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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 82. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1963 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg Franzen 3959 A Erweiterung der Tagesordnung 3959 A Fragestunde (Drucksache IV/1373) Frage des Abg. Storm: Übereignung von Ersatzhöfen Kattenstroth, Staatssekretär . 3959 B, C Storm (CDU/CSU) 3959 C Frage des Abg. Storm: Unterbleiben der Ubereignung infolge untragbarer Belastung Kattenstroth, Staatssekretär 3959 D, 3960 A Storm (CDU/CSU) 3960 A Frage des Abg. Storm: Ankaufsbeihilfen bei Übereignung Kattenstroth, Staatssekretär . . . 3960 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Rückgang der Käseproduktion Schwarz, Bundesminister . , 3960 C, 3961 A Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 3960 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Tiertransporte in Flugzeugen Schwarz, Bundesminister . . . . 3961 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 3961 B Fragen des Abg. 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Dr. Althammer: Nichtzulassung deutscher Sicherheitsfachleute an die abgestürzte Maschine Dr. Seiermann, ,Staatssekretär . . 3963 B, C Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . . 3963 C Frage des Abg. Dr. Althammer: Unglücksfälle mit Chartermaschinen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 3963 C, D, 3964 A Dr. Althammer (CDU/CSU) 3963 D, 3964 A Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Diebstahlssicherung bei Kraftfahrzeugen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3964 A Fragen des Abg. Nellen: Neue Bonner Rheinbrücke (Nordbrücke) Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3964 C Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Schädlichkeit weicher Detergentien Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . . . . . 3965 A Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Beeinträchtigung der Grundwasservorräte durch Detergentien Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3965 B Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Überprüfung schäumender Waschmittel Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . 3965 C, D, 3966 A Jacobi (Köln) (SPD) . . 3965 D, 3966 A Frage des Abg. Dr. Tamblé: Unfallkoffer für Ärzte und Zahnärzte Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 A, B Frau Dr. Hubert (SPD) 3966 B Frage des Abg. Dr. Tamblé: Entwicklung eines Unfallkoffers für Kraftfahrzeuge Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . . . . . 3966 B Frage des Abg. Dr. Tamblé: Unfallausrüstung für Kraftfahrzeuge Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 C Dr. Tamblé (SPD) 3966 C Frage des Abg. Rollmann: Gebrauch von Schädlingsmitteln Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3966 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Ersten Gesetz zur Änderung des Beteiligungsverhältnisses an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer (Drucksache IV/1308) Dr. Lippert, Staatssekretär . . . . 3970 C Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3971 C Dr. Vogel (CDU/CSU) 3972 B Dr. h. c. Dr.-Ing. Möller (SPD) . . 3973 D Rasner (CDU/CSU) 3975 D Dr. Schäfer (SPD) 3976 A Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 3976 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Drucksache IV/806); Erster Schriftlicher Bericht ,des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/1323, zu IV/1323) — Zweite und dritte Beratung — Jahn (SPD 3967 A Dr. Bucher, Bundesminister . . . 3977 C Busse (FDP) . . . . . . . 3979 B Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 3980 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (SPD) (Drucksache IV/900) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/1336, zu IV/1336) — Zweite und dritte Beratung — Jacobi (Köln) (SPD) 3988 A Mick (CDU/CSU) 3988 C Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 3991 A Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 III Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/971); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (Drucksachen IV/1335, zu IV/1335) — Zweite und dritte Beratung — Frau Berger-Heise (SPD) . . 3993 C, 3994 C, 4008 B, 4012 C Dr. Hesberg (CDU/CSU) . 3994 A, 4011 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . 3994 B, 4004 B, 4006 C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . 3998 D, 4006 A Frau Dr. Kiep-Altenloh (FDP) . . 4041 C Mick (CDU/CSU) 4003 A Stiller (CDU/CSU) 4003 B Frau Meermann (SPD) . . . . 4003 C Wullenhaupt (CDU/CSU) . . . 4007 A Jacobi (Köln) (SPD) 4007 D Lücke, Bundesminister . . . . 4009 B Erklärungen nach § 36 GO Rasner (CDU/CSU) 4012 D Dr. Schäfer (SPD) 4013 C Beratung des Schriftlichen Berichts des Außenhandelsausschusses über die Zweiundsiebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 und über die Zweite und Dritte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1963 (Drucksachen IV/1380, 1381, 1382, 1387) . 4013 D Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksache IV/875) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/1194) — Zweite Beratung Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 4014 C Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1224); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/1366) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Wahl (CDU/CSU) . . 4015 B, 4017 B, 4022 A Jahn (SPD) . . . . . . . 4015 C, 4020 D Dr. Reischl (SPD) 4017 D Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 4019 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 4020 A Nächste Sitzung 4022 D Anlagen 4023 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 3959 82. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4023 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner* 28. 6. Frau Albertz 27. 6. Arendt (Wattenscheid)* 28. 6. Dr. Arndt (Berlin) 30. 9. Dr. Dr. h. c. Baade 1. 7. Bauknecht 28. 6. Bergmann* 28. 6. Beuster 1. 7. Biegler 28. 6. Birkelbach* 28. 6. Fürst von Bismarck 28. 66. Dr. Bleiß 28. 6. von Bodelschwingh 28. 6. Burckardt 28. 6. Dr. Burgbacher* 28. 6. Corterier 28. 6. Dr. Deist 27. 6. Deringer* 28. 6. Dr. Dichgans* 28. 6. Dr. Dörinkel 28. 6. Frau Dr. Elsner* 28. 6. Faller* 28. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 28. 6. Dr. Franz 30. 6. Funk (Neuses am Sand) 30. 6. Dr. Furler* 28. 6. Gerns 28.6. Gewandt 7. 7. Giencke 27. 6. Haage (München) 28.16. Hahn (Bielefeld)* 28.6. Dr. Harm (Hamburg) 1. 7. Illerhaus* 28. 6. Kalbitzer' 28. 6. Dr. Klein (Berlin) 28.6. Klinker* 28. 6. Kraus 1. 7. Kreitmeyer 27. 6. Dr. Kreyssig* 28. 6. Kriedemann' 29. 6. Lang (München) 29. 6. Leber 30.16. Lenz (Bremerhaven) 28. 6. Lenz (Brühl)* 28. 6. Liehr 28. 6. Dr. Löbe 28. 6. Dr. Löhr* 28. 6. Lücker (München)* 28. 6. Margulies* 28. 6. Mattick 27. 6. Mauk* 28. 6. Dr. Menzel 28. 6. Metzger* 28. 6. Metter 1. 7. Michels 27. 6. Dr. Mommer 15. 7. Müller-Hermann* 28. 6. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Murr 28. 6. Neumann (Allensbach) 28. 6. Dr.-Ing. Philipp* 28. 6. Frau Dr. Probst 28. 6. Rademacher* 28. 6. Richarts* 28. 6. Dr. Schneider (Saarbrücken) 28.16. Frau Schroeder (Detmold) 28. 6. Seifriz* 28. 6. Dr. Starke* 28. 6. Storch* 28.6. Frau Strobel* 28.6. Urban 2. 7. Weinkamm* 28. 6. Frau Welter (Aachen) 28. 6. Wischnewski* 28.6. Wittmer-Eigenbrodt 31. 7. Anlage 2 Umdruck 332 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Sie ist keine Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in seiner jeweils geltenden Fassung." 2. In § 5 Satz 2 wird das Wort „Maßnahme" durch das Wort „Maßgabe" ersetzt. 3. In § 20 Nr. 6 werden die Worte „vom 30. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 815) in seiner jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 4. § 21 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „(3) Von den Einnahmen ist für Steuern und Versicherungsbeiträge ein Pauschbetrag von 15 vom Hundert der nach den Absätzen 1 und 2 verminderten Einnahmen abzusetzen." 5. In § 24 Satz 2 Nr. 5 werden die Worte „wenn sie von den zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedern ganz oder teilweise bewohnt werden," gestrichen. 6. § 32 erhält folgenden neuen Absatz 4: „ (4) Dritte im Sinne des § 39 Abs. 4 sind verpflichtet, der in § 30 genannten Stelle über Art und Höhe der Rechtsansprüche, nach denen sie einem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied Leistungen zu gewähren haben, Auskunft zu geben, wenn und soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert." 7. § 33 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Entscheidung über den Antrag soll in angemessener Frist getroffen werden. Wird die Entscheidung nicht innerhalb von drei Mo- 4024 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 naten nach der Antragstellung getroffen, so ist die Wohnbeihilfe in Härtefällen vorläufig zu bewilligen, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung offensichtlich nicht erfüllt sind; dies gilt auch, solange eine Rechtsverordnung nach § 43 nicht erlassen ist." 8. § 39 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Hat ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Rechtsansprüche, nach denen ein Dritter Leistungen zu gewähren hat, so kann die in § 30 genannte Stelle durch eine Anzeige an den Dritten bewirken, daß die Rechtsansprüche in Höhe der Beträge, die der Beihilfeempfänger zu Unrecht erhalten hat, auf die in § 30 genannte Stelle übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch des zum Haushalt rechnenden Familienmitgliedes nicht der Pfändung unterworfen ist. Der Zustimmung des Leistungsberechtigten bedarf es nicht." 9. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach dem Semikolon folgender Satzteil angefügt: „dabei kann eine durch Selbsthilfe erbrachte Eigenleistung, soweit die übliche Eigenleistung überschritten wird, verzinslichen Fremdmitteln gleichgestellt werden;" b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7 a eingefügt: „7 a. den wertmäßigen Umfang der in § 24 Satz 2 bezeichneten Vermögensgegenstände und Vermögenswerte, die für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung nicht einzusetzen oder zu verwerten sind;" 10. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die Obergrenzen sollen nach Gemeindegrößenklassen und Wohnungsgruppen, insbesondere nach Art und Alter der Gebäude gestaffelt sein. Die Obergrenzen können nach weiteren unterschiedlichen Merkmalen, insbesondere nach Wohngegend, nach Stockwerksunterschied, Lage und Ausstattung der Wohnungen gestaffelt sein." 11. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 wird in § 73 Nr. 3 Satz 1 das Wort „wesentlich" durch das Wort „erheblich" ersetzt. 12. § 49 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird der Antrag auf Gewährung der Wohnbeihilfe erstmalig innerhalb von vier Monaten nach Anwendbarkeit dieses Gesetzes gestellt, so wird die Wohnbeihilfe vom Ersten des Monats an gewährt, von dem an dieses Gesetz anzuwenden ist, wenn im übrigen die Voraussetzungen erfüllt sind." 13. In § 56 Nr. 7 werden in § 48 Nr. 2 in § 36 a) in Satz 1 die Worte „Miet- und Lastenbeihilfe" durch die Worte „Miet- oder Lastenbeihilfe" und das Wort „Maßnahmen" durch das Wort „Maßgaben" ersetzt, b) in Buchstabe c Satz 1 das Wort „wesentlich" durch das Wort „erheblich" ersetzt. 14. In § 58 wird in der vorletzten Zeile vor dem Wort „Gesetz" das Wort „Ersten" eingefügt. Bonn, den 26. Juni 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 3 Umdruck 325 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 10 — Tragbare Miete und Belastung — erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Tragbar ist die Miete oder Belastung, die über folgende Vomhundertsätze des monatlichen Familieneinkommens nicht hinausgeht bei einem monatlichen Familieneinkommen über über über über über über über über für einen Alleinstehenden bis 200 DM. 200 bis 300 DM 300 400 500 600 700 800 900 bis 1000 DM über 14 15 bis bis bis bis bis bis 1000 400 500 600 700 800 900 DM DM DM DM DM DM DM 16 17 18 19 20 für einen Haushalt mit zwei 12 14 15 16 17 18 19 20 drei Familienmitgliedern 12 13 14 15 16 17 18 19 20 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4025 bis bei einem monatlichen Familieneinkommen über 1000 DM 300 über über über über über über über DM 300 400 500 600 700 800 900 bis bis bis bis bis bis bis 400 500 600 700 800 900 1000 DM DM DM DM DM DM DM für einen Haushalt mit 12 13 14 15 16 17 18 19 20 vier fünf 11 12 13 14 15 16 17 18 19 sechs 10 11 12 13 14 15 16 17 18 sieben 9 10 11 12 13 14 15 16 17 acht oder mehr Familienmitgliedern 7 8 9 10 11 12 13 14 15" 2. In § 10 — Tragbare Miete und Belastung — wird Absatz 2 gestrichen. 3. In § 20 — Außer Betracht bleibende Einnahmen — wird folgende neue Nummer 01 eingefügt: „01. ein Betrag von 1200 Deutsche Mark jährlich von den Einkommen eines jeden Familienangehörigen mit Ausnahme des Ehegatten,". 4. In § 22 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: „(1) Beträgt das Jahreseinkommen eines Alleinstehenden nicht mehr als 2400 Deutsche Mark, so bleiben 1200 Deutsche Mark außer Ansatz. (2) Beträgt die Summe der Jahreseinkommen in einem Haushalt mit zwei oder mehr Familienmitgliedern nicht mehr 3600 Deutsche Mark, so bleiben 1800 Deutsche Mark außer Ansatz." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 340 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 Abs. 1 wird in der zweiten Tabelle unter „acht oder mehr Familienmitgliedern" die Zahl „17" durch die Zahl „16" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 5 Umdruck 326 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 29 — Verhältnis der Wohnbeihilfen zur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge — wird gestrichen. 2. In § 39 — Rückforderung überzahlter Wohnbeihilfen und gesetzlicher Forderungsübergang — wird Absatz 1 wie folgt neu gefaßt: „(1) Beträge, die der Beihilfeempfänger zu Unrecht erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Beihilfeempfänger zu vertreten ist." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 317 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Wohnbeihilfen (Drucksachen IV/971, IV/1335). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, dem Bundestag alsbald eine Ubersicht über die Maßnahmen der Länder und Kommunen zur Umschichtung der Mieter im sozialen Wohnungsbau vorzulegen. Bonn, den 26. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Frau Dr. Kiep-Altenloh Schultz und Fraktion 4026 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 Anlage 7 Umdruck 335 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (Drucksachen IV/900, IV/1336). Der Bundestag wolle beschließen: Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietoder Wohnrecht wird in der Fassung der Vorlage — Drucksache IV/900 — wiederhergestellt. Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 333 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht (Drucksachen IV/900, IV/1336). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel II wird a) in Nr. 1 'Buchstabe c in § 3 dd Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirtschaftung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." b) in Nr. 2 in § 3 c Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirtschaftung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." c) in Nr. 3 Buchstabe c in § 3 dd Abs. 1 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: „Vom 1. Juli 1964 an soll die Wohnraumbewirttung nur aufgehoben werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften in Kraft getreten sind, die an die Stelle der in § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom . . . (Bundesgesetzbl. I S. . . .) bezeichneten Vorschriften des Mieterschutzgesetzes und der den Vollstrekkungsschutz betreffenden Vorschriften des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes in der Fassung des Artikels II Nr. 4 des Ersten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften treten." Bonn, den 26. Juni 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Anlage 9 Umdruck 324 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksachen IV/875, IV/1194). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Als Nummer 2a wird eingefügt: ,2. § 1 wird wie folgt gefaßt: „§ 1 Geltungsbereich und Grundsatz der Entschädigung Die ehrenamtlichen Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit haben Anspruch auf 1. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis (§ 2), 2. Entschädigung für Fahrtkosten und Fußwegstrecken (§ 3), 3. Entschädigung für Aufwand (§§ 4 bis 6)."' Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 4027 b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 2 wird wie folgt gefaßt: 11§. Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis (1) Steht der ehrenamtliche Richter in einem Arbeitsverhältnis, so zahlt ihm der Arbeitgeber für die versäumte Arbeitszeit das Arbeitsentgelt fort, jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen, .die auf die versäumte Arbeitszeit entfallen, werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Für Beamte und für Angestellte des öffentlichen Dienstes erfolgt keine Erstattung. (2) Der ehrenamtliche Richter, der nicht in. einem Arbeitsverhältnis steht, erhält Entschädigung für Verdienstausfall oder für Zeitversäumnis. (3) Entsteht dem ehrenamtlichen Richter ein Verdienstausfall, so richtet sich die Entschädigung nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie beträgt jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit. Ein Verdienstausfall gilt immer als eingetreten, wenn der ehrenamtliche Richter erwerbstätig ist. (4) Ist ein Verdienstausfall nicht eingetreten, so erhält der ehrenamtliche Richter eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von drei Deutsche Mark für jede Stunde. Dies gilt auch für einen ehrenamtlichen Richter, der in einem Arbeitsverhältnis steht, für die Zeit der Heranziehung außerhalb seiner Arbeitszeit. (5) Als versäumt gilt auch die Zeit, während der der ehrenamtliche Richter seiner gewöhnlichen Beschäftigung infolge seiner Heranziehung nicht nachgehen kann. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. Soweit die Zeitversäumnis zehn Stunden je Tag übersteigt, wird sie nicht berücksichtigt."' c) Nummer 3 a wird gestrichen. d) Als Nummer 5 a wird eingefügt: ,5 a In § 5 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Werden dem ehrenamtlichen Richter die Kosten einer notwendigen Vertretung ersetzt, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3."' e) als Nummer 7 wird eingefügt: ,7. § 10 wird wie folgt gefaßt: „§ 10 Vorschuß Den ehrenamtlichen Richtern ist auf Antrag ein angemessener Vorschuß auf die Entschädigung für Verdienstausfall oder Zeitversäumnis zu bewilligen."' f) Als Nummer 8 wird eingefügt: ,8. § 11 wird wie folgt gefaßt: „§ 11 Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Beendigung der Heranziehung bei der Stelle geltend gemacht wird, welche die Entschädigung anzuweisen hat."' g) Als Nummer 9 wird eingefügt: 9. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Die dem ehrenamtlichen Richter zu gewährende Entschädigung und der dem Arbeitgeber zu zahlende Erstattungsbetrag werden durch gerichtlichen Beschluß festgesetzt, wenn der ehrenamtliche Richter, die Staatskasse oder in den Fällen des § 2 Abs. 1 der Arbeitgeber die richterliche Festsetzung beantragen." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Beschwerdeberechtigt sind nur der ehrenamtliche Richter, die Staatskasse und in den Fällen des § 2 Abs. 1 der Arbeitgeber."' Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 327 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten (Drucksachen IV/875, IV/1194). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: — unverändert nach Drucksache IV/1194 — 4028 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 82. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 27. Juni 1963 b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: „Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließsich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. " 2. Artikel 3 § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1963 Schmücker und Fraktion Dürr und Fraktion Anlage 11 Umdruck 322 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksachen IV/1224, IV/1366). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Vor Artikel 1 wird folgender Artikel 01 eingefügt: Artikel 01 Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird wie folgt geändert: In Artikel 2 Abs. 1 werden die Worte „bis 31. August 1963" ersetzt durch die Worte „bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung".' Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 1 2. Vor Artikel 1 wird folgender Artikel 01 eingefügt: ,Artikel 01 Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297) wird wie folgt geändert: In Artikel 2 Abs. 1 werden die Worte „bis 31. August 1963" ersetzt durch die Worte „bis 31. August 1971".' 3. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a wird in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 3 4. In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a erhält § 93 a Abs. 5 Satz 1 folgende Fassung: 5. „Die Entscheidungen des Ausschusses oder des Senats ergehen ohne mündliche Verhandlungen und brauchen, außer wenn die Annahme der Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, nicht begründet zu wer den." Bonn, den 26. Juni 1963 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Ich bitte um etwas mehr Ruhe.


Rede von Gerhard Jahn
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Sie lassen sich bei den Vorstellungen, die bisher in diesem Hause und in Ihren Anträgen sichtbar geworden sind, ja in einem sehr erstaunlichen Maße von ganz einseitigen Vorstellungen, ganz einseitigen Begriffen leiten, Begriffen, mit denen wir uns noch ganz konkret auseinanderzusetzen haben werden. Denn die Fragen, über die mit Ihnen noch zu sprechen sein wird, bleiben ja so im Raume, wie sie bisher gestanden haben, ganz gleich, ob Sie heute ein paar Einzelvorschriften anfügen oder nicht. Oder wollen Sie vielleicht im Ernst behaupten, Sie seien Ihrer Verpflichtung zur Schaffung eines wahrhaft neuen sozialen Mietrechts bereits dadurch nachgekommen, daß Sie vor drei Jahren einen § 556 a verabschiedet haben, der doch auch dann, wenn man ihn mit einigem zeitlichem Abstand jenseits jener Debatte und in Ruhe betrachtet, doch beim besten Willen keinen Anspruch darauf erheben kann, für den Mieter einen echten Schutz zu bieten und den Mieter in die Lage zu versetzen, nun wirklich in der Zukunft darauf vertrauen zu können, daß seine Rechte hinreichend gewahrt werden.
All das, was Sie dem bloßen und uneingeschränkten Kündigungsrecht in dieser Frage entgegensetzen, ist der Widerspruch des Mieters, der keine andere Wirkung hat als die, daß das Mietverhältnis auf eine befristete, also eine vorübergehende Zeit verlängert wird. Ein wirksamer Schutz, der dem Mieter die Erhaltung der Wohnung als des Lebensmittelpunktes seiner Familie gewährleistet, wird ihm nicht gegeben. Ich halte es nicht für eine Übertreibung,
sondern nur für eine plastische Darstellung, wenn man das, was Sie hier als Mietrecht, als soziales Mietrecht und als soziale Klausel bezeichnen, etwas genauer umschreibt als eine neuartige — das dürfen Sie immerhin für sich in Anspruch nehmen —, aber doch nur als eine Erscheinungsform des alten Vollstreckungsschutzes an einer Stelle, an der er sonst nicht geregelt werden würde.
Sie haben darüber hinaus die Rechte des Mieters schon allein dadurch in erstaunlichem Maße eingeschränkt, daß Sie diese Schutzbestimmungen in beachtlichem Umfang durch unklare, allgemein gehaltene generalklauselartige Formulierungen so gefaßt haben, daß sich jeder das heraussuchen kann, was er will, allerdings auf Kasten des notwendigen Maßes an Klarheit. Allein im ersten Absatz des § 556 a haben Sie es für richtig gehalten, vier völlig unbestimmte und unklare, nach jeder Richtung hin auslegungsbedürftige und auslegungsfähige Begriffe hineinzuschreiben, wie „besondere Umstände des Einzelfalles", „Eingriff in die Lebensverhältnisse des Mieters", „dessen Härte auch unter voller Würdigung der Belange des Vermieters" und „unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen". Das sind vier völlig unbestimmte Begriffe, mit denen im Ernstfall deshalb kein Mensch etwas anfangen kann, weil niemand sagen kann, was sie im konkreten Falle eigentlich bedeuten sollen. Wenn Sie die Liebenswürdigkeit hätten, sich einmal die Auswirkung solcher Bestimmungen in der Praxis anzusehen, ergibt sich doch die Frage: Was soll der Mieter, dem gekündigt wird, nun eigentlich aus diesen Generalklauseln herausfischen, um seine Rechte wahren zu können? Was soll ihm der Anwalt sagen, zu dem er geht, den er um Hilfe bittet und bei dem er den Versuch macht, sich darüber Klarheit zu verschaffen, wie seine Rechtsposition ist? Haben Sie eigentlich einmal bedacht, in welche Rechtsnot Sie unsere Richter dadurch bringen, daß Sie sie zwingen, sich durch eine Fülle von auslegungsfähigen Tatbeständen hindurchzuwühlen ohne die Möglichkeit hinreichender Klarheit und festumrissener Begriffe? Wir sind der Überzeugung, daß der Gesetzgeber nicht das Recht hat, sich seiner Verantwortung gegenüber so weitreichenden Lebenstatbeständen dadurch zu entziehen, daß er die Flucht in die Generalklauseln antritt. Wir werden Ihnen bei den weiteren Beratungen dieses Gesetzes Anträge vorlegen, die Sie in die Lage versetzen werden, noch einmal in Ruhe zu bedenken, ob Sie es wirklich für einen angemessenen Weg halten, derartige Tatbestände in dieser Form zu regeln.
Aber nicht genug damit. Sie haben mit dem jetzt vorgelegten weiteren Gesetz — man müßte es korrekterweise eigentlich „Zweites vorläufiges Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften" nennen — einen § 564 a, beinhaltend das Kündigungsrecht, verabschiedet, in 'dem Sie festgelegt haben, daß die Kündigung zwar in schriftlicher Form erfolgen muß, jedoch ohne jede Angabe von Gründen. Meine Damen und Herren, ,dem Mieter, den Sie mit dem § 556 a zwingen, sich seiner Haut zu wehren und der Kündigung zu widersprechen, verweigern Sie die Rechtsklarheit dadurch, daß Sie dem Vermieter erlauben, die Kündigung ohne Abgabe von



Jahn

(der Auseinandersetzung über die Berechtigung der Kündigung berücksichtigt werden können. Dieser arme Mieter wird von Ihnen also zukünftig in die Position gebracht, daß er sozusagen die unausgesprochenen und unfixierten Gedanken des Vermieters und seine persönlichen Verhältnisse im Vorhinein erraten muß, wenn er sich überhaupt wirksam seiner Haut wehren soll. Wenn Sie dann immer noch meinen, das sei Rechtens und sei eine angemessene, soziale Regelung, dann möchte ich gern einmal hören, womit Sie rechtfertigen wollen, daß in den Fällen, in denen eine solche erste Kündigung nicht unmittelbar zum Erfolgt führt, die zweite Kündigung es mit Sicherheit tut, weil es für den Mieter gegenüber der zweiten Kündigung kein Recht mehr gibt, sich zu wehren, und das Widerspruchsrecht nur ein einziges Mal ausgeübt werden kann. Mit all diesen Fragen werden wir uns noch auseinanderzusetzen haben. Zu all diesen Fragen werden wir in den weiteren Beratungen des Gesetzes in den Ausschüssen unsere Anträge vorlegen in der Hoffnung und Erwartung, daß wir auf diese Weise mit Ihnen in das notwendige Sachgespräch über eine 'angemessene Regelung dieser Frage eintreten können. Das, was Sie heute hier vorlegen und verabschieden wollen, ist von uns nicht annehmbar. Dazu können wir nicht ja sagen. Wenn ,Sie noch Zweifel daran haben, dann möchte ich Sie fragen, ob Sie im Ernst glauben, von der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion die Zustimmung zu einer Bestimmung folgenden nahezu klassischen Wortlautes erhalten zu können. Nach Ihren Vorschlägen soll es nämlich im § 54 Abs. 2 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes zukünftig wie folgt heißen: Jedoch bleiben die §§ 19 bis 23 b, 28, 28 a und 29, soweit sie bisher unmittelbar oder auf Grund der §§ 31 a und 31 b anzuwenden waren, auch weiterhin anwendbar; soweit in den hiernach anwendbar bleibenden Vorschriften die Anwendung anderer Vorschriften vorausgesetzt ist, bleiben auch diese anwendbar. In sechseinhalb Zeilen finden Sie „nur" fünfmal den schönen Begriff „Anwendung" oder „anwendbar". Ich glaube kaum, daß Sie im Ernst annehmen, zu einem Gesetz, das so offenkundig den Stempel von Übereile, von hektischer Geschäftigkeit trägt, die Zustimmung meiner Fraktion erhalten zu können. Wir melden noch einmal in aller Form und ausdrücklich unsere Verwahrung gegen die Regelungen an, wie sie hier getroffen sind, und gegen die Methoden 'der Gesetzgebung. Wir kündigen an, daß wir Ihnen in sehr detaillierter Form unsere Meinung und unsere Vorstellungen zu diesem Gesetz noch vorlegen werden. Sie werden noch hinreichend Gelegenheit haben, das zu rechtfertigen, was ich hier, im einzelnen auseinandergesetzt habe. Die Zustimmung zu diesem Gesetz können wir angesichts dieser Umstände nicht erteilen. Meine Damen und Herren, ich unterbreche die Beratung über die mietrechtlichen Vorschriften und rufe vereinbarungsgemäß den 2. Punkt der Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Das Wort hat der Berichterstatter, Herr Staatssekretär Dr. Lippert. Herr Präsident! Meine verehrten Damen! Meine Herren! Der Bundesrat hat am 31. Mai dieses Jahres wegen des vom Deutschen Bundestag beschlossenen Ersten Gesetzes zur Änderung des Beteiligungsverhältnisses an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer den Vermittlungsausschuß angerufen. Sein Begehren geht dahin, unter Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Bundestages und unter Berücksichtigung der vom Bundesrat zum Bundeshaushalt 1963 gemachten Deckungsvorschläge von insgesamt 1,79 Milliarden DM eine für alle Beteiligten befriedigende Lösung zu finden. Während der Bundesrat mit dieser Formulierung seines Beschlusses davon abgesehen hatte, die Höhe des von ihm als notwendig und tragbar angesehenen Bundesanteils an der Einkommenund Körperschaftsteuer zu präzisieren, wurden in der Sitzung des Vermittlungsausschusses am 7. Juni aus der Mitte des Ausschusses verschiedene genau bezifferte Anträge gestellt. Nach sehr eingehender mehrstündiger Diskussion wurde schließlich mit Mehrheit der Antrag angenommen, für die Zeit ab 1. Januar 1963 den Bundesanteil auf 38 °/o festzulegen, ihn also gegenüber dem geltenden Recht um 3 % zu erhöhen. Ein Bundesanteil von 38% ab 1. Januar 1963, wie ihn der Vermittlungsausschuß vorgeschlagen hat — Sie finden die genaue gesetzliche Formulierung in der Ihnen vorliegenden Drucksache IV/1308 —, würde bedeuten, daß auch für die Zeit ab 1964 der gleiche Bundesanteil gelten soll wie im Jahre 1963. Der vorgeschlagene Satz von 38% könnte hiernach wegen der in Art. 106 Abs. 4 des Grundgesetzes enthaltenen Sperrfrist frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des jetzigen Gesetzes geändert werden. Mit der Empfehlung eines Beteiligungssatzes von 38% ab 1963 ist der Vermittlungsausschuß also in zweifacher Beziehung von dem Gesetz des Deutschen Bundestages abgewichen. Dieser Gesetzesbeschluß ging bekanntlich nicht nur der Höhe nach Staatssekretär Dr. Lippert weiter, sondern sah auch für das Jahr 1963 und für die Zeit ab 1964 unterschiedliche Sätze vor, nämlich 40,5% für 1963 und 41,5% ab 1964. Der Empfehlung des Vermittlungsausschusses ging, wie schon erwähnt, eine sehr umfassende Aussprache über die Höhe des gegenwärtigen und künftigen Finanzbedarfs von Bund, Ländern und Kommunen und über die Entwicklung ihrer Einnahmen voraus. In diesem Zusammenhang wurde von mehreren Seiten auch die Frage aufgeworfen, ob der Bund nicht in zu hohem Maße Aufgaben, die zur Zuständigkeit der Länder gehören, finanziere. Dabei wurde betont, daß eine „Flurbereinigung" auf diesen Gebieten den Bund stark entlasten und sich bei der Festlegung des Bundesanteils spürbar auswirken würde. Der Vermittlungsausschuß hat diese Fragen jedoch nicht abschließend beraten. Er war im Ergebnis der Auffassung, daß zum Ausgleich des Bundeshaushalts 1963 eine Erhöhung des Bundesanteils um 35 ausreiche. Soweit es sich um den Bundeshaushalt 1964 handelt, hat er durchaus gewürdigt, daß das kommende Jahr den Bund vor große finanzielle Mehranforderungen stellen wird, die besonders auf den Gebieten der Verteidigung, der Sozialgesetzgebung, der Kriegsopferversorgung und der 'Landwirtschaft deutlich erkennbar seien, wenngleich sichere Erkenntnisse im einzelnen wohl erst die Vorlage des Haushalts 1964 bringen wird. Der Vermittlungsausschuß mußte aber auch die Aufgaben von Ländern und Kommunen in Betracht ziehen und die Probleme berücksichtigen, die sich im kommenden Jahr für ihre Haushaltswirtschaft insbesondere aus den Erfordernissen der Wissenschaft und Forschung, des Schulwesens, des Krankenhausbaues, der Abwasserbeseitigung und des Verkehrsbaues ergeben. In Abwägung der beiderseitigen Finanzbedürfnisse und der gegebenen Deckungsmöglichkeiten hielt es die Mehrheit des Vermittlungsausschusses nicht für vertretbar, den Bundesanteil ab 1964 höher als im Jahre 1963 festzulegen. Zum Bundeshaushalt 1963, der dem Vermittlungsausschuß ebenfalls unterbreitet war, hat der Vermittlungsausschuß in der gleichen Sitzung mit Mehrheit Deckungsvorschläge angenommen, die einen Haushaltsausgleich auf der Basis eines Bundesanteils von 38 % gewährleisten. Ich hatte die Ehre und Gelegenheit, dem Hohen Hause hierzu am 21. Juni 1963 zu berichten. Es ist den Vermittlungsvorschlägen zum Bundeshaushalt 1963 gefolgt. Der Bundesrat hat davon abgesehen, gegen das Haushaltsgesetz 1963 Einspruch einzulegen. Die Ausfertigung durch den Herrn Bundespräsidenten hat inzwischen stattgefunden. Namens und im Auftrag des Vermittlungsausschusses darf ich Sie bitten, entsprechend seinem Vorschlag zum Ersten Gesetz zur Änderung des Beteiligungsverhältnisses an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zu beschließen. Mit der Annahme dieses Vermittlungsvorschlages durch den Bundestag und den Bundesrat würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abführung des im Bundeshaushalt 1963 veranschlagten Bundesanteils von 38 % geschaffen werden. Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Nach der Geschäftsordnung können zum Thema Erklärungen abgegeben werden. Ich gebe als erstem dem Herrn Bundesminister der Finanzen das Wort zu einer Erklärung. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundeshaushalt 1963 ist am 21. Juni 1963 entsprechend dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 7. Juni 1963 einschließlich .der vom Ausschuß vorgeschlagenen einschneidenden Kürzungen und Maßnahmen auf der Grundlage eines Bundesanteils an der Einkommensteuer und ,der Körperschaftsteuer von 38 v. H. von Bundestag und Bundesrat angenommen worden. Damit ist eine wichtige Entscheidung über die Höhe des Bundesanteils für 1963 getroffen worden. Der Bundeshaushalt 1963 ist inzwischen von dem Herrn Bundespräsidenten ausgefertigt worden und wird am 28. Juni 1963 verkündet werden. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses sieht auch für 1964 einen Bundesanteil von nur 38% vor. Ein Bundesanteil in dieser Höhe ist für die Bundesregierung nicht annehmbar. Bei einem Bundesanteil von 38 v. H. sind für das Rechnungsjahr 1964 ordentliche Mehreinnahmen allenfalls in Höhe von 2,2 bis 3 Milliarden DM zu erwarten. Demgegenüber belaufen sich die Mehrausgaben im sozialen Bereich bei Berücksichtigung der dem Bundestag vorliegenden Gesetzentwürfe auf 3 Milliarden DM. Für die Verteidigung kann der endgültige Bedarf für 1964 noch nicht beziffert werden. Weitere unabweisbare Ausgaben werden sich auf dem Gebiet der Landwirtschaft — insbesondere durch Eingliederung der Landwirtschaft in den Gemeinsamen Markt —, beim Verkehr, der wissenschaftlichen Forschung, 'der zivilen Notstandsplanung, der Entwicklungshilfe und für den Schuldendienst ergeben. Für diese zusätzlichen Ausgaben verbleiben nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses keinerlei Deckungsmittel. Die Bundesregierung folgt, um das Inkrafttreten des Haushalts für das Rechnungsjahr 1963 nicht zu verzögern — wie das Bundestag und Bundesrat auch getan haben —, trotz Bedenken dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses für 1963. Sie muß jedoch aus den dargelegten Gründen vom Rechnungsjahr 1964 ab an ihrem eigenen Vorschlag, den Bundesanteil auf 41,5 v. H. zu erhöhen, festhalten. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß den Ländern eine derartige Erhöhung — bei voller Anerkennung der Gleichwertigkeit der Aufgaben von Bund und Ländern — auch zugemutet werden kann, ohne daß dadurch die eigenen Belange der Länder in unangemessener Weise beeinträchtigt werden. Die Länder und Gemeinden verfügen auch nach einer solchen Änderung der Steuerverteilung im Rechnungsjahr 1964 immer noch über ein vorausBundesminister Dr. Dahlgrün sichtliches Mehraufkommen von 2,4 Milliarden DM. Dieses Mehraufkommen wird auch für die steigenden eigenen Bedürfnisse der Länder und Gemeinden ausreichen. Die dem Bund obliegende Verpflichtung, die innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, dient der Erhaltung unseres Staatswesens. Die Bundesregierung ist der Überzeugung, daß weder der Deutsche Bundestag noch die überwältigende Mehrheit der Staatsbürger bereit sein werden, auf eine fortschrittliche Sozialgesetzgebung zu verzichten und die Verteidigungsanstrengungen zu verlangsamen, nur weil die Länder nicht bereit sind, einem billigen Ausgleich zwischen den Deckungsbedürfnissen des Bundes einerseits und der Länder und Gemeinden andererseits zuzustimmen, wie es das Grundgesetz fordert. Die Bundesregierung hält sich deshalb auf Grund der ihr obliegenden Gesamtverantwortung für verpflichtet, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Vorschlag des Vermittlungsausschusses bezüglich des Rechnungsjahres 1964 abzulehnen. Der Vermittlungsausschuß wird mit dem Ziel angerufen werden müssen, das Beteiligungsverhältnis für 1963 auf 38 v. H. und ab 1964 auf 41,5 v. H. festzusetzen. Die Bundesregierung ist dabei der Überzeugung, daß sich die Länder nach einer nochmaligen eingehenden Erörterung bei besserer Übersicht über die Haushaltslage im Jahre 1964 ihrer Verpflichtung nicht entziehen werden, zur sozialen und militärischen Sicherung unseres Staatswesens einen angemessenen Beitrag zu leisten. Das Wort zur Abgabe einer Erklärung hat der Abgeordnete Dr. Vogel. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Fraktion der CDU/CSU kann sich dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nicht anschließen und muß ihn ablehnen, weil er den vorausschaubaren finanziellen Anforderungen an den Haushalt 1964 mit Sicherheit nicht gerecht werden wird. Der Bundesrat hat sich bis jetzt auf den Standpunkt gestellt, daß der Bund zwingend die Notwendigkeit einer erhöhten finanziellen Inanspruchnahme der Länder zu beweisen habe. Wir stehen auf dem Standpunkt, daß dies in erster Linie eine politische Frage ist und daß eine exakte Beweisführung in der Zukunft wahrscheinlich weder auf der einen noch auf der anderen Seite möglich sein wird. Unbestreitbar spricht die Vermutung über die jetzt schon überschaubaren Ausgaben des Haushaltes 1964 für die Notwendigkeit einer Erhöhung des Bundesanteils an der Einkommenund Körperschaftsteuer. Ein Beweis dafür im Sinne der Länder kann aber voll und überzeugend erst nach dem Vorliegen des Haushaltsentwurfs für das Haushaltsjahr 1964 geführt werden, und er soll dann auch in allen Einzelheiten geführt werden. Lassen Sie mich hierzu noch eine Einfügung machen. Der Herr Finanzminister eines Landes hat vor wenigen Tagen öffentlich in einem Interview die Frage aufgeworfen, „seit wann eigentlich ein Defizit des Bundes durch die Länder abgedeckt werden muß". Er stellte in seinen folgenden Ausführungen ein Junktim zwischen den Verpflichtungen der Länder gegenüber der Deckung des Bundeshaushaltes einerseits und den Leistungen der Länder an die Gemeinden andererseits her. In der Praxis müßte ein solches Junktim das Zurücktreten der großen gemeinsamen nationalen Aufgaben vor den Gemeindeaufgaben bedeuten. Bei aller Anerkennung der Notwendigkeit 'der Gemeindeaufgaben, die die CDU/CSU-Fraktion stets als ein besonderes Anliegen betrachtet hat, (Beifall bei .der CDU/CSU — Lachen bei der SPD)


(Beifall bei der SPD.)