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ID0407821200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 78. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1963 Inhalt: Nachruf auf Papst Johannes XXIII. Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 3769 A Abg. Maibaum und Abg. Bäuerle treten in den Bundestag ein 3769 C Abg. Dr. Reischl — Wahlmann gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht 3769 C Fragestunde (Drucksache IV/1331) Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Bierabend des Bundespresseamtes von Hase, Staatssekretär . . . . 3771 B Frage des Abg. Dr. Dichgans: Fluglärm in Düsseldorf-Lohausen Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . 3771 C, D, 3772 A, B Dr. Dichgans (CDU/CSU) 3771 D Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . 3772 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 3772 B Frage des Abg. Dr. Dichgans: Gesundheitsschäden durch Flugzeuglärm Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . . . 3772 B, D Dr. Dichgans (CDU/CSU) 3772 C, D Fragen der Abg. Frau Schanzenbach: Säuglingssterblichkeit in der Bundesrepublik Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . 3773 A, B, C, D, 3774 A, B, C, D, 3775 B Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 3773 B, 3774 C, D, 3775 B Frau Rudoll (SPD) 3773 C, D Frau Eilers (SPD) . . . . . . 3773 D Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . 3774 A Fragen des Abg. Kahn-Ackermann: Entsendung deutscher Ärzte nach Algerien Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . 3775 B, C, D, 3776 A Kahn-Ackermann (SPD) 3775 C, D, 3776 A Frage des Abg. Börner: Maßnahmen betr. Mütter- und Säuglingssterblichkeit Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister 3776 A, C, D, 3777 A, B Börner (SPD) . . . . . . . . 3776 C, D Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 3776 D, 3777 A Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 3777 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1963 Frage des Abg. Börner: Mütterpaß Frau Dr. Schwarzhaupt, Bundesminister . . . . . . 3777 C Börner (SPD) 3777 C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Marokkanische Regierungs-Stipendiaten Dr. Carstens, Staatssekretär 3777 D, 3778 A Kahn-Ackermann (SPD) . 3777 D, 3778 A Frage des Abg. Dr. Vogel: Zollfreie Einfuhren bei Gewährung technischer Hilfe Dr. Carstens, Staatssekretär . . . . 3778 A Frage des Abg. Diebäcker: Förderungsbeihilfen für private Entwicklungshilfe Scheel, Bundesminister . . . . . 3778 C, 3779 A, B Diebäcker (CDU/CSU) . . . 3778 D Illerhaus (CDU/CSU) 3779 A Dr. Fritz (Ludwigshafen) (CDU/CSU) 3779 B Frage des Abg. Dr. Frede: Belassung der Stadt Göttingen in Ortsklasse A Höcherl, Bundesminister . . . . 3779 C, D Dr. Frede (SPD) 3779 C Frage des Abg. Gscheidle: Keine Sonderurlaubsregelung zur Teilnahme an Ost-West-Seminaren Höcherl, Bundesminister 3779 D Fragen des Abg. Dr. Kübler: Körperverletzungen durch Stichwaffen Höcherl, Bundesminister . 3779 D, 3780 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Weihnachtszuwendung an Versorgungsempfänger Höcherl, Bundesminister 3780 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 3780 B Frage des Abg. Felder: Doktorarbeit des Würzburger Oberbürgermeisters Höcherl, Bundesminister 3780 C Memmel (CDU/CSU) 3780 C Frage des Abg. Felder: Wettbewerbsverzerrung zwischen der Presse und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Höcherl, Bundesminister . . . 3780 C, D, 3781A,B Felder (SPD) . . . . . . . . . 3780 D Dr. Lohmar (SPD) . . . . . . . 3781 A Wehner (SPD) . . . . . . . 3781 A Frage des Abg Dröscher: Ortsklasse für die Soldaten der Garnison Idar-Oberstein Höcherl, Bundesminister . . . 3781 B, C Dröscher (SPD) 3781 B, C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Freizügigkeit der Bevölkerung Höcherl, Bundesminister . 3781 D, 3782 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 3781 D, 3782 A Frage des Abg. Dr. Kempfler: Differenzierung des Kindergeldes Grund, Staatssekretär . . . 3782 A, B, C Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 3782 B, C Frage des Abg. Lemmrich: Straßenbaufinanzierungsgesetz Grund, Staatssekretär 3782 C, 3783 A, B, C Lemmrich (CDU/CSU) 3783 A, B Ritzel (SPD) . . . . . . . 3783 B, C Frage des Abg. Dröscher: Sanierung der Quelle des Gruppenwasserwerks Königswald Grund, Staatssekretär . . 3783 C, 3784 A Dröscher (SPD) 3784 A Sammelübersicht 17 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache IV/1306) 3784 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) (Drucksache IV/1310) Dr. Schäfer (SPD) 3784 C Cramer (SPD) 3785 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1963 III Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Kaffee-Übereinkommen 1962 (Drucksache IV/1168); Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache IV/1273) — Zweite und dritte Beratung — Diebäcker (CDU/CSU) . 3785 D, 3787 B Dr. Dr. h. c. Dresbach (CDU/CSU) . . 3787 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Zweites Neuordnungsgesetz) (Abg. Frau Dr. Probst, Maucher, Dr. Löhr, Maier [Mannheim] u. Gen.) (Drucksache IV/1030) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Zweites Neuordnungsgesetz) (Abg. Dr. Rutschke, Schultz, Kreitmeyer, Dr. Stammberger, Dorn, Reichmann, Mertes u. Gen.) (Drucksache IV/1033) — Erste Beratung —, dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungsgesetz) (SPD) (Drucksache IV/1148) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (Zweites Neuordnungsgesetz —2. NOG —) (Drucksache IV/1305) — Erste Beratung — Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . . 3788 A Dr. Rutschke (FDP) 3792 A Bazille (SPD) 3795 A Blank, Bundesminister 3797 D Stingl (CDU/CSU) . . . . . . 3801 D Glombig (SPD) 3803 B Reichmann (FDP) . . . . . . 3807 B Maucher (CDU/CSU) 3808 B Riegel (Göppingen) (SPD) . . 3809 B Dorn (FDP) 3810 A Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (CDU/ CSU) (Drucksache IV/1257); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/1271, zu IV/1271) — Rücküberweisung an die Ausschüsse — 3811 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der EWG (Drucksache IV/1307) — Erste Beratung — 3811 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes (ÄndG — BewG 1963) (Drucksache IV/1227) — Erste Beratung — 3811 B Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Abg. Dr. Dichgans, Müller-Hermann, Dr. Schmidt [Wuppertal], Frau Funcke [Hagen], Seuffert u. Gen.) (Drucksache IV/1318) — Erste Beratung — . . . . 3811 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fünftes Änderungsgesetz zum AVAVG) (Drucksache IV/1312) — Erste Beratung — 3811 C Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin (Drucksache IV/1288) — Erste Beratung — Mischnick, Bundesminister . . . . 3811 C Frau Korspeter (SPD) . . . . . . 3812 D Eichelbaum (CDU/CSU) . . . . . 3814 C Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 3815 C Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 3816 C Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 3817 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (Abg. Drachsler, Dr. Reinhard, Dr. Höchst, Glüsing [Dithmarschen], Bauknecht, Bewerunge und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache IV/1234) — Erste Beratung — . . . 3817 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse (Abg. Bauknecht, Dr. Schmidt [Gellersen], Walter u. Gen.) (Drucksache IV/1277) — Erste Beratung — . . . . 3817 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/995); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/1274) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 3817 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (Drucksache IV/1196) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/1275) — Zweite und dritte Beratung — 3817 D IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1963 Entwurf eines Gesetzes zu dem Vierten Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Drucksache IV/1242); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/1276) — Zweite und dritte Beratung — 3818 A Übersicht 14 über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1282) 3818 B Antrag ides Bundesschatzministers betr. Ausgabe einer Anleihe der Vereinigten Elektrizitäts- und Bergwerks AG (Veba) (Drucksache IV/1284) Kulawig (SPD) . . . . . . . . 3818 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/1292, IV/1324) . . . . 3818 D Bericht des Außenhandelsausschusses über die Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/1262, IV/1269) . . . . 3818 D Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Neunundfünfzigste, Sechzigste und Einundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/1263, IV/1264, IV/1265, IV/1270) Dr. Rinderspacher (SPD) 3819 A Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Vierundsechzigste und Fünfundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/1295, IV/1296, IV/1327) 3819 A Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Sechsundsechzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/1297, IV/1328) 3819 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Siebenundsechzigste, Neunundsechzigste und Siebzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/1298, IV/1299, IV/1300, IV/1329) 3819 B Schriftlicher Bericht ides Außenhandelsausschusses über die Zolltarifverordnung (Deutscher Zolltarif 1963) (Drucksachen IV/1301, IV/1332) 3819 C Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses über den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates der EWG betr. Erstattung bei der Erzeugung von Getreide- und Kartoffelstärke (Drucksachen IV/1278, IV/1330) . . . . 3819 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates der EWG über die Verlängerung der Abschöpfungsregelung für Glukose und Glukosesirup (Drucksachen IV/1302, IV/1325) 3819 D Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates der EWG zur Änderung der Futtergetreidemenge, die zur Erzeugung von einem Kilogramm Hühner erforderlich ist, und zur Änderung des Einschleusungspreises für geschlachtete Hühner (Drucksachen IV/1303, IV/1326) Bading (SPD) . . . . . . . . 3820A Nachwahl eines Mitglieds des Rundfunkrates der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk" . 3820 C Nachwahl von Mitgliedern des Vermittlungsausschusses 3820 C Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache IV/1342) . . . . . . . . . 3820 C Nächste Sitzung 3820 D Anlagen 3821 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1963 3769 78. Sitzung Bonn, den 19. Juni 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 14.01 Uhr.
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 74. Sitzung Seite 3517 D Zeile 17 „Judoslawen": Jugoslawen; Seite 3520 B Zeile 19 statt „wirtschaftliche" : wissenschaftliche; Seite 3537 A Zeile 21 statt „Wir diese" : Wir halten diese; 76. Sitzung Seite III linke Spalte: Die Überschrift Haushaltsgesetz 1963 ist zwischen die Namen Hansing und Lohmar zu setzen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr.-Ing. Balke 19. 6. Biermann 19. 6. Dr. Bleiß 21. 6. Dr. Burgbacher 19. 6. Corterier 23. 6. Dr. Deist 22. 6. Dr. Dittrich 19. 6. Etzel 20. 6. Dr. Hellige 21. 6. Dr. h. c. Jaksch 19. 6. Klinker 19. 6. Kriedemann 21. 6. Maier (Mannheim) 21. 6. . Dr. Mommer 15. 7. Neumann (Allensbach) 20. 6. 011enhauer 21. 6. Frau Dr. Pannhoff 19. 6. Porzner 19. 6. Schmücker 19. 6. Struve 19. 6. Dr. Süsterhenn 22. 6. Wittmer-Eigenbrodt 31. 7. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin) 30. 9. Dr. Dr. h. c. Baade 1. 7. Beuster 1. 7. Funk (Neuses am Sand) 30. 6. Gerns 28. 6. Dr. Harm (Hamburg) 1. 7. Kraus 1. 7. Leber 30. 6. Lemmer 26. 6. Metter 1. 7. Anlage 2 Umdruck 302 Änderungantrag der Fraktion der FDP und der Abgeordneten Strauß, Dr. Kempfler, Dr. Ramminger, Krug, Unertl und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/1257, IV/1271). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 erhält folgende neue Fassung: ,Artikel 1 Das Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit vom 8. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 365) wird wie folgt geändert: Anlagen zum Stenographischen Bericht 1. In § 1 a) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Geschäfts- oder Warenhaus" gestrichen; b) Abs. 1 Satz 1 wird Nr. 3 gestrichen; die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3, Nr. 5 wird Nr. 4; c) Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „1 bis 3" durch die Worte „1 und 2" ersetzt; d) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „1 bis 3" durch die Worte „1 und 2" ersetzt. 2. In § 7 werden die Worte „30. Juni 1963" durch die Worte „30. Juni 1964" ersetzt.' 2. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit" Bonn, den 18. Juni 1963 Freiherr von KühlmannStumm und Fraktion Strauß Dr. Kempfler Dr. Ramminger Krug Unertl Bauer (Wasserburg) Dr. Brenck Drachsler Ehnes Frau Geisendörfer Freiherr zu Guttenberg Dr. von HanielNiethammer Illerhaus Kemmer Frau Dr. Kuchtner Lemmrich Lermer Memmel Frau Dr. Probst Schlee Spies Sühler Vogt Wagner Weigl Weinzierl Wieninger Dr. Winter Ziegler Anlage 3 Umdruck 303 Änderungsantrag der Abgeordneten Strauß, Dr. Kempfler, Wagner, Dr. Ramminger, Unertl, Weigl, Ertl, Schmidt (Kempten) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Einschränkung der Bautätigkeit (Drucksachen IV/1257, IV/1271). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 erhält folgende Fassung: ,Artikel 1 Das Gesetz zur Einschränkung der Bautätigkeit vom 8. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 365) erhält folgende Fassung: 3822 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 78. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 19. Juni 1963 1. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verbote der Absätze 1 und 2 in solchen Gebieten außer Kraft zu setzen, in denen das Angebot an Bauleistungen ausreicht, um die vorhandene Nachfrage ordnungsgemäß zu befriedigen, und der Wettbewerb durch eine zu hohe Nachfrage nicht nachteilig beeinflußt wird. Die Gebiete sind in der Rechtsverordnung zu bezeichnen." 2. In § 7 werden die Worte „mit Ablauf des 30. Juni 1963" durch die Worte „mit Ablauf des 31. Dezember 1963" ersetzt. Bonn, den 19. Juni 1963 Strauß Dr. Kempfler Wagner Dr. Ramminger Unertl Weigl Bauer (Wasserburg) Dr. Besold Dr. Brenck Drachsler Ehnes Frau Geisendörfer Freiherr zu Guttenberg Dr. Gleissner Dr. von HanielNiethammer Kemmer Krug Frau Dr. Kuchtner Lemmrich Lermer Memmel Frau Dr. Probst Schlee Seidl (München) Spies Sühler Vogt Weinzierl Wieninger Dr. Winter Ziegler Ertl Schmidt (Kempten) Dr. Dehler Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) Dr. Hamm (Kaiserslautern) Frau Dr. Kiep-Altenloh Dr. Miessner Anlage 4 Umdruck 301 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Jahn und Frau Dr. Diemer-Nicolaus zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes (Drucksachen IV/995, IV/1274). Der Bundestag wolle beschließen: Nach Artikel 1 wird folgender Artikel i a eingefügt: „Artikel 1 a Geltung in Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin." Bonn, den 29. Mai 1963 Hoogen Jahn Frau Dr. Diemer-Nicolaus
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    Rede von Helmut Bazille


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die anscheinend friedliche Atmosphäre des nicht besonders gut besetzten Hauses kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß mit der heutigen Debatte das politische Ringen um die seit Jahren versprochene und ebenso lange fällige Fortsetzung der im Jahre 1960 begonnenen Neuordnung des Kriegsopferrechts in sein entscheidendes Stadium eintritt. Gestatten Sie mir deshalb eine grundsätzliche Vorbemerkung!
    Einige Sprecher der Regierungsfraktionen haben wiederholt versucht, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, als ob das entschiedene Drängen der sozialdemokratischen Fraktion auf eine Entscheidung in der Sache auf Bedürfnisse der Parteiagitation zurückzuführen sei, während sie selber angeblich in der Sorge um das Wohl der Kriegsopfer sich von niemandem übertreffen lassen wollten. Abgesehen von der Geschmacklosigkeit dieses Stils der politischen Auseinandersetzung, der mir wenig geeignet erscheint, der Sache, um die es hier geht, zu dienen, stehen unübersehbare Fakten gegen eine derartig abwegige Sicht der Zusammenhänge.
    Zum einen ist die Koalition selbst ob der Untätigkeit der Bundesregierung offensichtlich auseinandergefallen, was die Vorlagen in den Drucksachen 1030 und 1033 sowohl eines Teils der CDU/CSU- Fraktion als auch von Abgeordneten der Freien Demokratischen Fraktion dieses Hauses beweisen. Die Einbringung dieser Vorlagen müßte sonst ebenso als „Ausfluß parteiagitatorischer Bedürfnisse" qualifiziert werden.
    Zum anderen hat der Bundesrat in einer in der Öffentlichkeit viel beachteten Entschließung folgendes zum Ausdruck gebracht:
    Der Bundesrat hält eine fühlbare Verbesserung der Leistungen und auch einen weiteren Ausbau des Bundesversorgungsgesetzes für geboten, da die Versorgung der Kriegsopfer hinter der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in nicht länger vertretbarem Maße zurückgeblieben ist.
    Auch der Bundesrat wird meines Wissens in seiner Mehrheit nicht von Sozialdemokraten besetzt, so daß man doch wohl sagen muß, daß die Kritik am Verhalten der Bundesregierung, die von den verschiedensten Seiten geübt wird, sich zu einem Ring zusammenfügt. Von dort her muß leider wieder einmal das festgestellt werden, was ich schon einmal von dieser Stelle aus gesagt habe, nämlich daß das gesellschaftspolitische Leitbild der Bundesregierung in bezug auf die Versorgung der Kriegsopfer offenbar so beschaffen ist, daß bei der Befriedigung sozialer Ansprüche für die Bundesregierung die Kriegsopfer die letzten sind;

    (Zustimmung bei der SPD)

    und die letzten beißen bekanntlich nach einem sehr wahren Wort aus dem Volksmund die Hunde.
    So wie im Augenblick der Stand der Auseinandersetzungen um den Bundeshaushalt ist, sprechen gewichtige Gründe dafür, daß es politische Kräfte in diesem Lande und eine gewisse öffentliche Meinung dafür gibt, die bereit wären, den Kriegsopfern auch diese Rolle zuzumuten.
    Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion wird sich einer solchen Entwicklung mit allen Kräften widersetzen. Wir sehen die Kriegsopferversorgung in ihrem prinzipiellen Zusammenhang mit der allgemeinen Wehrpflicht, die nur dann bejaht werden kann, wenn das damit verbundene individuelle Risiko des Bürgers von der Solidarhaftung der gesamten Volksgemeinschaft umfaßt und getragen wird.
    Das Rechtsfundament der Kriegsopferversorgung, die die Versorgung der Wehrpflichtigen der Bundeswehr umschließt, wurzelt primär im rechtsstaatlichen und nicht, wie Herr Blank immer wieder glaubt, im sozialstaatlichen Bereich. Der Inhalt der Versorgung erschöpft sich nicht im Versuch, verarmten Kriegsopfern zu helfen und sie vor Not zu bewahren, sondern das Versorgungsrecht hat die Aufgabe, die Einbußen an Leben, Gesundheit und im sozialen Bereich, die wegen der Folgen der Ableistung des Wehrdienstes entstanden sind, durch die Gewährung entsprechender Versorgungsleistungen mit Rechtscharakter auszugleichen.
    Die Herbeiführung eines Mindestmaßes solcher Ausgleiche, gemessen an den Notwendigkeiten und an den Möglichkeiten der Gegenwart, ist Ziel des sozialdemokratischen Gesetzentwurfs. Er fußt auf den Grundsätzen des bisherigen Rechts. Eine grundsätzliche Abkehr, Herr Kollege Rutschke, vom bisherigen System der Versorgung, so wie es in den vergangenen zehn Jahren seit der Schaffung des Bundesversorgungsgesetzes entwickelt worden ist, würde eine solche Fülle neuer Probleme aufwerfen und Verwaltung und Rechtsprechung damit belasten, daß diese erst in Jahren zu bewältigen sein würden. Die damit verbundene weitere Verzögerung in der Auszahlung verbesserter Versorgungsleistungen an die Empfänger wäre diesen gegenüber unter keinem Gesichtspunkt zu verantworten. Dagegen ist es unerläßlich, im Rahmen des geltenden Rechts die bereits mit dem Ersten Neuordnungsgesetz begonnene Akzentverschiebung zugunsten der Grund- und Festrenten fortzusetzen und variable Leistungen besser und verwaltungsgerechter auszugestalten.
    Art, Umfang und Folgen der Schäden, wie sie durch den Verlust von Leben, Gesundheit und von Möglichkeiten der aktiven Teilnahme am sozialen Leben entstanden sind, müssen in erster Linie bestimmend für Maß und Inhalt der Versorgungsleistungen sein.
    Es wird noch für eine lange Zeit Aufgabe der gesetzgebenden Körperschaften bleiben, bestehende Rechtsnachteile der Kriegsopfer innerhalb der deutschen Sozialgesetzgebung durch eine laufende Weiterverbesserung des Kriegsopferrechts zu beseitigen. Die große Zahl der Versorgungsberechtigten einerseits und der Umfang der Ansprüche, welche insgesamt an den Bundeshaushalt gestellt sind, andererseits lassen es leider nicht zu, mit einem Zwei-



    Bazille
    ten Neuordnungsgesetz zugleich das Ziel einer umfassenden Neugestaltung des Kriegsopferversorgungsrechts zu erreichen. Dies läßt sich nur in Etappen verwirklichen.
    Aber keine dieser Etappen kann und darf darauf verzichten, eine Korrektur des geltenden Rechts in der Weise vorzunehmen, daß der Rechtscharakter der Versorgung gestärkt wird, unter gleichzeitigem Abbau solcher Leistungen, deren Gewährung an eine Bedürftigkeitsprüfung gebunden ist. Es ist auf die Dauer unerträglich, daß im Bereich der Versorgung der Lohn für eigene Anstrengung im Beruf und in der Vorsorge für das Alter in einer anteilmäßigen Kürzung der Versorgungsleistungen besteht. Das wird besonders deutlich, wenn man sich etwa vergegenwärtigt, daß der Sparwille der deutschen Bundesbürger durch Gewährung staatlicher Sparprämien belohnt wird, während ein Kriegsbeschädigter, der von seiner bescheidenen Versorgungsrente einen Teil anspart, es hinnehmen muß, daß nach einigen Jahren die Verzinsung seines angesparten Kapitals zu einer weiteren Absenkung der Versorgungsrente führt. Das heißt, auf der einen Seite belohnt der Bundesgesetzgeber die Spartätigkeit seiner Bürger; auf der anderen Seite, wenn diese Bürger Kriegsopfer sind, bestraft er sie durch weiteren Entzug einer Versorgungsleistung.
    Auch im Bereich der Elternversorgung treten derartig groteske Verhältnisse ein, daß etwa beim Zusammentreffen einer Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Ansprüchen aus dem gesetzlichen Lastenausgleich zweimal eine Kürzung eintritt, wenn sich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht. Das heißt, die Summe der Abzüge ist größer als der Zuwachs durch Steigerung der Rentenbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es braucht uns nicht zu wundern, wenn die Auswirkungen von solchen Gesetzen bei den Betroffenen zur Staatsverdrossenheit führen, ja, wenn diese Leute den Staat zu hassen beginnen, der in solcher Weise mit ihnen Schindluder treibt. Hier wird im Elementaren das Verhältnis des Bürgers zu seinem Staat berührt, und das geht weit über bloße Sozialpolitik hinaus. Wir müssen uns daher bei der weiteren Gestaltung des Versorgungsrechts darum bemühen, daß solche Vorschriften aus dem Versorgungsrecht verschwinden, die geeignet sind, einen Bürger, der so große Vorleistungen für den Staat erbracht hat, in der Weise vor den Kopf zu stoßen, wie das durch Vorschriften des geltenden Rechts geschieht, die wider jede Vernunft praktiziert werden müssen.
    Ein solch elementares Verhältnis zwischen Bürger und Staat ist auch dort berührt, wo man das wissenschaftliche Unvermögen, die Frage zu klären, ob beim Wehrdienst ein Gesundheitsschaden eingetreten ist oder nicht, dem Bürger anlastet. Wir sind der Meinung, daß im demokratischen Rechtsstaat die Last des Zweifels in all diesen Fällen von der Allgemeinheit getragen werden müßte. Zugunsten des Bürgers sollte der erste Anschein gelten, daß, wer gesund genug war, Wehrdienst zu leisten, sich eine auftretende Gesundheitsstörung, sofern sich nicht das Gegenteil erweisen läßt, durch wehrdienstliche Einflüsse zugezogen hat. Dabei gehen wir in unserem Entwurf nicht so weit wie etwa andere Länder, in denen der zeitliche Zusammenhang mit dem Wehrdienst allein genügt. Wir meinen, daß eine großzügigere und elastischere Handhabung den Problemen in ausreichender Weise gerecht wird. Allerdings wäre diese Frage in dieser Schärfe nicht entstanden, wenn die Bundesregierung von dem Institut der Härtevorschrift in § 89, das der Deutsche Bundestag mit dem Ersten Neuordnungsgesetz geschaffen hat, in viel großzügigerem Umfang Gebrauch gemacht hätte.
    Das gilt auch für einige andere Leistungsbereiche der Bundesversorgung, die im Gesetz nur sehr allgemein und generell geregelt sind. In der orthopädischen Versorgung beispielsweise hat der Beschädigte Anspruch darauf, daß Hilfsmittel in technischwissenschaftlich anerkannter Ausführung dem allgemeinen technischen Entwicklungsstand angepaßt sind. Ich habe vor nicht allzulanger Zeit in der Fragestunde einmal den Herrn Bundesminister für Arbeit gefragt, ob ihm bekannt sei, daß führende deutsche Forscher auf dem Gebiete der Orthopädie die Leistungen des Staates in bezug auf die Förderung der deutschen Forschung für völlig unzulänglich halten. Der Herr Minister. hat mir geantwortet, daß ihm das nicht bekannt sei.
    Ich möchte deshalb die Gelegenheit der heutigen Aussprache benutzen, um zu zitieren, was Herr Professor Dr. Hepp von der Universitätsklinik Münster bereits am 14. Januar 1960 als Sachverständiger vor dem Kriegsopferausschuß des dritten Deutschen Bundestages dazu ausgeführt hat. Herr Professor Hepp erklärte:
    Wir haben, soweit ich es übersehe, viel zu wenig Schulungsmittel und Schulungskräfte in Deutschland, um Versorgungsärzte und Handwerker auf dem höchsten technischen Stand zu halten. Nach dem ersten Weltkrieg hatten wir einen gewissen Vorsprung in der technischen orthopädischen Entwicklung in der Welt. Wir drohen ihn zu verlieren, wenn wir nicht mehr Mittel für Forschung, Entwicklung und Lehre einsetzen. Was in Deutschland an Lehr- und Forschungsmitteln in der technisch-orthopädischen Versorgung ausgegeben wird, wirkt im Vergleich zu dem, was andere Länder ausgeben, geradezu grotesk. Im Bundeshaushalt stehen 54 Millionen DM im Jahr für technische Hilfsmittel zur Verfügung. Davon wird für Forschung und Entwicklung genau 1/4 % ausgegeben. Wenn ein ziviler Betrieb mit 1/4 % für Forschung und Entwicklung arbeiten würde, wäre er in wenigen Monaten pleite. Ich möchte den Ausschuß bitten, sich insbesondere um diese Frage zu kümmern; denn hiervon hängt in Wirklichkeit die praktische technische orthopädische Betreuung ab. Wir müssen heran an den Versorgungsarzt und Handwerker, und wir müssen jedem Körperbehinderten die Möglichkeit geben, daß er nach dem neuesten Stand versorgt wird. Ein Katalog allein genügt nicht.



    Bazille
    So weit der Sachverständige im Januar 1960 vor dem Kriegsopferausschuß des Deutschen Bundestages. Geändert hat sich bis zum heutigen Tage auf diesem Gebiet so gut wie nichts.
    Es muß den Staatsbürger, der seine Gesundheit durch Einwirkung von Waffen verlor, verdrießen, wenn er sieht, wie heute wieder Millionen-Summen für die Entwicklung neuer Waffen und neuen Kriegsgeräts aufgewendet werden, wenn es gleichzeitig nicht für notwendig gehalten wird, dem Menschen, den Kriegswaffen zum Krüppel gemacht haben, diejenigen technischen Hilfen zur Verfügung zu stellen, deren eine Zeit fähig wäre, die sich anschickt, den Weltraum zu erobern. Bedurfte es wirklich der Contergan-Katastrophe in diesem Lande, ehe man sich in der Bundesrepublik des verpflichtenden Erbes einer einmal in der Welt führenden Orthopädietechnik besann?!
    Auch auf anderen Gebieten der wissenschaftlichen Forschung ist ein Rückstand zu verzeichnen, der mit den Verhältnissen, die zu klären sind, nicht in Einklang gebracht werden kann. Die verdienstvollen Arbeiten der Forscher auf dem Gebiete der Auswirkungen extremer Lebensverhältnisse — ich denke etwa an die Herren Professoren Schenck, Nathusius und andere — haben deutlich gemacht, wie leicht, um nicht zu sagen, wie leichtfertig, die Versorgungsmedizin die Begriffe anlage- und schicksalsbedingt zu handhaben geneigt ist.
    Auch ist es unerträglich, daß ärztliche Planstellen im Bereich der Kriegsopferversorgung deshalb nicht zu besetzen sind, weil ihre materielle Ausstattung so schäbig ist, daß gute Ärzte für den Dienst im Rahmen der Versorgung heute kaum mehr gewonnen werden können. Wie anders ist dies etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo selbst der Präsident im Krankheitsfalle ein Krankenhaus der Kriegsopferversorgung aufsucht, weil er weiß, daß ihm dort eine optimale gesundheitliche Betreuung sichergestellt ist. Bei uns in Deutschland herrscht dagegen auf allen Gebieten der Versorgung eine Unterbewertung, nicht nur im gesetzgeberischen, auch im administrativen Bereich.
    Doch nun zum Gesetz selber zurück. Wir meinen, daß die Vollversorgung des erwerbsunfähigen Beschädigten ihrer Höhe nach weiter an der allgemeinen Bemessensgrundlage orientiert bleiben muß und daß die Hinterbliebenenversorgung von dort in entsprechender Weise abzuleiten ist. Als neues Rechtsinstitut der Versorgung empfehlen wir die Einführung eines Pflegeleistungsgeldes. Es sollen diejenigen Witwen von Schwerstkriegsbeschädigten erhalten, die einen Teil des Schicksals ihres Mannes, das allein zu tragen menschliche Möglichkeiten und Fähigkeiten übersteigt, zu ihrem eigenen gemacht haben und für einen längeren Zeitraum mit ihnen in Gemeinschaft gelebt haben. Die Lebensleistung dieser Frauen verdient die Bewunderung unseres ganzen Volkes.
    Im übrigen will ich es mir im Rahmen dieser ersten Lesung versagen, des Näheren auf die einzelnen Verbesserungen einzugehen, die unser Entwurf vorsieht. Ich kann mich im großen und ganzen dem anschließen, was Frau Kollegin Dr. Probst hinsichtlich ihres Entwurfs hierzu gesagt hat, zumal sich dieser in weiten Teilen mit unseren Vorstellungen deckt.
    Vielleicht ist mir am Schluß aber noch eine Bemerkung gestattet, die unser Haus betrifft. Es wäre zu begrüßen, wenn die Arbeitsmöglichkeiten, die dem Kriegsopferausschuß des Bundestages zur Verfügung ,stehen, dem Umfang und der politischen Bedeutung dieser Aufgabe besser entsprächen. Nach den langen Jahren der Entwicklung des Bundesversorgungsgesetzes ist dieses Rechtsgebiet durch eine Fülle höchstrichterlicher Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften sowie durch das ständige Anfügen neuer materiell-rechtlicher Bestimmungen weithin unübersehbar geworden. Es muß auch die Aufgabe des Bundestages sein, das Versorgungsrecht trotz seiner Weiterentwicklung im Bereich des Materiell-Rechtlichen für die Anwendung einfacher und für die Verwaltung handlicher zu gestalten. Nach dem, was ich bis jetzt in der heutigen Aussprache gehört habe, hoffe ich, daß wir einen Weg finden, die Tradition des Hauses fortzusetzen und in den Beratungen im Kriegsopferausschuß zu der Korrektur zu kommen, die bis jetzt leider noch jedes Mal gegenüber den Vorstellungen der Bundesregierung sich als notwendig erwiesen hat. Ich kann nur bedauern, daß wir durch das lange Hinausschieben dieser ersten Lesung wieder einmal unnötig Zeit verloren haben. So wie die Dinge liegen, werden wir wahrscheinlich erst nach den Parlamentsferien dahin kommen, im Ausschuß zunächst mit der Anhörung von Sachverständigen zu beginnen, so daß die Kriegsopfer in diesem Jahr keinen Pfennig aus einer verbesserten Versorgung erhalten können, es sei denn, man entschließt sich zu einem Vorschaltgesetz, um wenigstens im Bereich der Grundrenten den Versorgungsberechtigten Leistungsverbesserungen zukommen zu lassen. In die Verantwortung für diese zeitliche Verzögerung muß sich der Herr Bundesarbeitsminister mit der Bundesregierung und der Mehrheit dieses Hauses teilen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort zur Begründung des Entwurfs der Bundesregierung hat der Bundesminister für Arbeit.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Theodor Blank


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich mache eine Vorbemerkung. Ich freue mich, daß ein von mir propagierter Gedanke mehr und mehr an Boden gewinnt und daß man in allen drei Entwürfen, die hier soeben begründet wonden sind, nunmehr — wenn auch nicht in dem Umfang, den ich Ihnen gleich vorschlagen werde — dem Gedanken der individuellen Entschädigung, dem Gedanken des echten Berufsschadensausgleichs folgt.
    Meine Damen und Herren, mit der Drucksache IV/1305 legt die Bundesregierung dem Hohen Hause den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vor. Der Entwurf schließt sich an das Erste Neuordnungsgesetz



    Bundesminister Blank
    vom 27. Juni 1960 an und bringt im Gesamten gesehen eine Steigerung der geldlichen Leistungen an die Kriegsopfer um zirka 17 v. H.
    Seitdem bei der Verabschiedung des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes vom 22. Mai 1957 in diesem Hause die Erwartung ausgesprochen wurde, daß eine große Reform des Kriegsopferrechts vorgenommen werde, stehen wir vor der Frage, was der Angelpunkt der geplanten Reform sein soll. Das Bundesversorgungsgesetz, im Jahre 1950 geschaffen, Ist im Gegensatz zu den 1957 neu 'gestalteten Rentenversicherungsgesetzen der Arbeiter und Angestellten ein noch junges Gesetz, also ein Gesetz ohne längere Tradition. Obgleich eine Reihe von Einzelvorschriften aus dem alten Reichsversorgungsgesetz übernommen wunden, unterscheidet es sich von diesem grundsätzlich durch sein Rentensystem, eben dadurch, daß es zwei Rentenarten, die Grundrente und die Ausgleichsrente schuf. An diesem System wird man aus guten Gründen festhalten müssen. Es ist auch bisher von niemand ernsthaft vorgeschlagen worden, das System an sich aufzuheben, wenngleich .die Meinungen über das Verhältnis von Grund- zu Ausgleichsrenten verständlicherweise auseinandergehen. Wer sich also mit einer Reform befaßt, kann seine Überlegungen nicht nur auf diese Leistungen beschränken, sondern muß erwägen, welche Mängel des Gesetzes einer gerechten Versorgung entgegenstehen.
    Wir haben heute rund 3 Millionen Kriegsopfer, darunter etwa 1,4 Millionen Beschädigte. Den meisten — Frau Dr. Probst hat das illustriert, als sie in ihrer Rede eine Zahl angab, die ich zwar im Augenblick nicht nachprüfen kann, die ich aber einmal als richtig unterstelle, wie wenige Kriegsbeschädigte heute noch die volle Ausgleichsrente bekämen — von ihnen ist es gelungen, soweit es ihr Gesundheitszustand zuließ, sich wieder in das Wirtschaftsleben einzugliedern und dort ihren Mann zu stehen. Ganz sicher hatten viele von ihnen gerade in den ersten Jahren nach dem Kriege harte Willensproben zu bestehen und haben bewundernswerte Tatkraft gezeigt. Sie haben damit einen beachtenswerten Anteil am Wiederaufbau unserer Bundesrepublik geleistet.
    Unsere Aufgabe ist es, alles zu tun, um diesen Männern und Frauen ihren Arbeitsplatz zu erhalten und ihnen Iden oft hart erkämpften Erfolg auch für die Zukunft zu sichern. Das ist eine zentrale Aufgabe unserer Wirtschafts- und Sozialpolitik überhaupt. Man darf eben bei Leistungen für eine Gruppe, für eine Schicht nicht immer nur auf das spezielle Gesetz schauen, sondern man muß schon das Ganze im Auge behalten.
    Herr Bazille, in diesem Zusammenhang möchte ich etwas richtigstellen. Sie haben gesagt, man müsse das nach rechtsstaatlichen Prinzipien und nicht, wie ich fälschlicherweise annähme, nach sozialstaatlichen Prinzipien regeln. Ich bin bisher der Meinung gewesen, daß beide Begriffe, wenn sie einen Sinn haben sollen, identisch sein müssen; denn was unsozial ist, kann nicht rechtsstaatlich sein.

    (Beifall in der Mitte.)

    Leider ist es nicht allen Beschädigten infolge der Schwere oder der Besonderheit ihrer gesundheitlichen Schäden gelungen — trotz aller berufsfördernden Maßnahmen —, ihre alte oder eine gleichwertige Stellung im Berufs- und Wirtschaftsleben zu erlangen. Diesen durch ein doppelt hartes Schicksal aus ihrer beruflichen Bahn geworfenen Menschen muß besondere Hilfe zuteil werden. Das ist der Grundgedanke meiner Reform, und ich freue mich, daß dieser Gedanke mehr und mehr Widerhall findet.
    Die herkömmlichen Rentenleistungen des Bundesversorgungsgesetzes berücksichtigen nur höchst unzulänglich die durch den beruflichen Abstieg bedingten wirtschaftlichen Nachteile der Beschädigten. Ich sage das gar nicht im Ton des Vorwurfs — ich könnte mich ja darauf berufen, daß bisher alle diese Gesetze einstimmig vom Bundestag verabschiedet worden sind —, sondern ich stelle nur fest. Gewiß kannte das Bundesversorgungsgesetz schon immer eine Berücksichtigung des besonderen beruflichen Schadens durch eine Höherbewertung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die praktische Durchführung dieser Vorschrift hat jedoch — dazu kann ich Ihnen Material in den Ausschußberatungen bieten — zu keinen befriedigenden Ergebnissen geführt. Daran änderte auch nichts das von mir ausdrücklich anerkannte Bemühen dieses Hohen Hauses, durch Neugestaltung der betreffenden Vorschriften die Unzulänglichkeiten zu beseitigen. Die Schwierigkeit liegt eben darin, daß die Einstufung nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit in erster Linie doch nur ein Maßstab für den Grad der körperlichen Beeinträchtigung ist und die Verbindung mit anderen Schadenstatbeständen, z. B. wirtschaftlichen Schadenstatbeständen, zu problematischen und oft verzerrten Ergebnissen führt. Das ist hinlänglich bekannt. So ist es auch zu verstehen, daß die Verwaltung nur sehr zaghaft an die Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gegangen ist, weil es eben an brauchbaren Maßstäben — nicht an gutem Willen — für den Umfang der Erhöhung nach § 30 BVG fehlte. Die Unterschiedlichkeit der Durchführung dieser Vorschrift wird durch folgenden interessanten Tatbestand offenbar -- ich möchte auch hier betonen, daß ich das nicht im Sinne eines Vorwurfs sage —: Nach den statistischen Unterlagen schwankt der Prozentsatz der beruflich betroffenen Beschädigten in den einzelnen Bundesländern von 0,18 bis 5,1 %. Das bedeutet, daß in einem Land relativ 28mal mehr beruflich Betroffene anerkannt worden sind als in einem anderen. Dieses Ergebnis fordert uns geradezu auf, die Regelung dieser Frage neu zu durchdenken und zu einem völlig neuen System zu kommen.
    Aus diesen Gründen hatte ich auch schon bei der Vorlage des Entwurfs eines Ersten Neuordnungsgesetzes die Einführung eines Berufsschadensausgleichs für alle Beschädigten vorgeschlagen. Der Dritte Deutsche Bundestag ist den Vorstellungen der Bundesregierung nur zum Teil gefolgt und hat den Berufsschadensausgleich nur für die erwerbsunfähigen — Sie wissen: die zu 100% beschädigten — Kriegsbeschädigten eingeführt. Ich würdige sehr



    Bundesminister Blank
    wohl die Gründe, die damals zum Verhalten des Bundestages geführt haben. Überwiegend waren es Bedenken hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Durchführbarkeit. Nachdem aber nunmehr Erfahrungen vorliegen und auch die entsprechende Durchführungsverordnung die Verwaltung anerkanntermaßen — das wird heute von der Verwaltung bestätigt — in die Lage versetzt, den mutmaßlichen Einkommensverlust zu ermitteln, schlägt die Bundesregierung dem Hohen Hause vor, den Berufsschadensausgleich für alle Beschädigten einzuführen.
    Der Herr Kollege Bazille — Sie erlauben, daß ich das eben hier einschalte — hat vorhin gemeint, das gäbe eine solche Fülle von Arbeit, daß es Jahre dauern würde, bis es durchgeführt wäre. Dieser Meinung bin ich zwar nicht. Aber man muß anerkennen, daß man, wenn man eine solche Systemänderung vornimmt, natürlich immer eine gewisse Anlaufzeit braucht. Wenn ich jedoch zu einer gerechten individuellen Versorgung kommen will, dann muß ich dazu den Anfang setzen und muß den Gedanken konsequent durchführen.
    Die Bundesregierung ist sich dabei auch bewußt, daß ein Berufsschadensausgleich für mindere Beschädigtengrade nur in besonders gelagerten Fällen in Frage kommt. Sie ist aber der Meinung, daß es der immer wieder erhobenen Forderung nach Stärkung des entschädigungsrechtlichen Gedankens in der Kriegsopferversorgung entgegenkommt, wenn man auch in diesen besonderen Fällen eine angemessene Versorgungsleistung gewährt, sofern ein beruflicher Schaden vorliegt; wenn keiner vorliegt, kann man keinen anerkennen. Wenn auch durch diese geplante Regelung nicht die Mehrheit der Kriegsbeschädigten eine Besserstellung in diesem Zusammenhang erfährt, so sollte man doch nicht die vielen Einzelschicksale übersehen, die durch diese Lösung befriedigend berücksichtigt werden können. Schließlich — das ist die Verbindung zur Bundeswehr, die auch von den geschätzten Vorrednern behandelt worden ist — gewinnt diese geplante Regelung besondere Bedeutung dadurch, daß sie eine echte Fortentwicklung des Versorgungsrechts darstellt. Sie erlaubt ja gerade, einen Schritt vorwärts zu tun, um den beschädigten Soldaten eine andere Rente zu gewähren als bisher. Das Unfallrecht und Versorgungsrecht nicht identisch sein können, ist in diesem Hohen Hause so oft behandelt worden, daß ich mindestens zu dieser Stunde auf weitere Darlegungen in diesem Zusammenhang verzichten kann.
    Unter den eingangs erwähnten 3 Millionen Kriegsopfern befinden sich rund 1,2 Millionen Witwen. Was ich soeben für die Beschädigten gesagt habe, gilt in entsprechender Weise auch für sie. Einem großen Teil von ihnen ist es gelungen, sich eine eigene Existenz aufzubauen und sich weitgehend unabhängig zu machen. Andere können aus Versorgungs- oder Versicherungsansprüchen des gefallenen Mannes Ansprüche geltend machen, die ihnen den Lebensunterhalt gewähren. Viele Witwen aber waren nicht in der Lage, eine den Verhältnissen angemessene wirtschaftliche Sicherung zu erreichen. Die Sorge für die Kinder oder eigene
    Krankheit hielt sie von der Möglichkeit ab, sich eine eigene Verdienstquelle zu schaffen. Auch ist in vielen Fällen die Hinterbliebenenversorgung infolge des frühzeitigen Todes des Mannes nicht ausreichend. Wir wollen hier anerkennen, daß der Gesetzgeber verschiedentlich durch Sonderzuschläge oder durch Erhöhung der Ausgleichsrenten versucht hat, diesen besonderen Fällen gerecht zu werden. Hervorgehoben sei hier die Einführung der erhöhten Ausgleichsrente durch das Erste Neuordnungsgesetz, die in den Fällen gezahlt werden sollte, in denen die Witwe durch den Tod ihres Ehemannes wirtschaftlich so betroffen ist, daß ihre Einkünfte einschließlich der Grund- und Ausgleichsrente nicht ein Viertel des Einkommens ihres Ehemannes erreichen, das er erzielt hat oder erzielt hätte.
    Die Durchführung dieser Vorschrift hat gezeigt, wie dringend erforderlich es war, sich dieser Fälle besonders anzunehmen. Nach den Erfahrungen — und da unterscheiden wir uns, glaube ich — erscheint es mir jedoch angebracht, eine von der Ausgleichsrente losgelöste Regelung zu finden, die eine noch bessere Entschädigung ermöglicht und unter Umständen auch solchen Kriegerwitwen zugute kommen kann, die bisher nur Anspruch auf Grundrente hatten.
    Ich darf noch einmal einschalten, was ich an dieser Stelle schon mehrfach gesagt habe: Es ist einfach nicht einzusehen, daß durch eine sogenannte Einheitsbundeswitwenversorgung die Witwe zu dem Verlust ihres Mannes auch noch den Verlust der sozialen und wirtschaftlichen Stellung ihrer ihr verbliebenen Familie für sich und ihre Kinder hinnehmen muß.

    (Sehr richtig! rechts.)

    Nun weiß ich zwar, daß auch durch meine Vorschläge versucht wird, diesen wirtschaftlichen Verlust — natürlich nur in einem bescheidenen Umfang — auszugleichen. Aber ich will dem Gedanken zum Durchbruch verhelfen, daß wir die Verpflichtung haben, der Kriegerwitwe — wenigstens in einer vertretbaren Relation — ihren sozialen und wirtschaftlichen Status zu erhalten, den sie hätte, wenn sie ihren Mann nicht verloren hätte.
    Meine Damen und Herren, wie sehr dieser Gedanke gewinnt, mögen Sie daran feststellen, daß ich bisher damit auf taube Ohren gestoßen bin, während das jetzt nicht mehr der Fall ist; niemand sagt etwas dagegen. Diese Bestimmung in meinem Gesetzesvorschlag ist die Bestimmung, zu der der A- und S-Ausschuß des Bundesrats, in dem doch gerade die Referenten sitzen, die die Feinheiten des Versorgungsrechts und seine verwaltungsmäßige Durchführbarkeit kennen, keinerlei Änderungsvorschläge gemacht hat; er hat vielmehr die Formulierung der Bundesregierung ausdrücklich gutgeheißen. Meine Damen und Herren, ich glaube, ich darf damit sagen, einen besseren Zeugen für das, was ich will, und für das Notwendige und Mögliche als diese Feststellung konnte ich gar nicht finden.
    Dieser Schadensausgleich soll dann gezahlt werden, wenn das Einkommen der Witwe geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte. Ich will die Einzel-



    Bundesminister Blank
    heiten nicht behandeln. Das ist sicherlich, wie Sie mir zugeben werden, eine Frage, die man im Ausschuß im einzelnen beraten muß. Aber ich will wenigstens soviel sagen: etwas mehr als die Hälfte der Gesamtsumme, die die Bundesregierung zur Verbesserung der Kriegsopferleistungen glaubt vorschlagen zu können, entfällt bei meinem Vorschlag auf die Absicht, die Versorgungsleistungen für die Witwen zu verbessern.
    Für die verwaltungsmäßige Durchführung der vorgesehenen Regelung hat die bereits erwähnte Vorschrift des § 41 Abs. 3 BVG schon gute Vorarbeiten geleistet, ebenso wie auch die Erfahrungen bei der Durchführung des Berufsschadensausgleichs für Erwerbsunfähige wertvolle Hilfe bieten. Auch hier soll eine Rechtsverordnung die gleichmäßige Behandlung der Versorgungsberechtigten sicherstellen. Auf Grund des vorhandenen Materials über die Einkommenssituation unserer Kriegerwitwen rechnet die Bundesregierung damit, daß, wie ich vorhin gesagt habe, über die Hälfte der vorgesehenen Aufstockungen auf das Konto der Verbesserungen der Leistungen an die Witwen gehen.
    Einen Sonderfall möchte ich hier noch kurz streifen. Besonders tragisch ist sicherlich das Schicksal der Witwen von Blinden und anderen ständig pflegebedürftigen Beschädigten. Diese Witwen fallen, wenn der Mann stirbt — der heute, wie Sie wissen, die beste Versorgung hat; er bekommt nämlich ohne Rücksicht auf sein Einkommen volle Grund- und Ausgleichsrente —, sehr erheblich zurück. Sofern es diesen Witwen nicht möglich ist, nachzuweisen, daß ein besonderer Berufsschaden vorliegt, ist es wohl ein Akt der Gerechtigkeit, in Anbetracht dessen, daß die Leistung, die eine solche Frau vollbracht hat, honoriert werden muß, festzulegen, daß sich ihre Bezüge von den Bezügen ableiten, die der so schwer Beschädigte bisher bekommen hat, d. h. daß jene Gesamtbezüge bei der Berechnung des Schadensausgleiches zugrunde zu legen sind.

    (Sehr gut! in der Mitte.)

    Da sowohl der Berufsschadensausgleich als auch der Ausgleich für Witwen in Beziehung zum Lohn oder Gehalt stehen, ist vorgesehen, daß diese Leistungen in zweijährigem Zeitabstand der Lohnentwicklung in den betreffenden Berufs- oder Wirtschaftszweigen angepaßt werden.
    Die Bundesregierung ist der Überzeugung, daß mit diesen beiden neuen Rentenleistungen ein bedeutender versorgungsrechtlicher Fortschritt erreicht wird, weil mit ihnen auch diejenigen einen Anteil an unserer wirtschaftlichen Entwicklung erhalten, denen dieser bisher wegen der Folgen ihrer Beschädigung oder des Verlustes ihres Ehemannes versagt blieb.
    Die Bundesregierung hat ferner eine allgemeine Erhöhung der Grund- und Elternrenten vorgeschlagen. Damit kommen alle rentenberechtigten Kriegsopfer in den Genuß höherer Bezüge.
    Leistungsverbesserungen für 3 Millionen Menschen geben immer Anlaß zu finanziellen Erwägungen. Das ist die berühmte Kehrseite der Medaille, und ich werde der Behandlung dieser Frage vor diesem
    Hohen Hause niemals ausweichen können und ihr auch nicht ausweichen. Denn irgendwie müssen die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Ich glaube, daß die Bundesregierung in ihrer schwierigen finanziellen Lage — und Sie wissen, daß diese Lage nicht nur schwierig, sondern völlig ungeklärt ist— das äußerst Mögliche getan hat. Ich möchte in diesem Zusammenhang sehr gern die Entschließung des Bundesrates interpretieren. Es heißt in deren letztem Absatz:
    Der Bundesrat ist der Auffassung, daß während der weiteren Beratungen des Entwurfs im Bundestag und Bundesrat eine Lösung gefunden werden muß, ,die diesen Erwägungen Rechnung trägt. Er wird das Notwendige dazu beitragen.
    Nun, wenn ich die Worte „das Notwendige" interpretieren darf: Geld! Dann würde uns die Beratung wesentlich leichter werden, wenngleich ich auch gute Ratschläge als etwas sehr Wertvolles gern entgegennehme. Aber in diesem entscheidenden Punkt handelt es sich weniger um Hilfe durch gute Ratschläge als vielmehr darum, wo das nötige Geld herkommt. Die Bundesregierung ist jedenfalls nicht der Meinung, daß man zwar Erhöhungen der Ausgaben des Bundes das Wort reden, aber in der Frage der Alimentierung des Bundes sich sehr bescheiden zurückhalten könne. Hier nützt es nichts, den Mund zu spitzen, hier muß gepfiffen werden. Wir warten .auf eine Interpretation dieses Satzes.
    Die Bundesregierung schlägt auch eine Erweiterung der Schwerstbeschädigtenzulage um eine Stufe vor. Die Erfahrungen, die sich bei der Durchführung der bisherigen Regelung für die Schwerstbeschädigtenzulage ergeben haben, wird sie sich bei der Überarbeitung der Durchführungsverordnung zunutze machen.
    Ich habe in der Antwort auf die Große Anfrage der SPD zur Kriegsopferversorgung vor dem Hohen Hause schon ausgeführt, die Bundesregierung werde sich in ihrer Gesetzesvorlage auch mit der Elternversorgung beschäftigen. In der Elternversorgung soll nach meinem Vorschlag in Zukunft das Erfordernis der Ernährereigenschaft in Fortfall kommen. Es läßt sich nicht bestreiten, daß der seit dem Jahre 1950 die Elternversorgung beherrschende Grundgedanke, nur den durch den Verlust des Ernährers entstandenen Unterhaltsausfall auszugleichen, richtig war. Trotzdem hat die Prüfung der Frage, ob der Gefallene der Ernährer seiner Eltern war oder geworden wäre, in der Praxis zu großen Schwierigkeiten geführt. Sie führte oft zu unliebsamen Entscheidungen, die darüber hinaus ihrem Inhalt nach sowohl in positiver, als auch in negativer Hinsicht sehr zweifelhaft waren. Die Bundesregierung hält es unter diesen Umständen für vertretbar, daß in Zukunft nur noch die Frage der Bedürftigkeit geprüft wird. Im Hinblick auf die Ausweitung des Berufsschadensausgleichs auf alle Kriegsbeschädigten sowie des Schadensausgleichs für die Witwen unter Anhebung der Grundrenten glaubte die Bundesregierung, diesmal auf allgemeine Verbesserung der Ausgleichsrenten verzichten zu können.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich gestehe freimütig, daß ich mich in diesem Punkte einer



    Bundesminister Blank
    Problematik ganz besonderer Art gegenübergestellt sehe. Es war beim Ersten Neuordnungsgesetz innerhalb meines Entwurfs zu sagen: Wenn nun die finanziellen Mittel schon beschränkt sind, dann muß ich doch zunächst denjenigen helfen, die neben ihrer Beschädigung auch noch schwere wirtschaftliche Schäden haben; das sind diejenigen, die kein besonders hohes Einkommen erzielen. Das heißt, ich muß doch die Ausgleichsrenten erhöhen. Damals hat man in ganz Deutschland und auch in diesem Hohen Hause mir immer wieder zum Vorwurf gemacht, ich sei vom Fürsorgedenken beherrscht. Diesmal bin ich — gar nicht mit frohem Herzen, da müßte ich die Unwahrheit sagen — den anderen Weg gegangen und habe gesagt: Nun gut, wenn das aus politischen Gründen erforderlich ist, wollen wir die Grundrenten durchgängig erhöhen. Nun stehe ich vor dem Vorwurf, damit lasse man doch denen nichts zugute kommen, die besonders bedürftig seien. Meine Damen und Herren, wenn mit so wechselnden Argumenten gearbeitet wird, stellt uns das allerdings vor eine Situation, mit der wir alle miteinander nicht fertig werden. Ich kann nur das eine oder das andere. Welches das Richtigere, das Zweckmäßigere, das ethisch Fundiertere ist, das, meine Damen und Herren, muß ich Ihrer Beurteilung überlassen.
    Es ist notwendig, auch die Anrechnungsvorschriften für die sogenannten übrigen Einkünfte, zu denen vor allem die Renten zählen, weiter aufzulockern. Hiermit soll erreicht werden, daß bei den jährlichen Anpassungen der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zumindest ein Teil der Erhöhungsbeträge den Berechtigten erhalten bleibt. Ich gebe zu, daß das Problem der Anrechnung von Renten auf die Ausgleichsrente sehr schwierig ist. Das weiß niemand besser als die Damen und Herren, die in den beteiligten Ausschüssen dieses Hohen Hauses mitarbeiten. Aber eine völlige Nichtanrechnung der Erhöhungsbeträge würde so viel Ungleichheit schaffen, daß das ganze System der Ausgleichsrente empfindlich gestört würde. Schließlich hat sich dieses Hohe Haus immer zu der Anrechnung der Renten auf die Ausgleichsrente bekannt, schon aus dem einfachen Gedanken heraus, daß diese Einkünfte nicht bessergestellt werden dürfen als die Einkünfte aus Arbeit.
    Auf dem Gebiet der Heil- und Krankenbehandlung hat die Bundesregierung einige Änderungen vorgeschlagen, von denen die Erhöhung des Pauschbetrages zum Ersatz außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleißes und die Erhöhung des Einkommensausgleichs hervorzuheben sind. Die für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit vorgesehene Erhöhung des Einkommensausgleichs auf den vollen Betrag des Netto-Einkommens ist zur wirtschaftlichen Gleichstellung aller arbeitsunfähigen Beschädigten und zur Anpassung an die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfall notwendig. Im übrigen wird eine Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar oder mittelbar Veranlassung zur weiteren Änderung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Heilbehandlung und Krankenbehandlung sein.
    Die Bundesregierung wird zu gegebener Zeit die notwendigen Folgerungen aus solchen Rechtsänderungen ziehen.
    Die Bestimmungen über die Kriegsopferfürsorge — §§ 25 bis 27 e — sind vor allem im Hinblick auf das am 1. Juni 1962 in Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz in einigen Punkten geändert und ergänzt worden. Dabei sind materielle Verbesserungen vorgesehen, die sich insbesondere auf die Einkommensgrenze bei gewissen Leistungen der Kriegsopferfürsorge und auf die Gewährung von Erholungsfürsorge an Hinterbliebene beziehen.
    Meine Damen und Herren, wie in der Antwort auf die Große Anfrage angekündigt, legt die Bundesregierung Ihnen nunmehr einen Gesetzentwurf vor, der im wesentlichen fünf Punkte enthält, einmal eine Ausdehnung des Berufsschadensausgleichs auf alle Beschädigten, zweitens die Einführung einer gleichen Regelung für die Witwen, drittens eine Verbesserund der leidigen Anrechnungsbestimmungen, viertens den Fortfall der Prüfung der Ernährereigenschaften und fünftens eine durchgängige Erhöhung der Grundrente.
    Wir gehen damit — und das sage ich, was den finanziellen Umfang anbetrifft — bis an die Grenze des Möglichen. Meine Damen und Herren, wer glaubt, daß mehr getan werden müsse oder könne, der müßte der Bundesregierung allerdings helfen, aus ihrer sehr schwierigen finanziellen Situation herauszufinden. Ich muß diesem Hohen Hause leider sagen: wenn dieses Gesetz und eine Reihe anderer Gesetze — ich will sie im einzelnen gar nicht aufzählen — beim Wiederzusammentritt des Parlaments in zweiter und dritter Lesung, wie ich hoffe, behandelt und zum Abschluß gebracht werden, stehen wir vor einer so kompakten Forderung, daß wir alle miteinander, meine Damen und Herren, wie ich es in der 42. und in der 63. Sitzung dieses Hohen Hauses ausgeführt habe, mit der Frage konfrontiert sind, nicht, wo steckt die Priorität, sondern, was haben wir insgesamt neu an Leistungen zu erbringen, wo nehmen wir die Mittel her und wie verteilen wir sie, damit jeder einzelne und jede in Frage kommende Gruppe aus dem Seinigen bzw. Ihrigen kommt. Denn das scheint mir der Kernsatz auch sozialer Gerechtigkeit zu sein: Jedem das Seine.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)