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    Deutscher Bundestag 110. Sitzung Bonn, den 5. Februar 1964 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Schneider (Hamburg) und Wehking 5033 A Überweisung von Gesetzentwürfen an den Haushaltsausschuß gemäß § 96 GO . . . 5033 B Fragestunde (Drucksache IV/1884) Fragen des Abg. Schmidt (Kempten) : Öffentliche Mittel für den sozialen Wohnungsbau Dr. Ernst, Staatssekretär 5034 C, 5035 A, B Hammersen (FDP) 5035 B Frage des Abg. Dröscher: BRANDARIS-Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Dr. Carstens, Staatssekretär . . . . 5035 B Fragen des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Entwicklungshilfe für Indonesien und Nachbarstaaten Israels . . 5035 C, 5036 A Fragen des Abg. Dr. Kanka: Visum für Nationalchinesen aus Taiwan Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 5036 B, D Dr. Kanka (CDU/CSU) 5036 C, D Frage des Abg. Dr. Mommer: Entsendung von Abgeordneten in das Europäische Parlament Dr. Carstens, Staatssekretär . . . . 5036 D, 5037 B, C, D Dr. Mommer (SPD) 5037 A Wehner (SPD) 5037 C, D Frage des Abg. Dr. Mommer: Initiativen zur politischen Einigung Europas Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 5038 A, B Dr. Mommer (SPD) 5038 A, B Fragen des Abg. Baier (Mosbach) : Rentenzahlungen der österreichischen Rentenversicherung . . . . . . . 5038 C Fragen des Abg. Jahn: Entwurf eines Deutschen Arbeitsgesetzbuches Blank, Bundesminister 5038 C, D, 5039 A, B Jahn (SPD) . . . . . . . . . 5039 A, B Frage des Abg. Dr. Schmidt (Offenbach) : Chronische Emphysem-Bronchitis Blank, Bundesminister . . . . . 5039 B, D, 5040 A, B, C Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . 5039 C, D Heiland (SPD) 5039 D, 5040 A Arendt (Wattenscheid) (SPD) . . . 5040 B Frage des Abg. Fritsch: Unerledigte Versorgungsanträge in der Kriegsopferversorgung Blank, Bundesminister 5040 C, 5041 A, B, C Fritsch (SPD) 5041 A, B Riegel (Göppingen) (SPD) . . 5041 B, C Fragen des Abg. Maucher: Unfallversicherung für Pflegepersonen von Schwerstbeschädigten Blank, Bundesminister 5041 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 Frage des Abg. Peiter: Krankenpapiere beim Kb-Verfahren Blank, Bundesminister . 5041 D, 5042 A, B Peiter (SPD) 5042 A Maucher (CDU/CSU) 5042 B Frage des Abg. Dr. Dittrich: Unfallfürsorge beim Betriebssport Höcherl, Bundesminister 5042 C Frage des Abg. Jahn: Änderungen des Grundgesetzes Höcherl, Bundesminister 5042 D, 5043 B, C, D Jahn (SPD) 5043 A, B Dr. Schäfer (SPD) 5043 C Hammersen (FDP) . . . . . . 5043 D Frage des Abg. Varelmann: Besoldung der Steuerbeamten • Höcherl, Bundesminister . 5043 D, 5044 A Varelmann (CDU/CSU) 5044 A Frage des Abg. Dr. Kanka: Vermerke in Pässen ausländischer Studenten Höcherl, Bundesminister 5044 A Frage des Abg. Fritsch: Grenzübergänge an der deutschtschechoslowakischen Grenze Höcherl, Bundesminister 5044 B Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Gesetzentwurf über die Aufhebung der Baulandsteuer . . . . . . . . . 5044 B Frage des Abg. Varelmann: Personelle Lage bei der Finanzverwaltung Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 5044 C, D Varelmann (CDU/CSU) 5044 D Fragen des Abg. Memmel: Urteile des Bundesfinanzhofes betr. Steuerermäßigung bei einem Konkubinat und für Prostituierte Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 5044 D, 5045 A, C, D, 5046 A, B Memmel (CDU/CSU) 5045 C, D Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . 5046 A, B Hammersen (FDP) 5046 B Dr. Mommer (SPD) 5046 C Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1590) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (CDU/CSU, FDP, SPD) (Drucksache IV/1659) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Abg. Schulhoff, Opitz u. Gen.) (Drucksache IV/1509) — Erste Beratung — Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 5046 D, 5086 B Dr. Luda (CDU/CSU) 5055 C Dr. Imle (FDP) 5064 B Dr. Besold (CDU/CSU) 5069 C Seuffert (SPD) 5072 B Dr. Toussaint (CDU/CSU) . . . 5079 A Opitz (FDP) 5081 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 5082 C Riedel (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 5083 D Dr. Aschoff (FDP) 5085 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 5085 C Dr. Starke (FDP) 5085 D Dr. Mommer (SPD) 5086 D Erweiterung der Tagesordnung . . . . 5069 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Dritte Verordnung über die Verringerung von Abschöpfungssätzen bei der Einfuhr von Eiprodukten (Drucksachen IV/1726, IV/1876) . . . . 5087 B Entwurf eines Gesetzes über die allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse (Presserechtsrahmengesetz) (FDP) (Drucksache IV/1814) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Presserechts (Presserechtsrahmengesetz — PRRG) (SPD) (Drucksache IV/1849) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (SPD) (Drucksache IV/1696) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies u. Gen.) (Drucksache IV/1734) — Erste Beratung — und dem Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (FDP) (Drucksache IV/1815) — Erste Beratung — Busse (FDP) 5087 C Sänger (SPD) 5090 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 5091 D, 5106 C, 5111 B Neumann (Allensbach) (CDU/CSU) 5092 C Höcherl, Bundesminister 5096 D Hirsch (SPD) . . . . . . . . 5102 B Dr. Müller-Emmert (SPD) 5105 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 5106 B Dr. Kanka (CDU/CSU) 5109 D Dr. Bucher, Bundesminister . . . 5113 A Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden (Abg. Dr. Hesberg, Dr. Czaja, Stiller, Baier [Mosbach], Hammersen, Dr. Mälzig u. Gen.) (Drucksache IV/1892) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 5115 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Etzel, Dr. Vogel, Dr. Imle, Frau Funcke [Hagen] u. Gen.) (Drucksache IV/1894) — Erste Beratung — 5115 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (SPD) (Drucksache IV/1897) — Erste Beratung — Seuffert (SPD) . . . . . . . . 5115 D Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente 1964 — Agrarwaren) (Drucksache IV/1873); in Verbindung mit Einundfünfzigster Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingent für Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern) (Drucksache IV/1885) . . 5116 A Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Zollkontingente 1964 — gewerbliche Waren — II. Teil) (Drucksache IV/1874); in Verbindung mit Neunundvierzigster Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Änderung des Gemeinsamen Zolltarifs der EWG — II. Teil) (Drucksache IV/1875) . 5116 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehem. Wehrmachtskommandantur in Kassel (Drucksache IV/1859) 5116 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehem. Flugplatzes Linter-Eschhofen (Drucksache IV/1869) . . . . . . . . 5116 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1960 (Drucksache IV/1780) 5116 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den 2. Halbjahresbericht über die Auswirkungen der EWG-Marktorganisationen auf dem Agrargebiet für die Zeit von Januar bis Juni 1963 (Drucksachen IV/1548, IV/ 1883) . . . . . 5116 C Nächste Sitzung 5116 D Anlagen 5117 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 5033 110. Sitzung Bonn, den 5. Februar 1964 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 8. 2. Dr. Atzenroth 6. 2. Bauer (Wasserburg) 7. 2. Dr. Bieringer 7. 2. Birkelbach* 5. 2. Blöcker 5. 2. Böhme (Hildesheim) 7. 2. Brand 5. 2. Dr. von Brentano 21. 3. Brünen 20.2. Burckardt 5. 2. Corterier 8. 2. Dr. Deist 5. 2. Frau Dr. Elsner 5. 2. Faller * 6. 2. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 7. 2. Dr. Furler 8. 2. Hahn (Bielefeld) * 5. 2. Hauffe 7. 2. Hilbert 8. 2. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 5. 2. Dr. Huys 8. 2. Illerhaus * 5. 2. Dr. h. c. Jaksch 5. 2. Kalbitzer 8. 2. Frau Kettig 8. 2. Frau Dr. Kiep-Altenloh 5. 2. Klinker * 7. 2. Kriedemann * 7. 2. Lemmer 7. 2. Lenz (Bremerhaven) 15. 2. Dr. Löhr 7. 2. Lücker (München) * 5. 2. Maier (Mannheim) 7. 2. Margulies * 5. 2. Mauk * 5. 2. Mick 7. 2. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 15. 3. Müser 8. 2. Peters (Norden) 7. 2. Dr.-Ing. Philipp 8. 2. Frau Dr. Probst * 5. 2. Richarts * 6. 2. Ruland 21.3. Schultz 5. 2. Frau Strobel * 6. 2. Sühler 5. 2. Dr. Süsterhenn 10. 2. Theis 29. 2. Werner 14. 2. b) Urlaubsanträge Frau Beyer (Frankfurt) 13. 2. van Delden 16. 2. Ehren 22. 2. Eisenmann 14. 2. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Even (Köln) 29.2. Gaßmann 22. 2. Dr. Harm (Hamburg) 26. 3. Höhne 20. 2. Hörauf 1. 3. Kreitmeyer 14. 2. Schneider (Hamburg) 15. 2. Wegener 29. 2. Weinzierl 22.2. Frau Welter (Aachen) 29. 2. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Schriftliche Ausführungen des Abgeordneten Schulhoff zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1590), zu dem von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1659) und zu dem von den Abgeordneten Schulhoff, Opitz und Genossen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1509). Die künftige Preisentwicklung hängt von der Differenz zwischen der heutigen und der künftigen Gesamtbelastungsquote der Waren und Leistungen ab. Von dieser Feststellung ausgehend hat das Bundesfinanzministerium zwei Fragen untersucht, nämlich erstens die Rückwirkungen auf das Preisniveau und zweitens die Verschiebungen im Preisgefüge als notwendiges Korrektiv. Bei der Prüfung der ersten Frage kommt das Bundesfinanzministerium zu dem Ergebnis, daß sich auf lange Sicht gesehen das Preisniveau nicht verändern wird, da die durchschnittliche Gesamtbelastung aller Waren und Leistungen mit Umsatzsteuer durch das im Entwurf vorliegende Gesetz nicht angehoben wird. Sollte. es nach Einführung der Mehrwertsteuer vorübergehend zu einem allgemeinen Preisanstieg kommen, und zwar weil die Steuererhöhungen überwälzt, die Steuerentlastungen aber nicht oder nicht in vollem Umfang weitergegeben werden, so würde der „Wettbewerbsmechanismus unserer Marktwirtschaft schon dafür sorgen, daß die Entlastungen in vollem Umfang weitergegeben werden. Ob das Bundesfinanzministerium mit dieser, offenbar von der ganzen Bundesregierung geteilten sehr optimistischen Auffassung recht behalten wird oder ob diejenigen recht behalten werden, die einen Anstieg des Preisniveaus erwarten, wird im Fall der Einführung der Mehrwertsteuer erst die Zukunft zeigen. Ich will diese Frage hier nicht vertiefen und mich der für den einzelnen Unternehmer und für die einzelnen Wirtschaftszweige und Wirtschaftsbereiche 5118 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 im besonderen Maße im Vordergrund des Interesses stehenden Frage zuwenden, welche Auswirkungen bei den einzelnen von den Unternehmern gelieferten Waren und erbrachten Leistungen eintreten werden. Das Bundesfinanzministerium stellt hierzu lapidar fest: „Güter, deren Umsatzsteuerbelastung heute weniger als 9,09 v. H. beträgt, werden teurer werden, jetzt stärker belastete — also Güter, bei denen die Belastung über 9,09 v. H. liegt — müssen billiger werden". Hierzu möchte ich zunächst einmal ergänzend anmerken, das dieselben Auswirkungen auch bei den Leistungen eintreten können und unter bestimmten Voraussetzungen auch eintreten werden. Da die Gesamtbelastungsquote aller gewerblichen Leistungen weit unter 9,09 v. H. liegt, bedeutet dies, daß die Leistungen wesentlich teurer als bisher werden müssen. Ohne zu übertreiben wird man nämlich davon ausgehen können, daß viele gewerbliche Leistungen nach dem im Entwurf vorliegenden Gesetz etwa die doppelte Umsatzsteuerbelastung wie bisher tragen müssen. Welche Auswirkungen ergeben sich bei den Waren? Hier müssen vor allem die lohnintensiven Unternehmen, deren Erzeugnisse infolge der vergleichsweise geringen Kumulation derzeit eine niedrige Gesamtbelastungsquote haben, mit einem starken Anstieg der umsatzsteuerlichen Belastung rechnen. Einige ganz kluge Wirtschaftstheoretiker haben hieran die erstaunliche Bemerkung geknüpft, daß dies richtig sei, weil so endlich die ihrer Ansicht nach in dem gegenwärtigen Umsatzsteuersystem liegende Begünstigung der lohnintensiven Unternehmen beseitigt werde. Meine Damen und Herren, wenn hierin das „notwendige Korrektiv" liegen soll, von dem im Finanzbericht gesprochen wird, so muß ich hiergegen die stärksten Bedenken anmelden. Die Umsatzsteuerreform ist bisher immer unter dem Gesichtspunkt der Förderung der mittelständischen Wirtschaft gesehen und von der Bundesregierung auch als solche Förderung angekündigt worden. Soll dieser Gesichtspunkt nicht mehr maßgebend sein? Selbst wenn die gegenwärtige Umsatzsteuer die lohnintensiven Unternehmen — sagen wir einmal — etwas schonender als die kapitalintensiven Unternehmen behandelt haben sollte, so wäre dies nach meinem Dafürhalten vor allem aus gesellschaftspolitischen Gründen ein recht erfreulicher Tatbestand, der keiner Korrektur bedarf. In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, daß der ohnehin schon starke Anstieg der Umsatzsteuerbelastung bestimmter Waren und Leistungen im Bereich der mittelständischen Wirtschaft noch eine wesentliche Verstärkung erfahren wird, da für die derzeit bestehende Umsatzfreibetragsregelung im Regierungsentwurf kein ausreichender Ersatz vorgesehen ist. Ich darf hierzu ein ganz einfaches Beispiel bringen. Nehmen wir einmal an, ein Unternehmer hat einen Jahresumsatz von 30 000 DM, sein Mehrwert beträgt 662/3 v. H. — derartig hohe Mehrwertquoten kommen im Bereich des Handwerks oft vor, z. B. bei den Ausbauhandwerken —, und die bezogenen Waren und empfangenen Dienstleistungen sind im Durchschnitt kumulativ mit 6 v. H. belastet. Dann ergibt sich insgesamt folgende Belastung mit Umsatzsteuer: Jahresumsatz 30 000 DM — Umsatz- freibetrag 12 000 DM 18 000 DM davon 4 v. H. = 720 DM Hinzu kommen bezogene Waren und 10 000 DM davon 6 v. H. = 600 DM empfangene Dienstleistungen (331/7 v .H.) Die Belastung beträgt somit insgesamt 1 320 DM. Die Belastung bei Einführung der Mehrwertsteuer würde betragen: 10 v. H. von 28 680 DM (Umsatz zu Nettopreisen) = 2 868 DM. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß in dem dargestellten Beispiel die Umsatzsteuerbelastung von 1320 DM auf 2860 DM erhöht, also mehr als verdoppelt wird. Die Gesamtbelastungsquote, bezogen auf das Bruttoentgelt, erhöht sich von 4,4 v. H. auf 9,6 v. H., bzw. bezogen auf den Umsatz zu Nettopreisen von 4,6 v. H. auf 10 v. H. Bei der Errichtung von fünf Miethäusern mit 12 Wohnungen zu je zwei Zimmern, Kochküche und Bad und 18 Wohnungen zu je 3 Zimmern, Kochküche und Bad im Jahre 1961 wurde ein Bruttoentgelt — reine Baukosten, offenbar ohne Grundstückskosten — von 670 727 DM erzielt. Hieran waren die nachstehend aufgeführten Arbeiten wie folgt beteiligt: Kosten in DM Erdarbeiten 21 824 Beton-, Stahlbeton- und Maurerarbeiten 290 000 Innen- und Außenputzarbeiten 116 000 Abdichtungsarbeiten 942 Zimmererarbeiten 12 153 Dachdeckerarbeiten 11 877 Installation 32 380 Klempnerarbeiten 10 560 Tischlerarbeiten 44 860 Glaserarbeiten 4 684 Malerarbeiten 22 043 Anschlußkosten: Wasser, Strom und Kanal 13 629 Elektrische Anlagen 24 293 Außenanlagen 18 917 Estrich und Oberböden 31 023 Schlosserarbeiten 9 236 Marmor- und Plattierungsarbeiten 6 306 670 727 Bei der Berechnung der gegenwärtigen Umsatzsteuer wurde davon ausgegangen, daß Waren — ohne Investitionsgüter — und empfangene Dienstleistungen im Durchschnitt kumulativ mit 5,5 v. H. und die eingesetzten Investitionsgüter im Durchschnitt kumulativ mit 9 v. H. belastet sind. In mühe- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 5119 voller Kleinarbeit wurde sodann die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung wie folgt ermittelt — Ergebnis zahlreicher einzelner Berechnungen —: Bruttoentgelt 670 727 DM, davon 4 v. H. = 26 829,08 DM Bezogene Waren und empfangene Dienstleistungen 260 390 DM, davon 5,5 v. H. = 14 321,45 DM Investitionsgüter 33 997 DM, davon 9 v. H. = 3 059,74 DM Umsatzsteuerbelastung insgesamt 44 210,27 DM Die heutige Gesamtbelastungsquote errechnet sich dann wie folgt: a) bezogen auf den Umsatz einschließlich heutiger Umsatzsteuer (Bruttoentgelt), also auf 670 723 DM: b) bezogen auf den Umsatz ohne heutige Umsatzsteuer (Umsatzsteuer zu Nettopreisen), also auf 670 727 DM — 44 210,27 DM — 626 516,73 DM Die Belastung bei Einführung der Mehrwertsteuer würde betragen: 10 v. H. von 626 516,73 DM (Umsatz zu Nettopreisen) = 62 651,67 DM Die Gesamtbelastungsquote bei der Mehrwertsteuer wäre dann: bezogen auf den Umsatz einschließlich heutiger Umsatzsteuer (Bruttoentgelt), also auf 670 727 DM Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich bei dem dargestellten Beispiel im Bereich des Wohnungsbaues die Umsatzsteuerbelastung von — abgerundet — 44 210 DM auf 62 652 DM, also um rund 42 v. H. erhöht. Die Gesamtbelastungsquote, bezogen auf das Bruttoentgelt, erhöht sich von 6,6 v. H. auf 9,3 v. H. bzw. bezogen auf den Umsatz zu Nettopreisen von 7,1 v. H. auf 10 v. H. Die aufgezeigten Auswirkungen treten nur dann ein, wenn die Abwälzung der höheren Umsatzsteuer — letzten Endes auf den Verbraucher — gelingt. Insofern kann man nicht sagen, daß alle Güter bzw. Leistungen, deren Umsatzsteuerbelastung heute weniger als 9,09 v. H. des Bruttoentgelts beträgt, ohne weiteres teurer werden. Wohl aber kann man sagen, daß ihre Kosten steigen werden, wenn die Umsatzsteuerbelastung ansteigt. Dabei gehe ich davon aus, daß die Umsatzsteuer ein echter Kostenfaktor ist, auch wenn sie künftig außerhalb der sogenannten eigentlichen Kalkulation — Netto-Kalkulation — einherlaufen soll. Wie man auch immer die Umsatzsteuer klassifizieren wird, es steht meines Erachtens fest, daß jede starke Erhöhung der umsatzsteuerlichen Gesamtbelastungsquote bei sonst gleichen Verhältnissen im allgemeinen auch mit einer entsprechenden Erhöhung des Risikos der Abwälzung der Umsatzsteuer verbungen ist. Hiervon werden die mittelständischen Unternehmen in besonderem Maße betroffen (hoher Lohnanteil, Wegfall der Umsatzfreibeträge). Die Frage ist, ob man den mittelständischen Unternehmen ein derartig erhöhtes Abwälzungsrisiko zumuten kann. Ich verneine dies und bin der Auffassung, daß bei Einführung der Mehrwertsteuer, zumindest im Bereich der mittelständischen gewerblichen Wirtschaft, keine Verschiebungen der Gesamtbelastungsquoten bei den einzelnen Waren und Leistungen nach oben eintreten dürfen bzw. daß sie sich in engen Grenzen halten müssen. Es wäre an der Zeit, daß die Bundesregierung der gewerblichen Wirtschaft einmal klipp und klar sagt, wo und in welchem Umfang Mehrbelastungen bei Einführung der Mehrwertsteuer eintreten werden. Wenn das nicht geschieht, braucht man sich nicht zu wundern, daß weite Kreise der Wirtschaft, auch solche, die der Umsatzsteuerreform an sich positiv gegenüberstehen, wie z. B. das Handwerk, über die bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer eintretenden Auswirkungen beunruhigt sind. Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, daß die Überschaubarkeit dieses Vorganges durch die unbekannte jetzige Umsatzsteuerbelastung der Waren und Dienstleistungen empfindlich gestört wird, und die Herstellung einer besseren Durchsichtigkeit als dringende Frage bezeichnet. Dem kann man nur zustimmen. Nicht jedoch kann man dem Bundesfinanzministerium zustimmen, wenn es die von ihm selbst als dringend bezeichnete Frage wegen technischer Schwierigkeiten nicht lösen will. Siehe hierzu Finanzbericht 1964 Seite 195, vorletzter Absatz. Jedenfalls tragen derartige Erklärungen keineswegs dazu bei, die in weiten Kreisen der Wirtschaft vorhandene starke Beunruhigung über die bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer eintretenden Auswirkungen wenigstens etwas zu mildern. Vor allem aber wir, die wir über die Einführung der Mehrwertsteuer und über ihre Ausgestaltung zu beschließen haben, müßten die erwähnten Auswirkungen genau kennen. Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, daß das Ifo-Institut im Jahre 1955 für eine ganze Reihe von Erzeugnissen, und zwar für Grundstoffe und Produktionsgüter, Investitionsgüter, Verbrauchsgüter sowie für Nahrungs- und Genußmittel, Gesamtbelastungsquoten errechnet hat, veröffentlicht in der Zeitschrift „Der Volkswirt" 1963 Seite 749. Was seinerzeit dem Ifo-Institut möglich war, müßte der Bundesregierung heute erst rechi möglich sein. Hierbei möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, daß es nicht darauf ankommt, daß die Werte auf zwei oder drei Stellen nach dem Komma genau berechnet werden. Für unsere politische Arbeit wäre es schon wertvoll, wenn wir wüßten, ob in einem bestimmten Fall die Gesamtbelastungsquote bei 4, 5, 6 oder 7 v. H. liegt. Wenn es gelänge, die Quoten auf 1/2 % genau zu ermitteln, wäre dies natürlich noch besser; aber weites brauchte man sicher nicht zu gehen. Nach dem als Entwurf vorliegenden Gesetz werden die mehrstufigen Unternehmen und vertikal konzentrierten Organkreise — Konzerne — in dei 5120 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 gleichen Höhe mit Umsatzsteuer belastet wie die an einem entsprechenden Produktions- und Vertriebsprozeß beteiligten einstufigen Unternehmen. Das ist gegenüber der bisherigen Regelung zwar eine erhebliche Verbesserung, die auch von mir anerkannt wird. Eine völlige Wettbewerbsneutralität wird jedoch nicht erreicht, da die Steuerentrichtung bei den mehrstufigen Unternehmen und vertikal konzentrierten Organkreisen vergleichsweise spät erfolgt; oft wird es so sein, daß die Steuer erst ganz am Ende des gesamten Produktions- und Vertriebsprozesses — in einer Summe — zu entrichten ist. Dieser Finanzierungsvorteil — Liquiditätsverbesserung, Zinseinsparung — beeinträchtigt den Wettbewerb. Er müßte daher zumindest dort, wo dies ohne Schwierigkeiten möglich ist, beseitigt werden. Ich denke hierbei an das Organschaftsprivileg. Auch hier muß ich sagen, es ist mir völlig unverständlich, wie es geschehen konnte, daß dieses Privileg in dem von der Bundesregierung ausgearbeiteten Gesetz enthalten ist. Es steht fest, daß das gegenwärtige Umsatzsteuersystem die vertikale Konzentration in der Wirtschaft fördert. Deshalb wurde ja die Einführung der Mehrwertsteuer vor allem damit begründet, daß bei ihr die Wettbewerbsverzerrungen zwischen einerseits den mehrstufigen Unternehmen und vertikal konzentrierten Organkreisen und andererseits den einstufigen Unternehmen beseitigt würden. Daß dieses Ziel nicht ganz erreicht wird, habe ich darzulegen versucht. Wie sieht es aber nun mit der Förderung der horizontalen Konzentration aus? Ist es nicht denkbar, daß der nach dem im Entwurf vorliegenden Gesetz zu erwartende starke Anstieg der Gesamtbelastungsquoten bei den von den lohnintensiven Unternehmen gelieferten Waren und erbrachten Leistungen diese Unternehmen dazu zwingen wird, immer mehr zum Einsatz von Maschinen überzugehen, um so Kosten einzusparen und um damit die Umsatzsteuererhöhung ganz oder teilweise aufzufangen. Rein ökonomisch gesehen sind derartige Rationalisierungsmaßnahmen sicher zu begrüßen. Es besteht aber die Gefahr, daß bei Einführung der Mehrwertsteuer und bei Anwendung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Steuersätze in bestimmten Bereichen geradezu eine Rationalisierungswelle ausgelöst wird und daß alle Unternehmen, die nicht schnell genug mitmachen — insbesondere Maschinen einsetzen — können, auf der Strecke bleiben werden. Dies werden in erster Linie die Unternehmen sein, die nur über eine geringe Eigenkapitalbasis verfügen und die sich daher auch kaum Kredite beschaffen können. Die so entstehende Lücke wird sicher sehr schnell von großen Unternehmen und von Zusammenschlüssen auf horizontaler Ebene — Warenhäuser, Filialgeschäfte, Industriekonzerne usw. —, bei denen wegen ihrer Kapitalkraft die aufgezeigten Schwierigkeiten nicht bestehen, geschlossen werden. Mit anderen Worten, wenn es nicht gelingt, einen Anstieg der Gesamtbelastungsquoten bei den von den lohnintensiven Unternehmen gelieferten Waren und erbrachten Leistungen zu vermeiden, wird die Mehrwertsteuer die horizontale Konzentration in der Wirtschaft höchstwahrscheinlich begünstigen. Am Schluß meiner Ausführungen möchte ich die mir am wichtigsten erscheinenden Fragen in einer kurzen Zusammenfassung bringen: 1. Die Gesamtbelastungsquoten der von den lohnintensiven Unternehmen gelieferten Waren und erbrachten Leistungen dürfen bei der Mehrwertsteuer nicht höher liegen als bei der gegenwärtigen Umsatzsteuer. Darüber hinaus sollte ganz allgemein ein starker Anstieg der umsatzsteuerlichen Gesamtbelastungsquote bei den einzelnen Waren und Leistungen vermieden werden. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, daß bei Leistungen und bestimmten Waren, bei denen eine starke Steuererhöhung eintreten würde, der Steuersatz von 5 v. H. angewendet wird. 2. Da auch die Mehrwertsteuer nicht völlig wettbewerbsneutral ist, ist es durchaus gerechtfertigt und zur Förderung der Errichtung selbständiger Existenzen auch notwendig, daß die bestehenden Begünstigungen für kleine Unternehmen — wenn auch in neuen Formen — bestehenbleiben, ja, daß sie sogar etwas verbessert werden. Da die von der Bundesregierung vorgesehene Freigrenze von 20 000 DM Jahresumsatz den Unternehmern, deren Jahresumsatz zwischen 20 000 DM und 120 000 DM liegt, nichts nützt, schlage ich in Übereinstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks vor, allen Unternehmern mit einem Jahresumsatz bis zu 60 000 DM einen Steuerfreibetrag von 960 DM und allen Unternehmern mit einem Jahresumsatz von mehr als 60 000 DM bis 120 000 DM einen Steuerfreibetrag von 480 DM zu gewähren. Neben diesen Steuerfreibeträgen sollte weiter eine Freigrenze von 24 000 DM — nicht 20 000 DM, wie nach dem Regierungsentwurf — vorgesehen werden, wobei Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis zu 24 000 DM für den Steuerfreibetrag von 960 DM — an Stelle der Anwendung der Freigrenze — optieren können. Wir erleben heute allerdings in einem nur kleinen Kreis die Geburtsstunde eines Kindes mit dem Namen Mehrwertsteuer. Diesem Kinde wünsche ich, oder noch besser, seinen Vätern, daß es lebensfähig bleibt und nicht wegen Unterernährung oder Überfütterung früher oder später zugrunde geht. Anlage 3 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 29. Januar 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Josten (Drucksache IV/1842 Frage XII/7) : Ist die Bundesregierung bereit, dem Bundestag einen Bericht über die letzten Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen vorzulegen, welcher folgende Punkte berücksichtigt: a) Zigaretten- und Tabakverbrauch in der Bundesrepublik, b) festgestellte Gesundheitsschäden in diesem Zusammenhang? Zum ersten Teil der Frage darf ich bemerken, daß die verfügbaren Angaben über den Zigaretten- und Tabakverbrauch im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt sind. Aus der Ausgabe von 1962 ergibt sich, daß der Zigarettenverbrauch von 1957 bis 1961 von 56 Milliarden Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 5121 Stück auf 78 Milliarden Stück angestiegen ist. Nach einer Pressenotiz hat der Zigarettenverbrauch in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1963 nach vorläufigen Schätzungen rund 86 Milliarden Stück erreicht. Im Durchschnitt rauchte jeder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland im Alter von 15 Jahren und darüber 1336 Zigaretten im Jahre 1957 und 1780 Zigaretten im Jahre 1961. Was den zweiten Teil Ihrer Frage betrifft, so bin ich gerne bereit, dem Bundestag hierzu einen Bericht des Bundesgesundheitsamtes zur Verfügung zu stellen. Das Bundesgesundheitsamt ist beauftragt, zu dem amerikanischen Bericht Stellung zu nehmen. Hierbei wird sich für das Bundesgesundheitsamt Gelegenheit bieten, auch die Ergebnisse seiner eigenen Untersuchungen zu überprüfen und zusammenzufassen. Anlage 4 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 29. Januar 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Felder (Drucksache IV/1842 Fragen XII/8, XII/9 und XII/ 10) : Ist die Bundesregierung bereit, dem Bundestag möglichst bald eine deutsche Übersetzung des aufsehenerregenden Berichts vorzulegen, den amerikanische Wissenschaftler zu dem Thema „Rauchen und Gesundheit" ihrer Regierung erstattet haben? Wird die Bundesregierung den zum Thema „Rauchen und Gesundheit" angekündigten Bericht der Medizinischen Akademie Düsseldorf unmittelbar nach seinem Erscheinen dem Bundestag zuleiten? Welche Stellung nimmt die Bundesregierung zu den Presseäußerungen ein, die besagen, die Arbeitsgemeinschaft rheinischwestfälischer Pathologen sei im Gegensatz zu den jüngsten amerikanischen Studien zu dem Ergebnis gekommen, daß für das Entstehen von Lungenkrebs weniger das Zigarettenrauchen als vielmehr die Einwirkung der Autoabgase und der Luftverunreinigung durch die Industriebetriebe verantwortlich zu machen ist? Frage Nr. 8 Das Bundesgesundheitsministerium wird sich Ihrer Bitte gerne annehmen. Ich bitte aber zu bedenken, daß es sich bei dem amerikanischen Bericht um eine wissenschaftliche Dokumentation von rund 400 Seiften handelt, die in weiten Partien nur von Fachwissenschaftlern ausgewertet werden kann. Bei den hohen Kosten und den urheberrechtlichen Fragen, die mit einer Übersetzung und Verteilung durch das Bundesgesundheitsministerium verbunden sind, scheint eis sich eher zu empfehlen, eine Ausgabe im deutschen Buchhandel abzuwarten. In jedem Falle werden die wichtigsten Schlußfolgerungen des Berichts dem Bericht des Bundesgesundheitsamtes zu entnehmen sein, das ich beauftragt habe, zu dem amerikanischen Bericht Stellung zu nehmen. Den Bericht des Bundesgesundheitsamtes werde ich dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis geben. Fragen Nr. 9 und 10 Da die beiden Fragen denselben Gegenstand betreffen, erlauben Sie mir bitte, daß ich sie zusammen beantworte. Es handelt sich nicht um einen Bericht der Medizinischen Akademie Düsseldorf, sondern um eine wissenschaftliche Arbeit, die im Auftrage der Arbeitsgemeinschaft rheinisch-westfälischer Pathologen von drei Wissenschaftlern angefertigt worden ist. Die Arbeit liegt meinem Ministerium im Manuskript vor. Dem Vernehmen nach wird sie von den Verfassern aber erst im Frühjahr veröffentlicht werden. Da es sich um eine Privatarbeit handelt, werden Sie verstehen, daß ich Ihre Fragen erst beantworten kann, wenn ich über die Umstände der Veröffentlichung Näheres weiß. Ich kann aber schon jetzt zusagen, daß die Untersuchungen der drei Wissenschaftler in dem angekündigten Bericht des Bundesgesundheitsamtes ebenfalls gewürdigt werden. Die Luftverunreinigung durch Industrie- und Autoabgase ist auch nach Auffassung des Bundesgesundheitsamtes eine der Mitursachen für die Zunahme des Lungenkrebses. Ob an dieser Zunahme mehr das Zigarettenrauchen oder die Luftverunreinigung beteiligt ist, möchte ich dem Urteil der Sachverständigen überlassen. Anlage 5 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 28. Januar 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Schmidt (Offenbach) (Drucksache IV/1842 Frage XII/11 und XII/12) : Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß auf Grund der Vorschriften des Deutschen Arzneibuches zur Herstellung von Injektions- und Infusionslösungen und von Augentropfen nur destilliertes Wasser und nicht demineralisiertes Wasser verwendet werden darf? Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Hersteller von Injektions- und Infusionslösungen und von Augentropfen demineralisiertes Wasser verwenden? Frage 11: Für die Verwendung von destilliertem oder demineralisiertem Wasser bestehen zur Zeit folgende Vorschriften: Injektions- und Infusionslösungen sowie Augentropfen dürfen nach den Vorschriften des Deutschen Arzneibuches nicht mit demineralisiertem Wasser hergestellt werden. Soweit es sich jedoch um Hersteller handelt, die eine Erlaubnis nach den §§ 12 oder 19 des Arzneimittelgesetzes besitzen, also Arzneimittel außerhalb einer Apotheke gewerbsmäßig herstellen, sind diese gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes nicht an die Herstellungsvorschriften des Deutschen Arzneibuches gebunden. Dies liegt darin begründet, daß bei der Herstellung von Arzneimitteln in größeren Mengen als sie in der Apotheke üblich ist, andere Verfahren zweckmäßiger erscheinen. Frage 12: Da den Herstellern der genannten Arzneimittel, die eine Erlaubnis nach §§ 12 oder 19 des Arzneimittelgesetzes besitzen, die Verwendung von demineralisiertem Wasser nicht verboten ist, unterliegen sie insoweit keiner Überwachung. Es ist jedoch bekannt, daß die pharmazeutische Industrie demineralisiertes Wasser für diese Zwecke bisher ohne Beanstandung verwendet. 5122 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 Anlage 6 Schriftliche Antwort der Frau Bundesminister Dr. Schwarzhaupt vom 29. Januar 1964 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fritsch (Drucksache IV/1842 Frage XII/13) : Kann die Bundesregierung in Ergänzung der Mitteilung im Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar 1964 darüber Auskunft geben, wie hoch der Anteil der Tuberkuloseerkrankten an den Einwohnerzahlen anderer europäischer Länder, z. B. Frankreichs und Englands, ist? Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, Auskunft darüber zu geben, wie hoch der Anteil der an aktiver Tuberkulose erkrankten Personen in anderen europäischen Ländern im Vergleich zur Bundesrepublik ist. Der Grund liegt in den verschiedenen Auffassungen über Aktivität und Ansteckungsfähigkeit der Tuberkulose sowie in den unterschiedlichen und mitunter nicht so vollständigen Methoden der Erfassung in anderen Ländern. Mit allem Vorbehalt kann ich aber Vergleichsziffern über Tuberkulosesterbefälle nennen. So betrug die Zahl der registrierten Tuberkulosefälle, bezogen auf 100 000 Einwohner, im Jahre 1960 z. B. in Dänemark 4, in der Schweiz 12, in Frankreich 23, in der Bundesrepublik 16. Zahlen für weitere Länder stelle ich Ihnen im Bedarfsfalle gern zur Verfügung. Die nicht unerheblichen Abweichungen haben ihre Ursache zum Teil in unterschiedlichen Erfassungsmethoden. Beispielsweise werden in Dänemark nur diejenigen Fälle als Tuberkulosefälle gezählt, bei denen ein bakterieller Nachweis erbracht ist, während in der Bundesrepublik alle Tuberkuloseformen, soweit sie als Todesursache in Betracht kommen, berücksichtigt werden. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Seiermann vom 24. Januar 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Hamm (Drucksache IV/1844 Fragen II/1 und II/2) : Ist dem Bundesverkehrsministerium die große Bedeutung bekannt, die die Hornbach-Bahn für die durch Kriegs- und Nachkriegsgeschehen besonders in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung geschädigte Grenzstadt Hornbach und den dortigen Grenzraum hat? Ist das Ministerium bereit, darauf hinzuwirken, daß die Bundesbahndirektion Mainz der besonderen Situation des Raumes Hornbach vor Rationalisierungserwägungen Rechnung trägt und die Absicht, die Hornbach-Bahn stillzulegen, aufgibt? Ganz allgemein möchte ich feststellen, daß vor einer Entscheidung über eine so einschneidende Maßnahme wie sie die Stillegung einer Eisenbahnstrecke darstellt, eingehende Erhebungen über die wirtschaftliche Bedeutung und Entwicklungsmöglichkeit des betroffenen Gebietes angestellt werden. Die Deutsche Bundesbahn ist nach § 44 des Bundesbahngesetzes bei beabsichtigten Stillegungsmaßnahmen verpflichtet, den örtlich beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Antrag auf Stillegung der Eisenbahnstrecke Zweibrücken-Hornbach liegt dem Bundesminister für Verkehr bisher nicht vor. Eine Rückfrage bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn ergab, daß kürzlich anläßlich einer Besprechung zwischen Vertretern des Landes Rheinland-Pfalz und der Bundesbahndirektion Mainz über allgemeine Verkehrsprobleme auch die Frage der Stillegung von Nebenbahnen angeschnitten wurde. Dabei erklärte man von seiten der Deutschen Bundesbahn, daß der Verkehr auf der Nebenbahn Zweibrücken-Hornbach erheblich zurückgegangen sei und deshalb zur Zeit Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Vorerhebungen durchgeführt würden. Ein Antrag der Bundesbahndirektion Mainz hierüber liegt der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn noch nicht vor. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Seiermann vom 24. Januar 1964 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Schanzenbach (Drucksache IV/1844 Frage II/3): Ist die Bundesregierung bereit, sich bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn dafür einzusetzen, daß die Eisenbahnverbindung zwischen den Bahnhöfen Offenburg (Baden) und Straßburg (Elsaß) endlich in den Abendstunden entscheidend verbessert wird, da nach 20.26 Uhr von Offenburg aus keine Zugverbindung mehr zur Europahauptstadt besteht? Auf Grund Ihrer Frage über eine Verbesserung des Reisezugangebotes in den späten Abendstunden zwischen Offenburg (Baden) und Straßburg (Elsaß) habe ich mit der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn Verbindung aufgenommen und folgendes in Erfahrung gebracht: Von Offenburg nach Straßburg verkehren zur Zeit nach 20.00 Uhr ganzjährig E 188, Offenburg ab 20.26, sowie im Sommerabschnitt und während bestimmter Tage im Winterabschnitt D 161, Offenburg ab 21.10. E 188 vermittelt den Anschluß an D 266 aus dem Rheinland und dem Ruhrgebiet, D 161 den Anschluß an D 284 aus dem Raum Bremen—HannoverKassel. Um auch diesen letzten Anschluß ganzjährig herzustellen, wird gelegentlich einer Fahrplanbesprechung in Reims mit den Französischen Eisenbahnen geprüft werden, ob E 188 später gelegt werden kann. Nach Mittteilung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn ist es nach dem Ergebnis von Verkehrsstromzählungen zur Zeit aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar, weitere Züge einzulegen. Ein Teil der zwischen Offenburg und Straßburg verkehrenden Reisezüge ist schon jetzt recht schwach besetzt. Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 110. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Februar 1964 5123 Anlage 9 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Seiermann vom 24. Januar 1964 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Schanzenbach (Drucksache IV/1844 Frage 11/4): Ist die Bundesregierung bereit, bei der Deutschen Bundesbahn und bei den zuständigen französischen Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte darauf hinzuwirken, daß fahrplanmäßige Züge zwischen Offenburg (Baden) und Straßburg von geschlossenen Truppeneinheiten nur insoweit benützt werden, daß der normale Reiseverkehr nicht in ungebührlicher Weise beeinträchtigt wird? Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn teilt mir zu Ihrer Anfrage mit, daß es sich bei der Beeinträchtigung des zivilen Reiseverkehrs insbesondere um E 118 Offenburg — Straßburg an Feiertagen und E 185 Straßburg — Offenburg an Montagen handeln kann. Diese Züge sind an den genannten Tagen durch Wochenendurlauber der französischen Stationierungsstreitkräfte stark besetzt und werden deshalb an Feiertagen um zwei und an Montagen um einen Wagen verstärkt. Auf einer schon in dieser Fragestunde erwähnten Fahrplanbesprechung in Reims wird mit den Französischen Eisenbahnen auch darüber verhandelt werden, ob die betroffenen Züge weiter verstärkt werden können, um den normalen Reiseverkehr nicht zu beeinträchtigen. Geschlossene Truppeneinheiten werden in diesen Zügen nicht befördert. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Blank vom 5. Februar 1964 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Baier (Mosbach) Drucksache IV/1884 Fragen VIII/1 und VIII/2) *) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß der österreichische Rentenversicherungsträger bei Renten an deutsche Staatsbürger, die in der Bundesrepublik wohnhaft sind, einen Beitrag für die Krankenversicherung einbehält, obgleich diese Rentenbezieher, weil sie in der Bundesrepublik wohnhaft sind, keine Leistungen der österreichischen Krankenversicherung in Anspruch nehmen können? Was hat die Bundesregierung unternommen, um die volle Rentenauszahlung durch den österreichischen Rentenversicherungsträger an die in der Bundesrepublik wohnhaften rentenberechtigten Bürger sicherzustellen? Die Fragen beantworte ich wie folgt: Zu 1.: Dies ist der Bundesregierung bekannt. *) Siehe 110. Sitzung Seite 5038 C Zu 2.: Nach Bekanntwerden dieses Verfahrens der österreichischen Versicherungsträger haben Vertreter meines Hauses die Angelegenheit mit Vertretern des österreichischen Bundesministeriums für soziale Verwaltung zunächst mündlich erörtert. Die österreichischen Regierungsvertreter ließen dabei erkennen, daß diese Frage nach ihrer Ansicht im Rahmen der noch zu führenden abschließenden Verhandlungen über die Revision des Ersten deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens mit mehr Aussicht auf Erfolg behandelt werden könne als in gesonderten Besprechungen oder auf schriftlichem Wege. Es erschien daher im Interesse der Betroffenen geboten, die Klärung der Angelegenheit zunächst zurückzustellen. Als jedoch nicht mehr damit zu rechnen war, daß die Revisionsverhandlungen noch im Jahre 1963 geführt würden, wurde im März vergangenen Jahres das österreichische Bundesministerium für soziale Verwaltung schriftlich mit der Angelegenheit befaßt. Es hat in seiner Antwort das Verfahren der österreichischen Versicherungsträger als mit den bestehenden Bestimmungen in Einklang stehend angesehen. Ich bleibe nun weiter bemüht, in den Verhandlungen mit der österreichischen Seite eine Lösung zu finden, die den berechtigten Wünschen der Betroffenen gerecht wird. Das Ergebnis dieser Bemühungen wird man abwarten müssen. Anlage 11 Berichtigungen zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Etzel, Dr. Vogel, Dr. Imle, Frau Funcke (Hagen) und Genossen betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Drucksache 1V/1894). Die Drucksache IV/1894 enthält zwei Druckfehler: 1. Auf Seite 2 müssen die Worte „40 Jahren" aus der Zeile 2 vorgezogen werden in die erste Zeile hinter das Wort „von". 2. In der Zeile 4 muß nach dem Wort „und" eingefügt werden „des Absatzes", da es sich nicht um den Absatz 4 des § 7, sondern um den vorstehenden Abs. 4 desselben Paragraphen handelt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Mommer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Minister, sind Sie bereit, für diese schwierige Frage einen Sachverständigenbeirat zu berufen

    (Heiterkeit)

    und dabei in erster Linie an unsere Kollegen Memmel und Wuermeling zu appellieren?

    (Große Heiterkeit. — Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Abgeordneter Mommer, diese Frage kann ich nicht zulassen. Sie war ja wohl auch nur rhetorisch gemeint.
Ich danke Ihnen, Herr Bundesminister. Wir stehen am Ende der Fragestunde. Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung:
a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1590),
b) Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP, SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1659),
c) Erste Beratung des von den Abgeordneten Schulhoff, Opitz und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/1509).
Das Wort zur Begründung des Regierungsentwurfs hat der Herr Bundesminister der Finanzen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Rolf Dahlgrün


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 15. Februar 1963 habe ich vor diesem Hohen Hause im Namen der Bundesregierung eine grundsätzliche Erklärung zur Reform des deutschen Umsatzsteuerrechts und zur Harmonisierung der Umsatzsteuern im Gemeinsamen Markt abgegeben. Der dabei angekündigte Entwurf eines neuen Umsatzsteuergesetzes zur Schaffung einer wettbewerbsneutralen Besteuerung liegt nunmehr als Drucksache IV/1590 zur Beratung und Entscheidung vor.
    Die Umsatzsteuerreform ist wie kaum ein Besteuerungsproblem sonst seit vielen Jahren nicht nur in den Fachkreisen, sondern auch in der breiten Öffentlichkeit eingehend diskutiert worden. Das macht eine umfassende Rechtfertigung und Begründung dieser Regierungsvorlage jedoch nicht überflüssig. In den vergangenen Monaten sind so viele Äußerungen und Argumente für und gegen eine Reform lautgeworden, daß es notwendig ist, noch einmal grundsätzlich Stellung zu nehmen.



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    Der Ausgangspunkt der Umsatzsteuerreform ist eine Grundsatzforderung unserer Steuerpolitik, die zu den unbestrittenen wirtschaftspolitischen Zielen der Bundesregierung gehört. Diese Forderung lautet: Steuern sollen den wirtschaftlichen Wettbewerb, soweit dies nur möglich ist, nicht ungünstig beeinflussen.

    (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal] : Sehr gut!)

    In besonderem Maße gilt das für die Umsatzsteuer; denn als indirekt erhobene allgemeine Verbrauchssteuer wird sie von den Unternehmern in die Preise ihrer Waren und Leistungen eingerechnet und so auf den Verbraucher überwälzt.
    Die Umsatzsteuer muß also, wenn sie den Markt nicht stören soll, allen Unternehmern ohne Ansehen der Größe und ohne Ansehen der organisatorischen Gestaltung des Betriebes im wirtschaftlichen Wettbewerb die gleiche Chance der Überwälzung geben. Niemand sollte in der Lage sein, durch Maßnahmen der Konzentration von Unternehmungen eine geringere umsatzsteuerliche Belastung seiner Erzeugnisse oder Leistungen und damit einen steuerlich bedingten Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Außerdem sollte die Umsatzsteuer unsere Unternehmer im wirtschaftlichen Wettbewerb mit anderen Ländern nicht benachteiligen.
    Ich glaube, ich kann hier ohne Streit feststellen, daß unsere gegenwärtige Umsatzsteuer diesen Forderungen keineswegs gerecht wird. Sie belastet Waren und Leistungen, weil sie kumulierend erhoben wird, unterschiedlich und schafft außerdem einen konzentrationsfördernden Anreiz aus der Möglichkeit, durch Ausschaltung oder Zusammenfassung von Wirtschaftsstufen Steuervorteile zu erlangen. Auch der Forderung nach Wettbewerbsneutralität im zwischenstaatlichen Handelsverkehr genügt sie nicht, weil die Entlastung der Ausfuhrwaren ebenso wie die Belastung der Einfuhrwaren nur nach Durchschnittssätzen vorgenommen werden kann.
    Nun hat das geltende Umsatzsteuersystem zweifellos auch gewisse Vorzüge. Es wäre falsch, über sie hinwegzusehen oder sie gar zu leugnen. Die Vorzüge wiegen die erwähnten Mängel jedoch dann nicht auf, wenn die Umsatzsteuer — wie es jetzt der Fall ist — mit einem allgemeinen Steuersatz von 4 % erhoben werden muß.
    Wir handelten im steuerlichen Bereich gegen unsere wirtschaftspolitische Überzeugung, wenn wir uns bei dieser Sachlage mit den Vorzügen des geltenden Rechts zufrieden gäben und die Mängel hinnähmen. Der Herr Bundeskanzler hat das in seiner Regierungserklärung vom 18. Oktober 1963 ausdrücklich hervorgehoben. Ich möchte eis heute wiederholen. Der Herr Bundeskanzler sagte sinngemäß: Die Umsatzsteuerreform wird zu einem zwingenden Gebot, wenn sich das Hohe Haus darüber einig ist, daß von der Umsatzsteuer keine konzentrationsfördernden Anreize ausgehen dürfen und die Verzerrungen im Außenhandel beseitigt werden sollen.
    Sie wissen, meine Damen und Herren, daß seit Jahren aus Kreisen der Wissenschaft und der Wirtschaft immer wieder die Forderung nach einer
    Reform erhoben worden ist. Die Bundesregierung hat alle Vorschläge und Anregungen eingehend geprüft und zu ihnen Stellung genommen. Entscheidende Impulse für die Umsatzsteuerreform hat aber auch — das muß hier anerkannt werden — das Hohe Haus selbst gegeben. Ich erinnere daran, daß der Deutsche Bundestag bereits am 19. November 1954, also vor knapp zehn Jahren, die Bundesregierung ersucht hat, Untersuchungen anzustellen, ob und in welcher Weise eine Änderung des derzeitigen Umsatzsteuerrechts erforderlich sei. Als sich daraufhin der Bundesminister der Finanzen in seiner Denkschrift vom 6. Dezember 1955 hauptsächlich mit den Änderungsmöglichkeiten im Rahmen des geltenden Systems befaßte und sich zu der Empfehlung eines grundlegenden Wechsels im System noch nicht entschließen konnte, richtete der Deutsche Bundestag an die Bundesregierung ein erneutes Ersuchen. Durch Beschluß vom 13. Dezember 1956 forderte er die Bundesregierung auf, einen umfassenden Bericht über die Möglichkeiten des Umbaus des kumulativen Umsatzsteuersystems in ein nichtkumulatives System unter Beifügung der für eine Entscheidung notwendigen Materialien vorzulegen. Zwischen diesem Ersuchen aus dem Jahre 1956, das die Bundesregierung mit der Denkschrift vom 20. Dezember 1958 beantwortet hat, und dieser Stunde heute, in der ich Ihnen in Gestalt der Regierungsvorlage einen Reformvorschlag mit den von mir eingangs genannten Zielen einer wettbewerbsneutralen Umsatzbesteuerung unterbreite, liegen also volle sieben lange Jahre.
    Man mag heute der Bundesregierung vorwerfen, daß sie sich in der Vergangenheit sehr viel Zeit genommen hat, Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine Umsatzsteuerreform immer wieder zu prüfen und zu untersuchen. Ich denke an die Großen Anfragen der Fraktionen der Sozialdemokratischen Partei und der Freien Demokraten aus dem Jahre 1962, in denen — offen oder zwischen den Zeilen — die Ungeduld über die noch immer ausstehende Umsatzsteuerreform zum Ausdruck gekommen ist. Ich denke auch daran, daß schließlich eine Gruppe von 76 Abgeordneten der CDU/CSU des Wägens und Prüfens leid war und einen Initiativgesetzentwurf auf der Grundlage einer Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug einbrachte. Die Bundesregierung kann hierauf — ich glaube, mit Recht — entgegnen, daß die Schwierigkeiten des Übergangs von dem heutigen System zu einem anderen solche eingehenden Untersuchungen rechtfertigten und daß ohne Klärung der wesentlichen Fragen die Vorlage eines Gesetzentwurfs nicht verantwortet werden konnte. Doch jetzt, nachdem die Bundesregierung die Umsatzsteuerreform entschlossen angefaßt hat, höre ich von einigen den Rat, in der Frage der Reform solle man keine voreiligen Beschlüsse fassen. Lassen Sie mich dazu das Folgende sagen: Wohl werden wir uns zur Prüfung der Einzelheiten dieses Gesetzentwurfs in den Ausschußberatungen die notwendige Zeit unbedingt nehmen müssen, wie es auch in der Regierungserklärung vom 18. Oktober 1963 zum Ausdruck gekommen ist. Aber in ,der grundlegenden Frage der Reform selbst ist die Bundesregierung auf Grund ihrer jahrelangen Prüfungen und Vorbe-



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    reitungen der Überzeugung, daß sich kein befriedigender Weg eröffnet, die seit vielen, vielen Jahren immer wieder beklagten Mängel des jetzigen Rechts im Rahmen des derzeitigen Systems entscheidend abzuschwächen, und daß deshalb eine grundlegende Umgestaltung unausweichlich ist.
    Noch ein Weiteres hat sich dabei nach Auffassung der Bundesregierung ergeben: Bei der Wahl des neuen Systems gibt es bei den in der Bundesrepublik bestehenden Verhältnissen nur einen Weg. Zwar kommen für die Reform neben der Mehrwertsteuer die drei Grundformen einphasiger Umsatzsteuern — die Produktionsteuer, die Grossistensteuer und die Einzelhandelsteuer — in Betracht. Aber eine allein im Produktionsbereich erhobene Umsatzsteuer würde bei der Struktur der deutschen Wirtschaft zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen anderer Art als heute führen; die Produktionsteuer muß daher schon aus diesem Grunde ausscheiden. Weiterhin bin ich sicher, meine Damen und Herren, daß Sie mit der Bundesregierung die Überzeugung gewinnen werden, man sollte bei einem Umsatzsteueraufkommen von rund 20 Milliarden DM die Zahllast künftig nicht allein etwa dem Großhandel oder dem Einzelhandel aufbürden, sondern diese gewaltige Zahllast auf die breite Basis aller am Wirtschaftsleben Beteiligten stellen.
    So bleibt für die Umsatzsteuerreform nur die sogenannte Mehrwertsteuer, bei der jeder Unternehmer letztlich immer nur für den Teil des Werts einer Ware oder Leistung Steuer zu zahlen hat, den er hinzugefügt hat, also für den von ihm geschaffenen Wert. Andere Möglichkeiten für eine nichtkumulative und hierdurch wettbewerbsneutrale Umsatz- oder Leistungsbesteuerung bestehen nicht, bestehen jedenfalls nicht in der Bundesrepublik. Auch am Beispiel Frankreichs, dessen Umsatzsteuer sich aus einer Produktionsteuer zu einer Mehrwertsteuer bis zur Großhandelsstufe entwickelte und das sich jetzt bemüht, auch den Einzelhandel in die Mehrwertsteuer einzubeziehen, erkennen wir eine zunehmende Tendenz zur Allphasenbesteuerung bei der Umsatzsteuer. Wenn demgegenüber in anderen Staaten eine einphasige Umsatzsteuer — sei es als Produktionsteuer, sei es als Grossistensteuer, sei es als Einzelhandelsteuer — mit befriedigenden Ergebnissen erhoben oder die Einführung solcher Steuern erwogen wird, so muß man darauf hinweisen, daß in diesen Staaten die Verhältnisse nicht nur hinsichtlich der Wirtschafts- und Steuerstruktur, sondern auch hinsichtlich des aus der Umsatzsteuer zu deckenden Finanzbedarfs andere sind als in der Bundesrepublik.
    Die Mehrwertsteuer selbst kann, wie Sie wissen, nach verschiedenen Methoden erhoben werden: nach dem Vorsteuerabzug, nach dem Vorumsatzabzug und theoretisch auch nach dem sogenannten additiven System. Mag auch das Verfahren des Vorumsatzabzuges gewisse technische Vorteile haben, so sollte es doch nach den eingehenden Studien zu dieser Frage nicht mehr im Streit sein, daß bei unterschiedlichen Steuersätzen allein der Vorsteuerabzug die Erfordernisse der Wettbewerbsneutralität
    sowohl im Innern als auch an den Steuergrenzen in vollem Umfange zu erfüllen vermag.
    Meine Damen und Herren, ich glaube, daß ich Ihnen das Prinzip, mit dem der Regierungsentwurf auf der Grundlage dieses System die Forderungen an eine wettbewerbsneutrale Umsatzsteuer zu erfüllen versucht, nicht in seinen Einzelheiten darzustellen brauche. Ich werde mich deshalb mit dem Hinweis begnügen dürfen, daß es dem Unternehmer künftig — im Gegensatz zum geltenden Recht — grundsätzlich gestattet sein wird, die gesamte Umsatzsteuer, die auf seinen betrieblichen Vorumsätzen lastet, von der Steuer abzuziehen, die er selbst für seine eigenen Umsätze schuldet. Die Waren oder Leistungen sind danach im Ergebnis immer gleichmäßig mit dem maßgeblichen Steuersatz belastet. An das Finanzamt abgeführt, d. h. gezahlt wird nur der Differenzbetrag zwischen dieser Belastung und der abzugsfähigen Vorbelastung. So verhindert der Vorsteuerabzug im wirtschaftlichen Ergebnis, daß die bereits besteuerten Vorumsätze, die in die Preise der Güter und Leistungen eingehen, in der nächsten und in allen folgenden Umsatzstufen erneut besteuert werden und damit die Umsatzsteuer zur „Lawinensteuer" wird. Die Kumulativwirkung des gegenwärtigen Umsatzsteuersystems ist endgültig ausgeschaltet. Die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung der Waren und Leistungen wächst nicht mehr automatisch mit der Zahl der Umsätze, sondern ist immer nur so hoch, wie es dem nominellen Steuersatz entspricht.
    Bei einem solchen Steuersystem, das mit dem alten System nichts zu tun hat und das deshalb ein völliges Umdenken erfordert, müssen die Steuersätze — Sätze! — höher sein als im geltenden Recht, obwohl mit der Mehrwertsteuer kein höheres Steueraufkommen als mit der jetzigen Umsatzsteuer für den Staat herausgeholt werden soll. Im übrigen macht diese Feststellung sehr deutlich, daß die jetzige Umsatzsteuer mit ihrem allgemeinen Satz von 4 % keineswegs eine harmlose Steuer ist. Daß 10 % bzw. 5% Mehrwertsteuer dasselbe Steueraufkommen von annähernd 20 Milliarden DM jährlich wie die Umsatzsteuer mit 4 % bzw. 1 % erbringen soll, ist ohne die „Lawinenwirkung" des heutigen Systems nicht zu begreifen.
    Da die Belastung der Waren und Leistungen bei der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug auch bei unterschiedlichen Steuersätzen, wie sie uns für den Regierungsentwurf unvermeidlich erschienen, immer dem Steuersatz entspricht, lassen sich bei diesem Verfahren außerdem die Ausfuhrwaren — der Export — in einfacher Weise entlasten. Entsprechendes gilt für den Import, für die Einfuhrwaren.
    Es ist jedoch ein verhängnisvoller Irrtum, anzunehmen, daß alle diese geschilderten Vorzüge der Mehrwertsteuer uns einfach mit der Wahl des Systems in den Schoß fallen werden. Schon in der Grundsatzerklärung zur Umsatzsteuerreform vom 15. Februar 1963 hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, daß sich die Vorzüge der Mehrwertsteuer nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen voll erreichen lassen. Wir dürfen bei der Gestaltung des künftigen Gesetzes keine Sonderregelungen



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    treffen, die es unmöglich machen, die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung der Waren und Leistungen aus dem Steuersatz abzulesen. Wir würden sonst auf die Wettbewerbsneutralität des neuen Systems im Innern und auf die Möglichkeit eines genauen Belastungsausgleichs an der Grenze im zwischenstaatlichen Handel verzichten. Ich denke hier z. B. an die Gestattung des Abzugs tatsächlich nicht bezahlter, also fiktiver Vorsteuerbeträge oder an Sondersteuern wie etwa die Beibehaltung der alten Umsatzsteuer für bestimmte Unternehmergruppen. Wir dürfen auch die Steuer nicht etwa nach der Umsatzgröße des Unternehmens staffeln. Ferner müssen wir die Mehrwertsteuer bis zum Einzelhandel einschließlich erstrecken und dabei auch die sonstigen Leistungen grundsätzlich in die Besteuerung einbeziehen.
    Um des Zieles willen, das wir mit der Umsatzsteuerreform verfolgen, muß ich Sie eindringlich bitten, bei den kommenden Beratungen des Regierungsentwurfs diese Grundsätze immer zu beachten und nicht zu verletzen. Wir müssen uns darüber im klaren sein, daß es im Rahmen des neuen Systems nicht möglich ist, die jetzt bestehenden zahlreichen Befreiungen und Begünstigungen aufrechtzuerhalten, also etwa einen Besitzstand zu wahren. Das wäre ein verhängnisvoller Irrtum. Die Mißachtung der Grenzen, die den gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Mehrwertsteuer gesetzt sind, kann sehr schnell dazu führen, daß der Sinn der gesamten Reform gänzlich in Frage gestellt wird.
    Es geht hier nicht um ein blutleeres Prinzip der Systemgerechtigkeit, sondern um die praktische Realisierbarkeit der Wettbewerbsneutralität in der Umsatzbesteuerung. Man darf diese Enge, die nun einmal bei dem empfohlenen System vorhanden ist, nicht als Mangel der Mehrwertsteuer empfinden. Allein bei Geschlossenheit des Systems werden gleiche steuerliche Belastungen und damit gleiche Überwälzungschancen gewährleistet. Wenn man diese Vorzüge der Mehrwertsteuer will, muß man sich auch zu dieser Eigenschaft der Mehrwertsteuer entschieden bekennen. Wir müssen vor allem auch daran denken, daß das Reformwerk, das wir uns vorgenommen haben, für die Zukunft Bestand haben soll. Deshalb dürfen wir uns nicht dazu verleiten lassen, nur um gewisse Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, das System der Mehrwertsteuer durch Sonderregelungen zu durchlöchern, so daß es die von ihm erwarteten Vorteile schon von Anfang an einfach nicht zu erbringen vermag.
    Glaubt man diese entscheidenden Grundsätze bei der Gestaltung der Mehrwertsteuer nicht einhalten zu können, dann sollte man sich — das sage ich hier ganz offen — in der Tat überlegen, ob es nicht besser wäre, auf die Reform zu verzichten, besser, als eine Steuer einzuführen, die zu noch größeren Wettbewerbsverzerrungen führen müßte als die derzeitige Umsatzsteuer.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Auch der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hat in seiner Entschließung zur Umsatzsteuerreform vom 14. Dezember 1963 eindringlich davor gewarnt, im System der Mehrwertsteuer besondere Bevorzugungen, Erleichterungen und Befreiungen anzuerkennen. Er weist mit Recht darauf hin, daß alle derartigen Vergünstigungen den Antragstellern nur durch eine Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes und daher auf Kosten aller übrigen Steuerbelasteten eingeräumt werden könnten und daß sie letztlich die Gesamtreform in Frage stellen.
    Zu den tragenden Elementen des Systems der Mehrwertsteuer gehört das Prinzip der gleichen Belastung bei gleichem Steuersatz. Es ist daher unvermeidlich, daß der Übergang von einem System ungleicher Belastungen — das muß man immer wieder sagen der Waren und Leistungen zu einem System der gleichen Belastung eine Veränderung in den Belastungsverhältnissen mit sich bringen wird. Ich ersehe aus vielen Eingaben, die ich fast täglich erhalte und die im Laufe des ganzen letzten Jahres immer wieder an mich gerichtet wurden, daß weitgehend unrichtige Vorstellungen über diese Veränderungen vorhanden sind. Man vergleicht den allgemeinen Steuersatz des jetzigen Systems von 4 % mit dem allgemeinen Steuersatz des künftigen Rechts, der nach dem Regierungsentwurf 10 % vom Preis der Ware oder Leistung, aber ohne Steuer, betragen soll. In Ausnahmefällen soll es — das wissen Sie — einen ermäßigten Steuersatz von 5 % geben, nämlich für Lebensmittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie für die Leistungen der freien Berufe. Es wird übersehen, daß der Steuersatz des heutigen Rechts im Gegensatz zur Mehrwertsteuer nichts über die Gesamtbelastung an Umsatzsteuer besagt, die zur Zeit bis zum Dreifachen des allgemeinen Steuersatzes von 4 %, in extrem gelagerten Fällen sogar bis zu 14 %, betragen kann. Auf diese Gesamtbelastung, die auf den Verbraucher überwälzt wird, kommt es im wirtschaftlichen Wettbewerb allein an.
    Man bedenkt auch nicht, daß die Steuer gegenwärtig vom Preis einschließlich Steuer erhoben wird. Bei einem Vergleich der heutigen und der künftigen Gesamtbelastung berücksichtigt man daher oft nicht, daß die künftige Umsatzsteuerbelastung, also die Belastung durch die Mehrwertsteuer, eigentlich, genau berechnet, nur 9,09 bzw. 4,76 % betragen wird.
    Man läßt ferner aber vor allem außer Betracht, daß die Mehrwertsteuer nach dem Regierungsentwurf allen Unternehmern bei gleichem Steuersatz die gleiche Möglichkeit der Überwälzung gewähren und zugleich die Weitergabe der Steuer von Unternehmen zu Unternehmen in einer bislang nicht für möglich gehaltenen Weise erleichtern wird; denn die Unternehmer werden die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen umsatzsteuerlichen Belastungen der Waren oder Leistungen, die sie für ihren Betrieb beziehen, dem Finanzamt gegenüber als bereits entrichtete Umsatzsteuer geltend machen, d. h. abziehen können. Weil diese Zusammenhänge noch nicht voll erkannt werden, wertet man auch die Tatsache nicht überall in ihrem vollen Gewicht, daß die künftige Umsatzsteuer den Konzentrationsanreiz ausschalten und damit zum Nutzen gerade der wirtschaftlich schwächeren und mittleren Unternehmer die volkswirtschaftlich erwünschte Arbeitsteilung nicht



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    mehr behindern kann. Insoweit ist die Mehrwertsteuer ausgesprochen mittelstandsfreundlich. Die Angleichung der umsatzsteuerlichen Belastung auf die durch den künftigen Steuersatz bestimmte Höhe muß sich zwangsläufig auf alle Waren und Leistungen beziehen, wenn wir wirklich von einem wettbewerbsneutralen künftigen Umsatzsteuersystem sprechen wollen. Ich bin überzeugt, daß sich die Einsicht in diese Zusammenhänge und das Vertrauen in die Richtigkeit und Notwendigkeit des von der Bundesregierung vorgeschlagenen Weges immer mehr durchsetzen werden.
    Der gelegentliche Vorwurf, die Mehrwertsteuer laufe den mittelständischen Interessen zuwider, ist meiner Überzeugung nach nicht berechtigt, denn er verkennt, daß die beste Mittelstandspolitik im Rahmen einer allgemeinen und besonders preiswirksamen Verbrauchsteuer darin besteht, dem Mittelstand im Wettbewerb mit den großen, konzentrierten Unternehmen gleiche umsatzsteuerliche Wettbewerbsbedingungen zu sichern.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Durch die Beseitigung des Konzentrationsanreizes des bisherigen Systems wird dieses Ziel gefördert. Unter diesem Ruf ist auch die Bundesregierung jahrelang im Namen des Mittelstandes zur Umsatzsteuerreform aufgefordert worden.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Die Freibeträge im geltenden Umsatzsteuerrecht, deren Aufrechterhaltung vielfach gefordert wird, ergeben sich nur aus dem Bemühen, die durch das
    jetzige System bedingten Nachteile mittelständischer Unternehmungen — wenn auch sehr ungleichmäßig — zu mildern. Die Mehrwertsteuer hat eine solche Maßnahme überhaupt nicht nötig, weil sie selber die Neutralität im Wettbewerb verwirklicht.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Ebensowenig berechtigt ist der Vorwurf, die Mehrwertsteuer belaste die vorwiegend zum Mittelstand gehörenden lohnintensiven Unternehmen stärker als kapitalintensive Unternehmen. Die lohnintensiven Unternehmen haben bei der Mehrwertsteuer allerdings mehr Steuer an das Finanzamt zu entrichten als die kapitalintensiven — wenn man schon einmal global etwas sagen will —; dafür zahlen die kapitalintensiven Unternehmen mehr Steuer an ihre Vorlieferanten beim Einkauf der Investitionsgüter und Vormaterialien. Insgesamt hat jedes Unternehmen, ob lohnintensiv oder kapitalintensiv, gleich viel Steuer, nämlich 10 oder 5 % des Preises aller von ihm gelieferten Güter und der von ihm erbrachten Leistungen zu zahlen und auf seinen Abnehmer zu überwälzen.
    Dies schließt natürlich nicht aus, daß die Mehrwertsteuerbelastung gewisser Güter und Leistungen infolge der von mir bereits erwähnten Belastungsverschiebungen etwas höher sein wird als ihre bisherige Gesamtbelastung mit einer kumulativen Umsatzsteuer. Soweit die Abnehmer dieser Güter und Leistungen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer sind, bildet die Überwälzung überhaupt kein Problem; denn, wie ich ebenfalls schon ausgeführt habe,
    können die umsatzsteuerpflichtigen Abnehmer die ihnen in Rechnung gestellte Steuer auf die eigene Steuerschuld anrechnen, d. h. ihre Steuerschuld durch Abzug der Vorsteuern mindern.
    Aber auch soweit die in Zukunft höher belasteten Leistungen gegenüber einem privaten Verbraucher erbracht werden — ich erinnere hier an die häufig zitierten Beispiele der Friseure und der Schornsteinfeger —, erwächst daraus nicht ohne weiteres ein Nachteil für den Unternehmer. Bei der Mehrwertsteuer ist nämlich die Umsatzsteuerbelastung dieser Leistungen in allen Fällen gleich hoch, und jeder Unternehmer hat daher die gleiche Chance der Überwälzung. Für den Verbraucher tritt in diesen Fällen allerdings eine gewisse Verteuerung ein, der aber eine Reihe von Entlastungen gegenüberstehen, auf die ich später eingehen werde.
    Es trifft also nicht zu, was vielfach behauptet wird, daß die Mehrwertsteuer viele mittelständische Betriebe deswegen, weil sie lohnintensiv sind, in ihrer Existenz bedrohen würde. Hinter der Behauptung, daß die lohnintensiven Betriebe stärker belastet werden, steht meines Erachtens hauptsächlich die Sorge, daß die Überwälzung bei Leistungen, die ausgesprochen Dienstleistungscharakter haben, dann besonders schwierig werden könnte, wenn sie unmittelbar an den nicht mehrwertsteuerpflichtigen Verbraucher gehen. Mir ist klar, daß man über dieses Problem in den Ausschüssen noch sehr eingehend diskutieren muß, und ich bitte, das auch zu tun.
    Ich darf an dieser Stelle noch eines zwischenschalten. Was ich soeben zu den lohnintensiven Betrieben ausführte, gilt grundsätzlich auch für die freien Berufe. Sie wissen, meine Damen und Herren, daß sich gerade diese Berufsgruppe in besonders scharfer Form gegen ihre Einbeziehung in die Mehrwertsteuer gewandt hat. Ich muß es mir versagen, hier auf die Argumente im einzelnen einzugehen, und möchte nur nochmals auf folgendes hinweisen: Die deutsche Umsatzsteuer hat sich von jeher nicht auf die Besteuerung von Waren beschränkt. Sie war seit 1919 immer eine allgemeine Leistungssteuer grundsätzlich für alle Fälle, in denen ein Selbständiger im Wirtschaftsleben gegen Entgelt tätig wird. Wir dürfen auch bei der Beurteilung der geistigen Leistungen, die seit 1919 durch einen Beschluß der Nationalversammlung unter die Umsatzsteuer fallen, nicht vergessen, daß letzten Endes ja auch nicht die Büchse Ölsardinen besteuert wird, sondern die hinter der Ware — hier: der Büchse Ölsardinen — stehende geistige Leistung des Unternehmers,

    (Beifall in der Mitte)

    so daß es nicht ganz richtig ist, wenn eine Gruppe behauptet, sie erbringe eine geistige Leistung, die mit Umsatzsteuer belegt sei. Auch hinter den Waren steht derjenige, der mit seiner geistigen Leistung — —

    (Zuruf des Abg. Seuffert.)

    — Die geistige Leistung, Herr Kollege Seuffert, ist natürlich verschieden hoch.

    (Zuruf von der SPD: Gilt das auch für den Bundestag?)




    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    Es entspricht also dem Gebot der steuerlichen Gleichmäßigkeit, die Steuer auch zu erheben, soweit sich die im Erwerbs- und Wirtschaftsleben selbständig Tätigen ihre Leistungen bezahlen lassen. Daß diese Gründe nicht so abwegig sind, mag man auch daraus ersehen, daß bereits von anderer Seite Widerspruch gegen den im Regierungsentwurf für die freien Berufe vorgesehenen ermäßigten Steuersatz erhoben und darauf hingewiesen wurde, diese Vergünstigung führe zu Wettbewerbsstörungen. Die Bundesregierung bleibt bei ihrer Auffassung, daß die von ihr vorgeschlagene Regelung eines Sondertarifsatzes von 5 % mit Rücksicht auf die tatsächlich vorhandene besondere Stellung der freien Berufe im Wirtschaftsleben notwendig ist, daß sie aber auch den Belangen der freien Berufe ausreichend Rechnung trägt.
    Nach dieser Zwischenbemerkung zunächst nochmals kurz zurück zu dem Preisproblem, auf das ich später noch eingehen werde! Mit gewissen Verteuerungen muß bei einigen Gütern und Leistungen gerechnet werden, die nach dem bisherigen Recht besonders begünstigt waren. Ich erwähne hier die Energiewirtschaft, ich erwähne bestimmte Personenbeförderungen. Auch die hier eintretende Mehrbelastung soll nicht verschwiegen werden. Sie muß jedoch ebenfalls im Zusammenhang mit den sich auf anderen Gebieten ergebenden Entlastungen gesehen werden. Insgesamt wird sich und soll sich nach dem Gesetzentwurf für den Verbraucher keine höhere umsatzsteuerliche Belastung ergeben. Wir werden das ja beim tatsächlichen Inkraftsetzen des Gesetzes sehr schnell erkennen. Sie wissen, daß wegen der monatlichen Abrechnung innerhalb weniger Monate feststehen wird, wie das System funktioniert.
    Wie sehr sich das Verständnis der Mehrwertsteuer durchsetzt, zeigt gerade das Beispiel der Landwirtschaft. Ich habe den Eindruck, daß in der Landwirtschaft in zunehmendem Maße die Erkenntnis Platz greift, daß die Einbeziehung der Landwirtschaft in die Mehrwertsteuer ihre Stellung im Markt keineswegs verschlechtert. Diese Einbeziehung in das neue System ist meiner Überzeugung nach notwendig; denn die umsatzsteuerpflichtigen Abnehmer landwirtschaftlicher Produkte werden darauf bestehen, daß ihnen die Vorsteuerbeträge aus ihren Einkäufen zur Verrechnung zur Verfügung stehen. Ich bin überzeugt, daß sich auch Mittel und Wege finden lassen — darüber wäre im Ausschuß zu sprechen —, die mit der Umsatzbesteuerung der Landwirtschaft verbundenen technischen Probleme befriedigend zu lösen. Ich denke hier an die Aufzeichnungsnotwendigkeit und anderes mehr.
    Aus den vielen Eingaben, die an mich gerichtet werden, ersehe ich weiterhin, daß viele Unternehmer die Mehrwertsteuer und das mit ihrer Einführung verfolgte Ziel billigen würden, hätten sie nicht die Befürchtung, daß die Mehrwertsteuer ein Übermaß an Mehrarbeit bei der Abrechnung bringen würde. Sie glauben, daß im künftigen Recht für jede Ware und für jede Leistung der genaue Mehrwert im einzelnen berechnet werden müsse. Wenn diese Besorgnisse berechtigt wären, müßten wir in der Tat auf die von uns in Aussicht genommene und vorgeschlagene Systemänderung verzichten. In Wirklichkeit jedoch werden für die Unternehmer — abgesehen von der beim Übergang notwendigen einmaligen, allerdings grundsätzlichen Umstellung der Kalkulation ohne Steuer — zu der bereits nach heutigem Recht notwendigen Aufzeichnung der Bruttoumsätze des maßgeblichen Voranmeldungs- oder Veranlagungszeitraums einzig und allein die schematische Aufzeichnung aller Vorsteuerbeträge desselben Zeitraums sowie der Ausweis der Steuer in den Rechnungen an andere Unternehmer treten. Diese Mehrarbeit ist unvermeidbar. Sie allein gibt den Unternehmern die Möglichkeit — endlich die Möglichkeit —, auf der Grundlage von Nettopreisen und einer transparenten Umsatzsteuerbelastung die Kalkulation ihrer Preise exakt durchzuführen. Die Mehrarbeit ist andererseits meines Erachtens auch zumutbar, zumal für viele Unternehmer eine Reihe ganz komplizierter steuertechnischer Probleme des heutigen Rechts — ich erinnere z. B. an die Großhandelsvergünstigungen, die Zusatzbesteuerung und die Ausfuhrvergütungen — in Zukunft bei der Mehrwertsteuer entfallen wird.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Aber gleichzeitig die Vergünstigungen!)

    Im übrigen sieht der Regierungsentwurf eine Ermächtigung vor, um eine Besteuerung der nichtbuchführungspflichtigen Unternehmer nach Durchschnittssätzen zu ermöglichen. Mit diesen Durchschnittssätzen soll den kleineren Unternehmern vor allem die mit der genauen Erfassung der Vorsteuern verbundene Mehrarbeit erspart werden. Die Delegation des Finanzausschusses des Bundestages, die im Oktober 1963 das französische Umsatzsteuerrecht an Ort und Stelle zu studieren Gelegenheit hatte, wird den Eindruck gewonnen haben, daß die Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug bei einer nicht mit vielen Ausnahmen durchsetzten Regelung ohne besondere Schwierigkeiten und auch ohne Personalvermehrung zu handhaben ist. So darf die Bundesregierung hoffen, daß das Hohe Haus den Wünschen mancher Wirtschaftsbereiche nach Sonderregelungen auch um der Praktikabilität der Mehrwertsteuer willen nicht entsprechen wird, abgesehen davon, daß diese Mehrarbeit in gleichem Maße auch die Finanzverwaltung treffen würde. Im übrigen gibt es hier in gewissem Umfang auch Entlastungen; ich erwähnte schon den Wegfall der Ausfuhrvergütungen. Das heißt, die Umsatzsteuer-Vergütungsstellen werden bei uns eingespart werden.
    Unsere besondere Aufmerksamkeit richtet sich auf die Frage, wie sich der Übergang zur Mehrwertsteuer auf die Preise auswirken wird; ich hatte das schon verschiedentlich anklingen lassen. Denn die Erhaltung der Stabilität des Preisniveaus bildet eine der wichtigsten Leitlinien der Wirtschaftspolitik der Bundesregierung. Wie ich schon erwähnte, erfordert der Wechsel im System eine Angleichung der gegenwärtigen unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Gesamtbelastung der einzelnen Waren und Leistungen auf eine einheitliche Höhe von 5 bzw. 10 % des Preises ohne Steuer — je nachdem welcher Steuersatz maßgeblich ist —, weil anderenfalls die Nachteile des jetzigen Systems nicht beseitigt wer-



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    den können. Wird die Anpassung der umsatzsteuerlichen Belastung in der Wirtschaft exakt durchgeführt, werden also die künftigen Mehrbelastungen oder Minderbelastungen an Umsatzsteuer in den Preisen genau weitergegeben, so müssen sich zwar zwangsläufig viele Einzelpreise ändern; denn die Veränderung des umsatzsteuerlichen Belastungsgefüges bringt eine entsprechende Änderung dies Preisgefüges. Gesamtwirtschaftlich gesehen besteht aber kein kostenbedingter Anlaß, aus der Mehrwertsteuer zu einer Anhebung des allgemeinen Preisniveaus zu kommen. Da mit dem umsatzsteuerlichen Systemwechsel keine Erhöhung — ich sage das noch einmal — des Steueraufkommens verbunden sein soll, wird sich die Umsatzsteuerbelastung des Waren- und Dienstleistungsangebots unserer Wirtschaft insgesamt nicht verändern.
    Wenn immer wieder Stimmen laut werden, die von negativen Auswirkungen der Mehrwertsteuer auf die Preise sprechen, so ist das vielfach die Folge einer punktuellen Betrachtung der Dinge, die nur die Preisänderungen einzelner Waren oder Leistungen aus dem Zusammenhang herausgreifen. Man sieht, daß dieser oder jener Preis vermutlich steigen wird, und folgert daraus bewußt oder unbewußt, daß sich damit auch das allgemeine Preisniveau, also die Summe aller Preise, erhöhen wird. Einer solchen vereinfachenden und damit einseitigen Betrachtungsweise muß entgegengetreten werden. Gleichwohl — das sage ich hier ganz offen — enthält der Übergang zur Mehrwertsteuer ohne Zweifel ein gewisses preispolitisches Risiko, nämlich die Gefahr, daß zwar die Mehrbelastungen im Preis weitergegeben werden, nicht aber immer die Steuerentlastungen. Wir dürfen vor diesem Risiko keineswegs die Augen verschließen; andererseits besteht aber auch wirklich kein Grund, die Gefahren zu übertreiben, wenn wir noch bereit sind, an die Funktion des Marktes und des Wettbewerbs zu glauben.
    Ganz allgemein möchte ich zunächst sagen, daß das Risiko nun nicht etwa wie ,das manchmal dargestellt wird — ein spezifischer Nachteil der Mehrwertsteuer ist. Auch der Wechsel zu einem anderen Umsatzsteuersystem, zu einem anderen als der Mehrwertsteuer wäre mit einer — unter Umständen sogar noch größeren — Umschichtung der Belastungsverhältnisse verbunden und damit ebenfalls mit dem Risiko, daß die Änderung des Preisgefüges nicht ausschließlich im Rahmen der umsatzsteuerlichen Umschichtung bliebe. Ich glaube, daß dieser Gesichtspunkt bei der Diskussion um das Für und Wider der Mehrwertsteuer leider zu wenig beachtet wird.
    Im übrigen möchte ich noch das Folgende bemerken. Eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der Stabilität des Preisniveaus und damit die Einschränkung des Preisrisikos ist, daß der Systemwechsel nicht mit einer Phase der Überkonjunktur zusammenfällt. Vielmehr sollte die Konjunktur- und Wettbewerbssituation während der Übergangsperiode möglichst so beschaffen sein, daß die Unternehmer durch den Markt gezwungen werden, die Preise entsprechend den Belastungsunterschieden an gegenwärtiger und zukünftiger Umsatzsteuer umzubilden.
    Dadurch wird die Gefahr verringert, daß sich aus den notwendigen Umschichtungen im Preisgefüge ungünstige Rückwirkungen auf das Preisniveau ergeben.
    Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Einschränkung ,des Preisrisikos besteht in einer urn-fassenden und gründlichen Information aller Unternehmer über die richtige Kalkulation und Preisbildung beim Übergang zur Mehrwertsteuer. Es muß verhindert werden, daß mit den alten Kalkulationszuschlägen gerechnet wird und damit wohl meist zu hohe Preise auf dem Markt erscheinen. Die Gefahr einer irrtümlichen Preisbildung gewinnt um so mehr an Gewicht, je höher der allgemeine Steuersatz bei der Mehrwertsteuer liegt. Nicht zuletzt ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit, auf alle Sonderregelungen und Vergünstigungen, die zu einer Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes zwingen, soweit wie nur möglich zu verzichten.
    Andererseits sinkt die Gefahr irrtümlicher Preisbildung in dem Maße, in dem das Wissen Allgemeingut wird, daß der künftige Umsatzsteuersatz — auf den Preis der Ware oder Leistung bezogen — die gesamte umsatzsteuerliche Belastung ausmacht, während der Steuersatz nach dem heutigen Recht nur die an das Finanzamt zu zahlende Steuer angibt, jedoch nichts über die auf den betrieblichen Anschaffungen lastende Steuer aussagt, die der Unternehmer ebenfalls in seinen Preisen heute unsichtbar laufend weitergibt.

    (Abg. Schulhoff: Soweit er es kann!)

    — Das ist Wettbewerb, Herr Kollege Schulhoff.
    Wir können zur Zeit — ich erwähnte es schon bei meinen Ausführungen über die Änderung der umsatzsteuerlichen Belastungen — noch nicht davon ausgehen, daß diese Erkenntnis sich allgemein durchgesetzt hat. Noch häufig ist die unrichtige Vorstellung anzutreffen, daß es wesentlich auf die Höhe der Steuerzahllast gegenüber dem Fiskus ankommt. Daher glaubt vielleicht noch mancher Unternehmer, daß eine Erhöhung seiner Steuerzahllast notwendigerweise eine Preiserhöhung zur Folge haben müsse, weil er die Veränderungen in der umsatzsteuerlichen Belastung seiner Vorumsätze nicht berücksichtigt. In Wirklichkeit müßte sich in nicht wenigen Fällen eine Preissenkung ergeben, da die gegenwärtige kumulierte umsatzsteuerliche Gesamtbelastung der betreffenden Ware oder Leistung über 9,09 % oder 4,76 % vom Preis einschließlich Steuer liegt. Zu dieser Unkenntnis trägt nicht wenig die Verwechslung des Begriffs der den Unternehmer auf den einzelnen Stufen der Verteilung und der Produktion treffenden Steuerzahllast mit dem Begriff der umsatzsteuerlichen Gesamtbelastung der Preise für Waren und Dienstleistungen bei.
    In diesen Zusammenhang gehört das Problem der Umstellung des betrieblichen Rechnungswesens auf eine Kalkulation mit Nettowerten. Das gehört nun einmal dazu. Der nach dem Regierungsentwurf erforderliche offene Ausweis der umsatzsteuerlichen Gesamtbelastung der Ware oder Leistung in den Rechnungen an andere Unternehmer erleichtert eine exakte Kalkulation und ist damit als ein das Preis-



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    gefüge und Preisniveau günstig beeinflussendes Element des künftigen Rechts anzusehen. Wir sollten deshalb — ich darf das hier schon einmal sagen — unter allen Umständen an dem offenen Ausweis der Steuer auf den Rechnungen festhalten. Auch in Frankreich besteht diese Regelung. Ihre Vorzüge sind dort so unbestritten, daß eine Änderung nicht in Erwägung gezogen werden sollte.
    Bei der Umstellung der Kalkulation ist es aber vor allem notwendig, die bisherigen differenzierten und globalen Zuschläge um die in ihnen enthaltene Umsatzsteuer des gegenwärtigen Rechts zu bereinigen. Durch diese Korrektur muß verhindert werden, daß die Mehrwertsteuer auch von Teilen der alten Bruttoumsatzsteuer erhoben wird und daß durch die sich daraus ergebende Aufblähung des Kalkulationsvolumens ein kumulativer preissteigernder Effekt eintritt.
    Weil wir nicht ausschließlich darauf vertrauen können und dürfen, daß sich im Laufe der anstehenden parlamentarischen Beratungen des Regierungsentwurfs das Wissen um die für die richtige Preisbildung wichtigen Unterschiede zwischen dem gegenwärtigen und dem künftigen System in der breiten Öffentlichkeit allmählich von selber durchsetzt, wird es intensiver Aufklärungsarbeit bedürfen. Hierbei wird es unter anderem auch sehr auf die Mitarbeit der Verbände ankommen. Ich kann mit Befriedigung feststellen, daß eine sehr große Zahl von Verbänden sich bereits jetzt in sehr verdienstvoller Weise um diese unerläßliche Aufklärungsarbeit bemüht.
    Ich möchte auch die noch zu findende Regelung für die Altvorräte erwähnen — das ist ein sehr heißes Eisen —, also für die Waren, die mit der heutigen Umsatzsteuer belastet und zum Zeitpunkt des Übergangs in den Unternehmen gelagert sind. Es sollte möglichst vermieden werden, daß das Preisniveau in der Anlaufzeit der neuen Steuer, in der Übergangszeit, durch die Vorbelastung der Altvorräte nachteilig beeinflußt wird. Andererseits bedarf es keiner näheren Begründung, daß eine Anrechnung der auf diesen Vorräten lastenden kumulierten Umsatzsteuer im Rahmen der Mehrwertsteuer unter haushaltsmäßigen Überlegungen, die wir im Ausschuß werden anstellen müssen, sehr sorgfältig geprüft werden muß. Ich darf darauf hinweisen, daß die Höhe der Vorräte in der deutschen Wirtschaft Ende 1962 schätzungsweise 85 Milliarden DM betragen hat.
    Die Bundesregierung hat sich bemüht — soweit es mit einem 10 v. H. nicht übersteigenden allgemeinen Steuersatz zu vereinbaren war —, die künftige umsatzsteuerliche Belastung solcher Güter und Leistungen niedrig zu halten, die große Teile der Kaufkraft einkommensschwacher Bevölkerungskreise beanspruchen. Hierbei mußte allerdings zugleich auf die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität zwischen konkurrierenden Waren und Leistungen und der Praktikabilität des neuen Gesetzes Rücksicht genommen werden. Die nach dem Gesetzentwurf mit dem Sondersteuersatz von 5 % vom Preis ohne Steuer begünstigten Waren, die in der Anlage zum Entwurf aufgeführt sind, haben im Warenkorb der
    Preisindexziffer für die Lebenshaltung der mittleren Verbrauchergruppe einen Anteil von etwa 38 %. Die umsatzsteuerliche Gesamtbelastung dieser Waren wird also künftig nur 4,76 % vom Preis einschließlich Steuer betragen und damit in den meisten Fällen niedriger sein als die gegenwärtige durchschnittliche Umsatzsteuerbelastung kumuliert.

    (Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)

    Deshalb dürfte auch von diesem bedeutenden Sektor keine Gefahr für das Konsumpreisniveau ausgehen. Vielmehr wird hier insgesamt mit einer Umsatzsteuerentlastung und damit Preissenkung — hoffentlich — gerechnet werden können.

    (Abg. Dr. Willeke: Hört! Hört!)

    Auch wenn der Übergang zur Mehrwertsteuer — wie übrigens auch zu jedem anderen Umsatzsteuersystem — unvermeidlich ein preispolitisches Risiko mit sich bringt, besteht meiner Überzeugung nach kein Grund, deswegen vor dem Systemwechsel zurückzuschrecken. Man sollte über den gewiß nicht leichten Problemen des Übergangs, die aber letzten Endes alle kurzfristiger Natur sind, nicht übersehen, daß die Mehrwertsteuer die Wettbewerbs- und Preisneutralität herbeiführt und damit langfristig über die Förderung des Leistungswettbewerbs auf jeden Fall einen Druck auf das Preisniveau ausüben wird.

    (Beifall in der Mitte.)

    Von diesen Problemen läßt sich nicht die Frage trennen, wie wir im künftigen Recht — ein weiteres heißes Eisen — den Abzug der auf den Investitionsgütern lastenden Vorsteuern gestalten sollen. Nach dem Regierungsentwurf können diese Vorsteuerbeträge nur in zeitanteiligen Teilbeträgen, also pro rata temporis, abgezogen werden. Diese Regelung hat u. a. vor allem den für den Übergang zur Mehrwertsteuer sehr bedeutsamen Vorzug, daß der allgemeine Steuersatz auf 10 % vom Preis der Waren und Leistungen ohne Steuer gehalten werden kann, obwohl nach dem Regierungsentwurf auch die kumulierten Vorsteuern zeitanteilig abzugsfähig sind, die auf den in den beiden letzten Jahren vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angeschafften Altinvestitionen ruhen. Demgegenüber müßte — das darf ich hier einmal ganz offen sagen — der allgemeine Steuersatz, wie sorgfältige Berechnungen auf Grund der Wirtschaftstatbestände des Jahres 1962 ergeben haben, um 2 Punkte höher sein, also 12 % betragen, wenn man den Unternehmern das Recht des sofortigen Vollabzugs der Investitionsvorsteuern gäbe. Selbstverständlich sprechen auch gewichtige Gründe für das Verfahren des sofortigen Vollabzugs. Ich kann hier nicht alle Gesichtspunkte behandeln, die sich beim Für und Wider ergeben.
    Die Bundesregierung ist sich darüber im klaren, daß diese Probleme in den Ausschußberatungen noch sehr eingehend diskutiert werden. Dabei können die konjunkturellen, preispolitischen, strukturpolitischen und nicht zuletzt auch — darum möchte ich bitten — die fiskalischen Aspekte nicht außer acht gelassen werden, Gesichtspunkte, die letztlich die Bundesregierung veranlaßt haben, die Pro-rata-



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    Regelung für die Investitionsaufwendungen vorzuschlagen.
    Nicht ohne Grund habe ich zunächst die innenpolitischen Probleme der Umsatzsteuerreform in ihren entscheidenden Grundzügen dargelegt. Es lag mir an der eindeutigen Klarstellung, daß uns der Übergang zur Mehrwertsteuer allein schon aus innenpolitischen Gründen notwendig und richtig erscheint.

    (Beifall in der Mitte und bei Abgeordneten der SPD.)

    Denn ich fühle mich verpflichtet, den in diesen Tagen verschiedentlich zu hörenden Vorwurf zurückzuweisen, daß die Umsatzsteuerreform eine durch die Interessen der deutschen Wirtschaft nicht gerechtfertigte Vorleistung zugunsten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sei.
    Die Umsatzsteuerreform war und ist uns zunächst ein innenpolitisches Anliegen.

    (Zustimmung in der Mitte.)

    Mit der Einführung der Mehrwertsteuer entsprechen wir aber zugleich dem auf eine Harmonisierung der Umsatzsteuern der Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes gerichteten Vorschlag der EWG-Kommission vom Herbst 1962. Die Bundesregierung bejaht die Bestrebungen, eine Harmonisierung der Umsatzsteuern herbeizuführen, weil sie in ihr die geeignete Voraussetzung für die im Interesse der Wirtschaft erforderliche Herstellung klarer steuerlicher Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt durch Aufhebung der Steuergrenzen sieht, für die sich auch das Hohe Haus bereits nachdrücklich eingesetzt hat. Die Einführung der Mehrwertsteuer in der Bundesrepublik wird, solange die Mitgliedstaaten den Grenzausgleich beibehalten, künftig auf jeden Fall eine genaue umsatzsteuerliche Belastung der Einfuhren und Entlastung der Ausfuhren ermöglichen. Die Wettbewerbshemmnisse im zwischenstaatlichen Handelsverkehr, die sich aus der Beschränkung des Grenzausgleichs auf die indirekten Steuern ergeben, werden allerdings nur durch die Aufhebung der Steuergrenzen, also durch die Herstellung binnenmarktähnlicher Verhältnisse zwischen den Partnerstaaten, zu beheben sein.
    Sie wissen, meine Damen und Herren, daß . die EWG-Kommission auf der Grundlage umfangreicher Untersuchungen wissenschaftlicher und technischer Sachverständiger ebenso wie die Bundesregierung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß sich die Mehrwertsteuer von allen nichtkumulativen Umsatzsteuersystemen für einen umsatzsteuerlich wettbewerbsneutralen Güteraustausch der Mitgliedstaaten untereinander am besten eignet.
    Noch steht die Entscheidung des Rates der EWG über den Harmonisierungsvorschlag der Kommission aus. Auch wenn sich das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß der EWG grundsätzlich hinter den Vorschlag der Kommission gestellt haben, vermag heute niemand mit Sicherheit zu sagen, ob sich die Regierungen der Mitgliedstaaten einstimmig — wie es Art. 99 des EWG-Vertrages vorschreibt — zu diesem bedeutsamen Schritt der Harmonisierung entschließen werden. Wir dürfen aber gewiß sein, daß die Bundesrepublik gerade dadurch, daß sie mit den innerstaatlichen Beratungen ihres eigenen Reformgesetzes auf der Grundlage einer Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug bereits jetzt beginnt, nicht nur einen gewichtigen, sondern auch — was die Gestaltung der gemeinsamen Mehrwertsteuer angeht — einen einflußreichen Beitrag zur Harmonisierung der Umsatzsteuern leisten wird.
    Die Bundesregierung hat bereits in der Regierungserklärung vom 15. Februar 1963 ihren Willen bekundet — das möchte ich heute noch einmal deutlich sagen —, den deutschen Unternehmern und den deutschen Steuerzahlern einen zweifachen Systemwechsel zu ersparen. Zwar besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das von der Bundesregierung für unsere Umsatzsteuer vorgeschlagene Verfahren des Vorsteuerabzugs nicht auch für die gemeinsame Mehrwertsteuer in der EWG ausgewählt wird; gleichwohl wird es die Bundesregierung als ihre selbstverständliche Pflicht ansehen, weiterhin der Entwicklung der Harmonisierung ihre volle Aufmerksamkeit zu schenken. Unter diesen Umständen ist es nicht ersichtlich, weshalb die Bundesrepublik, wie manche meinen, den Beginn der parlamentarischen Beratungen über die Umsatzsteuerreform, die ohnehin viel Zeit in Anspruch nehmen werden, trotz der innenpolitischen Dringlichkeit der Reform zurückstellen sollte, bis die Entscheidung des Rates der EWG gefallen ist.
    Nach dem bisherigen Zeitplan der EWG-Kommission wird sich der Ministerrat bereits im April oder Juli dieses Jahres mit der Richtlinie der Kommission befassen. Zuvor soll die Umsatzsteuerharmonisierung auf der EWG-Finanzminister-Konferenz in der nächsten Woche, am 10. und 11. Februar, vorbereitend besprochen werden. Es besteht danach durchaus die Aussicht, daß schon vor Abschluß der parlamentarischen Beratungen in diesem Hohen Hause klar erkennbar geworden sein wird, in welcher Richtung die Umsatzsteuerharmonisierung im EWG-Raum gehen wird.
    Der Bundesrat, dem der Regierungsentwurf zunächst entsprechend Art. 76 Abs. 2 des Grundgesetzes zugeleitet wurde, hat dem Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung seine Zustimmung nicht versagt. Er hat sich in seiner Stellungnahme der Auffassung der Bundesregierung angeschlossen, daß die mangelnde Wettbewerbsneutralität der geltenden Umsatzsteuer als störendes Element in unserer auf dem freien Wettbewerb basierenden Wirtschaftsordnung beseitigt und daß ein exakter Steuerausgleich im grenzüberschreitenden Warenverkehr erreicht werden muß, solange für die Umsatzsteuer noch das Bestimmungslandprinzip gilt. Es sind also genau die Punkte, auf die ich in meinen Darlegungen besonders abgestellt habe. Auch er ist der Ansicht, daß das neue Umsatzsteuersystem im Interesse der Wettbewerbsneutralität in möglichst reiner Form verwirklicht werden sollte. Es entspricht den Vorstellungen der Bundesregierung über den Systemwechsel, wenn auch der Bundesrat den Wunsch äußert, daß der Übergang zum neuen Recht nicht in einer



    Bundesminister Dr. Dahlgrün
    Zeit überhitzter Konjunktur vorgenommen werden sollte und daß außerdem bei den weiteren Beratungen die Verhandlungen über die Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EWG sorgfältig zu beobachten ist.
    Die Bundesregierung hat zwar Verständnis für die Ansicht des Bundesrates, daß bei der Vielgestaltigkeit des wirtschaftlichen und sozialen Lebens gewisse Änderungen der Regierungsvorlage wünschenswert seien; sie teilt diese Auffassung aber nicht. In Anerkennung der Tatsache, daß die dem Bundesrat nach dem Grundgesetz gewährte Frist von nur drei Wochen für eine Stellungnahme zu einem so umfangreichen Gesetzgebungswerk keine ausreichende Zeit zu einer eingehenden Prüfung aller von den Ausschüssen vorgetragenen Anregungen und Anträge ließ, hat der Herr Bundeskanzler den Herren Ministerpräsidenten der Länder zugesichert, daß die Bundesregierung ihrerseits diese Anregungen des Bundesrates sorgfältig prüfen, objektiv den Ausschüssen des Deutschen Bundestages vortragen und zur Diskussion stellen wird. Ich werde das also in den Ausschüssen tun. Der Bundesrat hat sich deshalb darauf beschränkt, die Anregungen seiner Ausschüsse Ihnen, dem Bundestag, als Material zuzuleiten.
    Meine Damen und Herren, ich darf meine einführenden Worte zu dem Regierungsentwurf eines neuen Umsatzsteuergesetzes, der die grundlegende Reform unseres gegenwärtigen Umsatzsteuerrechts einleiten soll, abschließen. In der Geschichte des deutschen Steuerrechts beginnt mit dieser Reform ein neuer Abschnitt, dessen Bedeutung wir nicht unterschätzen dürfen. Das fiskalische und wirtschaftliche Risiko, das mit einem Systemwechsel bei der für den Bundeshaushalt so außerordentlich wichtigen Steuer mit einem Aufkommen von rund 20 Milliarden DM verbunden ist, wollen wir nicht gering veranschlagen. Entscheidend ist die Verwirklichung eines der grundsätzlichen Ziele der Steuerpolitik, nämlich das Ziel, unsere allgemeine Verbrauchsteuer so zu gestalten, daß von ihr keine den Wettbewerb störenden Einflüsse ausgehen. Dieses Vorhaben wird nur erreicht — das habe ich schon verschiedentlich gesagt — und die Umsatzsteuerreform nur dann von Erfolg sein, wenn sich das Hohe Haus in dem Bewußtsein seiner Verantwortung für das gute Gelingen der Reform den vielfachen Wünschen nach Sonderregelungen versagt. Diese Verantwortung umfaßt alle Bereiche der deutschen Wirtschaft in gleicher Weise. Was wir dem einen als Vergünstigung geben, müssen wir dem anderen als zusätzliche Last auferlegen. Wenn wir uns dessen stets bewußt sind, sollte uns das schwierige, aber, wie ich wirklich glaube, dann auch lohnende Werk gelingen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)