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    Deutscher Bundestag 14 2. Sitzung Bonn, den 4. November 1964 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Winterstein . . . . 7085 A Der Abg. Wittmann tritt in den Bundestag ein 7085 B Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Varelmann und Dr. Conring . . . 7085 C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 7085 C, D Fragestunde (Drucksache IV/2678) Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Erhaltung des deutschen Erzbergbaus Schmücker, Bundesminister . . . . 7086 D, 7087 A, B Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) . . . . . . . . . 7087 A Fragen des Abg. Haase (Kassel) : Auswirkungen der britischen Zollerhöhungen Schmücker, Bundesminister . 7087 B, C, D, 7088 A Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 7087 D Dr. Martin (CDU/CSU) . . . . . 7088 A Dr. Carstens, Staatssekretär . . . . 7088 A Frage des Abg. Fritsch: Beförderung von Beamten Dr. Hölzl, Staatssekretär . . 7088 B, C, D, 7089 A, B Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 7088 C Brück (CDU/CSU) . . . 7088 D, 7089 A Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . 7089 A, B Frage des Abg. Krug: Dorfhelferinnen Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . . 7089 C Frage des Abg. Lemmrich: Deutsch-französische Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Rüstung Gumbel, Staatssekretär . . 7090 A, C, D Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 7090 B Börner (SPD) . . . . . . . . . 7090 C Fragen des Abg. Dr. Besold: Bauaufträge des Bundes für Werke der bildenden Künstler Kattenstroth, Staatssekretär . . . 7090 D, 7091 A, B Dr. Besold (CDU/CSU) . . . . . 7091 B Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Deutsche Entwicklungshilfe für Indonesien Scheel, Bundesminister . . . 7091 C, D, 7092 A, B, C, D Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) . . . . . 7091 D, 7092 A Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . 7092 B Sänger (SPD) 7092 B Vogt (CDU/CSU) 7092 C Biechele (CDU/CSU) 7092 D Frage des Abg. Schmidt (Braunschweig) : Steuerfreibeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im eigenen Kraftfahrzeug Grund, Staatssekretär 7092 D Fragen des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Geöffnete Privatbriefe und irrtümlich geöffnete private Sendungen Grund, Staatssekretär . . 7093 A, B, C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7093 C Frage des Abg. Dr. Hamm (Kaiserslautern): Grenzfragen im pfälzisch-elsässischen Bereich Dr. Carstens, Staatssekretär . . . . 7093 D, 7094 A, B Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) 7094 A, B Frage des Abg. Dr. Dörinkel: : Seehundjagd Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7094 B, C Dr. Dörinkel (FDP) 7094 C Fragen des Abg. Ertl: Verhaftung und Ausweisung des cand. phil. Hecker aus Südtirol Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7094 C, D, 7095 A Ertl (FDP) 7094 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Diplomatische Beziehungen zu Israel Dr. Carstens, Staatssekretär 7095 A, B, C, D, 7096 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) . . . . . . . . . 7095 B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 7095 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 7095 D Jahn (SPD) 7095 D, 7096 A Fragen der Abg. Frau Strobel: Französische Alternativ-Pläne zur EWG — Eventueller Austritt Frankreichs aus der EWG Dr. Carstens, Staatssekretär 7096 A, B, C, D, 7097 A, B, C, D, 7088 A Frau Strobel (SPD) . 7096 B, C, D, 7097 A Bading (SPD) 7097 A, B Dr. Kreyssig (SPD) 7097 C, D Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . 7097 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 7098 A Hüttebräuker, Staatssekretär . . 7098 B Frage des Abg. Jahn: Europäisches Strafregister Dr. Bucher, Bundesminister . . . 7098 C Jahn (SPD) 7098 C Fragen der Abg. Dr. Mommer und Dr. Schäfer: Ermittlungen des Generalbundesanwalts betr. geheimhaltungsbedürftige Fernschreiben — Epstein-Artikel Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 7098 D, 7099 A, B, C, D, 7100 A Dr. Mommer (SPD) 7099 A, B Dr. Schäfer (SPD) 7099 B, C Erler (SPD) . . . . . . . . 7099 C, D Sänger (SPD) 7100 A Fragen des Abg Josten: Naturschutzparke Hüttebräuker, Staatssekretär 7100 B, C, D 7101 A, B, C Josten (CDU/CSU) . . . . 7100 B, C, D Schwabe (SPD) . . . . . . . . 7101 A Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . . 7101 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (SPD) (Drucksache IV/2337) ; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Drucksache IV/2564) — Erste Beratung — Kurlbaum (SPD) . . . . . . . . 7101 C Schmücker, Bundesminister . . . . 7105 D Dr. Dörinkel (FDP) 7110 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 7113 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 III Entwurf eines Siebenten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassungen der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Siebentes Rentenanpassungsgesetz (Drucksache IV/2666) — Erste Beratung — 7115 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (SPD) (Drucksache IV/2608) — Erste Beratung — . . 7115 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/2649) — Erste Beratung — 7115 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. März 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über den Luftverkehr (Drucksache IV/2207) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/2663) — Zweite und dritte Beratung .....7115 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache IV/2301); Schriftlicher Bericht des Auschusses für Arbeit (Drucksache IV/2655) — Zweite und dritte Beratung — 7116 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für gesamtdeutsche und Berliner Fragen über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Förderung des Besuchsreiseverkehrs aus dem Sowjetsektor von Berlin und der Sowjetzone (Drucksachen IV/2570), IV/2667) Dr. Gradl (CDU/CSU) . . . . . . 7116 C Wehner (SPD) . . . . . . . . 7117 B Dr. Krümmer (FDP) . . . . . . . 7118 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, über die von der Bundesregierung erlassene Sechste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste usw., über die von der Bundesregierung erlassene Siebente Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste usw. (Drucksachen IV/2510, IV/2540, IV/2551, IV/2623) ; in Verbindung mit Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Assoziierung zwischen der EWG und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar) (Drucksachen IV/2473, IV/2624) ; mit Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Siebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zoltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung erlassene Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung erlassene Achtundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. (Drucksachen IV/2497, IV/2474, IV/2498, IV/2625) ; mit Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Neunundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung erlassene Einundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung erlassene Vierundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung erlassene Sechsundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. (Drucksachen IV/2499, IV/2507, IV/2509, IV/2553, IV/2626) ; mit Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung erlassene Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung erlassene Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. (Drucksachen IV/2543, IV/2544, IV/2545, IV/2627) . . . . . . 7119 A Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung vorgelegte Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung vorgelegte Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw., über die von der Bundesregierung vorgelegte Sechsundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. (Drucksachen IV/2402, IV/2398, IV/2432, IV/2644) 7119 D Siebenundneunzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 usw. (Drucksache IV/2675) 7119 D IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Berufstätigkeiten usw. (Drucksachen IV/2504, IV/2616) 7120 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen über den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1963 hier: Einzelplan 12, Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr (Drucksache IV/2665, Umdruck 267) . . . . . . . 7120 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen über den Antrag der Abg. Dröscher, Dr. Süsterhenn, Dr. Danz, Kulawig, Holkenbrink, Dr. Schneider (Saarbrücken) u. Gen. betr. Errichtung einer D-Zug-Station im Raum Bingen—Bingerbrück (Drucksachen IV/1914, IV/2664) .. . . . . . . . 7120 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des ehemaligen Marine-Prüfstandes in Frankenthal (Pfalz) (Drucksachen IV/2160, IV/2657) . 7120 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des landwirtschaftlichen Gutes Siferling bei Söchtenau (Landkreis Rosenheim) (Drucksachen IV/2563, IV/2658) 7120 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Forschungsanstalt Graf Zeppelin in Ruit über Eßlingen (Neckar) (Drucksachen IV/2401, IV/2659) 7120 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über die Vorlage des Bundesschatzministers betr. Bestellung eines Nießbrauches an den dem Bund gehörenden Aktien der Volkswagenwerk AG zugunsten der Stiftung Volkswagenwerk (Drucksachen IV/2515, IV/2660) 7120 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Grundstückstausch mit der Stadt Bonn (Drucksache IV/2669) 7121 A Entschließungen der 53. Jahreskonferenz der Interparlamentarischen Union (Drucksache IV/2630) 7121 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik und der Republik Madagaskar über die Förderung von Kapitalanlagen (Drucksache IV/2636) — Erste Beratung — . . . . 7121 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Republik Chile über den Luftverkehr (Drucksache IV/2641) — Erste Beratung — 7121 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Senderunternehmen (Drucksache IV/2642) — Erste Beratung — 7121 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache IV/2643) — Erste Beratung — . . . . . 7121 C Entwurf eines Gesetzes über die Beteiligung der Bundesrepublik an den Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Drucksache IV/2650) — Erste Beratung — 7121 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik und dem Königreich Griechenland über den planmäßigen gewerblichen Luftverkehr (Drucksache IV/2651) — Erste Beratung — 7121 D Entwurf eines Gesetzes über Ausgleichsbeträge für Betriebe des Bundes und der Länder sowie für gleichgestellte Betriebe (Drucksache IV/2480) — Erste Beratung — 7121 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache IV/2524) ; — Erste Beratung — . . . . . . . . . 77122 A Entwurf eines Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksache IV/2524) — Erste Beratung — . . . . . 7122 A Antrag der Fraktion der FDP betr. Einkommensvergleich im Grünen Bericht (Drucksache IV/2653) 7122 B Antrag der Abg. Herold, Hirsch, Hauffe, Zühlke, Dr. Starke, Murr, Dr. Knorr, Dr. Kempfler u. Gen. betr. Bundesanstalt für Fleischforschung (Drucksache IV/2656) 7122 C Nächste Sitzung 7122 D Berichtigung 7122 Anlagen 7123 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 7085 14 2. Sitzung Bonn, den 4. November 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 141. Sitzung, Seite I, rechte Spalte, Zeile 16, statt „Bauer (Würzburg)" : Bauer (Wasserburg). Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 7123 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Atzenroth 4. 11. Bauer (Wasserburg) 4. 11. Bauer (Würzburg) * 6. 11. Benda 6. 11. Berkhan* 6. 11. Fürst von Bismarck* 6. 11. Blachstein* 6. 11. Dr. h. c. Brauer* 6. 11. Dr. von Brentano 15. 11. Dr. Conring 4. 11. Corterier* 6. 11. van Delden 6. 11. Dr. Dichgans 4. 11. Dr. Dittrich 6. 11. Dröscher 6. 11. Eisenmann 6. 11. Even (Köln) 4. 11. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven)* 6. 11. Frau Funcke (Hagen) 4. 11. Dr. Furler 6. 11. Gewandt 6. 11. Dr. Gleissner 6. 11. Dr. Hahn (Heidelberg) 5. 11. Hilbert 6.11. Frau Dr. Hubert* 6. 11. Illerhaus 4. 11. Jacobs* 6. 11. Kaffka 6. 11. Kahn-Ackermann 20. 11. Frau Klee 4. 11. Dr. Kliesing (Honnef) 6. 11. Dr. Koch 6. 11. Dr. Kohut 6. 11. Dr. Kopf* 6. 11. Frau Korspeter 4. 11.° Kühn 6. 11. Leber 6. 11. Lenze (Attendorn) * 6. 11. Leukert 6. 11. Dr. Mälzig 6. 11. Frau Dr. Maxsein* 6. 11. Dr. von Merkatz* 6. 11. Metzger 6. 11. Dr. Meyer (Frankfurt)* 6. 11. Michels 6. 11. Mischnick 4. 11. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 18. 11. Freiherr von Mühlen* 6. 11. Müller (Erbendorf) 6. 11. Paul* 6. 11. Peters (Poppenbüll) 14. 11. Rademacher 6. 11. Frau Renger* 6. 11. Dr. Rutschke* 6. 11. * Für die Teilnahme an einer Sitzung der Beratenden Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich Dr. Schmid (Frankfurt)* 6. 11. Dr. Schneider (Saarbrücken) 4. 11. Seibert 4. 11. Seidl (München) * 6. 11. Dr. Serres* 6. 11. Dr. Starke 4. 11. Strauß 6. 11. Dr. Süsterhenn 6. 11. Dr. Wahl* 6. 11. Werner 6. 11. Wienand* 6. 11. Dr. Zimmer* 6. 11. b) Urlaubsanträge Bazille 15. 12. Ehren 31. 12. Gedat 15. 12. Frau Geisendörfer 19. 11. Hahn (Bielefeld) 30. 11. Freiherr von Kühlmann-Stumm 30. 11. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Carstens vom 26. Oktober 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Althammer (Drucksache IV/2621, Fragen VI/3 und VI/4) : Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die vom Herrn Bundeskanzler in seinem Telegramm an General de Gaulle ausgedrückte Bereitschaft zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe in Südamerika in die Tat umzusetzen? Hat die Bundesregierung auf das französische Angebot, eine gemeinsame Linie gegenüber den osteuropäischen Ländern zu entwickeln, geantwortet? Zu 1. Die Möglichkeiten einer deutsch-französischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe in Lateinamerika sind bereits vor der SüdamerikaReise des französischen Staatspräsidenten im Rahmen der deutsch-französischen Konsultationen von uns zur Sprache gebracht worden. Wir haben der französischen Regierung mehrere Möglichkeiten einer Zusammenarbeit gezeigt und ihr konkrete Projekte vorgeschlagen. Diese Projekte betreffen sowohl die Kapitalhilfe wie auch die Technische Hilfe. Sie werden zur Zeit von der französischen Regierung geprüft. Zu 2. Über die Haltung der Bundesregierung und der französischen Regierung zu den osteuropäischen Ländern finden im Rahmen der deutsch-französischen Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages vom 22. Januar 1963 laufend Erörterungen statt, bei denen in wesentlichen Bereichen eine Übereinstimmung hinsichtlich der zu verfolgenden Linie festgestellt werden kann. 7124 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 In dem genannten Vertrag ist, wie Sie wissen, vorgesehen, daß die Regierungen beider Länder sich vor jeder Entscheidung in allen wichtigen Fragen der Außenpolitik und in erster Linie in den Fragen von gemeinsamem Interesse konsultieren, um soweit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen; es ist ausdrücklich bestimmt, daß die Konsultation unter anderen Gegenständen auch die Ost-West-Beziehungen sowohl im politischen als auch im wirtschaftlichen Bereich betrifft. Hierzu gehört selbstverständlich die Haltung der Bundesregierung und der französischen Regierung gegenüber den osteuropäischen Ländern. Anlage 3 . Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Gumbel vom 29. Oktober 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Peiter (Drucksache IV/2621, Fragen VII/17 und VII/18) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die in Aussicht genommene Erhöhung der Mieten für Bundeswehrangehörige in bundeseigenen und mit Bundesmitteln geförderten Wohnungen die zum 1. Oktober eingetretene Besoldungserhöhung wieder aufzehrt? Ist die Bundesregierung bereit, den Wohnungs- und Heizungszuschuß für Bundeswehrangehörige entsprechend der in Frage VII/17 erwähnten Mietsteigerung zu erhöhen? Zu Frage 17: Hinsichtlich dieser Frage darf ich mich auf die in der Fragestunde am 22. Oktober d. J. von dem Herrn Bundesminister des Innern erteilte Antwort auf die Fragen der Herren Abgeordneten Dorn und Anders beziehen sowie auf die von ihm gegebenen Antworten auf die damit im Zusammenhang stehenden Zusatzfragen. 5) Zu Frage 18: Wohnungszuschüsse zu den Mieten von dienstlich zugewiesenen Wohnungen werden denjenigen Bundeswehrangehörigen gewährt, die Dienstbezüge nach den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 oder nach vergleichbaren Vergütungsgruppen erhalten. Der Zuschuß wird monatlich in Höhe des Betrages gewährt, um den die Miete 15 v. H. des Einkommens des Bediensteten aus Grundgehalt und Ortszuschlag oder aus vergleichbaren Bezügen übersteigt. Durch diese Regelung ist somit auch bei einer Anhebung der Mieten gewährleistet, daß Bedienstete dieser Besoldungsgruppen nicht mit einer Miete belastet werden, die 15 v. H. ihrer Dienstbezüge übersteigt. Bundesbedienstete können im übrigen auch Mietbeihilfen nach dem Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (in den weißen Kreisen) oder nach Richtlinien des Bundesministers für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (in schwarzen Kreisen) erhalten, die auf die Bestimmungen des Wohnbeihilfegesetzes abgestellt sind. *) Siehe 140. Sitzung Seite 7012 A Bei dieser Sachlage ist eine Änderung der Wohnungszuschußregelung nicht beabsichtigt. Heizkostenzuschüsse werden Mietern bundeseigener Wohnungen gewährt, die an eine Sammelheizungsanlage angeschlossen sind. Die Bundeswehr hat in mehreren Standorten Wohnungen der ehemaligen Besatzungsmächte übernommen, die übernormal große Wohnflächen haben und an aufwendige Sammelheizungsanlagen angeschlossen sind. Um die sich hieraus ergebenden hohen Heizkosten für Angehörige der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 tragbar zu gestalten, werden diesen Mietern Zuschüsse zu den Heizkosten gezahlt. Als Zuschuß wird der Betrag gezahlt, um den die tatsächlichen Heizkosten die Kosten für 40 kg Koks je qm Wohnfläche übersteigen, die nach den Mietwohnungsvorschriften als Normalverbrauch zugrunde zu legen sind; als Wohnfläche wird dabei nur diejenige angerechnet, die nach den Richtlinien für den darlehnsgeförderten Bundeswehrwohnungsbau angemessen ist. Eine Erhöhung dieser Zuschußsätze wird nicht für erforderlich gehalten. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Langer vom 30. Oktober 1964 auf die Mündlichen Anfragen der Abgeordneten I Frau Dr. Elsner (Drucksache IV/2621, Fragen VIII/5 und VIII/6) : Hat die Bundesregierung Einfluß darauf genommen, daß die EWG-Kommission sich an einer Untersuchung über die Entwicklung des Eifel-Hunsrück-Gebietes beteiligt? Ist die Bundesregierung nicht der Meinung, daß eine Untersuchung des Zonenrandgebietes Vorrang verdient hätte vor jedem anderen Projekt, zumal sich damit eine ausgezeichnete Gelegenheit geboten hätte, die Aufmerksamkeit der Gemeinschaft auf die schlimmen Auswirkungen der deutschen Teilung zu richten? Die für die regionale Wirtschaftspolitik verantwortlichen Vertreter der Mitgliedstaaten haben seit 1959 in verschiedenen Besprechungen mit Vertretern der EWG-Kommission über regionalwirtschaftliche Fragen von gemeinsamem Interesse beraten. In einer Sitzung am 18. Juni 1962 wurden sie durch Vizepräsident Marjolin davon unterrichtet, daß sich die Kommission an der Finanzierung von drei Regionalstudien — darunter der Eifel-Hunsrück-Studie — beteiligen wolle. Sie nahmen zustimmend zur Kenntnis, daß die Kommission ihre begrenzten Mittel in erster Linie solchen regionalwirtschaftlichen Forschungsvorhaben zuwenden wolle, deren Ergebnisse für die Regionalpolitik möglichst vieler Mitgliedstaaten von Nutzen sind. So werde die Region Eifel-Hunsrück stellvertretend für alle europäischen Grenzregionen untersucht, die bisher unter einer nationalen Randlage zu leiden hatten und die in Zukunft die Vorteile ihrer Lage im Inneren des vergrößerten Wirtschaftsraumes voll ausnutzen sollen. Das Zonenrandgebiet gehört andererseits zu den Randgebieten an den Außengrenzen der Gemein- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 7125 schaft, die unter den Nachteilen ihrer peripheren Lage zu leiden haben. Für eine repräsentative Untersuchung solcher Randprobleme eignet sich das Zonenrandgebiet aber nicht, weil es durch die Lage am Eisernen Vorhang außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt ist und demgemäß innerhalb der Gemeinschaft eine Sonderstellung einnimmt. Es erscheint nicht zweckmäßig, das Zonenrandproblem auf eine Stufe mit den Schwierigkeiten anderer europäischer Regionen zu stellen. Die Bundesregierung ergreift selbstverständlich jede sich bietende Gelegenheit, die Sonderstellung des Zonenrandgebietes zu unterstreichen und die Aufmerksamkeit der Gemeinschaft auf die Auswirkungen der deutschen Teilung zu richten. Die Vertreter der anderen Mitgliedstaaten und der EWG-Kommission zeigen bei solchen Anlässen regelmäßig viel Verständnis für diese typisch deutschen Probleme. Auch hat die EWG-Kommission inzwischen ihre Bereitschaft erklärt, eine vom Land Bayern in Auftrag gegebene Regionalstudie mitzufinanzieren, die sich mit den besonderen. Entwicklungsaufgaben in einem Teil des Zonenrandgebietes befassen wird. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Gumbel vom 29. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Höhmann (Hessisch Lichtenau) (Drucksache IV/2621, Frage XI/2) : Ist die Bundesregierung bereit, den § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes auch auf diejenigen Wehrpflichtigen auszudehnen, deren Mütter die sogenannte Brautversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten? Das geltende Recht verleiht dem unehelichen Kind nicht die gleiche familienrechtliche Stellung wie dem ehelichen. Aus diesem Grund können Vorschriften wie die Befreiungsvorschriften des § 11 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes, die das besondere, einer Familie durch Kriegsverluste oder Verfolgungsmaßnahmen auferlegte Opfer berücksichtigen, nicht auf uneheliche Kinder für den Fall des Todes des außerehelichen Vaters ausgedehnt werden. Zudem ist es, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar, daß u. U. der einzige lebende eheliche Sohn des Vaters durch seinen unehelichen Sohn von der Befreiung vom Wehrdienst ausgeschlossen würde. Trotzdem ist es unbestreitbar, daß sich bei dieser Rechtslage Härtefälle ergeben können. In diesen Fällen sieht das Bundesversorgungsgesetz vor, daß bei nachgewiesener Bedürftigkeit ein Ausgleich, die sogenannte „Brautversorgung" gewährt werden kann. Nach dem Wehrpflichtgesetz ist ein Ausgleich auch ohne besondere Vorschrift möglich. Gemäß § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes kann nämlich ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Härtebestimmung ist auf uneheliche Kinder anwendbar und in der Vergangenheit bereits angewendet worden. Eine Hilfe durch Zurückstellung ist also im Einzelfall durchaus möglich. Eine generelle Befreiung verbietet jedoch die bereits geschilderte Rechtslage. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Gumbel vom 29. Oktober 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dröscher (Drucksache IV/2621, Fragen XI/4, XI/5 und XI/6) : Hält die Bundesregierung die Mieten der neuen Bundeswehrwohnungen in den Standorten Birkenfeld, Sobernheim und Idar-Oberstein angesichts der Einkommensverhältnisse der Unteroffiziere und jüngeren Offiziere und angesichts der sich aus dem familiengerechten Bedarf ergebenden Wohnfläche für tragbar? Ist die Bundesregierung bereit anzuerkennen, daß sich gerade in neuen Garnisonen in kleineren Gemeinden eine anderweitige Unterbringung, also unter Verzicht auf die angebotenen teueren Bundeswehrwohnungen, nicht ermöglichen läßt, und daraus Folgerungen zu ziehen? Welchen Unterschied gibt es zwischen Dienstwohnungen, die gerade in kleineren Gemeinden den öffentlich Bediensteten zur Verfügung gestellt werden, weil sie aus beruflichen Gründen zwingend dort wohnen müssen, und den Bundeswehrwohnungen? Zu Frage 4: Die Bundesregierung hat auf Drängen von Bundesrat und Haushaltsausschuß des Bundestages eine Angleichung der Bundesbedienstetenmieten an die Mieten des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaues angeordnet. Diese Mieten sind deshalb grundsätzlich auch von Unteroffizieren und jüngeren Offizieren zu entrichten. Sie betragen in den von Ihnen angeführten Standorten Birkenfeld, Sobernheim und Idar-Oberstein, die sämtlich der Ortsklasse A angehören, für die nach dem 31. Dezember 1962 bezogenen Geschoßwohnungen in Ausstattungsstufe I DM 2,50, in Stufe II DM 2,10 und in Stufe III DM 1,75 je qm Wohnfläche. Bekanntlich sieht der mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnungsbau für Bundesbedienstete 3 Ausstattungsstufen vor. Für Angehörige der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 (einschl. Oberleutnant) kommen im allgemeinen Mieten von 1,75 DM je qm Wohnfläche in Betracht. Soweit Angehörige dieser Besoldungsgruppen für familiengerechte, Wohnungen mit Mieten belastet werden, die 15 v. H. ihrer Bezüge aus Grundgehalt und Ortszuschlag übersteigen, erhalten sie nach den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung einen Zuschuß zur Miete (Wohnungszuschuß). Dieser Zuschuß wird also gerade dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis gewährt; die Mieten sind damit tragbar. Zu Frage 5: Für besonders abgelegene Standorte, — meist in kleineren Gemeinden — ist die Festsetzung niedrigerer Bundesbedienstetenmieten in Aussicht genommen. Im übrigen ist durch die Richtlinien für die Gewährung von Wohnungszuschüssen auch in kleineren Gemeinden — in denen kein Wohnungsangebot 7126 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 besteht — sichergestellt, daß Angehörige der Bundeswehr nicht mit Mieten belastet werden, die ihren Einkommensverhältnissen nicht entsprechen. Zu Frage 6: Dienstwohnungen sind solche Wohnungen, die Beamten oder Soldaten als Inhabern bestimmter Dienstposten ohne Abschluß eines Mietvertrages zugewiesen werden. Voraussetzung ist, daß die Wohnungsinhaber auch außerhalb der Dienstzeit im Dienstgebäude oder in allernächster Nähe erreichbar sein müssen. In der Regel befinden sich die Dienstwohnungen im Dienstgebäude. Die Voraussetzung für die Zuweisung einer Dienstwohnung trifft für verheiratete Angehörige der Bundeswehr nur in Ausnahmefällen zu (z. B. Maschinisten, Heizer usw.). Für Dienstwohnungen wird als Mietzins ebenfalls der örtliche Mietwert (Wohnwert) gefordert. Doch kann die Miete unter Umständen auf die sogenannte höchste Dienstwohnungsvergütung gesenkt werden, die nach dem Grundgehalt gestaffelt ist. Demgegenüber sind Bundeswehrwohnungen Mietwohnungen, die an Soldaten und Beamte aufgrund eines frei vereinbarten privatrechtlichen Mietvertrages vermietet werden. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Mommer (Drucksache IV/2621 Frage XII/1) : Hält die Bundesregierung die Stillegung oder Teilstillegung von Nebenstrecken der Bundesbahn auch dann unter Gesichtspunkten der Raumplanung und der Verkehrsverteilung auf Straße und Schiene für vertretbar, wenn es sich, wie im Falle der Bottwartalbahn, um ein Gebiet mit schneller Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung am Rande eines Ballungsgebietes handelt? Die Stillegung oder die Teilstillegung von Nebenbahnen der Deutschen Bundesbahn sind Maßnahmen, die eingehende Erhebungen über die wirtschaftliche Bedeutung und die Entwicklungsmöglichkeit des betroffenen Gebietes voraussetzen, wobei selbstverständlich auch die Raumplanung und die Folgen der zu erwartende Verkehrsverlagerung von der Schiene auf die Straße sorgfältig zu prüfen sind. Die Rückwirkung geplanter Maßnahmen auf öffentliche Belange wird nicht zuletzt durch regelmäßiges und rechtzeitiges Einschalten der obersten Landesverkehrsbehörden gewährleistet. Nach diesen Grundsätzen wird allgemein bei Einschränkungsmaßnahmen im Schienenverkehr verfahren, die erst nach weiterer Prüfung und Genehmigung im Verwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn dem Bundesminister für Verkehr zur Entscheidung vorgelegt werden. Vielfach hat die zunehmende Motorisierung einen Verkehrsrückgang auf der Schiene zur Folge, so daß die Betriebsabwicklung vor allem auf den Nebenbahnen oftmals unwirtschaftlich wird. Dies gilt auch für die technisch veraltete Strecke Heilbronn—Marbach der sog. Bottwar-Talbahn. Hier handelt es sich um eine Schmalspurbahn, die den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt. Sie ohne hohe Umbaukosten wirtschaftlich zu machen, ist nicht möglich. Diese Investitionen betreffen nicht nur den Oberbau, sondern auch das ganze rollende Material. Bezeichnend ist, daß trotz der Zunahme des Gesamtverkehrs in der Relation Heilbronn—Marbach die Zahl der Reisenden auf der Schiene stark abgenommen hat, während der Güterverkehr — zumindest auf den beiden Endabschnitten der Strecke — noch zufriedenstellend ist. Aus diesem Grunde hat die Deutsche Bundesbahn für verschiedene Betriebszustände Untersuchungen und Kostenermittlungen durchgeführt, worüber sie zur Zeit mit dem Land Baden-Württemberg verhandelt. Die Verhandlungen sind noch nicht abgeschlossen. Ein Antrag liegt dem Bundesminister für Verkehr bisher nicht vor. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Jahn (Drucksache IV/2621 Frage XII/5) : Ist die Bundesregierung bereit, die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung über die Bevorrechtigung der Fußgänger im Straßenverkehr an gekennzeichneten Überwegen (Zebrastreifen) angesichts der erschreckend ansteigenden Zahl von tödlichen Unfällen auf solchen Überwegen zu überprüfen? Der Bundesminister für Verkehr beobachtet sorgfältig die Entwicklung. Auf seine Veranlassung hat sich der Straßenverkehrssicherheitsausschuß des Bundes und der Länder am 15. September 1964 mit der Neuregelung an Fußgängerüberwegen befaßt. Dabei kam zum Ausdruck, daß die Zebrastreifen jetzt mehr als früher benutzt und die Straßen in den Abschnitten zwischen diesen Zebrastreifen weniger als früher überquert werden. Die Fußgänger suchen also ganz offensichtlich den Schutz der Fußgängerüberwege. Das bisher vorliegende statistische Material beweist jedoch nicht, daß die Zahl der tödlichen Unfälle auf Fußgängerüberwegen erschreckend angestiegen ist, aber ein Ansteigen ist festzustellen. Leider machen die Fußgänger ihre Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, oft nicht genügend erkennbar oder achten, wenn sie auf das Zeichen eines Kraftfahrers hin die Fahrbahn überschreiten, nicht immer, wie unbedingt erforderlich, auf die anderen Fahrzeuge. Sie überqueren sogar den Fußgängerüberweg, wenn die davorstehende Ampel für den Fahrverkehr grün zeigt. Andererseits überfahren die Kraftfahrer das Rotlicht vor den Ampeln, was heute zu wesentlich höheren Gefahren führt als vor der Rechtsänderung. Auch haben sich leider die Kraftfahrer noch nicht immer darauf eingestellt, daß das vorausfahrende Fahrzeug vor dem Fußgänger auf dem Zebrastreifen anhalten muß, so daß es zu Auffahrunfällen kommt. Bei diesen deutlichen Mängeln handelt es sich wohl hauptsächlich um Umstellungsschwierigkeiten, Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 7127 die durch Maßnahmen der Verkehrserziehung behoben werden müssen. Die bisherigen Erfahrungen rechtfertigen nicht die Aufhebung der neuen Regelung, die in zahlreichen Zuschriften aus der Bevölkerung begrüßt wurde und im Ausland schon seit Jahren geltendes Recht ist, aber sie lassen eine besser erkennbare Kennzeichnung der Fußgängerüberwege als bisher, z. B. durch seitliche Baken, Lichtschleusen, u. ä., als wünschenswert erscheinen. Diese Fragen werden z. Z. mit den Ländern beraten. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache IV/2621 Frage XII/6) : Entspricht es den Tatsachen, daß die Vergabe von Tankstellenkonzessionen an Autobahnen nach einem an den Umsatz der Unternehmen gekoppelten Verteiler erfolgt und somit eine Benachteiligung kleinerer Tankstellenunternehmen darstellt? Die Tankstellen an den Bundesautobahnen werden von der Gesellschaft für Nebenbetriebe der Bundesautobahnen m. b. H. an Mineralölfirmen entsprechend deren Umsatz im Bundesgebiet verteilt. Die gegenwärtig vorhandenen 137 Autobahntankstellen werden von 53 Mineralölfirmen beliefert. Hiervon sind 12 sogenannte Konzerngesellschaften und 41 mittelständische Betriebe. Hierin liegt keine Benachteiligung kleinerer Tankstellenunternehmen, denn es handelt sich nicht um eine Verteilung aufgrund der vorhandenen Tankstellen, sondern um eine Verteilung aufgrund des Mineralölumsatzes im Bundesgebiet. Es wird nur die Belieferung der Bundesautobahntankstellen nach diesem gerechten Schlüssel geregelt, nicht aber die Verwaltung der Tankstellen. Diese werden von Tankstellenverwaltern geführt, die selbständige Unternehmer sind. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Opitz (Drucksache IV/2621 Frage XII/7) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Deutsche Bundesbahn in die Lage zu versetzen, die mittelständischen Eisenbahnoberbaubetriebe kontinuierlich zu beschäftigen? Eine kontinuierliche Beschäftigungslage der Oberbauunternehmer liegt nicht zuletzt im ureigensten Interesse der Deutschen Bundesbahn selbst, die dafür in eigener Sache allein zuständig und nicht weisungsgebunden ist. Schon infolge der gesetzlichen Pflichten für die Betriebssicherheit und wegen einer flüssigen Betriebsabwicklung, die für die Wirtschaftlichkeit wichtig ist, müssen die Oberbauarbeiten so örtlich und zeitlich verteilt werden, daß die durch die Bauarbeiten entstehenden Langsamfahrstellen sich nicht zu sehr häufen. Infolge des günstigen Bauwetters konnten in diesem Jahr die veranschlagten Arbeiten rascher beendet werden als erwartet. Zusätzliche Mittel für weitere Aufträge über die notwendigen Arbeiten hinaus konnten bei der Liquiditätslage von der Deutschen Bundesbahn nicht gegeben werden; vielmehr mußten deshalb auch die für das nächste Jahr vorgesehenen Arbeiten in der Vergabe verzögert werden, bis der noch nicht vorliegende Wirtschaftsplan der Deutschen Bundesbahn eine Übersicht über die 1965 zur Verfügung stehenden Mittel erlaubt. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesminister Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walter (Drucksache IV/2621 Frage XII/8) : Wann beabsichtigt der Bund, die Bundesstraße 83 im Kreise Melsungen auszubauen und vor allem die Umgebung bei Melsungen und Altmorschen zu bauen sowie die Begradigung und Verbreiterung der Fahrbahn im Raume Altmorschen—Heinebach bis zur Kreisgrenze Rothenburg/Fulda vorzunehmen, da sich hier in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle mit tödlichem Ausgang ereigneten und der Verkehr täglich viele Stunden am Übergang Altmorschen durch den starken Zugverkehr auf der Strecke Kassel—Bebra gesperrt ist? Die B 83 gehört zwar nicht zu den Straßen des sog. „Blauen Netzes", die während der Laufzeit des 1. Ausbauplanes bevorzugt ausgebaut werden sollen, für deren Auswahl seinerzeit nach den werkehrlichen Notwendigkeiten ein strenger Maßstab angewendet wurde. Um jedoch dringende Ausbauarbeiten durchführen zu können, wurde der Ausbau von Teilstrecken der B 83 zwischen Karlshafen und Bebra in den laufenden Vierjahresplan aufgenommen. Der Bau einer Umgehungsstraße für Melsungen sowie ein Ausbau zwischen Altmorschen—Heinebach—Kreisgrenze Rotenburg/Fulda ist noch in der Planung. Dagegen wird der gefährliche schienengleiche Bahnübergang bei Altmorschen im Zuge der Elektrifizierung der Bundesbahnstrecke KasselBebra bis zum Sommer 1966 beseitigt sein. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walter (Drucksache IV/2621 Frage XII/9) : Wann wird die Bundesregierung die neue Trassenführung der B 85 — Planungen für den Aus- und Umbau bestehen ja bereits seit Jahren — bekanntgegeben? Diese Frage dürfte sich auf die B 83 im Raum Melsungen—Rotenburg/Fulda beziehen. Ein umfassender Plan über eine Neuführung der B 83 ist von der hessischen Straßenbauverwaltung noch nicht vorgelegt worden. Es existieren nur Vorkriegs- 7128 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 unterlagen, die den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden. Für einen Teilabschnitt von rung 5 km zwischen Heinebach und Rotenburg ist 1962 ein Vorentwurf aufgestellt. Diese Planung steht mit den Elektrifizierungsabsichten der Deutschen Bundesbahn in Zusammenhang; der schienengleiche Bahnübergang im Zuge der L 3253 zwischen Baumbach und Hergershausen soll beseitigt werden. Weitere Arbeiten sind im 2. Vierjahresplan nicht vorgesehen. Dagegen steht bekanntlich der Bau der sehr aufwendigen Umgehung Bebra im Zuge der B 27 als wichtige Straßenbaumaßnahme im Zonenrandgebiet zur baldigen Ausführung an. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus (Drucksache IV/2621, Fragen XII/10, XII/11 und XII/12): Ist es richtig, daß in einer Schaffhausener Tageszeitung ein „Offener Brief" an die Deutsche Bundesbahn veröffentlicht wurde, in dem von einer „Vernachlässigung der Verkehrsinteressen der Kantone Schaffhausen und Zürich" gesprochen wird? Bis wann erfolgt der Ausbau der Bundesbahnstrecken Würzburg — Heilbronn — Stuttgart — Horb — Singen — Schaffhausen — Zürich in einer Weise, durch die eine leistungsfähige und schnelle internationale Verbindung nach der Schweiz geschaffen wird? Ist es richtig, daß die Kantone Zürich und Schaffhausen sowie beide Städte bereit sind, einen Beitrag für die Elektrifizierung dieser Strecken zu leisten, da ihnen an einem leistungsfähigen Zubringer für die Gotthard- Bahn sehr gelegen ist? In den „Schaffhausener Nachrichten" vom 13. Oktober 1964 ist eine Abhandlung in Form eines offenen Briefes an die Deutsche Bundesbahn erschienen, die sich im Zusammenhang mit verkehrlichen Interessen der Kantone Schaffhausen und Zürich für die Elektrifizierung der Gäubahn einsetzt. Die Bundesbahn ist z. Z. dabei, die Linienführung auf der Strecke Würzburg — Stuttgart — Schaffhausen zu verbessern und die zulässige Geschwindigkeit auf einzelnen Abschnitten anzuheben. Die Leistungsfähigkeit wird sich dadurch erhöhen, soweit dies der Mittelgebirgscharakter dieser Strecke mit ihren starken Steigungen und engen Krümmungen zuläßt. Die Deutsche Bundesbahn untersucht ferner im Einvernehmen mit der Landesregierung, unter welchen Bedingungen die Elektrifizierung dieser Strecke wirtschaftlich vertretbar ist. Dabei werden die von der Landesregierung Baden-Württemberg angeforderten Gutachten der Professoren Raab und Graßmann berücksichtigt Bekanntlich treten namhafte Vertreter der Industrie für eine Verdieselung und nicht für eine Elektrifizierung der Strecke ein. Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn teilt weiter mit, daß vorbereitende Gespräche über die Möglichkeit einer Mitfinanzierung dieser Elektrifizierungsarbeiten von Schweizer Seite stattgefunden haben. Abschließende Ergebnisse liegen jedoch noch nicht vor. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Weigl (Drucksache IV/2621 Frage XII/13) : Wann ist mit dem Ausbau des letzten Teilstückes der B 470 zwischen Altzirkendorf und Auerbach zu rechnen? Die Bundesstraße 470, die in Ost-West-Richtung von Weiden über Auerbach, Forchheim und Neustadt bis zur Bundesstraße 25 nördlich von Rothenburg ob der Tauber führt, wurde erst mit Wirkung vom 1. 1. 1961 und vom 1. 1. 1962 in die Baulast des Bundes übernommen. Da sie für Weiden den Zubringer zur Bundesautobahn Berlin—München darstellt, setzt der Bund ihren vom Land Bayern begonnenen Ausbau mit beachtlichen finanziellen Anstrengungen fort, so mit den Umgehungsstraßen von Eschenbach (Gesamtkosten rd. 6 Mio DM) und Kirchenthumbach (Gesamtkosten rd. 11,5 Mio DM). Die Vorbereitungen für den Bau der Umgehungsstraße des Ortsteiles Pressather Wald in Weiden sind bereits weit fortgeschritten. Wegen dieser Bedeutung des Straßenzugs ist beabsichtigt, auch den Abschnitt zwischen Altzirkendorf und der Bundesstraße 85 bei Auerbach unter Ausschaltung der ungünstigen Ortsdurchfahrten neuzeitlich auszubauen. Für die in Betracht kommenden Lösungsmöglichkeiten liegen bereits Vorprojekte vor. Die in engere Wahl zu ziehenden Trassen berühren jedoch ein ausgedehntes Eisenerz-Mutungsgebiet. Die Planungsarbeiten können I daher erst dann zu Ende geführt werden, wenn die abbautechnischen Fragen entschieden sind, zu deren Klärung entsprechende Untersuchungen laufen. Um die Zeit bis zum vorgesehenen Vollausbau unter Verlegung der Straße zu überbrücken, hat sie in der bestehenden Trasse einen soliden Zwischenausbau erhalten. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Weigl (Drucksache IV/2621 Frage XII/14): Wann ist mit dem von der oberpfälzischen Wirtschaft seit einiger Zeit geforderten Ausbau der Teilstrecke Weiden—Hirschau als dem wichtigsten Teil einer Verbindung Weiden—Amberg—Autobahn Nürnberg zu rechnen? Die von Ihnen genannte Straßenverbindung Weiden—Hirschau—Amberg liegt im Zuge der Staatsstraße 2238 und somit in der Baulast des Landes Bayern. Der Bundesminister für Verkehr ist daher nicht in der Lage, über ihren Ausbau zu befinden. In Anerkennung der Notwendigkeit, den Weidener Raum durch einen leistungsfähigen Zubringer mit der Autobahn Berlin—München zu verbinden, hat der Bund — wie vorhin bereits erwähnt — die wichtige Ost-West-Verbindung Weiden—Auerbach als Bundesstraße übernommen und wird ihren Ausbau nach Kräften vorantreiben. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 7129 Anlage 16 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten -Dr. Supf (Drucksache IV/2621, Frage XII/ 15) : Hält die Bundesregierung das deutsche Volk tatsächlich und auf die Dauer nicht für vertrauenswürdig genug, auch ohne Bahnsperren einen ordnungsgemäßen Betrieb der Bundesbahn sicherzustellen? Diese Frage betrifft nicht die Bundesregierung, denn die Deutsche Bundesbahn führt diese Maßnahmen in eigener Verantwortung durch. Sie hat bereits auf nahezu der Hälfte ihrer dem Personenverkehr dienenden Stellen die Bahnsteigsperren gänzlich beseitigt. Im übrigen werden auf den größeren Bahnhöfen die Ausgangssperren zeitweise nicht mehr besetzt. Ohne Fahrkartenkontrolle kommt keine Eisenbahn aus. Wegfall der Bahnsteigsperren bedeutet Verstärkung des Zugbegleitdienstes. Auch ist bei diesem Problem an die sonst nicht gegebenen Einsatzmöglichkeiten der Schwerbeschädigten zu denken. Geplant ist von der Bundesbahn nach entsprechender Verstärkung des Ordnungsdienstes auf den Bahnsteigen und vor allem des Auskunftdienstes, die noch bestehenden Sperren aufzuheben, ausgenommen auf einigen wenigen großen Bahnhöfen, auf denen — namentlich wegen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung — ein Sperrendienst unerläßlich ist. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 24. Oktober 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Gleissner (Drucksache IV/2621, Fragen XII/17, XII/18 und XII/19) : Hat die Deutsche Bundesbahn die Absicht, die Firma EUROBODEN nach dem Beispiel von München auch in weiteren Großstadtbereichen mit der Aufschließung und industriellen Besiedelung bundeseigener Grundstücke zu beauftragen? Trägt nach Ansicht des Herrn Bundeswohnungsbauministers die in Frage XII/17 genannte Maßnahme der Deutschen Bundesbahn den Zielen der Raumordnung, insbesondere den Entwicklungszielen Rechnung, wie sie im Ersten Raumordnungsbericht, und zwar in der Drucksache IV/1492, veröffentlicht sind, wo (unter C. H. 4.) gefordert wird, daß in Gebieten mit einer fiber-mäßigen Verdichtung der Bevölkerung und Arbeitsstätten (überlastete Verdichtungsräume) Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen, jedoch Maßnahmen, die zu einer Überlastung führen, vermieden werden sollen? Wurde im Falle München die Firma EUROBODEN vertraglich verpflichtet, die bundesbahneigenen Flächen ausschließlich Firmen zur Verfügung zu stellen, die insbesondere wegen Verkehrsoder sonstiger öffentlicher Planungen ihre Betriebsstätten aus dem Stadtgebiet an die Peripherie verlagern müssen, oder steht es der Firma frei, Interessenten ausschließlich nach privatwirtschaftlichen Gesichtspunkten auszuwählen und zur Neuansiedlung im Raum Manchen zu veranlassen? Die Deutsche Bundesbahn teilt mir mit, daß sie in eigener Zuständigkeit mit der Firma EUROBODEN einen Vertrag geschlossen hat. Auf Grund dieses Vertrages schließt die Firma EUROBODEN ein im Norden und Osten des Stadtgebietes von München gelegenes größeres Gelände der Deutschen Bundes- bahn auf und vergibt Gelände auf der Grundlage von Miet- oder Erbbaurechtsverträgen an Industriefirmen. Es wird z. Z. von der Deutschen Bundesbahn nicht beabsichtigt, die Firma EUROBODEN mit gleichen vertraglichen Aufgaben innerhalb oder außerhalb Bayerns zu betrauen. Im Einvernehmen mit dem Herrn Bundeswohnungsbauminister darf .ich die Frage Nr. XII/18 wie folgt beantworten: Nach bisherigen Feststellungen widerspricht der Inhalt des Vertrages zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Firma EUROBODEN und sein laufender sachgerechter Vollzug unter Berücksichtigung der nachstehend aufgezeigten Gesichtspunkte nicht den Grundsätzen, wie sie im Ersten Raumordnungsbericht der Bundesregierung unter C.II.4 veröffentlicht sind. Die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn wird vielmehr, insbesondere auch im Hinblick auf den Bericht der Sachverständigenkommission über die Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, den Raumordnungszielen insoweit gerecht, als 'dadurch eine weitere Ansiedlung von Firmen im Kern des Verdichtungsgebietes München vermieden wird und die Verkehrsverhältnisse dadurch günstig beeinflußt werden, daß sich die Firmen der von einem Stammgleis der Deutschen Bundesbahn abzweigenden Gleisanschlüsse bedienen, so daß eine wesentliche Entlastung der Straßen eintreten kann. Der Vertrag zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Firma EUROBODEN enthält keine ausdrückliche Verpflichtung, die bundesbahneigenen Flächen etwa nur solchen Firmen zur Verfügung zu stellen, die wegen öffentlicher Planungen ihre Betriebsstätten aus dem Stadtgebiet an die Peripherie verlagern müssen. Für eine solche Bindung der Deutschen Bundesbahn bestand keine Veranlassung, weil das Gelände der Deutschen Bundesbahn bereits nach früheren Planungen der Stadt München als Gewerbe- und Industriegelände vorgesehen war und heute fast ganz ,in dem Flächennutzungsplan in dieser Form ausgewiesen ist. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Dr. Schwarzhaupt vom 26. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bauer (Würzburg) (Drucksache IV/ 2621 Frage XIV/1): Hält das Bundesgesundheitsministerium den Beruf der Diätassistentin im gleichen Maß für förderungswürdig wie die Krankenpflegetätigkeiten und damit eine gleichartige Unterstützung in der Ausbildung auf Länderebene für wünschenswert? Der Beruf der Diätassistentin ist in der Gesundheitspflege — und ich denke hier besonders an die Krankenanstalten — ebenso unentbehrlich wie zahlreiche andere Berufe. Er ist auch in gleichem Maße förderungswürdig. Dem Bund stehen jedoch keine Haushaltsmittel zur Förderung der Ausbildung von Diätassistentinnen, Krankenpflegepersonen oder an- 7130 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 142. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 4. November 1964 deren Berufen des Gesundheitswesens zur Verfügung. Zu der Frage der Förderung durch die Länder kann ich nicht Stellung nehmen. Es ist mir jedoch bekannt, daß sich die Länder eine Verbesserung der Ausbildung zum Ziel gesetzt haben. So ist z. B. ein entsprechender Erlaß des Landes Nordrhein-Westfalen in diesem Jahr in Kraft getreten. Soweit ich unterrichtet bin, wollen sich die übrigen Länder dem Vorgehen des Landes Nordrhein-Westfalen anschließen. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Dr. Schwanzhaupt vom 26. Oktober 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Bading (Drucksache IV/2621 Fragen XIV/2 und XIV/3.) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit von Mitteln, die das Durchrosten von im Boden eingegrabenen Heizölbehältern und damit die Grundwasserverseuchung verhindern sollen? Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, durch eigene Verordnung oder durch Einwirkung auf die Landesregierungen den Benutzern der in Frage XIV/2 genannten Heizolbehälter vorzuschreiben, daß rostverhindernde Mittel dem Inhalt von Heizolbehältern zugesetzt werden müssen? 1. Es gibt eine Reihe von bewährten und zugelassenen Maßnahmen, die, sofern sie ordnungsgemäß angewandt werden, das Durchrosten von im Boden eingelagerten Heizölbehältern im Interesse des Gewässerschutzes verhindern. Es sind zu unterscheiden die Mittel, die den Behälter vor Innenkorrosion, und solche, die ihn vor Außenkorrosion schützen. Diese Mittel sind in den vergangenen Jahren in Prüfinstituten des Bundes bzw. der Länder auf ihre Eignung geprüft und von Fachausschüssen bei Bund und Ländern anerkannt worden. 2. Die Bundesregierung hat, soweit es sich um Anlagen handelt, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, oder soweit es der Arbeitschutz erfordert, durch Erlaß der ,,Technischen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" vom 10. September 1964 chemische Zusatzmittel zum Heizöl als Schutzmittel gegen mögliche Innenkorrosion zugelassen. Für den Erlaß entsprechender Vorschriften für die Lagerung von Heizöl in den übrigen Fällen fehlt der Bundesregierung die Zuständigkeit. Für diesen Bereich der Heizöllagerung hat eine Länderarbeitsgemeinschaft den Entwurf einer „Musterverordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten" aufgestellt, die auch einen besonderen Hinweis auf den notwendigen Korrosionsschutz enthält. Die Musterverordnung wird den Ländern als Grundlage zum Erlaß entsprechender Sicherheitsvorschriften dienen. Ich möchte aber hinzufügen, daß sich auch die Mineralölgesellschaften bereits bemühen, Heizöle herzustellen, die frei sind von korrosionsfördernden Stoffen. Ein derartiges Heizöl wird bereits im Handel angeboten. Die Bundesregierung ist nach all dem der Ansicht, daß es sich — soweit der Bund überhaupt für die Regelung zuständig wäre — nicht empfiehlt, zum jetzigen Zeitpunkt einen Zusatz rostverhindernder Mittel für die Heizölbehälter vorzuschreiben, sondern daß es ratsam erscheint, noch für eine gewisse Zeit die weitere technische Entwicklung abzuwarten. Es gibt eben nicht nur diesen einen Weg, um Korrosionsschäden zu vermeiden, und es ist auch nicht ausgeschlossen, daß der Handel in naher Zukunft nur Heizöle vertreibt, die korrosionsfördernde Stoffe nicht mehr enthalten. Anlage 20 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Dr. Schwarzhaupt vom 26. Oktober 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Kohut (Drucksache IV/2621, Frage XIV/4) : Trifft es zu, daß als Folge des Bettenmangels in vielen Krankenhäusern schwerkranke Patienten nicht aufgenommen wurden und dadurch schwere Schäden erlitten haben? Der Bund besitzt auf dem Gebiete der Organisation des Krankenhauswesens keine Zuständigkeit. Er ist infolgedessen bei der Beantwortung der vorliegenden Frage auf die Informationen durch die Länder angewiesen. Nach den von den Ländern eingeholten Auskünften ist die Frage zu verneinen.
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    Rede von Dr. Wolfram Dörinkel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jetzt gültigen Fassung seit sieben Jahren in Kraft ist. Man wird aber hinzufügen müssen, daß der 1. und der 2. Deutsche Bundestag sich sieben Jahre lang mit dieser Gesetzesmaterie beschäftigt haben, bevor das Gesetz im Juli 1957 zur Verabschiedung gelangte. Das lag keineswegs daran, daß die damaligen Entwurfsarbeiten in den Ausschüssen liegengeblieben wären. Wenn man die Protokolle liest — und sie sind auch heute noch sehr lesenswert; ja, das Studium ist für denjenigen, der sich mit diesen Dingen beschäftigt, notwendig —, dann zeigt sich, daß die damalige Vorlage sehr gründlich bearbeitet worden ist, bevor die Verabschiedung erfolgte.
    Nach siebenjährigen Beratungen ist das Gesetz nunmehr also sieben Jahre lang in der Praxis angewandt worden. Das ist keine sehr lange Zeit für ein Gesetz, in dem so wichtige Fragen geregelt worden sind. Man hat das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelegentlich als das Grundgesetz der sozialen Marktwirtschaft bezeichnet. Seien wir etwas bescheidener und sagen wir: es ist eines der Grundgesetze der sozialen Marktwirtschaft.
    Ein solches Grundgesetz soll vor seiner Verabschiedung gründlich beraten werden, wie das geschehen ist. Es soll aber auch nicht allzu schnell und allzu oft geändert werden. Deshalb ist ernsthaft die Frage aufgeworfen worden, ob eine Novellierung des Gesetzes im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verfrüht erscheint.
    Zu den gewichtigen Stimmen, die sich in diesem Sinne erhoben haben, gehört u. a. die der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, die unlängst in diesem Sinne an den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages geschrieben hat. Es handelt sich hierbei um eine Vereinigung, der nicht nur namhafte Rechtsgelehrte angehören, sondern auch zahlreiche Richter unserer höchsten Gerichte. Ich glaube, daß diese Stimmen Beachtung verdienen, auch hinsichtlich der Stellungnahme zu einzelnen Fragen, die in diesem Brief in bezug auf die Vorschläge enthalten sind, die die Bundesregierung heute dem Hohen Hause vorgelegt hat.
    Nun wird man der Bundesregierung zugestehen müssen, daß ihre Vorschläge im Prinzip zurückhaltend sind und daß sie nur dort Änderungen des in Kraft befindlichen Gesetzes anregt, wo nach ihrer Meinung ein besonders dringliches Interesse vorliegt. Von der Fraktion der FDP wird die Zurückhaltung begrüßt, die in der Vorlage zum Ausdruck kommt. Sie erscheint auch deshalb gerechtfertigt, weil die Verwaltungsbehörden, insbesondere das Bundeskartellamt, zu zahlreichen schwierigen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen, die durch das geltende Gesetz aufgeworfen sind, noch gar nicht abschließend haben Stellung nehmen können, ganz abgesehen davon, daß zu weiteren schwierigen und zweifelhaften Rechtsfragen bis jetzt nur wenige höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind. Ich erinnere auch daran, daß erst am 5. November 1963, also gerade vor einem Jahr, die Kooperationsfibel des Bundeswirtschaftsministeriums vorgelegt worden ist, in der zu einer ganzen Reihe schwieriger Fragen Stellung genommen wurde, um den betroffenen Wirtschaftskreisen zu helfen. Wir halten es unter diesen Umständen für abwegig, sozusagen das ganze Gesetz umzukrempeln und in den meisten wesentlichen Bestimmungen radikale Änderungen vornehmen zu wollen, wie das in der Vorlage der SPD vorgeschlagen worden ist.
    Zu den in der Regierungsvorlage zum Ausdruck gelangten Grundsätzen sei kurz wie folgt Stellung genommen:
    Die Fraktion der FDP begrüßt die Erleichterungen, die im Regierungsentwurf für die Zulassung von Rationalisierungskartellen enthalten sind. Soweit es sich dabei um Normungs- und Typisierungskartelle handelt, wird die gesamte Wirtschaft dafür dankbar sein, unabhängig davon, ob es sich um große oder um kleine Betriebe handelt. Die Vereinfachungen in der Fertigung, in der Lagerhaltung, in der Beschaffung von Ersatzteilen und im gesamten Geschäftsablauf, die durch solche Vereinbarungen oder auch Empfehlungen erzielt werden können, kommen der Industrie, dem Handel, dem Handwerk und allen sonstigen Wirtschaftszweigen und letzten Endes auch dem Verbraucher zugute.
    Die darüber hinaus vorgeschlagenen Erleichterungen für die Zulassung von Spezialisierungskartellen sind namentlich im Interesse der kleinen und mittleren Industriefirmen zu begrüßen. In den Ausschußberatungen werden wir allerdings noch prüfen müssen, ob man nicht auch noch für den zentralen Ver-



    Dr. Dörinkel
    kauf Erleichterungen im Zusammenhang mit solchen Spezialisierungskartellen schaffen kann, allerdings immer unter der Voraussetzung, daß der Wettbewerb auf dem Markt nicht ausgeschlossen werden darf. Im übrigen sollten auch die Empfehlungen von Spezialisierungen zulässig sein. Das ist bisher in der Vorlage noch nicht vorgesehen.

    (Zuruf von der SPD: In welcher Vorlage?)

    — Weder in der Regierungsvorlage noch anderwärts.
    Der Herr Bundesfinanzminister hat zu den Spezialisierungskartellen insofern ein Scherflein beigesteuert, bzw. er beabsichtigt es zu tun, als in der Vorlage eines 16. Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes die sogenannten Kollegenlieferungen im Rahmen eines Spezialisierungskartells von der Großhandelsumsatzsteuer von 1 °/o befreit werden sollen. Auch das muß dankbar vermerkt werden. Wir werden aber bezüglich der Kollegenlieferungen in den Ausschußberatungen noch zu überlegen haben, wie der Kollege, der auf die Fertigung eines Teils seines Sortiments verzichtet, dahin gehend gesichert werden kann, daß er von seinem Kollegen zu konkurrenzfähigen Preisen beliefert und nicht bei seinem Kunden von dem beliefernden Kollegen unterboten wird. Auch insoweit sollten wir im Interesse der guten Sache, über die wir uns ja grundsätzlich einig sind, zusätzliche Erleichterungen schaffen.
    Der zweite wichtige Komplex, der in der Regierungsnovelle angesprochen wird, betrifft die Preisbindung der zweiten Hand für Markenware. Der Regierungsentwurf bemüht sich darum, dem Beschluß des Ausschusses für Wirtschaft vom 16. Januar 1964 Rechnung zu tragen, der dahin lautet, bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung der Zulassung der Preisbindung für eine verschärfte Mißbrauchsaufsicht Sorge zu tragen. Der Mittelstandsausschuß hatte bekanntlich in gleichem Sinne beschlossen. Leider findet sich in der Begründung der Regierungsvorlage hierzu der Satz, daß die Preisbindung für Markenwaren, die dort als Privileg bezeichnet wird, grundsätzlich in einer nach dem Wettbewerbsprinzip geordneten Wirtschaft nicht zulässig sein könne. Diese Auffassung ist zumindest sehr umstritten, was der Herr Bundeswirtschaftsminister vorhin auch betont hat; darüber sind bekanntlich ganze Bibliotheken geschrieben worden.
    Ich möchte dazu nur folgendes sagen: In einer Marktwirtschaft steht es einem Hersteller u. a. auch frei, das eigene Produkt durch betriebseigene Filialen unmittelbar an den Verbraucher zu verkaufen. Solche Fälle gibt es. Der Hersteller ist ferner berechtigt, den Verbraucher durch ein Netz von Handelsvertretern aufsuchen zu lassen oder die Verbraucherschaft durch den Postversand unmittelbar zu beliefern. Alle diese Vertriebsformen, durch die ein Wettbewerb auf der Handelsstufe vollständig ausgeschlossen wird, sind gesetzlich zulässig und auch tatsächlich vorhanden. Warum sollte nun bei einem Markenartikel, für den der Hersteller die gesamte, meistens doch sehr umfangreiche und kostspielige Werbung beim Verbraucher unmittelbar betreibt, bei dem also dem Handel insofern eine wichtige Aufgabe abgenommen wird, die ihm sonst obliegt, nicht auch die Festsetzung des Verbraucherpreises durch den Hersteller zulässig sein? Der Wettbewerb als solcher wird dadurch keineswegs ausgeschlossen, er wird lediglich -auf die Herstellerstufe verlagert und konzentriert. Die Wahl des Absatzsystems bedeutet grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung; die diesbezügliche Dispositionsbefugnis sollte nicht verboten werden, sondern den dafür zuständigen Unternehmern erhalten bleiben!
    Über die Durchführung einer Mißbrauchsaufsicht läßt sich reden. Diese Mißbrauchsaufsicht ist bekanntlich vom Bundeskartellamt bereits nach den geltenden Bestimmungen durchaus wirksam durchgeführt worden. Aber man kann selbstverständlich auf Grund der gewonnenen Erfahrungen auch über den Ausbau der Mißbrauchsaufsicht diskutieren, was im einzelnen zweckmäßigerweise in den zuständigen Ausschüssen geschieht. Man darf es allerdings nicht so weit treiben, daß eine vollendete sogenannte Mißbrauchsaufsicht einem Verbot gleichkommt.
    Der Regierungsentwurf sieht die Anlegung eines Registers für Preisbindungen vor, in das von Interessenten Einsicht genommen werden kann. Damit soll einer Diskriminierung von Abnehmern durch die Festsetzung von ungerechtfertigt unterschiedlichen Rabatten entgegengewirkt werden, wie es der Herr Bundeswirtschaftsminister soeben geschildert hat. Diesem Vorschlag kann man folgen. In den Ausschüssen wird man aber noch darüber sprechen müssen, welche Tatsachen in das Register einzutragen sind, um den vorgenannten Zweck zu erreichen, und unter welchen Voraussetzungen Einblick genommen werden darf. Das gleiche gilt für die geplante materielle Änderung der Mißbrauchsaufsicht im § 17 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese materiellen Voraussetzungen sollen nach der Vorlage ganz erheblich erweitert werden. Ich wiederhole in diesem Zusammenhang, daß es keinen Sinn hat, die Preisbindung formell weiter zuzulassen, wenn man ihr tatsächlich die Existenzmöglichkeit wegnehmen will. Auch bei der Bekämpfung von Mißbräuchen darf man das Kind nicht mit dem Bade ausschütten.
    Was die weiterhin geplante Verschärfung der Mißbrauchsaufsicht über Auschließlichkeitsbindungen in Vertikalverträgen anbelangt, so darf ich darauf aufmerksam machen, daß folgende Verbände der Vorlage insoweit widersprochen haben: erstens der Zentralverband des genossenschaftlichen Groß- und Außenhandels e. V., zweitens die Hauptgemeinschaft des deutschen Einzelhandels, drittens die Arbeitsgemeinschaft selbständiger Unternehmer und viertens der Gesamtverband des deutschen Groß- und Außenhandels. Das sind nicht die Großunternehmungen, das sind die mittelständischen Kreise, die Mittelständler, die gegen die Vorlage insoweit Bedenken erhoben haben. Auch darüber wird also in den Ausschußberatungen noch zu sprechen sein.
    Abschließend wird im Entwurf der Komplex der marktbeherrschenden Unternehmen angesprochen. Hier soll zunächst die bereits bestehende Mißbrauchsaufsicht durch eine umfassende Generalklausel erweitert werden.

    (Vorsitz: Präsident D. Dr. Gerstenmaier.)




    Dr. Dörinkel
    Wenn man das liest und wenn man die Ausführungen hört, die Herr Kollege Kurlbaum vorhin dazu gemacht hat, sollte man glauben, daß das Bundeskartellamt oder das Bundeswirtschaftsministerium in einer größeren Zahl von Fällen Mißbräuche festgestellt hat, denen man mit den bisher geltenden Bestimmungen nicht beikommen könnte. Danach wird man aber in den Tätigkeitsberichten des Bundeskartellamts und auch in dem hier maßgebenden Bericht der Bundesregierung vom 22. August 1962 vergeblich suchen. Auch Herr Kollege Kurlbaum hat nicht einen einzigen derartigen Fall erwähnen können. Er hat lediglich gesagt, es seien im Laufe der Jahre, also im Laufe von sieben Jahren, 91 Verfahren eingeleitet worden. Das bedeutet überhaupt nichts. Erstens ist die Zahl nicht hoch, und zweitens bedeutet die Einleitung eines Verfahrens nichts weiter, als daß jemand eine Beschwerde erhoben hat — es steht jedem Staatsbürger zu, eine solche Beschwerde zu erheben — und daß dann das Bundeskartellamt pflichtgemäß den Dingen nachgegangen ist. Weiter bedeutet das nichts. Aber wo sind denn die Mißbräuche, wo sind denn die schwerwiegenden Tatbestände, die eine solche Erweiterung des Gesetzestextes rechtfertigen würden? Da fehlt es bisher an jeder überzeugenden Begründung.
    Eine erweiterte Meldepflicht ist für Zusammenschlüsse von Unternehmungen vorgesehen. Dafür soll nicht nur wie bisher ein Marktanteil von 20% maßgebend sein, sondern auch eine absolute Mindestgröße, die in der Vorlage der Bundesregierung mit 10 000 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von 400 Millionen DM oder einer Bilanzsumme von
    200 Millionen DM bemessen wird. Damit würden also bestimmte Unternehmungen ohne Rücksicht auf ihren Marktanteil erstmalig einer besonderen Aufsicht unterstellt werden. Das mag für den Anfang harmlos aussehen, es ist aber ein Schritt, der in grundsätzlicher Hinsicht von weittragender Bedeutung ist. Man weiß in solchen Fällen immer nur, wie es anfängt, aber man weiß nicht, wie es endet.
    Im übrigen werden wir uns in einer wachsenden Wirtschaft, in der wir uns erfreulicherweise befinden — und das wollen wir immer wieder herausheben und positiv bewerten —, auch an wachsende Unternehmungen gewöhnen müssen. Die Konzentrationsenquete, deren Ergebnisse von der Bundesregierung inzwischen vorgelegt worden sind, enthält zweifellos wichtige Hinweise auf die technischen und wirtschaftlichen Gründe der Konzentration. An dieser Stelle würde es sicherlich zu weit führen, darauf näher einzugehen.
    Der Herr Bundeswirtschaftsminister hat aber mit Recht auf folgendes aufmerksam gemacht: Im Hinblick auf das Zusammenwachsen der Nationalwirtschaften in der EWG haben wir mit einer wachsenden Zahl großer Unternehmungen zu rechnen, denen wir nicht allein wegen ihrer Größe Hindernisse bereiten sollten. Auch der verschärfte Wettbewerb auf dem Weltmarkt außerhalb der EWG zwingt uns dazu, mit wachsenden Unternehmungsgrößen und entsprechenden Zusammenschlüssen zu rechnen. Ereignisse aus der letzten Zeit, die aus der Wirtschaftspresse und der Tagespresse bekanntgeworden sind und die ich hier
    nicht im einzelnen aufzuführen brauche, beweisen das hinlänglich. Gerade aus dem Munde eines mittelständischen Unternehmers habe ich unlängst die Worte gehört: „Nicht alles, was groß ist, ist schädlich, und nicht alles, was klein ist, ist nützlich."
    Wie sehr die Dinge hier im Fluß sind und wie sie sich in Bewegung befinden, geht auch daraus hervor, daß noch im Bericht der Bundesregierung vom 22. August 1962 — der Bericht ist also gerade zwei Jahre alt — 3000 Beschäftigte, 100 Millionen DM Umsatz oder 75 Millionen DM Bilanzsumme als kritische Grenze betrachtet worden sind. Darüber sind wir also jetzt längst hinaus. Wer weiß heute, wie wir in wenigen Jahren über die im Entwurf vorgeschlagenen neuen Grenzen denken werden?! Ich glaube deshalb, daß das letzte Wort darüber noch nicht gesprochen ist.
    Schließlich sieht die vorgeschlagene Neufassung des § 24 die Möglichkeit einer öffentlichen Verhandlung nach erfolgter Fusionsanzeige vor. Soweit dadurch und durch die eben besprochene geplante Erweiterung des § 23 des Gesetzes eine abschreckende Wirkung gegenüber Fusionen erzielt werden soll, muß man sich doch darüber klar sein, wer durch eine solche Politik eigentlich betroffen werden würde. Diejenigen, die heute eine Anlehnung an große Unternehmungen suchen, sind in der Regel kleinere Unternehmungen, die das notwendige Kapital für Investitionen nicht aufbringen und auch nicht beischaffen können oder die ihren Betrieb aus persönlichen Gründen, z. B. wegen vorgerückten Alters oder wegen Krankheit des Inhabers, aufgeben müssen. Hier wird eine rationelle Verwertung mittelständischen Besitzes unter Umständen verhindert, was unbedingt vermieden werden sollte.
    In § 24 der neuen Fassung ist allerdings vorgesehen — das hat der Herr Bundeswirtschaftsminister vorhin unterstrichen —, daß für die Verhandlung oder auch für einen Teil der Verhandlung die Öffentlichkeit u. a. dann ausgeschlossen werden muß, wenn die Gefährdung eines wichtigen Geschäftsoder Betriebsgeheimnisses zu besorgen ist. Hier sollte man den Beteiligten außer einem Antragsrecht auch ein Beschwerderecht mit Suspensiveffekt einräumen. Denn es hat gar keinen Zweck, ein solches Antragsrecht einzuräumen, wenn im Falle der Ablehnung sogleich in die öffentliche mündliche Verhandlung eingetreten wird. Insofern muß den Beteiligsten die Möglichkeit gegeben werden, die Gründe, die für den Ausschluß der Öffentlichkeit sprechen, auch noch in einer höheren richterlichen Instanz geltend zu machen.
    Zusammenfassend darf ich für die Fraktion der FDP zum Ausdruck bringen, daß sie grundsätzlich dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf zustimmen möchte, daß jedoch über eine Reihe von Einzelheiten in den zuständigen Ausschüssen noch eingehend beraten werden muß. Der Herr Bundeswirtschaftsminister hat diese Beratung zugesagt, und ich nehme in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen an, daß wir in verschiedenen Punkten zu wichtigen neuen Erkenntnissen und Ergebnissen gelangen werden.

    (Beifall bei der FDP.)






Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Professor Böhm.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die beiden Entwürfe, die wir hier heute beraten, der Regierungsentwurf und der Entwurf der SPD, stimmen in der wettbewerbspolitischen Tendenz überein. Aber der Entwurf der SPD geht in einigen sehr wichtigen Punkten wesentlich weiter als der Regierungsentwurf. Ich darf mich darauf beschränken, die drei wesentlichsten Unterschiede hier hervorzuheben, ohne auf die Einzelheiten einzugehen, die wir im Ausschuß beraten müssen.
    Der erste der drei wesentlichen Punkte ist, daß nach dem SPD-Entwurf die Besserbehandlung der Rabattkartelle beseitigt wird. Gegenwärtig sind die Rabattkartelle von dem allgemeinen Kartellverbot freigestellt.
    Der zweite Unterschied — und der ist schon sehr einschneidend — besteht darin, daß die Markenpreisbindung nicht mehr von dem Verbot des § 15 des Gesetzes freigestellt wird, der Preisbindungen der nächsten Stufe allgemein für nichtig erklärt. Von diesem Verbot ist in dem bestehenden § 16 eine Ausnahme zugunsten der Preisbindung für Markenartikel und eine Ausnahme für die Ladenpreisbindungen des Buchhandels, des Verlagswesens, gemacht worden. Die SPD will nun die Ausnahmevorschrift zugunsten der Preisbindung für Markenartikel überhaupt beseitigen und eine Ausnahmevorschrift nur noch für das Ladenpreisbindungssystem der Verlage vorsehen. Dieses Gebiet ist in dem Entwurf der SPD noch besonders geregelt. Der Regierungsentwurf dagegen beläßt es bei der Ausnahmevorschrift zugunsten der Markenpreisbindung, führt aber ein neues Register, ein Preisbindungsregister, ein, sieht eine erhöhte Publizität vor und stellt außerdem eine Vermutung des Mißbrauchs der Preisbindung bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen auf. Er sieht also eine wesentlich mildere Behandlung der Markenpreisbindungen vor als der SPD-Entwurf.
    Der dritte wesentliche Unterschied betrifft die konzernmäßigen Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen. Nach dem Gesetz und auch nach dem Regierungsentwurf sind sie nur anzeigepflichtig. Die Bundeskartellbehörde hat nur das Recht, die betreffenden Unternehmen, die sich zusammenschließen wollen, unter gewissen Voraussetzungen zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern oder zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Das Bundeskartellamt hat aber nicht das Recht, einen Zusammenschluß, den es für bedenklich hält, zu verhindern. Das sieht das bisherige Gesetz noch nicht vor, und das sieht auch der Regierungsentwurf nicht vor, wohl aber der SPD-Entwurf. Der sieht also vor, daß das Bundeskartellamt durch einen Widerspruch zunächst einmal den Vollzug des Zusammenschlusses verhindern kann, daß sich an diesen Widerspruch ein Zulassungsverfahren anknüpft und daß die Kartellbehörde das Recht und unter gewissen Voraussetzungen die Pflicht hat, eine Zulassung zu versagen, und daß, wenn trotz Nichterlaubnis oder
    ohne die Inanspruchnahme dieses Verfahrens ein Zusammenschluß erfolgt, die Bundeskartellbehörde das Recht zur Entschachtelung hat. Sehr weitgehende Rechte!
    Auf diese Unterschiede möchte ich mich im wesentlichen hier beschränken. Von den übrigen Bestimmungen, die hier erwähnt worden sind, will ich nur noch eine einzige in Betracht ziehen, in der die Lösungsvorschläge des Regierungsentwurfs und des SPD-Entwurfs sehr ähnlich sind, nämlich die Behandlung der Exklusivverträge des § 18. Diese Art von Verträgen ist im Gesetz überaus günstig weggekommen. Sie sind zulässig. Allerdings kann die Kartellbehörde eingreifen. Aber nach dem Gesetz kann sie nur eingreifen, wenn zwei Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind, nämlich einmal die Voraussetzung, daß durch diese Verträge Vertragsbeteiligte oder Dritte in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unbillig beeinträchtigt werden — also eine privatwirtschaftliche Beeinträchtigung —, und zum anderen, daß das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wettbewerbs und an der Nichteinschränkung des Wettbewerbs durchkreuzt wird, also neben dem privatwirtschaftlichen Grund ein öffentlich-rechtlicher, volkswirtschaftlicher Grund. Das Gesetz hat vorgesehen, daß die Kartellbehörde nur eingreifen darf, wenn beide Gründe zugleich vorliegen. Die Kartellbehörde soll also, wenn sie der Meinung ist, daß hier das öffentliche Interesse gefährdet wird, nicht eingreifen dürfen, wenn sie nicht gleichzeitig beweist, daß auch einzelne Vertragsbeteiligte oder bestimmte Dritte in ihrer subjektiven wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unbillig eingeschränkt worden sind. Hier sieht sowohl der Regierungsentwurf als auch der SPD-Entwurf vor, daß diese Kopulation von zwei ganz verschiedenartigen Gründen, dem privatwirtschaftlichen und dem volkswirtschaftlichen, gelöst wird, mit anderen Worten, daß die Kartellbehörde — das ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit — auch vorgehen kann, wenn nur das öffentliche Interesse in Mitleidenschaft gezogen ist, und daß dann nicht noch ein gefährdetes privatwirtschaftliches Interesse nachgewiesen werden • muß. Das ist eine Selbstverständlichkeit. Darüber stimmen beide Entwürfe und wohl auch die Fraktionen dieses Hohen Hauses überein.
    Aber noch etwas anderes! Der Regierungsentwurf ändert diese Bestimmung des Gesetzes noch weitergehend: das Vorliegen einer bloßen wirtschaftlichen Beeinträchtigung von Vertragsbeteiligten soll keinen Grund zum Eingreifen mehr bieten. Die Vertragsbeteiligten, die sich beeinträchtigt fühlen, sollen vielmehr auf den Weg vor die Zivilgerichte verwiesen werden. Nur dann, wenn durch solche Verträge einem Außenstehenden der Zugang zum Markt erschwert oder verbaut wird, soll die Kartellbehörde vorgehen dürfen.
    Diese Regelung fehlt im SPD-Entwurf absichtlich; darin ist die bisherige Lösung beibehalten worden. Mit der im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderung wird aber in jedem Fall verhindert, daß marktpolitisch weniger interessante Exklusivverträge zwischen Wirtschaftsbeteiligten aus Gründen behelligt werden, die lediglich in der Unzufriedenheit der



    Dr. Böhm (Frankfurt)

    Vertragsbeteiligten liegen. Natürlich kann der Fall vorkommen, daß ein gewisser wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Zwang ausgeübt wird, solche Verträge abzuschließen, und eventuell ist es für die Betroffenen schwer, zum Richter zu gehen. Die Regierungsvorlage will jedoch verhindern, daß sich die Kartellbehörde mit hauptsächlich privatwirtschaftlich interessanten Bagatellfragen befaßt, und will auch solche relativ uninteressanten Vertikalbindungen nicht dauernd unter das Damoklesschwert eines Eingriffs stellen.
    Damit sind berechtigte Besorgnisse einzelner Industrien zweifellos ausgeräumt worden. Aber manche Verbände hegen auch heute noch gegenüber dem jetzigen Regierungsentwurf Befürchtungen, z. B. die Brauereiindustrie wegen ihrer Bierlieferungsverträge. Über eines besteht jedoch in diesem Hause überhaupt keine Meinungsverschiedenheit: weder unter der Geltung der Kartellverordnung der Weimarer Republik noch später unter der Geltung der alliierten Verordnungen oder des neuen Gesetzes ist jemand auf den Gedanken gekommen, die Bierlieferungsverträge einer Brauerei auf die Hörner zu nehmen. Die Brauereiindustrie befürchtet, nach Ersetzung des Wortes „und" durch das Wort „oder" bestehe die Möglichkeit, daß die Kartellbehörde eingreifen müsse, wenn sich ein Wirt in irgendeinem Dorf im Schwarzwald darüber beschwere, daß er durch den Bierlieferungsvertrag daran gehindert werde, auch das Bier einer anderen Brauerei zu führen. Diese Besorgnis wird durch die neue Formulierung vollständig ausgeschlossen. Die Beschwerde eines Wirtes, der Vertragsbeteiligter ist, kann die Kartellbehörde nicht mehr in Bewegung setzen.
    Auf die andere Möglichkeit, die allerdings bei jeder Art von Exklusivverträgen besteht, daß nämlich die Kartellbehörde eingreifen kann, wenn sie das allgemeine volkswirtschaftliche Interesse am Wettbewerb für gefährdet hält, kann selbstverständlich kein Gesetz, auch nicht unser Gesetz, verzichten. Aber einen solchen Fall kann ich mir bei den Bierlieferungsverträgen eigentlich nicht vorstellen. Dann müßte eine Brauerei schon tolle Bierlieferungsverträge abschließen, bis irgendeine Landes- oder Bundeskartellbehörde auf die Idee käme, ein Verfahren zu eröffnen. Ich glaube also, diese Sorge ist unbegründet.
    Nun will ich mich auf die Grundfrage beschränken, nämlich die Verbesserung des Kartellgesetzes, die Verbesserung des Wettbewerbsschutzes in der Öffentlichkeit und des Rechtes, das Mißbräuche von Monopolen und Machtstellungen verhindert. Bei diesen Verbesserungen handelt es sich um eine elementare Frage, die noch lange nicht gelöst ist und lange nicht gelöst sein wird; sie ist noch von keiner Nation, selbst von den darin am meisten erfahrenen Vereinigten Staaten nicht, hinreichend gelöst worden. Es ist eine long-term-Aufgabe und außerdem eine Aufgabe, die uns im ganzen nicht davonläuft.
    Wir können uns nur fragen: Was läßt sich heute erreichen, und was sollen wir nach den Erfahrungen mit dem Gesetz, die sich über eine Zeit von sieben
    Jahren erstrecken, heute schon ändern? Da müssen wir drei Unterfragen stellen. Erstens: Was läßt sich schon behördenmäßig und verwaltungstechnisch für die Kartellbehörde überhaupt verkraften? Wird sie nicht durch Ausdehnung des Gesetzes, durch Überbürdung mit Aufgaben praktisch lahmgelegt, wie wir es z. B. auf dem Gemeinsamen Markt in einer bestimmten Frage erlebt haben, wo die katastrophale Zahl von 20 000, 30 000 Beschwerden die betreffende Behörde der Hohen Behörde vollständig lahmzulegen drohte? Zweitens: Was ist sachlich schon reif und lösungsbedürftig? Drittens: Was ist psychologisch schon reif? Wieweit ist durch unser Gesetz die Wirkung, die wir alle von ihm erhofft haben, daß nämlich ein neues und besseres Klima in bezug auf den Wettbewerb und auf das Zutrauen zur Marktwirtschaft eintritt, schon gediehen, und wieweit können wir bei der heutigen Reform schon auf eine gewisse öffentliche Zustimmung rechnen, oder inwiefern ist das noch nicht soweit?
    Hier ist es natürlich immer erfreulich — und ich glaube, der Herr Bundeswirtschaftsminister ist genau derselben Meinung —, wenn man im Rahmen des Vertretbaren durch Gesetzentwürfe aus diesem Hause heraus vorprellt Es gilt für uns, an der Aufgabe zu bleiben, das wettbewerbs- und marktwirtschaftliche Denken und das marktwirtschaftliche Klima zu fördern und zu schützen. Das ist eine dauernde und unabdingbare Aufgabe, der wir alle zu dienen entschlossen sind.
    Wieweit hat sich dieses Klima schon verbessert? Dazu ist zu sagen: Vieles ist schon erreicht. Durch den Erlaß des Gesetzes ist in mancher Beziehung eine Popularisierung des Wettbewerbs eingetreten. Aber wir erleben es doch durch die Bank, daß alle diejenigen Wirtschaftszweige, die entweder bis jetzt vom Kartellverbot freigestellt sind, gewisse Rechte haben, sich zu kartellieren, oder die überhaupt noch nicht vom Gesetz erfaßt sind, die aber den Wettbewerb durch Methoden, die noch nicht erfaßt werden können, ausschließen, erbittert an diesem Kartellprivileg und an diesen Freistellungen festhalten. Sie haben dann eine entsetzliche Angst und Sorge, was ihnen eigentlich passiert, wenn sie den Sprung in den Wettbewerb machen und die Deckung dieses Schutzes nicht mehr haben. Das erleben wir überall. Die Frage ist dann immer: Was ist im Moment zur Lösung reif? Das, was die Regierung oder irgendeine der Fraktionen des Hauses als lösungsreif vorschlägt, wird von vornherein bei den Betroffenen Besorgnis und Widerstand auslösen. Es geht dann so zu, wie wir es immer erlebt haben, daß man uns sagt: Wir dürfen nicht vorprellen, wir müssen den Gemeinsamen Markt abwarten. Und beim Gemeinsamen Markt wird gesagt: Ihr dürft nicht vorprellen, ihr müßt die nationalen Gesetzgebungen abwarten.
    Es besteht also noch viel zuviel die Tendenz zur Verfilzung in Marktordnungen. Wir erleben es immer wieder, daß solche Wirtschaftszweige, die schon seit langer Zeit in irgendwelchen Marktordnungen leben oder irgendwelche Ausnahmen vom Wettbewerb bewilligt bekommen haben, schon gar keine marktwirtschaftliche Sprache mehr sprechen und die marktwirtschaftliche Sprache gar nicht mehr ver-



    Dr. Böhm (Frankfurt)

    stehen. Jeder marktgeordnete Zweig spricht seinen eigenen Jargon. Dieser eigene Jargon der marktgeordneten Zweige ist keine . marktwirtschaftliche Sprache mehr.
    Ferner erleben wir folgendes. Je mehr ein Wirtschaftszweig in marktordnungsmäßige Absicherungen verstrickt ist, um so schwieriger läßt er sich in den europäischen Markt, in die EWG, einpassen, um so schwieriger sind die Verhandlungen, die von hier geführt werden müssen. Selbstverständlich hat auch jeder Markt, der nicht durch den Wettbewerb, sondern durch Marktordnungen — mögen es private oder öffentliche Marktordnungen sein — geordnet ist, seinen Lebenskampf zu bestehen. Aber dieser Lebenskampf wird nicht auf dem Markt und nicht in der Wirtschaft ausgetragen, sondern hier in der Lobby unseres Hauses und in den Vorzimmern der Ministerien. Mit anderen Worten: Dort, wo nicht der Wettbewerb den Markt eines Wirtschaftszweiges ordnet und die Interessen der Marktbeteiligten koordiniert, sondern wo das durch Vertrag oder durch Gesetz geschieht, wird dieser Wirtschaftszweig verpoletisiert. Die Frage, ob eine Änderung stattfinden soll oder nicht, wird zu einer politischen Frage. Wie stark das der Fall ist, sehen wir, wenn wir die Wirtschaftsordnungen betrachten, die in dem sowjetischen Teil der Welt gelten. Hier ist es so weit gegangen, daß diese Staaten und die so geordneten Bereiche sich gezwungen gesehen haben, ihre Grenzen durch Stacheldraht, durch Eiserne Vorhänge und durch Zementmauern abzuschotten, um ihre Staatsbürger daran zu hindern, aus dieser so geordneten Welt auszuwandern. Jeder von uns wird sich sagen: wäre die Sowjetwelt marktwirtschaftlich orientiert, dann wären viele Fragen, unter denen wir heute leiden, leicht zu lösen.
    Wir haben also ein ganz elementares ordnungspolitisches Interesse an der Belebung des Wettbewerbs und des Verständnisses für die marktwirtschaftliche Ordnung. Es ist auch so, daß alle Fraktionen dieses Hauses diesem ordnungspolitischen Interesse Förderung angedeihen lassen; ja, es macht sich in diesem Hause sogar schon eine Art von Wettrennen und von Wetteifer in bezug auf die Förderung der Marktwirtschaft bemerkbar.
    Über eines aber, glaube ich, sollten wir uns einig sein. Ein Mitglied unseres Hauses hat früher als wir anderen alle durch das Herumwerfen des wirtschaftspolitischen Steuers innerhalb der Bundesrepublik und schon vor Errichtung der Bundesrepublik in der Trizone mehr und Entscheidenderes dazu beigetragen, daß wir heute diese Debatte führen, daß die Kartellfrage und das Wettbewerbsproblem so gelöst werden, wie sie schon gelöst sind, und daß die Fragen auftreten und ventiliert werden, die wir heute ventilieren; und das ist unser Bundeskanzler.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)