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    Deutscher Bundestag 132. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1964 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Höhne, Dr. von Brentano, Dr. h. c. Menne (Frankfurt) und Eichelbaum . . 6413 A Abg. Dr. Becker (Mönchengladbach) tritt in den Bundestag ein . . . . . . . . 6413 B Zur Tagesordnung: Vizepräsident Dr. Dehler . . . . 6413 C Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 6413 D Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 6414 B Fragestunde (Drucksachen IV/2386, IV/2399) Fragen des Abg. Dr. Jungmann: Einreisevisa für Ärzte aus Ostblockstaaten Höcherl, Bundesminister 6415 A Fragen des Abg. Sänger: Deutsche Reichspartei Höcherl, Bundesminister . . . 6415 B, C Fragen des Abg. Strohmayr: Beförderung eines „Hilfsarbeiters" zum Bundesbahnrat Höcherl, Bundesminister 6415 C, D, 6416 A Strohmayr (SPD) 6415 D Brück (CDU/CSU) 6416 A Fragen der Abg. Frau Freyh (Frankfurt) : Kindesmißhandlungen Höcherl, Bundesminister . . 6416 A, B, C Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 6416 C Frage des Abg. Börner: Lehrsaalgebäude der Grenzschutzunterkunft Ihringshausen Höcherl, Bundesminister . . . . 6416 C, D Börner (SPD) . . . . . . . . 6416 C, D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Aufklärungsquote von Verbrechen und Vergehen Höcherl, Bundesminister 6416 D, 6417 A, B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) 6417 A, B Frage der Abg. Frau Funcke (Hagen) : Waisengeld Höcherl, Bundesminister . . . 6417 C, D Frau Funcke (Hagen) (FDP) . . 6417 C, D Fragen der Abg. Frau Dr. Hubert: Bunkertest 6417 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Frage des Abg. Kreitmeyer: Nichtabdruck des Umdrucks 429 im „Parlament" Höcherl, Bundesminister . . 6418 A, B, C Kreitmeyer (FDP) . . . . . . 6418 A, B Ehren (CDU/CSU) . . . . . . . 6418 B Frage des Abg. Wächter: Afrikanische Schweinepest Schwarz, Bundesminister 6418 C, 6419 A Wächter (FDP) . . . . . . . . 6418 D Frage des Abg. Rehs: Erwerb eines Baugrundstücks durch die Deutsche Siedlungsbank Schwarz, Bundesminister 6419 A, B, C Frehsee (SPD) . . . . . . 6419 A, B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . 6419 B, C Fragen des Abg. Logemann: Preise der Importeier Schwarz, Bundesminister 6419 D, 6420 A Logemann (FDP) 6420 A Frage des Abg. Ertl: Förderung von Nebenerwerbssiedlungen Schwarz, Bundesminister . 6420 B, C, D Ertl (FDP) 6420 C Leukert (CDU/CSU) 6420 C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft Schwarz, Bundesminister 6420 D, 6421 B Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 6421 B Frage des Abg. Blumenfeld: Lage der deutschen Reismühlen Schwarz, Bundesminister 6421 C, D, 6422 A Blumenfeld (CDU/CSU) . 6421 D, 6422 A Fragen des Abg. Dr. Reinhard: Lage auf dem Eiermarkt Schwarz, Bundesminister 6422 B, C, D, 6423 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . 6422 C, D Dröscher (SPD) . . . . . 6423 A Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 6423 A Frage des Abg. Dröscher: Schlechterstellung durch die neue Kindergeldgesetzgebung Blank, Bundesminister . . . 6423 B, D, 6424 A Dröscher (SPD) . . . . . . . . 6423 D Frage des Abg. Wolf: Erdölbohrungen am Festlandsockel Blank, Bundesminister . . . 6424 A, B Wolf (SPD) 6424 B Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Kindergeld Blank, Bundesminister . . 6424 B, C, D Dr. Müller-Emmert (SPD) . . 6424 C, D Frage des Abg. Cramer: Fragebogen bei der Antragstellung auf Elternrente Blank, Bundesminister 6425 A, B Cramer (SPD) . . . . . . . . . 6425 B Frage des Abg. Cramer: Kinderzuschuß auch nach dem 25. Lebensjahr Blank, Bundesminister . 6425 C, 6426 A Cramer (SPD) 6425 C, D Frage des Abg. Kreitmeyer: Annektierung Ost-Berlins am 13. August 1961 Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 6426 B Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Deutschland diskriminierende Bestimmungen in der UN-Charta Dr. Carstens, Staatssekretär . 6426 B, C, 6427 A, B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 6427 A, B Fragen des Abg. Dr. Kempfler: Führung akademischer Grade . . 6427 B, C Frage des Abg. Bühler: Forderungen Deutscher an ausländische diplomatische Vertretungen . . 6427 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 III Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksache IV/1549); Berichte des Haushalts- und des Wiedergutmachungsausschusses (Drucksachen IV/2364, IV/2327) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6427 D. Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 6428 A, 6462 D Hirsch (SPD) . . 6429 A, 6430 A, 6432 B, 6460 B Böhme (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 6431 C Spitzmüller (FDP) . . . 6433 B, 6465 D Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 6434 B, 6467 B Windelen (CDU/CSU) 6436 C Begrüßung des österreichischen Außenministers Dr. Kreisky 6462 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/2378, zu IV/2378) — Dritte Beratung — Dr. Kanka (CDU/CSU) . 6437 A, 6438 D, 6469 B, 6469C, 6469 D, 6472 A, 6476 B Dr. Bucher, Bundesminister 6438 A, 6443 B, 6471 B, 6476 D Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 6439 D Busse (FDP) . . 6440 D, 6447 C, 6447 D, 6471 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 6441 B, 6444 C, 6448 A Jahn (SPD) . . . 6442 B, 6449 A, 6468 C, 6472 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6443 D, 6450 A, 6468 A, 6474 A Benda (CDU/CSU) 6444 D Hirsch (SPD) . . . . . 6445 D, 6448 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 6446 D Schlee (CDU/CSU) 6449 C Dr. Reischl (SPD) . . . . . . 6470 C Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Artikels 118 des Grundgesetzes (CDU/ CSU) — jetzt: Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes — (Drucksache IV/1965); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2176) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg nach Artikel 29 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes (Abg. Dr. Kopf, Dr. h. c. Güde, Hilbert, Dr. Hauser, Dr. Bieringer u. Gen.) (Drucksache IV/846) ; und Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Artikel 29 Abs. 1 bis 6 des Grundgesetzes (Erstes Neugliederungsgesetz) (Drucksache IV/834) Dr. Kopf (CDU/CSU) 6451 A Dr. Schäfer (SPD) . . . 6452 B, 6455 B Dürr (FDP) . . . 6453 C, 6457B, 6458 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 6454A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6455 D Seidl (München) (CDU/CSU) . . 6456 B Spitzmüller (FDP) 6456 C Vizepräsident Schoettle . 6457 A, 6459 A, 6459 C Rasner (CDU/CSU) 6457 B, 6457 C, 6458 B, 6459 A, 6459 C Dr. Mommer (SPD) 6457 C, 6458 A, 6458 B Erler (SPD) . . . . . 6458 B, 6459 B Vizepräsident Dr. Dehler . . . . 6467 D Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel (Drucksache IV/2341) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2377) — Zweite und dritte Beratung — 6459 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/1697); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2394) — Zweite und dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . 6478 C, 6480 C Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 6478 D Dr. Bucher, Bundesminister 6482 A, 6484 B Busse (FDP) 6482 B, 6485 B Hoogen (CDU/CSU) 6483 A Jahn (SPD) 6485 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (Drucksache IV/1810) ; Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2339) — Zweite und dritte Beratung — 6486 B IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Entwurf eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache IV/2317) ; Berichte des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Inneres (Drucksachen IV/2407, IV/2361) — Zweite und dritte Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6486 D Brese (CDU/CSU) 6486 D Brück (CDU/CSU) . . . 6489 A, 6493 A Wagner (CDU/CSU) . . . . . 6489 C Lautenschlager (SPD) 6489 D Höcherl, Bundesminister . . . . 6491 A Dr. Miessner (FDP) . . . . . . 6492 C Gscheidle (SPD) . . . . . . . 6494B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Verordnung über die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes und des Beschäftigungstagegeldes der Beamten (Drucksachen IV/1802, IV/2379) Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 6494 C Höcherl, Bundesminister . 6494 D, 6495 B Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 6494 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6495 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Abg. Folger, Dr. Kreyssig, Marx, Seuffert u. Gen.) (Drucksache IV/2340) — Erste Beratung — 6496 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (Drucksache IV/2173) ; Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksachen IV/2390, zu IV/2390) — Zweite und dritte Beratung — 6496 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/2346) — Erste Beratung — . 6496 C Zur GO Rasner (CDU/CSU) 6496 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Mai 1964 zur Änderung des Abkommens vom 29. Oktober 1959 mit dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/2318) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/2318 — Zweite und dritte Beratung — 6496 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Walter u. Gen.) (Drucksache IV/1277); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2357) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6497 A Antrag des Präsidenten des Bundesrechnungshofes betr. Rechnung und Vermögensrechnung des Bundesrechnungshof es für das Rechnungsjahr 1961 — Einzelplan 20 — (Drucksache IV/2326) . . . . 6497 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern — (Umdruck 424, Drucksache IV/2344) 6497 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern — (Umdruck 431, Drucksache IV/2372 [neu]) — 6497 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1964 — hier: Einzelplan 36, Zivile Notstandsplanung — (Umdruck 432, Drucksache IV/2373) Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6497 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Heereszeugamtes Glinde (Drucksachen IV/2228, IV/2348) . . . . 6498 A Schriftlicher Bericht des Geschäftsordnungsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP betr. Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung; Geheimschutzordnung (Drucksachen IV/1949, IV/2303) . . . . . . 6498 A Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Gesundheitsgefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel (Drucksachen IV/1952, IV/2391) . . . . 6498 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 V Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Mittelstandsfragen über den Bericht der Bundesregierung betr. Kreditversorgung der kleinen und mittleren Betriebe in der Wirtschaft (Drucksachen IV/1444, IV/2371) 6498 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung (Abg. Schulhoff und Fraktion der CDU/CSU, Lange [Essen] und Fraktion der SPD, Opitz und Fraktion der FDP (Drucksache IV/2335) — Erste Beratung — 6498 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksache IV/2222); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/2368) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6498 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Abg. Burgemeister, Dr. Süsterhenn, Dr. Zimmer, Josten, Gibbert u. Gen.) (Drucksache IV/2316) — Erste Beratung — 6499 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Meis, Dr. Stecker, Dr. Miessner, Katzer, Logemann, Dr.-Ing. Philipp, Eisenmann, Winkelheide u. Gen.) (Drucksache IV/2342) — Erste Beratung — . . . . . . . . 6499 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes (Bundesrat) (Drucksache IV/2349) — Erste Beratung — . . 6499 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Abg. Dr. Müller-Hermann, Drachsler, Dr. Artzinger und Fraktion der CDU/CSU, Abg. Dr. Imle, Dr. Mälzig, Mauk und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/2336) — Erste Beratung — 6499 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache IV/2223) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/2380) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6499 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/2311, IV/2376, zu IV/2376) 6499 D Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zweiundsechzigste, Dreiundsechzigste, Vierundsechzigste und Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/2307, IV/2308, IV/2309, IV/2310, IV/2375) 6499 D Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksache IV/2402) 6500 A Vierundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksache IV/2398) 6500 A Bericht des Außenhandelsausschusses über die Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz (Drucksachen IV/2306, IV/2374) 6500 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (Drucksache IV/1807); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/2385) — Zweite und dritte Beratung — 6500 B Entwurf eines Gesetzes zur Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (Drucksache IV/2117) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/2389) — Zweite und dritte Beratung — 6500 C Entwurf eines Gesetzes über Bildung und Verwaltung eines Sondervermögens für Ausbildungs- und Leistungsförderung (Leistungsförderungsgesetz) (Drucksache IV/2388) — Erste Beratung — . . . . 6500 D Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 mit Frankreich über Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland und zu der Sechsten Zusatzvereinbarung vom 20. Dezember 1963 zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 (Drucksache IV/2353) — Erste Beratung — . . . . . . . . 6500 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. August 1962 mit dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Drucksache IV/2351) — Erste Beratung — 6501 A Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 mit dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen (Drucksache IV/2352) — Erste Beratung — 6501 B VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Vorlagebeschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. November 1963 betr. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der durch das Zustimmungsgesetz zu den EWG-Verträgen dem Rat der EWG erteilten Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen mit allgemeiner Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland (Drucksache IV/2397) 6501 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Deutschen Reichspartei auf Feststellung, inwieweit das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 gegen die Artikel 3 und 21 des Grundgesetzes verstößt und deshalb nichtig ist, als es die Antragstellerin von der Beteiligung an dem im Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612 ausgewiesenen Zuschuß an die politischen Parteien von 38 Millionen DM ausschließt (Drucksache IV/2392) 6501 C Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Deutschen Reichspartei auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jede Auszahlung aus dem den politischen Parteien im Bundeshaushaltsplan für 1964, Einzelplan 06 Kapitel 02 Titel 612, zur Verfügung gestellten Fonds von 38 Millionen DM ohne verhältnismäßige Beteiligung der Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung über den Organstreit zu verbieten und die Bundesregierung anzuweisen, jede Auszahlung im Rahmen des Verbots zu unterlassen (Drucksache IV/2393) . . 6501 D Übersicht 24 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/2395) 6502 A Antrag betr. Förderung der Binnen-, insbesondere der Flußfischerei (Abg. Bauer [Würzburg], Dr. Huys, Kubitza u. Gen.) (Drucksache IV/2356) 6502 C Antrag betr. Betriebsberatung, Gewerbeförderung (Abg. Wieninger, Burgemeister, Gewandt, Riedel [Frankfurt], Dr. Imle, Opitz, Dr. Mälzig u. Gen.) (Drucksache IV/2363) 6502 C Nächste Sitzung 6502 C Anlagen 6503 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6413 132. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach* 26. 6. Arendt (Wattenscheid) 26.6. Dr. Arndt (Berlin) 30.6. Bauer (Würzburg) * 26.6. Bergmann* 24.6. Berkhan* 26.6. Fürst von Bismarck* 26.6. Blachstein* 26.6. Dr. h. c. Brauer * 26.6. Dr. Brenck 26.6. Dr. von Brentano 4. 7. Burgemeister 24. 6. Corterier * 26. 6. Diekmann 24. 6. Eisenmann 27. 6. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) * 26. 6. Dr. Furler * 26. 6. Haase (Kassel) 28.6. Haase (Kellinghusen) 27.6. Hammersen 24. 6. Dr. Harm (Hamburg) 4. 7. Dr. Hellige 2. 7. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 27. 6. Dr. Hoven 24.6. Frau Dr. Hubert* 26. 6. Kahn-Ackermann* 26. 6. Kemmer 26. 6. Dr. Kliesing (Honnef) * 26. 6. Dr. Kopf * 26. 6. Frau Dr. Kuchtner 4. 7. Lenz (Bremerhaven) 27. 6. Lenz (Brühl) * 24. 6. Lenze (Attendorn) * 26. 6. Lermer * 26.6. Liehr 26. 6. Dr. Löhr 26.6. Frau Dr. Maxsein* 26.6. Memmel* 26. 6. Menke 4.7. Dr. von Merkatz * 26. 6. Metzger 26.6. Dr. Meyer (Frankfurt) * 26.6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 24.6. Müller (Aachen-Land) 28.6. Paul* 26.6. Peters (Poppenbüll) 24.6. Dr.-Ing. Philipp 26.6. Rademacher 26. 6. Frau Renger * 26.6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 26. 6. Seidl (München) * 26.6. Dr. Serres * 26. 6. Storch ** 26. 6. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Strauß 24. 6. Striebeck 27. 6. Dr. Süsterhenn * 26.6. Wienand* 26. 6. Dr. Zimmer * 26. 6. Frau Zimmermann (Brackwede) 24. 6. b) Urlaubsanträge Even (Köln) 4. 7. Anlage 2 Umdruck 493 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksachen IV/1549, IV/2327). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 13 erhält § 34 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Der für den einzelnen Berechtigten insgesamt im Bescheid (§ 38) festgestellte Betrag ist, soweit er am 31. Dezember 1964 noch nicht gezahlt ist, ab 1. Januar 1965 zu verzinsen. Die Zinsen betragen (D) 1 vom hundert für jedes angefangene Vierteljahr." Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 3 Umdruck 502 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes (Drucksachen IV/1549, IV/2327). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 6 b werden dem § 29 b folgende Absätze 4 und 5 angefügt: „ (4) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für andere als die in Absatz 1 genannten Gegenstände Anwendung finden, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind. (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 und 4 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden." 6504 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 2. In Artikel I Nr. 18 wird § 44 a wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt: „Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bestimmt werden, daß ein Härteausgleich auch wegen der Entziehung von anderen als in Satz 1 genannten Gegenständen gewährt werden kann, wenn solche Gegenstände auf Grund allgemeiner Maßnahmen aus dem Entziehungsgebiet ganz oder überwiegend in den nach § 5 maßgeblichen Bereich gelangt sind; Satz 2 gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 2 und 3 können nur bis zum 31. Dezember 1965 erlassen werden." b) Folgender neuer Absatz 8 wird eingefügt: „(8) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung einen Härteausgleich auch für andere als in Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände zuläßt, kann sie auch bestimmen, welche Vorauszahlungen auf den Härteausgleich gezahlt werden; Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend." Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10. c) Folgender neuer Absatz 11 wird eingefügt: ,,,(11) Für die Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 werden im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel bis zu 800 Millionen DM zur Verfügung gestellt. Die endgültige Höhe des im Einzelfall zu gewährenden Härteausgleichs ist durch eine bis zum 1. Juli 1967 zu erlassende Rechtsverordnung der Bundesregierung festzusetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf." Bonn, den 24. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 498 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Gilde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird § 112 wie folgt geändert: ,1. In Absatz 3 werden die Worte „oder eines Verbrechens wider das Leben nach §§ 211, 212 oder § 220 a Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. 2. Als Absatz 4 wird folgende Vorschrift angefügt: „ (4) Gegen den Beschuldigten der eines Verbrechens wider ,das Leben nach den §§ 211, 212 oder § 220 a Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 und 3 nicht besteht." Bonn, ,den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Gilde Dr. Weber (Koblenz) Dr. Kanka Dr. Barzel und Fraktion Anlage 5 Umdruck 500 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 werden dem § 112 Abs. 3 die folgenden Sätze angefügt: „Ein Haftgrund besteht auch gegen den Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, ein anderes Verbrechen oder Vergehen, das die öffentliche Sicherheit und Ordnung empfindlich beeinträchtigt, Bewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder als einer von mehreren zur fortgesetzten Begehung strafbarer Handlungen miteinander Verbundenen begangen zu haben; in diesem Fall bestecht ,der in den genannten Umständen enthaltene Haftgrund jedoch nur, wenn der Beschuldigte wegen des Verbrechens oder Vergehens, dessen er dringend verdächtig ist, voraussichtlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Arndgen Blumenfeld Glüsing (Dithmarschen) Gräfin vom Hagen Harnischfeger Horn Katzer Klein (Saarbrücken) Leicht Mick Müller (Remscheid) Schlee Schlick Dr. Stecker Struve Teriete Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Winkelheide Dr. Winter Wullenhaupt Anlage 6 Umdruck 487 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6505 Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 wird folgende Nummer 6 eingefügt: ,6. Als § 150 wird folgende Vorschrift eingefügt: „§ 150 Ein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zugelassener Rechtsanwalt kann von der Verteidigung durch das erkennende Gericht nicht ausgeschlossen werden."' Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 506 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 Nr. 5 wird in § 148 Abs. 2 gestrichen. Bonn, den 23. Juni 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Busse Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 8 Umdruck 488 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 Nr. 3 wird § 163 a Abs. 3 a wie folgt geändert: a) Satz 2 wird gestrichen. b) In dem bisherigen Satz 3 — jetzt Satz 2 — wird „Satz 3" durch „Satz 2 und 3" ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 507 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 7 Nr. 5 a a) wird § 202 a gestrichen, b) wird § 202 b zu § 202 a. Bonn, den 23. Juni 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 10 Umdruck 501 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Genossen iur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171). 1. In Artikel 7 Nr. 5 a wird § 202 b der Strafprozeßordnung gestrichen. 2. In Artikel 7 wird als Nr. 7 a eingefügt: ,7 a. § 209 erhält folgende Fassung: „§ 209 (1) Das Landgericht kann das Hauptverfahren vor den erkennenden Gerichten jeder Ordnung, nicht aber vor dem Bundesgerichtshof eröffnen. (2) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3, des § 25 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3, des § 26 Abs. 1 Satz 1, des § 74 Abs. 1 Satz 2 und des § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann das Gericht, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, das Hauptverfahren auch vor einem anderen Gericht seines Bezirks eröffnen, wenn nach seiner Auffassung die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) Hält das Gericht die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so legt es die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft diesem Gericht zur Entscheidung vor. Die gilt auch in den Fällen des Absatzes 2, wenn nach der Auffassung des Gerichts, bei dem die Anklageschrift eingereicht ist, die für seine Zuständigkeit maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind." ' 3. In Artikel 13 Nr. 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes) werden als Buchstaben a 3 und a 4 folgende Vorschriften eingefügt: a 3) § 39 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: „§ 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." 6506 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 a 4) § 40 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: „§ 209 Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Arndgen Blumenfeld Glüsing (Dithmarschen) Gräfin vom Hagen Horn Katzer Leicht Mick Müller (Remscheid) Schlee Schlick Dr. Stecker Struve Winkelheide Dr. Winter Anlage 11 Umdruck 499 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka, Dr. Weber (Koblenz) und Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020, IV/1171, IV/2378). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 Nr. 4 erhält § 354 Abs. 2 die folgende Fassung: „(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu 'demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Dr. Weber (Koblenz) Barzel und Fraktion Anlage 12 Umdruck 229 (neu) Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung beruft eine Große Strafverfahrenskommission zur Vorbereitung der Reform des Strafverfahrens, die sich entsprechend der Großen Strafrechtskommission zusammensetzt. Sie wird ersucht, ihre Vorschläge zur Neugestaltung des Strafverfahrens rechtzeitig vorzulegen. Bonn, den 26. März 1963 Schmücker und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 13 Umdruck 485 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/2394). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 2 wird folgende Nr. 2 a eingefügt: ,2 a. § 545 erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Die Revision findet vorbehaltlich des § 546 gegen die von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile statt, wenn sie von den Oberlandesgerichten zugelassen worden ist. (2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (3) Über die Zulassung wird im Urteil entschieden. Gegen die Versagung der Zulassung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils beginnt, beim Bundesgerichtshof einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, von der das Urteil des Oberlandesgerichts abweicht, bezeichnet werden. (4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Der Bundesgerichtshof entscheidet durch Beschluß. Der Beschluß ist auch dann, wenn er verkündet wird, von Amts wegen zuzustellen. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig."' 2. In Artikel 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung: ,3. § 546 erhält folgende Fassung: „§ 546 Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts (§ 547 Abs. 1) bedarf es nicht, wenn Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6507 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillsweigend zugestimmt hat, 4. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 5. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist."' 3. In Artikel 2 erhält Nr. 4 folgende Fassung: ,4. § 547 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision zulässig." bb) Absatz 3 wird aufgehoben.' 4. In Artikel 2 wird folgende Nr. 5 angefügt: ,5. § 551 erhält folgende Fassung: „§ 551 Wird die Revision nur auf Verfahrensmängel gemäß § 546 gestützt, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist der Bundesgerichtshof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden."' 5. In Artikel 2 wird folgende Nr. 6 angefügt: ,6. Es wird folgender § 551 a eingefügt: „§ 551 a Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. das rechtliche Gehör versagt worden war, 4. eine Partei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn sie der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist."' 6. In Artikel 2 wird folgende Nr. 7 angefügt: ,7. § 552 erhält folgende Fassung: „§ 552 Die Revisionsfrist beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. Wird die Revision gemäß § 545 Abs. 5 auf Beschwerde zugelassen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung der Beschwerdeentscheidung." ' 7. In Artikel 2 wird folgende Nr. 8 angefügt: ,8. § 553 a erhält folgende Fassung: „§ 553 a (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Revisionsgericht vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei. Ist der Revision auf Beschwerde zugelassen worden, so soll mit der Revisionsschrift auch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der Beschwerdeentscheidung vorgelegt und angegeben werden, wann die Beschwerdeentscheidung zugestellt worden ist. (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen. Hierbei ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Revision eingelegt ist. Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Revisionsschrift einreichen." ' 8. In Artikel 2 wird folgende Nr. 9 angefügt: ,9. § 566 a erhält folgende Fassung: „§ 566 a (1) Gegen die im ersten Rechtszuge erlassenen Endurteile der Landgerichte kann unter Übergehung der Berufungsinstanz umittelbar die Revision eingelegt werden, wenn der Gegner einwilligt und die Revision vom Landgericht im Urteil oder auf besonderen Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen; sie kann auch von dem Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges abgegegeben werden. (2) Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar. 6508 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 (3) Die Revision nach Abs. 1 kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden. Sie ist nur zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 545 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. (4) Die Einlegung der Revision und die Einwilligung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Landgericht die Revision zugelassen hat. (5) Verweist das Revisionsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Oberlandesgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht anhängig geworden wäre. (6) Die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ist in allen Fällen der Zurückweisung entsprechend anzuwenden. (7) Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Revisionsgerichts innerhalb 24 Stunden der Geschäftsstelle des Landgerichts Nachricht zu geben." ' 9. In Artikel 2 wird folgende Nr. 10 angefügt: 10. § 567 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Ausgenommen sind Beschlüsse, durch die eine Berufung nach § 519 b als unzulässig verworfen, und Urteile, durch die eine Revision nicht gemäß § 545 zugelassen wird." ' Bonn, den 23. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 14 Umdruck 497 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Weber (Koblenz), Benda und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksachen IV/1924, IV/2394). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 Nr. 3 wird das Wort „zwölftausend" durch das Wort „fünfzehntausend" ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Hoogen Dr. Weber (Koblenz) Benda Brück Deringer Dr. Even (Düsseldorf) Dr. h. c. Güde Dr. Hauser Anlage 15 Umdruck 494 (C) Änderungsantrag des Abgeordneten Brese zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen IV/2317, IV/2361) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 wird durch Artikel I § 1 der Regierungsvorlage ersetzt. 2. § 2 wird durch Artikel I § 2 der Regierungsvorlage ersetzt. 3. § 3 wird durch Artikel II der Regierungsvorlage ersetzt. 4. § 4 wird gestrichen. 5. § 5 wird durch Artikel III § 1 der Regierungsvorlage ersetzt. 6. Nach § 5 wird Artikel III § 2 und 3 der Regierungsvorlage eingefügt. 7. § 7 wird durch Artikel V der Regierungsvorlage ersetzt. Bonn, den 23. Juni 1964 Brese Anlage 16 Umdruck 496 (D) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Antrag des Ausschusses für Inneres zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Viertes Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen IV/2317, IV/2361). Der Bundestag walle beschließen: Nummer 2 des Ausschußantrags wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: „Ferner wird die Bundesregierung ersucht, bis zum gleichen Zeitpunkt entsprechende Vorschläge auch für andere Beamtengruppen vorzulegen, bei denen hinsichtlich Ausbildung, Vorbildung und Leistung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind." Bonn, den 23. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 17 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Folger zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksache IV/2340). Hübner Schlee Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Dr. Wahl Weinkamm Dr. Winter Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 132. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Juni 1964 6509 Die Behördenbediensteten und die Versorgungsempfänger in Hamburg und Berlin erhalten seit vielen Jahrzehnten einen örtlichen Sonderzuschlag in Höhe von 3 % des Grundgehaltes. Das ist kein Ortszuschlag. Er dient dem Ausgleich außergewöhnlicher Teuerungsverhältnisse und wird neben dem Ortszuschlag gewährt. Es ist offensichtlich — das ergibt sich auch aus der Tatsache, daß während der Zeit der Zugehörigkeit von Österreich zum Deutschen Reich Wien einbezogen war —, daß der Sonderzuschlag für die sogenannten Weltstädte bestimmt war. Nachdem München seit mehr als 6 Jahren auch eine Weltstadt, sogar eine mit Herz, ist, erfordert es die Gerechtigkeit, daß auch für den öffentlichen Dienst in München dieser Sonderzuschlag gewährt wird. In München werden nach dem derzeitigen Stand bei Bundesbehörden (einschließlich. Post und Bahn), der Landesverwaltung und den kommunalen Verwaltungen (einschl. wirtschaftliche Unternehmungen und Sparkasse) 110 141 Personen beschäftigt. Die Zahl der Ruhegehaltsempfänger in den genannten Verwaltungen beträgt ungefähr 40 000. Der Preisindex der Lebenshaltungskosten von mittleren Arbeitnehmer-Haushalten betrug im Januar 1964 in Hamburg 117,4, in Berlin 114,9 und in München 117,4. Der Bundesdurchschnitt ist 114,0. Das läßt erkennen, daß die Teuerung in den sogenannten Weltstädten der Bundesrepublik stärker ausgeprägt ist als im Bundesdurchschnitt im allgemeinen. Für Hamburg und München stellt sich der Preisindex für die Lebenshaltungskosten (Basis 1958 = 100) gleich um 3 1/2 Punkte und für Berlin um rund einen Punkt höher als im Bundesdurchschnitt. Der Wortlaut des Gesetzentwurfes entspricht einem Beschluß des Innenausschusses vom 25. 2. 1959 auf Drucksache 999 der 3. Wahlperiode. Leider ist der Antrag seinerzeit nach einer Zurückverweisung im Plenum abgelehnt worden. Es war deshalb an der Zeit, den Antrag zu wiederholen. Ich verweise auf meine einschlägigen Ausführungen in den Plenarsitzungen vom 16. Oktober 1958 und 11. November 1959. Der Sohn eines Kaminkehrers, der München zur Millionenstadt gemacht hat, kommt im Herbst dieses Jahres in die Schule; er hat aber bisher den Behördenbediensteten in München noch keine Gerechtigkeit gebracht; helfen Sie uns bitte, daß er nicht auch noch aus der Schule kommt, bevor das der Fall ist. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München hat in seiner Sitzung vom 18. 11. 1958 gegen 4 Stimmen beschlossen, zu dem Antrag in der Weise Stellung zu nehmen, daß er die Gewährung des Sonderzuschlages insbesondere deshalb für gerechtfertigt hält, weil die Mehrbelastung aus der großen räumlichen Ausdehnung des Einzugsgebietes, ebenso wie in Berlin und Hamburg, auch in München das normale Maß erheblich übersteigt. Da die Einführung für die Stadt München zu einer Mehrbelastung führt, die deshalb um so schwerer wiege, als München im Gegensatz zu Hamburg und Berlin keine Ländersteuern vereinnahme, hat die Stadt darauf hingewiesen, daß die Zahlung auf die Dauer neben der Weiterführung der Aufbauprogramme für Schulen, Krankenhäuser, Wohnungen und Straßen beträchtliche Verbesserungen im Finanzausgleich mit dem Land und die baldige Durchführung der kommunalen Finanzreform erfordere. Da keine der anderen Großstädte der Bundesrepublik in absehbarer Zeit an die Millionengrenze heranreicht, sind Berufungen nicht berechtigt. Ich beantrage Verweisung an den Innenausschuß — federführend — und an den Haushaltsausschuß.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Wir stimmen ab über den interfraktionellen Änderungsantrag auf Umdruck 502 Ziffer 1, nach dem dem § 29 b zwei neue Absätze angefügt werden sollen. Wer zustimmt, gebe bitte ein Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmige Annahme!
    Nunmehr stimmen wir ab über die Nr. 6 b der Vorlage mit den soeben vorgenommenen Änderungen. Wer zustimmt, gebe bitte ein Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Einstimmige Annahme!
    Ich rufe die Nr. 6 c betreffend den § 30 auf. — Das Wort hat der Abgeordnete Hirsch.


Rede von Martin Hirsch
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Nr. 6 c des Gesetzentwurfs betrifft die leidige Frage des § 30 des geltenden Bundesrückerstattungsgesetzes. Die Bundesregierung hatte in ihrer ursprünglichen Vorlage keine Änderung dieses § 30 vorgesehen. Die Änderung ist erst durch einen knappen Mehrheitsbeschluß des Wiedergutmachungsausschusses in den Entwurf aufgenommen worden. Nach diesem Beschluß soll der § 30 dahin gehend geändert werden, daß Anmeldungen von Rückerstattungsansprüchen, die nicht formell richtig bei den nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zuständigen Stellen erfolgt sind, dennoch gelten sollen, wenn es sich um Anmeldungen handelt, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz getätigt wurden. Es war richtig, daß der Gesetzgeber diese Bestimmung des § 30 schuf, weil bei der Unklarheit und dem Wirrwarr in unserem Entschädigungsrecht ein Nichtfachmann wahrlich manchmal nicht erkennen konnte: Ist das nun eine Entschädigungsforderung nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder eine Forderung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz?
Die Bestimmung des § 30 ist in der letzten Zeit in unserer Rechtsprechung sehr umstritten gewesen. Das Bundesfinanzministerium hat die Auffassung vertreten, der § 30 sei so auszulegen, daß nur bezifferte Anmeldungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz in Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz übergeleitet werden könnten, mit anderen Worten, daß bei Anmeldungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz mindestens hätte gesagt werden müssen, was der Betreffende an Vermögen verloren habe.
Die Rechtsprechung, und zwar die Rechtsprechung der obersten Rückerstattungsgerichte in der Bundesrepublik — dabei handelt es sich um internationale Gerichte, die auf den Bestimmungen des Überleitungsvertrages beruhen und die zum Teil auch mit Ausländern besetzt sind — hat sich dieser Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht angeschlossen. Nach der feststehenden Rechtsprechung aller Senate der obersten Rückerstattungsgerichte ist im Laufe des vergangenen Jahres entschieden worden, daß ein einfaches Kreuz unter der Rubrik „Vermögenschaden" auf dem BEG-Fragebogen genüge, um eine Anmeldung nach dem Bundesrückerstattungsgesetz wirksam zu machen. Man kann über diese Rechtsprechung streiten, meine Damen und Herren, wie manchmal auch sonst über höchstrichterliche Urteile. Aber wir stehen vor der Situation, daß die Senate — ich wiederhole es — aller obersten Rückerstattungsgerichte, die besetzt sind mit alliierten Richtern, besetzt mit Ausländern, mit hochqualifizierten Richtern, die aus dem Ausland, aus Schweden z. B. und aus anderen Ländern, zu uns in die Bundesrepublik geschickt worden sind, den Standpunkt vertreten haben, daß ein Kreuz auf dem BEG-Fragebogen genüge.
Wenn nun der Gesetzgeber — wie das gemäß den Anregungen des Bundesfinanzministeriums und durch die Beschlüsse des Wiedergutmachungsausschusses beabsichtigt ist — die festgefugte, einhellige Rechtsprechung dieser höchsten Gerichte auf dem Gebiet der Rückerstattung zunichte machen will, indem er einfach das Gesetz ändert, so hält meine Fraktion das rechtsstaatlich für so bedenklich, daß sie nicht in der Lage ist, einem solchen Beschluß zuzustimmen. Es geht bei dieser Sache nicht um Billigkeitserwägungen, es geht nicht um Dinge, bei denen man einen Kompromiß schließen kann. So gern wir es gesehen hätten, daß alle Bestimmungen des Bundesrückerstattungsgesetzes einstimmig hätten verabschiedet werden können, so sind wir doch in diesem Punkt nicht in der Lage, unsere Rechtsauffassung aufzugeben.
Sehen Sie, meine Damen und Herren, in der alten preußischen Zeit vor 1914 hat 'angeblich einmal ein preußischer Staatsanwalt gesagt: Durch einen Beschluß des Gesetzgebers könnten ganze Berge von juristischen Büchern zu Makulatur werden. Nun, es mag sein, daß das damals richtig gewesen ist, und ich will gar nicht bestreiten, daß auch der Gesetzgeber heute vielleicht manchmal juristische Bücher zu Makulatur werden lassen könnte. Aber er sollte es jedenfalls dann nicht tun, wenn er durch eine solche Änderung des Gesetzes Menschen, die Ansprüche erworben haben, diese Ansprüche nachträglich entzieht. Darauf läuft nämlich diese Änderung des § 30 hinaus. Würde die Änderung des § 30 — wie jetzt vorgesehen — Gesetz, so würde eine erhebliche Zahl von Menschen, die ihre Ansprüche nach dem Bundesrückerstattungsgesetz gemäß der Rechtsprechung rechtswirksam und rechtzeitig angemeldet haben, von einem Tag zum anderen, nämlich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, um ihren Rechtsanspruch, den sie fristgerecht angemeldet haben, gebracht. Das bedeutet praktisch eine Enteignung dieser Menschen, es bedeutet unter Umständen eine Verletzung unserer Verfassung und bedeutet vielleicht sogar eine Verletzung der Konvention der Menschenrechte.
Wir müssen daran denken, daß es sich hier im wesentlichen nicht um deutsche Staatsbürger handelt, denen man vielleicht gelegentlich einmal etwas Der-



Hirsch
artiges zumuten könnte, sondern es handelt sich hier im wesentlichen um Menschen, die im Ausland leben. Ich meine, es wäre sehr bedenklich, wenn der deutsche Gesetzgeber ausgerechnet gegenüber diesem Personenkreis, der durch rechtswidrige und den Grundsätzen des Rechtsstaates widersprechende Handlungen des früheren „Dritten Reiches" um Vermögen und viele andere Dinge gebracht worden ist, eine solche rückwirkende Änderung des Gesetzes und damit eine rückwirkende Entziehung von Rechten praktizierte.
Richter können irren; auch höchste Gerichte können irren; aber wir sollten uns an den Gedanken gewöhnen, daß eine durch die höchsten Gerichte entschiedene Sache normalerweise so bleiben sollte, wie sie entschieden worden ist. Wir sollten uns daran gewöhnen, nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen im Einzelfall zu versuchen, über den Gesetzgeber das umzudrehen, was die Gerichte entschieden haben.

(Abg. Jahn: Und aus fiskalischen Gründen!)

— Sicherlich spielen dabei fiskalische Gründe eine Rolle. Ich will aber offen zugeben, daß die Rechtsprechung, von der Sache her gesehen, zu einer gewissen Ungerechtigkeit führen könnte, weil viele Leute durch das Mauseloch des BEG-Fragebogens nun plötzlich auch noch Rückerstattungsansprüche geltend machen können, während die Fristversäumer jetzt auf den Fonds angewiesen sind. Aber, meine Damen und Herren, ich nehme lieber das in Kauf, als daß ich Menschen in einem Rechtsstaat, den wir haben, Rechte entziehe, die ihnen einmal zugebilligt worden sind. Ich bin persönlich der Meinung, daß diejenigen, welche sagen, diese Maßnahme sei verfassungswidrig, recht haben. Ich darf auf das Gutachten des Herrn Professors Zweigert verweisen, das sich nicht speziell auf diese Dinge bezieht, aber darauf hinausläuft, daß überhaupt die Fristsetzung hier verfassungswidrig sei. Ich möchte persönlich meinen, daß das Gutachten, das uns das Finanzministerium vorgelegt hat und das zu dem Ergebnis kommt, man könne hier rückwirkend Rechte entziehen, keineswegs so überzeugend ist, daß das Finanzministerium oder die Bundesregierung auf diese schwache Brücke treten sollte.

(Abg. Jahn: Sehr wahr!)

Was in dem Gutachten steht, meine Damen und Herren, läuft darauf hinaus, daß man dem Bundesverfassungsgericht zumutet, zu entscheiden, alle Senate aller obersten Rückerstattungsgerichte hätten konstant falsche Urteile gefällt. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht das täte, könnte es sagen: es gibt hier keine materiellen Ansprüche, es ist nichts enteignet worden, der Gesetzgeber war befugt, hier rückwirkend das Gesetz zu ändern. Stellen Sie sich vor, in welche Situation wir das Bundesverfassungsgericht brächten! Entweder muß es also seine Kollegen von dem obersten Rückerstattungsgericht desvourieren und muß ihnen sagen: Ihr habt konstant falsche Urteile gemacht, oder aber es muß in diesem Fall wieder einmal der Bundesregierung sagen: Ihr habt euch ohne genügend sorgfältige Prüfung auf eine Gesetzesänderung eingelassen, die verfassungswidrig ist. Beides ist eine unangenehme Situation.
Weil wir also meinen, daß man, ganz gleichgültig, wie der verfassungsrechtliche Streit ausgeht, das Verfassungsgericht gar nicht vor diese unangenehme Situation stellen sollte, und weil wir darüber hinaus meinen, daß im Ausland — und zwar nicht nur bei den Betroffenen, sondern bei allen, die sich für die Verfolgten und für das Recht interessieren — eine solche rückwirkende Änderung des § 30 einen unendlich schlechten Eindruck machen würde, können wir uns nicht entschließen, dieser Änderung zuzustimmen, und bitten Sie, mit uns diesen Änderungsantrag des Wiedergutmachungsausschusses abzulehnen, mit anderen Worten, die Ziffer 6 c) der vorliegenden Drucksache zu streichen.

(Lebhafter Beifall bei der SPD.)


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    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Es folgt der Herr Abgeordnete Böhme (Hildesheim).