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ID0411708000

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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 117. Sitzung Bonn, den 21. Februar 1964 Inhalt: Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1962 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/1183, IV/1377) Dr. Seffrin (CDU/CSU) . . 5359 B, 5366 D Paul (SPD) 5361 C Schultz (FDP) 5364 A von Hassel, Bundesminister . . . 5371 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache IV/1896) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Artikels 118 des Grundgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache IV/1965) — Erste Beratung — Dr. Schäfer (SPD) . . . 5377 B, 5393 C Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) . . . . 5382 A Höcherl, Bundesminister 5386 A Busse (FDP) 5390 A Kiesinger, Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg . . . 5391 B Dr. Kopf (CDU/CSU) 5394 B Entwurf eines Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Drucksache IV/1867) — Erste Beratung — Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 5395 D Frau Dr. Hubert (SPD) 5396 D Frau Haas (CDU/CSU) 5397 D Frau Dr. Heuser (FDP) 5398 D Nächste Sitzung 5399 D Anlage 5401 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Februar 1964 117. Sitzung Bonn, den 21. Februar 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arendt (Wattenscheid)* 21. 2. Dr. Aschoff 21. 2. Dr. Atzenroth 21. 2. Bauer (Wasserburg) 21. 2. Benda 21. 2. Birkelbach 22. 2. Fürst von Bismarck 22. 2. Dr. Bleiß 21. 3. Dr. Böhm (Frankfurt) 21. 2. Dr. von Brentano 21. 3. Brünen 21. 2. Burckardt 21. 2. Dr. Deist 21. 2. Dr. Dörinkel 22. 2. Drachsler 21. 2. Ehren 22. 2. Etzel 21. 2. Even (Köln) 29. 2. Faller* 21. 2. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 21. 2. Frau Funcke (Hagen) 21. 2. Dr. Furler* 21. 2. Gaßmann 22. 2. Gedat 21. 2. Frau Geisendörfer 22. 2. Gibbert 21. 2. Freiherr zu Guttenburg 21. 2. Haage (München) 21. 2. Haase (Kellinghusen) 21. 2. Dr. Hamm (Kaiserslautern) 21. 2. Dr. von Haniel-Niethammer 21. 2. Dr. Harm (Hamburg) 26. 3. Hauffe 15. 3. Hellenbrock 21. 2. Höhne 21. 2. Hörauf 1. 3. Illerhaus* 21. 2. Dr. Imle 29. 2. Jacobs 21. 2. Klinker* 21. 2. Knobloch 21. 2. Könen (Düsseldorf) 21. 2. Kraus 22. 2. Dr. Kreyssig* 22. 2. Kriedemann* 21. 2. Lenz (Bremerhaven) 15. 3. Dr. Löhr 20. 3. Lücker (München)* 21. 2. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Majonica 21. 2. Dr. Mälzig 21. 2. Margulies* 21. 2. Mattick 21. 2. Mauk* 21. 2. Dr. von Merkatz 21. 2. Metzger* 21. 2. Michels 21. 2. Missbach 21. 2. Dr. h. c. Dr..-Ing. E. h. Möller 15. 3. Müser 21. 2. Peters (Norden) 21. 2. Dr.-Ing. Philipp 21. 2. Frau Dr. Probst 21. 2. Ramms 21. 2. Rehs 21. 2. Richarts* 21. 2. Rohde* 21. 2. Ruland 21. 3. Schlee 21. 2. Schlick 21. 2. Schneider (Hamburg) 21. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 2. Schulhoff 29. 2. Seidl (München) 21. 2. Dr. Serres 21. 2. Seuffert 21. 2. Spitzmüller 21. 2. Dr. Starke 21. 2. Dr. Stoltenberg 21. 2. Storch* 21. 2. Frau Strobel* 21. 2. Dr. Supf 21. 2. Theis 29. 2. Verhoeven 21. 2. Dr. Vogel 22. 2. Wächter 21. 2. Weber (Georgenau) 21. 2. Wegener 29. 2. Weinzierl 22. 2. Wellmann 22. 2. Frau Welter (Aachen) 29. 2. Werner 21. 2. Dr. Wuermeling 22. 2. Frau Zimmermann (Brackwede) 21. 2. b) Urlaubsanträge Höhne 21. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Kopf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Kollege Schäfer, ich habe soeben gesagt, daß wir in einem Rechtsstaat leben und daß in einem Rechtsstaat selbstverständlich die Durchführung unserer grundgesetzlichen Verpflichtung eine rechtsstaatliche Verpflichtung darstellt.

    (Abg. Schmitt-Vockenhausen: Dann können Sie ja dabei mithelfen, daß wir den Art. 29 durchbringen! — Beifall bei der SPD und Zurufe.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor; die Aussprache ist geschlossen.
Beide Vorlagen sollen überwiesen werden an den Rechtsausschuß — federführend — und an den Ausschuß für Inneres — mitberatend —. — Das Haus beschließt so.
Ich rufe Punkt 29 der heutigen Tagesordnung auf:
Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Drucksache IV/1867).
Soll der Entwurf begründet werden? — Das Wort hat die Frau Bundesministerin für Gesundheitswesen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Elisabeth Schwarzhaupt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich lege dem Parlament namens der Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vor. Der Entwurf enthält eine Neuregelung auf dem Gebiete des Heilwesens. Im Vordergrund steht die Werbung für Arzneimittel. Die Arzneimittelgesetzgebung soll hierdurch ergänzt und zu einem gewissen Abschluß gebracht werden.
    Die gegenwärtige Regelung der Heilmittelwerbung ist die sogenannte Werbepolizeiverordnung vom 29. September 1941. Sie ist unzureichend, sie wird den modernen Werbemethoden nicht mehr gerecht und .tritt zudem bald außer Kraft.
    Motiv des Regierungsentwurfs ist die Verantwortung für die Gesundheit unserer Bevölkerung. Wir können uns auf dem Gebiete der Heilmittelwerbung nicht mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des allgemeinen Strafrechts begnügen. Das Interesse der Volksgesundheit gebietet es, daß die Heilmittelwerbung strengeren Maßstäben unterworfen wird als jede andere Werbung und daß wir die Heilmittel nicht wie bloße Konsumwaren behandeln.



    Bundesminister Frau Schwarzhaupt
    Dieser Grundgedanke hat Sie, meine Damen und Herren, schon bei dem Erlaß des Gesetzes über das Apothekenwesen und des Arzneimittelgesetzes geleitet. Er ist vor kurzem von dem Bundesverfassungsgericht anerkannt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Auffassung bestätigt, daß das Arzneimittel keine gewöhnliche Ware sei, daß es vielmehr ein wichtiges Instrument der ärztlichen Kunst darstelle und damit unmittelbar dem öffentlichen Wohl diene.
    Sehen wir die Dinge, wie sie sind! Die Werbemethoden haben sich in den letzten Jahrzehnten so gewandelt, daß die Bevölkerung vielfach zu einem übermäßigen und fehlerhaften, zu einem ärztlich nicht gebotenen Gebrauch von Arzneimitteln verleitet wird. Hier kann sich der Gesetzgeber seiner Verantwortung nicht entziehen. Wir müssen unserer Bevölkerung einen Schutz gewähren, den sie mit gutem Recht von uns erwartet. Wir müssen sie vor allem vor einer irreführenden und übertriebenen Anpreisung von Heilmitteln bewahren. Dies gilt zumal für die kranken und älteren Menschen, die einer Werbung, welche ihnen Heilung und Linderung ihrer Leiden verspricht, naturgemäß besonders zugänglich sind.
    Die Bundesregierung würdigt sehr wohl die Bedeutung, die der Werbung in unserem Wirtschaftsleben zukommt. Wir schätzen diese Werbung, was das Gesundheitswesen angeht, dann, wenn sie als Instrument der allgemeinen Unterrichtung wirksam wird. Der Regierungsentwurf erkennt daher das Recht auf Werbung auch für das Heilmittelwesen grundsätzlich an. Dieses Recht muß aber dort eine Einschränkung erfahren, wo es der nicht minder wichtige Grundsatz der Wahrheit, der Klarheit und der Sachlichkeit erfordert.
    Damit soll auf eine wirksame Selbstkontrolle der beteiligten Wirtschafts- und Berufskreise nicht verzichtet werden. Verbotsnormen können die Eigenverantwortung und Selbstdisziplin der einzelnen nicht ersetzen. Gerade in diesem Zusammenhang möchte ich der Hoffnung Ausdruck geben, daß die beteiligten Wirtschaftskreise in ihrer Selbstkontrolle fortfahren und nach Möglichkeit suchen, sie zu verstärken und zu verfeinern.
    Gegenstand des Gesetzes soll nur die Wirtschaftswerbung sein. Die in dem Entwurf vorgesehenen Einschränkungen gelten nicht für eine Aufklärung, mit der keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Sie wissen, meine Damen und Herren, welche Bedeutung die Bundesregierung gerade dieser Aufklärung im Rahmen einer allgemeinen Gesundheitserziehung beimißt.
    Aus den Vorschriften des Entwurfs möchte ich nur zwei herausgreifen. Die eine ist die Generalklausel des § 1. Sie enthält ein allgemeines Verbot unsachlicher Beeinflussung, eine Bestimmung, die kein modernes Heilmittelwerbegesetz entbehren kann. Wer für Heilmittel wirbt, soll zur Sache, d. h. zum Heilmittel selbst, sprechen, und zwar in einer dem Heilmittel angemessenen Weise. Er soll nicht an irgendwelche Emotionen appellieren, sondern an die Einsicht und den Verstand. Daß damit keine Geschmackszensur ausgeübt werden soll, versteht sich, wie mir scheint, von selbst.
    Die zweite Vorschrift, die ich hervorheben möchte, betrifft die Publikumswerbung für Arzneimittel durch Film, Funk und Fernsehen. Der Gesetzentwurf will diese Werbung künftig nicht mehr zulassen. Meine Damen und Herren, wir dürfen uns nicht der Tatsache verschließen, daß die Bevölkerung gerade hier besonders leicht zu einem Fehlgebrauch von Arzneimitteln verleitet werden kann. Dies liegt in der Flüchtigkeit und dem Wechsel, aber auch in der starken suggestiven Kraft der optischen und akustischen Eindrücke begründet, die diese Werbemedien vermitteln.
    Ich wiederhole es: Heilmittel sind keine Konsumware. Was für die übrige Wirtschaftswerbung gelten mag, bedarf der Einschränkung oder des Verbots dort, wo es die Gesundheit der Menschen in unserem Volke gebietet. Nur aus diesem Motiv heraus hat sich die Bundesregierung zu der Sondervorschrift für die Werbung durch Film, Funk und Fernsehen verstanden. Das ist der Leitgedanke, der dem ganzen Gesetz zugrunde liegt und der Sie, dessen bin ich sicher, bei der Beratung des Entwurfes ebenfalls bestimmen wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)