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ID0406801500

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    Deutscher Bundestag 68. Sitzung Bonn, den 18. März 1963 Inhalt: Zur GO: Rasner (CDU/CSU) 3061 B, C, 3062 A, B, C Dürr (FDP) 3061 C Dr. Mommer (SPD) 3061 D Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über die Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (Drucksachen IV/858, IV/1071) Dr. Löhr (CDU/CSU) . . 3062 C, 3065 D Dr. Schröder, Bundesminister . . . 3064 C, 3071 D, 3076 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 3065 A, 3074 C Bading (SPD) 3065 A, 3075 C Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 3066 B, 3073 D Dr. Deist (SPD) 3068 B Zoglmann (FDP) 3070 B Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 3070 C Wittrock (SPD) 3074 C Beschlußunfähigkeit 3077 D Anlage 3079 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 68. Sitzung. Bonn, Montag, den 18. März 1963 3061 68. Sitzung Bonn, den 18. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 18.00 Uhr
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    Anlage zum Stenographischen Bericht Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete() beurlaubt bis einschließlich Dr. Arndt (Berlin) 18. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Fürst von Bismarck 22. 3. Dr. Dörinkel 18. 3. Dr. Frede 20.4. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Funk (Neuses am Sand) 31. 3. Gaßmann 5. 4. Hellenbrock 31. 3. Dr. Hellige 20. 4. Jaksch 26. 4. Dr. Knorr 4. 4. Müller (Berlin) 31.3. Müller (Nordenham) 21.3. Dr. Rieger (Köln) 27. 3. Strauß 21.3. Frau Vietje 31. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Will Rasner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident, ich bin bei der Geschäftsordnung. — Ich behalte mir also vor, beim nächsten Sachantrag den Antrag einzubringen, die Beschlußunfähigkeit des Hauses festzustellen. Mehr kann ich, Herr Präsident, im Augenblick nicht tun.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ich rufe den einzigen Punkt der Tagesordnung dieser Sitzung des Bundestages auf:
Beratung des Mündlichen Berichts des Außenhandelsausschusses (17. Ausschuß) über die von der Bundesregierung erlassene Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage zur Außenwirtschaftsverordnung (Drucksachen IV/858, IV/1071).
Berichterstatter ist der Herr Abgeordnete Dr. Löhr. Ich frage den Herrn Berichterstatter, ob er das Wort zu nehmen wünscht. — Das Wort hat der Herr Berichterstatter, Dr. Löhr.

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    Rede von Dr. Walter Löhr


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Außenhandelsausschuß hat sich mit der vorliegenden Vierten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz —, Drucksache IV/858 vom 21. Dezember 1962, in der Zeit von Januar bis März 1963 in fünf Sitzungen als federführender Ausschuß beschäftigt. Mitbeteiligt an den Beratungen war auf Veranlassung des Außenhandelsausschusses der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, der zu diesem Zweck einen Unterausschuß eingesetzt hatte.
    Auf Grund vorliegender Verordnung bedarf die Ausfuhr von Großrohren und Großrohrleitungen aus Stahl, die nach Meinung der Experten für den Transport von Gas, aber auch von 01 verwendet werden können, einer besonderen Ausfuhrgenehmigung seitens der Bundesregierung. Damit soll eine Ausfuhrbeschränkung derartiger Rohre in Staaten des Sowjetblocks geschaffen werden. Diese Ausfuhrbeschränkung bezweckt die Durchführung eines einstimmig gefaßten NATO-Ratsbeschlusses im Interesse strategischer Sicherheit. Soweit zum Vermerk der Drucksache IV/858.
    In den Aussprachen des Außenhandelsausschusses und des mitbeteiligten Ausschusses wurde im einzelnen folgendes festgestellt. In den Jahren 1959 bis 1962 erfolgten aus dem Bereich der deutschen Bundesrepublik Großrohrlieferungen mit mehr als 19 Zoll Außendurchmesser im Umfange von 459 000 t. Dies waren ausschließlich Liefergeschäfte gegen Barzahlung im Rahmen der deutsch-sowjetrussischen Handelsabkommen, die nicht genehmigungspflichtig waren. Ab Frühjahr 1962 wurden weitere 210 000 t Großrohr-Aufträge — aber nicht mehr als Liefergeschäfte gegen Bazahlung, sondern als aktive Lohnveredelungsaufträge für Großrohre gleicher Kategorie — von deutschen Industriefirmen angenommen. Bis Mitte September 1962 belief sich das



    Dr. Löhr
    Gesamtauftragsvolumen dieser Art auf 230 000 t. Diese Lohnveredelungsaufträge sind inzwischen restlos ausgeliefert worden.
    Für diese Lohnveredelungsgeschäfte waren nach § 48 des Zollgesetzes zollamtliche Genehmigungen erforderlich. Diese Genehmigungen sind erteilt worden. Bei diesen Genehmigungen von aktiven Lohnveredelungsgeschäften handelt es sich wohlweislich nur darum, daß die abgabebegünstigte Einfuhr der zur Verarbeitung hereinkommenden Rohstoffe zugelassen wird. Da bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Vierten Verordnung die eben erwähnten 230 000 t Großrohre noch nicht völlig ausgeliefert waren, mußten für ca. 30 000 t Großrohre Ausfuhrgenehmigungen auf Grund der Vierten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste beantragt werden, die von dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft auch erteilt worden sind, genauso wie es damals auch von anderen NATO-Ländern gehandhabt worden ist. Mit diesen Ausfuhrgenehmigungen wird nur die Ausfuhr von Waren genehmigt und nicht — wie oft irrtümlich angenommen wird — der der Ausfuhr zugrunde liegende privatrechtliche Vertrag.
    Ab zweiter Hälfte September 1962 wurden erneut Lohnveredelungsverträge auf Lieferung von Großrohren außerhalb des deutsch-sowjetrussischen Handelsabkommens mit mehr als 19 Zoll Außendurchmesser in einer Gesamtmenge von ca. 203 000 t kontrahiert, die sich auf Grund nicht ausgenutzter Option um 40 000 t verminderten, so daß gegenwärtig die Lieferung von rund 163 000 t Großrohren im aktiven Lohnverdelungsverkehr ansteht. Wohlgemerkt: außerhalb des deutsch-sowjetrussischen Handelsabkommens!
    Für diese rund 163 000 t Großrohre sind am 8. Januar 1963, durch das Bundesfinanzministerium veranlaßt, von den zuständigen Zollämtern Genehmigungen für diese Lohnveredelungsgeschäfte erteilt worden, jedoch mit der Einschränkung, daß die zusätzlich auf Grund der Vierten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft noch erteilt werden müßten.
    Zu der Frage einer seitens der Bundesregierung bewußt verzögerten Genehmigungserteilung hinsichtlich dieser Lohnveredelungsgeschäfte ist die Bundesregierung der Auffassung, daß man ihr hierbei keine Böswilligkeit unterstellen könne, dies deshalb nicht, weil gegen die abgabebegünstigte Einfuhr von Roheisen aus der Sowjetunion berechtigte Interessen der deutschen Eisen- und Stahlindustrie stünden, deren eingehende Erörterung die zeitliche Verzögerung verursacht habe.
    Den bei dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft vorliegenden Anträgen auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigungen ist jedoch bis heute nicht entsprochen worden. Die betroffenen deutschen Industriefirmen haben für die Herstellung dieser rund 163 000 t Großrohre im aktiven Lohnveredelungsverkehr nach Aussage der Bundesregierung keinerlei Rohstofflieferungen aus der Sowjetunion erhalten.
    Die Bundesregierung hat in den Ausschüssen wiederholt ihren Standpunkt vertreten, daß alle abgeschlossenen Lohnveredelungsverträge auf Lieferung von 163 000 t Großrohren schwebend unwirksam sind, weil die zur Rechtswirksamkeit erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt worden sind. Es sei deshalb — so argumentiert die Bundesregierung — auch rechtlich ausgeschlossen, daß die betroffenen bundesdeutschen Firmen durch Nichtlieferung vertragsbrüchig werden könnten, zumal auch noch in den von der sowjetrussischen Staatshandelsgesellschaft den Verträgen zugrunde gelegten allgemeinen Bedingungen die Klausel der höheren Gewalt enthalten sei, nach der der bundesdeutsche Partner von seinen Verpflichtungen befreit werde, wenn die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen beispielsweise durch Exportverbot unmöglich gemacht werde. Außerdem sei auf Grund des § 2 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ein Eingriff in abgeschlossene Verträge möglich, wenn der angestrebte Zweck, also hier das Röhrenembargo, sonst erheblich gefährdet werde. Auch die Auffassung, daß die Bundesregierung durch Verweigerung der Ausfuhrgenehmigungen für die in Rede stehenden Lohnveredelungsgeschäfte gegen das deutsch-sowjetrussische Handelsabkommen verstoßen würde, sei irrig, weil Lohnveredelungsgeschäfte überhaupt nicht in den deutschsowjetrussischen Abkommen vorgesehen sind. Soweit die in den Ausschüssen vertretene Meinung der Bundesregierung zur rechtlichen Seite des anstehenden Problems.
    In den Auschußsitzungen hat die Bundesregierung wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß sie sich aus politischen Gründen außerstande sehe, die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen. Der NATO-Rat habe am 21. November 1962 einstimmig, also auch mit Zustimmung der deutschen Bundesregierung, beschlossen, daß die NATO-Mitgliedsländer nicht nur den Abschluß von neuen Verträgen auch über Großrohre und Rohrleitungen, wie schon mehrfach erwähnt, nach Ländern des Ostblocks verhindern, sondern auch dafür Sorge tragen, daß Lieferungen derartiger Großrohre auf Grund bestehender Verträge unterbleiben.
    Zu dem Verhalten ausländischer Regierungen und fremdstaatlicher Industriefirmen zu dem Röhrenembargo äußerte die Bundesregierung folgendes:
    Erstens. Nach ihrer Information haben sich die in der NATO zusammengeschlossenen Staaten sowie auch die wichtigsten Röhrenlieferanten außerhalb der NATO, nämlich Japan und Schweden, an das im NATO-Rat getroffene Übereinkommen gehalten bzw. werden sie zu entsprechenden Ersatzlieferungen nicht in der Lage sein.
    Zweitens. Soweit gegenwärtig noch kleinere Lieferungen durchgeführt werden, handelt es sich dabei um solche, die auf Grund länger zurückliegender Verträge noch ausgeführt werden, genauso wie die aus der Bundesrepublik ausgeführten zirka 30 000 t Restlieferungen aus älteren Lohnveredlungsgeschäften. Für diese Restlieferungen hatte die Bundesregierung, wie bereits erwähnt, auch die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nach der Vier-



    Dr. Löhr
    ten Verordnung erteilt. Diese Restlieferungen sind
    bis in diesen Monat hinein durchgeführt worden.
    Der Außenhandelsausschuß als federführender Ausschuß und der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten selbst wie sein Unterausschuß haben in all ihren Sitzungen — außer in der letzten Außenhandelsausschußsitzung vom 14. März — den Standpunkt vertreten, daß die anstehende Vierte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste durch den Bundestag auf Grund des § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes nicht aufgehoben werden soll.
    Dabei ist die Bundesregierung immer wieder ersucht worden, aus handelspolitischen und industriewirtschaftlichen Gründen im Rahmen der NATO zu prüfen, ob nicht eine geeignete Kompromißformel gefunden werden könnte, die sowohl den Empfehlungen des NATO-Rats entspräche als auch den bundesdeutschen handelspolitischen und industriewirtschaftlichen Interessen Rechnung tragen würde, nämlich die bereits vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste kontrahierten Lohnveredlungsgeschäfte noch zur Abwicklung kommen zu lassen.
    Der Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten hatte am 21. Februar 1963 beschlossen, daß die Durchführung der vor dem Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste abgeschlossenen Verträge durch diese Verordnung nicht beeinträchtigt werden soll und daß die Bundesregierung ersucht werden soll, die Bündnispartner der Bundesrepublik hiervon in Kenntnis zu setzen.
    In der Sitzung des Außenhandelsausschusses vom 14. März 1963 hat der Vertreter der Bundesregierung eindeutig erklärt, daß sie nicht imstande sei, dem Ersuchen der beteiligten Ausschüsse zu entsprechen, und die beantragten Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilen könne. Sie bat den federführenden Ausschuß, seine volkswirtschaftlichen Gesichtspunkte den höheren allgemeinpolitischen Interessen hintanzustellen und nicht die Aufhebung der Verordnung zu beantragen.
    Die Mehrheit des Ausschusses faßte daraufhin folgenden neuen Beschluß, den ich gleichzeitig als Antrag des Außenhandelsausschusses hiermit dem Hohen Hause unterbreite:
    Der Bundestag wolle beschließen,
    von dem Recht der Aufhebung Gebrauch zu machen, es sei denn, daß die Bundesregierung bereit ist, eine verbindliche Erklärung abzugeben, den Lieferungen aus den abgeschlossenen Verträgen über 163 000 t Röhren die Genehmigung zu erteilen.
    Die Minderheit des Ausschusses war dagegen der Meinung, der Bundestag solle von dem Recht der Aufhebung der Vierten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste keinen Gebrauch machen. Sie ließ sich dabei insbesondere von folgenden Gedanken tragen:
    Erstens. Die Verträge über die Lieferung von 163 000 t Großrohre im aktiven Lohnveredelungsverkehr nach der Sowjetunion sind schwebend unwirksam.
    Zweitens. Die Bundesregierung war an dem einstimmig gefaßten NATO-Rat-Beschluß vom 21. November 1962 beteiligt.
    Drittens. Deshalb kann der deutschen Bundesregierung aus politischen Gründen auch nicht zugemutet werden, durch die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für die Lieferung von 163 000 t Großrohre nach der Sowjetunion dem erwähnten NATO-Rat-Beschluß zuwiderzuhandeln und sich damit von einer endlich einmal gezeigten Solidarität des freien Westens gegenüber dem Ostblock abzuwenden.
    Soweit mein Bericht.

    (Beifall.)