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    1082. zuzustimmen.\n: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Heide 1479 A Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1961 (Drucksache IV/505) . . . . . . . . 1479 A Zur Tagesordnung: Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 1479 C Glombig (SPD) . . . . . . . . 1480 C Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 1481 D Dr. von Brentano (CDU/CSU) . . . 1481 D Fragestunde (Drucksache IV/510) Frage des Abg. Ollenhauer: Beitritt Großbritanniens zu den Europäischen Gemeinschaften Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1482 D, 1483 A, B Ollenhauer (SPD) . . . . . . . 1482 D Majonica (CDU/CSU) . . . . . . 1483 A Dr. Birrenbach (CDU/CSU) . . . . 1483 A Erler (SPD) 1483 B Dr. Mommer (SPD) 1483 B Frage des Abg. Erler: Assoziierung Schwedens, der Schweiz und Österreichs mit der EWG Dr. Schröder, Bundesminister . .1483 C, D, 1484 A Erler (SPD) . . . . . . 1483 C, 1484 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1483 D, 1484 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1484 A Frage des Abg. Dr. Schmid (Frankfurt) : Gefahren für die europäische Einigungspolitik durch einseitige Zusammenarbeit Dr. Schröder, Bundesminister . . 1484 C, D, 1485B Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1484 C Wehner (SPD) . . . 1484 D, 1485 A Dr. Mommer (SPD) . . . . . . . 1485 B Frage des Abg. Dr. Deist: Stellungnahme des 4. Internationalen Kongresses der Europäischen Bewegung betr. politische Einigung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . . 1485 C, D, 1486 A Dr. Deist (SPD) 1485 D Dr. Kopf (CDU/CSU) 1486 A Frage des Abg. Dr. Mommer: Unmittelbare Wahlen zum Europaparlament Dr. Schröder, Bundesminister . . 1486 B, C Dr. Mommer (SPD) . . . . . . 1486 B Majonica (CDU/CSU) 1486 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . 1486 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Frage des Abg. Mattick: Aufnahme bestimmter Länder in die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1486 D, 1487 A, C, D, 1488 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . . 1486 D Dr. Kohut (FDP) . . . . . . . . 1487 C Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1487 D, 1488 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1488 A Blachstein (SPD) . . . . . . . . 1488 A Frage des Abg. Metzger: Demokratisch-parlamentarische Entwicklung Europas Dr. Schröder, Bundesminister . 1488 B, C, D Metzger (SPD) . . . . . . . 1488 B, C Frage des Abg. Wehner: Gefahren für die EWG Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1488 D, 1489 A, B, C, D Wehner (SPD) . . . . . . . 1489 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1489 B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1489 C Erler (SPD) 1489 C, D Frage des Abg. Birkelbach: Politische Einigung Europas durch Konferenzen von Regierungschefs oder Schaffung von Organen Dr. Schröder, Bundesminister 1490 A, B, C, D, 1491 A, B Birkelbach (SPD) 1490 A, B Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1490 C, 1491 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 1490 D Dr. Mommer (SPD) 1490 D Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Übertragung von Souveränitätsrechten an europäische Organe Dr. Schröder, Bundesminister . 1491 B, C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1491 B, C Freiherr zu Guttenberg (CDU/CSU) 1491 C Dr. Mommer (SPD) 1491 D Frage des Abg. Blachstein: Vertreter Spaniens auf dem Münchener Kongreß der Europäischen Bewegung Dr. Schröder, Bundesminister 1492 A, B, C, D, 1493 A Blachstein (SPD) 1492 A, B Mattick (SPD) . . . . . . . 1492 C Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1492 C Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 1492 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 1493 A Erler (SPD) . . . . . . . . . 1493 A Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Ablehnung von Einladungen in die Bundesrepublik durch Bürger der Republik Ceylon Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . . 1493 B, C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Stahlwerk Heluan in Ägypten Dr. Schröder, Bundesminister . . 1493 C, D, 1494 A Kahn-Ackermann (SPD) . . . . . 1493 D Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Dänemark über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 A Frage des Abg. Spies: Vertrag mit Frankreich über Kriegsgräberfürsorge Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 B Spies (CDU/CSU) . . . . . . . 1494 B Frage der Abg. Frau Dr. Hubert: Empfehlung des Europarates betr. Stipendien aus dem Kulturfonds Dr. Schröder, Bundesminister . . 1494 C, D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . 1494 C, D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Kritik an den diplomatischen Vertretungen in Afrika Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1494 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Bau eines neuen Botschaftsgebäudes in Wien Dr. Schröder, Bundesminister . . . 1495 A Frage des Abg. Keller: Sittlichkeitsverbrechen an Kindern Dr. Stammberger, Bundesminister . 1495 B Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 III Frage des Abg. Wittrock: Wohnungsdefizit Lücke, Bundesminister 1495 D, 1496 A, B Wittrock (SPD) . . . . 1495 D, 1496 A Frage des Abg. Dr. Kohut: Mieten für aus Bundesmitteln mitfinanzierten Wohnungen in Bonn Lücke, Bundesminister . . 1496 C, 1497 A Dr. Kohut (FDP) . . . . 1496 D, 1497 A Sammelübersicht 8 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die vom 17. Oktober 1961 bis 31. Mai 1962 eingegangenen Petitionen (Drucksache IV/459) . . . . 1497 B Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank (Drucksache IV/536) 1497 B Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung der Abschöpfungen. nach Maßgabe der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Abschöpfungserhebungsgesetz) (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/464) ; Berichte des Haushalts- und des Finanzausschusses (Drucksachen IV/545, IV/530) — Zweite Beratung —Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1497 C Seuffert (SDP) . . . . 1500 B, 1502 C Dr. Serres (CDU/CSU) 1500 D, 1501 B, 1509 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 1501 C Bauknecht (CDU/CSU) . . . . 1502 A Schwarz, Bundesminister 1502 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/466) ; Mündlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache IV/531) — Zweite Beratung — Dr. Koch (SPD) . . . . . . . . 1503 C Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/463) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/520, IV/515, zu IV/515) — Zweite Beratung — Müller (Worms) (SPD) . 1504 A, 1506 D Bauknecht (CDU/CSU) . 1505 C, 1508 B Logemann (FDP) 1506 C Schwarz, Bundesminister 1507 D Dr. Serres (CDU/CSU) 1508 C, D, 1509 A, B Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (CDU/CSU, FDP) (Drucksache IV/465) ; Berichte des Haushalts- und des Ernährungsausschusses (Drucksachen IV/521 [neu], . IV/516, zu IV/516) — Zweite Beratung —Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 1499 D Müller (Ravensburg) (SPD) . . . . 1510 B Frehsee (SPD) . . . . 1511 A, 1519 D Schwarz, Bundesminister . 1513 D, 1522 D Ertl (FDP) 1514 D Dr. Pflaumbaum (CDU/CSU) . . 1515 D Lücker (München) (CDU/CSU) . . 1517 B Dr. Serres (CDU/CSU) . 1521 C, 1523 C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . 1522 A Bauknecht (CDU/CSU) 1522 D Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Düngemittel (Düngemittelgesetz) (Drucksache IV/287); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache IV/496) — Zweite und dritte Beratung — 1523 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 15. Dezember 1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (Drucksache IV/175); Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/481) — Zweite und dritte Beratung — 1524 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1960 mit dem Malaiischen Bund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache IV/279) ; Schriftlicher Bericht des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache IV/513) — Zweite und dritte Beratung — 1524 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 21. Juni 1961 zur Änderung des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (2. Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt) (Drucksache IV/396); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache IV/488) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . 1524 D IV Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 31. Mai 1961 mit dem Königreich Griechenland über Arbeitslosenversicherung (Drucksache IV/283); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/480) Zweite und dritte Beratung — 1525 A Entwurf eines Gesetzes zum Übereinkommen Nr. 112 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit in der Fischerei (Drucksache IV/232); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/508) — Zweite und dritte Beratung — 1525 C, Entwurf eines Vereinsgesetzes (Drucksache IV/430) — Erste Beratung — Höcherl, Bundesminister . 1525 D 1528 B Hansing (SPD) 1526 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 1528 C Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsförderung (SPD) (Drucksache IV/415) — Erste Beratung — Frau Freyh (Frankfurt) (SPD) . . . 1529 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 1533 D Dr. Stoltenberg (CDU/CSU) . . . 1535 A Dürr (FDP) 1537 C Lohmar (SPD) 1538 D Antrag betr. Berufsausbildungsgesetz (SPD) (Drucksache IV/354) Folger (SPD) . . . . . . . . 1541 A Diebäcker (CDU/CSU) 1544 A Dr. Imle (FDP) 1545 D Dr. Mommer (SPD) 1548 B Schmücker (CDU/CSU) . . . . 1548 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . 1548 D Liehr (SPD) . . . . . . .. 1549 A Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das im übrigen Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar) (Drucksache IV/474) — Erste Beratung — 1553 A Antrag betr. ausländische Arbeitskräfte in der Bundesrepublik (SPD) (Drucksache IV/470) Gerlach (SPD) 1553 B Blank, Bundesminister 1554 D Schriftlicher Bericht Ides Verteidigungsausschusses über den Jahresbericht 1961 des Wehrbeauftragten des Bundestages (Drucksachen IV/371, IV/477) 1555 A Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes ,(Drucksache IV/495, Umdruck 25) . . . 1555 B Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/478, Umdruck 26) Dr. Supf (FDP) 1555 C Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD unid den Entschließungsantrag der 'Fraktionen der CDU/ CSU, FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes (Drucksache IV/489, Umdrucke 27, 37) Dr. Süsterhenn (CDU/CSU) 1556 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Entwürfe einer Verordnung zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der EWG und der EAG vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft und einer Verordnung Nr. ... der Räte zur Aufstellung der Liste der Leistungen und Zulagen, die im Hinblick auf die Familie gewährt werden usw. (Drucksachen IV/403, IV/454, IV/526) 1556 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres über den Entwurf einer Verordnung über das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Drucksachen IV/359, IV/490) 1557 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Holzhäuser) (Drucksachen IV/455, IV/484) . . . . 1557 C Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs (Sardinen usw.) (Drucksachen IV/456, IV/485) . . . . 1557 C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 V Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Salz, Naturkork usw.) (Drucksachen IV/457, IV/486) 1557 D Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurfeiner Neunzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Fertigbauteile) (Drucksachen IV/458, IV/487) . . . . . 1557 D Schniftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente der EKGS — 2. Halbjahr 1962) (Drucksachen IV/522, IV/532) . . 1558 A Schriftlicher Bericht deis Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Methylprednisolon usw.) (Drucksachen IV/523, IV/533) . . . . . . . . . 1558B Schniftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Wein, zum Herstellen von Weindestillat) (Drucksachen IV/524, IV/534) . . . . . 1558 B Schriftlicher Bericht des Außenhandelisausschusses über den Entwurf einer Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Zollkontingente für Aluminiumoxyd und für Rohaluminium) (Drucksachen IV/525, IV/535) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen) (Drucksachen IV/439, IV/482) . . 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Dritte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksache IV/452, IV/483) 1558 C Bericht des Außenhandelsausschusses über die von der Bundesregierung erlassene Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 3. Mai 1962 (Drucksachen IV/418, IV/494) . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Flakkaserne Leonberg an den Landkreis Leonberg (Drucksachen IV/208, IV/491) . . . . . . . 1558 D Mündlicher Bericht des Ausschusses für wirtschaftlichen Besitz des Bundes über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehemaligen Sedankaserne in Ulm an die Firma Telefunken GmbH (Drucksachen IV/243, IV/492) . . . . . 1559 A Ubersicht 5 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache IV/493) . . . . . 1559 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Jakob Baumann, Zweibrücken, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 161 (Zweibrücken) (Drucksache IV/497) . . . 1559 B Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Julius Schuster, Stuttgart, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/498) . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Fritz Hintze, Hösseringen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 39 (Uelzen) (Drucksache IV/499) . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Kindler, Lörrach-Stetten, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 (Drucksache IV/500) 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinz Rieger, Tübingen, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/5Q1) . . . . . . . . 1559 C Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Heinrich Schöfbeck, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 111 (Wattenscheid—Wanne-Eickel) (Drucksache IV/502) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Dr. Heinz Josef Varain, Kiel, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Schleswig-Holstein (Drucksache IV/503) 1559 D VI Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Harry Griebat, Bochum, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 75 (Wuppertal I) (Drucksache IV/504) . . . . . . 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Emil Sander, Oberhausen, und anderer gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Land Nordrhein-Westfalen (Drucksache IV/514) 1559 D Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des Kurt Erlebach, Hamburg, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 21 (Hamburg VII) (Drucksache IV/518) . . . . . . 1560 A Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Wahleinspruch des. Ludwig Landwehr, Osnabrück, gegen die Gültigkeit der Wahl zum 4. Deutschen Bundestag vom 17. September 1961 im Wahlkreis 28 (Osnabrück-Stadt und -Land) (Drucksache IV/519) 1560 A Mündlicher Bericht des Wahlprüfungsausschusses betr. a) Aufhebung der Immunität von Abgeordneten bei Verkehrsdelikten und Bagatellsachen, b) Ermächtigung gemäß § 197 StGB (Drucksache IV/506) Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 1560 B, 1561 C Wittrock (SPD) 1560 D Nächste Sitzung 1561 D Anlagen 1563 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1479 36. Sitzung Bonn, den 27. Juni 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 35. Sitzung Seite 1444 B Zeile 5 von unten statt „sind zwei" : sind nicht zwei. Anlagen zum Stenographischen Bericht" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneta(r) Adorno 30. 6. Dr. Aigner* 29. 6. Arendt (Wattenscheid) * 29. 6. Dr. Aschoff* 29. 6. Dr. Atzenroth 29. 6. Bergmann* 29. 6. Fürst von Bismarck 30. 6. Börner 27. 6. Dr. Brecht 30. 6. Brese 30. 6. Burckhardt 27. 6. Dr. ,Burgbacher* 29. 6. Dr. Deist* 29. 6. Deringer* 29. 6. Dr. Dichgans* 29. 6. Drachsler 30. 6. Eichelbaum 30. 6. Frau Dr. Elsner* 29. 6. Engelbrecht-Greve* 29. 6. Dr. Eppler 30. 6. Faller* 29. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 29. 6. Dr. Furler* 29. 6. Goldhagen 30. 6. Hahn (Bielefeld)* 29.6. Heiland 27. 6. Illerhaus* 29. 6. Kalbitzer* 29. 6. Frau Dr. Kiep-Altenloh 27. 6. Dr. Klein (Berlin) 30. 6. Koenen (Lippstadt) 30. 6. Dr. Kreyssig* 29. 6. Kriedemann* 29. 6. Kühn (Bonn) 30. 6. Kühn (Köln) 30.6. Lenz (Bremerhaven) 30.6. Lenz (Brühl)* 29.6. Dr. Löhr* 29. 6. Lücker (München) * 29. 6. Dr. Mälzig 27.6. Margulies* 29. 6. Matthöfer 30. 6. Mauk* 29. 6. Dr. Menzel 30. 6. Metzger* 29. 6. Michels* 29. 6. Müller-Hermann* 29. 6. Oetzel 29. 6. Dr.-Ing. Philipp* 29.6. Frau Dr. Probst* 29. 6. Rademacher* 29. 6. Ramms 27. 6. Richarts* 29. 6. Ritzel 29. 6. Schlick 29. 6. Seifriz* 29. 6. Seither 1. 8. Spitzmüller 28. 6. beurlaubt bis einschließlich Storch* 29. 6. Frau Strobel* 29. 6. Unertl 30. 6. Urban 30. 6. Dr. Vogel 30.6. Frau Dr. h. c. Weber (Essen) 29. 6. Weinkamm* 29. 6. Welke 30. 6. Wischnewski* 29. 6. Anlage 2 Erklärung gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Abstimmung über den Antrag der SPD-Fraktion die Drucksache IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Für mich persönlich - nicht für meine Fraktion - gebe ich folgende Erklärung ab: Der Antrag der SPD zur Beamtenbesoldung würde eine allgemeine Aussprache über die Besoldungssituation der Beamten ermöglichen. Nachdem diese Frage seit Monaten in der Offentlichkeit diskutiert wird, wäre es ohne Zweifel notwendig, hierzu auch im Parlament noch vor der Sommerpause Stellung zu nehmen. So wäre es sicherlich angebracht, hier im Bundestag in diesem Augenblick die Zweckmäßigkeit oder Unzweckmäßigkeit der von der Bundesregierung verabschiedeten sog. Harmonisierungsnovelle zu diskutieren, die ja immerhin fast eine halbe Milliarde DM kosten soll. Aber alles das ist nicht möglich, wenn der SPD-Antrag heute ;abgelehnt wird. Darum stimme ich dafür, diesen Antrag IV/509 auf die Tagesordnung zu setzen. Dr. Miessner Anlage 3 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Hüttebräuker auf die Zusatzfrage zu der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Fragestunde der 34. Sitzung vom 14. Juni 1962 Drucksache IV/453 Frage X/5.) *) Die Zahl der auf Kreisebene tätigen landwirtschaftlichen Beratungskräfte betrug im Jahre 1961 insgesamt 2837 (1473 Lehrkräfte an Landwirtschaftsschulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 1364 zusätzliche Wirtschaftsberater). Die entsprechende Vergleichszahl der Beraterinnen beläuft sich auf 1160 (1037) Lehrerinnen an Landwirtschaftsfür die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments *) siehe 34. Sitzung Seite 1433 C. schulen, die zugleich in der Beratung tätig sind, und 123 zusätzliche Beraterinnen). . Ein Teil der zusätzlichen Berater sind in den privaten Ringen, deren es 247 in Niedersachsen und 71 in Schleswig-Holstein gibt, tätig. Hinzu kommen noch 782 Spezialberater (hiervon als Spezialberater auf Bundesebene für den Obst-und Gartenbau, die Geflügelhaltung und die Waldbauernberatung je 1 Berater und für die Arbeitswirtschaft 3 Berater) sowie als Hilfskräfte der Wirtschaftsberatung 502 im Ackerbau, 130 in der Geflügelhaltung, 57 im Obst- und Gartenbau und 138 in der ländlichen Hauswirtschaft. Anlage 4 Umdruck 128 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu § 1 Abs. 1: a) Anlage 1 erhält folgende Fassung: Anlage .1 (zu § 1 Nr. 1 Buchstabe a) Grundrichtpreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle Duisburg Hafen - Wasserlöschstelle —) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM jet 1962 Juli 460,50 418,50 398,50 August 460,50 418,50 398,50 September 464,50 422,50 398,50 Oktober 468,50 426,50 402,50 November 472,50 430,50 405,80 Dezember 476,50 434,50 409,10 1963 Januar 480,50 438,50 412,40 Februar 484,50 442,50 415,70 März 488,50 446,50 419,00 April 492,50 450,50 422,30 Mai 496,50 454,50 422,30 Juni 500,50 458,50 422,30 b) In Anlage 2 (§ 1 Nr. 1 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 1 ersichtlichen Abschläge. c) Anlage 3 erhält folgende Fassung: Anlage 3 (zu § 1 Nr. 2 Buchstabe a) Grundinterventionspreise für den Handelsplatz Duisburg (frei Entladestelle an dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lager in Duisburg) I II III Weichweizen Roggen Gerste in DM je t 1962 Juli 438,50 398,50 379,50 August 438,50 398,50 379,50 September 442,50 402,50 379,50 Oktober 446,50 406,50 383,50 November 450,50 410,50 386,80 Dezember 454,50 414,50 390,10 1963 Januar 458,50 418,50 393,40 Februar 462,50 422,50 396,70 März 466,50 426,50 400,00 April 470,50 430,50 403,30 Mai 474,50 434,50 403,30 Juni 478,50 438,50 403,30 d) In Anlage 4 (zu § 1 Nr. i2 Buchstabe b) vermindern sich die darin genannten Preise um die aus der Anlage 3 ersichtlichen Abschläge. 2. Dem § 1 sind folgende neue Absätze 3 bis 5 anzufügen: ,,,(3) Die für die Errechnung der abgeleiteten Richt- und Interventionspreise anzuwendenden Frachtkosten sind so zu bemessen, daß das durchschnittliche Niveau der übrigen Mitgliedstaaten annähernd erreicht wird. Der Bund stellt nötigenfalls entsprechende Ausgleichsmittel zur Verfügung. (4) Soweit sich für eingeführtes Getreide durch erhöhte Abschöpfungen, durch den Wegfall der Frachterstattungen und des Preisausgleiches für höhere Weltmarktpreise Verteuerungen ergeben, sind diese nach Artikel 23 Abs. 4 der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Bund auszugleichen. (5) Falls .sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese vom Bund zu tragen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 129 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/ CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den — 27. Juni 1962 1565 zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516) Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „(1) Soweit sich für Eier, Geflügelfleisch und Schweinefleisch durch dieses Gesetz Verteuerungen ergeben, sind die Abschöpfungssätze nach Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 20 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 945) (SchweinefleischVerordnung), nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 21 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Eier vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 953) (Eier-Verordnung) und nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 22 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch vom 4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1962 S. 959) (GeflügelfleischVerordnung) zu verringern. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die diesbezüglichen Anträge bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Kommission) zu stellen." 2. In § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Falls sich aus diesem Gesetz unzumutbare Einkommensminderungen für bäuerliche Betriebe ergeben, sind diese durch den Bund auszugleichen." Bonn, den 26. Juni 1962 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 131 Änderungsantrag des Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/ 463, IV/515). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Richtpreise und Interventionspreise sowie die Handelsplätze ergeben sich für die Zeit vom 30. Juli 1962 bis 30. Juni 1963 aus den Anlagen 1 bis 4." 2. In § 4 werden a) in Absatz 1 die Worte „gilt als" ersetzt durch die Worte „ist die"; b) in Absatz 2 das Wort „sinngemäß" gestrichen. 3. § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 9 oder nach § 11 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Verordnung Nr. 19, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher oder Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 4. § 13 Abs. 1 beginnt wie folgt: „(1) Die Bußgeldvorschriften des § 12 gelten auch ... " 5. § 14 erhält folgende Fassung: „§ 14 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 12, so kann ge- 1566 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 gen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 6. § 15 erhält folgende Fassung: „§ 15 (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 12 oder 14, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 7. § 15 a Abs. 2 wird gestrichen. 8. § 15 b erhält folgende Fassung: „§ 15 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 12 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 9. Folgender § 15 c wird eingefügt: „§ 15 c Die §§ 42 und 43 Abs. 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 10. Folgender § 15 d wird eingefügt: „§ 15 d Die Verwaltungsbehörde und die Einfuhr- und Vorratsstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um die Einhaltung der Verordnung Nr. 19 dieses Gesetzes und der zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 11. § 18 erhält folgende Fassung „§ 18 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht Anlage 7 Umdruck 132 Änderungsantrag dies Abgeordneten Bauknecht zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch), Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 6 Abs. 1 wird in § 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft „§ 22 Abs. 1" geändert in „§ 2 Abs. 1". 2. § 8 erhält folgende Fassung: ,,§ 8 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 3 oder nach § 7 ergangenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Verordnung erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Der Versuch einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann geahndet werden, wenn die Rechtsverordnung dies bestimmt. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich 1. 'unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder eine Bescheinigung zu erschleichen, die nach einer der zur Durchführung der Schweinefleischverordnung, der Eierverord- Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 1567 nung, der Geflügelfleischverordnung oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erforderlich ist, 2. die Nachprüfung (§ 44 des Außenwirtschaftsgesetzes) von Umständen, die nach der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, nach diesem Gesetz oder nach einer zur Durchführung der genannten Verordnungen oder dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift erheblich sind, dadurch verhindert oder erschwert, daß er Bücher und Aufzeichnungen, deren Führung oder Aufbewahrung ihm nach handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften obliegt, nicht oder nicht ordentlich führt, nicht aufbewahrt oder verheimlicht. (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann, wenn sie 1. vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. Eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 3. § 9 Abs. 1 beginnt wie folgt: „ (1) Die Bußgeldvorschriften des § 8 gelten auch ..." 4. § 10 erhält folgende Fassung: .,§ 10 (1) Begeht jemand in einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung nach § 8, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Unternehmens oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers oder ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und die Zuwiderhandlung hierauf beruht. (2) Die Geldbuße beträgt im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 8 Abs.- 3 Nr. 2 beträgt die Geldbuße 1. bei vorsätzlicher Aufsichtspflichtverletzung bis zu zehntausend Deutsche Mark, 2. bei fahrlässiger Aufsichtspflichtverletzung bis zu fünftausend Deutsche Mark." 5. § 11 erhält folgende Fassung: „§ 11 11) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder als Prokurist einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder als Prokurist einer Personenhandelsgesellschaft eine Zuwiderhandlung nach den §§ 8 oder 10, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft ein Bußgeld nach Maßgabe dieser Vorschriften festgesetzt werden. (2) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat." 6. § 11 a Abs. 2 wird gestrichen. 7. § 11 b erhält folgende Fassung: „§ 11 b Gegenstände, auf die sich eine der in § 8 Abs. 1 mit Geldbuße bedrohten Handlungen bezieht, können eingezogen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes über Voraussetzung der Einziehung, das selbständige Einziehungsverfahren und die Entschädigung entsprechend." 8. Folgender § 11 c wird eingefügt: „§ 11 c Die §i§ 42 und 43 Abs, 3 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes geltend entsprechend." 9. Folgender § 11 d wird eingefügt: „§ 11 d Die Verwaltungsbehörde, die Einfuhr- und Vorratsstelle und die Außenhandelstelle können die ihnen durch § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch ausüben, um 'die Einhaltung der Schweinefleischverordnung, der Eierverordnung, der Geflügelfleischverordnung, dieses Gesetzes und der zur Durchführung der genannten Verordnungen und dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften zu überwachen." 10. § 13 erhält folgende Fassung: „§ 13 Dieses Gesetz tritt am 30. Juli 1962 in Kraft." Bonn, den 26. Juni 1962 Bauknecht 1568 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 36. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 27. Juni 1962 Anlage 8 Umdruck 133 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/ 464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 erhält folgende Fassung: „§ 5 Zahlungsaufschub Die Zahlung der Abschöpfung wird auf Antrag des Abschöpfungsschuldners bei Sicherheitsleistung bis zum 15. ides auf die Entstehung der Abschöpfungsschuld folgenden Monats auf geschoben, nach Lagerung in Abschöpfungsaufschublagern bis zum 15. des Monats, in dem die Abschöpfungsschuld fällig wird." 2. Der § 8 wird in der Fassung der Vorlage — Drucksache 1V/464 — wiederhergestellt. Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 9 Umdruck 134 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksachen IV/463, IV/515) Der Bundestag wolle beschließen: § 9 erhält folgenden neuen Absatz 3: „ (3) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende und Fraktion Anlage 10 Umdruck 135 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, 'FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen Nr. 20 (Schweinefleisch) Nr. 21 (Eier) und Nr. 22 (Geflügelfleisch) des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der deutschen Eier- und Geflügelwirtschaft (Drucksachen IV/465, IV/516). Der Bundestag wolle beschließen: § 3 erhält folgenden neuen Absatz 2 a: ,, (2) Für die Mitwirkung des Bundestages und des Bundesrates bei den Rechtsverordnungen gemäß Absatz 2 gilt § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend." Bonn, den 27. Juni 1962 Struve und Fraktion Dr. Mende unid Fraktion Anlage 11 Umdruck 136 Änderungsantrag der Abgeordneten Hansing, Dr. Harm, Jürgensen, Seuffert und Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Abschöpfungserhebungsgesetzes (Drucksachen IV/464, IV/530) . Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oder zu einem besonderen Abschöpfungsverkehr — mit Ausnahme des Abschöpfungsgutversands —" gestrichen. 2. In § 4 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „ (3) Werden Waren aus einem Zollaufschublager ausgelagert, so wird auf Antrag der am Tage der Auslagerung geltende Abschöpfungssatz angewendet. Der Zeitpunkt der Auslagerung ist der zuständigen Zollstelle rechtzeitig vorher anzuzeigen." 3. Bisheriger Absatz 3 wird Absatz 4. 4. Bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5. Bonn, ,den 27. Juni 1962 Hansing Dr. Harm Jürgensen Seuffert Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Soweit ich sehe, ist die Auusschußüberweisung zum Teil umstritten. Einig scheint mir das Haus darin zu sein, daß der Antrag Drucksache IV/415 an den Ausschuß für Familien-und Jugendfragen überwiesen werden soll. —Widerspruch erfolgt nicht; dann ist so beschlossen.
    Einstimmigkeit besteht wohl ebenso darüber, daß der Antrag gemäß § 96 der Geschäftsordnung an den Haushaltsausschuß zu überweisen ist. — Auch .das ist beschlossen.
    Sind Sie mit der Überweisung an den Ausschuß für Arbeit — mitberatend — einverstanden? — Auch das ist einmütig beschlossen.
    Dann ist also nur noch die Überweisung an den Rechtsausschuß, an den Kulturausschuß und an den Wirtschaftsausschuß strittig.

    (Zurufe von der SPD: Überweisung an den Rechtsausschuß ist nicht strittig!)

    — Kein Widerspruch gegen die Überweisung an den Rechtsausschuß?

    (Zurufe: Nein!)

    — Dann ist auch Überweisung an den Rechtsausschuß beschlossen.
    Damit komme ich zur Frage: Soll der Antrag an den Wirtschaftsausschuß Überwiesen werden?

    (Zurufe.)

    — Wer für die Überweisung an den Wirtschaftsausschuß ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Die Mehrheit ist dagegen; es wird nicht an den Wirtschaftsausschuß überwiesen.
    Sind Sie dafür, daß an den Kulturausschuß überwiesen wird? Wer dafür ist, den bitte ich um ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; der Antrag wird an den Kulturausschuß — mitberatend — überwiesen.
    Außerdem wird der federführende Ausschuß gebeten, Mitglieder aus dem Kreise des Ausschusses für Kommunalpolitik und Sozialhilfe zu seinen Be-



    Vizepräsident Dr. Jaeger
    ratungen hinzuzuziehen. — Auch darüber besteht Einigkeit.
    Ich rufe auf Punkt 1'9 b der Tagesordnung:
    Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Berufsausbildungsgesetz (Drucksache IV/ 354) .
    Soll der Antrag begründet werden? — Bitte sehr.


Rede von Erwin Folger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe den ehrenvollen Auftrag, den Antrag der Fraktion der SPD betr. Berufsausbildungsgesetz, Drucksache IV/354, zu begründen. Um alle Zweifel auszuschalten, mache ich vorweg darauf aufmerksam, daß wir nur 'die rechtliche Gestaltung und Sicherung der betrieblichen Berufsausbildung und gewisse Formen 'der überbetrieblichen Berufsausbildung meinen, 'z. B. die Förderung gemeinsamer Lehrwerkstätten, nicht dagegen die zur Zuständigkeit der Länder gehörige Berufsausbildung in Berufsschulen, Fach-, Ingenieur-und Hochschulen.
Die in der einschlägigen Literatur und Statistik genannten Zahlen über die in 'der Bundesrepublik ständig in betrieblicher Berufsausbildung befindlichen jungen Menschen schwanken zwischen 11/4 und 11/2 Millionen. Ungefähr 400 000 Lehrverträge werden jährlich neu abgeschlossen.
Ich bitte Sie daher inständig, unserem Antrag Ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen und an die Bedeutung, die sich aus diesen Zahlen ergibt, bei Ihren Überlegungen und Ihrer Entscheidung zu denken.
Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung denkt offensichtlich nicht an 'die Bedeutung der Berufsausbildung für die jungen Menschen, nachdem er seine Mißachtung des Parlaments auch heute wieder durch seine Abwesenheit demonstriert.

(Zuruf von 'der SPD: Sehr wahr!)

Es geht uns nicht darum, die guten Leistungen in der Vergangenheit bei 'der betrieblichen Berufsausbildung zu unterschätzen. Wir wollen auch nicht die verantwortungsvolle, umfangreiche Arbeit, die die Selbstverwaltungsorgane der Unternehmer bisher geleistet haben, herabsetzen. Sie haben trotz einer veralteten und mangelhaften Gesetzgebung das Mögliche getan. Jetzt heißt es, die ungerechtfertigten Unterschiede zwischen den verschiedenen Ausbildungszweigen abzubauen. Die Praxis weicht von den geltenden 'Gesetzen ab 'und muß sich immer mehr selber helfen, weil die Gesetzgebung 'den heutigen Verhältnissen nicht mehr genügt. Das ist neben vielen anderen Mängeln 'die Ursache dafür, daß die Staatsbürger den Gesetzen nicht immer den notwendigen Respekt entgegenbringen.
Die Behauptung, 'daß die Gesetzgebung auf dem Gebiete der betrieblichen Berufsausbildung nicht mehr 'den 'Erfordernissen 'der 'Zeit entspricht, sei mit einigen Stichworten begründet: Ausdehnung der Volksschul- und Berufsschulpflicht, fortschreitende Arbeitsteilung in den Betrieben, auch im Handwerk, so daß nicht mehr überall eine einwandfreie, vielseitige Berufsausbildung am \\Arbeitsplatz innerhalb der Produktion möglich ist, fortschreitende Verkürzung der Arbeitszeit, Verlagerung vom Manuellen zum Geistigen infolge Mechanisierung, Technisierung, Automation — ursprünglich notwendige Handfertigkeiten werden von Apparaten abgenommen —, dafür schwierigere Aufgaben geistiger Art. Die bisherige Trennungslinie zwischen dem künftigen Hand- und Kopfarbeiter Ist Idamit zerfranst. Beispiel: der Elektriker, der raffinierteste Schaltungen für voll- oder halbautomatische Maschinen und Anlagen herstellen muß.
Die Einsicht, daß die Berufsausbildung rechtlich neu unterbaut werden muß, ist nicht etwa die Idee oder das geistige Eigentum der Antragsteller, sondern sie ist schon 43 Jahre alt. Seit 19,19 wird beraten, geschrieben, gesprochen von 'der Notwendigkeit, auf diesem Gebiet etwas zu tun. 1929 wurde dem damaligen Reichstag der Entwurf eines Berufsausbildungsgesetzes vorgelegt, aber durch die tragische politische 'Entwicklung nicht mehr verabschiedet. Die Naziregierung hat später einen neuen Entwurf veröffentlicht, der — von den braunen Arabesken abgesehen — auf dem alten Entwurf beruhte. Aber auch dieser ist nie verwirklicht worden.
Nach 1945 haben sich Jugendorganisationen, Fürsorgeverbände, Einzelpersönlichkeiten, die Verwaltung für Wirtschaft der Bizone und der Deutsche Gewerkschaftsbund um 'die notwendige Neugestaltung bemüht. Der ganze Leidensweg war bisher umsonst.
Die Lehrverhältnisse der gewerblichen Lehrlinge — das 'sind vorwiegend nur noch ,die Lehrlinge in der Industrie — werden durch die §§ 126 ff. der Gewerbeordnung von 1869, die auf 'die jahrhundertealten Zunftbestimmungen zurückreichen, bestimmt. Die betriebliche Berufsausbildung der jungen Kaufleute richtet sich nach den §§ 76 ff. des Handelsgesetzbuchs von 1897. Für die handwerklichen Lehrlinge wurde zwar in den §§ 17 ff. der Handwerksordnung von 1953 eine Neuregelung geschaffen; das Merkmal dafür ist aber mehr eine Separierung als eine Modernisierung.
Alle sonstigen betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisse, insbesondere im öffentlichen Dienst, in der Land- und Forstwirtschaft, in der Hauswirtschaft, bei den Angehörigen der freien 'Berufe wie Ärzten, Rechtsanwälten, Architekten, Ingenieuren, bei 'den wirtschafts- und steuerberatenden 'Berufen und bei den Maklern, richten sich nach 'den kümmerlichen §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das am 1. 1. 1900 in Kraft getreten ist. Diese Bestimmungen deis Bürgerlichen Gesetzbuches gelten für Dienstverträge sowohl in abhängigen wie in unabhängigen Dienstverhältnissen und nehmen keine 'Rücksicht darauf, daß Lehrverhältnisse nicht nur Dienst-, sondern auch Arbeitsverhältnisse sind, bei denen sich zusätzliche Erziehungs- und Ausbildungspflichten ergeben.
Wir kennen außerdem noch das Berliner Gesetz über die Berufsausbildung, von dem man sagen kann, daß es die wünschenswerte Erfassung aller Berufsausbildungsverhältnisse gebracht hat. Aber leider macht eine Schwalbe noch keinen Sommer.



Folger
Das Berliner Gesetz könnte eine brauchbare Vorlage für das von uns geforderte Berufsausbildungsgesetz abgeben.
Außerdem gibt es in Baden-Württemberg ein Gesetz über die Berufsausbildung in der Landwirtschaft von 1959, in Bayern ein Gesetz über die praktische Berufsausbildung in der Landwirtschaft von 1954 und eine bayerische Verordnung über die Berufsausbildung in der ländlichen Hauswirtschaft von 1961.
Es gibt auch einige spezielle Gesetze, z. B. über die Berufsausbildung in verschiedenen Krankenpflegeberufen, und zahlreiche Gesetze, in denen Teilgebiete der Berufsausbildung berührt werden, wie z. B. die Bestimmungen über Berufsberatung im Gesetz über die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Weitere Felder der betrieblichen Berufsausbildung werden ohne Rechtsgrundlage auf Grund Übung, Praxis, Tradition beackert, so z. B. die sogenannte staatliche Anerkennung von Lehr- und Anlernberufen durch das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Das würde weiter kein Unglück sein, wenn es nicht dadurch auch viel Unkraut und wilde Auswüchse auf den Feldern gäbe. Es 'wäre reizvoll, die durch nichts gerechtfertigten Unterschiede zwischen den vielen Ausbildungszweigen zu illustrieren. Ich beschränke mich auf einige wenige Beispiele.
Nach einer erst einige Jahre alten Ergänzung der Gewerbeordnung haben im graphischen Gewerbe nur solche Personen das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen, die 24 Jahre alt sind und die Lehrmeisterprüfung abgelegt haben, mit begrenzten Ausnahmemöglichkeiten für den Fall des Todes des Lehrherrn. Das heißt also: Mindestalter, Fachkenntnisse und pädagogische Kenntnisse.
Nach der Handwerksordnung dürfen Lehrlinge nur von Personen angeleitet werden, die 24 Jahre alt sind und die Meisterprüfung gemacht haben, d. h. Mindestalter und Fachkenntnisse.
Nach der Gewerbeordnung, mit Ausnähme des schon erwähnten graphischen Gewerbes, sind keine anderen Bedingungen an das Recht zur Ausbildung von Lehrlingen geknüpft als die Vorschrift, daß die Befugnis ganz oder auf Zeit entzogen werden kann, wenn wiederholt grobe Pflichtverletzungen oder Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung ungeeignet erscheinen lassen, ferner wenn sie wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht geeignet sind.
Im Handelsgesetzbuch sind — mit Ausnahme der auch sonst überall enthaltenen Vorschrift, daß Personen, die nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, keine Lehrlinge ausbilden dürfen — keine Bedingungen an das Recht zur Berufsausbildung geknüpft. Der Lehrherr ist nur dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den bei dem Betrieb des Geschäftes vorkommenden Arbeiten unterwiesen wird.
Nach dem Berliner Gesetz müssen die Ausbilder volljährig und fachtechnisch geeignet sein, außerdem sollen sie berufspädagogisch geeignet sein.
Ich frage: Ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages der Meinung, daß dieser himmelweite Unterschied durch die sogenannte gewachsene Ordnung berechtigt ist? Daß ein Lehrling im graphischen Gewerbe nur von einem mindestens 24 Jahre alten Lehrmeister angelernt werden darf und daß die Ausbildung von jungen Kaufleuten — hier gibt es ständig die größte Zahl von Lehrverträgen — von jedermann vorgenommen werden kann? Wer morgen auf der anderen Straßenseite einen Krämerladen aufmacht, kann einen Lehrling einstellen ohne Rücksicht darauf, wie alt er selber ist, was er bisher getan hat und was er kann.
Man glaubt Gespenster zu sehen, wenn man manche anderen Vorschriften der Gewerbeordnung anschaut. So heißt es in § 127 Abs. 2:
Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.
Mit anderen Worten heißt das, daß die unter die Gewerbeordnungen fallenden Lehrlinge, die Kost und Wohnung im Hause des Lehrherrn erhalten, auch zu häuslichen Arbeiten herangezogen werden dürfen, obwohl das mit der Berufsausbildung nichts zu tun hat. Allerdings dürfen nach der Handwerksordnung dem Lehrling nur solche Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck entsprechen. Nach der Gewerbeordnung ist der Lehrling der väterlichen Zucht, nach der Handwerksordnung der väterlichen Obhut unterworfen. Im Falle unbegründeter Weigerung der Rückkehr in das Lehrverhältnis hat nach § 127 d der Gewerbeordnung die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise in das Lehrverhältnis zurückführen zu lassen.
Wer von solchen mangelhaften, lückenhaften und rückständigen Gesetzen Kenntnis nimmt, kommt zu der Ansicht, daß eine wichtige Vorausetzung für die Existenz der deutschen Bevölkerung vom Gesetzgeber bisher sträflich vernachlässig worden ist.
Am 26. Juni 1958 hat mein leider sehr jung verstorbener Fraktionskollege Heinrich an die Bundesregierung die Frage gerichtet, ob ihr bekannt sei, daß die Lehrlingsausbildung nach dem heutigen Stand nicht mehr den veränderten Bedingungen von Technik und Wirtschaft Rechnung trägt, und ob sie bereit sei, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu treffen, gegebenenfalls bis wann. Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Blank, hat damals darauf u. a. geantwortet, daß bereits unter seinem Amtsvorgänger, Herrn Bundesarbeitsminister Storch, Besprechungen mit den beteiligten Ressorts und den Sozialpartnerd geführt und Grundzüge für ein Rahmengesetz vorbereitet worden seien; gegenwärtig sei diese Frage Gegenstand von Verhandlungen, die er vor einiger Zeit mit dem Bundesminister für Wirtschaft wieder aufgenommen habe. Seitdem war nichts mehr von ihm zu hören.



Folger
Die 31. Konferenz der Arbeitsminister und Senatoren für Arbeit der Länder vom 3. und 4. November 1960 in Hamburg war der Meinung, daß der Berufsausbildung überwiegend Faktoren der Sozialordnung und Arbeitsmarktpolitik innewohnen. Die bisherigen Regelungen im Rahmen des Gewerbeoder Wirtschaftsrechts seien nicht befriedigend, im übrigen unzulänglich oder überholt. Eine gesetzliche Regelung müsse primär auf die Aufgabe, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung sowie des Berufsausbildungsverhältnisses abgestellt sein und sich auf die Berufsausbildung in allen Produktionszweigen sowie auf gewerbliche, kaufmännische und Büroberufe einschließlich Hauswirtschaft erstrecken. Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wurde durch Beschluß der Länderarbeitsminister und Senatoren für Arbeit gebeten, unter Berücksichtigung dieser gesammelten Erfahrungen für eine zusammenfassende gesetzliche Regelung der Berufsausbildung in privaten und öffentlichen Betrieben des Handels, der Industrie, des Handwerks und der sonstigen Gewerbe, des Verkehrs, der Versorgung sowie in Banken und Versicherungen, bei freiberuflich tätigen Personen und in privaten und öffentlichen Haushaltungen einzutreten und die Vorlage eines entsprechenden Entwurfs zu veranlassen. Der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Blank, hat darauf wörtlich geäußert, daß er nicht die mindesten Bedenken dagegen habe; der Beschluß könne Anlaß sein, daß die Bundesregierung diese Frage aufgreife. Geschehen ist wieder nichts. Nur das Bundeswirtschaftsministerium hat inzwischen einen Referentenentwurf, der auf eine Änderung der Gewerbeordnung abzielt, in die Welt gesetzt. Wahrscheinlich will das Bundeswirtschaftsministerium den schon historischen Kompetenzkonflikt mit dem Bundesarbeitsministerium durch einen Husarenstreich zu seinen Gunsten entscheiden. Durch diesen Husarenstreich sollen neben Industrie und Handel auch Bergbau, Bundesbahn und Bundespost sowie kommunale Betriebe und das Hilfspersonal der freien Berufe einbezogen werden.

(Abg. Memmel: Muß man das in dieser Breite machen?)

— Herr Kollege Memmel, die Frage der Berufsausbildung für 1,3 Millionen Menschen, die dauernd, seit Jahrzehnten, in der Offentlichkeit gefordert, aber nicht realisiert wird, muß es wert sein, darüber einmal eine halbe Stunde zu sprechen und all die Fakten offenzulegen.

(Beifall bei der SPD. — Zurufe von der CDU/CSU.)

Ich würde mich an Ihrer Stelle nicht so sehr dagegen spreizen, weil das in der Offentlichkeit dann die Untätigkeit auf diesem Gebiet noch mehr offenbaren wird.

(Abg. Schütz: Nein, nein; es beweist nur, daß jemand tätig war!)

Land- und Forstwirtschaft, einige freie, nicht gewerbliche Berufe und das ganze Handwerk sollen wieder draußen bleiben. Das wäre die sogenannte kleine Lösung. Wir Antragsteller sind der Meinung, daß nicht nur eine Addition alter Vorschriften, sondern eine große Lösung notwendig ist.

(Sehr wahr! bei der SPD.)

Umfassender Geltungsbereich, Rechte und Pflichten der Lehr-Vertragsparteien, Eintragung und Prüfungswesen, Satzungsrecht der Kammern, staatliche Anerkennung und Streichung der Ausbildungsberufe, arbeitsmarktpolitische Erfordernisse müssen berücksichtigt werden. Wenn das schon früher bedacht und geregelt worden wäre, dann hätten wir wahrscheinlich heute nicht den beängstigenden Mangel an Nachwuchs, z. B. im Lebensmitteleinzelhandel und im Gastgewerbe. Ausbildungsbefugnis, Anerkennung und Förderung überbetrieblicher Ausbildungsstätten, Gütestellen, Vergütung und Freizeit, Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Mitwirkung der Gewerkschaften müßten gemeinsam geregelt werden.
Der Berufsausbildung der weiblichen Jugend muß mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(Beifall bei der SPD.)

Die Zahl begabter jugendlicher Hilfsarbeiterinnen ist viel zu hoch. Wir haben zur Zeit 37 % ungelernte Männer, aber 53 % ungelernte Frauen unter den Erwerbstätigen. Das Ausbildungsniveau vieler kleiner Betriebe muß durch überbetriebliche Einrichtungen gehoben werden, etwa durch Gemeinschaftslehrwerkstätten, Ausbildungspläne, Schulung der Ausbilder. Es kommt nicht nur auf die fachliche, sondern auch auf die menschliche, charakterliche sowie auf die pädagogische Eignung an. Wir Sozialdemokraten sind der Meinung, daß die Berufsausbildung nicht in erster Linie von dem Gewerbezweig oder dem Zeitpunkt aus, zu dem die dafür geltenden Bestimmungen erlassen wurden, gestaltet werden darf, sondern vom Jugendlichen aus. Er soll in allen Beschäftigungszweigen eine bestmögliche und zuverlässige Berufsausbildung erhalten. Wir wollen in Zukunft keine „Preiszettelabtrenner", sondern junge Kaufleute; wir wollen keine „NurErsatzteilauswechsler", sondern Kraftfahrzeugmechaniker. Wir wollen nicht länger 42 % an- und ungelernte Erwerbstätige. Wir wollen keine auf spezielle Bedürfnisse des Betriebes abgestellte Berufsausbildung, sondern Rücksicht auf die umfassenden Anforderungen, die an eine vielseitig verwendbare Fachkraft zu stellen sind. Wir wollen keine Berufsausbildung in Einmannbetrieben, in manchen Büros und Verkaufsläden, in denen kein Ausbildungspersonal vorhanden ist. Wir wollen die Lehrlinge nicht als billige Arbeitskräfte mißbrauchen lassen in Betrieben, in denen es keine Unterweisung oder gar Betreuung, keine methodische Ausbildung gibt, bei denen die Hauptlast die Berufsschule tragen muß und der Lehrling dem Zufall ausgeliefert ist. Die Spannweite zwischen hervorragender und schlechter Berufsausbildung ist bei uns viel zu groß und muß durch die Ausschaltung ungeeigneter Betriebe abgebaut werden.
Die Besorgnis in der gemeinsamen Erklärung der Spitzenverbände der Unternehmer vom Mai 1962, daß das gegenwärtige System durch eine zentralistische, bürokratische Regelung ersetzt werden soll, ist nicht gerechtfertigt. Es geht uns um das-



Pohle
selbe, was die Spitzenverbände der Unternehmer in der gleichen Erklärung auch für notwendig halten, nämlich um eine Verbesserung der Berufsausbildung.
Im Namen der .sozialdemokratischen Fraktion lade ich Sie ein, unserem Antrag zuzustimmen.

(Beifall bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Das Wort hat der Abgeordnete Diebäcker.