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ID0407021500

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 70. Sitzung Bonn, den 28. März 1963 Inhalt: Fragestunde (Drucksache IV/1093) Frage des Abg. Reichmann: Absatzchancen für amerikanische Landwirtschaftsprodukte auf dem Gemeinsamen Markt Schwarz, Bundesminister 3165 B Frage des Abg. Reichmann: Auswirkungen der Erklärung von EWG-Präsident Hallstein auf die GATT-Verhandlungen in Genf und auf die Agrarpolitik der EWG Schwarz, Bundesminister 3165 D Frage des Abg. Liehr: Reduzierung des Butterüberschusses in der EWG durch Denaturierung Schwarz, Bundesminister . 3165 D, 3166 A Liehr (SPD) 3166 A Frage des Abg. Glüsing (Dithmarschen) : Fangausfälle der kleinen Hochseefischerei Schwarz, Bundesminister 3166 B Frage des Abg. Glüsing (Dithmarschen): Ausgleich der Mindereinnahmen der kleinen Hochseefischerei Schwarz, Bundesminister . . . . 3166 B, D Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 3166 C Frage des Abg. Ertl: Finanzieller Anreiz zur Steigerung des Qualitätsweizenanbaues . . . . . 3166 D Frage des Abg. Krug: Benachteiligung inländischer Käsehersteller Schwarz, Bundesminister . 3166 D, 3167 B Krug (CDU/CSU) 3167 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 3167 B Frage des Abg. Lemper: Hochwassergeschädigte im Erft- und Niersgebiet Schwarz, Bundesminister . . . . 3167 C, D Lemper (SPD) 3167 D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Verbot des Ausstellens deutscher Zuchtrinder auf der Landwirtschaftswoche in Paris Schwarz, Bundesminister 3168 A Frage des Abg. Fritsch: Auflösung des Arbeitsamtes Cham Dr. Claussen, Staatssekretär 3168 B, C, D, 3169 A Fritsch (SPD) 3168 B Folger (SPD) 3168 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 3168 D, 3169 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 30. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 Frage der Abg. Frau Meermann: Beschäftigung von Wehrdienstverweigerern während ihrer Ersatzdienstzeit Dr. Claussen, Staatssekretär 3169 B, C, D, 3170 A, B Frau Meermann (SPD) . . . . . 3169 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 3169 C Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . . 3169 D Dröscher (SPD) . . . . . . . . 3170 A Frage des Abg. Dr. Wuermeling: Erhöhung des Kindergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär . 3170 C, D, 3171 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 3170 C Gscheidle (SPD) . . . . 3170 D, 3171 A Frage des Abg. Wegener: Möglichkeiten zur Informierung über Zugverspätungen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3171 B Frage des Abg. Peiter: Hilfsmaßnahmen für die deutsche Binnenschiffahrt Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3171 B, D Peiter (SPD) 3171 D Frage des Abg. Fritsch: Hochwasserschutzbauten in Vilshofen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3171 D, 3172 A, B Fritsch (SPD) . . . . . . . 3172 A, B Fragen des Abg. Krug: Baubeginn an der B 19 zwischen Immenstadt und Sonthofen, dortige Verkehrssituation Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3172 B, C, D, 3173 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 3172 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Anbringung eines Münzfernsprechers am Bahnhof Neu Isenburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3173 A, B, C Dr. Kohut (FDP) 3173 B, C Fragen des Abg. Hörmann (Freiburg) : Eisenbahnverbindung FreiburgBreisach—Colmar Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . 3173 D, 3174 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 3174 A Frage des Abg. Cramer: Vertiefung des Jadefahrwassers Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3174 A, B, C Cramer (SPD) . . . . . . . 3174 B Frage des Abg. Cramer: Dritter Bagger für die Vertiefung des Jadefahrwassers Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3174 C, D Cramer (SPD) . . . . . . . 3174 C, D Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Ausbau von Teilstrecken der B 212 zwischen Bookhorn und Nordenham Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister .. 3175 A Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Verkehrsunfälle auf der B 212 im Landkreis Wesermarsch Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3175 A Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Mittel für Beseitigung der besonderen Unfallursachen auf der B 212 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3175 B, D, 3176 B Müller (Nordenham) (SPD) . . 3175 C, D Wächter (FDP) 3176 A Frage des Abg. Lemmrich: Straßen- und Brückenbaupreise 1962 im Bundesfernstraßenbau Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . . . 3176 B, C, D Lemmrich (CDU/CSU) 3176 C, D Frage des Abg. Wittrock: Zustand der. Fahrzeuge der amerikanischen Versorgungsbetriebe Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3176 D, 3177 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3177 B Frage des Abg. Dr. Roesch: Stellenpläne bei Bundesbahn und Bundespost, Bewertung der Dienstposten Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 3177 C, 3138 A, B, C Dr. Roesch (SPD) 3178 A Gscheidle (SPD) 3178 B, C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 III Frage des Abg. Ertl: Voraussetzungen für den Empfang des 2. Fernsehprogramms 3178 C Frage der Abg. Frau Meermann: Faksimilestempel auf Drucksachen Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 3178 D, 3139 A, B, C, D, 3180 A Frau Meermann (SPD) . 3178 D, 3179 D Dürr (FDP) 3179 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 3179 B, C Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 3180 A Frage des Abg. Memmel: Absatz von Wohlfahrtsbriefmarken Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3180 B Memmel (CDU/CSU) 3180 B Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962 (Drucksache IV/650) ; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (SPD) (Drucksache IV/970) — Erste Beratung — Dr. Bucher, Bundesminister 3180 D, 3220 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 3190 C, 3222 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 3137 C, 3203 D, 3224 D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3197 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3204 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 3209 D Dr. Aschoff (FDP) 3214 A Dr. Winter (CDU/CSU) 3215 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . . 3217 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen IV/1092, zu IV/1092) — Zweite und dritte Beratung — Weber (Georgenau) (FDP) 3225 A, 3230 D, 3237 D Frehsee (SPD) . 3225 B, 3229 C, 3225 D, 3235 D, 3240 A Balkenhol (CDU/CSU) 3227 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 3228 B Killat (SPD) 3231 B, 3233 C Berberich (CDU/CSU) . 3232 B, 3234 B Dr. Schellenberg (SPD) 3233 B, 3234 C Winkelheide (CDU/CSU) . . . . 3234 D Blank, Bundesminister 3240 B Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (Erstes KnappschaftsrentenversicherungsÄnderungsgesetz) (Drucksache IV/296); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/1146) — Zweite und dritte Beratung — Teriete (CDU/CSU) 3241 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . 3242 A Scheppmann (CDU/CSU) 3243 B Büttner (SPD) 3244 B, 3245 C Stingl (CDU/CSU) - 3246 A Dr. Rutschke (FDP) 3246 B Nächste Sitzung 3246 D Anlagen 3247 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 3165 70. Sitzung Bonn, den 28. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner* 30. 3. Arendt (Wattenscheid)* 30. 3. Dr. Arndt (Berlin) 31. 3. Dr. Atzenroth 28. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Bauer (Wasserburg) 6. 4. Bergmann* 30. 3. Beuster 20. 4. Biechele 29. 3. Birkelbach* 30. 3. Dr. Birrenbach 29. 3. Fürst von Bismarck 29. 3. Dr. Burgbacher* 30. 3. Dr. Deist* 30. 3. van Delden 28. 3. Deringer* 30. 3. Dr. Dichgans* 30. 3. Frau Döhring 20. 4. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Eisenmann 29. 3. Frau Dr. Elsner* 30. 3. Etzel 29. 3. Even (Köln) 28. 3. Faller* 30.3. Figgen 20. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 28. 3. Dr. Franz 29. 3. Dr. Frede 20. 4. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 30. 3. Funk (Neuses am Sand) 31.3. Dr. Furler* 30. 3. Gaßmann 5. 4. Gedat 29. 3. Gehring 29. 3. Freiherr zu Guttenberg 31. 3. Haage (München) 7. 5. Hahn (Bielefeld) 20. 4. Hammersen 29.3. Dr. von Haniel-Niethammer 29. 3. Hellenbrock 31. 3. Dr. Hellige 20. 4. Illerhaus* 30. 3. Jaksch 26. 4. Katzer 31.3. Frau Kettig 29. 3. Dr. Kliesing (Honnef) 29. 3. Klinker* 30. 3. Dr. Knorr 4. 4. Dr. Kopf 29. 3. Dr. Kreyssig* 30. 3. Kriedemann* 30. 3. Lenz (Brühl)* 30. 3. Dr. Löbe 29. 3. Lohmar 30. 4. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Löhr* 30. 3. Lücker (München)* 30.3. Margulies* 30. 3. Mauk* 30. 3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 28. 3. Dr. von Merkatz 7. 4. Metzger* 30. 3. Dr. Miessner 29. 3. Müller (Berlin) 31.3. Müller-Hermann* 30. 3. Nellen 29. 3. Neumann (Allensbach) 29. 3. Oetzel 31. 3. Frau Dr. Pannhoff 31. 3. Dr.-Ing. Philipp* 30.3. Frau Dr. Probst 22. 4. Rademacher* 30. 3. Richarts* 30. 3. Frau Rudoll 31. 3. Schlick 29. 3. Dr. Schmidt (Offenbach) 29. 3. Dr. Schmidt (Wuppertal) 31. 3. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29. 3. Schulhoff 29.3. Seibert 29. 3. Seifriz* 30. 3. Dr. Starke* 30. 3. Storch* 30. 3. Frau Strobel* 30. 3. Urban 29. 3. Frau Vietje 31. 3. Weinkamm* 30. 3. Werner 28. 3. Frau Wessel 29. 3. Wischnewski* 30. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Dr. Zimmer 28. 3. Anlage 2 Umdruck 232 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. „Vor Nummer 1 wird folgende Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 1 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld nach diesem Gesetz erhalten ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, deren Witwen oder Witwer und in landwirtschaftlichen Unternehmen mithelfende Familienangehörige." 3248 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 b) wird hinter Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 angefügt: „ (6) Als mithelfende Familienangehörige gelten a) Verwandte auf- oder absteigender Linie ides landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, b) sonstige Kinder des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten (§ 582 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung) , c) sonstige Verwandte des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum dritten Grade, d) Verschwägerte des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum zweiten Grade, wenn sie hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ides landwirtschaftlichen Unternehmers tätig sind." ' 2. Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2 a (1) Ein mithelfender Familienangehöriger erhält Altersgeld, wenn er a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) in der Zeit zwischen der Vollendung des 15. und des 65. Lebensjahres überwiegend hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 1 tätig war. (2) Vorzeitiges Altersgeld erhält ein mithelfender Familienangehöriger, wenn er a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist und b) in der Zeit zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne ides § 1 tätig war. (3) Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b zählen die in § 1251 der Reichsversicherungsordnung genannten Ersatzzeiten nicht mit." ' 3. Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4 a eingefügt: ,4 a. Hinter § 4 wird folgender neuer § 4 a eingefügt: „Heilverfahren § 4a Die landwirtschaftlichen Alterskassen können zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Heilverfahren gewähren, wenn hierdurch nach ärztlichem Gutachten eine in absehbarer Zeit drohende Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich verhütet oder eine bereits eingetretene Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich ,behoben werden kann." ' Bonn, den 26. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 245 Änderungsantrag der Abgeordneten Berberich, Dr. Reinhard, Frehsee, Weber (Georgenau) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 § 2 werden hinter den Worten „auf seinen Antrag von der Beitragspflicht befreit worden" die Worte „oder wird er auf Grund seines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Antrags von der Beitragspflicht befreit" eingefügt. Bonn, den 27. März 1963 Berberich Frehsee Dr. Reinhard Weber (Georgenau) Anlage 4 Umdruck 246 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Nummer 2 des Antrags des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: Der Entschließungsantrag des Ausschusses für Sozialpolitik auf Drucksache IV/1092 wird durch folgenden Satz ergänzt: „Gesetzentwurf und Bericht sind den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 1963 vorzulegen." Bonn, den 28. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 3249 Anlage 5 Umdruck 244 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (Drucksachen IV/296, TV/1146). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel i erhält folgende Fassung: Artikel 1 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. T S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) vom ... Bundesgesetzbl. I S. ...), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 46 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Auf Antrag erhält Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, der das 55. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 4 erfüllt hat und eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr ausübt." 2. § 49 Abis. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wartezeit für Bergmannsrenten nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt ist und während dieser Zeit 180 Kalendermonate Hauerarbeiten untertage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind". 3. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 3 ist erfüllt, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen oder 2. eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit einer Beschäftigung untertage zurückgelegt ist und während dieser Zeit Hauer-arbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, wenn diese wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgegeben werden mußte." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine Rente begründet wird, beginnt die Rente mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind und der Antrag his zum 31. Dezember 1964 gestellt worden ist, anderenfalls gilt § 82 des Reichsknappschaftsgesetzes." Bonn, den 27. März 1963
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Die Fragestunde ist beendet. Ich rufe auf Punkt 2 der heutigen Tagesordnung — Punkt 27 a) und b) der gedruckten Tagesordnung —:
    a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962 (Drucksache IV/650),
    b) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (Drucksache IV/970).
    Das Wort zur Begründung der Regierungsvorlage hat der Herr Bundesjustizminister.


Rede von Dr. Ewald Bucher
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist für mich eine hohe Ehre, diesem Hause heute den Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch vorlegen zu dürfen, einen Entwurf, den Ihnen in der vergangenen Wahlperiode mein verehrter Amtsvorgänger Schäffer lediglich zuleiten konnte. In der langen Geschichte unseres Strafrechts ist bisher erst ein einziger deutscher Justizminister in dieser Lage gewesen. Bis 1871 war ja die Carolina Karls V. von 1532 das erste und einzige deutsche Reichsstrafgesetzbuch. Das Gesetz von 1871 übernahm lediglich das bereits bestehende Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund und der Sache nach im wesentlichen das alte Preußische Gesetzbuch von 1851.
So geschah es in der Tat am 21. Juni 1927 zum ersten Mal, daß ein deutscher Justizminister einem deutschen Parlament den Entwurf zu einem neuen Strafgesetzbuch vorlegen konnte. Es war der Reichsjustizminister Hergt.
Damals, vor mehr als 35 Jahren, lag der Beginn der Arbeiten an der Strafrechtsreform allerdings schon weit zurück. Geht man auf deren geschichtlich Wurzel zurück, so war das Marburger Programm Franz v. Liszts von 1882 vielleicht der erste Auftakt.
Vom Staat aufgegriffen wurde der Reformgedanke erst 1902, als der Staatssekretär des Reichsjustizamtes Nieberding den Anstoß zu der sechzehnbändigen „Vergleichenden Darstellung des deut-



Bundesminister Dr. Bucher
schen und ausländischen Strafrechts" gab, die zu einem großartigen Denkmal deutscher Geisteswissenschaft wurde.
Es folgte 1909 der erste Entwurf zu einem neuen deutschen Strafgesetzbuch, den eine kleine Kommission von Praktikern unter dem Vorsitz des Direktors im Preußischen Justizministerium Lucas ausgearbeitet hatte. Ihm stellten 1911 vier der namhaftesten Strafrechtslehrer, die Professoren Kahl, v. Liszt, v. Lilienthal und Goldschmidt, ihren sogenannten „Gegenentwurf" entgegen. 1913 wurde dann der erste von einer großen Kommission erarbeitete Entwurf fertig. Aber der erste Weltkrieg zerschlug die auf ihn gesetzten Hoffnungen. Doch haben schon vor dessen Ende einige Praktiker, der spätere Reichsjustizminister Joël, der spätere Reichsgerichtspräsident Bumke, der spätere Oberreichsanwalt Ebermayer und der Oberlandesgerichtspräsident Cormann, eine Neufassung vorgelegt, die als Entwurf 1919 mit einer Denkschrift im Jahre 1920 veröffentlicht wurde. Auf diesem Entwurf baute der eigenwilligste und der im Sinne Liszts am weitesten in Neuland vorstoßende Entwurf auf, nämlich der des Jahres 1922, der mit dem Namen des großen Strafrechtslehrers und damaligen Reichsjustizministers Radbruch auf das engste verbunden ist.
1925 kam es dann zum ersten amtlichen Entwurf, der sogenannten Reichsratsvorlage, die an jenem Junitag 1927, von dem ich sprach, dem Reichstag vorgelegt wurde. Die bemerkenswerteste Rede, weise und leidenschaftlich zugleich, hielt damals Geheimrat Kahl, der zeitweise schon Vorsitzender der großen Strafrechtskommission gewesen war und mit dessen Namen auch die weitere Reformarbeit bis 1930 verknüpft blieb. Den Entwurf aus diesem Jahre, eine Frucht intensiver Arbeit in den Ausschüssen des Reichstages und in den Deutschen und Osterreichischen Strafrechtskonferenzen, pflegt man daher auch mit seinem Namen zu bezeichnen. Dann aber machte die Reichstagsauflösung 1930 den damals hochgeschraubten Erwartungen ein Ende. Wenige Jahre danach kamen die Nationalsozialisten ans Ruder. Auch in dieser Zeit arbeitete man an einem neuen Strafgesetzbuch. Aber der Entwurf scheiterte, denn er war den damaligen Machthabern nicht nationalsozialistisch genug. Sehr bald nach dem Ende des zweiten Weltkrieges setzten die Bemühungen um eine Erneuerung des Strafrechts wieder ein.
Ich habe Ihnen von dieser Geschichte der deutschen Strafrechtsreform, die man auch deren Tragödie nennen könnte, nicht nur um ihrer selbst willen gesprochen. Sie ist auch deshalb der Erinnerung wert, weil sie allein schon mit aller Deutlichkeit zeigt, daß wir eine Reform des Strafgesetzbuches wirklich brauchen. Oder sollte man nach mehr als 60 Jahren voller Anstrengungen und Mühen um ein neues Gesetz plötzlich entdecken, daß man ja ebensogut mit dem alten, vielfach novellierten Gesetzbuch weiterarbeiten könne?
Merkwürdigerweise wird dieser Standpunkt heute gar nicht so ,selten vertreten, und man bedient sich dafür der verschiedensten Argumente. Einmal spricht man unserer Zeit, wie das Savigny für die seine getan hatte, den Beruf zur Gesetzgebung, jedenfalls den Beruf zu großen Gesetzgebungswerken, überhaupt ab. Abgesehen davon, daß Savigny interessanterweise das Strafrecht damals ausgenommen hatte, frage ich mich, welche Zeiten man denn eigentlich für besonders fähig hält, bedeutende Gesetze hervorzubringen. Sollten das wirklich die ruhigen und saturierten Zeiten sein? Ich selbst möchte meinen, daß gerade ein Parlament wie das unsere, das auf dem Boden des von allen Parteien bejahten Grundgesetzes steht und dem die extremen Flügel fehlen, sehr viel besser bleibende Gesetze zu gestalten vermag als etwa der innerlich zerrissene Reichstag der Weimarer Zeit.
Nun leiden wir allerdings an der unseligen Spaltung Deutschlands, und man hat gemeint, daß man schon um der Rechtseinheit willen Kerngesetze wie das Strafgesetzbuch unangetastet lassen sollte. Aber die Rechtseinheit, meine Damen und Herren, ist jedenfalls und besonders im Strafrecht längst von der anderen Seite zerstört worden, und die Vorbereitungen zu einem sowjetisch orientierten Strafgesetzbuch mit dem zentralen Begriff der Gesellschaftsgefährlichkeit sind in der Zone in vollem Gange. Ich glaube, die Spaltung unseres Landes sollte uns gerade dazu verpflichten, Gesetze zu machen, die einmal Vorbild für das ganze Deutschland sein können. Auch der europäischen Zusammenarbeit können wir durch ein modernes Strafgesetzbuch gute Dienste leisten.
Man hat gegen das Reformvorhaben weiter eingewendet, daß der Streit der Strafrechtswissenschaft um grundsätzliche Fragen noch nicht hinreichend geklärt sei, so daß dem Entwurf die sichere wissenschaftliche Grundlage fehle. Ich kann darauf nur die Antwort geben, die schon einmal ein anderer Justizminister auf den gleichen Einwand gegeben hat: „Wenn man darauf lauern wollte, bis die deutsche Rechtswissenschaft sich mit dem Entwurf eines Strafgesetzbuches allgemein einverstanden erklären sollte, so würden Sie, meine Herren, und Ihre Kinder das Ende der Gesetzgebungsarbeiten schwerlich erleben." So der Preußische Justizminister Leonhardt bei der Einbringung des Entwurfes zum Strafgesetzbuch im Reichstag des Norddeutschen Bundes im Jahre 1870. Daß nach mehr als 90 Jahren der gleiche Einwand immer noch erhoben wird, zeigt, wie recht Leonhardt damals hatte.
Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß in der Strafrechtskommission hervorragende Strafrechtslehrer aller Richtungen vertreten waren, die sich nach mancher leidenschaftlichen Diskussion im Ergebnis doch in dem Entwurf zusammengefunden haben, der Ihnen jetzt vorliegt. Der Entwurf vermeidet es übrigens auch, sich auf bestimmte wissenschaftliche Lehrmeinungen festzulegen und überhaupt der wissenschaftlichen Entwicklung vorzugreifen, wie das zu Unrecht von Kritikern behauptet worden ist. Darum entbehrt er jedoch nicht einer einheitlichen Linie.
Der vielleicht wichtigste Einwand, den man auch aus Kreisen der Richter und Staatsanwälte nicht selten hören kann, ist der, daß man mit dem geltenden



Bundesminister Dr. Bucher
Strafgesetzbuch ganz gut auskomme und ein neues durchaus nicht vordringlich sei. Das geltende Strafgesetzbuch sei ja auch gar nicht mehr das von 1871, sondern es sei durch Novellen immer wieder modernisiert worden, und mit diesem Mittel der Novellierung könne man sich auch weiter helfen.
Es ist in der Tat richtig, daß das alte Strafgesetzbuch viele Novellen über sich hat ergehen lassen müssen, eine ganze Flut von Novellen. Bis heute sind es 65. Alle Zeitströmungen seit 1871 haben dem Strafgesetzbuch mit Hilfe von Novellen etwas von ihrem Geist mitgeben wollen. 16 Novellen stammen aus der kaiserlichen Zeit, 11 aus der Weimarer Republik, allein 25 aus der nationalsozialistischen Zeit. Besonders deren Bereinigung hat uns große Mühe gemacht. Diese Bereinigung war mit einer Novelle des Kontrollrats begonnen worden. Seitdem haben wir es auf 12 weitere Novellen gebracht.
Was bei alledem herausgekommen ist, wirkt rein äußerlich wie ein Schlachtfeld. Von den ursprünglich 370 Paragraphen sind nur 135 ohne Änderung geblieben. Alle übrigen sind entweder völlig umgestaltet, mehr oder weniger einschneidend geändert oder gestrichen worden. Dafür sind neue Paragraphen hinzugekommen, die mit a, b und weiteren Buchstaben 'bezeichnet werden. Ihre Zahl beläuft sich auf nicht weniger als 129.
Betrachtet man nun das innere Bild, so ist zwar zuzugeben, daß sich insbesondere die von diesem Hohen Hause in der Nachkriegszeit beschlossenen Gesetze bemüht haben, das Strafgesetzbuch wieder auf eine einheitliche Linie zu bringen. Aber es ist nun einmal so: Mit den besten Novellen kann man einem Gesetz von der Bedeutung und dem Umfang des Strafgesetzbuches nicht die Geschlossenheit geben, die gerade ein solches Kerngesetz braucht.
Sehr mit Recht hat schon Kahl in seiner Rede von 1927 den damaligen Reichstag vor einer „unseligen Gelegenheitsgesetzgebung" gewarnt, der für den Fall eines Scheiterns der Reform Türen und Tore geöffnet seien. Und sehr mit 'Recht hat schon einer meiner Vorgänger das Strafgesetzbuch von heute mit einem alten Rock verglichen, dem man viele bunte Flicken aufgesetzt habe. Es kann daher nicht ausbleiben, daß eine kritische Betrachtung dieses Gesetzes zeigt, wie sehr es einer Reform an Haupt und Gliedern bedarf und wie wenig mit neuen Novellen zu helfen ist.
Zunächst hat das Strafgesetzbuch keine klare Grundkonzeption mehr. Es war erwachsen aus einer Zeit, die einerseits noch unter dem Einfluß der strafrechtlichen Vergeltungstheorien Kants und Hegels stand, anderseits in dem Ideenkreis des liberalen Bürgertums lebte. Durch die Novellen der Zeit nach 1923 wurde ihm nun Gedankengut der soziologischen Reformbewegung aufgepfropft, die an die Stelle der Tatvergeltung den Strafzweck der Spezialprävention setzen und aus dem bisherigen Tatstrafrecht ein Täterstrafrecht machen wollte. Auch die Novellierung nach 1945 stand zum Teil noch in diesem Zeichen; zum anderen nahm sie aber schon die Wendung zum Schuldstrafrecht, die erst der neue Entwurf folgerichtig durchführt.
Das Ergebnis ist, daß man dem geltenden Gesetz nicht entnehmen kann, zu welcher Grundauffassung von Sinn und Zweck der Strafe es sich bekennt. Welche Unsicherheit das für die Strafzumessung bedeutet, liegt auf der Hand. Hinzu kommt, daß das gesamte System der Strafdrohungen im geltenden Strafgesetzbuch nicht mehr ohne Reibungen funktioniert. Die Praxis der Gerichte ist nämlich zu einer weit milderen Strafzumessung gekommen, als sie der dem Gesetz zugrundeliegenden Bewertung des Unrechts entspricht.
Die Zuchthausstrafe, die das Strafgesetzbuch vor allem bei schwerem Diebstahl, bei Rückfalldiebstahl und Rückfallbetrug als Regelstrafe vorsieht, ist dort zur Ausnahmestrafe geworden, die Gefängnisstrafe, die nur bei milderen Umständen verhängt werden darf, zur Regelstrafe. Bei Strafrahmen, die kein erhöhtes Mindestmaß vorsehen, liegen die Strafen der Praxis ganz überwiegend im unteren Drittel des Rahmens. Im Verhältnis dazu erscheinen erhöhte Mindestmaße bei anderen Strafrahmen — also z. B. die Bestimmung: Gefängnis nicht unter sechs Monaten — als zu hoch. Fälle mittlerer Schwere werden dann mit dem Mindestmaß geahndet.
Das alles hat dazu geführt, daß das Strafdrohungssystem des geltenden Gesetzeis innerlich unwahr und in sich widerspruchsvoll geworden ist. Hier kann nur eine Gesamtreform das dringend nötige Gleichgewicht wiederherstellen.
Ebenso ernst zu nehmen ist, daß das kriminalpolitische Programm des heutigen Strafgesetzbuches vielfach auf dein Papier stehengeblieben ist, weil sich die zu seiner Durchführung vorgesehenen Maßnahmen als unzulänglich erwiesen haben. So ist die Sicherungsverwahrung, dieses wichtigste Abwehrmittel gegenüber dem gefährlichen Hang- und Gewohnheitsverbrecher, weitgehend ein Schlag ins Wasser geworden. Im Jahre 1960 z. B. waren unter den wegen Verbrechen oder Vergehen in der Bundesrepublik verurteilten Erwachsenen nahezu 50 000, die schon früher mehr als viermal wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden waren, darunter allein rund 9 000 Rückfalldiebe und Rückfallbetrüger. Hingegen wurde im gleichen Jahre die Sicherungsverwahrung nur gegen '199 Verurteilte angeordnet.
Ähnlich liegen die Zahlen bei anderen Maßregeln der Sicherung und Besserung, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind. So wurden 1960 nur 148 Verurteilte in ein Arbeitshaus eingewiesen; nur gegen 279 wurde ein Berufsverbot verhängt, und nur 219 wurden in einer Trinkerheilanstalt untergebracht, obwohl allein wegen Volltrunkenheit und damit verbundener rechtswidriger Taten rund 8100 verurteilt wurden.
Es ist demgegenüber ein Hauptanliegen des Entwurfes, die für die Kriminalpolitik so wichtige Wirksamkeit der bessernden und sichernden Maßregeln entscheidend zu verbessern.
Aber auch das Strafensystem des geltenden Rechts entspricht nicht mehr den Erkenntnissen und For-



Bundesminister Dr. Bucher
derungen unserer Zeit. Ich werde auf diesen Punkt noch eingehend zurückkommen.
Reformbedürftig ist das Strafrecht weiter deshalb, weil es zu vielen grundsätzlichen Fragen schweigt und damit die Rechtsprechung gezwungen hat, in zahlreichen Fragen ein Richterrecht zu entwickeln, das nicht immer zu dem geschriebenen Recht paßt. Richterrecht in wichtigen Fragen ist aber — im Strafrecht jedenfalls — nicht unbedenklich, weil es im Gegensatz zum Gesetzesrecht nicht unter dem Verbot der Rückwirkung steht. Daher strebt der Entwurf an, aus bisherigem Richterrecht, soweit es gesichert erscheint, in weitem Umfang Gesetzesrecht werden zu lassen.
Wenn man hier kritisch von einer „Zementierung" der Rechtsprechung geredet hat, so hat man übersehen, wie sehr es dabei um die Rechtssicherheit geht, die uns allen am Herzen liegt. Während das geltende Strafgesetzbuch auf der einen Seite bedenkliche Lücken aufweist, verfällt es auf der anderen Seite häufig in den Fehler, Tatbestände in allzu eingehender kasuistischer Form zu beschreiben. Die Folge davon sind Ungerechtigkeiten und Widersprüche. Schon 1927 brachte Kahl den Reichstag durch das Beispiel von einem Manne in Bewegung, der im Wartesaal eines Bahnhofs von einem unbewacht liegenden Paket die Verschnürung lost, um ein daraus herausragendes Stöckchen zu stehlen. Das war schwerer Diebstahl. Hätte der Mann das ganze Paket mitsamt dem Stöckchen genommen, so wäre er nur wegen einfachen Diebstahls bestraft worden. Heute haben wir noch weit wirkungsvollere Beispiele. Bricht jemand ein Auto auf und stiehlt daraus einen auf dem Sitz liegenden Flut, so begeht er schweren Diebstahl. Nimmt er aber gleich das ganze Auto mitsamt den Hut, so ist das nur ein einfacher Diebstahl.

(Heiterkeit.)

Diese Beispiele lassen sich leicht vermehren. Sie zeigen, daß die Tatbestandstechnik des alten Strafgesetzbuches in vielen Punkten unzulänglich ist. Sie muß durch eine bessere ersetzt werden. Das geschieht z. B. in diesem Fall. So ließe sich noch sehr viel über die Reformbedürftigkeit des geltenden Gesetzes sagen. Aber schon aus dem Grundsätzlichen, auf das ich mich in dem mir gesteckten Rahmen beschränken muß, ist, glaube ich, deutlich geworden: Mit weiteren Novellen ist dem Übel nicht abzuhelfen.
Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit einer Gesamtreform sehr bald erkannt und ist, nachdem die bereinigende Gesetzesarbeit der Jahre bis 1953 geleistet war, unverzüglich an die Ausführung gegangen. Sie befand sich mit ihrem Bestreben in erfreulicher Übereinstimmung mit der Opposition. Schon 1951 hatte die Fraktion der SPD den Antrag gestellt, „zur Vorbereitung einer Reform des Strafrechts einen Arbeitsstab aus Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Hochschullehrern" durch den Bundesjustizminister berufen zu lassen. Es ist das Verdienst meines Amtsvorgängers Dr. Dehler gewesen, daß er schon 1952 mit grundlegenden Vorbereitungsarbeiten begann. Er ließ durch namhafte deutsche Strafrechtslehrer Gutachten zu wichtigen
Problemen der Reform erstatten und er ließ weiter durch das Freiburger Institut für ausländisches und internationales Strafrecht umfassende rechtsvergleichende Arbeiten anfertigen, die jetzt in zwei stattlichen Bänden vorliegen. 1954 war es dann so weit, daß sein damaliger Nachfolger Dr. Neumayer die Große Strafrechtskommission einberufen konnte, die Ihnen allen ein Begriff geworden ist. Besonders glücklich war dabei der Gedanke Neumayers, nicht nur Professoren, Richter und Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Vertreter der Landesjustizverwaltungen in die Kommission zu berufen, sondern auch schon die Fraktionen dieses Hohen Hauses um Entsendung von Vertretern zu bitten. Die Fraktionen haben dieser Bitte bereitwillig entsprochen, und so hat denn eine ganze Reihe von Abgeordneten eine aufopfernde und fruchtbare Arbeit in der Kommission geleistet. Deren Beratungen haben vom April 1954 bis zum Juni 1959 gedauert und 22 Arbeitstagungen mit insgesamt 143 Sitzungstagen in Anspruch genommen. Man kann wohl sagen, daß in dieser Kommission, in der sich Vertreter der verschiedensten Richtungen und der verschiedensten juristischen Berufe sehr bald zu einer harmonischen Arbeitsgemeinschaft zusammengefunden hatten, eine nicht nur hingebungsvolle und überaus gründliche, sondern auch eine Arbeit geleistet worden ist, in der sich wissenschaftliches Niveau und tiefes Verantwortungsbewußtsein gegenüber der großen Aufgabe in glücklichster Weise verbunden haben. Ich habe die Freude, das aus eigener Erfahrung bestätigen zu können, da ich am Anfang dieser Kommission eine Zeitlang angehören durfte. Den Vorsitz hat ständig mein Vorgänger Dr. Neumayer geführt, auch dann noch, als er aus seinem Ministeramt ausgeschieden war; er hat damit seinen Namen für immer mit der großen Strafrechtsreform verknüpft.
Die Beratungsergebnisse der Kommission sind in meinem Hause zu einem vorläufigen Entwurf zusammengestellt worden. Diesen Entwurf hat dann die von den Landesjustizverwaltungen schon 1959 ins Leben gerufene Länderkommission zur Grundlage ihrer Beratungen gemacht. Sie hat in 17 Arbeitstagungen mit insgesamt 85 Sitzungen beraten und alle Vorschläge des Entwurfs mit besonderer Gründlichkeit geprüft. Wie Herr Ministerpräsident Zinn im Bundesrat diese mehr als zweijährige Arbeit als „überhastet" bezeichnen konnte, ist mir wirklich nicht verständlich. Ich kann meinerseits den Wert dieser Arbeit der Länder nur rückhaltlos anerkennen. Eine Fülle der von ihnen gegebenen Anregungen ist auch in den Regierungsentwurf und dessen Begründung übergegangen.
Nach Fertigstellung des Entwurfs, aber auch schon vorher, sind Stimmen laut geworden, die eine Reform des Strafverfahrens und des Strafvollzuges für dringlicher halten als eine Reform des Strafgesetzbuches. Dazu möchte ich folgendes sagen: Daß die beiden genannten Gebiete reformbedürftig sind, steht außer Zweifel. Aber man kann eine Gesamtreform des Strafrechts nicht auf einmal, sondern nur nach und nach durchführen, und man darf dabei nicht das Pferd am Schwanz aufzäumen. Solange man nicht' weiß, welche . Arten von Strafen und



Bundesminister Dr. Bucher
Maßregeln ein neues Strafgesetzbuch vorsehen wird, kann man nicht deren Vollzug regeln. Ähnlich verhält es sich mit dem Strafprozeß. Gewiß kann man hier Änderungen vorwegnehmen, und die Prozeßnovelle, die das Hohe Haus gestern in zweiter Lesung beraten hat, enthält bereits ein wichtiges Sofortprogramm. Aber an eine umfassende Reform kann man auch auf dem Gebiet erst gehen, wenn man weiß, wie das materielle Recht aussieht, mit dem das Prozeßrecht sowohl in der Grundkonzeption als auch in zahlreichen Einzelfragen verzahnt ist. Deswegen ist man in der langen Geschichte der deutschen Strafrechtsreform stets davon ausgegangen, daß die Reform des materiellen Rechts den Vorrang haben müsse, und die Fraktionen des Bundestages haben meines Erachtens das Richtige getan, als sie sich bei einer grundsätzlichen Fühlungnahme mit Dr. Dehler Anfang 1954 mit ihm zu der Auffassung bekannt haben, daß zunächst die Reform des Strafgesetzbuches in Angriff genommen werden solle. Dieser Auffassung, die auch in der Regierungserklärung der Bundesregierung am Beginn dieser Wahlperiode zum Ausdruck gekommen ist, sollten sich auch Sie, meine Damen und Herren, grundsätzlich anschließen.
Von einem Kritiker im Bundesrat ist auch beklagt worden, daß die Bundesregierung mit dem jetzigen Entwurf nicht auch gleichzeitig den des Einführungsgesetzes vorlegt. Dazu kann ich nur sagen: Ich bedauere das selbst. Wenn man sich aber einmal davon überzeugt, welchen Umfang dieses Einführungsgesetz zwangsläufig haben muß und welche Arbeitskraft nötig ist, um auch diesen Entwurf mit Begründung fertigzustellen, so wird jedem Sachkenner einleuchten, daß es die Kräfte der an dem Gesetzgebungswerk beteiligten Stellen einfach übersteigt, eine solche Doppelarbeit gleichzeitig zu leisten. Es kommt noch hinzu, daß der Inhalt des Einführungsgesetzes davon abhängt, wie das Strafgesetzbuch selbst nach den Beschlüssen des Hohen Hauses aussehen wird. Deshalb muß man diese Beschlüsse abwarten, ehe man den Entwurf des Einführungsgesetzes fertigstellt. Im übrigen kann ich erklären, daß die Vorbereitungsarbeiten zum Einführungsgesetz in meinem Ministerium schon seit längerer Zeit laufen.
Wenn ich nun den Versuch machen möchte, Ihnen den Gehalt des Entwurfs näherzubringen, so werden Sie gewiß keine Einzeldarstellung eines Werkes von mir erwarten, das mit der sehr konzentriert geschriebenen Begründung 675 Druckseiten umfaßt. Ich kann Ihnen nur einiges Grundsätzliches sagen und dann eine Reihe wichtiger Einzelpunkte anführen, das alles auch nur im skizzenhaften Umriß.
Nachdem ich aber soeben den Umfang des Entwurfs erwähnt habe, möchte ich doch zunächst einige Worte zu seinem äußeren Bilde sagen. Blättert man ihn flüchtig durch, so fällt auf, daß er annähernd 500 Paragraphen enthält, während der letzte Paragraph des geltenden Strafgesetzbuches die Zahl 370 trägt. Doch täuscht diese Zahl. Mit den eingeschobenen, mit kleinen Buchstaben bezeichneten Paragraphen weist das geltende Gesetz in Wirklichkeit 434 Paragraphen auf, also nur rund 60 weniger als der Entwurf. Dessen größerer Umfang hat verschiedene
Gründe. Erstens übernimmt er eine ganze Reihe von Vorschriften aus dem bisherigen Nebenstrafrecht. Zweitens muß er die Lücken ausfüllen, von denen ich vorher sprach. Drittens aber zwingt uns das Grundgesetz in gewisser Hinsicht zu einer eingehenden Regelung von Fragen, über die das bisherige Gesetz mit leichterer Hand hinwegging. Dieser Zwang ist durchaus heilsam.
Hat der blätternde Leser die Zahl der Paragraphen festgestellt, so wird er die eine oder andere Bestimmung ansehen und sich dabei vielleicht einen ersten Gedanken über die Sprache des Entwurfs machen. Ich darf Ihnen versichern, daß wir uns darüber sehr viele Gedanken gemacht haben. Der Entwurf ist um eine klare und verständliche Sprache besonders bemüht. Wenn er dennoch kein Volkslesebuch geworden ist und werden konnte, so liegt das daran, daß mit unserem Rechtsgefühl auch unsere gesamten Rechtsvorstellungen und -begriffe immer differenzierter werden. So kommt es, daß sich dem lesenden Laien der Sinn einer Vorschrift vielleicht nur im groben erschließt, während die feinere Bedeutung allein dem Juristen deutlich wird. Ich bedauere das selbst sehr. Immerhin möchte ich betonen, 'daß der Entwurf der Gesellschaft für deutsche Sprache vorgelegen hat, daß er dort anerkannt wurde und daß überdies zahlreiche sprachliche Anregungen dieser Gesellschaft in den Entwurf aufgenommen worden sind.
Nun lassen Sie mich zum Gehalt des Entwurfs kommen. An die Spitze möchte ich folgenden Satz stellen: Strafrechtsreform ist nicht notwendigerweise Strafrechtsrevolution. Kritiker, die da meinen, eine Reform des Strafrechts müsse, wenn sie sich lohnen solle, einen völligen Umsturz alles Bisherigen bringen, verkennen das Wesen des Rechts und seiner Entwicklung. Das Recht ist etwas, das organisch aus den Schicksalen, Erfahrungen und Überzeugungen eines Volkes wächst und sich mit ihnen weiter entwickelt, langsam und stetig. Umbrüche im Recht sind fragwürdig. NeueGesetze sollen auf den alten aufbauen. Entwürfe extremer Richtungen pflegen mit Recht zu scheitern, wie es z. B. das Schicksal des italienischen Strafges etzbuchentwurfes von Ferri aus dem Jahre 1921gewesen ist.
Wenn also Reform zwar nicht Umsturz bedeutet, so kann man von Erneuerung des Strafrechts andererseits nur reden, wenn es nicht nur darum geht, Unebenheiten des bisherigen Rechts auszugleichen und bloße Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Wenn voreilige Kritiker unserem Entwurf etwas Derartiges vorwerfen wollten, so irrten sie. Denn ider Entwurf kann für sich in Anspruch nehmen, mit einer tiefgreifenden Umgestaltung des geltenden Rechts eine wirkliche Erneuerung zu bringen. Er schafft Klarheit darüber, welchen Sinn die Strafe haben und welche Ziele sie verfolgen soll. Er bringt ein neues System der Strafen sowie der bessernden und sichernden Maßregeln. Er stellt Grundsätze für die Strafzumessung auf und leitet dabei den Richter durch eine neuartige Ausgestaltung der Tatbestände. Er arbeitet die gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur ein, sondern entwickelt ihre Linien weiter. Systematisch schafft der Entwurf



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größere Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Kriminalpolitisch verstärkt er sehr wesentlich den strafrechtlichen Schutz der Allgemeinheit. In einer Fülle von Einzelheiten ändert er das geltende Recht, so daß es kaum einen Paragraphen gibt, der seinen alten Wortlaut behalten hat. Namentlich ist im Besonderen Teil eine ganze Reihe neuer Tatbestände geschaffen worden, und es ist auf verschiedene Tatbestände des geltenden Rechts verzichtet worden.
Was zunächst Sinn und- Zweck der Strafe angeht, so bekennt sich der Entwurf, wie ich schon erwähnte, zum Schuldstrafrecht. Diese entscheidende Ausgangsposition der Reform ist in der Öffentlichkeit bereits eingehend diskutiert worden und hat im Herbst 1960 den Beifall des Deutschen Juristentages in München gefunden. Ich kann nur in knappen Sätzen die Bedeutung dieser Grundsatzentscheidung deutlich zu machen suchen.
Schuldstrafrecht bedeutet zunächst eine Absage an das alte Erfolgsstrafrecht. Ein Schaden, den die Tat zwar verursacht hat, der dem Täter aber nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, darf eine Strafe weder begründen noch verschärfen. Stirbt jemand z. B. an einer strafbaren, aber leichten Verletzung nur deshalb, weil er ein Bluter ist, so darf sein Tod nicht zu einer schwereren Strafe führen, wenn der Täter die besondere Eigenschaft des Verletzten nicht kennen konnte.
Schuldstrafrecht bedeutet aber andererseits und vor allem Absage an ein bloßes Schutzrecht, wie es in Deutschland Vertreter der soziologischen Schule gefordert haben und wie es heute zwar bei uns selten, aber im Ausland vielfach unter der Bezeichnung „défense sociale" noch immer als mildern propagiert wird. Schutzrecht in der letzten Konsequenz bedeutet demnach auf der Grundlage eines ausgeprägten Determinismus Ersetzung der Strafe durch eine ethisch indifferente Maßregel, die nach dem Grad der Gefährlichkeit des Täters bemessen wird und die den Raubmörder ebenso trifft wie den Geisteskranken, der in seinen Wahnvorstellungen einen Menschen umgebracht hat. Der Verbrecher wird so zum Kranken, die böse Tat zur bloß sozialschädlichen Handlung. Das Schutzrecht führt damit nicht nur zur Auflösung des Strafrechts, sondern löst auch den Begriff der Verantwortlichkeit auf und bietet keinen Raum mehr für die Begriffe von Gut und Böse. Darin liegen Gefahren, die man nicht ernst genug nehmen kann. So möchte ich denn auch meinen, daß Entwicklungen der Kriminalität, vor allem die sogenannte Wohlfahrtskriminalität in manchen Ländern, nicht zuletzt darauf zurückgehen, daß man die jungen Menschen nicht mehr in die Verantwortung stellt und sie nur noch behandelt, statt sie zu bestrafen.
Das Schuldstrafrecht soll dem Menschen hingegen klarmachen, daß er für seine Taten einzustehen hat. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß der Mensch fähig ist, Verantwortung zu tragen. Zu dieser Auffassung bekennt sich der Entwurf und muß sich zu ihr bekennen, wenn er nicht volksfremd werden und die ethische Grundlage des Menschseins zerstören will. Die moderne Wissenschaft verbaut den
Weg zu einem solchen Bekenntnis nicht, sondern erleichtert ihn in mancher Hinsicht. Allerdings darf man nicht meinen, daß der Spruch des Richters, mit dem er den Täter für schuldfähig und schuldig erklärt, eine naturwissenschaftliche Feststellung sei. Es handelt sich um einen sozialethischen Wertungsakt, der Menschenwerk bleibt und deshalb absolute Gerechtigkeit nicht verwirklichen kann. Aber der Richter muß den Mut zu diesem Akt finden. In diesem Sinne ist auch das häufig von mir verwendete Wort von Bekennen und Bekenntnis zu verstehen, das ja Gegenstand einer ziemlich harten Kritik geworden ist.
Das Bekenntnis zum Schuldstrafrecht durchzieht den gesamten Entwurf. Ausdrücklich ist es in § 60 Absatz 1 in die Worte gefaßt worden: „Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters." Ursprünglich war daran gedacht, in einen an die Spitze des Entwurfs gestellten Grundsatzabschnitt den Satz aufzunehmen: „Die Strafe darf das Maß der Schuld nicht überschreiten." Die geplante Aufnahme dieses Satzes hat ebenso Kritik gefunden wie der spätere Verzicht. Ich möchte dazu nur feststellen, daß die neue Fassung keinesfalls als ein Abrücken vom Schuldstrafrecht verstanden werden darf. Aber sie erlaubt es, auch die präventiven Zwecke der Strafe, vor allem eine resozialisierende Einwirkung auf den Täter selbst, in einer angemessenen Weise wirksam werden zu lassen. Daß bloße Gefährlichkeit des Täters nicht zu einer Verschärfung der Strafe führen darf, hat der Entwurf dadurch hinreichend deutlich gemacht, daß er die Vorschrift des geltenden Strafgesetzbuches über die Verschärfung gegenüber dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher gestrichen hat.
Das bedeutet nun keineswegs, daß der Entwurf der Gefährlichkeit eines Täters keine Bedeutung zumäße. Der Entwurf hat vielmehr die positiven und wertvollen Erkenntnisse der soziologischen Schule und der durch sie großgewordenen strafrechtlichen Erfahrungswissenschaften, vor allem der Kriminologie, durchaus für sich fruchtbar gemacht. Der Entwurf geht auch nicht vom Bilde des Menschen aus, der schlechthin für alles, was er tut, auch verantwortlich gemacht werden kann. Die Position eines extremen Indeterminismus ist heute als Grundlage für das Zusammenleben der Menschen, vor allem für Politik und Rechtspflege, ebenso fragwürdig geworden wie die eines extremen Determinismus. Daraus muß auch das Strafrecht seine Folgerungen ziehen. Sie können aber allein darin liegen, daß die Strafe Sinn nur hat, wenn und soweit Schuld feststellbar ist, während einer unverschuldeten Gefährlichkeit mit anderen Mitteln begegnet werden muß: Es sind das die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die das System der Strafen wirkungsvoll zu ergänzen haben.
Das Strafensystem des Entwurfs geht vom Schuldstrafrecht aus. Daher verwirft es den Gedanken, an die Stelle verschiedenartiger Freiheitsstrafen eine sogenannte Einheitsstrafe treten zu lassen. Straftaten können nach Schwere des Unrechts und der Schuld so verschieden sein, daß es eine Verarmung der strafrechtlichen Wertung bedeutete, wenn man
3186 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, dein 28. März 1963
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diese Unterschiede nicht auch in der Art der Freiheitsstrafe zum Ausdruck bringen wollte. Für einen Mord dieselbe Einheitsstrafe anzudrohen wie für das Erschwindeln freien Eintritts zu einer Theatervorstellung, wäre verfehlt. Der Entwurf verzichtet daher zwar auf die bisherige Dreiteilung der Straftaten. Es soll künftig im Strafgesetzbuch nur noch Verbrechen und Vergehen geben. Die große Masse der Übertretungen soll in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt werden. Aber der Entwurf verzichtet nicht auf eine Dreiteilung der Freiheitsstrafen. Er unterscheidet zwischen Zuchthaus, Gefängnis und einer ganz neuen Strafe, der sogenannten Strafhaft. Das Zuchthaus soll zur Kennzeichnung schwersten Unrechts und schwerster Schuld bestehenbleiben. Deshalb soll die Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe künftig von einem Mindestmaß von zwei Jahren bis zu einem Höchstmaß von zwanzig Jahren reichen, während die Grenzen im geltenden Recht nur ein Jahr und fünfzehn Jahre betragen. Dieser Neuorientierung entspricht es, wenn der Entwurf den Anwendungsbereich der Zuchthausstrafe gegenüber dem geltenden Recht um rund die Hälfte verringert und sie im großen und ganzen auf die Taten der sogenannten Hochkriminalität beschränkt. In diesem Bereich müssen die Erschwerungen in Kauf genommen werden, welche die Zuchthausstrafe für die Resozialisierung des Verurteilten mit sich bringt.
Daß sich der Entwurf dazu entschließt, die Zuchthausstrafe beizubehalten, hat auch noch einen anderen Grund. Es wäre bedenklich, auf diese Strafe zu verzichten, nachdem die Todesstrafe abgeschafft ist. Zur heiß umkämpften Frage der Todesstrafe möchte ich mich hier nicht äußern. Ich glaube, es ist bekannt, daß ich persönlich im Gegensatz zu einer im Volk weit verbreiteten Meinung, die in aller Regel ohne Kenntnis der zur Beurteilung der Frage notwendigen Tatsachen gebildet worden ist, ein entschiedener Gegner der Todesstrafe bin. Für den Entwurf eines einfachen Gesetzes wie des neuen Strafgesetzbuches ist aber allein entscheidend, daß das Grundgesetz die Todesstrafe abgeschafft hat.
Um die Einschränkung der Zuchthausstrafe auszugleichen, die der Entwurf vorsieht, erweitert er den Bereich der Gefängnisstrafe. Sie reicht im geltenden Recht von einem Tag bis zu fünf Jahren. Künftig soll ihr Mindestmaß einen Monat, ihr Höchstmaß aber zehn Jahre betragen. Sehr umstritten war dieses Mindestmaß von einem Monat. Denn noch immer ist die Auffassung weit verbreitet, daß der Kampf gegen die kurze Freiheitsstrafe eines der wichtigsten kriminalpolitischen Anliegen sei. Dabei wird indessen übersehen, daß Freiheitsstrafe heute für Täter ganz anderer Art in Betracht kommt als vor fünfzig Jahren. Ich meine vor allem die Verkehrssünder. Gegen sie werden in zunehmendem Umfang kurzfristige Freiheitsstrafen verhängt. In diesen Fällen handelt es sich in aller Regel um sozial eingeordnete Täter, die nicht in Gefahr sind, kriminell angesteckt zu werden, und nach der Strafverbüßung an ihre Arbeitsplätze und zu ihren Familien zurückkehren. Gerade bei solchen Verkehrssündern kann eine kurze Freiheitsstrafe mit ihrer aufrüttelnden Wirkung am Platze sein. Das Gefängnis ist aber nicht immer die richtige Strafart. Zwar gibt es auch im Bereich der I Fahrlässigkeitstaten Fälle großer und gröbster Leichtfertigkeit, die ihrem Schuldgehalt nach vorsätzlichen Taten kaum nachstehen. Bei der Mehrzahl der Fahrlässigkeitstaten, insbesondere also bei den Verkehrsdelikten, handelt es sich aber um Fälle menschlichen Versagens, denen gegenüber eine Gefängnisstrafe zu hart erscheint. Täter dieser Art sollten nicht mit Dieben und Betrügern zusammengebracht werden. Der Entwurf sieht daher als dritte Art der Freiheitsstrafe die nicht mit der Haft des geltenden Rechts zu verwechselnde Strafhaft vor, die in erster Linie für leichte und mittlere Fahrlässigkeitstaten, aber auch für leichte Vorsatztaten gedacht ist, soweit der Täter nicht kriminell anfällig erscheint. Die Strafhaft umfaßt eine zeitliche Spanne von einer Woche bis zu sechs Monaten.
Unter den Freiheitsstrafen des Entwurfs werden Sie vielleicht eine ehrenhafte Strafe vermissen, wie es sie früher in Form der Festungshaft gab, die jetzt Einschließung heißt und im Wehrstrafgesetz eine Rolle spielt. Nachdem der Entwurf die Sondervorschriften für den Zweikampf beseitigt hat, blieben für eine solche ehrenhafte Strafe eigentlich nur die Fälle des Täters aus Überzeugung, vor allem des politischen Überzeugungstäters. Diese sehr vielschichtige und schwierige Frage ist in der Strafrechtskommission eingehend diskutiert worden. Im Ergebnis hat man eine derartige Privilegierung des Überzeugungstäters abgelehnt. Der Regierungsentwurf ist dem gefolgt. Auch die Diskussion im Bundesratsrechtsausschuß hat kein anderes Ergebnis gebracht. Zweifellos wird aber diese Frage bei der parlamentarischen Behandlung des Entwurfs nicht zuletzt unter politischen Gesichtspunkten sorgfältig nachgeprüft werden müssen.
Einen wesentlichen Reformpunkt stellt die Neuregelung der Geldstrafe dar. Der Entwurf schließt sich hier dem skandinavischen sogenannten Tagesbußensystem an. Danach wird künftig die Geldstrafe in zwei Akten bestimmt. Im ersten wird je nach der Schwere von Unrecht und Schuld eine Anzahl von Tagessätzen verhängt, ohne Rücksicht darauf, ob der Täter arm oder reich ist. Im zweiten Akt wird dann die Höhe des einzelnen Tagessatzes nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bestimmt. Dieses System ist zwar mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, hat aber im Ergebnis ganz überwiegende Vorteile: gerechtere und gleichmäßigere Zumessung der Geldstrafen, Zurückdrängung der unerfreulichen Ersatzfreiheitsstrafen und Klarheit im Strafregister.
Zur Abrundung des Bildes vom Strafensystem lassen Sie mich noch darauf hinweisen, daß es den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte künftig nicht mehr geben soll. Vorgesehen sind als Nebenstrafen nur noch Rechtsverluste im staatsbürgerlichen Bereich, so der Verlust von Ämtern und Titeln, der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit sowie in seltenen Fällen auch der des Stimmrechts. Schließlich möchte ich nicht unerwähnt lassen, daß der Entwurf die Strafaussetzung zur Bewährung und die bedingte Entlassung des geltenden Rechts in verfeinerter Form beibehält, nachdem mit diesen



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beiden Rechtsinstituten seit ihrer Einführung im Jahre 1953 überwiegend ermutigende Erfahrungen gemacht worden sind.
Neben dem neuen Strafensystem legt der Entwurf besonderen Wert auf die Umgestaltung des Systems der bessernden und sichernden Maßregeln. Entgegen dem geltenden Strafgesetzbuch wird die Sicherungsverwahrung einerseits rechtsstaatlicher geformt, andererseits aber zu einem schlagkräftigeren Instrument gegen das gefährliche Hangverbrechertum ausgebaut. Der Anwendungsbereich des Arbeitshauses und des Berufsverbots wird so erweitert, daß auch diese Maßregeln künftig eine kriminalpolitisch wichtige Rolle spielen können, wobei aber — das darf ich hier einschalten — beim Berufsverbot keineswegs etwa daran gedacht ist, ein Berufsverbot gegen die Presse zu verhängen. Dieser Verdacht ist gestern geäußert worden, und ich darf versichern, daß daran wirklich niemand denkt. Von erheblicher Bedeutung ist auch eine Reihe neuer Maßregeln. Da Sicherungsverwahrung künftig nur noch gegen Täter angeordnet werden soll, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Entwurf gegen junge Täter bis zu 27 Jahren, die in Gefahr sind, sich zu Hangtätern zu entwickeln, und mit den nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr aussichtsreich beeinflußt werden können, die sogenannte vorbeugende Verwahrung vor, die als letzter eindringlicher Erziehungsversuch in besonderen Anstalten vollzogen werden und nicht länger als fünf Jahre dauern soll. Nach ausländischem, insbesondere dänischem Vorbild schlägt der Entwurf weiter die Einrichtung von Bewahrungsanstalten für psychopathische Täter vor, die bisher in den Heil- oder Pflegeanstalten vielfach als Störer wirkten und dort auch nicht der besonderen heilpädagogischen Einwirkung unterworfen werden konnten, wie sie in den neuen Anstalten möglich sein wird. Über die beiden soeben genannten Verwahrungsformen hinaus sieht der Entwurf neue Anstaltstypen nicht vor. Die in der Öffentlichkeit und auch in den Beratungen des Bundesrates gelegentlich geäußerte Sorge, daß der Entwurf an dem Erfordernis neuer Anstaltsformen finanziell scheitern werde, scheint mir nicht begründet zu sein, zumal auch die nötigen neuen Anstalten nach und nach und zum Teil unter Benutzung vorhandener Gebäude geschaffen werden können. Der Strafvollzugsausschuß der Länder ist schon seit langem beauftragt, die Frage der hier entstehenden Kosten im einzelnen zu prüfen.
Unter den nicht mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln ist neu und von besonderer Wichtigkeit die sogenannte Sicherungsaufsicht. Dabei handelt es sich um eine Überwachung von gefährlichen Tätern in der Freiheit, die ihre Freiheitsstrafe schon verbüßt haben oder die aus der Sicherungsverwahrung oder vorbeugenden Verwahrung probeweise entlassen sind. Das Gericht leitet die Überwachung und kann mit Weisungen weitgehend in die Lebensführung des Verurteilten eingreifen. Durchgeführt wird die Überwachung je nach der Art des Verurteilten durch eine Überwachungsbehörde oder einen Bewährungshelfer. Angesichts mancher Klagen in der
Öffentlichkeit über neue Straftaten von Verbrechern, die noch nicht lange aus der Strafanstalt entlassen waren — und angesichts eines Falles, der sich erst vor kurzer Zeit ereignet hat —, halte ich gerade die Sicherungsaufsicht kriminalpolitisch für besonders bedeutungsvoll.
Aus meiner Schilderung des Strafen- und Maßregelsystems des Entwurfs werden Sie entnommen haben, daß das neue Gesetz nicht etwa eine Schwächung des Strafrechts, sondern im Gegenteil bei mancher Milderung im einzelnen im Ergebnis eine wirksame Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes der Allgemeinheit zum Ziele hat. Ich bin überzeugt, daß die Wege, die der Entwurf zur Erreichung dieses Zieles vorschlägt, Erfolg versprechen.
Wichtig ist aber nicht nur, daß wirksame Strafen verhängt werden. Von größter Bedeutung ist auch die Gleichmäßigkeit der Strafzumessung. Um sie bemüht sich der Entwurf in verschiedener Weise. Einmal bringt der Allgemeine Teil Regeln über die Strafzumessung, die im geltenden Recht fehlen. Zum anderen entwickelt der Besondere Teil eine neue Technik in der Ausgestaltung der Tatbestände und Strafrahmen, die dem Richter, ohne ihn starr zu binden, doch eine sichere Führung gibt. Vor allem begrenzt der Entwurf sinnvoll die Zahl der Strafrahmentypen und vermeidet zu weite Strafrahmen. Ich hatte gestern bereits Gelegenheit, hierzu auf ein Beispiel hinzuweisen. Wo sich tatbestandsmäßige Ausformung verbietet, unterteilt der Entwurf weite Strafrahmen in zwei oder drei Stufen. Dabei bedient er sich der Rechtsfiguren der besonders schweren und der minder schweren Fälle und illustriert die besonders schweren Fälle durch Regelbeispiele. Darin vor allem liegt das Neuartige.
Mit diesen Ausführungen bin ich nun bereits zum Besonderen Teil des Entwurfs gekommen. Dieser Teil hat gegenüber dem geltenden Strafgesetzbuch ein systematisch völlig neues Gesicht erhalten. Während das geltende Gesetz mit dem Schutz des Staates und der Rechtsgüter der Allgemeinheit beginnt, geht der Entwurf in Anlehnung an das Grundgesetz vom Schutz des Menschen aus und läßt die Straftaten gegen die Sittenordnung, gegen das Vermögen, gegen die öffentliche Ordnung und schließlich gegen den Staat und die Völkergemeinschaft folgen. Diese systematisch folgerichtigere Reihenfolge soll allerdings keine grundsätzliche Rangfolge bedeuten.
Unter den Tatbeständen des Besonderen Teils kann ich naturgemäß nur einige wenige erwähnen, die mir für die parlamentarische Arbeit von erhöhtem Interesse zu sein scheinen. Zunächst hat sich der Entwurf, Ider gewisse abgestorbene Vorschriften wie die über den Zweikampf fallenlassen konnte, mit neuen Erscheinungen unserer Zeit auseinandersetzen und eine Reihe dem Strafgesetzbuch bisher unbekannter Tatbestände schaffen müssen. Dazu gehören vor allem der Mißbrauch und die Fälschung von Tonbändern, das Abhören von Ferngesprächen — ein Tatbestand, der auch dem Antrag der Fraktion der SPD zugrunde liegt, den wir heute mitbehandeln —, die Fälschung technischer Beweismittel wie etwa des Schaublattes eines Fahrtschreibers im



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Kraftwagen, die Verbrechen mit Hilfe von Atomkraft oder von ionisierenden Strahlen und schließlich auch die künstliche Insemination, mit der sich schon der deutsche Ärztetag eingehend beschäftigt hat. Die große Strafrechtskommission hatte nach gründlichen Untersuchungen die Schaffung eines solchen Tatbestandes schon vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches einstimmig gefordert. Das gewiß sehr vielschichtige Problem, zu dem ich hier nicht Stellung nehmen kann, hat dann im Bundesrat und später in der Öffentlichkeit zu einer lebhaften Diskussion geführt.
Zu solchen „modernen" Tatbeständen zählen auch der Autofallenraub und der erpresserische Kindesraub, die allerdings schon heute im Wege der Novellengesetzgebung erfaßt sind.

(des Strafrechts. Der Entwurf sieht die Lösung in einer Kombination des geltenden Rechts, das vor allem Tötungen aus besonders verwerflichen Motiven als Mord ansieht, mit dem früheren Recht, nach dem Mord die mit Überlegung begangene Tötung war. Dabei unterscheidet der Entwurf Fälle, die stets als Mord anzusehen sind, und solche, bei denen Ausnahmen möglich sind. Unter die letzten will der Bundesrat den Fall aufgenommen wissen, daß der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat, z. B. ein Sittlichkeitsdelikt, zu verdecken. Die Bundesregierung stimmt diesem wesentlichen Vorschlag zu. Im Zusammenhang mit dem Schutz von Leben und Gesundheit hat sich der Entwurf sehr eingehend mit dem Recht der ärztlichen Eingriffe befaßt und dabei vielflach neue Regelungen empfohlen. Vor allem erfüllt der Entwurf die alte Forderung der Ärzteschaft, daß ein nach der ärztlichen Kunst angezeigter und durchgeführter Eingriff nicht als Körperverletzung tatbestandsmäßig und strafbar sein kann. Fehlt in solchen Fällen die Einwilligung des Patienten, so kann der Arzt nur nach der neuen Vorschrift übereigenmächtige Heilbehandlung bestraft werden. In diesem Zusammenhang bringt der Entwurf auch eine Regelung der in der letzten Zeit, namentlich auf dem Juristentag 1962 in Hannover, viel diskutierten ärztlichen Aufklärungspflicht. Eingehend wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Unterbrechung der Schwangerschaft durch einen Arzt nicht als Abtreibung strafbar ist. Der Entwurf erkennt hier nur die sogenannte medizinische Indikation an, nicht hingegen die soziale. Auch die sogenannte ethische Indikation, d. h. die Unterbrechung in dem Falle, daß die Frau infolge einer Notzucht schwanger geworden ist, glaubt der Entwurf in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage nicht anerkennen zu sollen. Diese weitgehend weltanschaulich umstrittene, aber auch wegen der Praktikabilität des Verfahrens schwierige Frage war im Bundesrat lebhaft umkämpft; sie ist in der Öffentlichkeit leidenschaftlich aufgegriffen worden und wird zweifellos auch in Ihren Beratungen eine bedeutsame Rolle spielen. Neu geordnet hat der Entwurf das leider praktisch sehr wichtige Gebiet der Sittlichkeitsdelikte. Er bemüht sich hier einmal um klarere Abgrenzungen im Interesse der Rechtssicherheit, vor allem aber auch um eine wirksameren Schutz unserer Jugend. Dabei ist in erster Linie der neue Tatbestand der Unzucht vor Kindern von Bedeutung. In der Frage der Strafe für Unzucht mit Kindern besteht zwischen Bundesregierung und Bundesrat eine Meinungsverschiedenheit über den richtigen Weg. Wir sind uns alle darüber klar, daß derartige Straftaten mit Nachdruck verfolgt werden müssen. Der Regierungsentwurf versucht dieses Ziel dadurch zu erreichen, daß er die wichtigsten Gruppen von Fällen aufzählt, in denen ohne Ausnahme oder in der Regel Zuchthaus zu verhängen ist. Als .Grundstrafe droht er in Übereinstimmung mit der heutigen gerichtlichen Praxis Gefängnis nicht unter sechs Monaten an, wobei berücksichtigt wird, daß einerseits die Zuchthausstrafe im Entwurf der Hochkriminalität vorbehalten ist und daß andererseits die leichteren Begehungsformen des Delikts glücklicherweise in der Mehrzahl sind. Der Bundesrat will demgegenüber Zuchthaus als Regelstrafe androhen und Gefängnis nur in minder schweren Fällen zulassen. Ich fürchte, daß diese der heutigen Gesetzeslage — nicht aber der Praxis —angenäherte, scheinbar strengere Regelung dazu führen würde, daß in der praktischen Wirklichkeit Zuchthaus seltener verhängt wenden wird als bei der in die Einzelheiten gehenden Regelung des Entwurfs. Die alte, immer wieder neu umkämpfte Frage nach der Strafbarkeit der Homosexualität sucht der Entwurf dahin zu lösen, daß freiwillige Handlungen zwischen erwachsenen Männern nur noch dann strafbar sein sollen, wenn es sich um erschwerte Formen gleichgeschlechtlichen Verkehrs handelt. Die Starfbarkeit noch weiter einzuschränken, glaubt die Bundesregierung im Gegensatz zu einer knappen Mehrheit der Strafrechtskommission, aber in Übereinstimmung mit dem Bundesrat nicht verantworten zu können. Wie Sie wissen, war es seit langem ein Programmpunkt der Bundesregierung und eine der wichtigsten Forderungen eines der letzten Juristentage, den Schutz der Ehre und der Intimsphäre des Menschen zu verstärken. Der Entwurf bemüht sich, diesen Forderungen gerecht zu werden. Er ist dabei sehr schnell auf Kritik gestoßen. Dabei ist aber bezeichnend, daß Vorschriften wie etwa die über den Mißbrauch von Tonbändern oder den Verrat von Geheimnissen, die bestimmten Berufsträgern anvertraut worden sind, keine Kritik hervorgerufen haben. Das allein schon zeigt, daß es hier, was allzu oft übersehen wird und auch von einem Kritiker im Bundesrat übersehen worden ist, in Wirklichkeit um eine ganz grundsätzliche Problematik und keineswegs allein um Angelegenheiten der Presse geht. Was die Presse anlangt, so bemüht sich der Entwurf, ihr in vollem Verständnis für ihre große Aufgabe in der Bestimmung über Wahrnehmung berechtigter Interessen das Ihre zu geben. Die Bestimmung über die öffentliche Eörterung fremder Privatangelegenheiten, der zu meiner Befriedigung Herr Kollege Dr. Arndt schon vor längerer Zeit in der Bundesminister Dr. Bucher Neuen Juristischen Wochenschrift zugestimmt hat, berührt die Presse, wenn sie ihre Aufgabe recht versteht, überhaupt nicht. Denn warum sollte sie Dinge, die das öffentliche Interesse nicht berühren, ohne verständigen Grund mitteilen? Nur wenn sie das täte, könnte sie aber mit der Vorschrift in Konflikt geraten. Da es bei diesem Indiskretionsdelikt nicht um Ehrenschutz, sondern um ein verbotenes Eindringen in die Intimsphäre eines Mitmenschen geht, kann der Wahrheitsbeweis für die aufgestellten Behauptungen nicht zugelassen werden. Daß sich daraus Schwierigkeiten ergeben, ist mir bewußt. Aber angesichts der immer mehr um sich greifenden Sucht, in die intimsten Bereiche des Mitmenschen einzugreifen, hält die Bundesregierung diese Vorschrift für notwendig. Ganz Ähnliches gilt für den § 452 des Entwurfs, der nichts anderes will, als dem Angeklagten vor dem Strafrichter ein faires Verfahren zu sichern. Daran sollten wir alle interessiert sein, die Presse eingeschlossen. Man hat die Vorschrift etwas vereinfachend und vorschnell „lex Brühne" genannt. Sie war längst konzipiert, ehe es den Brühne-Prozeß gab. Aber gerade dieser Prozeß hat bestätigt, daß eine solche Vorschrift leider nötig ist. Trotz allen anerkennenswerten Versuchen des Presserates haben sensationshungrige Zeitungen dessen Empfehlungen mehrfach mißachtet, und es hat sich entgegen der Annahme eines Kritikers im Bundesrat gezeigt, daß die Presse hier mit Auswüchsen ihrer Berichterstattung leider nicht selbst fertig geworden ist. Im Gegegenteil: Ein bekannter Publizist hat sich z. B. für eine eklatante Verletzung der weitgehend mit § 452 übereinstimmenden Empfehlungen des Presserates auf das Fehlen einer entsprechenden Strafvorschrift ausdrücklich berufen. Mit besonderer Sorgfalt und besonderem Ernst ist die Strafrechtskommission an eine Materie herangegangen, deren Bedeutung heute jedem klar ist, der der freien Welt anzugehören das Glück hat. Ich meine die Staatsschutzdelikte. Seit der Neuregelung durch das 1. Strafrechtsänderungsgesetz sind elf Jahre verflossen. In dieser Zeit ist eine reichhaltige Rechtsprechung auf diesem Gebiet ergangen, und es sind zahlreiche praktische Erfahrungen gesammelt worden, die der Entwurf verwerten und verarbeiten konnte. Dabei ist versucht worden, die Tatbestände präziser und konkreter zu fassen. Wichtig ist vor allem, daß § 90 a des geltenden Strafgesetzbuches, der sich gegen verfassungsfeindliche Vereinigungen richtet und der Rechtsprechung erhebliche Schwierigkeiten gemacht hat, nicht in dieser Form wiederkehren soll. Besondere Mühe hat die Strafrechtskommission auch auf die Neufassung der Tatbestände über Landesverrat verwendet. Dabei hat sie die Fragen, die in den letzten Monaten in der Öffentlichkeit so leidenschaftlich diskutiert worden sind, nicht verkannt. Die Materie hat sich aber als ungewöhnlich vielschichtig und schwierig erwiesen. Ich stehe nicht an, einzuräumen, daß gerade die jüngsten Auseinandersetzungen deutlich gemacht haben, wie ernst die Probleme sind, die die Landesverratsbestimmung aufwirft, und wie sehr es unsere gemeinsame Aufgabe ist, die bestmögliche Lösung zu finden. Auf der anderen Seite möchte ich allerdings betonen: auch wenn die geltenden Landesverratsvorschriften und der ihnen in der Grundkonzeption folgende Entwurf im Lichte neuerer Erkenntnisse verbesserungsfähig sein sollten, kann nach meiner Meinung doch keine Rede davon sein, daß das geltende Recht bei verfassungskonformer Auslegung rechtsstaatlich mangelhaft wäre. Auch bei der künftigen Regelung werden wir uns bescheiden müssen; denn ich glaube schon jetzt sagen zu können, daß es eine Lösung, die alle Spannungen völlig beseitigt, gar nicht geben kann. Zum Schluß möchte ich noch ein Wort zu den Amtsdelikten sagen, die der Entwurf systematisch anders behandelt als das geltende Strafgesetzbuch. Eine wichtige Verbesserung liegt hier in einer neuen Bestimmung, die den Schutz von Privatgeheimnissen regelt, die Behörden anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind. Besonderes Interesse bringt die Öffentlichkeit den Vorschriften über die Bestechung entgegen. Ich möchte dazu nur folgendes bemerken: die Bundesregierung tritt mit Entschiedenheit dafür ein, daß Fälle echter Korruption mit allem Nachdruck verfolgt werden. Der Entwurf gibt dafür eine geeignete Grundlage. Auf der anderen Seite war die Rechtsprechung, vor allem der Instanzgerichte, in ihrem Bestreben, die Bestechung wirksam zu bekämpfen, zuweilen etwas zu weit gegangen. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof in richtungweisenden Entscheidungen klargestellt, in welchen Fällen sich ein sogenannter Ermessensbeamter der schweren Bestechlichkeit schuldig macht. Der Entwurf übernimmt diese Rechtsprechung und ergänzt zum Schutze vor Korruption die sogenannte aktive Bestechung, die im geltenden Recht nur strafbar ist, wenn es um eine pflichtwidrige Diensthandlung des Beamten geht, in einem neuen Tatbestand um den Fall, daß einem Beamten für eine künftige, nicht pflichtwidrige Diensthandlung, die in seinem Ermessen steht, ein Vorteil angeboten oder gewährt wird. Anderseits stellt der Entwurf klar, daß der Beamte, der für eine nicht pflichtwidrige Diensthandlung einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt, nicht rechtswidrig handelt, wenn die zuständige Behörde eine wirksame Genehmigung erteilt. Lassen Sie mich damit meinen Überblick schließen. Kahl hat in seiner Rede von 1927 vor dem Reichstag den damaligen Strafgesetzbuchentwurf im Anschluß an einen Ausspruch von Radbruch eine „Jahrhundertfrage" genannt. Das Parlament, gedrängt von Fragen, die heute und morgen entschieden werden müssen und oft im Streit von Interessengruppen stehen, ist vielleicht manchmal geneigt, solche Grundsatzfragen zu unterschätzen und den Fragen des Tages eine zu große Bedeutung beizumessen. Ich möchte aber meinen, daß man später die Leistungen dieses Bundestages unserer Zeit weniger an Gesetzen zur Lösung von Tagesfragen messen wird, als vielmehr an großen, grundsätzlichen Gesetzesvorhaben von der Art des Entwurfes, den ich Ihnen heute vorlegen darf. Ich würde mich freuen, wenn es Ihren Bemühungen, meine Damen und Herren, gelänge, den Entwurf, den wir in der vergangenen Wahlperiode nicht mehr beraten Bundesminister Dr. Bucher konnten, möglichst bald Gesetz werden zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch und das Strafgesetzbuch sind die beiden Eckpfeiler unseres Rechtslebens. Das erste verdanken wir einer großen Tat des Reichstages vor der Jahrhundertwende. Er hat ein ausgezeichnetes Gesetz geschaffen. Das zweite zu erneuern, ist, wie ich Ihnen zeigen durfte, ein ständiges Bemühen seit nunmehr 60 Jahren. Ich bin überzeugt, daß dieses Bemühen zum Erfolg geführt werden kann, wenn wir uns nur alle in dem Ziel einig sind. Wir können es sein. Denn mag es auch in Einzelpunkten Meinungsverschiedenheiten geben, so bietet der Entwurf doch, wie ich meine, eine auf dem Grundgesetz aufbauende, sich von Extremen fernhaltende, ausgewogene Grundlage, die es jedem von uns ermöglichen sollte, ein grundsätzliches Ja dazu zu sagen. Mir bleibt nun nur noch zweierlei: Einmal Worte des Dankes, die in einer ersten Lesung auszusprechen vielleicht etwas verfrüht sein mag. Aber da ich doch voraussehe, daß dieser Entwurf einen langen Weg vor sich hat, möchte ich um die Erlaubnis bitten, das schon heute zu tun. Dieser Dank für eine aufopfernde Arbeit liegt mir besonders am Herzen. Ich danke meinen Vorgängern im Amt Dehler, Neumayer, von Merkatz, Schäffer und Stammberger, der Großen Strafrechtskommission, den Landesjustizverwaltungen und der von ihnen gebildeten Länderkommission, ich danke den Strafrechtsausschüssen des Richterbundes und der Bundesrechtsanwaltskammer, ich danke den zahlreichen Gutachtern, die uns wertvolle Hilfe geleistet haben, Strafrechtslehrern, Medizinern und Strafvollzugssachverständigen. Ich möchte aber auch nicht unterlassen, den Sachbearbeitern des Bundesjustizministeriums für ihre aufopferungsvolle Arbeit am Entwurf zu danken, an ihrer Spitze dem Ministerialdirektor Dr. Schafheutle, der infolge dienstlicher Überlastung leider seit Monaten erkrankt ist und dem unsere besten Genesungswünsche gelten. Nicht zuletzt aber danke ich den Damen und Herren dieses Hohen Hauses, die als Vertreter ihrer Fraktionen den Entwurf in der Strafrechtskommission wesentlich gefördert haben, und den Fraktionen selbst, deren Entgegenkommen diese Mitarbeit ermöglicht hat. Zu Dank verpflichtet sind wir schließlich auch denen, die sich in zwei Generationen vor uns um die Reform des Strafrechts bemüht haben; denn wie sehr wir ihr Erbe angetreten haben und auf ihren Gedanken und ihre Arbeit fußen, wird jedem klar, der die lange Reihe der Entwürfe als eine kontinuierliche historische Entwicklung erkennt. Dem Dank folgt nun als Zweites und Letztes eine Bitte an die Öffentlichkeit. Es ist die Bitte um fruchtbare Kritik. Denn nichts kann einem so weitgreifenden und vielschichtigen Gesetzeswerk förderlicher sein als Kritik, und zwar Kritik nicht nur seitens der Fachwelt, sondern aller derer, die der Entwurf interessiert. Es ist etwas fragwürdig, in diesem Zusammenhang von „Interessenten" zu sprechen. Ich meine damit nicht nur diejenigen, die sich von Vorschriften des Entwurfs persönliche oder kollektive Vorteile erhoffen oder Nachteile befürchten. Sie sollten bei ihrer Kritik versuchen, den Entwurf nur vom Wohle des Ganzen her zu sehen. Ich meine mit den Interessierten das ganze Volk. Ein Strafgesetzbuch geht nicht nur Juristen und Verbrecher etwas an. In ihm spiegeln sich die ethischen Überzeugungen des Volkes. In ihm setzt es sich ein Denkmal seines Geistes. Meine Damen und Herren, Sie haben die Einbringung des Entwurfs eines neuen Strafgesetzbuches gehört. Ich danke dem Herrn Bundesjustizminister und eröffne die Aussprache in erster Lesung. Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Gilde. Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beglückwünsche den Herrn Justizminister zu der Ehre, ein solches Gesetzgebungswerk eingebracht und es uns mit einer ,so klaren Darstellung seines Inhalts vorgelegt zu haben. Es ist auch mir ein Bedürfnis, mich namens meiner Fraktion und für mich selbst dem Dank anzuschließen, den er so vielen, ich möchte fast sagen, über Jahrzehnte hin, abgestattet hat. Es sind für den Juristen ehrwürdige Namen wie die Kahls und Ebermayers, Liszts und Radbruchs gefallen, ehrwürdige Namen, die meine Generation in die Welt des Rechts eingeführt und lange Jahrzehnte begleitet haben. Anschließen möchte ich mich auch dem Dank, den der Herr Minister seinen Vorgängern und vor allem seinen Mitarbeitern abgestattet hat. Sicher hat er nur zufällig den Namen des langjährigen Staatssekretärs Dr. Strauß vergessen, der in der Tat seit 1949 die Last und Verantwortung im Justizministerium entscheidend mitgetragen und auch die Verantwortung für diese Reformarbeit mitgetragen hat. Dank vor allem auch den Referenten, den Sachbearbeitern im Bundesjustizministerium. Ein kleiner, überaus tüchtiger Stab von hochbegabten Juristen hat dieses Gesetzgebungswerk in einer vorbildlichen Weise vorbereitet, an ihrer Spitze der Ministerialdirektor Dr. Schafheutle. Er hat es wohl verdient, daß der Herr Minister seinen Namen besonders herausgehoben hat, ein Mann, der über dieser Arbeit und, ich fürchte, an dieser Arbeit krank geworden ist und der den Tag nicht selbst hier mit-, ich möchte fast sagen: feiern kann, an dem sein Werk endlich im Parlament eingebracht und vorgelegt wird. Den Dank und Ihr Interesse, meine Damen und Herren, möchte ich auch noch einmal auf die Große Strafrechtskommission richten und etwas hervorheben, was der Hervorhebung bedarf. Diese Große Strafrechtskommission ist nicht eine irgendwie politisch bestimmte und politisch zusammengesetzte Gruppe gewesen, sondern der Entwurf, soweit er auf der Arbeit der Strafrechtskommission beruht, ist das Werk freier geistiger Zusammenarbeit von ReDr. h. c. Güde präsentanten des deutschen Strafrechtslebens, Professoren wie Politikern, Richtern wie Staatsanwälten, Rechtsanwälten und Beamten der Justizministerien. Niemand kann sagen oder auch nur argwöhnen, daß die Auswahl dieser Mitglieder der Großen Strafrechtskommission einseitig gewesen sei. Ich erwähne unter ihnen statt aller Eberhard Schmidt, den letzten Liszt-Schüler und Mitarbeiter von Liszt und mit ihm die lebendige Verknüpfung mit der großen deutschen Reformbewegung. Aber ich könnte ebensogut die anderen Namen nennen, um für jeden, der in der deutschen Strafrechtswissenschaft sich auskennt, zu zeigen, daß hier die Breite der deutschen Strafrechtswissenschaft, wenn naturgemäß auch nicht alle, vertreten war. Der Herr Minister hat vorhin von der Tragödie der Geschichte dieser Strafrechtsreform gesprochen, und in der Tat, es ist ein Stück Tragödie; denn die deutschen Reformgedanken haben in diesem Jahrhundert fast die ganze Welt befruchtet, ohne bisher in Deutschland selbst zur Vollendung gelangen zu können. Da liegt ein Stück der Geschichte dieses deutschen Jahrhunderts. Ich habe vor mehr als zehn Jahren auf dem Deutschen Juristentag 1951 in Stuttgart das Feld der Strafrechtsreform genannt eine Walstatt erschlagener Gedanken. Dieses Reformwerk hat in der Tat unser Schicksal geteilt, das Schicksal meiner Generation. Es ist ein Altersgenosse von mir, geboren wie ich im Jahre 1902. Sie mögen ermessen, sechs Jahrzehnte schwelte diese Reformarbeit. Es hat unser Schicksal geteilt das Schicksal gerade meiner Generation: mit dem optimistischen Ideengut des 19. Jahrhunderts ausgefahren zu sein in dieses 20. Jahrhundert und gescheitert zu sein in unserem gespenstischen Schiffsbruch in der Mitte dieses Jahrhunderts. Scheuen wir uns nicht, unsere eigene Lebensgeschichte mit zu sehen, wenn wir die Geschichte dieses Reformwerks sehen! Man muß ehrlich genug sein, die Brüche in unserer eigenen Lebensgeschichte als Juristen im deutschen Schicksal und in der Geschichte dieses Reformwerkes miteinander zu sehen; denn was der Herr Minister vorhin Tragödie genannt hat, ist ein Stück der Tragödie und Krise des deutschen Rechtslebens in diesem Jahrhundert, des deutschen Rechtslebens und vor allem des Strafrechts; denn das Zivilrecht ist zwar von der allgemeinen Rechtskrise nicht unberührt geblieben, aber es hat doch sozusagen am Rande der Sturmzone in verhältnismäßig stetem Einklang von Wissenschaft und Rechtsprechung einen klaren Bestand überlieferter Rechtsgedanken immer festzuhalten gewußt und so bei aller Anpassung an die sich verändernde soziale und wirtschaftliche Welt die Identität mit sich selbst immer zu wahren verstanden. Vom Strafrecht und vom Strafrechtsleben kann man dasselbe nicht sagen. Im Vergleich zum Zivilrecht lag das Strafrecht im Zentrum des Wirbelsturmes dieses Jahrhunderts. Es war den geistigen und ungeistigen Strömungen der Zeit ungleich stärker ausgeliefert. Der Widerstreit und Wechsel und auch die Radikalität mancher Theorien, die sich mit ihm beschäftigten und es vorwärtstrieben, haben Lehre und Praxis des Strafrechts zeitweise und immer wieder weiter voneinander entfernt, als das auf jedem anderen Rechtsgebiet der Fall war. Gegenüber dem brutalen Zugriff der politischen Macht haben dann Wissenschaft und Rechtsprechung ihren in der Stunde der Bedrängnis offenbar werdenden Mangel an gesicherten Prinzipien mit geschwächter Widerstandskraft bezahlt. Die über 60 Jahre sich hinschleppenden und immer wieder erfolglos bleibenden Versuche der Strafrechtsreform sind eines der Symptome einer Gesamtkrise des Rechts und dieses Jahrhunderts. Wenn man das belegen soll, dann gibt es dafür keinen glaubwürdigeren Zeugen als Radbruch. Ich nenne ihn mit guten Gründen, auch schon gegenüber jedem Versuch, die jetzige Strafrechtsreform nur restaurativ zu nennen. Was da mit einem billigen Wort „restaurativ" genannt wird, hängt nun einmal mit einem tiefen Bruch in der Rechtsgeschichte und in der Geschichte dieses Jahrhunderts zusammen. Es war Radbruch, der als Schüler von Liszt und als einer der prominentesten Vertreter des Reformgedankens und des Reformwerks nach dem Kriege sagte: Die Rechtswissenschaft muß sich wieder auf die Jahrtausende alte gemeinsame Weisheit der Antike, des christlichen Mittelalters und des Zeitalters der Aufklärung besinnen. Radbruch hat 1947 gesagt: Man muß auch starke Abstriche machen von dem, was man bisher als Fortschritt begrüßte, von der Individualisierung, der Psychologisierung, von allem dem, was man Täterstrafrecht nennt. Radbruch hat in jenem Zusammenhang gesagt: Wir müssen uns gegenüber den Anforderungen rücksichtsloser Zweckmäßigkeit wieder darauf zurückbesinnen, daß es rechtliche und sittliche Normen gibt, von denen auch eine noch so große Zweckmäßigkeit nicht entbinden konnte. Radbruch war es, der in jenen Nachkriegsjahren sagte: Zu lange Zeit hindurch ist nur von der Zweckmäßigkeit geredet worden, von der Unschädlichmachung, von der Abschreckung, bestenfalls von der Besserung, und nicht von den Ideen, die der Zweckstrafe Grenzen ziehen, eben der Humanität und der Rechtssicherheit. Humanität und Rechtssicherheit sah Radbruch in jenen Nachkriegsjahren, in seinen Altersjahren, als die leitenden Ideen des Strafrechts an, wobei der Begriff der Humanität — wie man weiß — dem alten Radbruch aus den im Alter neu gewonnenen religiösen Einsichten durchleuchtet war. Ich nenne nicht umsonst diesen Zeugen, weil es mir darauf ankommt, gerade an ihm zu zeigen, daß dieses Reformwerk nicht nur ein Paragraphenwerk, nicht nur ein Juristenwerk, sondern ein Stück Geistesgeschichte dieses Jahrhunderts und ein Ereignis in der Geistesgeschichte dieses Jahrhunderts ist, auch wenn es sich in Paragraphen, in Nüchternheit und vielleicht sogar Trockenheit hüllt. Den Juristen und eigentlich auch den Nichtjuristen sollte die Frage bewegen, wieso ein Mann wie Dr. h. c. Güde Radbruch, der wie keiner mit den tiefsten Gedanken des Reformwerks verknüpft war, sich nach der Katastrophe von den tragenden Ideen mit dem Wort: „zurückbesinnen" distanzierte. Wer das Wort „restaurativ" sagt, der möge sich einmal überlegen, ob das Rückbesinnen bei Radbruch restaurativ genannt werden kann. Nein, es ist ein Ereignis in der deutschen und in der europäischen Rechtsgeschichte gewesen, daß Radbruch so hörbar die Distanz zog von all dem, was bisher „fortschrittlich" war. Wenige Jahre nach Radbruchs Tod — 1951 — wurde der 100. Geburtstag von Liszts gefeiert. Und da war beispielsweise in der geschichtlichen Würdigung eines bedeutenden schwedischen Kriminalisten mit Recht zu lesen, ,daß die durch Radbruch mitre-präsentierte deutsche Reformbewegung in den vergangenen Jahrzehnten das Kräftezentrum einer in alle Länder ausstrahlenden Reformarbeit geworden war. Unter dem Motto: drei Täterkategorien, drei Präventionsziele wurden in dieser Äußerung des Schweden die drei programmatischen Punkte dieser Reformarbeit als immer noch gültig wiederholt: Abschreckung des Augenblickstäters, Besserung des Besserungsbedürftigen und -fähigen, Unschädlichmachen des unverbesserlichen Täters. Mit hörbarem Stolz wurde verkündigt, was die schwedische Kriminalpolitik unter dem Zeichen von Liszts und seines Programms verwicklicht hatte: die Überwindung der Vergeltungsidee, die Hervorkehrung des Gesellschaftsschutzes, die Intensivierung der Sozialpolitik, die Beibehaltung der Generalpräventionen neben einer sorgfältig ausgebauten Individualprävention, die Täterbezogenheit jeder Kriminalsanktion, die Scheidung des Gelegenheitstäters vom Gewohnheitsverbrecher, die Erweiterung und Individualiserung des Reaktionssystems, der aus dem Jugendstrafrecht zum allgemeinen Durchbruch gelangte Erziehungsgedanke, die Einbeziehung heilender und pflegender Maßnahmen und die Differenzierung und Effektivierung des Strafvollzugs. Man fragt sich, wie in derselben Mitte dieses Jahrhunderts dort in Schweden verwirklicht wurde, wovon sich Radbruch distanzierte. Was war Radbruch widerfahren und den Schweden nicht, so daß jene an dem Reformprogramm gläubig festhielten, während Radbruch, einmal sein feurigster Bekenner, so deutliche Vorbehalte machte und Fragezeichen setzte? Radbruch selbst hatte fast 40 Jahre früher in einer geistreichen kleinen Schrift den Gegensatz zwischen Sicherungsund Vergeltungslehre auf eine staatsphilosophische Wurzel zurückzuführen versucht und gesagt, dem Liberalismus, der dem Staat nur einen individualethisch abgeleiteten Wert zuerkenne, entspreche die Sicherungstheorie; die konservative Staatsauffassung, die dem Staat einen überindividuellen Eigenwert beimesse, müsse an der Vergeltungslehre festhalten. Nun, das Schema . dieser frühen Skizze hat Radbruch in seiner Rechtsphilosophie nur noch unsicher wiederholt, und erst recht in weitern Abstand unserer Sicht nivelliert sich ja der Gegensatz zwischen dem, was in jener Skizze liberal und konservativ hieß, zu Spielarten derselben bürgerlichen, spätbürgerlichen Welt. Gegenüber dem Hintergrund dieses romantisch-blassen Gedankengebildes hebt sich aber deutlich ab, was für Radbruch in diese spätbürgerliche Welt eingebrochen war: die Macht der wirklichen Geschichte. Radbruch selbst hatte seinen Lehrer von Liszt als noch geprägt vom Geiste der Aufklärung geschildert. Und in der Tat: der gleichen Wurzel des Aufklärungsdenkens entsprang auch die relative Ungeschichtlichkeit des Denkens von Liszts und der Reformbewegung. Allerdings — und auch das verdient es, an einem solchen Tag, an dem zum zweitenmal in der deutschen Rechtsgeschichte eine Vorlage zur Strafrechtsreform eingebracht wird —, der besondere Reiz der deutschen und vor allem der deutschen Reformbewegung und der faszinierende Funke, man möchte sagen: der Lichtbogen, der einmal an ihr sichtbar wurde, war die Berührung dieses optimistischen Rationalismus aus dem achtzehnten und frühen neunzehnten Jahrhundert miteiner neuen Erfahrungswelt. Die schöpferische Neugier der Reformer hatte es gewagt, die Welt des Verbrechers und des Verbrechens ans Licht zu ziehen, voller Zuversicht, auch diese Welt durchsichig zu machen, begreifen und ordnen zu können. Über die weite Distanz von fünfzig Jahren, von sechzig Jahren, man könnte sagen, von achtzig Jahren zurückblickend, ist man versucht, mit einer Abschweifung in die Medizin zu sagen, die wirkliche Leistung der deutschen Reformbewegung habe in der Vertiefung und Erweiterung der Diagnose bestanden, der Diagnose des Verbrechens und der Kriminalität, und der aus dieser Diagnose erwachsene ungeheure Zuwachs an soziologischem, psychologischem und biologischem Erfahrungswissen ist wohl unverlierbar. Allerdings, die therapeutischen Folgerungen und Formeln sind weitgehend überholt. Aber auch die Diagnose ist schon um einen wesentlichen Erfahrungsbereich erweitert worden, den zu sehen lange die relative Ungeschichtlichkeit jenes Aufklärungsdenkens hinderte. Wenn wir uns also, um die geistesgeschichtliche Bedeutung und Situation dieses Reformwerks zu verstehen, noch einmal fragen, was Radbruch zugestoßen war, daß er sich so distanzierte, dann würde ich sagen: er hatte im Einbruch der Geschichte einen urzeitlich wilden Staat erlebt, der für Vernunft ebenso wenig ansprechbar war wie für Moral. Und noch tiefer: er hatte erlebt, was der Optimismus und Fortschrittsglaube der Aufklärung und des Frühliberalismus und des Spätliberalismus nicht mehr hatten wahrhaben wollen: das Böse, das abgründig Böse, das personifiziert Böse, den verbrecherischen Menschen, zu dessen Ausdeutung die Formeln von Anlage und Umwelt nichts aussagen konnten. Diese vielfältige Erfahrung in diesem Jahrhundert, die den Schulstreit zu Beginn des Jahrhunderts und seine Parolen hinter sich gelassen hatte, führte notwendig zu einer Haltung, der es darauf ankam, die Ideale — und in vielem sage ich: die unverlierDr. h. c. Güde baren Ideale — des neunzehnten Jahrhunderts mit den bitteren Erfahrungen des zwanzigsten Jahrhunderts zu verbinden. Das ist eine Haltung, die nicht mehr geneigt ist, dem Sozialtherapeuten „Staat" unbeschränkte Vollmacht zum Strafrecht als Therapie zu geben. Stellen wir zur Illustration dessen, was ich da meine, zwei Formulierungen über den Strafzweck einander gegenüber! Bei Liszt hieß es: Die richtige, d. h. die gerechte Strafe ist die notwendige Strafe. Gerechtigkeit im Strafrecht ist die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderten Strafmaßes. Das völlige Gebundensein der Staatsgewalt durch den Zweckgedanken ist das Ideal der strafenden Gerechtigkeit. Nun, die Große Strafrechtskommission hat sich in den ersten Zügen ihrer Arbeit für folgenden Leitsatz ausgesprochen, auf dem sie später aufgebaut hat: Die Strafe soll der Schuld des Täters gerecht entsprechen. In diesem Rahmen dient sie dazu, den Täter wieder in die Gemeinschaft einzugliedern, Straftaten zu verhüten und die Allgemeinheit vor dem gefährlichen Täter zu schützen. In diesem Bekenntnis zum Primat des Schuldgedankens, der den Rahmen bestimmt, innerhalb dessen allein sich der Zweckgedanke auswirken kann und darf, liegt für den Bereich des Strafrechts auch die entscheidende Einschränkung der Staatsgewalt; denn der Wandel der Anschauungen, der eingetreten ist und diesem Reformwerk zugrunde liegt, bezieht sich einmal unverkennbar auf die Auffassung vom Staat. Man könnte sagen, der alten Gegenüberstellung Staat und einzelner entspreche eine Wandlung in der Auffassung vom einzelnen; aber es ist schon ein Ausdruck dieses Wandels, daß die gewandelte Auffassung nicht mehr vom einzelnen spricht, sondern vom Menschen, und den Menschen zum Gegenstand hat. Denn der einzelne — das ist auch ein Begriff und Erbe des Aufklärungsdenkens — ist ein wissenschaftliches Objekt, naturwissenschaftlichen Gesetzen unterworfen und daher aus den Faktoren Anlage und Umwelt, vielleicht auch aus Anlage oder Umwelt, zu durchschauen, zu berechnen, vor allem in seiner weiteren Entwicklung und in seinem künftigen Verhalten vorauszuberechnen, sobald man nur die Gesetze kennt, nach denen sich diese Entwicklung vollzieht. Jenem einzelnen, jenem Objekt galt das Lisztsche Wort: Die Begriffe Schuld und Sühne mögen in den Schöpfungen unserer Dichter weiterleben wie bisher, strenger Kritik der geläuterten wissenschaftlichen Erkenntnis vermögen sie nicht standzuhalten. Auch darin liegt ein geistesgeschichtliches Ereignis dieser Zeit, daß man sagen kann — darauf ist auch in den Beratungen der Großen Strafrechtskommission schon hingewiesen worden —, daß die Ergebnisse eben der zuständigen Wissenschaft, auf die man sich einmal berufen hatte, heute in eine ganz andere Richtung zeigen. Die Vorstellungen — die veralteten Vorstellungen, darf man heute sagen — von der völligen äußeren und inneren Gebundenheit des Menschen durch äußere und innere Gegebenheiten sind eben von der Anthropologie her ins Wanken gekommen. Es läßt sich nicht mehr wissenschaftliche Erkenntnis dem Postulat entgegensetzen, daß im Strafrecht der Mensch als sittliche Person angesprochen werden soll und muß. Wer den Menschen determiniert sieht, so daß ihn eine Verantwortung für sein Tun nicht trifft, macht ihn zum Objekt irgendeiner Art von Therapie, wie deren Name auch heißen mag; es gibt auf diesem Feld zwingende Entsprechungen. Wer für den Menschen auch nur relative Freiheit in Anspruch nimmt, muß ihm Verantwortung aufbürden; wer ihm Verantwortung ganz abnimmt, liefert ihn ganz irgendeinem Herrn aus, in unserem Zeitalter dem Kollektiv als Sozialtherapeuten. Das war einmal die Konzeption, die hinter dem Strafrecht stand, wie es einmal die Konzeption war, die hinter mehr als dein Strafrecht stand. Der Bestimmung und Abgrenzung der relativen Freiheit und Unfreiheit in der Einschätzung des Menschen gilt die Auseinandersetzung des Jahrhunderts auf diesem Feld des Strafrechts und weit darüber hinaus; denn wenn ich auf die Frage antworten müßte, worin die grundsätzliche Entscheidung dieses Reformwerkes lag und liegt, würde ich sagen: Es war zu entscheiden, ob das deutsche Strafrecht ein Strafrecht im Sinne der Überlieferung der Jahrhunderte sein soll, ein Strafrecht, für das die begangene Tat Gegenstand und Maß der Strafe ist, oder ob jene anderen Gedanken verwirklicht werden sollten, die darauf hinausliefen, die Begriffe Schuld und Sühne und Strafe aufzugeben, zu einem nicht tat-, sondern rein täterbezogenen Schutzund Handlungsrecht überzugehen und das Strafrecht im überlieferten Sinne unter der Devise der défense sociale, des reinen Gesellschaftsschutzes, durch ein Präventionsrecht, ein Vorbeugungsrecht zu ersetzen, ein Präventionsrecht, welches künftiger Straffälligkeit durch zweckmäßige Einwirkung auf den Täter entgegenwirken soll. Diese Grundsatzentscheidung trifft der vorliegende Entwurf in unmißverständlicher Weise. Ich halte auch das noch einmal fest gegenüber jeder möglichen Mißdeutung: diese Entscheidung und dieses Bekenntnis sind primär nicht gewesen eine Entscheidung der Regierung, sondern primär ein Bekenntnis und eine Entscheidung der Großen Strafrechtskommission, die unabhängig von der Regierung getagt und beraten hat, eine Entscheidung der Repräsentanten des deutschen Strafrechtslebens. Dieser Entwurf bekennt sich zum Schuldstrafrecht. Das bedeutet — wie in der Begründung des Entwurfs zu lesen ist —, daß die Strafe, die ein sittliches Unwerturteil über menschliches Verhalten enthält und ,als (solches immer empfunden werden wird, nur dann und grundsätzlich nur insoweit verhängt werden darf, als dem Täter sein Handeln sittlich zum Vorwurf gemacht werden kann. Ohne solchen Schuldvorwurf in der Begründung strafen zu wollen, würde den Sinn der Strafe verfälschen und sie zur sittlich farblosen Maßnahme machen, die zu politischen Zwecken mißbraucht wenden könnte. Dabei ist Schuld im Sinne deis Entwurfsgrundsätzlich die Dr. h. c. Güde Tatschuld, also die Schuld des Täters für die begangene Tat, nicht etwa — ein Gedanke, mit dem man gerungen hat — die allgemeine Lebensführungsschuld, wie man vom Ethischen her, und nicht seine Persönlichkeitsdefekte, wie man biologisch psychologisch, deskriptiv zu formulieren versucht hatte. Darin liegt nach Grundsatz und Konsequenz also die Ablehnung aller jener Gedanken, die durch in halbes Jahrhundert hindurch dahin zielten, nicht wegen der Tat und für die Tat, sondern lediglich aus Anlaß einer Tat eine ausschließlich oder vorwiegend nach kriminologischen, sozialpädaigogischen oder anderen Zweckgesichtspunkten bestimmte Strafe zu verhängen. Wenn man — und man sollte es tun — die Ideengeschichte dieses Gebiets über bald hundert Jahre hinweg überblickt, glaubt man zu sehen, wie das Pendel nach heftigen Ausschlägen in eine Mittelrage zurückgekehrt ist. Die Weisheit der Römer hatte ja die möglichen Gründe und Zwecke der Strafe in jedem klassischen kurzen Satz zusammengefaßt: quia peccatum, ne peccetur: die Strafe wird verhängt, weil das Verbrechen begangen worden ist, aber auch, damit es nicht mehr begangen werde. Die Reformbewegung hat zu einseitig nur das zweite gesehen, den Zweck der Verbrechensverhütung. Aber in dem „quia peccatum" steckt eine (entscheidende Forderung der Gerechtigkeit. Nur die gerechte Strafe für die begangene Tat läßt dem straffällig ,gewordenen Täter die menschliche Würde, indem es ihm selbst ermöglicht, in der Unterwerfung unter eine als gerecht empfundene und als gerecht hingenommene Strafe seine Schuld zu sühnen. Ich bin nicht unnüchtern genug, zu erwarten, daß das ein Regelfall sein könnte. Aber wer vernünftige Menschen straft, die er auch nur beschränkt für frei hält, muß sie so strafen, daß sie die Möglichkeit haben, sich der Strafe als einer gerechten Strafe zu unterwerfen. Die reine Zweckstrafe entwürdigt den Menschen zum bloßen Objekt der Allgemeininteressen und des Gemeinschutzes und gibt ihm, da seine eigene sittliche Entscheidung gar nicht angesprochen ist, auch keine innere Möglichkeit, das ihm von außen Auferlegte in eigener sittlicher Tat mit zu vollziehen. Nur das Ideal der Gerechtigkeit, der tatvergeltenden Gerechtigkeit, wie schwer es auch zu erfüllen sein mag, bewahrt den Staat selber vor dem Verfallen in terroristische Methoden der Verbrechensbekämpfung, wie sie hinter uns liegen, und wahrt den Gedanken der Rechtssicherheit, ohne den ein menschenwürdiges Leben in einer Gemeinschaft nicht möglich ist. Deswegen sage ich: was auf den ersten und allerdings oberflächlichen Blick wie bloße Rückkehr zu alten Positionen wirken mag, das wieder stärkere Betonen des „quia peccatum" — daß die Strafe die Antwort der strafenden Gemeinschaft auf schuldhaftes Unrecht ist —, das bedeutet nicht verabsolutierende Einseitigkeit einer Straftheorie, als ob etwa der Standpunkt eines nackten Vergeltungsstrafrechts, wie er einstmals vertreten wurde, einfach wieder aufgenommen würde. Das freilich wäre nur mit einem Sacrificium intellectus möglich. Denn noch einmal: das, was die Reformbewegung in acht Jahrzehnten an Gedanken und Erfahrungen, an Diagnose und Therapie des Verbrechens und der Verbrecher eingebracht hat, kann und soll nicht geleugnet werden und kann nicht mehr übersehen werden. Der Entwurf zu allerletzt übersieht das. Der Entwurf sagt zwar, daß die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe ist, und bestimmt damit die Grenzen, innerhalb deren der Strafzweck berücksichtigt werden kann. Denn der Entwurf sieht den Sinn der Strafe nicht allein darin, daß sie die Schuld des Täters ausgleicht — nicht allein —; sondern auch für ihn hat die Strafe zugleich den allgemeinen Sinn, die Rechtsordnung zu bewähren. Sie kann in diesem Rahmen durchaus dienen und dient in der Konzeption dieses Entwurfes kriminalpolitischen Zwecken, wohlerwogenen, wohlabgewogenen kriminalpolitischen Zwecken, in erster Linie dem Zweck, künftige Straftaten zu verhüten; denn in der Tat, alles Strafrecht ist zuerst Verbrechensbekämpfungsrecht. Das kann dadurch geschehen, daß der Täter und andere zugleich abgeschreckt werden, derartige Taten zu begehen. Es kann nachhaltiger dadurch geschehen, daß auf den Täter eingewirkt wird, um ihn der Gemeinschaft wiederzugewinnen und ihn gegen neue Versuchungen innerlich widerstandsfähiger zu machen. Es kann .schließlich auch dadurch geschehen, daß die Allgemeinheit vor dem gefährlichen Täter gesichert wird. All diese Zwecke werden zum Teil durch die Strafe selbst erreicht. Sie können aber auch im einzelnen Fall durch Inhalt und Maß der Strafe besonders angestrebt werden. Bei der Entscheidung für dieses Schuldstrafrecht, das um die Erkenntnisse und Erfahrungen der Reformbewegung bereichert ist, beruft sich — und auch das kann ich für mich und meine Freunde nur mit einem grundsätzlichen Ja begrüßen — der Entwurf gegenüber aller modernen Skepsis auf die im Volk als Rechtsgemeinschaft lebendige Rechtsüberzeugung. Der Begriff der Schuld — heißt es in der Begründung — ist im Volke lebendig. Ohne ihn gibt es kein Leben nach sittlichen Wertvorstellungen. Ohne sittliche Wertvorstellungen ist menschliches Leben aber nicht möglich. Sagen Sie nicht, daß das nur eine Sozialpädagogik der Regierung sei. Auch Wissenschaftler wie zum Beispiel Bockelmann haben im gleichen Sinne Stellung genommen. Bockelmann begründet zum Beispiel die Ablehnung des integralen Reformprogramms damit, daß seine Ausführung zu Folgerungen nötigen würde, die das Rechtsgefühl der Gemeinschaft nicht ertrage; das Rechtsgefühl verlange, daß der Täter — ich zitiere Bockelmann — für seine Tat bekomme, was er durch sie verdient habe. Ebenso verlange das Ordnungsbedürfnis der Rechtsgemeinschaft gebieterisch, daß der Staat dem Täter einen Rechtsbruch nicht hingehen lasse. Es mag sein, daß uns mancher das irrationale Element in der einen wie in der anderen Äußerung Dr. h. c. Güde entgegenhalten will. Wir müßten darauf vielleicht erwidern, daß es in der Tat ein Irrglauben der Moderne war und ist, einen so elementaren und tiefgehenden Lebensvorgang wie den des Strafens und eine bis in den Grund des Glaubens reichende Vorstellung wie die der strafenden Gerechtigkeit allein in der Ratio wurzeln und rein aus der Ratio ausdeuten zu können. Die Verfasser des Entwurfs jedenfalls haben ihre Entscheidung für das Schuldprinzip als Fundament des ganzen Gebäudes angesehen und aus ihm entschlossen ihre Konsequenzen gezogen. Wenn die Grundfrage gestellt wird: Warum überhaupt Reform?, dann sage ich für mich und meine Freunde und für meine Fraktion: Unser Ja beruht einmal und zu allererst darauf, daß diese Strafrechtsreform — ich sage es noch einmal — trotz ihres schlichten Gewandes ein Stück der Rechtserneuerung nach einer jahrzehntelangen Rechtsverwirrung ist, ein Stück der Rechtserneuerung, die wir im ganzen zu vollziehen haben, trotz der Trokkenheit und Sprödigkeit, trotz jener Gründlichkeit, die man Perfektionismus zu schelten gewohnt ist, ein echtes Stück Rechtserneuerung, geeignet, die Irrwege von sechs bis acht Jahrzehnten zu klären und dem deutschen Strafrechtsleben eine solide Grundlage zu geben. Der Minister hat vorhin mit Recht den Gedanken zurückgewiesen, daß diese Strafrechtsreform ein revolutionärer neuer Akt sein müßte. Es heißt: natura non saltat, die Natur macht keine Sprünge. Man könnte auch vom Recht und der Rechtsgeschichte sagen: ius non saltat. Gesunde Rechtsentwicklungen gehen Schritt für Schritt, und jene Völker, die sich in der Geschichte als besonders rechtsbegabt erwiesen haben, die Römer und die Engländer, haben einen ausgesprochenen Sinn für dieses Schritt-für-Schritt in der Rechtsentwicklung. Nein, Revolution soll man nicht erwarten. Man soll auch in der Mitte dieses Jahrhunderts nicht erwarten, daß etwas völlig Neues geboren wird. Seien wir froh und dankbar, wenn uns dieses Stück Rechtserneuerung glückt, das zu einem guten Teil das darstellt, was Radbruch mit dem Wort „rückbesinnen" richtig gekennzeichnet hat. Nein, was dem Entwurf auf dieser geistigen Grundlage, die meine Freunde und ich aus ganzem Herzen bejahen und begrüßen, gelungen ist, ist ein Ausgleich von gerechtem Strafen und zweckmäßigen Maßnahmen. Denn das Recht dieses Entwurfs — ich habe es vorhin schon einmal gesagt — bringt ja eine Synthese zwischen dem alten Strafrecht und den modernen Gedanken. Es isst nur scheinbar restaurativ. Es lehnt nur scheinbar die modernen Wege von vorgestern und gestern ab. Im Grunde führt es sie aber zu einer fruchtbaren Synthese, von der man glauben kann und hoffen darf, daß ihr die Zukunft gehören könnte. Wenn Sie sich einmal die Mühe machen, den Widerhall dieses Werkes in der ausländischen Wissenschaft zu verfolgen, so werden Sie sehen, daß sich dieses Werk bereits einen stolzen Namen in der europäischen Rechtswissenschaft erworben und verdient hat, daß es ein vollbürtiges Kind in der Familie der großen europäischen Strafgesetzbücher sein wird, wenn es einmal vollendet ist. Auch das hat der Herr Minister vorhin mit Recht auf einen Einwand in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit, den Einwand des zu Perfektionistischen, des Dogmatischen, des Streitfragen dogmatisch Regelnden erwidert: Der Entwurf steht unter dem Gebot des Grundgesetzes. Das ist ein stärkeres Gebot zur Rechtsstaatlichkeit, zur Rechtssicherheit und zur Tatbestandlichkeit, als es je bisher im deutschen Recht über dem Strafrecht lag. Wir erleben ja gelegentlich schon jetzt in Verfassungsbeschwerden, daß der Vorwurf mangelnder Tatbestandlichkeit erhoben wird. Und auch das hat der Herr Minister mit Recht hervorgehoben: Es gehört zu den legitimen Aufgaben des Gesetzgebers, Richterrecht, das sich durch Jahrzehnte hindurch entwickelt hat, zu sichern, zu legitimieren und ihm im Gesetzesrecht die letzte Klarheit und Bestimmtheit zu geben. Von dort her ist es nicht nur legitim, sondern auch in der Sache berechtigt, daß eine Reihe von Streitfragen im allgemeinen Teil und im besonderen Teil, die bisher nur auf Richterrecht standen, durch die Entscheidung des Gesetzgebers sanktioniert werden. Wir begrüßen an dem Entwurf seinen durchgehenden Willen zur Gerechtigkeit. Wenn ich vorhin gesagt habe, dem alternden, dem alten Radbruch standen Humanität und Rechtssicherheit als Leitpunkte für eine künftige Strafrechtsarbeit vor Augen, so glaube ich sagen zu können, daß diese beiden Gesichtspunkte auch über diesem Entwurf stehen, in einem durchgehenden Willen zu sachlicher Gerechtigkeit — Gerechtigkeit zum Beispiel in dem mühseligen Versuch, die Strafzumessung, eines der leidigsten Kapitel in der deutschen Strafrechtspflege, gleichmäßiger und gerechter zu machen. Meine Damen und Herren! Das kriminalpolitische Programm dieses Entwurfs hat der Herr Minister bereits in Breite und zugleich Kürze, ich möchte sagen, in einer durchaus umfassenden und gründlichen Weise dargelegt. Ich will da auf Einzelheiten jetzt nicht eingehen. Meine Freunde und ich glauben, daß gerade von den kriminalpolitischen Gedanken her dieser Entwurf ein wohlabgewogenes und geglücktes Ganzes ist. Das bedeutet nicht, daß wir zu jedem Wort und jedem Tatbestand des Besonderen Teils uns jetzt schon mit einem Ja oder Nein festlegen und binden wollten. Ich glaube, es wäre etwas Irreales, wenn wir bei einem so breiten und großen Gesetzgebungswerk ein .Ja oder Nein zu Einzelheiten jetzt schon sagen wollten. Ich möchte fast sagen: ich warne die Fraktionen davor, sich mit Ja oder Nein zu bestimmten Dingen jetzt schon festzulegen. Denn vor uns steht eine Ausschußarbeit, die allen Ernstes und aller Unvoreingenommenheit bedarf. Auch der Unvoreingenommenheit! Ich verschwöre mich weder für mich selbst noch für meine Freunde, daß wir etwa den Entwurf in allen seinen Teilen einfach akzeptieren. Aber ich möchte jetzt auch nicht, obwohl hinter uns die einen oder anderen Bedenken und Wünsche da und dort angemeldet haben, das nun in diese Debatte, mit der dieses große Reformwerk eingeführt wird, hineintragen. Ich will nur folDr. h. c. Gilde gendes sagen — weil das Stichwort dazu auch vorhin vom Herrn Minister gesprochen worden ist —: In der Auseinandersetzung der öffentlichen Meinung haben herausgerissene Stücke des Ganzen unter dein Motto weltanschaulicher Auseinandersetzungen eine Rolle gespielt. Meine Damen und Herren, ich bin der Meinung, daß weltanschauliche Auseinandersetzungen um dieses Werk der Strafrechtsreform nicht geführt zu werden bräuchten, sofern wir alle auf allen Seiten die Grenzen einhalten, die uns da gesetzt sind. Auch für uns, auch für meine Freunde und mich gibt es keine unmittelbare Umsetzung religiöser und ethischer Vorstellungen in Strafrecht. Keine unmittelbare Umsetzung in Strafrecht, wiederhole ich auch gegenüber Ihrem Zweifel, Frau Kollegin. — Ich dachte, Sie wollten mich etwas fragen, und wäre gern zu einer Antwort bereit gewesen. — Auch für uns ist der entscheidende Gesichtspunkt Tür die Wertetafel des Strafrechts, für die Tafel der schutzwürdigen Güter, für die Strafdrohung das Gemeinwohl, das Wohl der Allgemeinheit, keine unmittelbare Umsetzung aus Religion oder Ethik, die nicht aus der Natur der Sache sich schon ergibt, etwa so, daß der Mord straffrei bliebe, um nur ein extremstes Beispiel zu nennen. Aber im Bereich des Ganzen vermögen wir mit allen anderen unbefangen und ohne Vorurteil abzuwägen, ob eine bestimmte Verhaltensweise unter Strafdrohung gestellt werden muß, kann oder darf, nach dem Maßstab des Gemeinwohls, meine Damen und Herren, des Gemeinwohls, das allerdings auch Ihre und unsere Verantwortung mit umfaßt für die Folgen etwa des Strafloslassens eines Tatbestandes, der bisher strafbar war. Dort entsteht eine Verantwortung des Strafgesetzgebers für die Wirkungen. Ich meine eine sittliche Verantwortung des Strafgesetzgebers und erwähne jetzt als Beispiel nur die Frage, die der Herr Minister vorhin auch angeschnitten hat, des einfachen Tatbestandes des § 175. In der Strafrechtskommission sind die Dinge offen erörtert worden unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls, der kriminalpolitischen Zweckmäßigkeit, der Wirksamkeit einer Strafdrohung und etwaigen Nebenwirkung eines Strafbarlassens. Das alles sind Gesichtspunkte, die für uns ebenso offen sind wie für Sie, meine Damen und Herren. Es wäre gut, wenn in der Öffentlichkeit nicht jenes törichte Wort von der Konfessionalisierung dieses Themas wieder aufkäme. Dagegen verwahren wir uns. Wir fordern Sie auf, mit uns gemeinsam die Verantwortung zu tragen für das Ganze dieses Werkes und für jede einzelne Bestimmung. Das ist Ihre Verantwortung, wie es unsere ist, und gemeinsam werden wir überlegen müssen, was sich aus der einen oder anderen Entscheidung ergibt. Es spukt im Raume draußen jenes Wort — und das kommt immer gerade in dem Zusammenhang — von der Strafrechtsreform, die ein wenig verstaubt, moraltriefend, etwas verlogen, von kleinlicher Pedanterie und voller Perfektionismus ist. Ich will den Autor nicht nennen, weil ich des Glaubens bin, daß diese Äußerung dem Gehege seiner Zähne in einer Diskussion entschlüpft ist und daß er jedenfalls nicht zu dieser Publizität der Äußerung steht und sicher nicht wünschen kann — denn er ist ein deutscher Strafrechtslehrer —, daß die Snobs im Lande mit einem derartigen Slogan hausieren gehen, der im Munde der Snobs hochmütig und dumm ist. Gestatten Sie eine Zwischenfrage? — Bitte! Herr Kollege Güde, ist es nicht so, daß derjenige, der dieses Wort, das Sie zitiert haben, gesprochen hat, sich gerade wieder vor kurzem ausdrücklich zu dem Inhalt dieses seines Wortes bekannt hat? Herr Kollege, Sie wissen, daß ich ein sanftmütiger Mensch bin, und ich werde auch auf diese Provokation den Namen nicht nennen, weil er mir im persönlichen Gespräch geschildert hat, wie ihm dieses Wort in einer Diskussion — nun, er hat eine etwas spitze und leichte Zunge — entschlüpft ist. Ich möchte nicht seinen Namen mit dieser — ich sage es noch einmal —: Munde der Snobs törichten und dummen — Äußerung verknüpfen. Er ist immerhin ein Strafrechtslehrer von Namen. Ich möchte nicht, daß in dieser Debatte sein Name gerade mit diesem leichtfertigen Wort verknüpft wird. Nein, meine Damen und Herren, dahinter steht natürlich ein libertinistischer Snobismus, nicht bei dem, der es gesagt hat, sondern bei denen, die ihn zitieren, und ein Snobismus, der meint, daß man alles ablehnen könne, wais aus dem Bereich der Überlieferung, aus dem Bereich des Glaubens und aus dem Bereich der noch festgehaltenen religiösen Vorstellungen käme. Meine Damen und Herren, sich will Sie doch mit einem Zitat erfreuen, das besagt: „Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes liefere den wertausfüllenden Maßstab für alles staatliche Handeln, denn er bestimmt und beschränkt Staatszweck und Staatsaufgabe, und er bestimmt und beschränkt die Legimität von Staat und Recht aus den Werten personaler Ethik." Und dann heißt es: Man sollte nicht um die Begriffe für diese Wertfundierung streiten. Man kann auch sagen, daß Art. 1 Abs. 1 das Naturrecht neuzeitlicher Prägung rezipiert habe. Insbesondere wird im Grundgesetz keine Diskrepanz zwischen christlichem und profanem Naturrecht erkennbar. Und jetzt: Niemals jedoch ist es juristisch, wenn man zur Interpretation des von der Verfassung rezipierten, ihr vorausliegenden Rechts spezifisch christliche Lehren verwendet. Die christliche Naturrechtsauffassung umspannt stets auch die gültige profane Lehre, selbst wenn es letztere ad hoc nicht wahrhaben will. Überhaupt läßt sich kaum eine moderne laizistische Wertauffassung nachweisen, die nicht in ihrem Ursprung in das christliche Wertdenken einmündet. Sollte Dr. h. c. Gilde irgendwo das profane Naturrecht zu Abweichungen vom Christlichen führen, so ist im Zweifel nichts anderes als die Überprüfung auf historische Abfälschungen nötig, um wieder auf die gemeinsame christliche Wurzel zu stoßen. Fürchten Sie nicht, daß ich Ihnen ein Traktätchen zitiert habe, sondern ich habe aus dem Kommentar Maunz-Dürig — und wenn ich mich nicht täusche, ist es Dürig — zum ,Grundgesetz zitiert, und ich meine, Sie sollten die Gänsehaut, die möglicherweise den einen oder anderen ob des Zitats überlaufen hat, wieder vergehen lassen und unbefangen zugeben, daß das ein Positivum dieser Zeit ist und sein kann und sein muß, die gemeinsamen Wertvorstellungen, die in unserer Gemeinschaft über alle hinweg noch lebendig sind, zu bejahen, zu erkennen und sich zu ihnen bekennen. Denn ein Strafgesetzbuch und mehr als ein Strafgesetzbuch, das ganze staatliche Leben ist nicht möglich ohne einen Fundus gemeinsamer Werte und Überzeugungen. Ich will Ihnen dazu auch etwas Friedliches zitieren, den Salzburger Marcic, der sagt: Beim Strafgesetz kommen Werte und deren Rangordnung zur Sprache, die noch zu jenem Fundus gehören, der allen dreigroßen Richtungen der europäischen Gesellschaft gemeinsam ist, dem christlichen Humanismus, dem liberalen Humanismus und dem sozialistischen Humanismus. Wenn heute in Europa ein Gesetz von der Art des Strafgesetzes Gestalt zu gewinnen beginnt, dann kann nicht der erwähnte gemeinsame Fundus an Werten, der als unbedingte Bedingung jeglicher positiven Normierung solchen Stoffes vorausgeht, künstlich unterdrückt oder geleugnet werden. Das ist ein Appell an den Fundus gemeinsamer Werte, ohne den wir dieses Werk in der Tat nicht zu einem wirklichen und guten Ende führen können. Es ist das Wort vom Jahrhundertwerk gefallen. In diesem Jahrhundert sollte man gelernt haben, bescheiden zu sein. Ob dieses Werk ein Jahrhundert erreichen wird, vermögen wir nicht zu sagen, und die Hälfte dieses Jahrhunderts, in der es entstanden ist, liegt schon hinter uns. Die Hälfte dieses Werkes besteht nun — ich sage es noch einmal und zitiere zu Ihrem Troste noch einmal Radbruch — im Rückbesinnen auf — — (Abg. Wittrock: Warum wollen Sie uns eigentlich immer trösten? — Abg. Dr. Müller-Emmert: Wir haben diesen Trost nicht nötig, Herr Kollege!)








(Abg. Dr. Wuermeling: Und dem Staatssekretär!)


(Allgemeiner Beifall.)