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ID0405017600

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    6. Wittrock.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 50. Sitzung Bonn, den 5. Dezember 1962 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Kühn ,(Bonn) . . . 2207 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Friedensburg, Altmaier und Steinhoff 2220 B Fragestunde (Drucksache IV/786) Frage des Abg. Wittrock: Äußerung des Prof. Mayer im „Bulletin" von Hase, Staatssekretär . . 2208 B, C, D; 2209 A Wittrock (SPD) . . . . . . . . 2208 C Dr. Kohut (FDP) . . . . 2208 D, 2209 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Preise für Buchweizen Schwarz, Bundesminister . . 2209 B, C Dr. Schmidt (Gellersen.) (SPD) . . 2209 B, C Frage des Abg. Wächter: Leistungen der Deichverbände für den Küstenschutz Schwarz, Bundesminister 2209 C, 2210 A, B Wächter (FDP) 2210 B, C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Umtausch der Sozialversicherungskarten Blank, Bundesminister . . . . . 2210 C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 2210 D Frage des Abg. Dröscher: Erforschung der Spätschäden nach langjähriger Kriegsgefangenschaft Blank, Bundesminister 2211 A, B, C, D Dröscher (SPD) . . . . . . . . 2211 B Dürr ,(FDP) . . . . . . . . . . 2211 C Fritsch (SPD) 2211 C, D Frage des Abg. Peiter: Vorbereitungsdienst der Beamten, die Wehrdienst geleistet haben Dr. von Merkatz, Bundesminister 2212 A, B Peiter (SPD) . . . . . . . . . 2212 A Frage des Abg. Peiter: Kreiswehrersatzamt in Montabaur Dr. von Merkatz, Bundesminister . . 2212 B Frage des Abg. Drachsler: Bauvorhaben in Außenbereichen Dr. Ernst, Staatssekretär . . . 2212 C, D; 2213 A, B Drachsler (CDU/CSU) . . 2212D, 2213 A Dr. Ramminger (CDU/CSU) . . . . 2213 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Beschäftigungsvergütung für unverheiratete Beamtinnen und Angestellte Höcherl, Bundesminister . . . 2213 C, D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 2213 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Jubiläumszuwendung für Beamte . . 2214 A Fragen .des Abg. Dr. Schmidt (Offenbach) : Spastisch gelähmte Kinder 2214 A Frage des Abg. Hammersen: Neugliederung des Bundesgebietes Höcherl, Bundesminister . . 2214 A, C Hammersen (FDP) 2214 B, C Zur GO Dr. Schäfer (SPD) 2214 D Frage des Abg. Böhme (Hildesheim) : Manifest der „Gruppe 47" Dr. Stammberger, Bundesminister . . 2214 D, 2215 A Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 2215 A Frage des Abg. Dr. Arndt (Berlin): Beschlagnahme von Schriftstücken, in denen der Name Zwicknagl vorkommt Dr. Stammberger, Bundesminister 2215 B, C Dr. Müller-Emmert (SPD) 2215 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Bericht in der Angelegenheit „Spiegel" Dr. Stammberger, Bundesminister . . 2215 D, 2216 A, B Dr. Mommer (SPD) 2216 A Wittrock (SPD) 2216 A, B Fragen des Abg. Dr. Müller-Emmert und des Abg. Kulawig: Bau des Saar-Pfalz-Kanals Dr. Westrick, Staatssekretär . 2216 C, D; 2217 A, B Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . 2216 C Kulawig (SPD) 2217 A Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) 2217 B Frage des Abg. Hammerasen: Dämpfung der Baukonjunktur Dr. Westrick, Staatssekretär . . 2217 C, 2218 A Hammersen (FDP) 2218 A Ritzel (SPD) 2218 A Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der Kriegsopferversorgung (SPD) (Drucksache IV/54); Berichte des Haushalts- und des Kriegsopferausschusses (Drucksachen IV/771, IV/745 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Rutschke (FDP) 2218 C Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . 2218 D Höhmann (Hessisch-Lichtenau) (SPD) 2219 A Reichmann (FDP) 2220 A Sammelübersicht 11 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache IV/757) . . . . . . . . . . 2220 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Abg. Dr. Siemer, Wittmer-Eigenbrodt, Bading, Müller [Worms], Logemann u. Gen.) (Drucksache IV/256) ; Berichte des Haushalts- und des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/743, IV/574) — Zweite und Dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . 2220 D, 2221 D, 2225 C Struve (CDU/CSU) . . . 2221 A, 2224 B Bading (SPD) . . . . . 2222 A, 2225 D, 2226 A Lagemann (FDP) 2222 C Brese (CDU/CSU) 2223 A Dr. Siemer (CDU/CSU) 2223 B Kriedemann (SPD) 2224 D Unertl (CDU/CSU) . . . 2225 B, 2226 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank (Drucksache IV/743); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/782, zu IV/782) —. Zweite und dritte Beratung — 2226 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes (Drucksache IV/624) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/763) — Zweite und dritte Beratung — 2226 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache IV/573) ; Schriftlicher Bericht des Wirt- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 III schaftsausschusses (Drucksache IV/781) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 2227 A, 2230 D Dr. Stammberger, Bundesminister . 2228 A, 2230 B, 2232 A Wittrock (SPD) . . . . 2228 D, 2232 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 2229 C Frau Berger-Heise (SPD) 2232 C Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . 2232 D Entwurf eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1963 und 1964 (Drucksache IV/732) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/783, zu IV/783) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 2234 B Nächste Sitzung 2234 D Anlagen . 2235 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2207 50. Sitzung Bonn, den 5. Dezember 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 17.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 7. 12. Altmaier * 7. 12. Dr. Arndt (Berlin) 7. 12. Bauer (Würzburg) * 7. 12. Bausch 7. 12. Berkhan * 7. 12. Fürst von Bismarck * 7. 12. Blachstein * 7. 12. Dr. h. c. Brauer * 7. 12. Dr. Deist 7. 12. van Delden 5. 12. Dr. Dittrich 7. 12. Erler * 7. 12. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) * 7. 12. Gerns * 7. 12. Haage (München) 15. 12. Höfler * 7. 12. Frau Dr. Hubert * 7. 12. Jacobs * 7. 12. Dr. Kliesing (Honnef) * 7. 12. Kohlberger 5. 12. Dr. Kopf * 7. 12. Kühn (Köln) * 7. 12. Lenze (Attendorn) * 7. 12. Lermer * 7. 12. Dr. Löbe 5. 12. Margulies 7. 12. Frau Dr. Maxsein * 7. 12. Dr. Meyer (Frankfurt) * 7. 12. Müller (Worms) 5. 12. Paul * 7. 12. Rademacher 15. 12. Ramms 7. 12. Frau Dr. Rehling * 7. 12. Frau Renger * 7. 12. Ruland 7. 12. Dr. Schmid (Frankfurt) 9. 12. Seidl (München) * 7. 12. Dr. Serres * 7. 12. Dr. Süsterhenn * 7. 12. Verhoeven 7. 12. Frau Vietje 8. 12. Wienand * 7. 12. Dr. Zimmer * 7. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Frau Albertz 15. 12. Dr. Aschoff 15. 12. Bauknecht 15. 12. Jacobi (Köln) 15. 12. Jürgensen 15. 12. Kahn-Ackermann 12.12. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 15. 12. Müller (Berlin) 15. 12. Stephan 15. 12. Dr. Wahl 15. 12. Wittmer-Eigenbrodt 15. 12. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 47. Sitzung Beurlaubungen Kahn-Ackermann 9. 11. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Claussen auf die Zusatzfragen zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bauer (Würzburg). (Fragestunde der 37. Sitzung vom 28. Juni 1962, Drucksache IV/510, Frage VI/5) : *) Die von Ihnen gewünschten Zahlen liegen in den amtlichen Statistiken nur zum Teil vor. Aus der Kriegsopferversorgung stehen auf Grund der jährlichen Sondererhebung (vom Jahresende) Zahlen derjenigen Empfänger einer Kriegsopferrente zur Verfügung, die außer dieser Rente noch aus einem oder mehreren Zweigen der Rentenversicherung Renten beziehen. Diese Zahlen nach dem Stand vom 31. 12. .1961 sind in der beiliegenden Aufstellung enthalten. Über die Zahl der Rentner, die aus den Zweigen der Rentenversicherung mehrere Renten nebeneinander beziehen, sind aus den Statistiken dieser Versicherungszweige keine Angaben zu entnehmen. Im Jahre 1953 wurden zwar in einer besonderen Erhebung bei den Rentenversicherungsträgern (L'Enquête) die Mehrfachbezieher von Renten ermittelt. Durch das Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze im Jahr 1957 sind diese Zahlen jedoch überholt. *) Siehe 37. Sitzung Seite 1572 C 2236 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 Empfänger einer Kriegsopferrente, die außerdem Renten aus den Rentenversicherungen erhalten am 31. 12. 1961 Personenkreis Rentner darunter insgesamt Doppelrentner 1. Schwerbeschädigter) mit Grundrente 471 470 80 392 2) allein mit Grundrente und 189 753 75 683 Ausgleichsrente 2. Witwen 640 926 380 113 2) mit Grundrente allein mit Grundrente und 536 945 385 331 Ausgleichsrente 3. Waisen 212 808 137 080 2) mit Grundrente allein mit Grundrente und 97 428 57 515 Ausgleichsrente 4. Eltern (Kopfzahl) 239 473 105 730 3) Zusammen 2 388 803 1 221 844 2) 1) Zahlen über Doppelrentner liegen nur für die Schwerbeschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH und mehr vor; für die Beschädigten mit einer MdE von 30 und 40 vH sind diese Angaben nicht bekannt. 2) Die Zahlen sind unvollständig, da einzelne Länder keine oder nur teilweise Angaben gemacht haben. 3) Bei den Elternpaarrenten ist hier nicht die Kopfzahl, sondern nur die Fallzahl eingesetzt worden. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Höcherl auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gscheidle (Fragestunde der 47. Sitzung vom 9. November 1962, Drucksache IV/698, Frage I) : Auf welche Tatsachen hat sich der Bundespressechef, Staatssekretär von Hase, bei der Bundespressekonferenz am 4. Oktober 1962 bezogen, als er laut Zeitungsberichten davon sprach, daß eine familiengerechte Lohnregelung für die 850 000 Arbeiter im Bundesdienst trotz der ablehnenden Haltung der Gewerkschaften von der Bundesregierung weiter betrieben werde? Wie Ihnen bekannt, hatten die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) im Frühjahr dieses Jahres auf Grund der zum 31. März 1962 ausgesprochenen Kündigungen der Lohn- und Vergütungstarifverträge Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft gemeinsam aufgenommen. Da der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder sich zunächst nicht in der Lage sahen, die Löhne und Vergütungen zu erhöhen, schloß die I Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände am 12. Mai 1962 allein Tarifverträge ab, durch die für den kommunalen Bereich die Ecklöhne der Arbeiter und die Grundvergütungen der Angestellten um 6 v. H. erhöht wurden. Bei den späteren Verhandlungen des Bundes und der Länder hätte ich gerne anstelle dieser linearen Erhöhungen familiengerechtere Maßnahmen durchgeführt. Auf Grund der Besprechungen und Verhandlungen ist der Eindruck entstanden, daß den Gewerkschaften die Vereinbarung einer familiengerechten Lösung bei dieser Tarifbewegung nicht mehr möglich war. Aus diesem Grunde haben der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 7. Juni 1962 sich den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Maßgabe angeschlossen, daß die vereinbarten Erhöhungen am 1. Juli 1962 wirksam wurden. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Hölzl auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Felder (Fragestunde der 47. Sitzung vom 9. November 1962, Drucksache IV/709, Frage I) : Ist der Herr Bundesminister bereit, die Innenminister der Länder oder die Kultusminister um Nachforschungen zu bitten, in welcher Zahl das Buch Der erzwungene Krieg" des amerikanischen Historikers David Hoggan an Schuldirektoren mit der Aufforderung übersandt wurde, es im Geschichtsunterricht zu verwenden? Ich bin bereit, die Herren Kultusminister der Länder um Nachforschungen zu bitten, in welcher Zahl das Buch „Der erzwungene Krieg" des amerikanischen Historikers David Hoggan den Direktoren von Schulen mit der Aufforderung übersandt wurde, es im Geschichtsunterricht zu verwenden. Über das Ergebnis meiner Bemühungen werde ich Sie unterrichten. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Westrick auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Dörinkel (Fragestunde der 48. Sitzung vom 14. November 1962, Drucksache IV/72 , Fragen VII/1 und VII/2) : Ist der Bundesregierung das im Auftrag der EWG-Kommission ausgearbeitete Gutachten der Professoren Wessels, Pernis und Mortara bekannt, nach welchem die Stromtarife für industrielle Verbraucher in der Bundesrepublik erheblich über denen in den anderen EWG-Mitgliedstaaten liegen? Der Bundesregierung ist bekannt, daß im Auftrag der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Gruppe von Wissenschaftlern, der auch der Direktor des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität Köln, Herr Professor Dr. Wessels, angehört, ein Gutachten über die Elektrizitätspreise in den 6 Mitgliedstaaten der Europäischen Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2237 Wirtschaftsgemeinschaft erstellt hat. Das Gutachten ist der Bundesregierung bisher allerdings noch nicht zugeleitet worden. Ist die Bundesregierung bereit, den in Frage VII/1 dargelegten Sachverhalt zu überprüfen, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Bundesrepublik eine durch Konzessionsverträge und Demarkationsabsprachen gestützte Monopolstellung haben? Die Bundesregierung wird den in dem Gutachten dargelegten Sachverhalt überprüfen, wenn ihr das Gutachten vorliegt. Unabhängig von dem EWG-Strompreisvergleich sind im übrigen im Bundesministerium für Wirtschaft Überlegungen über eine Reform des Rechts der Demarkationsabsprachen und der Konzessionsverträge im Gange. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gewandt (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage II/1): Ist der Bund durch seinen Beitritt zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag verpflichtet, die Unterrichtung der Seeleute in allen Fragen der Schiffssicherheit sicherzustellen? Nach Kap. V, Regel 13 des Schiffssicherheitsvertrages 1948 ist die Bundesrepublik wie jeder Vertragsstaat verpflichtet, für die Schiffahrt Maßnahmen zu treffen, „die gewährleisten, daß alle Schiffe auf See ausreichend und sachgemäß besetzt sind". Die Empfehlung 16 dieses Vertrages unterstreicht, daß hierzu auch Maßnahmen „zur Sicherstellung einer hinsichtlich der Schiffssicherheit ausreichenden und fachlich tüchtigen Bemannung" gehören. Die ordnungsgemäße Ausbildung in allen Fragen der Schiffssicherheit ist durch Rechtsvorschriften des Bundes, nämlich die Schiffsbesetzungsordnung und die sog. Eignungsverordnung, sichergestellt. Die seemännischen Fachschulen (Seefahrt und Schiffsingenieurschulen) sind nach § 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt von 1950 Einrichtungen der Länder. Sie werden daher von den Ländern betrieben und unterhalten. Die Seemannsschulen sind durch die Eignungsverordnung seit 1958 vorgeschrieben und von den Ländern mit Zuschüssen des Bundes eingerichtet worden. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten werden von Bund, Ländern und Reedern getragen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmrich (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage 11/2): Reichen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder aus, um den für den Straßenbau erforderlichen Grunderwerb rechtzeitig durchführen zu können? Die von Ihnen gestellte Frage kann grundsätzlich mit J a beantwortet werden. Bei der Durchführung des Grunderwerbs für den Bau von Bundesfernstraßen sind die Entschädigungsgrundsätze des Enteignungsrechts zu beachten. Nach § 19 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes gelten die für die öffentlichen Straßen bestehenden Enteignungsgesetze der Länder, da es noch kein einheitliches Bundesenteignungsgesetz gibt. Da nach den Landesgesetzen in der Regel keine Entschädigung in Land möglich ist, hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes, der in der dritten Wahlperiode diesem Hohen Haus vorgelegt worden war, vorgesehen, die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, da nach diesem Gesetz eine Entschädigung in Land gewährt werden kann. Der Bundesrat hatte seinerzeit den Vermittlungsausschuß angerufen, weil durch die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung jeweils drei Enteignungsgesetze für Straßenbaumaßnahmen im Landesbereich gelten würden, nämlich dsa Landbeschaffungsgesetz für die Bundesfernstraßen, das Bundesbaugesetz für Straßen in Ortsdurchfahrten und die Landesenteignungsgesetze für Landstraßen und Kreisstraßen. Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses durch § 19 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder auch für die Bundesfernstraßen für anwendbar erklärt. Unabhängig davon bemühen sich die Straßenbauverwaltungen im Rahmen des Möglichen — besonders in Härtefällen —, Landverluste durch Bereitstellung von Ersatzland auszugleichen. Vielfach wird auch das für den Straßenbau benötigte Gelände im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz bereitgestellt, um so den Landverlust auf eine größere Zahl von Grudstückseigentümern zu verteilen. Dies geschieht besonders beim Bau von neuen Straßen. Schwierigkeiten treten oft bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung auf, weil die betroffenen Grundstückseigentümer — insbesondere, wenn sie Gebäude verlieren — verlangen, durch die Entschädigung so gestellt zu werden, daß sie ein Ersatzbauvorhaben durchführen können. Diese Schwierigkeiten würden aber auch bei Anwendung der Entschädigungsbestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes bestehen und dürften auch durch ein künftiges Bundesenteignungsgesetz nicht behoben werden, denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Entschädigungsrechts, daß nur der Substanzverlust ausgeglichen werden kann. Insoweit bestehen keine Unterschiede zwischen den Enteignungsgesetzen der Länder und den neueren bundesgesetzlichen Entschadigungsregelungen im Landbeschaffungsgesetz und im Bundesbaugesetz. Wollte man eine höhere Entschädigung gewähren, so müßten allgemein und nicht nur für den Straßenbau die Grundsätze des Entschädigungsrechts vom Gesetzgeber geändert werden. Die noch bestehende Finanzierungslücke bei Ersatzbauvorhaben der Betroffenen kann durch Darlehen gemildert werden, wofür das Hohe Haus Mittel im Straßenbauhaushalt bewilligt hat. Während für Ersatzwohnraum die Darlehen zu günstigen Bedingungen gegeben wenden können, bestehen bei der Gewährung von Darlehen an Gewerbebetriebe und an landwirtschaftliche Betriebe noch Schwierigkeiten, weil von den Darlehensnehmern nach den hierfür geltenden Richtlinien marktübliche Zinsen gezahlt werden müssen. Hierwegen finden noch Ver- 2238 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 handlungen mit dem Herrn Bundesminister der Finanzen statt. Wesentlich für die rechtzeitige Durchführung des Grunderwerbs ist vor allem, daß die Länder, die im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen den Grunderwerb zu tätigen haben, hierfür in ausreichendem Maße Bedienstete einsetzen. In mehreren Ländern geschieht dies bereits; bei anderen Ländern habe ich Personalverstärkungen angeregt. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmrich (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage II/3) : Sind die Straßenbaubehörden des Bundes und der Länder in der Lage, die auf Grund des 2. Vierjahresplanes für den Ausbau der Bundesfernstraßen erforderlichen Planungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen? Die Frage kann grundsätzlich mit J a beantwortet werden. Bei der Aufstellung des 2. Vierjahresplanes haben die Vertreter der Straßenbauverwaltungen der Länder zugesichert, daß sie bemüht sein werden, das für die Bewältigung der Planungsarbeiten erforderliche Personal zur Verfügung zu halten und — soweit erforderlich — zusätzlich Ingenieurbüros einzuschalten. Wollte man genaue Feststellungen darüber treffen, ob die Länder für die Planungsarbeiten ausreichend mit Personal ausgestattet sind, so müßte man durch eingehende Erhebungen außer der Anzahl des Personals jeweils den Umfang des Bundesfernstraßennetzes in den einzelnen Ländern, die unterschiedliche Struktur der Länder und die Eigenarten ihrer Verwaltungsorganisation berücksichtigen. Nach dem Grundgesetz ist die Einrichtung der Behörden und damit auch ihrer Personalausstattung in der Auftragsverwaltung eine Angelegenheit der Länder. Der Bund kann die Länder nur auf auftretende Mängel hinweisen und Empfehlungen geben. Einige Länder sind nach den Erfahrungen unseres Hauses mit Personal gut ausgestattet. Es kann bei ihnen ohne weiteres erwartet werden, daß sie die Planungen für den 2. Vierjahresplan ohne besondere Schwierigkeiten durchführen werden. Bei einigen wenigen Ländern — Sie werden verstehen, daß ich besser keine Namen nenne — sind die Verhältnisse noch nicht voll befriedigend. Aber auch diese haben zugesichert, daß sie die auf sie zukommenden Aufgaben bewältigen werden, und dies kann nach der Entwicklung im Lauf des Jahres und der Länderhaushalte auch angenommen werden. Im Bundesverkehrsministerium selbst ist es die Abteilung Straßenbau, die die sich aus dem 2. Vierjahresplan ergebenden Mehrarbeiten bewältigen muß. Das Personal der Abteilung muß natürlich dem wachsenden Bauvolumen entsprechend verstärkt werden, worum die Abteilung auch bereits nachgesucht hat. Die Verhandlungen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Stellenvermehrung sind noch nicht abgeschlossen. Die endgültige Entscheidung wird dieses Hohe Haus bei den Haushaltsberatungen zu treffen haben. Es darf ferner noch bemerkt werden, daß ein Teil der Planungen für den 2. Vierjahresplan, soweit es sich um Fortsetzungsmaßnahmen handelt, schon im Zeitraum des 1. Vierjahresplanes mit erledigt wurde. Für die im 2. Vierjahresplan neu zu beginnenden Bauvorhaben müssen teilweise schon 1962 Planungen vorbereitet werden. Auch müssen während des 2. Vierjahresplanes bereits Baumaßnahmen für den 3. Vierjahresplan geplant werden, damit im Baugeschehen keine Stockungen eintreten. Im ganzen kann unter Berücksichtigung der schon jetzt bestehenden Vorratsplanung festgestellt werden, daß das Planungsvolumen im Bereich des Bundesfernstraßenbaus dem zu erwartenden Bauvolumen im allgemeinen Rechnung tragen wird. Anlage 9 Umdruck 162 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Überbrückungszulage an Kriegsopfer für das Jahr 1962 (Drucksachen IV/54, IV/745 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt: „(1) Die Überbrückungszulage darf nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden." Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 2. Bonn, den 5. Dezember 1962 Arndgen und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Anlage 10 Umdruck 163 Änderungsantrag der Abgeordneten Biechele, Dr. Czaja, Dr. h. c. Güde, Dr. Hesberg, Dr. Kanka, Frau Dr. Kuchtner, Mick, Dr. Weber (Koblenz) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksachen IV/573, IV/781). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 wird dem § 2 a folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Tat nur verfolgt, wenn der Täter vorher durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde abgemahnt worden ist und der Abmahnung nicht binnen einer ihm zu setzenden Frist von mindestens 2 Wochen Folge geleistet hat. Die Abmahnung kann nicht selbständig angefochten werden. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Verhängung einer Geldbuße oder einer Strafe wegen der besonders groben Unangemessenheit des Entgelts geboten ist." Bonn, den 5. Dezember 1962 Biechele Dr. Czaja Dr. h. c. Güde Dr. Hesberg Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Mick Dr. Weber (Koblenz)
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Wolfgang Stammberger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mietpreisüberhöhungen sollen nach idem Vorschlag der Bundesregierung von den Preisbehörden verfolgt werden können, ohne daß es dazu wie bei anderen Preisüberhöhungen einer Ermächtigung oder eines Antrages der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde bedarf. Die unterschiedliche Regelung für die beiden Gruppen von Preisüberhöhungen erklärt sich daraus, daß es bei Mietpreisüberhöhungen nicht darauf ankommen kann, nur die Verstöße zu erfassen, die für die allgemeine Preisbildung bedeutsam sind. Wenn wir vor allem im Hinblick auf den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und die am 1. Juli 1963 gebietsweise einsetzende Preisfreigabe mit ,dem Bekämpfen eindeutiger Mißstände ernst machen wollen, dann müssen wir alles vermeiden, was die Verfolgung solcher Fälle erschweren könnte. Die Befürchtung, .daß die Gerichte mit einer zu erwartenden Flut von Verfahren nicht fertig werden könnten, ist schon deshalb nicht begründet, weil die meisten Mietpreisüberhöhungen nach der Regelung des Wirtschaftsstrafgesetzes nicht Straftaten wären, sondern Ordnungswidrigkeiten. Für Ordnungswidrigkeiten gilt aber nicht das strenge Legalitätsprinzip der Strafprozeßordnung. Eine Verfolgung von Bagatellverstößen kommt nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht in Betracht.
    Aus den gleichen Gründen bitte ich Sie auch, den Änderungsantrag des Herrn Kollegen Biechele und Genossen abzulehnen. Eine Annahme des Antrages würde die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung des § 2 a weitgehend entwerten. Das Ziel der Regierungsvorlage, ein wirkungsvolleres Einschreiten gegen Mietpreisüberhöhungen zu ermöglichen, würde dann eben nicht erreicht werden. Ich glaube, daß wir alles vermeiden müssen, was die Anwendung des § 2 a auf Mietpreisüberhöhungen erschwert.
    Es trifft auch nicht zu, Herr Kollege Kanka, daß die Frage, was unangemessen hoch ist, in ,der Praxis bisher wirkliche Schwierigkeiten gemacht habe. Auch 'bei Mietpreisüberhöhungen kann ich mir keine wirklichen Schwierigkeiten vorstellen, wenn ich an die Fälle denke, die meinem Hause bisher amtlich mitgeteilt worden sind. Ich will die Debatte nicht dadurch verlängern, daß ich diese Fälle, die teilweise unglaublich kraß sind, im einzelnen schildere; aber ich stelle sie jedem Interessierten selbstverständlich gern zur Verfügung. Alle diese Fälle zeigen jedenfalls deutlich, daß die Unangemessenheit eines Mietpreises in der Praxis nicht .so schwer festzustellen sein dürfte, wie es bei abstrakter Betrachtung den Anschein haben könnte.
    Handelt es sich aber nach Ansicht der Preisbehörde auch nur möglicherweise um einen Grenzfall, so steht es weitgehend in ihrem — natürlich pflichtgemäßen — Ermessen, ob sie den Fall verfolgen will. Hier gilt nämlich, wie ich vorhin schon ausführte, der im Strafprozeß herrschende Legalitätsgrundsatz regelmäßig nicht, weil es sich in den meisten Fällen dieser Art nicht um Straftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten handeln wird.
    Eine Abmahnung, wie sie in dem vorliegenden Antrag vorgesehen ist, wäre darüber hinaus im Strafrecht und im Nebenstrafrecht auch ein vollkommenes Novum. Der Begriff ist im Zivilrecht beheimatet. Im Wirtschaftsstrafrecht erscheint er mir ungeeignet.
    Darüber hinaus habe ich verfassungsrechtliche Zweifel, ob nicht die vorgeschlagene Regelung, daß die Abmahnung nicht selbständig anfechtbar sein soll, mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Mit verfahrensrechtlichen Zwischenentscheidungen, die nicht selbständig anfechtbar sind, ist die Abmahnung als Voraussetzung der Strafbarkeit meines Erachtens nicht vergleichbar. Sie ist und bleibt ein selbständiger Verwaltungsakt. Als solcher müßte er meines Erachtens selbständig anfechtbar sein, was aber den ganzen Vorschlag noch weniger praktikabel machen würde.
    Wenig glücklich erscheint es mir auch, zwischen Unangemessenheit und besonders grober Unangemessenheit bei einer Voraussetzung der Strafbarkeit unterscheiden zu wollen.
    Ich bitte Sie daher, den Änderungsantrag abzulehnen.


Rede von Erwin Schoettle
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Wittrock.

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    Rede von Karl Wittrock


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach den Ausführungen des Herrn Bundesministers der Justiz ist es verhältnismäßig einfach, den ablehnenden Standpunkt weiter zu begründen. Auch wir haben gegen den vorgelegten Antrag wesentliche Bedenken. Ich kann mich im Hinblick auf das, was vom Herrn Justizminister vorgetragen worden ist, hier auf einige ergänzende Bemerkungen beschränken.
    In dem Regierungsentwurf heißt es ausdrücklich, daß die Vorschrift so zu gestalten ist, daß sie — und jetzt zitiere ich — erfolgreicher als bisher gegen unangemessen hohe Preisforderungen auf dem Gebiet der Wohnraummieten angewandt werden kann.
    Wir sind der Auffassung, daß es diesem zu begrüßenden und irgendwie unabweisbar notwendigen Rechtsgedanken widersprechen würde, wenn das Verwaltungsverfahren über Gebühr dadurch verlängert würde, daß hier noch eine Behörde — ich möchte sie einmal „Abmahnungsbehörde" nennen — vorgeschaltet werden würde. Diese Behörde hätte nämlich eine Art Vorentscheidung auch darüber zu treffen, wie es mit der Abgrenzung zwischen einer
    Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2229
    Wittrock
    einfachen Unangemessenheit im Sinne des Regeltatbestandes und einer besonders groben Unangemessenheit ist. Das führt doch immerhin nicht zu einer Vereinfachung, wie es Herr Kollege Kanka bei der Begründung des Inhalts seines Gesamtantrags gemeint hat, sondern es führt zu einer wesentlichen Komplizierung, zumal — auch darin liegt eine Besonderheit — die Anfechtbarkeit fehlt. Ich lasse dahingestellt, ob es zutrifft, daß das verfassungsrechtlich bedenklich ist. Wegen der fehlenden Anfechtbarkeit ist es jedenfalls auch gar nicht möglich, jetzt eine einheitliche Rechtsauffassung, also eine gewisse Judikatur über die Auslegung des Begriffes der besonderen Unangemessenheit zu entwickeln, d. h. mit anderen Worten,- die einfache Unangemessenheit von der besonderen Unangemessenheit abzugrenzen. Das sind also wesentliche Bedenken.
    Ich möchte noch ein Weiteres sagen. Was wir hier machen, ist ja ein Stückchen Strafrecht. Wirtschaftsstrafrecht heißt das Gesetz. Soweit ich weiß, hat sich der Wirtschaftsausschuß als der federführende Ausschuß mit diesem Antrag nicht beschäftigen können. Im Rechtsausschuß wurde er etwas beiläufig behandelt. Die Diskussion konzentrierte sich dann auf andere Punkte. Auch im Rechtsausschuß war eine eingehende rechtstechnische und rechtspolitische Überprüfung des dem Antrag zugrunde liegenden Anliegens also nicht möglich.

    (Zuruf rechts.)

    — Schön, Sie sagen freiweg, das sei nicht nötig. Aber ich habe Bedenken, ob wir nun gerade bei einem Strafgesetz auf Grund eines Einfalls in der zweiten Lesung eine solche Ergänzung, die im übrigen auf dem Gebiete des Nebenstrafrechts ein Novum darstellt, beschließen sollten.
    Auch die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hatte erwogen, einen Antrag zu stellen, um das Problem der überhöhten Geschäftsraummieten zur Erörterung zu stellen. Wir haben davon Abstand genommen, und zwar aus einem ganz einfachen Grunde: Das Wirtschaftsstrafgesetz läuft am 31. Dezember 1962 aus. Wenn der Entwurf dann nicht in Kraft tritt, so droht eine Lücke zu entstehen, die zumindest bewirken kann, daß die dämpfende Wirkung der Existenz eines solchen Gesetzes — unabhängig von seinem Vollzug — beeinträchtigt wird. Eine solche Lücke kann der Gesetzgeber nicht in Kauf nehmen. Aus diesem Grunde sollte man sich mit Änderungsanträgen, insbesondere mit problematischen Änderungsanträgen aufs äußerste bescheiden. Sie würden zu der Gefahr führen, daß der Vermittlungsausschuß angerufen wird und damit kein Ergebnis erzielt werden kann, das das Entstehen einer Lücke nach dem 31. Dezember verhindert. Das ist ein Opportunitätsgesichtspunkt, dem aber erhebliches Gewicht zukommt, und auch hierauf stützen sich sehr wesentlich unsere Bedenken.
    Es gibt einen dem Antrag zugrunde liegenden Gedanken, der durchaus Sympathie verdient, nämlich ausdrücklich das Prinzip eines •strafbefreienden Rücktrittsrechts einzubauen, eines Rücktrittsrechts, das man — ich rede jetzt einmal ins unreine — vielleicht auch mit einer Abmahnungsmöglichkeit verbinden könnte. Aber auch einen solchen Gedanken, den ich im Kern als erwägenswert bezeichne, muß man eingehend überlegen und beraten. Wir haben ja alle das Recht der Gesetzesinitiative und können davon immer noch Gebrauch machen. Das wäre, jedenfalls a priori, ein tauglicherer Versuch, als mit diesem — sicherlich gut gemeinten — Antrag ein Experiment zu unternehmen, das das Gesetz als Ganzes gefährdet.
    Aus diesen Erwägungen kann die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dem vorliegenden Änderungsantrag nicht zustimmen. Wir werden ihn aus den vorgetragenen Gründen ablehnen.