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    Deutscher Bundestag 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Heide 1479 A Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1961 (Drucksache IV/505) . . . . . . . . 1479 A Zur Tagesordnung: Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 1479 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 1480 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 1481 D Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 1481 D Fragestunde (Drucksache IV/510) Frage des Abg. Ollenhauer: Beitritt Großbritanniens zu den Europäischen Gemeinschaften Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1482 D, 1483 A, B Ollenhauer (SPD) . . . . . . . 1482 D Majonica (CDU/CSU) . . . . . . 1483 A Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . . 1483 A Erler (SPD) 1483 B Dr. Mommer (SPD) 1483 B Frage des Abg. Erler: Assoziierung Schwedens, der Schweiz und Österreichs mit der EWG Dr. Schröder, Bundesminister . .1483 C, D, 1484 A Erler (SPD) . . . . . . 1483 C, 1484 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1483 D, 1484 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1484 A Frage des Abg. Dr. Schmid (Frankfurt) : Gefahren für die europäische Einigungspolitik durch einseitige Zusammenarbeit Dr. Schröder, Bundesminister . . 1484 C, D, 1485B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1484 C Wehner (SPD) . . . 1484 D, 1485 A Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 1485 B Frage des Abg. Dr. Deist: Stellungnahme des 4. Internationalen Kongresses der Europäischen Bewegung betr. politische Einigung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . . 1485 C, D, 1486 A Dr. Deist (SPD) 1485 D Dr. Kopf (CDU/CSU) 1486 A Frage des Abg. Dr. Mommer: Unmittelbare Wahlen zum Europaparlament Dr. Schröder, Bundesminister . . 1486 B, C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 1486 B Majonica (CDU/CSU) 1486 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1486 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Frage des Abg. Mattick: Aufnahme bestimmter Länder in die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1486 D, 1487 A, C, D, 1488 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . . 1486 D Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 1487 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1487 D, 1488 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1488 A Blachstein (SPD) . . . . . . . . 1488 A Frage des Abg. Metzger: Demokratisch-parlamentarische Entwicklung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . 1488 B, C, D Metzger (SPD) . . . . . . . 1488 B, C Frage des Abg. Wehner: Gefahren für die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1488 D, 1489 A, B, C, D Wehner (SPD) . . . . . . . 1489 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1489 B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1489 C Erler (SPD) 1489 C, D Frage des Abg. Birkelbach: Politische Einigung Europas durch Konferenzen von Regierungschefs oder Schaffung von Organen Dr. Schröder, Bundesminister 1490 A, B, C, D, 1491 A, B Birkelbach (SPD) 1490 A, B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1490 C, 1491 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1490 D Dr. Mommer (SPD) 1490 D Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Übertragung von Souveränitätsrechten an europäische Organe Dr. Schröder, Bundesminister . 1491 B, C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1491 B, C Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1491 C Dr. Mommer (SPD) 1491 D Frage des Abg. Blachstein: Vertreter Spaniens auf dem Münchener Kongreß der Europäischen Bewegung Dr. Schröder, Bundesminister 1492 A, B, C, D, 1493 A Blachstein (SPD) 1492 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . 1492 C Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1492 C Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1492 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 1493 A Erler (SPD) . . . . . . . . . 1493 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Ablehnung von Einladungen in die Bundesrepublik durch Bürger der Republik Ceylon Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 1493 B, C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Stahlwerk Heluan in Ägypten Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 C, D, 1494 A Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 1493 D Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Dänemark über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Frankreich über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 B Spies (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 B Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Empfehlung des Europarates betr. Stipendien aus dem Kulturfonds Dr. Schröder, Bundesminister . . 1494 C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1494 C, D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Kritik an den diplomatischen Vertretungen in Afrika Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Bau eines neuen Botschaftsgebäudes in Wien Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1495 A Frage des Abg. Keller: Sittlichkeitsverbrechen an Kindern Dr. Stammberger, Bundesminister . 1495 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 III Frage des Abg. Wittrock: Wohnungsdefizit Lücke, Bundesminister 1495 D, 1496 A, B Wittrock (SPD) . . . . 1495 D, 1496 A Frage des Abg. Dr. Kohut: Mieten für aus Bundesmitteln mitfinanzierten Wohnungen in Bonn Lücke, Bundesminister . . 1496 C, 1497 A Dr. Kohut (FDP) . . . . 1496 D, 1497 A Sammelübersicht 8 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die vom 17. Oktober 1961 bis 31. Mai 1962 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/459) . . . . 1497 B Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache IV/536) 1497 B Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung der Abschöpfungen. nach Maßgabe der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/464) ; Berichte des Haushalts- und des Finanzausschusses (Drucksachen IV/545, IV/530) — Zweite Beratung —Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1497 C Seuffert (SDP) . . . . 1500 B, 1502 C Dr. Serres (CDU/CSU) 1500 D, 1501 B, 1509 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1501 C Bauknecht (CDU/CSU) . . . . 1502 A Schwarz, Bundesminister 1502 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/466) ; Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/531) — Zweite Beratung — Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1503 C Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/463) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/520, IV/515, zu IV/515) — Zweite Beratung — Müller (Worms) (SPD) . 1504 A, 1506 D Bauknecht (CDU/CSU) . 1505 C, 1508 B Logemann (FDP) 1506 C Schwarz, Bundesminister 1507 D Dr. Serres (CDU/CSU) 1508 C, D, 1509 A, B Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/465) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/521 [neu], . IV/516, zu IV/516) — Zweite Beratung —Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 1499 D Müller (Ravensburg) (SPD) . . . . 1510 B Frehsee (SPD) . . . . 1511 A, 1519 D Schwarz, Bundesminister . 1513 D, 1522 D Ertl (FDP) 1514 D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1515 D Lücker (München) (CDU/CSU) . . 1517 B Dr. Serres (CDU/CSU) . 1521 C, 1523 C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . 1522 A Bauknecht (CDU/CSU) 1522 D Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Düngemittel (Düngemittelgesetz) (Drucksache IV/287); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/496) — Zweite und dritte Beratung — 1523 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (Drucksache IV/175); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/481) — Zweite und dritte Beratung — 1524 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1960 mit dem Malaiischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache IV/279) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/513) — Zweite und dritte Beratung — 1524 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) (Drucksache IV/396); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/488) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1524 D IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Mai 1961 mit dem Königreich Griechenland über Arbeitslosenversicherung (Drucksache IV/283); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/480) Zweite und dritte Beratung — 1525 A Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei (Drucksache IV/232); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/508) — Zweite und dritte Beratung — 1525 C, Entwurf eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 1525 D 1528 B Hansing (SPD) 1526 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 1528 C Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsförderung (SPD) (Drucksache IV/415) — Erste Beratung — Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 1529 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 1533 D Dr. Stoltenberg (CDU/CSU) . . . 1535 A Dürr (FDP) 1537 C Lohmar (SPD) 1538 D Antrag betr. Berufsausbildungsgesetz (SPD) (Drucksache IV/354) Folger (SPD) . . . . . . . . 1541 A Diebäcker (CDU/CSU) 1544 A Dr. Imle (FDP) 1545 D Dr. Mommer (SPD) 1548 B Schmücker (CDU/CSU) . . . . 1548 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . 1548 D Liehr (SPD) . . . . . . .. 1549 A Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar) (Drucksache IV/474) — Erste Beratung — 1553 A Antrag betr. ausländische Arbeitskräfte in der Bundesrepublik (SPD) (Drucksache IV/470) Gerlach (SPD) 1553 B Blank, Bundesminister 1554 D Schriftlicher Bericht Ides Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1961 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/371, IV/477) 1555 A Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes ,(Drucksache IV/495, Umdruck 25) . . . 1555 B Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/478, Umdruck 26) Dr. Supf (FDP) 1555 C Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD unid den Entschließungsantrag der 'Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/489, Umdrucke 27, 37) Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) 1556 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Entwürfe einer Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der EWG und der EAG vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft und einer Verordnung Nr. ... der Räte zur Aufstellung der Liste der Leistungen und Zulagen, die im Hinblick auf die Familie gewährt werden usw. (Drucksachen IV/403, IV/454, IV/526) 1556 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf einer Verordnung über das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Drucksachen IV/359, IV/490) 1557 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Holzhäuser) (Drucksachen IV/455, IV/484) . . . . 1557 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs (Sardinen usw.) (Drucksachen IV/456, IV/485) . . . . 1557 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 V Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Salz, Naturkork usw.) (Drucksachen IV/457, IV/486) 1557 D Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurfeiner Neunzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Fertigbauteile) (Drucksachen IV/458, IV/487) . . . . . 1557 D Schniftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente der EKGS — 2. Halbjahr 1962) (Drucksachen IV/522, IV/532) . . 1558 A Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Methylprednisolon usw.) (Drucksachen IV/523, IV/533) . . . . . . . . . 1558B Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Wein, zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksachen IV/524, IV/534) . . . . . 1558 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelisausschusses über den Entwurf einer Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente für Aluminiumoxyd und für Rohaluminium) (Drucksachen IV/525, IV/535) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen) (Drucksachen IV/439, IV/482) . . 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dritte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksache IV/452, IV/483) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 3. Mai 1962 (Drucksachen IV/418, IV/494) . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Flakkaserne Leonberg an den Landkreis Leonberg (Drucksachen IV/208, IV/491) . . . . . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Sedankaserne in Ulm an die Firma Telefunken GmbH (Drucksachen IV/243, IV/492) . . . . . 1559 A Ubersicht 5 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/493) . . . . . 1559 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Jakob Baumann, Zweibrücken, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 161 (Zweibrücken) (Drucksache IV/497) . . . 1559 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Julius Schuster, Stuttgart, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/498) . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Fritz Hintze, Hösseringen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 39 (Uelzen) (Drucksache IV/499) . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Kindler, Lörrach-Stetten, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/500) 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinz Rieger, Tübingen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/5Q1) . . . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Schöfbeck, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 111 (Wattenscheid—Wanne-Eickel) (Drucksache IV/502) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Heinz Josef Varain, Kiel, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/503) 1559 D VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Harry Griebat, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 75 (Wuppertal I) (Drucksache IV/504) . . . . . . 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Emil Sander, Oberhausen, und anderer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Nordrhein-Westfalen (Drucksache IV/514) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Kurt Erlebach, Hamburg, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 21 (Hamburg VII) (Drucksache IV/518) . . . . . . 1560 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des. Ludwig Landwehr, Osnabrück, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 28 (Osnabrück-Stadt und -Land) (Drucksache IV/519) 1560 A Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses betr. a) Aufhebung der Immunität von Abgeordneten bei Verkehrsdelikten und Bagatellsachen, b) Ermächtigung gemäß § 197 StGB (Drucksache IV/506) Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 1560 B, 1561 C Wittrock (SPD) 1560 D Nächste Sitzung 1561 D Anlagen 1563 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1479 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 35. Sitzung Seite 1444 B Zeile 5 von unten statt „sind zwei" : sind nicht zwei. Anlagen zum Stenographischen Bericht" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneta(r) Adorno 30. 6. Dr. Aigner* 29. 6. Arendt (Wattenscheid) * 29. 6. Dr. Aschoff* 29. 6. Dr. Atzenroth 29. 6. Bergmann* 29. 6. Fürst von Bismarck 30. 6. Börner 27. 6. Dr. Brecht 30. 6. Brese 30. 6. Burckhardt 27. 6. Dr. ,Burgbacher* 29. 6. Dr. Deist* 29. 6. Deringer* 29. 6. Dr. Dichgans* 29. 6. Drachsler 30. 6. Eichelbaum 30. 6. Frau Dr. Elsner* 29. 6. Engelbrecht-Greve* 29. 6. Dr. Eppler 30. 6. Faller* 29. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 29. 6. Dr. Furler* 29. 6. Goldhagen 30. 6. Hahn (Bielefeld)* 29.6. Heiland 27. 6. Illerhaus* 29. 6. Kalbitzer* 29. 6. Frau Dr. Kiep-Altenloh 27. 6. Dr. Klein (Berlin) 30. 6. Koenen (Lippstadt) 30. 6. Dr. Kreyssig* 29. 6. Kriedemann* 29. 6. Kühn (Bonn) 30. 6. Kühn (Köln) 30.6. Lenz (Bremerhaven) 30.6. Lenz (Brühl)* 29.6. Dr. Löhr* 29. 6. Lücker (München) * 29. 6. Dr. Mälzig 27.6. Margulies* 29. 6. Matthöfer 30. 6. Mauk* 29. 6. Dr. Menzel 30. 6. Metzger* 29. 6. Michels* 29. 6. Müller-Hermann* 29. 6. Oetzel 29. 6. Dr.-Ing. Philipp* 29.6. Frau Dr. Probst* 29. 6. Rademacher* 29. 6. Ramms 27. 6. Richarts* 29. 6. Ritzel 29. 6. Schlick 29. 6. Seifriz* 29. 6. Seither 1. 8. Spitzmüller 28. 6. beurlaubt bis einschließlich Storch* 29. 6. Frau Strobel* 29. 6. Unertl 30. 6. Urban 30. 6. Dr. Vogel 30.6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 29. 6. Weinkamm* 29. 6. Welke 30. 6. Wischnewski* 29. 6. Anlage 2 Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion die Drucksache IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Für mich persönlich - nicht für meine Fraktion - gebe ich folgende Erklärung ab: Der Antrag der SPD zur Beamtenbesoldung würde eine allgemeine Aussprache über die Besoldungssituation der Beamten ermöglichen. Nachdem diese Frage seit Monaten in der Offentlichkeit diskutiert wird, wäre es ohne Zweifel notwendig, hierzu auch im Parlament noch vor der Sommerpause Stellung zu nehmen. So wäre es sicherlich angebracht, hier im Bundestag in diesem Augenblick die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der von der Bundesregierung verabschiedeten sog. Harmonisierungsnovelle zu diskutieren, die ja immerhin fast eine halbe Milliarde DM kosten soll. Aber alles das ist nicht möglich, wenn der SPD-Antrag heute ;abgelehnt wird. Darum stimme ich dafür, diesen Antrag IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Dr. Miessner Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Hüttebräuker auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Fragestunde der 34. Sitzung vom 14. Juni 1962 Drucksache IV/453 Frage X/5.) *) Die Zahl der auf Kreisebene tätigen landwirtschaftlichen Beratungskräfte betrug im Jahre 1961 insgesamt 2837 (1473 Lehrkräfte an Landwirtschaftsschulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 1364 zusätzliche Wirtschaftsberater). Die entsprechende Vergleichszahl der Beraterinnen beläuft sich auf 1160 (1037) Lehrerinnen an Landwirtschaftsfür die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments *) siehe 34. Sitzung Seite 1433 C. schulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 123 zusätzliche Beraterinnen). . Ein Teil der zusätzlichen Berater sind in den privaten Ringen, deren es 247 in Niedersachsen und 71 in Schleswig-Holstein gibt, tätig. Hinzu kommen noch 782 Spezialberater (hiervon als Spezialberater auf Bundesebene für den Obst-und Gartenbau, die Geflügelhaltung und die Waldbauernberatung je 1 Berater und für die Arbeitswirtschaft 3 Berater) sowie als Hilfskräfte der Wirtschaftsberatung 502 im Ackerbau, 130 in der Geflügelhaltung, 57 im Obst- und Gartenbau und 138 in der ländlichen Hauswirtschaft. Anlage 4 Umdruck 128 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu § 1 Abs. 1: a) Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage .1 (zu § 1 Nr. 1 Buchstabe a) Grundrichtpreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle Duisburg Hafen - Wasserlöschstelle —) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM jet 1962 Juli 460,50 418,50 398,50 August 460,50 418,50 398,50 September 464,50 422,50 398,50 Oktober 468,50 426,50 402,50 November 472,50 430,50 405,80 Dezember 476,50 434,50 409,10 1963 Januar 480,50 438,50 412,40 Februar 484,50 442,50 415,70 März 488,50 446,50 419,00 April 492,50 450,50 422,30 Mai 496,50 454,50 422,30 Juni 500,50 458,50 422,30 b) In Anlage 2 (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 1 ersichtlichen Abschläge. c) Anlage 3 erhält folgende Fassung: Anlage 3 (zu § 1 Nr. 2 Buchstabe a) Grundinterventionspreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle an dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lager in Duisburg) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM je t 1962 Juli 438,50 398,50 379,50 August 438,50 398,50 379,50 September 442,50 402,50 379,50 Oktober 446,50 406,50 383,50 November 450,50 410,50 386,80 Dezember 454,50 414,50 390,10 1963 Januar 458,50 418,50 393,40 Februar 462,50 422,50 396,70 März 466,50 426,50 400,00 April 470,50 430,50 403,30 Mai 474,50 434,50 403,30 Juni 478,50 438,50 403,30 d) In Anlage 4 (zu § 1 Nr. i2 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 3 ersichtlichen Abschläge. 2. Dem § 1 sind folgende neue Absätze 3 bis 5 anzufügen: ,,,(3) Die für die Errechnung der abgeleiteten Richt- und Interventionspreise anzuwendenden Frachtkosten sind so zu bemessen, daß das durchschnittliche Niveau der übrigen Mitgliedstaaten annähernd erreicht wird. Der Bund stellt nötigenfalls entsprechende Ausgleichsmittel zur Verfügung. (4) Soweit sich für eingeführtes Getreide durch erhöhte Abschöpfungen, durch den Wegfall der Frachterstattungen und des Preisausgleiches für höhere Weltmarktpreise Verteuerungen ergeben, sind diese nach Artikel 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Bund auszugleichen. (5) Falls .sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese vom Bund zu tragen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 129 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den — 27. Juni 1962 1565 zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit sich für Eier, Geflügelfleisch und Schweinefleisch durch dieses Gesetz Verteuerungen ergeben, sind die Abschöpfungssätze nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 945) (SchweinefleischVerordnung), nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Eier vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 953) (Eier-Verordnung) und nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 959) (GeflügelfleischVerordnung) zu verringern. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die diesbezüglichen Anträge bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Kommission) zu stellen." 2. In § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Falls sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese durch den Bund auszugleichen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 131 Änderungsantrag des Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/ 463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Richtpreise und Interventionspreise sowie die Handelsplätze ergeben sich für die Zeit vom 30. Juli 1962 bis 30. Juni 1963 aus den Anlagen 1 bis 4." 2. In § 4 werden a) in Absatz 1 die Worte „gilt als" ersetzt durch die Worte „ist die"; b) in Absatz 2 das Wort „sinngemäß" gestrichen. 3. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 9 oder nach § 11 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Verordnung Nr. 19, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. § 13 Abs. 1 beginnt wie folgt: „(1) Die Bußgeldvorschriften des § 12 gelten auch ... " 5. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 12, so kann ge- 1566 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 gen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 6. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 12 oder 14, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 7. § 15 a Abs. 2 wird gestrichen. 8. § 15 b erhält folgende Fassung: „§ 15 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 12 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 9. Folgender § 15 c wird eingefügt: „§ 15 c Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 10. Folgender § 15 d wird eingefügt: „§ 15 d Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um die Einhaltung der Verordnung Nr. 19 dieses Gesetzes und der zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 11. § 18 erhält folgende Fassung „§ 18 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht Anlage 7 Umdruck 132 Änderungsantrag dies Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 Abs. 1 wird in § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft „§ 22 Abs. 1" geändert in „§ 2 Abs. 1". 2. § 8 erhält folgende Fassung: ,,§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 3 oder nach § 7 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. 'unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer der zur Durchführung der Schweinefleischverordnung, der Eierverord- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1567 nung, der Geflügelfleischverordnung oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der genannten Verordnungen oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. § 9 Abs. 1 beginnt wie folgt: „ (1) Die Bußgeldvorschriften des § 8 gelten auch ..." 4. § 10 erhält folgende Fassung: .,§ 10 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 8, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs.- 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 5. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 11) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 8 oder 10, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 6. § 11 a Abs. 2 wird gestrichen. 7. § 11 b erhält folgende Fassung: „§ 11 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 8 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 8. Folgender § 11 c wird eingefügt: „§ 11 c Die §i§ 42 und 43 Abs, 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes geltend entsprechend." 9. Folgender § 11 d wird eingefügt: „§ 11 d Die Verwaltungsbehörde, die Einfuhr- und Vorratsstelle und die Außenhandelstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um 'die Einhaltung der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, dieses Gesetzes und der zur Durchführung der genannten Verordnungen und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht 1568 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Anlage 8 Umdruck 133 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/ 464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Zahlungsaufschub Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15. ides auf die Entstehung der Abschöpfungsschuld folgenden Monats auf geschoben, nach Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum 15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fällig wird." 2. Der § 8 wird in der Fassung der Vorlage — Drucksache 1V/464 — wiederhergestellt. Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 9 Umdruck 134 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515) Der Bundestag wolle beschließen: § 9 erhält folgenden neuen Absatz 3: „ (3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 10 Umdruck 135 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, 'FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch) Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: § 3 erhält folgenden neuen Absatz 2 a: ,, (2) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende unid Fraktion Anlage 11 Umdruck 136 Änderungsantrag der Abgeordneten Hansing, Dr. Harm, Jürgensen, Seuffert und Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder zu einem besonderen Abschöpfungsverkehr — mit Ausnahme des Abschöpfungsgutversands —" gestrichen. 2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „ (3) Werden Waren aus einem Zollaufschublager ausgelagert, so wird auf Antrag der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt der Auslagerung ist der zuständigen Zollstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen." 3. Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5. Bonn, ,den 27. Juni 1962 Hansing Dr. Harm Jürgensen Seuffert Ollenhauer und Fraktion
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    Rede von Erwin Folger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe den ehrenvollen Auftrag, den Antrag der Fraktion der SPD betr. Berufsausbildungsgesetz, Drucksache IV/354, zu begründen. Um alle Zweifel auszuschalten, mache ich vorweg darauf aufmerksam, daß wir nur 'die rechtliche Gestaltung und Sicherung der betrieblichen Berufsausbildung und gewisse Formen 'der überbetrieblichen Berufsausbildung meinen, 'z. B. die Förderung gemeinsamer Lehrwerkstätten, nicht dagegen die zur Zuständigkeit der Länder gehörige Berufsausbildung in Berufsschulen, Fach-, Ingenieur-und Hochschulen.
    Die in der einschlägigen Literatur und Statistik genannten Zahlen über die in 'der Bundesrepublik ständig in betrieblicher Berufsausbildung befindlichen jungen Menschen schwanken zwischen 11/4 und 11/2 Millionen. Ungefähr 400 000 Lehrverträge werden jährlich neu abgeschlossen.
    Ich bitte Sie daher inständig, unserem Antrag Ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen und an die Bedeutung, die sich aus diesen Zahlen ergibt, bei Ihren Überlegungen und Ihrer Entscheidung zu denken.
    Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung denkt offensichtlich nicht an 'die Bedeutung der Berufsausbildung für die jungen Menschen, nachdem er seine Mißachtung des Parlaments auch heute wieder durch seine Abwesenheit demonstriert.

    (Zuruf von 'der SPD: Sehr wahr!)

    Es geht uns nicht darum, die guten Leistungen in der Vergangenheit bei 'der betrieblichen Berufsausbildung zu unterschätzen. Wir wollen auch nicht die verantwortungsvolle, umfangreiche Arbeit, die die Selbstverwaltungsorgane der Unternehmer bisher geleistet haben, herabsetzen. Sie haben trotz einer veralteten und mangelhaften Gesetzgebung das Mögliche getan. Jetzt heißt es, die ungerechtfertigten Unterschiede zwischen den verschiedenen Ausbildungszweigen abzubauen. Die Praxis weicht von den geltenden 'Gesetzen ab 'und muß sich immer mehr selber helfen, weil die Gesetzgebung 'den heutigen Verhältnissen nicht mehr genügt. Das ist neben vielen anderen Mängeln 'die Ursache dafür, daß die Staatsbürger den Gesetzen nicht immer den notwendigen Respekt entgegenbringen.
    Die Behauptung, 'daß die Gesetzgebung auf dem Gebiete der betrieblichen Berufsausbildung nicht mehr 'den 'Erfordernissen 'der 'Zeit entspricht, sei mit einigen Stichworten begründet: Ausdehnung der Volksschul- und Berufsschulpflicht, fortschreitende Arbeitsteilung in den Betrieben, auch im Handwerk, so daß nicht mehr überall eine einwandfreie, vielseitige Berufsausbildung am \\Arbeitsplatz innerhalb der Produktion möglich ist, fortschreitende Verkürzung der Arbeitszeit, Verlagerung vom Manuellen zum Geistigen infolge Mechanisierung, Technisierung, Automation — ursprünglich notwendige Handfertigkeiten werden von Apparaten abgenommen —, dafür schwierigere Aufgaben geistiger Art. Die bisherige Trennungslinie zwischen dem künftigen Hand- und Kopfarbeiter Ist Idamit zerfranst. Beispiel: der Elektriker, der raffinierteste Schaltungen für voll- oder halbautomatische Maschinen und Anlagen herstellen muß.
    Die Einsicht, daß die Berufsausbildung rechtlich neu unterbaut werden muß, ist nicht etwa die Idee oder das geistige Eigentum der Antragsteller, sondern sie ist schon 43 Jahre alt. Seit 19,19 wird beraten, geschrieben, gesprochen von 'der Notwendigkeit, auf diesem Gebiet etwas zu tun. 1929 wurde dem damaligen Reichstag der Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes vorgelegt, aber durch die tragische politische 'Entwicklung nicht mehr verabschiedet. Die Naziregierung hat später einen neuen Entwurf veröffentlicht, der — von den braunen Arabesken abgesehen — auf dem alten Entwurf beruhte. Aber auch dieser ist nie verwirklicht worden.
    Nach 1945 haben sich Jugendorganisationen, Fürsorgeverbände, Einzelpersönlichkeiten, die Verwaltung für Wirtschaft der Bizone und der Deutsche Gewerkschaftsbund um 'die notwendige Neugestaltung bemüht. Der ganze Leidensweg war bisher umsonst.
    Die Lehrverhältnisse der gewerblichen Lehrlinge — das 'sind vorwiegend nur noch ,die Lehrlinge in der Industrie — werden durch die §§ 126 ff. der Gewerbeordnung von 1869, die auf 'die jahrhundertealten Zunftbestimmungen zurückreichen, bestimmt. Die betriebliche Berufsausbildung der jungen Kaufleute richtet sich nach den §§ 76 ff. des Handelsgesetzbuchs von 1897. Für die handwerklichen Lehrlinge wurde zwar in den §§ 17 ff. der Handwerksordnung von 1953 eine Neuregelung geschaffen; das Merkmal dafür ist aber mehr eine Separierung als eine Modernisierung.
    Alle sonstigen betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisse, insbesondere im öffentlichen Dienst, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Hauswirtschaft, bei den Angehörigen der freien 'Berufe wie Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Ingenieuren, bei 'den wirtschafts- und steuerberatenden 'Berufen und bei den Maklern, richten sich nach 'den kümmerlichen §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das am 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist. Diese Bestimmungen deis Bürgerlichen Gesetzbuches gelten für Dienstverträge sowohl in abhängigen wie in unabhängigen Dienstverhältnissen und nehmen keine 'Rücksicht darauf, daß Lehrverhältnisse nicht nur Dienst-, sondern auch Arbeitsverhältnisse sind, bei denen sich zusätzliche Erziehungs- und Ausbildungspflichten ergeben.
    Wir kennen außerdem noch das Berliner Gesetz über die Berufsausbildung, von dem man sagen kann, daß es die wünschenswerte Erfassung aller Berufsausbildungsverhältnisse gebracht hat. Aber leider macht eine Schwalbe noch keinen Sommer.



    Folger
    Das Berliner Gesetz könnte eine brauchbare Vorlage für das von uns geforderte Berufsausbildungsgesetz abgeben.
    Außerdem gibt es in Baden-Württemberg ein Gesetz über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft von 1959, in Bayern ein Gesetz über die praktische Berufsausbildung in der Landwirtschaft von 1954 und eine bayerische Verordnung über die Berufsausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft von 1961.
    Es gibt auch einige spezielle Gesetze, z. B. über die Berufsausbildung in verschiedenen Krankenpflegeberufen, und zahlreiche Gesetze, in denen Teilgebiete der Berufsausbildung berührt werden, wie z. B. die Bestimmungen über Berufsberatung im Gesetz über die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
    Weitere Felder der betrieblichen Berufsausbildung werden ohne Rechtsgrundlage auf Grund Übung, Praxis, Tradition beackert, so z. B. die sogenannte staatliche Anerkennung von Lehr- und Anlernberufen durch das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Das würde weiter kein Unglück sein, wenn es nicht dadurch auch viel Unkraut und wilde Auswüchse auf den Feldern gäbe. Es 'wäre reizvoll, die durch nichts gerechtfertigten Unterschiede zwischen den vielen Ausbildungszweigen zu illustrieren. Ich beschränke mich auf einige wenige Beispiele.
    Nach einer erst einige Jahre alten Ergänzung der Gewerbeordnung haben im graphischen Gewerbe nur solche Personen das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen, die 24 Jahre alt sind und die Lehrmeisterprüfung abgelegt haben, mit begrenzten Ausnahmemöglichkeiten für den Fall des Todes des Lehrherrn. Das heißt also: Mindestalter, Fachkenntnisse und pädagogische Kenntnisse.
    Nach der Handwerksordnung dürfen Lehrlinge nur von Personen angeleitet werden, die 24 Jahre alt sind und die Meisterprüfung gemacht haben, d. h. Mindestalter und Fachkenntnisse.
    Nach der Gewerbeordnung, mit Ausnähme des schon erwähnten graphischen Gewerbes, sind keine anderen Bedingungen an das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen geknüpft als die Vorschrift, daß die Befugnis ganz oder auf Zeit entzogen werden kann, wenn wiederholt grobe Pflichtverletzungen oder Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung ungeeignet erscheinen lassen, ferner wenn sie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht geeignet sind.
    Im Handelsgesetzbuch sind — mit Ausnahme der auch sonst überall enthaltenen Vorschrift, daß Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, keine Lehrlinge ausbilden dürfen — keine Bedingungen an das Recht zur Berufsausbildung geknüpft. Der Lehrherr ist nur dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den bei dem Betrieb des Geschäftes vorkommenden Arbeiten unterwiesen wird.
    Nach dem Berliner Gesetz müssen die Ausbilder volljährig und fachtechnisch geeignet sein, außerdem sollen sie berufspädagogisch geeignet sein.
    Ich frage: Ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages der Meinung, daß dieser himmelweite Unterschied durch die sogenannte gewachsene Ordnung berechtigt ist? Daß ein Lehrling im graphischen Gewerbe nur von einem mindestens 24 Jahre alten Lehrmeister angelernt werden darf und daß die Ausbildung von jungen Kaufleuten — hier gibt es ständig die größte Zahl von Lehrverträgen — von jedermann vorgenommen werden kann? Wer morgen auf der anderen Straßenseite einen Krämerladen aufmacht, kann einen Lehrling einstellen ohne Rücksicht darauf, wie alt er selber ist, was er bisher getan hat und was er kann.
    Man glaubt Gespenster zu sehen, wenn man manche anderen Vorschriften der Gewerbeordnung anschaut. So heißt es in § 127 Abs. 2:
    Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.
    Mit anderen Worten heißt das, daß die unter die Gewerbeordnungen fallenden Lehrlinge, die Kost und Wohnung im Hause des Lehrherrn erhalten, auch zu häuslichen Arbeiten herangezogen werden dürfen, obwohl das mit der Berufsausbildung nichts zu tun hat. Allerdings dürfen nach der Handwerksordnung dem Lehrling nur solche Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck entsprechen. Nach der Gewerbeordnung ist der Lehrling der väterlichen Zucht, nach der Handwerksordnung der väterlichen Obhut unterworfen. Im Falle unbegründeter Weigerung der Rückkehr in das Lehrverhältnis hat nach § 127 d der Gewerbeordnung die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise in das Lehrverhältnis zurückführen zu lassen.
    Wer von solchen mangelhaften, lückenhaften und rückständigen Gesetzen Kenntnis nimmt, kommt zu der Ansicht, daß eine wichtige Vorausetzung für die Existenz der deutschen Bevölkerung vom Gesetzgeber bisher sträflich vernachlässig worden ist.
    Am 26. Juni 1958 hat mein leider sehr jung verstorbener Fraktionskollege Heinrich an die Bundesregierung die Frage gerichtet, ob ihr bekannt sei, daß die Lehrlingsausbildung nach dem heutigen Stand nicht mehr den veränderten Bedingungen von Technik und Wirtschaft Rechnung trägt, und ob sie bereit sei, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen, gegebenenfalls bis wann. Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Blank, hat damals darauf u. a. geantwortet, daß bereits unter seinem Amtsvorgänger, Herrn Bundesarbeitsminister Storch, Besprechungen mit den beteiligten Ressorts und den Sozialpartnerd geführt und Grundzüge für ein Rahmengesetz vorbereitet worden seien; gegenwärtig sei diese Frage Gegenstand von Verhandlungen, die er vor einiger Zeit mit dem Bundesminister für Wirtschaft wieder aufgenommen habe. Seitdem war nichts mehr von ihm zu hören.



    Folger
    Die 31. Konferenz der Arbeitsminister und Senatoren für Arbeit der Länder vom 3. und 4. November 1960 in Hamburg war der Meinung, daß der Berufsausbildung überwiegend Faktoren der Sozialordnung und Arbeitsmarktpolitik innewohnen. Die bisherigen Regelungen im Rahmen des Gewerbeoder Wirtschaftsrechts seien nicht befriedigend, im übrigen unzulänglich oder überholt. Eine gesetzliche Regelung müsse primär auf die Aufgabe, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung sowie des Berufsausbildungsverhältnisses abgestellt sein und sich auf die Berufsausbildung in allen Produktionszweigen sowie auf gewerbliche, kaufmännische und Büroberufe einschließlich Hauswirtschaft erstrecken. Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wurde durch Beschluß der Länderarbeitsminister und Senatoren für Arbeit gebeten, unter Berücksichtigung dieser gesammelten Erfahrungen für eine zusammenfassende gesetzliche Regelung der Berufsausbildung in privaten und öffentlichen Betrieben des Handels, der Industrie, des Handwerks und der sonstigen Gewerbe, des Verkehrs, der Versorgung sowie in Banken und Versicherungen, bei freiberuflich tätigen Personen und in privaten und öffentlichen Haushaltungen einzutreten und die Vorlage eines entsprechenden Entwurfs zu veranlassen. Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Blank, hat darauf wörtlich geäußert, daß er nicht die mindesten Bedenken dagegen habe; der Beschluß könne Anlaß sein, daß die Bundesregierung diese Frage aufgreife. Geschehen ist wieder nichts. Nur das Bundeswirtschaftsministerium hat inzwischen einen Referentenentwurf, der auf eine Änderung der Gewerbeordnung abzielt, in die Welt gesetzt. Wahrscheinlich will das Bundeswirtschaftsministerium den schon historischen Kompetenzkonflikt mit dem Bundesarbeitsministerium durch einen Husarenstreich zu seinen Gunsten entscheiden. Durch diesen Husarenstreich sollen neben Industrie und Handel auch Bergbau, Bundesbahn und Bundespost sowie kommunale Betriebe und das Hilfspersonal der freien Berufe einbezogen werden.

    (Abg. Memmel: Muß man das in dieser Breite machen?)

    — Herr Kollege Memmel, die Frage der Berufsausbildung für 1,3 Millionen Menschen, die dauernd, seit Jahrzehnten, in der Offentlichkeit gefordert, aber nicht realisiert wird, muß es wert sein, darüber einmal eine halbe Stunde zu sprechen und all die Fakten offenzulegen.

    (Beifall bei der SPD. — Zurufe von der CDU/CSU.)

    Ich würde mich an Ihrer Stelle nicht so sehr dagegen spreizen, weil das in der Offentlichkeit dann die Untätigkeit auf diesem Gebiet noch mehr offenbaren wird.

    (Abg. Schütz: Nein, nein; es beweist nur, daß jemand tätig war!)

    Land- und Forstwirtschaft, einige freie, nicht gewerbliche Berufe und das ganze Handwerk sollen wieder draußen bleiben. Das wäre die sogenannte kleine Lösung. Wir Antragsteller sind der Meinung, daß nicht nur eine Addition alter Vorschriften, sondern eine große Lösung notwendig ist.

    (Sehr wahr! bei der SPD.)

    Umfassender Geltungsbereich, Rechte und Pflichten der Lehr-Vertragsparteien, Eintragung und Prüfungswesen, Satzungsrecht der Kammern, staatliche Anerkennung und Streichung der Ausbildungsberufe, arbeitsmarktpolitische Erfordernisse müssen berücksichtigt werden. Wenn das schon früher bedacht und geregelt worden wäre, dann hätten wir wahrscheinlich heute nicht den beängstigenden Mangel an Nachwuchs, z. B. im Lebensmitteleinzelhandel und im Gastgewerbe. Ausbildungsbefugnis, Anerkennung und Förderung überbetrieblicher Ausbildungsstätten, Gütestellen, Vergütung und Freizeit, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Mitwirkung der Gewerkschaften müßten gemeinsam geregelt werden.
    Der Berufsausbildung der weiblichen Jugend muß mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

    (Beifall bei der SPD.)

    Die Zahl begabter jugendlicher Hilfsarbeiterinnen ist viel zu hoch. Wir haben zur Zeit 37 % ungelernte Männer, aber 53 % ungelernte Frauen unter den Erwerbstätigen. Das Ausbildungsniveau vieler kleiner Betriebe muß durch überbetriebliche Einrichtungen gehoben werden, etwa durch Gemeinschaftslehrwerkstätten, Ausbildungspläne, Schulung der Ausbilder. Es kommt nicht nur auf die fachliche, sondern auch auf die menschliche, charakterliche sowie auf die pädagogische Eignung an. Wir Sozialdemokraten sind der Meinung, daß die Berufsausbildung nicht in erster Linie von dem Gewerbezweig oder dem Zeitpunkt aus, zu dem die dafür geltenden Bestimmungen erlassen wurden, gestaltet werden darf, sondern vom Jugendlichen aus. Er soll in allen Beschäftigungszweigen eine bestmögliche und zuverlässige Berufsausbildung erhalten. Wir wollen in Zukunft keine „Preiszettelabtrenner", sondern junge Kaufleute; wir wollen keine „NurErsatzteilauswechsler", sondern Kraftfahrzeugmechaniker. Wir wollen nicht länger 42 % an- und ungelernte Erwerbstätige. Wir wollen keine auf spezielle Bedürfnisse des Betriebes abgestellte Berufsausbildung, sondern Rücksicht auf die umfassenden Anforderungen, die an eine vielseitig verwendbare Fachkraft zu stellen sind. Wir wollen keine Berufsausbildung in Einmannbetrieben, in manchen Büros und Verkaufsläden, in denen kein Ausbildungspersonal vorhanden ist. Wir wollen die Lehrlinge nicht als billige Arbeitskräfte mißbrauchen lassen in Betrieben, in denen es keine Unterweisung oder gar Betreuung, keine methodische Ausbildung gibt, bei denen die Hauptlast die Berufsschule tragen muß und der Lehrling dem Zufall ausgeliefert ist. Die Spannweite zwischen hervorragender und schlechter Berufsausbildung ist bei uns viel zu groß und muß durch die Ausschaltung ungeeigneter Betriebe abgebaut werden.
    Die Besorgnis in der gemeinsamen Erklärung der Spitzenverbände der Unternehmer vom Mai 1962, daß das gegenwärtige System durch eine zentralistische, bürokratische Regelung ersetzt werden soll, ist nicht gerechtfertigt. Es geht uns um das-



    Pohle
    selbe, was die Spitzenverbände der Unternehmer in der gleichen Erklärung auch für notwendig halten, nämlich um eine Verbesserung der Berufsausbildung.
    Im Namen der .sozialdemokratischen Fraktion lade ich Sie ein, unserem Antrag zuzustimmen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Diebäcker.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hermann Diebäcker


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich werde mich relativ kurz fassen und hoffe, damit Ihre besondere Aufmerksamkeit einzufangen.
    Niemand in diesem Hause verkennt die Bedeutung einer geordneten Berufsausbildung. Für die Wirtschaft, in deren Reihen die weitaus größte Zahl der Auszubildenden steht, ist ein solides Ausbildungswesen die Basis für ein erfolgreiches Wirken überhaupt. Wir haben soeben schon gehört, daß zur Zeit 1,2 bis 1,3 Millionen Jugendliche in den Betrieben der Wirtschaft ausgebildet werden. Aber gerade weil es sich um ein so wichtiges Gebiet handelt, sollte man nur mit äußerster Vorsicht an Reformen herangehen, von denen man noch nicht weiß, wie sie sich auswirken werden.
    Selbstverständlich bedeutet die Tatsache, daß die Berufsausbildung, so wie sie sich heute in Deutschland präsentiert, auf eine lange Geschichte und eine große Tradition zurückblicken kann, noch lange nicht, daß sie in allen Teilen unbedingt gutzuheißen ist. Wir haben aber mit der Berufsausbildung in Deutschland gute Erfahrungen gemacht, und das deutsche Ausbildungssystem wird vom Ausland ohne Einschränkung als zweckmäßig, ja als nachahmenswert anerkannt. Ich betone nochmals: das soll nicht heißen, daß wir hier Fehler einfach übersehen dürfen.
    Mir scheint aber, daß es sich bei dem vorliegenden SPD-Antrag, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, ein Berufsausbildungsgesetz vorzulegen, nicht nur darum handelt, Fehler und Unzweckmäßigkeiten auszumerzen. Es geht sicherlich um mehr. Der Gesetzentwurf soll alle, wie es heißt,. zersplitterten gesetzlichen Bestimmungen über die Berufsausbildung nicht nur zusammenfassen, sondern auch vereinheitlichen und der Entwicklung von Technik und Wirtschaft anpassen. Dabei sollen alle Berufsausbildungsverhältnisse und alle Arbeitsverhältnisse in sämtlichen Beschäftigungszweigen erfaßt werden, wobei nach dem Entwurf der SPD sicherzustellen ist, daß auch die nicht in Berufsausbildungsverhältnissen beschäftigten Jugendlichen in ihrem Beschäftigungszweig eine Grundausbildung erhalten.
    Besonders bemerkenswert erscheint mir, daß der Gesetzentwurf die Berufsausbildung ausdrücklich als eine öffentliche Aufgabe anerkennen und allen an der Berufsausbildung Beteiligten ein Selbstverwaltungsorgan zur Verfügung stellen will.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Einen Gesetzentwurf mit so weitgehenden Maßnahmen soll die Bundesregierung bis zum 1. Oktober 1962 dem Hohen Hause vorlegen. Wir von der CDU/CSU-Fraktion stimmen mit der SPD darin überein, daß die Bundesregierung den Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes vorlegen sollte, meinen aber, daß die Frist bis zum 1. Februar 1963 verlängert werden muß.
    Wir stimmen aber nicht mit den von der SPD zum Berufsausbildungsgesetz entwickelten Grundsätzen in allen Teilen überein. Ich darf unsere Ablehnung in wenigen Sätzen darlegen.
    Die Initiatoren übersehen offenbar, daß es sich bei unserem gegenwärtigen Berufsausbildungssystem um eine Ausbildung handelt, die nach den Bedürfnissen der jeweiligen Sachgebiete gewachsen ist und die Eigenart der verschiedenen Berufszweige, für die ein sachkundiger Nachwuchs zur Verfügung gestellt werden muß, berücksichtigt. Meiner Meinung nach läßt sich kein überzeugender sachlicher Grund dafür vorbringen, die sehr unterschiedlichen Verhältnisse innerhalb der gewerblichen Wirtschaft, aber auch außerhalb der Wirtschaft, beispielsweise in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft und in vielen anderen Berufen, unter ein Gesetz zu bringen, das das gesamte Gebiet der Berufsausbildung perfekt und komplett regelt.
    Bemühungen dieser Art — wir haben es soeben gehört — sind schon in den zwanziger Jahren begonnen worden, ohne daß es bisher zu einem Erfolg auf diesem Gebiet gekommen wäre. Ich habe den Eindruck, daß es ein Zeichen unserer organisationsgläubigen Zeit ist, anzunehmen, daß durch derartige Dinge die Berufsausbildung selbst, auf die es letzten Endes ankommt, verbessert werden kann. Ich sagte schon, daß sich das Berufsausbildungswesen in den verschiedensten Zweigen unserer Volkswirtschaft eigenständig entwickelt hat. Es mußte diese Entwicklung nehmen, um den verschiedenen Anforderungen, die in den zahlreichen und unterschiedlichen Berufen gestellt wurden, gerecht zu werden.
    Man darf andererseits nicht verkennen, daß die Berufsausbildung schon heute sich in überschaubaren und übersichtlichen Ordnungssystemen darstellt, die heute untereinander dort verbunden sind, wo es erforderlich erscheint. Was ist mit einer restlosen Erfassung auch des letzten Berufsausbildungsverhältnisses und einer schematischen Vereinheitlichung für die Leistungfähigkeit der Berufsausbildung schließlich erreicht? Eine Gleichschaltung aller Berufsausbildungsverhältnisse würde eine fortschrittliche Entwicklung auf diesem Gebiet nur behindern. Eine fortschrittliche Entwicklung, die sich den wandelnden Verhältnissen der Technik und den veränderten Methoden der Wirtschaft anpaßt, ist dringend notwendig und wird auch gerade von der SPD gefordert. Wie aber sollen Bestimmungen dieser Berufsausbildung, die in das starre Schema eines allumfassenden Gesetzes gepreßt sind, den sichwandelnden Bedürfnissen des Alltags angepaßt werden können? Ein solches Gesetz wäre, abgesehen von seinem Umfang, morgen wieder veraltet, und wir würden die Novellen, die notwendig



    Diebäcker
    wären, um dieses Gesetz praktikabel zu gestalten, gar nicht so schnell verabschieden können, wie es erforderlich wäre.

    (Zuruf von der SPD.)

    — Meine Herren, das liegt aber in Ihrem Antrag. Dann müssen Sie das deutlicher zum Ausdruck bringen.

    (Zuruf von der SPD: Das liegt nicht drin!)

    Eine sogenannte umfassende Regelung würde lediglich, so meine ich, zu einem Rahmengesetz führen, bei dem die bunte Vielfalt des Lebens in einer geradezu verwirrenden Fülle von Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen eingefangen werden müßte.
    Die Initiatoren dieses Gesetzes übersehen weiter, daß auch heute schon in erheblichem Umfang eine Anpassung der Berufsausbildungsverhältnisse an die sich wandelnde Technik und Wirtschaft erfolgt, ohne daß dieserhalb der Gesetzgeber bemüht zu werden brauchte. Ich verweise in diesem Zusammenhang beispielsweise auf die Arbeiten der Arbeitsstelle für betriebliche Berufsausbildung, die unter Heranziehung aller fachlichen und regionalen Organisationen 'der Wirtschaft und der Gewerkschaften prüft, ob etwa ein neuer Lehrberuf geschaffen werden kann oder soll, ob ein schon vorhandener Lehrberuf aufgehoben oder verändert werden muß. Durch diese Arbeiten, die unter Beteiligung aller, d. h. der Unternehmer und der Arbeitnehmer, vor sich gehen, werden unmittelbar aus den Erfordernissen der Praxis heraus die Ausbildungsziele den gewandelten Verhältnissen von Wirtschaft und Technik angepaßt.
    Der vorliegende Antrag möchte weiter die Berufsausbildung als öffentliche Aufgabe gesetzlich anerkannt wissen und allen an der Berufsausbildung Beteiligten ein Selbstverwaltungsorgan zur Verfügung stellen. Dies deutet darauf hin — ich drücke mich sehr vorsichtig aus: dies deutet darauf hin —, daß die Initiatoren nach neuen Formen der Organisation der Berufsausbildung suchen. Hier möge man bedenken, daß immerhin die heutige Berufsausbildung, so wie sie sich jetzt präsentiert, getragen wird von einer stattlichen Schar von 80 000 ehrenamtlichen Prüfern aus dem Kreise der Unternehmer und der Arbeitnehmer; von 80 000 Prüfern, die sich dieser Aufgabe mit hohem Idealismus widmen. Die Betriebe bringen für die Berufsausbildung jährlich die runde Summe von etwa 2,3 bis 2,5 'Milliarden DM aus eigenen Mitteln auf. Auf 'freiwilliger 'Grundlage werden innerhalb der deutschen Wirtschaft mehr Lehrlinge ausgebildet als in irgendeinem anderen Lande der Welt. Wenn man an neue Organisationen denkt, sollte man nicht dais Maß an ehrenamtlicher Arbeit übersehen, das bei der heutigen Organisation des Berufsausbildungswesens geleistet wird. Es wäre schade, wenn durch eine andere Organisation die Initiative und der ideale Schwung, der jetzt in der Sache liegt, gelähmt würden.
    Neben diesen Bedenken gegen die im Antrag der SPD erwähnten Grundsätze zur Neuordnung der Berufsausbildung betone ich aber ausdrücklich, daß gewisse Verbesserungen auf dem hier in Rede stehenden Gebiet durchgeführt werden sollten. So müssen die zum Teil veralteten gesetzlichen Bestimmungen sicherlich zeitgemäßen Erfordernissen von Wirtschaft und Technik angepaßt werden. Es sollten die vertraglichen Grundlagen des Lehrverhältnisses neuzeitlichen Bedürfnissen entsprechend gestaltet werden. Bei allen Reformen muß an 'dem, so meine ich, bewährten Prinzip der Betriebslehre festgehalten werden.

    (einheitliche Festlegung 'der Lehrzeitdauer, durch einheitliche Festlegung der Berufsbilder und Prüfungsanforderungen und durch einheitliche Regelung des Prüfungswesens. Darüber hinaus sollte im Interesse einer fachgerechten und sachgemäßen Berufsausbildung ungeeigneten Ausbildern und ungeeigneten Betrieben — insofern stimmen wir auch überein — die Ausbildungsbefugnis entzogen werden können, und zwar schneller und besser und wirksamer, als das bisher der Fall war. Schließlich sollte man bei einer Neuordnung des Berufsausbildungswesens auch davon ausgehen — diese Dinge klangen soeben in den Ausführungen des Sprechers der SPD nicht an —, daß eine nach modernen Grundsätzen durchgeführte Berufsausbildung für die Jugendlichen, für die Gesellschaft, für die Unternehmer und Arbeitnehmer von gleichgroßer Bedeutung ist. Daher sollte u. a. auch den Arbeitnehmern etwa bei der Erarbeitung der Ordnungsmittel für die Ausbildungsberufe oder 'bei der Durchführung des Prüfungswesens und auf anderen Gebieten der Berufsausbildung eine angemessene Mitwirkung auf gesetzlicher Grundlage ermöglicht werden. Meine Damen und Herren, ich darf zum Schluß nochmals sagen, wir werden uns für die Annahme des Abs. 1 des Antrages der SPD aussprechen mit der Maßgabe, daß der Termin geändert und hier der 1. Februar 1963 eingesetzt wird. Dagegen bitten wir, den Abs. 2 und den Abs. 3 abzulehnen. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Imle. Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Dies wird sicherlich nicht die letzte Diskussion sein, die wir über die Berufsausbildung zu führen haben. Denn dieses Problem ist wohl zu schwierig, als daß seine Lösung sehr schnell über die Bühne gehen könnte. Das zeigt schon die Tatsache, auf die bereits der Begründer hinwies, daß man sich seit vielen Jahren mit der Schaffung eines Gesetzes befaßt. Die Begründungen für die Schaffung eines Berufsausbildungsgesetzes haben gewechselt. Zunächst brachte man vor, ein solches Gesetz sei aus Gründen Dr. Imle der Rechtssystematik notwendig, auf diesem Gebiet müsse ein einheitliches und übersichtliches Recht geschaffen werden. Zweitens wurde eine sozialpolitische Begründung gebracht, die darauf hinauslief, durch ein solches Gesetz müsse eine volle Mitbestimmung erreicht werden. Schließlich. gab es noch eine sachliche Begründung, die besagte, die Berufsausbildung als solche solle verbessert werden. Dabei entsteht die Frage, ob man die Verbesserung einer Berufsausbildung, die doch vornehmlich im Betrieb erfolgt, überhaupt durch ein Gesetz erreichen kann. Wir dürfen nicht vergessen, daß — das wurde zum Teil vorhin auch schon angeführt — auf den verschiedensten Gebieten schon ein einheitliches Recht besteht. So haben wir z. B. die Berufsberatung und die Lehrstellenvermittlung im AVAVG niedergelegt. Wir haben die Berufsschulpflicht vereinheitlicht. Wir haben auf dem Gebiete des Jugendarbeitsschutzes eine Reihe von Bestimmungen über Urlaub, gesundheitliche Überwachung und dergleichen für Jugendliche bis zu 18 Jahren geschaffen. — Das gehört ja schließlich dazu, daß der Jugendliche im Betrieb gesund ist. In einem weiten Rahmen gehört auch das dazu. Wenn Sie meinen, das gehöre nicht hierher, bin ich darüber sehr befriedigt, zumal ich Ihnen gleich noch etwas dazu sagen werde, Herr Lange. Aber lassen Sie mich doch noch einmal geschichtlich zurückschauen. Dazu haben mich Ihre Ausführungen vorhin bewogen. Die Gewerbeordnung aus dem Jahre 1869 — also vor fast 100 Jahren — kannte überhaupt noch keine Definition des Lehrlings. Diese fehlt ja auch bis jetzt völlig. Die Novellierung von 1878 brachte dann allerdings so verstaubte Bestimmungen wie den vorhin angeführten § 127 d. Aber wir wollen doch sagen: wenn diese Bestimmungen auch vorhanden sind, so ist doch von ihnen nicht mehr Gebrauch gemacht worden. Das sind Dinge, die der Vergangenheit angehören. Es ist doch wohl in der Neuzeit nicht mehr geschehen, daß ein Lehrling durch die Polizei zurückgeführt worden ist, wenn er entlaufen war. Diese Dinge sind eben überholt, und deswegen müssen diese Bestimmungen jetzt einmal novelliert werden. Von entscheidender Bedeutung für die Berufsausbildung war aber das im Jahre 1897 verabschiedete preußische Kammergesetz, das in seinem § 39 den Industrieund Handelskammern die Befugnis verlieh, Anlagen und Einrichtungen, die die Förderung von Handel und Gewerbe sowie die geschäftliche Ausbildung, die Erziehung und den sittlichen Schutz der darin beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge bezwekken, zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen. Damit ist dieser § 39 des preußischen Kammergesetzes gewissermaßen der Ausgangspunkt für die Selbstverwaltung der Wirtschaft auf dem Gebiete der Berufsausbildung, und die Kammern haben dann auch von dieser Möglichkeit in zunehmendem Maße Gebrauch gemacht. Eine weitere Ergänzung der Berufsausbildungsbestrebungen auf privatwirtschaftlicher Basis war die im Jahre 1908 erfolgte Gründung des Deutschen Ausschusses für technisches Schulwesen, des sogenannten DATSCH, der im Zuge seiner Arbeit die Berufsbilder entwickelte. Seit 1920 haben wir dann eine allmähliche überbetriebliche Koordinierung der Berufsausbildung, die sich in der Zusammenarbeit der Handwerkskammern und' der Industrieund Handelskammern äußert, die diese Berufsausbildung Zug um Zug zum Gegenstand der Selbstverwaltung der Wirtschaft gemacht haben. Ich möchte hier nicht mehr auf die eben von Ihnen erörterte Begründung für das Gesetz von 1929 eingehen. Aber ich möchte sagen, daß der damalige Entwurf in seiner Art von der Wirtschaft abgelehnt wurde, weil er nämlich nur die Fixierung der bis dahin bestehenden Bestimmungen war, ohne in die Zukunft zu schauen. Wenn Sie anführten, daß auch in den Jahren nach 1933 ein Berufsausbildungsgesetz nicht zustande gekommen ist, so darf ich Ihnen aus meiner eigenen Kenntnis als damaliger Angehöriger des Reichswirtschaftsministeriums sagen, daß der Gesetzentwurf bis zuletzt fertig war, von allen Ressorts unterschrieben, und dann von damaligen Reichskanzler nicht unterschieben wurde, weil ihm das Gesetz zu lang war. Damit waren die Dinge geplatzt. So ist die Entwicklung gewesen. Wenn nicht plötzlich diese Idee aufgekommen wäre, wäre das Gesetz damals sicherlich verkündet worden, wobei ich allerdings der Meinung bin, daß es zu den ersten gehört hätte, die nach 1945 aufgehoben wurden, weil es typisches nationalsozialistisches Gedankengut enthalten hätte. Diese Dinge gehören also der Vergangenheit an. Ich wollte das nur einmal zur Klarstellung hier sagen. Erst in den dreißiger Jahren hat. sich gleichwohl aus der Selbstverwaltung heraus das betriebliche Ausbildungswesen verbessert und weiterentwickelt. Wir haben Musterlehrverträge bekommen, die Lehrlingsrollen wurden angelegt und, was ja wohl die Hauptsache ist, es wurde eine auf die Prüfung gezielte Ausbildung vorgenommen und auch die. Ausbildung selbst durch die Prüfung kontrolliert. Damit möchte ich die rechtssystematischen Dinge abschließen. Bei den sozialpolitischen Überlegungen, die zu dem Verlangen nach einer Reorganisation des Ausbildungswesens durch ein Gesetz führen, geht die Kritik doch wohl darauf zurück, daß man hierbei auch an eine einseitige Bevorzugung der Kammern denkt, was aber keineswegs der Fall ist. Denn wir haben ja auch bereits sozialpolitische Überlegungen und Regelungen der Ausbildung in anderen Gesetzen. In der innerbetrieblichen Gesetzgebung haben wir den § 56 des Betriebsverfassungsgesetzes, der den Betriebsrat im Betrieb an der Ausbildung mit-beteiligt. Außerdem sind ja auch heute schon alle Institutionen, die an der Ausbildung interessiert sind, bei den Erlassen, die der Herr Bundeswirtschaftsminister über die Anerkennung von Lehrberufen herausgibt, beiteiligt, nicht nur die KamDr. Imle mern und die Spitzenorganisationen der Wirtschaft, sondern genauso die Gewerkschaften; mit ihnen werden die Lehrberufe im einzelnen abgesprochen. Warum also hier ein Gesetz, wenn das alles. in dieser Form schon so bestens geht? Dabei kann man natürlich Überlegungen anstellen, ob es nicht zweckmäßig ist, hier eine bessere Rechtsform als nur einen Erlaß zu finden, nämlich eine Rechtsverordnung. Auch die Prüfungen haben sich bereits durch die Beteiligung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer neuzeitlich und fortschrittlich entwickelt und haben, wie doch wohl zugegeben werden muß, mit der Ausbildung für unsere deutsche Wirtschaft erst einmal die Grundlage dafür geschaffen, daß wir durch unsere Wertund besonders gute Arbeit in der Welt allgemein anerkannt sind. Wenn die Ausbildung nicht in Ordnung gewesen wäre, hätten wir diesen Vorsprung vor anderen Volkswirtschaften nicht erringen können. Lassen Sie mich etwas zu der Forderung sagen, daß die zersplitterten gesetzlichen Bestimmungen in einem Gesetz zusammengefaßt werden sollen. Soweit es sich um die Berufsausbildung auf verschiedenen Gebieten handelt, sagen wir, auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft oder etwa um die Berufsausbildung der Bademeister, Masseure, oder technischen Assistentinnen, kommt mir das Zusammenfassen in einem Gesetz ungefähr so vor, als ob ich Äpfel, Birnen, Pflaumen und Pfirsiche in einen Korb zusammentue. Dann habe ich zwar Obst, aber kein einheitliches Gesetz. Entscheidend ist doch wohl, daß die Berufsausbildung in den einzelnen Zweigen in Ordnung geht und richtig geregelt ist, nicht, daß man ein großes umfassendes Gesetz bloß um der Perfektionierung willen macht. Man sollte daher wohl davon absehen, das in dieser Form zu tun. Was soll nun geschehen? Meines Erachtens muß man davon ausgehen, daß das Ausbildungsverhältnis von Lehrlingen nicht, wie hier gesagt wurde, ein Arbeitsverhätlnis, sondern ein Erziehungsverhältnis ist. Das ist der grundlegende Unterschied, mit dem man überhaupt einmal an ein solches Gesetz herangehen muß. Wenn wir nämlich das Lehrlingsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis bezeichnen, werden die bisher bestehenden Formen restlos in ein anderes Gleis gebracht. Daß dabei gearbeitet wird, Herr Lange, ist natürlich klar. — Eben, es ist ein Erziehungsverhältnis, kein Arbeitsverhältnis. — Darüber werden wir uns sicherlich nicht einig, wenn wir uns auch über manche Dinge sicherlich einigen können. Vorhin wurde schon von meinem Vorredner, Herrn Kollegen Diebäcker, darauf hingewiesen, was alles von einem modernen Berufsausbildungsgesetz zu verlangen ist. Wir sind der Meinung, daß es hierzu nicht eines Berufsausbildungsgesetzes bedarf, sondern daß eine Novellierung der Gewerbeordnung durchaus ausreicht. Wir hätten heute sicherlich einen solchen Gesetzentwurf gehabt, wenn Sie nicht der Aufnahme in die Tagesordnung widersprochen hätten. — Das gebe ich Ihnen auch gern zu. Bloß geht es uns einmal so, wie es Ihnen auch geht, daß die Dinge einfach nicht angenommen werden. Da wir uns aber sowieso darüber einig sind, daß eine Frist bis zum 1. Februar 1963 gesetzt werden soll, werden Sie sicher bis dahin Zeit genug haben, Herr Kollege Schellenberg, diesen Gesetzentwurf sehr eingehend zu studieren und ihn sich zu überlegen. (Abg. Dr. Schellenberg: Herr Kollege Imle, ist das schon der Regierungsentwurf?)


    (Beifall bei der CDU/CSU.)