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    Deutscher Bundestag 69. Sitzung Bonn, den 27. März 1963 Inhalt: Änderung einer Ausschußüberweisung . . 3081 A Fragestunde (Drucksache IV/1093) Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Verwaltung deutscher Auslandsschulen Dr. Schröder, Bundesminister . 3082 B, C Kahn-Ackermann (SPD) 3082 C Frage des Abg. Lenz (Bremerhaven) : Vergabe von Schiffbauaufträgen ins Ausland Hopf, Staatssekretär 3082 D Frage des Abg. Kaffka: Umstände des Todes des Gefreiten Werner Klein Hopf, Staatssekretär . 3083 A, B, C Kaffka (SPD) 3083 B Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . 3083 C Frage des Abg. Drachsler: Anwendung des Bundesbaugesetzes in ländlichen Gegenden Dr. Ernst, Staatssekretär 3083 D, 3084 A, B, C Drachsler (CDU/CSU) 3083 D Unertl (CDU/CSU) . . . . . 3084 A, B Lermer (CDU/CSU) . . . . . . . 3084 C Frage des Abg. Dr. Supf: Beurteilung und Beförderung von Polizeibeamten im Zusammenhang mit Anzeigen und Ordnungsstrafen Dr. Hölzl, Staatssekretär . 3084 D, 3085 A Dr. Supf (FDP) 3085 A Ertl (FDP) 3085 A, B Frage des Abg. Rollmann: Sirenen für den örtlichen Alarmdienst Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . 3085 B, D Rollmann (CDU/CSU) 3085 D Frage des Abg. Rollmann: Sicherung von Kulturgut Dr. Hölzl, Staatssekretär 3086 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Zusätzliches Entgelt für Sonn- und Feiertags-Dienst 3086 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Zusätzliche Vergütung für Sonntagsdienst an Beamte in Nachbarländern . 3086 B Frage des Abg. Dr. Miessner: Gewährung einer allgemeinen „Erschwerniszulage" bei großen Betriebsverwaltungen 3086 B II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Frage des Abg. Vogt: Deutsche Arbeiterkonferenz in Leipzig Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . 3086 C, D, 3087 A, B Vogt (CDU/CSU) 3086 D Matthöfer (SPD) 3087 A Wittrock (SPD) 3087 B Eichelbaum (CDU/CSU) . . . 3087 B Frage des Abg. Lemper: Willkürmaßnahmen von Ausländern in der Bundesrepublik Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . . . 3087 C Frage des Abg. Ritzel: Weitere Tätigkeit des ehemaligen Staatssekretärs Dr. Strauß im Bundesjustizministerium Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 3087 D, 3088 A, B Ritzel (SPD) . . . . . . . 3088 A, B Frage des Abg. Erler: Höhe der Dolmetschergebühren Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 3088 C Frage des Abg. Faller: Hintergründe des Attentatsversuchs auf den Raketenforscher Dr. Kleinwächter 3088 C Frage des Abg. Faller: Zusammenhang zwischen Attentatsversuch auf Dr. Kleinwächter und Verschwinden von Dr. Krug und Dr. Pilz 3088 D Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Gleichberechtigte Behandlung von Töchtern und Söhnen als Hoferben Dr. Bucher, Bundesminister 3088 D, 3089 A Frau Diemer-Nicolaus (FDP) . . . 3088 D Frage des Abg. Kuntscher: Aufforderung der Deutschen Bundesbank zur Unterlassung der Aufnahme unnötiger Kredite Dr. Dahlgrün, Bundesminister 3089 A, B, C, D Rehs (SPD) 3089 B, C Dr. Czaja (CDU/CSU) 3089 C Frage des Abg. Drachsler: Zweites Vierjahresprogramm für den Straßenbau Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3089 D Frage des Abg. Drachsler: Störung der langfristigen Straßenbauplanung durch Kürzung zweckgebundener Straßenbaumittel Dr. Dahlgrün, Bundesminister . 3090 A, B Drachsler (CDU/CSU) 3090 B Frage des Abg. Kaffka: Hilfe für die deutsche Schuhindustrie Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3090 B, 3091 A Kaffka (SPD) . . . . . . . . . 3090 D Frage des Abg. Lang (München) : Steigerung der Heizölpreise als Folge des strengen Winters Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 A Frage des Abg. Lang (München) : Maßnahmen für eine zukünftige Verhinderung von Versorgungsengpässen und unverantwortlicher Preissteigerung Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 B Frage des Abg. Matthöfer: Verhalten der Fordwerke AG: Ankündigung weiterer Preissteigerungen Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3091 D, 3092 A, B, C Matthöfer (SPD) . . . . . . 3092 A, B Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 3092 C Frage des Abg. Matthöfer: Ursachen des Preisauftriebs und der Arbeitslosigkeit in der amerikanischen Wirtschaft Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3092 D, 3093 A, B Matthöfer (SPD) . . . . 3092 D, 3093 A Gscheidle (SPD) 3093 A, B Frage des Abg. Matthöfer: Preispolitik der Fordwerke AG Dr. Westrick, Staatssekretär 3093 B, C, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 3093 C Frage des Abg. Dr. Kohut: Entwicklung der Kaufkraft der D-Mark Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 3093 D, 3094 B, C, D Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . 3094 B, C Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . . 3094 C Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 3094 D Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 III Frage des Abg. Lemper: Übernahme deutscher Röhrenlieferungen an Sowjetrußland im Transitverkehr durch italienische Firmen Dr. Westrick, Staatssekretär . 3095 A, C Liehr (SPD) 3095 B Matthöfer (SPD) . . . . . . . 3095 C Mündlicher Bericht des Ausschusses für Petitionen über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO; in Verbindung mit der Beratung der Sammelübersicht 15 des Ausschusses für Petitionen über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 17. Oktober 1961 bis 28. Februar 1963 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/1070) Frau Klee (CDU/CSU) 3095 D Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Neugliederung des Bundesgebietes (Erstes Neugliederungsgesetz) (Drucksache IV/834); in Verbindung mit der Fortsetzung der ersten Beratung des Gesetzentwurfs über die Neugliederung des Gebietsteiles Baden des Bundeslandes Baden-Württemberg (Abg. Dr. Kopf, Dr. h. c. Güde, Hilbert, Dr. Hauser, Dr. Bieringer u. Gen.) (Drucksache IV/846) Ausschußüberweisung 3099 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Schiffsbankgesetzes (Drucksache IV/847) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsauschusses (Drucksache IV/1063) — Zweite und dritte Beratung — 3099 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (Drucksache IV/749) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/1066) — Zweite und dritte Beratung — 3099 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. April 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Peru über den Luftverkehr (Drucksache IV/973); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr, Post- und Fernmeldewesen (Drucksache IV/1073) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 3100 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes (Drucksache IV/999); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache IV/1084) — Zweite und dritte Beratung — 3100 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/1056); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache IV/1135) — Zweite und dritte Beratung — . . . 3100 C Beratung der Ubersicht 11 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/1057) 3100 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG betr. „Allgemeine Grundsätze zur Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung" gemäß Art. 128 des EWG-Vertrages (Drucksachen IV/567, IV/1074) 3100 D Beratung des Schriftlichen Berichts des Wirtschaftsausschusses über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der EWG für eine Richtlinie des Rates betreffend die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen im Bereich der Berufstätigkeiten des Großhandels und der Hilfsberufe des Handels und der Industrie (Vermittlerberufe) (Art. 54 und 63) (Drucksachen IV/963, IV/1091, zu IV/1091) 3101 A Beratung des Schriftlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik über die von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Verordnung des Rates der EWG zur Ergänzung des Art. 40 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und des Art. 68 der Verordnung Nr. 4 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 (Drucksachen IV/962, IV/1094) . . 3101 A Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Arbeit über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Entwurfeiner Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 9 über den Europäischen Sozialfonds (Drucksachen IV/1050, IV/1098) 3101 B Beratung des Berichts des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung des deutschen Zolltarifs 1962 (Angleichungszölle für Hartkaramellen, Weichkaramellen, Dragées und Brot — Neufestsetzung) (Drucksachen IV/1041, IV/1085) 3101 C IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Beratung des Schrifitlichen Berichts des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung vorgelegte Einundfünfzigste und Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung des deutschen Zolltarifs 1962 (Drucksachen IV/987, IV/1040, IV/1090) 3101 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. nachträgliche Zustimmung zur Eingliederung der Vereinigte Flußspatgruben GmbH, Stullen (Oberpfalz), (VFG) in die Vereinigte Industrie-Unternehmungen AG (Viag) (Drucksachen IV/849, IV/1086) . . . . 3101 C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Schwarzenberg-Kaserne in Hamburg-Harburg an die Freie und Hansestadt Hamburg (Drucksachen IV/941, IV/1087) . . . . 3101 D Beratung des Mündlichen Berichts Idles Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des ehemaligen Proviantamtes in Düsseldorf an die Stadt Düsseldorf (Drucksachen IV/942, IV/1088) . . . 3102 A Beratung ides Mündlichen Berichts des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des bundeseigenen Grundstücks in Berlin-Tiergarten, Alt Moabit 4-10/Ecke Invalidenstraße 57 bis 78, an das Land Berlin (Drucksachen IV/853, IV/1089) . . . . . . . . . 3102 A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Bericht des Wehrbeauftragten in der Angelegenheit des Oberstleutnants Barth (Drucksache IV/1062) 3102 B Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. finanzielle Verluste der Binnenschiffahrt durch die Eisperiode 1962/63 (Drucksache IV/1076) 3102 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksache IV/178); Schriftlicher Bericht dies Rechtsausschusses (Drucksachen IV/1020, zu IV/1020) — Zweite Beratung — Dr. Achenbach (FDP) . . 3102 C, 3107 A, 3108A, 3109 D Dr. Bucher, Bundesminister 3103 D, 3117 A, 3128B, 3137 A, 3138A, 3139B, 3140C Dr. Müller-Emmert (SPD) . 3105 B, 3107 D, 3109A, 3134D, 3137B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 3106 B, 3109 D, 3116B, 3132 B, 3142 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3107 C, 3119 C, 3138 B, 3140 A, 3142 B, 3143 D, 3151 A Memmel (CDU/CSU) . . 3107 C, 3123 A, 3124 C, 3138 D Dr. Winter (CDU/CSU) 3108 B Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 3108 C, 3114 A, 3129 A, 3133 A, 3134 C, 3135 B, 3139A, 3139C, 3140B Dürr (FDP) 3108 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 3109 C, 3120 B, 3152 A Busse (FDP) . . 3111 A, 3113 A, 3114C, 3137D, 3143B, 3144 C Hirsch (SPD) . . 3111 C, 3115 B, 3117 C, 3141 B, 3150 A Schlee (CDU/CSU) . . . 3112 B, 3127 C Dr. Dittrich (CDU/CSU) 3113 C, 3131 B Jahn (SPD) . . . 3121 B, 3126 B, 3145 A Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . . 3130 C Benda (CDU/CSU) . . . 3136 B, 3147 D D. Dr. Gerstenmaier (CDU/CSU) . . 3139 D Dr. Dr. Heinemann (SPD) 3142 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 3143 C, 3144 A Beratung ides Mündlichen Berichts ides Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Genehmigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Abgeordneten Strauß gemäß Schreiben der Rechtsanwälte Adolf Miehr und Rolf Bossi, München, vom 8. August 1963 (Drucksache IV/977) Dürr (FDP) 3152 B Entwurfeines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen IV/250, IV/395); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksachen IV/527, zu IV/527, Nachtrag zu IV/527) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 3153 B Eichelbaum (CDU/CSU) . . . . . 3154 C Kuntscher (CDU/CSU) . . 3156 B, 3157 A Rehs (SPD) 3156 C Dr. Rutschke (FDP) . 3157 C Dr. Barzel, Bundesminister . . . . 3157 D Nächste Sitzung 3158 C Anlagen 3159 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3081 69. Sitzung Bonn, den 27. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 68. Sitzung Seite 3076 D Zeile 22 statt „uns darüber": uns nicht darüber; Seite 3077 A Zeile 5 statt „Auszeichnungen" : Aufzeichnungen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner * 30. 3. Arendt (Wattenscheid) * 30. 3. Dr. Arndt (Berlin) 31. 3. Dr. Atzenroth 27. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Bergmann * 30. 3. Beuster 20. 4. Birkelbach * 30. 3. Fürst von Bismarck 29. 3. Dr. Bleiß 27. 3. Brück 27. 3. Dr. Burgbacher * 30. 3. Burgemeister 27. 3. Dr. Deist * 30. 3. van Delden 28. 3. Deringer * 30. 3. Dr. Dichgans * 30. 3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Eisenmann 29. 3. Frau Dr. Elsner * 30. 3. Faller * 30. 3. Figgen 20. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 28. 3. Dr. Frede 20. 4. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 30. 3. Funk (Neuses am Sand) 31. 3. Dr. Furler * 30. 3. Gaßmann 5. 4. Gehring 29. 3. Freiherr zu Guttenberg 31. 3. Heiland 27. 3. Hellenbrock 31. 3. Dr. Hellige 20. 4. Holkenbrink 27. 3. Illerhaus * 30. 3. Jaksch 26. 4. Katzer 31.3. Frau Kettig 29. 3. Dr. Kliesing (Honnef) 29. 3. Klinker * 30. 3. Dr. Knorr 4. 4. Dr. Kopf 29. 3. Dr. Kreyssig * 30. 3. Kriedemann * 30. 3. Kühn (Hildesheim) 27. 3. Lenz (Brühl) * 30. 3. Dr. Löbe 29. 3. Lohmar 30. 4. Dr. Löhr * 30. 3. Lücker (München) * 30. 3. Margulies * 30. 3. Mauk * 30. 3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 27. 3. Mertes 27. 3. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Metzger * 30. 3. Dr. Miessner 29. 3. Müller (Berlin) 31. 3. Müller-Hermann * 30. 3. Murr 27. 3. Nellen 29. 3. Oetzel 31. 3. Frau Dr. Pannhoff 31. 3. Dr.-Ing. Philipp * 30. 3. Rademacher * 30. 3. Rasner 27. 3. Ravens 27. 3. Reichmann 27. 3. Richarts * 30. 3. Dr. Rieger (Köln) 27. 3. Frau Rudoll 31. 3. Schlick 29. 3. Dr. Schmidt (Offenbach) 29. 3. Dr. Schmidt (Wuppertal) 31. 3. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29. 3. Schultz 27. 3. Seibert 27. 3. Seifriz * 30. 3. Dr. Starke * 30. 3. Storch * 30. 3. Frau Strobel * 30. 3. Urban 29. 3. Frau Vietje 31.3. Weinkamm * 30. 3. Werner 28. 3. Frau Wessel 29. 3. Wischnewski * 30. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Dr. Zimmer 28. 3. b) Urlaubsanträge Bauer (Wasserburg) 6. 4. Frau Döhring 20. 4. Haage (München) 7. 5. Hahn (Bielefeld) 20. 4. Dr. von Merkatz 7. 4. Frau Dr. Probst 22. 4. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn, den 22. März 1963 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 255. Sitzung am 22. März 1963 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 6. März 1963 verabschiedeten 3160 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UnfallversicherungsNeuregelungsgesetz — UVNG) gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die in der Anlage aufgeführten Entschließungen gefaßt. Dr. Meyers Vizepräsident Bonn, den 22. März 1963 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 7. März 1963 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Meyers Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 22. März 1963 an den Bundeskanzler Entschließungen des Bundesrates zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) 1. Hinsichtlich einer höheren Beitragsbelastung im Bereich der Landwirtschaft wird erwartet, daß der Bund einen angemessenen Anteil dieser Mehrbelastung übernimmt, weil die schlechten Einkommensverhältnisse in der Landwirtschaft es den landwirtschaftlichen Betrieben unmöglich machen, die Mehrbelastung aus höheren Unfallversicherungsbeiträgen zu tragen. 2. Der Bundesrat macht sich den Inhalt der Entschließung des Deutschen Bundestages (Umdruck 205) zu eigen. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, baldmöglichst einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 54 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes vorzulegen. Im Hinblick auf die anerkannt schwierige Lage der deutschen Seeschiffahrt und die Inanspruchnahme auch der Seeberufsgenossenschaft zur Aufbringung der Altrenten im Bergbau erscheint es nicht vertretbar, daß die Seeberufsgenossenschaft aus ihren Mitteln weiterhin Renten für kriegsbedingte Unfälle gewährt, die sich vor dem 1. Januar 1942 und nach dem 8. Mai 1945 ereignet haben. Anlage 3 Umdruck 226 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In § 112 Abs. 3 wird nach den Worten „oder 177" eingefügt: „oder eines Verbrechens wider das Leben nach §§ 211, 212 oder 220 a Abs. 1 Nr. 1." b) § 112 Abs. 4 wird gestrichen. 2. In Artikel 3 wird als Nummer 6 angefügt: ,6. Als § 150 wird eingefügt: „§ 150 Ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassener Rechtsanwalt kann von der Verteidigung durch das erkennende Gericht nicht ausgeschlossen werden." ' 3. In Artikel 9 wird als Nummer 4 angefügt: ,4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) In anderen Fällen ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung oder, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Kammer des Gerichts, dessen Urteil aufgehoben wird, zu verweisen." ' 4. In Artikel 11 wird als Nummer 2 a eingefügt: ,2a. Dem § 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Kammer nötig wird." ' Bonn, den 25. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 231 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Achenbach und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 113 Abs. 1 folgende Fassung: "(1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu einem Jahr, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3161 oder nebeneinander, bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden." 2. In Artikel 1 Nr. 1 erhält § 121 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung und Besserung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nicht aufrechterhalten werden." 3. Artikel 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Verkündung in Kraft." Bonn, den 26. März 1963 Dr. Achenbach Dr. Kohut Dr. Imle Dr. Atzenroth Dr. Effertz Dr. Mälzig Zoglmann Burckardt Dr. Supf Dr. Hoven Dr. Rutschke Soetebier Dr. Hamm Dr. h. c. Menne (Frankfurt) Walter Anlage 5 Umdruck 230 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In § 116 StPO wird der folgende neue Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Der Richter kann schließlich auch den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112 Abs. 3 oder 4 erlassen worden ist, unter der Bedingung aussetzen, daß der Beschuldigte bestimmte Weisungen befolgt." b) (In § 116 StPO Abs. 3 werden die Worte „Absatz 1 oder 2" durch die Worte „Absatz 1, 2 oder 2 a" ersetzt. 2. Artikel 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert: In § 142 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie" gestrichen. 3. Artikel 3 Nr. 5 wird wie folgt geändert: § 148 Abs. 2 wird gestrichen. 4. Artikel 10 Nr. 02 erhält folgende Fassung: 02. § 153 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Ist bei einem Vergehen die Schuld des Täters gering, so kann die Staatsaniwaltschaft mit Zustimmung des zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren einstellen." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (unverändert nach Drucksache IV/1020 S. 31) Bonn, den 26. März 1963 Zoglmann und Fraktion Anlage 6 Umdruck 233 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 1 wird in § 116 Abs. 2 Satz 2 gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Anlage 7 Umdruck 235 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Dr. Winter, Lemmrich zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ,3. § 142 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) In den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7 sowie des § 140 Abs. 2 können auch Rechtskundige, welche die vorgeschriebene erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben und darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt sind, für den ersten Rechtszug als Verteidiger bestellt werden, jedoch nicht für das Berufungsverfahren vor der Großen Strafkammer und nicht für die Verhandlung vor Richtern, denen sie zur Ausbildung überwiesen sind." ' Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Dr. Winter Lemmrich 3162 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 Anlage 8 Umdruck 234 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Lemmrich zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 4 1. Nummer i erhält folgende Fassung: ,1. § 136 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern, und zu befragen, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle." ' 2. In Nummer 3 wird § 163 a wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt oder durch Beamte des Polizeidienstes sind die §§ 136 und 136 a anzuwenden. Ein Hinweis auf Strafvorschriften (§ 136 Abs. 1 Satz 1) ist bei der polizeilichen Vernehmung nicht erforderlich." b) Absatz 3 a wird gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Lemmrich Anlage 9 Umdruck 236 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee, Seidl (München) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 wird die Nummer 1 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Seidl (München) Lang (München) Ehnes Lemmrich Anlage 10 Umdruck 243 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von .der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert: In § 23 Abs. 1 StPO wird hinter „Ein Richter, der" eingefügt „gegen Einwendungen des Angeschuldigten nach § 201 Abs. 1 Satz 1 oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft, den Angeschuldigten außer Verfolgung zusetzen,". 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert: Nach der Nr. 5 a wird eingefügt: ,5 b Nach § 202 a wird eingefügt: „§ 202 b (1) Richtet sich die Anklage gegen mehr als einen Angeschuldigten, dann kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die völlige oder teilweise Trennung der einzelnen Strafsachen anordnen, wenn diese Trennung für das Verfahren zweckmäßig isst oder gegenüber einzelnen Angeschuldigten der Billigkeit entspricht. (2) Sind durch die Anklage gegen denselben oder gegen mehr als einen Angeschuldigten Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören oder für die einzeln verschiedene Gerichtsstände begründet sind, miteinander verbunden worden, dann gilt die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechend. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird in der Anordnung über die Trennung der Strafsachen auch bestimmt, vor welchem Gericht oder welchen ,Gerichten die getrennten Hauptverhandlungen stattfinden sollen." ' 5 c Nach § 202 b StPO wird eingefügt: „§ 202 c Hat die Staatsanwaltschaft bei der Bezeichnung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, die Vorschriften der § 24 Abs. 1 Nr. 3, § 25 Nr. 2 Buchstabe c, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 oder § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes angewandt, so kann auf Antrag oder von Amts wegen auch vor einem anderen zuständigen Gericht als dem in der Anklageschrift bezeichneten des Hauptverfahren eröffnet werden. Wohnt dem anderen Gericht die höhere Zuständigkeit bei, so werden die Akten diesem Gericht zur Entscheidung vorgelegt." ' Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 3163 3. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 3 wird in § 73 Absatz 3 gestrichen. b) In Nr. 4 wird in § 82 Abs. 2 der letzte Halbsatz gestrichen. 4. Artikel 13 wird wie folgt geändert: Nr. a 4 (betr. § 41 Abs. 2 Satz 2 IGG) wind gestrichen. Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Dr. h. c. GÜde Dr. Kanka Anlage 11 Umdruck 240 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 Nr. i erhält § 23 Abs. 2 StPO folgenden Satz 2: „Gleiches gilt für den Richter, der die Untersuchungshaft oder die einstweilige Unterbringung oder ihre Fortdauer angeordnet, eine solche Anordnung bestätigt oder an einer dieser Entscheidungen mitgewirkt hat." Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Dr. Kanka Anlage 12 Umdruck 237 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel, Schlee und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 7 wird die Nummer 5 a gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Memmel Schlee Lemmrich Seidl (München) Lang (München) Ehnes Anlage 13 Umdruck 242 (1 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 9 wird folgende Nr. 4 angefügt: ,4. § 354 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) In anderen Fällen ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht, dessen Urteil aufgehoben wird, zurückzuverweisen. Zugleich bestimmt das Revisionsgericht, daß die Sache nicht mehr von derselben Abteilung oder Kammer des Gerichts zu verhandeln und entscheiden ist, wenn es die Belange der Rechtspflege bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, namentlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, angemessen erscheinen lassen. Das Revisionsgericht kann unter diesen Voraussetzungen die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverweisen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen."' Bonn, den 27. März 1963 Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Anlage 14 Umdruck 238 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178 und IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 Nr. 02 erhält folgende Fassung: ,02. § 153 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte „und die Folgen der Tat unbedeutend sind" gestrichen."' b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (unverändert nach Drucksache IV/1020 S. 31) Bonn, den 27. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 15 Umdruck 239 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse, Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Dr. h. c. Güde, Dr. Kanka zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes 3164 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 69. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. März 1963 zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/178, IV/1020) Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 wird wie folgt geändert: Zwischen den Nrn. 01 und 02 wird die folgende neue Nr. 01 a eingefügt: ,01 a. In § 53 wird in Absatz 1 Nr. 3 hinter „ (vereidigte Bücherrevisoren)" das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem Wort „Steuerberater" eingefügt „und Steuerbevollmächtigte".' Bonn, den 27. März 1963 Dr. Besold Busse Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. h. c. Güde Dr. Kanka Anlage 16 Umdruck 227 Änderungsantrag der Abgeordneten Jahn und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) (Drucksachen IV/ 178, IV/1020). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 11 Nr. 9 wird gestrichen. Bonn, den 26. März 1963 Jahn Haase (Kellinghusen) Biegler Frau Herklotz Blachstein Kaffka Dröscher Matthöfer Deringer Dr. Mommer Felder Dr. Reischl Flämig Dr. Schmidt (Offenbach) Gscheidle Schwabe Anlage 17 Umdruck 228 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen IV/250, IV/395, IV/527). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I § 3 Nr. 2 (§ 30 Abs. 2 neue Sätze 2 und 3 LA-EG-Saar) werden jeweils die Worte „1. September 1962" ersetzt durch die Worte „1. Juni 1963". 2. In Artikel II § 6 Abs. 3 werden die Worte „1. Januar 1963" ersetzt durch die Worte„ 1. Juni 1963". Bonn, den 26. März 1963 Schmücker und Fraktion Heide Ollenhauer und Fraktion Dr. Danz Schultz und Fraktion Anlage 18 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Dr. h. c. Erhard vom 15. März 1963 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Junghans (Drucksache IV/1022, Fragen III/ 1 und III/2) Treffen Pressemeldungen zu, daß die von der Bundesregierung vorgesehene Ausgleichskasse für Blei und Zink vorerst nicht in Funktion treten wird? Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, um im verzerrten internationalen Wettbewerb den deutschen Metallerzbergbau und die deutsche Metallverhüttung zu schützen? 1. Die Bundesregierung hatte bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen Antrag nach Artikel 226 des EWG-Vertrages auf Genehmigung einer Preisausgleichskasse für Blei und Zink gestellt. Die Kommission war aber lediglich bereit, den Antrag unter der Auflage zu genehmigen, daß die Einfuhren aus dem EWG-Bereich von der Ausgleichsabgabe entlastet werden. In dieser Form kann der Preisausgleich für Blei und Zink nicht durchgeführt werden, weil die Wettbewerbslage der deutschen Verarbeiter von Blei und Zink gegenüber den Industrien der anderen Mitgliedstaaten wesentlich beeinträchtigt würde. Die Bundesregierung hat daher den Antrag auf Genehmigung des Preisausgleichs zurückgezogen. 2. Die veränderte Situation erfordert eine erneute eingehende Prüfung, welche anderen Maßnahmen wirtschaftspolitischer und handelspolitischer Art getroffen werden können, um den deutschen Metallerzbergbau zu entlasten. Die Prüfung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Marie-Elisabeth Klee


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Petitionen, den zu erstatten ich die Ehre habe, umfaßt den Zeitraum vom 17. Oktober 1961 bis zum 28. Februar 1963.
    Das Grundgesetz gibt in seinem Artikel 17 jedem .das Recht, sich mit schriftlichen Bitten oder Beschwerden an den Bundestag zu wenden. Von diesem sogenannten Petitionsrecht ist auch in der Berichtszeit wieder reger Gebrauch gemacht worden. Die Zahl der Eingaben hat sich um 2807 auf 8980 erhöht. Das ist erfreulich und meines Erachtens ein Zeichen für das wachsende Interesse der Menschen an Staat und Politik, für das Vertrauen zum Parlament, für einen zunehmenden Einfluß auf die Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten.

    (der Sozialversicherung, dem Lastenausgleich, dem Sozialrecht und der Kriegsopferversorgung, häufig in der Form schlichter menschlicher Bitten um Anhörung, Linderung oder Abstellung von Sorge und Not vorgebracht. Es ist ergreifend, eindrucksvoll, 'interessant und Frau Klee lehrreich, diese sogenannten Petitionen zu lesen, besonders für ein parlamentarisches Greenhorn, wie ich es bin. Der Petitionsausschuß ist, so möchte ich sagen, zu einer unmittelbaren Kontaktstelle zwischen Volk und Parlament, zu einer echten Nahtstelle zwischen Gesetz und Mensch geworden. Man sieht hier am unmittelbarsten und deutlichsten, wie sich die Arbeit des Gesetzgebers, die Gesetze, in der Praxis auf den Menschen auswirken. Man erkennt Härten, Unbilligkeiten und Lücken in den Gesetzen und Verordnungen und kann dazu beitragen, sie im Einzelfall und im allgemeinen zu mildern und zu beseitigen. Dies war und ist — das möchte ich einmal offen aussprechen — der Beweggrund dafür, daß ich mich trotz der zu erwartenden vergleichsweise erheblichen Arbeitsbelastung freiwillig zur Mitarbeit in diesem Ausschuß entschloß. Ich wollte dort im Bundestag tätig sein, wo ein letzter Versuch unternommen werden kann und angestellt wird, zwischen den widerstrebenden menschlichen, meist verständlichen Wünschen der Bürger und den berechtigten Interessen des Staates und der verantwortlichen Behörden auszugleichen. Ich bereue diesen Entschluß trotz der Arbeitsfülle nicht. Es ist keine leichte, aber eine befriedigende und dankenswerte Aufgabe, hier .den richtigen oder wenigsten den gerechten Weg zu finden. (Abg. Frau Schanzenbach: Sie können auch an der Schaffung einer besseren Sozialgesetzgebung mitwirken!)




    — Wir sind ja die ganze Zeit dabei.

    (Abg. Frau Schanzenbach: Anscheinend ist das aber nicht geschehen; sonst könnten Sie nicht so reden!)

    Manchem Anliegen kann Rechnung getragen werden. Seit Oktober 1961 waren es 176, denen voll entsprochen wurde. Das sind 2,39 % aller Eingaben und 7 % der sachlich behandelten Petitionen um Abhilfe persönlicher Beschwerden gegen ein Verwaltungshandeln oder -unterlassen. Etwa 7 % der Eingaben konnten als Material für die Gesetzgebung verwandt und den zuständigen Fachausschüssen, den Fraktionen oder der Bundesregierung überwiesen werden.
    Aber viele Wünsche sind beim besten Willen und bei allem menschlichen Verständnis nicht zu erfüllen. Insbesondere müssen immer wieder die Erwartungen derjenigen Bittsteller enttäuscht werden, die glauben und oft ihre letzte Hoffnung darin setzen, daß der Petitionsausschuß Entscheidungen in der Sache treffen und Leistungen bewilligen oder etwa aus einem Härtefonds finanzielle Mittel bereitstellen könnte. Der Petitionsausschuß ist lediglich Kontrollausschuß gegenüber Regierung und Verwaltung mit der Möglichkeit, ihnen hinsichtlich eines Verwaltungshandelns oder -unterlassens bei der Prüfung eines Einzelfalles bestimmte Empfehlungen zu geben. Er geht den einzelnen Beschwerden gewissenhaft nach, überprüft sie in Verbindung mit den eingeholten Stellungnahmen der Regierung gründlich und stellt schließlich fest, ob sie im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt sind oder ob sie Verdnlassung für eine Gesetzesänderung oder -ergänzung geben.
    Bei 1684 derartigen Eingaben — das sind 23 % —mußten sich Ausschuß und Bundestag nach eingehender Überprüfung und Beratung den zutreffenden, übrigens im allgemeinen überwiegend wohlwollenden Stellungnahmen der Bundesregierung anschließen. Diese Petitionen wurden für erledigt gehalten.
    Der Ausschuß kann aus verfassungsrechtlichen Gründen ebenfalls nicht helfen, wenn eine Ländervolksvertretung für die Behandlung der Eingabe zuständig ist — in 37,67 % der Fälle —, wenn das Anliegen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war oder ist — in 9,09 % der Fälle — oder wenn der Rechtsweg oder Instanzenzug noch nicht betreten oder noch nicht erschöpft ist. Das war der Fall bei 4,85 % aller Eingaben.
    Das Petitionsrecht gibt, obwohl es inhaltlich keinen Schranken unterliegt, keinen Freibrief für Beleidigungen oder Rechtsverletzungen. Abgesehen von der strafrechtlichen Veranwortlichkeit des Einsenders werden solche Eingaben sowie unsachliche, ungebührliche, sinnwidrige oder verworrene Zuschriften oder Eingänge ohne Unterschrift oder Anschrift nicht behandelt. Seit Oktober 1961 waren es 344, das sind 4,68 %, bezogen auf die 7358 in der IV. Wahlperiode, bis zum jetzigen Moment.
    Vergleicht man diese Zahl der erledigten mit dem Gesamtstand der Eingaben, dann ergibt sich ein Überhang von 1622 Eingaben. Dieses Ergebnis mag auf den ersten Blick überraschen und eine mangelnde oder unzweckmäßige Bearbeitung vermuten lassen. Es wird aber bei näherem Hinsehen verständlich. Denn nur wenige Petitionen können schon am Tage des Einganges durch einen abschließenden Bescheid an den Einsender erledigt werden.
    Die Behandlung der Petitionen, das Petitionsverfahren, vollzieht sich vielmehr streng in genau vorbestimmten, der Geschäftsordnung des Bundestages entsprechenden Bearbeitungsrichtlinien. Das Büro für Petitionen registriert zunächst die Eingaben, bestätigt ihren Eingang und unterzieht sie einer Vorprüfung nach Form und Inhalt sowie bezüglich ,der Möglichkeit der Behandlung. Insbesondere wird geprüft, ob sie Petitionen im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes sind, ob sie zulässig sind und ob der Deutsche Bundestag für ihre Erledigung zuständig ist. Wenn die Eingabe allen diesen Fragen standhält, prüft sie das Büro, wenn es sich um eine Gesetzesanregung handelt, auf ihre Brauchbarkeit vor. Das Büro holt, wenn es eine Beschwerde ist, von dem zuständigen Bundesministerium eine Stellungnahme ein. Die Abgabe einer exakten Stellungnahme des Ministeriums, auf die der Ausschuß im Interesse des Petenten größten Wert legt, macht oft Rückfragen bis hin zur untersten Verwaltungsbehörde notwendig. Das dauert Zeit, bei einigen Ministerien mit großem Verwaltungsunterbau bis zu drei Monaten.
    Erst dann werden die auf Grund der Vorprüfung übrigbleibenden Petitionen dem Ausschuß überwie-



    Frau Klee
    sen und mit Entscheidungsvorschlägen jeweils zwei Berichterstattern zugeleitet. Das Erledigungsverfahren im Ausschuß mit parlamentarischer Überprüfung und Beratung ist jedenfalls streng nach der Geschäftsordnung geregelt, in Bearbeitungsrichtlinien festgehalten und füllt die Arbeitskraft von 27 Ausschußmitgliedern reichlich aus.
    Das Büro ist für die Durchführung der Ausschußbeschlüsse über die Art der Erledigung der einzelnen Petitionen verantwortlich und leitet sie, in Sammelübersichten zusammengestellt, dem Plenum zu. Erst wenn das Plenum die Ausschußbeschlüsse bestätigt hat, kann das Büro den Einsendern die vom Bundestagspräsidenten gezeichneten Endbescheide erteilen.
    Diese gründliche Behandlung der Eingaben nimmt natürlich gewisse Zeit in Anspruch, in der Regel etwa drei bis vier Monate. Dadurch erklärt sich die Zahl der am 28. Februar dieses Jahres unerledigten Eingaben von 1622, die dem Neueingang von Petitionen aus zwei bis drei Monaten entspricht und hiernach gar nicht mehr so hoch erscheint.
    Aus der systematischen Ubersicht am Ende der Ihnen vorliegenden Drucksache IV/1070, in der Sie übrigens alle genannten Zahlen finden, können Sie entnehmen, daß außer den 8980 neuen Eingaben insgesamt noch 11 452 Nachträge, Stellungnahmen, Berichte der Bundesregierung und andere Schreiben von Abgeordneten, Behörden usw. das Petitionsbüro durchliefen und dort bearbeitet und beantwortet werden mußten.
    Aus diesen Zahlen spricht eine beachtliche Arbeitsfülle und eine beispielhafte, ja, erstaunliche Arbeitsleistung der Petitionsstelle, bei der, wie aus meiner Darstellung des Petitionsverfahrens zu schließen war, der Schwerpunkt der sachlichen und technischen Vorbereitung der Petitionen und der Durchführung der Ausschuß- und Plenarbeschlüsse mit der Bescheiderteilung lag. Ich möchte den Verwaltungsangehörigen, unseren Mitarbeitern, von dieser Stelle aus aufs herzlichste dafür danken, daß sie trotz mancher Schwierigkeiten vor der Masse der Petitionen und Eingänge und dem das ganze Jahr einschließlich der Parlamentsferien anhaltenden Arbeitsdruck nicht resignierten und stets um eine gründliche Vorbereitung und Bearbeitung bemüht waren.
    Erstaunlich ist diese Arbeitsleistung meines Erachtens vor allem auch deswegen, weil sie unter zum Teil noch immer nicht ausreichenden Personal- und Raumverhältnissen vorgenommen werden mußte. Ansehen und Vertrauen des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit werden weitgehend durch die Tätigkeit der Petitionsstelle bestimmt. Sie sind gefährdet, wenn diese Arbeit nicht zügig geleistet werden kann. Es müßte daher Anliegen des ganzen Hohen Hauses sein, daß die Petitionsstelle personell und raummäßig so ausgestattet wird, daß sie die ihr auf Grund des Art. 17 ,des Grundgesetzes gestellten Aufgaben sorgfältig, gründlich und beschleunigt erfüllen kann. Das war bisher bedauerlicherweise nicht der Fall, obwohl nicht verkannt werden soll, daß schon einige personelle und räumliche Verbesserungen erzielt werden konnten. Sie reichen jedoch noch nicht aus, vor allem auch deshalb nicht, weil die Petitionsbearbeitung nach Meinung des Ausschusses einer weiteren Beschleunigung, Verbesserung und Vertiefung bedarf. Die hierzu notwendigen, dem Herrn Bundestagspräsidenten vorgeschlagenen Maßnahmen sind aber nur bei qualitativ und quantitativ ausreichender Besetzung und besserer Unterbringung des Petitionsausschusses zu verwirklichen. Die Erkenntnis, daß die Personalforderungen und Wünsche berechtigt sind und daß mit halben Maßnahmen nichts gewonnen ist, setzt sich meines Erachtens zwar langsam, aber stetig durch. Im Hinblick auf die in diesen Tagen stattfindenden Haushaltsberatungen darf ich Sie idennoch nachdrücklich bitten, dieses Anliegen der Petitionsstelle nicht zuletzt im eigenen Interesse und im Interesse des Hohen Hauses zu unterstützen.
    Gestatten Sie mir bitte, meine Herren und Damen, daß ich Ihnen jetzt noch einige Einzelfälle skizziere, die besser als Zahlen die Vielgestaltigkeit der Anliegen und — ich glaube, sagen zu können — die Notwendigkeit des Petitionsausschusses aufzeigen. Der Ausschuß wurde wiederholt mit der Frage befaßt, ob die nachträgliche Eheschließung mit einem verstorbenen Verlobten gegebenenfalls durch eine Änderung des Ehegesetzes zugelassen werden soll. Die Verlobte eines bei der Grubenkatastrophe im Saargebiet verunglückten Bergmannes bezweckte mit diesem Anliegen insbesondere die Zubilligung einer Hinterbliebenenrente oder Witwenrente aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung an sich selbst und die Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung an das gemeinsame uneheliche Kind des vor der Heirat stehenden Brautpaares.
    Der Ausschuß hat sich nach eingehender Prüfung und Würdigung dieser menschlich verständlichen Bitte der negativen Auffassung der Bundesregierung und des Bundestages bei 'der Beratung des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 anschließen müssen. Hiernach widerspricht die Begründung einer Ehe mit einem Verstorbenen dem Wesen der Ehe. Auch in der Sozialversicherung wird ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht bestimmt, wer Witwe, Witwer oder früherer Ehegatte ist. Im übrigen ist eine Ausdehnung des zum Bezug einer Hinterbliebenenrente berechtigten Personenkreises auf Verlobte oder sogenannte Lebensgefährtinnen wegen der Kriterien für die Abgrenzung zwischen Bezugsberechtigten und Nichtbezugsberechtigten nicht möglich.
    Es blieb dem Ausschuß daher in dieser Frage nur übrig, die Petentin auf die Möglichkeiten hinzuweisen, für das Kind Waisenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu beantragen, für den Fall, daß ,die Vaterschaft oder die Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten festgestellt ist, und für sich, für die Petentin, gegebenenfalls eine behördliche Namensänderung zu beantragen.
    Ein besonders bitteres Schicksal widerfuhr einer anderen Einsenderin. Durch die Wirren der Kriegs-



    Frau Klee
    und Nachkriegszeit wurde sie mit dem Kind von ihrem Ehemann getrennt. Nach ernsthaften, erfolglosen Nachforschungen kamen beide Eheleute zu der Überzeugung, daß der andere Ehepartner umgekommen oder verstorben sei. Der in der Ostzone lebende Ehemann erwirkte im Jahre 1952 die gerichtliche Todeserklärung seiner Ehefrau, heiratete neu und blieb mit seiner zweiten Frau und dem aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinde in der Zone. Erst als die Petentin im Jahre 1958 ebenfalls ein den Ehemann betreffendes Todeserklärungsverfahren einleitete, wurde der wahre Sachverhalt offenkundig und die sie betreffende Todeserklärung widerrufen. Der Ehemann machte jedoch von der rechtlichen Möglichkeit, die zweite Ehe zur Aufhebung zu bringen und die Petentin wiederzuheiraten, keinen Gebrauch.
    Die tragische rechtliche Folge war, daß der Petentin die bis dahin gewährte Kriegshinterbliebenenrente entzogen wurde, deren Bezug sie davon abhielt, schon früher eine Arbeitsstelle anzunehmen, die sie nun — da sie nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch keinen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Ehemann hat — mit einem verminderten Rentenanspruch aus der Sozialversicherung aufnehmen mußte. Die Petentin begehrt insbesondere eine Milderung des harten Schicksalsschlages durch eine Hilfe im Billigkeitswege sowie eine Änderung bzw. Ergänzung der ihrer Meinung nach ungerechten gesetzlichen Regelung des § 38 des Ehegesetzes.
    Der Ausschuß hat sich dieser Ansicht nicht verschließen können und die Petition der Bundesregierung zur Erwägung überwiesen, damit geprüft wird, ob dem Anliegen im Rahmen des § 89 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts sowie durch Maßnahmen der Sozialhilfe Rechnung getragen werden kann und ob im Rahmen einer künftigen Reform des Ehegesetzes eine den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Regelung der unterhaltsrechtlichen Folgen der Eheauflösung nach rechtlich erfolgter Todeserklärung eines Ehegatten möglich ist. Die Auskunft der Bundesregierung bleibt noch abzuwarten.
    Die Frage der Weitergewährung von Unterhaltsbeihilfe gemäß § 8 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes ist besonders seit dem 13. August 1961 für die Angehörigen der in der Ostzone Inhaftierten aktuell. Seit der Errichtung der Mauer bedeutet die Freilassung aus einem sowjetzonalen Gefängnis nicht unbedingt die Heimkehr zu den in der Bundesrepublik wohnenden Angehörigen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift wird die Unterhaltsbeihilfe zur Zeit auf dem Wege eines Härteausgleichs gemäß § 12 des Häftlingshilfegesetzes gezahlt, damit den betroffenen Familienangehörigen möglichst schnell Hilfe zuteil werden kann. Der Ausschuß ist mit der Bundesregierung jedoch der Auffassung, daß diese Frage durch Gesetz geregelt werden sollte.
    Flüchtlinge, Lastenausgleichsberechtigte, Rentner und sonstige Empfänger von Versorgungs- und Unterstützungsbezügen verbinden immer noch ihre
    Unmutsäußerungen wegen der Höhe der ihnen gewährten Leistungen mit dem Hinweis, daß zuviel Geld an die Entwicklungsländer gehe.


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Einen Augenblick, bitte! Darf ich um etwas mehr Ruhe bitten, besonders auch angesichts des Umstandes, daß eine Kollegin einen nicht unbedeutenden Bericht über die Tätigkeit des Petitionsausschusses erstattet.
Bitte, Frau Kollegin!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Marie-Elisabeth Klee


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Die Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigten äußern in ihren Eingaben immer wieder Kritik an der schleppenden gesetzlichen Regelung der im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vorbehaltenen Entschädigungszahlungen.
    Die Hinterbliebenen von Beamten, die nach dein 8. Mai 1945 im Gewahrsam einer ausländischen Macht verstorben sind, bemängeln in wiederholten Zuschriften, daß ihnen keine Kriegsunfallversorgung gewährt werden könne, weil dieser Gewahrsam nicht als Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 181 des Bundesbeamtengesetzes gelte, obwohl die Beamten unter Wehrmachtsbefehl gestanden hätten, wegen ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten worden seien. Betroffen sind hiervon in der Hauptsache die Hinterbliebenen von Polizei- und Grenzschutzbeamten. Es sollte geprüft werden, ob im Rahmen einer Novelle entsprechende Ergänzungen vorgenommen werden können.
    In mehreren Petitionen wird die unterschiedliche Behandlung der Bundes- und Landesbeamten im Rahmen der beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gerügt, ein Problem, das anläßlich der Vorlage zur Änderung des Art. 75 des Grundgesetzes und bei der Beratung des Dritten Besoldungserhöhungsgesetzes in diesem Hohen Haus bereits angesprochen wurde. Eine baldige Lösung erscheint indessen notwendig, damit eine Unzufriedenheit der Beamtenschaft ausgeschaltet und vor allem auch den Belangen der Dienstherren durch Verminderung der Abwanderung Rechnung getragen wird.
    Es wird in einer Reihe von Eingaben immer wieder bemängelt, daß bei den nach Erreichen der Altersgrenze als Angestellte im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigten Personen — ich denke besonders an die Beamten im Schulbereich — die Einkünfte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst auf das Ruhegehalt angerechnet werden mit der Folge, daß die Tätigkeit trotz Mangels an geeignetem Personal alsbald aufgegeben wird. Eine weitere Verbesserung der in § 158 des Beamtengesetzes vorgesehenen Anrechnungsvorschriften wäre daher angebracht.
    Den Petitionsausschuß erreichte auch eine Fülle von Anregungen zum Art. 131 des Grundgesetzes.
    Die für den Laien mitunter verblüffenden Folgen in der sozialen Rentengesetzgebung sind häufig Gegenstand von Petitionen. Geklagt wird hierbei insbesondere darüber, daß die Anrechnungsvorschriften in den verschiedenen Zweigen des sozialen



    Frau Klee
    Leistungsrechts bei einer Rentenerhöhung oft zu einem niedrigeren Gesamtrenteneinkommen als vor der freudig begrüßten Rentenerhöhung geführt hätten. So mußte beispielsweise ein Petent, der während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit von 1948 bis 1956 zur sozialen Rentenversicherung freiwillige Beiträge gezahlt hatte, feststellen, daß seine Rente höher ausgfallen wäre, wenn er dieses Opfer nicht auf sich genommen hätte.

    (Hört! Hört!)

    Diese unbefriedigenden und für die Betroffenen nachteiligen Ergebnisse, daß freiwillige Beiträge, die während Ausfallzeiten in niedrigen Beitragsklassen entrichtet wurden, zu einer Rentenminderung führten, sollen — das ist übrigens auch die Meinung der Bundesregierung — im Wege einer Gesetzesänderung verhindert werden. Die Eingabe wird daher den Fraktionen des Bundestages als Material zwecks Entfaltung ihrer Initiative zugeleitet werden.
    Die Petitionen mit dem Ziel einer Berücksichtigung der Wehrdienstzeiten bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Ausfallzeiten in der Sozialversicherung — § 36 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 1259 RVO —, einem der Bundesregierung schon bekannten Problem, überwies der Ausschuß als Gesetzgebungsmaterial, damit bei einer Überarbeitung der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze geprüft wird, ob und wie den Anliegen Rechnung getragen werden kann.
    Ich hoffe, daß Ihnen diese Beispiele und aufgezeigten Schwerpunkte einen Überblick über die Tätigkeit des Ausschusses für Petitionen geben konnten, und bitte Sie abschließend namens des Ausschusses, die in der Drucksache IV/1070 enthaltenen Anträge zur Erledigung der Petitionen anzunehmen.

    (Beifall.)