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    Deutscher Bundestag 62. Sitzung Bonn, den 6. März 1963 Inhalt: Begrüßung des Präsidenten des Parlaments von Vietnam 2818 C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kriedemann und Gaßmann . . . 2805 A Die Abg. Schlee und Flämig treten in den Bundestag ein 2805 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/866) und Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache IV/867) 2805 B Antrag betr. Raumordnung (Abg. Dr Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies, Jacobi [Köln] u. Gen.) (Drucksache IV/473) 2805 B Entschließungsantrag zum Bericht der Bundesregierung über die Lage der Landwirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Umdruck 185) 2805 C Fragestunde (Drucksachen IV/1027, IV/1019) Frage des Abg. Kaffka: Todesurteil gegen den deutschen Staatsbürger Schmetz Dr. Carstens, Staatssekretär . . 2806 B, C Kaffka (SPD) . . . . . . . . . 2806 B Fragen des Abg. Bauer (Wasserburg) : Preise für Brau- und Saatgerste, Saatweizen und Saatroggen Schwarz, Bundesminister . . . 2806 C, D, 2807 A, B Bauer (Wasserburg) (CDU/CSU) . . 2806 D, 2807 A Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 2807 B Frage des Abg. Bauknecht: Milchautomaten in Kantinen der Bundeswehr Hopf, Staatssekretär . . . . . 2807 C, D Bauknecht (CDU/CSU) . . . . . 2807 D Fragen des Abg. Eisenmann: Private Kinderheime Dr. Heck, Bundesminister 2808 A, B, C, D Dürr (FDP) . . . . . . . . 2808 B, C, D Frage der Abg. Frau Dr. Maxsein: Haftpflicht auf dem Gebiet der Atomkernenergie Dr. Cartellieri, Staatssekretär . . . 2808 D Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Deutscher Vertreter im Exekutivrat der UNESCO Dr. Carstens, Staatssekretär . . 2809 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 2809 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 Frage des Abg. Hansing: Fischereigrenzen vor Grönland Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 2809 C Frage der Abg. Frau Schanzenbach: Ausbildungsbeihilfen für soziale und pflegerische Berufe Höcherl, Bundesminister . . . . 2810 A, B Frau Schanzenbach (SPD) . . . . 2810 B Fragen des Abg. Sänger: Regierungskriminalrat Saevecke vom Bundeskriminalamt Höcherl, Bundesminister . . . 2810 B, C, D, 2811 A, B, C, D, 2812 A, B Sänger (SPD) . . . 2810 C, D, 2811 C, D Dr. Kohut (FDP) . . . 2811 A, B, 2812 A Ertl (FDP) 2812 B Frage des Abg. Hammersen: Novellierung des § 159 des Bundesbeamtengesetzes Höcherl, Bundesminister . . . 2812 B, C, D Hammersen (FDP) . . . . . . . 2812 C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 2812 D Frage des Abg. Wittrock: Gutachten betr. Blutalkoholgehalt und Fahrtüchtigkeit Dr. Bucher, Bundesminister . . 2813 A, B Wittrock (SPD) 2813 A, B Frage des Abg. Wittrock: Entwurf eines Straftilgungsgesetzes Dr. Bucher, Bundesminister . . . 2813 C, D, 2814 A Wittrock (SPD) . . . . . . . . 2813 D Frage der Abg. Frau Dr. Maxsein: Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge Dr. Bucher, Bundesminister . . . . 2814 A Frage der Abg. Porten: Steuerrückerstattungen aus dem Lohnsteuerjahresausgleich Grund, Staatssekretär 2814 B Frage des Abg. Ertl: Rasthaus am Chiemsee Grund, Staatssekretär . 2814 C, D, 2815 A Ertl (FDP) 2814D, 2815 A Frage des Abg. Krüger: Vorfinanzierungsmittel für die Auszahlung von Hauptentschädigungen Grund, Staatssekretär . . . . . 2815 B, D, 2816A, B, C, D, 2817 A, B Krüger (CDU/CSU) . . . . . . . 2815 D Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 2816 A Kuntscher (CDU/CSU) . . . . . 2816 B, C Dr. Czaja (CDU/CSU) . . . . . 2816 C, D Leukert (CDU/CSU) 2817 A Frage des Abg. Krüger: Einschränkungsmaßnahmen des Bundesausgleichsamtes Grund, Staatssekretär . . . . 2817 B, C, D Krüger (CDU/CSU) . . . . . . 2817 C Kuntscher (CDU/CSU) 2817 C Rehs (SPD) 2817 D Fragen des Abg. Dr. Czaja: Barauszahlung der Hauptentschädigung Grund, Staatssekretär 2818 A, C Dr. Czaja (CDU/CSU) 2818 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/979) — Erste Beratung — 2818 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung des Saarlandes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache IV/995) — Erste Beratung — . . . . . . . . 2818 D Entwurf eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Elektrizitäts- und Gastwirtschaft und die Durchführung des Europäischen Industriezensus in der Versorgungswirtschaft (Drucksache IV/877) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/992) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 2819 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksache IV/878) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/993) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 2819 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 1962 (SPD) (Drucksache IV/436); Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache IV/955) — Zweite Beratung — 2819 B, 2823 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung vom 4. Oktober 1961 der Satzung der Internationalen Atomkernenergie-Organisation (Drucksache IV/852); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache IV/1007) — Zweite und dritte Beratung — 2819 C Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Atomgesetzes (Drucksache IV/966) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft (Drucksache IV/1008) — Zweite und dritte Beratung — 2819 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960 mit dem Großherzogtum Luxemburg über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger (Drucksache IV/595) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache IV/1011) — Zweite und dritte Beratung — . . . 2820 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960 mit dem Großherzogtum Luxemburg über die Gewährung von Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft usw. (Drucksache IV/596); Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache IV/1012) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 2820 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. April 1961 mit dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/720) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 1013) — Zweite und Dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 2820 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Allgemeinen Abkommen vom 7. Dezember 1957 mit dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit (Drucksache IV/870) ; Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache IV/1014) — Zweite und Dritte Beratung — . . . . . . . . 2820 C Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (CDU/CSU) (Drucksache IV/120); Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache IV/938 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . . 2821 B, 2836 C Ruf (CDU/CSU) . 2823 C, 2840 D, 2845 B, 2867 C Börner (SPD) . 2823 D, 2837 C, 2856 B, D, 2858 B, 2861 A, 2865 D, 2876 C Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . . 2824 B, 2832 C Dr. Schmidt (Offenbach) (SPD) . . . 2825 D, 2830 A Porten (CDU/CSU) . . . 2827 A, 2861 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) 2828 A, 2833 D, 2835 C Memmel (CDU/CSU) . . 2830 C, 2876 A Berberich (CDU/CSU) . . 2831 B, 2843 C, 2856 D, 2872 B, 2884 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 2831 D Dr.-Ing. Balke (CDU/CSU) 2833 A, 2874 B Dr. Schellenberg (SPD) . 2833 D, 2867 D, 2873 C Killat (SPD) . . 2834 D, 2836 A, 2838 D, 2851 D, 2869 C, 2871 B, 2872 C, 2874 D, 2886 A, 2886 B, 2886 C Spitzmüller (FDP) 2836 B, 2854 C, 2875 B Klein (Saarbrücken) (CDU/CSU) . . 2837 B Langebeck (SPD) . . . 2837 D, 2839 C Becker (CDU/CSU) . . . 2838 B, 2855 D Stingl (CDU/CSU) 2839 A, D, 2842 D, 2857 B, 2871 A Ollesch (FDP) . 2840 A, 2850 C, 2866 C, 2879 D Biermann (SPD) 2840 B Meyer (Wanne-Eickel) (SPD) . . 2841 C Geiger (SPD) . . 2842 A, 2845 D, 2853 B Weber (Georgenau) (FDP) . . . . 2842 C Lang (München) (CDU/CSU) . . . 2844 B Dr. Franz (CDU/CSU) . . 2847 D, 2878 D, 2886 A Gaßmann (CDU/CSU) 2857 A Blank, Bundesminister . 2860 B, 2881 B Dr.-Ing. Philipp (CDU/CSU) . . . . 2862 B Dr. Atzenroth (FDP) 2865 A Scheppmann (CDU/CSU) . . . . 2866 D Burgemeister (CDU/CSU) . . . 2868 B Teriete (CDU/CSU) 2869 A Frehsee (SPD) . 2871 D, 2883 D, 2885 A Dr. Rutschke (FDP) 2881 D Entwurf eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1963 (Handwerkszählungsgesetz 1963) (Drucksache IV/876); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/988 — Zweite Beratung— Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 2887 A, 2888 A Wieninger (CDU/CSU) . . . . 2887 B Dürr (FDP) 2888 A Nächste Sitzung 2888 C Anlagen 2889 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2805 62. Sitzung Bonn, den 6. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2889 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Adorno 8. 3. Bals 9. 3. Bazille 8. 3. Frau Beyer (Frankfurt) 8. 3. Birkelbach * 8. 3. Fürst von Bismarck 8. 3. Dr. Bleiß 6. 3. Blumenfeld 6. 3. Deringer * 6. 3. Frau Dr. Diemer-Nicolaus 8. 3. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Frau Dr. Elsner 6. 3. Figgen 20. 4. Dr. Dr. h. c. Friedensburg 8. 3. Gehring 8. 3. Frau Geisendörfer 8. 3. Gewandt 8. 3. Hoogen 6. 3. Kemmer 8. 3. Frau Dr. Kiep-Altenloh 10. 3. Kohlberger 8. 3. Dr. Kreyssig * 8. 3. Kriedemann * 6. 3. Kühn (Hildesheim) 8. 3. Leonhard 8. 3. Dr. Mälzig 8. 3. Michels 8. 3. Müller (Berlin) 31. 3. Murr 8.3. Nieberg 8. 3. Frau Dr. Probst 8. 3. Ruland 8. 3. Schlick 8.3. Schultz 6. 3. Seither 11.3. Stooß 8. 3. Storm 8. 3. Strauß 18. 3. Frau Strobel * 8. 3. Walter 8. 3. Wilhelm 8. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. b) Urlaubsanträge Dr. Arndt (Berlin) 16. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Dr. Bechert 15. 3. Frau Blohm 16. 3. Dr. Dörinkel 15. 3. Frau Eilers 15. 3. Funk (Neuses am Sand) 31. 3. Dr. Hahn (Heidelberg) 12. 3. Hauffe 16. 3. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Hellenbrock 31. 3. Horn 15. 3. Dr. Imle 11.3. Katzer 31.3. Lohmar 30. 4. Dr. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 15. 3. . Frau Dr. Pannhoff 30. 3. Dr. Rieger (Köln) 27. 3. Frau Vietje 31. 3. Wacher 15.3. Dr. Weber (Koblenz) 15. 3. Anlage 2 Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Die Bundesregierung hat in wiederholten Erklärrungen versichert, daß sie angesichts der großen Aufgaben und Anforderungen, die von der deutschen Wirtschaft in den nächsten Jahren bewältigt werden müssen, alles tun wird, um weitere vermeidbare Belastungen von ihr fernzuhalten. Entgegen dieser Versicherung werden der Wirtschaft durch das zur Abstimmung stehende Gesetz wiederum erhebliche zusätzliche Lasten auferlegt. Durch die Übertragung der Altlast des Bergbaues auf die anderen industriellen Berufsgenossenschaften ist diese Last für gewisse Wirtschaftszweige nochmals erhöht worden. Ich halte diese neuen Belastungen besonders im Hinblick auf das, was aus dem Sozialpaket noch zu erwarten ist, für untragbar. Deshalb konnte ich dem Gesetz meine Zustimmung nicht geben. Dr. Atzenroth Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Dollinger auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hammersen (Fragestunde der 60. Sitzung vom 13. Februar 1963, Drucksache IV/958, Frage VIII) Trifft es zu, daß in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1961 und dem 30. September 1962 308 ha bundeseigene unbebaute Grundstücke, davon im letzten Quartal jenes Zeitraums nur 3 ha Bundesbauland, in Privathand übergewechselt sind? Bei der bisherigen Berichterstattung über die Veräußerung bundeseigener Grundstücke wurde unterschieden zwischen Verkaufsfällen, bei denen die Grundstücke im Grundbuch umgeschrieben und somit bereits in Privathand übergewechselt sind, 2890 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 und solchen Fällen, bei denen zwar Verkaufszusagen abgegeben worden sind, aber der grundbuchliche Vollzug noch ausstand. Danach ergaben sich am 30.9. 1962 (am Ende des Berichtszeitraumes) folgende Zahlen: Bereits grundbuchlich vollzogene Verkaufsfälle 157 ha, noch in der Durchführung befindliche Verkaufsfälle 151 ha, damit waren insgesamt bereitgestellt 308 ha. Nach dem Stand vom 30. 6. 1962 waren zu verzeichnen: Bereits grundbuchlich vollzogene Verkaufsfälle 138 ha, noch in der Durchführung befindliche Verkaufsfälle 167 ha, insgesamt also 305 ha. Im Quartal vom 1. 7. 1962 — 30. 9. 1962 (letztes Quartal des Berichtszeitraumes) sind demnach nicht nur 3 ha, sondern 19 ha (157-138 = 19 ha) Bundesbauland in Privathand übergewechselt. Anlage 4 Umdruck 172 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Hamm (Kaiserslautern), Dr. Jungmann, Frau Dr, Hubert und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird dem § 557 Abs. 2 folgender Satz 2 angefügt: „An der Durchführung der Heilbehandlung sind die Ärzte zu beteiligen, die dazu fachlich befähigt, entsprechend ausgestattet und zur Übernahme der damit verbundenen Pflichten bereit sind." Bonn, den 4. Februar 1963 Dr. Hamm (Kaiserslautern) Dr. Jungmann Frau Dr. Hubert Dr. Atzenroth Biegler Dr. Danz Dr. Dittrich Dr. Effertz Frau Engländer Ertl Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) Frau Dr. Heuser Dr. Imle Dr. Löbe Dr. Nissen Ollesch Frau Dr. Pannhoff Peters (Poppenbüll) Dr. Rutschke Schmidt (Kempten) Dr. Schmidt (Offenbach) Schultz Weber (Georgenau) Frau Welter (Aachen) Anlage 5 Umdruck 188 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Löbe, Dr. Sinn, Cramer und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 543 wird in der Fassung des Entwurfs — Drucksache IV/120 — wiederhergestellt: „§ 543 (1) Ausländische und staatenlose Besatzungsmitglieder deutscher Seefahrzeuge, die keinen Wohnsitz im Inland haben, können auf Antrag des Reeders von der Versicherung befreit werden, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Übereinkommen entgegenstehen. (2) Über den Antrag entscheidet das Bundesversicherungsamt." Bonn, den 5. März 1963 Dr. Löbe Dr. Sinn Cramer Brück Dr. Danz Eisenmann Faller Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) Gewandt Dr. Hamm (Kaiserslautern) Frau Dr. Heuser Dr. Imle Frau Dr. Kiep-Altenloh Lemmrich Logemann Mertes Rademacher Dr. Rutschke Scheuren Schmidt (Braunschweig) Schmidt (Kempten) Schwabe Spitzmüller Dr. Supf Wächter Wendelborn Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2891 Anlage 6 Umdruck 189 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgegesetz—UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. Hinter § 548 wird folgender neuer § 548 a eingefügt: „§ 548 a Auf Leistungen nach § 548 haben auch Personen Anspruch, die als Leibesfrucht infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit der versicherten Mutter gesundheitlich geschädigt worden sind. Anstelle der Entschädigung durch Rente gewährt der Träger der Unfallversicherung eine besondere Unterstützung in Höhe des durch die Schädigung verursachten Mehrbedarfs für den Lebensunterhalt; sind diese Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen, die durch die Schädigung verursacht worden sind, außerstande, sich selbst zu unterhalten, so erhalten sie, solange dieser Zustand dauert, eine besondere Unterstützung zur Bestreitung des Lebensunterhalts." 2. In § 557 erhält Absatz 2 fol ende neue Sätze 2 und 3: „An der Durchführung der Heilbehandlung sind die Ärzte zu beteiligen, die zur unfallmedizinischen Versorgung fachlich befähigt sind, über die hierfür erforderlichen Einrichtungen verfügen und sich zur Übernahme der mit der unfallmedizinischen Behandlung verbundenen Verpflichtungen bereit erklären. Der Verletzte hat das Recht, unter diesen Ärzten frei zu wählen." 3. In § 574 Abs. 3 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: „Ist die Erwerbsfähigkeit einer in den Absätzen 1 oder 2 genannten Personen infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 80 vom Hundert gemindert,". 4. In § 581 erhält Absatz 2 folgenden zweiten Satz: „War die Erwerbsfähigkeit des Verletzten schon vor dem Arbeitsunfall dauernd gemindert, so gilt der Verletzte insoweit als erwerbsfähig, als er zur Zeit des Unfalles erwerbstätig gewesen ist." 5. § 581 a erhält folgende Fassung: „§ 581 a (1) Ist ein Verletzter, der infolge des Arbeitsunfalles erwerbsunfähig geworden ist, durch die Unfallfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen, so wird zur Vollrente eine Schwerstverletztenzulage in Höhe von einem Zehntel des Jahresarbeitsverdienstes gewährt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis zu bestimmen, der durch die Verletzungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen ist." 6. In § 582 a) erhält Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung: „Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt; Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden nur berücksichtigt, wenn sie 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder 2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, und unverheiratet sind."; b) werden in Absatz 4 Satz 1 hinter dem Wort „Verletztenrente" die Worte „ohne Schwerstverletztenzulage (§ 581 a) " eingefügt. 7. In § 583 Abs. 1 werden in Satz 1 hinter den Worten „die Renten" und in Satz 2 hinter den Worten „so dürfen sie" jeweils die Worte „ohne Schwerstverletztenzulage (§ 581 a)" eingefügt. 8. In § 594 Abs. 1 werden die Worte „eine Rente von zusammen einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes" durch die Worte „eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil, von drei Zehnteln des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar" ersetzt. 9. In § 601 Satz 1 werden die Worte „mit dem fünffachen Betrag der Jahresrente" durch die Worte „mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrage" ersetzt. 10. In § 603 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Die Abfindungssumme ist auf die Rente insoweit anzurechnen, als sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die dem Verletzten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten." 11. In § 708 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften über 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, 2. das Verhalten, das. die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beobachten haben, 3. ärztliche Untersuchungen von Versicherten, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, 2892 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 deren Verrichtung mit außergewöhnlichen Unfall- oder Gesundheitsgefahren für sie oder Dritte verbunden ist. Die Vorschriften werden von der Vertreterversammlung beschlossen." 12. In § 712 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Sicherheitszustand eines jeden Betriebes mindestens einmal im Jahr durch technische Aufsichtsbeamte zu überprüfen. Für bestimmte Gewerbezweige oder Betriebsarten können, wenn die Unfall- und Gesundheitsgefährdung gering ist, abweichende Regelungen getroffen werden. Das Nähere bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften." 13. In § 718 a a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: „ (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung und Überwachung der betrieblichen Unfallverhütungsmaßnahmen zu beraten und zu unterstützen. Sie wirken insbesondere mit 1. an den betrieblichen Maßnahmen zur Förderung des sicherheitsbewußten Verhaltens, 2. an der Überwachung des sicherheitstechnischen Zustandes von Betriebsanlagen und -einrichtungen, 3. an der Erstellung von Unfallanzeigen, 4. an der Untersuchung von Arbeitsunfällen. Die Verantwortung des Unternehmers nach § 913 wird hierdurch nicht berührt." ; b) wird hinter Absatz 4 folgender neuer Absatz 5 angefügt: „(5) In Betrieben, die in der Regel zweitausend oder mehr Versicherte beschäftigen, hat der Unternehmer mindestens einen hauptamtlichen Sicherheitsbeauftragten und für je zweitausend weitere Versicherte mindestens einen weiteren hauptamtlichen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Bei außergewöhnlicher Unfallgefährdung hat die Berufsgenossenschaft niedrigere Richtzahlen für die Bestellung von hauptamtlichen Sicherheitsbeauftragten festzusetzen bei besonders geringer Unfallgefährdung kann die Berufsgenossenschaft höhere Richtzahlen festsetzen. Das Nähere bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften." 14. Hinter § 718 b wird folgender neuer § 718 c eingefügt: „§ 718 c (1) In Betrieben, die in der Regel zweitausend oder mehr Versicherte beschäftigen, hat der Unternehmer einen Betriebsarzt zu bestellen; in Betrieben mit fünftausend oder mehr Beschäftigten ist ein hauptamtlicher Betriebsarzt zu bestellen. Vor Einstellung und Entlassung von Betriebsärzten sollen der Betriebsrat und der zuständige Gewerbearzt gehört werden. (2) Bei außergewöhnlich hoher Unfall- und Gesundheitsgefährdung können die Berufsgenossenschaften die Bestellung eines Betriebsarztes auch bei geringerer Beschäftigtenzahl verlangen. Übersteigt die Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Versicherten die in Absatz 1 genannten Richtzahlen, so können die Berufsgenossenschaften die Bestellung weiterer Betriebsärzte vorschreiben. Das Nähere bestimmen die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften." 15. In § 722 a) wird in Absatz 2 hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Summe der Zuschläge sowie die Summe der Nachlässe soll in der Regel jeweils 25 vom Hundert des Jahresbedarfs (§ 721 Abs. 1) nicht unterschreiten."; b) wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „ (3) Die Satzung kann bestimmen, daß in bestimmten Gewerbezweigen und Unternehmensarten von den Bestimmungen des Absatzes 2 abgewichen werden kann, wenn die Versicherten durch ihre Arbeit nicht erheblich höherem Grade Unfallgefahren ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung." 16. Hinter dem Vierten Teil des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung wird ein Fünfter Teil „Kuratorium für Unfallverhütung" mit folgendem § 894 angefügt: „§ 894 (1) Die Träger der Unfallversicherung sind verpflichtet, ein Kuratorium für Unfallverhütung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins zu gründen. (2) Die Satzung soll als Zweck des Vereins die Erfüllung gemeinsamer Unfallverhütungsaufgaben vorsehen, insbesondere die Förderung und Unterstützung der Träger der Unfallversicherung in den Bereichen der Erforschung der Unfallursachen, der Ausarbeitung von Unfallverhütungsvorschlägen und -vorschriften sowie der Ausbildung und der allgemeinen Aufklärung. (3) Die Satzung soll ferner den an der Unfallverhütung interessierten oder mit Aufgaben der Unfallverhütung befaßten Organisationen das Recht zum Beitritt einräumen und Einzelpersonen, die besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Unfallverhütung haben, die Mitarbeit ermöglichen." Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2893 Zu Artikel 2 17. In Artikel 2 wird hinter Nr. „vor 1" folgende neue Nummer eingefügt: „nach vor 1.". § 151 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 151 Die Ortslöhne werden im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichzeitig neu festgesetzt, wenn eine Anpassung der Geldleistungen nach § 579 Abs. 1 erfolgt." 18. In Artikel 2 Nr. 2 a werden hinter den Worten „ohne Kinderzuschuß (§ 1262)" die Worte „und ohne Schwerstverletztenzulage (§ 581 a)" eingefügt. 19. In Artikel 2 Nr. 13 d werden hinter den Worten „ohne Kinderzuschuß (§ 39)" die Worte „und ohne Schwerstverletztenzulage (§ 581 a der Reichsversicherungsordnung)" eingefügt. Zu Artikel 2 a 20. Artikel 2 a einschließlich Anlage 3 werden gestrichen. Zu Artikel 3 21. § 7 erhält folgende Fassung: „§ 7 (1) Die Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 1961 ereignet haben, werden gemäß § 579 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1963 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9 umgestellt. (2) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geldleistungen zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst, vervielfältigt mit 1,12. (3) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, ist dieser nicht nach Absatz 1 umzustellen, sondern nach dem in § 7 a Abs. 1 dieses Artikels neu festgesetzten Ortslohn zu berechnen. (4) Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst (Absatz 2) darf die Summe von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß die Satzung einen höheren Jahresarbeitsverdienst festgesetzt hat (§ 576 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung). (5) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der bisher geltenden Fassung gilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgesetzt worden ist. (6) Werden die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, so werden sie auf den am 1. Januar 1963 gültigen Jahresarbeitsverdienst umgestellt. Der durch Satzung festzusetzende Jahresarbeitsverdienst des Versicherungsträgers ist am 1. Januar 1963 neu festzusetzen. (7) Für die Geldleistungen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung gelten die Absätze 2, 3 und 6 nur insoweit, als ihnen der tatsächliche Jahresarbeitsverdienst oder ein nach dem Ortslohn oder der Satzung berechneter Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt. Im übrigen wird nach den Absätzen 8 und 9 umgestellt. (8) Liegt den Geldleistungen ein durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst zugrunde, so werden sie nach dem gemäß § 7 a Abs. 2 dieses Artikels neu festgesetzten Jahresarbeitsverdienst umgestellt. (9) Soweit die Gruppen von Versicherten am 1. Januar 1963 die Berechnung der Geldleistungen nach den §§ 563, 565, 566 der Reichsversicherungsordnung in der bisher geltenden Fassung bestimmt ist, die Geldleistungen für diese Gruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind, sind diese Geldleistungen auf Grund des nach § 563 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung in der bisher geltenden Fassung zu berechnenden Jahresarbeitsverdienste umzustellen. Dabei ist der Tarif — oder sonst ortsübliche Lohn eines gleichartigen Arbeitnehmers vom 1. Januar 1963 zugrunde zu legen." Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter Nr. 21 22. In § 7 werden die Worte „mit Wirkung vom 1. Januar 1965" durch die Worte „mit Wirkung vom 1. Juli 1963" ersetzt. 23. Hinter § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: § 7a (1) Die Ortslöhne sind für die Zeit vom 1. Januar 1963 an für den Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen drei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes neu festzusetzen. (2) Die durchschnittlichen Jahresverdienste in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind für die Zeit vom 1. Januar 1963 an nach Maßgaben der §§ 778 bis 781 der Reichsversicherungsordnung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen drei Monaten nach der Verkündung dieses Gesetzes allgemein neu festzusetzen." 24. Hinter § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt: (1) Soweit nach den Versorgungsbezügen nach dem Bundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz, den Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz, den Miet- und Lastenhilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Zwei- 2894 Deutscher Bundestag -- 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 ten Wohnungsbaugesetz und den Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge nach den Richtlinien vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) die Gewährung oder die Höhe der Leistung von anderem Einkommen abhängig ist, bleiben die Erhöhungsbeiträge, die für die Monate Januar bis einschließlich Mai 1963 auf Grund der Vorschriften des § 7 dieses Artikels zu leisten sind, für den genannten Zeitraum bei den Ermittlungen des Einkommens unberücksichtigt. Die Erhöhungsbeiträge für den in Satz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitslosenhilfe sowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berücksichtigen. (2) Absatz 1 gilt auch für Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1292), soweit ihre Gewährung oder Höhe von anderen Einkommen abhängig ist. Im übrigen gilt Absatz 1 im Saarland mit der Maßgabe, daß an Stelle des Zweiten Wohnungsbaugesetzes das entsprechende saarländische Gesetz tritt und das Bundesentschädigungsgesetz und das Lastenausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im Saarland geltenden Fassung anzuwenden sind. (3) Die Änderung der Bezüge des Berechtigten, die auf ,§ 7 dieses Artikels beruht, bewirkt keine Änderung der Bezüge nach §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung und §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes." 25. § 8 wird gestrichen. Bonn, den 5. März 1963 • Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 190 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, einen Gesetzentwurf, durch den die Unfallrenten der selbständigen Landwirte sowie ihrer Ehegatten und mithelfenden Familienangehörigen an die Unfallrenten der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer angeglichen werden, so rechtzeitig vorzulegen, daß die Anhebung dieser Unfallrenten mit Wirkung ab 1. Juli 1963 erfolgen kann. Bonn, den 5. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 191 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 591 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Für den Witwer gelten die §§ 589 und 589 a entsprechend, wenn die durch Arbeitsunfall verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat und solange sie ihn bestritten haben würde." Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 9 Umdruck 192 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 631 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Satzung kann bestimmen, daß den als Unternehmer Versicherten für die ersten 13 Wochen nach dem Arbeitsunfall Geldleistungen ganz oder teilweise nicht gewährt werden." Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 10 Umdruck 193 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: § 718 a Abs. 1 erhält folgenden neuen Satz 3: „Die Berufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer Unfallgefahr die Zahl 20 in ihrer Satzung erhöhen." Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2895 Anlage 11 Umdruck 194 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgsetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: § 739 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Unternehmer haben, wenn nicht die Satzung Abweichendes bestimmt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres der Berufsgenossenschaft einen Nachweis für die Berechnung der Umlage (Lohnnachweis) einzureichen und die Zahl der Arbeitsstunden anzugeben, die im letzten Kalenderjahr geleistet wurden, wie auch die Zahl der ausgefallenen Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunfälle entstanden ist." Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 12 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 774 werden in Nummer 4 hinter dem Wort „Flurbereinigungsverfahren" die Worte „für Aufbaugemeinschaften zur Umstellung des Weinbaus auf Propfreben" eingefügt. Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 13 Umdruck 196 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 werden hinter der Nummer 13 c folgende neue Nummern 13 c 1 und 13 c 2 eingefügt: „13 c 1. § 51 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: ,§ 51 Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung und für die gesetzliche Unfallversicherung beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gebildet. Er besteht aus vier Vertretern der Versicherten, vier Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank, drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung obliegt die Geschäftsführung.' 13 c 2. § 52 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: ,§ 52 Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen. Je einem Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber schlagen vor a) für die Rentenversicherung der Arbeiter der Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, b) für die Rentenversicherung der Angestellten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, c) für die knappschaftliche Rentenversicherung der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften, d) für die gesetzliche Unfallversicherung die Vorstände des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben. Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Organen von Versicherungsträgern nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt nach Anhören der westdeutschen Rektorenkonferenz.' " Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion 2896 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 Anlage 14 Umdruck 197 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel 2 a erhält folgende Fassung: „Artikel 2 a Verteilung der alten Rentenlast der BergbauBerufsgenossenschaft §1 Die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, tragen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft gemeinsam. §2 (1) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last entspricht dem Verhältnis der Lohnsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohnsumme aller beteiligten Berufsgenossenschaften. (2) Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft für deren Anteil an der gemeinsamen Last (§ 1) werden ausschließlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. Für die Beiträge der Mitglieder bleibt eine Jahreslohnsumme bis je 30 000 Deutsche Mark außer Ansatz. §3 Die Bergbau-Berufsgenossenschaft teilt die jährliche Gesamtsumme der in § 1 bezeichneten Rentenlast bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. mit. Dieser verteilt die Summe nach § 2 Abs. 1. Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die übernommene Rentenlast zu prüfen." 2. Anlage 3 wird gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 15 Umdruck 198 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfaliversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 3 erhält folgenden neuen § 2 b: „§ 2 b § 1504 der ReichSversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Arbeitsunfall nicht früher als am 45. Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist." Bonn, 'den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Anlage 16 Umdruck 199 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 erhält § 3 Abs. 2 a Satz 1 folgende Fassung: „Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet und wegen einer vor dem Unfall bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gekürzt worden ist, ist die Leistung auf Antrag nach dem ungekürzten Jahresarbeitsverdienst neu festzustellen." Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Anlage 17 Umdruck 200 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UNVG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 3 erhält § 11 a folgende Fassung: „§ 11 a Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. legt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bis zum 30. Juni 1964 einen Plan für eine Zusammenlegung von gewerblichen Berufsgenossenschaften vor." 2. In Artikel 3 werden § 11 b bis § 11 d gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Zoglmann und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2897 Anlage 18 Umdruck 201 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Anlage 1 zu Artikel 1 § 645 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Anlage 1 (zu Artikel 1 § 645 Abs. 1) Träger der allgemeinen Unfallversicherung 1. Bergbau-Berufsgenossenschaft 2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft 3. Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie 4. Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke 5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft 6. Maschinenbau- und KleineisenindustrieBerufsgenossenschaft 7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft 10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik 11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 12. Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft 13. Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft 14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft 15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung 16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft 17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft 18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft 20. Zucker-Berufsgenossenschaft 21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg 22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover 23. Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal 24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main 25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft 26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft 27. Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft 28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft 29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft 30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel 31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen — Verwaltungs-Berufsgenossenschaft — 32. Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat- und Kleinbahnen 33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen 34. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft 35. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege." Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 19 Umdruck 202 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 erhält § 14 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1963 in Kraft." Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Zoglmann und Fraktion Anlage 20 Umdruck 203 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 § 14 Abs. 2 wird die Nummer 3 gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Anlage 21 Umdruck 204 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz - UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). 2898 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, im Verfolg der Ankündigung in der Regierungserklärung vom 6. Februar 1963 und in Ergänzung der Vorschriften des in die Reichsversicherungsordnung eingeführten § 718 a den Entwurf eines Gesetzes über hauptamtliche Sicherheitsbeauftragte insbesondere über Sicherheits-Ingenieure vorzulegen, in dem die Voraussetzungen für die Bestellung dieser Sicherheitsbeauftragten, ihre Aufgaben und ihre Stellung im Rahmen der Betriebsorganisation sowie ihr Zusammenwirken mit den übrigen betrieblichen Sicherheitsorganen festgelegt werden. Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion Anlage 22 Umdruck 205 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Beratungen über den Entwurf des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes haben ergeben, daß die gesetzliche landwirtschaftliche Unfallversicherung auf Grund der besonderen Lage der deutschen Land- und Forstwirtschaft in vielfacher Hinsicht von den Verhältnissen im gewerblichen Bereich abweicht. Auf Grund der durch die Abwanderung zahlreicher Fremdarbeitskräfte in andere Wirtschaftszweige bedingten Veränderung der landwirtschaftlichen Arbeitskräftestruktur hat sich die landwirtschaftliche Unfallversicherung im Laufe der Zeit immer mehr von einer Unselbständigen- zu einer Selbständigenversicherung, von einer Fremd- zu einer Eigenversicherung der. bäuerlichen Familie gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten gewandelt. Mit dieser Entwicklung ist ein wirtschaftlicher Strukturwandel verbunden, der durch die Integration in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft wesentlich verstärkt wird. Im Rahmen der Beratungen über die Neuregelung der gesamten Unfallversicherung konnten diese Umstände indessen noch nicht berücksichtigt werden. Andererseits bedürfen sie aber einer eingehenden Prüfung. Aus diesen Gründen erscheint es zweckmäßig, die gesetzliche Unfallversicherung der bäuerlichen Familie (Landwirte, Ehegatten und mithelfende Familienangehörige) in einem besonderen Gesetz zu regeln. Da diese Entwicklung keinen Aufschub duldet, sollte dieses Gesetz bereits zum 1. Januar 1964 in Kraft treten. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, den Entwurf dieses Gesetzes dem Bundestag baldigst vorzulegen. Bonn, den 6. März 1963 Schmücker und Fraktion Anlage 23 Umdruck 206 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. Anlage 1 zu Artikel 1 § 645 Abs. 1 erhält die Fassung der Nummern 1 bis 35 des § 645 des Entwurfs — Drucksache IV/120 —. 2. Artikel 3 § 11 a bis 11 rd werden gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 24 Umdruck 207 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Handwerkszählung 1963 (Handwerkzählungsgesetz 1963) (Drucksachen IV/876, IV/988). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 wird Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gestrichen. 2. In § 4 wird der Absatz 1 Nr. 5 gestrichen. 3. Hinter § 5 Nr. 5 wird eingefügt: „6. das Lebensalter und die Staatsangehörigkeit des Inhabers; 7. die Rechtsverhältnisse an den Räumen, die dem Betriebe des Handwerks dienen." Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 25 Umdruck 208 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 § 539 Abs. 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung: „13. die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird und die von einem Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 2899 Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle zur Beweiserhebung herangezogenen Zeugen." Bonn, den 6. März 1963 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 26 Umdruck 209 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird § 710 wie folgt geändert: In Satz 1 wird zwischen die Worte „oder fahrlässig" das Wort „grob" eingefügt. Bonn, den 6. März 1963 Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 27 Umdruck 210 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/ 938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 3 § 14 a) erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung: „Änderungen in der Zuständigkeit der gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einerseits sowie der Eigenunfallversicherungsträger andererseits treten mit dem 1. April 1964 in Kraft." ; b) wird in Absatz 2 Nr. 3 gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 28 Umdruck 211 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird beauftragt, dem Bundestag bis zum 31. Dezember 1963 einen Gesetzentwurf über die Neuregelung der Organisation und der Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorzulegen. Bonn, den 6. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 29 Umdruck 212 Änderungsantrag der Abgeordneten Porten, Burgemeister, Wieninger, Soetebier und Genossen zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, FDP — Umdruck 197 — zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Nr. 1 des Änderungsantrags — Umdruck 197 — In Artikel 2 a wird in § 2 Abs. 2 die Zahl „30 000" durch die Zahl „50 000" ersetzt. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Rücklagen werden nicht gebildet." Bonn, den 6. März 1963 Porten Riedel (Frankfurt) Burgemeister Schulhoff Wieninger Falke Soetebier Blöcker Anlage 30 Umdruck 213 Änderungsantrag der Abgeordneten Lang (München), Dr. Franz, Wieninger, Seidl (München) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält der § 658 Abs. 2 folgende Fassung: „ (2) Personen, die in gemeindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1) beschäftigt werden, sind bei der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert." Bonn, den 6. März 1963 Lang (München) Dr. Franz Wieninger Seidl (München) Varelmann Hesemann Hörnemann (Gescher) Falke Kuntscher Brück Rommerskirchen Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell Hösl Lemmrich Lermer Dr. Kanka Scheppmann Frau Dr. Kuchtner Dr. Ramminger Dr. Besold Dr. Brenck Weinzierl Leukert Wagner Dr. Huys 2900 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 62. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 6. März 1963 Hilbert. Maucher Spies Dr. Kempfler Krug Dr. Willeke Dr. Martin Bauer (Wasserburg) Freiherr zu Guttenberg Dr. Gleissner Dr. Jaeger Dr. von HanielNiethammer Dr. Aigner Frau Dr. Maxsein Frau Dr. Probst Schmidt (Kempten) Ertl Dr. Supf Dr. Dittrich Vogt Dr. Czaja Lenze (Attendorn) Dr. Althammer Ehren Stiller Dr. Seffrin Gibbert Schneider (Hamburg) Heix Dr. Zimmermann (München) Memmel Dr. Winter Schlee Ehnes Böhme (Hildesheim) Sühler Dr. Knorr Unertl Benda eine Unterschrift unleserlich Anlage 31 Umdruck 214 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Jungmann, Dr. Franz, Frau Welter (Aachen) zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP — Umdruck 197 — zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Nr. 1 des Änderungsantrags — Umdruck 197 — In Artikel 2 a § 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: „(3) Von der Verteilung der gemeinsamen Last sind ausgenommen die Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege." Bonn, den 6. März 1963 Dr. Jungmann Dr. Franz Frau Welter (Aachen) Anlage 32 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP — Umdruck 197 — zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Nr. 1 des Änderungsantrags — Umdruck 197 — In Artikel 2 a § 2 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Hierbei ist die eigene Belastung aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, angemessen zu berücksichtigen." Bonn, den 6. März 1963 Dr. Atzenroth Freiherr von Kühlmann-Stumm und Fraktion Anlage 33 Umdruck 218 Änderungsantrag der Abgeordneten Lang (München), Dr. Franz, Wieninger, Seidl (München) und Genossen zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 erhält der § 658 Abs. 2 folgende Fassung: „ (2) Personen, die in gemeindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 773 Abs. 1 Nr. 1) beschäftigt werden, sind bei der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert." Bonn, den 6. März 1963 Lang (München) Dr. Franz Wieninger Seidl (München) Schmidt (Kempten) Wagner Bauer (Wasserburg) Stiller Sühler Ehnes Willeke Heix Dr. Althammer Memmel Dr. Besold Kempfler Dr. Winter Dr. von Haniel-Niethammer Vogt Krug Dr. Ramminger Dr. Seffrin Weinzierl Hösl Anlage 34 Umdruck 219 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) (Drucksachen IV/120, IV/938 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a erhält § 1 folgenden Satz 2: „Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer Betracht." In Artikel 2 a § 2 wird der Absatz 4 gestrichen. Bonn, den 6. März 1963 Arndgen und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Clara Döhring


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Die sozialdemokratische Fraktion stellt unter Ziffer 1 des Umdrucks 189 den Antrag, in das Unfallversicherungsgesetz einen § 548 a neu einzufügen, damit zukünftig auch Personen einen Leistungsanspruch erhalten, die als nasciturus, als Leibesfrucht, infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit der im Erwerbsleben stehenden, versicherten Mutter gesundheitlich geschädigt worden sind. Es geht also um die Frage, ob ein Kind, das im Zustand der Leibesfrucht infolge der Gesundheitsschädigung seiner versicherten Mutter körperlich oder geistig geschädigt worden ist, einen gesetzlichen Leistungsanspruch nach dem Unfallversicherungsrecht haben soll.
    Ich darf daran erinnern, daß die Zivilrechtsprechung in zufriedenstellender Weise die Leibesfrucht
    *) Siehe Anlagen
    als Rechtsträger anerkannt hat. Unsere höchstrichterliche Instanz, der Bundesgerichtshof, hat mit Urteil vom 20. Dezember 1952 entschieden, daß Kinder, die im Zustand der Leibesfrucht infolge einer gesundheitlichen Schädigung der Mutter selbst geschädigt worden sind, Schadensersatzansprüche nach §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend machen können. Nach dem Zivilrecht ist also diese Frage zufriedenstellend gelöst.
    In der Sozialrechtsprechung ist das gleiche Problem neuerdings für den Bereich des Bundesversorgungsgesetzes ebenfalls positiv und befriedigend geregelt worden. Ich komme nachher noch kurz darauf zu sprechen. Jedoch in einem so wichtigen Bereich wie der Arbeitswelt, meine Herren und Damen, ist es noch immer ungeklärt, ob ein Kind, das als Leibesfrucht im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall Schaden erlitten hat, Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder nicht. Das kann und darf nach meiner Auffassung nicht länger so bleiben. Im Hinblick auf die große Zahl von Frauen und Müttern, die im Erwerbsleben stehen, muß das heute als eine Gesetzeslücke empfunden werden.
    Um diese Gesetzeslücke zu schließen, hat die sozialdemokratische Fraktion den Ihnen vorliegenden Antrag eingebracht. Die finanziellen Auswirkungen dieses Antrags — das darf ich gleich zu Anfang sagen — fallen nicht ins Gewicht, da der Personenkreis, um den es sich hierbei handelt, also die Zahl der nachweislich geschädigten Kinder, sehr begrenzt ist.
    Selbstverständlich — auch dies darf ich gleich am I Anfang hier betonen — ist die Voraussetzung für den Leistungsanspruch, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des werdenden Kindes und dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit der Mutter medizinisch nachgewiesen ist. Gegebenenfalls hat dies durch ein klinisches Gutachten zu geschehen.
    Meine Herren und Damen, wir sind heute dabei, die Unfallversicherung neu zu gestalten. Bei der Neufassung dieses wichtigen sozialpolitischen Gesetzes sollten nach Auffassung meiner politischen Freunde und nach meiner Meinung auch die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Denn als Gesetzgeber sind wir verpflichtet, das Recht in gutem Sinne fortzuentwickeln, so wie es auch im Grundgesetz durch das ausdrückliche Bekenntnis zu einem sozialen Rechtsstaat verlangt ist.
    Insbesondere möchte ich in diesem Zusammenhang an den Art. 6 des Grundgesetzes erinnern, in dem der besondere Schutz der Familie und des Kindes festgelegt ist. Im Hinblick auf diese Verpflichtung im Grundgesetz möchte ich an den Herrn Bundesfamilienminister — ich sehe ihn leider nicht hier in diesem Hohen Hause, ich möchte diesen Gedanken trotzdem aussprechen — ein besonderes Wort von dieser Stelle aus richten. Ich glaube, daß der Herr Bundesfamilienminister einen guten Start im Parlament hätte, wenn er dieses für Mutter und Kind so wichtige Anliegen durch sein Ja zu dem vorliegenden Antrag unterstützen würde.

    (Beifall bei der SPD.)




    Frau Döhring (Stuttgart)

    Mit dem Antrag meiner Fraktion ist nichts anderes gewollt, als daß das werdende Kind, das nun einmal ein unlösbarer Teil des Körpers der Mutter ist, mit geschützt ist, wenn die Mutter während der versicherten Tätigkeit gesundheitlichen Schaden erleidet. Denn erstens ist die Gesundheit der Frau bei ihrer Erwerbstätigkeit zwangsläufig bedroht, aber nicht nur ihre Gesundheit, sondern auch die ihres Kindes, das sie unter dem Herzen trägt. Das, meine Herren und Damen, ist die eine Tatsache.
    Zum zweiten ist zu beachten, daß die Berufstätigkeit der Frau, insbesondere auch der werdenden Mutter, unserer verfassungsmäßigen Ordnung entspricht. Dies wird durch die verschiedenen Arbeitsschutzgesetze für die berufstätige Frau bestätigt.
    Drittens entspricht es den Erfordernissen der Gerechtigkeit, daß, sofern ein werdendes Kind im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit seiner Mutter gesundheitlichen Schaden erleidet, hierfür auch eine Entschädigung gewährt wird. Denn es handelt sich hierbei um Folgen, die eben auf den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit zurückgehen, wobei das werdende Kind geschädigt worden ist, genauso als wenn sonst ein Organ der Mutter verletzt worden wäre.
    Die finanziellen Folgen dieser Gesundheitsschäden darf und kann man nicht allein den Eltern aufbürden, noch dürfen sie zu Lasten des Kindes gehen, das ohnehin schon schweres Leid zu tragen hat.
    Ich darf nochmals betonen, daß die Leibesfrucht infolge der biologischen Gegebenheiten an jeder versicherten Tätigkeit der Mutter passiv beteiligt ist. Das Kind ist daher genauso gefährdet wie die Mutter und erleidet das gleiche Schicksal, ja, es kann sogar — und das ist leider in vielen Fällen so — viel, viel schwerer geschädigt werden als die Mutter selbst. Die Persönlichkeit eines solchen Kindes ist von Geburt an stark gehemmt, und später ist dann nur eine verminderte oder gar keine Erwerbsfähigkeit gegeben.
    Ich möchte dies an zwei Beispielen kurz aufzeigen.
    Zunächst den Fall eines Kindes, das wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit Ansprüche gegen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft geltend gemacht hatte. Einige Monate vor der Geburt war die Mutter dieses Kindes bei der Ernte von einem Wagen gefallen. Die Mutter selbst hatte glücklicherweise keinen dauernden Schaden erlitten. Das Mädchen jedoch hat eine Verkrümmung der Wirbelsäule, eine Verkürzung des rechten Beines und andere gesundheitliche Störungen, die nachweislich auf den Arbeitsunfall der Mutter zurückzuführen sind, 'davongetragen. Das Bundessozialgericht hat den Anspruch bedauerlicherweise abgewiesen. Auf Grund des bisherigen Rechts konnte es diesen verneinenden Standpunkt einnehmen. Aber, meine Herren und Damen, dieses bisherige Recht stammt aus dem Jahre 1911! Sie werden doch zugeben müssen, daß sich diese Rechtsauffassung heute bei der veränderten gesellschaftspolitischen Lage der Frau einfach nicht länger vertreten läßt. Soll denn das Kind, das ohne seine Schuld sein Leben lang schwer geschädigt ist, auch zukünftig völlig leer ausgehen?
    Ich bin nicht der Meinung, daß sich ein solcher Standpunkt mit unseren sozialrechtlichen Grundsätzen noch länger vereinbaren läßt.
    Ein anderes trauriges Beispiel. Eine verheiratete Familienfürsorgerin, Mutter eines gesunden Kindes, infizierte sich während ihrer zweiten Schwangerschaft bei ihrer Berufstätigkeit mit Röteln. Die Krankheit übertrug sich medizinisch nachweislich auf das Kind, ein kleines Mädchen, das körperlich und geistig schwer geschädigt ist. Es ist bekannt, daß Röteln während der Schwangerschaft gesundheitsschädigende Auswirkungen auf das werdende Kind haben können. Sie führen insbesondere zu Seh- und Hörfehlern und zu anderen körperlichen und geistigen Schäden. Die Eltern, die mir persönlich bekannt sind, tun alles, um dem Kind jede denkbare Hilfe zu verschaffen, so u. a. durch wiederholtes Aufsuchen der Augen- und Ohrenkliniken wie auch der Universitätsklinik, um den Allgemeinzustand feststellen zu können.
    Sie mögen daraus, meine Herren und Damen, erkennen, daß diese Eltern alles Menschenmögliche tun, um den Zustand des Kindes zu bessern und sein Leben zu erleichtern. So wie diese handeln bekanntlich die meisten Eltern, die ein solches Kind haben. Das können wir immer wieder beobachten. Aber finanziell geht es doch fast über die Kraft der Eltern. Denn schließlich haben sie auch eine Verpflichtung ihren gesunden Kindern gegenüber, damit sie sich ohne Not richtig und gut entfalten und entwickeln können. Irgendwo aber stößt man dann an die wirtschaftlichen Grenzen. Darum bin ich der Auffassung, daß der vorliegende Antrag Annahme verdient, der das schwere Los dieser Eltern und ihrer Kinder nach menschlichem Vermögen erleichtern soll.

    (Beifall bei der SPD.)

    Diesen Entschädigungsanspruch nunmehr auch im Unfallversicherungsrecht festzulegen, ist auch deshalb dringend geboten, weil, wie ich eingangs bereits bemerkte, das Bundessozialgericht am 24. Oktober 1962 für das Bundesversorgungsgesetz entschieden hat, daß der Nasciturus Versorgungsschutz genießt.
    In der Urteilsbegründung, aus der ich mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten hier kurz zitieren darf, vertrat der Senat die Auffassung, daß „der Gesetzgeber des Bundesversorgungsgesetzes nicht daran gedacht hat, daß sich bei einem Menschen auch Schädigungen zeigen können, die auf Ereignisse zurückgehen, die vor seiner Geburt liegen. Der Gesetzgeber wollte aber andererseits grundsätzlich allen denen Schutz gewähren, die durch den Krieg Schädigungen erlitten haben. Das ist unzweifelhaft bei der Klägerin der Fall, soweit die bei ihr vorhandenen Schädigungen nach medizinischer Auffassung auf die Mißhandlungen der Mutter zurückzuführen sind. Der Senat ist der Überzeugung„ — heißt 'es in der Begründung weiter —, „daß nach Wortlaut und Sinn des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes die Versorgung auch für Schädigungsfolgen zu gewähren ist, wenn diese Schädigungen auf Ereignisse zurückzuführen sind, die eine Person als Leibesfrucht erlitten hat. 'Da das Bundesversor-



    Frau Döhring (Stuttgart)

    gungsgesetz eine Regelung dieser Fälle nicht enthält, besteht insoweit eine Gesetzeslücke, die durch das Gericht dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu schließen ist."
    Soweit die wichtigen Punkte aus der 'Begründung des Bundessozialgerichts in Kassel.
    Meine Herren und Damen, ich habe diesem nur noch einen Gedanken hinzuzufügen, und den bitte ich Sie zu überlegen und zu beachten. So wie der Entschädigungsgedanke im Bundesversorgungsgesetz auf die Kriegsereignisse bezogen ist, so ist im Hinblick auf die Zwangsläufigkeit der Gefahren für die Mutter und das werdende Kind im Arbeitsleben die gleiche Wertung bei der Unfallversicherung zuzugestehen. Dort die Kriegsgefahren — hier die Gefahren im Arbeitsleben.
    Nach allem, was ich zur 'Begründung des Antrags meiner Fraktion hier ausführen konnte, besteht nach unserer Auffassung keine Berechtigung mehr, einem Kinde bzw. einer Person, die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit der Mutter geschädigt worden ist, noch weiterhin den Schutz der Unfallversicherung zu versagen. Das würde nämlich heißen, dem Kinde, das in seiner ganzen Persönlichkeit in den meisten Fällen wesentlich einschneidender beeinträchtigt ist als die Mutter, weiterhin ein selbst zu tragendes Schicksal aufzubürden. Das sollten wir als Gesetzgeber nicht tun.
    Meine Herren und Damen, ich habe Ihnen an einigen Beispielen die schweren Belastungen dieser Familien aufgezeigt. Sicherlich kennen auch Sie den einen oder anderen traurigen Fall, und auch ich könnte noch weitere hier nennen. Das würde jedoch zu weit führen. Ich möchte annehmen, daß ich Ihnen mit den genannten Beispielen deutlich machen konnte, wie notwendig es auch aus menschlichen und nicht zuletzt aus familienpolitischen Gründen ist, nunmehr auch in der Unfallversicherung den Entschädigungsanspruch für Personen, die im Zustand des Nasciturus wissenschaftlich nachweisbar geschädigt worden sind, zu schaffen.
    Wir sollten also, meine Herren und Damen, da wir das Unfallversicherungsgesetz jetzt neu regeln, das Problem des geschädigten Kindes nunmehr auch im Bereich der Arbeitswelt aus all den angeführten Gründen und nicht zuletzt um der Gerechtigkeit gegenüber dem Kinde und der Familie willen heute und hier regeln. Denn das Schicksal eines solchen Kindes geht auf die Unfallgefährdung zurück, und hierfür hat die Unfallversicherung einzustehen.
    Ich bitte Sie daher namens meiner Fraktion, dem Antrag Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren, ich unterbreche einen Augenblick die Beratung des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes, um einen Irrtum zu beseitigen, der bei der Behandlung des Punktes 7 — Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 1962 — unterlaufen ist. Der Gesetzentwurf sollte nur in zweiter, nicht in dritter Beratung behandelt und gemäß dem Antrag des Aus-
schusses als sachlich gegenstandslos für erledigt erklärt werden.
Ich schlage vor: das Haus beschließt, daß der Beschluß in dritter Beratung gegenstandslos ist und der Antrag des Ausschusses, der angenommen worden ist, gilt. — Ich stelle das Einverständnis des Hauses damit fest.
Wir kehren zurück zum Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz. Das Wort hat der Abgeordnete Ruf.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Thomas Ruf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen der Koalitionsfraktionen bitte ich Sie, den Antrag der SPD-Fraktion, dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung einen neuen § 548 a einzugliedern, abzulehnen.

    (Abg. Geiger: Natürlich!)

    — Man kann alles übertreiben, Herr Kollege Geiger, und man kann auch die Sozialstaatklausel des Grundgesetzes überstrapazieren.
    Die Unfallversicherung ist eine Tätigkeitsversicherung. In unserem Unfallversicherungsgesetz heißt es in dem ersten Paragraphen: In der Unfallversicherung sind gegen Arbeitsunfall versichert die „Beschäftigten" und die und die Tätigen. Das kann man bei der Leibesfrucht doch wahrhaftig nicht sagen.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Haben Sie die Ausführungen von Frau Döhring nicht gehört?)

    — Jawohl, die habe ich gehört.
    Im übrigen gibt es im Leben immer Schicksalsschläge, die man nicht auf die Unfallversicherung und auf die Haftpflicht der Unternehmer abwälzen kann und darf. Es gibt Schicksalsschläge, die der einzelne tragen muß. Wenn er sie nicht tragen kann, muß eben die Allgemeinheit, die Gemeinschaft eintreten, aber nicht die Unfallversicherung. Wir haben dafür vorgesorgt durch ein entsprechendes Sozialhilfegesetz.
    Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der SPD-Fraktion abzulehnen.