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    Deutscher Bundestag 69. Sitzung Bonn, den 27. März 1963 Inhalt: Änderung einer Ausschußüberweisung . . 3081 A Fragestunde (Drucksache IV/1093) Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Verwaltung deutscher Auslandsschulen Dr. Schröder, Bundesminister . 3082 B, C Kahn-Ackermann (SPD) 3082 C Frage des Abg. Lenz (Bremerhaven) : Vergabe von Schiffbauaufträgen ins Ausland Hopf, Staatssekretär 3082 D Frage des Abg. Kaffka: Umstände des Todes des Gefreiten Werner Klein Hopf, Staatssekretär . 3083 A, B, C Kaffka (SPD) 3083 B Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . 3083 C Frage des Abg. Drachsler: Anwendung des Bundesbaugesetzes in ländlichen Gegenden Dr. Ernst, Staatssekretär 3083 D, 3084 A, B, C Drachsler (CDU/CSU) 3083 D Unertl (CDU/CSU) . . . . . 3084 A, B Lermer (CDU/CSU) . . . . . . . 3084 C Frage des Abg. Dr. Supf: Beurteilung und Beförderung von Polizeibeamten im Zusammenhang mit Anzeigen und Ordnungsstrafen Dr. Hölzl, Staatssekretär . 3084 D, 3085 A Dr. Supf (FDP) 3085 A Ertl (FDP) 3085 A, B Frage des Abg. Rollmann: Sirenen für den örtlichen Alarmdienst Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . 3085 B, D Rollmann (CDU/CSU) 3085 D Frage des Abg. Rollmann: Sicherung von Kulturgut Dr. Hölzl, Staatssekretär 3086 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Zusätzliches Entgelt für Sonn- und Feiertags-Dienst 3086 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Zusätzliche Vergütung für Sonntagsdienst an Beamte in Nachbarländern . 3086 B Frage des Abg. Dr. Miessner: Gewährung einer allgemeinen „Erschwerniszulage" bei großen Betriebsverwaltungen 3086 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Frage des Abg. Vogt: Deutsche Arbeiterkonferenz in Leipzig Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . 3086 C, D, 3087 A, B Vogt (CDU/CSU) 3086 D Matthöfer (SPD) 3087 A Wittrock (SPD) 3087 B Eichelbaum (CDU/CSU) . . . 3087 B Frage des Abg. Lemper: Willkürmaßnahmen von Ausländern in der Bundesrepublik Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . . . 3087 C Frage des Abg. Ritzel: Weitere Tätigkeit des ehemaligen Staatssekretärs Dr. Strauß im Bundesjustizministerium Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 3087 D, 3088 A, B Ritzel (SPD) . . . . . . . 3088 A, B Frage des Abg. Erler: Höhe der Dolmetschergebühren Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 3088 C Frage des Abg. Faller: Hintergründe des Attentatsversuchs auf den Raketenforscher Dr. Kleinwächter 3088 C Frage des Abg. Faller: Zusammenhang zwischen Attentatsversuch auf Dr. Kleinwächter und Verschwinden von Dr. Krug und Dr. Pilz 3088 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Gleichberechtigte Behandlung von Töchtern und Söhnen als Hoferben Dr. Bucher, Bundesminister 3088 D, 3089 A Frau Diemer-Nicolaus (FDP) . . . 3088 D Frage des Abg. Kuntscher: Aufforderung der Deutschen Bundesbank zur Unterlassung der Aufnahme unnötiger Kredite Dr. Dahlgrün, Bundesminister 3089 A, B, C, D Rehs (SPD) 3089 B, C Dr. Czaja (CDU/CSU) 3089 C Frage des Abg. Drachsler: Zweites Vierjahresprogramm für den Straßenbau Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3089 D Frage des Abg. Drachsler: Störung der langfristigen Straßenbauplanung durch Kürzung zweckgebundener Straßenbaumittel Dr. Dahlgrün, Bundesminister . 3090 A, B Drachsler (CDU/CSU) 3090 B Frage des Abg. Kaffka: Hilfe für die deutsche Schuhindustrie Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3090 B, 3091 A Kaffka (SPD) . . . . . . . . . 3090 D Frage des Abg. Lang (München) : Steigerung der Heizölpreise als Folge des strengen Winters Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 A Frage des Abg. Lang (München) : Maßnahmen für eine zukünftige Verhinderung von Versorgungsengpässen und unverantwortlicher Preissteigerung Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 B Frage des Abg. Matthöfer: Verhalten der Fordwerke AG: Ankündigung weiterer Preissteigerungen Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 D, 3092 A, B, C Matthöfer (SPD) . . . . . . 3092 A, B Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 3092 C Frage des Abg. Matthöfer: Ursachen des Preisauftriebs und der Arbeitslosigkeit in der amerikanischen Wirtschaft Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3092 D, 3093 A, B Matthöfer (SPD) . . . . 3092 D, 3093 A Gscheidle (SPD) 3093 A, B Frage des Abg. Matthöfer: Preispolitik der Fordwerke AG Dr. Westrick, Staatssekretär 3093 B, C, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 3093 C Frage des Abg. Dr. Kohut: Entwicklung der Kaufkraft der D-Mark Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3093 D, 3094 B, C, D Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 3094 B, C Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . . 3094 C Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 3094 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 III Frage des Abg. Lemper: Übernahme deutscher Röhrenlieferungen an Sowjetrußland im Transitverkehr durch italienische Firmen Dr. Westrick, Staatssekretär . 3095 A, C Liehr (SPD) 3095 B Matthöfer (SPD) . . . . . . . 3095 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO; in Verbindung mit der Beratung der Sammelübersicht 15 des Ausschusses für Petitionen über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 28. Februar 1963 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/1070) Frau Klee (CDU/CSU) 3095 D Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Neugliederung des Bundesgebietes (Erstes Neugliederungsgesetz) (Drucksache IV/834); in Verbindung mit der Fortsetzung der ersten Beratung des Gesetzentwurfs über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg (Abg. Dr. Kopf, Dr. h. c. Güde, Hilbert, Dr. Hauser, Dr. Bieringer u. Gen.) (Drucksache IV/846) Ausschußüberweisung 3099 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes (Drucksache IV/847) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsauschusses (Drucksache IV/1063) — Zweite und dritte Beratung — 3099 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (Drucksache IV/749) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/1066) — Zweite und dritte Beratung — 3099 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. April 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Peru über den Luftverkehr (Drucksache IV/973); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/1073) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 3100 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes (Drucksache IV/999); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/1084) — Zweite und dritte Beratung — 3100 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/1056); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/1135) — Zweite und dritte Beratung — . . . 3100 C Beratung der Ubersicht 11 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1057) 3100 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG betr. „Allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung" gemäß Art. 128 des EWG-Vertrages (Drucksachen IV/567, IV/1074) 3100 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Wirtschaftsausschusses über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rates betreffend die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen im Bereich der Berufstätigkeiten des Großhandels und der Hilfsberufe des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe) (Art. 54 und 63) (Drucksachen IV/963, IV/1091, zu IV/1091) 3101 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über die von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Verordnung des Rates der EWG zur Ergänzung des Art. 40 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und des Art. 68 der Verordnung Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 (Drucksachen IV/962, IV/1094) . . 3101 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Entwurfeiner Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 9 über den Europäischen Sozialfonds (Drucksachen IV/1050, IV/1098) 3101 B Beratung des Berichts des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung des deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszölle für Hartkaramellen, Weichkaramellen, Dragées und Brot — Neufestsetzung) (Drucksachen IV/1041, IV/1085) 3101 C IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Beratung des Schrifitlichen Berichts des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung vorgelegte Einundfünfzigste und Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung des deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/987, IV/1040, IV/1090) 3101 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. nachträgliche Zustimmung zur Eingliederung der Vereinigte Flußspatgruben GmbH, Stullen (Oberpfalz), (VFG) in die Vereinigte Industrie-Unternehmungen AG (Viag) (Drucksachen IV/849, IV/1086) . . . . 3101 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Schwarzenberg-Kaserne in Hamburg-Harburg an die Freie und Hansestadt Hamburg (Drucksachen IV/941, IV/1087) . . . . 3101 D Beratung des Mündlichen Berichts Idles Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Proviantamtes in Düsseldorf an die Stadt Düsseldorf (Drucksachen IV/942, IV/1088) . . . 3102 A Beratung ides Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des bundeseigenen Grundstücks in Berlin-Tiergarten, Alt Moabit 4-10/Ecke Invalidenstraße 57 bis 78, an das Land Berlin (Drucksachen IV/853, IV/1089) . . . . . . . . . 3102 A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht des Wehrbeauftragten in der Angelegenheit des Oberstleutnants Barth (Drucksache IV/1062) 3102 B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. finanzielle Verluste der Binnenschiffahrt durch die Eisperiode 1962/63 (Drucksache IV/1076) 3102 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksache IV/178); Schriftlicher Bericht dies Rechtsausschusses (Drucksachen IV/1020, zu IV/1020) — Zweite Beratung — Dr. Achenbach (FDP) . . 3102 C, 3107 A, 3108A, 3109 D Dr. Bucher, Bundesminister 3103 D, 3117 A, 3128B, 3137 A, 3138A, 3139B, 3140C Dr. Müller-Emmert (SPD) . 3105 B, 3107 D, 3109A, 3134D, 3137B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 3106 B, 3109 D, 3116B, 3132 B, 3142 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3107 C, 3119 C, 3138 B, 3140 A, 3142 B, 3143 D, 3151 A Memmel (CDU/CSU) . . 3107 C, 3123 A, 3124 C, 3138 D Dr. Winter (CDU/CSU) 3108 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3108 C, 3114 A, 3129 A, 3133 A, 3134 C, 3135 B, 3139A, 3139C, 3140B Dürr (FDP) 3108 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 3109 C, 3120 B, 3152 A Busse (FDP) . . 3111 A, 3113 A, 3114C, 3137D, 3143B, 3144 C Hirsch (SPD) . . 3111 C, 3115 B, 3117 C, 3141 B, 3150 A Schlee (CDU/CSU) . . . 3112 B, 3127 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) 3113 C, 3131 B Jahn (SPD) . . . 3121 B, 3126 B, 3145 A Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . . 3130 C Benda (CDU/CSU) . . . 3136 B, 3147 D D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 3139 D Dr. Dr. Heinemann (SPD) 3142 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 3143 C, 3144 A Beratung ides Mündlichen Berichts ides Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Strauß gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Adolf Miehr und Rolf Bossi, München, vom 8. August 1963 (Drucksache IV/977) Dürr (FDP) 3152 B Entwurfeines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen IV/250, IV/395); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksachen IV/527, zu IV/527, Nachtrag zu IV/527) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3153 B Eichelbaum (CDU/CSU) . . . . . 3154 C Kuntscher (CDU/CSU) . . 3156 B, 3157 A Rehs (SPD) 3156 C Dr. Rutschke (FDP) . 3157 C Dr. Barzel, Bundesminister . . . . 3157 D Nächste Sitzung 3158 C Anlagen 3159 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3081 69. Sitzung Bonn, den 27. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 68. Sitzung Seite 3076 D Zeile 22 statt „uns darüber": uns nicht darüber; Seite 3077 A Zeile 5 statt „Auszeichnungen" : Aufzeichnungen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner * 30. 3. Arendt (Wattenscheid) * 30. 3. Dr. Arndt (Berlin) 31. 3. Dr. Atzenroth 27. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Bergmann * 30. 3. Beuster 20. 4. Birkelbach * 30. 3. Fürst von Bismarck 29. 3. Dr. Bleiß 27. 3. Brück 27. 3. Dr. Burgbacher * 30. 3. Burgemeister 27. 3. Dr. Deist * 30. 3. van Delden 28. 3. Deringer * 30. 3. Dr. Dichgans * 30. 3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Eisenmann 29. 3. Frau Dr. Elsner * 30. 3. Faller * 30. 3. Figgen 20. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 28. 3. Dr. Frede 20. 4. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 30. 3. Funk (Neuses am Sand) 31. 3. Dr. Furler * 30. 3. Gaßmann 5. 4. Gehring 29. 3. Freiherr zu Guttenberg 31. 3. Heiland 27. 3. Hellenbrock 31. 3. Dr. Hellige 20. 4. Holkenbrink 27. 3. Illerhaus * 30. 3. Jaksch 26. 4. Katzer 31.3. Frau Kettig 29. 3. Dr. Kliesing (Honnef) 29. 3. Klinker * 30. 3. Dr. Knorr 4. 4. Dr. Kopf 29. 3. Dr. Kreyssig * 30. 3. Kriedemann * 30. 3. Kühn (Hildesheim) 27. 3. Lenz (Brühl) * 30. 3. Dr. Löbe 29. 3. Lohmar 30. 4. Dr. Löhr * 30. 3. Lücker (München) * 30. 3. Margulies * 30. 3. Mauk * 30. 3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 27. 3. Mertes 27. 3. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger * 30. 3. Dr. Miessner 29. 3. Müller (Berlin) 31. 3. Müller-Hermann * 30. 3. Murr 27. 3. Nellen 29. 3. Oetzel 31. 3. Frau Dr. Pannhoff 31. 3. Dr.-Ing. Philipp * 30. 3. Rademacher * 30. 3. Rasner 27. 3. Ravens 27. 3. Reichmann 27. 3. Richarts * 30. 3. Dr. Rieger (Köln) 27. 3. Frau Rudoll 31. 3. Schlick 29. 3. Dr. Schmidt (Offenbach) 29. 3. Dr. Schmidt (Wuppertal) 31. 3. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29. 3. Schultz 27. 3. Seibert 27. 3. Seifriz * 30. 3. Dr. Starke * 30. 3. Storch * 30. 3. Frau Strobel * 30. 3. Urban 29. 3. Frau Vietje 31.3. Weinkamm * 30. 3. Werner 28. 3. Frau Wessel 29. 3. Wischnewski * 30. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Dr. Zimmer 28. 3. b) Urlaubsanträge Bauer (Wasserburg) 6. 4. Frau Döhring 20. 4. Haage (München) 7. 5. Hahn (Bielefeld) 20. 4. Dr. von Merkatz 7. 4. Frau Dr. Probst 22. 4. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn, den 22. März 1963 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 255. Sitzung am 22. März 1963 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 6. März 1963 verabschiedeten 3160 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UnfallversicherungsNeuregelungsgesetz — UVNG) gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die in der Anlage aufgeführten Entschließungen gefaßt. Dr. Meyers Vizepräsident Bonn, den 22. März 1963 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 7. März 1963 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Meyers Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 22. März 1963 an den Bundeskanzler Entschließungen des Bundesrates zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) 1. Hinsichtlich einer höheren Beitragsbelastung im Bereich der Landwirtschaft wird erwartet, daß der Bund einen angemessenen Anteil dieser Mehrbelastung übernimmt, weil die schlechten Einkommensverhältnisse in der Landwirtschaft es den landwirtschaftlichen Betrieben unmöglich machen, die Mehrbelastung aus höheren Unfallversicherungsbeiträgen zu tragen. 2. Der Bundesrat macht sich den Inhalt der Entschließung des Deutschen Bundestages (Umdruck 205) zu eigen. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 54 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes vorzulegen. Im Hinblick auf die anerkannt schwierige Lage der deutschen Seeschiffahrt und die Inanspruchnahme auch der Seeberufsgenossenschaft zur Aufbringung der Altrenten im Bergbau erscheint es nicht vertretbar, daß die Seeberufsgenossenschaft aus ihren Mitteln weiterhin Renten für kriegsbedingte Unfälle gewährt, die sich vor dem 1. Januar 1942 und nach dem 8. Mai 1945 ereignet haben. Anlage 3 Umdruck 226 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In § 112 Abs. 3 wird nach den Worten „oder 177" eingefügt: „oder eines Verbrechens wider das Leben nach §§ 211, 212 oder 220 a Abs. 1 Nr. 1." b) § 112 Abs. 4 wird gestrichen. 2. In Artikel 3 wird als Nummer 6 angefügt: ,6. Als § 150 wird eingefügt: „§ 150 Ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassener Rechtsanwalt kann von der Verteidigung durch das erkennende Gericht nicht ausgeschlossen werden." ' 3. In Artikel 9 wird als Nummer 4 angefügt: ,4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) In anderen Fällen ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung oder, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, zu verweisen." ' 4. In Artikel 11 wird als Nummer 2 a eingefügt: ,2a. Dem § 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird." ' Bonn, den 25. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 231 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Achenbach und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 113 Abs. 1 folgende Fassung: "(1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3161 oder nebeneinander, bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden." 2. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 121 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden." 3. Artikel 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft." Bonn, den 26. März 1963 Dr. Achenbach Dr. Kohut Dr. Imle Dr. Atzenroth Dr. Effertz Dr. Mälzig Zoglmann Burckardt Dr. Supf Dr. Hoven Dr. Rutschke Soetebier Dr. Hamm Dr. h. c. Menne (Frankfurt) Walter Anlage 5 Umdruck 230 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In § 116 StPO wird der folgende neue Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Der Richter kann schließlich auch den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112 Abs. 3 oder 4 erlassen worden ist, unter der Bedingung aussetzen, daß der Beschuldigte bestimmte Weisungen befolgt." b) (In § 116 StPO Abs. 3 werden die Worte „Absatz 1 oder 2" durch die Worte „Absatz 1, 2 oder 2 a" ersetzt. 2. Artikel 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert: In § 142 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie" gestrichen. 3. Artikel 3 Nr. 5 wird wie folgt geändert: § 148 Abs. 2 wird gestrichen. 4. Artikel 10 Nr. 02 erhält folgende Fassung: 02. § 153 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters gering, so kann die Staatsaniwaltschaft mit Zustimmung des zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren einstellen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (unverändert nach Drucksache IV/1020 S. 31) Bonn, den 26. März 1963 Zoglmann und Fraktion Anlage 6 Umdruck 233 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird in § 116 Abs. 2 Satz 2 gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Anlage 7 Umdruck 235 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Dr. Winter, Lemmrich zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 142 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht für das Berufungsverfahren vor der Großen Strafkammer und nicht für die Verhandlung vor Richtern, denen sie zur Ausbildung überwiesen sind." ' Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Dr. Winter Lemmrich 3162 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Anlage 8 Umdruck 234 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Lemmrich zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 4 1. Nummer i erhält folgende Fassung: ,1. § 136 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern, und zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle." ' 2. In Nummer 3 wird § 163 a wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt oder durch Beamte des Polizeidienstes sind die §§ 136 und 136 a anzuwenden. Ein Hinweis auf Strafvorschriften (§ 136 Abs. 1 Satz 1) ist bei der polizeilichen Vernehmung nicht erforderlich." b) Absatz 3 a wird gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Lemmrich Anlage 9 Umdruck 236 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Seidl (München) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 wird die Nummer 1 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Seidl (München) Lang (München) Ehnes Lemmrich Anlage 10 Umdruck 243 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von .der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert: In § 23 Abs. 1 StPO wird hinter „Ein Richter, der" eingefügt „gegen Einwendungen des Angeschuldigten nach § 201 Abs. 1 Satz 1 oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeschuldigten außer Verfolgung zusetzen,". 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: Nach der Nr. 5 a wird eingefügt: ,5 b Nach § 202 a wird eingefügt: „§ 202 b (1) Richtet sich die Anklage gegen mehr als einen Angeschuldigten, dann kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die völlige oder teilweise Trennung der einzelnen Strafsachen anordnen, wenn diese Trennung für das Verfahren zweckmäßig isst oder gegenüber einzelnen Angeschuldigten der Billigkeit entspricht. (2) Sind durch die Anklage gegen denselben oder gegen mehr als einen Angeschuldigten Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören oder für die einzeln verschiedene Gerichtsstände begründet sind, miteinander verbunden worden, dann gilt die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechend. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird in der Anordnung über die Trennung der Strafsachen auch bestimmt, vor welchem Gericht oder welchen ,Gerichten die getrennten Hauptverhandlungen stattfinden sollen." ' 5 c Nach § 202 b StPO wird eingefügt: „§ 202 c Hat die Staatsanwaltschaft bei der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, die Vorschriften der § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Nr. 2 Buchstabe c, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 oder § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes angewandt, so kann auf Antrag oder von Amts wegen auch vor einem anderen zuständigen Gericht als dem in der Anklageschrift bezeichneten des Hauptverfahren eröffnet werden. Wohnt dem anderen Gericht die höhere Zuständigkeit bei, so werden die Akten diesem Gericht zur Entscheidung vorgelegt." ' Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3163 3. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 3 wird in § 73 Absatz 3 gestrichen. b) In Nr. 4 wird in § 82 Abs. 2 der letzte Halbsatz gestrichen. 4. Artikel 13 wird wie folgt geändert: Nr. a 4 (betr. § 41 Abs. 2 Satz 2 IGG) wind gestrichen. Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Dr. h. c. GÜde Dr. Kanka Anlage 11 Umdruck 240 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 Nr. i erhält § 23 Abs. 2 StPO folgenden Satz 2: „Gleiches gilt für den Richter, der die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung oder ihre Fortdauer angeordnet, eine solche Anordnung bestätigt oder an einer dieser Entscheidungen mitgewirkt hat." Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Dr. Kanka Anlage 12 Umdruck 237 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 7 wird die Nummer 5 a gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Lemmrich Seidl (München) Lang (München) Ehnes Anlage 13 Umdruck 242 (1 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 wird folgende Nr. 4 angefügt: ,4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) In anderen Fällen ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückzuverweisen. Zugleich bestimmt das Revisionsgericht, daß die Sache nicht mehr von derselben Abteilung oder Kammer des Gerichts zu verhandeln und entscheiden ist, wenn es die Belange der Rechtspflege bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, angemessen erscheinen lassen. Das Revisionsgericht kann unter diesen Voraussetzungen die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverweisen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen."' Bonn, den 27. März 1963 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Anlage 14 Umdruck 238 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178 und IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 Nr. 02 erhält folgende Fassung: ,02. § 153 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Folgen der Tat unbedeutend sind" gestrichen."' b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (unverändert nach Drucksache IV/1020 S. 31) Bonn, den 27. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 239 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes 3164 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020) Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 wird wie folgt geändert: Zwischen den Nrn. 01 und 02 wird die folgende neue Nr. 01 a eingefügt: ,01 a. In § 53 wird in Absatz 1 Nr. 3 hinter „ (vereidigte Bücherrevisoren)" das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort „Steuerberater" eingefügt „und Steuerbevollmächtigte".' Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Anlage 16 Umdruck 227 Änderungsantrag der Abgeordneten Jahn und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/ 178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 11 Nr. 9 wird gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Jahn Haase (Kellinghusen) Biegler Frau Herklotz Blachstein Kaffka Dröscher Matthöfer Deringer Dr. Mommer Felder Dr. Reischl Flämig Dr. Schmidt (Offenbach) Gscheidle Schwabe Anlage 17 Umdruck 228 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen IV/250, IV/395, IV/527). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I § 3 Nr. 2 (§ 30 Abs. 2 neue Sätze 2 und 3 LA-EG-Saar) werden jeweils die Worte „1. September 1962" ersetzt durch die Worte „1. Juni 1963". 2. In Artikel II § 6 Abs. 3 werden die Worte „1. Januar 1963" ersetzt durch die Worte„ 1. Juni 1963". Bonn, den 26. März 1963 Schmücker und Fraktion Heide Ollenhauer und Fraktion Dr. Danz Schultz und Fraktion Anlage 18 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Dr. h. c. Erhard vom 15. März 1963 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Junghans (Drucksache IV/1022, Fragen III/ 1 und III/2) Treffen Pressemeldungen zu, daß die von der Bundesregierung vorgesehene Ausgleichskasse für Blei und Zink vorerst nicht in Funktion treten wird? Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, um im verzerrten internationalen Wettbewerb den deutschen Metallerzbergbau und die deutsche Metallverhüttung zu schützen? 1. Die Bundesregierung hatte bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen Antrag nach Artikel 226 des EWG-Vertrages auf Genehmigung einer Preisausgleichskasse für Blei und Zink gestellt. Die Kommission war aber lediglich bereit, den Antrag unter der Auflage zu genehmigen, daß die Einfuhren aus dem EWG-Bereich von der Ausgleichsabgabe entlastet werden. In dieser Form kann der Preisausgleich für Blei und Zink nicht durchgeführt werden, weil die Wettbewerbslage der deutschen Verarbeiter von Blei und Zink gegenüber den Industrien der anderen Mitgliedstaaten wesentlich beeinträchtigt würde. Die Bundesregierung hat daher den Antrag auf Genehmigung des Preisausgleichs zurückgezogen. 2. Die veränderte Situation erfordert eine erneute eingehende Prüfung, welche anderen Maßnahmen wirtschaftspolitischer und handelspolitischer Art getroffen werden können, um den deutschen Metallerzbergbau zu entlasten. Die Prüfung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn Herr Kollege Memmel hier so herzlich bittet, fällt es einem fast schwer, ihm diese Bitte abzuschlagen. Ich muß es trotzdem tun, weil ich ihm den Vorwurf nicht ersparen kann, daß die Debatte, die er jetzt hier zu beginnen versucht, eigentlich etwas verspätet ist. Herr Kollege Memmel, diese Dinge haben wir im Ausschuß mit einer, so darf ich wohl sagen, besonderen Gründlichkeit und Ausführlichkeit behandelt. Was Sie hier gesagt haben, läßt einfach eine ganze Fülle von Tatsachen außer acht.
    Ich will gar nicht darauf eingehen, daß sich Herr Kollege Kanka und die CDU/CSU-Fraktion in einer Reihe von Anträgen noch mit einigen Einwendungen beschäftigen werden, die Sie hier vorgetragen haben. Ich möchte mich auf die beiden Punkte beschränken, die Sie in den Mittelpunkt Ihrer Überlegungen gestellt haben.
    Zunächst die Behauptung, das Ganze sei nicht vordringlich. Sie haben sicherlich übersehen, daß Sie sich damit in einen erklärten Gegensatz zur Regierungsvorlage stellen. Bei der Schaffung der Regierungsvorlage war man durchaus der Meinung, daß es vordringlich und im Rahmen einer „kleinen" Reform zu bewältigen sei, eine Verstärkung des Zwischenverfahrens vorzunehmen. In der Regierungsvorlage wurde vorgeschlagen, ein staatsanwaltschaftliches Schlußgehör einzuführen, eine Regelung, für die alles das gilt, was Sie über die Mehranforderungen von Richterstellen gesagt haben, in diesem Fall nur für staatsanwaltschaftliche Stellen.
    Wir haben im Rechtsausschuß lediglich zu überlegen gehabt, ob diese vorgeschlagene Regelung wirklich sachdienlich ist oder ob es nicht richtiger ist, statt den Staatsanwalt über das Ergebnis seiner eigenen Arbeit urteilen zu lassen, die so gewichtige Frage, ob gegen einen Beschuldigten eine Hauptverhandlung stattfinden soll oder nicht, durch einen unabhängigen Richter nachprüfen zu lassen. Wir haben uns für den zweiten Weg entschieden, ohne etwas Neues zu machen. Wir haben einfach ein bestehendes Institut, nämlich die Notwendigkeit, das Verfahren ausdrücklich eröffnen zu lassen, etwas ausgestaltet gegenüber dem Zustand, der es heute unserer Auffassung nach allerdings nicht immer in vollem Umfange gestattet, die Möglichkeiten zu nutzen, die zum Schutze des Beschuldigten im Gesetz vorgesehen sind.
    Als zweites sagen Sie, wir gingen von einer These aus, die ungerecht sei, die willkürlich sei und die dem Richter etwas Bösartiges unterstelle; man begegne ihm mit Mißtrauen und betrachte ihn von vornherein als befangen. Dieses Argument stammt aus einer Denkschrift, die nicht besonders glücklich ist, nämlich aus einer Denkschrift des Deutschen Richterbundes, von der ich wünschte, sie wäre an manchen Stellen nicht in dieser Form geschrieben worden.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Hier wird nämlich uns, dem Parlament, etwas unterstellt, und man verwahrt sich gegen etwas, was man umgekehrt dann selber übt. Ich möchte mir gar nicht die Mißtrauenstheorie, die Herr Dr. Güde heute morgen hier entwickelt hat, zu eigen machen. Ich glaube nicht, daß sie zutreffend ist.

    (Abg. Dr. Kanka: Doch!)

    — Nein.
    Ich möchte auf folgendes hinweisen. Es geht ja nicht nur darum, ob der Richter befangen ist. Ich würde das gar nicht einmal für alle Fälle ausschließen, so wenig wie ich das zu einer allgemeinen Theorie zu machen wünsche. Aber berücksichtigen Sie bitte einmal folgendes: Wir gestalten jetzt das Zwischenverfahren etwas stärker, mit mehr Möglichkeiten für den Eröffnungsrichter, sich auch mit den Argumenten, Vorstellungen und Vorschlägen des Beschuldigten auseinanderzusetzen. Es kann nach dem Ermessen des Eröffnungsrichters sogar zu einer Verhandlung kommen. Das bedeutet also: er wird mit der Sache in einer Art und Weise befaßt,



    Jahn
    die eine sehr viel stärkere Anteilnahme erfordert als die bloß bürokratische Erledigung, um die es sich in der Regel heute handelt. Dann kann doch eigentlich dem Eröffnungsrichter nicht sehr wohl zumute sein, wenn er dieselbe Diskussion, die er zunächst mit den Beteiligten darüber geführt hat, ob es überhaupt notwendig sei, eine Hauptverhandlung zu führen, nachher in abgewandelter Form in der Hauptverhandlung noch einmal führen muß. Das ist einfach keine gute Lösung.
    Schließlich wirken in einem Strafverfahren nicht nur die Richter mit, sondern bekanntlich geht es dann auch nicht ohne den Angeklagten, und es ist vielleicht ganz nützlich, auch einmal an die Situation des Angeklagten zu denken und von daher eine Wertung vorzunehmen, die Wertung nämlich, wie sich der Angeklagte vorkommen muß, der einem Richter gegenübersteht, der schon gewisse Sachbewertungen in der Entscheidung vorweggenommen hat. Es kommt ja auch darauf an, daß das Gericht aus der Sicht des Angeklagten glaubwürdig und unvoreingenommen dasteht. Es kommt nicht nur darauf an, wie der Richter sich fühlt, sondern auch darauf, wie er von dem Betroffenen gewertet wird. Die Frage nach dem Vertrauen in die Rechtsprechung, nicht nur hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit, sondern auch hinsichtlich ihrer Unvoreingenommenheit, ist eine Frage, die man nicht leichthin abtun kann.
    Ich möchte mir also das Argument nicht nur nicht zu eigen machen, sondern ausdrücklich zurückweisen, daß wir im Rechtsausschuß von derartigen Überlegungen ausgegangen seien, wie sie uns von Ihnen — und in Verbindung damit auch vom Deutschen Richterbund — unterstellt werden. Wir haben diese Fragen sehr eingehend und sehr sorgfältig geprüft.
    Wir haben auch geprüft, ob es jetzt tatsächlich zu einer so außerordentlichen personellen Mehrbelastung kommt. Einmal kann die personelle Mehrbelastung im Ergebnis nicht größer sein als bei dem Regierungsentwurf, dessen Wiederherstellung Sie ja ausdrücklich verlangen. Dieses Argument kann also gar nicht überzeugen.
    Zum anderen haben wir natürlich das Problem gesehen, daß es kleine Landgerichte, kleine Gerichtsbezirke gibt und dort die Trennung von eröffnendem und erkennendem Richter gewisse Schwierigkeiten bereiten kann. Deshalb die ausdrückliche Ermächtigung an die Justizverwaltungen, entsprechende Regelungen zu treffen. Sie erlaubt eine Zusammenfassung mehrerer Bezirke und gibt auf diese Weise ,die Möglichkeit, die Dinge zu klären.

    (Abg. Dr. Dittrich: Eben nur bei den Amtsgerichten, nicht bei den Landgerichten!)

    — Natürlich auch bei den Landgerichten. Auf diese Weise ist jedenfalls den Bedenken hinreichend Rechnung getragen.
    Trotz der Bitte des Herrn Kollegen Memmel kann ich also nur darum bitten, seinen Antrag zurückzuweisen.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schlee.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Albrecht Schlee


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bitte hören Sie noch mit Geduld einige Sätze zu dem Problem an, das hier zur Diskussion steht. Zunächst einmal handelt es sich auch um den § 202 a, der jetzt eingeführt werden soll. Mit diesem Paragraphen soll in Zukunft für das Gericht die Möglichkeit geschaffen werden, in einer Teilverhandlung, in einer nichtöffentlichen Verhandlung auf Grund von Beweisaufnahmen zu entscheiden, ob es zu einer öffentlichen Verhandlung kommen soll. Es soll also in unserem Strafverfahren die Möglichkeit eingebaut werden, daß in nichtöffentlicher richterlicher Verhandlung entschieden wird, ob man den Bürger zwingen will, in einer öffentlichen Verhandlung vor Gericht zu erscheinen. Das ist eine Regelung, das ist ein Gedanke, dem man nicht von vornherein ablehnend gegenübertreten kann. Ich glaube sogar, daß das ein Gedanke ist, der sehr wohlwollender Prüfung bedarf.
    Nach der jetzt geltenden Strafprozeßordnung ist es so, im großen gesprochen, daß der Staatsanwalt seine Anklage erhebt. Er ruft das Gericht an, und das angerufene Gericht prüft, ob nach dem, was der Staatsanwalt mit seiner Anklage oder nach dem Ergebnis der Voruntersuchung vorlegen kann, es sich überhaupt lohnt, eine Hauptverhandlung durchzuführen, ob man nicht vielmehr die Sache a limine von vornherein abweisen muß.
    Der neue Gedanke einer Prüfung durch eine nichtöffentliche Verhandlung, ob eine öffentliche Verhandlung mit all den Folgen für das Ansehen des Bürgers folgen soll, ist sehr gut. Aber das ist eine Sache, die der „großen" Strafverfahrensreform vorbehalten werden sollte. Es sind Ihnen bereits Entschließungen vorgelegt worden, mit denen Sie die Regierung auffordern sollen, eine Kommission für die Reform des Strafverfahrensrechts einzurichten. Dorthin gehört diese Frage, ob wir unser Strafverfahrensrecht in ,dieser Weise in Zukunft umbauen wollen, daß wir trennen: ein Ermittlungsverfahren, das mit einer nichtöffentlichen Verhandlung abschließt, und ein etwa sich anschließendes Hauptverfahren mit der öffentlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
    Dazu muß man aber auch die Länder hören. Denn die Länder sind es, die den Justizapparat für dieses Verfahren zur Verfügung zu stellen haben. Sie müssen wissen, ob der gegenwärtig vorhandene Justizapparat nach der Zahl seiner Mitglieder imstande ist, ein solches neues Verfahren durchzuführen. Man muß auch wissen, ob und wie man umbauen muß und kann. Deshalb sollte man hier auch nicht den Anfang setzen, sondern man sollte es bei den bisherigen Bestimmungen belassen.
    Damit komme ich zu dem zweiten Kernpunkt unseres Antrages: daß man den mit der Eröffnung befaßten Richter nicht ausschließen soll. Bitte, bedenken Sie: der Richter, der nach dem geltenden Recht darüber entscheidet, ob er eine Sache auf Grund der Anklage zur öffentlichen Hauptverhandlung bringen will, steht dem Angeklagten ja nicht feindlich gegenüber. Es ist durchaus ein Unterschied, ob in dem Augenblick, in dem eine Anklage erhoben



    Schlee
    wird, in dem das Ergebnis einer Voruntersuchung vorgelegt wird, die Umstände einen Tatverdacht begründen oder ob sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ergibt, daß kein ausreichender Beweis vorliegt, der zur Verurteilung genügt.
    Es wird immer wieder eingewendet, man könne dem Angeklagten nicht zumuten, vor einem Richter zu stehen, der schon einmal den hinreichenden Tatverdacht bestätigt hat. Es ist erst recht ein Irrtum, daß der Richter befangen sei, weil er in der Eröffnung des Hauptverfahrens einen hinreichenden Tatverdacht angenommen hat, oder daß es dem Richter schwerfalle, für sein Urteil von diesem Tatverdacht wegzukommen. Ich betone noch einmal: die Lage ist ja auch für den Richter eine ganz andere. Er hat am Schluß das ganze Ergebnis seiner Beweisaufnahme vor sich.
    Bisher ist das — seit 1877 — so gehandhabt worden. Es sind, Herr Kollege Jahn, tatsächlich Anklänge vorhanden, den Richter in seiner Ehre, in seiner Unbefangenheit und in seinem Ansehen immer weitergehend einzuschränken. Wenn heute schon in vielen Ländern Schwierigkeiten auftauchen, weil qualifizierte junge Juristen sich nicht mehr allzu leicht entschließen, in den Justizdienst einzutreten, wo sie eine sehr umfangreiche Arbeit zu leisten haben, wo es keine 40-Stunden-Woche und keinen 8-Stunden-Arbeitstag gibt, dann haben auch wir, meine Damen und Herren, hier unser Teil dazu beigetragen.
    I Ich möchte zusammenfassend sagen: Der Vorschlag einer nichtöffentlichen Verhandlung zur Prüfung, ob es überhaupt zu der Qual einer öffentlichen Verhandlung kommen soll, ist sehr wohlwollend zu prüfen. Aber er gehört nicht hierher. Er gehört in die große Reform des Strafverfahrens. Hier bei der kleinen Reform des Strafprozeßrechts besteht kein zwingender Grund, es nicht so zu belassen, wie es bisher war, und den Justizapparat der Länder dadurch, daß man die Richter, die das Eröffnungsverfahren abschließen, vom erkennenden Verfahren ausschließt, in ungeheure personelle Schwierigkeiten zu bringen.