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    Deutscher Bundestag 62. Sitzung Bonn, den 6. März 1963 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten des Parlaments von Vietnam 2818 C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kriedemann und Gaßmann . . . 2805 A Die Abg. Schlee und Flämig treten in den Bundestag ein 2805 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/866) und Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/867) 2805 B Antrag betr. Raumordnung (Abg. Dr Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies, Jacobi [Köln] u. Gen.) (Drucksache IV/473) 2805 B Entschließungsantrag zum Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Umdruck 185) 2805 C Fragestunde (Drucksachen IV/1027, IV/1019) Frage des Abg. Kaffka: Todesurteil gegen den deutschen Staatsbürger Schmetz Dr. Carstens, Staatssekretär . . 2806 B, C Kaffka (SPD) . . . . . . . . . 2806 B Fragen des Abg. Bauer (Wasserburg) : Preise für Brau- und Saatgerste, Saatweizen und Saatroggen Schwarz, Bundesminister . . . 2806 C, D, 2807 A, B Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 2806 D, 2807 A Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 2807 B Frage des Abg. Bauknecht: Milchautomaten in Kantinen der Bundeswehr Hopf, Staatssekretär . . . . . 2807 C, D Bauknecht (CDU/CSU) . . . . . 2807 D Fragen des Abg. Eisenmann: Private Kinderheime Dr. Heck, Bundesminister 2808 A, B, C, D Dürr (FDP) . . . . . . . . 2808 B, C, D Frage der Abg. Frau Dr. Maxsein: Haftpflicht auf dem Gebiet der Atomkernenergie Dr. Cartellieri, Staatssekretär . . . 2808 D Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Deutscher Vertreter im Exekutivrat der UNESCO Dr. Carstens, Staatssekretär . . 2809 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 2809 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 Frage des Abg. Hansing: Fischereigrenzen vor Grönland Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 2809 C Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Ausbildungsbeihilfen für soziale und pflegerische Berufe Höcherl, Bundesminister . . . . 2810 A, B Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 2810 B Fragen des Abg. Sänger: Regierungskriminalrat Saevecke vom Bundeskriminalamt Höcherl, Bundesminister . . . 2810 B, C, D, 2811 A, B, C, D, 2812 A, B Sänger (SPD) . . . 2810 C, D, 2811 C, D Dr. Kohut (FDP) . . . 2811 A, B, 2812 A Ertl (FDP) 2812 B Frage des Abg. Hammersen: Novellierung des § 159 des Bundesbeamtengesetzes Höcherl, Bundesminister . . . 2812 B, C, D Hammersen (FDP) . . . . . . . 2812 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 2812 D Frage des Abg. Wittrock: Gutachten betr. Blutalkoholgehalt und Fahrtüchtigkeit Dr. Bucher, Bundesminister . . 2813 A, B Wittrock (SPD) 2813 A, B Frage des Abg. Wittrock: Entwurf eines Straftilgungsgesetzes Dr. Bucher, Bundesminister . . . 2813 C, D, 2814 A Wittrock (SPD) . . . . . . . . 2813 D Frage der Abg. Frau Dr. Maxsein: Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 2814 A Frage der Abg. Porten: Steuerrückerstattungen aus dem Lohnsteuerjahresausgleich Grund, Staatssekretär 2814 B Frage des Abg. Ertl: Rasthaus am Chiemsee Grund, Staatssekretär . 2814 C, D, 2815 A Ertl (FDP) 2814D, 2815 A Frage des Abg. Krüger: Vorfinanzierungsmittel für die Auszahlung von Hauptentschädigungen Grund, Staatssekretär . . . . . 2815 B, D, 2816A, B, C, D, 2817 A, B Krüger (CDU/CSU) . . . . . . . 2815 D Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 2816 A Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . 2816 B, C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . . 2816 C, D Leukert (CDU/CSU) 2817 A Frage des Abg. Krüger: Einschränkungsmaßnahmen des Bundesausgleichsamtes Grund, Staatssekretär . . . . 2817 B, C, D Krüger (CDU/CSU) . . . . . . 2817 C Kuntscher (CDU/CSU) 2817 C Rehs (SPD) 2817 D Fragen des Abg. Dr. Czaja: Barauszahlung der Hauptentschädigung Grund, Staatssekretär 2818 A, C Dr. Czaja (CDU/CSU) 2818 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/979) — Erste Beratung — 2818 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/995) — Erste Beratung — . . . . . . . . 2818 D Entwurf eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Elektrizitäts- und Gastwirtschaft und die Durchführung des Europäischen Industriezensus in der Versorgungswirtschaft (Drucksache IV/877) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/992) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 2819 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksache IV/878) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/993) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 2819 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 1962 (SPD) (Drucksache IV/436); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache IV/955) — Zweite Beratung — 2819 B, 2823 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 4. Oktober 1961 der Satzung der Internationalen Atomkernenergie-Organisation (Drucksache IV/852); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache IV/1007) — Zweite und dritte Beratung — 2819 C Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes (Drucksache IV/966) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache IV/1008) — Zweite und dritte Beratung — 2819 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960 mit dem Großherzogtum Luxemburg über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger (Drucksache IV/595) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache IV/1011) — Zweite und dritte Beratung — . . . 2820 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960 mit dem Großherzogtum Luxemburg über die Gewährung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft usw. (Drucksache IV/596); Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache IV/1012) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 2820 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. April 1961 mit dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/720) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 1013) — Zweite und Dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 2820 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 mit dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/870) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache IV/1014) — Zweite und Dritte Beratung — . . . . . . . . 2820 C Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (CDU/CSU) (Drucksache IV/120); Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache IV/938 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . . 2821 B, 2836 C Ruf (CDU/CSU) . 2823 C, 2840 D, 2845 B, 2867 C Börner (SPD) . 2823 D, 2837 C, 2856 B, D, 2858 B, 2861 A, 2865 D, 2876 C Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . . 2824 B, 2832 C Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 2825 D, 2830 A Porten (CDU/CSU) . . . 2827 A, 2861 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) 2828 A, 2833 D, 2835 C Memmel (CDU/CSU) . . 2830 C, 2876 A Berberich (CDU/CSU) . . 2831 B, 2843 C, 2856 D, 2872 B, 2884 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 2831 D Dr.-Ing. Balke (CDU/CSU) 2833 A, 2874 B Dr. Schellenberg (SPD) . 2833 D, 2867 D, 2873 C Killat (SPD) . . 2834 D, 2836 A, 2838 D, 2851 D, 2869 C, 2871 B, 2872 C, 2874 D, 2886 A, 2886 B, 2886 C Spitzmüller (FDP) 2836 B, 2854 C, 2875 B Klein (Saarbrücken) (CDU/CSU) . . 2837 B Langebeck (SPD) . . . 2837 D, 2839 C Becker (CDU/CSU) . . . 2838 B, 2855 D Stingl (CDU/CSU) 2839 A, D, 2842 D, 2857 B, 2871 A Ollesch (FDP) . 2840 A, 2850 C, 2866 C, 2879 D Biermann (SPD) 2840 B Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . 2841 C Geiger (SPD) . . 2842 A, 2845 D, 2853 B Weber (Georgenau) (FDP) . . . . 2842 C Lang (München) (CDU/CSU) . . . 2844 B Dr. Franz (CDU/CSU) . . 2847 D, 2878 D, 2886 A Gaßmann (CDU/CSU) 2857 A Blank, Bundesminister . 2860 B, 2881 B Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . . . 2862 B Dr. Atzenroth (FDP) 2865 A Scheppmann (CDU/CSU) . . . . 2866 D Burgemeister (CDU/CSU) . . . 2868 B Teriete (CDU/CSU) 2869 A Frehsee (SPD) . 2871 D, 2883 D, 2885 A Dr. Rutschke (FDP) 2881 D Entwurf eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1963 (Handwerkszählungsgesetz 1963) (Drucksache IV/876); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/988 — Zweite Beratung— Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 2887 A, 2888 A Wieninger (CDU/CSU) . . . . 2887 B Dürr (FDP) 2888 A Nächste Sitzung 2888 C Anlagen 2889 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2805 62. Sitzung Bonn, den 6. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2889 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Adorno 8. 3. Bals 9. 3. Bazille 8. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 8. 3. Birkelbach * 8. 3. Fürst von Bismarck 8. 3. Dr. Bleiß 6. 3. Blumenfeld 6. 3. Deringer * 6. 3. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 8. 3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Frau Dr. Elsner 6. 3. Figgen 20. 4. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 8. 3. Gehring 8. 3. Frau Geisendörfer 8. 3. Gewandt 8. 3. Hoogen 6. 3. Kemmer 8. 3. Frau Dr. Kiep-Altenloh 10. 3. Kohlberger 8. 3. Dr. Kreyssig * 8. 3. Kriedemann * 6. 3. Kühn (Hildesheim) 8. 3. Leonhard 8. 3. Dr. Mälzig 8. 3. Michels 8. 3. Müller (Berlin) 31. 3. Murr 8.3. Nieberg 8. 3. Frau Dr. Probst 8. 3. Ruland 8. 3. Schlick 8.3. Schultz 6. 3. Seither 11.3. Stooß 8. 3. Storm 8. 3. Strauß 18. 3. Frau Strobel * 8. 3. Walter 8. 3. Wilhelm 8. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin) 16. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Dr. Bechert 15. 3. Frau Blohm 16. 3. Dr. Dörinkel 15. 3. Frau Eilers 15. 3. Funk (Neuses am Sand) 31. 3. Dr. Hahn (Heidelberg) 12. 3. Hauffe 16. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Hellenbrock 31. 3. Horn 15. 3. Dr. Imle 11.3. Katzer 31.3. Lohmar 30. 4. Dr. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 15. 3. . Frau Dr. Pannhoff 30. 3. Dr. Rieger (Köln) 27. 3. Frau Vietje 31. 3. Wacher 15.3. Dr. Weber (Koblenz) 15. 3. Anlage 2 Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Die Bundesregierung hat in wiederholten Erklärrungen versichert, daß sie angesichts der großen Aufgaben und Anforderungen, die von der deutschen Wirtschaft in den nächsten Jahren bewältigt werden müssen, alles tun wird, um weitere vermeidbare Belastungen von ihr fernzuhalten. Entgegen dieser Versicherung werden der Wirtschaft durch das zur Abstimmung stehende Gesetz wiederum erhebliche zusätzliche Lasten auferlegt. Durch die Übertragung der Altlast des Bergbaues auf die anderen industriellen Berufsgenossenschaften ist diese Last für gewisse Wirtschaftszweige nochmals erhöht worden. Ich halte diese neuen Belastungen besonders im Hinblick auf das, was aus dem Sozialpaket noch zu erwarten ist, für untragbar. Deshalb konnte ich dem Gesetz meine Zustimmung nicht geben. Dr. Atzenroth Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Dollinger auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hammersen (Fragestunde der 60. Sitzung vom 13. Februar 1963, Drucksache IV/958, Frage VIII) Trifft es zu, daß in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1961 und dem 30. September 1962 308 ha bundeseigene unbebaute Grundstücke, davon im letzten Quartal jenes Zeitraums nur 3 ha Bundesbauland, in Privathand übergewechselt sind? Bei der bisherigen Berichterstattung über die Veräußerung bundeseigener Grundstücke wurde unterschieden zwischen Verkaufsfällen, bei denen die Grundstücke im Grundbuch umgeschrieben und somit bereits in Privathand übergewechselt sind, 2890 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 und solchen Fällen, bei denen zwar Verkaufszusagen abgegeben worden sind, aber der grundbuchliche Vollzug noch ausstand. Danach ergaben sich am 30.9. 1962 (am Ende des Berichtszeitraumes) folgende Zahlen: Bereits grundbuchlich vollzogene Verkaufsfälle 157 ha, noch in der Durchführung befindliche Verkaufsfälle 151 ha, damit waren insgesamt bereitgestellt 308 ha. Nach dem Stand vom 30. 6. 1962 waren zu verzeichnen: Bereits grundbuchlich vollzogene Verkaufsfälle 138 ha, noch in der Durchführung befindliche Verkaufsfälle 167 ha, insgesamt also 305 ha. Im Quartal vom 1. 7. 1962 — 30. 9. 1962 (letztes Quartal des Berichtszeitraumes) sind demnach nicht nur 3 ha, sondern 19 ha (157-138 = 19 ha) Bundesbauland in Privathand übergewechselt. Anlage 4 Umdruck 172 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hamm (Kaiserslautern), Dr. Jungmann, Frau Dr, Hubert und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird dem § 557 Abs. 2 folgender Satz 2 angefügt: „An der Durchführung der Heilbehandlung sind die Ärzte zu beteiligen, die dazu fachlich befähigt, entsprechend ausgestattet und zur Übernahme der damit verbundenen Pflichten bereit sind." Bonn, den 4. Februar 1963 Dr. Hamm (Kaiserslautern) Dr. Jungmann Frau Dr. Hubert Dr. Atzenroth Biegler Dr. Danz Dr. Dittrich Dr. Effertz Frau Engländer Ertl Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) Frau Dr. Heuser Dr. Imle Dr. Löbe Dr. Nissen Ollesch Frau Dr. Pannhoff Peters (Poppenbüll) Dr. Rutschke Schmidt (Kempten) Dr. Schmidt (Offenbach) Schultz Weber (Georgenau) Frau Welter (Aachen) Anlage 5 Umdruck 188 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Löbe, Dr. Sinn, Cramer und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 543 wird in der Fassung des Entwurfs — Drucksache IV/120 — wiederhergestellt: „§ 543 (1) Ausländische und staatenlose Besatzungsmitglieder deutscher Seefahrzeuge, die keinen Wohnsitz im Inland haben, können auf Antrag des Reeders von der Versicherung befreit werden, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Übereinkommen entgegenstehen. (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesversicherungsamt." Bonn, den 5. März 1963 Dr. Löbe Dr. Sinn Cramer Brück Dr. Danz Eisenmann Faller Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) Gewandt Dr. Hamm (Kaiserslautern) Frau Dr. Heuser Dr. Imle Frau Dr. Kiep-Altenloh Lemmrich Logemann Mertes Rademacher Dr. Rutschke Scheuren Schmidt (Braunschweig) Schmidt (Kempten) Schwabe Spitzmüller Dr. Supf Wächter Wendelborn Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2891 Anlage 6 Umdruck 189 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgegesetz—UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Hinter § 548 wird folgender neuer § 548 a eingefügt: „§ 548 a Auf Leistungen nach § 548 haben auch Personen Anspruch, die als Leibesfrucht infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit der versicherten Mutter gesundheitlich geschädigt worden sind. Anstelle der Entschädigung durch Rente gewährt der Träger der Unfallversicherung eine besondere Unterstützung in Höhe des durch die Schädigung verursachten Mehrbedarfs für den Lebensunterhalt; sind diese Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die durch die Schädigung verursacht worden sind, außerstande, sich selbst zu unterhalten, so erhalten sie, solange dieser Zustand dauert, eine besondere Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts." 2. In § 557 erhält Absatz 2 fol ende neue Sätze 2 und 3: „An der Durchführung der Heilbehandlung sind die Ärzte zu beteiligen, die zur unfallmedizinischen Versorgung fachlich befähigt sind, über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügen und sich zur Übernahme der mit der unfallmedizinischen Behandlung verbundenen Verpflichtungen bereit erklären. Der Verletzte hat das Recht, unter diesen Ärzten frei zu wählen." 3. In § 574 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: „Ist die Erwerbsfähigkeit einer in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 80 vom Hundert gemindert,". 4. In § 581 erhält Absatz 2 folgenden zweiten Satz: „War die Erwerbsfähigkeit des Verletzten schon vor dem Arbeitsunfall dauernd gemindert, so gilt der Verletzte insoweit als erwerbsfähig, als er zur Zeit des Unfalles erwerbstätig gewesen ist." 5. § 581 a erhält folgende Fassung: „§ 581 a (1) Ist ein Verletzter, der infolge des Arbeitsunfalles erwerbsunfähig geworden ist, durch die Unfallfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen, so wird zur Vollrente eine Schwerstverletztenzulage in Höhe von einem Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis zu bestimmen, der durch die Verletzungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen ist." 6. In § 582 a) erhält Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung: „Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt; Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder 2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und unverheiratet sind."; b) werden in Absatz 4 Satz 1 hinter dem Wort „Verletztenrente" die Worte „ohne Schwerstverletztenzulage (§ 581 a) " eingefügt. 7. In § 583 Abs. 1 werden in Satz 1 hinter den Worten „die Renten" und in Satz 2 hinter den Worten „so dürfen sie" jeweils die Worte „ohne Schwerstverletztenzulage (§ 581 a)" eingefügt. 8. In § 594 Abs. 1 werden die Worte „eine Rente von zusammen einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes" durch die Worte „eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil, von drei Zehnteln des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar" ersetzt. 9. In § 601 Satz 1 werden die Worte „mit dem fünffachen Betrag der Jahresrente" durch die Worte „mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrage" ersetzt. 10. In § 603 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Abfindungssumme ist auf die Rente insoweit anzurechnen, als sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die dem Verletzten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten." 11. In § 708 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, 2. das Verhalten, das. die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beobachten haben, 3. ärztliche Untersuchungen von Versicherten, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, 2892 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 deren Verrichtung mit außergewöhnlichen Unfall- oder Gesundheitsgefahren für sie oder Dritte verbunden ist. Die Vorschriften werden von der Vertreterversammlung beschlossen." 12. In § 712 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Sicherheitszustand eines jeden Betriebes mindestens einmal im Jahr durch technische Aufsichtsbeamte zu überprüfen. Für bestimmte Gewerbezweige oder Betriebsarten können, wenn die Unfall- und Gesundheitsgefährdung gering ist, abweichende Regelungen getroffen werden. Das Nähere bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften." 13. In § 718 a a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung und Überwachung der betrieblichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu beraten und zu unterstützen. Sie wirken insbesondere mit 1. an den betrieblichen Maßnahmen zur Förderung des sicherheitsbewußten Verhaltens, 2. an der Überwachung des sicherheitstechnischen Zustandes von Betriebsanlagen und -einrichtungen, 3. an der Erstellung von Unfallanzeigen, 4. an der Untersuchung von Arbeitsunfällen. Die Verantwortung des Unternehmers nach § 913 wird hierdurch nicht berührt." ; b) wird hinter Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 angefügt: „(5) In Betrieben, die in der Regel zweitausend oder mehr Versicherte beschäftigen, hat der Unternehmer mindestens einen hauptamtlichen Sicherheitsbeauftragten und für je zweitausend weitere Versicherte mindestens einen weiteren hauptamtlichen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Bei außergewöhnlicher Unfallgefährdung hat die Berufsgenossenschaft niedrigere Richtzahlen für die Bestellung von hauptamtlichen Sicherheitsbeauftragten festzusetzen bei besonders geringer Unfallgefährdung kann die Berufsgenossenschaft höhere Richtzahlen festsetzen. Das Nähere bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften." 14. Hinter § 718 b wird folgender neuer § 718 c eingefügt: „§ 718 c (1) In Betrieben, die in der Regel zweitausend oder mehr Versicherte beschäftigen, hat der Unternehmer einen Betriebsarzt zu bestellen; in Betrieben mit fünftausend oder mehr Beschäftigten ist ein hauptamtlicher Betriebsarzt zu bestellen. Vor Einstellung und Entlassung von Betriebsärzten sollen der Betriebsrat und der zuständige Gewerbearzt gehört werden. (2) Bei außergewöhnlich hoher Unfall- und Gesundheitsgefährdung können die Berufsgenossenschaften die Bestellung eines Betriebsarztes auch bei geringerer Beschäftigtenzahl verlangen. Übersteigt die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Versicherten die in Absatz 1 genannten Richtzahlen, so können die Berufsgenossenschaften die Bestellung weiterer Betriebsärzte vorschreiben. Das Nähere bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften." 15. In § 722 a) wird in Absatz 2 hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Summe der Zuschläge sowie die Summe der Nachlässe soll in der Regel jeweils 25 vom Hundert des Jahresbedarfs (§ 721 Abs. 1) nicht unterschreiten."; b) wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Die Satzung kann bestimmen, daß in bestimmten Gewerbezweigen und Unternehmensarten von den Bestimmungen des Absatzes 2 abgewichen werden kann, wenn die Versicherten durch ihre Arbeit nicht erheblich höherem Grade Unfallgefahren ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung." 16. Hinter dem Vierten Teil des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung wird ein Fünfter Teil „Kuratorium für Unfallverhütung" mit folgendem § 894 angefügt: „§ 894 (1) Die Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet, ein Kuratorium für Unfallverhütung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu gründen. (2) Die Satzung soll als Zweck des Vereins die Erfüllung gemeinsamer Unfallverhütungsaufgaben vorsehen, insbesondere die Förderung und Unterstützung der Träger der Unfallversicherung in den Bereichen der Erforschung der Unfallursachen, der Ausarbeitung von Unfallverhütungsvorschlägen und -vorschriften sowie der Ausbildung und der allgemeinen Aufklärung. (3) Die Satzung soll ferner den an der Unfallverhütung interessierten oder mit Aufgaben der Unfallverhütung befaßten Organisationen das Recht zum Beitritt einräumen und Einzelpersonen, die besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Unfallverhütung haben, die Mitarbeit ermöglichen." Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2893 Zu Artikel 2 17. In Artikel 2 wird hinter Nr. „vor 1" folgende neue Nummer eingefügt: „nach vor 1.". § 151 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 151 Die Ortslöhne werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichzeitig neu festgesetzt, wenn eine Anpassung der Geldleistungen nach § 579 Abs. 1 erfolgt." 18. In Artikel 2 Nr. 2 a werden hinter den Worten „ohne Kinderzuschuß (§ 1262)" die Worte „und ohne Schwerstverletztenzulage (§ 581 a)" eingefügt. 19. In Artikel 2 Nr. 13 d werden hinter den Worten „ohne Kinderzuschuß (§ 39)" die Worte „und ohne Schwerstverletztenzulage (§ 581 a der Reichsversicherungsordnung)" eingefügt. Zu Artikel 2 a 20. Artikel 2 a einschließlich Anlage 3 werden gestrichen. Zu Artikel 3 21. § 7 erhält folgende Fassung: „§ 7 (1) Die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1961 ereignet haben, werden gemäß § 579 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1963 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 umgestellt. (2) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geldleistungen zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst, vervielfältigt mit 1,12. (3) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, ist dieser nicht nach Absatz 1 umzustellen, sondern nach dem in § 7 a Abs. 1 dieses Artikels neu festgesetzten Ortslohn zu berechnen. (4) Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst (Absatz 2) darf die Summe von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß die Satzung einen höheren Jahresarbeitsverdienst festgesetzt hat (§ 576 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). (5) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der bisher geltenden Fassung gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgesetzt worden ist. (6) Werden die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, so werden sie auf den am 1. Januar 1963 gültigen Jahresarbeitsverdienst umgestellt. Der durch Satzung festzusetzende Jahresarbeitsverdienst des Versicherungsträgers ist am 1. Januar 1963 neu festzusetzen. (7) Für die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gelten die Absätze 2, 3 und 6 nur insoweit, als ihnen der tatsächliche Jahresarbeitsverdienst oder ein nach dem Ortslohn oder der Satzung berechneter Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt. Im übrigen wird nach den Absätzen 8 und 9 umgestellt. (8) Liegt den Geldleistungen ein durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst zugrunde, so werden sie nach dem gemäß § 7 a Abs. 2 dieses Artikels neu festgesetzten Jahresarbeitsverdienst umgestellt. (9) Soweit die Gruppen von Versicherten am 1. Januar 1963 die Berechnung der Geldleistungen nach den §§ 563, 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der bisher geltenden Fassung bestimmt ist, die Geldleistungen für diese Gruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, sind diese Geldleistungen auf Grund des nach § 563 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung in der bisher geltenden Fassung zu berechnenden Jahresarbeitsverdienste umzustellen. Dabei ist der Tarif — oder sonst ortsübliche Lohn eines gleichartigen Arbeitnehmers vom 1. Januar 1963 zugrunde zu legen." Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 21 22. In § 7 werden die Worte „mit Wirkung vom 1. Januar 1965" durch die Worte „mit Wirkung vom 1. Juli 1963" ersetzt. 23. Hinter § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: § 7a (1) Die Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar 1963 an für den Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen drei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes neu festzusetzen. (2) Die durchschnittlichen Jahresverdienste in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind für die Zeit vom 1. Januar 1963 an nach Maßgaben der §§ 778 bis 781 der Reichsversicherungsordnung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen drei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes allgemein neu festzusetzen." 24. Hinter § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt: (1) Soweit nach den Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz, den Miet- und Lastenhilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zwei- 2894 Deutscher Bundestag -- 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 ten Wohnungsbaugesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeiträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1963 auf Grund der Vorschriften des § 7 dieses Artikels zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeiträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen. (2) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292), soweit ihre Gewährung oder Höhe von anderen Einkommen abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im Saarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saarländische Gesetz tritt und das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind. (3) Die Änderung der Bezüge des Berechtigten, die auf ,§ 7 dieses Artikels beruht, bewirkt keine Änderung der Bezüge nach §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung und §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes." 25. § 8 wird gestrichen. Bonn, den 5. März 1963 • Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 190 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf, durch den die Unfallrenten der selbständigen Landwirte sowie ihrer Ehegatten und mithelfenden Familienangehörigen an die Unfallrenten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer angeglichen werden, so rechtzeitig vorzulegen, daß die Anhebung dieser Unfallrenten mit Wirkung ab 1. Juli 1963 erfolgen kann. Bonn, den 5. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 191 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 591 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Für den Witwer gelten die §§ 589 und 589 a entsprechend, wenn die durch Arbeitsunfall verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat und solange sie ihn bestritten haben würde." Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 9 Umdruck 192 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 631 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Satzung kann bestimmen, daß den als Unternehmer Versicherten für die ersten 13 Wochen nach dem Arbeitsunfall Geldleistungen ganz oder teilweise nicht gewährt werden." Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 10 Umdruck 193 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 718 a Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 3: „Die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer Unfallgefahr die Zahl 20 in ihrer Satzung erhöhen." Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2895 Anlage 11 Umdruck 194 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgsetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: § 739 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Unternehmer haben, wenn nicht die Satzung Abweichendes bestimmt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres der Berufsgenossenschaft einen Nachweis für die Berechnung der Umlage (Lohnnachweis) einzureichen und die Zahl der Arbeitsstunden anzugeben, die im letzten Kalenderjahr geleistet wurden, wie auch die Zahl der ausgefallenen Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunfälle entstanden ist." Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 12 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 774 werden in Nummer 4 hinter dem Wort „Flurbereinigungsverfahren" die Worte „für Aufbaugemeinschaften zur Umstellung des Weinbaus auf Propfreben" eingefügt. Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 13 Umdruck 196 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 werden hinter der Nummer 13 c folgende neue Nummern 13 c 1 und 13 c 2 eingefügt: „13 c 1. § 51 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: ,§ 51 Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung und für die gesetzliche Unfallversicherung beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gebildet. Er besteht aus vier Vertretern der Versicherten, vier Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank, drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung obliegt die Geschäftsführung.' 13 c 2. § 52 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: ,§ 52 Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen. Je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber schlagen vor a) für die Rentenversicherung der Arbeiter der Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, b) für die Rentenversicherung der Angestellten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, c) für die knappschaftliche Rentenversicherung der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften, d) für die gesetzliche Unfallversicherung die Vorstände des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben. Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Organen von Versicherungsträgern nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt nach Anhören der westdeutschen Rektorenkonferenz.' " Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion 2896 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 Anlage 14 Umdruck 197 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 a erhält folgende Fassung: „Artikel 2 a Verteilung der alten Rentenlast der BergbauBerufsgenossenschaft §1 Die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, tragen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft gemeinsam. §2 (1) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last entspricht dem Verhältnis der Lohnsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohnsumme aller beteiligten Berufsgenossenschaften. (2) Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft für deren Anteil an der gemeinsamen Last (§ 1) werden ausschließlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. Für die Beiträge der Mitglieder bleibt eine Jahreslohnsumme bis je 30 000 Deutsche Mark außer Ansatz. §3 Die Bergbau-Berufsgenossenschaft teilt die jährliche Gesamtsumme der in § 1 bezeichneten Rentenlast bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. mit. Dieser verteilt die Summe nach § 2 Abs. 1. Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die übernommene Rentenlast zu prüfen." 2. Anlage 3 wird gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 15 Umdruck 198 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfaliversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 erhält folgenden neuen § 2 b: „§ 2 b § 1504 der ReichSversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Arbeitsunfall nicht früher als am 45. Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist." Bonn, 'den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Anlage 16 Umdruck 199 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 erhält § 3 Abs. 2 a Satz 1 folgende Fassung: „Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet und wegen einer vor dem Unfall bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gekürzt worden ist, ist die Leistung auf Antrag nach dem ungekürzten Jahresarbeitsverdienst neu festzustellen." Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Anlage 17 Umdruck 200 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UNVG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 3 erhält § 11 a folgende Fassung: „§ 11 a Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. legt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bis zum 30. Juni 1964 einen Plan für eine Zusammenlegung von gewerblichen Berufsgenossenschaften vor." 2. In Artikel 3 werden § 11 b bis § 11 d gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Zoglmann und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2897 Anlage 18 Umdruck 201 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Anlage 1 zu Artikel 1 § 645 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 (zu Artikel 1 § 645 Abs. 1) Träger der allgemeinen Unfallversicherung 1. Bergbau-Berufsgenossenschaft 2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft 3. Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie 4. Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke 5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft 6. Maschinenbau- und KleineisenindustrieBerufsgenossenschaft 7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft 10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik 11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 12. Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft 13. Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft 14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft 15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung 16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft 17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft 18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft 20. Zucker-Berufsgenossenschaft 21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg 22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover 23. Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal 24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main 25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft 26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft 27. Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft 28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft 29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft 30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel 31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen — Verwaltungs-Berufsgenossenschaft — 32. Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat- und Kleinbahnen 33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen 34. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft 35. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege." Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 19 Umdruck 202 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 erhält § 14 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1963 in Kraft." Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 20 Umdruck 203 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 § 14 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Anlage 21 Umdruck 204 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). 2898 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, im Verfolg der Ankündigung in der Regierungserklärung vom 6. Februar 1963 und in Ergänzung der Vorschriften des in die Reichsversicherungsordnung eingeführten § 718 a den Entwurf eines Gesetzes über hauptamtliche Sicherheitsbeauftragte insbesondere über Sicherheits-Ingenieure vorzulegen, in dem die Voraussetzungen für die Bestellung dieser Sicherheitsbeauftragten, ihre Aufgaben und ihre Stellung im Rahmen der Betriebsorganisation sowie ihr Zusammenwirken mit den übrigen betrieblichen Sicherheitsorganen festgelegt werden. Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Anlage 22 Umdruck 205 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Beratungen über den Entwurf des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes haben ergeben, daß die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung auf Grund der besonderen Lage der deutschen Land- und Forstwirtschaft in vielfacher Hinsicht von den Verhältnissen im gewerblichen Bereich abweicht. Auf Grund der durch die Abwanderung zahlreicher Fremdarbeitskräfte in andere Wirtschaftszweige bedingten Veränderung der landwirtschaftlichen Arbeitskräftestruktur hat sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung im Laufe der Zeit immer mehr von einer Unselbständigen- zu einer Selbständigenversicherung, von einer Fremd- zu einer Eigenversicherung der. bäuerlichen Familie gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gewandelt. Mit dieser Entwicklung ist ein wirtschaftlicher Strukturwandel verbunden, der durch die Integration in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wesentlich verstärkt wird. Im Rahmen der Beratungen über die Neuregelung der gesamten Unfallversicherung konnten diese Umstände indessen noch nicht berücksichtigt werden. Andererseits bedürfen sie aber einer eingehenden Prüfung. Aus diesen Gründen erscheint es zweckmäßig, die gesetzliche Unfallversicherung der bäuerlichen Familie (Landwirte, Ehegatten und mithelfende Familienangehörige) in einem besonderen Gesetz zu regeln. Da diese Entwicklung keinen Aufschub duldet, sollte dieses Gesetz bereits zum 1. Januar 1964 in Kraft treten. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, den Entwurf dieses Gesetzes dem Bundestag baldigst vorzulegen. Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Anlage 23 Umdruck 206 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Anlage 1 zu Artikel 1 § 645 Abs. 1 erhält die Fassung der Nummern 1 bis 35 des § 645 des Entwurfs — Drucksache IV/120 —. 2. Artikel 3 § 11 a bis 11 rd werden gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 24 Umdruck 207 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1963 (Handwerkzählungsgesetz 1963) (Drucksachen IV/876, IV/988). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 wird Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gestrichen. 2. In § 4 wird der Absatz 1 Nr. 5 gestrichen. 3. Hinter § 5 Nr. 5 wird eingefügt: „6. das Lebensalter und die Staatsangehörigkeit des Inhabers; 7. die Rechtsverhältnisse an den Räumen, die dem Betriebe des Handwerks dienen." Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 25 Umdruck 208 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 § 539 Abs. 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung: „13. die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird und die von einem Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2899 Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle zur Beweiserhebung herangezogenen Zeugen." Bonn, den 6. März 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 26 Umdruck 209 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird § 710 wie folgt geändert: In Satz 1 wird zwischen die Worte „oder fahrlässig" das Wort „grob" eingefügt. Bonn, den 6. März 1963 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 27 Umdruck 210 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/ 938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 § 14 a) erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung: „Änderungen in der Zuständigkeit der gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einerseits sowie der Eigenunfallversicherungsträger andererseits treten mit dem 1. April 1964 in Kraft." ; b) wird in Absatz 2 Nr. 3 gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 28 Umdruck 211 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, dem Bundestag bis zum 31. Dezember 1963 einen Gesetzentwurf über die Neuregelung der Organisation und der Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorzulegen. Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 29 Umdruck 212 Änderungsantrag der Abgeordneten Porten, Burgemeister, Wieninger, Soetebier und Genossen zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP — Umdruck 197 — zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Nr. 1 des Änderungsantrags — Umdruck 197 — In Artikel 2 a wird in § 2 Abs. 2 die Zahl „30 000" durch die Zahl „50 000" ersetzt. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Rücklagen werden nicht gebildet." Bonn, den 6. März 1963 Porten Riedel (Frankfurt) Burgemeister Schulhoff Wieninger Falke Soetebier Blöcker Anlage 30 Umdruck 213 Änderungsantrag der Abgeordneten Lang (München), Dr. Franz, Wieninger, Seidl (München) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält der § 658 Abs. 2 folgende Fassung: „ (2) Personen, die in gemeindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1) beschäftigt werden, sind bei der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert." Bonn, den 6. März 1963 Lang (München) Dr. Franz Wieninger Seidl (München) Varelmann Hesemann Hörnemann (Gescher) Falke Kuntscher Brück Rommerskirchen Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Hösl Lemmrich Lermer Dr. Kanka Scheppmann Frau Dr. Kuchtner Dr. Ramminger Dr. Besold Dr. Brenck Weinzierl Leukert Wagner Dr. Huys 2900 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 Hilbert. Maucher Spies Dr. Kempfler Krug Dr. Willeke Dr. Martin Bauer (Wasserburg) Freiherr zu Guttenberg Dr. Gleissner Dr. Jaeger Dr. von HanielNiethammer Dr. Aigner Frau Dr. Maxsein Frau Dr. Probst Schmidt (Kempten) Ertl Dr. Supf Dr. Dittrich Vogt Dr. Czaja Lenze (Attendorn) Dr. Althammer Ehren Stiller Dr. Seffrin Gibbert Schneider (Hamburg) Heix Dr. Zimmermann (München) Memmel Dr. Winter Schlee Ehnes Böhme (Hildesheim) Sühler Dr. Knorr Unertl Benda eine Unterschrift unleserlich Anlage 31 Umdruck 214 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jungmann, Dr. Franz, Frau Welter (Aachen) zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP — Umdruck 197 — zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Nr. 1 des Änderungsantrags — Umdruck 197 — In Artikel 2 a § 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Von der Verteilung der gemeinsamen Last sind ausgenommen die Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege." Bonn, den 6. März 1963 Dr. Jungmann Dr. Franz Frau Welter (Aachen) Anlage 32 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP — Umdruck 197 — zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Nr. 1 des Änderungsantrags — Umdruck 197 — In Artikel 2 a § 2 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Hierbei ist die eigene Belastung aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, angemessen zu berücksichtigen." Bonn, den 6. März 1963 Dr. Atzenroth Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 33 Umdruck 218 Änderungsantrag der Abgeordneten Lang (München), Dr. Franz, Wieninger, Seidl (München) und Genossen zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält der § 658 Abs. 2 folgende Fassung: „ (2) Personen, die in gemeindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1) beschäftigt werden, sind bei der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert." Bonn, den 6. März 1963 Lang (München) Dr. Franz Wieninger Seidl (München) Schmidt (Kempten) Wagner Bauer (Wasserburg) Stiller Sühler Ehnes Willeke Heix Dr. Althammer Memmel Dr. Besold Kempfler Dr. Winter Dr. von Haniel-Niethammer Vogt Krug Dr. Ramminger Dr. Seffrin Weinzierl Hösl Anlage 34 Umdruck 219 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a erhält § 1 folgenden Satz 2: „Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer Betracht." In Artikel 2 a § 2 wird der Absatz 4 gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion
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    Rede von Dr. Gerhard Philipp


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Börner, das hat mit der Ertragslage an sich nichts zu tun. Ich habe versucht, Ihnen klarzumachen, daß es sich in erster Linie um ein sozialpolitisches Problem handelt, das sich aus der Änderung der Struktur unserer Volkswirtschaft ergeben hat. Das ist eben ein Unterschied. Sie wissen genau, daß bei den Berufsgenossenschaften die Kosten pro anno durch Umlage aufgebracht werden und daß diejenigen Betriebe im Bergbau, die jetzt stillgelegt werden, in der Zukunft für diese Lasten, die sie selbst verursacht haben, nicht mehr haften, sondern daß die Übrigbleibenden für diese Beträge haften müssen. Das sind Strukturfragen, die Sie doch nicht einfach negieren und auch nicht mit der Energiepolitik abtun können.

    (Abg. Börner: Aber natürlich!)

    Ich muß daran erinnern, daß Sie dieses Problem im Ausschuß grundsätzlich auch erkannt hatten und daß Sie nur einen anderen Weg gehen wollten als wir, nämlich über den Staat. Wir wollten den Weg über die Wirtschaft gehen, weil die Selbsthilfe der Wirtschaft bei einer Änderung in der Volkswirtschaft unserer Politik entspricht.
    Herr Börner, Sie sprachen dann von der Energiepolitik. Wir haben heute keine energiepolitische Debatte. Ich habe mich gefreut, eine Große Anfrage der Fraktion der SPD zur Energiepolitik vorzufinden. Aber in der Sozialdebatte sagen Sie: Es ist keine sozialpolitische Angelegenheit, und in Ihrer Anfrage zur Energiepolitik finde ich zu meinem Erstaunen ebenfalls kein Wort über dieses Problem. Ich möchte Ihnen mit Herrn Blank sagen, ich bin erstaunt über diese Einstellung. Die Bergarbeiter an Rhein und Ruhr werden sich darüber ihre eigenen Gedanken machen.
    Ich hatte hervorgehoben, daß diese Regelung bereits seit 80 Jahren eine gesetzliche Grundlage hat und daß sie auch heute schon praktiziert wird. Ich kenne einen Berufsgenossenschaftszweig, eine Sektion der Bergbauberufsgenossenschaft, in der das Prinzip der Gemeinlast intern bereits praktiziert wird. Der Aachener Bergbau, der niederrheinische Bergbau und rheinische Braunkohlenbergbau tragen bereits heute jährlich 8 Millionen DM des toten
    Erzbergbaus, mit dem diese Wirtschaftszweige weder verwandt noch verschwägert sind. Hier wird also bereits intern in einer Berufsgenossenschaft der Grundsatz der Gemeinlast praktiziert. Und Sie stellen sich hier hin, als ob es eine Gemeinlast überhaupt nicht gäbe.
    Sie sagen, die Unfallverhütung werde dadurch gefährdet. Das ist absolut nicht der Fall. Sie wissen ganz genau, daß auch heute trotz dieser Maßnahmen das Verhältnis der Lasten immer noch 1 : 7 ist, also der Bergbau auch nach dieser Gesetzeslage noch den siebenfachen Betrag zu leisten hat und daß nur die alten Lasten abgenommen werden, die zehn Jahre zurückliegen.

    (Abg. Stingl: Auch bei den Bezahlenden bleibt ja die Gesamtbelastung unterschiedlich!)

    — Selbstverständlich, die Gefahrklassen und die Gefahrtarife, die wir in der Berufsgenossenschaft haben, werden nicht angetastet und bleiben nach wie vor bestehen.
    Ich möchte also zusammenfassend sagen: Sie haben keine Argumente vorgetragen, die irgendwie geeignet wären, uns von dem vorliegenden Antrag abzubringen. Ich muß feststellen, ich bin erschüttert, daß Sie uns einfach keine Lösung dieses sozialpolitischen Problems vorlegen können. Sie machen der Regierung den Vorwurf, die Dinge laufen zu lassen. Ich muß Ihnen den Vorwurf machen, daß Sie die sozialpolitischen Dinge genauso laufen lassen und überhaupt jede Konzeption vermissen lassen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Abgeordnete Professor Balke.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Siegfried Balke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte vorschlagen, daß wir das jetzt anstehende Problem von Emotionen freihalten und uns wieder einmal auf die Tatbestände zurückziehen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU. — Zuruf von der SPD: Das müssen Sie Ihrem Minister sagen!)

    Es sind hier zwei Probleme angesprochen worden. Das eine ist die Energiepolitik, und das andere ist ein Problem, das wir über die Unfallversicherung lösen wollen; zwei Gegensätze, wenn Sie so wollen.
    Nun, die energiepolitische Frage, die Sie angesprochen haben, Herr Börner, liegt uns auch sehr am Herzen, und ich muß gestehen, mir wäre es auch lieber, diese Frage wäre über eine Energiewirtschaftspolitik gelöst worden. Dieses Problem ist aber nicht nur bei uns ungelöst. Wenn Sie sich in der Welt umschauen: in allen Industriestaaten einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika warten wir immer noch auf eine nationale und internationale — in integrierten Räumen — Energiewirtschaftspolitik. Sie wissen, daß dieses Problem im Gemeinsamen Markt, in den sechs EWG-Staaten, eine genauso große Rolle spielt wie bei uns und daß dieses Problem vorerst nicht zu lösen ist. Es ist



    Dr.-Ing. Balke
    also, glaube ich, wenig sinnvoll, wenn man irgendeiner Regierung, auch der unsrigen, vorwirft: „Das energiepolitische Problem ist noch nicht gelöst." Die Lösung wird leider noch einige Zeit auf sich warten lassen.
    Wir haben hier einen anderen Tatbestand. Es handelt sich darum, eine Altlast abzulösen. Ich möchte bitten, eine Altlast von einer Gemeinlast zu unterscheiden. Unter einer Gemeinlast würden wir eine Belastung verstehen, die laufend weitergeht und unabsehbare Folgen hat.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Dagegen wäre ich auch. Hier handelt es sich nur um die Ablösung einer Altlast bei einer Wirtschaftsgruppe, bei einem Gewerbezweig, der, wie wir wissen, nicht in der Lage. ist, diese aus seinen eigenen Erträgen zu decken. Und jetzt ist eine methodische Frage entstanden: Soll man das über die Betroffenen lösen, in diesem Falle über die gewerblichen Berufsgenossenschaften — die landwirtschaftlichen sind nicht angesprochen —, oder soll man es, wie Sie vorschlagen, durch eine allgemeine staatliche Belastung, die also den einzelnen Staatsbürger trifft, machen? Auf jeden Fall würde ja auch bei Ihrem Vorschlag die Belastung von der Wirtschaft aufzubringen sein. Ob sie das nun über ein bekanntes System der Sozialversicherung aufbringt oder auf Grund eines neuen Gesetzes mit der Verteilung einer solchen Last auf alle Schultern — es bleibt immer die Aufgabe, diese Summe aus dem Sozialprodukt zu decken, ganz gleich, welchen Weg Sie wählen.
    Es ist also meiner Ansicht nach eine Frage der Zweckmäßigkeit, wie man so etwas macht. Hier hat sich die Lösung über die Unfallversicherungsträger angeboten. Der Herr Bundesarbeitsminister hat klargelegt, daß das gar nicht so einfach war; das wissen wir. Der erste Vorschlag, Gruppen zu bilden, die auf Grund ihrer besseren Ertragslage diese Last übernehmen könnten, ist verfassungsrechtlich bedenklich gewesen. Nun hat sich ein Vorschlag herausgebildet, der vielleicht — ich weiß es nicht, ich bin kein Verfassungsjurist — auch noch Angriffspunkte bieten kann, der aber doch wenigstens praktikabel erscheint.
    Und nun möchte ich zunächst einmal den Beschluß vorlesen, den der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in einer ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, die praktisch vollzählig besucht war, gefaßt hat, und zwar mit großer Mehrheit. Sie wissen, im Hauptverband hat jede Berufsgenossenschaft zwei Stimmen, ein Arbeitgeber und ein Versicherter. Dieser Beschluß ist ordnungsgemäß mit praktisch vollständiger Mehrheit zustande gekommen. Er stellt aber, das möchte ich klarstellen, keine Empfehlung und keinen Vorschlag dar.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Und keine Bindung für die einzelne Berufsgenossenschaft!)

    — Das können diese ja gar nicht, das müssen sie unter sich ausmachen. — Der Beschluß lautet:
    Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften wurde nach langen Auseinandersetzungen folgende Entschließung gefaßt:
    Zur Konsolidierung der durch die anerkannt hohe Last der Bergbauberufsgenossenschaft entstandenen schwierigen Lage hat die Mitgliederversammlung zur Abwendung einer Gemeinlast im Sinne des Artikels 2 a des Entwurfs des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes äußerstenfalls folgende Regelung mit dem System der gesetzlichen Unfallversicherung für vereinbar erachtet:
    1. Artikel 2 .a des Entwurfs wird gestrichen.
    2. Artikel 2 a erhält folgende neue Fassung:
    „Die Rentenlast der Bergbauberufsgenossenschaft aus Versicherungsfällen vor dem 1. 1. 53 tragen von dem 1. 1. 63 ab die gewerblichen Berufsgenossenschaften gemeinsam."
    3. Die Verteilung dieser Last erfolgt im Verhältnis ihrer Lohnsummen.
    Viertens kommt eine Bestimmung, die noch diskutiert werden müßte: „Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Arbeit."
    Ich glaube, nach Lage der Dinge entspricht der Antrag unserer Fraktion der Sachlage am besten. Ich will aus den Gründen, die ich genannt habe, gar nicht behaupten, daß es eine ideale Lösung wäre.

    (Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

    Aber wir sollten auf diesem Wege nicht versuchen, eine Regelung zu finden, die doch wieder auf eine Sozialisierungsmaßnahme hinausliefe. Deswegen glaube ich, daß es besser ist, die Beteiligten, die nun einmal zahlen müssen, in einem vernünftigen Maße heranzuziehen. Ich betone: das darf kein Präzedenzfall sein, auch nicht für den Gesetzgeber. Diese Methode darf nicht später wiederholt werden. Es geht nur um die Ablösung der Altlast für einen not-leidenden Gewerbezweig.

    (Zustimmung.)

    Darüber sind wir uns wohl in diesem Hause einig.
    Ich habe sehr viel Verständnis für die Argumente der SPD-Fraktion. Aber der Antrag, den Art. 2 a einfach ersatzlos zu streichen, scheint mir der Sachlage nicht gerecht zu werden. Deshalb glaube ich, wir tun im allgemeinen Interesse des Bergbaus und der Volkswirtschaft — —

    (Abg. Stingl: Nicht das Beste, aber das Bestmögliche!)

    — Richtig, Herr Kollege Stingl. Ideal ist die Lösung nicht, aber sie ist praktikabel. Sie schafft ein Problem aus der Welt, das uns sonst noch sehr lange nutzlos beschäftigen wird. Ich glaube, wir können diese Lösung mit gutem Gewissen vertreten und den Antrag der CDU/CSU-Fraktion annehmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)