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ID0411925800

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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 119. Sitzung Bonn, den 5. März 1964 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 5509 A Fragestunde (Drucksache IV/1993) Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Gutachten betr. Geschäftsverteilung auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5509 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 5509 C Fragen des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Anpassung der Beamtenbesoldung Höcherl, Bundesminister 5509 D, 5510 A, B, C, D, 5511 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . 5510 A, B, 5511 A Wilhelm (SPD) . . . . . . . 5510 C Brück (CDU/CSU) 5510 D Gscheidle (SPD) . . . . 5510D, 5511 A Frage des Abg. Freiherr von Mühlen: Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges Höcherl, Bundesminister 5511 B Frage des Abg. Rademacher: Erfolgsprämien für Besteigung der Eiger-Nordwand Höcherl, Bundesminister 5511 C Dürr (FDP) 5511 C Fragen des Abg. Flämig: Verbot des Mitführens von Stichwaffen Höcherl, Bundesminister 5511 D Frage des Abg. Weigl: Grenzübergang Waldhaus Höcherl, Bundesminister . . . . 5512 A, B Weigl (CDU/CSU) 5512 B Frage des Abg. Fritsch: Öffnung der Grenze bei Furth im Wald Höcherl, Bundesminister . . . . 5512 B, C Fritsch (SPD) 5512 C Fragen des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg und des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Stiftungsrat der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" — Prof. Dr. Reidemeister Höcherl, Bundesminister 5512 D, 5513 B, C, D Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 5513 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 5513 C Brand (CDU/CSU) 5513 D Frage des Abg. Peiter: Ergänzung des Verzeichnisses für Heilbäder Höcherl, Bundesminister . . . . 5514 A, B Peiter (SPD) 5514 A Schwabe (SPD) . . . . . . . 5514 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1964 Frage des Abg. Jahn: Zweites Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes Höcherl, Bundesminister . . 5514 B, C, D Jahn (SPD) . . . . . . . . 5514 C, D Frage des Abg. Seibert: Beteiligung der einzelnen Fahrzeugarten an Unfällen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5515 A, B Haage (München) (SPD) 5515 B Frage des Abg. Seibert: Abmessungen und Gewichte für Nutzkraftfahrzeuge Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5515 B Frage des Abg. Dr. Bechert: Schmutzfänger an den Rädern von Fahrzeugen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5515 D, 5516 A, B, C Dr. Bechert (SPD) . . . 5515 D, 5516 A Haage (München) (SPD) . . . . 5516 A Börner (SPD) 5516 B Fragen des Abg. Biegler: Schienengleicher Bahnübergang in Oppenheim Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5516 D Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Murgtalstraße Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . 5517 A, C, D Dr. Rinderspacher (SPD) 5517 C Dr. Hauser (CDU/CSU) . . . . 5517 D Fragen des Abg. Dr. Kübler: Schnellförderungsanlage auf der Strecke Stuttgart—Frankfurt—Ruhrgebiet Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5518 A, B Fragen der Abg. Frau Schanzenbach: Elektrifizierung der Schwarzwaldbahn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5518 C, 5519 A, B, C Faller (SPD) . . . . . . . . 5519 A, B Haage (München) (SPD) 5519 B Biechele (CDU/CSU) 5519 C Fragen des Abg. Schwabe: Fernreklame entlang der Autobahn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5519 C, D, 5520 B, C Schwabe (SPD) 5520 B Margulies (FDP) 5520 C Fragen des Abg. Bühler: Zollfreie Straße zwischen Lörrach und Weil — Tunnel durch den Tüllinger Berg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5520 D, 5521 A, B Bühler (CDU/CSU) . . . 5520 D, 5521 A Faller (SPD) 5521 B Fragen des Abg. Härzschel: Straßenausbau bei Lörrach Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5521 C, 5522 A, B, C Faller (SPD) 5522 A Härzschel (CDU/CSU) 5522 B, C Entwurf eines Dritten Wohnungsbaugesetzes (Bundeswohnungsbaugesetz) (SPD) (Drucksache IV/1850) — Erste Beratung — Jacobi (Köln) (SPD) . . 5522 D, 5545 A Lücke, Bundesminister . . . . . 5528 B Dr. Hesberg (CDU/CSU) . 5531 D, 5548 B Frau Berger-Heise (SPD) . . . . 5537 B Hammersen (FDP) 5539 D Dr. Czaja (CDU/CSU) 5540 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksache IV/1924) — Erste Beratung Dr. Bucher, Bundesminister . . . 5548 D Jahn (SPD) 5549 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 5552 B Benda (CDU/CSU) 5554 D Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Heiland Mischnick (FDP) 5557 C Antrag betr. Anrufung des Vermittlungsausschusses (Abg. Dr. Hamm [Kaiserslautern], Dr. Jungmann, Frau Dr. Hubert, Dr. Dittrich, Dr. Tamblé u. Gen. und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/1958) Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . 5558 A Dr. Tamblé (SPD) 5559 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1964 III Antrag betr. Einsetzung eines Sonderausschusses „Reparationsschäden" (Abg. Dr. Weber [Koblenz], Dr. Wahl, Dr. Dehler u. Gen.) (Drucksache IV/1954) Dr. Elbrächter (CDU/CSU) . . . 5560 C Hirsch (SPD) 5561 A Windelen (CDU/CSU) 5561 B Antrag betr. Gesundheitsgefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel (SPD) (Drucksache IV/1952) Dr. Bechert (SPD) 5561 D Schwarz, Bundesminister . . . 5564 A Frau Geisendörfer (CDU/CSU) . 5564 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Studienkommission zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Beamtenrecht (Drucksachen IV/1351, IV/1966) Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 5565 D Hammersen (FDP) . . . . . . . 5566 D Wagner (CDU/CSU) . . 5567 A, 5568 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 5568 A Brück (CDU/CSU) . . . . . . 5568 C Nächste Sitzung 5569 Anlage 5571 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1964 5509 119. Sitzung Bonn, den 5. März 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 14.01 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1964 5571 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach 6.3. Dr. Arnold 6.3. Bading 6.3. Dr.-Ing. Balke 6.3. Bergmann 6.3. Dr. Bieringer 6.3. Birkelbach 6.3. Fürst von Bismarck 15.3. Blachstein 6.3. Dr. Bleiß 21.3. Dr. h. c. Brauer 6.3. Dr. von Brentano 21.3. Corterier 6.3. Dr. Deist 31.3. Deringer * 6.3. Dr. Dichgans* 5. 3. Frau Döhring 6. 3. Dopatka 15.3. Drachsler 6.3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 21.3. Frau Dr. Elsner 6.3. Erler 6.3. Gehring 6.3. Glüsing (Dithmarschen) 17.3. Freiherr zu Guttenberg 6.3. Hahn (Bielefeld) 6.3. Hansing 17.4. Dr. Harm (Hamburg) 26. 3. Hauffe 15.3. Hesemann 6.3. Höhne 21.3. Hoogen 6.3. Kemmer 6.3. Frau Dr. Kiep-Altenloh 6.3. Klinker 6.3. Koenen (Lippstadt) 5. 3. Dr. Kopf 6. 3. Dr. Kreyssig 6.3. Kriedemann 17.3. Frau Dr. Kuchtner 4.7. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Lenz (Bremerhaven) 15.3. Lenz (Brühl) 6. 3. Liehr 6.3. Dr. Löhr 20. 3. Lücker (München) * 6.3. Dr. Mälzig 6.3. Mattick 6.3. Frau Dr. Maxsein 6.3. Memmel 6.3. Dr. Meyer (Frankfurt) 20. 3. Michels 6.3. Dr. Miessner 21. 3. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 15.3. Murr 22. 3. Nellen 6.3. Neumann (Allensbach) 5. 3. Paul 6. 3. Dr. Pflaumbaum 22. 3. Dr.-Ing. Philipp 6. 3. Frau Dr. Probst 17.3. Rademacher 6.3. Frau Dr. Rehling 6.3. Richarts 6. 3. Ruland 21.3. Saxowski 22. 3. Frau Schanzenbach 6. 3. Schlick 6.3. Dr. Schmid (Frankfurt) 6.3. Schneider (Hamburg) 6.3. Dr. Seffrin 6.3. Dr. Serres 6. 3. Storch 6. 3. Dr. Süsterhenn 14. 3. Weinkamm* 6.3. Frau Welter (Aachen) 21.3. Dr. Winter 6.3. Dr. Zimmer 6.3. Zoglmann 6. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Ludwig Hamm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 7. Februar 1964 die erforderliche Zustimmung zum Jugendzahnpflegegesetz, das auf die Initiative aller Fraktionen dieses Hauses zurückgeht und am 11. Dezember vorigen Jahres einstimmig beschlossen worden ist, versagt. Deshalb haben die Gesundheitspolitiker und alle Fraktionen dieses Hauses den Antrag gestellt, den Vermittlungsausschuß anzurufen.
    Ich darf kurz den Inhalt des Jugendzahnpflegegesetzes in Erinnerung rufen. Es ist vorgesehen, daß die Gesundheitsämter sicherstellen, daß einmal im Jahr eine kostenlose Untersuchung von Kindern und Jugendlichen zwischen drei und achtzehn Jahren erfolgt, daß gegebenenfalls eine Nachuntersuchung und eine nachgehende Gesundheitshilfe stattfindet, daß schließlich eine laufende Belehrung der Jugendlichen in allen Fragen der Zahngesundheit und eine laufende Beratung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zu erfolgen hat. Die Kinder und Jugendlichen im Alter von drei bis achtzehn Jahren haben einen Rechtsanspruch auf die Leistungen nach diesem Gesetz.
    Der Bundesrat hat das sachliche Anliegen der Jugendzahnpflege voll bejaht. Er hat lediglich aus verfassungsrechtlichen Gründen — Fragen der Kompetenz — die Zustimmung zu dem Gesetz versagt. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß eine Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Jugendzahnpflegegesetzes nicht aus der hier allein in Frage kommenden Bestimmung des Art. 74 Ziffer 7 — konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge — hergeleitet werden kann. Der Bundesrat meint, daß die gesundheitlichen Aufgaben des Bundes bei der konkurrierenden Gesetzgebung abschließend in ganz bestimmten Ziffern des Art. 74 geregelt worden sind und daß daraus geschlossen werden müsse, daß eine weitere Kompetenz, etwa gestützt auf den Begriff der öffentlichen Fürsorge nicht gegeben sei. Er ist des weiteren der Auffassung, daß öffentliche Fürsorge eine Notlage voraussetze; eine solche Notlage sei bei der Jugendzahnpflege, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, nicht gegeben.
    Interessant ist, meine Damen und Herren, daß nicht nur der Rechtsausschuß des Bundesrates, der speziell zur Prüfung der Frage der Verfassungsmäßigkeit angesetzt worden ist, die Zustimmung empfohlen hat, sondern daß auch der Kulturausschuß sie nahegelegt hat, ja daß sogar der Gesundheitsausschuß, ein Unterausschuß des Innenausschusses, sie gewollt hat. Nur der Innenausschuß und nachher das Plenum des Bundesrates haben die Zustimmung mit Mehrheit abgelehnt.
    Die Auffassung des Bundesrates ist nach unserer Meinung unzutreffend.
    Zunächst ein Hinweis auf die bisherige Praxis. Eine Anzahl vom Bundestag verabschiedeter Gesetze haben die Zustimmung des Bundesrates gefunden, obwohl in ihnen spezielle Gesundheitshilfefragen geregelt worden sind, wie beispielsweise in § 5 des Jugendwohlfahrtsgesetzes.
    Zum anderen wird man, wenn man dem Begriff „Gesundheit" gerecht werden will, nicht etwa davon ausgehen können, daß die Kompetenz des Bundes nur für die speziellen Gesundheitsaufgaben gegeben seien, die im Katalog des Art. 74 ausdrücklich als solche aufgeführt sind. Einer unserer Kollegen hat vor kurzem gesagt: „Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts." Das trifft auch für die Gesetzgebung zu. Ich erinnere, beispielsweise an die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiete des Straßenverkehrs. Auch da handelt es sich um gesundheitliche Aufgaben, etwa hinsichtlich der Einschränkung der Kraftfahrzeugabgase.
    Im übrigen dürfte es auch nicht zutreffend sein, daß der Begriff der öffentlichen Fürsorge in jedem Falle eine Notlage voraussetzt. Der verfassungsrechtliche Begriff der öffentlichen Fürsorge, wie er in Art. 74 Nr. 7 des Grundgesetzes angeführt ist, hat mehr zum Inhalt als nur die Armenfürsorge im verwaltungsrechtlichen Sinne. Der Begriff der Fürsorge im Grundgesetz ist als Vorsorge für alle besonders sorgebedürftigen Bürger zu verstehen. So wollten es die Schöpfer des Grundgesetzes, so ist es aus den Protokollen des Parlamentarischen Rats zu entnehmen.
    Hier ist auch ein ganz spezielles Gebiet der öffentlichen Fürsorge angesprochen. Ich möchte besonders herausstellen, daß es sich nicht um eine materielle Unterstützung handelt wie etwa bei der Sozialhilfe, sondern daß es sich hier um eine echte gesundheitliche Maßnahme handelt. Selbst bei scharfer Betrachtung, selbst bei genauer, liberaler Betrachtung ist das Jugendzahnpflegegesetz eine Notwendigkeit.
    Im Jugenzahnpflegegesetz, in der Vorlage, die hier verabschiedet worden ist, ist nicht nur kein Behandlungszwang enthalten, es ist kein Untersuchungszwang vorgesehen. Es ist nicht einmal Zwang enthalten, mit dem sogenannte Restanten, die sich auf Grund der ersten Untersuchung nicht zum Zahnarzt begeben, angehalten werden könnten. Die Behandlung bleibt allein Aufgabe des freipraktizierenden Zahnarztes.
    Im übrigen sind die Zahnerkrankungen auch in der Bundesrepublik, insbesondere bei Jugendlichen,



    Dr. Hamm
    in ständigem Zunehmen. Die häufigste Zahnkrankheit, die Karies, hat eine Eigenart: Der Zahn, der befallen ist, wird nie mehr gesund, er heilt nicht aus. Es bleibt immer ein Defekt, der nur repariert werden kann.
    Es kommt ein weiteres hinzu, ein psychologisches Moment: Auch heute noch besteht gerade bei Jugendlichen eine typische Angst vor dem Zahnarzt. Oft besteht auch eine gewisse Nachlässigkeit der Eltern. Man geht eben erst zum Zahnarzt oder schickt sein Kind zum Zahnarzt, wenn es weh tut. Dann ist es aber meistens zu spät.
    Ich glaube, alle diese Gesichtspunkte zusammengenommen legen es besonders nahe, daß gerade auf diesem Gebiet — ich sagte ausdrücklich, es ist keine materielle Hilfe, sondern eine rein gesundheitliche Hilfe — der Staat die Eigenverantwortung des Bürgers in dem Ausmaß unterstützt, wie wir es nach unserem Dafürhalten in weiser Beschränkung im Jugendzahnpflegegesetz vorgesehen haben.
    Ich möchte meinen, wenn der Bundesrat oder wenn der Vermittlungsausschuß diese spezielle Natur des Jugendzahnpflegegesetzes ins Auge faßt und wenn er bedenkt, daß zwar nicht eine Notlage im Sinne einer öffentlichen Fürsorge vorliegt, aber doch eine speziell schwierige gesundheitliche Situation der Jugendlichen zwischen drei und 18 Jahren, kann die Zustimmung sinnvollerweise nicht versagt werden. Ich glaube, die Öffentlichkeit begreift es bei der Notwendigkeit eines Jugendzahnpflegegesetzes einfach nicht, daß allein aus verfassungsrechtlichen Gründen bei allgemeiner Bejahung der Notwendigkeit einer Jugendzahnpflege das Gesetz scheitern soll.
    Sicherlich haben die Länder eine recht gut ausgebaute Jugendzahnpflege. Es besteht aber zwischen den einzelnen Ländern ein erhebliches Gefälle. Es gibt Länder, die mehr tun, als im Jugendzahnpflegegesetz vorgesehen ist. Es gibt aber auch Länder, die weniger tun. Ich glaube, gerade auf diesem Gebiet ist es notwendig, daß überall ein gleiches Minimum zur Pflege zur Vorbeugung vor Zahnkrankheiten und damit auch zur Vorbeugung vor einer Schädigung des gesamten Organismus verlangt wird.
    Aus all diesen Gründen glauben wir, daß- ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung besteht. Ich bitte deshalb, den Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses anzunehmen.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Tamblé.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit der einstimmigen Verabschiedung des Gesetzes über die Jugendzahnpflege am 11. Dezember vorigen Jahres wurde der Schlußpunkt hinter langdauernde, sorgfältige Vorarbeiten gesetzt, die von den verschiedenen im Bereich der Gesundheitspflege tätigen Organisationen und in den Ausschüssen geleistet worden ist.
    Schon im Jahre 1957 hatte der Bundesgesundheitsrat folgendes Votum erstattet: „Die gesetzliche
    Regelung der Jugendzahnpflege wird für notwendig gehalten." Wenn wir noch weiter zurückblicken, so können wir feststellen, daß sich bereits um die Jahrhundertwende die Erkenntnis durchsetzte, daß man die erforderlichen Maßnahmen nicht dem Einzelnen, speziell dem einzelnen Kinde, überlassen kann, sondern daß Maßnahmen genereller Art erforderlich sind. Aus diesen Überlegungen entstand die Schulzahnpflege als ein Bestandteil der allgemeinen Schulgesundheitspflege. Die hierfür heute noch gültige gesetzliche Grundlage ist das Vereinheitlichungsgesetz vom 3. Juli 1934 und seine Dritte Durchführungsverordnung vom 30. März 1935. Dort heißt es:
    Der Amtsarzt hat darüber zu wachen, daß der schulärztliche Dienst einschließlich der Schulzahnpflege einwandfrei durchgeführt werden.
    Diese Regelung ist aber unzureichend. Ein Blick in die Länder und Kreise zeigt, daß die Schulzahnpflege eine freiwillige Leistung geblieben ist. Es ist also bis heute der freien Entscheidung staatlicher Stellen und der kommunalen Selbstverwaltung überlassen, ob überhaupt und in welchem Umfang Mittel für Zwecke der Schulzahnpflege bereitgestellt werden, ebenso, welches System der Schulzahnpflege im Einzelfall gewählt wird.
    Des weiteren zeigt dieser Blick nach draußen in die Gemeinden, daß der gegenwärtige Stand der Schulzahnpflege noch ungenügend ist. Nach den Feststellungen des Deutschen Ausschusses für Jugendzahnpflege werden zur Zeit etwa 60 % der Schulkinder durch Reihenuntersuchungen erfaßt. Für einen beträchtlichen Prozentsatz ist also überhaupt noch keine Jugendzahnpflege vorhanden. Der ständig zunehmende Kariesbefall der Bevölkerung und seine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des gesamten Körper, auf die ich bei der Einbringung des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion ausführlich hingewiesen habe, verlangen gebieterisch vorbeugende und vorsorgende Maßnahmen auf dem Gebiete der Gebißgesundheit.
    Wir glauben, daß dieser Zustand nur durch eine systematische Jugendzahnpflege nach einheitlichen Grundsätzen gebessert werden kann. Diesem Ziel dient der am 11. Dezember vergangenen Jahres verabschiedete Gesetzentwurf, der als Rahmengesetz das bisherige Gefälle in der Bundesrepublik beseitigen soll und der den Personenkreis, der betreut werden soll, über den der bisherigen Schulzahnpflege hinaus erweitert, nämlich auf alle Kleinkinder, Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 18 Jahren. Es ist nach wie vor in die freie Entscheidung eines jeden Landes gelegt, die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, die sich im wesentlichen durch die Zahnarztdichte, die geographischen, soziologischen und andere Bedingungen ergeben.
    Die von mir geschilderten Gründe und Erwägungen dürften dazu geführt haben, daß sich der Rechtsausschuß — ich wiederhole: der Rechtsausschuß — des Bundesrates ebenso wie der Unterausschuß Gesundheitswesen des Ausschusses für innere Angelegenheiten für die Zustimmung zum Jugendzahnpflegegesetz ausgesprochen hat. Die Ablehnung er-



    Dr. Tamblé
    folgte auf Empfehlung des Ausschusses für innere Angelegenheiten.
    Aus der Begründung des Bundesrates zur Ablehnung ist zu entnehmen, daß der Bundesrat weder aus Art. 74 Nr. 19 noch aus Art. 74 Nr. 7 des Grundgesetzes eine Befugnis des Bundes zum Erlaß dieses Gesetzes erblickte. Demgegenüber glaube ich feststellen zu müssen, daß sich die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gerade aus Art. 74 Nr. 7 des Grundgesetzes ergibt. Hierbei geht es um den Begriff „öffentliche Fürsorge", der nach meiner Meinung verfassungsrechtlich anders ausgelegt werden muß als in dem Sinne, in dem er im Verwaltungsrecht gemeinhin angewendet worden ist. Das Verwaltungsrecht begriff unter öffentlicher Fürsorge wohl nur die Hilfe für Einzelpersonen, die aus der Not erforderlich wurde. Das moderne Verfassungsrecht aber, wie es unser Grundgesetz konstituierte, schuf das übergeordnete Recht zur Erfüllung sozialer Gerechtigkeit. Aus ihm ist abzulesen, daß öffentliche Fürsorge alle staatliche Für- und Vorsorge sein soll, die der Abwehr sittlicher, geistiger oder körperlicher Gefährdungen sowohl einzelner Personen wie ganzer Personengruppen dient. Öffentliche Fürsorge ist eine Grundpflicht des modernen Staates für das ganze Volk. In diesem Sinne soll dieses Gesetz Ziele zeigen und Wege weisen, um sie zu erreichen.
    Es ist — das ist hier schon betont worden — ein Rahmengesetz, mit dem der Bund seine Grundpflicht zu erfüllen bemüht ist. Er will und wird den Ländern nichts nehmen. Aber er will und wird ihnen helfen im Sinne und Geiste unserer Verfassung, die wir uns gegeben haben und für deren Verwirklichung wir mit diesem Gesetz ein Stück praktischer Leistung vollbracht haben. Die Länder sollten das Gesetz so sehen: als Ausdruck der Hilfe im Sinne und Geiste des Grundgesetzes und nicht gegen seinen Art. 74 Nr. 7, sondern in seiner realpolitischen Auslegung. Hier geht es um eine sozialpolitische Aufgabe in der öffentlichen Fürsorge, der Jugend ein gesundes Leben zu ermöglichen. Vielleicht kann aber auch die Tatsache, daß wir schon ein Bundesgesetz — nämlich das von mir zitierte Vereinheitlichungsgesetz — haben, das sich mit der Schulzahnpflege befaßt und das nur in seiner Durchführung verbessert und, was den Personenkreis angeht, erweitert werden soll, die Länder zu einer Prüfung ihrer ablehnenden Haltung bewegen. Nur dann können wir zu einer koordinierten echten Gesundheitspolitik kommen, um eindeutig als notwendig anerkannte Maßnahmen auch durchführen zu können.
    Aus diesem Grunde bitte ich Sie, dem Antrag Drucksache IV/1958 Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der SPD.)