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ID0408224200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 82. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1963 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg Franzen 3959 A Erweiterung der Tagesordnung 3959 A Fragestunde (Drucksache IV/1373) Frage des Abg. Storm: Übereignung von Ersatzhöfen Kattenstroth, Staatssekretär . 3959 B, C Storm (CDU/CSU) 3959 C Frage des Abg. Storm: Unterbleiben der Ubereignung infolge untragbarer Belastung Kattenstroth, Staatssekretär 3959 D, 3960 A Storm (CDU/CSU) 3960 A Frage des Abg. Storm: Ankaufsbeihilfen bei Übereignung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 3960 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Rückgang der Käseproduktion Schwarz, Bundesminister . , 3960 C, 3961 A Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 3960 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Tiertransporte in Flugzeugen Schwarz, Bundesminister . . . . 3961 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 3961 B Fragen des Abg. Wächter: Verhältnis zur Selbstbeteiligung der Länder an Zuschüssen für landwirtschaftliche Förderungsmaßnahmen Schwarz, Bundesminister . . . . 3961 C, D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . . 3961 D Fragen des Abg. Neumann (Berlin) : Saale-Brücke bei Hof Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 3962 A, B Neumann (Berlin) (SPD) . . . . . 3962 B Frage des Abg. Dr. Kübler: Autobahndiagonale vom Mannheimer Dreieck nach Walldorf Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3962 C Fragen des Abg. Dr. Kübler: Umbau der Hockenheim-Rennstrecke und Autobahnbau im Bereich dieser Strecke Dr Seiermann, Staatssekretär . . . 3962 D Dr. Kübler (SPD) 3962 D Frage des Abg. Dr. Althammer: Ursache des Absturzes einer Chartermaschine „Iljuschin 14" Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 3963 A, B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 3963 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 Frage ides Abg. Dr. Althammer: Nichtzulassung deutscher Sicherheitsfachleute an die abgestürzte Maschine Dr. Seiermann, ,Staatssekretär . . 3963 B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 3963 C Frage des Abg. Dr. Althammer: Unglücksfälle mit Chartermaschinen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 3963 C, D, 3964 A Dr. Althammer (CDU/CSU) 3963 D, 3964 A Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Diebstahlssicherung bei Kraftfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3964 A Fragen des Abg. Nellen: Neue Bonner Rheinbrücke (Nordbrücke) Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3964 C Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Schädlichkeit weicher Detergentien Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . . . . . 3965 A Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Beeinträchtigung der Grundwasservorräte durch Detergentien Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3965 B Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Überprüfung schäumender Waschmittel Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 3965 C, D, 3966 A Jacobi (Köln) (SPD) . . 3965 D, 3966 A Frage des Abg. Dr. Tamblé: Unfallkoffer für Ärzte und Zahnärzte Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 A, B Frau Dr. Hubert (SPD) 3966 B Frage des Abg. Dr. Tamblé: Entwicklung eines Unfallkoffers für Kraftfahrzeuge Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . . . . . 3966 B Frage des Abg. Dr. Tamblé: Unfallausrüstung für Kraftfahrzeuge Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 C Dr. Tamblé (SPD) 3966 C Frage des Abg. Rollmann: Gebrauch von Schädlingsmitteln Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Änderung des Beteiligungsverhältnisses an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Drucksache IV/1308) Dr. Lippert, Staatssekretär . . . . 3970 C Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3971 C Dr. Vogel (CDU/CSU) 3972 B Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller (SPD) . . 3973 D Rasner (CDU/CSU) 3975 D Dr. Schäfer (SPD) 3976 A Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 3976 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/806); Erster Schriftlicher Bericht ,des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/1323, zu IV/1323) — Zweite und dritte Beratung — Jahn (SPD 3967 A Dr. Bucher, Bundesminister . . . 3977 C Busse (FDP) . . . . . . . 3979 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 3980 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (SPD) (Drucksache IV/900) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/1336, zu IV/1336) — Zweite und dritte Beratung — Jacobi (Köln) (SPD) 3988 A Mick (CDU/CSU) 3988 C Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 3991 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 III Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/971); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/1335, zu IV/1335) — Zweite und dritte Beratung — Frau Berger-Heise (SPD) . . 3993 C, 3994 C, 4008 B, 4012 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) . 3994 A, 4011 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . 3994 B, 4004 B, 4006 C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . 3998 D, 4006 A Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 4041 C Mick (CDU/CSU) 4003 A Stiller (CDU/CSU) 4003 B Frau Meermann (SPD) . . . . 4003 C Wullenhaupt (CDU/CSU) . . . 4007 A Jacobi (Köln) (SPD) 4007 D Lücke, Bundesminister . . . . 4009 B Erklärungen nach § 36 GO Rasner (CDU/CSU) 4012 D Dr. Schäfer (SPD) 4013 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Außenhandelsausschusses über die Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 und über die Zweite und Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/1380, 1381, 1382, 1387) . 4013 D Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksache IV/875) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/1194) — Zweite Beratung Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 4014 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1224); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/1366) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Wahl (CDU/CSU) . . 4015 B, 4017 B, 4022 A Jahn (SPD) . . . . . . . 4015 C, 4020 D Dr. Reischl (SPD) 4017 D Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 4019 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 4020 A Nächste Sitzung 4022 D Anlagen 4023 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 3959 82. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4023 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner* 28. 6. Frau Albertz 27. 6. Arendt (Wattenscheid)* 28. 6. Dr. Arndt (Berlin) 30. 9. Dr. Dr. h. c. Baade 1. 7. Bauknecht 28. 6. Bergmann* 28. 6. Beuster 1. 7. Biegler 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Fürst von Bismarck 28. 66. Dr. Bleiß 28. 6. von Bodelschwingh 28. 6. Burckardt 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Corterier 28. 6. Dr. Deist 27. 6. Deringer* 28. 6. Dr. Dichgans* 28. 6. Dr. Dörinkel 28. 6. Frau Dr. Elsner* 28. 6. Faller* 28. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 28. 6. Dr. Franz 30. 6. Funk (Neuses am Sand) 30. 6. Dr. Furler* 28. 6. Gerns 28.6. Gewandt 7. 7. Giencke 27. 6. Haage (München) 28.16. Hahn (Bielefeld)* 28.6. Dr. Harm (Hamburg) 1. 7. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer' 28. 6. Dr. Klein (Berlin) 28.6. Klinker* 28. 6. Kraus 1. 7. Kreitmeyer 27. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Kriedemann' 29. 6. Lang (München) 29. 6. Leber 30.16. Lenz (Bremerhaven) 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Liehr 28. 6. Dr. Löbe 28. 6. Dr. Löhr* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Mattick 27. 6. Mauk* 28. 6. Dr. Menzel 28. 6. Metzger* 28. 6. Metter 1. 7. Michels 27. 6. Dr. Mommer 15. 7. Müller-Hermann* 28. 6. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Murr 28. 6. Neumann (Allensbach) 28. 6. Dr.-Ing. Philipp* 28. 6. Frau Dr. Probst 28. 6. Rademacher* 28. 6. Richarts* 28. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 28.16. Frau Schroeder (Detmold) 28. 6. Seifriz* 28. 6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28.6. Frau Strobel* 28.6. Urban 2. 7. Weinkamm* 28. 6. Frau Welter (Aachen) 28. 6. Wischnewski* 28.6. Wittmer-Eigenbrodt 31. 7. Anlage 2 Umdruck 332 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Sie ist keine Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in seiner jeweils geltenden Fassung." 2. In § 5 Satz 2 wird das Wort „Maßnahme" durch das Wort „Maßgabe" ersetzt. 3. In § 20 Nr. 6 werden die Worte „vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in seiner jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 4. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Von den Einnahmen ist für Steuern und Versicherungsbeiträge ein Pauschbetrag von 15 vom Hundert der nach den Absätzen 1 und 2 verminderten Einnahmen abzusetzen." 5. In § 24 Satz 2 Nr. 5 werden die Worte „wenn sie von den zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern ganz oder teilweise bewohnt werden," gestrichen. 6. § 32 erhält folgenden neuen Absatz 4: „ (4) Dritte im Sinne des § 39 Abs. 4 sind verpflichtet, der in § 30 genannten Stelle über Art und Höhe der Rechtsansprüche, nach denen sie einem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied Leistungen zu gewähren haben, Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert." 7. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Entscheidung über den Antrag soll in angemessener Frist getroffen werden. Wird die Entscheidung nicht innerhalb von drei Mo- 4024 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 naten nach der Antragstellung getroffen, so ist die Wohnbeihilfe in Härtefällen vorläufig zu bewilligen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung offensichtlich nicht erfüllt sind; dies gilt auch, solange eine Rechtsverordnung nach § 43 nicht erlassen ist." 8. § 39 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Hat ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Rechtsansprüche, nach denen ein Dritter Leistungen zu gewähren hat, so kann die in § 30 genannte Stelle durch eine Anzeige an den Dritten bewirken, daß die Rechtsansprüche in Höhe der Beträge, die der Beihilfeempfänger zu Unrecht erhalten hat, auf die in § 30 genannte Stelle übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch des zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes nicht der Pfändung unterworfen ist. Der Zustimmung des Leistungsberechtigten bedarf es nicht." 9. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach dem Semikolon folgender Satzteil angefügt: „dabei kann eine durch Selbsthilfe erbrachte Eigenleistung, soweit die übliche Eigenleistung überschritten wird, verzinslichen Fremdmitteln gleichgestellt werden;" b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a eingefügt: „7 a. den wertmäßigen Umfang der in § 24 Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände und Vermögenswerte, die für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung nicht einzusetzen oder zu verwerten sind;" 10. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Obergrenzen sollen nach Gemeindegrößenklassen und Wohnungsgruppen, insbesondere nach Art und Alter der Gebäude gestaffelt sein. Die Obergrenzen können nach weiteren unterschiedlichen Merkmalen, insbesondere nach Wohngegend, nach Stockwerksunterschied, Lage und Ausstattung der Wohnungen gestaffelt sein." 11. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 wird in § 73 Nr. 3 Satz 1 das Wort „wesentlich" durch das Wort „erheblich" ersetzt. 12. § 49 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird der Antrag auf Gewährung der Wohnbeihilfe erstmalig innerhalb von vier Monaten nach Anwendbarkeit dieses Gesetzes gestellt, so wird die Wohnbeihilfe vom Ersten des Monats an gewährt, von dem an dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind." 13. In § 56 Nr. 7 werden in § 48 Nr. 2 in § 36 a) in Satz 1 die Worte „Miet- und Lastenbeihilfe" durch die Worte „Miet- oder Lastenbeihilfe" und das Wort „Maßnahmen" durch das Wort „Maßgaben" ersetzt, b) in Buchstabe c Satz 1 das Wort „wesentlich" durch das Wort „erheblich" ersetzt. 14. In § 58 wird in der vorletzten Zeile vor dem Wort „Gesetz" das Wort „Ersten" eingefügt. Bonn, den 26. Juni 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 3 Umdruck 325 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 — Tragbare Miete und Belastung — erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die über folgende Vomhundertsätze des monatlichen Familieneinkommens nicht hinausgeht bei einem monatlichen Familieneinkommen über über über über über über über über für einen Alleinstehenden bis 200 DM. 200 bis 300 DM 300 400 500 600 700 800 900 bis 1000 DM über 14 15 bis bis bis bis bis bis 1000 400 500 600 700 800 900 DM DM DM DM DM DM DM 16 17 18 19 20 für einen Haushalt mit zwei 12 14 15 16 17 18 19 20 drei Familienmitgliedern 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4025 bis bei einem monatlichen Familieneinkommen über 1000 DM 300 über über über über über über über DM 300 400 500 600 700 800 900 bis bis bis bis bis bis bis 400 500 600 700 800 900 1000 DM DM DM DM DM DM DM für einen Haushalt mit 12 13 14 15 16 17 18 19 20 vier fünf 11 12 13 14 15 16 17 18 19 sechs 10 11 12 13 14 15 16 17 18 sieben 9 10 11 12 13 14 15 16 17 acht oder mehr Familienmitgliedern 7 8 9 10 11 12 13 14 15" 2. In § 10 — Tragbare Miete und Belastung — wird Absatz 2 gestrichen. 3. In § 20 — Außer Betracht bleibende Einnahmen — wird folgende neue Nummer 01 eingefügt: „01. ein Betrag von 1200 Deutsche Mark jährlich von den Einkommen eines jeden Familienangehörigen mit Ausnahme des Ehegatten,". 4. In § 22 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Beträgt das Jahreseinkommen eines Alleinstehenden nicht mehr als 2400 Deutsche Mark, so bleiben 1200 Deutsche Mark außer Ansatz. (2) Beträgt die Summe der Jahreseinkommen in einem Haushalt mit zwei oder mehr Familienmitgliedern nicht mehr 3600 Deutsche Mark, so bleiben 1800 Deutsche Mark außer Ansatz." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 340 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 Abs. 1 wird in der zweiten Tabelle unter „acht oder mehr Familienmitgliedern" die Zahl „17" durch die Zahl „16" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 5 Umdruck 326 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 29 — Verhältnis der Wohnbeihilfen zur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge — wird gestrichen. 2. In § 39 — Rückforderung überzahlter Wohnbeihilfen und gesetzlicher Forderungsübergang — wird Absatz 1 wie folgt neu gefaßt: „(1) Beträge, die der Beihilfeempfänger zu Unrecht erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Beihilfeempfänger zu vertreten ist." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 317 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag alsbald eine Ubersicht über die Maßnahmen der Länder und Kommunen zur Umschichtung der Mieter im sozialen Wohnungsbau vorzulegen. Bonn, den 26. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Frau Dr. Kiep-Altenloh Schultz und Fraktion 4026 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 Anlage 7 Umdruck 335 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (Drucksachen IV/900, IV/1336). Der Bundestag wolle beschließen: Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietoder Wohnrecht wird in der Fassung der Vorlage — Drucksache IV/900 — wiederhergestellt. Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 333 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (Drucksachen IV/900, IV/1336). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel II wird a) in Nr. 1 'Buchstabe c in § 3 dd Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirtschaftung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." b) in Nr. 2 in § 3 c Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirtschaftung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." c) in Nr. 3 Buchstabe c in § 3 dd Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirttung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." Bonn, den 26. Juni 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 9 Umdruck 324 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksachen IV/875, IV/1194). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Als Nummer 2a wird eingefügt: ,2. § 1 wird wie folgt gefaßt: „§ 1 Geltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung Die ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit haben Anspruch auf 1. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis (§ 2), 2. Entschädigung für Fahrtkosten und Fußwegstrecken (§ 3), 3. Entschädigung für Aufwand (§§ 4 bis 6)."' Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4027 b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 2 wird wie folgt gefaßt: 11§. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis (1) Steht der ehrenamtliche Richter in einem Arbeitsverhältnis, so zahlt ihm der Arbeitgeber für die versäumte Arbeitszeit das Arbeitsentgelt fort, jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen, .die auf die versäumte Arbeitszeit entfallen, werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Für Beamte und für Angestellte des öffentlichen Dienstes erfolgt keine Erstattung. (2) Der ehrenamtliche Richter, der nicht in. einem Arbeitsverhältnis steht, erhält Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis. (3) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein Verdienstausfall, so richtet sich die Entschädigung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie beträgt jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit. Ein Verdienstausfall gilt immer als eingetreten, wenn der ehrenamtliche Richter erwerbstätig ist. (4) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, so erhält der ehrenamtliche Richter eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von drei Deutsche Mark für jede Stunde. Dies gilt auch für einen ehrenamtlichen Richter, der in einem Arbeitsverhältnis steht, für die Zeit der Heranziehung außerhalb seiner Arbeitszeit. (5) Als versäumt gilt auch die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Beschäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nachgehen kann. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Soweit die Zeitversäumnis zehn Stunden je Tag übersteigt, wird sie nicht berücksichtigt."' c) Nummer 3 a wird gestrichen. d) Als Nummer 5 a wird eingefügt: ,5 a In § 5 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Werden dem ehrenamtlichen Richter die Kosten einer notwendigen Vertretung ersetzt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3."' e) als Nummer 7 wird eingefügt: ,7. § 10 wird wie folgt gefaßt: „§ 10 Vorschuß Den ehrenamtlichen Richtern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß auf die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitversäumnis zu bewilligen."' f) Als Nummer 8 wird eingefügt: ,8. § 11 wird wie folgt gefaßt: „§ 11 Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Heranziehung bei der Stelle geltend gemacht wird, welche die Entschädigung anzuweisen hat."' g) Als Nummer 9 wird eingefügt: 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Die dem ehrenamtlichen Richter zu gewährende Entschädigung und der dem Arbeitgeber zu zahlende Erstattungsbetrag werden durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Richter, die Staatskasse oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 der Arbeitgeber die richterliche Festsetzung beantragen." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Beschwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtliche Richter, die Staatskasse und in den Fällen des § 2 Abs. 1 der Arbeitgeber."' Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 327 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksachen IV/875, IV/1194). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: — unverändert nach Drucksache IV/1194 — 4028 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: „Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließsich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. " 2. Artikel 3 § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Dürr und Fraktion Anlage 11 Umdruck 322 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksachen IV/1224, IV/1366). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor Artikel 1 wird folgender Artikel 01 eingefügt: Artikel 01 Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird wie folgt geändert: In Artikel 2 Abs. 1 werden die Worte „bis 31. August 1963" ersetzt durch die Worte „bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung".' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1 2. Vor Artikel 1 wird folgender Artikel 01 eingefügt: ,Artikel 01 Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird wie folgt geändert: In Artikel 2 Abs. 1 werden die Worte „bis 31. August 1963" ersetzt durch die Worte „bis 31. August 1971".' 3. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 3 4. In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a erhält § 93 a Abs. 5 Satz 1 folgende Fassung: 5. „Die Entscheidungen des Ausschusses oder des Senats ergehen ohne mündliche Verhandlungen und brauchen, außer wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nicht begründet zu wer den." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Danke sehr, Herr Abgeordneter Wahl.
    Wir treten dann in die Einzelberatung ein. Mit dem Antrag auf Umdruck 322 *) ist gefordert, daß vor Art. 1 ein Art. 01 eingefügt wird. Zur Begründung hat das Wort Herr Abgeordneter Jahn.
    *) Siehe Anlage 11


Rede von Gerhard Jahn
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der Sozialdemokratischen Partei legt Ihnen auf Umdruck 322 einen Antrag und einen hilfsweise gestellten Antrag vor, ,der die Frage zum Inhalt hat, mit welcher Zahl von Richtern das Bundesverfassungsgericht bzw. seine beiden Senate in Zukunft amtieren sollen.
Die Gesetzesvorlage ist so, daß sich auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelungen mit Wirkung vom 1. September 1963 die Zahl der Richter von bisher 10 auf in Zukunft 8 pro Senat einschließlich der Präsidenten belaufen soll. Die hier vorgesehene Regelung ist in einem Zeitpunkt getroffen worden, ,als man glaubte, hoffen zu dürfen, daß die weitere Geschäftslast bei dem Gericht eine solche Regelung möglich machen würde.
Vor vier Jahren haben wir uns zum letztenmal in diesem Hause mit dem Problem der Geschäftslast des Bundesverfassungsgerichtes beschäftigen müssen. Wir haben damals die Frage prüfen müssen, wie das Gericht mit dem Umfang seiner Geschäftslast fertig werden soll. Wir waren uns darüber einig, daß der Zeitpunkt, der .schon damals vor vier Jahren vorgesehen war, für eine Herabminderung der Richterzahl angesichts der Geschäftslast zu früh und deshalb eine Änderung des Gesetzes erforderlich sei, um .die Zahl der Richter auch über den ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt hinaus bei 10 zu belassen.
Die Erörterungen, die seinerzeit geführt worden sind, haben durch eine neue Geschäftsverteilung beim Gericht selbst zu einer spürbaren Erleichterung geführt. Dennoch haben wir, als wir vor wenigen Tagen mit den Herren Präsidenten des Gerichts die Geschäftssituation im Rechtsausschuß erörterten, hören müssen, daß die Zahl der Eingänge beim Gericht nach wie vor steigt. Wir haben zwar auch gehört, daß sich das Gericht äußerste Mühe gibt, um mehr Fälle im Laufe eines Jahres zu entscheiden, daß es ihm auch dankenswerterweise gelungen ist, eine größere Zahl von Entscheidungen zu treffen. Dennoch ist die gegenwärtige Situation so, daß etwa 250 Verfahren anhängig sind, die bei den Möglichkeiten, über die das Gericht verfügt, für die Entscheidung allein einen Zeitraum von etwa drei bis vier Jahren in Anspruch nehmen werden. Dabei handelt es sich um die anhängigen Sachen. Damit ist noch kein Wort darüber gesagt, was aus den Sachen werden soll, .die im Laufe des Geschäftsjahres und in Zukunft dort eingehen werden.
Dieser Zustand ist nicht befriedigend. Dieser Zustand muß uns als dem Gesetzgeber die Frage aufzwingen, wie wir die Bewältigung der Geschäftslast in Zukunft regeln wollen. Die hohe Zahl der Eingänge — ich glaube, solche Erwartungen kann ernsthaft niemand vortragen — wird in den nächsten Jahren nicht geringer werden. Wir würden sagen können, daß, wenn es in etwa bei der bisherigen Zahl der Eingänge bleibt, ein einigermaßen überschaubarer Zustand eintreten würde. Sicher kann das niemand voraussehen. Man muß zumindest vorsorglich auch die Möglichkeit in seine Erwägungen einbeziehen, daß noch mehr Fälle als bisher dem Gericht vorgelegt werden.



Jahn
Es ist eine schlechte Art, sich damit auseinanderzusetzen, daß man das beklagt und sagt, es sei bedauerlich, daß das Gericht so häufig angerufen werde. Die Tatsache, daß eine so hohe Zahl von Verfahren vor das Gericht kommt, spricht doch nur für das Ansehen, das sich das Gericht in den Jahren seiner Tätigkeit in weitesten Teilen der Bevölkerung hat erwerben können, und für das hohe Vertrauen, das es als Verfassungsorgan mit dem besonderen Auftrag, über die verfassungsmäßigen Rechte und ihre Einhaltung zu wachen, genießt. Ich halte es für unsere Aufgabe, daß wir alles tun, um diese Stellung, dieses Ansehen, diese Aufgabe des Gerichts unter allen Umständen zu erhalten. Dazu gehört auch, daß das Gericht nicht in die schwierige Lage gerät, in zunehmendem Maße durch die hohe Zahl an Eingängen in seiner Arbeits- und Funktionsfähigkeit eingeschränkt zu werden.
Sie, meine Damen und Herren von der Koalitionsmehrheit, glauben, einen Ausweg darin zu sehen, daß Sie gewisse verfahrensrechtliche Änderungen in dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vorsehen. Wir werden uns bei der Beratung des zweiten Teils der von meiner Fraktion vorgelegten Anträge mit dieser Frage noch auseinanderzusetzen haben. Ich will darauf nicht näher eingehen, sondern nur eines feststellen. Selbst wenn diese Regelungen, gegen die wir sehr erhebliche Bedenken haben, Gesetz würden, wären sie mit Sicherheit nicht geeignet, den Ausfall von vier Richtern im Bundesverfassungsgericht auszugleichen. In Zukunft würden, ließen wir es bei dem bisherigen Rechtszustand, in
jedem Senat zwei Richter fehlen. Das heißt, angesichts einer zur Zeit noch steigenden Zahl von Neueingängen bei dem Gericht und angesichts der Tatsache, daß das Gericht bereits jetzt eine Geschäftslage hat, die es auf drei bis vier Jahre bindet, würden in Zukunft weniger Richter zur Verfügung stehen, um die Verfahren zu bewältigen. Wir haben die Sorge, daß, wenn wir das einfach so hingehen lassen, nicht nur die Erledigung der Verfahren länger dauert, sondern sich damit zwangsläufig auch ein Schwund an Vertrauen in die Tätigkeit des Gerichts verbindet. Denn der Rechtsuchende, der sich an das Gericht wendet, hat auch einen Anspruch darauf, nicht übermäßig lange auf eine Entscheidung über sein Anliegen warten zu müssen. Wenn dieser Zeitraum über Gebühr lang wird — im Moment mag es noch einigermaßen angehen —, dann muß damit auch das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Bewältigung der rechtsstaatlichen Aufgaben schwinden. Das wäre eine Entwicklung, der wir nur mit Sorge entgegensehen können, eine Entwicklung, die wir aber nicht hinzunehmen brauchen.
Deswegen geht unser Antrag dahin, angesichts dieser Situation jetzt davon abzusehen, eine Gesetzesregelung in Kraft treten zu lassen, die zu Sorge über die zukünftige Entwicklung der Geschäftslage des Gerichts allen Anlaß gibt. Sie haben dagegen den Einwand erhoben — und werden ihn möglicherweise auch heute wieder erheben —: wer sich jetzt nicht dazu durchringe, die Minderung der Richterzahl von 10 auf 8 hinzunehmen, stelle sich damit gegen das Ziel, daß das Bundesverfassungsgericht aus einem Zwillingsgericht mit zwei Senaten eines Tages zu einem Einheitsgericht werden müsse.
Ich erkläre hier namens der sozialdemokratischen Fraktion in aller Klarheit und in aller Eindeutigkeit — und ich bitte, daran nichts zu deuteln —: auch unsere Vorstellung geht dahin, daß das Bundesverfassungsgericht eines Tages ein Einheitsgericht sein soll. Auch wir sind der Überzeugung, daß das Einheitsgericht die bessere und geeignetere Form für dieses hohe Verfassungsorgan wäre. Nur glauben wir nicht, daß ausgerechnet dieses Gericht ein Instrument ist, mit dem man Experimente machen kann, ein Verfassungsorgan, mit dem man den Versuch machen könnte, nur aus Prinzipientreue und gegen die tatsächliche Situation Entscheidungen zu treffen, die das Gericht selber nachher in Schwierigkeiten bringen müssen.
Wer sich die Zahl der Fälle, wer sich die tatsächlichen Verhältnisse beim Gericht ansieht, kommt nicht um die Feststellung herum: Wir können dieses Ziel des Einheitsgerichts heute weder verwirklichen noch ernsthaft ansteuern, wir müssen uns mehr Zeit lassen, als es unseren ursprünglichen Vorstellungen entsprach. Ich glaube, es gibt gute Gründe dafür, die es auch von der Sache her rechtfertigen, diese Überlegungen anzustellen.
Meine Damen und Herren, die Verfassungsgerichtsbarkeit ist in der Form, wie wir sie haben und kennen, in diesem Lande gerade 12 Jahre alt. Das ist gewiß kein langer Zeitraum für die Tätigkeit eines Verfassungerichts. Da ist es ganz natürlich, daß die Zahl der Fälle, die man diesem Gericht vorlegt in der Erwartung, eine Entscheidung zu bekommen, größer ist als in einem Lande, das über eine lange, in der Tradition gewachsene Verfassungsgerichtsbarkeit verfügt. Wir brauchen diese Zeit noch, um die Tradition wachsen zu lassen, um die Verfassungsrechtsprechung sich so festigen und so über alle Bereiche erstrecken zu lassen, daß wir sagen können: Es mag in Zukunft angehen, mit weniger Richtern und mit einem kleineren Gericht auszukommen. Heute sind wir aber noch nicht so weit.
Deswegen meinen wir, die Entscheidung sollte zunächst einmal dahin gehen, daß jede Befristung über den Zeitpunkt, wann die Zahl der Richter am Bundesverfassungsgericht herabgesetzt werden kann, fallengelassen werden sollte. Wir meinen das nicht, weil wir damit durch die Hintertür — ich will dieser Unterstellung gleich vorbeugen — nun auf unabsehbare Zeit die Frage offenlassen möchten, wann einmal eine geringere Richterzahl arbeiten soll und wann man ernsthaft an die Verwirklichung des Einheitsgerichts herangehen kann, sondern weil wir glauben, daß es mit der Position dieses Gerichts in unserer Verfassung, mit seinem verfassungsmäßigen Rang und mit seinem Ansehen schlecht zu vereinbaren ist, wenn wir hier alle vier Jahre erneut eine Novelle zum. Bundesverfassungsgerichtsgesetz behandeln müssen.
Es wäre etwas anderes, Herr Kollege Weber — Sie nicken gerade so zustimmend —, wenn wir von Zeit zu Zeit wieder prüfen, wie die Geschäftslage ist. Wenn wir dann übersehen können — das kann in drei oder vier Jahren, es kann aber auch erst in sechs oder acht Jahren sein —, daß ein weiterer Schritt von der Sache her gerechtfertigt wer-



Jahn
den kann, könnten wir diesen Schritt tun und brauchten uns nicht angesichts der Geschäftslage in regelmäßigen Abständen dazu zwingen zu lassen, an dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht herumzubasteln; denn das ist keine gute Sache.
Für den Fall, daß Ihnen diese meine Erklärungen zur Begründung und unsere Bereitschaft, ständig zu prüfen, ob nicht diese Situation, die eine Minderung der Richterzahl erlaubt, schon eingetreten sei, nicht genügen, stellen wir den Hilfsantrag. Mit ihm erstreben wir eine Regelung wenigstens für die nächsten acht Jahre, wonach die Zahl der Richter für diesen Zeitraum weiterhin bei 10 verbleiben und nicht 8 betragen soll. Wir wünschen damit nichts anderes und nichts geringeres, ,als die Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Gerichts ohne Überforderung für das Gericht selbst für die Zukunft zu gewährleisten, in Kenntnis des unbestreitbaren Zustandes, daß der Umfang und die Zahl der Verfahren für die überschaubare Zukunft eine wesentliche Minderung der Arbeitslast des Gerichtes nicht erwarten läßt; eher das Gegenteil.
Meine Damen und Herren, prüfen Sie bitte sehr sorgfältig, bevor Sie abstimmen, ob es nicht richtig ist, bei der Behandlung des Bundesverfassungsgerichts als eines Verfassungsorgans daran zu denken, daß es nicht gut ist, mit ihm solche Experimente zu machen, wie es hier vorgesehen ist. Ich denke, die Stellung dieses Verfassungsorgans verdient es durchaus — ich darf mich auf einen meiner letzten Vorredner beziehen; er ist leider nicht im Saal —, daß
wir behutsam mit ihm umgehen.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Abgeordnete Professor Wahl.