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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 128. Sitzung Bonn, den 4. Juni 1964 Inhalt: Nachruf auf Ministerpräsident Nehru Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6169 A Nachruf auf Abg. Frau Dr. Rehling Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6169 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 6170 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (Druck- sache IV/2296) Dr. Lauritzen, Minister des Landes Hessen . . . . . . 6170 A Begrüßung des Präsidenten des Europäischen Parlaments Duvieusart . . . . 6179 D Fragestunde (Drucksachen IV/2280, IV/2293) Frage des Abg. Dr. Kempfler: Ausbau der B 20 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6171 B, C Dr. Kempfler (CDU/CSU) 6171 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Senkung der Frachttarife der Bundesbahn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6171 D, 6172 A, B Schmidt (Kempten) (FDP) 6172 A Ramms (FDP) 6172 B Fragen des Abg. Faller: Verkehrsstauungen auf der RheintalGotthard-Strecke 6172 C Fragen des Abg. Bazille: Raststätte an der Autobahn WeinsbergWalldorf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6172 C, D, 6173 A, B, C Dr. Mommer (SPD) . . 6172 D, 6173 A, C Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6173 B Frage des Abg. Dr. Mommer: Eisenbahnunglück vom April 1964 in Ludwigsburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6173 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6173 D Fragen des Abg. Müller (Worms) : Baumanpflanzungen an Straßen in Rheinhessen und Rheinland-Pfalz . . 6173 D, 6174 A Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Verkehrsvorrecht für Kranken- und Unfallhilfswagen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6174 B, D, 6175 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . 6174 D, 6175 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Frage des Abg. Seibert: Belastung der Straßen durch schwere Fahrzeuge Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6175 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6175 D Frage des Abg. Seibert: Folgeschäden von Straßenverkehrsunfällen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6175 D Frage des Abg. Seibert: Aufwendungen für die Verkehrsüberwachung Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6176 D Frage des Abg. Schwabe: Deutsche Ferienstraße Alpen—Ostsee Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6176 B, D Schwabe (SPD) . . . . . . . 6136 C, D Fragen des Abg. Felder: Autobahnausfahrt nördlich Schnaittach 6176 D, 6177 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Weinsorten auf der Speisekarte der Deutschen Schlafwagengesellschaft Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6177 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 6177 B Schwabe (SPD) . . . . . . . . 6177 C Frage des Abg. Wendelborn: Linksabbieger Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6177 D, 6178 A Wendelborn (CDU/CSU) . 6177 D, 6178 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Kennzeichnung von Wanderparkplätzen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6178 B, C Dürr (FDP) 6178 C Frage des Abg. Fritsch: Zeitschriftaufsatz über „Mangelhafte Flugsicherung" Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6178 D, 6179A, B, C, D Fritsch (SPD) 6178D, 6179 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 6179 B Börner (SPD) . . . . . . . . 6179 C Dröscher (SPD) . . . . . . . 6179 D Frage des Abg. Weigl: Verbeamtung des Flugsicherungspersonals Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6180 A, B Dröscher (SPD) 6180 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6180 C Fragen des Abg. Büttner: Auspuffgasentgifter Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6180 C, 6181 A, B Büttner (SPD) . . . . . . . . . 6181.A Frage des Abg. Felder: Fußwegunterführung beim Bahnhof Bubenreuth 6181 B Frage des Abg. Lemmrich: Verleihung des Karlspreises an den italienischen Staatspräsidenten Dr. Mende, Bundesminister . . . 6181 C, D, 6182 A Lemmrich (CDU/CSU) . . 6181 C, 6182 A Ertl (FDP) 6181 D Frage des Abg. Dr. Mommer: Deutsch-rumänische Familienzusammenführung Carstens, Staatssekretär . . . . 6182 B, C Dr. Mommer (SPD) 6182 B, C Frage des Abg. Haase (Kassel) : Schließung des Goethe-Instituts in Daressalam 6182 C Frage des Abg. Dröscher: Sprechhilfgeräte für Kehlkopfoperierte Höcherl, Bundesminister 6182 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Material über das Bundesamt für Verfassungsschutz für das Magazin „Zeitung" Höcherl, Bundesminister 6182 D, 6183 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6183 A Börner (SPD) . . . . . . . . 6183 A, B Frage des Abg. Kubitza: Dankurkunde an Soldaten für 25jährige Dienstzeit Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6183 B, 6184 D Hopf, Staatssekretär . . 6184 D, 6185 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 III Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Mietausfallwagnis bei Bundesdarlehnswohnungen Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . 6183 C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6183 C, D Frage des Abg. Ritzel: Zuwendungen an das Deutsche Kulturwerk europäischen Geistes Dr. Mende, Stellvertreter des Bundeskanzlers 6184 A, B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 6184 A, B, 6186 B, C Dr. Mommer (SPD) (zur GO) . . . 6184 A Dr. Dollinger, Bundesminister . 6186 B, C, D Ritzel (SPD) . . . . . . . 6186 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Verstärkung der Sender der Deutschen Welle Bornemann, Staatssekretär . . . 6185 C, D, 6186 A, B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6185 D Börner (SPD) . . . . . . . . . 6186 A Neumann (Berlin) (SPD) . . . . . 6186 A Nachwahl von Mitgliedern für das Europäische Parlament . . . . . . . . . 6186 D Sammelübersicht 31 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache IV/2275) . . . . . . . . . . 6187 A Entwurf eines Schlußgesetzes zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache IV/1840) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Abg. Dorn, Hammersen, Dr. Miessner, Kreitmeyer, Dr. Danz, Schultz, Opitz, Ollesch und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/1863) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs rechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/2174) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) (Abg. Schmitt-Vockenhausen, Seibert, Gscheidle und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/2214) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 6187 B, 6197 C, 6201 B Dorn (FDP) . . . . . . 6188 B, 6196 B Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 6192 A Brück (CDU/CSU) . . . 6193 D, 6202 B Matzner (SPD) . . . . 6194 D, 6204 D Dr. Miessner (FDP) 6197 A, 6206 A, 6208 A Seibert (SPD) 6200 D Biechele (CDU/CSU) 6206 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6207 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen .IV/806, IV/2195, zu IV/2195) ; Beschlüsse in zweiter Lesung (Drucksache IV/2229) — Dritte Beratung — Dr. Hauser (CDU/CSU) . . 6208 B, 6209 A, 6216 D Jahn (SPD) . . . 6208 D, 6209 C, 6248 D Busse (FDP) . . 6209 B, 6210 A, 6220 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 6209 B, 6213 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6215 A Lücke, Bundesminister 6215 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 6222 D Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621) Berichte des Haushaltsund des Lastenausgleichsausschusses (Drucksachen IV/2232, IV/2157) — Zweite und dritte Beratung — Kuntscher (CDU/CSU) . 6223 D, 6234 A Zühlke (SPD) 6224 A, 6226 D Lemper (SPD) . . . . . . . 6224 B Rehs (SPD) 6226 B, 6233 B Frau Korspeter (SPD) 6227 B Leukert (CDU/CSU) 6228 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . 6230 A, 6235 B Eichelbaum (CDU/CSU) 6230 C Entwurf eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2145 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kempfler (CDU/CSU) . 6236 B, 6240 D Dr. Müller-Emmert (SPD) 6237 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 6238 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6239 A, 6239 D Hansing (SPD) 6239 C IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksache IV/2222) — Erste Beratung — . . 6241 B Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksache IV/2122); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2269) — Zweite und dritte Beratung — 6241 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Abg. Struve, Bauknecht, Bauer [Wasserburg], Dr. Schmidt [Gellersen], Ertl u. Gen.) (Drucksache IV/2245); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2284) — Zweite und dritte Beratung — 6241 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Antrag der Abg. Logemann, Sander, Wächter, Murr, Mauk u. Gen. betr. EWG-Regelung für Kartoffeln (Drucksachen IV/2153, IV/2271) . . . . 6242 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 (Grüner Plan 1964) (Drucksachen IV/2128, IV/2219) . . 6242 A Antrag betr. Schutz der bäuerlichen Veredelungswirtschaft (Abg. Ehnes, Sühler, Krug, Dr. Kempfler, Dr. Ramminger, Dr. Gleissner, Unertl, Drachsler, Lermer u. Gen.) (Drucksache IV/2224) 6242 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Drucksache IV/2252) — Erste Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 6242 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6243 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Drucksache IV/2253) — Erste Beratung — . . . . 6243 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/2210) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/2233, zu IV/2233) — Zweite und dritte Beratung — 6243 B Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (5. ÄndG BVFG) (Abg. Rehs, Kuntscher, Mischnick u. Gen.) (Drucksache IV/2093 [neu]); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Drucksache IV/2244) — Zweite und dritte Beratung — 6243 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Drucksache IV/382); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 2281) — Zweite und dritte Beratung — 6243 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Drucksache IV/1586); Schriftlicher Bericht des Auswärtig. Ausschusses (Drucksache IV/2285) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6244 A, 6247 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1963 zu dem Abkommen vom 8. April 1958 mit Spanien über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte (Drucksache IV/2265) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 6244 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. März 1962 mit dem Königreich Thailand über den Luftverkehr (Drucksache IV/2207) — Erste Beratung — . . 6244 C Entwurfeines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksache TV/2273) — Erste Beratung — 6244 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und des Gesetzes über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) (Drucksache IV/2267) — Erste Beratung — 6244 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Dr. Imle, Mertes, Dr. Supf, Opitz u. Gen.) (Drucksache IV/1161); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1713) — Rückverweisung an den Finanzausschuß — 6244 D Entwurf eines Vierten ■Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache IV/ 2223) — Erste Beratung — 6245 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 V Entwurf eines Gesetzes zu der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache IV/2110); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/2238) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6245 A Entwurf ,eines Gesetzes zu der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Juni 1960 zur Änderung des Artikels XVI des Abkommens über das Zolltarifschema (Drucksache IV/2115); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/2239) — Zweite und dritte Beratung — 6245 B Schriftlicher Bericht ides Außenhandelsausschusses über die Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzung für Fische und Krebstiere — 1964); Sechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für EGKS-Waren) (Drucksachen IV/2034, IV/2151, IV/2241); in Verbindung mit dem Schriftlichen Bericht des Außenhandelsausschusses über die Einundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Wein zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksachen 1V/2152, IV/2242) 6245 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für weibliche Nutzrinder — 1964); Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zucker — 1964) (Drucksachen IV/ 2150, 1V/2171, IV/2240); in Verbindung mit dem Bericht des Außenhandelsausschusses über die Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für GriechenlandWeine); Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Melasse — 1964) (Drucksachen IV/ 2225, 1V/2226, IV/2243) 6245 D Antrag des Bundesministers für Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Heereszeugamtes Glinde (Drucksache IV/2228) 6246 A Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehem. Hacketäuer-Kaserne in Köln-Mülheim (Drucksachen 1V/1890, IV/2287) 6246 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz Ides Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Flugplatzes Hamburg-Bahrenfeld (Drucksachen IV/2046, IV/ 2288) 6246 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Infanteriekaserne in Lübeck (Drucksachen 1V/2103, IV/2289) . 6246 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Deutsche Pfandbriefanstalt — Erhöhung des Grundkapitals usw. (Drucksachen IV/2146, IV/2290) . . . . 6246 C Übersicht 22 und Ubersicht 23 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksachen IV/2209, IV/2246) . . . . . . . . 6246 D Nächste Sitzung 6247 D Anlagen 6249 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6169 128. Sitzung Bonn, den 4. Juni 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 10.31 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6249 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Arndt (Berlin) 30.6. Bading 5. 6. Dr.-Ing. Balke 4. 6. Bäuerle 5. 6. Dr. Bleiß 4. 6. Dr. von Brentano 4. 7. Brünen 5. 6. Diebäcker 5. 6. Dr. Dörinkel 4. 6. Faller * 4. 6. Figgen 5. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 5. 6. Frau Geisendörfer 5. 6. Dr. h. c. Güde 5. 6. Dr. Harm (Hamburg) 4. 7. Herberts 8. 6. Frau Dr. Heuser 4. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 27.6. Horn 5. 6. Illerhaus * 4. 6. Dr. h. c. Jaksch 6. 6. Dr. Jungmann 4. 6. Kemmer 5. 6. Kriedemann * 4. 6. Frau Dr. Kuchtner 4. 7. Lücker (München) * 5. 6. Mauk * 5. 6. Menke 30. 6. Dr. von Merkatz 5. 6. Freiherr von Mühlen 5. 6. Müller (Worms) 4. 6. Neumann (Allensbach) 5. 6. Dr.-Ing. Philipp 5. 6. Pöhler 6. 6. Richarts* 5. 6. Riegel (Göppingen) 4. 6. Dr. Rinderspacher 5. 6. Sander 5. 6. Dr. Schmidt (Offenbach) 4. 6. Dr. Serres 5. 6. Dr. Starke 4. 6. Stiller 5. 6. Storch* 4. 6. Frau Strobel* 5. 6. Wehner 4. 6. Wieninger 5. 6. Windelen 5. 6. Wischnewski 13. 6. Frau Zimmermann (Brackwede) 5. 6. b) Urlaubsanträge Bazille 12. 6. Felder 10. 6. Dr. Hamm (Kaiserslautern) 16. 6. Wegener 13. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 455 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 14 a wird in § 556 c das Wort „Widerspruch" durch das Wort „Verlangen" ersetzt. 2. In Artikel III Nr. 8 wird in dem neugefaßten § 1 das Datum „30. Juni 1964" ersetzt durch das Datum „31. Juli 1964". :3. In Artikel IV wird in § 1 Abs. 2 das Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. 4. In Artikel IV wird in § 2 Abs. 2 das Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. 5. In Artikel IV § 3 a Abs. 1 werden die Worte „die §§ 565 b und 565 c" ersetzt durch die Worte „die §§ 565 b bis 565 e". 6. In Artikel IV werden in § 6 a) in Absatz 1 das Datum „1. Juli 1964" ersetzt durch das Datum „1. August 1964", b) in Absatz 2 Buchstabe a des Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. Bonn, den 3. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 3 Umdruck 465 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches — wird Nr. 14 a gestrichen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion 6250 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Anlage 4 Umdruck 469 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 14 wird Buchstabe a (§ 556 a Abs. 4 Nr. 3) gestrichen. 2. In Artikel I wird Nummer 14 a (§ 556 c) gestrichen. Bonn, den 4. Juni 1964 Schultz und Fraktion Anlage 5 Umdruck 454 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195). Der Bundestag wolle beschließen: Der Artikel II — Änderung der Zivilprozeßordnung — erhält a) in Nr. 2, § 308 a, die Fassung entsprechend den Beschlüssen des 12. Ausschusses, b) in Nr. 4, § 721 Abs. 1, die Fassung entsprechend den Beschlüssen des 12. Ausschusses. Bonn, den 30. April 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schmidt (Kempten) Walter Wächter Frau Dr. Kiep-Altenloh Dr. Danz Logemann Kreitmeyer Dr. Rutschke Dr. Krümmer Busse Dr. Aschoff Hammersen Mertes Margulies Anlage 6 Umdruck 464 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der 'Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I § 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung: ,1. In § 6 Abs. 4 wird in Satz 1 die Zahl „500" ersetzt durch die Zahl „650".' 2. In Artikel I § 1 Nr. 5 erhält § 47 b Abs. 5 (neu) folgende Fassung: „ (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe unterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle des Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Betrag von 70 000 Deutsche Mark." 3. Artikel I § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. S. 360) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 werden im drittletzten Satz nach den Worten ,Abs. 6 die Worte ,Nr. 1 eingefügt. 2. In § 12 erhält Absatz 1 folgende Fassung: ,(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saarländischer Rechts-und Verwaltungsvorschriften für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt worden sind oder werden. Das gilt nicht für Vorauszahlungen für Hausratverluste. " 4. In Artikel II § 10 Abs. 3 wird das Wort „gilt" durch die Worte „gelten § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes und" ersetzt. Bonn, den 3. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 468 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 16 (§ 267) erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird die Zahl „155" durch die Zahl „190", die Zahl „85" durch die Zahl „115", die Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6251 Zahl „49" durch die Zahl „85" und die Zahl „50" durch die Zahl „75" ersetzt.' Bonn, den 4. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Lemper Riegel (Göppingen) Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 457 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 18 (§ 269 LAG) erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird die Zahl „155" durch die Zahl „190", in Absatz 2 die Zahl „85" durch die Zahl „155", die Zahl „49" durch die Zahl „85" und die Zahl „50" durch die Zahl „75" ersetzt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 458 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 19 (§ 270 LAG) wird folgender Buchstabe c angefügt: ,c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,, (3) Die nach dem 31. Dezember 1962 vorgenommenen Erhöhungen der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anläßlich der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage werden auf die Unterhaltshilfe nicht angerechnet." Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 10 Umdruck 459 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 20 Buchstabe a (§ 273 LAG) erhält Doppel-Buchstabe aa folgende Fassung: aa) In Satz I werden die Worte „vor dem 1. Januar 1900 (eine Frau vor dem 1. Januar 1905)" durch die Worte „vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Januar 1911)" und die Worte „am 31. Dezember 1962" durch die Worte „am 31. Dezember 1970" ersetzt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 11 Umdruck 460 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, 1V/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 23 folgende Fassung: ,23. § 276 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 angeordnet, so kann vorbehaltlich des Absatzes 2 der Berechtigte die Weitergewährung der Krankenversorgung gegen Entrichtung eines monatlichen Betrages von 12 Deutsche Mark beantragen." b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Zahl „60" ersetzt durch die Zahl „69".' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 12 Umdruck 461 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset- 6252 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 zes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 25 folgende Fassung: 25. § 278 a wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Anrechnung der für die Zeit vom 1. Januar 1964 an geleisteten Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) findet nicht statt; dies gilt nicht, soweit der anzurechnende Betrag 50 vom Hundert der Grundbeträge der Hauptentschädigung, auf die gemäß Absatz 2 anzurechnen ist, nicht erreicht." b) In Absatz 3 wird das Zitat „§ 251 Abs. 1" ersetzt durch das Zitat „§ 250 Abs. 3 und 4". c) In Absatz 4 Satz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: „Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen bis 4800 Deutsche Mark in Höhe des Endgrundbetrages, von 4801 bis 9600 Deutsche Mark in Höhe von 4800 Deutsche Mark, von mehr als 9600 Deutsche Mark in Höhe von 50 vom Hundert des Endgrundbetrages erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag)." d) Im letzten Satz des Absatzes 6 wird das Datum „30. Juni 1963" ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1964". Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Lemper Riegel (Göppingen) Erler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 462 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/ 1621, IIV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 wird folgende Nr. 30 a eingefügt: ,30 a. § 301 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Zur Milderung von Härten kann für Gruppen" durch die Worte „Unbeschadet eines durch § 301 a begründeten Rechtsanspruchs auf Leistungen kann für Gruppen" ersetzt. b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Aus dem Härtefonds ist ferner zu berücksichtigen, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger den Wohnsitz oder ständigen 'Aufenthalt in 'der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und diese Gebiete nach der Besetzung nicht nur vorübergehend verlassen hat, oder wer im Zeitpunkt der Besetzung ;den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatte, sich aber außerhalb dieser Gebiete befand und wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse dorthin nicht zurückgekehrt ist, es sei denn, daß 'er 1. dem in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder !dem in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub 'geleistet hat, 2. während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, 3. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat, 4. ein auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafbares Verbrechen oder Vergehen begangen und im Zusammenhang mit diesem die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands oder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verlassen hat, 5. die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands oder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verlassen hat, um sich auf diese Weise zivilrechtlichen Schuldverpflichtungen zu entziehen." c) In ,Absatz 2 wird ,das Wort „Leistungen" durch das Wort „Beihilfen" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Worte „werden als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaflung von Hausrat 'und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau gewährt. Die Leistun- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6253 gen an den einzelnen Geschädigten aus dem Härtefonds dürfen, unbeschadet des § 301 a Abs. 3, die in diesem Gesetz" durch die Worte „werden, unbeschadet ides § 301 a, als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaffung von Hausrat und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau gewährt. Die Leistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz" ersetzt. e) In Absatz 4 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Beihilfen" ersetzt. f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „bestimmten" die Worte „oder in Absatz 1 Satz 3 angeführten" leingefügt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Riegel (Göppingen) Zühlke Frau Korspeter Erler und 'Fraktion Anlage 14 Umdruck 463 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 31 folgende Fassung: ,31. § 301 a erhält folgende Fassung: „§ 301 a Ausgleichsleistungen auf Grund von Zonenschäden (1) An die in § 301 Abs. 1 Satz 3 angeführten Personen werden wegen der in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin entstandenen Schäden aus dem Härtefonds (§ 301) vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Eingliederungsdarlehen, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung entsprechend den Voraussetzungen, die für Leistungen auf Grund von Ostschäden im Sinne dieses Gesetzes gelten, gewährt. (2) Schäden an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 genannten Art gelten nur dann als Schäden im Sinne des Absatzes 1, wenn sie als Kriegssachschaden oder im Zusammenhang mit den nach der Besetzung bestehenden besonderen politischen Verhältnissen durch Vermögensentziehung entstanden sind. Zur Abgeltung dieser Schäden kann Entschädigungsrente nur gewährt werden, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 erfüllt. (3) Der Schaden gilt im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung, frühestens jedoch am 8. Mai 1945, als eingetreten." ' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 15 Umdruck 470 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Rutschke, Zoglmann, Kubitza, Margulies, Mertes und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, durch großzügige Handhabung des § 131 Abgabeordnung einen angemessenen Erlaß der Vermögensabgabe in den Härtefällen einzuräumen, in denen trotz Änderung des § 13 Feststellungsgesetz durch das 17. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz weder eine Hauptentschädigung noch eine Ermäßigung der Vermögensabgabe gewährt werden kann, obwohl Kriegssachschäden am Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 3 Feststellungsgesetz in erheblichem Umfange vorliegen. Bonn, den 4. Juni 1964 Dr. Rutschke Busse Zoglmann Mischnik Kubitza Dr. Miessner Margulies Weber (Georgenau) Mertes Reichmann Dr. Supf Dr. Imle Kreitmeyer Frau Dr. Flitz Deneke (Wilhelmshaven) Dr. Danz Burckhardt Frau Funcke (Hagen) Dr. Aschoff Anlage 16 Umdruck 456 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 22 a erhält Nr. 4 die folgende Fassung: ,4. § 128 Abs. 2 wird gestrichen; an seine Stelle treten die folgenden Absätze 2 und 3: „ (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindung eine politische Partei ist, die das 6254 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 90 a Abs. 5 und 6 entsprechend." Bonn, den 4. Juni 1964 Arndgen und Fraktion Anlage 17 Umdruck 466 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 22 a Nr. 4 wird gestrichen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 18 Umdruck 467 (neu) Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, a) dem Deutschen Bundestag bis zum 15. Oktober 1964 zu berichten, ob § 128 StGB nach ihrer Auffassung gestrichen werden kann, b) falls nach ihrer Auffassung eine Streichung nicht zweckmäßig ist, eine Neufassung des § 128 StGB vorzulegen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hermann Höcherl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, Ihnen einen weiteren Gesetzentwurf 2u drei sehr bedeutsamen beamtenrechtlichen und dienstrechtlichen Problemen vorzulegen.
    Diesem Gesetzentwurf kommt unter beamten-und besoldungspolitischen Gesichtspunkten sehr große Bedeutung zu. Das gilt in erster Linie für die Frage der Doppelversorgung und der strukturellen Überleitung der Versorgungsempfänger. Aber auch die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezögen bei anderweitigen Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ist von großem Gewicht.
    Die Prüfung und Lösung der Probleme dieses Gesetzentwurfs beruht neben der Initiative der Bundesregierung auch auf Aufträgen, die dieses Hohe Haus wiederholt erteilt hat.
    So hat der Deutsche Bundestag bei der Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften die Bundesregierung durch die Annahme eines Entschließungsantrags des Ausschusses für Inneres ersucht, 1. zur Frage der Regelung der Doppelversorgung bei Beamten und Versorgungsempfängern dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen und 2. die Frage einer Änderung der Ruhensvorschriften der §§ 158 und 160 des Bundesbeamtengesetzes zu prüfen.
    Im Zusammenhang mit der Beratung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Bestimmungen, der sogenannten Harmonisierungsnovelle, hat der Ausschuß für Inneres die Bundesregierung gebeten, dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den die beiden genannten Probleme zusammen mit der strukturellen Überleitung der Versorgungsempfänger behandelt werden sollten. Wenn die Bundesregierung dieser Aufforderung nunmehr nach intensiver und zum Teil recht schwieriger Vorbereitungsarbeit, die zusammen mit den Ländern getan werden mußte, nachkommt, dann darf sie mit der Vorlage des Gesetzes den Wunsch verbinden, daß der Entwurf recht bald und zügig in den zuständigen Ausschüssen beraten werden möge, so daß er noch in diesem Jahr verabschiedet werden kann.
    Ich darf mich nun den einzelnen Abschnitten des Entwurfs zuwenden und zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zur Doppelversorgung machen.



    Bundesminister Höcherl
    Unter Doppelversorgung ist hier das Zusammentreffen von beamtenrechtlicher Versorgung mit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zu verstehen. Ich darf Ihnen das tatsächliche Problem einmal an zwei symptomatischen Beispielen erläutern.
    Erstes Beispiel: Der Beamte, der ausschließlich Beamtendienst leistet, und zwar vom frühestmöglichen Zeitpunkt an, sagen wir: vom 16. Lebensjahr an bis zur Erreichung der Altersgrenze mit dem 65. Lebensjahr, erhält einem allgemeinen versorgungsrechtlichen Grundsatz entsprechend, 75% seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung. Der gleiche Beamte, der aber erst mit dem 30. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis eintritt und vorher als Arbeiter oder als Angestellter außerhalb des öffentlichen Dienstes versicherungspflichtig tätig war, erhält ohne Regelung der Doppelversorgung folgende Versorgungsleistungen: auf Grund seines Beamtenverhältnisses 75 %, auf Grund seiner Versicherungsjahre 22,5% der im Rentenrecht und im Beamtenversorgungsrecht maßgebenden Bemessungsgrundlagen.
    Ein weiteres Beispiel: Ein Beamter ist zunächst 20 Jahre im öffentlichen Dienst als Arbeiter oder Angestellter versicherungspflichtig tätig und leistet anschließend noch 15 Jahre Beamtendienst. Dieser Beamte kann ohne Regelung der Doppelversorgung auf 'Grund seines 35jährigen Arbeitslebens folgende Versorgungsleistungen erhalten: Aus der Rentenversicherung 35% und aus der Beamtenversorgung bei Berücksichtigung auch seiner Arbeitertätigkeit 75% seiner jeweiligen Bemessungsgrundlagen.
    Eine Lösung der Frage der Doppelversorgung war bereits in einem Initiativgesetzentwurf verschiedener Abgeordneter in der dritten Legislaturperiode in der Drucksache 1630 vorgesehen. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Regelung dieses Problems bestand damals wie heute Übereinstimmung. Die Frage wurde seinerzeit nur zurückgestellt, weil die Zeit zur 'Beratung nicht mehr ausreichte.

    (Beseitigung der Ursachen der Doppelversorgung im Beamtenrecht. Die Bundesregierung hat sich 211 der ersten Lösung entschlossen. Durch die Ruhensregelung kann erreicht werden, daß die Gesamtversorgung die Versorgung nicht übersteigt, die der Beamte erhalten hätte, wenn er während seines ganzen Arbeitslebens im Beamtenverhältnis gestanden hätte. Diese Regelung greift in den Rechtsstand der Beamten, denen Rentenansprüche nicht erwachsen, nicht ein. Für die Entscheidung war ferner bestimmend und maßgebend, daß eine Änderung 'des Rentenrechts nicht notwendig wird und daß der Beamte mit versicherungspflichtigen Vordienstzeiten weiterhin an den Vorteilen des Rentenrechts, z. B. der nicht unbedeutenden freiwilligen Weiterversicherung, teilnehmen kann. Zu der naheliegenden Frage, wie es zu dieser Doppelversorgung gekommen ist, darf ich folgendes ausführen. Sie wissen alle, daß im Jahre 1957, also am Ende der zweiten Legislaturperiode, viele Umstände es notwendig machten, im sozialen Bereich die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vorzuziehen. Hierdurch entstanden Disproportionen zu verschiedenen Bereichen und auch zum Beamtenversorgungsrecht. Die Rentenreform konnte nicht berücksichtigen, daß im Beamtenversorgungsrecht durch die besondere Gestaltung der Ruhegehaltsskala, durch die Mindestversorgungsbezüge und durch die großzügige Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Falle des Übertritts aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in ein Beamtenverhältnis eine überhöhte Gesamtversorgung aus Rente und Beamtenversorgung erwachsen würde. Dabei sind Gesamtversorgungsbezüge an oder über 100% des bisherigen Diensteinkommens keine Seltenheit. Diese Feststellung hat soeben wieder der Bundesrechnungshof in seinen Bemerkungen zum Bundeshaushalt für 1960 ,getroffen. Beispiele kann ich dem zuständigen Ausschuß gern unterbreiten. Eine solche überhöhte Gesamtversorgung ist sozialpolitisch, beamtenpolitisch und personalwirtschaftlich nicht ohne Schwierigkeiten. Durch derartige Ergebnisse wird der allgemeine Grundsatz der Sozialpolitik, daß das Versorgungseinkommen ein angemessenes Verhältnis zum Arbeitseinkommen haben soll, berührt. Es entstehen stärkste soziale Spannungen unter den Empfängern von Leistungen aus der Sozialversicherung und den Empfängern einer Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. Denn wer nur von einer Rente oder nur von einer Pension leben muß, kann es schlechterdings nicht verstehen, daß Versorgungsempfänger, die während ihres Arbeitslebens in mehreren Rechtsverhältnissen nacheinander tätig waren, für dieses Arbeitsleben besser versorgt werden als die Versorgungsempfänger, die während ihres Arbeitslebens nur in einem Rechts-und Beschäftigungsverhältnis waren, einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Beamtenverhältnis. Beamtenpolitisch und personalwirtschaftlich nachteilig wirkt sich dieser Zustand auch insofern aus, als er den späten Eintritt in das Beamtenverhältnis und das frühe Ausscheiden begünstigt und anreizt. Aufgabe des Entwurfs ist es daher, für den beamtenrechtlichen Bereich wieder die rechten Proportionen zu setzen. Erst dann wird daran gedacht werden können, das Beamtenrecht selbst sinnvoll weiterzuentwickeln. Es geht z. B. nicht an, die Mindestversorgungsbezüge über die Anpassung an die allgemeinen Besoldungserhöhungen hinaus zu verbessern, solange auch solche Versorgungsempfänger einen Anspruch auf diese Verbesserung erlangen, Bundesminister Höcherl die ihrer nicht bedürfen, weil sie daneben noch weitere ansehnliche Versorgungsansprüche haben. Es wird immer behauptet, die vorgesehene Regelung wende sich nur gegen die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes. Das trifft nicht zu. Beamte aller Laufbahngruppen, meine Damen und Herren, sind davon betroffen. Daß zahlenmäßig am meisten die Beamten des einfachen und mittleren Dienstes betroffen werden, ergibt sich daraus, daß die große Mehrzahl aller Beamten gerade diesen Laufbahngruppen angehört. Die Regelung soll die Beamten des Bundes und der Länder erfassen. Die Länder sind mit der vorgesehenen Lösung grundsätzlich einverstanden. Der Gegenstand der zu regelnden Materie gebietet es zwingend, vorhandene Versorgungsempfänger, vorhandene Beamte und zukünftige Beamte in gleicher Weise zu behandeln. Das schließt jedoch nicht aus, zur Vermeidung von Härten in der Übergangszeit sinnvolle Überleitungsregelungen zu treffen. Diese sind in Art. VIII des Entwurfs vorgesehen. Dadurch wird insbesondere sichergestellt, daß niemandem der bisherige betragsmäßige Besitzstand geschmälert wird. Die Gleichstellung aller Versorgungsempfänger wird dadurch zwar nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, jedoch in einer absehbaren Zeitspanne erreicht werden. Einen Punkt möchte ich noch klarstellen und behandeln; das ist die Frage der Behandlung der Renten. Es ist von Enteignung der Renten gesprochen worden. Der Entwurf ändert das Rentenrecht nicht. Die Rente wird in voller Höhe gezahlt. Ferner wird vom Verlust der freiwilligen Altersvorsorge gesprochen. Auch das trifft nicht zu. Rententeile aus einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu der der Arbeitgeber nicht beigetragen hat, werden nicht in die Regelung einbezogen. Der Entwurf sieht vielmehr eine völlige Freistellung dieser Rententeile vor, da die Bundesregierung der Ansicht ist, daß die eigene Altersvorsorge, auch wenn sie innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen worden ist, uneingeschränkt Förderung verdient. Bevor ich mich dem weiteren wichtigen Problem der Ruhensvorschriften zuwende, darf ich noch auf die nicht unbedeutende Änderung des § 108 des Bundesbeamtengesetzes hinweisen. Diese Regelung bringt eine wesentliche Vergünstigung für solche Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit frühzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden müssen, indem sie vorsieht, daß der Berechnung des Ruhegehalts die Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, die sie bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätten erreichen können. Die Wirkung dieser Regelung entspricht im Ergebnis der Bedeutung der Zurechnungszeit im Rentenrecht. Zur Änderung der Ruhensvorschriften im Beamtenversorgungsrecht, dem zweiten Problem dieser Vorlage, darf ich folgendes ausführen. Die Behandlung dieser Frage zusammen mit der Regelung der Doppelversorgung im selben Gesetzentwurf entspricht nicht nur dem Auftrag an die Bundesregierung, beide Fragen in einem Gesetz zu regeln, sondern auch einem inneren sachlichen Zusammenhang. Die Ruhensvorschriften des Bundesbeamtengesetzes wollen sicherstellen, daß kein Beamter in doppelter Beziehung aus öffentlichen Mitteln Unterhalt bezieht. Als Folge des dem Beamtenrecht zugrunde liegenden Alimentationsprinzips erwirbt deshalb ein Versorgungsempfänger im Falle einer Wiederverwendung im öffentlichen Dienst keinen zweiten Alimentationsanspruch. Es ruht vielmehr sein bisheriger Versorgungsbezug insoweit, als er zusammen mit dem neuen Verwendungseinkommen eine bestimmte Höchstgrenze überschreitet. Diese Höchstgrenze bildeten bisher die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Versorgungsempfängers, also praktisch seine zuletzt bezogenen aktiven Bezüge. Die Bundesregierung schlägt in dem vorliegenden Gesetzentwurf eine wesentliche Verbesserung dieser Höchstgrenze in mehrfacher Hinsicht vor. Dies geschieht einmal als Maßnahme der allgemeinen Fürsorge für alte Menschen. Es sollen diejenigen Pensionäre, die nach Erreichen der allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren ihr Können und Wissen nicht ungenutzt lassen wollen und daher freiwillig bereit sind, sich für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst zur Verfügung zu stellen, auch einen größeren persönlichen Nutzen aus dieser Tätigkeit ziehen können. Durch die vorgesehene Verbesserung wird die erwähnte Höchstgrenze wesentlich heraufgesetzt, so daß dem Versorgungsempfänger von seiner Pension erheblich mehr als bisher verbleibt. Die gleichzeitig vorgenommene variable Gestaltung der Höchstgrenze läßt es zu, daß sich in der 1 neuen Verwendung erzielte Einkommenssteigerungen mehr als bisher zugunsten des Versorgungsempfängers auswirken können. Wegen der Einzelheiten darf ich auf die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung ides § 158 des Bundesbeamtengesetzes und insbesondere auf den entsprechenden Teil der allgemeinen Begründung verweisen. Es handelt sich hier um ein Problem, das heute bei der Arbeitsmarktlage von ganz besonderer Bedeutung ist. Ferner geschieht die Verbesserung der Höchstgrenze als soziale Maßnahme. Diese soll insbesondere den jüngeren Pensionären und den Beamtenwitwen, deren Männer in verhältnismäßig jungen Jahren gestorben oder gefallen sind, zugute kommen. Diese weitere wesentliche Verbesserung besteht in der allgemeinen Anhebung der Höchstgrenze auf die Dienstbezüge aus der Endstufe der im aktiven Dienst erreichten Besoldungsgruppe. Die Witwen nehmen darüber hinaus in jedem Falle an der neuen und variabel gestalteten Höchstgrenze teil, wie sie für die über 65 Jahre alten Pensionäre vorgesehen ist. Auch für den Fall ides Zusammentreffens mehrerer Versorgungsbezüge ist die geschilderte allgemeine Anhebung der Höchstgrenze vorgesehen. Auch hier darf ich wegen der Einzelheiten auf die in dem Gesetzentwurf zu § 160 des Bundesbeamtengesetzes vorgesehene Änderung und die entsprechende Begründung verweisen. Über die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen der Ruhensvorschriften können idem zuständigen Ausschuß Beispiele vorgelegt werden. Bundesminister Höcherl )







    Bei der strukturellen Überleitung handelt es sich um die Teilnahme der Versorgungsempfänger an den Besoldungsverbesserungen, die die aktiven Beamten, Richter und Soldaten in den Besoldungsordnungen durch die Zuweisung von Ämtern oder Dienstgraden zu einer höheren Besoldungsgruppe erfahren haben. So sind durch das Bundesbesoldungsgesetz vom Jahre 1957 im Wege der Sonderüberleitung Ämter der Betriebsverwaltungen des Bundes, der Unterführerlaufbahn im Bundesgrenzschutz und der Eingangsgruppe für Richter sowie die Unteroffiziersdienstgrade .der Bundeswehr in eine höhere Besoldungsgruppe übergeleitet worden, als sie sich unter Zugrundelegung ihrer früheren Besoldungsgruppe nach ,der Regelüberleitung ergab. Die Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall im Bundesdienst nach dem 1. April 1957, dem Tag des Inkrafttretens .des Bundesbesoldungsgesetzes, eingetreten ist, sind an den strukturellen Besoldungsverbesserungen nicht beteiligt worden, weil sich die Versorgung entsprechend einem anerkannten Grundsatz des Beamtenrechts nach dem Grundgehalt richtet, das dem Beamten bei seiner Zurruhesetzung zustand. Dieser Grundsatz ist vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen im Jahre 1959 bestätigt worden.
    Inzwischen haben die Länder ihre Versorgungsempfänger in unterschiedlichen Regelungen strukturell in die neuen Landesbesoldungsgesetze übergeleitet. Erfaßt worden sind hauptsächlich Richter, Lehrer und Polizeivollzugsbeamte, also Versorgungsempfänger aus Gruppen, wie sie auch der Bund nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes versorgt. Es ist daher verständlich, daß die Versorgungsempfänger des Bundes ebenfalls eine Beteiligung an den strukturellen Besoldungsverbesserungen anstreben.
    Die Bundesregierung möchte in der Frage der strukturellen Überleitung eine Befriedigung innerhalb der Versorgungsempfänger des Bundes und zugleich eine Harmonisierung mit den Regelungen der Länder herbeiführen. Sie schlägt daher im vorliegenden Gesetzentwurf vor, im Wege einer einmaligen Maßnahme den Versorgungsempfängern, deren Versorgungsfall unter der Geltung des Reichsbesoldungsgesetzes vom Jahre 1927 oder der diesem Gesetz angeglichenen früheren Landesbesoldungsgesetze grundsätzlich bis zum 31. März 1957 eingetreten ist, die strukturellen Besoldungsverbesserungen des Bundes und der Länder bei den Besoldungsneuregelungen der Jahre 1957/58 zugute kommen zu lassen.
    Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs stand die Bundesregierung vor viel größeren Schwierigkeiten als die Länder, weil diese nur die ihrem Hoheitsbereich angehörenden ehemaligen Beamten und Richter sowie deren Hinterbliebene zu versorgen haben, dem Bund aber nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes auch die Versorgung der verdrängten und vertriebenen Beamten, Richter und Berufssoldaten aus allen Teilen des früheren Reichsgebiets und aus Gebieten außerhalb desselben obliegt. Hinzu kam, daß die neuen Besoldungsordnungen der Länder, hauptsächlich für Lehrer und Richter, abweichend von den Besoldungsordnungen des Bundes Zwischenbesoldungsgruppen aufweisen, die darüber hinaus in der Einstufung und in der Höhe der Grundgehaltssätze voneinander abweichen. Die vorgeschlagene Regelung des Bundes stellt daher insoweit eine Synthese, eine Zusammenschau aus den verschiedenen landesrechtlichen Regelungen dar, wobei die Zwischenbesoldungsgruppen der Länder durch ein Zulagensystem ersetzt werden.
    Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Februar 1964 keine wesentlichen Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben. Meinungsverschiedenheiten bestehen nur wegen des Artikels IX § 2 Nr. 1 Satz 2, in dem der Regierungsentwurf vorsieht, daß bis zum Inkrafttreten entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Landesbereich die wesentlichsten Änderungsvorschriften zum Beamtenrechtsrahmengesetz, insbesondere über die Regelung der Doppelversorgung, unmittelbar gelten sollen. Die Bundesregierung hält diese Regelung verfassungsrechtlich für zulässig. Sie ist auch aus praktischen Gründen für die Übergangszeit nicht zu entbehren, weil die Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und Versorgungsbezügen nicht zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam werden dürfen.
    Abschließend darf ich meine Bitte wiederholen, meine Damen und Herren, daß auch dieser Gesetzentwurf rasch in Beratung genommen wird. Es sind heute vier große und bedeutsame Probleme im öffentlichen Dienstrecht angesprochen und Regelungen dem Hohen Hause vorgelegt worden im Zuge der ständigen Bemühungen der Bundesregierung und auch des Hohen Hauses, das öffentliche Dienstrecht den modernen Erfordernissen anzupassen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Seibert zur Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes, Drucksache IV/2214.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Philipp Seibert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Drucksache IV/2214 enthält einen Antrag auf Änderung des § 72 des Bundesbeamtengesetzes. Die Begründung — im allgemeinen und im einzelnen — ist dem Antrag schriftlich beigefügt, so daß ich mich bei meinen Ausführungen beschränken kann.
    Der § 72 des Bundesbeamtengesetzes regelt die Arbeitszeit der Beamten. Darin ist u. a. festgelegt, wieviel Stunden die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Des weiteren ist bestimmt, daß die wöchentliche Arbeitszeit bis auf 56 bzw. 54 Stunden verlängert werden kann, soweit der Dienst in Bereitschaft besteht. Das Nähere ist durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln. Weder im Gesetz — § 72 — noch in der Rechtsverordnung der Regierung ist z. B. etwas darüber gesagt, was unter Dienst in Bereitschaft zu verstehen ist. Dieses



    Seibert
    Versäumnis wirkt sich bei den großen Betriebsverwaltungen dann so aus, daß von diesen selber die Definition des Dienstes in Bereitschaft einseitig und zum Nachteil der Bediensteten vorgenommen wird.
    Besonders kraß wirkt sich das bei den Dienstdauervorschriften der Deutschen Bundesbahn aus. Die hier bestehende Arbeitszeitregelung führt vor allem beim Zugpersonal und beim stationären Betriebspersonal teilweise zu erheblichen sozialen Härten, die stets zu Differenzen im Betrieb und zu Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten führen. Diese Rechtsunsicherheit, dieser gesetzliche Mangel kann nur vom Gesetzgeber durch eine Legaldefinition in § 72 des Bundesbeamtengesetzes beseitigt werden. Dies verlangt auch das Grundgesetz. In Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wird dem Gesetzgeber die zwingende Auflage gemacht, in Fällen der Ermächtigung der Bundesregierung, Rechtsverordnungen zu erlassen, den Inhalt, Zweck und das Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz zu bestimmen. Die derzeitige Fassung des § 72 des Bundesbeamtengesetzes erfüllt diese Auflage des Grundgesetzes nicht. Demgegenüber trägt unser Antrag dem Verlangen des Grundgesetzes Rechnung.
    Ich bitte Sie, den vorliegenden Antrag auf Drucksache IV/2214 dem Ausschuß für Inneres zu überweisen.

    (Beifall bei der SPD.)