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    Deutscher Bundestag 50. Sitzung Bonn, den 5. Dezember 1962 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Kühn ,(Bonn) . . . 2207 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Friedensburg, Altmaier und Steinhoff 2220 B Fragestunde (Drucksache IV/786) Frage des Abg. Wittrock: Äußerung des Prof. Mayer im „Bulletin" von Hase, Staatssekretär . . 2208 B, C, D; 2209 A Wittrock (SPD) . . . . . . . . 2208 C Dr. Kohut (FDP) . . . . 2208 D, 2209 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Preise für Buchweizen Schwarz, Bundesminister . . 2209 B, C Dr. Schmidt (Gellersen.) (SPD) . . 2209 B, C Frage des Abg. Wächter: Leistungen der Deichverbände für den Küstenschutz Schwarz, Bundesminister 2209 C, 2210 A, B Wächter (FDP) 2210 B, C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Umtausch der Sozialversicherungskarten Blank, Bundesminister . . . . . 2210 C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 2210 D Frage des Abg. Dröscher: Erforschung der Spätschäden nach langjähriger Kriegsgefangenschaft Blank, Bundesminister 2211 A, B, C, D Dröscher (SPD) . . . . . . . . 2211 B Dürr ,(FDP) . . . . . . . . . . 2211 C Fritsch (SPD) 2211 C, D Frage des Abg. Peiter: Vorbereitungsdienst der Beamten, die Wehrdienst geleistet haben Dr. von Merkatz, Bundesminister 2212 A, B Peiter (SPD) . . . . . . . . . 2212 A Frage des Abg. Peiter: Kreiswehrersatzamt in Montabaur Dr. von Merkatz, Bundesminister . . 2212 B Frage des Abg. Drachsler: Bauvorhaben in Außenbereichen Dr. Ernst, Staatssekretär . . . 2212 C, D; 2213 A, B Drachsler (CDU/CSU) . . 2212D, 2213 A Dr. Ramminger (CDU/CSU) . . . . 2213 A Frage der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Beschäftigungsvergütung für unverheiratete Beamtinnen und Angestellte Höcherl, Bundesminister . . . 2213 C, D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 2213 D II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Jubiläumszuwendung für Beamte . . 2214 A Fragen .des Abg. Dr. Schmidt (Offenbach) : Spastisch gelähmte Kinder 2214 A Frage des Abg. Hammersen: Neugliederung des Bundesgebietes Höcherl, Bundesminister . . 2214 A, C Hammersen (FDP) 2214 B, C Zur GO Dr. Schäfer (SPD) 2214 D Frage des Abg. Böhme (Hildesheim) : Manifest der „Gruppe 47" Dr. Stammberger, Bundesminister . . 2214 D, 2215 A Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 2215 A Frage des Abg. Dr. Arndt (Berlin): Beschlagnahme von Schriftstücken, in denen der Name Zwicknagl vorkommt Dr. Stammberger, Bundesminister 2215 B, C Dr. Müller-Emmert (SPD) 2215 C Frage des Abg. Dr. Mommer: Bericht in der Angelegenheit „Spiegel" Dr. Stammberger, Bundesminister . . 2215 D, 2216 A, B Dr. Mommer (SPD) 2216 A Wittrock (SPD) 2216 A, B Fragen des Abg. Dr. Müller-Emmert und des Abg. Kulawig: Bau des Saar-Pfalz-Kanals Dr. Westrick, Staatssekretär . 2216 C, D; 2217 A, B Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . 2216 C Kulawig (SPD) 2217 A Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) 2217 B Frage des Abg. Hammerasen: Dämpfung der Baukonjunktur Dr. Westrick, Staatssekretär . . 2217 C, 2218 A Hammersen (FDP) 2218 A Ritzel (SPD) 2218 A Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der Kriegsopferversorgung (SPD) (Drucksache IV/54); Berichte des Haushalts- und des Kriegsopferausschusses (Drucksachen IV/771, IV/745 [neu]) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Rutschke (FDP) 2218 C Frau Dr. Probst (CDU/CSU) . . . 2218 D Höhmann (Hessisch-Lichtenau) (SPD) 2219 A Reichmann (FDP) 2220 A Sammelübersicht 11 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache IV/757) . . . . . . . . . . 2220 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Abg. Dr. Siemer, Wittmer-Eigenbrodt, Bading, Müller [Worms], Logemann u. Gen.) (Drucksache IV/256) ; Berichte des Haushalts- und des Rechtsausschusses (Drucksachen IV/743, IV/574) — Zweite und Dritte Beratung — Benda (CDU/CSU) . . . 2220 D, 2221 D, 2225 C Struve (CDU/CSU) . . . 2221 A, 2224 B Bading (SPD) . . . . . 2222 A, 2225 D, 2226 A Lagemann (FDP) 2222 C Brese (CDU/CSU) 2223 A Dr. Siemer (CDU/CSU) 2223 B Kriedemann (SPD) 2224 D Unertl (CDU/CSU) . . . 2225 B, 2226 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank (Drucksache IV/743); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/782, zu IV/782) —. Zweite und dritte Beratung — 2226 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes (Drucksache IV/624) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache IV/763) — Zweite und dritte Beratung — 2226 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksache IV/573) ; Schriftlicher Bericht des Wirt- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 III schaftsausschusses (Drucksache IV/781) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kanka (CDU/CSU) . . 2227 A, 2230 D Dr. Stammberger, Bundesminister . 2228 A, 2230 B, 2232 A Wittrock (SPD) . . . . 2228 D, 2232 B Dr. Böhm (Frankfurt) (CDU/CSU) . . 2229 C Frau Berger-Heise (SPD) 2232 C Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . 2232 D Entwurf eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1963 und 1964 (Drucksache IV/732) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen IV/783, zu IV/783) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . 2234 B Nächste Sitzung 2234 D Anlagen . 2235 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2207 50. Sitzung Bonn, den 5. Dezember 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 17.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 7. 12. Altmaier * 7. 12. Dr. Arndt (Berlin) 7. 12. Bauer (Würzburg) * 7. 12. Bausch 7. 12. Berkhan * 7. 12. Fürst von Bismarck * 7. 12. Blachstein * 7. 12. Dr. h. c. Brauer * 7. 12. Dr. Deist 7. 12. van Delden 5. 12. Dr. Dittrich 7. 12. Erler * 7. 12. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) * 7. 12. Gerns * 7. 12. Haage (München) 15. 12. Höfler * 7. 12. Frau Dr. Hubert * 7. 12. Jacobs * 7. 12. Dr. Kliesing (Honnef) * 7. 12. Kohlberger 5. 12. Dr. Kopf * 7. 12. Kühn (Köln) * 7. 12. Lenze (Attendorn) * 7. 12. Lermer * 7. 12. Dr. Löbe 5. 12. Margulies 7. 12. Frau Dr. Maxsein * 7. 12. Dr. Meyer (Frankfurt) * 7. 12. Müller (Worms) 5. 12. Paul * 7. 12. Rademacher 15. 12. Ramms 7. 12. Frau Dr. Rehling * 7. 12. Frau Renger * 7. 12. Ruland 7. 12. Dr. Schmid (Frankfurt) 9. 12. Seidl (München) * 7. 12. Dr. Serres * 7. 12. Dr. Süsterhenn * 7. 12. Verhoeven 7. 12. Frau Vietje 8. 12. Wienand * 7. 12. Dr. Zimmer * 7. 12. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Versammlung der Westeuropäischen Union. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Frau Albertz 15. 12. Dr. Aschoff 15. 12. Bauknecht 15. 12. Jacobi (Köln) 15. 12. Jürgensen 15. 12. Kahn-Ackermann 12.12. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 15. 12. Müller (Berlin) 15. 12. Stephan 15. 12. Dr. Wahl 15. 12. Wittmer-Eigenbrodt 15. 12. Nachtrag zur Anlage 1 des Sitzungsberichts der 47. Sitzung Beurlaubungen Kahn-Ackermann 9. 11. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Claussen auf die Zusatzfragen zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bauer (Würzburg). (Fragestunde der 37. Sitzung vom 28. Juni 1962, Drucksache IV/510, Frage VI/5) : *) Die von Ihnen gewünschten Zahlen liegen in den amtlichen Statistiken nur zum Teil vor. Aus der Kriegsopferversorgung stehen auf Grund der jährlichen Sondererhebung (vom Jahresende) Zahlen derjenigen Empfänger einer Kriegsopferrente zur Verfügung, die außer dieser Rente noch aus einem oder mehreren Zweigen der Rentenversicherung Renten beziehen. Diese Zahlen nach dem Stand vom 31. 12. .1961 sind in der beiliegenden Aufstellung enthalten. Über die Zahl der Rentner, die aus den Zweigen der Rentenversicherung mehrere Renten nebeneinander beziehen, sind aus den Statistiken dieser Versicherungszweige keine Angaben zu entnehmen. Im Jahre 1953 wurden zwar in einer besonderen Erhebung bei den Rentenversicherungsträgern (L'Enquête) die Mehrfachbezieher von Renten ermittelt. Durch das Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze im Jahr 1957 sind diese Zahlen jedoch überholt. *) Siehe 37. Sitzung Seite 1572 C 2236 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 Empfänger einer Kriegsopferrente, die außerdem Renten aus den Rentenversicherungen erhalten am 31. 12. 1961 Personenkreis Rentner darunter insgesamt Doppelrentner 1. Schwerbeschädigter) mit Grundrente 471 470 80 392 2) allein mit Grundrente und 189 753 75 683 Ausgleichsrente 2. Witwen 640 926 380 113 2) mit Grundrente allein mit Grundrente und 536 945 385 331 Ausgleichsrente 3. Waisen 212 808 137 080 2) mit Grundrente allein mit Grundrente und 97 428 57 515 Ausgleichsrente 4. Eltern (Kopfzahl) 239 473 105 730 3) Zusammen 2 388 803 1 221 844 2) 1) Zahlen über Doppelrentner liegen nur für die Schwerbeschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH und mehr vor; für die Beschädigten mit einer MdE von 30 und 40 vH sind diese Angaben nicht bekannt. 2) Die Zahlen sind unvollständig, da einzelne Länder keine oder nur teilweise Angaben gemacht haben. 3) Bei den Elternpaarrenten ist hier nicht die Kopfzahl, sondern nur die Fallzahl eingesetzt worden. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Höcherl auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gscheidle (Fragestunde der 47. Sitzung vom 9. November 1962, Drucksache IV/698, Frage I) : Auf welche Tatsachen hat sich der Bundespressechef, Staatssekretär von Hase, bei der Bundespressekonferenz am 4. Oktober 1962 bezogen, als er laut Zeitungsberichten davon sprach, daß eine familiengerechte Lohnregelung für die 850 000 Arbeiter im Bundesdienst trotz der ablehnenden Haltung der Gewerkschaften von der Bundesregierung weiter betrieben werde? Wie Ihnen bekannt, hatten die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes (Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) im Frühjahr dieses Jahres auf Grund der zum 31. März 1962 ausgesprochenen Kündigungen der Lohn- und Vergütungstarifverträge Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft gemeinsam aufgenommen. Da der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder sich zunächst nicht in der Lage sahen, die Löhne und Vergütungen zu erhöhen, schloß die I Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände am 12. Mai 1962 allein Tarifverträge ab, durch die für den kommunalen Bereich die Ecklöhne der Arbeiter und die Grundvergütungen der Angestellten um 6 v. H. erhöht wurden. Bei den späteren Verhandlungen des Bundes und der Länder hätte ich gerne anstelle dieser linearen Erhöhungen familiengerechtere Maßnahmen durchgeführt. Auf Grund der Besprechungen und Verhandlungen ist der Eindruck entstanden, daß den Gewerkschaften die Vereinbarung einer familiengerechten Lösung bei dieser Tarifbewegung nicht mehr möglich war. Aus diesem Grunde haben der Bund und die Tarifgemeinschaft deutscher Länder am 7. Juni 1962 sich den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Maßgabe angeschlossen, daß die vereinbarten Erhöhungen am 1. Juli 1962 wirksam wurden. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Hölzl auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Felder (Fragestunde der 47. Sitzung vom 9. November 1962, Drucksache IV/709, Frage I) : Ist der Herr Bundesminister bereit, die Innenminister der Länder oder die Kultusminister um Nachforschungen zu bitten, in welcher Zahl das Buch Der erzwungene Krieg" des amerikanischen Historikers David Hoggan an Schuldirektoren mit der Aufforderung übersandt wurde, es im Geschichtsunterricht zu verwenden? Ich bin bereit, die Herren Kultusminister der Länder um Nachforschungen zu bitten, in welcher Zahl das Buch „Der erzwungene Krieg" des amerikanischen Historikers David Hoggan den Direktoren von Schulen mit der Aufforderung übersandt wurde, es im Geschichtsunterricht zu verwenden. Über das Ergebnis meiner Bemühungen werde ich Sie unterrichten. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Westrick auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Dörinkel (Fragestunde der 48. Sitzung vom 14. November 1962, Drucksache IV/72 , Fragen VII/1 und VII/2) : Ist der Bundesregierung das im Auftrag der EWG-Kommission ausgearbeitete Gutachten der Professoren Wessels, Pernis und Mortara bekannt, nach welchem die Stromtarife für industrielle Verbraucher in der Bundesrepublik erheblich über denen in den anderen EWG-Mitgliedstaaten liegen? Der Bundesregierung ist bekannt, daß im Auftrag der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Gruppe von Wissenschaftlern, der auch der Direktor des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität Köln, Herr Professor Dr. Wessels, angehört, ein Gutachten über die Elektrizitätspreise in den 6 Mitgliedstaaten der Europäischen Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2237 Wirtschaftsgemeinschaft erstellt hat. Das Gutachten ist der Bundesregierung bisher allerdings noch nicht zugeleitet worden. Ist die Bundesregierung bereit, den in Frage VII/1 dargelegten Sachverhalt zu überprüfen, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Bundesrepublik eine durch Konzessionsverträge und Demarkationsabsprachen gestützte Monopolstellung haben? Die Bundesregierung wird den in dem Gutachten dargelegten Sachverhalt überprüfen, wenn ihr das Gutachten vorliegt. Unabhängig von dem EWG-Strompreisvergleich sind im übrigen im Bundesministerium für Wirtschaft Überlegungen über eine Reform des Rechts der Demarkationsabsprachen und der Konzessionsverträge im Gange. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gewandt (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage II/1): Ist der Bund durch seinen Beitritt zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag verpflichtet, die Unterrichtung der Seeleute in allen Fragen der Schiffssicherheit sicherzustellen? Nach Kap. V, Regel 13 des Schiffssicherheitsvertrages 1948 ist die Bundesrepublik wie jeder Vertragsstaat verpflichtet, für die Schiffahrt Maßnahmen zu treffen, „die gewährleisten, daß alle Schiffe auf See ausreichend und sachgemäß besetzt sind". Die Empfehlung 16 dieses Vertrages unterstreicht, daß hierzu auch Maßnahmen „zur Sicherstellung einer hinsichtlich der Schiffssicherheit ausreichenden und fachlich tüchtigen Bemannung" gehören. Die ordnungsgemäße Ausbildung in allen Fragen der Schiffssicherheit ist durch Rechtsvorschriften des Bundes, nämlich die Schiffsbesetzungsordnung und die sog. Eignungsverordnung, sichergestellt. Die seemännischen Fachschulen (Seefahrt und Schiffsingenieurschulen) sind nach § 5 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt von 1950 Einrichtungen der Länder. Sie werden daher von den Ländern betrieben und unterhalten. Die Seemannsschulen sind durch die Eignungsverordnung seit 1958 vorgeschrieben und von den Ländern mit Zuschüssen des Bundes eingerichtet worden. Die Unterhaltungs- und Betriebskosten werden von Bund, Ländern und Reedern getragen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmrich (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage 11/2): Reichen die gesetzlichen Grundlagen des Bundes und der Länder aus, um den für den Straßenbau erforderlichen Grunderwerb rechtzeitig durchführen zu können? Die von Ihnen gestellte Frage kann grundsätzlich mit J a beantwortet werden. Bei der Durchführung des Grunderwerbs für den Bau von Bundesfernstraßen sind die Entschädigungsgrundsätze des Enteignungsrechts zu beachten. Nach § 19 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes gelten die für die öffentlichen Straßen bestehenden Enteignungsgesetze der Länder, da es noch kein einheitliches Bundesenteignungsgesetz gibt. Da nach den Landesgesetzen in der Regel keine Entschädigung in Land möglich ist, hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes, der in der dritten Wahlperiode diesem Hohen Haus vorgelegt worden war, vorgesehen, die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, da nach diesem Gesetz eine Entschädigung in Land gewährt werden kann. Der Bundesrat hatte seinerzeit den Vermittlungsausschuß angerufen, weil durch die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung jeweils drei Enteignungsgesetze für Straßenbaumaßnahmen im Landesbereich gelten würden, nämlich dsa Landbeschaffungsgesetz für die Bundesfernstraßen, das Bundesbaugesetz für Straßen in Ortsdurchfahrten und die Landesenteignungsgesetze für Landstraßen und Kreisstraßen. Deshalb wurden auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses durch § 19 Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes die für öffentliche Straßen geltenden Enteignungsgesetze der Länder auch für die Bundesfernstraßen für anwendbar erklärt. Unabhängig davon bemühen sich die Straßenbauverwaltungen im Rahmen des Möglichen — besonders in Härtefällen —, Landverluste durch Bereitstellung von Ersatzland auszugleichen. Vielfach wird auch das für den Straßenbau benötigte Gelände im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz bereitgestellt, um so den Landverlust auf eine größere Zahl von Grudstückseigentümern zu verteilen. Dies geschieht besonders beim Bau von neuen Straßen. Schwierigkeiten treten oft bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung auf, weil die betroffenen Grundstückseigentümer — insbesondere, wenn sie Gebäude verlieren — verlangen, durch die Entschädigung so gestellt zu werden, daß sie ein Ersatzbauvorhaben durchführen können. Diese Schwierigkeiten würden aber auch bei Anwendung der Entschädigungsbestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes bestehen und dürften auch durch ein künftiges Bundesenteignungsgesetz nicht behoben werden, denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Entschädigungsrechts, daß nur der Substanzverlust ausgeglichen werden kann. Insoweit bestehen keine Unterschiede zwischen den Enteignungsgesetzen der Länder und den neueren bundesgesetzlichen Entschadigungsregelungen im Landbeschaffungsgesetz und im Bundesbaugesetz. Wollte man eine höhere Entschädigung gewähren, so müßten allgemein und nicht nur für den Straßenbau die Grundsätze des Entschädigungsrechts vom Gesetzgeber geändert werden. Die noch bestehende Finanzierungslücke bei Ersatzbauvorhaben der Betroffenen kann durch Darlehen gemildert werden, wofür das Hohe Haus Mittel im Straßenbauhaushalt bewilligt hat. Während für Ersatzwohnraum die Darlehen zu günstigen Bedingungen gegeben wenden können, bestehen bei der Gewährung von Darlehen an Gewerbebetriebe und an landwirtschaftliche Betriebe noch Schwierigkeiten, weil von den Darlehensnehmern nach den hierfür geltenden Richtlinien marktübliche Zinsen gezahlt werden müssen. Hierwegen finden noch Ver- 2238 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 handlungen mit dem Herrn Bundesminister der Finanzen statt. Wesentlich für die rechtzeitige Durchführung des Grunderwerbs ist vor allem, daß die Länder, die im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen den Grunderwerb zu tätigen haben, hierfür in ausreichendem Maße Bedienstete einsetzen. In mehreren Ländern geschieht dies bereits; bei anderen Ländern habe ich Personalverstärkungen angeregt. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr.-Ing. Seebohm auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemmrich (Fragestunde der 49. Sitzung vom 16. November 1962, Drucksache IV/728, Frage II/3) : Sind die Straßenbaubehörden des Bundes und der Länder in der Lage, die auf Grund des 2. Vierjahresplanes für den Ausbau der Bundesfernstraßen erforderlichen Planungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen? Die Frage kann grundsätzlich mit J a beantwortet werden. Bei der Aufstellung des 2. Vierjahresplanes haben die Vertreter der Straßenbauverwaltungen der Länder zugesichert, daß sie bemüht sein werden, das für die Bewältigung der Planungsarbeiten erforderliche Personal zur Verfügung zu halten und — soweit erforderlich — zusätzlich Ingenieurbüros einzuschalten. Wollte man genaue Feststellungen darüber treffen, ob die Länder für die Planungsarbeiten ausreichend mit Personal ausgestattet sind, so müßte man durch eingehende Erhebungen außer der Anzahl des Personals jeweils den Umfang des Bundesfernstraßennetzes in den einzelnen Ländern, die unterschiedliche Struktur der Länder und die Eigenarten ihrer Verwaltungsorganisation berücksichtigen. Nach dem Grundgesetz ist die Einrichtung der Behörden und damit auch ihrer Personalausstattung in der Auftragsverwaltung eine Angelegenheit der Länder. Der Bund kann die Länder nur auf auftretende Mängel hinweisen und Empfehlungen geben. Einige Länder sind nach den Erfahrungen unseres Hauses mit Personal gut ausgestattet. Es kann bei ihnen ohne weiteres erwartet werden, daß sie die Planungen für den 2. Vierjahresplan ohne besondere Schwierigkeiten durchführen werden. Bei einigen wenigen Ländern — Sie werden verstehen, daß ich besser keine Namen nenne — sind die Verhältnisse noch nicht voll befriedigend. Aber auch diese haben zugesichert, daß sie die auf sie zukommenden Aufgaben bewältigen werden, und dies kann nach der Entwicklung im Lauf des Jahres und der Länderhaushalte auch angenommen werden. Im Bundesverkehrsministerium selbst ist es die Abteilung Straßenbau, die die sich aus dem 2. Vierjahresplan ergebenden Mehrarbeiten bewältigen muß. Das Personal der Abteilung muß natürlich dem wachsenden Bauvolumen entsprechend verstärkt werden, worum die Abteilung auch bereits nachgesucht hat. Die Verhandlungen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Stellenvermehrung sind noch nicht abgeschlossen. Die endgültige Entscheidung wird dieses Hohe Haus bei den Haushaltsberatungen zu treffen haben. Es darf ferner noch bemerkt werden, daß ein Teil der Planungen für den 2. Vierjahresplan, soweit es sich um Fortsetzungsmaßnahmen handelt, schon im Zeitraum des 1. Vierjahresplanes mit erledigt wurde. Für die im 2. Vierjahresplan neu zu beginnenden Bauvorhaben müssen teilweise schon 1962 Planungen vorbereitet werden. Auch müssen während des 2. Vierjahresplanes bereits Baumaßnahmen für den 3. Vierjahresplan geplant werden, damit im Baugeschehen keine Stockungen eintreten. Im ganzen kann unter Berücksichtigung der schon jetzt bestehenden Vorratsplanung festgestellt werden, daß das Planungsvolumen im Bereich des Bundesfernstraßenbaus dem zu erwartenden Bauvolumen im allgemeinen Rechnung tragen wird. Anlage 9 Umdruck 162 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Gewährung einer einmaligen Überbrückungszulage an Kriegsopfer für das Jahr 1962 (Drucksachen IV/54, IV/745 [neu]). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt: „(1) Die Überbrückungszulage darf nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden." Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 2. Bonn, den 5. Dezember 1962 Arndgen und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dr. Bucher und Fraktion Anlage 10 Umdruck 163 Änderungsantrag der Abgeordneten Biechele, Dr. Czaja, Dr. h. c. Güde, Dr. Hesberg, Dr. Kanka, Frau Dr. Kuchtner, Mick, Dr. Weber (Koblenz) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Drucksachen IV/573, IV/781). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 wird dem § 2 a folgender Absatz 3 angefügt: „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Tat nur verfolgt, wenn der Täter vorher durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde abgemahnt worden ist und der Abmahnung nicht binnen einer ihm zu setzenden Frist von mindestens 2 Wochen Folge geleistet hat. Die Abmahnung kann nicht selbständig angefochten werden. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Verhängung einer Geldbuße oder einer Strafe wegen der besonders groben Unangemessenheit des Entgelts geboten ist." Bonn, den 5. Dezember 1962 Biechele Dr. Czaja Dr. h. c. Güde Dr. Hesberg Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Mick Dr. Weber (Koblenz)
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    Rede von Hermann Dürr


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Minister, ist man in Ihrem Hause bereit, zu erwägen, ob es nicht zweckmäßig wäre, wenigstens eine wissenschaftliche Bibliographie über die verschiedenen Forschungen herauszugeben?


Rede von Theodor Blank
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

(der Frage nähertreten. Aber auch Idas hängt von 'den Mitteln ab, die uns hier an die Hand gegeben sind. Ich werde es jedoch prüfen. Eine weitere Zusatzfrage? — Bitte. Herr Bundesminister, wären Sie bereit, der Versorgungsverwaltung die Ergebnisse, die durch die vensorgungsärztlichen Beiräte — z. B. des VdH, also des Verbandes der Heimkehrer — erzielt worden sind, zur angemessenen Berücksichtigung zu empfehlen? Ja, warum denn nicht? Wir werden selbstverständlich alles, was wir bekommen können, im Interesse der Heimkehrer verwenden, auch solche Ergebnisse, wenn sie nützlich sind und ihre Verwendung zweckmäßig ist. Herr Bundesminister, würden Sie dann insoweit der Meinung sein, daß es sich bei der bisherigen Praxis, diese Gutachten und ärztlichen Erkenntnisse nicht zu berücksichtigen, um eine Handlungsweise handelt, die abstellungsbedürftig ist? Ich glaube, es trifft nicht zu, daß wir das nicht berücksichtigen. Alles, was uns zur Kenntnis kommt und was wir auf dem Gebiet erlangen können, verwenden wir für die Erfüllung der Aufgaben, die uns gestellt sind. Die Behauptung stimmt eben nicht. Es wird keine Zusatzfrage mehr gestellt. Ich danke Ihnen, Herr Bundesminister. Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung. Die Fragen werden vertretungsweise vom Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder beantwortet. Frage IV/1 — des Abgeordneten Peiter —: Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um die Härte auszugleichen, die in § 9 Abs. 6 des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 30. März 1957 liegt, wonach sich bei Wehrpflichtigen, die Beamte im Vorbereitungsdienst bzw. Beamte auf Probe sind, die Vorbereitungszeit oder Probezeit um die Zeit des Wehrdienstes verlängert? Herr Bundesminister, darf ich bitten. 2212 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 Eine Kürzung des Vorbereitungsdienstes der Beamten, die Wehrdienst geleistet haben, halte ich nicht für erstrebenswert, weil dies weder im Interesse des Beamten noch in dem der Verwaltung liegen würde. Auch eine Kürzung der Probezeit erscheint mir im dienstlichen Interesse nicht zweckmäßig. An der Regelung des § 9 Abs. 6 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, wonach sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um die Zeit des Grundwehrdienstes verlängern, soll daher auch künftig festgehalten werden. Jedoch wird geprüft, in welcher Weise die darin liegende Härte gemildert werden kann, daß die jungen Beamten in der Regel später angestellt werden als diejenigen, die nicht zum Wehrdienst herangezogen worden sind. Der Herr Bundesminister der Verteidigung strebt eine Regelung an, die die spätere Anstellung bereits in dem Zeitpunkt wirksam werden läßt, in dem der Beamte ohne die Verspätung durch den Wehrdienst angestellt worden wäre. Über eine Gesetzesänderung im vorstehenden Sinne sind Besprechungen mit den beteiligten Ressorts aufgenommen worden. Zu einer Zusatzfrage Herr Abgeordneter Peiter. Sind Sie mit mir der Ansicht, daß eine Gesetzesänderung schon im Hinblick auf die Verlängerung der Dienstzeit auf 18 Monate rückwirkend in Kraft treten sollte? Ich bitte darauf verweisen zu dürfen, daß ich hier in Vertretung spreche und den Herrn Bundesverteidigungsminister auf diesen Punkt nicht festlegen möchte. Ich komme zur zweiten Frage des Abgeordneten Peiter, Frage IV/2: Wo wird das Kreiswehrersatzamt Montabaur, das bisher in Montabaur und Diez untergebracht war und jetzt provisorisch in Neuwied untergekommen ist, seinen endgültigen Sitz erhalten? Herr Bundesminister, bitte! Das vorübergehend nach Neuwied verlegte Kreiswehramt soll endgültig in Montabaur untergebracht werden, sobald dort geeignete Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind und das Unterkunftsobjekt in Neuwied einem anderen Nutznießer zugeführt werden kann. Keine Zusatzfrage. Ich danke Ihnen, Herr Bundesminister. Wir kommen zu der Frage aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Wohnungsbau, Städtebau und Raumordnung. Der Abgeordnete Drachsler fragt: Sieht der Herr Bundeswohnungsbauminister eine Möglichkeit, die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Richtlinien elastischer und regional anwendbarer zu gestalten? Herr Staatssekretär! Das Bundesbaugesetz geht bei seinen Vorschriften über die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung davon aus, daß die Bebauung grundsätzlich in den ausgewiesenen Baugebieten erfolgen soll. Dabei kennt das Gesetz aber kein generelles Verbot für Bauvorhaben in den sogenannten Außenbereichen. Der einschlägige § 35 des Bundesbaugesetzes gewährt für gewisse Arten von Bauvorhaben ausdrücklich einen Rechtsanspruch auf Zulassung. Sonstige Bauvorhaben können unter bestimmten Voraussetzungen, die im Gesetz genannt sind, zugelassen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen soll nach dem Sinne des Gesetzes natürlich nicht schematisch verneint werden. Das Gesetz erwähnt ausdrücklich, daß gewisse Fragen wie z. B. die Wirtschaftlichkeit der Erschließung oder die Verhütung der Verunstaltung des Ortsbildes oder der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft jeweils im Einzelfall sorgsam geprüft werden sollen. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens liegt in diesem Falle bei den Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde. Diese Regelung ist erforderlich, um der planlosen Zersiedlung der Landschaft vorzubeugen und die Außenbereiche vor wesensfremder Bebauung zu schützen. Dabei muß darauf hingewiesen werden, daß die Gemeinden die Verpflichtung haben, für die Ausweisung ausreichenden Baugebietes zu sorgen. Hier liegt auch der Weg, etwaigen Schwierigkeiten, die bei der Zulassung von Bauvorhaben in Außenbereichen auftreten können, zu begegnen. Die Gemeinden sollten, wenn es erforderlich wird, durch Ausweisung nicht zu kleiner geeigneter Baugebiete den Bauherren bei der Durchführung ihrer Bauvorhaben helfen. Soweit auch dann noch im Einzelfall Schwierigkeiten auftreten, sollten sie den Bauwilligen durch Nachweis geeigneter Baugrundstücke, durch Grundstückstausch oder durch Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke innerhalb der Baugebiete behilflich sein. Die Durchführung des Bundesbaugesetzes liegt bei den Ländern. Ich werde Ihre Anfrage, Herr Abgeordneter, zum Anlaß nehmen, um mit den Ländern auf Grund der hier angedeuteten Gesichtspunkte zu erörtern, ob es möglich ist, Richtlinien und Empfehlungen für die Behandlung von Bauvorhaben in den Außenbereichen zu geben. Zu einer Zusatzfrage Herr Abgeordneter Drachsler! Ist Ihnen bekannt, Herr Staatssekretär, daß namentlich in den kleinen Rand-und Landgemeinden die Anwendung der §§ 35 und 36 — Bauten im Außenbereich — teilweise so streng bürokratisch gehandhabt wird, daß es zu unbilligen Härten kommt, und sind Sie nicht der Ansicht, daß hier Abhilfe geschaffen werden sollte? Uns sind solche Fälle bekannt, und wir haben uns Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 2213 Staatssekretär Dr. Ernst bereits bemüht, Abhilfe zu schaffen. Wie ich schon sagte, werden wir Ihre Anfrage zum Anlaß nehmen, die Länder nochmals darauf hinzuweisen, daß nicht durch schematische Verbote allein die Ordnung der Bebauung erreicht werden soll. Zu einer zweiten Zusatzfrage Herr Abgeordneter Drachsler! Herr Staatssekretär, sehen Sie eine Möglichkeit, durch Verhandlungen mit den Länderregierungen wenigstens für die Übergangszeit, also für die Zeit, in denen die Gemeinden noch keine Bauleitpläne haben — und deren Erstellung dauert erfahrungsgemäß 2 bis 3 Jahre —, Erleichterungen in der Anwendung und Auslegung dieser Paragraphen über Bauten im Außenbereich zu erreichen? Ja, die Möglichkeit sehe ich; Herr Abgeordneter, wobei wir uns darüber einig sind, daß man den Gesichtspunkt, eine Zersiedlung der Landschaft zu verhindern, naturgemäß nicht außer acht lassen darf. Eine Zusatzfrage! Ist Ihnen bekannt, Herr Staatssekretär, daß es Landgemeinden in Ostbayern gibt, die zur Erschließung oder Ausweisung von Baugrund nach den derzeitigen Bestimmungen des Baugesetzes Millionenbeträge aufzuwenden hätten, was ihnen nicht möglich ist, weil auch die Bauwilligen so hohe Beteiligungen an den Erschließungskosten, die bis zu 90 % gehen, nicht aufbringen können? Dadurch ist in solchen Gemeinden das private Bauen vorerst so lange unterbunden, bis die Richtlinien regional entsprechend aufgelockert werden; d. h. sie müßten zum Teil grundsätzlich geändert werden. Durch sie ist natürlich eine große Behinderung des privaten Bauens geschaffen worden, die einen großen Unwillen zur Folge hat. Herr Abgeordneter Dr. Ramminger, Sie können hier nicht Erklärungen abgeben, sondern Sie müssen eine kurze Frage formulieren. Herr Staatssekretär! Solche Fälle sind uns selbstverständlich bekannt. Wir haben aber limmer wieder darauf hingewiesen, daß die Erschließung durchaus im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen möglich ist. Hier müßte den Gemeinden gegebenenfalls im Wege des Kommunalkredits zunächst einmal vorschußweise geholfen werden, die Erschließungskosten aufzubringen. Keine Zusatzfrage? — Ich danke Ihnen, Herr Staatssekretär. Die Fragen unter VI und VIII auf Drucksache IV/786 werden am Freitag aufgerufen. Die Frage unter VII ist zurückgestellt. Wir kommen zu den Fragen unter IX — Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern —, zunächst zu der Frage IX/1 — der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus —: Beabsichtigt die Bundesregierung bei der Zahlung von Beschäftigungsvergütung die Benachteiligung zu beseitigen, die für unverheiratete Beamtinnen und Angestellte gegenüber Verheirateten dann besteht, wenn in ihrem Haushalt nahe Verwandte — z. B. die Mutter — mitleben? Herr Bundesminister, darf ich bitten. Schon nach geltendem Bundesrecht wird eine unverheiratete Beamtin hinsichtlich der Höhe der Beschäftigungsvergütung wie eine verheiratete behandelt, wenn sie mit nahen Verwandten, z. B. mit ihrer Mutter in häuslicher Gemeinschaft lebt und dieser aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung mindestens überwiegend Wohnung und Unterhalt gewährt. Das gleiche gilt für Angestellte. Die völlige Gleichstellung der unverheirateten mit der verheirateten Beamtin bei der Gewährung von Beschäftigungstagegeld wird im Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Neuordnung des Reisekostenrechts geprüft werden. Eine Zusatzfrage, Frau Abgeordnete Dr. Diemer-Nicolaus. Herr Minister, erfolgt die Regelung in .der Weise, daß z. B. eine Tochter, die mit ihrer Mutter zusammen in einem Haushalt lebt, nur dann die erhöhte Beschäftigungsvergütung bekommt, wenn die Mutter weniger als 100 DM eigenes Einkommen hat, das dagegen in dem Fall, daß der Mann Beamter ist und seine Frau mitverdient, vollkommen unberücksichtigt bleibt und er auf alle Fälle die erhöhte Vergütung erhält? Frau Kollegin, alle die Härten, die auf Grund des bisherigen Rechts bestehen sollten, werden in der unmittelbar bevorstehenden Neuordnung des Reisekostenrechts beseitigt werden. Eine zweite Zusatzfrage, Frau Abgeordnete Diemer-Nicolaus. Darf ich um eine nähere Präzisierung bitten, was „unmittelbar" bedeutet? Ist ,das in einem Jahr oder schon in einem halben Jahr oder gar in einem Vierteljahr? Frau Kollegin, das Bundesinnenministerium hat bisher 16 bis 18 Gesetzesvorlagen eingebracht und ist dabei, im Dezember das neue Reiseund Umzugskostenrecht vorzulegen. Schneller geht es nicht. 9914 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 50. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 5. Dezember 1962 Ich rufe auf die Frage IX/2 — des Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen —: Hält der Herr Bundesinnenminister es für angebracht, die Jubiläumszuwendung nach § 80 a des Bundesbeamtengesetzes denjenigen Beamten nicht zu gewähren, deren Jubiläum — in Abweichung von den bisherigen Berechnungsgrundsätzen — nunmehr auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 1961 festgesetzt worden ist? — Der Fragesteller ist nicht da? — Dann wird die Frage schriftlich beantwortet werden. Ich rufe auf die Fragen IX/3 und IX/4 — des Abgeordneten Dr. Schmidt Hat die Bundesregierung statistische Erhebungen über die Zahl der spastisch gelähmten Kinder in der Bundesrepublik durchgeführt? Welche Schritte hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die Früherfassung spastisch gelähmter Kinder zu verbessern und Behandlungszentren für spastisch gelähmte Kinder zu errichten bzw. deren Errichtung zu fördern, wie sie in anderen Ländern — Die beiden Fragen werden schriftlich beantwortet. Ich komme zur Frage IX/5 — des Abgeordneten Hammersen —: Beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1961 noch in der 4. Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag ihre Gesamtkonzeption zur Neugliederung des Bundesgebiets vorzulegen? Herr Bundesminister, darf ich bitten. Die Bundesregierung hat am 26. Oktober dieses Jahres dem Bundesrat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Neugliederung des Bundesgebietes gemäß Art. 29 Abs. 1 bis 6 des Grundgesetzes zugeleitet. Nachdem inzwischen der Bundesrat dazu Stellung genommen hat, wird der Entwurf demnächst dem Bundestag zugehen. Durch den Gesetzentwurf soll zunächst die Badenfrage als erste Phase im Sinne ides Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 1956 einer Lösung zugeführt werden. In der Begründung zu dem eben erwähnten Gesetzentwurf hat die Bundesregierung ihre Gesamtkonzeption zur Neugliederung des Bundesgebietes dargelegt, soweit dies bei dem von ihr beschrittenen Weg der Phasenregelung erforderlich und möglich war. Das von Herrn Abgeordneten Hammersen zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1961 enthält übrigens keine Ausführungen über das Erfordernis einer Gesamtkonzeption. Die Bundesregierung wird, wenn die Badenfrage bereinigt ist und die politischen Verhältnisse dies gestatten, die Neugliederung weiter fördern. Soweit es dabei notwendig wird, die Gesamtkonzeption nach der einen oder anderen Seite weiter zu konkretisieren, wird auch das geschehen. Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Hammersen. Glaubt die Bundesregierung wirklich, daß es für die Lösung dieser schwierigen Frage einer Gesamtkonzeption genügt, wenn sich der Bundestag bei der Beratung des Ersten Neugliederungsgesetzes, in den Ausschüssen eine Meinung zu der Gesamtkonzeption bildet und diese dann etwa in einer Entschließung niederlegt, wie es aus dem Protokoll der von Ihnen erwähnten Bundesratssitzung hervorgeht? Herr Kollege, die ganze Frage ist für die Bundesregierung keine Glaubensfrage, sondern eine politische und eine Zweckmäßigkeitsfrage. Eine weitere Zusatzfrage! Aus welchen speziellen Gründen kann zur Zeit noch nicht entschieden werden, wie der vom Vertreter des Landes Hessen im Bundesrat am 26. Oktober 1962 angesprochene mittelrheinische Raum im einzelnen neu zu gliedern ist, nachdem hierfür im sogenannten Luther-Gutachten bereits vor Jahren konkrete Vorschläge gemacht worden sind? Das Gutachten reicht für eine weitere Konkretisierung nicht aus; der erste Fall einer angemessenen, politisch empfehlbaren Konkretisierung ist die Badenfrage. Ich danke Ihnen, Herr Bundesminister. Das Wort zur Geschäftsordnung hat der Abgeordnete Dr. Schäfer. Herr Präsident, ich bitte die Sitzung bis 18 Uhr zu unterbrechen, da in unserer Fraktion eine wichtige Abstimmung erfolgen muß. Ich nehme an, daß Sie dem Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schäfer entsprechen. — Es wird bis 18 Uhr unterbrochen. (Unterbrechung der Sitzung von 17.37 bis 18.05 Uhr.)