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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 4153

  • date_rangeDatum: 11. Dezember 1964

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    1. tocInhaltsverzeichnis
      Deutscher Bundestag 153. Sitzung Bonn, den i 1. Dezember 1964 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg Nieberg 7571 A Erweiterung der Tagesordnung 7571 B Fragestunde (Drucksachen IV/2810, IV/2815) Fragen des Abg. Killat: Aufklärungspflicht über die Rechte und Pflichten der versicherten Bevölkerung Dr. Claussen, Staatssekretär . . 7571 C, D, 7572 A, B, C, D Killat (SPD) . . . . 7571 C, 7572 A, B Büttner (SPD) 7572 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 7572 D Frage des Abg. Killat: Sog. Reichszuschuß nach § 205 d RVO an die gesetzlichen Krankenkassen Dr. Claussen, Staatssekretär . . 7573 A, B Killat (SPD) . . . . . . . . 7573 A, B Frage des Abg. Fritsch: Höhe der Arbeiterrente in Niederbayern Dr. Claussen, Staatssekretär . . 7573 C, D Fritsch (SPD) . . . . . . . . 7573 C, D Frage des Abg. Schwabe: Spätverbindung auf der Strecke Frankfurt—Bonn—Köln Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7574 A Frage des Abg. Peiter: Kneipp- und Luftkurort Marienberg (Westerwald) Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 7574 B Peiter (SPD) 7574 B Frage des Abg. Dr. Rinderspacher: Diesellokomotiven für die Schwarzwaldbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär 7574 B, C, D Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . 7574 C, D Fragen des Abg. Haase (Kellinghusen) : Fährverkehr auf dem Nord-OstseeKanal Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7574 D, 7575 A Frage des Abg. Sander: Anfahrten zur Autobahn im Landkreis Holzminden Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7575 B Frage des Abg. Sander: Ausbau der Bundesstraße Holzminden—Neuhaus Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7575 C Fragen des Abg. Kubitza: Gebühr für Kfz-Untersuchungen durch den TÜV Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7575 D, 7576 B, C Kubitza (FDP) 7576 B, C Il Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Dezember 1964 Frage des Abg. Kubitza: Einweihung des letzten Teilstücks der Autobahn Frankfurt—Nürnberg Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7576 D Frage des Abg. Fritsch: Trassierung der Autobahn Regensburg—Passau Dr. Seiermann, Staatssekretär . 7577 A, B Fritsch (SPD) 7577 A, B Frage des Abg. Weigl: Ortsdurchfahrt Waldsassen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7577 C Frage des Abg. Seibert: Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Bundesbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 7577 C, D, 7578 A, B Börner (SPD) 7577 D, 7578 A Seibert (SPD) 7577 D, 7578 B Ross (SPD) 7578 A Frage des Abg. Seibert: Finanzielle Beziehungen zwischen Bund und Bundesbahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7578 B Frage des Abg. Ritzel: Schäden durch Nichtverwendung von Gelblicht Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 7578 C, D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 7578 D Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Ausbau der B 28 zwischen Kehl und Willstädt Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7578 D, 7579 A Frau Schanzenbach (SPD) . . . . . 7579 A Frage des Abg. Dr. Eppler: Umgehung von Freudenstadt Dr. Seiermann, Staatssekretär . 7579 B, C, D Dr. Eppler (SPD) 7579 B, C Dürr (FDP) 7579 D Frage des Abg. Dr. Mommer: Gesundheit und Zigarettenrauchen Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 7579 D Fragen des Abg. Hilbert: Verfahren zum Nikotinentzug bei Tabak Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 7580 A, 7581 B, C Hilbert (CDU/CSU) . . . 7580 A, 7581 B Dr. Bechert (SPD) 7581 B Frage des Abg. Folger: Schneeräumen auf der Autobahn Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 7580 B, C Folger (SPD) 7580 B Moersch (FDP) 7580 C Frage des Abg. Lemmrich: Bahnhofswarteräume für jugendliche Berufstätige Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7580 D, 7581 A Lemmrich (CDU/CSU) . . 7580 D, 7581 A Fragen des Abg. Büttner: Lage der Fleischbeschauer, Ergänzung des Fleischbeschaugesetzes Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 7581 C, D, 7582 A, B, C Büttner (SPD) 7581 D, 7582 B Fragen des Abg. Leicht: Gebühren für Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen nach dem Bundes-Seuchengesetz 7582 C Fragen des Abg. Dr. Hamm (Kaiserslautern) : Änderung der Bundespflegesatzverordnung Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 7582 D, 7583 A, B Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . . 7582 D, 7583 A, B Frage des Abg. Dr. Hamm (Kaiserslautern) : Bamfolin - Anpreisung als Krebsmittel Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 7583 B, C, D Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . 7583 B, C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Paketsendungen nach Mitteldeutsch- land 7583 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Dezember 1964 III Fragen des Abg. Dr. Kübler: Sprechfunk zwischen Funkamateuren verschiedener Länder — Genehmigung von Amateurfunkstellen Bornemann, Staatssekretär 7583 D, 7584 A Frage des Abg. Wagner: Kritik von Prof. Raiser am Gesetzgebungsprogramm Lenz, Bundesminister 7584 B Wagner (CDU/CSU) 7584 C Wahl und Vereidigung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . . 3584 C, D, 7585 A, B, D Dr. Barzel (CDU/CSU) 7584 D Hoogen (CDU/CSU) 7585 B, D Große Anfrage der Fraktion der FDP betr. die Lage in der Bundeswehr (Drucksache IV/2426) in Verbindung mit dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung über den Jahresbericht 1963 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen 1V/2350, IV/2795) Schultz (FDP) 7586 A Dr. Seffrin (CDU/CSU) 7590 C Paul (SPD) 7594 A von Hassel, Bundesminister . . . 7596 D Persönliche Erklärung nach § 35 GO Wienand (SPD) 7603 A Nächste Sitzung 7603 D Anlagen 7605 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Dezember 1964 7571 153. Sitzung Bonn, den 11. Dezember 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
    2. folderAnlagen
      Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 11. 12. Dr. Aigner * 11. 12. Dr. Atzenroth 31. 12. Bading * 11. 12. Bazille 15. 12. Berkhan 11. 12. Bewerunge 11. 12. Dr. Besold 31. 12. Dr. Bieringer 11. 12. Dr. Birrenbach 11. 12. Fürst von Bismarck 19. 12. Blachstein 31. 12. Blumenfeld 11. 12. Dr. Dittrich 19. 12. Dopatka 11. 12. Frau Dr. Elsner * 12. 12. Dr. Emde 11. 12. Faller 11. 12. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 11. 12. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 11. 12. Dr. Furler 12. 12. Gaßmann 31. 12. Gedat 19.12. Glombig 11. 12. Gontrum 11. 12. Dr. Gossel 19. 12. Dr. Gradl 11. 12. Hahn (Bielefeld) 31. 12. Hammersen 30. 1. Dr. Dr. Heinemann 11. 12. Dr. Hellige 11. 12. Hesemann 11. 12. Kalbitzer 11. 12. Dr. Knorr 11. 12. Kraus 18. 12. Dr. Kreyssig * 18. 12. Kriedemann 18. 12. Freiherr von Kühlmann-Stumm 15. 1. Leber 11. 12. Lenz (Bremerhaven) 11. 12. Dr. Lohmar 11. 12. Frau Lösche 11. 12. Maier (Mannheim) 11. 12. Mattick 11. 12. Mauk * 15. 12. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 11. 12. Metzger * 11. 12. Michels 11. 12. Freiherr von Mühlen 11. 12. Müller (Remscheid) 11. 12. Dr. Müller-Hermann * 12. 12. Nellen 11. 12. Peters (Poppenbüll) 19. 12. Rademacher * 11. 12. Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Reichhardt 17. 12. Richarts * 12. 12. Ritzel 16. 12. Sander 11. 12. Schlüter 11. 12. Schwabe 11. 12. Seidl (München) 11. 12. Dr. Sinn 11. 12. Dr. Starke 11. 12. Dr. Stoltenberg 11. 12. Starch * 11. 12. Frau Strobel * 13. 12. Theis 11. 12. Unertl 11. 12. Wegener 11. 12. Wendelborn 11. 12. Zühlke 11. 12. b) Urlaubsanträge Dr. Martin 17. 12. Neumann (Allensbach) 17. 12. Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Luda zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (Drucksachen IV/2049, IV/2716 und zu IV/2716) *). Nach Artikel 1 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften sollen in § 18 des Gesetzes neue Absätze 3 und 4 eingefügt werden. Durch Absatz 4 sollen die Kapitalanlagegesellschaften und Depotbanken verpflichtet werden, bei Bekanntgabe des Ausgabepreises von Anteilen auch den Preis zu veröffentlichen, der bei Rücknahme von jeweils höchstens 100 Anteilen berechnet worden ist. Hierdurch ist erstens beabsichtigt, daß jedem Interessenten rechtzeitig, bevor er sich zum Kauf entschließt, klar wird, daß es bei Investmentanteilen im Gegensatz zu der Regelung bei Aktien zwei Preise gibt: den Verkaufspreis und den - stets niedrigeren - Rücknahmepreis. Auf diesen Umstand wird zwar regelmäßig jetzt schon hingewiesen, zum Beispiel in den Vertragsbedingungen. Die Erfahrung zeigt jedoch, daß die bisherige Praxis meist nicht ausreicht, dem unerfahrenen Sparer - bei der noch recht jungen Sparform der Beteiligung an Investmentfonds sind die meisten Interessenten noch unerfahren - rechtzeitig und wirksam klarzumachen, daß die Kapitalanlagegesellschaften berechtigt sind, bei Rücknahme von Anteilen einen Abschlag vom jeweiligen Ausgabepreis zu verlangen. Das führte oft zu Enttäuschungen, welche nach Ansicht der CDU/CSU-Bundestagsfraktion künftig im Interesse der Sparer sowie des durchaus zu fördernden Ge- *) Siehe 151. Sitzung Seite 7485 B, D 7606 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Dezember 1964 dankens des Investmentsparens möglichst vermieden werden sollte. Durch die genannte Ergänzung des Kapitalanlagegesetzes wird erreicht, daß in Zukunft die Kurszettel der Tageszeitungen für jeden Investmentfonds zwei Preise ausweisen. Hierauf wird wohl jeder mögliche Käufer von Investmentanteilen aufmerksam werden, was ihn in der Regel veranlassen wird, sich rechtzeitig ausreichend zu informieren. Zweitens darf meines Erachtens erwartet werden, daß durch die tägliche Veröffentlichung der oft differierenden Abschläge sich zwischen den Fonds allmählich ein Wettbewerb entwickelt, der zu einer Reduzierung der Abschläge führt. Nach Ansicht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen sind die Spesen zur Zeit „recht hoch". Ich betrachte diese Ergänzung des Kapitalanlagegesetzes als einen ersten Versuch, zu einer angemessenen Senkung der Spesen zu kommen, — im Interesse des Sparers und dieser Sparform . Diese Sparform ist nach meiner Meinung deshalb förderungswürdig, weil sie besonders geeignet erscheint, breite Bevölkerungsschichten am Produktionsvermögen zu beteiligen. Daß dies richtig ist, zeigt vor allem die Tatsache, daß der Wert der Investmentfonds in den USA und in der Schweiz durchschnittlich etwa (umgerechnet) 600,— DM pro Kopf der Bevölkerung beträgt. Die deutschen Fonds erreichen nur ein Zehntel dieses Pro-Kopf-Betrages. Bezeichnenderweise werden aber in allen Ländern mit bedeutendem Kapitalmarkt neben den Ausgabepreisen auch die Rücknahmepreise von Investmentanteilen bekanntgegeben. Die von mir angeregte Ergänzung des Kapitalanlagegesetzes entspricht im übrigen auch einer Empfehlung des „Sonderausschusses Bankenaufsicht". Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 11. Dezember 1964 auf die Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Frau Beyer (Frankfurt) (Drucksache IV/2776 Fragen IX/1 und IX/2): Hält es die Bundesregierung nicht für eine Irreführung des Verbrauchers, wenn gemäß dem geänderten § 9 Abs. 2 Nr. 6 der Butterverordnung die Butter in Zukunft mit einem Datum versehen wird, das sich nur auf den Zeitpunkt der Abpackung bezieht? Ist die Bundesregierung bereit, die Butterverordnung dahin gehend zu ändern, daß die Kühlhausbutter mit einem besonderen Kennzeichen versehen wird? Zu Frage IX/1: Die Bestimmung über die offene Angabe des Datums des Ausformtages wurde auf Beschluß des Bundesrates in die Butterverordnung aufgenommen, die in ihrer geänderten Fassung am 1. April 1965 in Kraft tritt. Gegenwärtig ist dieses Datum durchweg noch verschlüsselt angegeben. Vom 1. April 1965 an wird das Ausformdatum auf der Verpackung offen angegeben. Zur Zeit dürften beim Verbraucher noch keine bestimmten Vorstellungen hinsichtlich dieses Datums bestehen. Was seine Bedeutung anbelangt, könnte der Verbraucher mehrere Möglichkeiten in Betracht ziehen, z. B. den Herstellungstag, den Abgabetag von der Molkerei oder vom Großhandel. Die Bedeutung des Datums wird durch eine gezielte Aufklärungsaktion rechtzeitig klarzustellen sein. Danach glaube ich nicht, daß der Verbraucher durch die offene Angabe des Datums irregeführt wird. Zu Frage IX/2: Die Frage einer besonderen Kennzeichnung der Kühlhausbutter war 1959 und auch in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand von Beratungen mit den obersten Landesbehörden für Ernährung und Landwirtschaft. Überwiegend teilten diese meine Auffassung, daß nicht das Alter oder die Tatsache einer Kühlhauslagerung, sondern vielmehr die festgestellte Qualität für eine Einstufung von Butter maßgebend sein müsse. Nach den gemachten Feststellungen war nicht damit zu rechnen, daß sich eine Mehrheit der Länder für eine besondere Kennzeichnung der Lagerbutter einsetzen würde. Bei der Prüfung der Frage, ob eine besondere Kennzeichnung der Kühlhausbutter notwendig oder tunlich sei, darf der Buttermarkt der EWG nicht außer Betracht gelassen werden. Es sind bisher keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die Mitgliedsländer an die Einführung einer besonderen Kennzeichnung der Kühlhausbutter denken. Auf einen diesbezüglichen Antrag eines Landes wäre eine ablehnende Haltung der übrigen EWG-Länder zu erwarten, weil sie darin eine bisher nicht gegebene und auch nicht zwingend notwendige Behinderung des freien Warenverkehrs sehen würden. Aus diesen Gründen sieht sich die Bundesregierung nicht veranlaßt, die bestehende Butterverordnung zu ändern. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 10. Dezember 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Walter (Drucksache IV/2776, Fragen IX/10 und IX/1 1) : Ist die Bundesregierung bereit, den Bauern, die durch den Bau von Autobahnen Waldparzellen verloren haben, diese Waldparzellen nicht in Geld, sondern in Waldbesitz aus dem Staatsforstbesitz zu entschädigen? Ist die Bundesregierung auch der Auffassung, daß der Waldbesitz far den Bauern eine Sparbüchse darstellt und schon aus diesem Grunde in Geld nicht abgefunden werden kann? Zu Frage IX/10: Nach Art. 90 Abs. 2 Grundgesetz werden die Bundesautobahnen von den Ländern im Auftrage des Bundes gebaut. Der hierfür notwendige Grunderwerb erfolgt nach Landesenteignungsrecht, in dem Ersatzlandansprüche nicht vorgesehen sind. Die Bundesregierung begrüßt und unterstützt aber alle Bemühungen, den betroffenen Eigentümern auf Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Dezember 1964 7607 Wunsch Wald zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Einzelfall möglich ist. Dem Bund selbst stehen für diese Zwecke nur selten Forstgrundstücke zur Verfügung, da die verhältnismäßig geringen bundeseigenen Forsten für Verwaltungszwecke des Bundes, namentlich für Verteidigungszwecke in Anspruch genommen sind. Auf die Bereitstellung Iandeseigener Forsten als Ersatzland hat die Bundesregierung keinen unmittelbaren Einfluß. Den für den Bund handelnden Straßenbauverwaltungen der Länder ist es jedoch in Härtefällen mehrfach gelungen, daß Ersatzwaldflächen aus den Landesforsten bereitgestellt wurden. Soweit die betroffenen Eigentümer nicht unmittelbar für den Autobahnbau benötigte Restparzellen oder Resteigentumsflächen zum Kauf anbieten, werden diese mitgekauft und ebenfalls als Ersatzland zur Verfügung gestellt. Im übrigen erfolgen die Verkäufe durch die Betroffenen fast ausschließlich freiwillig, Enteignungsverfahren sind verhältnismäßig selten. Die betroffenen Eigentümer entscheiden sich dabei ganz überwiegend für eine Geldentschädigung, und die Entscheidung der Eigentümer sollte ausschlaggebend sein. Zu Frage IX/11: Die Bundesregierung ist ebenfalls der Auffassung, daß der Waldbesitz für den Bauern im allgemeinen eine Sparbüchse darstellt. Jedoch hat die Sparkassenfunktion des Bauernwaldes bei der heutigen Ertragslage der Forstwirtschaft an Bedeutung verloren. Die Waldbauern, deren Waldbesitz in Anspruch genommen werden soll, entscheiden sich daher — wie gesagt — häufig für eine Geldentschädigung, um ihr Geld auf andere und vielleicht günstigere Weise anzulegen. Die Sparkassenfunktion des Waldes allein gebietet deshalb nicht zwingend eine Bereitstellung von Ersatzland anstelle einer Geldentschädigung. Daneben hat aber gerade der Bauernwald noch weitere Funktionen wirtschaftlicher Art, welche ihm oft eine entscheidende Bedeutung für den Betrieb zukommen lassen. Der Bund erkennt daher bei Landinanspruchnahmen für Verteidigungszwecke einen Ersatzland-Anspruch unter den Voraussetzungen des § 22 Landbeschaffungsgesetz an. Danach ist ein Grundstückseigentümer als ersatzlandberechtigt anzusehen, wenn seine Existenz auf den Erträgnissen des von ihm bewirtschafteten Bodens beruht, er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebes auf Ersatzland angewiesen ist und Ersatzland zu angemessenen Bedingungen sowie in angemessener Nähe beschafft werden kann. Bei Entzug von Forstflächen werden diese Voraussetzungen zu bejahen sein, wenn dem Betrieb durch die abgehende Forstfläche die wirtschaftliche Grundlage entzogen wird. Das Landbeschaffungsgesetz gilt jedoch nur für Landbeschaffungsaufgaben des Bundes zu Verteidigungszwecken, während nach § 19 Abs. 5 Bundesfernstraßengesetz die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder maßgebend sind. Obwohl in den Landesenteignungsgesetzen entsprechende Bestimmungen nicht vorhanden sind, befürwortet die Bundesregierung jedoch eine analoge Anwendung des § 22 Landbeschaffungsgesetz auch auf die Fälle der Beschaffung von Forstflächen für den Bundesfernstraßenbau. Deswegen hatte die Bundesregierung bereits in dem Entwurf zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes, der am Ende der 3. Wahlperiode behandelt worden ist, vorgeschlagen, die Enteignungs- und Entschädigungsbestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes auch beim Grunderwerb für die Bundesfernstraßen anzuwenden. Dieser Vorschlag wurde jedoch vom Bundesrat abgelehnt. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 10. Dezember 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Schwabe (Drucksache IV/2776, Fragen XIII/1 und XIII/2) : Wie hoch war 1963 die Zahl der Auslandsbriefsendungen nach Belgien, Frankreich und Luxemburg? Wie hoch war der Einnahmeausfall der Deutschen Bundespost durch den Verzicht auf das Auslandsporto? Nach unseren Berechnungen betrug 1963 die Zahl der Briefsendungen nach a) Belgien 19,965 Mio, davon 9,384 Mio Briefe bis 20 g und 4,420 Mio Postkarten, b) Frankreich 43,304 Mio, davon 22,024 Briefe bis 20 g und 4,420 Mio Postkarten, c) Luxemburg 4,277 Mio, davon 1,960 Briefe bis 20 g und 0,757 Mio Postkarten. Auf Grund dieser Ergebnisse betrug der Gebührenausfall für Briefe und Postkarten nach Belgien 2,1 Mio DM, nach Frankreich 4,8 Mio DM und nach Luxemburg 0,4 Mio DM. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 10. Dezember 1964 auf die Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Frau Strobel (Drucksache IV/2776 Fragen XIII/3 und XIII/4) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Mai-Nummer des Jahrgangs 1964 der Frauenzeitschrift der CDU „Frau und Politik" im Monat Juli im offiziellen Umlauf bei der Postbeamtenkrankenkasse Nürnberg, einer zur Oberpostdirektion Nürnberg gehörenden Dienststelle, war? Billigt die Bundesregierung die in Frage XIII/3 erwähnte einseitige Unterrichtung durch eine Partei-Zeitschrift? Zu Frage XIII/3: Der Bundesregierung ist bekannt, daß die MaiNummer des Jahrgangs 1964 der von der Bundesgeschäftsstelle der CDU herausgegebenen Frauenzeitschrift „Frau und Politik" im Juli 1964 in einem Exemplar im Umlauf bei der Postbeamtenkrankenkasse in Nürnberg war. 7608 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Dezember 1964 Zu Frage XIII/4: Die Bundesregierung billigt keineswegs eine einseitige parteigebundene Unterrichtung der Bundesbediensteten durch eine Parteizeitschrift. Im vorliegenden Fall handelt es sich auch nicht um eine derartige einseitig parteiliche Information, vielmehr wird in dem auch umfangmäßig zentralen Artikel der erwähnten Ausgabe der Frauenzeitschrift „Frau und Politik" in objektiver Form eine sachgerechte Darstellung der 100jährigen umfangreichen Frauenarbeit bei der Post abgehandelt. Die Bundesregierung ist der Meinung, daß bedeutsame Ereignisse wie z. B. hier das 100jährige Jubiläum der Frauenarbeit bei der Post, das in der breiten Öffentlichkeit eine besondere Beachtung gefunden hat, auch publizistisch ausreichend zu würdigen und ebenfalls dem Personal zur Kenntnis zu bringen sind. Im vorliegenden Fall bot sich zu jener Zeit meines Wissens für die gründliche und sachgerechte Behandlung des Themas „100 Jahre Frauen bei der Post" keine andere Zeitschrift als die beanstandete Frauenzeitschrift zum Ankauf an. Hinzu kam, daß der Deutschen Bundespost ein recht günstiger Preis angeboten wurde, so daß auch von hier aus keine Bedenken gegen den Ankauf einer begrenzten Anzahl von Exemplaren zur Verteilung in Dienststellen mit überwiegend weiblichem Personal zu erblicken sind. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 10. Dezember 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Benda (Drucksache IV/2776 Frage XIII/5) : Auf welcher Rechtsgrundlage verlangt die Deutsche Bundespost von dem neuen Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen, in denen sich ein fertiger, aber wegen Nichtzahlung der Gebühren gesperrter Telefonanschluß eines früheren Mieters befindet, daß dieser neue Mieter zunächst die Schulden des früheren Mieters bezahlt, bevor ihm der Anschluß unter der alten Nummer zugeteilt werden kann? Die Pflicht zur Zahlung der Fernsprechgebühren ist rechtsverbindlich in der Fernsprechordnung vom 24. November 1939 in der jetzt gültigen Fassung geregelt. Schuldner aller Gebühren, die sich aus dem Teilnehmerverhältnis ergeben, ist der Fernsprechteilnehmer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann statt des Teilnehmers auf Antrag mit Genehmigung der Deutschen Bundespost ein anderer in das Fernsprechteilnehmerverhältnis eintreten (= Übertragung). In diesem Fall haften für die Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Übertragung entstanden sind, neben dem bisherigen auch der neue Teilnehmer, und zwar beide gesamtschuldnerisch (§ 14 Abs. 3 Fernsprechordnung). Auf diese Bestimmungen werden der bisherige und der künftige Teilnehmer auf dem Übertragungsantrag ausdrücklich hingewiesen. Der Antrag muß auch von beiden unterschrieben sein. Für den Eintritt dieser Rechtsfolgen ist es jedoch unerheblich, ob der Fernsprechanschluß z. Z. der Übertragung wegen Gebührenrückstandes gesperrt ist. Es liegt im Ermessen des neuen Mieters, ob er von dieser zulässigen Möglichkeit der Übertragung Gebrauch machen will. Er kann andernfalls die Herstellung eines Anschlusses neu beantragen. Der Antrag wird den Vorschriften der Fernsprechordnung entsprechend in der Reihenfolge des Eingangs ausgeführt. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 10. Dezember 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen (Drucksache IV/2776 Frage XIII/6) : Ist der Herr Bundespostminister bereit, den Käufern von Jugendmarken auf ihren Wunsch Spendenquittungen über die Zuschlagsbeträge auszustellen, wie es bei dem Kauf von Wohlfahrtsmarken bei den freien Wohlfahrtsverbänden möglich ist? Alle Käufer von Jugendmarken, soweit sie Bezieher der Versandstellen für Sammlermarken der Deutschen Bundespost sind, erhalten stets mit der Markenlieferung Lieferscheine, aus denen Anzahl und Wert der gelieferten Jugendmarken und damit auch deren Zuschlagswert zweifelsfrei hervorgehen.. Auf die Anerkennung solcher Bescheinigungen durch die Finanzämter als Spendenquittungen hat die Deutsche Bundespost keinen Einfluß. Soweit mir bekannt ist, erkennen die Finanzämter sie nicht an. Sie erteilen nur solchen Körperschaften die Erlaubnis zur Ausstellung anerkennungsfähiger Spendenquittungen, die die Spenden für ihre förderungswürdigen Zwecke verwenden. Der Kreis beschränkt sich auf die im Körperschaftssteuergesetz § 4 Abs. 1 Ziffer 6 genannten Körperschaften. Bei der Deutschen Bundespost sind die Zuschläge zu den Zuschlagsbriefmarken jedoch nur durchlaufende Gelder. Die Zuschlagserlötse aus dem Verkauf der Jugendmarken werden an das Bundesministerium für Familie und Jugend weitergeleitet, das nach seiner Auskunft über die Zuschläge zu den Jugendmarken selbst nicht zur Erteilung von Spendenquittungen befugt ist. Um so weniger ist die Deutsche Bundespost hierzu imstande. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers Stücklen vom 10. Dezember 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache IV/2776, Frage XIII/9): Welche Vorgänge lagen der im Jahre 1962 gegenüber einem ehemaligen Oberpostschaffner beim Postamt Landsberg angeordneten Versetzung nach München und der damit verbundenen Androhung einer Gehaltssperre im Weigerungsfalle zugrunde? Der in der Frage angesprochene frühere Beamte konnte beim Postamt Landsberg (Lech) nicht seinen Wünschen entsprechend im Paketzustelldienst beschäftigt werden, weil diese Arbeitsplätze bereits laufbahngerecht besetzt waren. Seine Verwendung Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 153. Sitzung. Bonn, Freitag, den 11. Dezember 1964 7609 auf anderen Arbeitsplätzen seiner Besoldungsgruppe beim Postamt Landsberg scheiterte aus gesundheitlichen Gründen. Um ihn aber — einer ärztlichen Empfehlung folgend — trotzdem im Paketzustelldienst beschäftigen zu können und weil er früher selbst einmal eine Versetzung nach München gewünscht hatte, ordnete ihn die Oberpostdirektion München zum Postamt München 3 ab. Dieser Abordnung ist der Beamte zwar für ein paar Tage nachgekommen, dann weigerte er sich jedoch, seinen Dienst weiterhin in München zu verrichten. Bei dieser Weigerung blieb er auch, als er zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert und über die Folgen seiner Weigerung aufgeklärt wurde. Nach der zwingenden Vorschrift des § 73 des Bundesbeamtengesetzes mußte daraufhin der Verlust seiner Dienstbezüge festgestellt werden. Der Beamte blieb auch weiterhin unbelehrbar und beantragte schließlich seine Entlassung aus dem Dienst der Deutschen Bundespost nach § 30 Bundesbeamtengesetz. Diesem Antrag ist entsprochen worden. Die Angelegenheit war bereits Gegenstand von Eingaben an den Bundespersonalausschuß und an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages. Der Deutsche Bundestag hat sich nach Überprüfung und Beratung im Petitionsausschuß der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers Schwarz vom 10. Dezember 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Frehsee (Drucksache IV/2777, Fragen I/1 und I/2) : Ist die Bundesregierung der Meinung, daß fortbildungswillige junge Menschen gleiche Chancen zur beruflichen Fortbildung und Qualifizierung erhalten müssen, gleichviel ob sie gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufen angehören? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den aus dem „Individuellen Förderungsprogramm des BMA" ausgeschlossenen Berufsgruppen des Gartenbaues und der Land- und Forstwirtschaft die gleichen Berufsausbildungsbeihilfen zu verschaffen, wie sie die gewerblichen Berufe erhalten? Zu Frage I/1: Die Bundesregierung beantwortet diese Frage mit einem uneingeschränkten Ja. Zu Frage I/2: Unabhängig vom Förderungsprogramm des BML, das sich vorrangig auf die Ausbildung Jugendlicher sowie die Ausbildung der Landarbeiter beschränkt, fördert der 'Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch das „Individuelle Förderungsprogramm" Berufsangehörige, die bereits eine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben und durch eine zusätzliche Weiterbildung einen beruflichen Aufstieg anstreben. Hiernach besteht die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfensowie der Unterstützung der Familienangehörigen des Antragstellers. Diese Art der Förderung ist weitgehender als die Förderung mit Hilfe der Mittel meines Hauses, was begreiflicherweise zu einer Reihe von Beschwerden geführt hat. Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb, schon ab 1965 die in der Landwirtschaft und im Gartenbau Tätigen in das „Individuelle Förderungsprogramm" einzubeziehen. Zur Klärung der finanziellen Grundlagen finden noch in diesem Monat Verhandlungen zwischen den Vertretern der beteiligten Bundesressorts statt.