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    Deutscher Bundestag 132. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1964 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Höhne, Dr. von Brentano, Dr. h. c. Menne (Frankfurt) und Eichelbaum . . 6413 A Abg. Dr. Becker (Mönchengladbach) tritt in den Bundestag ein . . . . . . . . 6413 B Zur Tagesordnung: Vizepräsident Dr. Dehler . . . . 6413 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 6413 D Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 6414 B Fragestunde (Drucksachen IV/2386, IV/2399) Fragen des Abg. Dr. Jungmann: Einreisevisa für Ärzte aus Ostblockstaaten Höcherl, Bundesminister 6415 A Fragen des Abg. Sänger: Deutsche Reichspartei Höcherl, Bundesminister . . . 6415 B, C Fragen des Abg. Strohmayr: Beförderung eines „Hilfsarbeiters" zum Bundesbahnrat Höcherl, Bundesminister 6415 C, D, 6416 A Strohmayr (SPD) 6415 D Brück (CDU/CSU) 6416 A Fragen der Abg. Frau Freyh (Frankfurt) : Kindesmißhandlungen Höcherl, Bundesminister . . 6416 A, B, C Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 6416 C Frage des Abg. Börner: Lehrsaalgebäude der Grenzschutzunterkunft Ihringshausen Höcherl, Bundesminister . . . . 6416 C, D Börner (SPD) . . . . . . . . 6416 C, D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Aufklärungsquote von Verbrechen und Vergehen Höcherl, Bundesminister 6416 D, 6417 A, B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) 6417 A, B Frage der Abg. Frau Funcke (Hagen) : Waisengeld Höcherl, Bundesminister . . . 6417 C, D Frau Funcke (Hagen) (FDP) . . 6417 C, D Fragen der Abg. Frau Dr. Hubert: Bunkertest 6417 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Frage des Abg. Kreitmeyer: Nichtabdruck des Umdrucks 429 im „Parlament" Höcherl, Bundesminister . . 6418 A, B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . 6418 A, B Ehren (CDU/CSU) . . . . . . . 6418 B Frage des Abg. Wächter: Afrikanische Schweinepest Schwarz, Bundesminister 6418 C, 6419 A Wächter (FDP) . . . . . . . . 6418 D Frage des Abg. Rehs: Erwerb eines Baugrundstücks durch die Deutsche Siedlungsbank Schwarz, Bundesminister 6419 A, B, C Frehsee (SPD) . . . . . . 6419 A, B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . 6419 B, C Fragen des Abg. Logemann: Preise der Importeier Schwarz, Bundesminister 6419 D, 6420 A Logemann (FDP) 6420 A Frage des Abg. Ertl: Förderung von Nebenerwerbssiedlungen Schwarz, Bundesminister . 6420 B, C, D Ertl (FDP) 6420 C Leukert (CDU/CSU) 6420 C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft Schwarz, Bundesminister 6420 D, 6421 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 6421 B Frage des Abg. Blumenfeld: Lage der deutschen Reismühlen Schwarz, Bundesminister 6421 C, D, 6422 A Blumenfeld (CDU/CSU) . 6421 D, 6422 A Fragen des Abg. Dr. Reinhard: Lage auf dem Eiermarkt Schwarz, Bundesminister 6422 B, C, D, 6423 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . 6422 C, D Dröscher (SPD) . . . . . 6423 A Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 6423 A Frage des Abg. Dröscher: Schlechterstellung durch die neue Kindergeldgesetzgebung Blank, Bundesminister . . . 6423 B, D, 6424 A Dröscher (SPD) . . . . . . . . 6423 D Frage des Abg. Wolf: Erdölbohrungen am Festlandsockel Blank, Bundesminister . . . 6424 A, B Wolf (SPD) 6424 B Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Kindergeld Blank, Bundesminister . . 6424 B, C, D Dr. Müller-Emmert (SPD) . . 6424 C, D Frage des Abg. Cramer: Fragebogen bei der Antragstellung auf Elternrente Blank, Bundesminister 6425 A, B Cramer (SPD) . . . . . . . . . 6425 B Frage des Abg. Cramer: Kinderzuschuß auch nach dem 25. Lebensjahr Blank, Bundesminister . 6425 C, 6426 A Cramer (SPD) 6425 C, D Frage des Abg. Kreitmeyer: Annektierung Ost-Berlins am 13. August 1961 Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 6426 B Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Deutschland diskriminierende Bestimmungen in der UN-Charta Dr. Carstens, Staatssekretär . 6426 B, C, 6427 A, B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6427 A, B Fragen des Abg. Dr. Kempfler: Führung akademischer Grade . . 6427 B, C Frage des Abg. Bühler: Forderungen Deutscher an ausländische diplomatische Vertretungen . . 6427 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 III Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache IV/1549); Berichte des Haushalts- und des Wiedergutmachungsausschusses (Drucksachen IV/2364, IV/2327) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6427 D. Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 6428 A, 6462 D Hirsch (SPD) . . 6429 A, 6430 A, 6432 B, 6460 B Böhme (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 6431 C Spitzmüller (FDP) . . . 6433 B, 6465 D Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 6434 B, 6467 B Windelen (CDU/CSU) 6436 C Begrüßung des österreichischen Außenministers Dr. Kreisky 6462 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/2378, zu IV/2378) — Dritte Beratung — Dr. Kanka (CDU/CSU) . 6437 A, 6438 D, 6469 B, 6469C, 6469 D, 6472 A, 6476 B Dr. Bucher, Bundesminister 6438 A, 6443 B, 6471 B, 6476 D Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 6439 D Busse (FDP) . . 6440 D, 6447 C, 6447 D, 6471 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 6441 B, 6444 C, 6448 A Jahn (SPD) . . . 6442 B, 6449 A, 6468 C, 6472 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6443 D, 6450 A, 6468 A, 6474 A Benda (CDU/CSU) 6444 D Hirsch (SPD) . . . . . 6445 D, 6448 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 6446 D Schlee (CDU/CSU) 6449 C Dr. Reischl (SPD) . . . . . . 6470 C Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Artikels 118 des Grundgesetzes (CDU/ CSU) — jetzt: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes — (Drucksache IV/1965); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2176) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (Abg. Dr. Kopf, Dr. h. c. Güde, Hilbert, Dr. Hauser, Dr. Bieringer u. Gen.) (Drucksache IV/846) ; und Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Artikel 29 Abs. 1 bis 6 des Grundgesetzes (Erstes Neugliederungsgesetz) (Drucksache IV/834) Dr. Kopf (CDU/CSU) 6451 A Dr. Schäfer (SPD) . . . 6452 B, 6455 B Dürr (FDP) . . . 6453 C, 6457B, 6458 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 6454A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6455 D Seidl (München) (CDU/CSU) . . 6456 B Spitzmüller (FDP) 6456 C Vizepräsident Schoettle . 6457 A, 6459 A, 6459 C Rasner (CDU/CSU) 6457 B, 6457 C, 6458 B, 6459 A, 6459 C Dr. Mommer (SPD) 6457 C, 6458 A, 6458 B Erler (SPD) . . . . . 6458 B, 6459 B Vizepräsident Dr. Dehler . . . . 6467 D Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel (Drucksache IV/2341) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2377) — Zweite und dritte Beratung — 6459 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/1697); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2394) — Zweite und dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . 6478 C, 6480 C Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 6478 D Dr. Bucher, Bundesminister 6482 A, 6484 B Busse (FDP) 6482 B, 6485 B Hoogen (CDU/CSU) 6483 A Jahn (SPD) 6485 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (Drucksache IV/1810) ; Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2339) — Zweite und dritte Beratung — 6486 B IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Entwurf eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache IV/2317) ; Berichte des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Inneres (Drucksachen IV/2407, IV/2361) — Zweite und dritte Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6486 D Brese (CDU/CSU) 6486 D Brück (CDU/CSU) . . . 6489 A, 6493 A Wagner (CDU/CSU) . . . . . 6489 C Lautenschlager (SPD) 6489 D Höcherl, Bundesminister . . . . 6491 A Dr. Miessner (FDP) . . . . . . 6492 C Gscheidle (SPD) . . . . . . . 6494B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verordnung über die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes und des Beschäftigungstagegeldes der Beamten (Drucksachen IV/1802, IV/2379) Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 6494 C Höcherl, Bundesminister . 6494 D, 6495 B Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 6494 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6495 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Folger, Dr. Kreyssig, Marx, Seuffert u. Gen.) (Drucksache IV/2340) — Erste Beratung — 6496 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache IV/2173) ; Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksachen IV/2390, zu IV/2390) — Zweite und dritte Beratung — 6496 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/2346) — Erste Beratung — . 6496 C Zur GO Rasner (CDU/CSU) 6496 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Mai 1964 zur Änderung des Abkommens vom 29. Oktober 1959 mit dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/2318) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/2318 — Zweite und dritte Beratung — 6496 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Walter u. Gen.) (Drucksache IV/1277); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2357) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6497 A Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshof es für das Rechnungsjahr 1961 — Einzelplan 20 — (Drucksache IV/2326) . . . . 6497 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern — (Umdruck 424, Drucksache IV/2344) 6497 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern — (Umdruck 431, Drucksache IV/2372 [neu]) — 6497 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 36, Zivile Notstandsplanung — (Umdruck 432, Drucksache IV/2373) Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6497 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Heereszeugamtes Glinde (Drucksachen IV/2228, IV/2348) . . . . 6498 A Schriftlicher Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP betr. Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung; Geheimschutzordnung (Drucksachen IV/1949, IV/2303) . . . . . . 6498 A Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Gesundheitsgefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel (Drucksachen IV/1952, IV/2391) . . . . 6498 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 V Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Mittelstandsfragen über den Bericht der Bundesregierung betr. Kreditversorgung der kleinen und mittleren Betriebe in der Wirtschaft (Drucksachen IV/1444, IV/2371) 6498 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (Abg. Schulhoff und Fraktion der CDU/CSU, Lange [Essen] und Fraktion der SPD, Opitz und Fraktion der FDP (Drucksache IV/2335) — Erste Beratung — 6498 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksache IV/2222); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/2368) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6498 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Abg. Burgemeister, Dr. Süsterhenn, Dr. Zimmer, Josten, Gibbert u. Gen.) (Drucksache IV/2316) — Erste Beratung — 6499 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Meis, Dr. Stecker, Dr. Miessner, Katzer, Logemann, Dr.-Ing. Philipp, Eisenmann, Winkelheide u. Gen.) (Drucksache IV/2342) — Erste Beratung — . . . . . . . . 6499 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Bundesrat) (Drucksache IV/2349) — Erste Beratung — . . 6499 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Abg. Dr. Müller-Hermann, Drachsler, Dr. Artzinger und Fraktion der CDU/CSU, Abg. Dr. Imle, Dr. Mälzig, Mauk und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/2336) — Erste Beratung — 6499 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache IV/2223) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/2380) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6499 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/2311, IV/2376, zu IV/2376) 6499 D Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zweiundsechzigste, Dreiundsechzigste, Vierundsechzigste und Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/2307, IV/2308, IV/2309, IV/2310, IV/2375) 6499 D Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksache IV/2402) 6500 A Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksache IV/2398) 6500 A Bericht des Außenhandelsausschusses über die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (Drucksachen IV/2306, IV/2374) 6500 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (Drucksache IV/1807); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/2385) — Zweite und dritte Beratung — 6500 B Entwurf eines Gesetzes zur Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (Drucksache IV/2117) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/2389) — Zweite und dritte Beratung — 6500 C Entwurf eines Gesetzes über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens für Ausbildungs- und Leistungsförderung (Leistungsförderungsgesetz) (Drucksache IV/2388) — Erste Beratung — . . . . 6500 D Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 mit Frankreich über Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland und zu der Sechsten Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 1963 zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (Drucksache IV/2353) — Erste Beratung — . . . . . . . . 6500 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. August 1962 mit dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Drucksache IV/2351) — Erste Beratung — 6501 A Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 mit dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Drucksache IV/2352) — Erste Beratung — 6501 B VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. November 1963 betr. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der durch das Zustimmungsgesetz zu den EWG-Verträgen dem Rat der EWG erteilten Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen mit allgemeiner Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache IV/2397) 6501 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Deutschen Reichspartei auf Feststellung, inwieweit das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 gegen die Artikel 3 und 21 des Grundgesetzes verstößt und deshalb nichtig ist, als es die Antragstellerin von der Beteiligung an dem im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von 38 Millionen DM ausschließt (Drucksache IV/2392) 6501 C Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Deutschen Reichspartei auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jede Auszahlung aus dem den politischen Parteien im Bundeshaushaltsplan für 1964, Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612, zur Verfügung gestellten Fonds von 38 Millionen DM ohne verhältnismäßige Beteiligung der Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Organstreit zu verbieten und die Bundesregierung anzuweisen, jede Auszahlung im Rahmen des Verbots zu unterlassen (Drucksache IV/2393) . . 6501 D Übersicht 24 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/2395) 6502 A Antrag betr. Förderung der Binnen-, insbesondere der Flußfischerei (Abg. Bauer [Würzburg], Dr. Huys, Kubitza u. Gen.) (Drucksache IV/2356) 6502 C Antrag betr. Betriebsberatung, Gewerbeförderung (Abg. Wieninger, Burgemeister, Gewandt, Riedel [Frankfurt], Dr. Imle, Opitz, Dr. Mälzig u. Gen.) (Drucksache IV/2363) 6502 C Nächste Sitzung 6502 C Anlagen 6503 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6413 132. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach* 26. 6. Arendt (Wattenscheid) 26.6. Dr. Arndt (Berlin) 30.6. Bauer (Würzburg) * 26.6. Bergmann* 24.6. Berkhan* 26.6. Fürst von Bismarck* 26.6. Blachstein* 26.6. Dr. h. c. Brauer * 26.6. Dr. Brenck 26.6. Dr. von Brentano 4. 7. Burgemeister 24. 6. Corterier * 26. 6. Diekmann 24. 6. Eisenmann 27. 6. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) * 26. 6. Dr. Furler * 26. 6. Haase (Kassel) 28.6. Haase (Kellinghusen) 27.6. Hammersen 24. 6. Dr. Harm (Hamburg) 4. 7. Dr. Hellige 2. 7. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 27. 6. Dr. Hoven 24.6. Frau Dr. Hubert* 26. 6. Kahn-Ackermann* 26. 6. Kemmer 26. 6. Dr. Kliesing (Honnef) * 26. 6. Dr. Kopf * 26. 6. Frau Dr. Kuchtner 4. 7. Lenz (Bremerhaven) 27. 6. Lenz (Brühl) * 24. 6. Lenze (Attendorn) * 26. 6. Lermer * 26.6. Liehr 26. 6. Dr. Löhr 26.6. Frau Dr. Maxsein* 26.6. Memmel* 26. 6. Menke 4.7. Dr. von Merkatz * 26. 6. Metzger 26.6. Dr. Meyer (Frankfurt) * 26.6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 24.6. Müller (Aachen-Land) 28.6. Paul* 26.6. Peters (Poppenbüll) 24.6. Dr.-Ing. Philipp 26.6. Rademacher 26. 6. Frau Renger * 26.6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 26. 6. Seidl (München) * 26.6. Dr. Serres * 26. 6. Storch ** 26. 6. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Strauß 24. 6. Striebeck 27. 6. Dr. Süsterhenn * 26.6. Wienand* 26. 6. Dr. Zimmer * 26. 6. Frau Zimmermann (Brackwede) 24. 6. b) Urlaubsanträge Even (Köln) 4. 7. Anlage 2 Umdruck 493 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksachen IV/1549, IV/2327). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 13 erhält § 34 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1964 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1965 zu verzinsen. Die Zinsen betragen (D) 1 vom hundert für jedes angefangene Vierteljahr." Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 502 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksachen IV/1549, IV/2327). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 6 b werden dem § 29 b folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „ (4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für andere als die in Absatz 1 genannten Gegenstände Anwendung finden, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 4 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden." 6504 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 2. In Artikel I Nr. 18 wird § 44 a wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt: „Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß ein Härteausgleich auch wegen der Entziehung von anderen als in Satz 1 genannten Gegenständen gewährt werden kann, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 2 und 3 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden." b) Folgender neuer Absatz 8 wird eingefügt: „(8) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung einen Härteausgleich auch für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände zuläßt, kann sie auch bestimmen, welche Vorauszahlungen auf den Härteausgleich gezahlt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend." Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. c) Folgender neuer Absatz 11 wird eingefügt: ,,,(11) Für die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 werden im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel bis zu 800 Millionen DM zur Verfügung gestellt. Die endgültige Höhe des im Einzelfall zu gewährenden Härteausgleichs ist durch eine bis zum 1. Juli 1967 zu erlassende Rechtsverordnung der Bundesregierung festzusetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf." Bonn, den 24. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 498 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Gilde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird § 112 wie folgt geändert: ,1. In Absatz 3 werden die Worte „oder eines Verbrechens wider das Leben nach §§ 211, 212 oder § 220 a Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. 2. Als Absatz 4 wird folgende Vorschrift angefügt: „ (4) Gegen den Beschuldigten der eines Verbrechens wider ,das Leben nach den §§ 211, 212 oder § 220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht." Bonn, ,den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Gilde Dr. Weber (Koblenz) Dr. Kanka Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 500 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden dem § 112 Abs. 3 die folgenden Sätze angefügt: „Ein Haftgrund besteht auch gegen den Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, ein anderes Verbrechen oder Vergehen, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung empfindlich beeinträchtigt, Bewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder als einer von mehreren zur fortgesetzten Begehung strafbarer Handlungen miteinander Verbundenen begangen zu haben; in diesem Fall bestecht ,der in den genannten Umständen enthaltene Haftgrund jedoch nur, wenn der Beschuldigte wegen des Verbrechens oder Vergehens, dessen er dringend verdächtig ist, voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Arndgen Blumenfeld Glüsing (Dithmarschen) Gräfin vom Hagen Harnischfeger Horn Katzer Klein (Saarbrücken) Leicht Mick Müller (Remscheid) Schlee Schlick Dr. Stecker Struve Teriete Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Winkelheide Dr. Winter Wullenhaupt Anlage 6 Umdruck 487 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6505 Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,6. Als § 150 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 150 Ein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zugelassener Rechtsanwalt kann von der Verteidigung durch das erkennende Gericht nicht ausgeschlossen werden."' Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 506 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 Nr. 5 wird in § 148 Abs. 2 gestrichen. Bonn, den 23. Juni 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Busse Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 8 Umdruck 488 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 Nr. 3 wird § 163 a Abs. 3 a wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) In dem bisherigen Satz 3 — jetzt Satz 2 — wird „Satz 3" durch „Satz 2 und 3" ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 507 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 7 Nr. 5 a a) wird § 202 a gestrichen, b) wird § 202 b zu § 202 a. Bonn, den 23. Juni 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Umdruck 501 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Genossen iur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171). 1. In Artikel 7 Nr. 5 a wird § 202 b der Strafprozeßordnung gestrichen. 2. In Artikel 7 wird als Nr. 7 a eingefügt: ,7 a. § 209 erhält folgende Fassung: „§ 209 (1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen. (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und des § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung vor. Die gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind." ' 3. In Artikel 13 Nr. 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) werden als Buchstaben a 3 und a 4 folgende Vorschriften eingefügt: a 3) § 39 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: „§ 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." 6506 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 a 4) § 40 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: „§ 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Arndgen Blumenfeld Glüsing (Dithmarschen) Gräfin vom Hagen Horn Katzer Leicht Mick Müller (Remscheid) Schlee Schlick Dr. Stecker Struve Winkelheide Dr. Winter Anlage 11 Umdruck 499 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 Nr. 4 erhält § 354 Abs. 2 die folgende Fassung: „(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu 'demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Barzel und Fraktion Anlage 12 Umdruck 229 (neu) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung beruft eine Große Strafverfahrenskommission zur Vorbereitung der Reform des Strafverfahrens, die sich entsprechend der Großen Strafrechtskommission zusammensetzt. Sie wird ersucht, ihre Vorschläge zur Neugestaltung des Strafverfahrens rechtzeitig vorzulegen. Bonn, den 26. März 1963 Schmücker und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 13 Umdruck 485 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/2394). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird folgende Nr. 2 a eingefügt: ,2 a. § 545 erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Die Revision findet vorbehaltlich des § 546 gegen die von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt, wenn sie von den Oberlandesgerichten zugelassen worden ist. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (3) Über die Zulassung wird im Urteil entschieden. Gegen die Versagung der Zulassung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils beginnt, beim Bundesgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, von der das Urteil des Oberlandesgerichts abweicht, bezeichnet werden. (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluß. Der Beschluß ist auch dann, wenn er verkündet wird, von Amts wegen zuzustellen. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig."' 2. In Artikel 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung: ,3. § 546 erhält folgende Fassung: „§ 546 Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (§ 547 Abs. 1) bedarf es nicht, wenn Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6507 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillsweigend zugestimmt hat, 4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist."' 3. In Artikel 2 erhält Nr. 4 folgende Fassung: ,4. § 547 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision zulässig." bb) Absatz 3 wird aufgehoben.' 4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 5 angefügt: ,5. § 551 erhält folgende Fassung: „§ 551 Wird die Revision nur auf Verfahrensmängel gemäß § 546 gestützt, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist der Bundesgerichtshof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden."' 5. In Artikel 2 wird folgende Nr. 6 angefügt: ,6. Es wird folgender § 551 a eingefügt: „§ 551 a Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. das rechtliche Gehör versagt worden war, 4. eine Partei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn sie der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist."' 6. In Artikel 2 wird folgende Nr. 7 angefügt: ,7. § 552 erhält folgende Fassung: „§ 552 Die Revisionsfrist beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Wird die Revision gemäß § 545 Abs. 5 auf Beschwerde zugelassen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung." ' 7. In Artikel 2 wird folgende Nr. 8 angefügt: ,8. § 553 a erhält folgende Fassung: „§ 553 a (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgericht vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei. Ist der Revision auf Beschwerde zugelassen worden, so soll mit der Revisionsschrift auch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Beschwerdeentscheidung vorgelegt und angegeben werden, wann die Beschwerdeentscheidung zugestellt worden ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen." ' 8. In Artikel 2 wird folgende Nr. 9 angefügt: ,9. § 566 a erhält folgende Fassung: „§ 566 a (1) Gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen Endurteile der Landgerichte kann unter Übergehung der Berufungsinstanz umittelbar die Revision eingelegt werden, wenn der Gegner einwilligt und die Revision vom Landgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegegeben werden. (2) Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. 6508 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 (3) Die Revision nach Abs. 1 kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Sie ist nur zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 545 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. (4) Die Einlegung der Revision und die Einwilligung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Landgericht die Revision zugelassen hat. (5) Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre. (6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen Fällen der Zurückweisung entsprechend anzuwenden. (7) Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb 24 Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben." ' 9. In Artikel 2 wird folgende Nr. 10 angefügt: 10. § 567 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 519 b als unzulässig verworfen, und Urteile, durch die eine Revision nicht gemäß § 545 zugelassen wird." ' Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 14 Umdruck 497 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Weber (Koblenz), Benda und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/2394). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 3 wird das Wort „zwölftausend" durch das Wort „fünfzehntausend" ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Hoogen Dr. Weber (Koblenz) Benda Brück Deringer Dr. Even (Düsseldorf) Dr. h. c. Güde Dr. Hauser Anlage 15 Umdruck 494 (C) Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen IV/2317, IV/2361) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 wird durch Artikel I § 1 der Regierungsvorlage ersetzt. 2. § 2 wird durch Artikel I § 2 der Regierungsvorlage ersetzt. 3. § 3 wird durch Artikel II der Regierungsvorlage ersetzt. 4. § 4 wird gestrichen. 5. § 5 wird durch Artikel III § 1 der Regierungsvorlage ersetzt. 6. Nach § 5 wird Artikel III § 2 und 3 der Regierungsvorlage eingefügt. 7. § 7 wird durch Artikel V der Regierungsvorlage ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Brese Anlage 16 Umdruck 496 (D) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Antrag des Ausschusses für Inneres zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen IV/2317, IV/2361). Der Bundestag walle beschließen: Nummer 2 des Ausschußantrags wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: „Ferner wird die Bundesregierung ersucht, bis zum gleichen Zeitpunkt entsprechende Vorschläge auch für andere Beamtengruppen vorzulegen, bei denen hinsichtlich Ausbildung, Vorbildung und Leistung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 17 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Folger zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksache IV/2340). Hübner Schlee Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Dr. Wahl Weinkamm Dr. Winter Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6509 Die Behördenbediensteten und die Versorgungsempfänger in Hamburg und Berlin erhalten seit vielen Jahrzehnten einen örtlichen Sonderzuschlag in Höhe von 3 % des Grundgehaltes. Das ist kein Ortszuschlag. Er dient dem Ausgleich außergewöhnlicher Teuerungsverhältnisse und wird neben dem Ortszuschlag gewährt. Es ist offensichtlich — das ergibt sich auch aus der Tatsache, daß während der Zeit der Zugehörigkeit von Österreich zum Deutschen Reich Wien einbezogen war —, daß der Sonderzuschlag für die sogenannten Weltstädte bestimmt war. Nachdem München seit mehr als 6 Jahren auch eine Weltstadt, sogar eine mit Herz, ist, erfordert es die Gerechtigkeit, daß auch für den öffentlichen Dienst in München dieser Sonderzuschlag gewährt wird. In München werden nach dem derzeitigen Stand bei Bundesbehörden (einschließlich. Post und Bahn), der Landesverwaltung und den kommunalen Verwaltungen (einschl. wirtschaftliche Unternehmungen und Sparkasse) 110 141 Personen beschäftigt. Die Zahl der Ruhegehaltsempfänger in den genannten Verwaltungen beträgt ungefähr 40 000. Der Preisindex der Lebenshaltungskosten von mittleren Arbeitnehmer-Haushalten betrug im Januar 1964 in Hamburg 117,4, in Berlin 114,9 und in München 117,4. Der Bundesdurchschnitt ist 114,0. Das läßt erkennen, daß die Teuerung in den sogenannten Weltstädten der Bundesrepublik stärker ausgeprägt ist als im Bundesdurchschnitt im allgemeinen. Für Hamburg und München stellt sich der Preisindex für die Lebenshaltungskosten (Basis 1958 = 100) gleich um 3 1/2 Punkte und für Berlin um rund einen Punkt höher als im Bundesdurchschnitt. Der Wortlaut des Gesetzentwurfes entspricht einem Beschluß des Innenausschusses vom 25. 2. 1959 auf Drucksache 999 der 3. Wahlperiode. Leider ist der Antrag seinerzeit nach einer Zurückverweisung im Plenum abgelehnt worden. Es war deshalb an der Zeit, den Antrag zu wiederholen. Ich verweise auf meine einschlägigen Ausführungen in den Plenarsitzungen vom 16. Oktober 1958 und 11. November 1959. Der Sohn eines Kaminkehrers, der München zur Millionenstadt gemacht hat, kommt im Herbst dieses Jahres in die Schule; er hat aber bisher den Behördenbediensteten in München noch keine Gerechtigkeit gebracht; helfen Sie uns bitte, daß er nicht auch noch aus der Schule kommt, bevor das der Fall ist. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat in seiner Sitzung vom 18. 11. 1958 gegen 4 Stimmen beschlossen, zu dem Antrag in der Weise Stellung zu nehmen, daß er die Gewährung des Sonderzuschlages insbesondere deshalb für gerechtfertigt hält, weil die Mehrbelastung aus der großen räumlichen Ausdehnung des Einzugsgebietes, ebenso wie in Berlin und Hamburg, auch in München das normale Maß erheblich übersteigt. Da die Einführung für die Stadt München zu einer Mehrbelastung führt, die deshalb um so schwerer wiege, als München im Gegensatz zu Hamburg und Berlin keine Ländersteuern vereinnahme, hat die Stadt darauf hingewiesen, daß die Zahlung auf die Dauer neben der Weiterführung der Aufbauprogramme für Schulen, Krankenhäuser, Wohnungen und Straßen beträchtliche Verbesserungen im Finanzausgleich mit dem Land und die baldige Durchführung der kommunalen Finanzreform erfordere. Da keine der anderen Großstädte der Bundesrepublik in absehbarer Zeit an die Millionengrenze heranreicht, sind Berufungen nicht berechtigt. Ich beantrage Verweisung an den Innenausschuß — federführend — und an den Haushaltsausschuß.
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    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Abschluß der Einzelberatung stehen wir am Ende eines sehr langen Leidensweges der Behandlung dieser Strafprozeßnovelle. Unsere Strafprozeßordnung hat ein ehrwürdiges Alter; sie stammt aus dem Jahre 1877. In den vergangenen Jahrzehnten ist sie recht häufig Gegenstand von Novellen gewesen. An ihr ist in einem besonders großen Maße herumgeflickt worden, und wir fügen ihr nun einen neuen Flicken an, einen großen und, so ist man versucht zu sagen, auch einen schönen Flicken. Aber das schließt nicht aus, daß dieser Flicken noch sehr viel schöner hätte sein können und nach den Vorstellungen meiner Fraktion auch hätte sein sollen. Daß wir im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sind, unser Strafprozeßrecht überhaupt neu zu ordnen, liegt daran, daß die Lösung dieses Gesamtproblems lange Zeit in Anspruch nehmen wird.
    Daß es aber auf der anderen Seite dringend notwendig war, die geltende Strafprozeßordnung wenigstens in einem gewissen Mindestmaß den rechtsstaatlichen Vorstellungen des Grundgesetzes anzupassen, kann füglich nicht bestritten werden und hat deshalb diese Novelle notwendig gemacht, mit der nun der Versuch unternommen wird, besser als bisher den Anspruch des Staates auf Bestrafung desjenigen, der sich gegen die Gemeinschaft wendet, zu sichern und demgegenüber die Grundrechte der freiheitlichen Rechtsordnung unseres Grundgesetzes abzugrenzen. Es konnte nur eine Beschränkung auf die vordringlichsten Fragen sein, und dennoch mußten wir in einer Fülle von Einzelfragen immer wieder versuchen, an dem soeben genannten Grundsatz das Maß für die richtige Regelung zu finden.
    Die Novelle, wie sie jetzt vorliegt, ist sicherlich ein Fortschritt in unserem Strafprozeß. Sie stellt keineswegs eine abschließende und keineswegs eine befriedigende Regelung dar, das um so weniger, als einmal gesagt worden ist — und damit wird man wohl der Bedeutung dieses Teiles unserer Rechtsordnung gut gerecht —, daß die Strafprozeßordnung eigentlich eins der wichtigsten Ausführungsgesetze zum Grundgesetz sei. Eben deshalb, meine Damen und Herren, meinen wir, daß bei allen Fortschritten, die wir begrüßen und denen wir lebhaft zustimmen, dennoch manche erheblichen Mängel übriggeblieben sind. Lassen Sie mich aber zunächst sagen, weshalb und in welchem wesentlichen Umfange diese Novelle von uns als Fortschritt gewertet wird.
    Wir glauben, daß die jetzige Regelung der Untersuchungshaft im Kern ein großer Fortschritt ist. Wir bedauern allerdings sehr, daß infolge der Abstimmung heute vormittag dieser Fortschritt eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Einführung des automatischen Haftgrundes im Falle des Mordverdachtes erfahren hat. Wir glauben, daß eine solche Regelung keineswegs ein Fortschritt, sondern ein gefährlicher Rückschritt ist und daß hier nicht nur, wie etwas abwertend gesagt worden ist, das System verletzt wird, sondern daß hier Grundsätze einer Auffassung vom freiheitlichen Rechtsstaat in einer Weise mißachtet werden, mit der wir nicht einig gehen können. Wenn keine Rechtfertigung dafür vorliegt, die Untersuchungshaft zu verhängen, wenn keine Rechtfertigung dafür vorliegt, die Ausnahmeregelung der Wiederholungsgefahr anzunehmen, dennoch jemand hinter Schloß und Riegel zu sperren, scheint uns keine gute Methode der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden unseres Landes zu sein, und es ist keine gute Methode, wenn man hier allzusehr gewissen Meinungen außerhalb dieses Hauses, gewissen emotionalen Vorstellungen nachgibt. Trotzdem meinen wir, daß das, was jetzt in die Novelle eingearbeitet worden ist, insgesamt unser Untersuchungshaftrecht verbessert. Wir glauben, daß insbesondere der ausgesprochene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der ja vor allem ermöglicht, bei Bagatellsachen von der Untersuchungshaft völlig abzusehen, und die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft Fortschritte sind, die ein Weg in die Zukunft sein könnten.
    Niemand wird sich ,der falschen Vorstellung hingeben, daß allein mit den Formulierungen dieses Gesetzes das Entscheidende geschehen sei. Wir wissen sehr wohl, daß es darauf ankommt, dieses Gesetz nun auch in der Praxis so anzuwenden, wie es gemeint ist. Bei aller Kritik, die wir gerade von richterlicher Seite erfahren haben, vertrauen wir darauf, daß unsere Richter mit diesem Gesetz so



    Jahn
    umgehen werden, wie wir es erwarten und wie es in den Beratungen des Hauses vielfältig zum Ausdruck gekommen ist. Wir glauben auch, daß die Vereinfachung des Haftprüfungsverfahrens eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Recht darstellt.
    In diesem Zusammenhang sei aber ein Hinweis gestattet, der mir wichtig und notwendig erscheint und der sich an die Adresse der Bundesländer richtet. Zu einem vernünftig gestalteten Haftrecht gehört auch eine vernünftige Gestaltung des Haftvollzugs. Wir wissen, daß es hier erhebliche Mängel gibt — gerade in den Unteruchungshaftanstalten, soweit sie überhaupt vorhanden sind —, die einer wesentlichen Besserung bedürfen. Es ist deshalb notwendig, von dieser Stelle und bei dieser Gelegenheit 'die Erwartung auszusprechen, .daß von seiten der Länder diesem dringenden Bedürfnis möglichst bald und möglichst gut abgeholfen wird.
    Ein anderer positiver Schwerpunkt dieser Novelle besteht in der Verbesserung der Rechtsstellung des Verteidigers und auch des Beschuldigten. Es ist einfach eine Frage der Bewertung der Position des Beschuldigten, ob man ihm in vollem Umfang die Würde des Menschen zuerkennt, der sich mit einem unter Umständen sehr schwerwiegenden Vorwurf auseinanderzusetzen hat, daß ihm in vollem Umfang eine Belehrung über die Rechte zuteil wird, die er hat und die er in Anspruch nehmen kann, um sich wirksam zu verteidigen. Wir haben heute dazu noch einmal die Beschlüsse gefaßt, die eine Abrundung dieses im übrigen in diesem Hause unbestrittenen Grundsatzes darstellen.
    Wir glauben auch, daß die Verbesserung des Rechts der Akteneinsicht für den Verteidiger, die Verbesserung des Rechts des Verteidigers auf Anwesenheit bei den Vernehmungen des Beschuldigten und die wesentliche Erleichterung des freien Zugangs des Verteidigers zu dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten wesentliche Fortschritte darstellen.
    Daß die Ausgestaltung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs eine Abrundung erfahren hat, war eigentlich nur eine selbstverständliche Konsequenz, die bei Gelegenheit dieser Novelle als überfällig nur nachzuholen war.
    Wir sind trotz mancher unerfüllter Erwartungen, trotz mancher Wünsche, deren Erfüllung in dieser Novelle wir gern gesehen hätten, und trotz eines gewissen Rückschritts, der sich gegenüber den Beschlüssen in der zweiten Lesung in diesem Hause nunmehr ergeben hat, dennoch der Auffassung, daß diese Novelle unsere Zustimmung erfahren kann, obwohl manche Konstruktion wie z. B. die des Schlußgehörs in hohem Maße problematisch ist. Es bleibt 'die Frage, ob der Staatsanwalt am Ende der Ermittlungen in der Tat der richtige Adressat ist, um mit dem Beschuldigten selber noch einmal darüber zu verhandeln, was von dem, was er an Stoff zusammengetragen hat, begründet ist und was nicht. Es hätte unseren Vorstellungen eher entsprochen, wenn diese Frage nicht an dieser Stelle, sondern im Zwischenverfahren oder doch zumindest in sonstiger Weise bei einem Richter geregelt worden wäre. Diese Lösung wäre besser gewesen. Aber es ist auf der anderen Seite sicherlich zuzugestehen, daß eine so weitgehende und einschneidende Änderung unseres geltenden und überkommenen Rechts mehr Zeit und mehr Ruhe zur Beratung erfordert, als jetzt zur Verfügung stand.
    Es muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß eine ganze Reihe dringender Fragen darüber hinaus offenbleiben. Jedermann weiß, daß z. B. die Frage des Instanzenzugs in unserer Strafprozeßordnung alles andere als befriedigend geregelt ist. Je leichter eine Straftat ist, deretwegen jemand angeklagt wird, desto mehr Möglichkeiten hat er, die Entscheidungen der Gerichte nachprüfen zu lassen. Je schwerer der Vorwurf ist, je schwerer die Straftat ist, deretwegen ein Angeklagter vor Gericht steht, desto weniger Möglichkeiten hat er, Berufung oder Revision einzulegen, desto weniger Möglichkeiten hat er, durch mehrere Instanzen die Begründetheit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nachprüfen zu lassen. Das ist eine nur historisch zu erklärende Situation; aber sie wird dadurch nicht besser erträglich, und hier bleibt eine Aufgabe, die wir so bald wie möglich gelöst sehen möchten.
    Wir glauben auch, daß so manche Frage, die schon in der Debatte über diese Novelle aufgetaucht ist und die wir in den Beratungen des Rechtsausschusses und dieses Hauses bewußt zurückgestellt haben, dennoch einer gründlichen Erörterung bedarf. Nicht zuletzt hat ja die Diskussion, die in den letzten Monaten, oder vielleicht sollte man richtiger sagen: im letzten Jahr geführt worden ist, seitdem wir die zweite Lesung des Gesetzes abgeschlossen haben, gezeigt, wie dringend erforderlich es ist, daß endlich einmal an eine gründliche Überprüfung, an eine gründliche Diskussion aller grundsätzlichen Probleme dieser Strafprozeßordnung gegangen wird.
    Wir haben deshalb in erfreulicher Übereinstimmung mit den beiden anderen Fraktionen dieses Hauses den Entschließungsantrag Umdruck 229 (neu) *) vorgelegt, in dem wir die Bundesregierung bitten, nunmehr endlich eine Große Strafverfahrenskommission einzuberufen. Ich darf übrigens an dieser Stelle bemerken: in diesem Entschließungsantrag ,ist wohl ein Lapsus linguae enthalten. Denn in ihm heißt es am Schluß, daß die Vorschläge „rechtzeitig" vorgelegt werden sollen. Das Wort „alsbald" wäre sicher richtiger. Denn was man sich hier unter „rechtzeitig" vorstellen soll, bleibt ein wenig dunkel. Das nur zur Berichtigung dieses Antrages, von dem wir aber meinen, daß er, wenn das Haus ihn annimmt, für die Bundesregierung, Herr Bundesjustizminister, nunmehr Anlaß sein sollte, diese Kommission ihre Arbeiten möglichst bald aufnehmen zu lassen. Erfahrungsgemäß wird deren Arbeit lange Jahre in Anspruch nehmen, und es wird dann auch einige Zeit dauern, bis dem Parlament entsprechende Vorstellungen unterbreitet werden können.
    Aber wir müssen wohl alle einräumen, daß die Fortschritte, die wir mit dieser Novelle zustande gebracht haben, daß die Weiterentwicklung unseres
    *) Siehe Anlage 12



    Jahn
    Strafprozeßrechts, die wir jetzt vorgenommen haben, weder der Weisheit letzter Schluß sind noch überhaupt die Feststellung rechtfertigen können, wir hätten nunmehr ein Strafverfahrensrecht, das den Bedürfnissen unserer Zeit entspreche, wir hätten ein Strafverfahrensrecht, das aus einem Guß sei, wir hätten ein Strafverfahrensrecht, das in befriedigender Weise das natürliche Spannungsverhältnis zwischen den Strafverfolgungsinteressen des Staates auf der einen und dem Freiheitsrecht des Bürgers auf der anderen Seite löse.
    Wir begrüßen den Fortschritt und werden dieser Novelle deshalb zustimmen. Aber wir erklären auch in aller Eindeutigkeit: niemand hat das Recht, sich damit aus der Aufgabe entlassen zu fühlen, endlich eine befriedigende Reform unseres gesamten Strafverfahrensrechts herbeizuführen.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Diemer-Nicolaus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn Sie vielleicht vorhin angesichts der nicht allzu zahlreichen, aber immerhin auch nicht allzu wenigen Änderungsanträge gedacht haben, die Juristen seien sich wieder einmal sehr uneinig, so werden Sie wahrscheinlich jetzt bei der allgemeinen Aussprache etwas anderes feststellen, nämlich, wie sehr wir uns in den Prinzipien doch einig sind. Das ist das Wesentliche, und das war auch das Gute in der Zusammenarbeit im Rechtsausschuß. Insofern habe ich mich über die Anerkennung gefreut, die auch Herr Kollege Jahn 'dieser Novelle gezollt hat. Ich weiß das um so mehr zu würdigen, als er in mancher Hinsicht Vorstellungen von der Ausgestaltung des Strafverfahrens gehabt hat, die im Augenblick noch nicht verwirklicht werden konnten. Andererseits ist es natürlich Herrn Kollegen Kanka mit der Trennung zwischen erkennendem und eröffnendem Richter ebenso ergangen, ein Problem, das er so gern jetzt schon ,gelöst haben wollte. So ist es immer. Wenn es verschiedene Parteien gibt, bleiben natürlich verschiedene Wünsche offen. Dennoch ist die Bedeutung dieser Novelle, auch wenn sie noch nicht die grundsätzlichen Fragen regelt, doch sehr groß.
    Man muß sich wieder einmal vor Augen führen, wie viele Menschen heute mit den Strafgesetzen in Konflikt kommen, und zwar einfach deshalb, weil es infolge der Verkehrsverhältnisse jetzt die vielen Verkehrsstraftaten gibt, weil infolge der technischen Entwicklung viel mehr Fahrlässigkeitsdelikte vorkommen, als das früher der Fall war. Insofern steht keine asoziale Gesinnung dahinter. Das kriminelle Unrecht hat sich geändert.
    Um so wichtiger ist es, daß wir ein Verfahren haben, das einen fairen Prozeß sichert. Ich unterstreiche durchaus das, was Herr Hollege Jahn gesagt hat, daß nämlich das Grundgesetz eine große Bedeutung für die Gestaltung des Strafverfahrens hat. Wir haben ein liberales Grundgesetz. Die Freiheit ist eines der wichtigsten Rechtsgüter. Gerät jemand in den Verdacht einer strafbaren Handlung, dann
    darf in seine persönliche Freiheit nur eingegriffen
    werden, wenn das wirklich nicht zu umgehen ist.
    In der zweiten Lesung wurden sehr temperamentvolle Ausführungen zu den Vorwürfen gemacht, daß zu schnell zu viel verhaftet wird und daß die Untersuchungshaft zu lange dauert. Gerade in letzter Zeit sind einige aufsehenerregende Verhaftungen erfolgt. Es steht mir nicht zu, dazu jetzt irgendwie Stellung zu nehmen. Aber es war für mich doch der Anlaß, noch einmal zu überprüfen, ob wir in den Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft tatsächlich das erreicht haben, was wir erreichen wollten. Das wird sich zeigen, wenn diese Novelle in Kraft ist. Dann müssen nämlich schon vorliegende Haftbefehle auf Grund dieses Gesetzes überprüft werden, und dann hat — weil sie auch anders und ausführlicher begründet werden müssen als jetzt — sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger andere Möglichkeiten als bisher, das Haftprüfungsverfahren durchzuführen.
    Herr Jahn hat mit Recht auch auf den Vollzug der Untersuchungshaft hingewiesen. Ich betrachte es als einen Fortschritt, daß in dieser Novelle ganz klar zum Ausdruck gebracht wird, daß Untersuchungsgefangene keine Strafgefangenen sind. Das muß sich auch in ihrer Unterbringung zeigen. Wir waren uns dabei durchaus bewußt, daß wir damit den Ländern eine Aufgabe stellen, die gar nicht so einfach ist und die manchmal vielleicht nicht so schnell und so leicht zu erfüllen sein wird.
    Wir Freien Demokraten begrüßen es weiterhin, daß die Dauer der Untersuchungshaft grundsätzlich nur sechs Monate betragen darf. Ich verspreche mir davon auch eine Beschleunigung des Verfahrens. Weiterhin kann Unwesentliches ausgeschieden werden. Dadurch können Richter und Staatsanwalt zu einem schnelleren Abschluß des Ermittlungsverfahrens kommen.
    Meine Damen und Herren! Es wurde heute schon von Herrn Kollegen Güde auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte hingewiesen. In dieser Konvention zum Schutz der Menschenrechte ist ausdrücklich der Anspruch auf die Aburteilung in angemessener Frist oder Haftentlassung enthalten. Ich bin der Auffassung, daß wir uns bei der Reform, jetzt bei der kleinen und erst recht bei der großen, an der Konvention zum Schutz der Menschenrechte orientieren müssen. Und für die große Strafverfahrensreform möchte ich darauf hinweisen, daß wir nach meiner Auffassung nicht nur die bisherige Entwicklung in Deutschland sehen dürfen, auch die auf Grund der Novellierung, sondern daß wir auch die Strafverfahren in anderen Ländern vergleichen müssen. Insofern vertrete ich allerdings auch die Auffassung, daß wir die „Prinzipien der Vereinten Nationen über die Freiheit vor willkürlicher Verhaftung" doch sehr eingehend mit in unsere Erwägungen einbeziehen müssen. Hier muß ich allerdings in aller Offenheit bekennen: Als ich diese Prinzipien mit unserer Beratung verglichen habe, mußte ich feststellen, daß die jetzigen Verbesserungen noch nicht genügend den Prinzipien der Vereinten Nationen entsprechen. Es wird ein Anliegen der gro-



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    ßen Strafverfahrenskommission sein, sich auch mit diesen Prinzipien zu befassen und für uns in Deutschland, das ein Rechtsstaat ist und sein will, die entsprechenden Folgerungen zu ziehen.
    Eine weitere Verbesserung ist die Verstärkung der Rechte des Beschuldigten, auch die Besserstellung des Verteidigers. Heute morgen wurde ein Wort gesprochen, das mich sehr betroffen hat. Als im letzten Bundestag die Rechtsanwaltsordnung verabschiedet und dort bestimmt wurde, daß der Anwalt ein Organ der Rechtspflege ist, da wurde das Lob auf die Anwaltschaft gesungen. Nun ist es in jedem Berufsstand so, daß nicht alle Engel sind, die Qualifikationen sind überall unterschiedlich. Das ist nicht nur bei den Anwälten der Fall, sondern genauso — das müssen Sie ganz offen zugeben — bei den Richtern, bei den Staatsanwälten, bei den Kaufleuten, bei den Chemikern, wo Sie auch hinsehen. Das liegt in der menschlichen Natur. Aber mich hat heute morgen etwas betroffen: daß heute, obwohl wir nicht mehr von einem Arbeiterproletariat sprechen, im Zusammenhang mit den Anwälten der Ausdruck vom „Anwaltsproletariat" gefallen ist. Ich glaube, hiervon sollten wir uns distanzieren. Ich will zugunsten desjenigen, der es gesagt hat, annehmen, daß es ein falscher Zungenschlag gewesen ist und daß er sich im Augenblick nicht bewußt war, daß das doch eine Abwertung der Anwaltschaft ist, die nicht sein sollte. Ich fühle mich verpflichtet, die Anwaltschaft in Schutz zu nehmen, weil nur verschwindend wenige sich als Verteidiger irgendwie nicht korrekt verhalten. Es könnte sonst ein falsches Bild von der Anwaltschaft, vor allen Dingen von den Strafverteidigern, entstehen.
    Sehr bedauern auch wir, daß in § 112 durch den Abs. 4 ein neuer Haftgrund eingefügt wurde. Auch insofern wird die Entwicklung des neuen Haftrechts sehr genau verfolgt werden müssen. Ich hoffe, daß der Geist, den wir bei Richtern und Staatsanwälten in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und mit der Achtung vor den Grundrechten wünschen und erwarten, dazu führt, daß von diesem Abs. 4 nur sehr wenig Gebrauch gemacht wird und daß die anderen Mittel ergriffen werden, die die Strafprozeßordnung bietet, um gegebenenfalls durch Auflagen oder durch Weisungen zu Haftverschonung zu kommen.
    In einem verstärkten Umfang soll der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger erhalten. Dies ist eine wesentliche Verbesserung zugunsten vermögensloser Beschuldigter.
    Ein Grundproblem ist mit der letzten Abstimmung aufgegriffen worden. Es ist das Problem, daß der Beschuldigte, der Angeschuldigte und der Angeklagte — wir kennen ja diese Dreiteilung je nach dem Stand des Verfahrens — einen Richter erhält, von dem er der Aufassung ist, daß er wirklich unparteiisch ist. Dieses Problem wurde auch im Ausschuß nicht ausdiskutiert. Die Große Strafverfahrenskommission wird es wesentlich vertiefen müssen. Dabei geht es nicht nur um das Problem, das Herr Kollege Kanka aus einer inneren Verantwortung vorgetragen hatte: ob es richtig ist, daß der Richter, der das Hauptverfahren eröffnet, nachher auch der erkennende Richter ist, sondern es geht auch darum — eine Frage, die sehr problematisch ist —, ob der erkennende Richter gleichzeitig der Richter sein soll, der die ganze Verhandlung führt und sich gegebenenfalls durch die Akten und durch die polizeilichen Protokolle schon ein gewisses Urteil gebildet hat. Wäre es nicht besser, zu einer dem amerikanischen Verfahren angenäherten Aufteilung zu kommen, indem man zwischen einem verhandelnden und einem erkennenden Richter unterscheidet? Das sind schwerwiegende Fragen, die Grundfragen unseres Strafverfahrens berühren.
    Eine weitere Aufgabe der Großen Strafverfahrenskommission: Ist es richtig, daß das Verfahren vom Anfang bis zum Ende ohne eine Zwischenentscheidung, das sogenannte Beweisinterlokut, geführt wird? In dem anglikanischen Rechtssystem wird zuerst über schuldig oder nichtschuldig entschieden. Erst wenn auf schuldig erkannt ist, werden die persönlichen Umstände, Vorstrafen usw. erörtert, um die richtige Strafhöhe zu finden. Ich bin eine Anhängerin dieses Verfahrens, weil ich der Meinung bin, daß damit vor allem dann, wenn keine Geständnisse vorliegen, sondern wenn auf Grund von Indizien geurteilt wird, stärker gewährleistet ist, daß diese Indizien objektiv bewertet und gewürdigt werden, als wenn all die persönlichen Umstände, Vorstrafen usw. schon vorher bekannt sind. Eine weitere Verbesserung in dieser Novelle ist es allerdings schon, daß nicht mehr alle Vorstrafen erörtert werden, sondern nur noch diejenigen, die tatsächlich für das Verfahren von Bedeutung sind.
    Es ist im Augenblick nicht meine Aufgabe, alle noch offenen Probleme aufzuzählen. Wir geben uns Mühe, die Gesetze gut zu formulieren. Wir sind uns trotzdem bewußt, daß wir als unvollkommene Menschen nie die Vollkommenheit in der Gesetzgebung erreichen können. Was wir aber doch erreichen möchten, ist, daß die Gesetze in dem Geist gehandhabt werden, in dem sie von uns beschlossen werden, und das wieder bedeutet für uns als Freie Demokraten: in einem liberalen Geist, im Geiste der Freiheit und der Achtung vor der Menschenwürde.
    Ziel jedes Strafverfahrens ist, daß Straftaten schnell und gründlich aufgeklärt werden. Ich habe heute morgen in der Fragestunde auf Grund der Veröffentlichungen des Innenministeriums im Bulletin gefragt, worauf es zurückzuführen ist, daß die Aufklärung von Straftaten so außerordentlich unterschiedlich ist: in einem Land bis zu 70,8 %, in anderen Ländern noch keine 50 %. Das ist eine sehr große Gefahr. Die verbreitete Meinung, harte Strafandrohungen wirkten abschreckend, ist meistens nicht begründet. Die Tatsache, daß jemand damit rechnen muß, daß er, wenn er eine Straftat begeht, tatsächlich nachher auch die Folgen tragen muß, schreckt wesentlich mehr als eine hohe Strafe ab. Deswegen muß es auch uns im Bundestag, nicht nur den Ländern und den Landtagen, ein großes Anliegen sein, auf Grund der letzten Statistik und der Tatsache, daß die Aufklärungsquote zurückgeht, also die sogenannte Dunkelziffer steigt, sehr genau den Ursachen hierfür nachzugehen und zu überlegen, was getan werden kann, um die Aufklärung



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    von Straftaten zu verbessern. Vielleicht kann das eine Land auch von dem anderen Land, wo die Aufklärungsquote besser ist, das eine oder andere Gute absehen. Man soll nie zu stolz sein, auch von anderen zu lernen. Es ist besonders wichtig, daß die Dunkelziffer nicht noch weiter steigt, sondern eine stärkere Aufklärung von Straftaten erfolgt.
    Wir Freien Demokraten, die wir uns immer ganz besonders stark zum Rechtsstaat und zum Grundgesetz bekannt haben, fühlen natürlich besonders die Verantwortung vor dem Grundgesetz, auch bei der Gestaltung dieses Gesetzes. Wir achten die Menschenwürde und fordern sie auch im Strafverfahren. Reformen müssen aber nicht so sein, daß auch das, was sich bewährt hat, über Bordgeworfen wird. Was sich bewährt hat, soll erhalten bleiben. Wir Freien Demokraten und Liberalen sind jedoch immer auch dem Fortschritt aufgeschlossen. Wir sind durchaus bereit, auch bei der großen Reform für das Strafverfahren die Folgerungen aus unseren so völlig veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen gegenüber der Zeit zu ziehen, als vor 100 Jahren — die Vorarbeiten gehen noch wesentlich weiter zurück — diese Strafprozeßordnung verabschiedet wurde. Mit den Verbesserungen in dieser Novelle wollen wir dem Recht und 'der Gerechtigkeit dienen.

    (Beifall bei der FDP und CDU/CSU.)