Rede von: Unbekanntinfo_outline
Frau Abgeordnete, leider nein. Erstens sieht man es dem Paket nicht ohne weiteres an, daß darin auch Briefmarken und Ersttagsbriefe, die bekanntlich aus dem Ausland eingeführt werden, enthalten sind. Wir haben die Sache sehr eingehend geprüft. Ich räume Ihnen ohne weiteres ein, Frau Abgeordnete, daß das Ergebnis, das ich Ihnen auf Grund des geltenden Rechts vorgetragen habe, sehr unbefriedigend ist. Wenn für ein mit einer Schnur verpacktes Bündel von Postsendungen — weil es postalisch noch als Drucksache gilt — keine Umsatzausgleichsteuer zu zahlen ist, vermag man zunächst nicht einzusehen, daß dasselbe nicht auch für Pakete gelten soll, die den gleichen Inhalt haben.
Aber Sie müssen berücksichtigen, Frau Abgeordnete, daß die Zollverwaltung in dieser Richtung eine Vereinfachungsmaßnahme treffen wollte und aus diesem Grunde an postalische Begriffe angeknüpft hat, nämlich an Drucksachen und an Briefe. Hier spricht eine Vermutung dafür, daß in einer Drucksache oder in einem Brief nicht ein Zollgut von hohem Wert enthalten ist. Dagegen trifft bei Paketen, die schon gewichtsmäßig wertvolles Zollgut enthalten können, diese Vermutung nicht zu. Hier mußte also der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber in der allgemeinen Zollverordnung sagen: Pakete sind grundsätzlich zu gestellen, d. h. sie müssen vorgeführt und geöffnet werden.
Nun kann sich ergeben, daß tatsächlich in dem Paket das gleiche enthalten ist wie in dem geschnürten Bündel, das als Drucksache gilt. Ich glaube, das zollrechtlich unterschiedliche Ergebnis ist sicherlich nicht befriedigend. Aber Sie werden mir zugeben, Frau Abgeordnete, daß Sie dann eine Konsequenz ziehen müssen: wenn man es so machen wollte, wie Sie es vorhaben — Gleichbehandlung, sobald man bei der Gestellung und Öffnung feststellt, daß im Paket auch nur Briefmarken sind —, dann müßte man dasselbe auch dem Briefmarkenhändler konzedieren. Denn der Briefmarkenhändler bezieht in ganz großem Umfang in gleicher Weise Briefmarken
— sowohl Ersttagsbriefe wie auch lose Briefmarken — in Beuteln. Wenn er sie in Paketen bezöge, würde der Tatbestand derselbe sein wie im Falle des Kinderdorfes.
— Daß karitative Erwägungen nach dem Gesetz keine Rolle spielen, habe ich ausgeführt; d. h. das hat der Gesetzgeber, das haben Sie, meine Damen und Herren, bewußt so geregelt. Sie haben nur Liebesgaben befreit. Daß eine Briefmarke keine Liebesgabe ist, die an Bedürftige weitergegeben werden kann, liegt auf der Hand.