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ID0407706600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 77. Sitzung Bonn, den 16. Mai 1963 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Lünenstrass Vizepräsident Dr. Jaeger . . . . 3755 A Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 3737 A Fragestunde (Drucksachen IV/1250, IV/1255) Frage des Abg. Marquardt: Schriften des Presse- und Informationsamtes von Hase, Staatssekretär . . . 3737 C, D Marquardt (SPD) 3737 C Fragen des Abg. Höhmann (HessischLichtenau) : Bundesfinanzhilfen für Folgeeinrichtungen bei militärischen Bauvorhaben 3737 D Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Englische Elektronengeräte für die Bundeswehr Hopf, Staatssekretär 3738 A Fragen des Abg. Felder: Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Offiziere Hopf, Staatssekretär 3738 B, C Felder (SPD) 3738 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3738 D, 3739 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 3739 A Fragen der Abg. Frau Schanzenbach: Zugabteile für Reisende mit Kleinkindern und Abteile für Raucher und Nichtraucher Dr. Seiermann, Staatssekretär . 3739 B, C, D Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 3739 C Frage des Abg. Dr. von Haniel-Niethammer: Schnellzugverbindung München—Rom Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 3739 D Frage des Abg. Berlin: Ersetzung von Bahnschranken durch Blinklichtanlagen in Lage Dr. Seiermann, Staatssekretär 3740A, B, D, 3741 A Berlin (SPD) . . . . . . . . 3740 B, D Spies (CDU/CSU) 3741 A Frage des Abg. Schmidt (Kempten) : Freifahrten für weibliche Beschäftigte der Bundesbahn . . . . . . . . 3741 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 77. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1963 Fragen des Abg. Müller (Remscheid) : Gastarbeiter und Bestimmungen über Waffenbesitz 3741 B Frage des Abg. Glombig: Äußerung des Bundesarbeitsministers zur Neuordnung der Kriegsopferversorgung Blank, Bundesminister . . . . 3741 C, D Glombig (SPD) . . . . . . . 3741 C, D Entwurf eines Gesetzes zu der Gemeinsamen Erklärung und zu dem Vertrag vom 22. Januar 1963 mit der Französischen Republik über die deutsch-fransösische Zusammenarbeit (Drucksache 1V/1157); Schriftlicher Bericht des Ausw. Ausschusses (Drucksache IV/1252) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Furler (CDU/CSU) 3742 B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 3745 A Wehner (SPD) 3745 D Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . 3748 B Dr. Mende (FDP) . . . . . . 3752 B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . 3753 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1224) — Erste Beratung — Dr. Bucher, Bundesminister 3755 B, 3760 B Dr. Wahl (CDU/CSU) . . . . . . 3756 C Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . 3757 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3760 D Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 3763 A Entwurf eines Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) (Drucksache IV/183); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache 1V/1206) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Bleiß (SPD) 3764 A, D Lemmrich (CDU/CSU) 3764 B Eisenmann (FDP) 3765 D Wahl zum Wahlprüfungsausschuß . . . 3766 C Nächste Sitzung 3766 D Anlagen 3767 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 77. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1963 3737 77. Sitzung Bonn, den 16. Mai 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr.
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    . Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner* 16. 5. Arendt (Wattenscheid) * 16. 5. Dr. Arndt (Berlin) 31. 5. Dr. Atzenroth 17. 5. Dr.-Ing. Balke 17. 5. Bausch 16. 5. Bazille 17. 5. Bergmann * 16. 5. Beuster 10. 6. Birkelbach * 16. 5. Birrenbach 16. 5. Böhme (Hildesheim) 6. 6. Brünen 8. 6. Dr. Burgbacher* 16. 5. Corterier 31. 5. Cramer 17. 5. Dr. Deist* 16. 5. Deringer* 16. 5. Dr. Dichgans* 16. 5. Dr. Effertz 16. 5. Frau Dr. Elsner* 16. 5. Even (Köln) 18. 5. Faller* 16. 5. Figgen 15. 6. Franke 17. 5. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 16. 5. Funk (Neuses am Sand) 25. 5. Dr. Furler* 16. 5. Gontrum 17. 5. Gscheidle 16. 5. Dr. h. c. Güde 17. 5. Haage (München) 21. 5. Hahn (Bielefeld) * 16. 5. Dr. Harm (Hamburg) 17. 5. Heiland 19. 5. Dr. Hellige 17. 5. Hermsdorf 17. 5. Hirsch 24. 5. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 17. 5. Dr. Huys 17. 5. Illerhaus 17. 5. Dr. Jungmann 18. 5. Kaffka 17. 5. Kalbitzer* 16. 5. Frau Kettig 22. 5. Killat 16. 5. Klinker* 16. 5. Dr. Kreyssig* 16. 5. Kriedemann* 16. 5. Kühn (Hildesheim) 18. 5. Lemmer 17. 5. Lenz (Brühl) * 16. 5. Dr. Löhr* 16. 5. Lücker (München) * 16. 5. Dr. Mälzig 17. 5. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Margulies* 16. 5. Marx 17. 5. Mattick 17. 5. Mauk* 16. 5. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 16. 5. Dr. von Merkatz 17. 5. Metzger* 16. 5. Michels 16. 5. Missbach 18. 5. Dr. Mommer 15. 7. Dr. Morgenstern 17. 5. Müller (Nordenham) 17. 5. Müller-Hermann* 16. 5. Nellen 17. 5. Ollenhauer 17. 5. Peters (Norden) 19. 5. Dr.-Ing. Philipp* 16. 5. Frau Dr. Probst* 16. 5. Rademacher* 16. 5. Ramms 17. 5. Ravens 18. 5. Frau Renger 31. 5. Richarts* 16. 5. Rohde 16. 5. Sander 17. 5. Scheppmann 16. 5. Schulhoff 17. 5. Schwabe 16. 5. Seifriz* 16. 5. Soetebier 16. 5. Spitzmüller 17. 5. Dr. Stammberger 16. 5. Dr. Starke 16. 5. Stauch 17. 5. Dr. Stecker 18. 5. Stein 16. 5. Dr. Steinmetz 17. 5. Storch 17. 5. Frau Strobel* 16. 5. Sühler 17. 5. Dr. Toussaint 17. 5. Wächter 17. 5. Weinkamm* 16. 5. Wittmer-Eigenbrodt 31. 7. Zoglmann 31. 5. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Westrick vom 14. Mai 1963 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Jacobi (Köln) (Drucksache IV/1217, Fragen IX/1 und IX/2) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß bisher vom Saarland belieferte Versorgungsunternehmen des süddeutschen Raumes mit dem Ablauf des Kohlenwirtschaftsjahres (31. März 1963) nur noch zu wesentlich verschlechterten Preisen und Bedingungen mit Gaskohle beliefert werden? Ist die Bundesregierung der Überzeugung, daß die für das in Frage IX/1 erwähnte Geschäftsgebaren gegebene Begründung (Rationalisierungsmaßnahmen in Verbindung mit Grubenstilllegungen) zutreffend und vertretbar ist? 3768 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 77. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 16. Mai 1963 Zur Frage IX/1 Der Bundesregierung ist bekannt, daß ein Teil der Versorgungsunternehmen im süddeutschen Raum ab 1. April 1963 nicht mehr zu den bisherigen Sonderpreisen und -bedingungen von den Saarbergwerken beliefert wird. Die Saarbergwerke mußten sich seit dem Kohlenwirtschaftsjahr 1958/59 vielfach den Konkurrenzpreisen und den Sonderbedingungen des Ruhrbergbaus anpassen, wenn sie ihre Produktion bei den Versorgungsunternehmen. des süddeutschen Raumes absetzen wollten. Hierzu sind sie durch die Bestimmungen des Montanunion-Vertrages berechtigt. Es wurden daher mit einem Großteil dieser Verbraucher entsprechende langfristige Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten abgeschlossen. Soweit es sich hierbei um Verträge mit dreijähriger Dauer handelte, sind diese mit dem 31. März 1963 ausgelaufen. Neue derartige Verträge werden von den Saarbergwerken aus Erlösgründen 'vorerst nicht abgeschlossen. Wie bekannt, weist die Entwicklung im Steinkohlenbergbau im ganzen Bundesgebiet steigende Kosten auf, die bisher nur zum Teil durch Rationalisierungen, Stillegungen usw. ausgeglichen werden konnten. Infolgedessen sahen sich auch die Saarbergwerke gezwungen, verschiedene Preisvergünstigungen, die sie in früherer Zeit eingeräumt hatten, aufzuheben. Zur Frage IX/2 Diese Frage steht im Zúsamenhang mit der Frage IX/ 1. Wie hierzu bereits dargelegt, waren auch die Saarbergwerke zu Rationalisierungsmaßnahmen und im Zusammenhange damit zu Zechenstillegungen genötigt. Nach meiner Unterrichtung reichen die bisherigen Rationalisierungserfolge jedoch nicht aus, um die Erhöhung der Arbeits- und Materialkosten voll auszugleichen. Ein teilweiser Ausgleich muß daher anderweitig — d. h. über den Preis — gesucht werden. Die Bundesregierung sieht Preiserhöhungen selbstverständlich nicht gern. Andererseits aber ist es das Ziel der Energiepolitik, die Wettbewerbsfähig- I keit und Leistungskraft des Steinkohlenbergbaus zu steigern. Der Saarbergwerke AG kann es daher m. E. nicht verwehrt werden, ihre Erlöse durch maßvolle Preiskorrekturen zu verbessern, wenn der Markt eine solche Verbesserung erlaubt und diese Preiserhöhung durch die Kostenentwicklung bedingt ist. Jedenfalls erscheint es vernünftiger, den Weg einer maßvollen Preiskorrektur zu wählen, als sich im Wege von Subventionen den unerläßlich notwendigen Ausgleich zu verschaffen. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Hopf vom 16. Mai 1963 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Höhmann (Hessisch Lichtenau) Drucksache IV/1250 (Fragen XII/1 und XII/2): Ist dem Herrn Bundesverteidigungsminister bekannt, daß Bundesfinanzhilfen für Schulbauten als Folgeeinrichtungen bei militärischen Bauvorhaben und Wohnsiedlungen teilweise so verspätet gewährt werden, daß die Schulausbildung der Kinder der am Dienstort wohnenden Soldaten gefährdet ist? ist es mit der Fürsorgepflicht des Staates gegeniiber seinen Soldaten vereinbar, daß die Bundesfinanzhilfen für Folgeeinrichtungen in ihrer Gesamtsumme weit unter dem tatsächlichen Bedarf liegen? Mir ist bekannt, daß seit einiger Zeit die Bundesfinanzhilfen mit erheblicher Verspätung gewährt werden. Dadurch treten Verzögerungen bei Schulbauten und bei anderen, insbesondere kommunalen Folgemaßnahmen ein, die für den Schulunterricht und für andere Dinge unangenehm sind. Die Verzögerungen in der Gewährung der Bundesfinanzhilfen liegen daran, daß die Geldmittel nicht ausreichen, um die nötigen Aufgaben schnell durchzuführen. Ich habe bereits angeregt, diese Sache in den zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu besprechen, um eine Abhilfe zu finden. Bis dies grundsätz4ich möglich ist, werde ich mit dem Bundesminister der Finanzen erwägen, Bindungsermächtigungen zu erlangen, damit wenigstens Zusagen für das nächste Jahr gegeben werden und damit die Gemeinden usw. endgültig planen und die Restfinanzierung sicherstellen können.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eduard Wahl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In jeder Legislaturperiode des Bundestages kehrt eine Vorlage wieder, die das im Grundgesetz vorgesehene höchste Verfassungsgericht, seine Organisation, seine Geschäftsverteilung und seine Methoden der Sacherledigung zum Gegenstand hat. Diese Vorlagen stellen den Bundestag jedes Mal vor eine schwierige Aufgabe. Allzu leicht geraten die an der Gesetzgebung beteiligten politischen Instanzen in den Verdacht, der Reformwille gegenüber dem Bundesverfassungsgericht entspringe einer Animosität. Bekanntlich kann es ein Gericht nicht allen Prozeßbeteiligten und Interessenten recht machen, besonders wenn die Entscheidungen so weittragend sind wie die Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Es bedarf deshalb von seiten dieses Hohen Hauses der größten Behutsamkeit, sowohl bei den gesetzgeberischen Lösungen selbst wie bei deren Vorbereitung, und ich bin davon überzeugt, daß der Rechtsausschuß insoweit den Anregungen des Herrn Ministers Rechnung tragen wird, auch dieses Mal nicht ohne Zuziehung der Richter des Bundesverfassungsgerichts als Sachverständige seine Beratungen durchzuführen.
    Meine Damen und Herren, als das Bundesverfassungsgericht geschaffen wurde, entschloß sich der Rechtsausschuß zur Einrichtung des Zwillingsgerichts, d. h. es wurden zwei Senate geschaffen, deren Zuständigkeit voneinander in der Weise abgegrenzt wurde, daß für _seinen Zuständigkeitsbereich jeder Senat das Bundesverfassungsgericht ist. Ich hatte damals auf den französischen Kassationshof hingewiesen, der dank der Vorschaltung der Chambre des Requêtes, die bei ihrer Vorprüfung die Kassationsbeschwerde abweisen kann oder die Sache an die stärker besetzte Zivilkammer weiterverweist, mit einem einzigen Spruchkörper, nämlich der Chambre Civile auskommt und mit allen Kassationsrekursen, die aus dem ganzen Lande anfallen, fertig wird. Ich wurde damals vom Rechtsausschuß beauftragt, genauer über das französische Recht zu berichten, und stieß bei meinen Studien in den entscheidenden französischen Prozeßrechtswerken auf eine heftige Kritik am geltenden französischen System, das besser durch ein Mehrkammersystem nach Art des deutschen Reichsgerichts ersetzt würde. So kam es dann



    Dr. Wahl
    zu zwei Senaten für das Bundesverfassungsgericht, wobei wir etwas übersahen, was dem Rechtsvergleicher und dem Rechtshistoriker eigentlich längst bekannt ist. Die Menschen sind nun einmal so angelegt, daß sie ihr eigenes Elend am deutlichsten fühlen und die anderen glücklich preisen, deren Lebensverhältnisse mangels eigener Erfahrung ihnen günstiger erscheinen, als sie es in Wirklichkeit verdienen. Anders ausgedrückt: wenn man aus der Rechtsvergleichung Nutzen ziehen will, darf man sich nicht so sehr an die Reformvorschläge des Auslands halten als an das dort geltende Recht, das, wie in diesem Fall das Verfahrensrecht des Kassationshofes, seit 150 Jahren in Kraft ist und die in der ganzen Welt berühmte schöpferische Rechtsprechung des höchsten französischen Gerichtshofs ermöglicht hat. Solche historischen Erfahrungen stellen einer Institution das Zeugnis aus, daß sie in der Rechtsanwendung ihre Probe bestanden hat, und sie besagen mehr für die Praktikabilität eines Systems als noch so überlegte Reformvorschläge, deren Bewährung in der Praxis noch aussteht.
    So hat auch das Zwillingsgericht bald gezeigt, daß ihm das Einheitsgericht, als das der Supreme Court der Vereinigten Staaten, das angesehenste Verfassungsgericht der Welt, von Anfang an wirkte, organisatorisch überlegen ist. Das Verfassungsrecht ist eben eine Einheit, und so einleuchtend es erscheint, daß man die Organstreitigkeiten von den Grundrechtsfragen trennt und die beiden Materien verschiedenen Senaten überträgt, so sind doch Überschneidungen unvermeidlich. Ich erinnere bloß an die verfassungsrechtlichen Notstandsprobleme, die uns im Augenblick besonders beschäftigen und bei denen der innere Zusammenhang zwischen dem Funktionieren der Verfassungsorgane und dem Schutz der Grundrechte besonders deutlich ist. Die Zweierherrschaft, die man im Zwillingsgericht in gewissem Sinne verwirklicht sehen kann, ist schon bei der römischen Konsularverfassung problematisch gewesen, wie ich hier nicht näher auszuführen brauche.
    Deshalb hat der Bundestag sich bei der ersten größeren Reform im Jahre 1956 dafür ausgesprochen, das Bundesverfassungsgericht solle allmählich zum Einheitsgericht umgestaltet werden, und hat die allmähliche Herabsetzung der Richterzahl verfügt. In diesem Gesetz ist für 1963 die Herabsetzung der Richterzahl von 10 auf 8 Richter pro Senat vorgesehen, um damit einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zum Einheitsgericht zu tun.
    Wir sind mit der Bundesregierung der Meinung, daß die Umwandlung des Bundesverfassungsgerichts zum Einheitsgericht nicht dadurch wieder hinausgeschoben werden darf, daß die Richterzahl noch einmal für eine weitere Übergangszeit wieder auf 10 Richter erhöht werden soll, zumal jetzt ein Zeitpunkt herangekommen ist, in dem das Ausscheiden der Richter in keinem einzigen Fall die vorzeitige Verabschiedung eines Richters bedingt.
    Bei der Verringerung der Richterzahl ergibt sich angesichts der Geschäftslage des Gerichts die Notwendigkeit, eine weitere Entlastungsnovelle durch eine Vereinfachung des Verfahrens zu beschließen, zumal auch bei der nun bald anstehenden Schaffung des Einheitsgerichts naturgemäß die Entlastungsfragen im Vordergrund stehen werden. Die Regierungsvorlage hat diese Frage mutig angepackt, und der Bundesrat hat dazu noch weitere Anregungen gegeben. Freilich ist es nicht so, daß die Verringerung der Richterzahl automatisch im gleichen Verhältnis auch die Leistungsfähigkeit des Gerichts herabsetzt, da bekanntlich in einem größeren Beratungsgremium selbst bei äußerster Selbstzucht der Beteiligten die Erledigung eines Tagesordnungspunktes sich mehr in die Länge zieht als in kleineren Zirkeln. Aber es ist natürlich ebenso klar, daß der Begründungszwang für die ergangenen Entscheidungen mit mehr Richtern leichter bewältigt werden kann als mit einer kleineren Richterzahl. Worin ich vor allem einen Ansatzpunkt für eine mögliche Entlastung des Gerichts sehe, ist die stattliche Anzahl höchst bedeutender Entscheidungen, durch die das Bundesverfassungsgericht zahlreiche Lücken des Verfassungsrechts mittlerweile ausgefüllt hat. Bei der ewigen Wiederkehr gleicher oder ähnlicher Fälle kann sich das Gericht eine Erleichterung verschaffen, indem es auf bereits früher erarbeitete Rechtsgrundsätze verweist. Die entscheidende Aufgabe des Rechtsausschusses sehe ich deshalb in der Erörterung der §§ 93 a und 93 b des Entwurfs. Dazu liegen schon Anregungen aus dem Bundesrat vor, die jetzt aber bei der ersten Lesung noch nicht besprochen zu werden brauchen.
    Ich schließe mit dem Antrag, die Vorlage dem Rechtsausschuß zu überweisen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Reischl.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Reischl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Novelle, mit der wir uns heute zu befassen haben, dient wieder einmal dazu, am Bundesverfassungsgericht und an seinem Verfahren, wie mein Vorredner schon richtig gesagt hat, herumzuändern. Ich möchte gleich einleitend namens meiner Fraktion sagen, daß wir den Entwurf in der uns vorliegenden Form im ganzen für unbefriedigend halten, weil er nicht alle Probleme anfaßt, um die es heute geht und die auch schon offen zutage liegen.
    Ich möchte mich durchaus dagegen wenden, daß man den Vorwurf erhebt, man dürfe nicht zu einem Bundesverfassungnsgerichtsgesetz auch Novellen verabschieden .Selbstverständlich wird im Laufe der Zeit immer einmal die Notwendigkeit auftreten, eine Anpassung vorzunehmen. Aber es fragt sich doch, ob es angeht, hier eine dritte Novelle einzubringen, die wieder nur kleine Bereinigungen, einige Verfahrensverbesserungenenthält, die aber eine ganze Reihe von Fragen, die augenlblicklich offen daliegen, und für eine Regelung reif wären, außer acht läßt.
    Wir sollten uns darüber einig sein, daß wir uns nicht mit einem normalen Gerichtsorganisationsgesetz, sondern mit einem Organisationsgesetz für ein Verfassungsorgan 211 befassen haben, einem



    Dr. Reischl
    Organisationsgesetz für das höchste Gericht der Bundesrepublik, ein Verfassungsorgan, das auf gleicher Ebene mit dem Bundestag und der Bundesregierung steht und das infolgedessen ein besonderes Maß an Achtung vor seiner Stellung und Funktion erfordert. Es geht dann einfach nicht an, daß man von Zeit zu Zeit an dem Gesetz zur Organisation dieses Gerichts herumflickt und wichtige inzwischen aufgetauchte Fragen, die .auch entscheidungsreif sind, wieder ruhen läßt und auf die nächste Novelle verschiebt. Wir haben hier eine Art Novelle auf Probe vor uns, die für eine gewisse Zeit Erleichterungen schaffen soll, die aber schon den Keim der nächsten Novelle in sich trägt. Selbst die wichtigste Frage, mit der wir ,es zu tun haben, nämlich die Frage der tatsächlichen Überlastung des Bundesverfassungsgerichts, ist eigentlich nicht entschieden. Ich werde darauf gleich noch im einzelnen zu sprechen kommen.
    Die Novelle ist vor allem auch deswegen unbefriedigend, weil der Zeitpunkt, zu dem sie kommt, in zwei Richtungen nicht den Notwendigkeiten entspricht. Einmal müssen wir bedenken, daß wir uns gerade anschicken, im Rahmen der Notstandsgesetzgebung eine besondere Bestandsgarantie für das Bundesverfassungsgericht in das Grundgesetz einzubauen. Das ist dringend notwendig und wird von uns als Schaffung einer Legalitätsreserve 'bejaht. Trotzdem läßt man das Gericht im gleichen Augenblick in einer ganzen Reihe von Punkten in einer ungeklärten Lage. Man sollte — diesen Appell möchte ich an die andere Seite des Hauses richten — bei der
    Zusammenarbeit im Rechtsausschuß doch auch daran denken, daß wir hier vorsichtig sein müssen, um nicht das Mißtrauen aufkommen zu lassen, daß durch eine Einschränkung der Arbeitsmöglichkeit des Gerichts manches wieder schlechter gemacht wird, was andererseits durch die Verankerung der Unantastbarkeit des Gerichts gutgemacht werden soll. Ich möchte hier niemandem böse Absichten unterstellen, aber wir sollten jeden Schein in dieser Richtung vermeiden und daran bei der Beratung im Rechtsausschußdenken.
    Das Gesetz wird aber ,auch zu spät vorgelegt. Es liegt auf der Hand und geht auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs hervor, daß im Zusammenhang mit 'diesem Gesetz die Frage der Richterzahl noch einmal aufgeworfen wird. Der Termin für eine Änderung auf diesem Gebiet wäre der 31. August 1963; denn dann tritt die Herabsetzung der Richterzahl je Senat von 10 auf 8 in Kraft. Ich halte es für einen nicht der Würde des Gerichts und der Bedeutung der Sache angemessenen Stil, wenn man das Gesetz in einem so späten Zeitpunkt einbringt, daß eine Beratung in Ruhe über diese wichtige Frage vor den Ferien — und vor den Ferien muß sie ja erfolgen — kaum mehr möglich ist. Das soll kein Vorwurf gegen den jetzigen Bundesjustizminister sein, wie ich ausdrücklich betonen möchte; denn er ist ja noch nicht so lange im Amt, daß er dafür verantwortlich sein könnte. Aber es ist ein Vorwurf gegen sein Haus oder gegen diejenigen, die damit befaßt waren und die wenigstens einige Monate eher mit diesem Entwurf vor die gesetzgebenden Körperschaften hätten treten sollen.
    Lassen Sie mich ganz kurz auf die ungeklärten Fragen eingehen, die im Rahmen der Novelle unbedingt hätten geklärt werden müssen. Das Gesetz geht von einer Reduzierung der Zahl der Richter je Senat von zehn auf acht zum 31. August 1963 aus mit dem Ziel, ein Einheitsgericht zu schaffen. Ich darf für unsere Fraktion betonen, daß wir dieses Ziel nach wie vor bejahen.
    Aber man darf dabei nicht ganz außer acht lassen, daß das Gericht als Zwillingsgericht ins Leben getreten ist und trotzdem in der ganzen Zeit, namentlich aber in den letzten Jahren, immer überlastet war. Wenn man bedenkt, daß die Zahl der Verfassungsbeschwerden allein vom Jahre 1961 bis zum Jahre 1962 von 700 auf 1400 gestiegen ist, dann wird man sehen, wie stark das Gericht überlastet ist. Vor allem aber sollte man sich in dem Zusammenhang überlegen, ob man wirklich wegen eines Prinzips — nämlich wegen der möglichst schnellen Herstellung des Einheitsgerichtes — eine dauernde Überlastung und vor allem das gefährliche Ansteigen der Rückstände in Kauf nehmen soll. Ich kann Ihnen aus meiner eigenen richterlichen Erfahrung sagen, daß in der Gerichtsbarkeit nichts schlimmer ist, als einen Schreibtisch mit Rückständen aufräumen zu müssen.
    Ich habe manchmal das Gefühl, daß sich auch gegenüber dem Bundesverfassungsgericht — wie leider gegenüber allen Richtern bei uns in der Bundesrepublik — das Pensendenken breit macht. Dieses Pensendenken ist der Stellung und der Arbeit des Richters in gar keiner Weise angemessen, und ich möchte es hier einmal in einer etwas gehässigen Form als ein kleinkariertes Verwaltungsdenken ansprechen.

    (Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Der Richter ist einfach kein Automat, in den man oben Geld reinwirft, woraufhin unten dann ein Urteil herauskommt. Es ist ein Nonsens, einem Richter vorzuschreiben, daß er in einer bestimmten Zeit ein Urteil machen muß. Da gibt es einfach mal die Notwendigkeit — das sage ich Ihnen ganz ehrlich —, eine schöpferische Pause einzulegen und ein paar Tage lang mit einer Entscheidung im wahrsten Sinne des Wortes schwanger zu gehen, um sie dann wirklich gründlich durchdacht zu fällen. Der Staatsbürger hat ein Recht darauf, daß die Entscheidungen, die vielfach endgültig sind, wirklich gründlich durchdacht sind.
    Bedenken Sie bitte auch noch folgendes. Wenn der Richter überlastet ist — und das gilt ganz besonders für den Richter beim Bundesverfassungsgericht —, dann nimmt man ihm die Möglichkeit, der Richter zu bleiben, den wir eigentlich alle verlangen müssen, nämlich der Richter, der nicht nur seine Juristerei anschaut, der nicht nur die Gesetze studiert, sondern der sich auch sonst noch ein bißchen im Leben umsieht; er muß also auch noch Zeit für andere Dinge haben. Vor allem aber muß er Zeit haben, um sich in seinem eigenen Fach noch weiterzubilden; denn auslernen kann ein Richter bis zu seiner Pensionierung nicht. Das möchte ich doch zu bedenken geben, und ich bitte, auch diesen Gesichts-



    Dr. Reischl
    punkt bei den Beratungen zu berücksichtigen. Ich hoffe, daß wir auch hierzu noch mehr Zahlenmaterial bekommen.
    Die Vorschläge zur Verbesserung und Erleichterung des Verfahrens stammen vom Gericht. In einem entscheidenden Punkt aber folgt der Entwurf zunächst den Vorschlägen des Gerichts nicht, nämlich hinsichtlich der Aufhebung des Begründungszwanges. Ich will mich darüber nicht länger verbreiten, zumal angeklungen ist, daß eventuell die Neigung besteht, entsprechend den Vorschlägen des Bundesrates noch einen Schritt weiterzugehen. Eines möchte ich aber doch zu bedenken geben. Hier haben wir es mit einer sehr, sehr wichtigen psychologischen Frage zu tun. Dadurch kann die Stellung des Gerichts in der öffentlichen Meinung eines Tages sehr stark berührt werden. Es ist für den Staatsbürger — von den Querulanten einmal ganz abgesehen — eine unbefriedigende Sache, wenn er in einer Angelegenheit, die er für wichtig hält — und jeder hält seine Sache für wichtig und glaubt, er habe recht —, eine Entscheidung vom allerhöchsten Gericht bekommt, in der nicht wenigstens mit einigen Sätzen gesagt ist, warum die Klage abgelehnt worden ist.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Ich möchte das ganz besonders hervorheben. Ich weiß aus meiner richterlichen Tätigkeit, wie gefährlich es ist, Entscheidungen ohne Begründung zu erlassen, auch wenn man das darf; es gibt Fälle, wo man es darf. Ich habe mich als Amtsrichter immer dagegen gewehrt, eine Schiedsentscheidung ohne Begründung zu erlassen, auch wenn beide Anwälte darauf verzichtet haben. Damit schafft man nämlich erst den Querulanten. Man erweckt bei ihm. den Anschein, daß ihm Unrecht zugefügt werde. Ich möchte das in allem Ernst sagen. Wir müssen bei der Beratung dieser Frage diese Angelegenheit sehr sorgfältig prüfen und uns sehr gründlich überlegen, ob wir davon abgehen können, einen Begründungszwang für ablehnende Entscheidungen vorzuschreiben. Die ganze Novelle beruht darauf, daß man entweder das eine oder das andere tun muß, daß man also entweder die Richterzahl beibehalten muß oder stärkere Verfahrenserleichterungen machen muß. Die jetzige Novelle mit dem Verfahren nach den §§ 93 a und b, das so, wie es dasteht, keine wesentliche Erleichterung bringt, kommt mir vor wie ein Sprung ins kalte Wasser, weil wir auf der einen Seite bei der niedrigeren Richterzahl bleiben wollen, auf der anderen Seite aber keine ernstliche Verfahrenserleichterung bringen. Ich warne davor, in einer so wichtigen Frage uns der Gefahr des Vorwurfs einer Verantwortungslosigkeit auszusetzen, wenn wir diese Frage nicht sehr sorgfältig prüfen.
    Zustimmung bei der SPD.)
    Denken Sie noch an eines, meine Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht ist in unserer demokratischen Entwicklung nicht mehr wegzudenken. Es genießt in einem Ausmaß das Vertrauen des Volkes, das wir uns vielleicht gar nicht so vorstellen können. Wenn wir im Lande herumhören, hören wir immer wieder: Letzte Reserve, letzter Rettungsanker — das Bundesverfassungsgericht. Wir müssen
    sehr, sehr vorsichtig sein, nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, daß ein Rechtsbehelf, der vielen als letzter Rettungsanker dünkt, beseitigt oder geschmälert werden soll.
    Ich will nur stichwortartig noch drei Punkte anfügen, die unseres Erachtens in einer wirklich gründlichen Novelle — die diesen Namen verdient — mit behandelt werden müßten. Da ist die Frage, ob wir bei den Richtern auf Zeit bleiben sollen oder ob ein Richter auf Lebenszeit eingesetzt sein soll. Die Praxis hat gezeigt, daß die Richter auf Zeit, wenn sie wiedergewählt werden wollten, auch wiedergewählt wurden, so daß wir es praktisch doch mit Richtern auf Lebenszeit zu tun haben. Es ist ernsthaft die Frage zu stellen, ob die wirkliche Unabhängigkeit des Gerichts nicht noch besser garantiert werden könnte, wenn wir generell zum Richter auf Lebenszeit übergehen. Immerhin muß diese Frage einmal gründlich in diesem Zusammenhang geprüft werden. Ich möchte keineswegs behaupten, daß die Richter auf Zeit bisher nicht bewiesen haben, daß sie unabhängig sind. Aber der Institution angemessen, glaube ich, wäre es, wenn wir Richter auf Lebenszeit hätten. Mindestens müßte man sich ernstlich mit der Frage der Versorgung der Richter auf Zeit befassen; das ist dann schon das Wenigste, was man tun muß. Wenn man qualifizierte Kräfte haben und halten will, muß man auch diese Frage heute regeln. Wir sollten uns darüber Gedanken machen.
    Die Frage des Amtsgehalts brauche ich jetzt nicht näher auszuführen, da inzwischen die Bundesregierung ja einen Entwurf beim Bundesrat eingebracht hat. Aber ich will in dem Zusammenhang sagen: ob die Gleichstellung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts mit einem Bundesminister angemessen ist, wage ich zu bezweifeln, denn das Bundesverfassungsgericht steht auf gleicher Ebene wie die Bundesregierung. Da müßte man meines Erachtens den Präsidenten mit dem Herrn Bundeskanzler in finanzieller Beziehung gleichstellen. Ob dann die Einstufung der übrigen Richter entsprechend angemessen ist, möchte ich ebenfalls bezweifeln. Aber darüber werden wir im Ausschuß bei der Beratung dieses Gesetzentwurfs noch reden.
    Ein Letztes! Wir sollten ernstlich überlegen, ob wir die Verfassungsbeschwerde nicht jetzt bei dieser Gelegenheit im Grundgesetz verankern sollten. Ich habe auf die große Bedeutung für das Vertrauen des Volkes zu diesem Gericht hingewiesen. Ich möchte als Beispiel nur anführen, daß wichtigste Entscheidungen wie das Apotheken-Urteil, das Urteil zu § 71 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und die vielen Entscheidungen zur Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs auf Verfassungsbeschwerden beruhen.
    Zusammenfassend darf ich namens meiner Fraktion zu bedenken geben, ob wir nicht eine ganz kleine Novelle — nach entsprechender Ausschußberatung — vorausschicken, also im Ausschuß aus der jetzigen Vorlage herausnehmen sollten, nämlich eine Novelle, die die Richterzahl doch noch beibehält.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Nein! Lehnen wir ab!)




    Dr. Reischl
    Dabei aber warne ich davor, eine feste Frist beizubehalten. Denn erstens einmal ist es schwierig, Richter auf Zeit nur für vier Jahre zu bekommen, und zweitens — das hat der Bundesminister der Justiz schon ganz richtig gesagt — werden wir nach vier Jahren, wenn wir z. B. diese Frist nehmen, möglicherweise vor derselben Lage stehen.
    Allerdings darf man eines nicht vergessen. Wenn wir uns endlich Luft schaffen würden in dieser Frage, könnten wir ohne Zeitdruck über die wirklich notwendigen sonstigen Reformen verhandeln. Wir sollten uns doch jetzt endlich einmal eine einigermaßen endgültige Regelung des Rechts des Bundesverfassungsgerichts als eines so wichtigen Verfassungsorgans vornehmen. Die Zeit drängt außerordentlich, weil im Sommer eine ganze Anzahl von Richtern ausscheidet. Das Problem der Zahl der Richter muß also als erstes erörtert werden.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Das ist doch gelöst!)

    Wir müssen die Frage aufwerfen, ob man die Zahl doch noch beibehalten oder ob man eine echte Entlastung des Gerichts herbeiführen kann, ohne dabei die Rechtsbehelfe der Bevölkerung zu schmälern und ohne dabei das Vertrauen des Volkes in dieses wichtige Verfassungsorgan in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Die Frage ist doch gesetzlich geregelt!)

    Die Frage ist, ob es uns gelingt, das im Ausschuß zu tun. Ich will hoffen, daß damit dem Bundesverfassungsgericht eine auf lange Zeit gültige Regelung der Stellung und der Funktion dieses so wichtigen Verfassungsorgans gegeben werden kann.

    (Beifall bei der SPD.)