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    Deutscher Bundestag 82. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1963 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg Franzen 3959 A Erweiterung der Tagesordnung 3959 A Fragestunde (Drucksache IV/1373) Frage des Abg. Storm: Übereignung von Ersatzhöfen Kattenstroth, Staatssekretär . 3959 B, C Storm (CDU/CSU) 3959 C Frage des Abg. Storm: Unterbleiben der Ubereignung infolge untragbarer Belastung Kattenstroth, Staatssekretär 3959 D, 3960 A Storm (CDU/CSU) 3960 A Frage des Abg. Storm: Ankaufsbeihilfen bei Übereignung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 3960 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Rückgang der Käseproduktion Schwarz, Bundesminister . , 3960 C, 3961 A Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 3960 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Tiertransporte in Flugzeugen Schwarz, Bundesminister . . . . 3961 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 3961 B Fragen des Abg. Wächter: Verhältnis zur Selbstbeteiligung der Länder an Zuschüssen für landwirtschaftliche Förderungsmaßnahmen Schwarz, Bundesminister . . . . 3961 C, D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . . 3961 D Fragen des Abg. Neumann (Berlin) : Saale-Brücke bei Hof Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 3962 A, B Neumann (Berlin) (SPD) . . . . . 3962 B Frage des Abg. Dr. Kübler: Autobahndiagonale vom Mannheimer Dreieck nach Walldorf Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3962 C Fragen des Abg. Dr. Kübler: Umbau der Hockenheim-Rennstrecke und Autobahnbau im Bereich dieser Strecke Dr Seiermann, Staatssekretär . . . 3962 D Dr. Kübler (SPD) 3962 D Frage des Abg. Dr. Althammer: Ursache des Absturzes einer Chartermaschine „Iljuschin 14" Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 3963 A, B Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 3963 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 Frage ides Abg. Dr. Althammer: Nichtzulassung deutscher Sicherheitsfachleute an die abgestürzte Maschine Dr. Seiermann, ,Staatssekretär . . 3963 B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 3963 C Frage des Abg. Dr. Althammer: Unglücksfälle mit Chartermaschinen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 3963 C, D, 3964 A Dr. Althammer (CDU/CSU) 3963 D, 3964 A Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Diebstahlssicherung bei Kraftfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3964 A Fragen des Abg. Nellen: Neue Bonner Rheinbrücke (Nordbrücke) Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3964 C Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Schädlichkeit weicher Detergentien Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . . . . . 3965 A Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Beeinträchtigung der Grundwasservorräte durch Detergentien Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3965 B Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Überprüfung schäumender Waschmittel Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 3965 C, D, 3966 A Jacobi (Köln) (SPD) . . 3965 D, 3966 A Frage des Abg. Dr. Tamblé: Unfallkoffer für Ärzte und Zahnärzte Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 A, B Frau Dr. Hubert (SPD) 3966 B Frage des Abg. Dr. Tamblé: Entwicklung eines Unfallkoffers für Kraftfahrzeuge Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . . . . . 3966 B Frage des Abg. Dr. Tamblé: Unfallausrüstung für Kraftfahrzeuge Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 C Dr. Tamblé (SPD) 3966 C Frage des Abg. Rollmann: Gebrauch von Schädlingsmitteln Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Änderung des Beteiligungsverhältnisses an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Drucksache IV/1308) Dr. Lippert, Staatssekretär . . . . 3970 C Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3971 C Dr. Vogel (CDU/CSU) 3972 B Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller (SPD) . . 3973 D Rasner (CDU/CSU) 3975 D Dr. Schäfer (SPD) 3976 A Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 3976 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/806); Erster Schriftlicher Bericht ,des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/1323, zu IV/1323) — Zweite und dritte Beratung — Jahn (SPD 3967 A Dr. Bucher, Bundesminister . . . 3977 C Busse (FDP) . . . . . . . 3979 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 3980 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (SPD) (Drucksache IV/900) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/1336, zu IV/1336) — Zweite und dritte Beratung — Jacobi (Köln) (SPD) 3988 A Mick (CDU/CSU) 3988 C Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 3991 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 III Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/971); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/1335, zu IV/1335) — Zweite und dritte Beratung — Frau Berger-Heise (SPD) . . 3993 C, 3994 C, 4008 B, 4012 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) . 3994 A, 4011 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . 3994 B, 4004 B, 4006 C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . 3998 D, 4006 A Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 4041 C Mick (CDU/CSU) 4003 A Stiller (CDU/CSU) 4003 B Frau Meermann (SPD) . . . . 4003 C Wullenhaupt (CDU/CSU) . . . 4007 A Jacobi (Köln) (SPD) 4007 D Lücke, Bundesminister . . . . 4009 B Erklärungen nach § 36 GO Rasner (CDU/CSU) 4012 D Dr. Schäfer (SPD) 4013 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Außenhandelsausschusses über die Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 und über die Zweite und Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/1380, 1381, 1382, 1387) . 4013 D Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksache IV/875) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/1194) — Zweite Beratung Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 4014 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1224); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/1366) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Wahl (CDU/CSU) . . 4015 B, 4017 B, 4022 A Jahn (SPD) . . . . . . . 4015 C, 4020 D Dr. Reischl (SPD) 4017 D Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 4019 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 4020 A Nächste Sitzung 4022 D Anlagen 4023 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 3959 82. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4023 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner* 28. 6. Frau Albertz 27. 6. Arendt (Wattenscheid)* 28. 6. Dr. Arndt (Berlin) 30. 9. Dr. Dr. h. c. Baade 1. 7. Bauknecht 28. 6. Bergmann* 28. 6. Beuster 1. 7. Biegler 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Fürst von Bismarck 28. 66. Dr. Bleiß 28. 6. von Bodelschwingh 28. 6. Burckardt 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Corterier 28. 6. Dr. Deist 27. 6. Deringer* 28. 6. Dr. Dichgans* 28. 6. Dr. Dörinkel 28. 6. Frau Dr. Elsner* 28. 6. Faller* 28. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 28. 6. Dr. Franz 30. 6. Funk (Neuses am Sand) 30. 6. Dr. Furler* 28. 6. Gerns 28.6. Gewandt 7. 7. Giencke 27. 6. Haage (München) 28.16. Hahn (Bielefeld)* 28.6. Dr. Harm (Hamburg) 1. 7. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer' 28. 6. Dr. Klein (Berlin) 28.6. Klinker* 28. 6. Kraus 1. 7. Kreitmeyer 27. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Kriedemann' 29. 6. Lang (München) 29. 6. Leber 30.16. Lenz (Bremerhaven) 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Liehr 28. 6. Dr. Löbe 28. 6. Dr. Löhr* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Mattick 27. 6. Mauk* 28. 6. Dr. Menzel 28. 6. Metzger* 28. 6. Metter 1. 7. Michels 27. 6. Dr. Mommer 15. 7. Müller-Hermann* 28. 6. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Murr 28. 6. Neumann (Allensbach) 28. 6. Dr.-Ing. Philipp* 28. 6. Frau Dr. Probst 28. 6. Rademacher* 28. 6. Richarts* 28. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 28.16. Frau Schroeder (Detmold) 28. 6. Seifriz* 28. 6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28.6. Frau Strobel* 28.6. Urban 2. 7. Weinkamm* 28. 6. Frau Welter (Aachen) 28. 6. Wischnewski* 28.6. Wittmer-Eigenbrodt 31. 7. Anlage 2 Umdruck 332 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Sie ist keine Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in seiner jeweils geltenden Fassung." 2. In § 5 Satz 2 wird das Wort „Maßnahme" durch das Wort „Maßgabe" ersetzt. 3. In § 20 Nr. 6 werden die Worte „vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in seiner jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 4. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Von den Einnahmen ist für Steuern und Versicherungsbeiträge ein Pauschbetrag von 15 vom Hundert der nach den Absätzen 1 und 2 verminderten Einnahmen abzusetzen." 5. In § 24 Satz 2 Nr. 5 werden die Worte „wenn sie von den zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern ganz oder teilweise bewohnt werden," gestrichen. 6. § 32 erhält folgenden neuen Absatz 4: „ (4) Dritte im Sinne des § 39 Abs. 4 sind verpflichtet, der in § 30 genannten Stelle über Art und Höhe der Rechtsansprüche, nach denen sie einem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied Leistungen zu gewähren haben, Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert." 7. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Entscheidung über den Antrag soll in angemessener Frist getroffen werden. Wird die Entscheidung nicht innerhalb von drei Mo- 4024 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 naten nach der Antragstellung getroffen, so ist die Wohnbeihilfe in Härtefällen vorläufig zu bewilligen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung offensichtlich nicht erfüllt sind; dies gilt auch, solange eine Rechtsverordnung nach § 43 nicht erlassen ist." 8. § 39 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Hat ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Rechtsansprüche, nach denen ein Dritter Leistungen zu gewähren hat, so kann die in § 30 genannte Stelle durch eine Anzeige an den Dritten bewirken, daß die Rechtsansprüche in Höhe der Beträge, die der Beihilfeempfänger zu Unrecht erhalten hat, auf die in § 30 genannte Stelle übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch des zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes nicht der Pfändung unterworfen ist. Der Zustimmung des Leistungsberechtigten bedarf es nicht." 9. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach dem Semikolon folgender Satzteil angefügt: „dabei kann eine durch Selbsthilfe erbrachte Eigenleistung, soweit die übliche Eigenleistung überschritten wird, verzinslichen Fremdmitteln gleichgestellt werden;" b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a eingefügt: „7 a. den wertmäßigen Umfang der in § 24 Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände und Vermögenswerte, die für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung nicht einzusetzen oder zu verwerten sind;" 10. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Obergrenzen sollen nach Gemeindegrößenklassen und Wohnungsgruppen, insbesondere nach Art und Alter der Gebäude gestaffelt sein. Die Obergrenzen können nach weiteren unterschiedlichen Merkmalen, insbesondere nach Wohngegend, nach Stockwerksunterschied, Lage und Ausstattung der Wohnungen gestaffelt sein." 11. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 wird in § 73 Nr. 3 Satz 1 das Wort „wesentlich" durch das Wort „erheblich" ersetzt. 12. § 49 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird der Antrag auf Gewährung der Wohnbeihilfe erstmalig innerhalb von vier Monaten nach Anwendbarkeit dieses Gesetzes gestellt, so wird die Wohnbeihilfe vom Ersten des Monats an gewährt, von dem an dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind." 13. In § 56 Nr. 7 werden in § 48 Nr. 2 in § 36 a) in Satz 1 die Worte „Miet- und Lastenbeihilfe" durch die Worte „Miet- oder Lastenbeihilfe" und das Wort „Maßnahmen" durch das Wort „Maßgaben" ersetzt, b) in Buchstabe c Satz 1 das Wort „wesentlich" durch das Wort „erheblich" ersetzt. 14. In § 58 wird in der vorletzten Zeile vor dem Wort „Gesetz" das Wort „Ersten" eingefügt. Bonn, den 26. Juni 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 3 Umdruck 325 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 — Tragbare Miete und Belastung — erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die über folgende Vomhundertsätze des monatlichen Familieneinkommens nicht hinausgeht bei einem monatlichen Familieneinkommen über über über über über über über über für einen Alleinstehenden bis 200 DM. 200 bis 300 DM 300 400 500 600 700 800 900 bis 1000 DM über 14 15 bis bis bis bis bis bis 1000 400 500 600 700 800 900 DM DM DM DM DM DM DM 16 17 18 19 20 für einen Haushalt mit zwei 12 14 15 16 17 18 19 20 drei Familienmitgliedern 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4025 bis bei einem monatlichen Familieneinkommen über 1000 DM 300 über über über über über über über DM 300 400 500 600 700 800 900 bis bis bis bis bis bis bis 400 500 600 700 800 900 1000 DM DM DM DM DM DM DM für einen Haushalt mit 12 13 14 15 16 17 18 19 20 vier fünf 11 12 13 14 15 16 17 18 19 sechs 10 11 12 13 14 15 16 17 18 sieben 9 10 11 12 13 14 15 16 17 acht oder mehr Familienmitgliedern 7 8 9 10 11 12 13 14 15" 2. In § 10 — Tragbare Miete und Belastung — wird Absatz 2 gestrichen. 3. In § 20 — Außer Betracht bleibende Einnahmen — wird folgende neue Nummer 01 eingefügt: „01. ein Betrag von 1200 Deutsche Mark jährlich von den Einkommen eines jeden Familienangehörigen mit Ausnahme des Ehegatten,". 4. In § 22 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Beträgt das Jahreseinkommen eines Alleinstehenden nicht mehr als 2400 Deutsche Mark, so bleiben 1200 Deutsche Mark außer Ansatz. (2) Beträgt die Summe der Jahreseinkommen in einem Haushalt mit zwei oder mehr Familienmitgliedern nicht mehr 3600 Deutsche Mark, so bleiben 1800 Deutsche Mark außer Ansatz." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 340 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 Abs. 1 wird in der zweiten Tabelle unter „acht oder mehr Familienmitgliedern" die Zahl „17" durch die Zahl „16" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 5 Umdruck 326 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 29 — Verhältnis der Wohnbeihilfen zur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge — wird gestrichen. 2. In § 39 — Rückforderung überzahlter Wohnbeihilfen und gesetzlicher Forderungsübergang — wird Absatz 1 wie folgt neu gefaßt: „(1) Beträge, die der Beihilfeempfänger zu Unrecht erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Beihilfeempfänger zu vertreten ist." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 317 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag alsbald eine Ubersicht über die Maßnahmen der Länder und Kommunen zur Umschichtung der Mieter im sozialen Wohnungsbau vorzulegen. Bonn, den 26. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Frau Dr. Kiep-Altenloh Schultz und Fraktion 4026 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 Anlage 7 Umdruck 335 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (Drucksachen IV/900, IV/1336). Der Bundestag wolle beschließen: Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietoder Wohnrecht wird in der Fassung der Vorlage — Drucksache IV/900 — wiederhergestellt. Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 333 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (Drucksachen IV/900, IV/1336). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel II wird a) in Nr. 1 'Buchstabe c in § 3 dd Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirtschaftung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." b) in Nr. 2 in § 3 c Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirtschaftung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." c) in Nr. 3 Buchstabe c in § 3 dd Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirttung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." Bonn, den 26. Juni 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 9 Umdruck 324 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksachen IV/875, IV/1194). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Als Nummer 2a wird eingefügt: ,2. § 1 wird wie folgt gefaßt: „§ 1 Geltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung Die ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit haben Anspruch auf 1. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis (§ 2), 2. Entschädigung für Fahrtkosten und Fußwegstrecken (§ 3), 3. Entschädigung für Aufwand (§§ 4 bis 6)."' Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4027 b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 2 wird wie folgt gefaßt: 11§. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis (1) Steht der ehrenamtliche Richter in einem Arbeitsverhältnis, so zahlt ihm der Arbeitgeber für die versäumte Arbeitszeit das Arbeitsentgelt fort, jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen, .die auf die versäumte Arbeitszeit entfallen, werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Für Beamte und für Angestellte des öffentlichen Dienstes erfolgt keine Erstattung. (2) Der ehrenamtliche Richter, der nicht in. einem Arbeitsverhältnis steht, erhält Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis. (3) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein Verdienstausfall, so richtet sich die Entschädigung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie beträgt jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit. Ein Verdienstausfall gilt immer als eingetreten, wenn der ehrenamtliche Richter erwerbstätig ist. (4) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, so erhält der ehrenamtliche Richter eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von drei Deutsche Mark für jede Stunde. Dies gilt auch für einen ehrenamtlichen Richter, der in einem Arbeitsverhältnis steht, für die Zeit der Heranziehung außerhalb seiner Arbeitszeit. (5) Als versäumt gilt auch die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Beschäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nachgehen kann. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Soweit die Zeitversäumnis zehn Stunden je Tag übersteigt, wird sie nicht berücksichtigt."' c) Nummer 3 a wird gestrichen. d) Als Nummer 5 a wird eingefügt: ,5 a In § 5 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Werden dem ehrenamtlichen Richter die Kosten einer notwendigen Vertretung ersetzt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3."' e) als Nummer 7 wird eingefügt: ,7. § 10 wird wie folgt gefaßt: „§ 10 Vorschuß Den ehrenamtlichen Richtern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß auf die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitversäumnis zu bewilligen."' f) Als Nummer 8 wird eingefügt: ,8. § 11 wird wie folgt gefaßt: „§ 11 Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Heranziehung bei der Stelle geltend gemacht wird, welche die Entschädigung anzuweisen hat."' g) Als Nummer 9 wird eingefügt: 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Die dem ehrenamtlichen Richter zu gewährende Entschädigung und der dem Arbeitgeber zu zahlende Erstattungsbetrag werden durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Richter, die Staatskasse oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 der Arbeitgeber die richterliche Festsetzung beantragen." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Beschwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtliche Richter, die Staatskasse und in den Fällen des § 2 Abs. 1 der Arbeitgeber."' Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 327 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksachen IV/875, IV/1194). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: — unverändert nach Drucksache IV/1194 — 4028 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: „Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließsich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. " 2. Artikel 3 § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Dürr und Fraktion Anlage 11 Umdruck 322 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksachen IV/1224, IV/1366). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor Artikel 1 wird folgender Artikel 01 eingefügt: Artikel 01 Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird wie folgt geändert: In Artikel 2 Abs. 1 werden die Worte „bis 31. August 1963" ersetzt durch die Worte „bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung".' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1 2. Vor Artikel 1 wird folgender Artikel 01 eingefügt: ,Artikel 01 Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird wie folgt geändert: In Artikel 2 Abs. 1 werden die Worte „bis 31. August 1963" ersetzt durch die Worte „bis 31. August 1971".' 3. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 3 4. In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a erhält § 93 a Abs. 5 Satz 1 folgende Fassung: 5. „Die Entscheidungen des Ausschusses oder des Senats ergehen ohne mündliche Verhandlungen und brauchen, außer wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nicht begründet zu wer den." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Willy Könen


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Daß ich mich hier melde, ist völlig außer Programm. Herr Dr. Hesberg, daß die Leute da von dem „Almosen der Armenfürsorge" gesprochen haben, stört mich weniger; aber daß es als Begründung für Ihren Änderungsantrag herangezogen wird, bringt mich hier herauf.

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Dehler.)

    Meine Damen und Herren, die Sozialhilfe hat mit
    Almosen der Armenfürsorge absolut nichts zu tun.

    (Beifall bei der SPD. — Zustimmung bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, Umdruck 332 Ziff. 1, dem § 1 Abs. 2 einen Satz 2 anzufügen.

(Zurufe.)

— Von 14.00 Uhr ab Abstimmungen!

(Zuruf: So pünktlich!)

Wer zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Der Antrag ist angenommen.
Ich rufe auf § 2, — § 3, — § 4. Wer zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Die aufgerufenen Paragraphen sind angenommen.

(Zurufe von der SPD: Enthaltungen!)

— Enthaltungen; auf jeden Fall angenommen.

(Zuruf von der SPD: Abgekürztes Verfahren! — Heiterkeit.)

§ 5! Hier ist einschlägig der Antrag unter Ziff. 2 des Umdrucks 332. Wird dazu das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Das Wort „Maßnahme" soll durch das Wort „Maßgabe" ersetzt werden. Wer zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Der Änderungsantrag ist angenommen.
Ich rufe auf § 5 mit dieser Änderung, — § 6, —§ 7, — § 8, — § 9. — Wer zustimmt, gebe bitte Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Bei einigen Enthaltungen angenommen.
Zu § 10 liegen der Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 325 *) Ziffern 1 und 2 sowie der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Umdruck 340 **) vor. Wird das Wort gewünscht? — Bitte schön, Frau Abgeordnete Berger-Heise.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Margarete Heise


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Ich bitte darum, die Anträge auf Umdruck 325 insgesamt begründen zu dürfen.
    Der Gesetzentwurf über Wohnbeihilfen, den wir heute vor uns haben, wird von den Koalitionsparteien in diesem Hause immer als das Kernstück des neuen Miet- und Wohnrechts bezeichnet. In der Tat ermöglicht seine Verabschiedung nicht nur die Aufhebung der Preisbindung und des Mieterschutzes, sondern es wird auch ein neuer Weg der Finanzierung eingeschlagen, von der objektbezogenen Finanzierung weg zur subjektbezogenen hin.
    Hatten wir vom Ersten Wohnungsbaugesetz an eine langfristige Wohnungsplanung, die durch zinsbillige Kredite einen sozialen Wohnungsbau ermöglichte — der diesen Namen damals übrigens mit Recht trug —, so wurde im Zweiten Wohnungsbaugesetz die Wohnungsversorgung der Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen schon von der Finanzierungsseite her schwieriger. Die Zinssubventionen und die Aufwendungszuschüsse verbilligten die Mieten nur zeitweise. Nach fünf Jahren — wir haben jetzt gerade diesen Zeitpunkt — laufen sie aus, und es ergeben sich dann für diese Bevölkerungskreise höhere Mieten, andere Schwierigkeiten, als wir sie früher beim durchfinanzierten sozialen Wohnungsbau hatten.
    Wir haben uns über diese Umstellung hier lange unterhalten, und sie ist sogar in den Städten nachher gut und richtig angewandt worden. Bei dieser damaligen Umstellung — von der Durchfinanzierung zu den Aufwendungsbeihilfen — haben wir dann Miet- und Lastenbeihilfen eingeführt. Sie wur-
    *) Siehe Anlage 3 **) Siehe Anlage 4



    Frau Berger-Heise
    den nötig, weil die Durchschnittsmieten im sozialen Wohnungsbau anstiegen und weil vorauszusehen war, daß manche Betroffenen die höheren Mieten nicht mehr zahlen konnten.
    Nun haben wir eine neue Phase, in der die Mieten frei werden. Keiner von uns weiß, wohin sich die freien Mieten entwickeln werden, und niemand weiß, auf welcher Höhe sie haltmachen werden. Die Unruhe in der Bevölkerung spüren alle Abgeordneten; sie brauchen nur ihre Post nachzusehen. Aber man kann auch niemandem einen Vorwurf daraus machen, daß er nicht weiß, wohin die Mieten gehen; denn kein Mensch kann sagen, wie die Freiheit genutzt wird.
    Dem sonst sehr auf Liberalisierung bedachten Wirtschaftsminister scheinen aber die gleichen Bedenken gekommen zu sein, die wir im Ausschuß und auch hier schon des öfteren vorgetragen haben. Gemeinsam mit dem Herrn Bundesminister für Wohnungsbau hat er jetzt von einer Ermächtigung nach § 23 des Ersten Bundesmietengesetzes Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung sogenannte angemessen erhöhte Mieten fixiert und für ein Jahr vorgeschrieben.

    (Abg. Jacobi [Köln] : Frau Kollegin, haben Sie die Rechtsverordnung schon gesehen?)

    — Ja, ich habe sie gesehen. Danach sind in den weißen Kreisen etwa von Oktober/November an Mietsteigerungen zwischen 15 und 40 % möglich. Das heißt, die Mieten werden nicht völlig frei, sondern für ein weiteres Jahr — das steht jedenfalls in der Rechtsverordnung — festgehalten. Dem Entwurf der Rechtsverordnung muß natürlich noch vom Bundesrat zugestimmt werden.
    Allerdings habe ich, als ich mir die Rechtsverordnung ansah, einiges darin vermißt. Denn ob die Uraltwohnungen, d. h. diejenigen, die vor 1880 erstellt wurden, wirklich zu Recht die Mietpreissteigerungen erfahren, das möchte ich bezweifeln. Nach der letzten Gebäudezählung haben wir von diesen Uralt-Wohnungen 1 350 000. Wenn Herr Professor Göderitz, der im Auftrage des Bundesministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung eine Untersuchung des Wohnungsbestandes in der Bundesrepublik durchgeführt hat, feststellte, daß etwa 1 Million Wohnungen nicht mehr sanierungswürdig, sondern nur noch abbruchreif seien, so dürften solche Wohnungen wohl in der Hauptsache bei diesen zum Teil über hundert Jahre alten Hausveteranen zu finden sein.
    Die Mieten dieser Wohnungen sind, sollten auch sie eine Steigerung erfahren, insoweit von Belang, als durch sie der Ertragswert dieser Gebäude ebenfalls ansteigt; das ist der Fall, wenn der Mietpreis auf dem Verordnungswege global erhöht wird. Das könnte die 'Gemeinden, wenn sie später Stadtsanierungen durchzuführen haben, und damit den Steuerzahler teuer zu stehen kommen, weil ja dann, wenn für den Ankauf dieser künstlich aufgewerteten Gebäude, die der Spitzhacke ausgeliefert werden sollen, mehr Geld als gerechtfertigt ausgegeben werden muß.
    Ein Teil dieser Behausungen, dieser „Bruchbuden", die nach § 9 des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft usw. keine Mietsteigerung erfahren durften, müßte also meines Erachtens von der in der Rechtsverordnung vorgesehenen globalen Mietsteigerung ausgenommen werden, zumal dafür auch nach dem zu beratenden Gesetzentwurf Drucksache IV/1335 keine Wohnbeihilfe gezahlt wird.
    Bei Wohnungen dieser Jahrgänge kann man natürlich an solche denken, die etwa unter Denkmalschutz stehen, oder an ein Fachwerkhaus irgendwo in einem idyllischen rheinischen 'Dörfchen. Erstens aber gibt es darunter nicht sehr viele Miethäuser, und zweitens ist der Wohnwert auch hinter schönen Fassaden oft nicht mehr sehr groß. Ebenso kann man aber auch an die Hinterhofwohnungen denken, die der Herr Bundeswohnungsbauminister einmal „Mietzuchthäuser" genannt hat.
    Ich glaube, wir müssen, zumal da die Rechtsverordnung nicht dem Bundestag vorgelegt wird, eine Antwort auf die Frage bekommen, ob diese Wohnungen, die eine Mietsteigerung nicht wert sind, von der in der Rechtsverordnung vorgesehenen globalen Mieterhöhung ausgenommen werden.
    Nun zum Gesetz selbst! Nach eingehender Überprüfung müssen wir zu der von den Regierungsparteien in § 10 des Entwurfs vorgeschlagenen Berechnung der tragbaren Miete und Belastung nein sagen. Eine Verschlechterung gegenüber den bisherigen Miet- und Lastenbeihilfen wäre gegeben. Vielleicht läßt sich an einem Beispiel am besten aufzeigen, worin die Unterschelle für den Mieter bestehen. Der Mieter bekommt also eine staatliche Unterstützung, wenn sein Einkommen nicht dazu ausreicht, die gesteigerten Mieten bezahlen zu können. Bislang konnte eine Familie oder ein Alleinstehender, der nicht mehr als 750 Mark Einkommen monatlich hatte, in eine Wohnung des sozialen Wohnungsbaus einziehen. Jetzt erhalten Mieter dieser Personengruppe eine Wohnbeihilfe, mit der zugleich die Verpflichtung verbunden ist, vorher einen festgelegten Prozentsatz ihres Einkommens selbst für die Mietzahlung aufzubringen.
    Nehmen wir einen Grenzfall als Beispiel! Ein Alleinstehender mit einem bereinigten Einkommen von 501 DM zieht in einen Neubau; 30 qm. Wohnraum stehen ihm zu. Dieser Neubau, im sozialen Wohnungsbau errichtet, hat vielleicht eine Miete von 1,85 pro qm. In diesem Falle zahlte der Mieter 30 mal 1,85 DM gleich 55,50 DM; das sind 11 % seines Einkommens. Einem Alleinstehenden mit gleichem Einkommen, der in einem Altbau wohnt, wird jetzt durch das Gesetz vorgeschrieben, daß er 22% seines Einkommens zuerst einmal selber als Interessenquote aufbringt. Das wären 110,22 DM. Wenn Sie das umrechnen, dann kommt bei 30 qm ein Betrag von 3,60 DM pro qm heraus. Est dann hätte er einen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Das scheint mir eine unbefriedigende Umleitung der staatlichen Gelder zu sein.
    Die Bundesregierung will damit natürlich etwas erreichen. Die Koalitionsparteien haben ja an Stelle der Bundesregierung den Gesetzentwurf als Initiativantrag eingebracht. Sie haben es ihr abgenommen,



    Frau Berger-Heise
    so lange zu warten, bis der Regierungsentwurf den Bundesrat passiert hatte. Wir kamen nicht voran mit dem Gesetz. Wir haben also als Grundlage der Beratung den Entwurf der Koalitionsparteien. Diese wollen erreichen — und der Minister hat sich dazu mehrfach geäußert —, daß Wohnungen freiwerden, z. B. solche von alleinstehenden Frauen, die nicht ausgenutzt sind, die — er meinte einmal, es seien 700 000 — nicht untervermietet sind und sozusagen gehortet werden. Nun, ich glaube, daß diese Rechnung von 700 000 heute nicht mehr aufgemacht wird. Inzwischen hat sich nämlich herausgestellt, daß man unter Mehrraumwohnungen viele Wohnungen versteht, die nur ein Zimmer und eine Küche haben. Das ist eigentlich die Normalwohnung für den Alleinstehenden. Und so hört man heute seltener von den 700 000 Wohnungen, die die Alleinstehenden angeblich zu Unrecht bewohnen. Aber ich glaube, wir dürfen ohnehin nicht so mit einer Personengruppe umspringen. Ich muß hier wieder ein Wort gerade für diese Alleinstehenden sagen. Das sind oftmals Frauen, denen der Krieg die Männer genommen hat, die sich mühsam genug durchs Leben schlagen müssen. Man kann nicht gerade bei dieser Personengruppe eine Interessenquote bis 24 % ihres Einkommens verlangen, wie es im Gesetz vorgesehen ist.

    (Beifall bei der SPD.)

    Die SPD hat im Ausschuß andere Tragbarkeitssätze vorgeschlagen, und sie möchte sie hier im Plenum .wiederholen. Sie sehen aus der Vorlage, daß wir bei 20% — und das ist das höchste, was man nach
    unserer Meinung jemandem zumuten kann — haltmachen.
    Wir haben aber noch einige Änderungsanträge vorzutragen. Wir meinen, es müsse möglich sein, auch für die niedrigeren Einkommen größere Freibeträge bzw. für alle diesen Hundert-Mark-Satz wieder einzuführen, so wie er noch in der Rechtsverordnung zum Abbaugesetz steht.
    In diesem Entwurf ist unter § 10 aber außerdem noch eine Kappung vorgesehen. Wir hatten eine lange Debatte im Ausschuß. Früher war das der § 9, der heute § 10 ist. Da hieß es vom Bundesrat immer wieder, er gehe in den Vermittlungsausschuß, wenn diese Kappung aufrechterhalten würde; denn es wäre unverantwortlich, hier gerade den Sozialschwachen so hohe Interessenquoten, so viel an eigener Beteiligung aufzubürden.
    Wir haben dann im Ausschuß eine Änderung vorgenommen. Aber nachdem wir — ich muß es sagen — nach der ziemlich hektischen Beratung im Ausschuß mal ein bißchen Ruhe hatten und uns hinsetzen und das nachrechnen konnten, erkannten wir, daß diese Kappung unnötig ist, weil durch die Festsetzung einer Obergrenze für Mieten, bis zu der Wohnbeihilfen überhaupt nur gezahlt werden dürfen, eine Absprache des Vermieters mit dem Mieter auf Kosten der Behörden illusorisch geworden ist. Es lohnt nicht mehr, diese Kappung hier einzuführen. Ich habe auch gehört, daß einige Länder nicht bereit sind, beim § 10 Abs. 2 mitzumachen, und den Vermittlungsausschuß anrufen wollen.
    Nun zu Ziffer 3 unseres Antrags. Er betrifft den § 20. In einer Verordnung der Bundesregierung vom November 1960 zur Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen ist der Passus schon enthalten. Er ist also geltendes Recht. Sie haben die Tragbarkeitssätze gegenüber den früheren Miet- und Lastenbeihilfen so heraufgesetzt, daß die bisherigen Berechnungsvergünstigungen für den Mieter eigentlich erhöht werden müßten. Stattdessen ist es so, daß diese Berechnungsvergünstigungen sich auch noch zuungunsten des Mieters verändert haben. Wir glauben, daß der Freibetrag von 100 DM monatlich von den Einkommen eines jeden Familienangehörigen mit Ausnahme des Ehegatten im alten Recht eine gute Sache war, und haben es eigentlich nicht recht verstanden, warum Sie dieses Prinzip — Sie haben es übrigens selbst eingeführt; die CDU hat damals den Antrag gestellt — heute aufheben wollen.
    Noch etwas zu einer Frage, zu der wir keinen Antrag gestellt haben, die aber mit in dieses System gehört. Das Wohnbeihilfengesetz soll nach dem Willen der Regierungsparteien jeder Familie die Nutzung eines Mindestmaßes an Wohnraum garantieren. Wir meinen aber, daß das Gesetz nur dann sinnvoll ist, wenn es jeder Familie wenigstens ein Normalmaß an Wohnraum sichert. Das ist jedoch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf keineswegs der Fall. Da werden z. B. einem Haushalt mit zwei Familienmitgliedern — Sie finden das in § 13 Abs. 3 — als benötigte Wohnfläche 45 qm zugebilligt. Im Zweiten Wohnungsbaugesetz heißt es jedoch, daß, von Ausnahmen abgesehen, die Wohnfläche einer Wohnung in der Regel 50 qm nicht unterschreiten soll. Das ist in Ihrem eigenen Zweiten Wohnungsbaugesetz eine Mindestforderung. Wir meinen, was schon im Jahre 1961 als Mindestgröße für den sozialen Wohnungsbau angesehen wurde, sollte nun im Jahre 1963 bei der Berechnung der Wohnbeihilfen auch angewandt werden.
    Mit steigender Zahl der Familienmitglieder wächst aber noch das Mißverhältnis zwischen dem, was in der Praxis als familiengerechte Wohnung angesehen wird, und dem, was das Gesetz als wohnbeihilfeberechtigt ansieht. So wird im Zweiten Wohnungsbaugesetz den Landesbehörden auferlegt, eine ausreichende Zahl von Wohnungen zu schaffen, in denen genügend Wohn- und Schlafräume für Familien mit mehreren Kindern enthalten sind. Das würde z. B. für ein Ehepaar mit einem Sohn und einer Tochter drei Schlafräume und einen Wohnraum bedeuten, und solche Wohnungen haben in unserem neuen sozialen Wohnungsbau mindestens 80 qm Grundfläche. Das Wohnbeihilfengesetz billigt den Familien 70 qm zu. Das heißt, für die restlichen 10 qm muß auch eine einkommenschwache Familie die Wohnungsmiete allein aufbringen.
    Die SPD-Fraktion ist nun der Auffassung, daß Wohnbeihilfen für unangemessen große Wohnungen natürlich nicht gezahlt werden sollen, daß man aber nicht auf der einen Seite die familiengerechte Wohnung propagieren kann und auf der anderen Seite die Familien, wenn Notfälle eintreten, dafür



    Frau Berger-Heise
    bestrafen darf, daß sie vorher in familiengerechte Wohnungen gezogen sind.

    (Beifall bei der SPD.)

    Daran ändert auch die sehr bedauerliche Tatsache nichts, daß es heute noch viele Familien gibt, deren Wohnung nicht einmal die im Wohnbeihilfengesetz angegebenen Größen erreichen. Dieses Gesetz ist ja nicht für die Zeit der Wohnungsnot gedacht, sondern soll, wie Sie vorhin alle schon ausgeführt haben, den Übergang in die Zeit eines ausgeglichenen Wohnungsmarktes erleichtern und vor allem — es wird immer das „endgültige Gesetz" genannt — danach noch bestehenbleiben. Es hat also keinen Sinn, wenn diesem heutigen Gesetz Wohnungsgrößen von vorgestern zugrunde gelegt werden.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich darf übrigens die Herren und Damen von der CDU daran erinnern, daß Sie in der 3. Wahlperiode selbst unter Drucksache 2543 einen Antrag eingebracht haben, der die Wohnungsgrößen vorsieht, die Sie uns nachher im Ausschuß abgelehnt haben.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Ich sage nochmals, ich weiß, daß diesen Antrag hier zu stellen keinen Sinn hat, wollte ihn aber erwähnen, weil man sehen muß, auf welchen Gebieten überall Verschlechterungen eingeführt werden sollen.
    An drei Faktoren werden sich die Altbaumieten I in der Zukunft wohl ausrichten: zuerst — im Laufe der Freigabezeit — über die nach der Rechtsverordnung „angemessen" erhöhte Miete zu der vom Vermieter — eventuell unter dem Druck der Kündigung — erreichten Miete. Das wird ein Prozeß sein, der sich im Laufe der Zeit steigern wird. Dann wird es zu der vom neuen Vertragspartner gezahlten Miete kommen. Bei Neuabschluß eines Vertrags kann natürlich der Vermieter die Miete bestimmen, wobei es darauf ankommen wird, ob eine Wohnung in dem betroffenen Ort noch Seltenheitswert hat oder nicht. Auch wird sich dann herausstellen, ob der Meistbietende, der Zahlungskräftigere, die Wohnung bekommt, oder ob der Hauswirt bedenkt, daß man auch einer Familie mit Kindern ein Dach über dem Kopf bieten muß. Letztlich werden sich die Altbaumieten an die Baukosten des nichtgeförderten Wohnungsbaues anlehnen und sich nach ihnen ausrichten, sobald die Altbauwohnung nicht mehr Mängel hat als eine neu errichtete Wohnung.
    Man mag das alles im Interesse des Althausbesitzers, der seine Wünsche lange zurückstellen mußte, als berechtigt ansehen. — Frau Dr. Kiep-Altenloh hat davon gessprochen. — Aber das Gesetz über Wohnbeihilfen kann in dieser Form dem großen Ausspruch, daß jeder Familie ein ausreichendes Maß an Wohnraum gesichert werden soll, nicht gerecht werden. Das werden die steigenden Mieten verhindern. Wo die wirtschaftliche Leistungskraft einer Familie überfordert wird, kann erst beantwortet werden, wenn die Ergebnisse der Mietpreiserhöhungen nach der Mietpreisfreigabe im Altbau vorliegen.
    Ich glaube, daß auch Herr Kollege Dr. Weber dieses Gesetz vorhin falsch einschätzte, als er es juristisch mit der Aufhebung des Mietrechts oder dem Umbau des Mieterschutzgesetzes in das BGB in Verbindung brachte. Herr Dr. Weber, dieses Gesetz kann wirtschaftliche Härten ausgleichen, aber es kann nicht juristisch eine Wohnung sichern. Darin liegt der Unterschied zwischen diesen beiden Gesetzesvorlagen, die wir heute zu beraten haben.

    (Abg. Dr. Czaja: Aber wirtschaftlich!)

    — Es kann wirtschaftliche Härten ausgleichen, Herr Dr. Czaja.
    Die Belastungsgrenze des Mieters ist also, wie ich hier 'darzustellen versucht habe, von Gesetz zu Gesetz ausgeweitet worden.
    Sie haben übrigens auch eine Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes bekommen, die meines Erachtens recht sachlich ist,

    (Zuruf von der CDU/CSU: Aber in manchem. falsch!)

    in der auch er nachweist, daß sich die Leistungen, die vom Mieter verlangt werden, von einem Gesetz zum andern steigern. An Beispielen auf der letzten Seite des Briefes wird das erhärtet. Die Folgerung kann nur sein, ein endgültiges Wohnbeihilfengesetz zu machen, das die Lage des Mieters nach Freigabe der Mieten nicht ungünstiger gestaltet, als sie bei Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen nach bisherigem Recht ist.
    Vor allem aber liegt uns an einem, und das möchte ich heute hier noch einmal feststellen. Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues darf nun wegen dieses neuen Gesetzes nicht etwa noch mehr gedrosselt oder gar eingestellt werden. Die Umlenkung ,der staatlichen Mittel darf nicht so weit gehen, daß der soziale Wohnungsbau in Zukunft auf der Strecke bleibt. Sie alle wissen, daß man heute noch nicht sagen kann, was dieses Gesetz kosten wird. Gesprochen wird von 400 bis 600 Millionen DM im Jahr, allerdings erst dann, wenn das Gesetz voll in Kraft ist, d. h. wenn die Mieten in allen Kreisen und Bezirken wirklich freigegeben sind. Trotzdem muß Geld für den sozialen Wohnungsbau da sein. Auch nach der Deckung des Wohnungsdefizits brauchen wir den sozialen Wohnungsbau für die Stadt- und Dorfsanierung, für die endliche Beseitigung der wohnunwürdigen Behausungen. Wir brauchen ihn außerdem wegen der ständigen Vermehrung der Haushaltungen. Wir brauchen ihn wahrscheinlich in der Zukunft wegen der Zuwanderung aus den EWG-Ländern. Das sind alles Aspekte, die wir heute noch längst nicht in dem erforderlichen Maße in unsere Vorstellungswelt einbezogen haben, die aber morgen schon für uns eine wirtschaftliche Bedeutung haben können. Nur eine weitere Steigerung des Wohnungsbaues kann unserer Meinung nach mit der Zeit ausreichend Wohnungen — ich meine insbesondere solche des sozialen Wohnungsbaues — schaffen, die auf lange Zeit Mieten sichern, die tragbar sind. Aber gerade der soziale Wohnungsbau geht mehr und mehr zurück.



    Frau Berger-Heise
    Herr Dr. Czaja, Sie haben vorhin, als Frau Dr. Kiep-Altenloh sprach, in einem Zwischenruf gesagt: „Ja, mehr soziale Wohnungen bauen!" Auch ich halte das für richtig. Aber ich darf Sie daran erinnern, in diesem Hause haben die Sozialdemokraten — das war in der Hauptsache immer unser leider zu früh verstorbener Herr Dr. Brecht — Jahr für Jahr bei der Etatberatung den Antrag gestellt, die Degression der Mittel für den sozialen Wohnungsbau aufzugeben. Die Sozialdemokraten haben immer wieder darum gekämpft, daß die Mittel für die Bausparverträge nicht aus den Mitteln des sozialen Wohnungsbaues genommen werden; sie haben sich bei der Etatberatung immer wieder dagegen gewehrt, daß die Sperrmaßnahmen nach § 8 eingeführt wurden. Das waren meist verlorene Gelder, die nie wieder in den sozialen Wohnungsbau zurückgekommen sind. Wir haben uns also hier noch und noch Mühe gegeben, das zu verwirklichen, was Sie vorhin in einem Zwischenruf gefordert haben.
    Frau Dr. Kiep-Altenloh hat Zahlen genannt und gesagt, es sei erschreckend, wie sehr der soziale Wohnungsbau zurückgehe. Sie hat gesagt, wir brauchten ihn, die Städte und Gemeinden brauchten ihn. Besonders brauchen ihn die Gemeinden, die nicht mit einem großen Gewerbesteueraufkommen rechnen können, sondern die auf staatliche Mittel angewiesen sind, um den Bedürfnissen ihrer Bevölkerung gerecht zu werden.
    Wir möchten die Probleme der Wohnbeihilfen in das richtige Licht stellen. Wir sind für Wohnbeihilfen; aber wir sagen, daß Mietbeihilfen immer ein unsicherer Faktor sind, auf alle 'Fälle unsicherer als langfristig durchfinanzierte Wohnungen, von ,denen man weiß, daß sie sich in absehbarer Zeit nicht verteuern können. Die Mietbeihilfen sind im Grunde genommen, wenn wir ehrlich sind, eine öffentliche Leistung an den Hausbesitzer auf dem Umwege über die Mieter. Wenn die öffentliche Hand langfristige Bindungen bei der Finanzierung des immer nötig bleibenden Wohnungsbaus eingegangen ist und eine kontinuierliche Entwicklung garantiert, ist ein Wohnbeihilfengesetz als zusätzliche Maßnahme durchaus sinnvoll. Wenn sich aber der Bund mehr und mehr aus 'der Finanzierung zurückzieht und die Wohnbeihilfen an Stelle der weiterhin nötigen Förderung .des sozialen Wohnungsbaus treten soll, dann ist nicht nur der soziale Wohnungsbau, sondern die Wohnungsversorgung insgesamt gefährdet; dann steigen die Mieten, ob Sie das wollen oder nicht.
    Wir brauchen also noch möglichst viele gute, aber in den Mieten auch erträgliche Wohnungen, damit der ganze Bestand des sozialen Wohnungsbaus ein Gegengewicht gegen den Versuch bildet, aus der Unterversorgung mit Wohnungen ungerechtfertigte Gewinne zu erzielen. Bis jetzt sind die Länder in die Bresche gesprungen, wenn der Bund versagt hat. Wir wollen hoffen, daß die Rückflußmittel, die ja jetzt Jahr für Jahr ansteigen müssen, auch beim Bund wirklich wieder für den sozialen Wohnungsbau verwendet werden.
    Jetzt muß auch ich noch den „Rheinischen Merkur" zitieren, Herr Bundeswohnungsbauminister. Sie
    haben darin geschrieben, Ihre Gegner ständen blind vor den Realitäten. Ich weiß im Augenblick nicht, wer zur Zeit Ihre Gegner sind — Sie haben ja einige —: der organisierte Hausbesitz mit unserem ehemaligen Kollegen Herrn Dr. Preusker an der Spitze, die verbündeten Mieter, das Bundeskabinett, das ihnen die Mittel so sparsam zuteilt, oder gar die Opposition in diesem Hause.

    (Abg. Jacobi [Köln] : Oder die Bundesbank!)

    In uns, Herr Minister, werden Sie immer dann Bundesgenossen finden, wenn es gilt, den Wohnungsmangel völlig zu beseitigen, dem Vermieter eine kostendeckende Miete zu gewähren und dem Mietereine ausreichende rechtliche Sicherung seiner Wohnung zu garantieren.

    (Beifall bei der SPD.)

    Sie können aber ganz bestimmt nicht mit uns rechnen, wenn Ihnen oder Ihren Kollegen im Kabinett die langfristige Planung und Durchführung des Sozialen Wohnungsbaus etwa nicht mehr nötig erscheint oder wenn durch vorzeitige Aktionen den Gemeinden die Versorgung der Obdachlosen aufgebürdet wird.
    Wir möchten hier noch einmal sagen, wir sind nicht gegen Wohnbeihilfen. Aber wir würden lieber die Mieten in Grenzen 'halten, solange nicht die Einkommen aller Bevölkerungsschichten ausreichend sind. Die Einkommen aller Bevölkerungsschichten möchten wir gern so geordnet sehen, daß alle Menschen in der Bundesrepublik das Nutzungsentgelt für eine angemessen große, wohnkulturell gute Wohnung ohne Beihilfen aus ihrem Einkommen bestreiten können. Das ist das wohnungspolitische Ziel der Opposition. Um mit seiner Verwirklichung heute und hier einen Anfang zu machen, bitte ich Sie, unseren Anträgen zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)