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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 145. Sitzung Bonn, den 11. November 1964 Inhalt: Begrüßung des peruanischen Abgeordneten Dr. Oscar Guzman Marquina, Lima . . . 7155 A Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr Knorr 7155 A Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 7155 B Fragestunde (Drucksachen IV/ 2715, IV/ 2709) Frage des Abg. Dr. Stoltenberg: Augsburger Rede des stellv. SPD-Vorsitzenden Wehner Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundeskanzler 7156 A Dr. Mommer (SPD), zur GO . . . . 7156 B Rasner (CDU/CSU), zur GO . . . . 7156 C Frage des Abg. Bühler: Deutsche Schule in Washington Dr. Schröder, Bundesminister . . 7157 A Bühler (CDU/CSU) 7157 B Frage des Abg. Bühler: Ausstellung in den Vereinigten Staaten Dr. Schröder, Bundesminister . . . 7157.0 Begrüßung einer Arbeitsgruppe der Westeuropäischen Union . . . . . . . . 7157 D Frage des Abg. Dr. Schäfer: Staatssekretär von Eckardt — parteipoltische Neutralität Dr. Schäfer, Staatssekretär 7157 D, 7158 A Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 7158 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 7158 B Mattick (SPD) . . . . . . . . . 7158 C Frage des Abg. Fritsch: Zuschuß an Bundesbedienstete zur Gemeinschaftsverpflegung Dr. Schäfer, Staatssekretär . . 7158 D Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 7159 A Frage des Abg. Reichmann: Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen Dr. Bucher, Bundesminister . . . 7159 B Reichmann (FDP) . . . . . . . . 7159 C Spies (CDU/CSU) . . . . . . . 7159 C Frage des Abg. Reichmann: Alkoholempfindlichkeit Dr. Bucher, Bundesminister . 7160 A Reichmann (FDP) . . . . . . . . 7160 A Frage des Abg. Weigl: Schutz vor dem Verkauf ungenießbarer Fleisch- und Wurstwaren Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 7160 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1964 Frage des Abg. Unertl: Spirituosenindustrie Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 7160 D, 7161 A Unertl (CDU/CSU) . . . . . . . 7161 A Frage des Abg. Unertl: Maßnahmen gegen Verzerrung des Wettbewerbs Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 7161 B Frage des Abg. Dr. Tamblé: Zollfreikontingent für deutsche Touristen Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 7161 B Fragen des Abg. Drachsler: Wild- und Jagdstörung durch den Zolldienst Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 7161 D Drachsler (CDU/CSU) 7162 A Fritsch (SPD) 7162 A Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Sperrung der Westberliner Autobahn für Rennen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 7162 D Neumann (Berlin) (SPD) 7162 D Frage des Abg. Hammersen: Schäden an der Mainschleuse in Kostheim Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 7163 A Hammersen (FDP) 7163 B Ramms (FDP) 7163 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Standgelder für Waggons Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 7163 D, 7164 A Schmidt (Kempten) (FDP) . 7163 D, 7164 A Fragen der Abg. Dr. Hellige und Dr. Frede: Bundesbahnausbesserungswerk Göttingen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 7164 A, 7165 A Dr. Hellige (FDP) 7164 C Dr. Frede (SPD) . . . . . . . 7164 D Dr. Steinmetz (CDU/CSU) . . . 7165 A Brück (CDU/CSU) 7165 B Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen Sehleistung von Busfahrern Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 7165 C, 7166 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7165 D, 7166 A Fragen der Abg. Dr. Althammer und Strohmayr: Bundesbahndirektion Augsburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 7166 A, 7167 A, 7168 A Dr. Althammer (CDU/CSU) 7166 D, 7167 A Strohmayr (SPD) 7167 C Schmidt (Kempten) (FDP) 7167 D Roß (Oldenburg) (SPD) 7168 A Fragen des Abg. Strohmayr: Fachschule für Fahrlehrer Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 7168 B, 7169 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . . 7168 D Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . . 7169 A Frage des Abg. Josten: Rheinbrücke zwischen Andernach und Neuwied Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 7169 A Josten (CDU/CSU) 7169 B Dröscher (SPD) . . . . . . . 7169 D Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . 7169 D Frage des Abg. Weigl: Ausbau eines Teilabschnitts der Staatsstraße 2166 zur Bundesstraße 470 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 7170 A Weigl (CDU/CSU) 7170 A Fragen des Abg. Sander: Bundesstraße 83 7170 B Sammelübersicht 36 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache IV/ 2681) 7170 C Nachwahl zur Beratenden Versammlung des Europarates 7170 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1964 III Entwurf eines Krankenpflegegesetzes (Drucksache IV/ 2550) — Erste Beratung — Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 7170 D, 7179 C, 7180 B Frau Engländer (CDU/CSU) . . . . 7173 A Frau Dr. Hubert (SPD) . . 7174 B, 7179 D, 7180 B Frau Dr. Heuser (FDP) . . 7176 A 7180 D Frau Haas (CDU/CSU) 7177 A Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) 7178 D Antrag betr. Förderung des europäischen Zusammenschlusses in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SPD) (Drucksache IV/ 2723) 7181 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen (SPD) (Drucksache IV/ 2646) ; in Verbindung mit: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Obergrenzen für Wohnbeihilfen (CDU/ CSU) (Drucksache IV/ 2717) ; mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (CDU/ CSU) (Drucksache IV/ 2718) ; und mit Antrag betr. Erfahrungen mit dem Gesetz über Wohnbeihilfen (FDP) (Drucksache IV/ 2720) — Erste Beratung — Frau Berger-Heise (SPD) . . . . . 7181 A Dr. Hesberg (CDU/CSU) . . . . . 7183 B Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . . 7185 C Lücke, Bundesminister 7187 C, 7198 A Mick (CDU/CSU) 7191 C Jacobi (Köln) (SPD) 7192 D Hammersen (FDP) . . . . . . 7200 D Unertl (CDU/CSU) . . . . . . 7201 D Hauffe (SPD) 7202 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache IV/ 1925); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 2685) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 7204 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1963 zu dem Abkommen vom 8. April 1958 zwischen der Bundesrepublik und Spanien über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte (Drucksache IV/ 2265) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 2684) — Zweite und dritte Beratung — 7205 A Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung beschlossene Zweiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. und über die von der Bundesregierung beschlossene Fündundachtzigste Verordnung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. (Drucksachen IV/ 2490, IV/ 2512, IV/ 2692) 7205 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung beschlossene Siebenundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung beschlossene Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. und über die von der Bundesregierung beschlossene Neunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. (Drucksachen IV/ 2438, IV/ 2530, IV/ 2556, IV/ 2694) 7205 B Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz— (Drucksachen IV/ 2594, IV/ 2693) 7205 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Festsetzung gemeinsamer Qualitätsnormen für Spargel und Gurken (Drucksachen IV/ 2526, IV/ 2703) . . . . 7205 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats zur Durchführung von Erhebungen über die Schweinebestände in den Mitgliedstaaten (Drucksachen IV/ 2574, IV/ 2704) 7205 D Nächste Sitzung 7206 A Anlagen 7207 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 11. November 1964 7155 145. Sitzung Bonn, den 11. November 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Adenauer 11. 11. Dr. Atzenroth 13. 11. Dr.-Ing. Balke 11. 11. Bazille 15. 12. Dr. Birrenbach 11. 11. Fürst von Bismarck 14. 11. Frau Brauksiepe 11. 11. Dr. von Brentano 15. 11. van Delden 11. 11. Deringer * 12. 11. Dr. Dittrich 13. 11. Dr. Effertz 13. 11. Ehren 31. 12. Eisenmann 13. 11. Gedat 15. 12. Geiger 13. 11. Frau Geisendörfer 19. 11. Hahn (Bielefeld) 30. 11. Dr. Hahn (Heidelberg) 13. 11. Herberts 13. 11. Hilbert 13. 11. Kahn-Ackermann 20. 11. Klinker * 11. 11. Dr. Kohut 13. 11. Kriedemann * 11. 11. Freiherr von Kühlmann-Stumm 30. 11. Leber 13. 11. Lenz (Bremerhaven) 13. 11. Dr. Löbe 13. 11. Dr. Mälzig 13. 11. Mauk * 11. 11. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 13. 11. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 18. 11. Müller (Erbendorf) 14. 11. Peters (Norden) 14. 11. Peters (Poppenbüll) 30. 11. Dr. Schmid (Frankfurt) 13. 11. Dr. Schneider (Saarbrücken) 11. 11. Dr. Starke 13. 11. Stein 11. 11. Weber (Georgenau) 11. 11. b) Urlaubsanträge Gaßmann 30. 11. Giencke 1. 12. Strauß 28. 11. Wagner 28. 11. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 6. Nov. 1964 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 274. Sitzung ,am 6. November 1964 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 22. Oktober 1964 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Spar-Prämiengesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1964) gemäß Artikel 84 Abs. 1 und 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hält an den verfassungsrechtlichen und finanzpolitischen Bedenken fest, die er bereits im ersten Durchgang gegen die im § 6 b Abs. 1 Ziff. 5 vorgesehene Zuständigkeitsregelung vorgebracht hat (vergl. Ziff. 2 der Anlage zu Drucksache 193/64 - Beschluß ). Um das Inkrafttreten des Gesetzes und seinen Vollzug vom 1. Januar 1965 an nicht zu gefährden, sieht der Bundesrat davon ab, wegen dieser Frage den Vermittlungsausschuß anzurufen. Er behält sich jedoch vor, die Angelegenheit zu gegebener Zeit wieder aufzugreifen. Dr. Zinn Bonn, 6. November 1964 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 23. Oktober 1964 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. h. c. Dr. e. h. Georg August Zinn
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Einen Augenblick. Der Herr Abgeordnete Sander ist offensichtlich nicht im Saal. Die soeben aufgerufene Frage und die Frage X/16 — des Herrn Abgeordneten Sander —:
    Ist der Bundesregierung bekannt, daß bei Inbetriebnahme der Umgehungsstraße auf der B 83 — Abzweigung Kemnade-Bodenwerder — schwerste Bedenken erhoben wurden und auf die in Frage X/15 aufgezeigten Gefahrenmomente hingewiesen worden ist?
    werden schriftlich beantwortet.
    Ich danke Ihnen, Herr Bundesminister. Wir stehen am Ende der Fragestunde.
    Ich rufe Punkt 2 der Tagesordnung auf:
    Beratung der Sammelübersicht 36 des Ausschusses für Petitionen (2. Ausschuß) über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache IV/ 2681).
    Das Wort wird nicht begehrt. Ich nehme an, daß das Haus den Antrag des Ausschusses annimmt. — Widerspruch erfolgt nicht; es ist so beschlossen.
    Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:
    Nachwahl zur Beratenden Versammlung des Europarates.
    Die Fraktion der CDU/CSU hat mit Schreiben vom 9. November 1964 als Nachfolger für den verstorbenen Abgeordneten Lermer den Abgeordneten Dr. Besold als stellvertretendes Mitglied der Beratenden Versammlung des Europarates benannt. Ist das Haus mit diesem Vorschlag einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch. Damit ist der Abgeordnete Dr. Besold als stellvertretendes Mitglied des Europarates gewählt.
    Wir kommen zu Punkt 4 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Krankenpflegegesetzes (Drucksache IV/ 2550).
    Das Wort zur Einbringung hat die Frau Bundesministerin für Gesundheitswesen.


Rede von Dr. Elisabeth Schwarzhaupt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf, den ich heute vorlege, bringt im wesentlichen zwei Neuerungen. Erstens sollen die Voraussetzungen für eine Anhebung der Ausbildung der Krankenschwestern gegeben werden. Der Grund dafür ist die Entwicklung der Medizin, die es mit sich bringt, daß von der Krankenschwester mehr als früher verlangt wird.
Zweitens wird der Beruf der Pflegehelferin, die nach kürzerer Ausbildung als Helferin der vollausgebildeten Schwester im Krankenhaus tätig sein kann, gesetzlich geregelt; dieser Beruf besteht seit langem ohne eine gesetzliche Regelung.
Zum ersten: Der Bundestag hat am 12. Juni 1964 die Bundesregierung ersucht, bei der Neufassung des Krankenpflegegesetzes bestimmte Richtlinien zu beachten und eine Reihe von Anregungen zu prüfen. In dem vorliegenden Entwurf wird entsprechend den Richtlinien, die der Bundestag damals entwickelt hat, eine dreijährige Ausbildung an einer staatlich anerkannten Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule verlangt. Das Nähere über die Ausbildung und Prüfung soll durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Das Krankenpflegegesetz von 1957 enthielt allerdings auch Einzelheiten über den Lehrgang, die Lehrfächer und die Unterrichtsstunden. Bei einer



Bundesminister Frau Dr. Schwarzhaupt
früheren Gelegenheit, am 21. Dezember 1958, als die Regelung anderer Heilberufe und die Ausbildung dafür zur Debatte standen — nämlich der medizinisch-technischen Assistentin, der Krankengymnastin, der Masseure usw. —, hat der Bundestag beschlossen, die Gesetze von den Einzelheiten der Ausbildung, die in dem Regierungsentwurf enthalten waren, zu entlasten. Unter anderem sollte damit erreicht werden, daß veränderte Anforderungen an die Ausbildung, wie sie im Zuge der Entwicklung der medizinischen Wissenschaft notwendig sein können, in einfacherer Weise schneller berücksichtigt werden können, als dies durch eine Gesetzesänderung möglich ist.
Der vorliegende Entwurf trägt diesem Wunsch des Parlaments Rechnung. Es ist nicht Willkür von uns, daß wir eine Reihe wichtiger Bestimmungen in eine Rechtsverordnung aufnehmen wollen. Der Entwurf stimmt also insofern mit den geltenden Gesetzen und dem Wunsch des Parlaments überein.
Dem Entwurf sind deshalb keine Einzelheiten über die Vorbildung und Ausbildung zu entnehmen. Um so wichtiger erscheint es mir, daß ich Sie über die Vorstellungen zu diesen Fragen unterrichte.
Wir haben schon im April die Länderbehörden, die ihrerseits zu dem Gesetz befragt worden sind, über unsere Vorstellungen in bezug auf die Rechtsverordnung unterrichtet. Als Vorbildung soll normalerweise eine abgeschlossene 10jährige Schulbildung gefordert werden. Keineswegs aber darf die begabte und für einen pflegerischen Beruf menschlich und geistig geeignete Volksschülerin ausgeschaltet werden. Es sollen eine Reihe von Wegen vorgesehen werden, um ihr diesen Zugang zu ermöglichen und zu erleichtern. Wir denken dabei insbesondere an Mädchen mit Volksschulbildung aus ländlichen Familien, aus denen erfahrungsgemäß seither besonders wertvolle Kräfte für die Krankenpflege kamen. Diesen Mädchen muß der Zugang zur Vollschwesterausbildung offenbleiben.
Heute schon ist für diese Mädchen eine Überbrückung der Zeit zwischen der Entlassung aus der Volksschule und dem Eintritt in die Krankenpflegeausbildung nötig. Auch künftig wird der Eintritt in diese Ausbildung erst mit dem 18., ausnahmsweise im 17. Jahr möglich sein.
Eine der wichtigsten Einrichtungen, die diese Überbrückung möglich machen, war bisher die Pflegevorschule. Diese Pflegevorschulen, die eine dreijährige Ausbildung vorsehen, haben sich in den vergangenen Jahren in großer Zahl entwickelt. Sie haben gerade die Aufgabe, jungen Mädchen im Alter zwischen 14 und 17 Jahren Lebens- und Berufshilfe zu geben und ihnen bei der Berufsfindung behilflich zu sein. Das ist in hervorragendem Maße gelungen. So haben sich nach einem mir vorliegenden Bericht einer Arbeitsgemeinschaft von Pflegevorschulen 75 % der Vorschülerinnen für einen pflegerischen Beruf im engeren Sinne entschieden, obwohl die Pflegevorschulen nicht nur den pflegerischen Berufen, sondern auch einer Reihe anderer sozialpflegerischer und sozialpädagogischer Berufe den Nachwuchs zuführen sollen.
Ich erwähne die Pflegevorschule ausdrücklich, weil in den Richtlinien des Ausschusses für Gesundheitswesen nur von Schwesternvorschulen die Rede ist. Die Schwesternvorschulen sollen natürlich ebenso diese Aufgabe mit erfüllen; es müssen aber auch noch andere Wege offen sein, die einen der abgeschlossenen zehnjährigen Schulbildung vergleichbaren Bildungstand vermitteln, z. B. eine abgeschlossene einschlägige Lehre, etwa eine hauswirtschaftliche oder landwirtschaftliche Lehre, oder der Weg über die Prüfung und die Tätigkeit der Pflegehelferin. Darauf komme ich nachher noch einmal zu sprechen.
Die hauswirtschaftliche Tätigkeit, die nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes von 1957 ein Jahr dauert, soll entsprechend dem Antrag des Ausschusses für Gesundheitswesen auf ein halbes Jahr verkürzt werden. Bei dem Besuch einer Vorschule wird sie dort mit abgeleistet.
Nun zur Ausbildung selbst. Das Krankenpflegegesetz von 1957 regelt die Mindeststundenzahl nur für den theoretischen Unterricht — mit 400 Mindeststunden —, während die Ausgestaltung der Ausbildung im übrigen, insbesondere der praktischen Ausbildung, den einzelnen Schulen überlassen bleibt. Eine Reihe von Schulen hat von der Freiheit, die ihnen hier der Gesetzgeber gibt, einen guten Gebrauch gemacht und ihren Schülerinnen eine gute Ausbildung vermittelt. Es läßt sich aber nicht abstreiten, daß das nicht überall so ist.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, in der alle an der Krankenpflege beteiligten Kreise vertreten sind, hat eine Stundenzahl von 1050-1500, der Bundesgesundheitsrat hat als Mindestunterricht 1500 Stunden in drei Jahren für theoretischen und praktischen Unterricht gefordert. Ich möchte deutlich machen, daß es sich hier nicht um den theoretischen Unterricht allein, sondern um den theoretischen und den praktischen Unterricht, also auch den Unterricht am Krankenbett, handelt. Es kann also keine Rede davon sein, daß die durch das Krankenpflegegesetz von 1957 festgelegte Zahl von 400 theoretischen Stunden nun auf 1500 erhöht werden soll; denn es besteht allgemeines Einvernehmen darüber, daß die Unterweisung am Krankenbett und im Umgang mit den Kranken für die Ausbildung in der Krankenpflege eine unabdingbare Voraussetzung ist und daß in diesen 1500 Stunden selbstverständlich auch der Unterricht im praktischen Dienst am Krankenbett, wie er nach der alten Ordnung in dem praktischen Jahr gegeben wurde, enthalten sein muß.
Wir werden, ausgehend von dem Rahmenplan, den die Deutsche Krankenhausgesellschaft erarbeitet hat, diese Frage noch einmal in allen Einzelheiten mit den beteiligten Fachkreisen diskutieren. Die Ausbildungsordnung wird eine Aufgliederung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Lehrfächer enthalten. Dabei schwebt mir eine nicht allzu starre Regelung vor, ähnlich der, die in der Ausbildung nach der Prüfungsordnung für Krankengymnasten getroffen ist. Dieser Ausbildungsordnung wird ein Lehrplan als Richtlinie für die Gestaltung des Unterrichts beigefügt.



Bundesminister Frau Dr. Schwarzhaupt
Dabei wird noch Gelegenheit sein, die Zahl der Unterrichtsstunden, wie sie Krankenhausgesellschaft und Bundesgesundheitsrat vorgeschlagen haben, nachzuprüfen. Wir werden auch bedenken müssen, daß es vielleicht gar nicht richtig ist, eine Mindeststundenzahl so starr zu fordern; denn wir wissen, daß in einer Übergangszeit schon bei der Gewinnung der erforderlichen Lehrkräfte große Schwierigkeiten zu überwinden sind. Ich denke daran, daß man mit 1200 Stunden praktischem und theoretischem Unterricht auskommen sollte und daß man dies als eine Richtlinie für die Gestaltung der Lehrpläne aufstellen sollte.
Nun zum zweiten Punkt! Die zweite Neuerung sind die Vorschriften über die Krankenpflegehelferinnen und -helfer. Mit der gesetzlichen Normierung dieses bereits weithin bestehenden Berufes entsprechen wir dem Antrag des Ausschusses für Gesundheitswesen und des Parlaments ebenso wie mit der vorgesehenen Ausbildungsdauer von 12 Monaten für diesen Beruf. Das Gesetz enthält auch eine Vorschrift über die Verkürzung des Lehrgangs in der Krankenpflege für diejenigen Schülerinnen, die bereits als Krankenpflegehelferinnen ihr Examen gemacht haben und tätig warten. Damit ist deutlich gemacht, daß den Krankenpflegehelferinnen der Übergang in den Beruf der Krankenschwester ermöglicht werden soll. Als Vorbildung für die Krankenpflegehelfer und Krankenpflegehelferinnen ist die abgeschlossene Volksschulbildung vorgesehen. Die Zulassung zur Krankenpflegeschule soll nach mehrjähriger Bewährung im Beruf der Krankenpflegehelferin oder des Krankenpflegehelfers möglich sein.
Ich möchte aber deutlich sagen, daß für die Krankenpflegehelferin auf einen wenn auch verkürzten Lehrgang in der Krankenpflege und auf die Krankenpflegeprüfung nicht verzichtet werden kann, wenn sie ihre Tätigkeit als Krankenschwester ausüben will Nach Mitteilung der Deutschen Krankenhausgesellschaft ist schon durch die vielerorts bestehende Ausbildung von Pflegehelferinnen der pflegerischen Tätigkeit ein Personenkreis zugeführt worden, dessen Mithilfe besonders erwünscht ist, nämlich ältere Frauen, die sich nicht mehr in der Lage sehen, die langdauernde dreijährige Ausbildung zur Krankenschwester auf sich zu nehmen. Es ist also nicht etwa daran gedacht, daß der normale Weg der Volksschülerin zum Beruf der Krankenschwester der über die Krankenpflegehelferin sein soll. Wie ich bereits erwähnt habe, sollen für die Volksschülerin noch andere, direkte Zugangswege offenbleiben.
Nun noch eine Frage zum Schluß! Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme empfohlen, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob nicht in einer besonderen Vorschrift bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Krankenpflege durch Gesetz der Krankenschwester bzw. dem Krankenpfleger mit dreijähriger Ausbildung vorbehalten werden sollten. Diese Frage ist bereits bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs eingehend geprüft worden, ohne daß ein befriedigende Regelung zu finden war. Sie wird wohl im Laufe der weiteren
Verhandlungen im Ausschuß noch einmal geprüft und erörtert werden müssen. Eine wesentliche Abstufung der Tätigkeit der Schwester von der der Krankenpflegehelferin ist bereits mit dem Namen gegeben Die Krankenpflegehelferin ist Helferin der Schwester. Ihre Tätigkeit setzt bei den schwereren pflegerischen Diensten die Leitung durch eine vollausgebildete Schwester voraus.
Schließlich hat der Bundestag auf Antrag des Gesundheitsausschusses die Bundesregierung ersucht, zu prüfen, ob in der Neufassung des Krankenpflegegesetzes nicht nur die Berufsbezeichnung, sondern auch die Berufsausübung geschützt werden kann, ob die Berufsfortbildung gesetzlich gewährleistet und ob für den beruflichen Aufstieg zu Schulschwestern und zu leitenden Schwersternstellungen eine zusätzliche Ausbildung durch Bundesgesetz verlangt werden kann. Alle drei Fragen haben wir nochmals geprüft. Sie sind wiederum verneint worden, teils aus rechtlichen, teils aus praktischen Erwägungen. Ich möchte auf die Frage des Schutzes der Berufsausübung im Augenblick nicht noch einmal eingehen. Bei einer früheren Debatte — im Frühjahr dieses Jahres — haben wir darüber schon so eingehend gesprochen, daß ich nur wiederholen könnte, was ich damals schon gesagt habe. Ich glaube, die Argumente zu diesem Thema sind bekannt.
Von einem Krankenpflegegesetz des Bundes ist nicht zu erwarten, daß der Mangel an Krankenpflegepersonal beseitigt wird. Dieser Mangel ist eine internationale Erscheinung; die Ursachen sind vielschichtig. Die erhöhten Anforderungen, die durch die Neuregelung an die Ausbildung und Vorbildung der Krankenschwestern gestellt werden sollen, sind in erster Linie durch den Fortschritt der medizinischen Wissenschaft und die immer komplizierter gewordene Organisation unserer Krankenhäuser bedingt.
Daneben möchte ich auf einen Gesichtspunkt hinweisen, den die Deutsche Krankenhausgesellschaft vorbringt. Der Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers sollte auch für solche Bevölkerungskreise anziehend gemacht werden, die auf eine anspruchsvollere Ausbildung ihrer Töchter Wert legen.
Im übrigen ist die Neuregelung hinsichtlich der Vorbildung nicht so revolutionär, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Nach einer repräsentativen Erhebung über die Vorbildung der Krankenpflegeschülerinnen und -praktikantinnen vom Dezember 1961 waren es damals nur etwas über 37 %, die lediglich eine abgeschlossene Volksschulbildung ohne zusätzliche Vorbildung besaßen. Alle übrigen hatten auch damals schon eine zusätzliche Vorbildung, als sie in die Krankenschwesternausbildung eintraten.
Wir sind uns aber klar darüber, daß zur Krankenschwester nicht allein eine gute intellektuelle und praktische Ausbildung gehört, sondern auch eine innere Bereitschaft zu einem pflegerischen Beruf. Der Gesetzgeber kann für die Ausbildung Mindestanforderungen festlegen. Den wichtigen Beitrag der menschlichen und persönlichen Bildung werden auch heute die vielfältigen Schwesternschaften, Mutter-



Bundesminister Frau Dr. Schwarzhaupt
häuser und Verbände, die es in unserem Lande gibt, zu leisten haben. Ihnen wird es obliegen, die menschliche Bildung für diesen Beruf zu gewährleisten, die Überzeugung von dem Wert dieser Ausbildung auch für junge Mädchen, die später heiraten, deutlich zu machen und den Menschen bewußt zu machen, was der Sinn eines diakonischen Dienstes am Kranken ist. Daß dies auch heute noch in unserer Gesellschaft in hohem Maße geschieht, dafür können wir den Schwesterngemeinschaften sehr verschiedener, konfessioneller und nichtkonfessioneller Art mit Ehrfurcht danken.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat Frau Abgeordnete Engländer.