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    1104. Güde: 1
    1105. aufgenommen: 1
    1106. breiten: 1
    1107. sprechen: 1
    1108. können.\n: 1
    1109. Damit,: 1
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    1117. Bundesjustizminister:: 1
    1118. 26: 1
    1119. Grundgesetzes: 1
    1120. lesen,: 1
    1121. Handlungen,: 1
    1122. geeignet: 1
    1123. friedliche: 1
    1124. Zusammenleben: 1
    1125. Völker: 1
    1126. stören,: 1
    1127. gestellt: 1
    1128. Auftrag: 1
    1129. Verfassungsgesetzgebers,: 1
    1130. seit: 1
    1131. 14: 1
    1132. Jahren: 1
    1133. vorliegt.: 1
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    1138. Verfassungsauftrag: 1
    1139. erfüllen.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 70. Sitzung Bonn, den 28. März 1963 Inhalt: Fragestunde (Drucksache IV/1093) Frage des Abg. Reichmann: Absatzchancen für amerikanische Landwirtschaftsprodukte auf dem Gemeinsamen Markt Schwarz, Bundesminister 3165 B Frage des Abg. Reichmann: Auswirkungen der Erklärung von EWG-Präsident Hallstein auf die GATT-Verhandlungen in Genf und auf die Agrarpolitik der EWG Schwarz, Bundesminister 3165 D Frage des Abg. Liehr: Reduzierung des Butterüberschusses in der EWG durch Denaturierung Schwarz, Bundesminister . 3165 D, 3166 A Liehr (SPD) 3166 A Frage des Abg. Glüsing (Dithmarschen) : Fangausfälle der kleinen Hochseefischerei Schwarz, Bundesminister 3166 B Frage des Abg. Glüsing (Dithmarschen): Ausgleich der Mindereinnahmen der kleinen Hochseefischerei Schwarz, Bundesminister . . . . 3166 B, D Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 3166 C Frage des Abg. Ertl: Finanzieller Anreiz zur Steigerung des Qualitätsweizenanbaues . . . . . 3166 D Frage des Abg. Krug: Benachteiligung inländischer Käsehersteller Schwarz, Bundesminister . 3166 D, 3167 B Krug (CDU/CSU) 3167 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 3167 B Frage des Abg. Lemper: Hochwassergeschädigte im Erft- und Niersgebiet Schwarz, Bundesminister . . . . 3167 C, D Lemper (SPD) 3167 D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Verbot des Ausstellens deutscher Zuchtrinder auf der Landwirtschaftswoche in Paris Schwarz, Bundesminister 3168 A Frage des Abg. Fritsch: Auflösung des Arbeitsamtes Cham Dr. Claussen, Staatssekretär 3168 B, C, D, 3169 A Fritsch (SPD) 3168 B Folger (SPD) 3168 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 3168 D, 3169 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 30. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 Frage der Abg. Frau Meermann: Beschäftigung von Wehrdienstverweigerern während ihrer Ersatzdienstzeit Dr. Claussen, Staatssekretär 3169 B, C, D, 3170 A, B Frau Meermann (SPD) . . . . . 3169 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 3169 C Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . . 3169 D Dröscher (SPD) . . . . . . . . 3170 A Frage des Abg. Dr. Wuermeling: Erhöhung des Kindergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär . 3170 C, D, 3171 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 3170 C Gscheidle (SPD) . . . . 3170 D, 3171 A Frage des Abg. Wegener: Möglichkeiten zur Informierung über Zugverspätungen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3171 B Frage des Abg. Peiter: Hilfsmaßnahmen für die deutsche Binnenschiffahrt Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3171 B, D Peiter (SPD) 3171 D Frage des Abg. Fritsch: Hochwasserschutzbauten in Vilshofen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3171 D, 3172 A, B Fritsch (SPD) . . . . . . . 3172 A, B Fragen des Abg. Krug: Baubeginn an der B 19 zwischen Immenstadt und Sonthofen, dortige Verkehrssituation Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3172 B, C, D, 3173 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 3172 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Anbringung eines Münzfernsprechers am Bahnhof Neu Isenburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3173 A, B, C Dr. Kohut (FDP) 3173 B, C Fragen des Abg. Hörmann (Freiburg) : Eisenbahnverbindung FreiburgBreisach—Colmar Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . 3173 D, 3174 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 3174 A Frage des Abg. Cramer: Vertiefung des Jadefahrwassers Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3174 A, B, C Cramer (SPD) . . . . . . . 3174 B Frage des Abg. Cramer: Dritter Bagger für die Vertiefung des Jadefahrwassers Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3174 C, D Cramer (SPD) . . . . . . . 3174 C, D Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Ausbau von Teilstrecken der B 212 zwischen Bookhorn und Nordenham Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister .. 3175 A Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Verkehrsunfälle auf der B 212 im Landkreis Wesermarsch Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3175 A Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Mittel für Beseitigung der besonderen Unfallursachen auf der B 212 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3175 B, D, 3176 B Müller (Nordenham) (SPD) . . 3175 C, D Wächter (FDP) 3176 A Frage des Abg. Lemmrich: Straßen- und Brückenbaupreise 1962 im Bundesfernstraßenbau Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . . . 3176 B, C, D Lemmrich (CDU/CSU) 3176 C, D Frage des Abg. Wittrock: Zustand der. Fahrzeuge der amerikanischen Versorgungsbetriebe Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3176 D, 3177 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3177 B Frage des Abg. Dr. Roesch: Stellenpläne bei Bundesbahn und Bundespost, Bewertung der Dienstposten Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 3177 C, 3138 A, B, C Dr. Roesch (SPD) 3178 A Gscheidle (SPD) 3178 B, C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 III Frage des Abg. Ertl: Voraussetzungen für den Empfang des 2. Fernsehprogramms 3178 C Frage der Abg. Frau Meermann: Faksimilestempel auf Drucksachen Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 3178 D, 3139 A, B, C, D, 3180 A Frau Meermann (SPD) . 3178 D, 3179 D Dürr (FDP) 3179 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 3179 B, C Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 3180 A Frage des Abg. Memmel: Absatz von Wohlfahrtsbriefmarken Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3180 B Memmel (CDU/CSU) 3180 B Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962 (Drucksache IV/650) ; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (SPD) (Drucksache IV/970) — Erste Beratung — Dr. Bucher, Bundesminister 3180 D, 3220 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 3190 C, 3222 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 3137 C, 3203 D, 3224 D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3197 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3204 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 3209 D Dr. Aschoff (FDP) 3214 A Dr. Winter (CDU/CSU) 3215 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . . 3217 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen IV/1092, zu IV/1092) — Zweite und dritte Beratung — Weber (Georgenau) (FDP) 3225 A, 3230 D, 3237 D Frehsee (SPD) . 3225 B, 3229 C, 3225 D, 3235 D, 3240 A Balkenhol (CDU/CSU) 3227 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 3228 B Killat (SPD) 3231 B, 3233 C Berberich (CDU/CSU) . 3232 B, 3234 B Dr. Schellenberg (SPD) 3233 B, 3234 C Winkelheide (CDU/CSU) . . . . 3234 D Blank, Bundesminister 3240 B Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (Erstes KnappschaftsrentenversicherungsÄnderungsgesetz) (Drucksache IV/296); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/1146) — Zweite und dritte Beratung — Teriete (CDU/CSU) 3241 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . 3242 A Scheppmann (CDU/CSU) 3243 B Büttner (SPD) 3244 B, 3245 C Stingl (CDU/CSU) - 3246 A Dr. Rutschke (FDP) 3246 B Nächste Sitzung 3246 D Anlagen 3247 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 3165 70. Sitzung Bonn, den 28. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner* 30. 3. Arendt (Wattenscheid)* 30. 3. Dr. Arndt (Berlin) 31. 3. Dr. Atzenroth 28. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Bauer (Wasserburg) 6. 4. Bergmann* 30. 3. Beuster 20. 4. Biechele 29. 3. Birkelbach* 30. 3. Dr. Birrenbach 29. 3. Fürst von Bismarck 29. 3. Dr. Burgbacher* 30. 3. Dr. Deist* 30. 3. van Delden 28. 3. Deringer* 30. 3. Dr. Dichgans* 30. 3. Frau Döhring 20. 4. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Eisenmann 29. 3. Frau Dr. Elsner* 30. 3. Etzel 29. 3. Even (Köln) 28. 3. Faller* 30.3. Figgen 20. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 28. 3. Dr. Franz 29. 3. Dr. Frede 20. 4. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 30. 3. Funk (Neuses am Sand) 31.3. Dr. Furler* 30. 3. Gaßmann 5. 4. Gedat 29. 3. Gehring 29. 3. Freiherr zu Guttenberg 31. 3. Haage (München) 7. 5. Hahn (Bielefeld) 20. 4. Hammersen 29.3. Dr. von Haniel-Niethammer 29. 3. Hellenbrock 31. 3. Dr. Hellige 20. 4. Illerhaus* 30. 3. Jaksch 26. 4. Katzer 31.3. Frau Kettig 29. 3. Dr. Kliesing (Honnef) 29. 3. Klinker* 30. 3. Dr. Knorr 4. 4. Dr. Kopf 29. 3. Dr. Kreyssig* 30. 3. Kriedemann* 30. 3. Lenz (Brühl)* 30. 3. Dr. Löbe 29. 3. Lohmar 30. 4. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Löhr* 30. 3. Lücker (München)* 30.3. Margulies* 30. 3. Mauk* 30. 3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 28. 3. Dr. von Merkatz 7. 4. Metzger* 30. 3. Dr. Miessner 29. 3. Müller (Berlin) 31.3. Müller-Hermann* 30. 3. Nellen 29. 3. Neumann (Allensbach) 29. 3. Oetzel 31. 3. Frau Dr. Pannhoff 31. 3. Dr.-Ing. Philipp* 30.3. Frau Dr. Probst 22. 4. Rademacher* 30. 3. Richarts* 30. 3. Frau Rudoll 31. 3. Schlick 29. 3. Dr. Schmidt (Offenbach) 29. 3. Dr. Schmidt (Wuppertal) 31. 3. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29. 3. Schulhoff 29.3. Seibert 29. 3. Seifriz* 30. 3. Dr. Starke* 30. 3. Storch* 30. 3. Frau Strobel* 30. 3. Urban 29. 3. Frau Vietje 31. 3. Weinkamm* 30. 3. Werner 28. 3. Frau Wessel 29. 3. Wischnewski* 30. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Dr. Zimmer 28. 3. Anlage 2 Umdruck 232 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. „Vor Nummer 1 wird folgende Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 1 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld nach diesem Gesetz erhalten ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, deren Witwen oder Witwer und in landwirtschaftlichen Unternehmen mithelfende Familienangehörige." 3248 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 b) wird hinter Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 angefügt: „ (6) Als mithelfende Familienangehörige gelten a) Verwandte auf- oder absteigender Linie ides landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, b) sonstige Kinder des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten (§ 582 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung) , c) sonstige Verwandte des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum dritten Grade, d) Verschwägerte des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum zweiten Grade, wenn sie hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ides landwirtschaftlichen Unternehmers tätig sind." ' 2. Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2 a (1) Ein mithelfender Familienangehöriger erhält Altersgeld, wenn er a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) in der Zeit zwischen der Vollendung des 15. und des 65. Lebensjahres überwiegend hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 1 tätig war. (2) Vorzeitiges Altersgeld erhält ein mithelfender Familienangehöriger, wenn er a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist und b) in der Zeit zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne ides § 1 tätig war. (3) Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b zählen die in § 1251 der Reichsversicherungsordnung genannten Ersatzzeiten nicht mit." ' 3. Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4 a eingefügt: ,4 a. Hinter § 4 wird folgender neuer § 4 a eingefügt: „Heilverfahren § 4a Die landwirtschaftlichen Alterskassen können zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Heilverfahren gewähren, wenn hierdurch nach ärztlichem Gutachten eine in absehbarer Zeit drohende Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich verhütet oder eine bereits eingetretene Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich ,behoben werden kann." ' Bonn, den 26. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 245 Änderungsantrag der Abgeordneten Berberich, Dr. Reinhard, Frehsee, Weber (Georgenau) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 § 2 werden hinter den Worten „auf seinen Antrag von der Beitragspflicht befreit worden" die Worte „oder wird er auf Grund seines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Antrags von der Beitragspflicht befreit" eingefügt. Bonn, den 27. März 1963 Berberich Frehsee Dr. Reinhard Weber (Georgenau) Anlage 4 Umdruck 246 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Nummer 2 des Antrags des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: Der Entschließungsantrag des Ausschusses für Sozialpolitik auf Drucksache IV/1092 wird durch folgenden Satz ergänzt: „Gesetzentwurf und Bericht sind den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 1963 vorzulegen." Bonn, den 28. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 3249 Anlage 5 Umdruck 244 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (Drucksachen IV/296, TV/1146). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel i erhält folgende Fassung: Artikel 1 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. T S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) vom ... Bundesgesetzbl. I S. ...), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 46 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Auf Antrag erhält Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, der das 55. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 4 erfüllt hat und eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr ausübt." 2. § 49 Abis. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wartezeit für Bergmannsrenten nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt ist und während dieser Zeit 180 Kalendermonate Hauerarbeiten untertage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind". 3. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 3 ist erfüllt, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen oder 2. eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit einer Beschäftigung untertage zurückgelegt ist und während dieser Zeit Hauer-arbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, wenn diese wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgegeben werden mußte." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine Rente begründet wird, beginnt die Rente mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind und der Antrag his zum 31. Dezember 1964 gestellt worden ist, anderenfalls gilt § 82 des Reichsknappschaftsgesetzes." Bonn, den 27. März 1963
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Heinemann.


Rede von Dr. Gustav W. Heinemann
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem friedlichen juristischen Seminar des heutigen Nachmittags möchte ich lediglich einige Bemerkungen zu dem politischen Strafrecht, d. h. zu den Titeln Staatsgefährdung, Hochverrat, Landesverrat machen.

(Abg. Memmel: Wird es dann unfriedlich, Herr Heinemann?)

— Haben Sie keine Sorge, ich füge mich gern in den
Stil eines Seminars. Etliche Vorgänge aus diesen



Dr. Dr. Heinemann
Bereichen unseres Rechtslebens haben gerade in den vergangenen Wochen und Monaten die Gemüter zutiefst bewegt und ein erhebliches Unbehagen an der Regelung dieser Bereiche erkennen lassen. Denjenigen, der etwas mehr als vielleicht im Durchschnitt in diesem Bereich beruflich tätig ist, konnte aber dieses Unbehagen, das da aufgebrochen ist, im Grunde genommen nicht überraschen.
Die Strafrechtsänderung von 1951 wird ja auch von einem Teil der damaligen Väter heute nicht mehr gern gesehen, zumal angesichts dessen, was in der Rechtsprechung daraus geworden ist. Dieses Unbehagen liegt nicht darin, daß der Staat sich schützt — das muß er tun —, sondern es liegt daran, wie er es tut. 1951 haben wir in unser Strafrecht als ein neues, bis dahin unbekanntes Element die sogenannte Staatsgefährdung eingeführt. Der ursprüngliche liberal-demokratische Staat ließ die politische Willensbildung völlig frei. Er ließ sie frei sogar in Richtung auf die Staatsverfassung. Es konnte diskutiert werden, ob der Staat Monarchie, Republik oder sonst etwas sein sollte. In der ursprünglich liberal-demokratischen Auffassung waren lediglich bestimmte Methoden für die Durchsetzung eines politischen Willens strafbar. Es wurde die Grenze des Hochverrats erreicht, wenn ein politischer Wille mit Gewalt oder mit der Androhung von Gewalt durchgesetzt werden sollte.
1951 wurde demgegenüber eine bestimmte Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Willensbildung vollzogen. Gewisse politische Zielsetzungen in Verbindung mit der Art, wie sie verfolgt werden, sind seitdem strafbar. Das, was 1951 in unser Strafrecht hineingekommen ist, hat gewisse Grundlagen bereits im Grundgesetz von 1949, das ja die darin vollzogene Verfassungsordnung stabilisieren wollte. So zu lesen etwa in Art. 9, wonach Vereinigungen verboten werden können, die sich gegen die Grundordnung richten. Dasselbe gilt von Parteien gemäß Art. 21. Dasselbe gilt in bezug auf Einzelpersonen, denen Grundrechte aberkannt werden können, wenn sie die Grundlage der freiheitlichen Demokratie nicht respektieren. 1951 wurde in Fortsetzung solcher Ansätze im Grundgesetz ein Bereich von Strafnormen nunmehr auch zur strafrechtlichen Sicherung der freiheitlich-demokratischen Grundsätze entwickelt.
Der Entwurf, den wir jetzt diskutieren, setzt das fort. Wir finden im heutigen Entwurf in § 380 eine Darstellung der wesentlichen Grundsätze einer freiheitlichen Demokratie, in Übereinstimmung mit der entsprechenden Darstellung von 1951. Der Entwurf sagt, daß es rechtswidrig sei, diese Grundsätze umzustoßen, umstoßen zu wollen. Diese Grundsätze sind die Elemente der Freiheit, und deshalb können sie nicht Gegenstand der Freiheit sein. Sie sind die Substanz der Freiheit. Die freiheitliche Demokratie ist mit anderen Worten mehr als nur eine Methodik, mehr als nur eine Sammlung von Spielregeln. Die freiheitliche Demokratie ist das Wesen unserer politischen Existenz. Von daher ist es gerechtfertigt, nur den zum Mitspiel zuzulassen oder im Mitspiel bleiben zu lassen, der sich diesen Spielregeln fügt und die freiheitlich-demokratische Ordnung als solche anerkennt und beibehalten wissen will.
Von daher bejahen auch wir von der sozialdemokratischen Fraktion durchaus den Komplex, der in dem neuen Strafgesetzentwurf mit dem Titel „Staatsgefährdung" bezeichnet ist. Wir möchten aber einige grundsätzliche Einwände oder Anregungen zur Verbesserung aussprechen. Auch der. Entwurf bringt bereits gegenüber der Regelung von 1951 gewisse Verbesserungen, die wir begrüßen. So läßt der Entwurf jetzt die Tätigkeit in einer politischen Organisation nur dann strafbar sein, wenn es sich um die Tätigkeit in einer verbotenen Organisation handelt. Das war 1951 anders gedacht. Aber das Bundesverfassungsgericht hat im März 1961 eine Bresche geschlagen, die jetzt in dem Entwurf ausgeweitet wird, so daß sie für politische Parteien und politische Organisationen anderer Art in gleicher Weise wirksam wird.
An Anregungen oder Einwendungen zu diesem Teil des Entwurfs möchte ich dreierlei vorbringen.
Der Begriff „Staatsgefährdung" erscheint nicht glücklich. Es geht nicht um den Staat als solchen, sondern es geht um dessen freiheitliche Ordnung. Wir bitten deshalb, zu erwägen, ob man diesen Titel im Strafgesetzbuch nicht auch so nennen sollte, nämlich: „Gefährdung der freiheitlichen Ordnung", weil das der Sache besser entspricht und es gleichzeitig für die Anwendung dieser Bestimmungen etwas Richtungweisendes hätte.
Ein Zweites! Wir wollen gewahrt wissen, daß die Vermutung für die Zulässigkeit politischer Betätigung spricht, daß mit anderen Worten eine politische Tätigkeit nur dann pönalisiert werden kann, wenn eindeutig Tatbestände verwirklicht werden. Es ist eine der wesentlichen Errungenschaften modernen Strafrechts überhaupt, daß eindeutige Tatbestände gefordert werden, aus denen die Rechtswidrigkeit und die Schuldhaftigkeit eines Handelns leicht abzulesen und zu erkennen sind. Das sogenannte Tatbestandsstrafrecht hat eine Schutzfunktion, die erhalten werden muß.
Unter diesem Gesichtspunkt, der uns sicherlich alle miteinander verbindet, erscheint uns die Reichweite einiger Normen in dem Entwurf zu groß gefaßt. Diesbezügliche Einzelheiten sind selbstverständlich erst im Ausschuß zu erörtern. Ich möchte lediglich an einem Beispiel andeuten dürfen, um was es hier geht.
Da haben wir im Entwurf den § 373 mit der Überschrift: „Staatsgefährdende Agententätigkeit". Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte auch strafbar werden offene Presseberichterstattung — etwa hinüber nach Ostberlin —, könnten auch strafbar werden politische Einzelgespräche von Bürgern diesseits und jenseits der Mauer, könnten auch strafbar werden Beeinflussungsversuche durch lautere Mittel.
In der Begründung zu § 373 wird gesagt, daß das alles nicht strafbar sein solle, daß man also z. B. insbesondere die offene journalistische Tätigkeit nicht unter Strafe stellen wolle. Aber der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage des § 100 d des Strafgesetzbuches, der jetzt in diesem § 373 auf-



Dr. Dr. Heinemann
geht oder in ihn übergeht, Bestrafungen ausgesprochen. Deshalb erscheint es uns nicht als genügend, daß lediglich in der Begründung gesagt wird, dies oder das solle nicht strafbar sein; wir wünschen vielmehr, daß das im Gesetzestext selber klar erkennbar wird.
Auch 1951 wurde sowohl im Rechtsausschuß als auch durch die Berichterstattung des Sprechers des Rechtsausschusses hier im Plenum des Bundestages einiges als in einer ganz bestimmten Weise gedacht und gewollt dargelegt, aber der Bundesgerichtshof hat sich daran nicht gebunden; er steht auf dem Standpunkt, für ihn sei der Gesetzestext maßgebend, und er könne nicht von diesem Gesetzestext durch Hinweis auf Gesetzesmotive weggedrängt werden. Deshalb also unter -Petitum, das ich hier an diesem Beispiel verdeutlichen wollte, daß in dem Gesetzeswortlaut das Strafbare vom nicht Strafbaren bündig unterschieden werde, so daß man nicht erst allerlei Nachforschungen nach gesetzgeberischen Gedankengängen — so oder anders — anzustellen braucht.
Auch § 372 des Entwurfs unter dem Titel „Staatsgefährdende Werbung" müßte daraufhin angesehen werden; denn nach seinem Wortlaut trifft er auch Einzelpersonen, trifft er auch die Literatur oder das Schrifttum einer nicht verbotenen Partei, was ebenfalls nach den Motiven nicht sein soll, aber im Text keineswegs klar ausgeräumt ist.
Ein drittes Grundsätzliches! Wir möchten gewahrt wissen die Verhältnismäßigkeit zwischen der Gefährdung und der Abwehr, insbesondere hinsichtlich der Höhe der vorgesehenen Strafe. Zu einer solchen Bemerkung sehe ich mich auf Grund von § 369 des Entwurfs veranlaßt, der unter der Überschrift steht: „Vorbereitung einer Gewaltherrschaft". Dieser Paragraph, wenn man ihn im einzelnen durch-. geht, enthält Dutzende von Variationen möglicher Verwirklichung und stellt alle diese Variationen so unter Strafe, daß der Versuch dem vollendeten Delikt gleichgeachtet wird. Alles steht unter der Strafandrohung von mindestens sechs Monaten Gefängnis, nebenbei bemerkt: die Mindeststrafe beim Totschlag. Wir sind der Meinung, daß noch einmal überdacht werden muß, ob hier, wenn man überhaupt schon den Versuch so strafbar sein lassen will wie die vollendete Tat und ihn mit der Min-' deststrafe wie bei dem Totschlag bedroht, nicht unverhältnismäßig gehandelt wird.
Nun noch eine Bemerkung zum Hochverrat! Der Titel Hochverrat verändert unser bisheriges Recht in zwei Richtungen. Aus dem sogenannten Bestandsverrat wird Gebietsverrat gemacht, und außer der Anwendung von Gewalt und der Drohung mit Gewalt sollen nun auch gewisse psychologische oder zwangswirkende Betätigungen wie Demonstration oder Streik strafbar sein. Was die Veränderung von Bestands- in Gebietsverrat anlangt, so werfe ich die Frage auf, wie das in eine Zeit passen soll, die stärker als früher aus den staatlichen Begrenztheiten herausstrebt, und was die Ausweitung des strafbaren Mittels angeht, so meine ich, daß man hier der voraufgeeilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht folgen sollte.
Es ist geradezu durch Jahrhunderte hindurch klassisch, daß Hochverrat der Angriff auf die staatliche Ordnung mit bestimmten Mitteln, nämlich mit dem Mittel der Gewalt oder mit der Androhung von Gewalt, ist. Erstmalig der Bundesgerichtshof ist darauf gekommen, es auf die Wirkung abzustellen und von dem Mittel abzusehen, infolgedessen also in das mögliche Mittel hochverräterischer Betätigung auch demonstrative Willensbekundungen oder einen Streik einzubeziehen. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben viele Juristen für nicht gesetzesgemäß erachtet. Jetzt will dieser Entwurf sie sanktionieren, aber bemerkenswerterweise nicht dadurch, daß es in den Gesetzestext hineingeschrieben wird; sondern lediglich in der Begründung wird diese ausweitende Auslegung unterstrichen, und damit soll sie sanktioniert werden. Wenn das sanktioniert werden soll, was der Bundesgerichtshof vorauseilend entwickelt hat, dann bitten wir, es in das Gesetz hineinzuschreiben, damit es klar ist und damit es vor allen Dingen auch in unseren Erörterungen klar erkennbar wird. Wir wollen nicht, daß hier Dinge unkontrolliert zu einer gesetzlichen Stabilisierung kommen, bloß durch Bemerkungen in einer Begründung, die ja doch die wenigsten Menschen lesen werden oder lesen können.
Zum Landesverrat auch nur noch einige wenige Worte! Herr Kollege Winter hat soeben gemeint, nur die Regierung könne bestimmen, dürfe bestimmen, sie allein sei zuständig, zu sagen, was Staatsgeheimnis ist. Nun, wir sind der Meinung, daß hier endlich einmal in einer guten Weise das Interesse des Staates auf der einen Seite und das der Bürger auf der anderen Seite ausgewogen werden muß. Das kann sich weitgehend decken; das weiß ich, das wissen wir alle; aber die Bürger haben unter Umständen ein Interesse daran, über das, was sich in der Regierung tut, etwas mehr zu erfahren. Sie wollen über Vorgänge informiert sein, damit sie darüber diskutieren können und damit sie eine Grundlage für ein verantwortliches eigenes politisches Handeln haben. Von daher ist es durchaus berechtigt, einen Unterschied zu machen zwischen Staatsgeheimnis und Regierungsgeheimnis. Ich würde sagen, ein Staatsgeheimnis deckt uns alle, Regierung und Opposition. Ein Staatsgeheimnis besteht im Verhältnis dieses unseres Staates zu anderen Staaten, es ist ein Geheimnis der Außenwelt gegenüber. Regierungsgeheimnis ist etwas wesentlich Engeres. Regierungsgeheimnis würde das sein, was die Regierung zugedeckt halten will sonderlich im Verhältnis zur Opposition, und genau das respektieren wir nicht als Staatsgeheimnis. Das könnte eigentlich im Grunde genommen keiner von Ihnen als 'Staatsgeheimnis respektieren, weil wir alle darauf aus sind, eine Information der Öffentlichkedt und eine Meinungsbildung unter den Wählern und Staatsbürgern aufzuschließen. Hier wird es unter Umständen, weil spannungsfreie Lösungen — das Wort fiel ja heute schon einmal — nicht möglich sind, wesentlich darauf ankommen, daß Behörden, Regierungen usw. ein positiveres Verhältnis zur Presse finden, und zwar zur Presse aller Parteirichtungen.



Dr. Dr. Heinemann
Ich darf hier der Einfachheit halber auf einiges verweisen, was uns der Deutsche Presserat unterbreitet hat. Wenn es zu einer Selbstverständlichkeit bei uns gehören würde, daß der Umgang mit der Presse positiver, freundlicher, offenherziger gehandhabt wird, dann wäre sicherlich das nicht passiert, was jetzt im Januar dieses Jahres durch das Oberlandesgericht in Hamm zu der Verurteilung eines westfälischen Redakteurs geführt hat. Sie wissen alle in etwa aus den Zeitungen von diesem Vorgang. Wie soll das denn eigentlich verlaufen, wenn in einem kleinen, sehr kleinen Ort Vertreter von 15 Behörden in langer Wagenkolonne auffahren und dort Konferenzen abhalten, ohne daß die Bürgerschaft darüber erregt wäre und fragt, was sich da tut? Man weiß, daß es irgendwie um militärische Dinge geht; dafür lagen schon andere Anzeichen vor. Dieser ganze Behördenapparat sieht in keiner Weise vor — und das ist das Betrübliche an diesem Beispiel, von dem ich hier spreche —, daß man die Presse hinzuzieht, ihr irgend etwas sagt, was sich da tut, was man darüber eventuell schreiben könnte und was man darüber nicht schreiben könnte. Das Ergebnis ist, daß nun die Lokalredakteure anfangen, an dem herumzuknuspern, was sich da abspielt; denn sie sind der erregten Bürgerschaft oder Leserschaft doch irgendwie am anderen Tag einen Bericht, eine Mitteilung in den Zeitungen schuldig. Der Redakteur, der sich dessen unterwunden hat, ist vom Oberlandesgericht Hamm mit Gefängnis bestraft worden zur Abschreckung; ihm soll beigebracht werden, daß er nicht neugierig sein dürfe. So kann es nicht gut laufen. Mag er in seinem Artikel das oder jenes vermerkt haben, was er besser nicht geschrieben hätte, so sage ich immer noch, die ganze Panne wäre nicht passiert, wenn ein anderer Umgangsstil zwischen Behörden und Presse gerade in solchen diffizilen und die Bevölkerung in bestimmten Regionen nun einmal erregenden Vorgängen obwaltete.
Ein Letztes zum Landesverrat! Darüber ist nun schon in den vergangenen Wochen so viel gesagt worden, daß ich das nur in Erinnerung bringen will. Wir wollen unterschieden wissen im Straftatbestand die ehrlose Spionage einerseits und den publizistischen Geheimnisverrat aus achtbaren Motiven andererseits. Beides paßt nie und nimmer in den gleichen Strafrahmen. Der Strafrahmen des jetzigen § 100 darf nicht bei Vorgängen zugrunde gelegt werden, bei denen ein Staatsgeheimnis durch Veröffentlichung in Presse oder Rundfunk preisgegeben worden ist und bei dem der Täter aus achtbarem Beweggrund gehandelt hat. Ich glaube, daß sich das längst als notwendige Folgerung aus jüngst vergangenen Vorgängen herausgestellt hat.
Das waren die Bemerkungen, die ich zu diesem Titel des Strafgesetzbuches machen wollte. Gute Gesetze sind wichtig. Nicht minder wichtig sind gute Richter, und unter guten Richtern würde ich in diesem Zusammenhang solche verstehen, die von den Grundsätzen der freiheitlichen Ordnung selber zutiefst durchdrungen ihren Dienst und ihre Aufgabe erfüllen.
In der Richtung stimmt es bedenklich, daß es deutsche Gerichte, Gerichte der Bundesrepublik, für zulässig erachtet haben, in einem Strafverfahren mit geheimen Zeugen zu arbeiten und als Belastungszeugen Mittelspersonen zuzulassen, so daß der Angeklagte überhaupt nicht mit dem Zeugen konfrontiert wird, der das eigentliche Beweismittel sein soll. In einer Broschüre des Rechtsanwalts Dr. Posser „Politische Strafjustiz aus der Sicht des Verteidigers" finden Sie die nähere Schilderung einer derartigen Verhandlung, die gegen den Angeklagten auf geheime Zeugen aufgebaut war. Das ist etwas von dem Erregendsten :in der strafrechtlichen Literatur der letzten Zeit. Ich bitte Sie, es einmal zur Kenntnis zu nehmen. Das sollten wir, glaube ich, aus unserer Strafrechtspflege hinaustun entsprechend dem Satz in der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika, daß die Belastung durch geheime Beweismittel verfassungswidrig ist.
Ich bin dem Herrn Bundesjustizminister dankbar dafür, daß er heute morgen in seinem einleitenden Vortrag selber die Türe noch einmal etwas geöffnet hat für eine Diskussion über die Frage, ob Überzeugungstäter wie kriminelle Täter bestraft werden müssen oder sollen. Es wurde ja in dem Entwurf abgelehnt, einen Unterschied zu machen zwischen kriminellen und Überzeugungstätern. Nach dem Entwurf sind einheitliche Strafen für alle vorgesehen. Das entspricht, glaube ich, nicht unserer Situation. Ich darf daran erinnern, daß ein Sprecher der Deutschen Partei seligen Angedenkens schon im Jahre 1951, als dieses politische Strafrecht in unserer Gesetzgebung aufkam, dafür plädierte, daß Überzeugungstäter behandelt werden sollten wie die Gefangenen des kalten Krieges, und daß Herr Dr. Güde das im Schrifttum aufgenommen hat. So glaube ich, daß wir darüber auf einer breiten Grundlage noch einmal werden sprechen können.

(Vorsitz : Präsident D. Dr. Gerstenmaier)

Damit, verehrte Damen und Herren, habe ich Ihnen meine Bemerkungen zum politischen Strafrecht vorgetragen. Es bleibt mir nur noch eine einzige Frage an den Herrn Bundesjustizminister: In Art. 26 des Grundgesetzes steht zu lesen, daß Handlungen, die geeignet sind, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, unter Strafe gestellt werden sollen. Das ist ein Auftrag des Verfassungsgesetzgebers, der nun seit 14 Jahren vorliegt. Ich möchte fragen, ob und wann der Bundesregierung etwas einfallen wird, diesen Verfassungsauftrag zu erfüllen.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Bundesjustizminister.