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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 110. Sitzung Bonn, den 5. Februar 1964 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Schneider (Hamburg) und Wehking 5033 A Überweisung von Gesetzentwürfen an den Haushaltsausschuß gemäß § 96 GO . . . 5033 B Fragestunde (Drucksache IV/1884) Fragen des Abg. Schmidt (Kempten) : Öffentliche Mittel für den sozialen Wohnungsbau Dr. Ernst, Staatssekretär 5034 C, 5035 A, B Hammersen (FDP) 5035 B Frage des Abg. Dröscher: BRANDARIS-Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Dr. Carstens, Staatssekretär . . . . 5035 B Fragen des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Entwicklungshilfe für Indonesien und Nachbarstaaten Israels . . 5035 C, 5036 A Fragen des Abg. Dr. Kanka: Visum für Nationalchinesen aus Taiwan Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 5036 B, D Dr. Kanka (CDU/CSU) 5036 C, D Frage des Abg. Dr. Mommer: Entsendung von Abgeordneten in das Europäische Parlament Dr. Carstens, Staatssekretär . . . . 5036 D, 5037 B, C, D Dr. Mommer (SPD) 5037 A Wehner (SPD) 5037 C, D Frage des Abg. Dr. Mommer: Initiativen zur politischen Einigung Europas Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 5038 A, B Dr. Mommer (SPD) 5038 A, B Fragen des Abg. Baier (Mosbach) : Rentenzahlungen der österreichischen Rentenversicherung . . . . . . . 5038 C Fragen des Abg. Jahn: Entwurf eines Deutschen Arbeitsgesetzbuches Blank, Bundesminister 5038 C, D, 5039 A, B Jahn (SPD) . . . . . . . . . 5039 A, B Frage des Abg. Dr. Schmidt (Offenbach) : Chronische Emphysem-Bronchitis Blank, Bundesminister . . . . . 5039 B, D, 5040 A, B, C Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . 5039 C, D Heiland (SPD) 5039 D, 5040 A Arendt (Wattenscheid) (SPD) . . . 5040 B Frage des Abg. Fritsch: Unerledigte Versorgungsanträge in der Kriegsopferversorgung Blank, Bundesminister 5040 C, 5041 A, B, C Fritsch (SPD) 5041 A, B Riegel (Göppingen) (SPD) . . 5041 B, C Fragen des Abg. Maucher: Unfallversicherung für Pflegepersonen von Schwerstbeschädigten Blank, Bundesminister 5041 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 Frage des Abg. Peiter: Krankenpapiere beim Kb-Verfahren Blank, Bundesminister . 5041 D, 5042 A, B Peiter (SPD) 5042 A Maucher (CDU/CSU) 5042 B Frage des Abg. Dr. Dittrich: Unfallfürsorge beim Betriebssport Höcherl, Bundesminister 5042 C Frage des Abg. Jahn: Änderungen des Grundgesetzes Höcherl, Bundesminister 5042 D, 5043 B, C, D Jahn (SPD) 5043 A, B Dr. Schäfer (SPD) 5043 C Hammersen (FDP) . . . . . . 5043 D Frage des Abg. Varelmann: Besoldung der Steuerbeamten • Höcherl, Bundesminister . 5043 D, 5044 A Varelmann (CDU/CSU) 5044 A Frage des Abg. Dr. Kanka: Vermerke in Pässen ausländischer Studenten Höcherl, Bundesminister 5044 A Frage des Abg. Fritsch: Grenzübergänge an der deutschtschechoslowakischen Grenze Höcherl, Bundesminister 5044 B Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Gesetzentwurf über die Aufhebung der Baulandsteuer . . . . . . . . . 5044 B Frage des Abg. Varelmann: Personelle Lage bei der Finanzverwaltung Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 5044 C, D Varelmann (CDU/CSU) 5044 D Fragen des Abg. Memmel: Urteile des Bundesfinanzhofes betr. Steuerermäßigung bei einem Konkubinat und für Prostituierte Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 5044 D, 5045 A, C, D, 5046 A, B Memmel (CDU/CSU) 5045 C, D Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . 5046 A, B Hammersen (FDP) 5046 B Dr. Mommer (SPD) 5046 C Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1590) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (CDU/CSU, FDP, SPD) (Drucksache IV/1659) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Abg. Schulhoff, Opitz u. Gen.) (Drucksache IV/1509) — Erste Beratung — Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 5046 D, 5086 B Dr. Luda (CDU/CSU) 5055 C Dr. Imle (FDP) 5064 B Dr. Besold (CDU/CSU) 5069 C Seuffert (SPD) 5072 B Dr. Toussaint (CDU/CSU) . . . 5079 A Opitz (FDP) 5081 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 5082 C Riedel (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 5083 D Dr. Aschoff (FDP) 5085 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 5085 C Dr. Starke (FDP) 5085 D Dr. Mommer (SPD) 5086 D Erweiterung der Tagesordnung . . . . 5069 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Dritte Verordnung über die Verringerung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von Eiprodukten (Drucksachen IV/1726, IV/1876) . . . . 5087 B Entwurf eines Gesetzes über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse (Presserechtsrahmengesetz) (FDP) (Drucksache IV/1814) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Presserechts (Presserechtsrahmengesetz — PRRG) (SPD) (Drucksache IV/1849) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (SPD) (Drucksache IV/1696) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies u. Gen.) (Drucksache IV/1734) — Erste Beratung — und dem Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (FDP) (Drucksache IV/1815) — Erste Beratung — Busse (FDP) 5087 C Sänger (SPD) 5090 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 5091 D, 5106 C, 5111 B Neumann (Allensbach) (CDU/CSU) 5092 C Höcherl, Bundesminister 5096 D Hirsch (SPD) . . . . . . . . 5102 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 5105 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 5106 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 5109 D Dr. Bucher, Bundesminister . . . 5113 A Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden (Abg. Dr. Hesberg, Dr. Czaja, Stiller, Baier [Mosbach], Hammersen, Dr. Mälzig u. Gen.) (Drucksache IV/1892) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 5115 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Etzel, Dr. Vogel, Dr. Imle, Frau Funcke [Hagen] u. Gen.) (Drucksache IV/1894) — Erste Beratung — 5115 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (SPD) (Drucksache IV/1897) — Erste Beratung — Seuffert (SPD) . . . . . . . . 5115 D Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente 1964 — Agrarwaren) (Drucksache IV/1873); in Verbindung mit Einundfünfzigster Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern) (Drucksache IV/1885) . . 5116 A Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente 1964 — gewerbliche Waren — II. Teil) (Drucksache IV/1874); in Verbindung mit Neunundvierzigster Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs der EWG — II. Teil) (Drucksache IV/1875) . 5116 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehem. Wehrmachtskommandantur in Kassel (Drucksache IV/1859) 5116 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Flugplatzes Linter-Eschhofen (Drucksache IV/1869) . . . . . . . . 5116 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1960 (Drucksache IV/1780) 5116 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den 2. Halbjahresbericht über die Auswirkungen der EWG-Marktorganisationen auf dem Agrargebiet für die Zeit von Januar bis Juni 1963 (Drucksachen IV/1548, IV/ 1883) . . . . . 5116 C Nächste Sitzung 5116 D Anlagen 5117 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 5033 110. Sitzung Bonn, den 5. Februar 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 8. 2. Dr. Atzenroth 6. 2. Bauer (Wasserburg) 7. 2. Dr. Bieringer 7. 2. Birkelbach* 5. 2. Blöcker 5. 2. Böhme (Hildesheim) 7. 2. Brand 5. 2. Dr. von Brentano 21. 3. Brünen 20.2. Burckardt 5. 2. Corterier 8. 2. Dr. Deist 5. 2. Frau Dr. Elsner 5. 2. Faller * 6. 2. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 7. 2. Dr. Furler 8. 2. Hahn (Bielefeld) * 5. 2. Hauffe 7. 2. Hilbert 8. 2. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 5. 2. Dr. Huys 8. 2. Illerhaus * 5. 2. Dr. h. c. Jaksch 5. 2. Kalbitzer 8. 2. Frau Kettig 8. 2. Frau Dr. Kiep-Altenloh 5. 2. Klinker * 7. 2. Kriedemann * 7. 2. Lemmer 7. 2. Lenz (Bremerhaven) 15. 2. Dr. Löhr 7. 2. Lücker (München) * 5. 2. Maier (Mannheim) 7. 2. Margulies * 5. 2. Mauk * 5. 2. Mick 7. 2. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 15. 3. Müser 8. 2. Peters (Norden) 7. 2. Dr.-Ing. Philipp 8. 2. Frau Dr. Probst * 5. 2. Richarts * 6. 2. Ruland 21.3. Schultz 5. 2. Frau Strobel * 6. 2. Sühler 5. 2. Dr. Süsterhenn 10. 2. Theis 29. 2. Werner 14. 2. b) Urlaubsanträge Frau Beyer (Frankfurt) 13. 2. van Delden 16. 2. Ehren 22. 2. Eisenmann 14. 2. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Even (Köln) 29.2. Gaßmann 22. 2. Dr. Harm (Hamburg) 26. 3. Höhne 20. 2. Hörauf 1. 3. Kreitmeyer 14. 2. Schneider (Hamburg) 15. 2. Wegener 29. 2. Weinzierl 22.2. Frau Welter (Aachen) 29. 2. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Schulhoff zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1590), zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1659) und zu dem von den Abgeordneten Schulhoff, Opitz und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1509). Die künftige Preisentwicklung hängt von der Differenz zwischen der heutigen und der künftigen Gesamtbelastungsquote der Waren und Leistungen ab. Von dieser Feststellung ausgehend hat das Bundesfinanzministerium zwei Fragen untersucht, nämlich erstens die Rückwirkungen auf das Preisniveau und zweitens die Verschiebungen im Preisgefüge als notwendiges Korrektiv. Bei der Prüfung der ersten Frage kommt das Bundesfinanzministerium zu dem Ergebnis, daß sich auf lange Sicht gesehen das Preisniveau nicht verändern wird, da die durchschnittliche Gesamtbelastung aller Waren und Leistungen mit Umsatzsteuer durch das im Entwurf vorliegende Gesetz nicht angehoben wird. Sollte. es nach Einführung der Mehrwertsteuer vorübergehend zu einem allgemeinen Preisanstieg kommen, und zwar weil die Steuererhöhungen überwälzt, die Steuerentlastungen aber nicht oder nicht in vollem Umfang weitergegeben werden, so würde der „Wettbewerbsmechanismus unserer Marktwirtschaft schon dafür sorgen, daß die Entlastungen in vollem Umfang weitergegeben werden. Ob das Bundesfinanzministerium mit dieser, offenbar von der ganzen Bundesregierung geteilten sehr optimistischen Auffassung recht behalten wird oder ob diejenigen recht behalten werden, die einen Anstieg des Preisniveaus erwarten, wird im Fall der Einführung der Mehrwertsteuer erst die Zukunft zeigen. Ich will diese Frage hier nicht vertiefen und mich der für den einzelnen Unternehmer und für die einzelnen Wirtschaftszweige und Wirtschaftsbereiche 5118 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 im besonderen Maße im Vordergrund des Interesses stehenden Frage zuwenden, welche Auswirkungen bei den einzelnen von den Unternehmern gelieferten Waren und erbrachten Leistungen eintreten werden. Das Bundesfinanzministerium stellt hierzu lapidar fest: „Güter, deren Umsatzsteuerbelastung heute weniger als 9,09 v. H. beträgt, werden teurer werden, jetzt stärker belastete — also Güter, bei denen die Belastung über 9,09 v. H. liegt — müssen billiger werden". Hierzu möchte ich zunächst einmal ergänzend anmerken, das dieselben Auswirkungen auch bei den Leistungen eintreten können und unter bestimmten Voraussetzungen auch eintreten werden. Da die Gesamtbelastungsquote aller gewerblichen Leistungen weit unter 9,09 v. H. liegt, bedeutet dies, daß die Leistungen wesentlich teurer als bisher werden müssen. Ohne zu übertreiben wird man nämlich davon ausgehen können, daß viele gewerbliche Leistungen nach dem im Entwurf vorliegenden Gesetz etwa die doppelte Umsatzsteuerbelastung wie bisher tragen müssen. Welche Auswirkungen ergeben sich bei den Waren? Hier müssen vor allem die lohnintensiven Unternehmen, deren Erzeugnisse infolge der vergleichsweise geringen Kumulation derzeit eine niedrige Gesamtbelastungsquote haben, mit einem starken Anstieg der umsatzsteuerlichen Belastung rechnen. Einige ganz kluge Wirtschaftstheoretiker haben hieran die erstaunliche Bemerkung geknüpft, daß dies richtig sei, weil so endlich die ihrer Ansicht nach in dem gegenwärtigen Umsatzsteuersystem liegende Begünstigung der lohnintensiven Unternehmen beseitigt werde. Meine Damen und Herren, wenn hierin das „notwendige Korrektiv" liegen soll, von dem im Finanzbericht gesprochen wird, so muß ich hiergegen die stärksten Bedenken anmelden. Die Umsatzsteuerreform ist bisher immer unter dem Gesichtspunkt der Förderung der mittelständischen Wirtschaft gesehen und von der Bundesregierung auch als solche Förderung angekündigt worden. Soll dieser Gesichtspunkt nicht mehr maßgebend sein? Selbst wenn die gegenwärtige Umsatzsteuer die lohnintensiven Unternehmen — sagen wir einmal — etwas schonender als die kapitalintensiven Unternehmen behandelt haben sollte, so wäre dies nach meinem Dafürhalten vor allem aus gesellschaftspolitischen Gründen ein recht erfreulicher Tatbestand, der keiner Korrektur bedarf. In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, daß der ohnehin schon starke Anstieg der Umsatzsteuerbelastung bestimmter Waren und Leistungen im Bereich der mittelständischen Wirtschaft noch eine wesentliche Verstärkung erfahren wird, da für die derzeit bestehende Umsatzfreibetragsregelung im Regierungsentwurf kein ausreichender Ersatz vorgesehen ist. Ich darf hierzu ein ganz einfaches Beispiel bringen. Nehmen wir einmal an, ein Unternehmer hat einen Jahresumsatz von 30 000 DM, sein Mehrwert beträgt 662/3 v. H. — derartig hohe Mehrwertquoten kommen im Bereich des Handwerks oft vor, z. B. bei den Ausbauhandwerken —, und die bezogenen Waren und empfangenen Dienstleistungen sind im Durchschnitt kumulativ mit 6 v. H. belastet. Dann ergibt sich insgesamt folgende Belastung mit Umsatzsteuer: Jahresumsatz 30 000 DM — Umsatz- freibetrag 12 000 DM 18 000 DM davon 4 v. H. = 720 DM Hinzu kommen bezogene Waren und 10 000 DM davon 6 v. H. = 600 DM empfangene Dienstleistungen (331/7 v .H.) Die Belastung beträgt somit insgesamt 1 320 DM. Die Belastung bei Einführung der Mehrwertsteuer würde betragen: 10 v. H. von 28 680 DM (Umsatz zu Nettopreisen) = 2 868 DM. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß in dem dargestellten Beispiel die Umsatzsteuerbelastung von 1320 DM auf 2860 DM erhöht, also mehr als verdoppelt wird. Die Gesamtbelastungsquote, bezogen auf das Bruttoentgelt, erhöht sich von 4,4 v. H. auf 9,6 v. H., bzw. bezogen auf den Umsatz zu Nettopreisen von 4,6 v. H. auf 10 v. H. Bei der Errichtung von fünf Miethäusern mit 12 Wohnungen zu je zwei Zimmern, Kochküche und Bad und 18 Wohnungen zu je 3 Zimmern, Kochküche und Bad im Jahre 1961 wurde ein Bruttoentgelt — reine Baukosten, offenbar ohne Grundstückskosten — von 670 727 DM erzielt. Hieran waren die nachstehend aufgeführten Arbeiten wie folgt beteiligt: Kosten in DM Erdarbeiten 21 824 Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten 290 000 Innen- und Außenputzarbeiten 116 000 Abdichtungsarbeiten 942 Zimmererarbeiten 12 153 Dachdeckerarbeiten 11 877 Installation 32 380 Klempnerarbeiten 10 560 Tischlerarbeiten 44 860 Glaserarbeiten 4 684 Malerarbeiten 22 043 Anschlußkosten: Wasser, Strom und Kanal 13 629 Elektrische Anlagen 24 293 Außenanlagen 18 917 Estrich und Oberböden 31 023 Schlosserarbeiten 9 236 Marmor- und Plattierungsarbeiten 6 306 670 727 Bei der Berechnung der gegenwärtigen Umsatzsteuer wurde davon ausgegangen, daß Waren — ohne Investitionsgüter — und empfangene Dienstleistungen im Durchschnitt kumulativ mit 5,5 v. H. und die eingesetzten Investitionsgüter im Durchschnitt kumulativ mit 9 v. H. belastet sind. In mühe- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 5119 voller Kleinarbeit wurde sodann die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung wie folgt ermittelt — Ergebnis zahlreicher einzelner Berechnungen —: Bruttoentgelt 670 727 DM, davon 4 v. H. = 26 829,08 DM Bezogene Waren und empfangene Dienstleistungen 260 390 DM, davon 5,5 v. H. = 14 321,45 DM Investitionsgüter 33 997 DM, davon 9 v. H. = 3 059,74 DM Umsatzsteuerbelastung insgesamt 44 210,27 DM Die heutige Gesamtbelastungsquote errechnet sich dann wie folgt: a) bezogen auf den Umsatz einschließlich heutiger Umsatzsteuer (Bruttoentgelt), also auf 670 723 DM: b) bezogen auf den Umsatz ohne heutige Umsatzsteuer (Umsatzsteuer zu Nettopreisen), also auf 670 727 DM — 44 210,27 DM — 626 516,73 DM Die Belastung bei Einführung der Mehrwertsteuer würde betragen: 10 v. H. von 626 516,73 DM (Umsatz zu Nettopreisen) = 62 651,67 DM Die Gesamtbelastungsquote bei der Mehrwertsteuer wäre dann: bezogen auf den Umsatz einschließlich heutiger Umsatzsteuer (Bruttoentgelt), also auf 670 727 DM Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich bei dem dargestellten Beispiel im Bereich des Wohnungsbaues die Umsatzsteuerbelastung von — abgerundet — 44 210 DM auf 62 652 DM, also um rund 42 v. H. erhöht. Die Gesamtbelastungsquote, bezogen auf das Bruttoentgelt, erhöht sich von 6,6 v. H. auf 9,3 v. H. bzw. bezogen auf den Umsatz zu Nettopreisen von 7,1 v. H. auf 10 v. H. Die aufgezeigten Auswirkungen treten nur dann ein, wenn die Abwälzung der höheren Umsatzsteuer — letzten Endes auf den Verbraucher — gelingt. Insofern kann man nicht sagen, daß alle Güter bzw. Leistungen, deren Umsatzsteuerbelastung heute weniger als 9,09 v. H. des Bruttoentgelts beträgt, ohne weiteres teurer werden. Wohl aber kann man sagen, daß ihre Kosten steigen werden, wenn die Umsatzsteuerbelastung ansteigt. Dabei gehe ich davon aus, daß die Umsatzsteuer ein echter Kostenfaktor ist, auch wenn sie künftig außerhalb der sogenannten eigentlichen Kalkulation — Netto-Kalkulation — einherlaufen soll. Wie man auch immer die Umsatzsteuer klassifizieren wird, es steht meines Erachtens fest, daß jede starke Erhöhung der umsatzsteuerlichen Gesamtbelastungsquote bei sonst gleichen Verhältnissen im allgemeinen auch mit einer entsprechenden Erhöhung des Risikos der Abwälzung der Umsatzsteuer verbungen ist. Hiervon werden die mittelständischen Unternehmen in besonderem Maße betroffen (hoher Lohnanteil, Wegfall der Umsatzfreibeträge). Die Frage ist, ob man den mittelständischen Unternehmen ein derartig erhöhtes Abwälzungsrisiko zumuten kann. Ich verneine dies und bin der Auffassung, daß bei Einführung der Mehrwertsteuer, zumindest im Bereich der mittelständischen gewerblichen Wirtschaft, keine Verschiebungen der Gesamtbelastungsquoten bei den einzelnen Waren und Leistungen nach oben eintreten dürfen bzw. daß sie sich in engen Grenzen halten müssen. Es wäre an der Zeit, daß die Bundesregierung der gewerblichen Wirtschaft einmal klipp und klar sagt, wo und in welchem Umfang Mehrbelastungen bei Einführung der Mehrwertsteuer eintreten werden. Wenn das nicht geschieht, braucht man sich nicht zu wundern, daß weite Kreise der Wirtschaft, auch solche, die der Umsatzsteuerreform an sich positiv gegenüberstehen, wie z. B. das Handwerk, über die bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer eintretenden Auswirkungen beunruhigt sind. Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, daß die Überschaubarkeit dieses Vorganges durch die unbekannte jetzige Umsatzsteuerbelastung der Waren und Dienstleistungen empfindlich gestört wird, und die Herstellung einer besseren Durchsichtigkeit als dringende Frage bezeichnet. Dem kann man nur zustimmen. Nicht jedoch kann man dem Bundesfinanzministerium zustimmen, wenn es die von ihm selbst als dringend bezeichnete Frage wegen technischer Schwierigkeiten nicht lösen will. Siehe hierzu Finanzbericht 1964 Seite 195, vorletzter Absatz. Jedenfalls tragen derartige Erklärungen keineswegs dazu bei, die in weiten Kreisen der Wirtschaft vorhandene starke Beunruhigung über die bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer eintretenden Auswirkungen wenigstens etwas zu mildern. Vor allem aber wir, die wir über die Einführung der Mehrwertsteuer und über ihre Ausgestaltung zu beschließen haben, müßten die erwähnten Auswirkungen genau kennen. Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, daß das Ifo-Institut im Jahre 1955 für eine ganze Reihe von Erzeugnissen, und zwar für Grundstoffe und Produktionsgüter, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter sowie für Nahrungs- und Genußmittel, Gesamtbelastungsquoten errechnet hat, veröffentlicht in der Zeitschrift „Der Volkswirt" 1963 Seite 749. Was seinerzeit dem Ifo-Institut möglich war, müßte der Bundesregierung heute erst rechi möglich sein. Hierbei möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, daß es nicht darauf ankommt, daß die Werte auf zwei oder drei Stellen nach dem Komma genau berechnet werden. Für unsere politische Arbeit wäre es schon wertvoll, wenn wir wüßten, ob in einem bestimmten Fall die Gesamtbelastungsquote bei 4, 5, 6 oder 7 v. H. liegt. Wenn es gelänge, die Quoten auf 1/2 % genau zu ermitteln, wäre dies natürlich noch besser; aber weites brauchte man sicher nicht zu gehen. Nach dem als Entwurf vorliegenden Gesetz werden die mehrstufigen Unternehmen und vertikal konzentrierten Organkreise — Konzerne — in dei 5120 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 gleichen Höhe mit Umsatzsteuer belastet wie die an einem entsprechenden Produktions- und Vertriebsprozeß beteiligten einstufigen Unternehmen. Das ist gegenüber der bisherigen Regelung zwar eine erhebliche Verbesserung, die auch von mir anerkannt wird. Eine völlige Wettbewerbsneutralität wird jedoch nicht erreicht, da die Steuerentrichtung bei den mehrstufigen Unternehmen und vertikal konzentrierten Organkreisen vergleichsweise spät erfolgt; oft wird es so sein, daß die Steuer erst ganz am Ende des gesamten Produktions- und Vertriebsprozesses — in einer Summe — zu entrichten ist. Dieser Finanzierungsvorteil — Liquiditätsverbesserung, Zinseinsparung — beeinträchtigt den Wettbewerb. Er müßte daher zumindest dort, wo dies ohne Schwierigkeiten möglich ist, beseitigt werden. Ich denke hierbei an das Organschaftsprivileg. Auch hier muß ich sagen, es ist mir völlig unverständlich, wie es geschehen konnte, daß dieses Privileg in dem von der Bundesregierung ausgearbeiteten Gesetz enthalten ist. Es steht fest, daß das gegenwärtige Umsatzsteuersystem die vertikale Konzentration in der Wirtschaft fördert. Deshalb wurde ja die Einführung der Mehrwertsteuer vor allem damit begründet, daß bei ihr die Wettbewerbsverzerrungen zwischen einerseits den mehrstufigen Unternehmen und vertikal konzentrierten Organkreisen und andererseits den einstufigen Unternehmen beseitigt würden. Daß dieses Ziel nicht ganz erreicht wird, habe ich darzulegen versucht. Wie sieht es aber nun mit der Förderung der horizontalen Konzentration aus? Ist es nicht denkbar, daß der nach dem im Entwurf vorliegenden Gesetz zu erwartende starke Anstieg der Gesamtbelastungsquoten bei den von den lohnintensiven Unternehmen gelieferten Waren und erbrachten Leistungen diese Unternehmen dazu zwingen wird, immer mehr zum Einsatz von Maschinen überzugehen, um so Kosten einzusparen und um damit die Umsatzsteuererhöhung ganz oder teilweise aufzufangen. Rein ökonomisch gesehen sind derartige Rationalisierungsmaßnahmen sicher zu begrüßen. Es besteht aber die Gefahr, daß bei Einführung der Mehrwertsteuer und bei Anwendung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Steuersätze in bestimmten Bereichen geradezu eine Rationalisierungswelle ausgelöst wird und daß alle Unternehmen, die nicht schnell genug mitmachen — insbesondere Maschinen einsetzen — können, auf der Strecke bleiben werden. Dies werden in erster Linie die Unternehmen sein, die nur über eine geringe Eigenkapitalbasis verfügen und die sich daher auch kaum Kredite beschaffen können. Die so entstehende Lücke wird sicher sehr schnell von großen Unternehmen und von Zusammenschlüssen auf horizontaler Ebene — Warenhäuser, Filialgeschäfte, Industriekonzerne usw. —, bei denen wegen ihrer Kapitalkraft die aufgezeigten Schwierigkeiten nicht bestehen, geschlossen werden. Mit anderen Worten, wenn es nicht gelingt, einen Anstieg der Gesamtbelastungsquoten bei den von den lohnintensiven Unternehmen gelieferten Waren und erbrachten Leistungen zu vermeiden, wird die Mehrwertsteuer die horizontale Konzentration in der Wirtschaft höchstwahrscheinlich begünstigen. Am Schluß meiner Ausführungen möchte ich die mir am wichtigsten erscheinenden Fragen in einer kurzen Zusammenfassung bringen: 1. Die Gesamtbelastungsquoten der von den lohnintensiven Unternehmen gelieferten Waren und erbrachten Leistungen dürfen bei der Mehrwertsteuer nicht höher liegen als bei der gegenwärtigen Umsatzsteuer. Darüber hinaus sollte ganz allgemein ein starker Anstieg der umsatzsteuerlichen Gesamtbelastungsquote bei den einzelnen Waren und Leistungen vermieden werden. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, daß bei Leistungen und bestimmten Waren, bei denen eine starke Steuererhöhung eintreten würde, der Steuersatz von 5 v. H. angewendet wird. 2. Da auch die Mehrwertsteuer nicht völlig wettbewerbsneutral ist, ist es durchaus gerechtfertigt und zur Förderung der Errichtung selbständiger Existenzen auch notwendig, daß die bestehenden Begünstigungen für kleine Unternehmen — wenn auch in neuen Formen — bestehenbleiben, ja, daß sie sogar etwas verbessert werden. Da die von der Bundesregierung vorgesehene Freigrenze von 20 000 DM Jahresumsatz den Unternehmern, deren Jahresumsatz zwischen 20 000 DM und 120 000 DM liegt, nichts nützt, schlage ich in Übereinstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks vor, allen Unternehmern mit einem Jahresumsatz bis zu 60 000 DM einen Steuerfreibetrag von 960 DM und allen Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als 60 000 DM bis 120 000 DM einen Steuerfreibetrag von 480 DM zu gewähren. Neben diesen Steuerfreibeträgen sollte weiter eine Freigrenze von 24 000 DM — nicht 20 000 DM, wie nach dem Regierungsentwurf — vorgesehen werden, wobei Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 24 000 DM für den Steuerfreibetrag von 960 DM — an Stelle der Anwendung der Freigrenze — optieren können. Wir erleben heute allerdings in einem nur kleinen Kreis die Geburtsstunde eines Kindes mit dem Namen Mehrwertsteuer. Diesem Kinde wünsche ich, oder noch besser, seinen Vätern, daß es lebensfähig bleibt und nicht wegen Unterernährung oder Überfütterung früher oder später zugrunde geht. Anlage 3 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 29. Januar 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Josten (Drucksache IV/1842 Frage XII/7) : Ist die Bundesregierung bereit, dem Bundestag einen Bericht über die letzten Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen vorzulegen, welcher folgende Punkte berücksichtigt: a) Zigaretten- und Tabakverbrauch in der Bundesrepublik, b) festgestellte Gesundheitsschäden in diesem Zusammenhang? Zum ersten Teil der Frage darf ich bemerken, daß die verfügbaren Angaben über den Zigaretten- und Tabakverbrauch im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind. Aus der Ausgabe von 1962 ergibt sich, daß der Zigarettenverbrauch von 1957 bis 1961 von 56 Milliarden Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 5121 Stück auf 78 Milliarden Stück angestiegen ist. Nach einer Pressenotiz hat der Zigarettenverbrauch in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1963 nach vorläufigen Schätzungen rund 86 Milliarden Stück erreicht. Im Durchschnitt rauchte jeder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland im Alter von 15 Jahren und darüber 1336 Zigaretten im Jahre 1957 und 1780 Zigaretten im Jahre 1961. Was den zweiten Teil Ihrer Frage betrifft, so bin ich gerne bereit, dem Bundestag hierzu einen Bericht des Bundesgesundheitsamtes zur Verfügung zu stellen. Das Bundesgesundheitsamt ist beauftragt, zu dem amerikanischen Bericht Stellung zu nehmen. Hierbei wird sich für das Bundesgesundheitsamt Gelegenheit bieten, auch die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchungen zu überprüfen und zusammenzufassen. Anlage 4 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 29. Januar 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Felder (Drucksache IV/1842 Fragen XII/8, XII/9 und XII/ 10) : Ist die Bundesregierung bereit, dem Bundestag möglichst bald eine deutsche Übersetzung des aufsehenerregenden Berichts vorzulegen, den amerikanische Wissenschaftler zu dem Thema „Rauchen und Gesundheit" ihrer Regierung erstattet haben? Wird die Bundesregierung den zum Thema „Rauchen und Gesundheit" angekündigten Bericht der Medizinischen Akademie Düsseldorf unmittelbar nach seinem Erscheinen dem Bundestag zuleiten? Welche Stellung nimmt die Bundesregierung zu den Presseäußerungen ein, die besagen, die Arbeitsgemeinschaft rheinischwestfälischer Pathologen sei im Gegensatz zu den jüngsten amerikanischen Studien zu dem Ergebnis gekommen, daß für das Entstehen von Lungenkrebs weniger das Zigarettenrauchen als vielmehr die Einwirkung der Autoabgase und der Luftverunreinigung durch die Industriebetriebe verantwortlich zu machen ist? Frage Nr. 8 Das Bundesgesundheitsministerium wird sich Ihrer Bitte gerne annehmen. Ich bitte aber zu bedenken, daß es sich bei dem amerikanischen Bericht um eine wissenschaftliche Dokumentation von rund 400 Seiften handelt, die in weiten Partien nur von Fachwissenschaftlern ausgewertet werden kann. Bei den hohen Kosten und den urheberrechtlichen Fragen, die mit einer Übersetzung und Verteilung durch das Bundesgesundheitsministerium verbunden sind, scheint eis sich eher zu empfehlen, eine Ausgabe im deutschen Buchhandel abzuwarten. In jedem Falle werden die wichtigsten Schlußfolgerungen des Berichts dem Bericht des Bundesgesundheitsamtes zu entnehmen sein, das ich beauftragt habe, zu dem amerikanischen Bericht Stellung zu nehmen. Den Bericht des Bundesgesundheitsamtes werde ich dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis geben. Fragen Nr. 9 und 10 Da die beiden Fragen denselben Gegenstand betreffen, erlauben Sie mir bitte, daß ich sie zusammen beantworte. Es handelt sich nicht um einen Bericht der Medizinischen Akademie Düsseldorf, sondern um eine wissenschaftliche Arbeit, die im Auftrage der Arbeitsgemeinschaft rheinisch-westfälischer Pathologen von drei Wissenschaftlern angefertigt worden ist. Die Arbeit liegt meinem Ministerium im Manuskript vor. Dem Vernehmen nach wird sie von den Verfassern aber erst im Frühjahr veröffentlicht werden. Da es sich um eine Privatarbeit handelt, werden Sie verstehen, daß ich Ihre Fragen erst beantworten kann, wenn ich über die Umstände der Veröffentlichung Näheres weiß. Ich kann aber schon jetzt zusagen, daß die Untersuchungen der drei Wissenschaftler in dem angekündigten Bericht des Bundesgesundheitsamtes ebenfalls gewürdigt werden. Die Luftverunreinigung durch Industrie- und Autoabgase ist auch nach Auffassung des Bundesgesundheitsamtes eine der Mitursachen für die Zunahme des Lungenkrebses. Ob an dieser Zunahme mehr das Zigarettenrauchen oder die Luftverunreinigung beteiligt ist, möchte ich dem Urteil der Sachverständigen überlassen. Anlage 5 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 28. Januar 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Schmidt (Offenbach) (Drucksache IV/1842 Frage XII/11 und XII/12) : Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß auf Grund der Vorschriften des Deutschen Arzneibuches zur Herstellung von Injektions- und Infusionslösungen und von Augentropfen nur destilliertes Wasser und nicht demineralisiertes Wasser verwendet werden darf? Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Hersteller von Injektions- und Infusionslösungen und von Augentropfen demineralisiertes Wasser verwenden? Frage 11: Für die Verwendung von destilliertem oder demineralisiertem Wasser bestehen zur Zeit folgende Vorschriften: Injektions- und Infusionslösungen sowie Augentropfen dürfen nach den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches nicht mit demineralisiertem Wasser hergestellt werden. Soweit es sich jedoch um Hersteller handelt, die eine Erlaubnis nach den §§ 12 oder 19 des Arzneimittelgesetzes besitzen, also Arzneimittel außerhalb einer Apotheke gewerbsmäßig herstellen, sind diese gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes nicht an die Herstellungsvorschriften des Deutschen Arzneibuches gebunden. Dies liegt darin begründet, daß bei der Herstellung von Arzneimitteln in größeren Mengen als sie in der Apotheke üblich ist, andere Verfahren zweckmäßiger erscheinen. Frage 12: Da den Herstellern der genannten Arzneimittel, die eine Erlaubnis nach §§ 12 oder 19 des Arzneimittelgesetzes besitzen, die Verwendung von demineralisiertem Wasser nicht verboten ist, unterliegen sie insoweit keiner Überwachung. Es ist jedoch bekannt, daß die pharmazeutische Industrie demineralisiertes Wasser für diese Zwecke bisher ohne Beanstandung verwendet. 5122 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 Anlage 6 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 29. Januar 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fritsch (Drucksache IV/1842 Frage XII/13) : Kann die Bundesregierung in Ergänzung der Mitteilung im Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1964 darüber Auskunft geben, wie hoch der Anteil der Tuberkuloseerkrankten an den Einwohnerzahlen anderer europäischer Länder, z. B. Frankreichs und Englands, ist? Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, Auskunft darüber zu geben, wie hoch der Anteil der an aktiver Tuberkulose erkrankten Personen in anderen europäischen Ländern im Vergleich zur Bundesrepublik ist. Der Grund liegt in den verschiedenen Auffassungen über Aktivität und Ansteckungsfähigkeit der Tuberkulose sowie in den unterschiedlichen und mitunter nicht so vollständigen Methoden der Erfassung in anderen Ländern. Mit allem Vorbehalt kann ich aber Vergleichsziffern über Tuberkulosesterbefälle nennen. So betrug die Zahl der registrierten Tuberkulosefälle, bezogen auf 100 000 Einwohner, im Jahre 1960 z. B. in Dänemark 4, in der Schweiz 12, in Frankreich 23, in der Bundesrepublik 16. Zahlen für weitere Länder stelle ich Ihnen im Bedarfsfalle gern zur Verfügung. Die nicht unerheblichen Abweichungen haben ihre Ursache zum Teil in unterschiedlichen Erfassungsmethoden. Beispielsweise werden in Dänemark nur diejenigen Fälle als Tuberkulosefälle gezählt, bei denen ein bakterieller Nachweis erbracht ist, während in der Bundesrepublik alle Tuberkuloseformen, soweit sie als Todesursache in Betracht kommen, berücksichtigt werden. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Seiermann vom 24. Januar 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Hamm (Drucksache IV/1844 Fragen II/1 und II/2) : Ist dem Bundesverkehrsministerium die große Bedeutung bekannt, die die Hornbach-Bahn für die durch Kriegs- und Nachkriegsgeschehen besonders in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung geschädigte Grenzstadt Hornbach und den dortigen Grenzraum hat? Ist das Ministerium bereit, darauf hinzuwirken, daß die Bundesbahndirektion Mainz der besonderen Situation des Raumes Hornbach vor Rationalisierungserwägungen Rechnung trägt und die Absicht, die Hornbach-Bahn stillzulegen, aufgibt? Ganz allgemein möchte ich feststellen, daß vor einer Entscheidung über eine so einschneidende Maßnahme wie sie die Stillegung einer Eisenbahnstrecke darstellt, eingehende Erhebungen über die wirtschaftliche Bedeutung und Entwicklungsmöglichkeit des betroffenen Gebietes angestellt werden. Die Deutsche Bundesbahn ist nach § 44 des Bundesbahngesetzes bei beabsichtigten Stillegungsmaßnahmen verpflichtet, den örtlich beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Antrag auf Stillegung der Eisenbahnstrecke Zweibrücken-Hornbach liegt dem Bundesminister für Verkehr bisher nicht vor. Eine Rückfrage bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn ergab, daß kürzlich anläßlich einer Besprechung zwischen Vertretern des Landes Rheinland-Pfalz und der Bundesbahndirektion Mainz über allgemeine Verkehrsprobleme auch die Frage der Stillegung von Nebenbahnen angeschnitten wurde. Dabei erklärte man von seiten der Deutschen Bundesbahn, daß der Verkehr auf der Nebenbahn Zweibrücken-Hornbach erheblich zurückgegangen sei und deshalb zur Zeit Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Vorerhebungen durchgeführt würden. Ein Antrag der Bundesbahndirektion Mainz hierüber liegt der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn noch nicht vor. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Seiermann vom 24. Januar 1964 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Schanzenbach (Drucksache IV/1844 Frage II/3): Ist die Bundesregierung bereit, sich bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn dafür einzusetzen, daß die Eisenbahnverbindung zwischen den Bahnhöfen Offenburg (Baden) und Straßburg (Elsaß) endlich in den Abendstunden entscheidend verbessert wird, da nach 20.26 Uhr von Offenburg aus keine Zugverbindung mehr zur Europahauptstadt besteht? Auf Grund Ihrer Frage über eine Verbesserung des Reisezugangebotes in den späten Abendstunden zwischen Offenburg (Baden) und Straßburg (Elsaß) habe ich mit der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn Verbindung aufgenommen und folgendes in Erfahrung gebracht: Von Offenburg nach Straßburg verkehren zur Zeit nach 20.00 Uhr ganzjährig E 188, Offenburg ab 20.26, sowie im Sommerabschnitt und während bestimmter Tage im Winterabschnitt D 161, Offenburg ab 21.10. E 188 vermittelt den Anschluß an D 266 aus dem Rheinland und dem Ruhrgebiet, D 161 den Anschluß an D 284 aus dem Raum Bremen—HannoverKassel. Um auch diesen letzten Anschluß ganzjährig herzustellen, wird gelegentlich einer Fahrplanbesprechung in Reims mit den Französischen Eisenbahnen geprüft werden, ob E 188 später gelegt werden kann. Nach Mittteilung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn ist es nach dem Ergebnis von Verkehrsstromzählungen zur Zeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar, weitere Züge einzulegen. Ein Teil der zwischen Offenburg und Straßburg verkehrenden Reisezüge ist schon jetzt recht schwach besetzt. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 5123 Anlage 9 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Seiermann vom 24. Januar 1964 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Schanzenbach (Drucksache IV/1844 Frage 11/4): Ist die Bundesregierung bereit, bei der Deutschen Bundesbahn und bei den zuständigen französischen Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte darauf hinzuwirken, daß fahrplanmäßige Züge zwischen Offenburg (Baden) und Straßburg von geschlossenen Truppeneinheiten nur insoweit benützt werden, daß der normale Reiseverkehr nicht in ungebührlicher Weise beeinträchtigt wird? Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn teilt mir zu Ihrer Anfrage mit, daß es sich bei der Beeinträchtigung des zivilen Reiseverkehrs insbesondere um E 118 Offenburg — Straßburg an Feiertagen und E 185 Straßburg — Offenburg an Montagen handeln kann. Diese Züge sind an den genannten Tagen durch Wochenendurlauber der französischen Stationierungsstreitkräfte stark besetzt und werden deshalb an Feiertagen um zwei und an Montagen um einen Wagen verstärkt. Auf einer schon in dieser Fragestunde erwähnten Fahrplanbesprechung in Reims wird mit den Französischen Eisenbahnen auch darüber verhandelt werden, ob die betroffenen Züge weiter verstärkt werden können, um den normalen Reiseverkehr nicht zu beeinträchtigen. Geschlossene Truppeneinheiten werden in diesen Zügen nicht befördert. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Blank vom 5. Februar 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Baier (Mosbach) Drucksache IV/1884 Fragen VIII/1 und VIII/2) *) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß der österreichische Rentenversicherungsträger bei Renten an deutsche Staatsbürger, die in der Bundesrepublik wohnhaft sind, einen Beitrag für die Krankenversicherung einbehält, obgleich diese Rentenbezieher, weil sie in der Bundesrepublik wohnhaft sind, keine Leistungen der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch nehmen können? Was hat die Bundesregierung unternommen, um die volle Rentenauszahlung durch den österreichischen Rentenversicherungsträger an die in der Bundesrepublik wohnhaften rentenberechtigten Bürger sicherzustellen? Die Fragen beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Dies ist der Bundesregierung bekannt. *) Siehe 110. Sitzung Seite 5038 C Zu 2.: Nach Bekanntwerden dieses Verfahrens der österreichischen Versicherungsträger haben Vertreter meines Hauses die Angelegenheit mit Vertretern des österreichischen Bundesministeriums für soziale Verwaltung zunächst mündlich erörtert. Die österreichischen Regierungsvertreter ließen dabei erkennen, daß diese Frage nach ihrer Ansicht im Rahmen der noch zu führenden abschließenden Verhandlungen über die Revision des Ersten deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens mit mehr Aussicht auf Erfolg behandelt werden könne als in gesonderten Besprechungen oder auf schriftlichem Wege. Es erschien daher im Interesse der Betroffenen geboten, die Klärung der Angelegenheit zunächst zurückzustellen. Als jedoch nicht mehr damit zu rechnen war, daß die Revisionsverhandlungen noch im Jahre 1963 geführt würden, wurde im März vergangenen Jahres das österreichische Bundesministerium für soziale Verwaltung schriftlich mit der Angelegenheit befaßt. Es hat in seiner Antwort das Verfahren der österreichischen Versicherungsträger als mit den bestehenden Bestimmungen in Einklang stehend angesehen. Ich bleibe nun weiter bemüht, in den Verhandlungen mit der österreichischen Seite eine Lösung zu finden, die den berechtigten Wünschen der Betroffenen gerecht wird. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird man abwarten müssen. Anlage 11 Berichtigungen zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Etzel, Dr. Vogel, Dr. Imle, Frau Funcke (Hagen) und Genossen betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1V/1894). Die Drucksache IV/1894 enthält zwei Druckfehler: 1. Auf Seite 2 müssen die Worte „40 Jahren" aus der Zeile 2 vorgezogen werden in die erste Zeile hinter das Wort „von". 2. In der Zeile 4 muß nach dem Wort „und" eingefügt werden „des Absatzes", da es sich nicht um den Absatz 4 des § 7, sondern um den vorstehenden Abs. 4 desselben Paragraphen handelt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Bundesinnenminister.


Rede von Hermann Höcherl
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir waren relativ zahlreich und, wie ich auch feststellen darf, ohne mir hier Hausrechte anzumaßen, recht andächtig Zeugen eines edlen Wettstreits in der Erklärung eines Wohlwollens für die Pressefreiheit. Ich ergreife nicht deswegen das Wort, weil ich mich nun in diesen Wettstreit einfügen möchte.

(Zurufe von der SPD.)

— Nein, so ist es keineswegs. Ich will vielmehr folgendes sagen. Ich glaube, daß das Thema heute gar nicht mehr „Staat und Presse" heißt. Die Anerkennung der Freiheit für die Presse vom Staat her



Bundesminister Höcherl
ist zu einer absolut unbestrittenen Selbstverständlichkeit für jedermann geworden.

(Zurufe von der SPD.)

Das wirkliche Spannungsverhältnis wird von ganz anderen Faktoren — aus dem wirtschaftlichen und aus dem Kostenbereich, aber auch aus dem Bereich der Technik — in einem Maße beeinflußt, wie das bisher nicht zum Ausdruck gekommen ist.

(Abg. Wehner: Das ist wahr, und daher die Frage: Woher haben die das erfahren! — Heiterkeit bei der SPD.)

— Herr Kollege Wehner, ich will Ihnen gleich eine Antwort darauf geben. Ich habe tief darüber nachgedacht, über Ihren eigenen Pressekonzern, die Konzentra, und da ist mir diese Erkenntnis gekommen.

(Oh-Rufe bei der SPD.)

Nun wäre es außerordentlich reizvoll, weil es ja gar kein neues Thema ist, geschichtliche Reminiszenzen anzustellen. Dieses Thema hat es schon immer gegeben. Mit der Erfindung der Buchdruckerkunst ist das Thema fast augenblicklich entstanden. Es gäbe interessante historische Erinnerungen, aus dem Nürnberger Reichsabschied vom Jahre 1524, dem Reichsabschied von Speyer 1529, der Reichspolizeiordnung vom Jahre 1548, in der sogar die Folter für Missetaten auf diesem Sektor vorgesehen war.

(Zurufe von der SPD.)

Wir alle können zu unserer Freude feststellen, wie sehr wir uns gemeinsam entwickelt haben; einer der wenigen Punkte, in dem wohl absolute Einigkeit besteht.
Aber nicht nur bei uns, in unserer eigenen Historie, wurde in dieser Frage gesündigt, sondern auch außerhalb unserer Grenzen. Die Königin Elisabeth I. hat ein sehr strenges, fast bis zum Regal reichendes Gesetz erlassen. Die Freiheit, meine Damen und Herren, begann in den Vereinigten Staaten zum erstenmal sich zu dokumentieren, und zwar in der Verfassung des Staates Virginia im Jahre 1776, dann in der Verfassung der Vereinigten Staaten, der Unions-Verfassung von 1791.
Ich möchte Sie aber mit diesen historischen Reminiszenzen gar nicht länger behelligen, obwohl man immer in der Geschichte forschen sollte,

(Abg. Schmitt-Vockenhausen: Das ist sicher gut für Sie! — Heiterkeit und Beifall bei der SPD)

um für die Zukunft zu lernen.
Ich darf mich jetzt dem schon wiederholt erwähnten und zitierten Reichspressegesetz von 1874 zuwenden, das demnächst seinen 90. Geburtstag feiern kann. Man muß sich schon verneigen vor soviel Gesetzgebungskunst, wie sie sich damals unter ganz anderen soziologischen und politischen Verhältnissen und ohne den so häufigen Gebrauch des Wortes „Demokratie", aber doch recht demokratisch, entfalten konnte. Ich darf den Herrn Kollegen Sänger zitieren, der das Gesetz sehr richtig gekennzeichnet hat mit dem Grundsatz: „Die Freiheit war
die Regel und die Einschränkung war die Ausnahme." Eine sehr gerechte Würdigung, der ich mich nur anschließen kann.
Wir sollten in der Gesetzgebungsabsicht, die hier nun in zwei Entwürfen sich bekundet — ich möchte fast, wenn es opportun wäre, das berühmte Wort von den tausend Blumen oder hundert Blumen, die da blühen, zitieren —, in den Ländern und auf der Bundesebene ein Entwurf nach dem anderen — —

(Abg. Schmitt-Vockenhausen: Da müssen französische Blumen blühen!)

— Ich sage: wenn es opportun wäre; aber es ist nicht opportun, sondern es war nur eine ganz kleine Anspielung.

(Abg. Dr. Schäfer: Sie wollen sich aber nicht mit fremden Blumen schmücken!)

— Herr Schäfer, Sie haben die Bemerkung nicht erfaßt; es tut mir leid. Schon in diesem Reichspressegesetz war, wie gesagt, die Freiheit die Regel, die Pressefreiheit, die in verschiedenen Materien ihren Niederschlag findet, nicht nur im Bekenntnis zur Pressefreiheit. Damit ist überhaupt niemandem gedient; die Pressefreiheit hat nur dann gegenständlichen und konkreten Lebenswert, wenn sie in Einzelheiten formuliert wird, wie das ja überhaupt ganz allgemein bemerkt werden darf. Im Reichspressegesetz, das heute noch in einigen Ländern gilt, finden Sie schon in § 4 die gewerberechtliche Pressefreiheit — eine sehr bedeutsame Angelegenheit —, die Einschränkung der Möglichkeiten der Beschlagnahme von Druckschriften in den §§ 23 und folgenden, das Verbot polizeilicher Strafverfügungen gegenüber der Presse im § 29 und das Verbot der Sonderbesteuerung; ebenfalls eine sehr interessante und damals schon sehr weit vorausschauende Regelung. Und selbst die kurze Verjährungsfrist für Pressevergehen in § 22 kann man wohl als Privileg der Presse ansprechen. Ich glaube, meine Damen und Herren, daß es durchaus gestattet ist, von einem Sonderrecht zu reden. Das ist gar nichts Diskriminierendes, sondern ein Sondertatbestand; er verdient durchaus seine eigene und besondere rechtliche Behandlung.
Die verfassungsmäßige Grundlage des Reichspressegesetzes lag in Art. 4 Ziffer 16 der Bismarckschen Verfassung. Danach — meine Damen und Herren, jetzt darf ich Sie bitten, besonders zuzuhören — gehörten die Bestimmungen über die Presse zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des damaligen Reiches. Das war eine Ausgangssituation, die ein vollwertiges Gesetz zuließ. Wir sind heute in einer ganz anderen rechtlichen Kompetenzsituation, und das macht die Aufgabe, die sich die beiden Gesetzentwürfe gestellt haben, außerordentlich kompliziert.
Dieses fast 90 Jahre alte Gesetz hat auch in der Weimarer Zeit fortgegolten und hat sogar, wenn auch überlagert durch das Schriftleitergesetz, die Zeit der 12 Jahre überstanden. Es gilt unbestritten seit dem Jahre 1945 weiter, soweit nicht die Länder eigene Pressegesetze geschaffen haben.



Bundesminister Höcherl
Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 begann ein neues Kapitel für die Pressegesetzgebung. Es ist interessant, daß es mit einer Einschränkung begann. Die Alliierten fanden die Situation so, wie wir sie sahen: die Presse war nicht nur in ihrem wirtschaftlichen Bestand und in ihrer ganzen Existenz unter den Umständen zusammengebrochen, sondern sie befand sich auch einseitig in politischen Händen. Auf Grund der Befürchtung, daß der totalitäre Gedanke des Nationalsozialismus sich in einer mißgeführten und mißgeleiteten Presse fortsetzen könnte, wurde auf dem Wege der Lizenz, also auf einem Verwaltungsweg, der nun mit Freiheit gar nichts zu tun hat, sondern der absolut ein Steuerungsmittel ist, ein neues Kapitel begonnen. Erst im Sommer 1949 wurde der Lizenzzwang in den westlichen Besatzungszonen aufgehoben und die allgemeine Pressefreiheit wieder eingeführt.
Aber die Dinge, die damals in diesen vier Jahren gesetzt worden sind, meine Damen und Herren, haben nachwirkenden Charakter. Sie haben ihr eigenes wirtschaftliches und persönliches Gewicht, und man sollte bei der historischen Betrachtung hinsichtlich der Frage, die heute zu entscheiden ist, diese vier Jahre nicht übersehen. Sie spielen eine große Rolle unter vielen Gesichtspunkten und haben bedeutsame Ausstrahlungen.

(Zuruf von der CDU/CSU: Auch negative!)

Auf dem Gebiete des deutschen Rechts war die Gesetzgebungsgewalt auf die Länder übergegangen. Ein zunächst in Bayern, Hessen und Württemberg-Baden ausgearbeiteter Länderratsgesetzentwurf vom 5. November 1946 fand Ablehnung bei der Presse selbst und trat nicht in Kraft. Die Länder Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Württemberg-Baden schufen in eigener Zuständigkeit Landesregelungen, die entweder Voll- oder nur Teilregelungen darstellten.
Erst das am 23. Mai 1949 in Kraft getretene Grundgesetz schuf dann die Rechtsbasis für die Weiterentwicklung auf diesem so bedeutsamen und trotz aller gemeinsamen Grundeinstellung nach wie vor außerordentlich schwierigen Rechtsgebiet. Der Art. 118 der Weimarer Verfassung z. B. — um ihn kurz in die Erinnerung zurückzurufen — kannte nur die Freiheit der Meinungsäußerung. Der Art. 5 des Grundgesetzes geht erfreulicherweise darüber hinaus, er schützt die Freiheit der Meinungsverbreitung und das Recht der Informationsfreiheit.
Die Vorschriften des Art. 5 des Grundgesetzes bilden den Kern und die Grundlage auch für die Gesetzgebung der Länder. Dem Bund steht auf Grund der neuen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach Art. 75 Nr. 2 des Grundgesetzes nur die Rahmenkompetenz zu. Meine Damen und Herren, das hat eine viel weiter reichende Bedeutung, als es bisher vorgetragen worden ist. Gerade die Beschränkung auf die Rahmenkompetenz war mit ein Grund dafür, daß es bisher nicht gelungen ist, ein einheitliches Gesetz zu schaffen. Ich werde Ihnen gleich im einzelnen darlegen, welche Schwierigkeiten wirklich in dieser Kompetenzbeschränkung — wenn man die Dinge tief durchdenkt — liegen.

(Zuruf von der SPD.)

— Ja, ich weiß es nicht. Der Entwurf beweist nicht, daß Sie das selber wissen. Wenn Sie das genau studiert hätten, hätten Sie den Entwurf wahrscheinlich — —

(Erneuter Zuruf von der SPD.)

— Ja, genau, der Entwurf beweist es nicht.

(Abg. Jahn: Wollen Sie das Problem überhaupt nicht lösen?)

— Wir werden es lösen. Ich werde Ihnen am Schluß meiner Ausführungen einen praktischen Vorschlag machen, weil ich der Meinung bin, daß auch in einer ersten Lesung nicht nur allgemeine Betrachtungen angestellt, sondern auch praktische Vorschläge gemacht werden sollten.
Während vor Inkrafttreten des Grundgesetzes die Länder ohne Rücksicht auf das bestehende frühere Recht Pressegesetze erlassen konnten und insoweit lediglich später einer Einschränkung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit unterlagen — wobei zweifellos in den ersten Jahren die Fortgeltung von Bestimmungen der Weimarer Verfassung zu beachten war —, hat der Bund nur eine Rahmenkompetenz für die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse.
Ich glaube, der Kollege Neumann war es, der auf die Debatte vom Jahre 1952 hingewiesen hat. Damals hat das Bundesinnenministerium einen Entwurf vorgelegt, der heftiger Kritik ausgesetzt war und zurückgezogen wurde, so daß die Bundeskompetenz bis heute von Regierungsseite her nicht ausgenutzt worden ist.
Im Jahre 1960 bestanden in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Saarland und SchleswigHolstein Pressegesetze, die das Presserecht zum Teil ganz, zum Teil aber auch nur in Ausschnitten und einzelnen Bestimmungen regelten und inhaltlich voneinander abwichen. Die nicht einheitliche Rechtsentwicklung geht also schon auf diese Zeit zurück.
In den Ländern, die nur Teilregelungen vorsahen, galt das Reichspressegesetz ergänzend weiter; in den Ländern ohne Landespressegesetze galt es in vollem Umfang weiter; das gilt für Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Berlin.
In folgenden Ländern sind nun neue Gesetzentwürfe vorgelegt worden: in Baden-Württemberg
— das Gesetz ist in der Zwischenzeit, nämlich am 1. Februar, in Kraft getreten —, in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein. In den anderen Ländern sind gesetzliche Initiativen zu erwarten.
Die den Parlamenten der Länder vorgelegten Gesetzentwürfe beruhen auf einem Modellentwurf. Das war also schon einmal ein Versuch auf Länderebene, der oft so beliebten „dritten Ebene" der freiwilligen gemeinschaftlichen Zusammenarbeit, eine Einheitlichkeit zu erreichen.



Bundesminister Höcherl
Dieser Modellentwurf hatte ein sehr unterschiedliches Schicksal. Er wurde in der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder ausgearbeitet. Die Ausarbeitung begann im Oktober 1959. Die Initiative lag bei dem Land Schleswig-Holstein. Die Kommission bestand aus den Vertretern der Länder Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Die Federführung lag bei NordrheinWestfalen. In vier Sitzungen tagte dann die Kommission. An den Beratungen waren Vertreter der übrigen Länder, des Bundesinnenministeriums und des Bundesjustizministeriums sowie der Länderjustizverwaltungen beteiligt. Am 31. März 1961 hatten auch Vertreter des Deutschen Presserates und der Organisation der Verleger und Journalisten Gelegenheit, ihre Meinungen zum Ausdruck zu bringen.
Im Jahre 1960 wurde in einer Ministerkonferenz ein Modellentwurf für ein Landespressegesetz vorgelegt. Am 10. Januar 1963 wurde dieser Modellentwurf durch die Innenministerkonferenz der Länder angenommen. Er sollte die Grundlage für die Landespressegesetzgebung bilden.
Der Bund war schon bei der Erarbeitung dieses ersten gemeinsamen Gesetzes beteiligt. Wir waren daher der Meinung, daß eine weitere Initiative zunächst nicht vonnöten sei, sondern daß durchaus abgewartet werden könne, wie sich die Geschlossenheit in der Ausführung des Modellentwurfs spiegeln würde.
Nun, die Erfahrungen sind nicht ganz überzeugend. Selbst die Länder, die an der Ausarbeitung dieses Modellentwurfs führend beteiligt waren, sind bei der Einzelbehandlung in ihren zuständigen Organen dann doch abgewichen. Ich darf mich hier z. B. auf die Äußerungen des Ihnen sehr nahestehenden Innenministers des Landes Niedersachsen, Bennemann, bei der Einbringung des eigenen Regierungsentwurfs im Niedersächsischen Landtag im Oktober 1963 und vor allem auch auf die Äußerung des Hamburger Innensenators Schmidt beziehen, der bei der Einbringung des Hamburger Pressegesetzes am 15. Januar 1964 vor der Hamburger Bürgerschaft ebenfalls seine Bedenken wegen der fehlenden Rechtseinheit zum Ausdruck gebracht hat. Beide Redner haben unterstrichen, daß auch seitens der Länder ein besonderes Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung anerkannt wird.
Nicht zuletzt die eingetretene Rechtszersplitterung infolge der unterschiedlichen Kompetenzregelung des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Strafrechts und Strafprozeßrechts — als des formellen Teils — und auf dem Gebiete des Presserechts — als des materiellen Teils — haben dann dazu geführt, die Forderung nach einem modernen, umfassenden und möglichst einheitlichen Presserecht zu erheben. Den Ländern erschien es schon fraglich, ob das Presserecht nur die materiellen oder auch die formellen Fragen, insbesondere die Fragen des Zeugnisverweigerungsrechts, regeln sollte. Das baden-württembergische Landespressegesetz, das, schon in Kraft getreten ist, hat sich für eine Vollregelung entschieden. Schleswig-Holstein hat in seinem Entwurf eines Landespressegesetzes ebenso wie Hamburg eine Vollregelung in Erwägung gezogen. Niedersachsen hingegen hat in seinem Entwurf die formellen Bestimmungen über Zeugnisverweigerungsrecht und eine sich daraus ergebende Einschränkung der Beschlagnahme herausgelassen und sich nur für eine Regelung des materiellen Presserechts entschieden.
Es ist eine große Frage — sie muß von hier aus verneint werden —, ob den Ländern überhaupt eine rechtliche Kompetenz für diese formellen Bestandteile des Presserechts zusteht. Diese Erwägung scheint in Niedersachsen begonnen zu haben. Sie hat dann in einem Initiativentwurf ihren Niederschlag gefunden, den das Land Hessen für den ganzen Komplex Zeugnisverweigerungsrecht eingebracht hat.
Die Frage, welche Schlußfolgerungen die Bundesregierung aus diesen unterschiedlichen Länderregelungen zu ziehen hat, ist noch offen. Für den formellen Teil des Presserechts hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung; für den materiellen Teil des Presserechts steht ihm nach Art. 75 Nr. 2 des Grundgesetzes die Rahmengesetzgebung zu. Damit gibt das Grundgesetz dem Bund weniger Befugnisse in die Hand als die Reichsverfassung von 1871.
Die Bundesregierung bejaht von sich aus das Bedürfnis einer einheitlichen Regelung,

(Abg. Jahn: Ein langer Weg!)

muß jedoch auf die rechtlichen Schwierigkeiten hinweisen, die sich aus den Bestimmungen des Grundgesetzes ergeben, die schon eine weitgehende Interpretation durch das Bundesverfassungsgericht erfahren haben.
Die eigentlichen Schwierigkeiten kommen wohl aus der Abgrenzung und der rechtlichen Beurteilung der Rahmenrechtsbefugnisse. Im Bereich des Besoldungsrechts ist ein anderes Beispiel exerziert worden. Sie wissen, daß Anlaß für den Vorschlag der Bundesregierung, in der Besoldungsgesetzgebung eine Einheitlichkeit zu erreichen, ein Verfassungsgerichtsurteil gewesen ist. In der Frage des Umfangs eines Presserechtsrahmengesetzes ist noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen. Zweifellos ist es außerordentlich schwierig, die Grenze in diesem Bereich so zu ziehen, daß den Ländern noch die verfassungsrechtliche Freiheit bleibt, dieses Rahmenrecht nach gewissen eigenen Möglichkeiten auszufüllen. Das ist die eigentliche große Schwierigkeit. Wahrscheinlich wird die Frage einmal durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden werden, wenn es uns nicht gelingt, diese sehr schwer zu ermittelnde Grenze zu finden.
Sie werden mir zugeben, daß dieser Gesichtspunkt in Ihren beiden Entwürfen doch nicht die nötige Beachtung gefunden hat und daß die Schwierigkeiten wohl etwas zu leicht genommen worden sind.

(Abg. Jahn: Wird nicht zugegeben!)




Bundesminister Höcherl
— Es wird sich aber zeigen, Herr Kollege, auch wenn Sie das nicht zugeben. Das Zugeben allein macht ja nicht einen Sachverhalt.

(Abg. Schmitt-Vockenhausen: An Argumenten für Ihren Standpunkt haben Sie allerdings wenig beigesteuert!)

— Sie müssen aufmerksamer zuhören, Herr Kollege Schmitt. Es geht um eine schwierige rechtliche Frage. Sie sind ja kein Jurist; Sie haben es da etwas schwer, das weiß ich.

(Abg. Schmitt-Vockenhausen: Nach dem, was Sie heute hier gezeigt haben, kann ich nur sagen: Warum so überheblich?)

— Herr Kollege Schmitt, ich will Ihnen folgendes sagen: Was hier sachlich zu der Angelegenheit beigetragen worden ist, ist schon einmal in dem nicht so sehr gewürdigten Entwurf vom Jahre 1952 enthalten. In der Zwischenzeit ist die Diskussion weitergegangen. Der Modellentwurf, der von den Ländern ausgearbeitet worden ist, ist unter wesentlicher Beteiligung des Bundes in seinem sachlichen Inhalt mitgestaltet und mitgeformt worden. Das sind die Leistungen des Bundes, die schon in der Entwicklung der Diskussion zum Presserecht vorliegen und die Sie etwas mehr hätten zur Kenntnis nehmen sollen, als das bisher geschehen ist.

(Abg. Wehner: Ein Glück, daß wir einen Juristen als Innenminister haben!)

— Ja, Herr Kollege Wehner, das ist schon sehr praktisch; ich finde das sehr praktisch.

(Abg. Schmitt-Vockenhausen: Es ist immer gut, wenn man sich selbst als klugen Juristen bezeichnet!)

— Herr Kollege Schmitt, ich habe gesagt: ich bin Jurist; das Wort „klug" haben Sie gesagt.

(Zurufe von der SPD.)

— Bitte, Herr Kollege Wehner, was haben Sie gesagt? — Darf ich Sie bitten, das zu wiederholen; ich möchte gern darauf erwidern.

(Abg. Wehner: Ich habe nur gesagt: die Juristen sagen, es sei ein Innenminister, und die Innenminister sagen, es sei ein Jurist!)

— Herr Kollege Wehner, die Antwort ist sehr einfach: das ist ein Innenminister, der Jurist ist. Das ist, wie so oft, eine Synthese. Das Einfache ist die Wirklichkeit.
Hier sind sehr wesentliche und interessante Ausführungen über die Aufgabenstellung der Presse gemacht worden. Vor allem ist ein Punkt hervorgehoben worden, der meiner Ansicht nach noch einer sehr eingehenden Diskussion bedarf: es ist die öffentliche Aufgabe, die die Presse hat, herausgestellt worden. Das sei nicht bestritten. Wir haben auch andere Bereiche, in denen private Einrichtungen öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und zwar sehr bedeutsame. Das bedeutsamste und gewichtigste Beispiel sind wohl die Parteien, die ebenfalls auf privater Basis entstehen und Funktionen ausüben, die praktisch in der Wahrnehmung der höchsten Souveränität bestehen. Wer aber eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, muß es sich gefallen lassen, daß in demselben Maße, in dem seine öffentliche Aufgabe anerkannt und ausgestattet wird, sofort ein Pflichtenkreis entsteht, ein Pflichtenkreis, der unter Umständen sogar nach Institutionalisierung drängt. Es ist ein Pflichtenkreis, der — ähnlich wie bei kommunizierenden Röhren — in demselben Maße wächst, in dem Rechte und Möglichkeiten wachsen. Ich darf auf ein Beispiel hinweisen, das ich Ihnen doch zu bedenken gebe. Die Parteien sind durch die Bestimmung des Art. 21 des Grundgesetzes unter gewisse Kontrollen gestellt, z. B. die Kontrollen, die sich demnächst in einem Parteiengesetz niederschlagen werden.

(Unruhe und Lachen bei der SPD. — Zuruf links: „Demnächst" !)

— Demnächst, sehr bald, in wenigen Wochen werden Sie Gelegenheit haben, dieses Ausführungsgesetz zu Art. 21 zu beraten.

(Abg. Wehner: Das hat schon Ihr Vorgänger gesagt!)

— Sie haben dieses Gesetz ja nicht beraten wollen. Aber ich nehme an, daß Sie es jetzt mit größerem Ernst betreiben. Sie haben noch Zeit genug, in dieser Legislaturperiode dem Gesetz zum Leben zu verhelfen.
Ich sage bloß: es ist ein verwandter Tatbestand. Auf ,der einen Seite haben Sie das Verlangen — das berechtigte Verlangen — nach der Anerkennung der öffentlichen Funktion der Presse, auf der anderen Seite kommt der Pflichtenbereich. Wir können das vergleichen mit der verfassungsmäßigen und verfassungsrechtlichen Behandlung der Parteien, die eine ähnliche private Entstehungsursache haben. Wir müssen uns überlegen, welchen Ausgleich wir zu finden haben, um auch dieser Forderung des Pflichtkreises gerecht zu werden.

(Zurufe von der SPD. — Anhaltende Unruhe.)

Über Meinungsfreiheit und all diese Dinge brauche ich nichts mehr zu sagen; das Thema ist von den Vorrednern in erschöpfender Weise abgehandelt worden. Es fragt sich nur noch, wie wir vorgehen sollen. Hier wurde das Verlangen zum Ausdruck gebracht, sehr rasch zu beraten. Auf der anderen Seite beobachten wir in den Ländern, daß ein Gesetz nach dem andern entsteht. Ich habe keinen Zweifel, daß auch die noch ausstehenden Länder von ihrer Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch machen.
Sollte man nicht folgenden Weg einschlagen: unter Bejahung der notwendigen Rechtseinheit, unter Bejahung des Gesichtspunktes, daß die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Regelung verlangen, heute, nachdem die Presse in einer internationalen, in einer Weltinterdependenz steht, diesen Ländergesetzen, die sich nur in ihren vielleicht nicht so ganz wesentlichen Teilen unterscheiden, eine gewisse Bewährungsfrist einzuräumen? Sollten wir nicht einmal sehen, ob aus der praktischen Anwendung sich ein besonders starkes Bedürfnis — und



Bundesminister Höcherl
das brauchen wir für unsere Gesetzgebung — für eine Bundesrahmengesetzgebung ergibt?
Ich wäre sehr dankbar, wenn wir etwas verhalten wollten, wenn wir der Gesetzgebungskompetenz, die bei den Ländern liegt, von der sie Gebrauch gemacht haben in dem Bestreben, die Dinge einheitlich zu gestalten, die Möglichkeit gäben, sich auszuwirken und zu bewähren. Ich glaube, daß das notwendig ist. Wenn wir eine solche Frist uns selber geben sollten und wollten, wäre es notwendig, dieses Thema noch viel umfassender anzusprechen. Ich habe schon eingangs darauf hingewiesen, daß es die wirtschaftlichen, die Kosten-, die Wettbewerbs- und die technischen Verhältnisse sind, die heute in Wirklichkeit das Leben der Presse in einem solchen Maße bestimmen, daß das uralte und längst gelöste Spannungsverhältnis zwischen Staat und Presse heute geradezu obsolet geworden ist gegenüber den Gefahren, die von dieser Seite kommen. Ich vermisse in jedem einzelnen dieser Gesetzentwürfe ein Eingehen auf diese Argumente. Sie sind bedeutsam, sie sind entscheidend.
Wir haben hier vor einigen Wochen ein Wett: bewerbsthema abgehandelt, nämlich das Thema des Wettbewerbs zwischen Presse und Fernsehen. Allein in dieser Frage liegt viel mehr presserechtlicher Zündstoff als in all den Fragen, die schon x-mal angesprochen worden sind und die nicht viel besser gelöst werden, wenn wir ihnen eine etwas modernere Fassung geben, — obwohl ich nicht bestreite, daß auch das seinen Wert hat. Aber das, was im Materiellen zu lösen ist, ist das Problem, das sich angesichts der gigantischen Entwicklung, die im technischen und wirtschaftlichen Bereich stattfindet, ergibt. Hier werden auch Machtverhältnisse entstehen, Machtverhältnisse, die unsere politische Aufmerksamkeit verdienen. Wir beschränken unsere Gesetzgebung, z. B. im wirtschaftlichen Bereich, oft auf rein, ich möchte einmal sagen, kaufmännische Vorgänge, die sich im Warenbereich abspielen, und glauben dort große Machtpositionen zu treffen, während sie in anderen Bereichen mit einem viel größeren Gewicht, in einer viel größeren Bedeutung entstehen und dort unsere gesetzespolitische Aufmerksamkeit verdienten. Das wollte ich Ihnen ans Herz legen.
Ich möchte Sie noch einmal bitten, den Versuch der Länder, durch gesetzgeberische Arbeit auf ihrer Ebene zunächst einmal zu einer gewissen Modernisierung und auch zu einer gewissen Vereinheitlichung zu kommen, zu achten und dann das Thema neu aufzunehmen. So werden wir den Aufgaben in einer Art und Weise gerecht werden, wie es die ständig wachsende und sich ins Gigantische ausweitende Bedeutung des Themas verlangt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

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