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ID0411924000

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 119. Sitzung Bonn, den 5. März 1964 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 5509 A Fragestunde (Drucksache IV/1993) Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Gutachten betr. Geschäftsverteilung auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5509 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 5509 C Fragen des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Anpassung der Beamtenbesoldung Höcherl, Bundesminister 5509 D, 5510 A, B, C, D, 5511 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . 5510 A, B, 5511 A Wilhelm (SPD) . . . . . . . 5510 C Brück (CDU/CSU) 5510 D Gscheidle (SPD) . . . . 5510D, 5511 A Frage des Abg. Freiherr von Mühlen: Ehrensold für Träger höchster Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges Höcherl, Bundesminister 5511 B Frage des Abg. Rademacher: Erfolgsprämien für Besteigung der Eiger-Nordwand Höcherl, Bundesminister 5511 C Dürr (FDP) 5511 C Fragen des Abg. Flämig: Verbot des Mitführens von Stichwaffen Höcherl, Bundesminister 5511 D Frage des Abg. Weigl: Grenzübergang Waldhaus Höcherl, Bundesminister . . . . 5512 A, B Weigl (CDU/CSU) 5512 B Frage des Abg. Fritsch: Öffnung der Grenze bei Furth im Wald Höcherl, Bundesminister . . . . 5512 B, C Fritsch (SPD) 5512 C Fragen des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg und des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Stiftungsrat der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" — Prof. Dr. Reidemeister Höcherl, Bundesminister 5512 D, 5513 B, C, D Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 5513 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 5513 C Brand (CDU/CSU) 5513 D Frage des Abg. Peiter: Ergänzung des Verzeichnisses für Heilbäder Höcherl, Bundesminister . . . . 5514 A, B Peiter (SPD) 5514 A Schwabe (SPD) . . . . . . . 5514 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1964 Frage des Abg. Jahn: Zweites Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes Höcherl, Bundesminister . . 5514 B, C, D Jahn (SPD) . . . . . . . . 5514 C, D Frage des Abg. Seibert: Beteiligung der einzelnen Fahrzeugarten an Unfällen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5515 A, B Haage (München) (SPD) 5515 B Frage des Abg. Seibert: Abmessungen und Gewichte für Nutzkraftfahrzeuge Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5515 B Frage des Abg. Dr. Bechert: Schmutzfänger an den Rädern von Fahrzeugen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5515 D, 5516 A, B, C Dr. Bechert (SPD) . . . 5515 D, 5516 A Haage (München) (SPD) . . . . 5516 A Börner (SPD) 5516 B Fragen des Abg. Biegler: Schienengleicher Bahnübergang in Oppenheim Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5516 D Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Murgtalstraße Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . 5517 A, C, D Dr. Rinderspacher (SPD) 5517 C Dr. Hauser (CDU/CSU) . . . . 5517 D Fragen des Abg. Dr. Kübler: Schnellförderungsanlage auf der Strecke Stuttgart—Frankfurt—Ruhrgebiet Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5518 A, B Fragen der Abg. Frau Schanzenbach: Elektrifizierung der Schwarzwaldbahn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5518 C, 5519 A, B, C Faller (SPD) . . . . . . . . 5519 A, B Haage (München) (SPD) 5519 B Biechele (CDU/CSU) 5519 C Fragen des Abg. Schwabe: Fernreklame entlang der Autobahn Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5519 C, D, 5520 B, C Schwabe (SPD) 5520 B Margulies (FDP) 5520 C Fragen des Abg. Bühler: Zollfreie Straße zwischen Lörrach und Weil — Tunnel durch den Tüllinger Berg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 5520 D, 5521 A, B Bühler (CDU/CSU) . . . 5520 D, 5521 A Faller (SPD) 5521 B Fragen des Abg. Härzschel: Straßenausbau bei Lörrach Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 5521 C, 5522 A, B, C Faller (SPD) 5522 A Härzschel (CDU/CSU) 5522 B, C Entwurf eines Dritten Wohnungsbaugesetzes (Bundeswohnungsbaugesetz) (SPD) (Drucksache IV/1850) — Erste Beratung — Jacobi (Köln) (SPD) . . 5522 D, 5545 A Lücke, Bundesminister . . . . . 5528 B Dr. Hesberg (CDU/CSU) . 5531 D, 5548 B Frau Berger-Heise (SPD) . . . . 5537 B Hammersen (FDP) 5539 D Dr. Czaja (CDU/CSU) 5540 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit (Drucksache IV/1924) — Erste Beratung Dr. Bucher, Bundesminister . . . 5548 D Jahn (SPD) 5549 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 5552 B Benda (CDU/CSU) 5554 D Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Heiland Mischnick (FDP) 5557 C Antrag betr. Anrufung des Vermittlungsausschusses (Abg. Dr. Hamm [Kaiserslautern], Dr. Jungmann, Frau Dr. Hubert, Dr. Dittrich, Dr. Tamblé u. Gen. und Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/1958) Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . 5558 A Dr. Tamblé (SPD) 5559 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1964 III Antrag betr. Einsetzung eines Sonderausschusses „Reparationsschäden" (Abg. Dr. Weber [Koblenz], Dr. Wahl, Dr. Dehler u. Gen.) (Drucksache IV/1954) Dr. Elbrächter (CDU/CSU) . . . 5560 C Hirsch (SPD) 5561 A Windelen (CDU/CSU) 5561 B Antrag betr. Gesundheitsgefährdung durch Schädlingsbekämpfungsmittel (SPD) (Drucksache IV/1952) Dr. Bechert (SPD) 5561 D Schwarz, Bundesminister . . . 5564 A Frau Geisendörfer (CDU/CSU) . 5564 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Studienkommission zur Ausarbeitung von Vorschlägen für das Beamtenrecht (Drucksachen IV/1351, IV/1966) Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 5565 D Hammersen (FDP) . . . . . . . 5566 D Wagner (CDU/CSU) . . 5567 A, 5568 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 5568 A Brück (CDU/CSU) . . . . . . 5568 C Nächste Sitzung 5569 Anlage 5571 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1964 5509 119. Sitzung Bonn, den 5. März 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 14.01 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 119. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 5. März 1964 5571 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach 6.3. Dr. Arnold 6.3. Bading 6.3. Dr.-Ing. Balke 6.3. Bergmann 6.3. Dr. Bieringer 6.3. Birkelbach 6.3. Fürst von Bismarck 15.3. Blachstein 6.3. Dr. Bleiß 21.3. Dr. h. c. Brauer 6.3. Dr. von Brentano 21.3. Corterier 6.3. Dr. Deist 31.3. Deringer * 6.3. Dr. Dichgans* 5. 3. Frau Döhring 6. 3. Dopatka 15.3. Drachsler 6.3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 21.3. Frau Dr. Elsner 6.3. Erler 6.3. Gehring 6.3. Glüsing (Dithmarschen) 17.3. Freiherr zu Guttenberg 6.3. Hahn (Bielefeld) 6.3. Hansing 17.4. Dr. Harm (Hamburg) 26. 3. Hauffe 15.3. Hesemann 6.3. Höhne 21.3. Hoogen 6.3. Kemmer 6.3. Frau Dr. Kiep-Altenloh 6.3. Klinker 6.3. Koenen (Lippstadt) 5. 3. Dr. Kopf 6. 3. Dr. Kreyssig 6.3. Kriedemann 17.3. Frau Dr. Kuchtner 4.7. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Lenz (Bremerhaven) 15.3. Lenz (Brühl) 6. 3. Liehr 6.3. Dr. Löhr 20. 3. Lücker (München) * 6.3. Dr. Mälzig 6.3. Mattick 6.3. Frau Dr. Maxsein 6.3. Memmel 6.3. Dr. Meyer (Frankfurt) 20. 3. Michels 6.3. Dr. Miessner 21. 3. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 15.3. Murr 22. 3. Nellen 6.3. Neumann (Allensbach) 5. 3. Paul 6. 3. Dr. Pflaumbaum 22. 3. Dr.-Ing. Philipp 6. 3. Frau Dr. Probst 17.3. Rademacher 6.3. Frau Dr. Rehling 6.3. Richarts 6. 3. Ruland 21.3. Saxowski 22. 3. Frau Schanzenbach 6. 3. Schlick 6.3. Dr. Schmid (Frankfurt) 6.3. Schneider (Hamburg) 6.3. Dr. Seffrin 6.3. Dr. Serres 6. 3. Storch 6. 3. Dr. Süsterhenn 14. 3. Weinkamm* 6.3. Frau Welter (Aachen) 21.3. Dr. Winter 6.3. Dr. Zimmer 6.3. Zoglmann 6. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf stellt den Vorschlag einer sehr bedeutungsvollen Änderung wichtiger Grundvorschriften unserer Rechtsordnung dar. Die Voraussetzungen, unter denen der einzelne Bürger in zivilrechtlichen Streitigkeiten Rechtsschutz erhalten soll, sollen entscheidend verändert werden.
    Diese Frage ist nicht leicht zu regeln. Stehen sich hier doch zwei sehr gegensätzliche Interessen entgegen: auf der einen Seite das Bedürfnis des einzelnen Bürgers, in einem möglichst weitgehenden Umfange ausreichenden Rechtsschutz zu bekommen, auf der anderen Seite das Bedürfnis der Justiz, mit einem Übermaß an Prozessen, wie es sich häufig findet, fertigzuwerden.
    An diese schwierige Frage geht der Entwurf in seiner Begründung mit einer sehr dürftigen Feststellung heran, wenn er sagt, die gesetzlichen Wertgrenzen in der Zivilgerichtsbarkeit entsprächen nicht mehr den Zeitverhältnissen. Das ist recht vordergründig und geht an der Schwierigkeit der Probleme im Grunde vorbei. Ganz abgesehen davon, daß hier sozusagen amtlich von seiten der Justiz eine Feststellung über die Entwertung unseres Geldes getroffen wird, ist die vorgeschlagene Lösung sehr einseitig, ganz ausgerichtet auf die Bedürfnisse der Justiz, dazu aber auch völlig schematisch und allein schon deshalb unbefriedigend. Es ist kein guter Weg, meine Damen und Herren, Art, Umfang und Ausmaß des Rechtsschutzes des einzelnen Bürgers am ziffernmäßigen Geldwert messen zu wollen. Denn für den einen ist eine Streitsache mit einem Wert von 1000 DM vielleicht schon eine seine Existenz berührende Frage, für den anderen eine Nebensächlichkeit, deren Ausgang für ihn keineswegs entscheidend wichtig ist.
    Wir müssen deshalb genau prüfen, ob die vorgeschlagenen Änderungen mit den zum Teil radikalen Erhöhungen überhaupt _gerechtfertigt werden



    Jahn
    können. Wir müssen aber auch prüfen, ob mit den vorgeschlagenen und so radikalen Erhöhungen tatsächlich wirksame Maßnahmen getroffen werden würden. Das ist nach unserem Dafürhalten allein schon in dem Bereich zweifelhaft, wo es um die Änderung der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Landgericht und Amtsgericht hinsichtlich des Streitwertes geht. Wenn die Streitwertgrenze für die Amtsgerichte von 1000 DM auf 2000 DM erhöht wird, nun, dann mögen dadurch zwar die Landgerichte in einem gewissen Umfange entlastet werden; es tritt aber zweifellos eine ganz erhebliche und spürbare Mehrbelastung bei den Amtsgerichten ein, gerade bei dem Gerichtszweig, der heute schon allgemein und ohne Unterschied in besonderem Maße als überlastet anzusehen ist. Das wird Konsequenzen haben; man wird mehr Richter an die Amtsgerichte berufen müssen. Man würde also im Grunde das Problem nicht lösen, sondern nur eine Verschiebung vornehmen; und ob eine solche Verschiebung wirklich eine sinnvolle Entlastung sein kann, erscheint uns zumindest zweifelhaft. Immerhin, in diesem Bereich mag es möglich sein, .die Vorschläge der Bundesregierung als eine geeignete und zweckmäßige Diskussionsgrundlage anzusehen. Das gilt nicht nur für diese Zuständigkeitsneuregelung, sondern das gilt auch für die Vorschläge hinsichtlich der Veränderung der Streitwertgrenze für das Einlegen der Berufung.
    Die Auffassung, daß es sich um eine geeignete Diskussionsgrundlage handelt, können wir aber nicht teilen hinsichtlich der Kernfrage des Entwurfs, mit der sich in erster Linie der Bundesjustizminister soeben beschäftigt hat, nämlich ,der Erhöhung der Wertgrenzen für die Einlegung der Revision von jetzt 6000 auf zukünftig 20 000 DM. Meine Damen und Herren, die Grundidee der Revision war — so können Sie es jedenfalls in der amtlichen Begründung der seinerzeitigen Vorlage vor dem Deutschen Reichstag nachlesen — die Wahrung der Rechtseinheit durch eine höchstrichterliche Instanz. Die Entwicklung der letzten neun Jahrzehnte hat dem im Grunde ja unbestrittenermaßen die Anerkennung hinzugefügt, daß die Entscheidung einer dritten, nämlich der Revisionsinstanz, auch dann zur Verfügung stehen soll, wenn sie von Bedeutung und Gewicht für den einzelnen Fall, d. h. also für die Wahrung der Rechte des einzelnen Bürgers, ist. Der erste Grundgedanke war eigentlich nie umstritten.
    Schwierigkeiten hat es von Anfang an bei dem zweiten Grundgedanken gegeben, nämlich bei der Frage: Wie kann man hier eine rechte Grenze finden und auf der einen Seite zwar die Möglichkeit schaffen, daß der einzelne Bürger dann, wenn es notwendig und wichtig ist, dieses Rechtsmittel in Anspruch nimmt, auf der anderen Seite das in Frage kommende Revisionsgericht aber davor schützen, im Übermaße belastet zu werden. Darüber diskutieren Juristen und Parlamentarier nun schon seit Jahrzehnten, ohne bisher zu einem befriedigenden Ergebnis zu kommen. Die Debatte, die wir heute hier führen, hatte ihre Vorläufer schon im Deutschen Reichstag im Jahre 1898. Die Auswege, die man damals gefunden hat, waren so wenig befriedigend wie das, was uns heute angeboten wird; denn im
    Kern war es nichts anderes, was sich darin zeigte, daß .die nächste Debatte schon im Jahre 1905, also ganze sieben Jahren später, geführt werden mußte, und eine folgende Debatte schon im Jahre 1910. In den 20er Jahren wurde die Debatte im Reichstag ebenso fortgesetzt. Alle diese Debatten — und das scheint mir wesentlich zu sein — wurden geführt mit der Begründung — genau wie sie bei der jetzigen Vorlage gegeben wird —, es müsse etwas gegen die Überlastung des Reichsgerichts getan werden, so wie wir heute von der Überlastung des Bundesgerichtshofs sprechen.
    In der Tat, die Situation der Bundesgerichtshofs ist in hohem Maße unbefriedigend, und auch wir bekennen uns in aller Deutlichkeit zu der Notwendigkeit, daß hier dringend abgeholfen wird, daß Mittel und Wege gefunden werden müssen, den Bundesgerichtshof wirksam zu entlasten. Es geht auf die Dauer nicht — ich kann nur dem beipflichten, was der Herr Bundesjustizminister hierzu an Beispielen gesagt hat —, daß diejenigen, die den Bundesgerichtshof anrufen, oft Monate, manchmal sogar über ein Jahr und länger auf eine Entscheidung warten müssen. Das grenzt in der Tat häufig an eine Rechtsverweigerung.
    Aber das, was die Bundesregierung jetzt vorschlägt, die Erhöhung der Revisionssumme auf 20 000 DM, ist doch nichts anderes als eine abgewandelte Form der Rechtsverweigerung für den einzelnen Bürger, und das gerade für die Lebensbereiche, in denen es nicht um große Kapitalbeträge geht. Es ist mit Recht darauf hingewiesen worden, daß ein so wichtiges Gebiet wie das des zivilrechtlichen Ehrenschutzes in der Zukunft möglicherweise ganz aus dem Bereich des oberen Bundesgerichts, des Bundesgerichtshofes, herausfallen würde, wenn wir diese hohe Revisionsgrenze annähmen.
    Es kommt hinzu — als Einwand gegen die Regierungsvorlage —, daß im Grunde unter den Sachkundigen ein ernsthafter Streit darüber, daß auch dieser Vorschlag nur ein Kompromiß und im Kern unzureichend ist, nicht besteht. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat im vergangenen Jahr vor dem Deutschen Anwaltstag in Goslar gesagt, wenn eine wirksame und auf die Dauer spürbare Entlastung für den Bundesgerichtshof gefunden werden solle, müsse man eigentlich die Revisionsgrenze auf 50-bis 60 000 DM erhöhen.
    Es wundert mich nicht, daß der Herr Bundesjustizminister nicht den Mut hat — er kann ihn gar nicht haben —, einen solchen Vorschlag diesem Hause zu unterbreiten. Aber wie schwierig die Dinge sind, sehen wir schon daran, daß jetzt in die Diskussion über die Regierungsvorlage alle möglichen Vorschläge hineingebracht werden, die auch wiederum weit unter 20 000 DM bleiben, weil man sieht und einsehen muß, daß diese Streitwertgrenze in höchstem Maße problematisch ist.

    (Vorsitz : Präsident D. Dr. Gerstenmaier.)

    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich an dieser Stelle einmal — um deutlich zu machen, wie sehr wir uns im Grunde im Kreise bewegen — etwas aus dem Buche des ehemaligen Mitglieds des Her-



    Jahn
    renhauses und früheren Oberbürgermeisters von Frankfurt am Main, Dr. Adickes, zitieren: „Grundlinien durchgreifender Justizreform", erschienen in Berlin im Jahre 1906. Er schreibt über die Reichstagsverhandlungen vom Mai 1905:
    Diese Reichstagsverhandlungen bieten ein wenig erfreuliches Bild. Fast nur von Juristen geführt, in einem schlecht besetzten Hause, in dem auch fast nur noch Juristen anwesend sind, schleppen die Debatten sich lang und in endlosen Wiederholungen hin. Dieselben Gründe, welche schon 1897/98 für und gegen angeführt wurden, kehren auch jetzt wieder, und wenn diesmal sich eine Mehrheit für die Erhöhung der Revisionssumme findet, so wird bei dem größten Teil der Zustimmenden dies Votum nicht aus innerer Überzeugung von der Güte der Maßregel, sondern nur mit Rücksicht auf den nur auf diesem Wege zu behebenden Notstand abgegeben. Eine wirklich eindringende Untersuchung der letzten Gründe der Überlastung, verbunden mit einer energischen Herausarbeitung der zu ihrer Beseitigung dienlichen und notwendigen Maßregeln wird vergeblich gesucht. Von der Hoffnung erfüllt, daß die Inanspruchnahme des Reichsgerichtes nach einer Reihe von Jahren, wenn erst das Bürgerliche Gesetzbuch eingelebt sei, von selbst wieder nachlassen würde, beschränkt man sich im wesentlichen von neuem auf Erörterungen über die Beseitigung der gegenwärtigen Not und kann sich nicht entschließen, den immer wiederholten Versuch einer Vereinigung unvereinbarer Dinge aufzugeben. Denn darauf kommt es doch zuletzt hinaus, wenn man auf der einen Seite das Reichsgericht nach dem Muster anderer höchster Gerichte wirksam entlasten und andererseits Rechtsmittel in einem bei den anderen höchsten Gerichten unbekannten Umfange zulassen möchte. So kommt man aus den Halbheiten nicht heraus, Entschlußunfähigkeit lähmt die Arbeit, und zu wirklichem und dauerhaftem Erfolg vermag man nicht zu kommen.
    Ich habe diesen Bemerkungen von A bis Z nichts hinzuzufügen. In der Bewertung der Situation, in der wir uns heute befinden, wird doch in diesen Ausführungen ein zweifaches Unbehagen deutlich: das Wissen darum, daß die vorgeschlagenen Mittel — wie heute — zur wirksamen Entlastung auf die Dauer nicht beitragen können, und zum anderen die Erkenntnis, daß man sich von dem Bedürfnis, auch dem Einzelfall hinreichend Genüge zu tun, mit der einfachen Heraufsetzung der an sich schon unbefriedigenden Kapitalbegrenzung für die Revisionsgrenze immer weiter entfernt. Es sei mir deshalb in allem Freimut die Bemerkung gestattet, daß auf diesem Hintergrund einer jahrzehntelangen Diskussion das, was in dieser Regierungsvorlage angeboten wird, wahrhaft enttäuschend ist, und zwar enttäuschend deshalb, weil darin nichts zu spüren ist von dem notwendigen und — ich füge hinzu — auch möglichen Mut zu einer grundsätzlichen Reform. Diese grundsätzliche Reform bietet sich an in dem Bemühen um Einführung der Grundsatzrevision. Ich gebrauche das Wort, obwohl es gelegentlich mißverständlich gebraucht wird und gebraucht werden kann. „Grundsatz" im Sinne der Grundsatzrevision kann nicht heißen, daß das Revisionsgericht in Zukunft neben dem Gesetzgeber eigene Rechtsgrundsätze aufstellen soll. „Grundsatz" in diesem Sinne kann nur heißen, daß Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder von grundsätzlicher Bedeutung im Einzelfall zu entscheiden sind. Die Sache muß für das rechtliche Leben bedeutsam sein. Das kann sie aus verschiedenen Gründen sein, sei es, weil es um Rechtsfragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung geht, sei es — auch das ist denkbar —, weil der hohe im Streit befindliche Geldwert die Existenz eines der Beteiligten berührt, sei es, weil es unterschiedliche Entscheidungen hoher und höchster Gerichte in vergleichbaren Fällen gibt, oder sei es schließlich, weil neue und beachtliche Einwände gegen eine herrschende Rechtsauffassung vorgetragen werden. Mit diesen Hinweisen soll keineswegs erschöpfend dargestellt werden, aus welchen Erwägungen eine Grundsatzrevision notwendig ist und zu rechtfertigen ist. Aber in dieser Richtung und mit diesen Grundüberlegungen bewegen sich unsere Bemühungen um eine Antwort auf diese schwierige Frage.
    Natürlich — das gehört in diese Überlegungen zwingend hinein — kann eine derart gestaltete Revision nur wirksam sein, wenn gegen ihre Versagung durch das Berufungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist. Kommen Sie bitte nicht mit dem Einwand, dann gäbe es keine spürbare Entlastung. Abgesehen davon daß in diesem Zusammenhang an die notwendige Feststellung zu erinnern ist, daß auch die Regierungsvorlage auf die Dauer keine wirksame Entlastung bringen kann. Es kommt aber hinzu, daß die Revision, wenn sie so gestaltet ist, eben nicht mehr ein allgemein zugängliches Rechtsmittel ist, sondern auf einen sehr viel engeren als den heute gültigen und möglichen Rahmen beschränkt wird. Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde selbst kommt hinzu, daß sie ein wesentlich vereinfachtes und sehr viel leichter zu handhabendes, einfacher zu bewältigendes Mittel ist als eine regelrechte Revision, die zumindest nach dem geltenden Recht auf jeden Fall zunächst einmal zulässig ist, falls der Streitwert über 6000 DM liegt.
    Der Herr Bundesjustizminister hat hier einen Einwand gebracht, der auch in der Regierungsvorlage enthalten ist, der aber auch durch den wiederholten Vortrag hier nicht überzeugender wird: die Zeit sei für eine solche grundsätzliche Entscheidung nicht reif. Nun, der Bericht der von der Bundesregierung selber eingesetzten Kommission zur Vorbereitung einer Reform des Zivilprozeßrechts — der Herr Bundesjustizminister hat ihn selber erwähnt —, die im Jahre 1961 ihre umfangreichen Vorarbeiten abgeschlossen hat, hat sich mit guten Gründen — wir billigen nicht alles, was in dieser Richtung gesagt worden ist, aber dort ist Entscheidendes an Vorarbeiten geleiset worden — für die Grundsatzrevision ausgesprochen. Der Deutsche Juristentag hat im Jahre 1962 ausführlich mit umfangreichen Gut-



    Jahn
    achten zu dieser Frage Stellung genommen und sich für die Grundsatzrevision ausgesprochen. Der Deutsche Anwaltstag hat im vergangenen Jahr eine sehr umfangreiche und teilweise sehr temperamentvolle Diskussion über diese Frage geführt; er hat sich gegen die Grundsatzrevision ausgesprochen. Wir haben schließlich — um ein viertes Argument für die Breite und den Umfang der Diskussion anzuführen — in den letzten Jahren auch praktische Erfahrungen mit der im Prinzip vergleichbaren, bereits vorhandenen Grundsatzrevision in der Sozialgerichtsbarkeit und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sammeln können. Wir haben also alles das, was der Gesetzgeber zur Vorbereitung seiner Entscheidung braucht, seit mehreren Jahren, nämlich eine breite, eine ausführliche, eine von höchster Sachkunde getragene Diskussion in der juristischen Öffentlichkeit und darüber hinaus.
    Natürlich werden bei einer so schwierigen Frage im Laufe der Diskussion immer wieder neue und weitere Gesichtspunkte auftauchen, die man in die Diskussion nach Möglichkeit einbeziehen sollte. Aber wollte man warten, bis diese Diskussion endgültig abgeschlossen ist, dann kämen wir niemals zu einer Entscheidung in diesem Hause und auch sonst auf anderen Gebieten nicht. Denn bei diesem schwierigen Gegenstand ist es wohl angemessen, daß wir uns endlich einmal aufraffen und eine Entscheidung treffen. Dieses Flickwerk, diese unzureichende Lösung ist dem Gegenstand, um den es geht, einfach nicht angemessen. Wir haben in diesem Hause in den vergangenen Jahren so viele große und schwierige Reformwerke ohne diesen Vorbehalt in Angriff genommen, so daß nicht einzusehen ist, was uns hindern sollte, auch diese notwendige grundsätzliche Reform endlich in Angriff zu nehmen.
    Wir sind bereit dazu, und wir hoffen, daß das ganze Haus bereit ist, den Mut zu dieser Auseinandersetzung und zu dieser Reform aufzubringen. Wir werden uns dafür jedenfalls bei den Beratungen im Rechtsausschuß mit Nachdruck einsetzen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Dr. Diemer-Nicolaus.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Kollege Jahn, Sie haben eine sehr scharfe Kritik an der Regierungsvorlage geübt. Ich konnte mir nicht alles notieren, was Sie in dieser Hinsicht gesagt haben, um sie als unzulänglich zu charakterisieren. Ich möchte aber doch eines voraus richtigstellen. Das Justizministerium beabsichtigt mit dieser Vorlage sicherlich keine große Reform unseres zivilrechtlichen Verfahrens. Vielmehr geht ,es jetzt darum, daß zunächst die ganz dringend notwendigen Reformen getroffen werden, um zu der auch von Ihnen gewünschten Entlastung der Gerichte zu kommen. Es ist durchaus richtig, daß schon die Kommission sich eingehend mit den Fragen befaßt hat. Aber, Herr
    Kollege Jahn, ich bin der Auffassung, daß die Zeit keineswegs ausreicht, um jetzt die Probleme in vollem Umfang noch lösen zu können, die Sie hier angeschnitten haben, vor allen Dingen in der Zeit, die uns hier und dem Rechtsausschuß in dieser Legislaturperiode noch zur Verfügung steht.
    Sie haben darauf hingewiesen, wir hätten so große Reformen schon in Angriff genommen und hätten sie durchgeführt. Das ist richtig. Im letzten Bundestag haben wir die Verwaltungsgerichtsordnung verabschiedet. Nach sehr eingehenden Diskussionen haben wir uns in dem Verwaltungsverfahren zu der Grundsatzrevision, verbunden mit der Nichtzulassungsbeschwerde, entschlossen. Aber bedenken Sie folgende Tatsache. Die Verwaltungsgerichtsordnung ist erst so wenige Jahre in Kraft, daß wir angesichts der schwierigen rechtlichen Probleme noch keine so gefestigte Rechtsprechung haben, daß man jetzt schon endgültig sagen könnte, dieses Institut habe sich so, wie wir es glaubten, als eine gute und richtige Lösung der Probleme in den Verwaltungsgerichtsverfahren bewährt und sei geeignet, in den doch sehr andersartigen zivilprozessualen Verfahren ebenfalls zum Erfolg zu führen.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU.)

    Herr Kollege Jahn, wir, die wir als Juristen mit dem Recht und den Gerichten, sei es in der Politik, sei es in unserem Anwaltsberuf, zu tun haben, wissen doch, daß es sehr wichtig ist, nicht nur ein gutes materielles Recht zu haben, sondern ein Verfahrensrecht, das dem Bürger wirklich das gibt, was er haben will, wenn er zu einem Gericht geht. Dann will doch der Bürger eine möglichst schnelle und eine nach seiner Auffassung gerechte Entscheidung über den Streitgegenstand haben.
    Die uns von der Regierung vorgelegten Zahlen zeigen doch ganz deutlich, daß eine Verschiebung in der Belastung der Gerichte eingetreten ist, sowohl bezüglich des Anfalls bei den Amtsgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind, als auch bei den Landgerichten, die Kammern mit drei Richtern haben, und erst recht beim Bundesgerichtshof. Für das Justizministerium ging es doch darum, eine Vorlage zu bringen, die eine Entlastung der Gerichte ermöglicht und die auch in der Zeit, die uns im Bundestag und im Rechtsausschuß noch zur Verfügung steht, noch verabschiedet werden kann. Wir Freien Demokraten begrüßen die Regierungsvorlage und sind auch der Auffassung, daß sie eine gute Grundlage für unsere Beratungen im Rechtsausschuß sein wird.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang auf eines hinweisen. Die beste Regierungsvorlage, die besten Bemühungen, ein gutes und schnelles Verfahren zu schaffen, werden uns nichts nutzen, wenn nicht der Deutsche — in dieser Beziehung muß ich Kritik üben — etwas weniger rechthaberisch wird. Welche Mühe haben wir doch oft als Anwälte, jemanden von einem Prozeß abzubringen oder zu einem vernünftigen Vergleich zu führen oder ihn von der Einlegung von Rechtsmitteln abzuhalten. In dieser Beziehung ist die englische Mentalität völlig anders, während bei uns Deutschen, ob im Straßenverkehr



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    oder sonst, das Rechthaberische oft doch sehr stark ist.

    (Abg. Hilbert: Davon leben doch die Juristen eigentlich! — Abg. Dr. Pflaumbaum: Prozesse müssen sein!)

    — Herr Kollege Hilbert, ich werde über die Stellung des Anwalts im Zusammenhang mit dem Verfahren noch ein paar Worte sagen müssen.
    Herr Kollege Jahn hat gesagt, man könne das Recht nicht an Zahlen, nicht an Streitwerten messen. Aber ich habe seine Ausführungen nachher doch nicht so verstanden, als wollte er bei der Schaffung der Instanzen überhaupt von jeglichem Streitwert absehen. Seine Ausführungen haben sich nachher nur gegen eine Begrenzung der Revision an einem Streitwert gerichtet. Wenn Sie aber mit Ihren grundsätzlichen Ausführungen zu der Frage Recht und Streitwert konsequent sein wollten, dann dürften Sie auch keine Streitwerte für amtsgerichtliche und landgerichtliche Verfahren schaffen. Das wäre die entsprechende Konsequenz. Diese haben Sie aber wohlweislich nicht gezogen, weil Sie aus der Praxis genau wissen, daß auch hier Grenzen gesetzt werden müssen, welche Gerichte und welcher Rechtsweg in Anspruch genommen werden können.
    Ich bekenne mich für alle Instanzen dazu, daß die Höhe des Streitwertes eine .angemessene Richtlinie ist. Allerdings müssen wir uns im Rechtsausschuß wohl doch noch sehr eingehend über die Höhe der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Streitwerte unterhalten, und zwar darüber, ob es wirklich notwendig ist, sofort die Zuständigkeit beim Amtsgericht bis auf 2000 DM zu erhöhen. Das wird damit begründet, daß man so eine Entlastung der Landgerichte erreichen wolle. Die Belastung, die dann auf die Amtsgerichte zukommt, ist vielleicht so stark, daß nachher wieder der umgekehrte Weg gesucht werden muß. Dabei ist nämlich folgendes zu berücksichtigen.
    Bei den Landgerichten besteht im Gegensatz zu den Amtsgerichten Anwaltszwang. Man hat den Anwaltszwang nicht geschaffen, um den Anwälten genügend Beschäftigung zu geben. Der Grund ist vielmehr der, daß der Anwalt eine erhebliche Vorarbeit leistet, wenn er bei den Unterredungen mit seinem Mandanten den Tatbestand herauskristallisiert und sich dann bemüht, nur das vorzubringen, was rechtlich wirklich von Bedeutung ist. Auf diese Weise wird dem Gericht sehr viel Arbeit abgenommen. Diese Arbeit kommt dort, wo kein Anwaltszwang besteht, also beim Amtsgericht, zusätzlich auf die Gerichte zu. Deswegen ist zu prüfen, ob man bei der Erhöhung der Streitwertgrenze gleich bis auf 2000 DM gehen kann oder ob man nicht einen Mittelweg gehen und die Grenze etwa bei 1500 DM festsetzen sollte.
    Das gilt auch für die Höhe des Streitwerts bei der Revision. Der Sprung von 6000 auf 20 000 DM ist außerordentlich groß.
    Herr Kollege Jahn, Sie haben aus den Verhandlungen des Reichstags zitiert. Was Sie aus den Reden angeführt haben, trifft aber auf das Verfahren, wie es bei uns geregelt ist, nicht in vollem
    Umfang zu. Denn zu der Zeit, als diese Reden gehalten wurden, gab es überhaupt noch keine Zulassung der Revision bei grundsätzlichen Fragen. In der Zwischenzeit gibt es in der Revision zwei Verfahren, einmal die Streitwertrevision und zum andern die Zulassung der Revision bei grundsätzlichen Fragen. Deswegen paßt das, was Sie, Herr Kollege Jahn, zitiert haben, nicht für die heutige Situation.
    Mich hat auch noch etwas anderes gewundert. Sie haben auf den Anwaltstag 1963 hingewiesen. Damals hat sich auch unser Kollege Dr. Arndt, der sich bei der Beratung der Verwaltungsgerichtsordnung sehr eingehend mit der Frage der Grundsatzrevision befaßt hat, darauf hingewiesen, daß mit der Frage der Grundsatzrevision so tiefgreifende Probleme aufgeworfen werden, daß diese doch noch einmal gründlich überprüft werden sollte. — Bitte, Herr Kollege Jahn!