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    Deutscher Bundestag 69. Sitzung Bonn, den 27. März 1963 Inhalt: Änderung einer Ausschußüberweisung . . 3081 A Fragestunde (Drucksache IV/1093) Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Verwaltung deutscher Auslandsschulen Dr. Schröder, Bundesminister . 3082 B, C Kahn-Ackermann (SPD) 3082 C Frage des Abg. Lenz (Bremerhaven) : Vergabe von Schiffbauaufträgen ins Ausland Hopf, Staatssekretär 3082 D Frage des Abg. Kaffka: Umstände des Todes des Gefreiten Werner Klein Hopf, Staatssekretär . 3083 A, B, C Kaffka (SPD) 3083 B Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . 3083 C Frage des Abg. Drachsler: Anwendung des Bundesbaugesetzes in ländlichen Gegenden Dr. Ernst, Staatssekretär 3083 D, 3084 A, B, C Drachsler (CDU/CSU) 3083 D Unertl (CDU/CSU) . . . . . 3084 A, B Lermer (CDU/CSU) . . . . . . . 3084 C Frage des Abg. Dr. Supf: Beurteilung und Beförderung von Polizeibeamten im Zusammenhang mit Anzeigen und Ordnungsstrafen Dr. Hölzl, Staatssekretär . 3084 D, 3085 A Dr. Supf (FDP) 3085 A Ertl (FDP) 3085 A, B Frage des Abg. Rollmann: Sirenen für den örtlichen Alarmdienst Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . 3085 B, D Rollmann (CDU/CSU) 3085 D Frage des Abg. Rollmann: Sicherung von Kulturgut Dr. Hölzl, Staatssekretär 3086 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Zusätzliches Entgelt für Sonn- und Feiertags-Dienst 3086 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Zusätzliche Vergütung für Sonntagsdienst an Beamte in Nachbarländern . 3086 B Frage des Abg. Dr. Miessner: Gewährung einer allgemeinen „Erschwerniszulage" bei großen Betriebsverwaltungen 3086 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Frage des Abg. Vogt: Deutsche Arbeiterkonferenz in Leipzig Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . 3086 C, D, 3087 A, B Vogt (CDU/CSU) 3086 D Matthöfer (SPD) 3087 A Wittrock (SPD) 3087 B Eichelbaum (CDU/CSU) . . . 3087 B Frage des Abg. Lemper: Willkürmaßnahmen von Ausländern in der Bundesrepublik Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . . . 3087 C Frage des Abg. Ritzel: Weitere Tätigkeit des ehemaligen Staatssekretärs Dr. Strauß im Bundesjustizministerium Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 3087 D, 3088 A, B Ritzel (SPD) . . . . . . . 3088 A, B Frage des Abg. Erler: Höhe der Dolmetschergebühren Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 3088 C Frage des Abg. Faller: Hintergründe des Attentatsversuchs auf den Raketenforscher Dr. Kleinwächter 3088 C Frage des Abg. Faller: Zusammenhang zwischen Attentatsversuch auf Dr. Kleinwächter und Verschwinden von Dr. Krug und Dr. Pilz 3088 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Gleichberechtigte Behandlung von Töchtern und Söhnen als Hoferben Dr. Bucher, Bundesminister 3088 D, 3089 A Frau Diemer-Nicolaus (FDP) . . . 3088 D Frage des Abg. Kuntscher: Aufforderung der Deutschen Bundesbank zur Unterlassung der Aufnahme unnötiger Kredite Dr. Dahlgrün, Bundesminister 3089 A, B, C, D Rehs (SPD) 3089 B, C Dr. Czaja (CDU/CSU) 3089 C Frage des Abg. Drachsler: Zweites Vierjahresprogramm für den Straßenbau Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3089 D Frage des Abg. Drachsler: Störung der langfristigen Straßenbauplanung durch Kürzung zweckgebundener Straßenbaumittel Dr. Dahlgrün, Bundesminister . 3090 A, B Drachsler (CDU/CSU) 3090 B Frage des Abg. Kaffka: Hilfe für die deutsche Schuhindustrie Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3090 B, 3091 A Kaffka (SPD) . . . . . . . . . 3090 D Frage des Abg. Lang (München) : Steigerung der Heizölpreise als Folge des strengen Winters Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 A Frage des Abg. Lang (München) : Maßnahmen für eine zukünftige Verhinderung von Versorgungsengpässen und unverantwortlicher Preissteigerung Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 B Frage des Abg. Matthöfer: Verhalten der Fordwerke AG: Ankündigung weiterer Preissteigerungen Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 D, 3092 A, B, C Matthöfer (SPD) . . . . . . 3092 A, B Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 3092 C Frage des Abg. Matthöfer: Ursachen des Preisauftriebs und der Arbeitslosigkeit in der amerikanischen Wirtschaft Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3092 D, 3093 A, B Matthöfer (SPD) . . . . 3092 D, 3093 A Gscheidle (SPD) 3093 A, B Frage des Abg. Matthöfer: Preispolitik der Fordwerke AG Dr. Westrick, Staatssekretär 3093 B, C, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 3093 C Frage des Abg. Dr. Kohut: Entwicklung der Kaufkraft der D-Mark Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3093 D, 3094 B, C, D Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 3094 B, C Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . . 3094 C Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 3094 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 III Frage des Abg. Lemper: Übernahme deutscher Röhrenlieferungen an Sowjetrußland im Transitverkehr durch italienische Firmen Dr. Westrick, Staatssekretär . 3095 A, C Liehr (SPD) 3095 B Matthöfer (SPD) . . . . . . . 3095 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO; in Verbindung mit der Beratung der Sammelübersicht 15 des Ausschusses für Petitionen über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 28. Februar 1963 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/1070) Frau Klee (CDU/CSU) 3095 D Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Neugliederung des Bundesgebietes (Erstes Neugliederungsgesetz) (Drucksache IV/834); in Verbindung mit der Fortsetzung der ersten Beratung des Gesetzentwurfs über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg (Abg. Dr. Kopf, Dr. h. c. Güde, Hilbert, Dr. Hauser, Dr. Bieringer u. Gen.) (Drucksache IV/846) Ausschußüberweisung 3099 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes (Drucksache IV/847) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsauschusses (Drucksache IV/1063) — Zweite und dritte Beratung — 3099 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (Drucksache IV/749) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/1066) — Zweite und dritte Beratung — 3099 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. April 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Peru über den Luftverkehr (Drucksache IV/973); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/1073) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 3100 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes (Drucksache IV/999); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/1084) — Zweite und dritte Beratung — 3100 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/1056); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/1135) — Zweite und dritte Beratung — . . . 3100 C Beratung der Ubersicht 11 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1057) 3100 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG betr. „Allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung" gemäß Art. 128 des EWG-Vertrages (Drucksachen IV/567, IV/1074) 3100 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Wirtschaftsausschusses über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rates betreffend die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen im Bereich der Berufstätigkeiten des Großhandels und der Hilfsberufe des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe) (Art. 54 und 63) (Drucksachen IV/963, IV/1091, zu IV/1091) 3101 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über die von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Verordnung des Rates der EWG zur Ergänzung des Art. 40 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und des Art. 68 der Verordnung Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 (Drucksachen IV/962, IV/1094) . . 3101 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Entwurfeiner Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 9 über den Europäischen Sozialfonds (Drucksachen IV/1050, IV/1098) 3101 B Beratung des Berichts des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung des deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszölle für Hartkaramellen, Weichkaramellen, Dragées und Brot — Neufestsetzung) (Drucksachen IV/1041, IV/1085) 3101 C IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Beratung des Schrifitlichen Berichts des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung vorgelegte Einundfünfzigste und Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung des deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/987, IV/1040, IV/1090) 3101 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. nachträgliche Zustimmung zur Eingliederung der Vereinigte Flußspatgruben GmbH, Stullen (Oberpfalz), (VFG) in die Vereinigte Industrie-Unternehmungen AG (Viag) (Drucksachen IV/849, IV/1086) . . . . 3101 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Schwarzenberg-Kaserne in Hamburg-Harburg an die Freie und Hansestadt Hamburg (Drucksachen IV/941, IV/1087) . . . . 3101 D Beratung des Mündlichen Berichts Idles Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Proviantamtes in Düsseldorf an die Stadt Düsseldorf (Drucksachen IV/942, IV/1088) . . . 3102 A Beratung ides Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des bundeseigenen Grundstücks in Berlin-Tiergarten, Alt Moabit 4-10/Ecke Invalidenstraße 57 bis 78, an das Land Berlin (Drucksachen IV/853, IV/1089) . . . . . . . . . 3102 A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht des Wehrbeauftragten in der Angelegenheit des Oberstleutnants Barth (Drucksache IV/1062) 3102 B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. finanzielle Verluste der Binnenschiffahrt durch die Eisperiode 1962/63 (Drucksache IV/1076) 3102 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksache IV/178); Schriftlicher Bericht dies Rechtsausschusses (Drucksachen IV/1020, zu IV/1020) — Zweite Beratung — Dr. Achenbach (FDP) . . 3102 C, 3107 A, 3108A, 3109 D Dr. Bucher, Bundesminister 3103 D, 3117 A, 3128B, 3137 A, 3138A, 3139B, 3140C Dr. Müller-Emmert (SPD) . 3105 B, 3107 D, 3109A, 3134D, 3137B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 3106 B, 3109 D, 3116B, 3132 B, 3142 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3107 C, 3119 C, 3138 B, 3140 A, 3142 B, 3143 D, 3151 A Memmel (CDU/CSU) . . 3107 C, 3123 A, 3124 C, 3138 D Dr. Winter (CDU/CSU) 3108 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3108 C, 3114 A, 3129 A, 3133 A, 3134 C, 3135 B, 3139A, 3139C, 3140B Dürr (FDP) 3108 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 3109 C, 3120 B, 3152 A Busse (FDP) . . 3111 A, 3113 A, 3114C, 3137D, 3143B, 3144 C Hirsch (SPD) . . 3111 C, 3115 B, 3117 C, 3141 B, 3150 A Schlee (CDU/CSU) . . . 3112 B, 3127 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) 3113 C, 3131 B Jahn (SPD) . . . 3121 B, 3126 B, 3145 A Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . . 3130 C Benda (CDU/CSU) . . . 3136 B, 3147 D D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 3139 D Dr. Dr. Heinemann (SPD) 3142 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 3143 C, 3144 A Beratung ides Mündlichen Berichts ides Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Strauß gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Adolf Miehr und Rolf Bossi, München, vom 8. August 1963 (Drucksache IV/977) Dürr (FDP) 3152 B Entwurfeines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen IV/250, IV/395); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksachen IV/527, zu IV/527, Nachtrag zu IV/527) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3153 B Eichelbaum (CDU/CSU) . . . . . 3154 C Kuntscher (CDU/CSU) . . 3156 B, 3157 A Rehs (SPD) 3156 C Dr. Rutschke (FDP) . 3157 C Dr. Barzel, Bundesminister . . . . 3157 D Nächste Sitzung 3158 C Anlagen 3159 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3081 69. Sitzung Bonn, den 27. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 68. Sitzung Seite 3076 D Zeile 22 statt „uns darüber": uns nicht darüber; Seite 3077 A Zeile 5 statt „Auszeichnungen" : Aufzeichnungen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner * 30. 3. Arendt (Wattenscheid) * 30. 3. Dr. Arndt (Berlin) 31. 3. Dr. Atzenroth 27. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Bergmann * 30. 3. Beuster 20. 4. Birkelbach * 30. 3. Fürst von Bismarck 29. 3. Dr. Bleiß 27. 3. Brück 27. 3. Dr. Burgbacher * 30. 3. Burgemeister 27. 3. Dr. Deist * 30. 3. van Delden 28. 3. Deringer * 30. 3. Dr. Dichgans * 30. 3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Eisenmann 29. 3. Frau Dr. Elsner * 30. 3. Faller * 30. 3. Figgen 20. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 28. 3. Dr. Frede 20. 4. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 30. 3. Funk (Neuses am Sand) 31. 3. Dr. Furler * 30. 3. Gaßmann 5. 4. Gehring 29. 3. Freiherr zu Guttenberg 31. 3. Heiland 27. 3. Hellenbrock 31. 3. Dr. Hellige 20. 4. Holkenbrink 27. 3. Illerhaus * 30. 3. Jaksch 26. 4. Katzer 31.3. Frau Kettig 29. 3. Dr. Kliesing (Honnef) 29. 3. Klinker * 30. 3. Dr. Knorr 4. 4. Dr. Kopf 29. 3. Dr. Kreyssig * 30. 3. Kriedemann * 30. 3. Kühn (Hildesheim) 27. 3. Lenz (Brühl) * 30. 3. Dr. Löbe 29. 3. Lohmar 30. 4. Dr. Löhr * 30. 3. Lücker (München) * 30. 3. Margulies * 30. 3. Mauk * 30. 3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 27. 3. Mertes 27. 3. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger * 30. 3. Dr. Miessner 29. 3. Müller (Berlin) 31. 3. Müller-Hermann * 30. 3. Murr 27. 3. Nellen 29. 3. Oetzel 31. 3. Frau Dr. Pannhoff 31. 3. Dr.-Ing. Philipp * 30. 3. Rademacher * 30. 3. Rasner 27. 3. Ravens 27. 3. Reichmann 27. 3. Richarts * 30. 3. Dr. Rieger (Köln) 27. 3. Frau Rudoll 31. 3. Schlick 29. 3. Dr. Schmidt (Offenbach) 29. 3. Dr. Schmidt (Wuppertal) 31. 3. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29. 3. Schultz 27. 3. Seibert 27. 3. Seifriz * 30. 3. Dr. Starke * 30. 3. Storch * 30. 3. Frau Strobel * 30. 3. Urban 29. 3. Frau Vietje 31.3. Weinkamm * 30. 3. Werner 28. 3. Frau Wessel 29. 3. Wischnewski * 30. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Dr. Zimmer 28. 3. b) Urlaubsanträge Bauer (Wasserburg) 6. 4. Frau Döhring 20. 4. Haage (München) 7. 5. Hahn (Bielefeld) 20. 4. Dr. von Merkatz 7. 4. Frau Dr. Probst 22. 4. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn, den 22. März 1963 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 255. Sitzung am 22. März 1963 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 6. März 1963 verabschiedeten 3160 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UnfallversicherungsNeuregelungsgesetz — UVNG) gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die in der Anlage aufgeführten Entschließungen gefaßt. Dr. Meyers Vizepräsident Bonn, den 22. März 1963 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 7. März 1963 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Meyers Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 22. März 1963 an den Bundeskanzler Entschließungen des Bundesrates zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) 1. Hinsichtlich einer höheren Beitragsbelastung im Bereich der Landwirtschaft wird erwartet, daß der Bund einen angemessenen Anteil dieser Mehrbelastung übernimmt, weil die schlechten Einkommensverhältnisse in der Landwirtschaft es den landwirtschaftlichen Betrieben unmöglich machen, die Mehrbelastung aus höheren Unfallversicherungsbeiträgen zu tragen. 2. Der Bundesrat macht sich den Inhalt der Entschließung des Deutschen Bundestages (Umdruck 205) zu eigen. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 54 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes vorzulegen. Im Hinblick auf die anerkannt schwierige Lage der deutschen Seeschiffahrt und die Inanspruchnahme auch der Seeberufsgenossenschaft zur Aufbringung der Altrenten im Bergbau erscheint es nicht vertretbar, daß die Seeberufsgenossenschaft aus ihren Mitteln weiterhin Renten für kriegsbedingte Unfälle gewährt, die sich vor dem 1. Januar 1942 und nach dem 8. Mai 1945 ereignet haben. Anlage 3 Umdruck 226 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In § 112 Abs. 3 wird nach den Worten „oder 177" eingefügt: „oder eines Verbrechens wider das Leben nach §§ 211, 212 oder 220 a Abs. 1 Nr. 1." b) § 112 Abs. 4 wird gestrichen. 2. In Artikel 3 wird als Nummer 6 angefügt: ,6. Als § 150 wird eingefügt: „§ 150 Ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassener Rechtsanwalt kann von der Verteidigung durch das erkennende Gericht nicht ausgeschlossen werden." ' 3. In Artikel 9 wird als Nummer 4 angefügt: ,4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) In anderen Fällen ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung oder, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, zu verweisen." ' 4. In Artikel 11 wird als Nummer 2 a eingefügt: ,2a. Dem § 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird." ' Bonn, den 25. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 231 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Achenbach und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 113 Abs. 1 folgende Fassung: "(1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3161 oder nebeneinander, bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden." 2. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 121 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden." 3. Artikel 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft." Bonn, den 26. März 1963 Dr. Achenbach Dr. Kohut Dr. Imle Dr. Atzenroth Dr. Effertz Dr. Mälzig Zoglmann Burckardt Dr. Supf Dr. Hoven Dr. Rutschke Soetebier Dr. Hamm Dr. h. c. Menne (Frankfurt) Walter Anlage 5 Umdruck 230 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In § 116 StPO wird der folgende neue Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Der Richter kann schließlich auch den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112 Abs. 3 oder 4 erlassen worden ist, unter der Bedingung aussetzen, daß der Beschuldigte bestimmte Weisungen befolgt." b) (In § 116 StPO Abs. 3 werden die Worte „Absatz 1 oder 2" durch die Worte „Absatz 1, 2 oder 2 a" ersetzt. 2. Artikel 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert: In § 142 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie" gestrichen. 3. Artikel 3 Nr. 5 wird wie folgt geändert: § 148 Abs. 2 wird gestrichen. 4. Artikel 10 Nr. 02 erhält folgende Fassung: 02. § 153 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters gering, so kann die Staatsaniwaltschaft mit Zustimmung des zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren einstellen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (unverändert nach Drucksache IV/1020 S. 31) Bonn, den 26. März 1963 Zoglmann und Fraktion Anlage 6 Umdruck 233 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird in § 116 Abs. 2 Satz 2 gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Anlage 7 Umdruck 235 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Dr. Winter, Lemmrich zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 142 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht für das Berufungsverfahren vor der Großen Strafkammer und nicht für die Verhandlung vor Richtern, denen sie zur Ausbildung überwiesen sind." ' Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Dr. Winter Lemmrich 3162 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Anlage 8 Umdruck 234 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Lemmrich zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 4 1. Nummer i erhält folgende Fassung: ,1. § 136 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern, und zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle." ' 2. In Nummer 3 wird § 163 a wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt oder durch Beamte des Polizeidienstes sind die §§ 136 und 136 a anzuwenden. Ein Hinweis auf Strafvorschriften (§ 136 Abs. 1 Satz 1) ist bei der polizeilichen Vernehmung nicht erforderlich." b) Absatz 3 a wird gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Lemmrich Anlage 9 Umdruck 236 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Seidl (München) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 wird die Nummer 1 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Seidl (München) Lang (München) Ehnes Lemmrich Anlage 10 Umdruck 243 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von .der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert: In § 23 Abs. 1 StPO wird hinter „Ein Richter, der" eingefügt „gegen Einwendungen des Angeschuldigten nach § 201 Abs. 1 Satz 1 oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeschuldigten außer Verfolgung zusetzen,". 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: Nach der Nr. 5 a wird eingefügt: ,5 b Nach § 202 a wird eingefügt: „§ 202 b (1) Richtet sich die Anklage gegen mehr als einen Angeschuldigten, dann kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die völlige oder teilweise Trennung der einzelnen Strafsachen anordnen, wenn diese Trennung für das Verfahren zweckmäßig isst oder gegenüber einzelnen Angeschuldigten der Billigkeit entspricht. (2) Sind durch die Anklage gegen denselben oder gegen mehr als einen Angeschuldigten Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören oder für die einzeln verschiedene Gerichtsstände begründet sind, miteinander verbunden worden, dann gilt die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechend. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird in der Anordnung über die Trennung der Strafsachen auch bestimmt, vor welchem Gericht oder welchen ,Gerichten die getrennten Hauptverhandlungen stattfinden sollen." ' 5 c Nach § 202 b StPO wird eingefügt: „§ 202 c Hat die Staatsanwaltschaft bei der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, die Vorschriften der § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Nr. 2 Buchstabe c, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 oder § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes angewandt, so kann auf Antrag oder von Amts wegen auch vor einem anderen zuständigen Gericht als dem in der Anklageschrift bezeichneten des Hauptverfahren eröffnet werden. Wohnt dem anderen Gericht die höhere Zuständigkeit bei, so werden die Akten diesem Gericht zur Entscheidung vorgelegt." ' Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3163 3. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 3 wird in § 73 Absatz 3 gestrichen. b) In Nr. 4 wird in § 82 Abs. 2 der letzte Halbsatz gestrichen. 4. Artikel 13 wird wie folgt geändert: Nr. a 4 (betr. § 41 Abs. 2 Satz 2 IGG) wind gestrichen. Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Dr. h. c. GÜde Dr. Kanka Anlage 11 Umdruck 240 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 Nr. i erhält § 23 Abs. 2 StPO folgenden Satz 2: „Gleiches gilt für den Richter, der die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung oder ihre Fortdauer angeordnet, eine solche Anordnung bestätigt oder an einer dieser Entscheidungen mitgewirkt hat." Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Dr. Kanka Anlage 12 Umdruck 237 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 7 wird die Nummer 5 a gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Lemmrich Seidl (München) Lang (München) Ehnes Anlage 13 Umdruck 242 (1 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 wird folgende Nr. 4 angefügt: ,4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) In anderen Fällen ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückzuverweisen. Zugleich bestimmt das Revisionsgericht, daß die Sache nicht mehr von derselben Abteilung oder Kammer des Gerichts zu verhandeln und entscheiden ist, wenn es die Belange der Rechtspflege bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, angemessen erscheinen lassen. Das Revisionsgericht kann unter diesen Voraussetzungen die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverweisen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen."' Bonn, den 27. März 1963 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Anlage 14 Umdruck 238 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178 und IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 Nr. 02 erhält folgende Fassung: ,02. § 153 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Folgen der Tat unbedeutend sind" gestrichen."' b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (unverändert nach Drucksache IV/1020 S. 31) Bonn, den 27. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 239 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes 3164 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020) Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 wird wie folgt geändert: Zwischen den Nrn. 01 und 02 wird die folgende neue Nr. 01 a eingefügt: ,01 a. In § 53 wird in Absatz 1 Nr. 3 hinter „ (vereidigte Bücherrevisoren)" das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort „Steuerberater" eingefügt „und Steuerbevollmächtigte".' Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Anlage 16 Umdruck 227 Änderungsantrag der Abgeordneten Jahn und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/ 178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 11 Nr. 9 wird gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Jahn Haase (Kellinghusen) Biegler Frau Herklotz Blachstein Kaffka Dröscher Matthöfer Deringer Dr. Mommer Felder Dr. Reischl Flämig Dr. Schmidt (Offenbach) Gscheidle Schwabe Anlage 17 Umdruck 228 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen IV/250, IV/395, IV/527). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I § 3 Nr. 2 (§ 30 Abs. 2 neue Sätze 2 und 3 LA-EG-Saar) werden jeweils die Worte „1. September 1962" ersetzt durch die Worte „1. Juni 1963". 2. In Artikel II § 6 Abs. 3 werden die Worte „1. Januar 1963" ersetzt durch die Worte„ 1. Juni 1963". Bonn, den 26. März 1963 Schmücker und Fraktion Heide Ollenhauer und Fraktion Dr. Danz Schultz und Fraktion Anlage 18 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Dr. h. c. Erhard vom 15. März 1963 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Junghans (Drucksache IV/1022, Fragen III/ 1 und III/2) Treffen Pressemeldungen zu, daß die von der Bundesregierung vorgesehene Ausgleichskasse für Blei und Zink vorerst nicht in Funktion treten wird? Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, um im verzerrten internationalen Wettbewerb den deutschen Metallerzbergbau und die deutsche Metallverhüttung zu schützen? 1. Die Bundesregierung hatte bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen Antrag nach Artikel 226 des EWG-Vertrages auf Genehmigung einer Preisausgleichskasse für Blei und Zink gestellt. Die Kommission war aber lediglich bereit, den Antrag unter der Auflage zu genehmigen, daß die Einfuhren aus dem EWG-Bereich von der Ausgleichsabgabe entlastet werden. In dieser Form kann der Preisausgleich für Blei und Zink nicht durchgeführt werden, weil die Wettbewerbslage der deutschen Verarbeiter von Blei und Zink gegenüber den Industrien der anderen Mitgliedstaaten wesentlich beeinträchtigt würde. Die Bundesregierung hat daher den Antrag auf Genehmigung des Preisausgleichs zurückgezogen. 2. Die veränderte Situation erfordert eine erneute eingehende Prüfung, welche anderen Maßnahmen wirtschaftspolitischer und handelspolitischer Art getroffen werden können, um den deutschen Metallerzbergbau zu entlasten. Die Prüfung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Problem, das jetzt zur Verhandlung steht, ist an dieser Stelle schon mehrfach behandelt worden. Bei der Verabschiedung der Bundesrechtsanwaltsordnung bestand allseits Einverständnis darüber, daß die Zurückweisung eines Anwalts durch ein Gericht schlechthin nicht möglich sein sollte. Es wurde jedoch die Ausnahme für das Strafrecht, für die Strafverteidigung gemacht, und es wurde bereits damals das Anliegen vorgebracht, das heute wieder von der Sozialdemokratischen Partei zur Debatte gestellt wird, wonach bereits in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Regelung dieses Problems vorgenommen werden sollte.
    Die damalige Debatte war für das Bundesjustizministerium Veranlassung, dieses Problem aufzugreifen und einen Referentenentwurf zu erstellen, in dem die gesetzliche Regelung dieser Frage vorgesehen war. Dieser Referentenentwurf ist denjenigen, die die Dinge in der Hauptsache angehen, nämlich den Anwaltsorganisationen zugestellt worden, und diese haben sich sehr eingehend nicht nur mit dem Problem schlechthin, sondern auch mit der vorgeschlagenen Regelung befaßt. Man kam nach eingehenden Beratungen im Strafrechtsausschuß der Bundesrechtsanwaltskammer, dem nicht nur Anwälte angehören, sondern in dem auch Richter, Staatsanwälte, Ministerialbeamte mitarbeiten, einhellig zu dem Ergebnis, daß das eigentliche Problem noch nicht spruchreif sei. Man verwies insbesondere darauf, daß bereits einige Fälle beim Bundesverfassungsgericht anhängig seien und zu erwarten sei, daß durch den Spruch, durch die Stellungnahme des Bundesverfassungsgerichts grundsätzliche Klärung erzielt werde und Hinweise kämen, die für die endgültige Regelung dieser Frage von großer Bedeutung seien. Das ist auch tatsächlich der Fall. In der von Herrn Kollegen Hirsch zitierten Entscheidung findet sich ein solcher Hinweis. Das Bundesverfassungsgericht sagt in dieser Entscheidung:
    Hier kommen nicht nur Interessen des Angeklagten in Betracht, der grundsätzlich den Anwalt seines Vertrauens beanspruchen darf, sondern auch solche der Rechtspflege selbst, nämlich die fundamentale objektive Bedeutung der seit fast einem Jahrhundert durchgesetzten „freien Advokatur".
    Damit gibt das Bundesverfassungsgericht schon einen bedeutsamen Hinweis auf einen Gesichtspunkt, der bei der endgültigen Regelung zu beachten sein wird.
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ebenfalls geprüft, ob etwa durch einen solchen Ausschluß Grundrechte verletzt werden können. Es kam in diesem Falle zu der Erkenntnis, daß das Grundrecht des Art. 12 verletzt sei; zwar sei der Ausschluß durch das erkennende Gericht kraft Gewohnheitsrechts grundsätzlich zulässig, gehe aber im vorliegenden Fall über das Notwendige hinaus und verletze das Verbot des Übermaßes. Lediglich aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall den Ausschluß für unberechtigt erklärt und den Beschluß des Bundesgerichtshofes aufgehoben.
    Der Strafrechtsausschuß der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich — wie ich bereits bemerkt habe — eingehend mit dem Problem befaßt und ist nach einer Beratung, die einen ganzen Tag, den 14. Oktober 1961, beanspruchte, zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Regelung noch nicht geboten sei. Die Zeit sei dafür noch nicht reif.
    Ich darf nun darauf hinweisen, daß wir uns hier mit einer „kleinen" Strafprozeßreform befassen. Deswegen erhebt sich die Frage, ob das Problem so vordringlich ist, daß jetzt schon eine Regelung getroffen werden müßte. Daß es geregelt werden soll, haben wir Ihnen immer zugegeben. Es ist uns bisher nur noch nicht klargeworden, auf welche Weise es zweckmäßig geregelt werden kann. Das ergibt sich auch nicht aus Ihrem Antrag, sondern Ihr Antrag bestimmt zunächst einmal schlechthin, daß das erkennende Gericht das nicht tun darf. Wer es tun darf und wie es geschehen soll, das bleibt immer noch offen, und es scheint uns nicht angängig zu sein, hier nun ein Vakuum entstehen zu lassen, zumal — wie ich andererseits noch einmal betone — die Sache nicht vordringlich ist.
    Die Judikatur — das ist im Rechtsausschuß eingehend erörtert worden — weist in der Zeit von 1879 bis 1949 insgesamt etwa vier oder fünf Fälle höchstrichterlicher Entscheidungen auf, die sich mit dieser Sache befassen. Nach 1949 hat der BGH in



    Dr. Weber (Koblenz)

    drei oder vier Entscheidungen ebenfalls zu diesem Problem Stellung genommen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt vor, eine weitere ist demnächst zu erwarten.
    Bei dieser Sachlage sind wir der Meinung, daß es vorerst bei dem bestehenden Gewohnheitsrecht bleiben kann.
    Ich gebe Ihnen zu, Sie haben insofern Glück gehabt, als gerade heute in der Zeitung ein Fall steht, in dem das Problem wieder einmal akut geworden ist. Aber dieser Fall, Herr Kollege Hirsch, ist in dem feststehenden Gewohnheitsrecht eindeutig geregelt, wenn es zutrifft — ich kann das nach der Zeitungsmeldung natürlich nicht abschließend beurteilen —, daß der in Aussicht genommene Verteidiger auch als Zeuge im Prozeß in Frage kommt.
    Es ist schon im Ausschuß darauf hingewiesen worden, daß es sich hier nicht etwa um eine Diffamierung des Anwalts handelt. Der Staatsanwalt unterliegt ja dem Erkenntnis desselben Gerichts wie der Verteidiger, also der, wenn ich einmal so sagen soll, Gegner auf der anderen Seite der Verhandlung im Strafverfahren.

    (Zuruf von der SPD: Der kann aber nicht ausgeschlossen werden!)

    — Der Staatsanwalt ist auch schon ausgeschlossen worden, und es sind schon Urteile aufgehoben worden, weil ein Staatsanwalt, der als Zeuge vernommen worden ist, später in der Hauptverhandlung weiterhin die Anklage vertreten hat.
    Wir sollten ferner berücksichtigen, daß der Richter selber dem Erkenntnis des Gerichts unterliegt, wenn seine Ablehnung beantragt wird. Infolgedessen kann ich nicht sehen, daß etwa die Anwaltschaft schlechthin diffamiert würde, wenn die Entscheidung durch das erkennende Gericht erfolgt.
    Bei dieser Sachlage sind wir der Meinung, daß wir das Problem in dieser Novelle nicht regeln sollten, sondern daß wir abwarten sollten, welche Erkenntnisse uns die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Regelung dieser Frage weiterhin gibt, daß dann allerdings die Sache alsbald in Angriff genommen werden muß. Wir haben niemals gesagt, daß die Frage in dieser Novelle geregelt wird; wir haben immer gesagt, sie wird geprüft werden. Wir erkennen das Problem als regelungsbedürftig an, aber nicht, wie ich noch einmal betonen möchte, als vordringlich regelungsbedürftig. Was Sie jetzt vorschlagen, ist keine Regelung, die annehmbar wäre, sondern würde ein Vakuum schaffen.
    Aus diesen Gründen lehnen auch wir diesen Antrag ab.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat der Abgeordnete Jahn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist jetzt vier Jahre her, da haben wir diese Debatte schon einmal geführt. Ich entsinne mich dieses Tages noch, wie wenn es heute gewesen wäre. Damals wurde uns von Ihnen auf unsere Anträge, entsprechende Regelungen in die Bundesrechtsanwaltsordnung hineinzunehmen, vielfältig entgegengehalten: Das regeln wir, aber nicht hier, sondern in der Strafprozeßordnung.
    Wir haben inzwischen einige Jahre Zeit gehabt — auch Sie, Herr Kollege Weber —, darüber nachzudenken, und wir beraten jetzt über die Strafprozeßordnung. Und nun wollen Sie uns heute sagen, sie hätten keine Zusagen gemacht?! Ich würde Sie doch bitten, das nicht in dieser eindeutigen Form zu wiederholen, sonst müßte ich die Protokolle hervorholen und Ihnen vorlesen, was Sie damals gesagt haben. Sie haben damals erklärt, dieses Problem werde bei der Strafprozeßordnung geregelt werden, weil es, wie Sie damals ausdrücklich gesagt haben, eben nur im Rahmen der Strafprozeßordnung geregelt werden könne. Ich finde, es ist nicht gut, wenn wir hier im Hause so miteinander umgehen, daß zugesagt wird, eine Regelung zu treffen, und dann, wenn es soweit ist, die Regelung doch nicht getroffen wird.
    Ich bestreite gar nicht, daß das Problem schwierig ist. Aber ich muß doch daran erinnern, daß wir bei unseren Ausschußberatungen in Berlin — ich habe es mir gerade gestern im Protokoll noch einmal angesehen — sehr nahe vor einer Regelung waren. Wir waren gar nicht mehr so weit auseinander, und dann sind Sie plötzlich wieder anderen Sinnes geworden und haben gemeint, einer solchen Regelung überhaupt nicht zustimmen zu können. Eine Begründung dafür ist damals nicht gegeben worden und ist auch in dem, was Herr Kollege Weber hier gesagt hat, nicht gegeben worden. Denn daß es bei diesem Problem an sich einer Regelung bedarf, ist auch von Ihnen im Grunde nicht bestritten worden. Man mag über die Dringlichkeit streiten. Nur meine ich, das, was hier vorhin zur Begründung gesagt worden ist — der letzte Anlaß, man mag ihn bewerten, wie man will —, ist ein Beweis dafür, daß es eben doch ein Problem ist, das jeden Tag akut werden kann, vor dem man jeden Tag wieder stehen kann und mit dem man sich dann auseinandersetzen muß.
    Wir sollten uns selber eigentlich etwas ernster nehmen. Wir haben vor vier Jahren hier ein Gesetz verabschiedet, in dessen § 1 wir hineingeschrieben haben: Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege, — also ebenso ein unabhängiges Organ der Rechtspflege wie das Gericht. Ich verstehe einfach nicht, wie man im Ernste die Meinung vertreten kann, daß es möglich sein soll, daß ein unabhängiges Organ der Rechtspflege über ein anderes unabhängiges Organ der Rechtspflege Entscheidungen trifft. Das ist nicht seine Sache.

    (Abg. Memmel: Irgendeiner muß doch entscheiden und die Sitzung leiten!)

    — Seien Sie nicht so ungeduldig, Herr Kollege Memmel. Es kommt alles dran. — Es geht jedenfalls nicht, daß ein unabhängiges Organ der Rechtspflege für sich in Anspruch nimmt, über ein anderes unabhängiges Organ der Rechtspflege zu richten und zu entscheiden; denn dann kann es mit der Unab-



    Jahn
    hängigkeit nicht sehr weit her sein. Wir sollten die Bundesrechtsanwaltsordnung etwas ernster nehmen in dem, was wir damals damit sagen wollten, daß die freie Advokatur in der Rechtspflege eine Stellung eigenen und gleichen Ranges genauso wie die anderen Organe der Rechtspflege hat. Das hat seinen guten Grund, weil nur dann die Anwälte in der Lage sind, ihre Aufgabe wirklich und wirksam zu erfüllen.
    Nun ist hier auf einen Referentenentwurf der Bundesregierung Bezug genommen worden. — Herr Kollege Weber, ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich gerade das noch anhören wollten. — Sie haben sich dann darauf berufen, das sei auch von der Bundesrechtsanwaltskammer und dem Deutschen Anwaltsverein als eine schlechte Lösung betrachtet worden. Meine Damen und Herren, ich weiß nicht — es ist wirklich schade, Herr Kollege Weber, daß Sie gerade jetzt hinausgehen, denn da wäre einiges gerade an Ihre Adresse zu sagen; aber dann werde ich es sagen, auch wenn Sie nicht hier sind —, wie viele von Ihnen das Vergnügen hatten, diesen Entwurf zu sehen. Diejenigen, die ihn gesehen haben, werden mir in einem Recht geben: Das war ein Entwurf mit dem zwar nicht erklärten, aber unverkennbaren Ziel, in seiner Form davon abzuschrecken, dieses Problem tatsächlich wirksam zu regeln. Er war derartig unübersichtlich, derartig kompliziert, er ging, ohne daß eine Notwendigkeit dazu bestand, derartig in schwierigste Einzelfragen hinein, daß man wirklich nur alles Verständnis für die Anwaltskollegen haben konnte, die gesagt haben: wenn die Regelung so aussieht, können wir es wirklich nicht machen.
    Über andere Lösungsvorschläge ist leider nicht gesprochen worden, Herr Kollege Weber, und ich muß leider sagen, die Gespräche, die darüber mit den Vertretern der Anwaltschaft geführt wurden, sind offenbar recht einseitig geführt worden. Mir ist in den letzten Wochen expressis verbis auch von Gesprächspartnern, die Ihre Gesprächspartner waren, erklärt worden, daß, wenn man die Vorschläge hätte erörtern können, die unseren Vorstellungen und unserem Antrag entsprechen, wohl einiges andere und weitere zu der Regelung gesagt worden wäre. Ich glaube also — da Sie sich hier auf diese Weise Rückendeckung zu verschaffen versuchen —, Sie haben eine ein wenig schwache Rückendeckung ausgesucht.
    Ich bin nicht der Meinung, daß das Problem in der Form, wie es in unserem Antrag zur Lösung vorgeschlagen wird, unzureichend gelöst ist. Hier geht es im Rahmen der Strafprozeßordnung um das, was hier geregelt werden kann, nämlich um ein klares Verbot an das eine Organ der Rechtspflege, das andere Organ der Rechtspflege auszuschließen, um nicht mehr. Wir haben es immer betont, und darauf gingen unsere Anträge, die Sie abgelehnt haben, bei der Bundesrechtsanwaltsordnung, und in dieser Richtung gehen unsere Vorstellungen heute wieder: es geht darum, die Frage des Wie und Wo und Wann zu regeln im Rahmen der Bundesrechtsanwaltsordnung. Wir haben damals gesagt — und wir stehen dazu —, daß es möglich sein muß und notwendig ist, auch ein konkretes Vertretungsverbot für den
    einzelnen Anwalt ad hoc und auch kurzfristig beschließen zu können. Anders kann man nämlich eine vernünftige Klärung von Zweifelsfragen gar nicht herbeiführen. Das ist notwendig, das ist möglich, dafür haben wir die Berufsgerichtsbarkeit durch die Anwaltsordnung geschaffen.
    Was das Argument betrifft, das man gern dagegen ins Feld führt: „Das dauert aber endlos lange, und was soll dann aus der Verhandlung werden?", so ist dazu zu sagen, meine Damen und Herren: Die Verhandlung muß ohnehin unterbrochen werden. Der Angeklagte hat nämlich keinen Verteidiger mehr, wenn sein Verteidiger vom erkennenden Gericht ausgeschlossen wird. Er muß sich einen neuen Verteidiger suchen. Dieser Verteidiger braucht Zeit, um sich einzuarbeiten. Es geht also ein gewisses Maß an Zeit ohnehin auch beim gegenwärtigen Rechtszustand verloren. Dann ist doch einfach die Frage: Wie macht man dieses andere Verfahren so griffig, so flüssig, daß es unangemessene Verzögerungen nicht gibt? Ich wäre durchaus der Meinung, daß man sich für eine vorläufige Entscheidung mit einer Entscheidung beispielsweise des Vorsitzenden des Ehrengerichts oder des Ehrengerichtshofs begnügen kann; darüber kann man diskutieren.
    Ich will das nicht vertiefen; ich will Ihnen nur eines sagen: Wenn Sie das Problem lösen wollten, wenn Sie die Zusage, die Sie gegeben haben und zu der Sie stehen sollten, erfüllen wollten, könnten Sie das Problem lösen. Das, was hier an Schwierigkeiten dargetan wird, sind keine Schwierigkeiten, deren man nicht Herr werden könnte, wenn man ihrer Herr werden wollte. Sie erweisen hier nicht nur sich selber, sondern auch der Sache einen schlechten Dienst. Sie schaffen damit, daß Sie das Problem nicht regeln, eine unterschiedliche Bewertung für die Organe der Rechtspflege. Sie bringen zum Ausdruck, daß es für Sie offenbar zwei Arten von Organen der Rechtspflege gibt: bessere und weniger gute.

    (Abg. Memmel: Nein!)

    Das ist weder im Sinne dessen, was wir im § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung beschlossen haben, noch ist es im Sinne einer vernünftigen Anerkennung der wichtigen und verpflichteten Stellung des Rechtsanwalts.
    Ich bitte Sie deshalb, unserem Antrag zuzustimmen, damit wir jetzt wenigstens eine Regelung bekommen, und sie ist dringend notwendig. Wir sind bereit, alle notwendigen Schritte zu tun, die außerhalb dieses Gesetzes zur Ergänzung dieses Gedankens notwendig sind. Wir meinen, daß sie schnell und einfach getan werden können, wenn wir wollen. Wir sind dazu bereit.

    (Beifall bei der SPD.)