Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Vermittlungsausschusses auf Drucksache 1309. Wer zustimmt, gebe bitte Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
— Bei Enthaltungen der linken Seite angenommen.
— Bei einigen Gegenstimmen und Enthaltungen der Opposition angenommen.
Zu der in der Fragestunde der 77. Sitzung des Deutschen Bundestages am 16. Mai 1963 gestellten Frage des Abgeordneten Schmidt Nr. XIII/ 6 *) ist inzwischen die schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm vom 19. Juni 1963 eingegangen. Sie lautet:
Die Deutsche Bundesbahn gewährt ihren Bediensteten und deren Familienangehörigen in bestimmtem Umfang Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrscheinen. Diese stellen eine freiwillige Leistung der Verwaltung dar; ein Rechtsanspruch der Bediensteten hierauf besteht nicht. Die bei der Deutschen Bundesbahn tätigen weiblichen Bediensteten erhalten in gleicher Weise wie ihre männlichen Kollegen die Fahrvergünstigungen nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Kinder. Für die im Hausstand lebenden Ehegatten der Bediensteten gewährt die Deutsche Bundesbahn in der Weise Freifahrt, daß die Ehefrauen der männlichen Bediensteten Freifahrscheine auch dann erhalten, wenn sie erwerbstätig sind. Dem Ehegatten einer weiblichen Bundesbahnbediensteten wird Freifahrt jedoch nur dann gewährt, wenn er von der Bediensteten ständig ausschließlich oder überwiegend unterhalten wird.
Bei dieser Regelung geht die Deutsche Bundesbahn von der Erwägung aus, den Bediensteten, der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Erwerbstätigkeit außer Hauses seine Familie zu unterhalten hat , in seiner Unterhaltspflicht zu unterstützen.
In dieser unterschiedlichen Behandlung der Bediensteten der Deutschen Bundesbahn hinsichtlich der Gewährung von Freifahrt an die erwerbstätigen Ehegatten vermag die Bundesregierung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 2 GG zu erblicken. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG verbietet es nicht, verschiedenartig gelagerte Tatbestände unterschiedlich zu behandeln. Solche unterschiedlichen Tatbestände sind hier gegeben. Während der männliche Bedienstete seine Tätigkeit bei der Deutschen Bundesbahn auf Grund seiner gesetzlich gegebenen Verpflichtung, zum Unterhalt seiner Familie durch Erwerbstätigkeit beizutragen, ausübt; versieht die weibliche Bundesbahnbedienstete in der Regel ihre Tätigkeit freiwillig, d. h. nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit. Dieser Unterschied wird auch nicht dadurch aufgehoben, daß die mitverdienende Ehefrau eines Bediensteten mit ihren so erzielten Einkünften zum Unterhalt der Familie beiträgt. Den Fällen, in denen die weibliche Bedienstete auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung, zum Unterhalt ihrer Familie durch Erwerbstätigkeit beizutragen, tätig wird, trägt die Deutsche Bundesbahn, wie oben erwähnt, ausreichend Rechnung. Der Gleichheitsgrundsatz wird also von der Deutschen Bundesbahn durchaus beachtet.
Nebenbei sei bemerkt, daß dieses Verfahren auch den Grundsätzen entspricht, die das Bundesbeamtengesetz und die Reichsversicherungsordnung in ihren versorgungsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Gleichberechtigung von Mann und Frau enthalten.
Wir fahren fort in der
Fragestunde .
Es stehen noch Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr an.
Ich rufe die von dem Abgeordneten Gewandt gestellte Frage XI/1 auf:
Trifft es zu, daß türkischerseits das deutsch-türkische Reederabkommen aus dem Jahre 1961 nicht eingehalten wurde?
Bitte, Herr Minister.
— Ich bitte die Damen und Herren, die den Raum verlassen, Ruhe zu bewahren.