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ID0412420200

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    Deutscher Bundestag 124. Sitzung Bonn, den 29. April 1964 Inhalt: Abg. Häussler tritt in den Bundestag ein 5951 A Zur Tagesordnung: Wagner (CDU/CSU) 5952 A, D Dr. Mommer (SPD) . . 5952 B, D, 5975 A Dr. Rutschke (FDP) 5952 D Fragestunde (Drucksache IV/2202) Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Rechtsverordnung gemäß § 95 BVFG Abs. 2 Satz 2 Dr. Nahm, Staatssekretär . 5953 A, B, C Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 5953 B, C Frage des Abg. Seifriz: Familienzuschlag gemäß § 81 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt Dr. Heck, Bundesminister . . . . 5953 D Frage des Abg. Metzger: Amazonas-Hospital in Pucallpa Scheel, Bundesminister 5953 D, 5954 A, B Metzger (SPD) . . . . . . . . 5954 A Fragen des Abg. Dr. Dichgans: Einfuhr von Getreide 5954 B Frage des Abg. Wächter: Orientierungspreise für Schlachtrinder Schwarz, Bundesminister 5954 C, 5955 A, B Wächter (FDP) . . . . 5954 D, 5955 B Fragen des Abg. Krug: Käsereimilchsonderstützung Schwarz, Bundesminister . . 5955 B, C, D, 5956 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 5955 D Frage des Abg. Ramms: Entschädigung für Entzug der Traktatländereien Schwarz, Bundesminister . . . 5956 A, B, C Ramms (FDP) . . . . . . . . 5956 B, C Frage des Abg. Logemann: Abschöpfung für Schweineschwänze Schwarz, Bundesminister 5956 C Frage des Abg. Logemann: Abschöpfung für Schweinsohren Schwarz, Bundesminister 5956 D Frage des Abg. Logemann: Beschluß des Bundestages zur EWGAgrarpreispolitik Schwarz, Bundesminister . . 5957 B, C, D Logemann (CDU/CSU) 5957 B Ertl (FDP) 5957 C Frage des Abg. Paul: Verhaftung Deutscher in der Tschechoslowakei Dr. Carstens, Staatssekretär 5957 D, 5958 C Paul (SPD) 5958 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 5958 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Schulgeld in deutschen Auslandsschulen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 5958 D, 5959 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 5959 A, B Strohmayr (SPD) 5959 C Dr. Huys (CDU/CSU) 5959 C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Vortragsreise des Prof. Fischer in USA Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 5959 D, 5960 B, C, D Kahn-Ackermann (SPD) . . . 5960 A, B Sänger (SPD) 5960 C Vogt (CDU/CSU) 5960 D Fragen des Abg. Dr. Huys: Nichtfreigabe des Gepäcks deutscher Lehrer in Kairo Dr. Carstens, Staatssekretär 5961 A, C, D, 5962 A, B, C Dr. Huys (CDU/CSU) . 5961 C, D, 5962 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 5962 A Kahn-Ackermann (SPD) 5962 B Frage des Abg. Rollmann: UNESCO-Institut für Pädagogik in Hamburg Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 5962 D Rollmann (CDU/CSU) 5962 D Frage des Abg. Börner: Ratifizierungsgesetz zum Übereinkommen zur Verringerung der Mehrstaatigkeit Höcherl, Bundesminister . . . . 5963 A, B Börner (SPD) 5963 B Frage des Abg. Jahn: Zweites Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes Höcherl, Bundesminister . . . 5963 C, D, 5964 A, B, C, D, 5965 A, B Jahn (SPD) 5963 C, D Rollmann (CDU/CSU) . . . . . 5963 D Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 5964 A Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . 5964 B, C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 5964 C Dr. Bechert (SPD) . . . 5964 D, 5965 A Ritzel (SPD) . . . . . . . . 5965 A, B Erler (SPD) 5965 B Sammelübersicht 30 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Ubersicht über die in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 31. März 1964 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/2169) 5965 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) (Drucksache IV/1646); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/2121) — Zweite und dritte Beratung — 5965 D Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungen vom 11. April 1962 des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954, usw. (Drucksache IV/1703); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/2130) — Zweite und dritte Beratung — 5966 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Abg. Drachsler, Dr. Reinhard, Dr. Höchst, Glüsing [Dithmarschen], Bauknecht, Bewerunge und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache IV/1234); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/2141) — Zweite und dritte Beratung — 5966 B Entwurf eines Gesetzes über den Übergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens (Drucksache IV/1832); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2172) — Zweite und dritte Beratung — 5966 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Mai 1963 mit der Regierung von Indien über den Fluglinienverkehr (Drucksache IV/1939) ; Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/ 2189) — Zweite und dritte Beratung — 5966 D Entwurf eines Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung (Drucksache IV/1795) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2198) — Zweite und dritte Beratung — . . . 5967 A Entwurf eines Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft (Drucksache IV/1794); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/2199) — Zweite und dritte Beratung — 5967 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Walter u. Gen.) (Drucksache Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 III IV/1277) ; Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/2137) — Zweite und dritte Beratung — . . . 5967 C Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (CDU/ CSU, FDP); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (Drucksache IV/2138) — Zweite und dritte Beratung — Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . 5967 D, 5969 D Frau Eilers (SPD) 5968 A Frau Funcke (Hagen) (FDP) . . . 5971 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes (FDP) ; (Drucksache IV/924); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen IV/2142, zu IV/2142) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Besold (CDU/CSU) 5973 A Entwurf eines Siebenten Strafrechtsänderungsgesetzes (CDU/CSU, FDP, SPD) (Drucksache IV/1817); Schriftlicher Bericht des Strafrechtsausschusses (Drucksache IV/2186) — Zweite und dritte Beratung — 5974 C Antrag betr. Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse auf dem Rhein (Abg. Josten, Buchstaller, Dr. Danz u. Gen.) (Drucksache IV/2020) 5975 A Antrag betr. Besetzung der Ämter des Präsidenten des Bundesrechnungshofes und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (SPD) (Drucksache IV/2048) 5975 B Antrag betr. EWG-Regelung für Kartoffeln (Abg. Logemann, Sander, Wächter, Murr, Mauk u. Gen.) (Drucksache IV/2153) . . 5975 B Antrag betr. Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft (Abg. Logemann, Wächter, Walter, Murr, Reichmann u. Gen.) (Drucksache IV/2154) . . . . . 5975 C Übersicht 21 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/2021) . . . . . 5975 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Drucksachen IV/1370, IV/563) ; Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses (Drucksachen IV/2162, zu IV/2162) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . . 5975 D Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . 597'6B, 5977 D, 5980 D Dr. Elbrächter (CDU/CSU) . . . . 5976 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 5978 B, 5980 A Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 5979 B Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollaussetzung für Fische und Krebstiere 1964) (Drucksache IV/2034) . . . . . 5982 A Sechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente für EGKS-Waren) (Drucksache IV/2151) 5982 A Einundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Wein zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksache IV/2152) . . . . . . . 5982 B Bericht des Außenhandelsausschusses über die Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Kaschu-Nüsse usw.) (Drucksachen IV/ 1937, IV/2095) 5982 B Bericht des Außenhandelsausschusses über die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz —, Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksachen IV/1980, IV/1981, IV/2096) 5982 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Fünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Angleichungszoll für Dextrine und Stärke — Neufestsetzung) (Drucksachen IV/2032, IV/2182) 5982 C Bericht des Ausschusses für Inneres über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Neuregelung der Arbeitszeit der Beamten des Bundes (Drucksachen IV/1816, IV/2082) 5982 D Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Schmidt (Gellersen), Frehsee, Seither, Saxowski u. Gen. betr. Sonderregelung für die Zulassung von Mähdreschern im Straßenverkehr (Drucksachen IV/1701, IV/2129) 5983 A Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Abg. Wächter, Ertl u. Gen. zur Beratung des Berichts der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft betr. Senkung der Frachtkosten für Schlachtrinder (Drucksache IV/2131, Umdruck 184) 5983 A IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Martin, Neumann (Allensbach), Blumenfeld, Holkenbrink, Frau Dr. Maxsein u. Gen. betr. Untersuchung über die Wettbewerbsgleichheit von Presse, Funk, Fernsehen und Film (Drucksachen IV/ 1400, IV/2158) Sänger (SPD) 5983 B Dr. Arnold (CDU/CSU) 5984 C Dr. Aschoff (FDP) 5985 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Flugplatzes Hamburg-Bahrenfeld (Drucksache IV/2046) 5986 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Infanteriekaserne in Lübeck (Drucksache IV/2103) . . . . . . . . 5986 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Deutsche Pfandbriefanstalt; Erhöhung des Grundkapitals usw. — (Drucksache IV/2146) 5986 A Antrag des Bundesministers .der Finanzen betr. Veräußerung des ehemaligen Marine-Prüfstandes in Frankenthal (Drucksache IV/2160) 5986 B Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (Drucksachen IV/2024, IV/2177, zu IV/2177) . . 5986 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats über die Einzelheiten der Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufen der Landwirtschaft und des Gartenbaus (Drucksachen IV/2040, IV/2181) 5986 D Schriftlicher Bericht .des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die Prämiensätze für die Einfuhr von Reis und Bruchreis (Drucksachen IV/2136, IV/2188) 5986 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über die Entwürfe für eine Verordnung Nr..../63/EURATOM, Nr..../ 63/EWG der Räte vom ... zur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und eine Verordnung Nr. . . ./63/ EURATOM, Nr. . . ./63/EWG der Räte vom ... zur Anpassung bestimmter Berichtigungskoeffizienten für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten (Drucksachen IV/2167, IV/2193) . . . . 5987 A Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses über ,den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Zweite Richtlinie auf dem Gebiete des Filmwesens (Drucksachen IV/1975, IV/2197) 5987 B Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die Bestimmung der zur Erzeugung von einem Kilogramm zum Verbrauch bestimmter Geflügeleier in der Schale und der zur Erzeugung von einem Kilogramm Bruteier von Hausgeflügel erforderlichen Futtergetreidemenge (Drucksachen IV/2148, IV/2180) 5987 B Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die Festlegung der Kriterien für die Interventionsregelung auf dem Rindfleischmarkt (Drucksachen IV/2156, IV/2200) 5987 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausausschusses über die Vorschläge der Kommission der EWG für eine Verordnung des Rats über die Änderung und Verlängerung der Verordnung Nr. 3/63/ EWG vom 24. Januar 1963 betreffend die wirtschaftlichen Beziehungen zu den Ländern mit Staatshandel und eine Verordnung des Rats über die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge für Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft, deren Zollsätze im GATT konsolidiert worden sind (Drucksachen IV/2027, IV/2124, IV/2184) . . . 5987 D Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rats zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind (Drucksachen IV/2014, IV/2190) Dr. Reischl (SPD) 5988 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) . . . . 5988 C Schriftlicher Bericht des Gesundheitsausschusses über den Vorschlag der Kommission der EWG für eine Zweite Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Ver- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 V waltungsvorschriften für pharmazeutische Spezialitäten (Drucksachen IV/2028, IV/ 2194) 5988 D Entwurf eines Gesetzes über dié Beweissicherung und Feststellung von Vermögensverlusten in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungsgesetz) (Drucksache IV/1994) — Erste Beratung — Eichelbaum (CDU/CSU) 5989 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung (Abg. Frau Beyer [Frankfurt], Kurlbaum, Lange [Essen] und Fraktion der SPD) (Drucksache IV/2001) — Erste Beratung — Frau Beyer (Frankfurt) (SPD) . . . 5989 C Dr. Aschoff (FDP) 5990 C Schriftlicher Bericht des 2. Untersuchungsausschusses gemäß Antrag der Fraktion der SPD (Drucksachen IV/1544, IV/2170) Dorn (FDP) 5991 A, 6019 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 5994 C, 6023 A, 6033 D Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) . . . 5999 A Busse (FDP) 6003 B Dr. Schäfer (SPD) 6006 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . 6009 D Wagner (CDU/CSU) 6015 C Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 6018 D Gedat (CDU/CSU) 6022 D Höcherl, Bundesminister 6024 B Schultz (FDP) 6034 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/ 806) ; Zweiter Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/2195 und zu 2195) — Zweite Beratung; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 556 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (SPD) (Drucksache IV/1554); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/2201) — Zweite Beratung — Jacobi (Köln) (SPD) . . . 6035 B, 6043 C, 6045 C Dr. Hauser (CDU/CSU) . 6035 D, 6037 B, 6039 D, 6042 A Busse (FDP) . . 6036 B, 6038 A, 6040 A, 6042 D, 6044 C, 6048 B Jahn (SPD) . . . 6036 C, 6039 C, 6041 A Dr. Bucher, Bundesminister 6037 C, 6047 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 6038 B, 6046 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 6039 A, 6045 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 6044 A, 6047 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 6045 A Mick (CDU/CSU) . . . . . . . 6048 B Nächste Sitzung 6049 C Anlagen 6051 124. Sitzung Bonn, den 29. April 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Adenauer 12. 5. Dr. Aigner * 30. 4. Arendt (Wattenscheid) " 30. 4. Dr. Arndt (Berlin) 30. 6. Frau Berger-Heise 30. 4. Biegler 30. 4. Dr. von Brentano 4.7. Burckardt 30. 4. Deneke 30. 4. Dr. Elbrächter 29. 4. Etzel 30. 4. Faller * 30. 4. Gscheidle 29. 5. Dr. Harm (Hamburg) 1.6. Haussier 29. 4. Heiland 29. 4. Hellenbrock 29. 4. Hörmann (Freiburg) 30. 4. Illerhaus 29. 4. Jacobs 2.5. Kalbitzer 30. 4. Klinker* 30. 4. Könen (Düsseldorf) 30. 4. Dr. Kreyssig* 30. 4. Kriedemann* 29. 4. Frau. Dr. Kuchtner 4. 7. Leber 30. 4. Lenz (Bremerhaven) 30. 4. Lenze (Attendorn) * 2.5. Dr. Löhr 30. 4. Lücker (München) * 29. 4. Dr. von Merkatz 30. 4. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metter 30. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 29. 4. Müller (Remscheid) 20. 5. Dr. Müller-Hermann* 29. 4. Peters (Norden) 30. 4. Rademacher 29. 4. Rasner 6. 5. Richarts* 2. 5. Schulhoff 30. 4 Dr. Seffrin 30. 4. Seidl (München) 30. 4. Spitzmüller 30. 4. Dr. Starke 30. 4. Storch * 30. 4. Frau Strobel ' 30. 4. Wehking 10. 5. Weinkamm* 30. 4. Dr. Winter 30. 4. Dr. Zimmermann (München) 6. 5. b) Urlaubsanträge Bauer (Wassenburg) 8. 5. Dr Birrenbach 30. 5. Frehsee 10. 5. Dr. Frey (Bonn) 10. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 5. 6. Dr. Fritz (Ludwigshafen) 6. 5. Hilbert 23. 5. Mauk* 5. 5 Mengelkamp 30. 5. Freiherr von Mühlen 30. 5. Dr. Tamblé 116. 5. Wischnewski 6. 5. Wullenhaupt 9. 5. Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments 6052 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 Anlage 2 Welthandel mit Getreide in 1000 t Ø 1960/61 bis 1962/63 Getreide insgesamt davon: Weizen und -mehl zusammen Einfuhr- bzw. Ausfuhr- Ausfuhr- (+) Ausfuhr- (+) länder Ausfuhr Einfuhr bzw. Einfuhrüberschuß Ausfuhr Einfuhr bzw. Einfuhrüberschuß (—) (—) Bundesrepublik 1 106 5 822 — 4 716 877 2 614 — 1 737 Belgien/Luxemburg 116 1966 — 1 820 89 441 — 352 Frankreich 3 799 916 -I- 2 883 2 164 452 + 1 712 Italien 128 4 180 — 4 052 108 1 182 — 1 074 Niederlande 323 3 905 — 3 582 15 947 — 932 EWG-Länder zusammen 5 502 16 789 —11 287 3 253 5 636 — 2 383 Dänemark 189 928 — 739 32 78 — 46 Finnland 72 302 — 230 55 204 — 149 Griechenland — 161 — 161 — 47 — 47 Großbritannien 290 9 325 — 9 035 53 4 549 — 4 496 Irland 105 343 — 238 79 200 — 121 Island — 17 — 17 — 12 — 12 Norwegen 16 585 — 569 — 347 — 347 Osterreich 49 585 — 536 45 72 — 27 Portugal — 308 — 308 — 243 — 243 Schweden 336 337 — 1 142 126 + 16 Schweiz — 889 — 889 — 393 — 393 Spanien 8 1 534 — 1 526 8 788 — 780 Türkei 58 716 — 658 1 712 — 711 Jugoslawien i 244 903 — .659 57 863 — 806 SBZ 1) 89 98 — 9 58 90 — 32 Albanien 1) — 63 — 63 — 69 — 69 Bulgarien 1) 57 64 — 7 — 23 — 23 Polen 1) 37 1 328 — 1 291 — 988 — 988 Rumänien 1) 648 0 + 648 4 — + 4 CSR 1) 42 160 — 118 3 154 — 151 Ungarn 1) 3 118 — 115 0 109 — 109 UdSSR 1) 2 239 80 + 2 159 1 477 68 + 1 409 Kanada 10 344 693 + 9 651 9 420 — + 9 420 USA 31 925 463 +31 462 18 291 170 +18 121 Kuba — 244 — 244 — . Mexiko 19 192 — 173 — 17 — 17 1) nur Handel mit Ländern der westlichen Welt Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 6053 noch : Welthandel mit Getreide Getreide insgesamt davon: Weizen und -mehl zusammen Einfuhr- bzw. Ausfuhr- Ausfuhr- (+) Ausfuhr- (+) länder Ausfuhr Einfuhr bzw. Einfuhrüberschuß Ausfuhr Einfuhr bzw. Einfuhrüberschuß (—) (—) Argentinien 5 186 — +5 186 2 043 — + 2 043 Brasilien 2 2 192 — 2 190 — 2 145 — 2 145 Chile 4 175 — 171 — 165 — 165 Kolumbien — 155 — 155 — 130 — 130 Paraguay 11 84 — 73 — 83 — 83 Peru 2 426 — 424 . — 421 — 421 Uruguay 0 78 — 78 — 0 ± 0 Venezuela — 379 — 379 — 349 — 349 Irak 151 174 — 23 13 174 — 161 Israel 9 685 — 676 9 280 — 271 Jordanien 6 215 — 209 4 186 — 182 Libanon 3 257 — 254 — 200 — 200 Syrien 277 225 + 52 100 199 — 99 Ceylon — 240 — 240 — 237 — 237 China Taiwan 3 350 — 347 3 337 — 334 Hongkong 33 256 — 223 31 154 — 123 Indien — 3 613 — 3 613 — 3 524 — 3 524 Indonesien — 135 — 135 — 135 — 135 Japan 73 5 231 — 5 158 73 2 757 — 2 684 Korea, Rep. — 702 — 702 — 501 — 501 Malaya-Singapur 11 423 — 412 9 286 — 277 Pakistan — 1 255 — 1 255 — 1 241 — 1 241 Philippinen 1 346 — 345 — 340 — 340 Thailand 610 32 + 578 — 32 — 32 VR China 1) 25 4 577 — 4 552 — 3 839 — 3 839 Algerien 82 475 — 393 30 426 — 396 Kenia, Uganda, Tanganjika 23 135 — 112 0 36 — 36 Marokko 157 477 — 320 37 335 — 298 Rhodos u. Njassaland 260 110 + 150 3 105 — 102 Rep. Südafrika 1 624 148 + 1 476 — 133 — 133 Rep. Sudan 109 66 + 43 — 66 — 66 Tunesien 46 337 — 291 42 272 — 230 Ver. Arab. Republik 12 1 695 — 1 '683 9 1 473 — 1 464 Australien 6 297 — + 6 297 5 349 — + 5 349 Neuseeland — 173 — 173 — 173 — 173 Welt insgesamt 2) 67 912 66 763 + 1 149 40 803 39 893 + 910 1) nur Handel mit Ländern der westlichen Welt 2) ohne Handel innerhalb der Ostblockstaaten Quelle: FAO, World Grain Trade Statistics Schwellenpreise, cif-Preise und Abschöpfungen gegenüber Drittländern DM je 100 kg Monatsdurchschnitt Weichweizen Roggen Gerste Mais Schwellenpreis cifPreis 1) Abschöpfung Schwellenpreis cifPreis 1) Abschöpfung cifSchwellenpreis cifPreis 1) Abschöpfung Schwellenpreis cifPreis 1) Abschöpfung Bundesrepublik Deutschland 1963 August 47,80 22,91 24,98 43,60 23,75 19,89 41,80 20,22 21,54 41,80 24,73 17,07 1964 Januar 49,94 25,85 24,10 45,74 29,55 16,15 43,45 26,49 16,96 43,45 25,01 18,42 Februar 50,34 25,33 24,80 46,14 28,41 19,60 43,45 25,19 17,79 43,45 23,83 19,36 Belgien 1963 August 39,68 22,40 17,28 30,24 23,36 6,88 32,64 20,16 12,64 30,64 24,32 6,40 1964 Januar 41,28 25,20 16,00 31,36 28,96 2,40 33,76 25,84 7,92 31,76 24,40 7,36 Februar 41,60 24,88 16,72 31,60 27,92 3,68 34,00 24,72 9,20 32,00 23,36 8,56 Frankreich 1963 August 39,10 22,83 16,34 31,73 23,76 8,00 32,21 20,54 11,70 38,35 24,73 13,64 1964 Januar 40,72 25,81 14,90 33,35 29,52 3,81 33,75 26,29 7,44 36,22 24,78 11,41 Februar 41,04 25,46 15,57 33,67 28,54 5,10 34,06 25,30 8,74 36,60 23,76 12,82 Italien 1963 August 45,12 22,83 22,36 39,48 24,55 14,94 26,36 21,32 5,06 24,40 25,53 - 1964 Januar 46,72 26,28 20,37 39,48 30,50 8,97 26,36 27,21 - 25,72 25,95 0,08 Februar 47,04 26,14 20,84 39,48 29,52 9,91 26,36 26,28 0,31 25,72 24,94 0,77 Luxemburg 1963 August 45,84 24,88 21,04 42,24 25,76 16,40 32,64 20,16 12,64 30,64 24,32 6,40 1964 Januar 47,60 27,68 19,48 43,84 31,36 12,40 33,76 25,84 7,92 31,76 24,40 7,36 Februar 49,92 27,28 20,48 43,84 30,40 13,36 34,00 24,72 9,20 32,00 23,36 8,56 Niederlande 1963 August I39,39 22,43 16,97 28,34 23,35 5,00 31,60 20,14 11,58 29,39 24,33 5,07 1964 Januar 41,32 25,22 16,10 28,34 28,92 - 31,60 25,87 5,76 29,39 24,38 4,96 Februar 41,71 24,85 16,86 28,34 27,93 0,49 31,60 '24,72 6,78 29,39 23,36 6,00 1) Diese cif-Preise, die für die Ermittlung des Abschöpfungssatzes zu verwenden sind, werden gemäß Verordnung 19 im Regelfall täglich von der Europäischen Kommission festgesetzt. Dafür sind gemäß VO 19 die günstigsten Einkaufsmöglichkeiten zu ermitteln. Die effektiven cif-Preise für die verschiedenen Sorten einer Getreideart werden durch Anwendung der Ausgleichskoeffizienten gemäß VO 70 der Europäischen Kommission mit dem Schwellenpreis, der für die sogenannte europäische Standardqualität gilt, vergleichbar gemacht. Der niedrigste Preis, der sich aus dieser Rechnung ergibt, ist dann der für die Ermittlung der Auschöpfung maßgebende cif-Preis. Quelle : Generaldirektion Landwirtschaft: Abteilung Bilanzen, Studien, Information - Agrarmärkte, Preise - Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 6055 Anlage 3 Umdruck 440 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) (Drucksachen IV/1646, IV/2121). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. im internationalen Rahmen auf 'eine weitere Erhöhung der Haftungssummen nach § 46 des Luftverkehrsgesetzes hinzuwirken und 2. eine angemessene Erhöhung der Unfallversicherungssummen nach § 50 des Luftverkehrsgesetzes anzustreben. Bonn, den 28. April 1964 Dr. Müller-Hermann Schmidt (Braunschweig) Dr. Barzel und Fraktion Seibert Dr. Bleiß Seifriz Börner Erler und Fraktion Iven (Düren) Rademacher Müller (Nordenhamm) Freiherr von KühlmannRegling Stumm und Fraktion Anlage 4 Umdruck 451 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (Drucksachen IV/986, IV/2138). Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt ergänzt: Hinter dem Wort „Verbände" werden das Komma gestrichen und die Worte „und ihre Untergliederungen," angefügt. Bonn, den 29. April 1964 Dr. Barzel und Fraktion Mischnik und Fraktion Anlage 5 Umdruck 442 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Dittrich, Dr. Jungmann zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Drucksachen IV/1370, IV/2162). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 01 erhält Buchstabe a folgende Fassung: ,a) Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung: „Auf Behältnissen von nicht mehr als drei Milliliter Rauminhalt und auf Ampullen müssen sich mindestens die Angaben nach Nummern 2, 4, 5, 6 und 9 befinden.",' Bonn, den 28. April 1964 Dr. Dittrich Dr. Jungmann Anlage 6 Umdruck 441 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hamm (Kaiserlautern), Dr. Jungmann, Frau Dr. Hubert, Frau Blohm, Dr. Dittrich, Dr. Schmidt (Offenbach) und Fraktionen der SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (Drucksachen IV/1370, IV/ 2162). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird folgende Nummer vor 8 a eingefügt: ,vor 8 a. § 36 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Das Verbot des Absatzes 1 erster Halbsatz findet keine Anwendung, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht, es sei denn, daß es sich um Arzneimittel handelt, die für die Anwendung an Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie in Betrieben des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus, der Imkerei und der Fischerei feilgeboten oder daß bei diesen Betrieben Bestellungen auf Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, aufgesucht werden."' Bonn, den 28. April 1964 Dr. Hamm (Kaiserlautern) Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Dr. Jungmann Frau Blohm Dr. Dittrich Frau Haas Frau Dr. Hubert Dr. Schmidt (Offenbach) Erler und Fraktion Anlage 7 Umdruck 439 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhm (Frankfurt) und Genossen zum Antrag des Wirtschaftsausschusses (16. Ausschuß) über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung dies Rats über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (Drucksachen IV/2024, IV/2177). 6056 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 1 Der Bundestag wolle beschließen: Der Antrag des Wirtschaftsausschusses — Drucksache IV12177 — wird wie felgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut des Ausschußantrages wird Nr. 1. 2. Folgende Nr. 2 wird angefügt: „2. Die Bundesregierung wird gebeten, im Rat der EWG darauf hinzuwirken, daß der Kommission keine Ermächtigung zu Gruppenfreistellungen im Verordnungswege erteilt wird, sondern daß nach Vorschlag der Kommission die Gruppenfreistellungen durch Verordnung des Rats erlassen werden können." Bonn, den 28. April 1964 Dr. Böhm (Frankfurt) Rauhaus Arndgen Dr. Reinhard Dr. Arnold Scheppmann Blumenfeld Schlick Harnischfeger Stooß Katzer Dr. Süsterhenn Klein (Saarbrücken) Dr. Willeke Kuntscher Wittmer-Eigenbrodt Dr. Luda Anlage 8 Umdruck 453 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zum Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gemäß Antrag der Fraktion der SPD (Drucksache IV/2170) Der Bundestag wolle beschließen: Der Antrag des Ausschusses wird um folgende Nr. 4 und 5 ergänzt: „4. Der Deutsche Bundestag bedauert, daß die in dem ,Ausschußbericht festgestellten Mißstände in den zurückliegenden Jahren von dem aufsichtsführenden Bundesministerium des Innern durch Unterlassung geeigneter Dienistaufsichtsmaßnahmen nicht festgestellt worden sind und dadurch der Schutz der durch das Grundgesetz gewährleisteten Grundrechte nicht gesichert war. 5. Der Deutsche Bundestag mißbilligt, daß der Bundesminister des Innern durch die nach den Ergebnis sen des Untersuchungsausschusses widerlegten Behauptungen, es habe keine deutschen Initiativen gegeben und das Verfahren sei streng gesetzlich geregelt gewesen, mehrfach die Öffentlichkeit unrichtig und irreführend unterrichtet hat." Bonn, den 29. April 1964 Erler und Fraktion Anlage 9 Umdruck 444 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel II — Änderung der Zivilprozeßordnung — wird a) in Nr. 1 in § 257 die Fassung der Regierungsvorlage wieder hergestellt; b) in Nr. 2 in § 308 a Abs. 1 die Fassung der Regierungsvorlage wieder hergestellt; c) in Nr. 4 in § 721 Abs. 1 die Fassung der Regierungsvorlage wieder hergestellt; d) in Nr. 4 in § 721 Abs. 3 Satz 1 das Wort „darf" durch „soll" ersetzt; e) in Nr. 5 in § 794 a Abs. 3 Satz 1 das Wort „darf" durch „soll" ersetzt. Bonn, den 29. April 1964 Erler und Fraktion Anlage 10 Umdruck 445 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs — wird a) Nr. 2 wie folgt gefaßt: ,2. § 538 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (unverändert wie Drucksache IV/2195 S. 2) b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „ (3) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.", b) in Nr. 3 in § 541 a Abs. 2 die Fassung der Regierungsvorlage wieder hergestellt, c) in Nr. 5 (§ 547) die Fassung der Regierungsvorlage wieder hergestellt, d) Nummer 6 (§ 547 a) gestrichen, e) in Nr. 9 in § 552 a die Fassung der Regierungsvorlage wieder hergestellt, f) in Nr. 21 in § 569 a Abs. 5 die Fassung der Regierungsvorlage wieder hergestellt. Bonn, den 29. April 1964 Erler und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 6057 Anlage 11 Umdruck 446 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs — wird a) Nr. 14 wie folgt gefaßt: 14. § 556 a wird wie folgt gefaßt: „§ 556 a (1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über eine Wohnung nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn a) der Mieter oder eine zu seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb gehörige Person sich eine erhebliche Belästigung des Vermieters oder eines Hausbewohners schuldig macht, oder durch unangemessenen Gebrauch des Mietraums oder Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt den Mietraum oder das Gebäude erheblich gefährdet oder b) der Vermieter die Räume der Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörigen Personen oder Familienangehörigen benötigt oder c) der Vermieter durch Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer gerechtfertigten wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. (3) Der Mieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn unter angemessener Änderung der Vertragsbedingungen dem berechtigten Interesse des Vermieters Rechnung getragen werden kann. (4) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam." ' b) folgende Nr. 14 a eingefügt: '14 a. § 556 b wird wie folgt gefaßt: "§ 556 b Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit eingegangen, so wird es nach Ablauf auf unbestimmte Zeit fortgesetzt, sofern der Vermieter es nicht zum Ablauf unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigt. § 556 gilt sinngemäß." ' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nummer 1: 2. In Artikel I — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs — wird a) Nr. 14 wie folgt gefaßt: ,14. § 556 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird Ziffer 3 gestrichen. b) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt: (4 a) Ein auf Grund der Absätze 2 oder 3 für eine , bestimmte Dauer festgesetztes Mietverhältnis gilt als ein Mietverhältnis im Sinne des § 556 b." c) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: (unverändert nach Drucksache IV/2195 S. 5)', b) folgende Nr. 16 a eingefügt: 46,a. § 564 ,a Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären." Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nummer 2; 3. In Artikel I — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs — wird a) Nr. 14 wie folgt gefaßt: ,14. § 556 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Ziff. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgendes angefügt: „sofern nicht während eines auf Grund des Absatzes 2 oder 3 für eine bestimmte Dauer festgesetzten Mietverhältnisses neue Umstände auftreten, die im Falle einer Kündigung zum Widerspruch nach Absatz 1 berechtigen würden." b) Absatz 7 wie folgt gefaßt: (unverändert nach Drucksache IV/2195 S. 5)', b) folgende Nr. 16 a eingefügt: '16 a. § 564 a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Die Kündigung ,,eines Mietverhältnisses über Wohnraum ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu erklären." Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nummer 3: 4. In Artikel I — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs — wird Nr. 14 wie folgt gefaßt: ,14. § 556 ,a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „wegen besonderer Umstände des Einzelfalls gestrichen. 6058 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: (unverändert nach Drucksache IV/2195 S. 5)'. Bonn, den 29. April 1964 Erler und Fraktion Anlage 12 Umdruck 447 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195) Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I — Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs — erhält in Nr. 19 § 565 b folgende Fassung: „§ 565 b (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so sind bei Anwendung der §§ 556 a, 556 b auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen. (2) Hat das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des vermieteten Wohnraums wegen seiner unmittelbaren Nähe zur Stätte der Dienstleistung erfordert, so gelten, wenn nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Wohnraum aus dem gleichen Grunde für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird, die folgenden besonderen Vorschriften: 1. Die §§ 556 a, 556 b sind nicht anzuwenden. 2. Bei einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit ist eine Kündigung des Vermieters spätestens am dritten Werktag einer Kalendermonats für den Ablauf dieses Monats zulässig. Im übrigen bleibt § 565 unberührt." Bonn, den 29. April 1964 Erler und Fraktion Anlage 13 Umdruck 448 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel II wird als Artikel II a eingefügt: Artikel IIa Güteverhandlung § 1 In Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 556 a, 556 b des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten die folgenden besonderen Vorschriften. § 2 Die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht beginnt mit einer Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (Güteverhandlung). In der Ladung ist darauf hinzuweisen. § 3 In der Güteverhandlung erörtert das Gericht mit den Parteien das gesamte Streitverhältnis und sucht einen gütlichen Ausgleich herbeizuführen. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann das Gericht alle Handlungen vornehmen, die ohne Verzug möglich sind. Eidliche Vernehmungen sind ausgeschlossen. § 4 Erscheint eine Partei nicht, wird die Klage zurückgenommen oder der Anspruch anerkannt, so tritt das Gericht in das allgemeine Verfahren ein. § 5 Kommt eine Einigung nicht zustande, so tritt das Gericht in die mündliche Verhandlung nach den allgemeinen Vorschriften ein. § 6 Kommt es vor Beendigung der Güteverhandlung zu einem Vergleich, so entfallen etwa bereits entstandene Gerichtsgebühren. Das gleiche gilt, wenn vor Beendigung der Güteverhandlung die Klage zurückgenommen oder der Klageanspruch anerkannt wird. § 7 Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861 S. 905) wird wie folgt geändert: § 33 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Für eine nicht streitige Verhandlung, insbesondere eine Güteverhandlung, erhält der Rechtsanwalt nur eine halbe Verhandlungsgebühr." ' Bonn, den 29. April 1964 Erler und Fraktion Anlage 14 Umdruck 452 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksachen IV/806, IV/2195). Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 6059 Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I erhält Nr. 14 folgende Fassung: „14. § 556 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird die Ziffer 3 gestrichen; b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: (unverändert nach Drucksache IV/2195) 2. In Artikel I wird eine neue Nr. 14 a eingefügt: '14 a. Nach § 556 b wird folgender § 556 c eingefügt: „ § 556 c Ist auf Widerspruch des Mieters bereits einmal durch Einigung oder Urteil die Fortsetzung des Mietverhältnisses bestimmt worden, so kann der Mieter eine weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände, die nach dem § 556 a oder § 556 b maßgebend waren, gerechtfertigt ist."' 3. In Artikel I erhält Nr. 19 folgende Fassung: '19. Nach § 565 a werden folgende §§ 565 b, 565 c, 565 d und 565 e eingefügt: „ § 565 b Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so gelten die besonderen Vorschriften der §§ 565 c und 565 d. § 565 c Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so ist nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Kündigung des Vermieters zulässig 1. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats, wenn der Wohnraum weniger als zehn Jahre überlassen war und für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird; 2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung des Wohnraums, der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Stätte der Dienstleistung steht, erfordert hat und der Wohnraum aus dem gleichen Grunde für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. Im übrigen bleibt § 565 unberührt. § 565 d (1) Bei Anwendung der §§ 556 a, 556 b sind auch die Belange des Dienstberechtigtigten zu berücksichtigen. (2) Hat der Vermieter nach § 565 c Satz 1 Nr. 1 gekündigt, so gilt § 556 a mit der Maßgabe, daß der Vermieter die Einwilligung zur Forsetzung des Mietverhältnisses verweigern kann, wenn der Mieter den Widerspruch nicht spätestens einen Monat vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. (3) Die §§ 556 a, 556 b gelten nicht, wenn 1. der Vermieter nach § 565 c Satz 1 Nr. 2 gekündigt hat; 2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne daß ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlaß gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten den Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat. § 565 e Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhätinisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über die Miete entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie einen eigenen Hausstand führt." (Wortlaut entspricht unverändert dem Wortlaut des § 565 c auf Drucksache IV/2195 S. 6) 4. In Artikel I Nr. 21 erhält Absatz 5 des § 569 a folgende Fassung: „ (5) Der Vermieter kann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Ehegatten oder Familienangehörigen, der in das Mietverhältnis eingetreten ist, ein wichtiger Grund vorliegt) ; die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist. § 556 a ist entsprechend anzuwenden." Bonn, den 29. April 1964 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 15 Schriftliche Begründung des Abgeordneten Logemann zu dem Antrag (Drucksache IV/2154). Die zukünftige Existenz der bäuerlichen Familienbetriebe hängt entscheidend von dem Anteil ab, den sie an der Veredelungswirtschaft haben. Die FDP will hier diesen Betrieben mit gesetzlichen Maßnahmen einen Vorrang sichern und verhüten, daß die vorhandenen Chancen der Veredelung von einigen wenigen kapitalstärkeren, bodenunabhängigen Veredelungsbetrieben genutzt werden. Mit unseren Vorschlägen wird eine möglichst breite Streuung der Veredelungsbetriebe durch eine Viel- 6060 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 zahl rationell produzierender bäuerlicher Schweine- und Geflügelhalter erreicht. Dazu bedarf es zunächst der Beseitigung steuerlicher Benachteiligungen kleinerer landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber Betrieben, die über eine größere landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen. Hinzu kommt die Notwendigkeit, einem festzustellenden Trend zur bodenunabhängigen Veredelung bei Schweinen und Legehennen entgegenzuwirken. Wir verlangen deshalb die Festlegung einer oberen Grenze der landwirtschaftlichen Schweine- und Legehennenhaltung, die bei der jährlichen Erzeugung von 800 Mastschweinen oder der Haltung von 5000 Legehennen gezogen werden soll. Die Neuerrichtung oder Ausweitung bestehender bodenunabhängiger Veredelungsbetriebe soll, wie in anderen EWG-Ländern, nur nach Erteilung einer Lizenz durch das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgen. Außerdem soll den Veredelungsbetrieben, die nach ihrer Entstehung oder nach ihrer Grundlage gewerblich sind, verwehrt werden, sich über Zukauf, Zupachtung von Land oder durch andere Nutzungsrechte die für die bäuerlichen Betriebe bestimmten steuerlichen und sonstigen Vergünstigungen zu beschaffen. Die Frage der Geflügelmast ist absichtlich deswegen nicht in diesen Antrag aufgenommen worden, weil wir bislang in der Bundesrepublik nur gut 30 000 t produzieren und weit über 200 000 t einführen. Hier zeichnet sich also noch ein großer Spielraum ab; deswegen brauchen Einschränkungen in der Produktionshöhe für den einzelnen Betrieb nach unserer Ansicht nicht vorgenommen zu werden. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Bargatzky vom 18. April 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Kohut (Drucksache IV/2139 Fragen XIII/6, XIII/7 und Bestehen für die Durchführung des ärztlichen Sonntagsdienstes im Bundesgebiet einheitliche Richtlinien? Es bestehen keine einheitlichen Richtlinien. Der ärztliche Notfalldienist wird von den Ärztekammern der Länder auf Grund der Berufsordnungen, die von den zuständigen Landesbehörden genehmigt worden sind, geregelt. Sind der Bundesregierung die Schwierigkeiten bekannt, die beim ärztlichen Sonntagsdienst mancherorts für Ärzte und Patienten bestehen? Es ist bekannt, daß hier und dort auftretenden Schwierigkeiten von den Ländern in Zusammenarbeit mit den Kammern nachgegangen wird. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, den diensthabenden Ärzten am Sonntag Autorufanlagen zur Verfügung zu stellen, um damit gefährdende und unnötige Wartezeiten zu vermeiden? Wie mir von zuständigen Landesbehörden mitgeteilt wurde, haben sich bereits Ärzte mit AutoPuffanlagen ausgerüstet. Es ist jedoch bisher kein Wunsch an die öffentliche Hand herangetragen worden, der Ärzteschaft dabei behilflich zu sein. Sollte ein derartige Unterstützung gewünscht werden, wird es Aufgabe der Länder sein, darüber zu entscheiden. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Stücklen vom 18. April 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmrich (Drucksache IV/2139 Frage X/1): Beabsichtigt die Deutsche Bundespost, die Postordnung § 14 III dahin gehend zu ändern, daß in Zukunft Briefmarkensammler die auf Paketkarten aufgeklebten Briefmarken behalten können? Leider kann ich . für .die Praxis der Briefmarkensammler mit dem Inkrafttreten der neuen Postordnung vom 16. Mai 1963 zum 1. Juni 1964 keine neue Fundgrube für Freimarken erschließen, obwohl mit Ablauf der bisherigen Postordnung vom 30. Januar 1929 zum 31. Mai 1964 der in der Anfrage zitierte § 14, III Postordnung wegfällt. Vom 1. Juni 1964 an sind nämlich nach § 8 Abs. 3 der neuen Postordnung alle Paketsendungen bar freizumachen. Die Gebühren sind dann bei der Einlieferung durch Zahlung in Geld bzw. durch Scheck oder Überweisung bzw. Abbuchung vorm Postscheckkonto zu entrichten. Es gibt somit ab 1. Juni 1964 keine auf Paketkarten aufgeklebten Briefmarken für den Anwendungsbereich der Postordnung mehr. Der Grund der Neuregelung ist darin zu sehen, daß sich im Zuge der ständigen Bemühungen, die Deutsche Bundespost mit der technischen Entwicklung Schritt halten zu lassen, beim Einsatz von Gebühren verrechnender Buchungsmaschinen im Paketschalterdienst ein Rationalisierungseffekt herausgestellt hat. Der Einsatz derartiger die Gebühren verrechnender Einnahmemaschinen an den Paketschaltern ist im übrigen heute schon so weit verbreitet, daß in der Praxis zur Zeit nur noch in ganz bescheidenem Umfang Freimarken auf Paket- und Postgutkarten meistens bei kleinen Dienststellen zur Entrichtung der Gebühr verklebt werden. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Stücklen vom 18. April 1964 auf die Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Frau Dr. Flitz (Drucksache IV/2139 Fragen X/2 und X/3) : Trifft es zu, daß die Deutsche Bundespost für die Installation eines Fernsprechanschlusses eine Pauschalgebühr erhebt, gleichgültig, welche Leistung vollbracht wird, Ja, es trifft zu, daß durch die Verordnung zur Änderung der Fernsprechgebührenvorschriften vom 19. Dezember 1962 ab 1. Januar 1963 die Gebühren für die Herstellung von Fernsprechanschlüssen Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 6061 pauschaliert worden sind. Die zu entrichtende Gebühr hängt damit nicht mehr im einzelnen von dem Umfang der verschiedenartigen Herstellungsleistungen ab. Hält es die Bundesregierung für richtig, daß ein Fernsprechteilnehmer bei dem Anschluß seines Apparates an eine vorhandene Leitung die gleiche Pauschale von 90 DM bezahlen muß wie für die Installation eines Fernsprechanschlusses mit langer Freileitung und größerer Hausinstallation, obwohl die Arbeitsleistung in einem solchen Fall im allgemeinen nicht mehr als 30 Minuten beträgt? Wie ich schon erwähnte, liegt es im Wesen einer Pauschale, hier z. B. die zahlungspflichtigen Fernsprechteilnehmer allgemein gleich zu belasten, selbst wenn unterschiedliche Leistungen bei Einrichtung von Fernsprechanschlüssen aufkommen sollten. Dazu ist jedoch noch grundsätzlich zu bemerken, daß der eingeführte Pauschalsatz von 90,— DM kein willkürlicher Betrag ist, sondern einen Erfahrungswert über die durchschnittliche Höhe der tatsächlichen Einrichtungskosten darstellt. In den vielen Fällen wird also die geforderte Gebühr den wirklich entstandenen Kosten im wesentlichen entsprechen, und nur im geringen Umfang werden die Teilnehmer gleichmäßig verteilt durch die Pauschalierung günstiger bzw. ungünstiger als früher wegkommen. In diesem Zusamenhang erscheint es mir aber auch noch wesentlich zu erwähnen, daß der Arbeitsaufwand für die Herstellung eines einzelnen Anschlusses sich keineswegs nur auf die Arbeiten in ,den Wohn- oder Geschäftsräumen des Teilnehmers und die teilweise sichtbaren Außeninstallationen der Freileitungen beschränkt. Ein von diesen Beobachtungen ausgehendes Urteil über die z. B. unterschiedliche Höhe der tatsächlichen Errichtungskosten und den Wert oder Unwert ,der auf 90,— DM festgesetzten Pauschale, wie es teilweise versucht wird, und wie es sich übrigens auch aus Ihrer Anfrage — sehr geehrte Frau Kollegin — ergibt, kann damit nicht vollständig und richtig sein. Es sind nämlich bei der Einrichtung eines Fernsprechanschlusses nicht nur die reinen Installationsarbeiten, sondern sogar überwiegend auch in den verschiedensten Betriebsstellen der Deutschen Bundespost und z. T. an den Schalteinrichtungen des Ortsleitungsnetzes Arbeiten erforderlich. Ferner ist zu bedenken, daß ebenfalls eine umfangreiche Verwaltungsarbeit von der Entgegennahme des Antrages auf Einrichtung eines Anschlusses bis zur Ergänzung der Unterlagen für Auskunft, Entstörungsdienst und Fernsprechbuch durchzuführen ist. All diese von den Teilnehmern nicht wahrzunehmenden Tätigkeiten verursachen in der Regel weit höhere Kosten als die Installation des Fernsprechapparates. Die Erhebung einer Pauschale von 90,— DM für die Herstellung eines Fernsprechanschlusses ist unter diesen Umständen durchaus gerechtfertigt und gegenüber den damit allgemein gleich behandelten Teilnehmern zu vertreten. Dies noch um so mehr als die Pauschale zu einer bemerkenswerten Rationalisierung des bisherigen Abrechnungsverfahrens geführt und damit zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit im Bereich dieser Leistungen beigetragen hat. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Stücklen vom 18. April 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Unertl (Drucksache IV/2139 Fragen X/4 und X/5) : Ist dem Herrn Bundespostminister bekannt, daß durch die bisher nicht erfolgte Fertigstellung des geplanten neuen Knotenamtes in Passau einem großen Teil des östlichen niederbayerischen Raumes die Umschaltung in die Landesfernwahl nicht möglich ist? Im Bereich der Hauptvermittlungsstelle mit Wählbetrieb Passau können nach dem Stand von Dezember 1963 bereits 92,8 v. H. aller abgehenden Ferngespräche von den Teilnehmern selbst gewählt werden. Der Anteil der durch Selbstwahl abgewickelten Ferngespräche im Bereich der Hauptvermittlungsstelle Passau, zu dem auch die Knotenvermittlungsstellen Passau, Obernzell, Waldkirchen, Freyung (Wald), Vilshofen, Pfarrkirchen, Simbach (Inn) und Pocking gehören, liegt damit über dem Bundesdurchschnitt, der nach dem Stand vom Dezember 1963 91,5 v. H. betrug. Wann ist mit der Fertigstellung des geplanten Knotenamtes in Passau zu rechnen, um damit eine nachhaltige Verbesserung der Telefon- und Fernschreib(Telex)-Verhältnisse im Raume Passau und im östlichen Niederbayern zu erreichen? Es trifft zu, daß Voraussetzung für die volle Eingliederung des Raumes Passau und des östlichen niederbayerischen Gebietes in die Landesfernwahl der Umbau und die Erweiterung des Fernmeldedienstgebäudes in Passau, Lambergstraße 4/Grünaustraße 35 ist. Die Planung hierfür ist bereits im Gange. Ich hoffe, daß es bei der schwierigen Finanzsituation der Deutschen Bundespost möglich sein wird, das Bauvorhaben, dessen Kosten auf etwa 3,5 Mio DM veranschlagt sind, in den Haushaltsvoranschlag der Deutschen Bundespost für das Rechnungsjahr 1965 einzustellen. Die Durchführung der Hochbaumaßnahmen wird bei dem vorgesehenen Umfang etwa 2 bis 3 Jahre in Anspruch nehmen. Erst wenn die Räumlichkeiten bezugsfertig hergestellt sind, was nicht vor 1967 der Fall sein wird, kann mit dem Aufbau der neuen technischen Einrichtungen, deren Beschaffung und Einbau übrigens weitere 3,0 Mio DM kostet, begonnen werden. Für den Aufbau der technischen Einrichtungen werden 11/2 bis 2 Jahre gebraucht werden. Unter diesen Umständen kann mit der Inbetriebnahme der neuen Hauptvermittlungsstelle mit Wählbetrieb Passau nicht vor 1969 gerechnet werden. Hinsichtlich der Abwicklung des Fernschreibverkehrs sind mir Schwierigkeiten im Raume Passau und im östlichen Niederbayern bisher nicht bekannt geworden. Der Fernschreibverkehr ist im gesamten Bundesgebiet, also auch im Raume Passau voll automatisiert. Im übrigen ist die Telex-Vermittlungsstelle Passau für die Anschaltung weiterer Fernschreibteilnehmer auch noch aufnahmefähig. 6062 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 Anlage 20 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Stücklen vom 18. April 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Maucher (Drucksache IV/2139 Fragen X/6 und X/7) : Ist dem Bundespostministerium bekannt, daß es zwischen der Bundespost und den Gemeinden immer wieder zu Schwierigkeiten betreffend die Kabelverlegung auf Gehwegen usw. kommt? Ja, das Problem ist mir durchaus bekannt. Allerdings sind bei dem großen Umfang der von den verschiedenen Bauträgern vorzunehmenden Arbeiten Schwierigkeiten kaum zu vermeiden. In etwa 2 Gruppen lassen sich die häufiger wiederkehrenden Schwierigkeiten aus der Sicht des Bundespostministerium einordnen. a) Nicht rechtzeitig bekannt gewordene. und damit einzuplanende Straßenumbauvorhaben. Die Deutsche Bundespost wird hierdurch zu unproduktiven und nach ihrer Interessenlage meistens unnötigen Umbauten an unterirdischen Fernmeldeanlagen in relativ kurzer Frist und dazu noch Tausenden von Einzelbauvorhaben gezwungen. Allein im Jahre 1963 mußte die Deutsche Bundespost hierfür 85 Mio. DM aufbringen. Es ist offensichtlich, daß bei einem derartigen Umfang diese von der Deutschen Bundespost in der Regel nicht verschuldete Situation sowohl zu unliebsamen Verzögerungen im Straßenbau als auch zu kostspieligen Improvisationen und Störungen und Verschiebungen im Ablauf der planmäßigen Investitionsmaßnahmen der Deutschen Bundespost führt. b) Bei der Erschließung von Baugebieten usw. kommt es vor, daß neue Straßen- und Gehwegdecken durch die Deutsche Bundespost zum Einbau der Kabel später wieder aufgerissen werden. Die finanziellen Möglichkeiten der Deutschen Bundespost reichen hier nicht aus, um in allen Fällen vor Aufbringen der Wegedecken die künftig erforderlichen Anlagen vorsorglich einzubauen. Die vorzeitige Inanspruchnahme der knappen Investitionsmittel ist bei der angespannten Finanzlage der Deutschen Bundespos in der Regel einfach nicht möglich. Ist das Bundespostministerium bereit, dem in Frage X/6 erwähnten Übelstand abzuhelfen, indem die Planung für Verlegungen von Kabeln und dergleichen auf mehrere Jahre hinaus den Gemeinden mitgeteilt wird, damit sich die Gemeinden für beabsichtigte Straßenbauarbeiten darauf einstellen können? Selbstverständlich bin ich zu jeder vertretbaren und sinnvollen Maßnahme bereit, um die angedeuteten Schwierigkeiten zumindest zu mindern. Ich muß allerdings darauf hinweisen, daß in meinem Bereich bereits derartige Anordnungen bestehen und das Mögliche in dieser Richtung getan wird. So besagen z. B. die Planungsvorschriften für den Ortsnetzausbau, daß zur Vermeidung häufiger Straßenaufbrüche gleich größere Kabelreserven mit einzubauen sind. Dies erfordert allerdings wieder höhere Investitionsmittel und beschränkt die Möglichkeiten an anderen Stellen. Ferner sind alle Baukräfte der Deutschen Bundespost angewiesen mit den Gemeinden in allen Planungs- und Koordinierungsfragen persönlich Verbindung zu halten. Spätestens anläßlich der vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahren werden die Gemeinden auch schriftlich über die Kabelbauvorhaben der Deutschen Bundespost unterrichtet und dazu gehört. Es erscheint dagegen kaum möglich, den Gemeinden darüber hinaus noch ein mehrjähriges verbindliches Planungsprogramm zu geben. Allein schon die Ungewißheit über die Haushaltsvorlage der Deutschen Bundespost, die begrenzte personelle Planungskapazität und im übrigen auch die mangelnde Kenntnis der Bauprogramme der übrigen Beteiligten stehen dem entgegen. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Dollinger vom 22. April 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (Drucksache IV/2139 Frage XII/1). Bis wann kann mit dem Neubau für das Bundesverfassungsgericht In Karlsruhe begonnen werden? Die Baumaßnahme ist so weit vorbereitet worden, daß am 1. 6. 1964 mit der Baureifmachung des Baugeländes und am 1. 9. 1964 mit den Bauarbeiten begonnen werden kann. Die Rohbauarbeiten einschließlich der Gestaltung der Fassaden sollen bis zum 1. 9. 1966 fertiggestellt sein. Die gärtnerische Gestaltung soll bis zum Beginn der Bundesgartenschau im Frühjahr 1967 durchgeführt werden. Mit der Fertigstellung des Gebäudes wird voraussichtlich 1968 gerechnet. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Dollinger vom 22. April 1964 auf 'die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Börner (Drucksache IV/2139 Fragen XII/3 und XII/4) : Die Fragen berühren die Angelegenheit der Planung beim Neubau der Kanzlei, für die mein Haus zuständig ist, und auch fürsorgerische Angelegenheiten und solche des Raumprogramms, für die das Auswärtige Amt zuständig ist. Im Einvernehmen mit des Auswärtigen Amt beantworte ich die Fragen wie folgt: Stimmt es, daß im neuerbauten Botschaftsgebäude der Deutschen Botschaft in Paris keine Kantinenräume für dort beschäftigte Botschaftsbedienstete vorgesehen wurden? Es trifft zu, daß im neu errichteten Botschaftsgebäude der Deutschen Botschaft in Paris keine Kantinenräume für die dort beschäftigten Botschaftsbediensteten vorhanden sind. Wer ist für dieses in Frage XII/2. genannte Versäumnis verantwortlich? Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 124. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. April 1964 6063 Ein Versäumnis liegt nicht vor. Die Kantine konnte im Neubau der Kanzlei nicht untergebracht werden, weil dies die beschränkte Größe des Bauplatzes nicht zuließ. Der Neubau der Kanzlei wurde auf dem Grundstück an der Avenue Franklin Roosevelt Nr. 13-15 errichtet, auf dem auch bisher das Dienstgebäude der Botschaft stand, das wegen Überalterung abgebrochen werden mußte. Bei Untersuchung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks, also bei Aufstellung der Raumbedarfsnachweisung, die der Planung für den Neubau zugrunde liegt, wurde gemeinsam mit dem Auswärtigen Amt erörtert, in der Kanzlei eine Kantinenanlage vorzusehen. Das behördlich zugelassene Bauvolumen war aber schon durch die Unterbringung der Kanzleiräume so ausgeschöpft, daß der Einbau einer Kantinenanlage nicht verwirklicht werden konnte. Aus dem gleichen Grunde konnte auch die Rechts- und Konsularabteilung nicht auf dem Grundstück untergebracht werden. Sie befindet sich noch in einem Gebäude in der Avenue de Jénà. Sobald es möglich ist, ein Nachbargrundstück zu erwerben, soll die Rechts- und Konsularabteilung mit dem Kanzleineubau räumlich verbunden werden. Dabei ist nach wie vor geplant, auf dem Nachbargrundstück auch eine Kantine zu schaffen. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Bargatzky vorn 24. April 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Jacobi (Köln) (Drucksache IV/2139, Fragen XIII/3, XIII/4 und Da vom 1. Oktober 1964 an nur noch Wasch- und Reinigungsmittel mit sogenannten weichen Detergentien hergestellt und in den Handel gebracht werden dürfen, die gegenüber den bisher gebräuchlichen in biologischen Kläranlagen leichter und schneller abgebaut werden können, frage ich die Bundesregierung: Wieviel a) mechanisch, b) biologisch arbeitende Kläranlagen gibt es in der Bundesrepublik? Wieviel a) mechanisch, b) biologisch arbeitende Kläranlagen sind in der Bundesrepublik im Bau? Wie groß ist der Fehlbedarf an Kläranlagen in der Bundesrepublik? Ich bitte damit einverstanden zu sein, daß die Fragen nicht einzeln, sondern im Zusammenhang beantwortet werden. Die Angabe von Zahlen über den Bestand an mechanischen und biologischen Kläranlagen sowie über den Fehlbedarf ist in der gegenwärtigen Situation nicht möglich, denn die früheren Erhebungen sind veraltet. Eine amtliche Erhebung ist erstmalig für das Jahr 1957 auf Grund der Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen vom 3. April 1958 durchgeführt worden. Die Befragung erstreckte sichdamals nicht .auf die Zahl der Kläranlagen, sondern auf die Menge und die Behandlung des Abwassers und die Zahlen der Einwohner, die an öffentliche Kanaksationen angeschlossen sind. Seit 1957, besonders aber in den letzten zwei Jahren, sind von den Gemeinden zahlreiche mechanische und biologische Kläranlagen neu .gebaut sowie alte Anlagen vergrößert und zu biologischen Anlagen erweitert worden. Die Zahl geht in die Hunderte. Um neue Zahlen zu erhalten, ist von meinem Haus in Zusammenarbeit mit den Ländern und dem Statistischen Bundesamt eineamtliche Erhebung für das Jahr 1963 vorbereitet worden, die gegenwärtig anläuft. Dazu hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung vom 21. März 1964 erlassen. Die Auswertung der Ergebnisse wird allerdings nicht vor Anfang 1965 vorliegen, so daß erst dann Ihre Fragen zuverlässig beantwortet werden können. Ursprünglich war geplant, die zweite Erhebung schon im Jahre 1960 durchzuführen. Der Entwurf für die Verordnung vom 3. April 1958 enthielt einen entsprechenden Hinweis, der aber vom Bundesrat gestrichen worden ist, weil er der Meinung war, daß zunächst einmal das Ergebnis dieser ersten Wasser- und Abwasserstatistik abgewartet wenden sollte, bevor der Zeitpunkt für eine zweite Erhebung festgelegt winde. 1960, nach Abschluß der Auswertung der Erhebungsergebnisse für 1957, wurden die Verhandlungen über die zweite Verordnung wieder aufgenommen. Dabei mußte längere Zeit rüber den Inhalt der Erhebungsbögen und über das Erhebungsjahr verhandelt werden. In. der Öffentlichkeit sind wiederholt Besorgnisse über die größere Giftigkeit der neuen Detergentien gegenüber den alten geäußert worden. Überlegungen, die Detengentien-Verordnung etwa wegen der noch nicht ausreichenden Zahl von biologischen Kläranlagen nicht am 1. Oktober 1964, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten zu lassen, wären jedoch falsch. Nach dem Urteil aller darüber gehörten Sachverständigen wirkt sich die erhöhte Abbaufähigkeit neuer Detergentien nicht nur in Kläranlagen, sondern auch in den Wasserläufen selbst aus. Auch wenn nicht mehr Kläranlagen vorhanden wären, würde dadurch ein Fortschritt erzielt. Tatsächlich sind aber wesentlich mehr biologische Kläranlagen vorhanden als seinerzeit bei der Beratung des Detergentien-Gesetzes. Über die Giftigkeit der neuen Detergentien, die im übrigen nur auf Fische, nicht auf Warmblüter wirken könnte, hat das Bundesgesundheitsamt auf meine Anforderung hin ein Gutachten erstattet, in dem neue Gefahren verneint werden. Ich bin der Überzeugung, daß das Inkrafttreten der Detergentien-Verordnung am 1.Oktober 1964 dem Gewässerschutz rund damit der Volksgesundheit dient, und daß man diesen Termin nicht wegen des Fehlens biologischer Kläranlagen hinausschieben sollte.
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    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Wir müssen also die Beratung zurückstellen. — Das Haus ist einverstanden. Die Begründung war, daß die Änderungsanträge noch nicht vorliegen. Das wollte ich noch hinzufügen.
    Dann rufe ich auf Punkt 18 der Tagesordnung:
    Beratung des Antrags der Abgeordneten Josten, Buchstaller, Dr. Danz und Genossen betr. Verbesserung der Fahrwasserverhältnisse auf dem Rhein, der verkehrsreichsten Wasserstraße Europas (Drucksache IV/2020).
    Ich eröffne die Aussprache über diesen Antrag. Wird das Wort zur Begründung gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Die Aussprache ist geschlossen. Der Antrag soll an den Ausschuß für Verkehr, Post-und Fernmeldewesen überwiesen werden. — Diesem Überweisungsantrag wird nicht widersprochen; es ist so beschlossen.
    Ich habe vergessen, dem Hause mitzuteilen, daß auf Grund einer interfraktionellen Absprache der Punkt 17 bis morgen zurückgestellt wird.
    Ich rufe Punkt 19 der Tagesordnung auf:
    Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Besetzung der Ämter des Präsidenten des Bundesrechnungshofes und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung (Drucksache IV/2048).
    Ich eröffne die Aussprache. Wird der Antrag begründet? — Der Antrag soll offenbar nicht begründet werden. — Das Wort wird nicht gewünscht. Ich schließe die Aussprache. Die Vorlage soll an den Haushaltsausschuß überwiesen werden. — Das Haus widerspricht dieser Überweisung nicht; es ist so beschlossen.
    Ich rufe Punkt 20 auf:
    Beratung des Antrags der Abgeordneten Logemann, Sander, Wächter, Murr, Mauk und Genossen betr. EWG-Regelung für Kartoffeln (Drucksache 1V/2153).

    (4 nicht der Fall zu sein. Ich eröffne die Aussprache über den Antrag. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Die Aussprache ist geschlossen. Der Antrag soll an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten — federführend — und zur Mitberatung an den Außenhandelsausschuß überwiesen werden. Wird diesem Überweisungsvorschlag widersprochen? — Das ist nicht der Fall; es ist so beschlossen. Ich rufe Punkt 21 auf: Beratung des Antrags der Abgeordneten Logemann, Wächter, Walter, Murr, Reichmann und Genossen betr. Förderung der bäuerlichen Veredelungswirtschaft Soll der Antrag begründet werden? — Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache. Wird das Wort gewünscht? — Das Wort wird nicht gewünscht. Die Aussprache ist geschlossen. Der Antrag soll an den Finanzausschuß — federführend — und zur Mitberatung an den Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwiesen werden. — Das Haus widerspricht diesem Vorschlag nicht; es ist so beschlossen. Ich rufe Punkt 22 auf: Beratung der Ubersicht 21 des Rechtsausschusses Eine Berichterstattung dazu wird offenbar nicht gewünscht; die Vorlage liegt dem Hause vor. Wir kommen zur Beschlußfassung. Wer dem Antrag des Rechtsausschusses zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Keine Gegenstimmen, keine Enthaltungen. Der Antrag ist angenommen. Nunmehr soll der Punkt 14 aufgerufen werden: Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen Es liegt ein Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen vor. Wird dieser Bericht mündlich ergänzt? — Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Hubert als Berichterstatterin. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mich auf meinen schriftlich vorliegenden Bericht beziehen und dazu nur noch zwei ergänzende Bemerkungen machen. Zunächst möchte ich zu § 35 a folgendes hinzufügen. Dieser Paragraph bestimmt, daß Arzneimittel, die aus Stoffen unbekannter Wirksamkeit und aus Zusammensetzungen von Stoffen unbekannter Wirksamkeit bestehen, drei Jahre unter die Rezeptpflicht Frau Dr. Hubert fallen. Hiervon sind nicht nur dann Ausnahmen möglich, wenn die Wirkung neuer Zusammensetzungen voraussehbar ist; vielmehr sind von vornherein von dieser automatischen Rezeptpflicht für drei Jahre auch Zusammensetzungen aus Stoffen bisher unbekannter Wirksamkeit ausgenommen, wenn sie bisher frei verkäuflich waren. Dann möchte ich noch § 53 Abs. 1 näher erläutern. Abs. 1 betrifft den Fall, daß, wenn die neuen Voraussetzungen für die Herstellung von Arzneimitteln für den Herstellungsleiter nicht vorliegen, der Betrefmende aber -bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens zwei Jahre Arzneimittel hergestellt hat, für diese oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel die Erlaubnis zur Herstellung als erteilt gilt. Der Ausschuß ist einhellig der Meinung, daß die Bestimmung des § 53 auch gelten soll, wenn diese Tätigkeit im Gebiet der sowjetisch besetzten Zone und in Ost-Berlin ausgeübt worden ist. Wir wollen, daß die Fortgeltung 'der Erlaubnis — durch Erstattung einer Anzeige gemäß § 53 Abs. 3 — auch den Personen zugute kommt, die bisher ihre Tätigkeit im dortigen Gebiet ausgeübt haben, aber durch die dortigen Verhältnisse zur Flucht in das Bundesgebiet gezwungen wurden. Soweit nach Auslaufen der Anzeigemöglichkeit — Ende 1964 — noch Flüchtlinge aus der sowjetisch besetzten Zone und Ost-Berlin herüberkommen, wird § 69 des Bundesvertriebenengesetzes sinngemäß angewandt werden müssen. Zur Klarstellung möchte ich dies als die einhellige Meinung des Ausschusses klarlegen. Ich glaube, es wird auch die einhellige Meinung des ganzen Hauses sein. Damit ist die Berichterstattung abgeschlossen. Wir kommen zur Aussprache in der zweiten Beratung. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Es liegen zwei Änderungsanträge vor. Werden sie begründet? — Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Hamm zum Änderungsantrag Umdruck 441. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem Zeitpunkt, in dem der Gesundheitsausschuß die Beratung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes abgeschlossen hatte, hat am 4. März 1964 das Bundesverfassungsgericht den § 36 Abs. 2 in dem Punkte für verfassungswidrig und demnach ungültig erklärt, in dem es sich um das Aufsuchen von Bestellungen für Tierarzneimittel handelt. Die geltende Fassung des Arzneimittelgesetzes hatte solches Aufsuchen von Bestellungen untersagt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Bestimmung für ungültig erklärt. So weit, so gut. Aber mit dieser Aufhebung der Bestimmung ist zugleich die Möglichkeit gegeben, daß auch für apothekenpflichtige Tierarzneimittel ein Aufsuchen von Bestellungen nunmehr zugelassen ist. Dem muß aus folgenden Gründen entgegengetreten werden: Das Arzneimittelgesetz sieht aus guten gesundheitspolitischen Gründen vor, daß bestimmte Arzneimittel, auch Tierarzneimittel, nur über die Apotheke abgegeben werden können. Nun wird man zwar sagen, mit einer Änderung dahin gehend, daß diese apothekenpflichtigen Arzmeimittel wiederum unter das Verbot des Aufsuchens von Bestellungen gestellt werden, sei nichts gewonnen. Das Arzneimittelgesetz enthalte doch ohnehin die Bestimmung, wonach solche Arzneimittel nur von Apotheken und in diesem Falle auch von Tierärzten, die das Dispensierrecht haben, abgegeben werden können. Die Vertreter hätten also nichts davon, wenn sie Bestellungen für apothekenpflichtige Tierarzneimittel aufsuchen, denn die Auslieferung müßte dann doch über die Apotheke oder den Tierarzt erfolgen. Aber, meine Damen und Herren, es kommt nicht selten vor, daß mit einem Betrieb, der solche Tierarzneimittel — auch apothekenpflichtige — herstellt, gleichzeitig eine Versandapotheke verbunden wird. Um von vornherein solchen Mißbräuchen vorzubeugen, ist der Änderungsantrag auf Umdruck 441 gestellt. Wir glauben, daß es notwendig ist, eine solche Änderung einzufügen, und sind der Auffassung, daß wir in dieser Hinsicht mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts völlig konform gehen. Ich darf — mit Genehmigung des Herrn Präsidenten — aus der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts folgendes zitieren: Wenn die Beschwerdeführer meinen, daß die Apothekenpflichtigkeit dem Aufsuchen von Bestellungen nicht entgegenstehe, sofern nur die Auslieferung über eine Apotheke erfolge, so kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Unzuträglichkeiten, die sich hieraus ergeben, könnten jedenfalls durch ein die Rechtslage klarstellendes Verbot des Aufsuchens von Bestellungen auf apothekenpflichtige Mittel beseitigt werden. Ich darf Sie bitten, dem Antrag auf Umdruck 441 Ihre Zustimmung zu geben. Das Wort zu diesem Antrag hat der Herr Abgeordnete Dr. Elbrächter. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Hohe Haus beschäftigt sich jetzt zum drittenmal mit dieser Frage. Wir hatten in der zweiten Legislaturperiode aus Anlaß der Änderung der Gewerbeordnung Gelegenheit, diese Materie zu behandeln. Damals hat dieses Haus entschieden, daß es nicht erforderlich sei, bei Tierarzneimitteln ein Verbot des Aufsuchens von Bestellungen auszusprechen. Nun gebe ich zu, es sollte damals nicht das Arzneimittelgesetz präjudiziert werden. In der dritten Legislaturperiode hat dieses Haus dem Antrag des Gesundheitsausschusses, das Aufsuchen von Bestellungen zu verbieten, zugestimmt. Ich darf erwähnen, daß der Gesundheitsausschuß diesen Beschluß damals nur mit einer Stimme Mehrheit gefaßt hat, und ich verrate kein Geheimnis, wenn ich sage, daß die Abstimmung hier etwas Dr. Elbrächter anders ausgefallen wäre, wenn die sachlichen Argumente von diesem Hause wirklich gewürdigt worden wären. Was ich damals befürchtet habe, ist eingetreten. Das Bundesverfassungsgericht hat den damaligen Entscheid dieses Hauses nicht gebilligt und die betreffende Bestimmung für nichtig erklärt, weil es darin einen unzulässigen Eingriff in die freie Berufsausübung sah. Es handelt sich nämlich, meine Damen und Herren, gar nicht um eine Frage der Gesundheitspolitik. Überhaupt handelt es sich nicht um Fragen der menschlichen Gesundheit, sondern es geht um die Behandlung von Tieren durch den Besitzer selber mit Tierarzneimitteln. Es ist bei vielen bäuerlichen Betrieben ein alter Brauch, die Stallmittel nicht über die Apotheke zu beziehen, sondern, weil das bequemer ist, durch Bestellungen, die sie bei Vertretern alteingeführter, renommierter Firmen aufgeben. Es ist gar kein gesundheitspolitischer Grund vorhanden, dies zu untersagen. Es handelt sich nicht um Fragen der Gesundheit, und alle für das Verbot vorgebrachten Argumente sind doch reichlich dürftig. Ich darf hier einmal diese Kritik aussprechen, will mich aber im Hinblick auf den Zeitplan dieses Hauses darüber nicht groß verbreiten. Ich möchte nur darauf hinweisen, daß es einfach um Interessen geht. Die Wahrnehmung von Interessen ist natürlich legitim. Es ist aber nicht Aufgabe dieses Hauses, einseitig zugunsten einer Schicht — in diesem Falle der Tierärzte oder der Apotheker — eine bestimmte Lage zu schaffen und dadurch andere, seit Jahrzehnten eingeführte Betriebe zu behindern. Ich bin also der Meinung, daß wir diesem Änderungsantrag nicht zustimmen sollten. Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage? — Bitte, Herr Dr. Hamm. Herr Kollege Elbrächter, ist Ihnen klar, daß es sich nach diesem Antrag nicht um ein Verbot hinsichtlich solcher Stallmittel handelt, die nicht apothekenpflichtig sind, sondern nur hinsichtlich solcher, deren Abgabe laut Gesetz den Apotheken vorbehalten ist? Ich komme gleich auf dieses Argument zu sprechen. Ich darf also fortfahren. Es stimmt doch merkwürdig, daß der Fachausschuß sich mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. — Der Antrag ist doch erst gestern den einzelnen Fraktionen vorgelegt worden, und mir ist gesagt worden, daß er im Ausschuß nicht beraten worden sei. Natürlich ist es das Recht von Kollegen in diesem Hause, solche Änderungsanträge in der zweiten oder in der dritten Lesung zu stellen. Aber es stimmt mich doch bedenklich, daß man hier ausgerechnet unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Änderungsantrag stellt, nach dem dieses Verbot nun wieder eingeengt werden soll. Nun komme ich zu dem, was Herr Kollege Hamm soeben sagte. Natürlich weiß ich, daß hier nur insofern eine Einengung erfolgen soll, als es sich um apothekenpflichtige Waren handelt. Nun kann man dahingestellt sein lassen, ob die Frage der Apothekenpflichtigkeit von Tierarzneimitteln wirklich eine Frage der Gesundheit ist. Ich bin da etwas anderer Meinung. Das Lebensmittelgesetz verbietet bei Tieren, deren Fleisch von Menschen verzehrt wird, die Anwendung solcher Stoffe, die irgendwie geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen. Ich glaube, damit ist dem Schutz der menschlichen Gesundheit Genüge getan. Ich bin der Auffassung, daß hier insofern eine gewisse Gefahr besteht, als die Abgrenzung zwischen dem, was apothekenpflichtig ist, und dem, was nicht apothekenpflichtig ist, Herr Kollege Hamm, der Bürokratie überlassen bleibt. Ich habe leider die Erfahrung gemacht, daß die Interessen der Apotheker und der Tierärzte in der Ministerialbürokratie bestens vertreten sind, während die Gruppe, die hier ihre Interessen anmeldet, gar nicht vertreten ist. Daher habe ich das Bedenken, daß durch die beantragte Einengung der Versuch gemacht wird, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einfach zu unterlaufen. Lassen Sie mich das ganz deutlich sagen. Ich bitte daher das Hohe Haus, nicht so zu entscheiden, wie es in dem Änderungsantrag begehrt wird. Ich betone noch einmal: es handelt sich nicht um Fragen der Gesundheit, es handelt sich ganz einfach um die Wahrnehmung von materiellen Interessen. Es würde sehr weit führen, wenn ich auf die Interessenlage gerade der Tierärzte näher eingehen wollte. — Meine Damen und Herren, ich weiß, daß das ein Sonderfall ist, und ich weiß, daß es weder den Apotheken noch den Tierärzten besonders gut geht. Das hängt mit vielen Dingen — Umstellung der Landwirtschaft — zusammen. Aber es geht nicht an, daß wir im Interesse einer bestimmten Gruppe eine andere Gruppe benachteiligen. Das ist nicht Aufgabe dieses Hauses. Noch einmal zu diesem Antrag Herr Abgeordneter Dr. Hamm! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu meinem großen Bedauern muß ich Ihre Zeit noch einmal etwas in Anspruch nehmen. Aber hier sind einige Dinge vorgetragen worden, die nicht unwidersprochen bleiben dürfen. Erstens. Es geht uns bei der Frage Apothekenpflicht oder nicht Apothekenpflicht weder um die Interessen der Tierärzte noch um die Interessen der Apotheker noch um die Interessen der Arzneimittelhersteller. Es geht allein um die Frage — und die Berechtigung dieser Frage können Sie nicht bestreiten —, ob aus gesundheitspolitischen Gesichtspunkten, ob im Interesse des Schutzes der menschlichen oder auch der tierischen Gesundheit, die ja unmittelbar eine Einwirkung auf die menschliche GesundDr. Hamm heit hat, bestimmte Vorschriften notwendig sind oder nicht. Wir sind aber der Auffassung, daß sie notwendig sind. Zweitens. Das Lebensmittelund das Futtermittelgesetz finden nur insoweit Anwendung, als das Arzneimittelgesetz keine Anwendung findet. Das ist die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln, Lebensmitteln und Futtermitteln, wie sie sowohl im Arzneimittelgesetz als auch im Lebensmittelgesetz als auch im Futtermittelgesetz vorgenommen ist. Es geht also nicht an, zu behaupten, das Lebensmittelgesetz biete ja einen genügenden Schutz für den Bürger. Man brauche also nicht den im Antrag angestrebten Schutz der Menschen gegen an Tiere verfütterte apothekenpflichtige Arzneimittel. Das ist falsch, weil es hier um das Arzneimittelrecht und um apothekenpflichtige Arzneimittel geht. Drittens: Ich bin der Meinung, die Stallmittel der Landwirtschaft, soweit sie außerhalb der Apotheke erhältlich sind, sollen dem Landwirt voll erhalten bleiben. Kein Mensch denkt daran, das Selbstbehandlungsrecht des Landwirts insoweit einzuschränken. Soweit aber öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte, nämlich Fragen des Schutzes der Gesundheit, zur Debatte stehen, muß der Staat dafür sorgen, daß Instanzen eingeschaltet werden, die diesen Schutz übernehmen. Das sind in diesem Fall die Apotheke und auf Grund des Dispensierrechts der Tierarzt. Bei dieser Sachlage geht es nach unserer Meinung nicht an, daß eine Firma Vertreter durch das Land schickt, um Bestellungen auf apothekenpflichtige Tierarzneimittel aufzunehmen und diese Mittel über ihre Versandapotheke direkt an den Tierhalter abzugeben. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dittrich. Herr Kollege Dittrich, ich mache Sie darauf aufmerksam, daß ich unterrichtet worden bin, Sie wollten zu dem Antrag Umdruck 442 sprechen. Ich bitte also um Nachsicht, wenn ich Sie vielleicht benachteiligt habe. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mein Kollege Dr. Elbrächter wird mir nachsehen, daß ich seine Ansicht nicht teile und ihm widerspreche. Herr Kollege Elbrächter hat die Dinge so dargestellt, als handelte es sich um den Kampf der Tierärzte und Apotheker auf der einen Seite und der veterinärpharmazeutischen Industrie auf der anderen Seite. So sehe ich die Dinge nicht. Ich glaube auch nicht, daß wir die Interessen einer Gruppe,. die nicht besonders vertreten ist, wie Sie meinen, wahrnehmen müßten. Es handelt sich vielmehr um das Problem, ob Vertreter draußen im Land, insbesondere in unseren landwirtschaftlichen Betrieben, Bestellungen auf apothekenpflichtige Arzneimittelspezialitäten aufnehmen dürfen.. Ich bin der Ansicht, daß das eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Sie machen es sich leicht, Herr Kollege Elbrächter, wenn Sie meinen, bei Tierarzneimitteln gehe es nicht um Fragen der Gesundheit. Ich weiß nicht, ob man dem beipflichten kann. Ich bin vielmehr der Ansicht, verehrter Kollege Elbrächter, daß gerade die Diskussionen der letzten Zeit gezeigt haben, welche Gefahr Tierarzneimittel, die in den Körper der Tiere gebracht werden, für die menschliche Gesundheit bedeuten können. Ich möchte ausdrücklich betonen, was mein Vorredner, der Kollege Hamm, bereits zum Ausdruck gebracht hat, daß es den Vertretern der veterinärpharmazeutischen Industrie unbenommen ist, Bestellungen auf nichtapothekenpflichtige Arzneimittel draußen entgegenzunehmen. Nur Bestellungen auf die den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel sollen von den Vertretern nicht entgegengenommen werden dürfen. Es handelt sich meines Erachtens um ein gesundheitspolitisches Problem ersten Ranges, hinter dem wirtschaftliche Gesichtspunkte einzelner Interessengruppen zurücktreten müssen. Ich bitte deshalb, den Antrag auf Umdruck 441 anzunehmen. Zu Art. 1 liegt noch der Antrag Umdruck 442 vor. Soll auch er begründet werden? — Herr Abgeordneter Dr. Dittrich, bitte. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir, daß ich in aller Kürze den Antrag auf Umdruck 442 begründe, der folgende Fassung des Abs. 1 Satz 2 in Art. I Nr. 01 vorsieht: Auf Behältnissen von nicht mehr als drei Millilitern Rauminhalt und auf Ampullen müssen sich mindestens die Angaben nach Nummern 2, 4, 5, 6 und 9 befinden. Meine Damen und Herren, außer Ampullen gibt es manche Behältnisse, insbesondere Tablettenröhrchen und Tuben, die so klein sind, daß die Oberfläche nicht ausreicht, alle Angaben in lesbarer Schrift anzubringen. Der Ausschuß für Gesundheitswesen hat sich deshalb entschlossen, § 9 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen — Sie mögen das aus dem Bericht entnehmen —: Auf Behältnissen von nicht mehr als drei Millilitern Rauminhalt müssen sich mindestens die Angaben nach Nummern 2, 4, 5, 6 und 9 befinden. Damit werden die Ampullen, die mehr als drei Milliliter Rauminhalt haben, von dieser verkürzten Beschriftung ausgeschlossen. Das ist nicht zweckmäßig. Ich hätte die Möglichkeit, Ihnen diese Ampullen hier einmal vorzuzeigen. Ich habe aber absichtlich davon abgesehen, weil mein Kollege Unertl unlängst auch nicht die Bierflaschen mitgenommen hat. Ich glaube, daß wir die Fassung beschließen müssen, die hier beantragt ist, so daß die Ampullen, die samt und sonders klein sind und hinsichtlich der Beschriftung Schwierigkeiten bereiten, in gleicher Weise von der Verpflichtung der vollständigen Angaben ausgenommen werden wie die Behältnisse von nicht mehr als drei Millilitern Rauminhalt. Dr. Dittrich Ich bitte deshalb, diesem Antrag auf Umdruck 442 zuzustimmen. Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung. Ich rufe zunächst Art. 1 auf. Dazu liegen die beiden bereits begründeten Anträge auf Umdruck 442 und Umdruck 441 vor. Ich nehme den Antrag Umdruck 442 zuerst, weil er auch in der Reihenfolge der Entscheidungen an erster Stelle steht. Es ist der Antrag zu Art. 1 Nr. 01, der Ihnen auf dem rosa Umdruck vorliegt. Wer dem Antrag auf Umdruck 442 zustimmt, den bitte ich um ein Handzeichen. — Danke. Die Gegenprobe! — Eine Gegenstimme. Enthaltungen? — Keine Enthaltungen. Der Antrag auf Umdruck 442 ist gegen eine Stimme angenommen. Dann kommen wir zur Abstimmung über 'den Antrag Umdruck 441. Ich bitte diejenigen um ein Handzeichen, die zustimmen wollen. — Danke. Die Gegenprobe! — Das erste war eindeutig die Mehrheit. Enthaltungen? — Eine Enthaltung. Bei einer Enthaltung und etlichen Gegenstimmen angenommen. Wir kommen damit zur Abstimmung über Art. 1 in der nunmehr durch die Entscheidung über die Anträge erreichten Fassung. Wer Art. 1 in der neuen Fassung zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Danke. Die Gegenprobe bitte! — Enthaltungen? — Zwei Enthaltungen. Art 1 ist mit großer Mehrheit angenommen. Ich rufe auf Art. 1 a, — Art. 2, — Art. 2 a, — Art. 3, — Einleitung und Überschrift. — Wer den aufgerufenen Bestimmungen zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. — Danke. Die Gegenprobe! — Enthaltungen? — Weder Gegenstimmen noch Enthaltungen; der Gesetzentwurf ist in zweiter Beratung einstimmig angenommen. Wir kommen zur dritten Beratung. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Schmidt Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir bitte namens der SPD-Fraktion einige wenige grundsätzliche Bemerkungen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf. Wenn wir Sozialdemokraten es auch bedauern, daß unser Antrag von Anfang 1962 so lange mit der Behandlung warten mußte, bis die längere Zeit vorangekündigte Regierungsvorlage kam, so sind wir heute doch 'befriedigt darüber, daß diese so dringend erforderliche Novellierung des Arzneimittelrechts endlich verabschiedet werden kann. Wir können auch mit Genugtuung feststellen, daß in dem vorliegenden Gesetzentwurf Regelungen gefunden wurden, die wir schon in der letzten Legislaturperiode gefordert hatten, die damals aber von der Mehrheit dieses Hauses abgelehnt waren. Damit soll kein Streit über die Priorität der Anträge entfacht werden. Aber es verdient meiner Auffasung nach festgehalten zu werden, daß sich die Opposition frühzeitig und in konstruktiver Form Gedanken um die Weiterentwicklung des Arzneimittelrechts gemacht hat und daß diese Gedanken nun von allen Seiten des Hauses heute akzeptiert werden. Kernproblem der Novellierung ist die Einführung der Rezeptpflicht für Arzneimittel, die Stoffe mit bisher unbekannter Wirksamkeit enthalten. Ich brauche nicht näher darauf einzugehen, da das im Bericht ausführlich behandelt worden ist. Diese zeitlich auf drei Jahre begrenzte Rezeptpflicht muß im Zusammenhang mit den Prüfungsbestimmungen gesehen werden. Wir begrüßen es, daß die volle Verantwortung für die Entwicklung und Prüfung neuer Arzneimittel allein dem Hersteller überlassen bleibt. Denn wir meinen, daß jede Teilung der Verantwortung zwischen Hersteller und Staat unweigerlich auch zu einer Verwischung dieser Verantwortung führen wird. Das wäre sicher nicht gut. Der vom Ausschuß gefundene Weg zwingt den Hersteller zu einem Höchstmaß an Sorgfalt bei der Entwicklung und Prüfung neuer Arzneimittel, hält aber gleichzeitig auch den Weg frei zur Entfaltung der Forschung in den einzelnen Produktionsstätten. Wir bejahen auch die Lösung einer Reihe von anderen Problemen in diesem Gesetz, die ich nur stichwortartig aufzeigen kann. So erscheint uns das zu beschließende Verbot der Verfütterung von Masthilfsmitteln, insbesondere der Thyreostatica, von besonderer Bedeutung, weil damit eine Gesetzeslücke geschlossen wird, nachdem bisher nur die Injektion und die Implantation solcher Mittel verboten waren. Auch die Aufforderung an die Bundesregierung, die zunehmende Verwendung rezeptpflichtiger Arzneimittel in kosmetischen Artikeln in einem besonderen Gesetz zu regeln, ist von wesentlicher Bedeutung. Wir erwarten bei aller Arbeitsüberlastung des Gesundheitsministeriums eine baldige Vorlage dieses so wichtigen Gesetzentwurfs. Schließlich verdient festgehalten zu werden, daß auf unseren Antrag in Zukunft alle Arzneimittel, die einen negativen Einfluß auf das Verhalten im Straßenverkehr ausüben können, mit einem besonderen, auch für den Laien verständlichen Warnhinweis zu kennzeichnen sind. Hiermit kann ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit geleistet werden. Trotz all dieser positiven Lösungen bedauern wir es, daß die Koalitionsparteien sich nicht entschließen konnten, unsere Forderung zu unterstützen, in diesem Gesetz auch die Werbung für Arzneimittel zu regeln. So müssen wir das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens isoliert und dazu noch verspätet behandeln, so daß die bestehende Polizeiverordnung, die am 30. September dieses Jahres ausläuft, nochmals verlängert werden muß. Das ist sicher kein Zeichen für eine zielbewußt geführte Gesundheitspolitik. Dr. Schmidt Wir Sozialdemokraten glauben, daß mit der vorliegenden Novelle zum Arzneimittelgesetz eine gute, zeitgerechte und zudem praktikable Lösung gefunden worden ist, die allen Verantwortlichen, vom Hersteller bis zum Arzt, die Möglichkeit bietet, nach diesem so wichtigen Gesetz verantwortungsbewußt zu handeln. In diesem Sinne geht diese Novelle über eine normale Rechtsregelung hinaus und. erhält eine wesentliche gesundheitspolitische Bedeutung. Die SPD-Fraktion wird deshalb dem Gesetz zustimmen, auch wenn eine Reihe von Problemen noch nicht ideal gelöst sind, wobei es sicher ist, daß es sich nicht um die letzte Novellierung handeln wird. Eine moderne Arzneimittelgesetzgebung muß sich immer den sich wandelnden Erkenntnissen der Wissenschaft anpassen, wenn sie voll wirksam bleiben will. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Dittrich. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der CDU/CSU-Fraktion möchte ich zur zweiten Novelle zum Arzneimittelgesetz in der bisher beschlossenen Fassung folgende Erklärung abgeben. Mancher wird fragen: Wie ist es möglich, daß ein Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln, das im Jahre 1961 von diesem Hohen Hause beschlossen wurde, jetzt schon zweier Novellierungen bedarf? Das ist einfach zu erklären, nämlich mit der Tatsache, daß die Forschung immer weiter voranschreitet, daß die Industrie immer neue Arzneispezialitäten entwickelt und daß der Gesetzgeber Schwierigkeiten hat, diesen neuen Erkenntnissen mit der Gesetzgebung zu folgen. Als wir im Jahre 1961 dem Arzneimittelgesetz zustimmten, waren wir uns schon damals bewußt, daß noch zahlreiche Bestimmungen dieses Gesetzes ihre Bewährungsprobe würden bestehen müssen. Das Gesetz stellte in weiten Teilen Neuland dar. Wir wußten, daß erst in der Durchführung praktische Erfahrungen gesammelt werden mußten. Der Wert des Gesetzes wurde dadurch natürlich in keiner Weise gemindert. Mit der vorliegenden zweiten Novelle zu dem Gesetz wird nun versucht, die inzwischen gesammelten Erfahrungen zur Geltung zu bringen, sei es durch Änderung geltender Bestimmungen, sei es durch Hinzufügung neuer Bestimmungen. Noch deutlicher als im Jahre 1961 hat sich in der Zwischenzeit gezeigt, welche Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit dem Gebrauch von Arzneimitteln innewohnen können. Die Frage, in welcher Weise bei der ständig steigenden Produktion von pharmazeutischen Erzeugnissen und der zunehmenden Verwendung bisher nicht bekannter Stoffe und Zubereitungen die Sicherheit der Verbrauchers aufrechterhalten werden kann, bewegt heute die Wissenschaftler der ganzen Welt. Wir sind der Überzeugung, daß zwar der Forschung nach neuen Mitteln keine Grenze gesetzt werden darf, daß aber der Schutz des Verbrauchers vor schädlichen Wirkungen gewährleistet bleiben muß. Wir wollen dabei, wie schon beim Erlaß des Gesetzes, an dem Grundsatz festhalten, daß die Verantwortung allein bei dem Hersteller zu liegen hat. Wir sind nicht der Ansicht — wie das soeben von dem Sprecher der Opposition vorgetragen worden ist —, daß wir damals, als wir das Arzneimittelgesetz schufen, gleichzeitig auch das Gesetz über die Werbung für Heilmittel hätten beschließen können. Eine solche Gesetzgebung ist so umfassend, daß sie der Deutsche Bundestag seinerzeit schon rein zeitlich nicht hätte bewältigen können. Es darf festgestellt werden, daß es die Bundesregierung war, die nach den bedauerlichen Contergan-Fällen die Initiative ergriff. Der Ausschuß für Gesundheitswesen hat eine Ausweitung des Regierungsentwurfs vorgenommen, die die Zustimmung aller interessierten Kreise, ja, ich meine, der gesamten Bevölkerung finden kann. Gestatten Sie eine Zwischenfrage? Bitte sehr. Herr Kollege Drittrich, ist Ihnen nicht bekannt, daß mehrere Monate vor der Einbrignung der Regierungsvorlage schon eine Vorlage von meiner Fraktion eingereicht worden ist, die sich ebenfalls mit den Auswirkungen der tragischen Contergan-Fälle befaßt hat? Verzeihung, Herr Kollege Schmidt, natürlich ist mir das bekannt. Aber Sie werden es doch nicht für notwendig halten, daß ich das persönlich besonders unterstreiche. Das haben Sie mit Ihren Ausführungen schon getan, Herr Kollege Schmidt. Ichhabe dem nichts mehr hinzuzusetzen. Wir wollen hier doch nicht um Prioritäten streiten. Ein solcher Streit scheint mir hier nicht am Platze zu sein. Meine Damen und Herren, die CDU/CSU-Fraktion glaubt, daß die zweite Novelle zum Arzneimittelgesetz für die Bundesrepublik wichtige Verbesserungen bringt. Das soll nicht besagen, daß die Fraktion das Gesetz dann bereits für vollkommen hält. Wir werden weiterhin aufmerksam seine Auswirkungen verfolgen und, falls erforderlich, weitere Korrekturen ins Auge zu fassen haben. Die CDU/CSU-Fraktion wird diesem zweiten Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz ihre Zustimmung geben. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Hamm. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die FDP-Fraktion dieses Hauses, für die zu sprechen ich .die Ehre habe, wird dem zweiten Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz zustimmen und begrüßt die Verabschiedung dieser wichtigen Vorlage. Dr. Hamm Herr Kollege Schmidt von der SPD hat an den Koalitionsfraktionen eine allgemeine Kritik geübt, die mir als dem Vorsitzenden des Gesundheitsausschusses Veranlassung gibt, besonders auf folgendes hinzuweisen. Der Gesundheitsausschuß hat alles Für und Wider bei der Neuregelung dieses Gesetzes intensiv geprüft und nach reiflicher Überlegung den Ihnen vorliegende Änderungsgesetzentwurf verabschiedet. Meine Damen und Herren, wenn es möglich wäre, durch eine staatliche materielle Prüfung eines Arzneimittels Arzneimittelschäden zu verhindern, dann wären wir die ersten, die eine solche staatliche Prüfung einführen würden. Leider ist das nicht möglich. Der Staat kann noch viel weniger als der Wissenschaftler, der in der pharmazeutischen Industrie ein Arzneimittel von Null bis 'zu seiner Anmeldung entwickelt und prüft, feststellen, ob dieses Arzneimittel verborgene schädliche Nebenwirkungen hat oder nicht. Wenn man eine solche staatliche Prüfung einführte, würde man vielleicht manchmal einen relativen Schutz erreichen. Möglicherweise! Ich stelle das in Frage. Auf der anderen Seite würde man die sehr wichtige Entwicklung neuer Arzneimittel so hemmen, daß der Fortschritt der Therapie, der Fortschritt in der Heilung mit Arzneimitteln in Frage gestellt wäre. (Abg. Frau Dr. Hubert: Da sind wir uns ja alle einig!)


    (Erste Beratung: 83., 44. Sitzung.)


Rede von Dr. Elinor Hubert
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)




(Beifall.)