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ID0411708400

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Metadaten
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    Vokabeln: 6
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
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    4. Frau: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Haas.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 117. Sitzung Bonn, den 21. Februar 1964 Inhalt: Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1962 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/1183, IV/1377) Dr. Seffrin (CDU/CSU) . . 5359 B, 5366 D Paul (SPD) 5361 C Schultz (FDP) 5364 A von Hassel, Bundesminister . . . 5371 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache IV/1896) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Artikels 118 des Grundgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache IV/1965) — Erste Beratung — Dr. Schäfer (SPD) . . . 5377 B, 5393 C Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) . . . . 5382 A Höcherl, Bundesminister 5386 A Busse (FDP) 5390 A Kiesinger, Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg . . . 5391 B Dr. Kopf (CDU/CSU) 5394 B Entwurf eines Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Drucksache IV/1867) — Erste Beratung — Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 5395 D Frau Dr. Hubert (SPD) 5396 D Frau Haas (CDU/CSU) 5397 D Frau Dr. Heuser (FDP) 5398 D Nächste Sitzung 5399 D Anlage 5401 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Februar 1964 117. Sitzung Bonn, den 21. Februar 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arendt (Wattenscheid)* 21. 2. Dr. Aschoff 21. 2. Dr. Atzenroth 21. 2. Bauer (Wasserburg) 21. 2. Benda 21. 2. Birkelbach 22. 2. Fürst von Bismarck 22. 2. Dr. Bleiß 21. 3. Dr. Böhm (Frankfurt) 21. 2. Dr. von Brentano 21. 3. Brünen 21. 2. Burckardt 21. 2. Dr. Deist 21. 2. Dr. Dörinkel 22. 2. Drachsler 21. 2. Ehren 22. 2. Etzel 21. 2. Even (Köln) 29. 2. Faller* 21. 2. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 21. 2. Frau Funcke (Hagen) 21. 2. Dr. Furler* 21. 2. Gaßmann 22. 2. Gedat 21. 2. Frau Geisendörfer 22. 2. Gibbert 21. 2. Freiherr zu Guttenburg 21. 2. Haage (München) 21. 2. Haase (Kellinghusen) 21. 2. Dr. Hamm (Kaiserslautern) 21. 2. Dr. von Haniel-Niethammer 21. 2. Dr. Harm (Hamburg) 26. 3. Hauffe 15. 3. Hellenbrock 21. 2. Höhne 21. 2. Hörauf 1. 3. Illerhaus* 21. 2. Dr. Imle 29. 2. Jacobs 21. 2. Klinker* 21. 2. Knobloch 21. 2. Könen (Düsseldorf) 21. 2. Kraus 22. 2. Dr. Kreyssig* 22. 2. Kriedemann* 21. 2. Lenz (Bremerhaven) 15. 3. Dr. Löhr 20. 3. Lücker (München)* 21. 2. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Majonica 21. 2. Dr. Mälzig 21. 2. Margulies* 21. 2. Mattick 21. 2. Mauk* 21. 2. Dr. von Merkatz 21. 2. Metzger* 21. 2. Michels 21. 2. Missbach 21. 2. Dr. h. c. Dr..-Ing. E. h. Möller 15. 3. Müser 21. 2. Peters (Norden) 21. 2. Dr.-Ing. Philipp 21. 2. Frau Dr. Probst 21. 2. Ramms 21. 2. Rehs 21. 2. Richarts* 21. 2. Rohde* 21. 2. Ruland 21. 3. Schlee 21. 2. Schlick 21. 2. Schneider (Hamburg) 21. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 2. Schulhoff 29. 2. Seidl (München) 21. 2. Dr. Serres 21. 2. Seuffert 21. 2. Spitzmüller 21. 2. Dr. Starke 21. 2. Dr. Stoltenberg 21. 2. Storch* 21. 2. Frau Strobel* 21. 2. Dr. Supf 21. 2. Theis 29. 2. Verhoeven 21. 2. Dr. Vogel 22. 2. Wächter 21. 2. Weber (Georgenau) 21. 2. Wegener 29. 2. Weinzierl 22. 2. Wellmann 22. 2. Frau Welter (Aachen) 29. 2. Werner 21. 2. Dr. Wuermeling 22. 2. Frau Zimmermann (Brackwede) 21. 2. b) Urlaubsanträge Höhne 21. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
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    Rede von Dr. Elinor Hubert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Sozialdemokratische Partei hatte bereits im Jahre 1958 einen Entwurf vorgelegt, der Vorschriften über die Regelung der Werbung enthielt. Wir haben es außerordentlich bedauert, daß, als im Jahre 1961 das Arzneimittelgesetz verabschiedet wurde, nicht auch die Werbung mitgeregelt wurde. Die Frau Ministerin hat heute selbst gesagt, daß mit dieser Regelung für die Arzneimittelwerbung die Arzneimittelgesetzgebung überhaupt erstabgeschlossen wird. Wir waren der Meinung und sind es auch heute noch, daß die Werbung Bestandteil der Regelung des Verkehrs mit Arzneimitteln ist. Wir hatten damals klare Vorschläge gemacht.
    Es hat seit dem Jahre 1961 noch einmal drei Jahre gedauert, bis wir diesen Entwurf der Bundesregierung vor uns liegen haben. Wir können nicht sagen, daß dieser Entwurf durch die lange Wartezeit die Klarheit, Eindeutigkeit und auch Vollständigkeit gewonnen hat, die wir eigentlich von ihm fordern. Selbstverständlich, wir stimmen hier voll mit der Bundesregierung überein, Arzneimittel sind Waren besonderer Art. Es versteht sich von selbst, daß z. B. für die Arzneimittel, die unter Rezeptpflicht stehen und damit in die Hand des Arztes gehören, nur in Fachkreisen geworben werden darf.
    Aber auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen — auch da .stimmen wir überein —bestimmte Beschränkungen vorgesehen werden. Es geht nicht an, 'die Werbung in der Weise zuzulassen, wie man das bei gewöhnlichen Waren tut. Vor



    Frau Dr. Hubert
    allen Dingen meine ich, daß sich die Werbung für Arzneimittel in einer Beziehung ganz grundsätzlich von anderer Werbung unterscheidet. Werbung möchte ja im allgemeinen den Umsatz steigern. Bei den Arzneimitteln kann es nicht unser Wunsch sein, den Verbrauch zu steigern. Jedem sein Auto, jedem seinen Fernsehapparat, aber nicht jedem sein Arzneimittel! Im Gegenteil, glücklich der, der keine Arzneimittel braucht. Die Werbung für Arzneimittel wird sich also im wesentlichen darauf richten müssen, ein neues, ein besseres, ein Arzneimittel mit weniger Nebenwirkungen oder vielleicht ein besser verträgliches an Stelle eines anderen, bisherigen zu setzen.
    Es muß auch ganz bestimmte Vorschriften geben, die verhindern, daß das Erzeugen von Angst — daß man eine bestimmte Krankheit bekommen könne, wenn man ein gewisses Arzneimittel nicht nehme — und daß überhaupt Suggestivmittel in der Werbung benutzt werden. Denn gerade der kranke Mensch ist Suggestionen besonders ausgesetzt. Wir dürfen auch nicht zulassen, daß der Wert eines Arzneimittels in besonderen Dank- und Empfehlungsschreiben von angeblichen Kapazitäten hervorgehoben wird. Solche Blüten, wie hier in dieser Hauszeitschrift, in der ein Mittel angepriesen wird, das so ungefähr alles heilt und allem vorbeugt — nur die Herzkrankheiten fehlen grade noch —, darf es wirklich in Zukunft nicht mehr geben.
    Fragwürdig ist allerdings, ob eine Unterscheidung zwischen den Publikationsmitteln gemacht werden kann. Ganz abgesehen von rechtlichen Bedenken muß man doch sagen: ist wirklich das, was man am Rundfunk hört, so viel eindrucksvoller als etwa eine sehr ansprechende Anzeige in einer Illustrierten, die man sich dann noch ausschneiden kann und mit nach Hause nimmt, um ja nicht dieses gute Mittel zu vergessen?
    Ferner hat die Bundesregierung dieses Gesetz über die Werbung für Heilmittel und die ihnen gleichgestellten Gegenstände auch noch auf reine Behandlungen und Verfahren ausgedehnt. In welche Schwierigkeiten sie damit kommt, geht schon daraus hervor, daß sie wieder z. B. für Kurorte und Kuranstalten eine besondere Ausnahme machen muß.
    Ganz unverständlich aber ist es uns, daß die Bundesregierung den § 6 Abs. 1 c der alten Himmlerschen Polizeiverordnung aus dem Jahre 1941 aufrechterhalten will. Noch unverständlicher ist der Hinweis in der Begründung, diese Materie solle ihre Regelung im Strafrecht finden.
    Es ist doch nur aus der nationalsozialistischen Ideologie heraus zu verstehen, daß damals Mittel zur Unterbrechung einer Schwangerschaft mit Mitteln zur Verhütung auf eine Stufe gestellt wurden. Bei den ersten handelt es sich um Mittel, mit denen ein mit Strafe belegter Tatbestand herbeigeführt werden soll, Mittel, mit denen werdendes Leben vernichtet wird. Die Empfängnisverhütung aber, ganz gleich ob es sich um die auch von der katholischen Kirche empfohlene Anwendung der Methode Knaus-Ogino handelt oder ob mechanische oder
    chemische Mittel angewandt werden, kann man doch nun wirklich nicht als ein strafwürdiges Verhalten ansehen. Hier muß nach unserer Meinung endlich eine reinliche Scheidung durchgeführt werden; diese Polizeiverordnung aus einer unseligen Zeit muß gänzlich aufgehoben werden.
    Wir kennen auch die große Zahl der künstlich herbeigeführten Schwangerschaftsunterbrechungen, und wir wissen, daß sich unter der hohen Zahl der Müttersterblichkeit und der Sterblichkeit von Frühgeburten auch eine Dunkelziffer von späten Unterbrechungen verbirgt. Welche Schäden an Leben und Gesundheit unserer Frauen dadurch herbeigeführt werden, ist uns doch allen bewußt. Hier kann man nicht allein mit Strafbestimmungen vorgehen. Hier kann man nur helfen, indem man die Möglichkeit zum Vorbeugen gibt, d. h. es nicht zu unerwünschter Empfängnis kommen läßt.
    Man kann sich nur der Meinung des Präsidenten der Bundesärztekammer anschließen, daß in der Bundesrepublik endlich mit Tabus aufgeräumt werden müsse. Unsere Jugend ist auch gar nicht mehr so tabuhörig. Sie ist gegenüber den natürlichen Lebensvorgängen viel unbefangener und natürlicher, als wir oft meinen. In dieses Gesetz hier gehört die Regelung für die Mittel zur Empfängnisverhütung als den Arzneimitteln gleichgestellte Erzeugnisse. Sie müssen, soweit sie in die Hand des Arztes gehören, unter Rezeptpflicht gestellt werden. Und dann darf natürlich nur in Fachkreisen für sie geworben werden. Aber soweit es sich um unschädliche Mittel handelt, müssen sie auch der allgemeinen Öffentlichkeit bekanntgemacht werden. Es besteht ein Bedürfnis bei uns für Aufklärung, und wir brauchen Beratungsstellen dafür in der Bundesrepublik genauso, wie man das in England oder in den skandinavischen Ländern hat. Wir achten jede religiöse Überzeugung, die natürliche Vorgänge nur in einer Art regeln will. Aber diese Auffassung kann man nicht allen aufzwingen wollen.
    Die Bundesgesundheitsministerin hat auch, wenn die Angaben einer Zeitschrift stimmen, geäußert, sie sei nicht der Meinung, daß es ein religiöses Gebot gebe, das eine vernünftige Familienplanung verbiete. Ich teile diese ihre Ansicht vollauf. Sie soll auch geäußert haben, es sei Aufgabe einer vernünftigen Gesundheitspolitik, die Aufklärung in dieser Beziehung zu fördern. Dann kann ich nur sagen: Zwei Seelen wohnen, ach, in ihrer Brust, wenn sie gleichzeitig die Regelung dieser Materie dem Strafrecht überlassen will. Ich glaube aber auch nicht, daß die Bundesgesundheitsministerin mit vollem Herzen hinter dieser Art der Regelung steht. Wir haben es hier, meine Damen und Herren, mit einer Regierungsvorlage zu tun. Ich glaube, es ist der Geist der Bundesregierung, der hieraus spricht.

    (Beifall bei der SPD und bei der FDP.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Haas.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Centa Haas


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Herren! Meine Damen! Im Namen meiner Fraktion



    Frau Haas
    darf ich folgende Stellungnahme abgeben: Wir begrüßen, daß nunmehr der Entwurf eines Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens dem Parlament zugeleitet worden ist und damit die Diskussion in den Körperschaften beginnt, die über die endgültige Fassung dieses Gesetzes zu entscheiden haben. Wer mit Aufmerksamkeit die Veröffentlichungen in Presse, Rundfunk und Fernsehen der letzten Jahre verfolgt hat, wird ermessen können, in welch breite Kreise sich dieses Gesetz auswirken kann und auswirkt. Das Parlament bzw. die Ausschüsse werden sich in aller Sachlichkeit mit der umfangreichen Problematik auseinandersetzen müssen. Dabei darf von vornherein darauf hingewiesen werden, daß mit diesem Gesetz nicht nur gesundheitspolitische, sondern auch erhebliche juristische und wirtschaftspolitische Fragen aufgeworfen werden.
    Wenn ich sage, das Parlament solle leidenschaftslos an die Probleme herangehen, so meine ich damit, daß die Beratungen dieses in seiner Problematik nicht zu überschätzenden Gesetzes nicht unter dem Gesichtspunkt des Contergan-Unglücks erfolgen sollten; denn soweit mir bekannt ist, ist für Contergan nicht in einer Form geworben worden, die nunmehr gesetzlich verboten werden soll.
    Bei dem Gesetz geht es u. a. auch um die Werbung für das Arzneimittel, das, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Februar dieses Jahres festgestellt hat, anders als ein Lebensoder Genußmittel auf die Funktion des menschlichen Körpers in besonders gezielter Weise einwirkt, weil es nicht nur heilsam ist, sondern etwa durch Überdosen oder durch ungünstige, oft nicht ohne weiteres voraussehbare Nebenwirkungen auch schaden kann. Mit dieser Feststellung hat das Bundesverfassungsgericht die besondere Berufsstellung des Apothekers begründet und Verfassungsbeschwerden gegen das Bundesapothekengesetz wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Rechtes auf freie Berufswahl zurückgewiesen. Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts sind für die Beratung des Heilmittelwerbegesetzes deshalb von besonderer Bedeutung, weil bereits bei Bekanntwerden des ersten Referentenentwurfs verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Regelung der Heilmittelwerbung geltend gemacht wurden.
    Es ist in der ersten Beratung nicht der Platz, zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes Stellung zu nehmen. Ich glaube, daß bei keinem Mitglied in diesem Hohen Hause nicht das Bedürfnis nach einer gesetzlichen Regelung der in diesem Gesetze angesprochenen Materie besteht. Der Ausschuß für Gesundheitswesen, dem der Entwurf als federführendem Ausschuß überwiesen werden soll, wird sich mehrerer Sachverständiger bedienen müssen, um ein Gesetz zustande zu bringen, das, wie das Apothekengesetz, auch den zu erwartenden Verfassungsbeschwerden standhält. Dabei soll es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich vor allem um ein Gesetz handelt, das dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen soll.
    Daß mit einem derartigen Gesetz nicht alle Mißbräuche ausgeschaltet werden können, sei nur am
    Rande vermerkt. Andererseits sei mir aber auch gestattet, darauf hinzuweisen, daß es eines derartigen Gesetzes vielleicht nicht bedurft hätte, wenn ein Teil der Heilmittelindustrie sich in seiner Werbung weise beschränkt hätte.
    Einige Worte zu der von Frau Dr. Hubert angesprochenen Frage, ob die Mittel zur Schwangerschaftsverhütung von der Neuregelung in diesem Gesetz ausgeschlossen und, was die Werbung angeht, zunächst weiter der Polizeiverordnung unterstellt bleiben sollen. Die Bundesregierung hat hier völlig zu Recht eine Zwischenlösung in Form der Beibehaltung des jetzigen Zustandes vorgeschlagen, weil diese Materie in der von ihr selber eingebrachten Strafrechtsnovelle behandelt wird.

    (Zuruf von der SPD: Schlimm genug!)

    Völlig zu Recht ist dort nur von einer Sitte und Anstand verletzenden Werbung für empfängnisverhütende Mittel die Rede. Alles andere soll danach weder geregelt noch etwa verboten werden. In unserer Eheberatung, vor allen Dingen in der Eheberatung von seiten der Kirchen, wird auf diesem Gebiet schon seit Jahren Positives geleistet.
    Lassen Sie mich zum Schluß noch eine Bemerkung machen. Wem wenigstens in etwa die Problematik dieses Gesetzes bekannt ist, der wird den Ausschuß der vorangegangenen Wahlperiode beglückwünschen, daß er die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens von dem Arzneimittelgesetz getrennt hat. Eine Verbindung beider Gesetze hätte nämlich die Gefahr bedeutet, daß das Gesetz in der vorigen Wahlperiode nicht mehr hätte verabschiedet werden können.

    (Abg. Lange [Essen] : Das ist ein Irrtum!)

    Namens der Fraktion der CDU/CSU beantrage ich, den Gesetzentwurf dem Ausschuß für Gesundheitswesen — federführend — und dem Wirtschaftsausschuß zur Mitberatung zu überweisen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)