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    Deutscher Bundestag 128. Sitzung Bonn, den 4. Juni 1964 Inhalt: Nachruf auf Ministerpräsident Nehru Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6169 A Nachruf auf Abg. Frau Dr. Rehling Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6169 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 6170 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (Druck- sache IV/2296) Dr. Lauritzen, Minister des Landes Hessen . . . . . . 6170 A Begrüßung des Präsidenten des Europäischen Parlaments Duvieusart . . . . 6179 D Fragestunde (Drucksachen IV/2280, IV/2293) Frage des Abg. Dr. Kempfler: Ausbau der B 20 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6171 B, C Dr. Kempfler (CDU/CSU) 6171 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Senkung der Frachttarife der Bundesbahn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6171 D, 6172 A, B Schmidt (Kempten) (FDP) 6172 A Ramms (FDP) 6172 B Fragen des Abg. Faller: Verkehrsstauungen auf der RheintalGotthard-Strecke 6172 C Fragen des Abg. Bazille: Raststätte an der Autobahn WeinsbergWalldorf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6172 C, D, 6173 A, B, C Dr. Mommer (SPD) . . 6172 D, 6173 A, C Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6173 B Frage des Abg. Dr. Mommer: Eisenbahnunglück vom April 1964 in Ludwigsburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6173 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6173 D Fragen des Abg. Müller (Worms) : Baumanpflanzungen an Straßen in Rheinhessen und Rheinland-Pfalz . . 6173 D, 6174 A Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Verkehrsvorrecht für Kranken- und Unfallhilfswagen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6174 B, D, 6175 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . 6174 D, 6175 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Frage des Abg. Seibert: Belastung der Straßen durch schwere Fahrzeuge Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6175 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6175 D Frage des Abg. Seibert: Folgeschäden von Straßenverkehrsunfällen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6175 D Frage des Abg. Seibert: Aufwendungen für die Verkehrsüberwachung Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6176 D Frage des Abg. Schwabe: Deutsche Ferienstraße Alpen—Ostsee Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6176 B, D Schwabe (SPD) . . . . . . . 6136 C, D Fragen des Abg. Felder: Autobahnausfahrt nördlich Schnaittach 6176 D, 6177 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Weinsorten auf der Speisekarte der Deutschen Schlafwagengesellschaft Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6177 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 6177 B Schwabe (SPD) . . . . . . . . 6177 C Frage des Abg. Wendelborn: Linksabbieger Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6177 D, 6178 A Wendelborn (CDU/CSU) . 6177 D, 6178 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Kennzeichnung von Wanderparkplätzen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6178 B, C Dürr (FDP) 6178 C Frage des Abg. Fritsch: Zeitschriftaufsatz über „Mangelhafte Flugsicherung" Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6178 D, 6179A, B, C, D Fritsch (SPD) 6178D, 6179 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 6179 B Börner (SPD) . . . . . . . . 6179 C Dröscher (SPD) . . . . . . . 6179 D Frage des Abg. Weigl: Verbeamtung des Flugsicherungspersonals Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6180 A, B Dröscher (SPD) 6180 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6180 C Fragen des Abg. Büttner: Auspuffgasentgifter Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6180 C, 6181 A, B Büttner (SPD) . . . . . . . . . 6181.A Frage des Abg. Felder: Fußwegunterführung beim Bahnhof Bubenreuth 6181 B Frage des Abg. Lemmrich: Verleihung des Karlspreises an den italienischen Staatspräsidenten Dr. Mende, Bundesminister . . . 6181 C, D, 6182 A Lemmrich (CDU/CSU) . . 6181 C, 6182 A Ertl (FDP) 6181 D Frage des Abg. Dr. Mommer: Deutsch-rumänische Familienzusammenführung Carstens, Staatssekretär . . . . 6182 B, C Dr. Mommer (SPD) 6182 B, C Frage des Abg. Haase (Kassel) : Schließung des Goethe-Instituts in Daressalam 6182 C Frage des Abg. Dröscher: Sprechhilfgeräte für Kehlkopfoperierte Höcherl, Bundesminister 6182 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Material über das Bundesamt für Verfassungsschutz für das Magazin „Zeitung" Höcherl, Bundesminister 6182 D, 6183 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6183 A Börner (SPD) . . . . . . . . 6183 A, B Frage des Abg. Kubitza: Dankurkunde an Soldaten für 25jährige Dienstzeit Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6183 B, 6184 D Hopf, Staatssekretär . . 6184 D, 6185 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 III Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Mietausfallwagnis bei Bundesdarlehnswohnungen Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . 6183 C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6183 C, D Frage des Abg. Ritzel: Zuwendungen an das Deutsche Kulturwerk europäischen Geistes Dr. Mende, Stellvertreter des Bundeskanzlers 6184 A, B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 6184 A, B, 6186 B, C Dr. Mommer (SPD) (zur GO) . . . 6184 A Dr. Dollinger, Bundesminister . 6186 B, C, D Ritzel (SPD) . . . . . . . 6186 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Verstärkung der Sender der Deutschen Welle Bornemann, Staatssekretär . . . 6185 C, D, 6186 A, B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6185 D Börner (SPD) . . . . . . . . . 6186 A Neumann (Berlin) (SPD) . . . . . 6186 A Nachwahl von Mitgliedern für das Europäische Parlament . . . . . . . . . 6186 D Sammelübersicht 31 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache IV/2275) . . . . . . . . . . 6187 A Entwurf eines Schlußgesetzes zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache IV/1840) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Abg. Dorn, Hammersen, Dr. Miessner, Kreitmeyer, Dr. Danz, Schultz, Opitz, Ollesch und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/1863) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs rechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/2174) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) (Abg. Schmitt-Vockenhausen, Seibert, Gscheidle und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/2214) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 6187 B, 6197 C, 6201 B Dorn (FDP) . . . . . . 6188 B, 6196 B Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 6192 A Brück (CDU/CSU) . . . 6193 D, 6202 B Matzner (SPD) . . . . 6194 D, 6204 D Dr. Miessner (FDP) 6197 A, 6206 A, 6208 A Seibert (SPD) 6200 D Biechele (CDU/CSU) 6206 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6207 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen .IV/806, IV/2195, zu IV/2195) ; Beschlüsse in zweiter Lesung (Drucksache IV/2229) — Dritte Beratung — Dr. Hauser (CDU/CSU) . . 6208 B, 6209 A, 6216 D Jahn (SPD) . . . 6208 D, 6209 C, 6248 D Busse (FDP) . . 6209 B, 6210 A, 6220 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 6209 B, 6213 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6215 A Lücke, Bundesminister 6215 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 6222 D Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621) Berichte des Haushaltsund des Lastenausgleichsausschusses (Drucksachen IV/2232, IV/2157) — Zweite und dritte Beratung — Kuntscher (CDU/CSU) . 6223 D, 6234 A Zühlke (SPD) 6224 A, 6226 D Lemper (SPD) . . . . . . . 6224 B Rehs (SPD) 6226 B, 6233 B Frau Korspeter (SPD) 6227 B Leukert (CDU/CSU) 6228 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . 6230 A, 6235 B Eichelbaum (CDU/CSU) 6230 C Entwurf eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2145 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kempfler (CDU/CSU) . 6236 B, 6240 D Dr. Müller-Emmert (SPD) 6237 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 6238 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6239 A, 6239 D Hansing (SPD) 6239 C IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksache IV/2222) — Erste Beratung — . . 6241 B Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksache IV/2122); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2269) — Zweite und dritte Beratung — 6241 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Abg. Struve, Bauknecht, Bauer [Wasserburg], Dr. Schmidt [Gellersen], Ertl u. Gen.) (Drucksache IV/2245); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2284) — Zweite und dritte Beratung — 6241 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Antrag der Abg. Logemann, Sander, Wächter, Murr, Mauk u. Gen. betr. EWG-Regelung für Kartoffeln (Drucksachen IV/2153, IV/2271) . . . . 6242 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 (Grüner Plan 1964) (Drucksachen IV/2128, IV/2219) . . 6242 A Antrag betr. Schutz der bäuerlichen Veredelungswirtschaft (Abg. Ehnes, Sühler, Krug, Dr. Kempfler, Dr. Ramminger, Dr. Gleissner, Unertl, Drachsler, Lermer u. Gen.) (Drucksache IV/2224) 6242 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Drucksache IV/2252) — Erste Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 6242 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6243 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Drucksache IV/2253) — Erste Beratung — . . . . 6243 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/2210) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/2233, zu IV/2233) — Zweite und dritte Beratung — 6243 B Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (5. ÄndG BVFG) (Abg. Rehs, Kuntscher, Mischnick u. Gen.) (Drucksache IV/2093 [neu]); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Drucksache IV/2244) — Zweite und dritte Beratung — 6243 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Drucksache IV/382); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 2281) — Zweite und dritte Beratung — 6243 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Drucksache IV/1586); Schriftlicher Bericht des Auswärtig. Ausschusses (Drucksache IV/2285) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6244 A, 6247 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1963 zu dem Abkommen vom 8. April 1958 mit Spanien über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte (Drucksache IV/2265) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 6244 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. März 1962 mit dem Königreich Thailand über den Luftverkehr (Drucksache IV/2207) — Erste Beratung — . . 6244 C Entwurfeines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksache TV/2273) — Erste Beratung — 6244 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und des Gesetzes über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) (Drucksache IV/2267) — Erste Beratung — 6244 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Dr. Imle, Mertes, Dr. Supf, Opitz u. Gen.) (Drucksache IV/1161); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1713) — Rückverweisung an den Finanzausschuß — 6244 D Entwurf eines Vierten ■Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache IV/ 2223) — Erste Beratung — 6245 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 V Entwurf eines Gesetzes zu der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache IV/2110); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/2238) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6245 A Entwurf ,eines Gesetzes zu der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Juni 1960 zur Änderung des Artikels XVI des Abkommens über das Zolltarifschema (Drucksache IV/2115); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/2239) — Zweite und dritte Beratung — 6245 B Schriftlicher Bericht ides Außenhandelsausschusses über die Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzung für Fische und Krebstiere — 1964); Sechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für EGKS-Waren) (Drucksachen IV/2034, IV/2151, IV/2241); in Verbindung mit dem Schriftlichen Bericht des Außenhandelsausschusses über die Einundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Wein zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksachen 1V/2152, IV/2242) 6245 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für weibliche Nutzrinder — 1964); Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zucker — 1964) (Drucksachen IV/ 2150, 1V/2171, IV/2240); in Verbindung mit dem Bericht des Außenhandelsausschusses über die Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für GriechenlandWeine); Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Melasse — 1964) (Drucksachen IV/ 2225, 1V/2226, IV/2243) 6245 D Antrag des Bundesministers für Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Heereszeugamtes Glinde (Drucksache IV/2228) 6246 A Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehem. Hacketäuer-Kaserne in Köln-Mülheim (Drucksachen 1V/1890, IV/2287) 6246 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz Ides Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Flugplatzes Hamburg-Bahrenfeld (Drucksachen IV/2046, IV/ 2288) 6246 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Infanteriekaserne in Lübeck (Drucksachen 1V/2103, IV/2289) . 6246 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Deutsche Pfandbriefanstalt — Erhöhung des Grundkapitals usw. (Drucksachen IV/2146, IV/2290) . . . . 6246 C Übersicht 22 und Ubersicht 23 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksachen IV/2209, IV/2246) . . . . . . . . 6246 D Nächste Sitzung 6247 D Anlagen 6249 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6169 128. Sitzung Bonn, den 4. Juni 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 10.31 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6249 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Arndt (Berlin) 30.6. Bading 5. 6. Dr.-Ing. Balke 4. 6. Bäuerle 5. 6. Dr. Bleiß 4. 6. Dr. von Brentano 4. 7. Brünen 5. 6. Diebäcker 5. 6. Dr. Dörinkel 4. 6. Faller * 4. 6. Figgen 5. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 5. 6. Frau Geisendörfer 5. 6. Dr. h. c. Güde 5. 6. Dr. Harm (Hamburg) 4. 7. Herberts 8. 6. Frau Dr. Heuser 4. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 27.6. Horn 5. 6. Illerhaus * 4. 6. Dr. h. c. Jaksch 6. 6. Dr. Jungmann 4. 6. Kemmer 5. 6. Kriedemann * 4. 6. Frau Dr. Kuchtner 4. 7. Lücker (München) * 5. 6. Mauk * 5. 6. Menke 30. 6. Dr. von Merkatz 5. 6. Freiherr von Mühlen 5. 6. Müller (Worms) 4. 6. Neumann (Allensbach) 5. 6. Dr.-Ing. Philipp 5. 6. Pöhler 6. 6. Richarts* 5. 6. Riegel (Göppingen) 4. 6. Dr. Rinderspacher 5. 6. Sander 5. 6. Dr. Schmidt (Offenbach) 4. 6. Dr. Serres 5. 6. Dr. Starke 4. 6. Stiller 5. 6. Storch* 4. 6. Frau Strobel* 5. 6. Wehner 4. 6. Wieninger 5. 6. Windelen 5. 6. Wischnewski 13. 6. Frau Zimmermann (Brackwede) 5. 6. b) Urlaubsanträge Bazille 12. 6. Felder 10. 6. Dr. Hamm (Kaiserslautern) 16. 6. Wegener 13. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 455 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 14 a wird in § 556 c das Wort „Widerspruch" durch das Wort „Verlangen" ersetzt. 2. In Artikel III Nr. 8 wird in dem neugefaßten § 1 das Datum „30. Juni 1964" ersetzt durch das Datum „31. Juli 1964". :3. In Artikel IV wird in § 1 Abs. 2 das Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. 4. In Artikel IV wird in § 2 Abs. 2 das Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. 5. In Artikel IV § 3 a Abs. 1 werden die Worte „die §§ 565 b und 565 c" ersetzt durch die Worte „die §§ 565 b bis 565 e". 6. In Artikel IV werden in § 6 a) in Absatz 1 das Datum „1. Juli 1964" ersetzt durch das Datum „1. August 1964", b) in Absatz 2 Buchstabe a des Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. Bonn, den 3. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 3 Umdruck 465 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches — wird Nr. 14 a gestrichen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion 6250 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Anlage 4 Umdruck 469 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 14 wird Buchstabe a (§ 556 a Abs. 4 Nr. 3) gestrichen. 2. In Artikel I wird Nummer 14 a (§ 556 c) gestrichen. Bonn, den 4. Juni 1964 Schultz und Fraktion Anlage 5 Umdruck 454 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195). Der Bundestag wolle beschließen: Der Artikel II — Änderung der Zivilprozeßordnung — erhält a) in Nr. 2, § 308 a, die Fassung entsprechend den Beschlüssen des 12. Ausschusses, b) in Nr. 4, § 721 Abs. 1, die Fassung entsprechend den Beschlüssen des 12. Ausschusses. Bonn, den 30. April 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schmidt (Kempten) Walter Wächter Frau Dr. Kiep-Altenloh Dr. Danz Logemann Kreitmeyer Dr. Rutschke Dr. Krümmer Busse Dr. Aschoff Hammersen Mertes Margulies Anlage 6 Umdruck 464 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der 'Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I § 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung: ,1. In § 6 Abs. 4 wird in Satz 1 die Zahl „500" ersetzt durch die Zahl „650".' 2. In Artikel I § 1 Nr. 5 erhält § 47 b Abs. 5 (neu) folgende Fassung: „ (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe unterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle des Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Betrag von 70 000 Deutsche Mark." 3. Artikel I § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. S. 360) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 werden im drittletzten Satz nach den Worten ,Abs. 6 die Worte ,Nr. 1 eingefügt. 2. In § 12 erhält Absatz 1 folgende Fassung: ,(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saarländischer Rechts-und Verwaltungsvorschriften für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt worden sind oder werden. Das gilt nicht für Vorauszahlungen für Hausratverluste. " 4. In Artikel II § 10 Abs. 3 wird das Wort „gilt" durch die Worte „gelten § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes und" ersetzt. Bonn, den 3. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 468 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 16 (§ 267) erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird die Zahl „155" durch die Zahl „190", die Zahl „85" durch die Zahl „115", die Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6251 Zahl „49" durch die Zahl „85" und die Zahl „50" durch die Zahl „75" ersetzt.' Bonn, den 4. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Lemper Riegel (Göppingen) Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 457 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 18 (§ 269 LAG) erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird die Zahl „155" durch die Zahl „190", in Absatz 2 die Zahl „85" durch die Zahl „155", die Zahl „49" durch die Zahl „85" und die Zahl „50" durch die Zahl „75" ersetzt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 458 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 19 (§ 270 LAG) wird folgender Buchstabe c angefügt: ,c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,, (3) Die nach dem 31. Dezember 1962 vorgenommenen Erhöhungen der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anläßlich der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage werden auf die Unterhaltshilfe nicht angerechnet." Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 10 Umdruck 459 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 20 Buchstabe a (§ 273 LAG) erhält Doppel-Buchstabe aa folgende Fassung: aa) In Satz I werden die Worte „vor dem 1. Januar 1900 (eine Frau vor dem 1. Januar 1905)" durch die Worte „vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Januar 1911)" und die Worte „am 31. Dezember 1962" durch die Worte „am 31. Dezember 1970" ersetzt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 11 Umdruck 460 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, 1V/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 23 folgende Fassung: ,23. § 276 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 angeordnet, so kann vorbehaltlich des Absatzes 2 der Berechtigte die Weitergewährung der Krankenversorgung gegen Entrichtung eines monatlichen Betrages von 12 Deutsche Mark beantragen." b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Zahl „60" ersetzt durch die Zahl „69".' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 12 Umdruck 461 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset- 6252 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 zes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 25 folgende Fassung: 25. § 278 a wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Anrechnung der für die Zeit vom 1. Januar 1964 an geleisteten Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) findet nicht statt; dies gilt nicht, soweit der anzurechnende Betrag 50 vom Hundert der Grundbeträge der Hauptentschädigung, auf die gemäß Absatz 2 anzurechnen ist, nicht erreicht." b) In Absatz 3 wird das Zitat „§ 251 Abs. 1" ersetzt durch das Zitat „§ 250 Abs. 3 und 4". c) In Absatz 4 Satz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: „Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen bis 4800 Deutsche Mark in Höhe des Endgrundbetrages, von 4801 bis 9600 Deutsche Mark in Höhe von 4800 Deutsche Mark, von mehr als 9600 Deutsche Mark in Höhe von 50 vom Hundert des Endgrundbetrages erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag)." d) Im letzten Satz des Absatzes 6 wird das Datum „30. Juni 1963" ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1964". Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Lemper Riegel (Göppingen) Erler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 462 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/ 1621, IIV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 wird folgende Nr. 30 a eingefügt: ,30 a. § 301 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Zur Milderung von Härten kann für Gruppen" durch die Worte „Unbeschadet eines durch § 301 a begründeten Rechtsanspruchs auf Leistungen kann für Gruppen" ersetzt. b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Aus dem Härtefonds ist ferner zu berücksichtigen, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger den Wohnsitz oder ständigen 'Aufenthalt in 'der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und diese Gebiete nach der Besetzung nicht nur vorübergehend verlassen hat, oder wer im Zeitpunkt der Besetzung ;den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatte, sich aber außerhalb dieser Gebiete befand und wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse dorthin nicht zurückgekehrt ist, es sei denn, daß 'er 1. dem in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder !dem in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub 'geleistet hat, 2. während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, 3. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat, 4. ein auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafbares Verbrechen oder Vergehen begangen und im Zusammenhang mit diesem die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands oder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verlassen hat, 5. die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands oder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verlassen hat, um sich auf diese Weise zivilrechtlichen Schuldverpflichtungen zu entziehen." c) In ,Absatz 2 wird ,das Wort „Leistungen" durch das Wort „Beihilfen" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Worte „werden als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaflung von Hausrat 'und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau gewährt. Die Leistun- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6253 gen an den einzelnen Geschädigten aus dem Härtefonds dürfen, unbeschadet des § 301 a Abs. 3, die in diesem Gesetz" durch die Worte „werden, unbeschadet ides § 301 a, als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaffung von Hausrat und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau gewährt. Die Leistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz" ersetzt. e) In Absatz 4 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Beihilfen" ersetzt. f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „bestimmten" die Worte „oder in Absatz 1 Satz 3 angeführten" leingefügt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Riegel (Göppingen) Zühlke Frau Korspeter Erler und 'Fraktion Anlage 14 Umdruck 463 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 31 folgende Fassung: ,31. § 301 a erhält folgende Fassung: „§ 301 a Ausgleichsleistungen auf Grund von Zonenschäden (1) An die in § 301 Abs. 1 Satz 3 angeführten Personen werden wegen der in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin entstandenen Schäden aus dem Härtefonds (§ 301) vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Eingliederungsdarlehen, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung entsprechend den Voraussetzungen, die für Leistungen auf Grund von Ostschäden im Sinne dieses Gesetzes gelten, gewährt. (2) Schäden an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 genannten Art gelten nur dann als Schäden im Sinne des Absatzes 1, wenn sie als Kriegssachschaden oder im Zusammenhang mit den nach der Besetzung bestehenden besonderen politischen Verhältnissen durch Vermögensentziehung entstanden sind. Zur Abgeltung dieser Schäden kann Entschädigungsrente nur gewährt werden, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 erfüllt. (3) Der Schaden gilt im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung, frühestens jedoch am 8. Mai 1945, als eingetreten." ' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 15 Umdruck 470 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Rutschke, Zoglmann, Kubitza, Margulies, Mertes und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, durch großzügige Handhabung des § 131 Abgabeordnung einen angemessenen Erlaß der Vermögensabgabe in den Härtefällen einzuräumen, in denen trotz Änderung des § 13 Feststellungsgesetz durch das 17. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz weder eine Hauptentschädigung noch eine Ermäßigung der Vermögensabgabe gewährt werden kann, obwohl Kriegssachschäden am Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 3 Feststellungsgesetz in erheblichem Umfange vorliegen. Bonn, den 4. Juni 1964 Dr. Rutschke Busse Zoglmann Mischnik Kubitza Dr. Miessner Margulies Weber (Georgenau) Mertes Reichmann Dr. Supf Dr. Imle Kreitmeyer Frau Dr. Flitz Deneke (Wilhelmshaven) Dr. Danz Burckhardt Frau Funcke (Hagen) Dr. Aschoff Anlage 16 Umdruck 456 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 22 a erhält Nr. 4 die folgende Fassung: ,4. § 128 Abs. 2 wird gestrichen; an seine Stelle treten die folgenden Absätze 2 und 3: „ (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindung eine politische Partei ist, die das 6254 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 90 a Abs. 5 und 6 entsprechend." Bonn, den 4. Juni 1964 Arndgen und Fraktion Anlage 17 Umdruck 466 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 22 a Nr. 4 wird gestrichen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 18 Umdruck 467 (neu) Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, a) dem Deutschen Bundestag bis zum 15. Oktober 1964 zu berichten, ob § 128 StGB nach ihrer Auffassung gestrichen werden kann, b) falls nach ihrer Auffassung eine Streichung nicht zweckmäßig ist, eine Neufassung des § 128 StGB vorzulegen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hermann Höcherl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zu dem von dem Herrn Kollegen Seibert begründeten Antrag muß ich noch einige Ausführungen machen, um das Haus vollkommen über die Tragweite des Entwurfs und die Absichten zu informieren, die damit verbunden sind.
    Die Bedeutung des Initiativgesetzentwurfs zu § 72 des Bundesbeamtengesetzes zeigt sich erst dann, wenn man die Vorgänge genau kennt, die ihn veranlaßt haben. Es geht in erster Linie um die Arbeitszeit der Bediensteten der Deutschen Bundesbahn. Für die Bundesbahn ist, was sich aus der Natur der Sache ergibt, eine Fülle spezieller Arbeitszeitregelungen erforderlich, die in den „Dienstdauervorschriften der Deutschen Bundesbahn" zusammengefaßt worden sind. Sie enthalten die arbeitszeitliche Bewertung der einzelnen Tätigkeiten, ihre Einstufung als Vollarbeit oder als Bereitschaftsdienst, den Prozentsatz, mit dem die einzelnen Bereitschaftsdienstzeiten auf das Wochenleistungsmaß angerechnet werden, und sie bestimmen, was als Ruhepause anzusehen und deshalb auf die Arbeitszeit nicht anzurechnen ist.
    Obwohl die Dienstdauervorschriften ständig der Entwicklung im sonstigen Dienst- und Arbeitszeitrecht angepaßt werden, haben einige Regelungen in den letzten Jahren mehr und mehr Widerspruch erfahren, so u. a. die Bewertung einzelner Tätigkeiten als Bereitschaftsdienst und nicht als Vollarbeit, das Ausmaß der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit in den einzelnen Fällen von Bereitschaftsdienst, die Behandlung der sogenannten Fahrgastfahrten — das sind die Rückfahrten des Lok- und Zugbegleitpersonals vom Zielbahnhof zum Heimatbahnhof —, der Still-Lagen mit Lokomotive, bei denen der Beamte untätig ist, aber die Lokomotive nicht verlassen darf, und der Wendezeiten, d. h. der Pausen am auswärtigen Zielort bis zum nächsten Einsatz. Hierher gehört auch die Frage des Ausgleichs für geleistete Mehrarbeit. Ihr kommt gegenwärtig besondere Bedeutung zu, weil der Arbeitsmarkt den Personalbedarf der Bundesbahn nicht mehr zu dekken vermag.
    Wesentliche Fragenkomplexe sind zur Zeit Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten — darauf möchte ich das Haus ganz besonders aufmerksam machen —, teils vor den Verwaltungsgerichten, teils vor den Arbeitsgerichten. Es liegen bereits Urteile zweiter Instanz vor, die grundlegend voneinander abweichen. Der Gesetzgeber sollte deswegen meines Erachtens die Entscheidungen der Revisionsinstanzen abwarten und dann prüfen, ob die Rechtslage, die er für richtig erachtet, hinreichend abgesichert ist oder der Verdeutlichung durch Gesetz oder unter Umständen auch durch neue Definitionen bedarf.
    Hinzu kommt, daß auch die Bundesbahn bemüht ist, zu einer objektiv richtigen Bewertung der einzelnen Tätigkeiten das Ihre beizutragen. Sie hat, wie der Herr Bundesminister für Verkehr mir mitgeteilt hat, eine Sachverständigenkommission zur Überprüfung der Dienstdauervorschriften eingesetzt. Es erscheint mir zweckmäßig, daß den Ergebnissen dieses Gremiums im derzeitigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen wird.
    Die Initiatoren des Gesetzentwurfs tragen ferner vor, die Änderung des § 72 des Bundesbeamtengesetzes sei dringlich, weil seine jetzige Formulierung verfassungswidrig sei. Ich muß dieser Auffassung nachdrücklich widersprechen. Die Verfassungswidrigkeit besteht nach Auffassung der Urheber des Entwurfs darin, daß die Ermächtigung der Bundesregierung, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, nicht so umschrieben sei, wie das Art. 80 des Grundgesetzes verlange. Dazu darf ich zunächst darauf hinweisen, daß sich der Ihnen vorliegende Initiativgesetzentwurf durchaus nicht auf eine Konkretisierung der Verordnungsermächtigung beschränkt, sondern in mehreren Punkten neues Recht schaffen will — —

    (Zuruf von der SPD: Ja, aber durch Gesetz!)

    — Durch Gesetz, ja; aber ich meine, wir sollten doch abwarten, bis die gerichtliche Entscheidungen fallen; sie stehen unmittelbar bevor; dann haben wir eine sichere und solide Basis.

    (Zurufe von der SPD.)

    Als Beispiele für diese Ausweitung und für das neue Recht, das über die beanstandete Stelle des § 72 hinaus erfolgen soll; darf ich die Legaldefinition des Bereitschaftsdienstes nennen, nach der wache Arbeitsbereitschaft nicht mehr bloßer Bereitschaftsdienst sein soll, ferner die Behandlung aller Bereitschaftsdienste an Sonn- und Feiertagen als Vollarbeit, die Forderung, daß Bereitschaftsdienst



    Bundesminister Höcherl
    bis zu 11 Stunden in der Woche das allgemeine Wochenleistungsmaß von 44 Stunden unberührt lassen soll usw. Würden solche Regelungen für die Bundesbeamten Gesetz werden, so könnte dem Verlangen aller Arbeitnehmer des öffentlichen und privaten Sektors, den Beamten gleichgestellt zu werden, nicht begegnet werden. Auf ihre finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen — namentlich bei der Bundesbahn und Bundespost — will ich im Augenblick gar nicht eingehen.
    Im übrigen ist die Verfassungsmäßigkeit des § 72, des Ausgangspunktes für dieses Initiative, bisher von keinem Gericht in Frage gestellt worden. Jedenfalls wurde das Bundesverfassungsgericht als die einzige Instanz, die eine etwaige Verfassungswidrigkeit verbindlich festzustellen hätte, nicht angerufen. Außerdem liegen Gutachten zweier maßgebender Wissenschaftler des Arbeits- und Verwaltungsrechts vor, die in gewerkschaftlichem Auftrag erstellt worden sind; beide kommen zu dem Ergebnis, daß an der Verfassungsmäßigkeit des §72 nicht zu zweifeln ist.
    Schließlich hat sich auch das Hohe Haus, meine Damen und Herren, insonderheit der Beamtenrechtsausschuß, damals — im Jahre 1953 — bei der Beratung des § 72 mit dieser Frage befaßt und nach eingehender Prüfung einmütig die Auffassung vertreten, daß die vorgesehene Regelung verfassungskonform sei.
    Bei dieser Sach- und Rechtslage darf ich dem Hohen Haus die Anregung übermitteln, die Erörterung der Vorlage im Innenausschuß zurückzustellen, bis die Urteile der Revisionsinstanz und der Bericht des Sachverständigengremiums über die Dienstdauervorschriften vorliegen. Ich werde einen praktischen Beitrag dadurch zu leisten versuchen, daß ich den Herrn Bundesminister für Verkehr bitte, darum bemüht zu sein, daß die Sachverständigenkommission ihre Untersuchungen beschleunigt durchführt. Bei den Beratungen im Innenausschuß wird die Bundesregierung dann zu den einzelnen Problemen Stellung nehmen.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Brück.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Valentin Brück


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zunächst eine Vorbemerkung machen. Zu dem Initiativentwurf der Fraktion der SPD auf Drucksache IV/2214 wird mein Kollege Biechele Stellung nehmen.
    Ich möchte namens der CDU/CSU zu dem vorliegenden Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften Stellung nehmen. Ich bitte um Verständnis, wenn ich das für manche Zuhörer etwas zu ausführlich tue. Wegen der Schwierigkeit der Materie, aber auch wegen der vielen Unklarheiten und der manchmal recht sonderbaren Darstellung in der Öffentlichkeit muß ich Ihre Geduld etwas länger in Anspruch nehmen, als ich das sonst zu tun gewohnt bin.
    Lassen Sie mich zunächst noch einmal etwas zur Entstehungsgeschichte dieses Entwurfs sagen, die in das Jahr 1957 zurückreicht. Bei der Beratung des Beamtenrechtsrahmengesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahre 1957 waren alle Mitglieder des damaligen Beamtenrechtsausschusses,. von denen leider schon vier aus dem Leben abberufen wurden, der Auffassung, daß das Versorgungsrecht der Beamten bei vollem Wirksamwerden der Rentenreform zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden müsse. Der Herr Bundesinnenminister erwähnte bereits den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 29. Juni 1961, wonach die Bundesregierung aufgefordert wurde, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Frage der Doppelversorgung bei Beamten und Versorgungsempfängern wie auch die Ruhensvorschriften neu zu regeln habe. In dem Bericht über die Deutsche Bundesbahn vom 30. Januar 1960 — Bundestagsdrucksache 1602 — ist das Problem der Doppelversorgung ebenfalls sehr eingehend behandelt worden. Ich möchte sagen, seit diesem Zeitpunkt ist die Frage aus der öffentlichen Diskussion nicht mehr verschwunden.
    Das Zusammentreffen von Pensionen und Renten — um diese Frage geht es im ersten Teil des vorliegenden Gesetzentwurfs — sollte, wie ich bereits ausgeführt habe, nach einer gewissen Zeit der Erfahrung neu überprüft werden. Pension und Rente treffen in der Versorgung nur dann zusammen, wenn der Empfänger der Versorgungsbezüge zuerst in einem versicherungspflichtigen Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis und dann in einem Beamtenverhältnis tätig war. Man spricht in diesem Falle von einer Doppelversorgung, weil gewisse Zeiten des Berufsleben sowohl ruhegehaltsteigernd wie auch rentensteigernd wirken. Das gleiche gilt für bestimmte Ersatzzeiten wie auch für bestimmte Ausfallzeiten. Man würde besser von Doppelbemessungszeiten als von Doppelversorgung sprechen.
    Der Ausschuß für Beamtenrecht hat in seiner 138. Sitzung am 3. April 1957 den heutigen § 115 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes beschlossen. Das Hohe Haus hat diesen Beschluß kurze Zeit hinterher bestätigt. Nach § 115 Abs. 2 ist vorgesehen, daß jener Teil der Rente, der nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht, auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Trotz dieser Anrechnung werden nach dem derzeit geltenden Recht unter Umständen gewisse Zeiten doppelt angerechnet, d. h. sie finden bei der Festsetzung der Rente wie auch bei der Festsetzung der Pension ihren Niederschlag. In der Praxis sieht das dann so aus, daß die Gesamtversorgung, d. h. Pension plus Rente, die Höchstpension — das sind bekanntlich 75 % der zuletzt bezogenen Dienstbezüge — in vielen Fällen nicht unerheblich übersteigt, ja, in einzelnen Fällen sogar über dem zuletzt bezogenen Gehalt liegt.
    Nach der Neuregelung des Rentenrechts ist im Laufe der Jahre nun deutlich sichtbar geworden, daß Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht in ihrer Systematik nicht übereinstimmen. Ein rentenberechtigter Versorgungsempfänger kann unter Umständen wesentlich besser gestellt werden als der nicht rentenberechtigte Versorgungsempfänger.



    Brück
    Herr Innenminister Höcherl führte soeben u. a. aus, daß eine Sachverständigenkommission die Frage gründlich untersucht und mehrere Lösungsmöglichkeiten unterbreitet habe. Wir begrüßen es im Grundsatz, daß die Bundesregierung für ihren Gesetzentwurf den Weg der Ruhensregelung gewählt hat, wenn auch gesagt werden muß, daß sicherlich noch einige Korrekturen in der Beratung vorgenommen werden. Diese von der Bundesregierung angestrebte Regelung erscheint uns mit einigen Einschränkungen deshalb am günstigsten, weil — ich muß das noch einmal deutlich wiederholen — erstens das Recht des Nur-Beamten unverändert bleibt, zweitens das Rentenrecht nicht geändert zu werden braucht, drittens der Beamte mit versicherungspflichtigen Vordienstzeiten auch nach seiner Verbeamtung an den Vorteilen des Rentenrechts teilnehmen kann. Insbesondere hat er die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung, ein Umstand, auf den nicht deutlich genug hingewiesen werden kann.
    In der bisherigen Erörterung wurde immer wieder behauptet, daß jener Rentenanteil, der auf freiwilliger Weiterversicherung beruht, in die Anrechnung mit einbezogen werden solle. Mit Bedauern kann man nur feststellen, daß die sogenannte Aufklärung in den betroffenen Personenkreisen recht seltsame Wege gegangen ist.
    Bevor ich mich dem Personenkreis zuwende, bei dem ein Zusammentreffen von Pension und Rente erfolgt, muß ich auf einige Grundsätze bzw. Rechtstatbestände hinweisen, die mir bei der Beurteilung der anstehenden Frage doch sehr wesentlich zu sein scheinen. Sowohl im Beamtenrecht als auch im Rentenrecht gilt, daß die Versorgungsleistungen für den Lebensabend in einem angemessenen Abstand hinter ;dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben müssen, .es sei denn, daß eine zusätzliche Altersversorgung durch eigene freiwillige Beiträge bewirkt worden ist. Bei der Bemessung der Altersversorgung muß das gesamte Berufsleben als ein Arbeitsleben betrachtet werden.
    Lassen Sie mich an dieser Stelle auch sinngemäß wiederholen, was in der Begründung zum Regierungsentwurf steht.
    Erstens. Ein Beamter, der sein ganzes Leben im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, erhält nach einer Dienstzeit von 35 und mehr Jahren ein Ruhegehalt von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
    Zweitens. Der Arbeiter oder Angestellte, der sein Arbeitsleben allein in einem rentenversicherungspflichtigen ,Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt hat, erhält nach einer 50jährigen Beschäftigung 75 % seines durchschnittlichen Einkommens, seiner persönlichen Bemessungsgrundlage.
    Drittens. 'Ein versorgungsberechtigter Beamter, der sein Berufsleben teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Verhältnis zurückgelegt hat, kann für dieses Berufsleben eine Gesamtversorgung aus Pension und Rente von weit mehr als 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhalten. Hauptursache hierfür sind die Doppelbemessungszeiten.
    Ich möchte mich nun dem von diesem Gesetz betroffenen Personenkreis zuwenden, den man in vier große Gruppen einteilen kann: 1. vorhandene Versorgungsempfänger, die sowohl eine Pension als auch eine Rente erhalten, 2. aktive Beamte, die demnächst pensioniert werden und einmal als Arbeiter oder Angestellte vorher pflichtversichert waren, 3. aktive Beamte, die pflichtversichert waren oder nach ihrer Verbeamtung eine freiwillige Weiterversicherung oder freiwillige Höherversicherung vorgenommen haben, 4. Arbeiter oder Angestellte, die demnächst in das Beamtenverhältnis überführt werden sollen.
    Zur Gruppe 1! Der Regierungsentwurf sieht vor, daß bei den vorhandenen Versorgungsempfängern der Besitzstand gewahrt wird. Der Besitzstand wird in Form einer Ausgleichszulage gewahrt, wenn die neuen Bezüge nach neuem Recht hinter den bisherigen Bezügen zurückbleiben. In vielen Fällen tritt nach neuem Recht auch eine leichte Verbesserung der jetzigen Bezüge ein, da der bisher geltende § 115 Abs. 2 in der derzeitigen Fassung nicht bestehenbleibt. Der Regierungsentwurf sieht allerdings vor, daß bei kommenden Besoldungserhöhungen ein Abbau der Ausgleichzulage vorgenommen werden soll. Dieser Abbau der Ausgleichzulage wird wesentlich davon abhängig sein, wie man die 'zweite Gruppe, d. h. diejenigen Beamten behandelt, die demnächst in den Ruhestand treten und einmal pflichtversichert waren.
    Der Regierungsentwurf sieht vor, daß für die Berechnung der Versorgungsbezüge zunächst einmal die Endstufe der Besoldungsgruppe maßgebend ist. Weiter ist besonders wichtig, daß alle pflichtversicherte Tätigkeit ab 17. Lebensjahr voll und ohne jede Einschränkung auf das Pensionsalter angerechnet wird. Das würde praktisch bedeuten: ein mit 17 Jahren pflichtversicherter Arbeiter oder Angestellter, der später in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, hat bereits mit 52 Jahren die Höchstpension erworben, wogegen ein Arbeiter erst nach 50 Jahren, d. h. 15 Jahre später, theoretisch die höchstmögliche Pension von 75% erhalten kann. Daneben soll ein Betrag von 10 % der zu berücksichtigenden Rente außer Ansatz bleiben.
    Hier, meine Damen und Herren, sind wir nun an dem kritischsten Punkt des Gesetzentwurfs angekommen, über den man sich aber sicherlich verständigen kann. Auch in unserer Fraktion gibt es Kollegen, die hier eine andere Lösung anstreben. Es würde zu weit führen, wenn ich Ihnen die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten vortrüge. Darüber werden wir im Ausschuß sprechen.
    Zur Gruppe drei: Aktive Beamte, die sich nach ihrer Verbeamtung freiwillig weiter- oder höherversichert haben, erhalten neben ihrer Pension die volle Rente, die auf Grund ihrer freiwilligen Beiträge bewirkt worden ist. Man stellt immer wieder in der öffentlichen Diskussion wie aus den vielen Zuschriften fest, daß hier eine unbewußt oder — leider muß ich es sagen — auch bewußt falsche Darstellung stattgefunden hat. In § 160 a Abs. 4 des Gesetzentwurfs steht ausdrücklich:



    Brück
    Außer Ansatz bleibt der Teil der Rente, der
    1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren entspricht,
    2. auf einer Höherversicherung beruht.
    Ich möchte nun auf einen Punkt eingehen, der in der bisherigen Diskussion außerhalb dieses Hohen Hauses häufig eine große Rolle gespielt hat. So hat das Land Bremen in einem Antrag in der 266. Sitzung des Bundesrats darauf hingewiesen, daß der vorgelegte Gesetzentwurf nicht frei sei von verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Sitzungen wiederholt mit den beamtenrechtlichen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Pension und Rente befaßt und hat beispielsweise in einem Urteil vom 29. Juni 1961 —VI C 148.59 — davon gesprochen, daß die geltende beamtenrechtliche Regelung der Doppelversorgung nicht abgeschlossen oder auch nur in sich geschlossen wirkt. Das Hohe Gericht spricht von einer nicht sehr glücklichen Regelung eines Teilproblems der Doppelversorgung. Aus den weiteren Ausführungen in dem Urteil muß zwangsläufig gefolgert werden, daß auch das Bundesverwaltungsgericht eine Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Pension und Rente erwartet, „nachdem" — wie das Hohe Gericht am 29. Juni 1961 ausführt — „auf einem sich hierfür anbietenden Teilbereich erst einmal Erfahrungen gesammelt werden".
    Abschließend möchte ich zu dem ersten Teil des Gesetzentwurfs sagen, daß wir in der CDU/CSU überwiegend der Meinung sind — wie es auch der Herr Innenminister ausgeführt hat —, eine Neuregelung des Problems eines Zusammentreffens von Pension und Rente ist in der Zukunft dringend notwendig, und zwar sowohl aus sozialpolitischen Überlegungen gegenüber anderen Schichten unseres Volkes wie auch aus beamtenpolitischen Gründen im Interesse der Beamtenschaft selbst und nicht zuletzt unter sehr ernsten personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ich habe die Hoffnung, daß wir uns bei den Beratungen verständigen werden und zu einer Lösung kommen, die dieser Frage gerecht wird.
    Ich wende mich nun ganz kurz dem zweiten Teil des Gesetzentwurfs, der Änderung der Ruhensvorschriften, zu. Wir begrüßen diese Änderung und sehen die vorgeschlagene Regelung als einen guten Mittelweg zwischen den verschiedenen sich anbietenden Möglichkeiten. Wir hoffen, daß hierdurch manche wertvolle Kraft auch nach Erreichung der Altersgrenze dem öffentlichen Dienst für eine gewisse Zeit erhalten bleibt. Die für Beamtenwitwen vorgesehene Regelung wird von uns begrüßt. Über die Einzelheiten werden wir uns im Ausschuß weiter unterhalten.
    Das dritte Problem des Gesetzentwurfs, die strukturelle Überleitung, hat dieses Hohe Haus wiederholt beschäftigt. Unter struktureller Überleitung versteht man auch die Überleitung der Versorgungsempfänger in ein Amt, das bei der Neuordnung einer höheren Besoldungsgruppe zugeteilt worden ist. Nachdem alle Länder mit Ausnahme von Berlin die strukturelle Überleitung durchgeführt haben — allerdings mit verschiedenartigen Einzelregelungen —, begrüßen wir die beabsichtigte strukturelle Überleitung auch für den Bundesdienst. Während die strukturelle Überleitung in den Ländern verhältnismäßig einfach war und trotzdem nicht zur vollen Zufriedenheit vollzogen werden konnte, ist der Vollzug auf Bundesebene ganz erheblich schwieriger.
    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich hier einmal ganz offen sagen: eine strukturelle Überleitung, die alle Betroffenen, insbesondere aber auch jene, die glauben, betroffen zu sein, zufrieden stellt, auf Bundesebene zu schaffen ist bei allem guten Willen nicht möglich. Die Regelung beim Bund ist deshalb so schwierig, weil ein großer Teil des unter das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personenkreises hiervon betroffen ist.
    Ich will davon Abstand nehmen, an einigen praktischen Beispielen meine Behauptung zu beweisen. Darüber werden wir uns auch zur Genüge im Ausschuß unterhalten müssen. Wir werden uns über andere Fragen, von denen ich nur die der Regelung für Bahn- und Postschaffner wie auch für Lehrer und Unteroffiziere aus dem 131 er-Personenkreis andeuten will, im Ausschuß sehr intensiv unterhalten.
    Zum Abschluß möchte ich Sie zunächst einmal um Entschuldigung bitten, daß es ein wenig lange gedauert hat. Gleichzeitig möchte ich alle Mitglieder der in Frage kommenden Ausschüsse um eine gute Zusammenarbeit bitten, damit wir diese Gesetze noch rechtzeitig verabschieden können.

    (Beifall bei der CDU/CSU und Abgeordneten der anderen Fraktionen.)