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    Deutscher Bundestag 128. Sitzung Bonn, den 4. Juni 1964 Inhalt: Nachruf auf Ministerpräsident Nehru Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6169 A Nachruf auf Abg. Frau Dr. Rehling Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6169 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 6170 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (Druck- sache IV/2296) Dr. Lauritzen, Minister des Landes Hessen . . . . . . 6170 A Begrüßung des Präsidenten des Europäischen Parlaments Duvieusart . . . . 6179 D Fragestunde (Drucksachen IV/2280, IV/2293) Frage des Abg. Dr. Kempfler: Ausbau der B 20 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6171 B, C Dr. Kempfler (CDU/CSU) 6171 C Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Senkung der Frachttarife der Bundesbahn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6171 D, 6172 A, B Schmidt (Kempten) (FDP) 6172 A Ramms (FDP) 6172 B Fragen des Abg. Faller: Verkehrsstauungen auf der RheintalGotthard-Strecke 6172 C Fragen des Abg. Bazille: Raststätte an der Autobahn WeinsbergWalldorf Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6172 C, D, 6173 A, B, C Dr. Mommer (SPD) . . 6172 D, 6173 A, C Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 6173 B Frage des Abg. Dr. Mommer: Eisenbahnunglück vom April 1964 in Ludwigsburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6173 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6173 D Fragen des Abg. Müller (Worms) : Baumanpflanzungen an Straßen in Rheinhessen und Rheinland-Pfalz . . 6173 D, 6174 A Frage des Abg. Dr. Müller-Emmert: Verkehrsvorrecht für Kranken- und Unfallhilfswagen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6174 B, D, 6175 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . 6174 D, 6175 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Frage des Abg. Seibert: Belastung der Straßen durch schwere Fahrzeuge Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6175 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6175 D Frage des Abg. Seibert: Folgeschäden von Straßenverkehrsunfällen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6175 D Frage des Abg. Seibert: Aufwendungen für die Verkehrsüberwachung Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6176 D Frage des Abg. Schwabe: Deutsche Ferienstraße Alpen—Ostsee Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6176 B, D Schwabe (SPD) . . . . . . . 6136 C, D Fragen des Abg. Felder: Autobahnausfahrt nördlich Schnaittach 6176 D, 6177 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Weinsorten auf der Speisekarte der Deutschen Schlafwagengesellschaft Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6177 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 6177 B Schwabe (SPD) . . . . . . . . 6177 C Frage des Abg. Wendelborn: Linksabbieger Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6177 D, 6178 A Wendelborn (CDU/CSU) . 6177 D, 6178 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Kennzeichnung von Wanderparkplätzen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6178 B, C Dürr (FDP) 6178 C Frage des Abg. Fritsch: Zeitschriftaufsatz über „Mangelhafte Flugsicherung" Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6178 D, 6179A, B, C, D Fritsch (SPD) 6178D, 6179 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 6179 B Börner (SPD) . . . . . . . . 6179 C Dröscher (SPD) . . . . . . . 6179 D Frage des Abg. Weigl: Verbeamtung des Flugsicherungspersonals Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 6180 A, B Dröscher (SPD) 6180 B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 6180 C Fragen des Abg. Büttner: Auspuffgasentgifter Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . 6180 C, 6181 A, B Büttner (SPD) . . . . . . . . . 6181.A Frage des Abg. Felder: Fußwegunterführung beim Bahnhof Bubenreuth 6181 B Frage des Abg. Lemmrich: Verleihung des Karlspreises an den italienischen Staatspräsidenten Dr. Mende, Bundesminister . . . 6181 C, D, 6182 A Lemmrich (CDU/CSU) . . 6181 C, 6182 A Ertl (FDP) 6181 D Frage des Abg. Dr. Mommer: Deutsch-rumänische Familienzusammenführung Carstens, Staatssekretär . . . . 6182 B, C Dr. Mommer (SPD) 6182 B, C Frage des Abg. Haase (Kassel) : Schließung des Goethe-Instituts in Daressalam 6182 C Frage des Abg. Dröscher: Sprechhilfgeräte für Kehlkopfoperierte Höcherl, Bundesminister 6182 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Material über das Bundesamt für Verfassungsschutz für das Magazin „Zeitung" Höcherl, Bundesminister 6182 D, 6183 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 6183 A Börner (SPD) . . . . . . . . 6183 A, B Frage des Abg. Kubitza: Dankurkunde an Soldaten für 25jährige Dienstzeit Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 6183 B, 6184 D Hopf, Staatssekretär . . 6184 D, 6185 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 III Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Mietausfallwagnis bei Bundesdarlehnswohnungen Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . 6183 C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6183 C, D Frage des Abg. Ritzel: Zuwendungen an das Deutsche Kulturwerk europäischen Geistes Dr. Mende, Stellvertreter des Bundeskanzlers 6184 A, B Präsident D. Dr. Gerstenmaier . 6184 A, B, 6186 B, C Dr. Mommer (SPD) (zur GO) . . . 6184 A Dr. Dollinger, Bundesminister . 6186 B, C, D Ritzel (SPD) . . . . . . . 6186 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Verstärkung der Sender der Deutschen Welle Bornemann, Staatssekretär . . . 6185 C, D, 6186 A, B Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 6185 D Börner (SPD) . . . . . . . . . 6186 A Neumann (Berlin) (SPD) . . . . . 6186 A Nachwahl von Mitgliedern für das Europäische Parlament . . . . . . . . . 6186 D Sammelübersicht 31 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache IV/2275) . . . . . . . . . . 6187 A Entwurf eines Schlußgesetzes zum Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Drucksache IV/1840) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Abg. Dorn, Hammersen, Dr. Miessner, Kreitmeyer, Dr. Danz, Schultz, Opitz, Ollesch und Fraktion der FDP) (Drucksache IV/1863) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungs rechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/2174) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG) (Abg. Schmitt-Vockenhausen, Seibert, Gscheidle und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/2214) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 6187 B, 6197 C, 6201 B Dorn (FDP) . . . . . . 6188 B, 6196 B Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 6192 A Brück (CDU/CSU) . . . 6193 D, 6202 B Matzner (SPD) . . . . 6194 D, 6204 D Dr. Miessner (FDP) 6197 A, 6206 A, 6208 A Seibert (SPD) 6200 D Biechele (CDU/CSU) 6206 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 6207 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen .IV/806, IV/2195, zu IV/2195) ; Beschlüsse in zweiter Lesung (Drucksache IV/2229) — Dritte Beratung — Dr. Hauser (CDU/CSU) . . 6208 B, 6209 A, 6216 D Jahn (SPD) . . . 6208 D, 6209 C, 6248 D Busse (FDP) . . 6209 B, 6210 A, 6220 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 6209 B, 6213 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6215 A Lücke, Bundesminister 6215 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 6222 D Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621) Berichte des Haushaltsund des Lastenausgleichsausschusses (Drucksachen IV/2232, IV/2157) — Zweite und dritte Beratung — Kuntscher (CDU/CSU) . 6223 D, 6234 A Zühlke (SPD) 6224 A, 6226 D Lemper (SPD) . . . . . . . 6224 B Rehs (SPD) 6226 B, 6233 B Frau Korspeter (SPD) 6227 B Leukert (CDU/CSU) 6228 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . 6230 A, 6235 B Eichelbaum (CDU/CSU) 6230 C Entwurf eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2145 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kempfler (CDU/CSU) . 6236 B, 6240 D Dr. Müller-Emmert (SPD) 6237 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 6238 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6239 A, 6239 D Hansing (SPD) 6239 C IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksache IV/2222) — Erste Beratung — . . 6241 B Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksache IV/2122); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2269) — Zweite und dritte Beratung — 6241 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Milch- und Fettgesetzes (Abg. Struve, Bauknecht, Bauer [Wasserburg], Dr. Schmidt [Gellersen], Ertl u. Gen.) (Drucksache IV/2245); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2284) — Zweite und dritte Beratung — 6241 D Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Antrag der Abg. Logemann, Sander, Wächter, Murr, Mauk u. Gen. betr. EWG-Regelung für Kartoffeln (Drucksachen IV/2153, IV/2271) . . . . 6242 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Entwurf einer Ergänzung zum Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1964 (Grüner Plan 1964) (Drucksachen IV/2128, IV/2219) . . 6242 A Antrag betr. Schutz der bäuerlichen Veredelungswirtschaft (Abg. Ehnes, Sühler, Krug, Dr. Kempfler, Dr. Ramminger, Dr. Gleissner, Unertl, Drachsler, Lermer u. Gen.) (Drucksache IV/2224) 6242 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Drucksache IV/2252) — Erste Beratung — Dr. Müller-Emmert (SPD) 6242 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 6243 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (Drucksache IV/2253) — Erste Beratung — . . . . 6243 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/2210) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/2233, zu IV/2233) — Zweite und dritte Beratung — 6243 B Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (5. ÄndG BVFG) (Abg. Rehs, Kuntscher, Mischnick u. Gen.) (Drucksache IV/2093 [neu]); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Heimatvertriebene (Drucksache IV/2244) — Zweite und dritte Beratung — 6243 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Drucksache IV/382); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 2281) — Zweite und dritte Beratung — 6243 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Drucksache IV/1586); Schriftlicher Bericht des Auswärtig. Ausschusses (Drucksache IV/2285) — Zweite und dritte Beratung — . . . 6244 A, 6247 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzprotokoll vom 11. Dezember 1963 zu dem Abkommen vom 8. April 1958 mit Spanien über die Wiederherstellung gewerblicher Schutzrechte (Drucksache IV/2265) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 6244 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. März 1962 mit dem Königreich Thailand über den Luftverkehr (Drucksache IV/2207) — Erste Beratung — . . 6244 C Entwurfeines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst (Drucksache TV/2273) — Erste Beratung — 6244 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und des Gesetzes über Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen in Berlin (West) (Drucksache IV/2267) — Erste Beratung — 6244 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Dr. Imle, Mertes, Dr. Supf, Opitz u. Gen.) (Drucksache IV/1161); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/1713) — Rückverweisung an den Finanzausschuß — 6244 D Entwurf eines Vierten ■Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache IV/ 2223) — Erste Beratung — 6245 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 V Entwurf eines Gesetzes zu der Erklärung vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache IV/2110); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/2238) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 6245 A Entwurf ,eines Gesetzes zu der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Juni 1960 zur Änderung des Artikels XVI des Abkommens über das Zolltarifschema (Drucksache IV/2115); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/2239) — Zweite und dritte Beratung — 6245 B Schriftlicher Bericht ides Außenhandelsausschusses über die Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzung für Fische und Krebstiere — 1964); Sechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für EGKS-Waren) (Drucksachen IV/2034, IV/2151, IV/2241); in Verbindung mit dem Schriftlichen Bericht des Außenhandelsausschusses über die Einundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Wein zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksachen 1V/2152, IV/2242) 6245 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für weibliche Nutzrinder — 1964); Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zucker — 1964) (Drucksachen IV/ 2150, 1V/2171, IV/2240); in Verbindung mit dem Bericht des Außenhandelsausschusses über die Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für GriechenlandWeine); Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Melasse — 1964) (Drucksachen IV/ 2225, 1V/2226, IV/2243) 6245 D Antrag des Bundesministers für Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Heereszeugamtes Glinde (Drucksache IV/2228) 6246 A Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines Teils der ehem. Hacketäuer-Kaserne in Köln-Mülheim (Drucksachen 1V/1890, IV/2287) 6246 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz Ides Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Flugplatzes Hamburg-Bahrenfeld (Drucksachen IV/2046, IV/ 2288) 6246 B Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Infanteriekaserne in Lübeck (Drucksachen 1V/2103, IV/2289) . 6246 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Deutsche Pfandbriefanstalt — Erhöhung des Grundkapitals usw. (Drucksachen IV/2146, IV/2290) . . . . 6246 C Übersicht 22 und Ubersicht 23 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksachen IV/2209, IV/2246) . . . . . . . . 6246 D Nächste Sitzung 6247 D Anlagen 6249 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6169 128. Sitzung Bonn, den 4. Juni 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 10.31 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6249 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Arndt (Berlin) 30.6. Bading 5. 6. Dr.-Ing. Balke 4. 6. Bäuerle 5. 6. Dr. Bleiß 4. 6. Dr. von Brentano 4. 7. Brünen 5. 6. Diebäcker 5. 6. Dr. Dörinkel 4. 6. Faller * 4. 6. Figgen 5. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 5. 6. Frau Geisendörfer 5. 6. Dr. h. c. Güde 5. 6. Dr. Harm (Hamburg) 4. 7. Herberts 8. 6. Frau Dr. Heuser 4. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 27.6. Horn 5. 6. Illerhaus * 4. 6. Dr. h. c. Jaksch 6. 6. Dr. Jungmann 4. 6. Kemmer 5. 6. Kriedemann * 4. 6. Frau Dr. Kuchtner 4. 7. Lücker (München) * 5. 6. Mauk * 5. 6. Menke 30. 6. Dr. von Merkatz 5. 6. Freiherr von Mühlen 5. 6. Müller (Worms) 4. 6. Neumann (Allensbach) 5. 6. Dr.-Ing. Philipp 5. 6. Pöhler 6. 6. Richarts* 5. 6. Riegel (Göppingen) 4. 6. Dr. Rinderspacher 5. 6. Sander 5. 6. Dr. Schmidt (Offenbach) 4. 6. Dr. Serres 5. 6. Dr. Starke 4. 6. Stiller 5. 6. Storch* 4. 6. Frau Strobel* 5. 6. Wehner 4. 6. Wieninger 5. 6. Windelen 5. 6. Wischnewski 13. 6. Frau Zimmermann (Brackwede) 5. 6. b) Urlaubsanträge Bazille 12. 6. Felder 10. 6. Dr. Hamm (Kaiserslautern) 16. 6. Wegener 13. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 455 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 14 a wird in § 556 c das Wort „Widerspruch" durch das Wort „Verlangen" ersetzt. 2. In Artikel III Nr. 8 wird in dem neugefaßten § 1 das Datum „30. Juni 1964" ersetzt durch das Datum „31. Juli 1964". :3. In Artikel IV wird in § 1 Abs. 2 das Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. 4. In Artikel IV wird in § 2 Abs. 2 das Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. 5. In Artikel IV § 3 a Abs. 1 werden die Worte „die §§ 565 b und 565 c" ersetzt durch die Worte „die §§ 565 b bis 565 e". 6. In Artikel IV werden in § 6 a) in Absatz 1 das Datum „1. Juli 1964" ersetzt durch das Datum „1. August 1964", b) in Absatz 2 Buchstabe a des Datum „30. Juni 1964" durch das Datum „31. Juli 1964" sowie das Datum „1. Juli 1964" durch das Datum „1. August 1964" ersetzt. Bonn, den 3. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 3 Umdruck 465 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches — wird Nr. 14 a gestrichen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion 6250 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Anlage 4 Umdruck 469 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195, IV/2229). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I Nr. 14 wird Buchstabe a (§ 556 a Abs. 4 Nr. 3) gestrichen. 2. In Artikel I wird Nummer 14 a (§ 556 c) gestrichen. Bonn, den 4. Juni 1964 Schultz und Fraktion Anlage 5 Umdruck 454 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195). Der Bundestag wolle beschließen: Der Artikel II — Änderung der Zivilprozeßordnung — erhält a) in Nr. 2, § 308 a, die Fassung entsprechend den Beschlüssen des 12. Ausschusses, b) in Nr. 4, § 721 Abs. 1, die Fassung entsprechend den Beschlüssen des 12. Ausschusses. Bonn, den 30. April 1964 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Schmidt (Kempten) Walter Wächter Frau Dr. Kiep-Altenloh Dr. Danz Logemann Kreitmeyer Dr. Rutschke Dr. Krümmer Busse Dr. Aschoff Hammersen Mertes Margulies Anlage 6 Umdruck 464 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der 'Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I § 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung: ,1. In § 6 Abs. 4 wird in Satz 1 die Zahl „500" ersetzt durch die Zahl „650".' 2. In Artikel I § 1 Nr. 5 erhält § 47 b Abs. 5 (neu) folgende Fassung: „ (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nur für Abgabepflichtige, deren der Abgabe unterliegendes Vermögen 35 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten (§ 38) tritt an die Stelle des Betrages von 35 000 Deutsche Mark ein Betrag von 70 000 Deutsche Mark." 3. Artikel I § 4 erhält folgende Fassung: „§ 4 Änderung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland Das Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 637), zuletzt geändert durch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 23. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. S. 360) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 2 werden im drittletzten Satz nach den Worten ,Abs. 6 die Worte ,Nr. 1 eingefügt. 2. In § 12 erhält Absatz 1 folgende Fassung: ,(1) Auf den Anspruch auf Hauptentschädigung (§ 251 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) sind die Vorauszahlungen anzurechnen, die auf Grund saarländischer Rechts-und Verwaltungsvorschriften für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes gewährt worden sind oder werden. Das gilt nicht für Vorauszahlungen für Hausratverluste. " 4. In Artikel II § 10 Abs. 3 wird das Wort „gilt" durch die Worte „gelten § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung des § 1 Nr. 8 dieses Gesetzes und" ersetzt. Bonn, den 3. Juni 1964 Dr. Barzel und Fraktion Erler und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 468 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 16 (§ 267) erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird die Zahl „155" durch die Zahl „190", die Zahl „85" durch die Zahl „115", die Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6251 Zahl „49" durch die Zahl „85" und die Zahl „50" durch die Zahl „75" ersetzt.' Bonn, den 4. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Lemper Riegel (Göppingen) Erler und Fraktion Anlage 8 Umdruck 457 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 18 (§ 269 LAG) erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) In Absatz 1 wird die Zahl „155" durch die Zahl „190", in Absatz 2 die Zahl „85" durch die Zahl „155", die Zahl „49" durch die Zahl „85" und die Zahl „50" durch die Zahl „75" ersetzt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 458 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 19 (§ 270 LAG) wird folgender Buchstabe c angefügt: ,c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: ,, (3) Die nach dem 31. Dezember 1962 vorgenommenen Erhöhungen der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung anläßlich der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage werden auf die Unterhaltshilfe nicht angerechnet." Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 10 Umdruck 459 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 20 Buchstabe a (§ 273 LAG) erhält Doppel-Buchstabe aa folgende Fassung: aa) In Satz I werden die Worte „vor dem 1. Januar 1900 (eine Frau vor dem 1. Januar 1905)" durch die Worte „vor dem 1. Januar 1906 (eine Frau vor dem 1. Januar 1911)" und die Worte „am 31. Dezember 1962" durch die Worte „am 31. Dezember 1970" ersetzt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 11 Umdruck 460 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, 1V/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 23 folgende Fassung: ,23. § 276 wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Wird das Ruhen der Unterhaltshilfe gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 angeordnet, so kann vorbehaltlich des Absatzes 2 der Berechtigte die Weitergewährung der Krankenversorgung gegen Entrichtung eines monatlichen Betrages von 12 Deutsche Mark beantragen." b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Zahl „60" ersetzt durch die Zahl „69".' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 12 Umdruck 461 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgeset- 6252 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 zes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 25 folgende Fassung: 25. § 278 a wird wie folgt geändert: a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Anrechnung der für die Zeit vom 1. Januar 1964 an geleisteten Zahlungen (Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz und nach dem Soforthilfegesetz) findet nicht statt; dies gilt nicht, soweit der anzurechnende Betrag 50 vom Hundert der Grundbeträge der Hauptentschädigung, auf die gemäß Absatz 2 anzurechnen ist, nicht erreicht." b) In Absatz 3 wird das Zitat „§ 251 Abs. 1" ersetzt durch das Zitat „§ 250 Abs. 3 und 4". c) In Absatz 4 Satz 1 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: „Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhaltshilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist, werden Ansprüche auf Hauptentschädigung auf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnen ist, bei Grundbeträgen bis 4800 Deutsche Mark in Höhe des Endgrundbetrages, von 4801 bis 9600 Deutsche Mark in Höhe von 4800 Deutsche Mark, von mehr als 9600 Deutsche Mark in Höhe von 50 vom Hundert des Endgrundbetrages erfüllt (Mindesterfüllungsbetrag)." d) Im letzten Satz des Absatzes 6 wird das Datum „30. Juni 1963" ersetzt durch das Datum „31. Dezember 1964". Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Lemper Riegel (Göppingen) Erler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 462 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/ 1621, IIV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 wird folgende Nr. 30 a eingefügt: ,30 a. § 301 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Zur Milderung von Härten kann für Gruppen" durch die Worte „Unbeschadet eines durch § 301 a begründeten Rechtsanspruchs auf Leistungen kann für Gruppen" ersetzt. b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Aus dem Härtefonds ist ferner zu berücksichtigen, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger den Wohnsitz oder ständigen 'Aufenthalt in 'der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat und diese Gebiete nach der Besetzung nicht nur vorübergehend verlassen hat, oder wer im Zeitpunkt der Besetzung ;den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hatte, sich aber außerhalb dieser Gebiete befand und wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse dorthin nicht zurückgekehrt ist, es sei denn, daß 'er 1. dem in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder !dem in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herrschenden System erheblich Vorschub 'geleistet hat, 2. während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, 3. die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin bekämpft hat, 4. ein auch nach rechtsstaatlicher Auffassung strafbares Verbrechen oder Vergehen begangen und im Zusammenhang mit diesem die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands oder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verlassen hat, 5. die sowjetisch besetzte Zone Deutschlands oder den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin verlassen hat, um sich auf diese Weise zivilrechtlichen Schuldverpflichtungen zu entziehen." c) In ,Absatz 2 wird ,das Wort „Leistungen" durch das Wort „Beihilfen" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Worte „werden als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaflung von Hausrat 'und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau gewährt. Die Leistun- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 6253 gen an den einzelnen Geschädigten aus dem Härtefonds dürfen, unbeschadet des § 301 a Abs. 3, die in diesem Gesetz" durch die Worte „werden, unbeschadet ides § 301 a, als Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaffung von Hausrat und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau gewährt. Die Leistungen an den einzelnen Geschädigten dürfen die in diesem Gesetz" ersetzt. e) In Absatz 4 wird das Wort „Leistungen" durch das Wort „Beihilfen" ersetzt. f) In Absatz 5 werden nach dem Wort „bestimmten" die Worte „oder in Absatz 1 Satz 3 angeführten" leingefügt.' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Riegel (Göppingen) Zühlke Frau Korspeter Erler und 'Fraktion Anlage 14 Umdruck 463 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 erhält Nr. 31 folgende Fassung: ,31. § 301 a erhält folgende Fassung: „§ 301 a Ausgleichsleistungen auf Grund von Zonenschäden (1) An die in § 301 Abs. 1 Satz 3 angeführten Personen werden wegen der in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands oder in dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin entstandenen Schäden aus dem Härtefonds (§ 301) vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Eingliederungsdarlehen, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung entsprechend den Voraussetzungen, die für Leistungen auf Grund von Ostschäden im Sinne dieses Gesetzes gelten, gewährt. (2) Schäden an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 genannten Art gelten nur dann als Schäden im Sinne des Absatzes 1, wenn sie als Kriegssachschaden oder im Zusammenhang mit den nach der Besetzung bestehenden besonderen politischen Verhältnissen durch Vermögensentziehung entstanden sind. Zur Abgeltung dieser Schäden kann Entschädigungsrente nur gewährt werden, wenn der Geschädigte die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 erfüllt. (3) Der Schaden gilt im Zeitpunkt des Beginns der Schädigung, frühestens jedoch am 8. Mai 1945, als eingetreten." ' Bonn, den 3. Juni 1964 Rehs Zühlke Frau Korspeter Riegel (Göppingen) Lemper Erler und Fraktion Anlage 15 Umdruck 470 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Rutschke, Zoglmann, Kubitza, Margulies, Mertes und Genossen zur dritten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (17. ÄndG LAG) (Drucksachen IV/404, IV/1383, IV/1621, IV/2157). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, durch großzügige Handhabung des § 131 Abgabeordnung einen angemessenen Erlaß der Vermögensabgabe in den Härtefällen einzuräumen, in denen trotz Änderung des § 13 Feststellungsgesetz durch das 17. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz weder eine Hauptentschädigung noch eine Ermäßigung der Vermögensabgabe gewährt werden kann, obwohl Kriegssachschäden am Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 3 Feststellungsgesetz in erheblichem Umfange vorliegen. Bonn, den 4. Juni 1964 Dr. Rutschke Busse Zoglmann Mischnik Kubitza Dr. Miessner Margulies Weber (Georgenau) Mertes Reichmann Dr. Supf Dr. Imle Kreitmeyer Frau Dr. Flitz Deneke (Wilhelmshaven) Dr. Danz Burckhardt Frau Funcke (Hagen) Dr. Aschoff Anlage 16 Umdruck 456 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 22 a erhält Nr. 4 die folgende Fassung: ,4. § 128 Abs. 2 wird gestrichen; an seine Stelle treten die folgenden Absätze 2 und 3: „ (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Verbindung eine politische Partei ist, die das 6254 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 4. Juni 1964 Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat. (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 90 a Abs. 5 und 6 entsprechend." Bonn, den 4. Juni 1964 Arndgen und Fraktion Anlage 17 Umdruck 466 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 22 a Nr. 4 wird gestrichen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion Anlage 18 Umdruck 467 (neu) Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Vereinsgesetzes (Drucksachen IV/430, IV/2145 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, a) dem Deutschen Bundestag bis zum 15. Oktober 1964 zu berichten, ob § 128 StGB nach ihrer Auffassung gestrichen werden kann, b) falls nach ihrer Auffassung eine Streichung nicht zweckmäßig ist, eine Neufassung des § 128 StGB vorzulegen. Bonn, den 3. Juni 1964 Erler und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hermann Höcherl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit zu den schwierigsten Problemen, die wir beim Aufbau unserer jungen Republik zu bewältigen hatten, gehört die Frage der verdrängten Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Dieser sehr große Personenkreis hat seinerzeit nicht nur das Amt und die Versorgung, sondern zum großen Teil auch die Heimat verloren. Das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes, das vor dreizehn Jahren erlassen worden ist, hat die vielgestaltigen Rechtsverhältnisse dieser Personen geregelt. Besonders schwierig war die Unterbringung der zahlreichen amtsverdrängten Personen.
    Durch das im Jahre 1961 vom Deutschen Bundestag verabschiedete Dritte Änderungsgesetz ist es gelungen, die Unterbringung abzuschließen. Überhaupt bin ich der Meinung, daß — wie schon aus dem Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Inneres zum Dritten Änderungsgesetz hervorgeht — die entscheidenden Probleme in weitem Umfang
    durch das Dritte Änderungsgesetz gelöst worden sind.
    Die Bundesregierung legt Ihnen nunmehr den Entwurf eines Schlußgesetzes zu der 131er-Gesetzgebung vor. Dieses Schlußgesetz soll nach der Absicht der Bundesregierung, die vom Bundesrat bestätigt worden ist, die Probleme lösen und die Härten beseitigen, die im Dritten Änderungsgesetz nicht mehr behandelt werden konnten. Soweit im Schlußgesetzentwurf verständliche und begreifliche Wünsche der Betroffenen nicht erfüllt werden konnten, möchte ich sagen, daß wir alle dem Gesetz des Möglichen, vor allen Dingen des finanziell Möglichen unterliegen. Immerhin darf ich feststellen, daß der Bund in den vergangenen dreizehn Jahren für den durch das Gesetz zu Art. 131 betroffenen Personenkreis insgesamt mehr als 17 Milliarden DM aufgewendet hat und daß allein in diesem Haushalt mehr als 2 Milliarden DM für diesen Personenkreis vorgesehen sind. Darüber hinaus sieht der vorliegende Entwurf weitere erhebliche Leistungen des Bundes ab 1965 vor.
    Ich darf im Rahmen der ersten Lesung, die sich ja nur mit den entscheidenden und leitenden Gesichtspunkten zu befassen hat, drei der wichtigsten Verbesserungen herausgreifen und kurz skizzieren.
    1. Den Personen, die den vorgeschriebenen Stichtag für den Zuzug in das Bundesgebiet, nämlich den 31. Dezember 1952, erfüllen, sollen auch solche Personen gleichgestellt werden, die bis zum 31. Dezember 1961 aus der sowjetischen Besatzungszone im Wege eines Notaufnahmeverfahrens ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik genommen haben.
    2. Die Zeit der Kriegsgefangenschaft und die sogenannte amtlose Zeit bis zum 31. März 1951 sollen als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts angerechnet werden.
    3. Die Vorschrift, daß Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und berufsmäßige Arbeitsdienstführer — von den Ausnahmen einmal abgesehen — keine Rechte nach dem 131 er-Gesetz haben, wenn sie nach dem 8. Mai 1935 erstmals in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, soll nunmehr entfallen.
    Diese Konzeption des Gesetzentwurfs, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist vom Bundesrat gebilligt worden. Ich darf der Hoffnung Ausdruck geben, daß die Beratung des Gesetzentwurfs auch in diesem Hause zu einem guten Ergebnis führt.
    Die Beratungen in diesem Hause werden Gelegenheit geben, auch zu dem von der Fraktion der Freien Demokratischen Partei eingebrachten Entwurf eines Vierten Änderungsgesetzes zum 131erGesetz mit Stellung zu nehmen. Ich möchte jedoch schon hier feststellen, daß der Entwurf der FDP erheblich über das hinausgeht, was die Bundesregierung in ihrem Entwurf vorsehen konnte. Diese weitergehenden Änderungswünsche des Initiativentwurfs sind aus wohlabgewogenen Rechtsgründen, aus politischen Gründen und im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage nicht in den Regierungsentwurf aufgenommen worden. Vor allem hat sich die Bundesregireung strenger an die finanzpolitische Ordnung gehalten als der FDP-Entwurf.



    Bundesminister Höcherl
    Der Deutsche Bundestag wird zu entscheiden haben, welche Änderungen Gesetz werden sollen.
    Bei der Gesamtbeurteilung des Problems darf im übrigen nicht außer acht gelassen werden, daß auch der Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, der anschließend in erster Lesung beraten werden soll, beträchtliche Leistungen gerade für diesen Personenkreis vorsieht. Insbesondere kommt die vorgesehene strukturelle Überleitung der Versorgungsempfänger des Bundes ganz überwiegend diesem Personenkreis zugute.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich will meine Ausführungen nicht schließen, ohne hier auch die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu erwähnen. Wie ich bereits in der Fragestunde vom 26. Mai ausführen konnte, wird sichergestellt, daß Verbesserungen nach den Novellierungsvorschlägen zum Bundesentschädigungsgesetz und zum Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes gleichzeitig auch den geschädigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugute kommen und zugute kommen müssen.
    In diesem Sinne, meine sehr verehrten Damen und Herren, darf ich Sie bitten, die Beratungen energisch in Angriff zu nehmen und so bald wie möglich einem guten Abschluß zuzuführen.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Zur Begründung des unter Tagesordnungspunkt 4 b genannten, von der FDP eingebrachten Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen — Drucksache IV/1863 — hat das Wort der Herr Abgeordnete Dorn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Wolfram Dorn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich bin leider nicht in der glücklichen Lage, es ganz so kurz machen zu können wie der Herr Bundesinnenminister. Denn Sie werden mit Sicherheit von uns erwarten, daß wir auch ein paar Worte dazu sagen, warum unsere Fraktion hier nunmehr einen eigenen Initiativ-gesetzentwurf einbringt.
    Herr Bundesminister, Sie haben gesagt, aus dreierlei Gründen sei die Bundesregierung nicht in der Lage, unseren Gesetzentwurf so zu akzeptieren. Sie haben Rechtsgründe, politische Gründe und finanzielle Gründe angeführt. Lassen Sie mich dazu sagen, eben hinsichtlich der Rechtsgründe und der politischen Gründe unterscheiden wir uns von der Bundesregierung in dieser Fragestellung sehr klar. Einer der Gründe dafür, daß wir einen eigenen Gesetzentwurf eingebracht haben, war Ihre unterschiedliche Auffassung zu der Ansicht, die unsere Fraktion seit jeher in diesem Hause vertreten hat. Zu den finanziellen Gründen werde ich zum Schluß der Begründung dieses Gesetzentwurfs einiges sagen.
    Die Regierungsvorlage ist als Schlußgesetz bezeichnet und auch von dem Herrn Bundesinnenminister ausdrücklich so angekündigt worden. Wir
    sind auch für ein Schlußgesetz — das soll hier in aller Offenheit gesagt werden , aber es muß dann ein Schlußgesetz sein, das es auch uns ermöglicht, ihm unsere Zustimmung zu geben, und das nicht so viele Probleme offenläßt; viele Dinge sind in dem Schlußgesetz der Bundesregierung aus rechtspolitischen und politischen Gründen völlig unzureichend geregelt worden.

    (Abg. Dr. Miessner: Sehr richtig!)

    Wenn man aber weiß, daß noch viele wichtige Fragen unbeantwortet und viele Probleme nach wie vor ungelöst sind, sollte man nicht von einem Schlußgesetz in dieser Angelegenheit sprechen.
    Die Verfassungsbestimmung des Art. 131 unseres Grundgesetzes gilt in erster Linie dem Parlament als Auftrag, aber auch die Bundesregierung sollte sich diesem Auftrag verpflichtet fühlen. Darum ist es uns nicht ganz verständlich, daß uns nunmehr ein Abschlußgesetz vorgelegt wird, das diesem Verfassungsauftrag in seiner Konsequenz und unseren rechtlichen und politischen Vorstellungen nicht Rechnung trägt.
    Der Arbeitskreis „Innenpolitik" der Bundestagsfraktion der Freien Demokraten hat im Herbst 1963 einen Initiativgesetzentwurf erarbeitet, der von unserer Fraktion am 24. Januar dieses Jahres dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde. Wir wissen sehr wohl, daß auch in unserem Gesetzentwurf manche Vorstellungen der Verbände — auch von uns in der Sache anerkannte Forderungen — nicht enthalten sind. Es kommt uns aber in erster Linie darauf an, —

    (Abg. Schmitt-Vockenhausen: Das sind aber nicht mehr sehr viele, die Sie nicht aufgenommen haben!)

    — Doch, es sind eine ganze Reihe von Forderungen von uns nicht aufgenommen worden. Herr Kollege Schmitt-Vockenhausen, ich darf Ihnen sagen, daß wir schon im Herbst des vergangenen Jahres 'in einer Abstimmung mit dem Bundesfinanzminister uns einmal von ihm haben ausrechnen lassen, was die anderen Dinge noch kosten würden, und daß sich ergeben hat, daß — gegenüber den Vorstellungen der Verbände — ein Viertel derjenigen 'Forderungen im 'finanziellen Bereich von uns aufgenommen worden sind, die in dem „grünen" Bericht vorgesehen sind. Allein daraus mögen Sie erkennen, daß auch wir sehr sorgfältig abgewogen haben, was vertretbar und was erreichbar ist und was eben in einer späteren Schiußgesetzgebung noch geregelt werden muß.

    (Zuruf von der SPD: Dann haben wir ja noch allerlei zu erwarten!)

    — Entschuldigen Sie, ich bin zu der Zeit, als der Art. 131 so in unsere Verfassung hineingenommen wurde, nicht Mitglied des Parlamentarischen Rates gewesen; ich nehme aber den Auftrag, den uns die Väter des Grundgesetzes damals gegeben haben, sehr ernst.
    Es 'kommt uns in erster Linie darauf an — um in der Begründung fortzufahren —, die Schwerpunkte und die wichtigsten Fragen zu regeln bzw. zu lösen.
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 128. Sitzung. Bonne Donnerstag, den 4. Juni 1964 6189
    Dorn
    Lassen Sie mich deswegen gleich zu der Regierungsvorlage ein Wort sagen; dann erspare ich mir heute einen zweiten Gang zum Rednerpult. Herr Bundesminister, Sie haben drei wichtige Verbesserungen vorgetragen, die auch von uns anerkannt und akzeptiert worden sind, aber Sie haben leider kein Wort zu den erheblichen Verschlechterungen gesagt, die gegenüber der jetzigen Regelung der 131er-Gesetzgebung auch in der Regierungsvorlage enthalten sind. Deswegen sollte man auch dazu gleich ein Wort sagen.
    Der letzte Bundestag beschloß bei den Beratungen über die Dritte Novelle des ,Gesetzes zu Art. 131, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1966 die Sondervorschrift über die Anrechnung privaten Einkommens auf die Versorgungsbezüge ,für 131er wegfallen und insoweit die allgemeinen versorgungsrechtlichen Bestimmungen angewandt werden sollten. Demgegenüber sieht der vorliegende Regierungsentwurf die Aufhebung dieses Beschlusses des Deutschen Bundestages vor. Wir Freien Demokraten lehnen ein solches Ansinnen — unabhängig von den sachlichen Fragen — schon allein deshalb ab, weil der Gesetzgelber sich durch eine solche Handlung heute unglaubwürdig machen müßte.
    Wir sind der Meinung, daß zwei Probleme, die über unseren Gesetzentwurf hinausgehen und darin nicht berücksichtigt worden sind, ebenfalls während der Ausschußberatungen noch mit erörtert werden müssen. Dabei geht es in erster Linie um die Anerkennung der Anrechnungszeiten der Berufsunteroffiziere. Hier sollte die Zehnjahresgrenze in den Sachberatungen unbedingt erreicht werden.

    (Abg. Matzner: Die haben Sie oft abgelehnt! — Abg. Schmitt-Vockenhausen: Die hat Ihre Fraktion früher im Ausschuß abgelehnt!)

    — Entschuldigen Sie, Herr Kollege Schmitt-Vockenhausen, jede Fraktion dieses Bundestages darf das Recht für sich in Anspruch nehmen, aus Erfahrungen zu lernen.
    Darüber hinaus muß nach unserer Meinung auch endlich die Anlage A komplettiert werden.
    Bei der Begründung unseres Gesetzentwurfs gehen wir daher zwangsläufig von einer anderen Konzeption aus, als die Bundesregierung sie hier für ihren Gesetzentwurf vorgetragen hat. Ich darf an dieser Stelle sagen, daß wir schon seit dem Oktober des vergangenen Jahres die finanziellen Auswirkungen unserer Forderungen und Vorstellungen mit dem Finanzministerium abgestimmt haben. Der Bundesfinanzminister ist natürlich wie jeder Finanzminister nicht erfreut darüber, wenn über eine Regierungsvorlage hinaus Mehraufwendungen von irgendeiner Fraktion oder von Abgeordneten dieses Hauses verlangt werden. Aber wir sind der Meinung, daß hier insgesamt nicht mehr Ausgaben unter dem Strich erforderlich sind. Vielmehr werden wir wie bei der Beseitigung des Zweistufenplans bei der Kriegsopferversorgung den Ehrgeiz haben, die Mehrausgaben, die durch unseren Entwurf entstehen werden, an anderer Stelle einsparen zu helfen.
    Lassen Sie mich nun einiges zu unseren Änderungsvorschlägen bemerken. Ich möchte nur zur Sachdiskussion beitragen, aber nicht auf alle Einzelfragen eingehen.
    Mit Nr. 1 a ist beabsichtigt, den jetzt im Gesetz verwandten recht unbestimmten Begriff der „sonstigen Einrichtung" etwas zu präzisieren. Die Fassung soll außerdem dem Umstand Rechnung tragen, daß häufig von den Gebietskörperschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere kultureller oder versorgungsmäßiger Art, Einrichtungen geschaffen wurden, die meist aus steuerlichen oder aus haushaltsrechtlichen Gründen in privatrechtlicher Rechtsform gebildet wurden, deren gesamtes Kapital sich jedoch in öffentlicher Hand befand und deren Bedienstete nach den gleichen personalpolitischen Gesichtspunkten behandelt wurden wie die unmittelbaren Bediensteten der Körperschaft. Dies muß nach unserer Auffassung das Kriterium für die Aufnahme einer Einrichtung in die Anlage A des Gesetzes sein.
    Nr. 1 b enthält einerseits eine Klarstellung für diejenigen Fälle, in denen Zweifel bestehen können, ob eine Volkstumsorganistion in den Vertreibungsgebieten den Rechtscharakter eines „Verbandes" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 erfüllt, und enthält andererseits eine notwendige Ergänzung, die den besonderen Verhältnissen der Heimatvertriebenen in ihrem fremden Heimatstaat gerecht werden soll, wo der Aufgabenkreis einer Einrichtung im Reichsgebiet nicht gegeben war, aber, wenn er gegeben gewesen wäre, demjenigen einer Nichtgebietskörperschaft gleichzuachten gewesen wäre.
    In den Ziffern 2 a und b wird eine unter rechtsstaatlichen Gesichtpunkten unabweisbare Korrektur rechtswidriger früherer Spruchkammerentscheidungen erstrebt. Es ist bekannt, daß in einer Reihe von Fällen im Entnazifizierungsverfahren von den Spruchkammern Strafen verhängt worden sind, die nach dem Befreiungsgesetz und den sonstigen einschlägigen Vorschriften nicht zulässig waren, z. B. Aberkennung der Beamtenrechte oder der Versorgung bei Mitläufern der Kategorie IV u. a. Die Gerichte haben sich in diesen Fällen fast einhellig auf den Standpunkt gestellt, daß nach dem Abschluß der Entnazifizierungsgesetzgebung eine Korrektur dieser fehlerhaften Urteile durch die Gerichte selbst nicht mehr vorgenommen werden kann. Es ist jedoch für einen Rechtsstaat ein unglücklicher Zustand, wenn eindeutig gesetzwidrige Maßnahmen aus rein formellen Gründen weiterhin ihre nachteiligen Wirkungen behalten sollen.
    Bei Ziffer 2 c soll dem allgemeinen Rechtsgrundsatz Rechnung getragen werden, daß Rechtsminderungen grundsätzlich nur bei Vorliegen einer persönlichen Schuld eintreten dürfen.
    In Ziffer 3 unseres Antrages beziehen wir uns auf den sogenannten Wohnsitzstichtag. Wir sind der Auffassung, daß in § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Stichtag selbst auf den 31. Dezember 1961 verlegt werden sollte. Wir sind auch der Meinung, daß es eine unnötige Verwaltungsarbeit bedeuten würde, wenn man für diejenigen Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 zugezogen sind, erst wieder ein Gleich-
    6190,

    Dorn
    stellungsverfahren durchführen müßte. Bei Vorliegen der Familienzusammenführung sollte der gewährte Versorgungsbezug in der vollen Höhe des sonst zustehenden Ruhegehaltes gewährt werden. Die gegenwärtige Kürzung wird von diesen regelmäßig in hohem Alter stehenden Personen nicht verstanden und ist im übrigen nach einer Stichtagverlegung auch ohne jede finanzielle Bedeutung.
    Ziffer 5 unseres Antrages bezweckt eine zeitliche Begrenzung der Maßnahmen nach § 7 des Gesetzes. Es ist nach unserer Auffassung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, daß ein 131 er auf unbegrenzte Zeit hinaus — nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bis an sein Lebensende und darüber hinaus seine Hinterbliebenen — ständig der Unsicherheit ausgesetzt ist, plötzlich durch einen Bescheid der Behörde seine gesamte Existenzgrundlage zu verlieren. Der vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitete Grundsatz des Vertrauensschutzes bietet dem Betroffenen keinerlei hinreichenden Schutz, da dieser Gesichtspunkt erst nach fünf bis sechs Jahren zum Tragen kommt. Wenn nämlich die Behörde den Bescheid erläßt, ist der Betroffene auf den Prozeßzwang angewiesen; und erfahrungsgemäß dauert es fünf bis sechs Jahre, bis ein solcher Prozeß alle drei Instanzen durchlaufen hat. Dann nützt es in der Regel nichts mehr, wenn der Bescheid der Behörde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wird. Außerdem muß bei einer ordnungsgemäß funktionierenden Verwaltung vorausgesetzt werden, daß nach nunmehr fast dreizehn Jahren seit der Verkündung des Gesetzes zu Art. 131 die politisch anfechtbaren Fälle erledigt worden sind, es sei denn, es wird neues Material bekannt, über das man dann erneut verhandeln muß.
    Mit Ziffer 6 soll auch auf dem Sektor des öffentlichen Dienstes der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Entnazifizierung allgemein abgeschlossen ist und die früher verhängten Einschränkungen aufgehoben sind. Die Verwirklichung von Sühnemaßnahmen nur gegen Angehörige des öffentlichen Dienstes nach dem allgemeinen Abschluß der Entnazifizierung erscheint uns nicht tragbar.
    Ziffer 7 unseres Antrages soll klarstellen, daß Zeiten der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahrsams, die begrifflich zusammengehören, so gewertet und anerkannt werden, wie es auch vom Bundesinnenminister hier vorhin vorgetragen worden ist.
    In Ziffer 8 wird eine Konsequenz aus der soeben behandelten Ziffer 7 gezogen.
    Ziffer 9 des Antrages bezweckt die Streichung des sogenannten Beförderungsschnitts. Diese Streichung hat seit ,der dritten Novelle keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen mehr. Sie erscheint uns aber aus grundsätzlichen Erwägungen um so mehr geboten, als das Bundesverfassungsgericht bekanntlich für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes die entsprechende Vorschrift des .damaligen § 110 des Bundesbeamtengesetzes für verfassungswidrig erklärt hat und in § 78 des Gesetzes zu Art. 131 bestimmt ist, daß die versorgungsrechtlichen Grundlagen des Gesetzes zu Art. 131 dem Bundesbeamtengesetz anzupassen sind.
    Nach Ziffer 10 a soll die einheitliche Behandlung aller Personen geregelt werden, die in Gebieten außerhalb des Deutschen Reiches in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 im öffentlichen Dienst standen und bei der Eingliederung von Gebieten in das Deutsche Reich oder als Vertriebene oder Umsiedler nicht entsprechend im deutschen öffentlichen Dienst wiederverwendet worden sind. Sie sollen so behandelt werden, wie wenn sie in der Rechtsstellung verblieben wären, die sie früher in ihrem Heimatstaat gehabt haben. Bei Vertriebenen und Umsiedlern wird bereits jetzt in dieser Form verfahren.
    Darüber hinaus soll nach Ziffer 10 b ,den früheren sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der in Betracht kommenden fremden Staaten besser Rechnung getragen werden, in denen die Dienstzeiten, auf ,die keine Rente mehr entfallen konnte, bei der Versorgung voll angerechnet wurden. Auch die Vorschrift des § 18 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes zwingt zur vollen Anrechnung 'der in Betracht kommenden Zeiten.
    Ziffer 11 b unseres Antrags enthält eine notwendige Ergänzung des jetzigen Satzes 3 des § 35 Abs. 3, und mit unserem Antrag unter Ziffer 11 c wollen wir einer Sondensituation der Berliner Eisenbahner gerecht werden. Durch das Potsdamer Abkommen wurde die Betriebsführung der Eisenbahn in Westberlin der Deutschen Reichsbahn in Ostberlin übertragen. Die Westberliner Eisenbahner waren also zwar formell bei einer Behörde außerhalb des Bundesgebietes beschäftigt, leisteten ihren Dienst jedoch auf Dienstposten in Berlin-West und zum Nutzen von Westberlin. Es erscheint deshalb angemessen, diesen Personenkreis, soweit er bei einem Amtsverlust unter das Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes fällt, nach dem Rechtsstand im Zeitpunkt des Amtsverlustes 2u behandeln.
    Mit unserem .Antrag unter Ziffer 13 wollen wir dem Umstand Rechnung tragen, daß das Reichstarifrecht nicht für alle Verwaltungen und Betriebe einheitlich am 1. April 1938 in Kraft getreten ist, sondern teilweise zu einem späteren Zeitpunkt.
    Mit 'der Ziffer 16 ziehen wir für die Angestellten und Arbeiter hinsichtlich der sogenannten amtlosen Zeit die Konsequenzen aus der versorgungsrechtlichen Behandlung dieser Zeit bei den Beamten und Berufssoldaten. Wird bei diesem Personenkreis die amtlose Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951 in vollem Umfang versorgungsrechtlich berücksichtigt, d. h. sowohl beim Besoldungsdienstalter als auch für den Ruhegehaltssatz, ,so muß auch bei den Angestellten und Arbeitern eine entsprechende Berücksichtigung dieser Zeit für ihre Altersversorgung erfolgen. Das ist ein Gebot der Gerechtigkeit und gleicher Behandlung aller Staatsdiener. Für die Angestellten und Arbeiter muß entsprechend der Natur ihres Dienstverhältnisses diese Berücksichtigung durch eine entsprechende Nachversicherung erfolgen.
    Die Ziffer 17 a unseres Antrags enthält die Streichung des sogenannten Eintrittsstichtages für die früheren Berufssoldaten. Dieser in seiner Begründung und im System des Gesetzes zu Art. 131 zwei-



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    felhafte Stichtag hat zu erheblichen Härten geführt, die beseitigt werden müssen. Darüber hinaus muß klargestellt werden, daß die Berufssoldaten, die nach der jetzigen Regelung des § 53 Abs. 3 bereits versorgungsrechtlich wie Militäranwärter behandelt werden, auch statusrechtlich als solche, d. h. im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 als Beamte auf Lebenszeit behandelt werden.
    Weiter ist zu berücksichtigen, daß der weitaus größte Teil der ehemaligen Berufsunteroffiziere infolge der kriegsbedingten Schließung der Wehrmachtsfachschulen bis zum 8. Mai 1945 keine normale Wehrmachtfachschulprüfung ablegen konnte. Deshalb sollen die nach verschiedenen Lehrgängen abgelegten Ersatzabschlußprüfungen entsprechend gewertet werden.
    Durch die von uns unter Ziffer 17 f beantragte Änderung wird die Einlösung eines Versprechens erreicht, das von den Vertretern aller drei Fraktionen des Deutschen Bundestages bereits bei Verabschiedung der zweiten Novelle gegeben worden ist, nämlich die Gleichstellung der Waffen-SS mit der früheren Wehrmacht im Bereich des Gesetzes zu Art. 131.
    Mit dem Antrag unter Ziffer 18 a wollen wir die Behandlung der ehemaligen Berufsoffiziere des Truppensonderdienstes nach ihrem am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstatus erreichen, wie dies bei allen anderen Personengruppen des Gesetzes zu Art. 131 ebenfalls geschieht.
    Mit unserem Antrag unter Ziffer 21 soll eine elastischere Fassung des § 56 Abs. 3 erreicht werden, wodurch Härten insbesondere für die Berliner Verhältnisse beseitigt werden sollen, die sich aus dem Dienststellen- und Kassenprinzip ergeben haben.
    Ziffer 23 unseres Antrages erscheint unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gleicher Tatbestände notwendig. Während die Bediensteten bestimmter Einrichtungen privatrechtlicher Art außerhalb des Bundesgebietes, z. B. kommunaler Versorgungs- oder Verkehrsunternehmen, durch Aufnahme dieser Einrichtungen in die Anlage A zum Gesetz zu Art. 131 in den Personenkreis dieses Gesetzes einbezogen werden können und in vielen Fällen auch einbezogen worden sind, ist dies bei den Bediensteten entsprechender Einrichtungen im Bundesgebiet nicht möglich. Eine Aufnahme dieser „einheimischen" Einrichtungen in die Anlage A ist daher nach unserer Auffassung erforderlich.
    Darüber hinaus wollen wir unter Ziffer 26 einige Härten in Spezialverwaltungen — Reichswetterdienst usw. — ausgleichen, die sich durch besondere Laufbahnverhältnisse für einen bestimmten begrenzten Personenkreis ergeben haben.
    Lassen Sie mich einige Schlußbemerkungen machen. Die sogenannten versorgungsberechtigten Angestellten — § 52 — teilen mit den an der Unterbringung teilnehmenden Berufsunteroffizieren das Schicksal, daß sie nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend wiederverwendet werden können, andererseits aber in den meisten Fällen die laufbahnmäßigen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen. Es erscheint daher angemessen, die für die Berufsunteroffiziere vorgesehenen Maßnahmen auf diese Angestellten auszudehnen. Die Unterbringung der Berufsunteroffiziere war seit Beginn ein besonders schwieriges Problem, das am Anfang nur sehr unvollkommen gelöst worden ist. Auch die Verbesserungen durch die dritte Novelle reichen nach unserer Überzeugung nicht aus, um die Belange dieses Personenkreises nunmehr anzuerkennen.
    Wir haben darüber hinaus mit einer Reihe von Forderungen die notwendigen Konsequenzen aus einer Entscheidung gezogen, die das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 1963 getroffen hat. Auch hier ist festgestellt, daß der bis zum 30. August 1957 verfügte Ausschluß aus der Versorgung für diejenigen am 8. Mai vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem Kreis der früheren Berufssoldaten, die den sogenannten Eintrittsstichtag nicht erfüllen, verfassungswidrig war. Wir sehen deshalb eine entsprechende Behandlung dieses Personenkreises vor.
    Wir bitten Sie, unseren Antrag dem Innenausschuß mitzuüberweisen. Wir möchten aber auch an dieser Stelle noch einmal die Frage aufwerfen, ob es nicht doch zweckmäßig ist, da der Innenausschuß nach dem letzten Gespräch, das die Vertreter der sozialdemokratischen Fraktion mit dem Herrn Bundeskanzler hatten, nunmehr die Notstandsgesetzgebung intensiv beraten will, einen Beamtenrechtsausschuß zu bilden, der diese Fragen zügiger behandeln kann und mit Sicherheit noch bis zum Ende der Legislaturperiode verabschieden wird.