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    Deutscher Bundestag 132. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1964 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Höhne, Dr. von Brentano, Dr. h. c. Menne (Frankfurt) und Eichelbaum . . 6413 A Abg. Dr. Becker (Mönchengladbach) tritt in den Bundestag ein . . . . . . . . 6413 B Zur Tagesordnung: Vizepräsident Dr. Dehler . . . . 6413 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 6413 D Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 6414 B Fragestunde (Drucksachen IV/2386, IV/2399) Fragen des Abg. Dr. Jungmann: Einreisevisa für Ärzte aus Ostblockstaaten Höcherl, Bundesminister 6415 A Fragen des Abg. Sänger: Deutsche Reichspartei Höcherl, Bundesminister . . . 6415 B, C Fragen des Abg. Strohmayr: Beförderung eines „Hilfsarbeiters" zum Bundesbahnrat Höcherl, Bundesminister 6415 C, D, 6416 A Strohmayr (SPD) 6415 D Brück (CDU/CSU) 6416 A Fragen der Abg. Frau Freyh (Frankfurt) : Kindesmißhandlungen Höcherl, Bundesminister . . 6416 A, B, C Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 6416 C Frage des Abg. Börner: Lehrsaalgebäude der Grenzschutzunterkunft Ihringshausen Höcherl, Bundesminister . . . . 6416 C, D Börner (SPD) . . . . . . . . 6416 C, D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Aufklärungsquote von Verbrechen und Vergehen Höcherl, Bundesminister 6416 D, 6417 A, B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) 6417 A, B Frage der Abg. Frau Funcke (Hagen) : Waisengeld Höcherl, Bundesminister . . . 6417 C, D Frau Funcke (Hagen) (FDP) . . 6417 C, D Fragen der Abg. Frau Dr. Hubert: Bunkertest 6417 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Frage des Abg. Kreitmeyer: Nichtabdruck des Umdrucks 429 im „Parlament" Höcherl, Bundesminister . . 6418 A, B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . 6418 A, B Ehren (CDU/CSU) . . . . . . . 6418 B Frage des Abg. Wächter: Afrikanische Schweinepest Schwarz, Bundesminister 6418 C, 6419 A Wächter (FDP) . . . . . . . . 6418 D Frage des Abg. Rehs: Erwerb eines Baugrundstücks durch die Deutsche Siedlungsbank Schwarz, Bundesminister 6419 A, B, C Frehsee (SPD) . . . . . . 6419 A, B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . 6419 B, C Fragen des Abg. Logemann: Preise der Importeier Schwarz, Bundesminister 6419 D, 6420 A Logemann (FDP) 6420 A Frage des Abg. Ertl: Förderung von Nebenerwerbssiedlungen Schwarz, Bundesminister . 6420 B, C, D Ertl (FDP) 6420 C Leukert (CDU/CSU) 6420 C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft Schwarz, Bundesminister 6420 D, 6421 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 6421 B Frage des Abg. Blumenfeld: Lage der deutschen Reismühlen Schwarz, Bundesminister 6421 C, D, 6422 A Blumenfeld (CDU/CSU) . 6421 D, 6422 A Fragen des Abg. Dr. Reinhard: Lage auf dem Eiermarkt Schwarz, Bundesminister 6422 B, C, D, 6423 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . 6422 C, D Dröscher (SPD) . . . . . 6423 A Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 6423 A Frage des Abg. Dröscher: Schlechterstellung durch die neue Kindergeldgesetzgebung Blank, Bundesminister . . . 6423 B, D, 6424 A Dröscher (SPD) . . . . . . . . 6423 D Frage des Abg. Wolf: Erdölbohrungen am Festlandsockel Blank, Bundesminister . . . 6424 A, B Wolf (SPD) 6424 B Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Kindergeld Blank, Bundesminister . . 6424 B, C, D Dr. Müller-Emmert (SPD) . . 6424 C, D Frage des Abg. Cramer: Fragebogen bei der Antragstellung auf Elternrente Blank, Bundesminister 6425 A, B Cramer (SPD) . . . . . . . . . 6425 B Frage des Abg. Cramer: Kinderzuschuß auch nach dem 25. Lebensjahr Blank, Bundesminister . 6425 C, 6426 A Cramer (SPD) 6425 C, D Frage des Abg. Kreitmeyer: Annektierung Ost-Berlins am 13. August 1961 Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 6426 B Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Deutschland diskriminierende Bestimmungen in der UN-Charta Dr. Carstens, Staatssekretär . 6426 B, C, 6427 A, B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6427 A, B Fragen des Abg. Dr. Kempfler: Führung akademischer Grade . . 6427 B, C Frage des Abg. Bühler: Forderungen Deutscher an ausländische diplomatische Vertretungen . . 6427 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 III Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache IV/1549); Berichte des Haushalts- und des Wiedergutmachungsausschusses (Drucksachen IV/2364, IV/2327) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6427 D. Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 6428 A, 6462 D Hirsch (SPD) . . 6429 A, 6430 A, 6432 B, 6460 B Böhme (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 6431 C Spitzmüller (FDP) . . . 6433 B, 6465 D Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 6434 B, 6467 B Windelen (CDU/CSU) 6436 C Begrüßung des österreichischen Außenministers Dr. Kreisky 6462 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/2378, zu IV/2378) — Dritte Beratung — Dr. Kanka (CDU/CSU) . 6437 A, 6438 D, 6469 B, 6469C, 6469 D, 6472 A, 6476 B Dr. Bucher, Bundesminister 6438 A, 6443 B, 6471 B, 6476 D Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 6439 D Busse (FDP) . . 6440 D, 6447 C, 6447 D, 6471 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 6441 B, 6444 C, 6448 A Jahn (SPD) . . . 6442 B, 6449 A, 6468 C, 6472 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6443 D, 6450 A, 6468 A, 6474 A Benda (CDU/CSU) 6444 D Hirsch (SPD) . . . . . 6445 D, 6448 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 6446 D Schlee (CDU/CSU) 6449 C Dr. Reischl (SPD) . . . . . . 6470 C Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Artikels 118 des Grundgesetzes (CDU/ CSU) — jetzt: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes — (Drucksache IV/1965); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2176) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (Abg. Dr. Kopf, Dr. h. c. Güde, Hilbert, Dr. Hauser, Dr. Bieringer u. Gen.) (Drucksache IV/846) ; und Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Artikel 29 Abs. 1 bis 6 des Grundgesetzes (Erstes Neugliederungsgesetz) (Drucksache IV/834) Dr. Kopf (CDU/CSU) 6451 A Dr. Schäfer (SPD) . . . 6452 B, 6455 B Dürr (FDP) . . . 6453 C, 6457B, 6458 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 6454A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6455 D Seidl (München) (CDU/CSU) . . 6456 B Spitzmüller (FDP) 6456 C Vizepräsident Schoettle . 6457 A, 6459 A, 6459 C Rasner (CDU/CSU) 6457 B, 6457 C, 6458 B, 6459 A, 6459 C Dr. Mommer (SPD) 6457 C, 6458 A, 6458 B Erler (SPD) . . . . . 6458 B, 6459 B Vizepräsident Dr. Dehler . . . . 6467 D Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel (Drucksache IV/2341) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2377) — Zweite und dritte Beratung — 6459 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/1697); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2394) — Zweite und dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . 6478 C, 6480 C Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 6478 D Dr. Bucher, Bundesminister 6482 A, 6484 B Busse (FDP) 6482 B, 6485 B Hoogen (CDU/CSU) 6483 A Jahn (SPD) 6485 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (Drucksache IV/1810) ; Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2339) — Zweite und dritte Beratung — 6486 B IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Entwurf eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache IV/2317) ; Berichte des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Inneres (Drucksachen IV/2407, IV/2361) — Zweite und dritte Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6486 D Brese (CDU/CSU) 6486 D Brück (CDU/CSU) . . . 6489 A, 6493 A Wagner (CDU/CSU) . . . . . 6489 C Lautenschlager (SPD) 6489 D Höcherl, Bundesminister . . . . 6491 A Dr. Miessner (FDP) . . . . . . 6492 C Gscheidle (SPD) . . . . . . . 6494B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verordnung über die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes und des Beschäftigungstagegeldes der Beamten (Drucksachen IV/1802, IV/2379) Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 6494 C Höcherl, Bundesminister . 6494 D, 6495 B Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 6494 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6495 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Folger, Dr. Kreyssig, Marx, Seuffert u. Gen.) (Drucksache IV/2340) — Erste Beratung — 6496 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache IV/2173) ; Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksachen IV/2390, zu IV/2390) — Zweite und dritte Beratung — 6496 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/2346) — Erste Beratung — . 6496 C Zur GO Rasner (CDU/CSU) 6496 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Mai 1964 zur Änderung des Abkommens vom 29. Oktober 1959 mit dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/2318) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/2318 — Zweite und dritte Beratung — 6496 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Walter u. Gen.) (Drucksache IV/1277); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2357) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6497 A Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshof es für das Rechnungsjahr 1961 — Einzelplan 20 — (Drucksache IV/2326) . . . . 6497 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern — (Umdruck 424, Drucksache IV/2344) 6497 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern — (Umdruck 431, Drucksache IV/2372 [neu]) — 6497 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 36, Zivile Notstandsplanung — (Umdruck 432, Drucksache IV/2373) Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6497 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Heereszeugamtes Glinde (Drucksachen IV/2228, IV/2348) . . . . 6498 A Schriftlicher Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP betr. Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung; Geheimschutzordnung (Drucksachen IV/1949, IV/2303) . . . . . . 6498 A Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Gesundheitsgefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel (Drucksachen IV/1952, IV/2391) . . . . 6498 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 V Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Mittelstandsfragen über den Bericht der Bundesregierung betr. Kreditversorgung der kleinen und mittleren Betriebe in der Wirtschaft (Drucksachen IV/1444, IV/2371) 6498 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (Abg. Schulhoff und Fraktion der CDU/CSU, Lange [Essen] und Fraktion der SPD, Opitz und Fraktion der FDP (Drucksache IV/2335) — Erste Beratung — 6498 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksache IV/2222); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/2368) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6498 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Abg. Burgemeister, Dr. Süsterhenn, Dr. Zimmer, Josten, Gibbert u. Gen.) (Drucksache IV/2316) — Erste Beratung — 6499 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Meis, Dr. Stecker, Dr. Miessner, Katzer, Logemann, Dr.-Ing. Philipp, Eisenmann, Winkelheide u. Gen.) (Drucksache IV/2342) — Erste Beratung — . . . . . . . . 6499 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Bundesrat) (Drucksache IV/2349) — Erste Beratung — . . 6499 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Abg. Dr. Müller-Hermann, Drachsler, Dr. Artzinger und Fraktion der CDU/CSU, Abg. Dr. Imle, Dr. Mälzig, Mauk und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/2336) — Erste Beratung — 6499 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache IV/2223) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/2380) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6499 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/2311, IV/2376, zu IV/2376) 6499 D Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zweiundsechzigste, Dreiundsechzigste, Vierundsechzigste und Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/2307, IV/2308, IV/2309, IV/2310, IV/2375) 6499 D Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksache IV/2402) 6500 A Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksache IV/2398) 6500 A Bericht des Außenhandelsausschusses über die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (Drucksachen IV/2306, IV/2374) 6500 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (Drucksache IV/1807); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/2385) — Zweite und dritte Beratung — 6500 B Entwurf eines Gesetzes zur Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (Drucksache IV/2117) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/2389) — Zweite und dritte Beratung — 6500 C Entwurf eines Gesetzes über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens für Ausbildungs- und Leistungsförderung (Leistungsförderungsgesetz) (Drucksache IV/2388) — Erste Beratung — . . . . 6500 D Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 mit Frankreich über Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland und zu der Sechsten Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 1963 zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (Drucksache IV/2353) — Erste Beratung — . . . . . . . . 6500 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. August 1962 mit dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Drucksache IV/2351) — Erste Beratung — 6501 A Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 mit dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Drucksache IV/2352) — Erste Beratung — 6501 B VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. November 1963 betr. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der durch das Zustimmungsgesetz zu den EWG-Verträgen dem Rat der EWG erteilten Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen mit allgemeiner Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache IV/2397) 6501 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Deutschen Reichspartei auf Feststellung, inwieweit das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 gegen die Artikel 3 und 21 des Grundgesetzes verstößt und deshalb nichtig ist, als es die Antragstellerin von der Beteiligung an dem im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von 38 Millionen DM ausschließt (Drucksache IV/2392) 6501 C Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Deutschen Reichspartei auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jede Auszahlung aus dem den politischen Parteien im Bundeshaushaltsplan für 1964, Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612, zur Verfügung gestellten Fonds von 38 Millionen DM ohne verhältnismäßige Beteiligung der Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Organstreit zu verbieten und die Bundesregierung anzuweisen, jede Auszahlung im Rahmen des Verbots zu unterlassen (Drucksache IV/2393) . . 6501 D Übersicht 24 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/2395) 6502 A Antrag betr. Förderung der Binnen-, insbesondere der Flußfischerei (Abg. Bauer [Würzburg], Dr. Huys, Kubitza u. Gen.) (Drucksache IV/2356) 6502 C Antrag betr. Betriebsberatung, Gewerbeförderung (Abg. Wieninger, Burgemeister, Gewandt, Riedel [Frankfurt], Dr. Imle, Opitz, Dr. Mälzig u. Gen.) (Drucksache IV/2363) 6502 C Nächste Sitzung 6502 C Anlagen 6503 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6413 132. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach* 26. 6. Arendt (Wattenscheid) 26.6. Dr. Arndt (Berlin) 30.6. Bauer (Würzburg) * 26.6. Bergmann* 24.6. Berkhan* 26.6. Fürst von Bismarck* 26.6. Blachstein* 26.6. Dr. h. c. Brauer * 26.6. Dr. Brenck 26.6. Dr. von Brentano 4. 7. Burgemeister 24. 6. Corterier * 26. 6. Diekmann 24. 6. Eisenmann 27. 6. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) * 26. 6. Dr. Furler * 26. 6. Haase (Kassel) 28.6. Haase (Kellinghusen) 27.6. Hammersen 24. 6. Dr. Harm (Hamburg) 4. 7. Dr. Hellige 2. 7. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 27. 6. Dr. Hoven 24.6. Frau Dr. Hubert* 26. 6. Kahn-Ackermann* 26. 6. Kemmer 26. 6. Dr. Kliesing (Honnef) * 26. 6. Dr. Kopf * 26. 6. Frau Dr. Kuchtner 4. 7. Lenz (Bremerhaven) 27. 6. Lenz (Brühl) * 24. 6. Lenze (Attendorn) * 26. 6. Lermer * 26.6. Liehr 26. 6. Dr. Löhr 26.6. Frau Dr. Maxsein* 26.6. Memmel* 26. 6. Menke 4.7. Dr. von Merkatz * 26. 6. Metzger 26.6. Dr. Meyer (Frankfurt) * 26.6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 24.6. Müller (Aachen-Land) 28.6. Paul* 26.6. Peters (Poppenbüll) 24.6. Dr.-Ing. Philipp 26.6. Rademacher 26. 6. Frau Renger * 26.6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 26. 6. Seidl (München) * 26.6. Dr. Serres * 26. 6. Storch ** 26. 6. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Strauß 24. 6. Striebeck 27. 6. Dr. Süsterhenn * 26.6. Wienand* 26. 6. Dr. Zimmer * 26. 6. Frau Zimmermann (Brackwede) 24. 6. b) Urlaubsanträge Even (Köln) 4. 7. Anlage 2 Umdruck 493 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksachen IV/1549, IV/2327). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 13 erhält § 34 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1964 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1965 zu verzinsen. Die Zinsen betragen (D) 1 vom hundert für jedes angefangene Vierteljahr." Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 502 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksachen IV/1549, IV/2327). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 6 b werden dem § 29 b folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „ (4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für andere als die in Absatz 1 genannten Gegenstände Anwendung finden, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 4 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden." 6504 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 2. In Artikel I Nr. 18 wird § 44 a wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt: „Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß ein Härteausgleich auch wegen der Entziehung von anderen als in Satz 1 genannten Gegenständen gewährt werden kann, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 2 und 3 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden." b) Folgender neuer Absatz 8 wird eingefügt: „(8) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung einen Härteausgleich auch für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände zuläßt, kann sie auch bestimmen, welche Vorauszahlungen auf den Härteausgleich gezahlt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend." Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. c) Folgender neuer Absatz 11 wird eingefügt: ,,,(11) Für die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 werden im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel bis zu 800 Millionen DM zur Verfügung gestellt. Die endgültige Höhe des im Einzelfall zu gewährenden Härteausgleichs ist durch eine bis zum 1. Juli 1967 zu erlassende Rechtsverordnung der Bundesregierung festzusetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf." Bonn, den 24. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 498 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Gilde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird § 112 wie folgt geändert: ,1. In Absatz 3 werden die Worte „oder eines Verbrechens wider das Leben nach §§ 211, 212 oder § 220 a Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. 2. Als Absatz 4 wird folgende Vorschrift angefügt: „ (4) Gegen den Beschuldigten der eines Verbrechens wider ,das Leben nach den §§ 211, 212 oder § 220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht." Bonn, ,den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Gilde Dr. Weber (Koblenz) Dr. Kanka Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 500 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden dem § 112 Abs. 3 die folgenden Sätze angefügt: „Ein Haftgrund besteht auch gegen den Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, ein anderes Verbrechen oder Vergehen, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung empfindlich beeinträchtigt, Bewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder als einer von mehreren zur fortgesetzten Begehung strafbarer Handlungen miteinander Verbundenen begangen zu haben; in diesem Fall bestecht ,der in den genannten Umständen enthaltene Haftgrund jedoch nur, wenn der Beschuldigte wegen des Verbrechens oder Vergehens, dessen er dringend verdächtig ist, voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Arndgen Blumenfeld Glüsing (Dithmarschen) Gräfin vom Hagen Harnischfeger Horn Katzer Klein (Saarbrücken) Leicht Mick Müller (Remscheid) Schlee Schlick Dr. Stecker Struve Teriete Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Winkelheide Dr. Winter Wullenhaupt Anlage 6 Umdruck 487 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6505 Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,6. Als § 150 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 150 Ein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zugelassener Rechtsanwalt kann von der Verteidigung durch das erkennende Gericht nicht ausgeschlossen werden."' Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 506 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 Nr. 5 wird in § 148 Abs. 2 gestrichen. Bonn, den 23. Juni 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Busse Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 8 Umdruck 488 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 Nr. 3 wird § 163 a Abs. 3 a wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) In dem bisherigen Satz 3 — jetzt Satz 2 — wird „Satz 3" durch „Satz 2 und 3" ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 507 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 7 Nr. 5 a a) wird § 202 a gestrichen, b) wird § 202 b zu § 202 a. Bonn, den 23. Juni 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Umdruck 501 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Genossen iur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171). 1. In Artikel 7 Nr. 5 a wird § 202 b der Strafprozeßordnung gestrichen. 2. In Artikel 7 wird als Nr. 7 a eingefügt: ,7 a. § 209 erhält folgende Fassung: „§ 209 (1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen. (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und des § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung vor. Die gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind." ' 3. In Artikel 13 Nr. 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) werden als Buchstaben a 3 und a 4 folgende Vorschriften eingefügt: a 3) § 39 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: „§ 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." 6506 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 a 4) § 40 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: „§ 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Arndgen Blumenfeld Glüsing (Dithmarschen) Gräfin vom Hagen Horn Katzer Leicht Mick Müller (Remscheid) Schlee Schlick Dr. Stecker Struve Winkelheide Dr. Winter Anlage 11 Umdruck 499 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 Nr. 4 erhält § 354 Abs. 2 die folgende Fassung: „(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu 'demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Barzel und Fraktion Anlage 12 Umdruck 229 (neu) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung beruft eine Große Strafverfahrenskommission zur Vorbereitung der Reform des Strafverfahrens, die sich entsprechend der Großen Strafrechtskommission zusammensetzt. Sie wird ersucht, ihre Vorschläge zur Neugestaltung des Strafverfahrens rechtzeitig vorzulegen. Bonn, den 26. März 1963 Schmücker und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 13 Umdruck 485 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/2394). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird folgende Nr. 2 a eingefügt: ,2 a. § 545 erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Die Revision findet vorbehaltlich des § 546 gegen die von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt, wenn sie von den Oberlandesgerichten zugelassen worden ist. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (3) Über die Zulassung wird im Urteil entschieden. Gegen die Versagung der Zulassung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils beginnt, beim Bundesgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, von der das Urteil des Oberlandesgerichts abweicht, bezeichnet werden. (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluß. Der Beschluß ist auch dann, wenn er verkündet wird, von Amts wegen zuzustellen. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig."' 2. In Artikel 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung: ,3. § 546 erhält folgende Fassung: „§ 546 Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (§ 547 Abs. 1) bedarf es nicht, wenn Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6507 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillsweigend zugestimmt hat, 4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist."' 3. In Artikel 2 erhält Nr. 4 folgende Fassung: ,4. § 547 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision zulässig." bb) Absatz 3 wird aufgehoben.' 4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 5 angefügt: ,5. § 551 erhält folgende Fassung: „§ 551 Wird die Revision nur auf Verfahrensmängel gemäß § 546 gestützt, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist der Bundesgerichtshof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden."' 5. In Artikel 2 wird folgende Nr. 6 angefügt: ,6. Es wird folgender § 551 a eingefügt: „§ 551 a Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. das rechtliche Gehör versagt worden war, 4. eine Partei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn sie der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist."' 6. In Artikel 2 wird folgende Nr. 7 angefügt: ,7. § 552 erhält folgende Fassung: „§ 552 Die Revisionsfrist beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Wird die Revision gemäß § 545 Abs. 5 auf Beschwerde zugelassen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung." ' 7. In Artikel 2 wird folgende Nr. 8 angefügt: ,8. § 553 a erhält folgende Fassung: „§ 553 a (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgericht vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei. Ist der Revision auf Beschwerde zugelassen worden, so soll mit der Revisionsschrift auch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Beschwerdeentscheidung vorgelegt und angegeben werden, wann die Beschwerdeentscheidung zugestellt worden ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen." ' 8. In Artikel 2 wird folgende Nr. 9 angefügt: ,9. § 566 a erhält folgende Fassung: „§ 566 a (1) Gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen Endurteile der Landgerichte kann unter Übergehung der Berufungsinstanz umittelbar die Revision eingelegt werden, wenn der Gegner einwilligt und die Revision vom Landgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegegeben werden. (2) Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. 6508 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 (3) Die Revision nach Abs. 1 kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Sie ist nur zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 545 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. (4) Die Einlegung der Revision und die Einwilligung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Landgericht die Revision zugelassen hat. (5) Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre. (6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen Fällen der Zurückweisung entsprechend anzuwenden. (7) Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb 24 Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben." ' 9. In Artikel 2 wird folgende Nr. 10 angefügt: 10. § 567 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 519 b als unzulässig verworfen, und Urteile, durch die eine Revision nicht gemäß § 545 zugelassen wird." ' Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 14 Umdruck 497 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Weber (Koblenz), Benda und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/2394). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 3 wird das Wort „zwölftausend" durch das Wort „fünfzehntausend" ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Hoogen Dr. Weber (Koblenz) Benda Brück Deringer Dr. Even (Düsseldorf) Dr. h. c. Güde Dr. Hauser Anlage 15 Umdruck 494 (C) Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen IV/2317, IV/2361) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 wird durch Artikel I § 1 der Regierungsvorlage ersetzt. 2. § 2 wird durch Artikel I § 2 der Regierungsvorlage ersetzt. 3. § 3 wird durch Artikel II der Regierungsvorlage ersetzt. 4. § 4 wird gestrichen. 5. § 5 wird durch Artikel III § 1 der Regierungsvorlage ersetzt. 6. Nach § 5 wird Artikel III § 2 und 3 der Regierungsvorlage eingefügt. 7. § 7 wird durch Artikel V der Regierungsvorlage ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Brese Anlage 16 Umdruck 496 (D) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Antrag des Ausschusses für Inneres zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen IV/2317, IV/2361). Der Bundestag walle beschließen: Nummer 2 des Ausschußantrags wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: „Ferner wird die Bundesregierung ersucht, bis zum gleichen Zeitpunkt entsprechende Vorschläge auch für andere Beamtengruppen vorzulegen, bei denen hinsichtlich Ausbildung, Vorbildung und Leistung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 17 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Folger zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksache IV/2340). Hübner Schlee Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Dr. Wahl Weinkamm Dr. Winter Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6509 Die Behördenbediensteten und die Versorgungsempfänger in Hamburg und Berlin erhalten seit vielen Jahrzehnten einen örtlichen Sonderzuschlag in Höhe von 3 % des Grundgehaltes. Das ist kein Ortszuschlag. Er dient dem Ausgleich außergewöhnlicher Teuerungsverhältnisse und wird neben dem Ortszuschlag gewährt. Es ist offensichtlich — das ergibt sich auch aus der Tatsache, daß während der Zeit der Zugehörigkeit von Österreich zum Deutschen Reich Wien einbezogen war —, daß der Sonderzuschlag für die sogenannten Weltstädte bestimmt war. Nachdem München seit mehr als 6 Jahren auch eine Weltstadt, sogar eine mit Herz, ist, erfordert es die Gerechtigkeit, daß auch für den öffentlichen Dienst in München dieser Sonderzuschlag gewährt wird. In München werden nach dem derzeitigen Stand bei Bundesbehörden (einschließlich. Post und Bahn), der Landesverwaltung und den kommunalen Verwaltungen (einschl. wirtschaftliche Unternehmungen und Sparkasse) 110 141 Personen beschäftigt. Die Zahl der Ruhegehaltsempfänger in den genannten Verwaltungen beträgt ungefähr 40 000. Der Preisindex der Lebenshaltungskosten von mittleren Arbeitnehmer-Haushalten betrug im Januar 1964 in Hamburg 117,4, in Berlin 114,9 und in München 117,4. Der Bundesdurchschnitt ist 114,0. Das läßt erkennen, daß die Teuerung in den sogenannten Weltstädten der Bundesrepublik stärker ausgeprägt ist als im Bundesdurchschnitt im allgemeinen. Für Hamburg und München stellt sich der Preisindex für die Lebenshaltungskosten (Basis 1958 = 100) gleich um 3 1/2 Punkte und für Berlin um rund einen Punkt höher als im Bundesdurchschnitt. Der Wortlaut des Gesetzentwurfes entspricht einem Beschluß des Innenausschusses vom 25. 2. 1959 auf Drucksache 999 der 3. Wahlperiode. Leider ist der Antrag seinerzeit nach einer Zurückverweisung im Plenum abgelehnt worden. Es war deshalb an der Zeit, den Antrag zu wiederholen. Ich verweise auf meine einschlägigen Ausführungen in den Plenarsitzungen vom 16. Oktober 1958 und 11. November 1959. Der Sohn eines Kaminkehrers, der München zur Millionenstadt gemacht hat, kommt im Herbst dieses Jahres in die Schule; er hat aber bisher den Behördenbediensteten in München noch keine Gerechtigkeit gebracht; helfen Sie uns bitte, daß er nicht auch noch aus der Schule kommt, bevor das der Fall ist. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat in seiner Sitzung vom 18. 11. 1958 gegen 4 Stimmen beschlossen, zu dem Antrag in der Weise Stellung zu nehmen, daß er die Gewährung des Sonderzuschlages insbesondere deshalb für gerechtfertigt hält, weil die Mehrbelastung aus der großen räumlichen Ausdehnung des Einzugsgebietes, ebenso wie in Berlin und Hamburg, auch in München das normale Maß erheblich übersteigt. Da die Einführung für die Stadt München zu einer Mehrbelastung führt, die deshalb um so schwerer wiege, als München im Gegensatz zu Hamburg und Berlin keine Ländersteuern vereinnahme, hat die Stadt darauf hingewiesen, daß die Zahlung auf die Dauer neben der Weiterführung der Aufbauprogramme für Schulen, Krankenhäuser, Wohnungen und Straßen beträchtliche Verbesserungen im Finanzausgleich mit dem Land und die baldige Durchführung der kommunalen Finanzreform erfordere. Da keine der anderen Großstädte der Bundesrepublik in absehbarer Zeit an die Millionengrenze heranreicht, sind Berufungen nicht berechtigt. Ich beantrage Verweisung an den Innenausschuß — federführend — und an den Haushaltsausschuß.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Kurt Spitzmüller


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen! Meine Herren! Wenn Sie die Bundestagsdrucksache 2337 vornehmen, dann stellen
    Sie fest, daß in ihr jeweils auf der rechten Seite sehr viele Änderungen in Fettdruck enthalten sind. Daraus können Sie entnehmen, wie sehr sich der Wiedergutmachungsausschuß bemüht hat, alle vorgetragenen Wünsche und Anregungen zu erörtern und, soweit das irgendwie möglich ist, zu berücksichtigen.
    Ich darf mich an ein Wort, das Kollege Hirsch soeben ausgesprochen hat, anhängen. Er meinte: Wir wollen doch ordentliche Schuldner sein und wollen deshalb diese Schulden auch verzinsen.

    (Abg. Jahn: „Ehrenhafte Schuldner" hat er gesagt!)

    — Bitte schön: ehrenhafte Schuldner, und wir wollen diese Schulden auch verzinsen. Ich meine, wenn wir ehrenhafte und ordentliche Schuldner sind, müßten wir uns auch einmal vergegenwärtigen, in welcher rechtlichen Situation wir uns befinden. Wir befinden uns in einer rechtlichen Situation, die geschaffen wurde durch Verhandlungen im Überleitungsabkommen zum Deutschland-Vertrag und in den Haager Abmachungen mit der Claims Conference. Danach besteht nämlich eine Verpflichtung zur Verzinsung nur dann, wenn nach voller Befriedigung der Kapitalansprüche aus dem Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden DM noch Mittel für die Verzinsung zur Verfügung stehen. Gezahlt sind aber nicht 1,5 Mililarden DM, sondern bereits 1,9 Milliarden DM, und noch zu zahlen sind mit Sicherheit weitere 2 bis 2,2 Milliarden DM. Ich glaube also, wir sind schon mit diesen Zahlungen weit über das hinausgegangen, was im Überleitungsvertrag und was in den Haager Abmachungen mit der Claims Conference zum Ausdruck gekommen ist. Ich möchte meinen, wenn der Regierungsentwurf trotzdem eine Verzinsung all der Beträge vorsieht, die bis zum 31. Dezember 1967 noch nicht bezahlt sind, dann hat das seine Ursache darin, daß der Entwurf eine Befriedigung aller Ansprüche bis zum Ablauf des Jahres 1967 erreichen will.
    Es soll also ein Schlußgesetz sein, und wenn das Schlußgesetz nicht so abgewickelt werden kann, daß es ab 31. Dezember 1967 erledigt ist, dann sollen alle diejenigen, die, aus welchen Gründen immer, noch Ansprüche haben, auch eine Verzinsung bekommen. Sie sollten durch die Verzinsung wirtschaftlich so gestellt werden, als ob ihre Ansprüche bis zu diesem Termin befriedigt worden wären.
    Nun hat Herr Kollege Hirsch gesagt, die Möglichkeit, daß dadurch ein Präzedenzfall für das Bundesentschädigungsgesetz geschaffen werde, sei nicht sehr groß. Ich bin auch der Meinung, Herr Kollege Hirsch, daß das nicht unbedingt schlüssig zu sein braucht. Aber wir erleben doch gerade bei Ihrem Antrag, daß die Bundesregierung mit der Claims Conference, also mit den Betroffenen, in der Frage der Verzinsung eine Regelung getroffen hatte, die besagte: Verzinsung ja, wenn von den 1,5 Milliarden DM noch etwas übrig ist. Jetzt gehen wir von 1,5 Milliarden auf über 4 Milliarden DM hinauf, und nun verlangen Sie auch noch die Verzinsung vor dem Termin, den die Bundesregierung freiwillig hineingesetzt hat. Ich glaube, es ist wohl nicht von



    Spitzmüller
    der Hand zu weisen, daß bei der Beratung des Bundesentschädigungsgesetzes eben eine gewisse Präjudizierung, eine gewisse Anlehnung an die Regelung im Bundesrückerstattungsgesetz immerhin möglich und denkbar ist.
    Wenn das aber geschähe, so würde die Verzinsung ab 1. Januar 1965 nicht nur Mehrkosten in Höhe von 50- bis 60 Millionen DM nach dem Bundesrückerstattungsgesetz bedeuten, vielmehr würden noch ungefähr 300- bis 400 Millionen DM für die Verzinsung nach dem Bundesentschädigungsgesetz hinzukommen. Wir wollen nicht vergessen, daß wir, als wir am Anfang in diesem Hause zum erstenmal über Wiedergutmachung und Rückerstattung berieten, von Zahlungen in Höhe von 6, 8, 9 Milliarden DM sprachen. Heute wissen wir, daß die Wiedergutmachung die 40-Milliarden-Grenze überschreiten wird.
    Wenn wir nun im Bundesrückerstattungsgesetz bezüglich der Verzinsung den Weg gehen, den Sie uns vorschlagen, besteht durchaus die Möglichkeit, daß wir auch im Bundesentschädigungsgesetz entsprechende weitere Schritte folgen lassen, durch die sich die Kosten der Vorlage, die insgesamt einen Aufwand von 4- bis 5 Milliarden DM beinhalten sollte, allein bei diesen Zinsbeiträgen um rund eine halbe Milliarde DM erhöhen würden. Ich bitte deshalb im Namen der Koalitionsparteien, den Antrag der SPD abzulehnen.


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Wir stimmen dann ab über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 493. Wer zustimmen will, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Der Antrag ist abgelehnt.
Wir stimmen dann ab über Nr. 13 in der Ausschußfassung sowie über die Nummern 14, — 15, —16, — 17 und 17 a. Wer zustimmen will, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Einstimmig angenommen.
Zu Nr. 18 liegt der interfraktionelle Antrag Umdruck 502 Ziffer 2 vor. Wer diesem Antrag zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Damit ist Nr. 18 in dieser Fassung angenommen.
Ich rufe dann noch auf Art. II, — III, — IV, — Einleitung und Überschrift. — Wer zustimmen will, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest.
Ich schließe die zweite Beratung und eröffne die
dritte Beratung.
Das Wort hat der Herr Bundesfinanzminister.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Rolf Dahlgrün


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der heute in zweiter und dritter Lesung zu beratenden Novelle zum Bundesrückerstattungsgesetz soll ein außerordentlich wichtiges Teilgebiet der Wiedergutmachung zum Abschluß gebracht werden. Wer die Materie näher kennt, weiß, welche Fülle von Fragen sich mit dem Bundesrückerstattungsgesetz verbindet, weiß um die Schwierigkeiten mannigfaltigster Art, die bei der Vorbereitung und bei der Beratung der vorliegenden Novelle zu berücksichtigen waren. Das Ergebnis dieser Beratungen und das Ergebnis von eingehenden interfraktionellen Besprechungen noch am gestrigen Tage liegt Ihnen vor.
    Im einzelnen glaube ich nur noch zu wenigen Punkten etwas sagen zo sollen. Schon jetzt ist es mir aber ein aufrichtiges Bedürfnis, allen Beteiligten zu danken, insbesondere dem Wiedergutmachungsausschuß dafür, daß der Gesetzentwurf in einer nach den gegebenen Möglichkeiten außerordentlich kurzen Frist durchberaten werden konnte. Auf die schnelle Verabschiedung dieser Novelle legt auch die Bundesregierung, wie ich von Anfang an betont habe, größten Wert, gilt es doch Schäden auszugleichen, die überwiegend Menschen zugefügt worden sind, die heute schon im biblischen Alter stehen. Wir alle freuen uns, daß mit der nun zu erwartenden baldigen Verabschiedung dieses Gesetzes diesen Menschen noch die Verbesserungen, die die Schlußnovelle bringt, zugute kommen werden.
    Ich kann allerdings nicht verhehlen, daß in der öffentlichen Diskussion in der letzten Zeit Stimmen laut geworden sind, die recht bedenklich sind. Es ist der Bundesregierung, insbesondere dem Bundesminister der Finanzen, ja sogar der ganzen deutschen Öffentlichkeit der Vorwurf gemacht worden, die Wiedergutmachung werde zu sehr unter rein fiskalischen, finanziellen Gesichtspunkten gesehen. Meine Damen und Herren, die Gesamtleistungen zur Wiedergutmachung werden, wenn alle Gesetze abgewickelt sind, einen Betrag von rund 36 Milliarden DM erreichen. Zu diesem Betrag kommen etwas über 4 Milliarden DM für die heute zur Beratung stehende Novelle und für die demnächst zu behandelnde Novelle zum Bundesentschädigungsgesetz hinzu.
    Insgesamt wird im Laufe langer Jahre also ein Betrag von mindestens 40 Milliarden DM erreicht werden. Ich glaube, meine Damen und Herren, allein die Höhe dieses Betrages sollte jedermann zum Nachdenken veranlassen, der leichthin von einer fiskalischen Behandlung der Wiedergutmachungsfrage spricht. Daß solche Gesichtspunkte gerade nicht das Leitbild für die Wiedergutmachungspolitik der Bundesrepublik abgeben, wird aber besonders deutlich, wenn man einmal vom Einzelfall her die Leistungen, die in der Wiedergutmachung gewährt werden, mit den Leistungen vergleicht, die in anderen Gesetzen für andere Geschädigtengruppen vorgesehen sind.
    Wir haben den Unterschied zwischen der Ehrenschuld der Wiedergutmachung einerseits und den Verpflichtungen bei Schicksalsschlägen der verschiedensten Art andererseits gewiß immer gesehen. Aber wir haben der Wiedergutmachung eben wegen dieses Unterschiedes auch eine Priorität eingeräumt wie keinem anderen Gebiet, das wir aus der traurigen Hinterlassenschaft des „Dritten Reiches" zu regeln hatten.
    Gerade die Behandlung der Ihnen heute vorliegenden Novelle zum Bundesrückerstattungsgesetz



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    unterstreicht, daß uns in unserer Wiedergutmachungspolitik nicht fiskalische Gesichtspunkte geleitet haben, daß wir vielmehr stets die menschlichen und moralischen Gesichtspunkte in den Vordergrund stellen. Wer die Entstehung der Novelle kennt, weiß, daß sich die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium der Finanzen, von allem Anfang an für eine hundertprozentige Befriedigung der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche eingesetzt hat, und zwar trotz der Haushaltsschwierigkeiten, in denen wir uns befinden, und trotz der schweren Vorbelastungen für unsere zukünftigen Haushalte.
    Wir hätten, wären wir mit fiskalischen Augen an diese Materie herangegangen, viele Gesichtspunkte vorschützen können, um den Standpunkt zu verteidigen, daß wir mit der im jetzigen Gesetz vorgesehenen Erfüllungsquote von 50% den von uns eingegangenen Verpflichtungen voll und ganz Genüge tun. Wir haben — Herr Kollege Hirsch hat dies dankenswerterweise schon unterstrichen — nicht gezögert und eine hundertprozentige Befriedigung der in Frage stehenden Ansprüche vorgesehen. Ich meine, jeder, dem es hier um Objektivität geht, müßte anerkennen, daß bei einer solchen Haltung von fiskalischem Denken keine Rede sein kann.
    Neben der Frage, in welcher Höhe die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche erfüllt werden sollen, haben, wie die Diskussion zu den beiden Änderungsanträgen gezeigt hat, zwei weitere Fragen im Rahmen der Beratungen der Novelle eine besondere Rolle gespielt: Sollen die Anmeldefristen neu eröffnet werden? Soll § 30 des Bundesrückerstattungsgesetzes im Wege einer authentischen Interpretation den Inhalt erhalten, den ihm der frühere Gesetzgeber geben wollte, oder soll es insofern bei der Auslegung der oberen Rückerstattungsgerichte bleiben?
    Herr Kollege Hirsch hat zu beiden Fragen verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen. Erlauben Sie mir, daß ich dazu doch ganz kurz etwas sage.
    Ich scheue mich gar nicht, dem Hohen Hause zu erklären, daß wir uns mit diesen verfassungsrechtlichen Bedenken auseinandergesetzt und sie wegen ihrer Bedeutung sehr genau geprüft haben. Nach einer sehr eingehenden Prüfung glauben wir aber, daß weder die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Nichteröffnung der Anmeldefristen noch die gegen die vorgesehene Änderung des § 30 vorgebrachten Gründe durchschlagen. Daß § 30 in der Auslegung, die ihm das Oberste Rückerstattungsgericht in mehreren Entscheidungen gegeben hat, nicht dem Willen des damaligen Gesetzgebers, des Bundestages, entsprach, ist meiner Ansicht nach völlig außer Zweifel. Der frühere Vorsitzende des Wiedergutmachungsausschusses, Herr Greve, hat dies ausdrücklich bestätigt.
    Nun will ich nicht darüber streiten, ob der damals gefundene Wortlaut dem damaligen Willen des Gesetzgebers entsprach oder nicht. Ich will einmal annehmen, daß damals irrtümlich ein Gesetzeswortlaut gefunden worden ist, der den oberen Rückerstattungsgerichten keine andere Möglichkeit gab, als so zu entscheiden, wie sie es getan haben. Ich glaube, daß es 'angesichts der Unzulänglichkeit allen Menschenwerkes — ich darf das vielleicht sagen — auch in den hohen Bereichen der Gesetzgebung eine in allen Rechtsstaaten vorkommende Erscheinung ist, daß dem Gesetzgeber einmal eine Formulierung mißglückt, daß Gerichte — bis zu den höchsten Gerichten hin — aus Formulierungen etwas anderes herauslesen, als der Gesetzgeber es gewollt hat. In allen Rechtsstaaten ist es, ich möchte geradezu sagen, eine Selbstverständlichkeit, daß es in solchen Fällen dem Gesetzgeber freisteht, seinen Fehler zu korrigieren und dem Gesetz den Wortlaut zu geben, der ihm ursprünglich gegeben werden mußte oder sollte. Ich glaube nicht, daß eine solche Berichtigung eines, wenn ich mal so sagen darf, verunglückten Gesetzestextes in irgendeinem Staat als eine Mißachtung der Rechtsprechung angesehen wird. In allen Ländern begegnet man gerichtlichen Entscheidungen, in denen sich der Richter gezwungen sieht, angesichts des gegebenen Wortlautes einem Gesetz eine bestimmte Auslegung zu geben, und in denen er es dem Gesetzgeber geradezu anheimstellt, den Wortlaut richtigzustellen, wenn der Gesetzgeber dies für erforderlich hält.
    Wenn ich also schon die grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken des Herrn Kollegen Hirsch zur Frage der Nichtwiedereröffnung der Fristen und der Änderung des § 30 nicht teilen kann, so glaube ich, daß dieses Hohe Haus der ihm vorgeschlagenen Konzeption in diesen beiden Punkten um so eher folgen kann, als durch die Einrichtung eines Härtefonds für diejenigen, die Ansprüche nicht oder nicht in rechter Form angemeldet haben, eine billige Abhilfe geschaffen werden soll.
    Wir haben um diesen Härtefonds und die sich darum herumrankenden Bestimmungen gerungen. Wie wohl inzwischen bekanntgeworden ist, habe ich gestern nach langen Mühen mit verschiedenen Kollegen aus dem Hause, auch aus den Reihen der Opposition, buchstäblich in letzter Minute eine Lösung gefunden, die den Schlußstein zum Wiedergutmachungs- und Rückerstattungsrecht setzt, obwohl es im Laufe der Ausschußberatungen nicht mehr so aussah, als ob das erreicht werden könne. Außerdem ist gestern in dieser Besprechung erreicht worden — auch buchstäblich in letzter Minute —, daß die Möglichkeit geschaffen worden ist, dieses Gesetz ohne Auseinandersetzung zwischen den drei Fraktionen zu verabschieden und damit der Öffentlichkeit zu zeigen, daß die Wiedergutmachung, die Rückerstattung ein Anliegen der ganzen Volksvertretung ist. Jeder objektiv Denkende muß die gestern gefundene Lösung als angemessen und adäquat bezeichnen. Ich glaube auch sagen zu können, daß die jetzt gefundene Lösung praktisch von den großen Verfolgtenverbänden anerkannt werden wird. Damit ist aber meines Erachtens auch das rechtliche Problem, das sich mit der Nichteröffnung der Fristen und der Änderung des § 30 des Bundesrückerstattungsgesetzes verbindet, vollends entschärft worden.
    Herr Kollege Hirsch hat mich gebeten, den Sinn des im Rahmen unseres Kompromisses neu formu-



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    lierten Abs. 11 zu § 44 a zu präzisieren, um der Öffentlichkeit zu sagen, was beabsichtigt ist.

    (Vorsitz: Präsident D. Dr. Gerstenmaier.)

    Ich will das gern tun. Wenn dort gesagt wird, daß für den Härteausgleich im Rahmen der jeweiligen Haushaltspläne Mittel bis zu einem Gesamtbetrag von 800 Millionen DM vorgesehen werden sollen, so steckt hinter dieser Formulierung nicht der Gedanke, daß es im Belieben der Bundesregierung oder gar des Finanzministeriums stehen soll, mit welchen Mitteln letztlich der Härteausgleich bedient werden soll. Wir haben einen endgültigen Festbetrag allesamt nicht einsetzen können, weil wir mit einer Reihe von Unbekannten zu rechnen haben, z. B. der Unbekannten: wieviel zum Erfolg führende Anträge sind zu erwarten? Würde außerdem das Bundesverfassungsgericht entgegen meiner Erwartung die vorgesehene Änderung des § 30 nicht anerkennen, würden alle nach § 30 getätigten Anmeldungen im normalen Verfahren abzuwickeln sein. Um diesen nun einmal gegebenen Unsicherheiten Rechnung zu tragen, haben wir gestern die Ihnen vorliegende Fassung gewählt. Wenn ich Ihnen eingangs versichert habe, daß weder die Bundesregierung noch das Bundesfinanzministerium die Probleme der Wiedergutmachung allein unter fiskalischen Gesichtspunkten sehen, so können Sie gewiß sein, daß auch bei der endgültigen Formulierung des Härteausgleichs nicht allein finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, sondern die Notwendigkeiten, die sich aus der Sache heraus ergeben. Wir sind — das sagt die Formulierung — gewillt und bereit, bei Vorliegen ordnungsgemäßer Anträge gegebenenfalls einen Gesamtbetrag bis zu 800 Millionen DM für die Durchführung dieser Aufgabe zur Verfügung au stellen.
    Ich möchte meine Ausführungen nicht beschließen, ohne vor dem Hohen Hause meiner Genugtuung und Freude darüber Ausdruck zu geben, daß es uns gelungen ist, auf diesem schwierigen Teilgebiet der Wiedergutmachung zu einem Abschluß zu kommen, dem wir letzten Endes — ich glaube das trotz der Bedenken des Herrn Kollegen Hirsch sagen zu können — alle zustimmen. Ich möchte an dieser Stelle noch einmal drei Kollegen namentlich erwähnen — ohne jemandem zu nahe treten zu wollen; denn viele Kollegen im Hause haben sehr fleißig und in mühevoller Arbeit an diesem Werk mitgewirkt —, die sich insbesondere gestern für die heutige Lösung eingesetzt haben. Es sind die Herren Kollegen Professor Böhm, Hirsch und Spitzmüller. Sie haben mir bei der Erreichung des Zieles außerordentlich geholfen.
    Wir wissen, daß auch mit diesem Schlußnovellenwerk nicht alle Schäden beseitigt sind, nicht alle Verluste abgegolten werden. Angesichts der furchtbaren Katastrophe, die uns das „Dritte Reich" hinterlassen hat, wird dies leider niemals in vollem Umfang möglich sein. Ich glaube aber feststellen zu dürfen, daß -mit der Novelle in der Ihnen jetzt vorliegenden Form auf dem Teilgebiet der Bundesrückerstattung ein würdiger Schlußstein zum Wiedergutmachungs- und Rückerstattungsrecht gesetzt worden ist.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)