analoge Bestimmung in § 113 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und den Änderungsantrag der SPD Umdruck 606 Ziffer 8.
    Es stimmt, Herr Kollege Killat, daß sich durch die Streichung dieser Vorschrift eine Beitragsminderung in Höhe von rund 200 Millionen DM ergeben kann. Eine positive Auswirkung dieses verhältnismäßig hohen Betrages mag darin liegen — und darüber sollten wir uns freuen --, daß eine verhältnismäßig große Anzahl von Rentnern und Pensionären eine zusätzliche Arbeit übernehmen und sich einen zusätzlichen Nebenverdienst erwerben konnte. Ich bin gar nicht der Meinung des Herrn Kollegen Killat, daß das eine einseitige Bevorzugung gewisser Arbeitgeber sei. Diese beschäftigten Rentner sind ja über das gesamte Bundesgebiet verstreut, das ergibt sich gerade aus dem Betrag von 200 Millionen DM.
    Auch die Frage des Beitragsausfalls wurde im Ausschuß eingehend erörtert.

    (Abg. Geiger: Herr Kollege Gaßmann, fallen auch die Großfirmen darunter?)

    — Alle fallen darunter, vor allem die kleineren und mittleren Betriebe auf dem Lande, die in erheblichem Umfang solche arbeitsfreudigen Rentner beschäftigen können.

    (Abg. Frau Kalinke: Sehr richtig!)

    In diesen Klein- und Mittelbetrieben auf dem Lande kann man viel leichter Halbtagsarbeit oder stundenweise Beschäftigung durchführen, was in den Großbetrieben mit Fließarbeit und ähnlicher Betriebs-Organisation nicht möglich ist.
    Bei der Erörterung dieser Frage im Sozialpolitischen Ausschuß wurde ausdrücklich festgestellt, daß die Erwägungen, die Sie, Herr Kollege Killat, angestellt haben, für die Beurteilung dieser Frage nicht ausschlaggebend seien.
    Der Sonderbeitrag hätte meines Erachtens, da er bei der jetzigen Arbeitsmarktlage nicht mehr notwendig war, nicht erst jetzt, sondern schon früher aufgehoben werden müssen.
    Der Beitragsentlastung für die Arbeitgeber ist aber, wenn Sie schon so argumentieren, wie Sie es tun, Herr Kollege Killat, gegenüberzustellen die zusätzliche Belastung, die den Arbeitgebern durch die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze auf 1800 DM entsteht.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Aha, jetzt wissen wir weshalb, Herr Gaßmann! Das ist ein Koppelungsgeschäft!)

    — Nein, das ist kein Koppelungsgeschäft und hat auch nichts mit Wahlgeschenken zu tun, sondern ist eine ganz logische Konsequenz, die sich daraus ergibt, daß die Verhältnisse, die einmal für die Schaffung des § 1386 maßgebend waren, heute nicht mehr bestehen. Und wenn etwa 430 000 Angestellte wieder versicherungspflichtig werden, dann entsteht nun einmal für die Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung von 450 Millionen DM.

    (Zuruf von der SPD: Beim Kindergeld werden sie entlastet!)

    — Beim Kindergeld kommt noch eine andere Aufrechnung.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Wollen Sie dem nun zustimmen? Erklären Sie sie sich gleich mal, Herr Gaßmann!)

    — Das gehört jetzt nicht hierher, Herr Kollege Schellenberg.
    Außer diesen ca. 450 Millionen DM als Folge der Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze entstehen den Arbeitgebern noch weitere zusätzliche Belastungen, die sich aus einer Reihe anderer Vorschriften der Härtenovelle ergeben, es sei hier nur an die Weiterzahlung des Verdienstes und der Versicherungsbeiträge bei kurzfristigen Wehrübungen erinnert.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Das ist ja eine tolle Belastung! Da wird Mercedes aber pleite gehen!)

    — Diese Firma spielt bei der Beschäftigung von Rentnern sowieso keine Rolle.
    Lassen Sie mich zum Schluß feststellen, daß diesen hohen zusätzlichen Belastungen mit gutem Gewissen jene Kostenentlastung gegenübergestellt werden kann. Deshalb bitte ich namens der CDU/ CSU-Fraktion, den Antrag der SPD-Fraktion auf Umdruck 606 unter Ziffer 3 und Ziffer 8 abzulehnen.

    (Beifall in der Mitte. — Zuruf von der SPD: Das hätten Sie auch kürzer sagen können!)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich komme zur Abstimmung über Nr. 21 a. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen.

(Zurufe von der SPD.)

— Entschuldigen Sie, ich lasse positiv über die Nr. 21 a abstimmen! Wer also zustimmen will, den



Vizepräsident Schoettle
bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit. Nr. 21 a ist angenommen.
Ich rufe nun auf: die Nrn. 22, — 22 a, — 22 b, -23, — 24, — 24 a, — 24 b, — 24 c und 25. — Wer den aufgerufenen Nummern zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Die Nummern sind einstimmig angenommen.
Ich lasse nunmehr über § 1 im ganzen abstimmen. Wer § 1 in der Fassung zustimmt, die er durch die angenommenen Änderungsanträge erhalten hat, den bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — § 1 ist einstimmig angenommen.
Nun ist zur Vereinfachung der Geschäftslage vorgeschlagen worden, die zu § 1 angenommenen Anträge sollten auf § 2 und § 3 sinngemäß angewandt werden, so daß wir darüber keine Abstimmung vorzunehmen hätten. — Darüber besteht Einverständnis. Ich brauche also nur noch über diejenigen Änderungsanträge abstimmen zu lassen, die durch diese Vereinbarung nicht berührt worden sind.

(Zustimmung.)

Ich rufe also § 1 Nr. 1 auf.

(Zurufe: § 2!)

— Meine Damen und Herren Sozialpolitiker, nehmen Sie mir's nicht übel: es ist für den Laien auf diesem Gebiet wirklich nicht ganz einfach, sich durchzufinden. Sie werden mir das konzedieren.

(Beifall. — Abg. Dr. Schellenberg: Ich stimme Ihnen zu! — Abg. Frau Korspeter: Wir bewundern Sie!)

— Gut, wenigstens dieses eine Mal!
Also § 2 Nr. 1, — 1 a! Ich lasse zunächst über diese beiden Nummern abstimmen. Wer stimmt ihnen zu? — Ich bitte um ein Handzeichen. — Danke. Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmig angenommen!
Nun Nr. 2. Hier liegt ein Antrag auf Umdruck 606 unter Ziffer 4 vor. Soll dieser Antrag begründet werden? — Herr Abgeordneter Killat hat das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Arthur Killat


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich begründe unsere Anträge unter Ziffer 4 und Ziffer 5 zusammen; denn die in Ziffer 5 geforderte Streichung von § 5 ist eine Folge aus dem Antrag unter Ziffer 4. Es handelt sich dabei um die Einbeziehung aller Arbeitnehmer, d. h. jetzt aller Angestellten, in die Versicherungspflicht.
    Die Bundesregierung hat seinerzeit bei der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf darauf hingewiesen, daß wir nur Härten beseitigen wollten und daß nicht die Absicht besteht, Grundsätze der Neuordnung der Rentenversicherung, die sich seit 1957 bewährt haben, zu beseitigen. Trotzdem hat die Bundesregierung mit ihrem Vorschlag noch einen Versuch unternommen, die Arbeiter ebenso wie bisher die Angestellten nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze pflichtzuversichern. Dieser Vorschlag der Regierung ist durch uns und nach meiner
    Meinung auch durch den Druck der Öffentlichkeit im Ausschuß zu Fall gebracht worden.
    Zur Änderung der Versicherungspflichtgrenze für Angestellte hat die Bundesregierung in ihrer Vorlage auf Seite 23 eine sehr interessante Begründung gegeben. Ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten zitieren:
    Die Versicherungspflichtgrenze hat nicht nur die Funktion, den schutzbedürftigen Personenkreis zu bestimmen; ihre nicht minder wichtige Funktion ist zugleich, den Kreis der Beitragszahler abzugrenzen, auf dessen laufender Beitragszahlung das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung auf lange Sicht beruht.
    Weiter hat man festgestellt:
    Da in vielen Fällen die Versicherung nicht freiwillig fortgesetzt wird, entsteht eine Finanzierungslücke, die entweder durch eine Erhöhung der Beiträge oder eine Erhöhung der Bundeszuschüsse oder durch eine Herabsetzung der Leistung ausgeglichen werden müßte.
    Ich meine, diese Begründung rechtfertigt schon unseren Antrag, alle Angestellten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens in die Versicherungspflicht einzubeziehen. Wir sind der Ansicht, daß alle Angestellten auf Grund ihrer Stellung im Produktionsprozeß an der Solidarhaftung ihrer Berufskollegen zu beteiligen sind und daß sie auch durch stetige Beitragszahlung dazu beitragen sollen, daß die Solidarhaftung auch der Generationen untereinander funktioniert.
    Nun wird darauf abgehoben, daß 1957 mit der Einführung der Grenze von 1250 DM ein Teil der Angestellten noch außerhalb der Versicherungspflicht blieb. Genau genommen waren es nur noch 2,97 % der Angestellten, die nach 1957 versicherungsfrei blieben. Die Bundesregierung ist, wie es auch in ihrer Begründung zum Ausdruck kommt, der Auffassung, daß man diesen Prozentsatz in etwa weiter in die Versicherungspflicht einbeziehen sollte. Das kann in keiner Weise mit einer Versicherungspflichtgrenze von 1800 DM Monatseinkommen geschehen. Bei einer solchen starren Grenze, wie Sie sie vorschlagen, würden wir sofort nach Verabschiedung des Gesetzes von Monat zu Monat und von Jahr zu Jahr wieder Tausende und zum Schluß Zehntausende und Hunderttausende Angestellte aus der Versicherungspflicht verlieren, und es würde das eintreten, was die Bundesregierung zu Recht befürchtet: daß der Bestand an Beitragszahlern nicht mehr gesichert ist und damit die Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung in finanzieller Hinsicht nicht mehr aufrechterhalten bleibt.
    Viele gehobene und leitende Angestellte sehen ihren Ausschluß aus der Versicherungspflicht als eine große Härte an, weil sie durch diese Bestimmung kein Recht auf den Arbeitgeberbeitrag haben, d. h. die Hälfte des gesamten Beitrags, und weil 'sie auch den unabdingbaren Schutz der sozialen Rentenversicherung verlieren.
    Meine Damen und Herren, es gibt keine Begründung — und Sie haben auch im Ausschuß, als wir



    Killat
    diesen Antrag stellten, kein stichhaltiges Argument vorgebracht —, einen bestimmten Kreis von Angestellten aus der Solidarhaftung nur wegen eines höheren Einkommens herauszunehmen. Ich meine sogar, das Gegenteil sei richtiger. Je günstiger die Einkommensentwicklung ist, um so eher ist ein solcher Personenkreis in der Lage, sich ,an der Solidarhaftung zu beteiligen.
    Bei den Beratungen wurde uns weiter entgegengehalten, daß von diesen Angestellten etwa 80 % sowieso den Arbeitgeberanteil erhalten. Nun, wenn die Arbeitgeber sowieso schon für 80 % der Angestellten diesen Beitragsanteil freiwillig weiterentrichten und an die Angestellten für eine andere Form von Versicherung zahlen, dann ist auch der finanzielle Grund, einen solchen Vorschlag von seiten der Arbeitgeber abzulehnen, nicht mehr gegeben.
    Ich glaube auch darauf hinweisen zu müssen, daß ein Ausschluß von bestimmten Angestelltengruppen aus dem unabdingbaren Rentenversicherungsschutz auch im Hinblick darauf ungerecht ist, daß ganze Gruppen von Angestellten schon heute von Gesetzes wegen unabhängig von der Höhe des Einkommens in die absolute Versicherungspflicht einbezogen sind. Ich will sie hier nennen: nach unserem Gesetz alle Schiffsoffiziere, alle Ingenieure, Ärzte, Beamten oder leitenden Angestellten der Binnen- und Seeschiffahrt. Sie gehören als Versicherungspflichtige der Rentenversicherung an. Dazu kommt nach dem neuen Vorschlag das gesamte Bordpersonal der
    zivilen Luftfahrt. Ebenso sollen nach einem neuen Vorschlag alle Entwicklungshelfer, alle Angestellten, die besondere Funktionen im Ausland ausüben oder im Vorbereitungsdienst dafür stehen, für die Gesamtdauer dieser Beschäftigung und Vorbereitungszeit unabhängig von der Höhe des Einkommens versicherungspflichtig sein.
    Aber, meine Damen und Herren, auch die Angestellten des öffentlichen Dienstes sind doch, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, in die Neuordnung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung für den öffentlichen Dienst einbezogen und genießen dort einen Versicherungsschutz, wonach sie nach 35 Jahren Dienstzeit Anspruch auf 75 % der Bezüge der letzten drei Dienstjahre haben.
    Auch in der Knappschaft sind alle Angestellten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens in die Rentenversicherungspflicht einbezogen.
    Wir haben die Selbständigen oder auch Freischaffenden in die Versicherungspflicht einbezogen. Beispielsweise sind alle Handwerker unabhängig von der Höhe ihres Einkommens, unabhängig von der Größe ihres Besitztums in der Handwerkerversicherung pflichtversichert. Desgleichen haben wir gesetzlich alle Landwirte unabhängig von der Größe ihres Besitzes oder der Höhe ihres Einkommens in die allgemeine Altershilfe für Landwirte einbezogen. Meine Damen und Herren, das kann ich Ihnen nicht ersparen, diesen Widersinn aufzuzeigen, der in der Behandlung eines begrenzten Personenkreises von gehobenen und leitenden Angestellten liegt.
    Ich weise weiter darauf hin, daß wir Zusatzversorgungseinrichtungen für Ärzte und für Zahnärzte haben, die alle auf landesgesetzlicher Grundlage unabhängig von der Höhe ihres Einkommens pflichtversichert sind. Und nun, möchte ich meinen, sollten Sie uns noch Argumente vortragen, warum wir nicht die gesamte deutsche Angestelltenschaft in die Versicherungspflicht einbeziehen sollen, wie es bei den übrigen hier genannten Personenkreisen der Fall ist.
    Ich möchte abschließend darauf hinweisen, daß in allen modernen Industriestaaten, bei unseren Nachbarn in Frankreich, in Italien oder in Osterreich, darüber hinaus in Form einer Staatsbürgerversorgung in den skandinavischen Ländern, in Großbritannien und auch in den Vereinigten Staaten fast alle Erwerbspersonen pflichtversichert sind. Nur wir leisten uns noch ein Rudiment von Bestimmungen, wonach wir einen bestimmten Personenkreis von Gesetzes wegen ausschließen, der genauso Anspruch auf den Versicherungsschutz hat wie jeder andere in abhängiger Arbeit Stehende oder Freischaffende oder Selbständige nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.
    Nachdem auch Kollege Mischnick von der FDP mit seinem Plan die Einbeziehung aller Angestellten in die Versicherungspflicht gefordert hat, nachdem nach einer dpa-Meldung auch der Kollege Stingl zu Jahresbeginn in Berlin erklärt hat, daß er die Pflichtversicherung für einen bestimmten Personenkreis der leitenden Angestellten zumindest in einer dynamischen Versicherungsform fordert, sind wir der Meinung, daß in diesem Hause eine breite Mehrheit für unseren Antrag zu finden sein müßte. Wir bitten Sie, Ihr Herz in die Hand zu nehmen und den letzten Sprung zu tun, eine Modernisierung unserer Rentenversicherung und die Pflichtversicherung aller Angestellten jetzt zu beschließen.

    (Beifall bei der SPD.)