Rede:
ID0411702600

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 32
    1. daß: 3
    2. und: 3
    3. wir: 2
    4. die: 2
    5. erklärten: 2
    6. entscheiden: 2
    7. Herr: 1
    8. Kollege: 1
    9. Süsterhenn,: 1
    10. ist: 1
    11. Ihnen: 1
    12. entgangen,: 1
    13. Richtbegriffe: 1
    14. des: 1
    15. Absatzes: 1
    16. 1: 1
    17. damit: 1
    18. Verfassungsbestimmung: 1
    19. hier: 1
    20. ausdrücklich: 1
    21. zitieren: 1
    22. dann: 1
    23. fortfahren,: 1
    24. über: 1
    25. den: 1
    26. Volkswillen: 1
    27. einer: 1
    28. Mehrheit: 1
    29. dieses: 1
    30. Parlament: 1
    31. kann: 1
    32. muß?: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 117. Sitzung Bonn, den 21. Februar 1964 Inhalt: Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1962 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/1183, IV/1377) Dr. Seffrin (CDU/CSU) . . 5359 B, 5366 D Paul (SPD) 5361 C Schultz (FDP) 5364 A von Hassel, Bundesminister . . . 5371 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (SPD) (Drucksache IV/1896) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Artikels 118 des Grundgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache IV/1965) — Erste Beratung — Dr. Schäfer (SPD) . . . 5377 B, 5393 C Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) . . . . 5382 A Höcherl, Bundesminister 5386 A Busse (FDP) 5390 A Kiesinger, Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg . . . 5391 B Dr. Kopf (CDU/CSU) 5394 B Entwurf eines Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Drucksache IV/1867) — Erste Beratung — Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 5395 D Frau Dr. Hubert (SPD) 5396 D Frau Haas (CDU/CSU) 5397 D Frau Dr. Heuser (FDP) 5398 D Nächste Sitzung 5399 D Anlage 5401 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Februar 1964 117. Sitzung Bonn, den 21. Februar 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Arendt (Wattenscheid)* 21. 2. Dr. Aschoff 21. 2. Dr. Atzenroth 21. 2. Bauer (Wasserburg) 21. 2. Benda 21. 2. Birkelbach 22. 2. Fürst von Bismarck 22. 2. Dr. Bleiß 21. 3. Dr. Böhm (Frankfurt) 21. 2. Dr. von Brentano 21. 3. Brünen 21. 2. Burckardt 21. 2. Dr. Deist 21. 2. Dr. Dörinkel 22. 2. Drachsler 21. 2. Ehren 22. 2. Etzel 21. 2. Even (Köln) 29. 2. Faller* 21. 2. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 21. 2. Frau Funcke (Hagen) 21. 2. Dr. Furler* 21. 2. Gaßmann 22. 2. Gedat 21. 2. Frau Geisendörfer 22. 2. Gibbert 21. 2. Freiherr zu Guttenburg 21. 2. Haage (München) 21. 2. Haase (Kellinghusen) 21. 2. Dr. Hamm (Kaiserslautern) 21. 2. Dr. von Haniel-Niethammer 21. 2. Dr. Harm (Hamburg) 26. 3. Hauffe 15. 3. Hellenbrock 21. 2. Höhne 21. 2. Hörauf 1. 3. Illerhaus* 21. 2. Dr. Imle 29. 2. Jacobs 21. 2. Klinker* 21. 2. Knobloch 21. 2. Könen (Düsseldorf) 21. 2. Kraus 22. 2. Dr. Kreyssig* 22. 2. Kriedemann* 21. 2. Lenz (Bremerhaven) 15. 3. Dr. Löhr 20. 3. Lücker (München)* 21. 2. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Majonica 21. 2. Dr. Mälzig 21. 2. Margulies* 21. 2. Mattick 21. 2. Mauk* 21. 2. Dr. von Merkatz 21. 2. Metzger* 21. 2. Michels 21. 2. Missbach 21. 2. Dr. h. c. Dr..-Ing. E. h. Möller 15. 3. Müser 21. 2. Peters (Norden) 21. 2. Dr.-Ing. Philipp 21. 2. Frau Dr. Probst 21. 2. Ramms 21. 2. Rehs 21. 2. Richarts* 21. 2. Rohde* 21. 2. Ruland 21. 3. Schlee 21. 2. Schlick 21. 2. Schneider (Hamburg) 21. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 21. 2. Schulhoff 29. 2. Seidl (München) 21. 2. Dr. Serres 21. 2. Seuffert 21. 2. Spitzmüller 21. 2. Dr. Starke 21. 2. Dr. Stoltenberg 21. 2. Storch* 21. 2. Frau Strobel* 21. 2. Dr. Supf 21. 2. Theis 29. 2. Verhoeven 21. 2. Dr. Vogel 22. 2. Wächter 21. 2. Weber (Georgenau) 21. 2. Wegener 29. 2. Weinzierl 22. 2. Wellmann 22. 2. Frau Welter (Aachen) 29. 2. Werner 21. 2. Dr. Wuermeling 22. 2. Frau Zimmermann (Brackwede) 21. 2. b) Urlaubsanträge Höhne 21. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Süsterhenn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Dr. Schäfer hat seine Ausführungen damit begonnen, daß er sich gegen die Unterstellung verwahrte, der hier vorliegende Antrag der SPD-Fraktion auf Änderung des Art. 29 des Grundgesetzes sei in Wiesbaden geboren und verfolge kraft des Genius loci, des Geburtsortes, auch besondere Tendenzen. Ich weiß nicht, wem gegenüber er es für notwendig
    hielt, diese Feststellung ausdrücklich zu treffen.

    (Abg. Dr. Schäfer: Ich habe sie ja gar nicht getroffen!)

    Ich jedenfalls beabsichtige nicht, mich auf diesen von dem Herrn Kollegen Schäfer eingeschlagenen Weg zu begeben, und dazu kann mich auch die Tatsache nicht veranlassen, daß der Herr Kollege Dr. Schäfer es für notwendig hielt, den aus dem Lande Rheinland-Pfalz stammenden Abgeordneten Dr. Weber trotz dieser Landeszugehörigkeit zu einer besonderen Objektivität und Sachlichkeit zu ermahnen. Ich kann Ihnen versichern, daß Sie dieselbe Objektivität und Sachlichkeit bei der Behandlung dieses Themas, wie Sie sie ja doch auch bei dem Herrn Kollegen Weber letzten Endes so zwischen den Zeilen voraussetzten, von mir erwarten dürfen.
    Als Beweis für diese Sachlichkeit und für den Willen zu einer objektiven Behandlung des Problems darf ich zunächst einmal die generelle Feststellung treffen, daß ich die historische Darstellung über den Werdegang des Art. 29 und seiner Behandlung in den verschiedenen Phasen und über den historischen Werdegang und die Behandlung des Art. 118 nahezu restlos akzeptieren kann. Es erscheint mir nur wichtig, folgendes noch hinzuzufügen, und zwar zunächst in bezug auf die präkonstitutionelle Zeit, als es noch keinen Parlamentarischen Rat, kein Grundgesetz, keine Bundesrepublik, ja, als es noch nicht einmal einen Verfassungskonvent von Herrenchiemsee gab. Schon damals, auf den Konferenzen der Ministerpräsidenten bei den Vorbereitungen für die Zusammenkunft des Parlamentarischen Rates, spielte dieses Problem, das materiell in Art. 29 enthalten ist, und ebenso das Problem des Art. 118 in den verfassungsvorbereitenden Diskussionen bereits eine erhebliche Rolle. Die Konferenz der Ministerpräsidenten hat auch mit den Militärgouverneuren wiederholt über die Sachproblematik des Art. 29 und des Art. 118 verhandelt, und in all den Verhandlungen vor dem Werden des Bonner Grundgesetzes, bei der Beratung des Bonner Grundgesetzes, bei der Formulierung der Artikel des Grundgesetzes, bei der späteren gesetzgeberischen Durchführung und Verwirklichung dieses Problemkreises ist immer wieder scharf und klar zwischen dem Art. 29 und dem Art. 118 unterschieden worden.
    Diese Unterscheidung war nicht etwa eine willkürliche, sondern sie beruhte auf folgender Erkenntnis, die auch in präkonstitutionellem Stadium von allen Beteiligten nicht bestritten wurde. Diese Erkenntnis bestand in folgendem. Das, was die Besatzungsmächte im Südwestraum gemacht haben, indem sie die zwei alten Länder Baden und Württemberg zerrissen und daraus drei Länder bildeten, wurden von allen, auch von den Südbadenern und auch von dem manchmal so viel gelästerten Herrn Wohleb grundsätzlich abgelehnt. In all den Diskussionen stand überhaupt nur die Frage zur Entscheidung: Wie soll diese Dreiteilung des Südwestraums beseitigt werden; entweder durch die Zusammenfassung der drei Länder zu einem Staat, zum Südweststaat, zum jetzigen Lande Baden-Württemberg, oder durch die Wiederherstellung der beiden alten Länder Baden und Württemberg.
    Diese Fragestellung war für alle Beteiligten selbstverständlich, und es war auch selbstverständlich, daß sowohl die Lösung Baden-Württemberg wie die Wiederherstellung der beiden alten Länder Baden und Württemberg dem Richtbegriff des Art. 29 Abs. 1 entsprach, so daß man sich also um diese speziellen Dinge eigentlich gar nicht mehr zu kümmern brauchte. Es ist ja interessant, daß beispielsweise auch der Luther-Ausschuß, also der von der Bundesregierung eingesetzte SachverständigenAusschuß zur Neugliederung des Bundesgebietes — dessen stellvertretender Vorsitzender zu sein ich immerhin einige Jahre die Ehre hatte —, fast einstimmig in seinem Gutachten festgestellt hat, daß sowohl die Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Landes Baden-Württemberg als auch die Teilung des Landes Baden-Württemberg und die Wiedererrichtung der beiden alten Länder im wesentlichen den Richtbegriffen des Art. 29 Abs. 1 — und zwar in vollem Umfange — entsprechen würde. Infolgedessen ist festzuhalten — darin stimmen wir vollständig überein, Herr Kollege Schäfer; es freut mich, unter zahlreichen sonstigen Übereinstimmungen auch diese feststellen zu können —, daß von dem Augenblick an, wo dieses Problem erörtert wurde, die scharfe isolierte Trennung und Sonderbehandlung der Südwestraum-Frage von allen Beteiligten seit dem Jahre 1947, seit den Ministerpräsidentenkonferenzen, die damals zusammengetreten waren, bis auf den heutigen Tag immer bewußt hervorgehoben worden ist.



    Dr. Süsterhenn
    Ich möchte hier schon einmal sagen: Die von Herrn Kollegen Schäfer geäußerte Befürchtung, eine Sonderbehandlung des Falles Baden-Württemberg, wie sie in dem Antrag der CDU/CSU vorgeschlagen ist — daß nämlich die Wiederinkraftsetzung durch eine ergänzende Neuformulierung des Art. 118 dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen könne und vom Verfassungsgericht eventuell beanstandet werden könne —, wird durch die ganze historische, politische und juristische Entwicklung der Sachproblematik widerlegt.
    Nun die Frage: Ist Art. 118 verbraucht? Sie haben in Übereinstimmung mit dem Herrn Innenminister Filbinger, den Sie zitiert haben, diesen Standpunkt vertreten. Aber Herr Kollege Dr. Hauser hat den Zwischenruf gemacht: Die Sache steht nicht fest.
    Meine Damen und Herren, es ließe sich manches Interessante zu dieser Frage vom Standpunkt des Staatsrechts aus sagen. Aber ich glaube, wir wollen darauf verzichten. Weil wir von der CDU/CSU die Dikussion dieses Problems überhaupt gar nicht aufkommen lassen wollten, haben wir einen Antrag auf Verfassungsänderung gestellt. Art. 118 soll neu gefaßt werden im Wege einer Verfassungsänderung oder Verfassungsergänzung. Auf diese feinen Unterschiede will ich mich im Augenblick nicht einlassen, das mag der Ausschußbehandlung überlassen bleiben. Jedenfalls ist das kein Vorschlag, von dem man sagen könnte, daß hier willkürlich und ohne einen vernünftigen und gerechten Grund differenziert würde zwischen der Lösung des SüdwestraumProblems und den Lösungen der anderen Probleme im übrigen Bundesgebiet, wie es sich aus der Anwendung und Verwirklichung des Art. 29 ergibt.
    Befürchten Sie nicht, meine Damen und Herren, daß ich hier die Interessen des Landes Rheinland-Pfalz vertreten werde, sondern ich nehme, da ich mich bemühe, objektiv zu sein, den Text des Antrages der SPD-Fraktion so, wie er vor uns liegt. Dazu möchte ich folgendes sagen:
    In Art. 29 Abs. 3 des SPD-Entwurfs heißt es:
    Ist ein Volksbegehren nach Absatz 2 zustande gekommen, so ist in dem betreffenden Gebietsteil bis zum 31. März 1965 ein Volksentscheid über die angestrebte Änderung der Landeszugehörigkeit durchzuführen. Stimmt eine Mehrheit, die mindestens ein Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevölkerung umfaßt, der Änderung zu, so ist die Landeszugehörigkeit des betreffenden Gebietsteiles durch Bundesgesetz innerhalb eines Jahres ... zu regeln.
    Und jetzt kommt Abs. 4:
    Das Bundesgesetz nach Absatz 3 darf von dem Ergebnis des Volksentscheides nur abweichen, soweit dies durch Absatz 1 geboten ist
    — also durch die Richtbegriffe des Art. 29 Abs. 1 —
    und wenn die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zustimmt. ...
    Meine Damen und Herren, Herr Kollege Schäfer hat mit Recht hier bereits von der konstitutiven — nicht nur präjudizierenden — Wirkung eines sol-
    chen Volksentscheids gesprochen. Nehmen Sie einmal an, in irgendeinem kleinen Gebietsstreifen haben vielleicht 100 000 oder 200 000 Wahlberechtigte — so viel kommen nach meiner Kenntnis der Verhältnisse, wenn wir vom Sonderfall Südwestraum Baden absehen, überhaupt nirgendwo in Frage
    — beim Volksentscheid konstitutionell festgestellt

    (Abg. Dr. Schäfer meldet sich zu einer Zwischenfrage)

    — ich bin sofort mit einer Frage einverstanden, wenn ich nur erst einmal diesen Satz zu Ende sagen darf —: Der Landesteil X wird von dem gegenwärtigen Land Y abgetrennt. Dieser Volksentscheid wird von vielleicht 100 000 Wahlberechtigten ausgeübt. Er ist dann für den- Deutschen Bundestag, für die Organe der Gesetzgebung, bindend und kann vom Bundestag nur noch mit qualifizierter Mehrheit, nämlich mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, überwunden werden. Damit dankt der Bundestag ab und hört auf, der verantwortliche Gesamtordner und •Gesamtplaner dieser wichtigen Aufgabe des Art. 29 zu sein, und überträgt dieses Recht — allerdings noch mit einer qualifizierten Mehrheit revisibel — zunächst einmal einer kleinen Anzahl von Menschen, die sich in irgendeinem Grenzgebiet im Wege eines Volksentscheids für die Abtrennung dieses Grenzgebietes aussprechen.
    Bitte, Herr Kollege Schäfer!


Rede von Dr. Friedrich Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Kollege Süsterhenn, ist Ihnen entgangen, daß wir die Richtbegriffe des Absatzes 1 und damit die Verfassungsbestimmung hier ausdrücklich zitieren und daß wir dann fortfahren, daß über den erklärten Volkswillen einer erklärten Mehrheit dieses Parlament entscheiden kann und entscheiden muß?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Süsterhenn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ich habe den von Ihnen zitierten Satz, der die Bezugnahme auf die Richtbegriffe des Art. 29 enthält, in keiner Weise überlesen. Im Gegenteil! Sie haben durch diese Formulierung dem Bundestag nicht nur die Aufgabe gestellt, sich mit qualifizierter Mehrheit gegen diesen lokalen Volksentscheid auszusprechen, sondern ihm quasi auch noch die Beweislast zugeschoben dafür, daß nun diese Sonderregelung lokaler Art tatsächlich nicht mit den Gesamtkonzeptionen, wie sie in Art. 29 Abs. 1 enthalten sind, zu vereinbaren ist.
    Der Herr Kollege Schäfer hat soeben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zitiert, das zu der Feststellung gelangt, daß das Neugliederungsgesetz des Jahres 1951 und auch die darauf beruhende Neugliederung in einer verfassungsmäßig einwandfreien Weise zustande gekommen seien. Ich kenne natürlich dieses hier produzierte Zitat, aber ich bin der Meinung, wenn man schon aus einem Urteil zitiert, dann sollte man auch die anderen Sätze eines solchen Urteils nicht unter den Tisch fallen lassen, die doch diesen ganzen Neugliederungsvorgang zumindest — ich will gar keine Kritik üben — irgendwie als ein Unbehagen auslösend charakterisiert haben. Das ist nicht erst meine Meinung von heute; ich habe den Standpunkt bereits im Jahre 1951 als Mitglied des Bundesrats vertreten und darauf hinge-



    Dr. Süsterhenn
    wiesen, daß ich diese Neugliederungsgesetze für verfassungsbedenklich, wenn nicht gar verfassungswidrig hielte. Aber Karlsruhe locuta, die Neugliederung sei verfassungsrechtlich in einwandfreier Weise zustande gekommen. Es ist selbstverständlich, daß wir uns dem beugen.
    Aber bei allem Respekt vor den Herren Verfassungsrichtern darf ich doch folgendes bemerken. Ich habe immerhin zehn Jahre lang die Ehre gehabt, selber Präsident eines Verfassungsgerichtshofs zu sein. Dennoch stehe ich nicht an zu erklären, daß sich auch in diesen Himmelshöhen nicht immer nur Götter oder auch bloß Halbgötter bewegen und daß der Grundsatz des „errare humanum est" eigentlich niemanden in der Welt verschont.

    (Beifall in der Mitte.)

    Diesem Prinzip sind alle drei Gewalten in gleicher Weise unterworfen. Mehr möchte ich hierzu nicht vortragen.
    Immerhin ist es doch notwendig, in das allgemeine Bewußtsein zurückzurufen, daß das Bundesverfassungsgerichtsurteil, das der Herr Kollege Schäfer zitiert hat, noch folgenden, ich möchte sagen: bemerkenswerten, Satz enthält: „Der Wille der badischen Bevölkerung ist durch die Besonderheit der politisch-geschichtlichen Entwicklung überspielt worden." Was heißt das? Meines Erachtens gehört auch das Neugliederungsgesetz von 1951 irgendwie in die politisch-geschichtliche Entwicklung mit hinein. Weiter sagt das Bundesverfassungsgericht:
    Bei der Abstimmung am 9. Dezember 1951 ha-
    ben, wenn man von dem Gebiet des früher preußischen Landesteils Hohenzollern absieht, zwei Bevölkerungen, die badische und die württembergische, in der Weise gemeinsam abgestimmt, daß die zahlenmäßig stärkere die schwächere majorisieren konnte.
    Es war also eine Abstimmung, in der die badische Bevölkerung gerade nicht selbst bestimmen konnte, in welchem staatlichen Verbande sie künftig leben will. Ich will aus diesen Feststellungen keinerlei verfassungsrechtliche Folgerungen irgendwelcher Art für die Behandlung dieses Themas ziehen. Aber weil Sie schon mal dieses Urteil zitierten, sehr verehrter Herr Kollege Schäfer, hielt ich es im Interesse der Vollständigkeit für wichtig, auch diese beiden bemerkenswerten Sätze noch einmal in das allgemeine Bewußtsein der Öffentlichkeit zu bringen.
    Das eine steht auf alle Fälle fest — ich glaube, darin werden wir übereinstimmen, Herr Kollege Schäfer —, daß im Lande Baden-Württemberg sowohl diejenigen, die überzeugte ,Anhänger des jetzigen Landes sind, als auch diejenigen, die man im allgemeinen als Altbadener zu bezeichnen pflegt, ein gemeinsames Interesse daran haben, diesen Kasus endlich einmal aus der Welt zu schaffen, damit dort Ruhe eintritt. Ich glaube, darüber kann es in diesem Hause keinerlei Meinungsverschiedenheiten geben. Der Herr Kollege Dr. Schäfer hat in seinen Ausführungen beispielsweise auch gesagt, daß die Lösung dieser Frage im Interesse der Beruhigung, im Interesse der positiven Aufbauarbeit
    dieses Landes besonders dringlich sei. Aber, Herr e Kollege Dr. Schäfer, wenn wir feststellen müssen, daß schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Komplex Südweststaat oder Baden-Württemberg immer ein Komplex besonderer Art gewesen ist, der auch vom Bundesverfassungsgesetzgeber besonders behandelt worden ist und den auch der ordentliche Gesetzgeber in der folgenden Zeit immer als ein isoliertes Sonderproblem behandelt hat, und wenn Sie jetzt tatsächlich zu dieser Beruhigung im Südwestraum beitragen wollen, wenn Sie sagen, es muß schnell geholfen werden, dann kann ich eigentlich nicht begreifen, warum Sie nicht entsprechend der gesamten Tradition — die, wie bisher gesagt wurde, von den Ministerpräsidentenkonferenzen bis zu den Vorlagen der gegenwärtigen Bundesregierung reicht — den einfachen, klaren und rasch zu verwirklichenden Weg gehen wollen, der uns in dem 'Gesetzentwurf zur Novellierung des Art. 118 gewiesen ist, und warum Sie das als dringlich und regelungsbedürftig betrachtete Baden-Problem nun mit der ganzen politischen Problematik belasten wollen, die nun einmal in dem Art. 29 drinsteckt, was von niemandem geleugnet werden kann, gleichgültig, wie er sich die Anwendung und Ausführung dieses Art. 29 vorstellt. Wenn man den damals unterlegenen Altbadenern das Gefühl nehmen will — diese Behauptung wird wenigstens aufgestellt, ich will sie mir nicht zu eigen machen —, sie seien nicht ganz fair behandelt warden — ich kann verstehen, daß Badener eine solche Behauptung aufstellen, da ja doch auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einer derartigen Behauptung nicht unbedingt hundertprozentig widerspricht —, und wenn wir außerdem dem beiderseitigen Verlangen der Badener und Baden-Württemberger nach endgültiger Lösung des Problems, nach endgültiger Beruhigung und nach einer schnellen Lösung des Problems Rechnung tragen wollen, dann sollten wir das doch auf dem Wege versuchen, den der Antrag der CDU/CSU-Fraktion weist.

    (Abg. Dr. Schäfer: Am heutigen Tage!)

    — Mein sehr verehrter Herr Kollege Schäfer, Sie haben hier die Methode kritisiert, daß dieser Antrag heute morgen hier eingebracht worden sei. Sie haben den Ausdruck „wie Ziethen aus dem Busch" nicht gebraucht. Aber ich glaube, diese Vorstellung lag doch Ihrer Kritik an der Methode irgendwie zugrunde.

    (Abg. Jahn: Wo war denn da der Ziethen?)

    Wir handeln so, und Sie können zu dem Stellung nehmen, was der Ziethen — das paßt ganz gut in die vorhergegangene Wehrdebatte — hier produziert hat.
    Meine Damen und Herren! Der Herr Kollege Schäfer hat auch selbst ganz deutlich gesagt, daß er an sich von diesem Entwurf nicht überrascht ist, sondern daß dieser Entwurf zunächst einmal als sogenannte Formulierungshilfe von der badenwürttembergischen Regierung oder von ihrem Ministerpräsidenten in die Verhandlungen des Rechtsausschusses eingeführt worden ist, daß man diese sogenannte Formulierungshilfe sehr eingehend behandelt hat und daß es sogar zwei oder drei Abge-



    Dr. Süsterhenn
    ordnete im Rechtsausschuß — ich weiß es nicht genau —

    (Zuruf von der Mitte: Zwei!)

    gegeben hat, die diese „Formulierungshilfe" als Antrag übernommen haben. Sie können also nicht sagen, daß Ihnen hier sachlich irgendwie etwas Neues überraschend auf den Tisch des Hauses gelegt worden wäre, womit sie sich nicht schon in langen Debatten, im Rechtsausschuß, aber auch nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Hauses, beschäftigt hätten. Also diese Methodenkritik halte ich in keiner Weise für begründet. — Bitte schön, Herr Schäfer!