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ID0401703400

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 17. Sitzung Bonn, den 23. Februar 1962 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 577 A Fragestunde (Drucksache IV/ 199) Frage des Abg. Hörmann (Freiburg) : Wirtschaftliche Lage des Landkreises Freiburg Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 577 B Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . 577 D Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (Drucksache IV/ 214) 578 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 25. November 1959 über den Beitritt Griechenlands, Norwegens und Schwedens zu dem Übereinkommen vom 17. April 1950 über Gastarbeitnehmer (Drucksache IV/ 109); Schriftlicher _Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksache IV/ 190) — Zweite und dritte Beratung — 578 B Entwurf eines Gesetzes über die in Nizza am 15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Drucksache IV/ 101); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 193) — Zweite und dritte Beratung — 578 C Entwurf eines Gesetzes über die im Haag am 28. November 1960 unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Drucksache IV/ 102); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache IV/ 198) — Zweite und dritte Beratung — 578 D Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Sechzehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingente für Zeitungsdruckpapier und Eisen- und Stahlpulver aus Nicht-EWG-Ländern) (Drucksachen IV/ 186, IV/ 195) . . 579 A Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betr. Behandlung von Rechtsverordnungen gemäß § 21 Abs. 6 und § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes sowie gemäß § 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen IV/ 189, IV/ 196) 579 B Mündlicher Bericht des Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Zehnten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1962 (nicht liberalisierte Waren der Agrarwirtschaft) (Drucksachen IV/ 130, IV/ 205) Bading (SPD) 579 C II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Februar 1962 Entwurf eines Aktiengesetzes sowie Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache IV/ 171) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Konzernen (SPD) (Drucksache IV/ 203) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (SPD) (Drucksache 1V/204) — Erste Beratung — Dr. Stammberger, Bundesminister . 580 A Dr. Deist (SPD) 584 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) . . . . 594 D Dr. Atzenroth (FDP) 598 D Dr. Mommer (SPD) 601 C Entwurf eines Bundesurlaubsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache IV/ 207) — Erste Beratung — Scheppmann (CDU/CSU) 601 D Behrendt (SPD) . . . . . . . 602 D Dürr (FDP) 604 C Brand (Remscheid) (CDU/CSU) . 605 D Nächste Sitzung 606 C Anlagen 607 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Februar 1962 577 17. Sitzung Bonn, den 23. Februar 1962 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Aigner* 23.2. Altmaier 23. 2. Dr. Aschoff* 23. 2. Bazille 23. 2. Berlin 23.2. Birkelbach* 23. 2. Frau Blohm 23. 2. Dr. Brecht 23. 2. Brünen 5. 3 Dr. Bucerius 23. 2. Dr. Burgbacher* 23. 2. Corterier 23. 2. Cramer 23. 2. Dr. Dahlgrün 6. 3. Dr. Deist* 23. 2. Deringer* 23. 2. Dr. Dichgans* 23. 2. Dr. Dittrich 23.2. Drachsler 23. 2. Eisenmann 23. 2. Frau Dr. Elsner* 23.2. Engelbrecht-Greve* 23. 2. Etzel 23.2. Faller* 23. 2. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 23. 2. Dr. Furler* 23. 2. Gedat 23.2. Gehring 23. 2. Gerns 23 .2. D. Dr. Gerstenmaier 28.2. Glombig 14.3. Goldhagen 23.2. Dr. Gradl 23. 2. Haage (München) 23.2. Hahn (Bielefeld)* 23.2. Dr. Heck 23.2. Hirsch 23. 2. Horn 23. 2. Illerhaus* 23.2. Jaksch 23. 2. Kalbitzer* 23. 2. Frau Kalinke 23. 2. Frau Dr. Kiep-Altenloh 23.2. Dr. Kohut 23. 2. Dr. Kreyssig* 23. 2. Kriedemann* 23. 2. Kuntscher 23. 2. Leber 23. 2. Lenz (Brühl)* , 23.2. Lücker (München)* 23.2. Dr. Baron Manteuffel-Szoege 23. 2. Margulies* 23. 2. Mattick 23.2. Mauk* 23. 2. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 23. 2. Dr. Menzel 31. 3. Metzger* 23. 2. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Michels* 23. 2. Müller (Nordenham) 23. 2. Müller (Remscheid) 27.2. Müller-Hermann* 23. 2. Neubauer 23. 2. Oetzel 7. 4. Ollenhauer 23. 2. Dr.-Ing. Philipp* 23.2. Frau Dr. Probst* 23. 2. Rademacher* 23.2. Reitzner 28. 2. Richarts* 23. 2. Dr. Rieger 10.3. Rollmann 23. 2. Ruland 23. 2. Sänger 23. 2. Schmücker 23. 2. Dr. Schneider 10. 3. Schoettle 23. 2. Seifriz* 23. 2. Seuffert 23. 2. Soetebier 23. 2. Stein 23. 2. Stooß 23. 2. Storch* 23.2. Striebeck 23. 2. Frau Strobel* 23.2. Dr. Tamblé 23. 2. Theis 7. 3. Tobaben 23. 2. Wächter 23. 2. Wehner 23. 2. Weinkamm* 23. 2. Wischnewski* 23. 2. Wullenhaupt 23. 2. Zoglmann 27. 2. Anlage 2 Umdruck 35 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) - Geschäftsordnungsangelegenheiten - über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP betreffend Behandlung von Rechtsverordnungen gemäß § 21 Abs. 6 und § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes sowie gemäß j 27 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (Drucksachen IV/ 189, IV/ 196). Der Bundestag wolle beschließen: Im Ausschußantrag werden die beiden letzten Sätze gestrichen und durch folgenden Text ersetzt: „Eine Abstimmung findet nur statt, wenn der Ausschuß empfiehlt, von dem Recht des Bundestages gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes oder gemäß § 77 Abs. 5 Satz 3 des * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments. 608 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 17. Sitzung. Bonn, Freitag, den 23. Februar 1962 Zollgesetzes Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt, wenn bei Aufruf des Tagesordnungspunktes ein entsprechender Antrag aus der Mitte des Hauses vorliegt. Er bedarf der Unterschrift von mindestens so viel Mitgliedern wie einer Fraktionsstärke entspricht. Für Änderungsanträge gilt § 100 der Geschäftsordnung. Bonn, den 21. Februar 1962 Dr. von Brentano und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Dürr und Fraktion Anlage 3 Umdruck 39 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Weber (Koblenz), Dr. Reischl, Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die in Nizza am 15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (Drucksachen IV/ 101, IV/ 197). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 erhält folgenden Satz 2: Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1). Bonn, den 22. Februar 1962 Dr. Weber (Koblenz) Dr. Reischl Dr. Bucher
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Atzenroth


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Meine Damen und Herren! Wir können uns dieser Auffassung nicht anschließen. Ich kann nicht anerkennen, daß bei diesem Gesetzentwurf arbeitsrechtliche Fragen zur Erörterung stehen. Es handelt sich um gesellschaftsrechtliche, aber nicht um arbeitsrechtliche Fragen. Wir sehen also keine Veranlassung, noch einen dritten Ausschuß mit dieser sehr komplizierten und schwierigen Materie zu befassen.


Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Es besteht also Einigkeit darüber, daß der Rechtsausschuß die drei Entwürfe federführend behandelt und daß der Wirtschaftsausschuß mitberatend tätig ist und seine Beratungen sofort aufnimmt.
Kontrovers ist die Frage, ob auch der Arbeitsausschuß als mitberatender Ausschuß eingeschaltet werden soll. Wir müssen darüber abstimmen. Wer dem Antrag, daß der Arbeitsausschuß mitberatend tätig sein soll, zustimmt, gebe Zeichen. — Gegenprobe! — Das erste war die Mehrheit; auch der Arbeitsausschuß wird also mitberatend tätig.
Ich rufe dann als zusätzlichen Tagesordnungspunkt auf:
Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Bundesurlaubsgesetzes (Drucksache IV/ 207).
Zur Begründung hat Herr Abgeordneter Scheppmann das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Scheppmann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu dem vorliegenden Antrag



    Scheppmann
    der CDU/CSU-Fraktion betreffend den Entwurf eines Bundesurlaubsgesetzes möchte ich namens meiner Fraktion eine nur kurze mündliche Begründung geben, weil dem Antrag eine eingehende schriftliche Begründung beigefügt ist.
    Meine Damen und Herren! Als die SPD-Fraktion Ihren Antrag betreffend den Mindesturlaub vom 23. Januar dieses Jahres, Drucksache 142, eingebracht hatte und dieser Antrag dem Ausschuß für Arbeit überwiesen wurde, haben wir uns damit einverstanden erklärt, auf eine Aussprache zu verzichten, obwohl eine schriftliche Begründung nicht beigefügt war. Heute soll nun auf Wunsch der SPD- Fraktion eine Aussprache stattfinden. Wir scheuen uns nicht, in eine solche Aussprache einzutreten, müssen aber die Frage aufwerfen, ob es sinnvoll und richtig ist, das jetzt zu tun, nachdem hierüber schon in der dritten Legislaturperiode gesprochen worden ist und die Dinge ja nicht ganz unbekannt sind.
    Der Deutsche Bundestag hat sich bereits in der dritten Wahlperiode mit dem Entwurf eines Bundesurlaubsgesetzes beschäftigt. Die Fraktion der SPD hatte unter dem 11. November 1959 einen dahingehenden Gesetzesantrag eingebracht, der seinerzeit auch in erster Lesung behandelt worden ist. Wir haben auch im Verlaufe der Beratungen die Sozialpartner angehört und haben deren Meinung also inzwischen kennengelernt. Das Hauptanliegen meiner Fraktion besteht darin, zu einer bundesgesetzlichen Regelung des Urlaubsrechts zu kommen, um der unerfreulichen Rechtszersplitterung auf diesem Gebiete ein Ende zu machen.
    Bundeseinheitliche Urlaubsregelungen bestehen zur Zeit nur für Teilbereiche. So regelt das Seemannsgesetz den Urlaubsanspruch der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen selbständig und abschließend. Ebenfalls abschließend regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August 1960 den Erholungsurlaub der Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Außerdem ist im Schwerbeschädigtengesetz eine Regelung wegen des Zusatzurlaubs für die Schwerbeschädigten enthalten.
    Ich darf zu der Frage, ob einer solchen gesetzlichen Regelung die Tarifautonomie der Tarifpartner entgegensteht, sagen: der vorliegende Entwurf enthält lediglich Mindestnormen, die dem weiteren Ausbau des Urlaubsrechts und seiner Fortentwicklung durch die Sozialpartner nicht entgegenstehen. Ebensowenig wie in den Länderurlaubsgesetzen bisher eine Beeinträchtigung der Tarifautonomie gesehen worden ist; kann man sie im vorliegenden Entwurf sehen, der den Tarifpartnern einen weiten Raum für ihre eigenverantwortliche Rechtsgestaltung läßt.
    Das weitere sozialpolitische Anliegen des vorliegenden Entwurfs ergibt sich aus der Zweckbestimmung des den Arbeitnehmern gewährten Erholungsurlaubs, der Erhaltung und Wiederauffrischung ihrer Arbeitskraft zu dienen. An diesem Zweck muß die Urlaubsdauer gemessen werden. Die Frage, wie lang ein wirklich zweckgerechter Urlaub sein muß, läßt sich also nur beantworten, wenn man die Arbeitsbelastung des Menschen in der modernen Wirtschaft zum Ausgangspunkt der Überlegungen macht.
    Nur noch kurz ein Wort über den Inhalt der Vorlage. Insbesondere möchte ich zu § 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs einiges sagen. Nach den Länderurlaubsgesetzen beträgt die Mindestdauer des Urlaubs für alle Arbeitnehmer gleichmäßig 12 Werktage. § 3 des Entwurfs setzt in Verbindung mit § 13 die Mindestdauer des Urlaubs unabdingbar auf 15 Werktage fest. Die Mindestdauer erhöht sich nach Erreichung des 35. Lebensjahres oder fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses auf 18 Werktage. Mit dieser Erhöhung des Mindesturlaubs entspricht der Entwurf einem dringenden sozialpolitischen Anliegen. Stichtag für den Eintritt der Erhöhung des Urlaubs auf 18 Werktage ist der Beginn des Kalenderjahres.
    Ich glaube, daß damit im wesentlichen gesagt worden ist, warum die Fraktion der CDU/CSU diesen Antrag eingebracht hat. Ich bin der Auffassung, daß der Entwurf dem Ausschuß für Arbeit überwiesen werden sollte, damit da in der Beratung zu den einzelnen Fragen, die in den Paragraphen aufgeworfen sind, Stellung genommen werden kann. Für heute möchte ich mich damit begnügen. Ich bitte also um Überweisung des Antrags an den Ausschuß für Arbeit.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)