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ID0405604000

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    Vokabeln: 8
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    Deutscher Bundestag 56. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1963 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksache IV/891) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 2477 A, 2526 D Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . 2491 C Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . . 2495 D Dorn (FDP) . . . . . . . . . 2504 C Leber (SPD) . . . . . . . . 2507 A Sänger (SPD) 2516 B Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . 2523 D Entwurf eines Gesetzes über den Zivildienst im Verteidigungsfall (Zivildienstgesetz) (Drucksache 1V/450) — Erste Beratung —; in Verbindung mit .dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden (Drucksache IV/343) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Aufenthalts .der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall (Aufenthaltsregelungsgesetz) (Drucksache IV/895) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) (Drucksache IV/ 896) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes über den Selbstschutz der Zivilbevölkerung (Selbstschutzgesetz) (Drucksache IV/897) — Erste Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 2533 C Lünenstraß (SPD) . . . . . . . 2537 B Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) 2539 C Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) (FDP) 2541 D Busse (FDP) . . . . . . . . 2544 D Frau Renger (SPD) 2546 B Hansing (SPD) 2548 D Dr. Kempfler (CDU/CSU) 2550 D Hübner (CDU/CSU) 2551 D Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/ 892) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/893) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz) (Drucksache IV/894) — Erste Beratung — Dr. Bieringer (CDU/CSU) . . . 2553 B Lange (Essen) (SPD) 2553 C Dr. Imle (FDP) 2555 D Lemmrich (CDU/CSU) 2556 C Überweisung der Gesetzentwürfe an Ausschüsse 2557 C Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Beratenden Versammlung des Europarates 2557 D Nächste Sitzung 2558 C Anlage 2559 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 56. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Januar 1963 2477 56. Sitzung Bonn, den 24. Januar 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr.
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    Anlage Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Fran Albertz 24. 1. Arendt (Wattenscheid) 25.1. Dr. Arndt (Berlin) 24. 1. Dr. Atzenroth 25.1. Dr. Dr. h. c. Baade 25. 1. Bading 5.2. Bauknecht 25. 1. Fürst von Bismarck 25. 1. Dr. Bleiß 25.1. Dr. von Brentano 25. 1. Brese 25. 1. Deringer 24. 1. Dr. Dörinkel 4. 2. Drachsler 25. 1. Dr. Dr. h. c. Dresbach 28.2. Eisenmann 24. 1. Etzel 26. 1. Faller * 25. 1. Figgen 23. 2. Funk (Neuses am Sand) 16. 2. Gewandt 31. 1. Freiherr zu Guttenberg 25. 1. Haage (München) 25. 1. Hahn (Bielefeld) 25. 1. Hammersen 24.1. Harnischfeger 25. 1. Hauffe 28.2. Hellenbrock 26. 1. Holkenbrink 26. 1. Dr. Hoven 25. 1. Illerhaus 24. 1. Kahn-Ackermann 25. 1. Kalbitzer 25. 1. Dr. Kanka 24. 1. Katzer 31. 1. Keller 25. 1. Frau Kipp-Kaule 25. 1. Klinker 25. 1. Koenen (Lippstadt) 25.1. Dr. Kohut 25. 1. Kriedemann* 25. 1. Kühn (Köln) 2.2. Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Lemmer 26. 1. Lenz (Bremerhaven) 25. 1. Lücker (München) * 25. 1. Mattick 25. 1. Mauk 25. 1. Frau Dr. Maxsein 25. 1. Dr. Menzel 25. 1. Dr. von Merkatz 4. 2. Dr. Miessner 31. 1. Missbach 25. 1. Dr. Morgenstern 25. 1. Müller (Berlin) 28. 2. Müller (Remscheid) 25. 1. Müller-Hermann 31. 1. Neubauer 17.2. Neumann (Berlin) 25. 1. Ollenhauer 25. 1. Dr.-Ing. Philipp 25. 1. Rademacher 31. 1. Ravens 25. 1. Dr. Reinhard 25. 1. Richarts 26. 1. Dr. Rutschke 31. 1. Sander 25. 1. Schmücker 24. 1. Schneider (Hamburg) 31. 1. Schröder (Osterode) 25. 1. Schütz 25. 1. Dr. Stammberger 3. 2. Dr. Starke 24. 1. Stein 24. 1. Frau Strobel * 25. 1. Struve 25. 1. Dr. Süsterhenn 25. 1. Urban 25. 1. Wacher 25. 1. Dr. Wahl 28. 2. Dr. Zimmer 26. 1. Zühlke 24. 1. b) Urlaubsanträge Dopatka 21.2. Werner 24. 2. *) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Bert Even


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das war keine Frage. Aber Sie werden mir zugeben, Herr Kollege Schmitt, daß erstens damals eine Fülle von anderen Schwierigkeiten bestand und daß wir zweitens, selbst wenn diese Beträge ausgegeben worden wären, immer noch einen nur außergewöhnlich begrenzten Schutz hätten gemessen an dem, was wirklich geschehen muß.

    (Zurufe von der SPD.)

    Ich darf weiter darauf hinweisen, daß gerade die Frage des Schutzraumbaus — später wird Herr Kollege Dr. Kempfler dazu noch Stellung nehmen — nicht getrennt davon behandelt werden darf, sondern daß sie im Zusammenhang mit der Beseitigung unserer Wohnungsnot gesehen werden muß. Sie können nicht ernsthaft bestreiten, daß der zusätzliche Bau von Schutzräumen in großem Umfang bei der ohnehin schon überhitzten Baukonjunktur zweifellos zu einer erheblichen Verlängerung der Wohnungsnot geführt hätte. Das können Sie nicht ernsthaft bestreiten.

    (Zuruf von der SPD: Es fehlt nur noch der Zusammenhang mit Post und Fernsehen; dann haben wir alles!)

    — Auf diesen Einfall zu kommen, war Ihnen vorbehalten. Ich habe Ihnen gesagt, daß Herr Kollege Dr. Kempfler später auf dieses engere Problem des Schutzraumbaues zu sprechen kommen wird.

    (Zuruf des Abg. Schmitt-Vockenhausen.)

    — Gewähren Sie mir die Chance, Herr Kollege Schmitt-Vockenhausen, einiges über den Entwurf des Zivildienstgesetzes zu sagen.
    Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt, daß der Gesetzentwurf vom Grundsatz der Freiwilligkeit ausgeht und daß Dienstverpflichtungen erst ausgesprochen werden sollen, wenn der Bedarf an Arbeitskräften auf andere Weise, insbesondere durch Freiwillige oder mit Hilfe des freien Arbeitsmarktes, nicht gedeckt werden kann. Wir sind auch der Auffassung,



    Dr. Even (Düsseldorf)

    daß alles geschehen sollte, um den Anreiz zur Freiwilligkeit zu stärken. Leider haben wir aber gerade aus der Freien und Hansestadt Hamburg die Nachricht bekommen, daß sich der dortige, von Ihnen, wie Sie wissen, meine Damen und Herren von der Opposition, geführte Senat geweigert hat, einen entsprechenden Aufruf zur freiwilligen Mitarbeit in diesem Bereich zu unterstützen.

    (Zuruf des Abg. Schmitt-Vockenhausen.)

    — Nun ja, es kommt natürlich auch auf die gesamte Grundstimmung an, und an der hat es bei Ihnen in den letzten Jahren gefehlt; aber ich habe nach den Reden, die heute hier gehalten worden sind, durchaus die Hoffnung, daß sich das in Zukunft wesentlich ändern wird.
    Wir halten den Entwurf aber für realistisch, wenn er auch den Fall ins Auge faßt, daß der Personalbedarf im Verteidigungs- oder Spannungsfall mit Freiwilligen nicht gedeckt werden kann. Wir müssen davon ausgehen, daß der Bedarf an Pflegepersonal, an Hilfskräften für die Versorgung mit Wasser, Gas und Elektrizität, für die Aufrechterhaltung des Personen- und Güterverkehrs, für Luftschutzhilfsdienste und dergleichen so groß sein wird, daß er allein mit Freiwilligen oder mit den Kräften des Arbeitsmarktes nicht gedeckt werden kann. Infolgedessen ist es realistisch, wenn der Gesetzentwurf auch diese Möglichkeit ins Auge faßt und dafür eine entsprechende Dienstpflichtregelung subsidiärer Natur vorsieht. Hinzu kommt ja, daß durch die fortschreitende Technisierung auf den verschiedensten Gebieten auch eine komplizierte Ausbildung erforderlich wird. Infolgedessen wird es nicht zu umgehen sein, daß auch schon in normalen Zeiten derartige Ausbildungsveranstaltungen stattfinden müssen.
    Was den Einsatz von Frauen auf der Grundlage der Dienstverpflichtung betrifft, so sind wir der Meinung, daß sich auch dies nicht umgehen läßt, obwohl ich mit dem Kollegen Lünenstraß der Auffassung bin, daß wir sehr sorgfältig auf das Wesen und die Natur der Frau Rücksicht zu nehmen haben, insbesondere auch auf die Frauen mit Kindern, und daß wir im Ausschuß durchaus die Altersgrenze wie auch andere damit zusammenhängende Fragen prüfen müssen.
    Ich möchte aber einem Bedenken entgegentreten, das in der deutschen Öffentlichkeit wiederholt vorgetragen worden ist, nämlich der Behauptung, daß es in der übrigen vergleichbaren Welt keine Dienstpflichtleistungen von Frauen gebe. Es ist sogar umgekehrt so, daß sehr viele vergleichbare Demokratien eine viel einschneidendere Dienstpflicht für Frauen in Zeiten des Verteidigungs- oder Spannungsfalles besitzen. Es ist also unrichtig, zu sagen, daß hier in Deutschland etwas eingeführt werden solle, was über alle Maßen ungewöhnlich sei, und daß man — es werden einzelne Beispiele genannt wie etwa Großbritannien — sich bei Frauen mit einer freiwilligen Basis begnügen könne. Ich glaube, im Ausschuß wird Gelegenheit sein, darüber noch eine rechtsvergleichende Betrachtung im einzelnen anzustellen.
    Ich glaube daher, daß sich der Gesetzentwurf insoweit im Rahmen dessen hält, was in vergleichbaren Staaten heute bereits Rechtens ist, und daß wir von den Männern und den Frauen in Deutschland nicht mehr verlangen, als was auch anderswo ihnen abverlangt wird.
    Zu den Anregungen und Bedenken des Herrn Kollegen Lünenstraß lassen Sie mich nur ein paar Bemerkungen machen. Ich begrüße, daß er im Grundsatz auf die Basis der Regierungsvorlage getreten ist. Ich greife gerne die Anregung auf, daß wir uns über eine Reihe von Einzelfragen noch einmal ausführlich im Ausschuß unterhalten. Ich greife hier heraus die Frage der Begriffsabgrenzung zwischen dem Bereich und dem Verband der Bundeswehr. Man kann auch über die Abgrenzung der Zuständigkeiten diskutieren, auch über das Problem der Heranziehungsbehörde. Es scheint, daß diese Frage eine gewisse gefühlsmäßige Rolle bei einigen Rednern — auch Herr Kollege Leber hat darauf hingewiesen — spielt. Auch darüber sollte man sich nüchtern unterhalten. Wir betrachten diese Frage, das darf ich Ihnen versichern, nicht als Weltanschauungsfrage, sondern als Zweckmäßigkeitsfrage. Ich glaube, allein von daher wird man hier entscheiden können.
    Lassen Sie mich mit folgender Zusammenfassung schließen. Wir wissen, daß dieses Gesetz wie manches andere .der acht Notstandsgesetze, die wir beraten, einschneidende Opfer, zum Teil auch in Friedenszeiten, von großen Teilen unserer Bevölkerung verlangt. Wir halten diese Opfer aber für zumutbar \\und erforderlich. Wir halten sie für gering gegenüber den Leiden und Opfern, die unsere mitteldeutschen Landsleute durch die Heimsuchung des Bolschewismus ertragen müssen. Mit dem Blick auf diese drohende Gefahr, deren Wirksamwerden wir bei uns verhindern wollen, sollten wir an die Lösung des Problems herangehen, nämlich unserer Bevölkerung zusätzliche Sicherheit zu geben und durch die Schaffung einer noch glaubwürdigeren Verteidigungsbereitschaft eine kriegerische Katastrophe verhindern zu helfen. Der letzte Sinn dieser Gesetze liegt daher nicht darin, einen Krieg vorzubereiten, sondern er fügt sich in unser politisches Gesamtkonzept ein, nämlich den Frieden und die Freiheit zu sichern.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat die Frau Abgeordnete Dr. Flitz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hedi Flitz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Herren! Meine Damen! Ich habe die Ehre, namens der Fraktion ,der Freien Demokraten zu dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes über den Zivildienst im Verteidigungsfall Stellung zu nehmen.
    Henri Barbusse hat einmal gesagt: „Das einzige, was wir aus den Schrecken des Krieges lernen, ist, daß wir nichts aus ihnen lernen". Als 1945 eine totale Kapitulation einem völkermordenden Krieg ein Ende setzte, bei dem es keinen Unterschied zwischen Front und Heimat gegeben hatte, in dem



    Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven)

    Frauen und Kinder ebenso das Opfer feindlicher Angriffe geworden waren wie ihre Männer, Väter und Brüder draußen an der Front, hätte man annehmen können, daß die Menschen, aus diesen Erfahrungen lernend, in der Zukunft versuchen würden, alle geistigen und moralischen Kräfte einzusetzen, um mit ihnen eine Antwort auf die Fragen der Zeit nach der Möglichkeit eines friedlichen Zusammenlebens der Menschheit zu finden. Es ist bestürzend für uns alle — und nicht am wenigsten für die Frauen, die durch einen Krieg und seine Folgen immer am härtesten betroffen werden —, feststellen zu müssen, wie dicht uns die Weltpolitik bereits wieder an den Rand drohender Katastrophen geführt hat, deren Auswirkungen alles Erlebte in den Schatten stellen würden. Zwar bemüht man sich in immer neuen Konferenzen, eine kontrollierte Abrüstung zu erwirken. Aber solange dieses Ziel nicht erreicht ist, bleibt Pflicht von Regierung und Parlament, die Bevölkerung auf einen Konfliktfall vorzubereiten und seine Folgen zu überdenken, um sie im Interesse des Weiterbestehens unseres Volkes zu mildern. „Richtige Vorbereitungen könnten Milliarden das Leben retten und andere schwere Leiden lindern oder ersparen", sagt Professor Weizsäcker.
    Die Fragen ;der sogenannten zivilen Verteidigung aber sind bei dem Aufbau unserer Bundeswehr sträflich vernachlässigt worden. Es waren nicht zuletzt wir Freien Demokraten, die durch unsere Sprecherin, die verehrte letzte Alterspräsidentin dieses Hohen Hauses, Frau Dr. Lüders, immer wieder mahnend den Finger erhoben haben. Ich darf auch daran erinnern, daß unser Kollege Kreitmeyer seit 1957 ein Weißbuch über die zivile Verteidigung verlangt hat. Ohne daß ;wir das „ius primae noctis" für uns in Anspruch nehmen wollen — Sie wissen: „pater saepe est incertus" —, dürfen wir doch sagen, daß uns die Frage des zivilen Bevölkerungsschutzes immer ein ernstes Anliegen war.
    Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes über den Zivildienst im Verteidigungsfalle stellt die Überarbeitung des von der Bundesregierung in der 3. Legislaturperiode erstellten Entwurfes eines Notdienstgesetzes aus dem Jahre 1960 dar. Dieser Entwurf traf damals die Öffentlichkeit wie ein Schock, nicht zuletzt die Frauen, weil man es nicht für nötig befunden hatte, sie, die doch am härtesten von einem solchen Gesetz Betroffenen, vor der Fertigstellung des Entwurfs überhaupt zu informieren, eines Gesetzes, das im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern, die um die freiwillige Mitarbeit der Frauen ;warben, sogar eine vorsorgliche Rekrutierung im Frieden in Betracht zog. Ich darf mit Befriedigung feststellen, daß sich bei dem uns vorliegenden Entwurf der derzeitige Bundesinnenminister die Mühe machte, die Wünsche der Frauenorganisation anzuhören, wenn ich auch verraten darf, daß das Gespräch nicht ganz so befriedigend auslief, wie wir es uns vorgestellt hatten, erstens weil es sehr spät angesetzt war und zweitens damals wichtige Unterlagen aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen nicht zur Stelle waren. Aber immerhin, Herr Minister: „tamen est laudanda voluntas." Gerechterweise muß gesagt werden, daß man einigen der an dem ersten Entwurf geäußerten
    Bedenken nachgegeben hat. Ich denke z. B. an den Vorrang der Freiwilligkeit und an die Ausweitung der Freistellung von Müttern.
    Sinn des vorliegenden Gesetzentwurfes ist es, die notwendigen Arbeitskräfte für die lebens- und verteidigungswichtigen Dienstleistungen im Verteidigungsfall sicherzustellen, d. h., es sollen in Friedenszeiten die juristischen Voraussetzungen geschaffenwerden, um im Fall eines Krieges über eine zivile Hilfsgruppe zu verfügen und sie bereits jetzt auszubilden. Ein großer Teil dieser Hilfskräfte wird, wenn der Entwurf Gesetzeskraft erhält, Frauen sein.
    Es geht um die Verpflichtung der für die Aufrechterhaltung eines für die Bevölkerung lebenswichtigen Betriebs notwendigen Arbeitskräfte, auf ihrem Arbeitsplatz zu bleiben und dort zu arbeiten oder auf einen anderen umzuwechseln, wo sie dringender benötigt werden. Es gilt gleichzeitig, neue Kräfte für die dann erweiterten oder neu auftretenden dringenden Aufgaben heranzuziehen. Es handelt sich also im Gegensatz zu dem Gegenstand des Selbstschutzgesetzes bei diesem Gesetz um die Regelung für eine Tätigkeit in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis. Das Gesetz soll eine Lücke ausfüllen und ist als Gegenstück zum Wehrpflichtgesetz auf zivilem Sektor anzusehen.
    Wie schon erwähnt, soll der Freiwilligkeit der Vorrang gegeben werden. Es müssen zunächst alle Möglichkeiten des freien Arbeitsmarkts und der Hilfeleistung auf freiwilliger Basis ausgeschöpft werden. Erst wenn der Kräftebedarf nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann, sollen nach dem Gesetzentwurf Verpflichtungen möglich sein.
    Es geht nicht aus dem Entwurf hervor, wer diese wichtige Feststellung zu treffen hat. „Gegenstand des Zivildienstes sind Dienstleistungen nichtmilitärischer Art für lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben im Bereich der öffentlichen Verwaltung und der Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte". Hier erheben sich, wie der Herr Bundesminister schon andeutete, die starken Bedenken der Frauen. Die Begründung des Entwurfs weist zwar ausdrücklich auf Art. 12 Abs. 3 des Grundgesetzes hin, in dem gesagt wird:
    Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden.
    Mit Sorgen sehen wir aber, daß in Auswirkung des heute vormittag diskutierten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes auf Grund des darin enthaltenen Art. 115 b Abs. 2 Buchstabe b auch der Abs. 3 des Art. 12 in seiner ersten Hälfte durch ein einfaches Gesetz außer Kraft gesetzt werden kann. Danach gilt dann nicht mehr die Feststellung: „Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden." Geblieben ist allein die Zusicherung: „Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie in keinem Falle verwendet werden".



    Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven)

    Trotz der freundlichen Versicherung des Herrn Bundesministers sind wir voller Zweifel. Wir verlangen, daß in dem Gesetz eindeutig festgelegt wird, was unter dem „Bereich" der Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte verstanden werden muß. Wie ist der rechtliche Status der Zivildienstverpflichteten in diesen Streitkräften bezüglich ihres Schutzes hinsichtlich der Genfer Konvention? Bleiben die Betreffenden Zivilpersonen?
    Auch den Begriff „mit der Waffe" wollen wir geklärt und weitestgehend ausgelegt wissen. Nach den Erfahrungen vom letzten Krieg müssen wir einen Dienst der Frauen auch an Radargeräten und Scheinwerfern ablehnen.

    (Beifall bei der FDP.)

    Nach unserer westlichen Anschauung widerspricht es der Würde der Frau, sie an einen solchen Platz zu stellen oder sie dort sehen zu müssen. Das Gesetz muß eindeutig festlegen, was ein Zivildienstpflichtiger zu erwarten hat.
    Die zeitlichen Voraussetzungen des Zivildienstes scheinen uns nicht deutlich genug abgegrenzt zu sein. Es heißt in § 4, daß Zivildienstleistungen nach § 3 Abs. 1 nur gefordert werden können, erstens, wenn der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt ist, zweitens, wenn durch eine fremde bewaffnete Macht Feindseligkeiten gegen die Bundesrepublik eröffnet sind, oder drittens — und hierum geht es mir —, wenn die Bundesregierung festgestellt hat, „daß Zivildienstleistungen für die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben den Umständen nach dringend erforderlich sind." Wir haben die Befürchtung, daß dieser letzte Paragraph unter Umständen auch einmal für einen Notstand im Frieden oder eine Situation, die als solcher ausgelegt wird, angewandt werden könnte. Wir fragen deshalb die Bundesregierung, weshalb die Formulierung des ersten Entwurfs fallengelassen worden ist, in der es an dieser Stelle hieß: „ ... wenn die Bundesregierung festgestellt hat, daß Notdienstleistungen im Hinblick auf einen drohenden Verteidigungsfall erforderlichsind." Es muß im Gesetz eindeutig zum Ausdruck kommen, daß es sich, wie auch seine Bezeichnung sagt, nur auf den Verteidigungsfall bezieht.
    Fragen der Altersgrenzen müssen sorgfältig geprüft werden, wie auch die Vorredner schon gesagt haben. Der Entwurf sieht für Männer eine Altersgrenze von 65 Jahren und für Frauen von 55 Jahren vor. Der Bundesrat will die Altersgrenze für Frauen auf 50 Jahre herabsetzen.
    Die Frauenverbände haben sich sehr eingehend mit dieser Frage befaßt. Ich darf sagen, daß die weitaus größere Mehrheit die Beibehaltung des vorgeschlagenen Alters von 55 Jahren wünscht, weil sie der Meinung ist — auch das ist schon gesagt worden —, daß man alles tun sollte, um möglichst viele Mütter mit kleinen, aber auch mit heranwachsenden Kindern freizustellen. Ein Vergleich mit Gesetzen anderer europäischer Länder zeigt übrigens, daß man dort fast überall hinsichtlich des Alters noch wesentlich höher geht. Einerseits darf doch damit gerechnet werden, daß Frauen, die sich einer
    dauernden körperlichen und geistigen Tätigkeit nicht mehr gewachsen fühlen, sich nicht freiwillig melden oder nach einer ärztlichen Untersuchung sowieso freigestellt werden; andererseits aber meinen wir, daß Reife und Erfahrung einer Frau im fünften Jahrzehnt ihres Lebens notwendig und erwünscht sein sollten auch für leitende Stellen im Zivildienst, für die sie unentbehrlich sind; ich denke zum Beispiel an die Leitung von Betreuungsstellen.
    Ich glaube, es gilt, ganz allgemein einmal Fehlmeinungen zu korrigieren. Auch bei den Frauen ist die Alters- und Lebensgrenze heraufgerückt. Von medizinischer Seite ist nachgewiesen, daß die meisten Frauen nach den Jahren der überstandenen Umstellung mit freigewordenen Kräften neue Lebenstüchtigkeit entfalten. Sie sind dann oft bereit, ihrem Leben neuen Inhalt zu geben, auch in einer Tätigkeit für die Gemeinschaft. Vielleicht gestatten Sie mir die Bemerkung, daß ein solches Exemplar — allerdings schon jenseits des fünften Jahrzehnts — im Augenblick als lebendiger Beweis vor Ihnen steht.

    (Heiterkeit und Beifall.)

    Heranziehungsbehörden sollen nach § 10 die Arbeitsämter sein. Ausnahmen bilden die Zivildienstpflichtigen, die innerhalb eines bestimmten bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde zum Zivildienst herangezogen werden. Für sie ist die Heranziehungsbehörde die zuständige Dienststelle des Dienstherrn. Die Heranziehung ist aber dann dem Arbeitsamt mitzuteilen. Es ist keine beneidenswerte Aufgabe, die hier auf die Arbeitsämter zukommt. Der Personenkreis umfaßt etwa 31 Millionen Männer und Frauen im notdienstpflichtigen Alter.
    Gerade weil die Aufgabe der Arbeitsämter schwierig sein wird — wir haben noch die Erfahrungen aus dem letzten Krieg, und sie wurden ja von einem Vorredner auch schon als „Zwingburgen der Freiheit" charakterisiert —, möchten wir anregen, bei jeder Heranziehungsbehörde eine Gütestelle einzurichten. Sie soll auf formlose Anrufung hin entscheiden. Diese Gütestelle sollte idem förmlichen Verwaltungsrechtsweg (§ 28) vorgeordnet werden; das heißt, Widerspruch und Anfechtungsklage sollten nur nach Entscheidung der Gütestelle zulässig sein. Wir glauben, daß damit geholfen werden könnte, unbillige Härten bei den notwendigen Eingriffen in das persönliche Leben und in die Freiheit des einzelnen zu vermeiden; ich denke zum Beispiel an die Zuweisung des Arbeitsplatzes.
    Aber ganz allgemein scheint uns der Rechtsschutz des einzelnen im ganzen Gesetz nicht ausreichend gewährleistet. Nach § 28 sind eine Berufung gegen das Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch bei Grundsatzfragen ausgeschlossen. Dies trifft auch für die Strafvorschriften zu. Es muß überprüft werden, wieweit der einzelne schon in Friedenszeiten durch das Gesetz rechtlos gestellt werden soll. Wir erwarten, daß alle Sicherungen eingebaut werden, dem Mißbrauch und der Anmaßung staatlicher Macht vorzubeugen.

    (Beifall bei der SPD.)




    Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven)

    Einige Worte noch zu den Fragen der Befreiung und der Zurückstellung.
    Der Entwurf sieht unter anderem Freistellung von Geistlichen der evangelischen und römisch-katholischen Bekenntnisse vor. Es sollte vielleicht noch einmal geprüft werden, ob die Interessen von Personen anderer Bekenntnisse, die für bestimmte Bezirke ehrenhalber nebenamtlich seelsorgerisch tätig sind, genügend Berücksichtigung gefunden haben.
    Bei der Zurückstellung scheint man nicht an die Versorgung pflegebedürftiger Personen gedacht zu haben. Es müßte die Zurückstellung auch Personen zugestanden werden, die dauernd Pflegebedürftige in häuslicher Gemeinschaft versorgen, es sei denn, daß die erforderliche Betreuung der Versorgungsbedürftigen während der Zivildienstleistung gewährleistet ist.
    Bei der Zurückstellung von Personen in Berufs- und wissenschaftlicher Ausbildung sollte der Katalog der Ausbildungsstätten erweitert werden.
    Noch ein Wort zu der sogenannten persönlichen Vorstellung. Der Zivildienstpflichtige hat sich auf Anordnung der Heranziehungsbehörde zur Feststellung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit untersuchen zu lassen und hierbei — in der Begründung heißt es: wie auch der Wehrpflichtige bei der Musterung — einfache ärztliche Untersuchungsmaßnahmen oder röntgenologische Untersuchungen zu dulden. Es muß leider trotz der beschönigenden Worte des Herrn Bundesministers festgestellt werden, daß der Gesetzentwurf in Anlehnung an das Wehrpflichtgesetz doch sehr wesentlich auf männliche Zivildienstpflichtige abgestellt zu sein scheint. Massenmusterungen, wie sie bei der Wehrpflicht üblich sind, für Frauen müssen wir ablehnen. Nicht nur, weil es sich vielfach um ältere Frauen handeln wird, die verpflichtet werden sollen; auch für unsere jungen Mädchen erscheint uns eine solche Form der Eignungsuntersuchungen oder Musterungen, wie wir sie aus idem Film „Mädchen in Uniform" kennen, im Interesse ihrer Würde als Frau ungeeignet. Gewährung freier Arztwahl sollte erwogen werden.
    In diesem Zusammenhang möchten wir auch anregen, daß Frauen, falls sie zu Ausbildungszwecken eingezogen werden, nur, wenn es unumgänglich ist, in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen.
    Lassen Sie mich zum Schluß kommen. Auch die Fraktion der Freien Demokraten bejaht ein Zivildienstgesetz. Ziviler Bevölkerungsdienst ist notwendig als Ergänzung der militärischen Verteidigungsbereitschaft. Wollen wir ihn nicht bejahen, dann müssen wir den ganzen Etat für unsere militärische Verteidigung ablehnen. Ein solches Zivildienstgesetz aber verlangt Opfer und Pflichten von jedem einzelnen. Es wurde schon gesagt: die Aufgabe ist eine in hohem Maße humanitäre.
    Das Gesetz will der Freiwilligkeit den Vorrang geben. Wie wir alle aber wissen, ist die benötigte Zahl von Hilfskräften leider durch Freiwillige noch lange nicht erreicht. Ich bin nach
    wie vor davon überzeugt, daß unsere Propaganda psychologisch nicht so geschickt war wie die weit bessere und sehr viel großzügigere in anderen Ländern. Der vor uns liegende Entwurf gibt den Vorteil, in Zukunft das Dienstverhältnis von Freiwilligen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, das heißt, auch hinsichtlich ihrer Vergütung und Entschädigung für ihre 'Dienste und ihrer Versorgung bei einer Dienstbeschädigung. Ich bedauere zugeben zu müssen, daß sich bisher auch nicht genügend weibliche Freiwillige für eine Ausbildung in einem Hilfsdienst zur Verfügung gestellt haben. Hier liegt meines Erachtens eine Aufgabe für die Frauenverbände. Im Grunde sind die deutschen Frauen zum Dienst an ihrem Volk und Vaterland nicht weniger bereit als die Frauen anderer Länder; sie haben dies in zwei Weltkriegen und Nachkriegszeiten unter Beweis gestellt. Sie kennen ihre Verantwortung als Staatsbürgerinnen.
    Ihre oberste Forderung aber wird immer bleiben, daß die verantwortlichen Stellen alles tun und nichts unterlassen, um den ernsten Konflikt zu verhindern. Wenn dies gelingt, würden wir das Glück haben, daß ,die Katastrophe nicht eintritt, für deren Fall wir die uns heute vorliegenden Gesetze beraten.

    (Beifall bei Abgeordneten aller Fraktionen.)