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Nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen preisbindende Unternehmen bei der Anmeldung ihrer
Preisbindungen vollständige Angaben über alle vom Hersteller oder Händler den nachfolgenden Stufen berechneten Abgabepreise sowie über die Handelsspannen machen. Sind diese Angaben unrichtig oder unvollständig, so gilt die Anmeldung als nicht bewirkt, und die Preisbindung ist damit unwirksam. Spätere Änderungen der gemeldeten Tatsachen sind dem Bundeskartellamt ebenfalls unverzüglich zu melden.
Nach den bisherigen Erfahrungen wirken sich die erwähnten Vorschriften dahin aus, daß die gemeldeten Rabattstaffeln in aller Regel eingehalten werden. Nur in einigen Fällen haben preisbindende Hersteller die von ihnen als Jahresrückvergütungen gewährten zusätzlichen Umsatzvergütungen oder Naturalrabatte nicht gemeldet, weil sie diese nicht für meldebedürftig hielten. Die Anmeldung wurde aber in diesen Fällen nachträglich bewirkt. In wenigen Sonderfällen wurden Abweichungen von den gemeldeten Rabattstaffeln bei Zusammenbrüchen ganzer Preisbindungssysteme oder beim Ausverkauf von Waren auslaufender Typen festgestellt. Im übrigen bestehen keine Anzeichen dafür, daß beim kontinuierlichen Absatz von preisgebundenen Markenwaren andere als die gemeldeten Rabatte gewährt werden. Dies gilt auch für den Absatz an Großbezieher.