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    Deutscher Bundestag 164. Sitzung Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Inhalt: Begrüßung des Generalsekretärs der Nordatlantischen Verteidigungsgemeinschaft Stikker . . . . . . 9465 A Begrüßung einer Delegation des Parlaments von West-Nigeria 9490 C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Albertz, Frau Wolff, Ruland, Holla, Frau Dr. Brökelschen und Frau Dr. Dr. h. c. Lüders . .. . . . . ... . . 9441 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Tierschutzgesetzes (Drucksachen 1539, zu 1539, 2869) 9441 Fragestunde (Drucksachen 2930, 2934, 2938) Frage des Abg. Dr. Kohut: Formulierung im „Bulletin" betreffend Mehrheitsparteien von Eckardt, Staatssekretär . . . . 9442 D Frage des Abg. Dr. Jordan: Entwicklung in Südtirol Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9443 A Frage des Abg. Ramms: Deutschniederländischer Ausgleichs- vertrag Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9443 B Vizepräsident Dr. Schmid 9443 C, 9451 B Frage des Abg. Dr. Menzel: Ablehnung eines Sichtvermerks für den Journalisten Rawicz Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9443 C Frage der Abg. Frau Renger: Luftschutzräume in Bauten der Bundesregierung Dr. Schrader, Bundesminister . 9444 A, B Frau Renger (SPD) . . . .. 9444 A Frage der Abg. Frau Renger: Luftschutzräume in Kasernen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9444 Frage der Abg. Frau Renger: Aufklärung der Bevölkerung über den Luftschutz Dr. Schröder, Bundesminister . 9444 B, D Frau Renger (SPD) 9444 Frage der Abg. Frau Dr. Bleyler: Weibliche Angestellte und Beamte im gehobenen und höheren Dienst der Bundesverwaltung Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9445 A Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . . 9445 B Frage des Abg. Dr. Kopf: Sichtvermerkzwang für Flüchtlinge Dr. Schröder, Bundesminister . . 9445 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Frage des Abg. Dr. Schranz: Statistik über Vertriebene und Flüchtlinge anläßlich der Volkszählung 1961 Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9445 D Frage des Abg. Logemann: Reinhaltung der öffentlichen Straßen usw. Dr. Schröder, Bundesminister . 9446 A, B Logemann (FDP) 9446 B Frage des Abg. Berger: Laufbahnen im Bundes-Kriminalamt Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9446 C Frage des Abg. Windelen: Rehabilitierung der seinerzeit im Reidisluftsdiutzbund Tätigen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9446 C Frage des Abg. Dr. Schranz: Zahlen der Vertriebenen in Statistiken Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Kostenerstattung für Bundesbedienstete bei Benutzung von Flugzeugen von und nach Berlin Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 B Dr. Miessner (FDP) 9447 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Äußerung des Bundesinnenministers zum Südtirol-Problem Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 C, 9448 A, B, C, D Dr. Bucher (FDP) 9448 A, B Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) 9448 C, D Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 9449 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Entweichung des vermutlichen Mörders des Waffenhändlers Marcel Leopold 9449 A Fragen des Abg. Bach: Rentenverbindlichkeiten aus Haftpflichtfällen im Saarland Schäffer, Bundesminister . . . 9449 B, D Bach (SPD) 9449 D Frage des Abg. Dr. Rutschke: Übernahme von Kosten zur Beseitigung von Luftschutzstollen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9450A Dr. Atzenroth (FDP) 9450 A Frage des Abg. Riedel (Frankfurt) : Strafrechtliche Prüfung von steuerlichen Betriebsprüfungsberichten Vizepräsident Dr. Schmid . . 9450 B, D Dr. Hettlage, Staatssekretär 9450D, 9451 A Riedel (Frankfurt) (CDU/CSU) . . . 9451 A Frage des Abg. Riedel (Frankfurt) : Verkauf von Aktien der Handelsunion AG durch die Rheinische Stahlwerke AG Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 B Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) : Bundesmittel für den Haushalt des Landes Berlin Dr. Hettlage, Staatssekretär 9450 B, C, D Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) 9450 C, D Frage des Abg. Folger: Wetterschutz bei Grenzübergangsstellen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 C Frage des Abg. Könen (Düsseldorf) : Verzollung zugunsten des Indischen Kinderhilfswerks verkaufter Kunstgewerbearbeiten Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 D, 9452 A, B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . 9452 A, B Frage des Abg. Dr. Schneider (Saarbrücken): Entschädigung bei durch Angehörige der Stationierungskräfte verursachten Schäden Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9452 B, D, 9453 A Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 9452 D, 9453 A Dr. Atzenroth (FDP) 9453 A Frage des Abg. Ritzel: Belohnungen für tüchtige Zollbeamte Dr. Hettlage, Staatssekretär 9453 B, C, D, 9454 A Ritzel (SPD) 9453 B, D Krammig (CDU/CSU) . 9453 C, D 9454 A Frage des Abg. Faller: Munitionslager im Pfeiferhölzle bei Konstanz Dr. Hettlage, Staatssekretär 9454 B, C, D Faller (SPD) 9454 B, C Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . 9454 D Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 III Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Lohnsteuer bei Preisnachlaß für Werks- angehörige Dr. Hettlage, Staatssekretär 9454 D, 9455 B Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 9455 B Frage des Abg. Dr. Czaja: Kostenersatz für die Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9455 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 9455 C Frage des Abg. Logemann: Verbotene Zusätze in Futtermitteln für US-Schlachtgeflügel Schwarz, Bundesminister 9550 A Fragen des Abg. Dr. Rutschke: Schäden im deutschen Tabakbau durch Blauschimmelkrankheit Schwarz, Bundesminister 9550 B, D, 9551 A Dr. Rutschke (FDP) . . . 9550 C, 9551 A Dr. Bucher (FDP) 9550 D Frage des Abg. Murr: Hopfenpreise Schwarz, Bundesminister . . . 9551 A, B Murr (FDP) 9551 B Fragen des Abg. Dr. Imle und des Abg Müller (Worms) : Weizenmehllieferungen an China Schwarz, Bundesminister . . . 9551 B, C, 9552 A, B, C, D Müller (Worms) (SPD) . 9552 A, D Bading (SPD) 9552 .A, B Frage des Abg. Sander: Richtlinien für die Lieferung von Agrarüberschüssen an Entwicklungsländer Schwarz, Bundesminister . . . 9553 A, C Bading (SPD) 9553 C Frage des Abg. Sander: Erstattung von Kosten der Lagerhaltung für Zucker Schwarz, Bundesminister 9553 D Frage des Abg. Logemann: Verunstaltung von Wäldern durch Abfälle Schwarz, Bundesminister 9554 A Fragen des Abg. Dr. Imle: Schutz vor Gesundheitsschäden bei der Einfuhr französischer Rinder Schwarz, Bundesminister . . 9554 B, C, D, 9555 A, B Dr. Imle (FDP) . . . . 9554 D, 9555 A Logemann (FDP) . . . . . . . 9555 A Frage des Abg. Weber (Georgenau): Silobeihilfen Schwarz, Bundesminister . . . 9555 B, D Weber (Georgenau) (FDP) . . 9555 C, D. Frage des Abg. Mauk: Hormone als Beimischung zu Futtermitteln in USA Schwarz, Bundesminister . 9556 A, B, C Mauk (FDP) 9556 A, B, C Bading (SPD) 9556 C Frage des Abg. Freiherr von Kühlmann-Stumm: Futtermischungen in amerikanischen Geflügelmastbetrieben Schwarz, Bundesminister . 9556 D, 9557 A Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 9557 A Frage des Abg. Wittrock: Wochentagsbezeichnung auf dem Verschluß von Milchflaschen Schwarz, Bundesminister . 9557 A, 9558 A Bading (SPD) 9557 C Wittrock (SPD) . . . . . . . 9557 D Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9558 A Fragen des Abg. Krüger (Olpe) : Geplante Fusion der Deutschen Siedlungsbank und der Deutschen Landesrentenbank Schwarz, Bundesminister . . . 9558 B, C Fragen des Abg. Schütz (München) : Verfassungsmäßigkeit des Fremd- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes Blank, Bundesminister . . . 9558 C, D, 9559 A, B, C Schütz (München) (CDU/CSU) . . . 9559 A Stingl (CDU/CSU) 9559 A, B Welslau (SPD) . . . . . . . 9559 C IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Frage .des Abg. Dr. Kohut: Zurverfügungstellung eines . Bundeswehrflugzeuges für den Bundeskanzler Hopf, Staatssekretär . . . . 9559 D, 9560 A, B, C, D, 9561 A, B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . 9559 D, 9560 A Ritzel (SPD) .. .. .. . . 9560 B, C Dr. Schafer (SPD) 9560 C, D Wittrock (SPD) 9561 A Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 9561 B Börner (SPD) 9561 C Frage des Abg. Ritzel: Auspuffgase der Autos Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9562 A, C Ritzel (SPD) . . . . . . . 9562 B, C Fragen des Abg. Breiherr von Kühlmann-Stumm: Ausbau des Straßennetzes in „unterentwickelten" Gebieten Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister. . 9562 D, 9563 B Frage des Abg. Brück: Instandsetzungsarbeiten auf der Bundesstraße 51 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9563 B, D Dr. Imle (FDP) 9563 D Frage des Abg. Dr. Kanka: Lautsprecherwagen der Bundeswehr Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9563 D Frage des Abg. Dr. Kliesing (Honnef) : Sicherheit auf der Bundesstraße 56 zwischen Beisel und Siegburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesministei 9564 B, D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9564 C Frage des Abg. Weber (Georgenau) : Autobahnrastanlage für die amerikanischen Streitkräfte in der Gemarkung Rutesheim Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9564 D, 9565 B Weber (Georgenau) (FDP) . . . 9565 B Bading (SPD) 9565 C Frage des Abg. Hackethal : Wiederaufbau des Bahnhofsgebäudes Northeim . . . . . . 9565 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Schiffahrts- und Hafenverordnung für den Bodensee Dr.-Ing.. Seebohm, Bundesminister . 9565 D Frage des Abg. Wittrock: Störungen auf elektrifizierten Bundesbahnstrecken durch herabfallende Gegenstände Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9566 B, C Wittrock (SPD) . . . . . . . 9566 C Fragen des Abg. Dr. Miessner: „Bahnenfahren" auf Verkehrswegen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9567 A Fragen des Abg. Felder: Flugsicherung Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9567 B, 9568 B, C Felder (SPD) 9568 B, C Frage des Abg. Ritzel: Bundesbahnwagen im Arbeiterberufsverkehr Dr.-Ing. Seebohm, Bundesministei 9568 C, D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9568 D Frage des Abg. Scheel: Funkentstörung der Kraftfahrzeuge Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9569 A Frage des Abg. Hansing: Fertigstellung der Autobahnstrecke Bremen—Walsrode Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9569 B, D, 9570 A Hansing' (SPD) 9569 D Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 9569 D Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 120 des Grundgesetzes und eines Gesetzes über .die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksachen 2590, 2858, zu 2858) 9443 D Nachwahl von Mitgliedern des Rundfunkrats der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk" 9455 D Nachwahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Lastenausgleichsbank . . . . 9456 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilflächen der ehem. Sedankaserne in Ulm (Drucksache 2932) 9456 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 V Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Kraftfahr-Kaserne in Stuttgart-Bad Cannstatt (Drucksache 2933) . . . 9456 B Mündlicher Bericht ,des Vermittlungsausschusses zu dein Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes usw. (Drucksache 2923) Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 9456 B Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . . 9457 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksache 2924) Dr. Schellenberg (SPD) 9458 B Einspruch des Bundesrates gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz über das Kreditwesen (Drucksache 2865) . . . 9459 A Einspruch des Bundesrates gegen das vom Bundesrat beschlossene Gesetz über die Sicherung von Beweisen in besonderen Fällen (Drucksache 2866) 9459 C Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung ,familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksache 530); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksuchen 2812, zu 2812) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Bucher (FDP) . . . 9460 A, 94&2 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 9460 C, 9461 C Wittrock (SPD) 9460 D, 9462 D, 9465 A, 9499 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 9461 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9468 D, 9496 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier (über § 60 GO) 9474 A, 9475 B Wehner (SPD) (über § 60 GO) . . . 9475 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 9475 C Dr. Böhm (CDU/CSU) 9476 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 9482 C, 9496 B, 9497 A, C, 9503 A Dr. Arndt (SPD) . . . . . . . . 9486 B Frau Dr. Rehling (CDU/CSU) . . . 9490 C Dr. Wahl (CDU/CSU) 9492 D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . . 9494 B Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 9495 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . . 9497 A Frau Renger (SPD) . . . . . . . 949e B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 9500 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksache 2226) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (Drucksachen 2854, zu 2854) — Zweite und dritte Beratung — Frau Keilhack (SPD) . . 9504 B, 9544 D, 9546 B Rommerskirchen (CDU/CSU) . . . 9507 B Jahn (Marburg) (SPD) . . 9509 A, 9514 C Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 9510 B Freiherr von Mühlen (FDP) . . . . 9512 A Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . 9515 B, 9524 B, 9529 B Lohmar (SPD) . . . . . . . . 9516 B Wegener (SPD) 9518 B Mengelkamp (CDU/CSU) 9518 C, 9523 C Kemmer (CDU/CSU) . . . . 9519 B, C Frau Schanzenbach (SPD) 9520 B, 9524 A, 9547 A Dürr (FDP) . . . 9521 B, 9522 D, 9523 C, 9526 C, 9528 C, 9534 C, 9546 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 9522 A, 9529 C Frau Eilers (Bielefeld) (SPD) . . . 9524 D Memmel (CDU/CSU) . . 9526 A, 9527 B Welslau (SPD) . . . . . . . . 9527 D Dr. Arndt (SPD) 9530 A Dr. Barzel (CDU/CSU) 9533 B Dr. Wuermeling, Bundesminister . 9536 C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 9537 A Rollmann (CDU/CSU) 9537 D Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . 9543 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9543 D Kemmer (CDU/CSU) 9594 C Spitzmüller (FDP) 9548 B Taifunverwüstungen in Japan Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9561 D Nächste Sitzung 9570 C Anlagen 9571 164. Sitzung Bonn, den 28. Juni 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier* 1. 7. Bazille 1. 7. Bergmann* 1. 7. Berkhan* 1. 7. Birkelbach* 1. 7. Dr. Bucerius 15. 7. Dr. Burgbacher* 1. 7. Deringer* 1. 7. Engelbrecht-Greve* 1. 7. Erler 29. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 1. 7. Dr. Furler* 1. 7. Geiger (München)* 1. 7. Goldhagen 1. 7. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Greve 29. 6. Hahn* 1. 7. Hauffe 1. 7. Hellenbrock 1. 7. Höhne 1. 7. Illerhaus* 1. 7. Kalbitzer* 1. 7. Keuning 28. 6. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Kopf* 1. 7. Dr. Kreyssig* 1. 7. Lenz (Brühl)* 1. 7. von Lindeiner-Wildau 28. 6. Dr. Lindenberg* 1. 7. Dr. Lahr* 1. 7. Lücker (München)* 28. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Margulies* 1. 7. Mattik 29. 6. Meitmann 1. 7. Metzger* 1. 7. Neubauer 30. 6. Odenthal* 1. 7. Paul 28. 6. Dr.-Ing. Philipp* 1. 7. Pohle 3. 7. Dr. Preusker 28. 6. Frau Dr. Probst* 1. 7. Rademacher 1. 7. Reitzner 30. 6. Richarts* 1. 7. Ruhnke 1. 7. Scharnberg 28. 6. Scharnowski 1. 7. Scheel* 1. 7. Dr. Schild* 1. 7. Dr. Schmidt (Gellersen)* 1. 7. Schmidt (Hamburg)* .1. 7. Schneider (Bremerhaven) 30. 6. Schütz (Berlin 30. 6. Seither 1. 7. Dr. Starke* 1. 7. Storch* 1. 7. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Sträter* 1. 7. Frau Strobel* 1. 7. Struve 30. 6. Weinkamm* 1. 7. Wienand 15. 7. Frau Wolff 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 16. Juni 1961 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 234. Sitzung am 16. Juni 1961 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 31. Mai 1961 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung angenommen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. festzustellen, wie viele nicht zu den Schwerbeschädigten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Schwerbeschädigtengesetzes zählende Deutsche in der Bundesrepublik einschließlich Berlin nicht vorübergehend um mehr als 50 v. H., in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und 2. eine Regelung vorzubereiten, die diesem Personenkreis eine besondere Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben gewährt. Dr. Meyers Bonn, den 16. Juni 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 2. Juni 1961 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Meyers 9572 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 Anlage 3 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Betr.: Bundestagsdrucksache 2787 — Über- und außerplanmäßige Haushaltsausgaben im 3. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1960 (§ 33 Abs. 1 RHO); hier: Berichtigung. Die auf Seite 15 der Drucksache 2787 des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, in der Begründung der außerplanmäßigen Haushaltsausgabe bei Kap. 1101 Tit. apl. 710 — Erneuerung der Heizungsanlage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung — enthaltene Jahreszahl 1957 muß richtig 1937 heißen. Die Jahreszahl 1957 war dem Herrn Bundesminister der Finanzen von mir versehentlich mitgeteilt worden. Im Einvernehmen mit diesem bitte ich hiermit um Berichtigung. Der Herr Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes haben Abschrift dieses Schreibens erhalten. Bonn, den 22. Juni 1961 Im Auftrag Gronau Anlage 4 Der Bundesminister der Finanzen An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Betr.: Gemeinnützige Wohnungsbau AG GroßBerlin (Gewobag); hier: Kapitalerhöhung um 2,7 Mio DM durch das Land Berlin. Bezug: § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Reichshaushaltsordnung. Mit Schreiben vom 17. November 1960 V B/3 — F 7530 — 2/60 II B/4 — Wo 0280 — 52/60 hatte ich gebeten, von meiner Zustimmung zu einer vorgesehenen Kapitalerhöhung bei der Gewobag um 1 Mio DM und zu einer Überlassung der jungen Aktien an das Land Berlin Kenntnis zu nehmen. Das Vorhaben ist seinerzeit nicht durchgeführt worden. Das Land Berlin möchte der Gewobag nun aus Haushaltsmitteln 1961 zur Deckung des erforderlichen Eigenmittelbedarfs für neue Bauvorhaben 2,7 Mio DM zuführen. Der Bund hätte im Rahmen einer Kapitalerhöhung um 2,7 Mio DM nach seinem derzeitigen Anteil an der Gewobag ein Bezugsrecht von nom. 923 400 DM (2,7 Mio DM X 34,2 v. H. Bundesanteil). Die hier sinngemäß anzuwendende Wertgrenze nach Anlage 3 zu § 57 RWB i. V. m. § 3 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1961 wird damit nicht überschritten. Ich habe der vorgesehenen Kapitalerhöhung und der Überlassung der jungen Aktien an das Land Berlin gemäß § 47 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 RHO zugestimmt. Nach Durchführung des Vorhabens wird das Kagital der Gewobag 14,4 Mio DM, der Anteil des Bundes 4 Mio DM — 27,7 v. H., der Anteil der Stiftung für Forschung im Wohnungs- und Siedlungswesen 1 Mio DM = 6,9 v. H. und der Anteil des Landes Berlin 9,4 'Mio DM = 65,3 v. H. betragen. Der Bundesrat und der 'Deutsche Bundestag sind mit der vorstehenden Sache wiederholt befaßt gewesen. Ich gestatte mir deshalb, Ihnen von dem neuen Vorhaben und meiner Zustimmung dazu Kenntnis zu geben. Bonn, den 20 Juni 1961 In Vertretung Prof. Dr. Hettlage Anlage 5 Umdruck 930 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a erhält Nr. 1 Buchstabe g folgende Fassung: ,g) § 48 Abs. 2: „(2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß die Ehe von Anfang an keine sittlich tragbare Grundlage gehabt oder diese später verloren hat. Der Verlust dieser Grundlage ist in der Regel eingetreten, wenn auch dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine wirkliche Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen." Bonn, den 13. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 931 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 23 wird in § 1744 das Wort „fünfunddreißigste" durch das Wort „vierzigste" ersetzt. 2. In Nr. 24 erhält § 1745 b folgende neue Fassung: „§ 1745 b Der Annehmende muß das vierzigste Lebensjahr vollendet haben. Zwischen ihm und dem Kind soll ein Altersunterschied von mindestens achtzehn Jahren bestehen." Bonn, den 14. Juni 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 932 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hält es für geboten, eine Große Familienrechts-Kommission einzuberufen. Der Kom- mission sollen Hochschullehrer aller in Betracht kommenden Zweige der Wissenschaft, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Bundestages angehören. Die Kommission soll prüfen, welche gesetzgeberischen Bestimmungen zum grundrechtlichen Schutz der Familie erforderlich sind. Die Kommission soll eine Ablösung des vom Kontrollrat erlassenen Ehegesetzes durch ein Bundesgesetz vorbereiten. Hier-bed. werden auch Regelungen des Unterhaltsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes, dies Erbhechts und des Verfahrensrechts in den Kreis der Erörterung mit einzubeziehen sein. Bonn, den 14. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 945 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I wird die Nummer 1 durch folgende Nummer 1 ersetzt: ,1. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Länder. (2) Als Organe der Träger öffentlicher Jugendhilfe sind die Jugendämter, die Landesjugendämter und die obersten Landesbehörden dafür verantwortlich, daß die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt werden. (3) In dieser Verantwortung ist die freie Jugendhilfe unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen Charakters zur Mitarbeit heranzuziehen und zu fördern. Dabei ist auf eine planvolle Zusammenarbeit hinzuwirken. (4) Träger der freien Jugendhilfe sind die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt, die Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften, die Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts und juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendwohlfahrt zu fördern. ('5) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt." 2. Artikel II Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen, insbesondere in Fragen der Erziehung,". b) In § 4 Abs. 2 werden die Worte „unter Wahrung ihres satzungsmäßigen Eigenlebens" gestrichen. c) In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. d) § 4 Abs. 4 wird gestrichen. 3. In Artikel II wird Nr. 3 wie folgt geändert: § 4 a Abs. 2 erhält folgenden neuen zweiten Satz: "§ 4 des Bundessozialhilfegesetzes vom .... (Bundesgesetzbl. I S.. . . .) gilt entsprechend." 4. a) In Artikel II wird Nr. 5 gestrichen. b) In Artikel II wird Nr. 5 a gestrichen. 5. In Artikel III a) wird Nr. 1 wie folgt geändert: In § 19 Abs. 2 Buchstabe b wird das Wort „eheliche" gestrichen; b) wird Nr. 5 wie folgt geändert: In § 24 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 6. In Artikel V wird Nr. 5 wie folgt geändert: a) § 47 Abs. 1 a erhält folgende Fassung: „(1a) Die Vereine haben die Ausübung der Rechte und Pflichten einem erzieherisch befähigten und namentlich zu benennenden Mitglied oder Angestellten zu übertragen. Die Übertragung ist in die Bestallung aufzunehmen." b) In § 47 wird hinter Absatz 1 a folgender Absatz 1 a1 eingefügt: 9574 Deutscher Bundestag — 3.. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 ,,(1a1) Die Übertragung an Mitglieder oder Angestellte eines Vereins ist nicht zulässig für solche Minderjährige, die in einem von dem Verein getragenen Heim untergebracht sind." 7. Artikel VI wird wie folgt geändert: In § 64 Satz 1 wird der Halbsatz „weil der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist" durch folgenden Halbsatz ersetzt: „weil die geistige oder seelische Entwicklung des Minderjährigen erheblich geschädigt oder von einem solchen Schaden bedroht ist." 8. Artikel VII wird wie folgt geändert: § 76 Abs. 4 a wird gestrichen. Bonn, den 27. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 946 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel VI werden in § 71 Abs. 5 die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt: „Gegen den anordnenden Beschluß steht den Personensorgeberechtigten und den Eltern die Beschwerde zu. Gegen den ablehnenden Beschluß steht die Beschwerde mit aufschiebender Wirkung dem Landesjugendamt zu." Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 947 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel II Nr. 2 werden in § 4 Abs. 6 die Worte „und zu Absatz 4 Nr. 1 bis 3" gestrichen. 2. In Artikel II Nr. 5 a wird in § 5 a der Absatz 4 gestrichen. 3. In Artikel II wird nach Nr. 5 a folgende Nr. 5 b eingefügt: ,5 b. Als § 5 b wird eingefügt: „§ 5 b (1) Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine den Zielen ides Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten sowie öffentlich anerkannt sind. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundsätze festzulegen, nach denen die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe erfolgt." ' Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Dr. Mommer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 951 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 930 zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 a Nr. 1 Buchstabe g: Im Änderungsantrag der Fraktion der SPD — Umdruck 930 — werden in § 48 Abs. 2 die Worte „die Ehe von Anfang an keine sittlich tragbare Grundlage gehabt oder diese später verloren hat. Der Verlust dieser Grundlage ist in der Regel eingetreten, wenn auch" gestrichen und in der vorletzten Zeile das Wort „wirkliche" durch das Wort „zumutbare" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage12 Umdruck 962 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel II Nummer 2 § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, soll von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abgesehen werden. Neh- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 9575 men Personensorgeberechtigte vorhandene Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch, so hat das Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden." 2. Artikel III Nummer 1 In § 19 Abs. 2 Buchstabe d wird die Regierungsvorlage wieder hergestellt. 3. Artikel III Nummer 11 a (§ 31 a) wird gestrichen. 4. Artikel VII § 76 Abs. 4 a wird gestrichen. 5. Artikel VII In § 76 Abs. 6 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 13 Umdruck 967 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812, zu 2812). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 II Nr. 2 Abs. 1 ist zu streichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Frau Renger Arndt Jahn (Marburg) Dr. Menzel Hermsdorf Frau Nadig Frau Rudoll Frau Kipp-Kaule Frau Kettig Frau Schanzenbach Frau Herklotz Frau Meyer-Laule Felder Franke Ollenhauer und Fraktion Anlage 14 Umdruck 970 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von ,der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812, zu 2812). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a wird Nr. 1 Buchstabe g gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 15 Umdruck 973 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel II Nr. 2 wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 2. In Artikel II wird Nr. 5 a gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1981 Ollenhauer und Fraktion Anlage 16 Umdruck 975 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD auf Umdruck 946 zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel VI wird in § 7;1 Abs. 5 der Satz 5 gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Dürr Dr. Bucher und Fraktion Anlage 17 Umdruck 979 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel II Nr. 2 § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, soll von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abgesehen werden. Nehmen Personen- 9576 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 sorgeberechtigte vorhandene Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch, so hat des Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden." Bonn, den 28. Juni 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 18 Umdruck 982 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel II Nummer 2 Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: Wenn Personensorgeberechtigte unter Berufung auf ihre Rechte nach § 2 a die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, hat das Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden. Bonn, den 28. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Linus Memmel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich begründe zunächst den Änderungsantrag Umdruck 946 und spreche dann zu dem Änderungsantrag Umdruck 975.
    Der Änderungsantrag Umdruck 946 dient der Klarstellung. Nach § 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat eine Beschwerde nur dann eine aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe festgesetzt wind. In § 71 Abs. 5 erübrigt sich deshalb die ausdrückliche Bestimmung, daß 'die von den Personensorgeberechtigten oder den Eltern gegen den anordnenden Beschluß eingelegte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
    Wird jedoch vom Landesjugendamt die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß eingelegt, so erscheint die ausdrückliche Bestimmung erforderlich, daß diese Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Hätte die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, so wäre das Landesjugendamt, falls der Minderjährige bereits untergebracht ist, genötigt, die Mitteilung über den Unterbringungsort, noch bevor über die Beschwerde entschieden ist, zu erteilen. Würde sodann der Beschwerde stattgegeben, so hätte das Landesjugendamt praktisch nur noch die Möglichkeit, den Minderjährigen in einer anderen
    Familie oder in einem anderen Heim, in einer anderen Anstalt unterzubringen.
    Ob diese unerwünschte Folge durch eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vermieden werden kann, ist zweifelhaft. Nach dieser Bestimmung kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Verfügung auszusetzen ist. Es empfiehlt sich deshalb, in § 71 Abs. 5 ausdrücklich zu bestimmen, daß die Beschwerde gegen den 'ablehnenden Beschluß 'aufschiebende Wirkung hat.
    Durch den Änderungsantrag soll ferner erreicht werden, daß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde umgewandelt wind. Die sofortige Beschwerde wäre binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Den Personensorgeberechtigten und den Eltern sollte jedoch die 'Möglichkeit gegeben werden, 'von diesem Rechtsmittel auch zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch zu machen.
    Ich bitte +daher, dem Antrag auf Umdruck 946 zuzustimmen. Den Antrag auf Umdruck 975 bitte ich abzulehnen.


Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall.
Ich glaube, es ist zweckmäßig, wenn ich jetzt zuerst über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP Umdruck 975 abstimmen lasse. Das ist rein Änderungsantrag zu dem Änderungsantrag Umdruck 946. Wer dem Änderungsantrag der FDP auf Umdruck 975 zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Umdruck 946 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Mit großer Mehrheit abgelehnt.
Nunmehr komme ich zu dem Änderungsantrag — unverändert — der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Umdruck 946. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen!
Damit komme ich zu § 71 in der Ausschußfassung mit der soeben beschlossenen Änderung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen!
Dann rufe ich auf die §§ 72, — 73, — 74, — 75, —75 a, — 75 b. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Paragraphen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen!

(ein Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen! Ich rufe auf Art. VII, zugleich die Änderungsanträge Umdruck 945 Ziffer 8 und Umdruck 962 Ziffern 4 und 5. — Herr Abgeordneter Welslau! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der § 76 Abs. 4 a ist während der AusWelslau schußberatung von der Mehrheit des Ausschusses neu eingefügt worden. Durch diese Bestimmung soll den zentralen Stellen der freien Jugendhilfe die Möglichkeit gegeben werden, die Uberprüfung von Einrichtungen eines ihnen angehörenden Trägers dem Landesjugendamt zu entziehen und die Überprüfung als zentraler Träger selbst zu übernehmen. Wir haben hier also erstmalig eine sogenannte Selbstkontrolle zu verzeichnen; der Träger ward mit der Kontrolle seiner eigenen Einrichtungen betraut. Durch unseren Antrag auf Streichung dieses Absatzes 4 a wollen wir keinesfalls die Leistungen der Träger der freien Jugendhilfe und das Vertrauen in sie in Zweifel ziehen. Hier geht es darum, ob es im Interesse des Kin des, des Trägers eines Heimes und der Träger der freien Jugendhilfe liegt, wenn das Landesjugendamt ausgeschaltet wird. Durch diesen neuen Absatz 4 a wird dem Landesjugendamt als der zentralen Stelle auch die Möglichkeit genommen, Erfahrungen auszuwerten und sie als Anregungen an die Heime weiterzugeben. Das Landesjugendamt ist aber auch in Zukunft auf eine Möglichkeit des Vergleichs der Leistungen der einzelnen Träger angewiesen, um einen Vergleichsmaßstab gegenüber den gewerblichen Heimen zu haben. Diese Tatsache ist gerade auch in jüngster Zeit von den verantwortlichen Stellen der Landesjugendämter unterstrichen worden. Bisher hat sich die Tätigkeit des Landesjugendamts für das Heim und den zentralen Träger positiv ausgewirkt, so daß keinesfalls Veranlassung besteht, diesen neuen Absatz hier einzufügen. Auch den Verbänden der freien Jugendhilfe ist bekannt, wie unterschiedlich ihre eigenen Heime wegen der Persönlichkeit des Heimleiters oder der Heimleiterin sind. Denn allzu sehr steht und fällt ein solches Heim mit der Persönlichkeit des betreffenden Leiters. Auch die zentralen Träger haben oft ihre Sorgen mit den Heimleitern und sind dankbar, wenn durch die Aufsicht des Landesjugendamts bestehende Spannungen ausgeglichen werden können. Umgekehrt ist auch die Heimleitung dem Landesjugendamt dankbar, wenn durch dessen Unterstützung der zentrale Träger veranlaßt wird, bestimmte Wünsche zu erfüllen. Diese Spannungen sind Ihnen allen, meine Damen und Herren, bekannt. Wenn auch dieser neue Absatz 4 a als Kann-Vorschrift ausgestaltet und die Zustimmung des Trägers erforderlich ist, so muß doch klar gesagt werden, daß ein Landesjugendamt dem Druck der freien Verbände wohl kaum widerstehen kann, wenn ein Antrag gestellt wird. Der Träger eines Heims kann wohl kaum seinem Verband die Zustimmung versagen. Die Aufsicht und die Uberprüfung durch das Landesjugendamt ist doch nicht als eine reine Kontrollaufgabe anzusehen. Diese Überprüfung soll den Träger des Heims zum Wohle des in dem Heim zu betreuenden Kindes unterstützen und anregen. Durch die Verpflichtung des Landesjugendamts zur Heimaufsicht bleibt auch die Verantwortung nicht allein den zentralen Trägern überlassen. Bei der menschlichen Unzulänglichkeit müssen wir davon ausgehen, daß auch in Zukunft unerfreuliche Vorkommnisse bei aller Sorgfalt und Aufsicht nicht zu vermeiden sind. Dann liegt es sicherlich auch im Interesse der freien Jugendhilfe, nicht allein die volle Verantwortung zu tragen. Ich möchte daher darum bitten, unserem Antrag auf Streichung Ihre Zustimmung zu geben, damit auch in Zukunft dem Landesjugendamt die Möglichkeit gegeben ist, als zentrale Stelle die gesammelten Erfahrungen allen Trägern von Heimen dienlich zu machen, und damit weiterhin die Gewähr gegeben ist, daß beim Landesjugendamt zu jeder Zeit ein klarer Überblick über die Heime zum Schutz von Minderjährigen besteht. Gerade auf diese letzte Tatsache, meine sehr verehrten Damen und Herren, legen auch die Landesjugendämter im Interesse der Verbände einen großen Wert. Wir sollten es daher bei der bisherigen Regelung belassen. Ich bitte Sie nochmals, unserem Antrag zu entsprechen und den Absatz 4 a zu streichen. Jaeger: Das Wort zur Begründung des Änderungsantrages der Fraktion der FDP auf Umdruck 962 hat der Abgeordnete Dürr. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die FDP hat wie die SPD die Streichung des Abs. 4 a des § 76 beantragt. Es ist immer eine maßlos peinliche Sache, wenn sich jemand selber kontrollieren und beaufsichtigen soll. In § 76 Abs. 4 heißt es: „Das Landesjugendamt soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Überprüfung zuziehen." Das heißt, wenn das Landesjugendamt prüft, soll es das örtliche Jugendamt zuziehen, damit dieses einen Überblick über das hat, was in seinem Bereich geschieht. Wenn aber ein Mann von der Zentrale etwa der Inneren Mission ein Heim der Inneren Mission kontrolliert, dann steht in diesem schlecht gedrechselten Abs. 4 nicht einmal darin, daß in diesem Falle wegen des Überblicks auch ein Herr vom örtlichen Jugendamt zugezogen werden soll. Nein, so geht es nicht! Wir sind der Meinung, daß das Landesjugendamt über alle Heime die Aufsicht behalten soll. Es soll diese Aufgabe nicht delegieren können. Sagen Sie bitte nicht, wir hätten etwas gegen die Verbände! Es liegt nämlich durchaus im Interesse der Verbände, wenn dann und wann ein Herr vom Landesjugendamt kommt, kleinere Monita vorbringt und der Heimleiter die Möglichkeit hat, seiner zentralen Stelle zu sagen: Dieses und jenes muß geändert werden, ihr seht es, das Landesjugendamt hat es bei mir beanstandet. Wie wird es aber sein, meine Damen und Herren, wenn der Herr von der zentralen Stelle zu einer Einrichtung dieses Trägers kommt? Dann wird ihm der Heimleiter sagen: Ja, mein lieber Herr Überwachungsbeamter von der Zentrale, diesen Mißstand könnten wir abstellen, wenn ihr uns von der Zentrale drei weitere Erzieher zuweisen würdet; solange ihr uns aber die drei weiteren Erzieher nicht zuweist, können wir an den beanstandeten Zuständen, die wir zugeben, nichts ändern. Und der Herr von der Zentrale wird Dürr abziehen, weil er weiß, daß der Personalchef in der Zentrale diese Erzieher nicht wird zuweisen können. Hier liegt es also tatsächlich im eigenen Interesse der Verbände, wenn sie mit dem Landesjugendamt Kontakt haben und wenn die Heimaufsicht nicht auf die zentralen Träger delegiert wird. Darf ich zur Vereinfachung unseren Änderungsantrag Umdruck 962 Ziffer 5 zum selben Paragraphen gleich mit zwei Sätzen begründen. Er behandelt ein anderes Problem. Wir beantragen, in § 76 Abs. 6 den Satz 2 zu 'streichen, der lautet: „Nach Landesrecht bestimmt sich auch, ob und gegebenenfalls inwieweit Studentenwohnheime einer Aufsicht unterliegen." Das Problem der Studentenwohnheime gehörte allenfalls in ein Jugendhilfegesetz, aber nicht in diese Novelle zum Reichsjugendwohlfahrtsgesetz, und was die Länder aus dieser Bestimmung machen können und machen werden, ist noch sehr die Frage. Ich jedenfalls würde es für nicht erforderlich halten, daß auf Grund von § 76 Abs. 6 Satz 2 irgendein Land etwa bestimmt, daß die Verbindungshäuser studentischer Verbindungen einer Kontrolle durch das Landesjugendamt auf das körperliche, geistige und seelische Wohl der minderjährigen Füchse von 19 Jahren unterworfen werden, weil nämlich in diesem Verbindungshaus meistens nicht nur 22jährige Inaktive, sondern auch 19jährige Füchse wohnen. Das können wir doch wirklich weglassen. Deshalb bitte ich, unserem Antrag zu folgen und in § 76 Abs. 6 den Satz 2 zu streichen. Im übrigen ist auch das kein weltbewegendes Problem. Die Änderungsanträge sind begründet. In der Aussprache hat das Wort Frau Abgeordnete Welter. Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Wer sind die zentralen Träger? Die zentralen Träger sind die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften und die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. Es kann also gar keine Rede davon sein, daß hier eine Selbstkontrolle stattfindet; Sie müssen, wenn Sie den Absatz lesen, feststellen, daß darin unterschieden ist zwischen dem zentralen Träger und dem Träger der Einrichtung. Wenn wir uns genötigt gesehen haben, diesen Absatz einzufügen, so nicht zuletzt deswegen, weil nach dem Grundgesetz jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbst verwaltet und auch die Anstellungen, die Besetzung ihrer Ämter ohne Mitwirkung des Staates und der bürgerlichen Gemeinde durchführt. Wir mußten also eine Bestimmung in das Gesetz hinneinnehmen, nach der eine Kirche oder ein Spitzenverband einen Antrag stellen kann, auch diese Uberprüfung in Einrichtungen, die ihnen angeschlossen sind, durchzuführen. Aber wenn Sie diesen Absatz lesen, so sehen Sie erstens, daß es eine Kann-Vorschrift ist, zweitens, daß diese Genehmigung nur auf Antrag erteilt wird, daß sie widerruflich gegeben wird und nur dann, wenn der Träger der einzelnen Einrichtung zustimmt. Hier ist also nur eine Möglichkeit für die großen Verbände, für die Kirchen geschaffen, einen solchen Antrag zu stellen. Davon unberührt bleibt die Aufsicht — die ja jetzt schon besteht — in baulicher und in gesundheitlicher Hinsicht. Außerdem unterliegen die zentralen Träger genauso für ihre Einrichtungen der Vorschrift, daß sie Personalien und Art der Ausbildung des Leiters und des Erziehers der Einrichtung dem Landesjugendamt melden müssen. Auch hier also besteht die Möglichkeit, daß das Landesjugendamt ihnen Kenntnis gibt, wenn ein Leiter ungeeignet sein sollte. Ich bitte Sie aus den angegebenen Gründen, den Antrag der SPD und der FDP abzulehnen. Ich bitte Sie, auch den zweiten Antrag abzulehnen, den Antrag, in § 76 Abs. 6 den Satz 2 zu streichen, wonach sich nach Landesrecht bestimmt, ob und gegebenenfalls inwieweit Studentenwohnheime einer Aufsicht unterliegen. Wir halten auch diese Bestimmung für notwendig, ganz abgesehen davon, daß sie auch vom Bundesrsat empfohlen worden ist. Wir bitten also, auch diesen Antrag abzulehnen. Das Wort hat Frau Abgeordnete Pitz-Savelsberg. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zu § 76 Abs. 6 Satz 2 und zum Antrag der FDP, diesen Satz zu streichen, noch ein kurzes Wort. Diese Bestimmung entspricht einem ausdrücklichen Wunsch der Kultusministerkonferenz, der uns durch die Länder in dieser Formulierungangeboten worden ist. Sie erinnern sich, daß die Heime, die hier gemeint sind, manchmal gemischt besetzt waren, daß es manchmal hieß: „Heime mit überwiegend Minderjährigen", so daß es durchaus möglich war, daß der übrige Teil des Heims von Studenten besetzt war. Im Hinblick darauf ist es gut, den Ländern das Recht zu geben, durch Landesrecht zu bestimmen, ab und inwieweit Studentenwohnheime der Aufsicht unterliegen. Wir sind da dem Wunsche der Kultusministerkonferenz gefolgt und haben die Empfehlung der Länder angenommen. Ich möchte also darum bitten, den Antrag der FDP abzulehnen und es bei dem Ausschußbeschluß zu belassen. Meine Damen und Herren, wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich lasse abstimmen, zuerst über die gleichlautenden Änderungsanträge der Fraktion der SPD Umdruck 945 Ziffer 8 und der Fraktion der FDP Umdruck 962 Ziffer 4. Wer diesen gleichlautenden Änderungsanträgen zuzustimmen wünscht, den hitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite ist die Mehrheit; die Anträge Umdruck 945 Ziffer 8 und Umdruck 962 Ziffer 4 sind abgelehnt. Dann komme ich zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der FDP auf Umdruck 962 Ziffer 5. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Vizepräsident Dr. Jaeger Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. —Das zweite war die Mehrheit; abgelehnt. Ich komme zur Abstimmung über Art. VII in der Ausschußfassung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Mit Mehrheit angenommen. Zu Art. VIII liegen keine Änderungsanträge vor, auch nicht zu Art. IX und X. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Artikeln zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Angenommen. Ich rufe auf Art. X a, — Xb, — X c, — XI, — XII, — XIII, — XIV, — Einleitung und Überschrift. — Das Wort wird nicht gewünscht. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte urn die Gegenprobe. — Mit Mehrheit angenommen. Damit ist die zweite Beratung beendet. Ich komme zur dritten Beratung. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vorlage rechtfertigt es, zum Wesen unseres Staates und zum davon unterschiedlichen eigenen Wesen der Gemeinde Grundsätzliches zu sagen. Der Gesetzentwurf hat, wie seine amtliche Begründung bezeugt, sich zum Ziele gesetzt, das Rangverhältnis von Staat und Gesellschaft auf dem Gebiet der Erziehung neu zu formulieren. Diese Aufgabe ist keine nur politische, wie behauptet worden ist, etwa von Herrn Kollegen Even, sondern eine verfassungspolitische und verfassungsrechtliche. In ihren Prinzipien findet sich die Antwort bereits im Bonner Grundgesetz. Die Grundrechtsnormen sind nicht mehr, wie man im 19. Jahrhundert meinte, Ausgrenzungen des Privaten dem Staate gegenüber, sondern, wie auch das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen hat, Grundwertentscheidungen, die das Wesen dieses freiheitlichen Rechtsstaats und sozialen Rechtsstaats bestimmen. Das Grundgesetz stellt sich nicht, wie irrig in der Begründung zu dieser Vorlage ausgeführt wird, in Erziehungsfragen auf den Boden einer Neutralität oder gar, um es noch schärfer auszudrücken, einer Gleichgültigkeit oder eines Indifferentismus, sondern es ist Ausdruck einer Wertordnung und verkörpert in den Grundrechtsnormen die unabstimmbare Einigkeit der Nation über unabdingbare Werte. In den Fragen der Erziehung oder der Bildung und Ausbildung gibt es deshalb keinen weißen Fleck auf der Karte dieser Grundwertordnung, sondern die Entscheidung dafür, daß die Erziehung zuvörderst das natürliche Recht der Eltern ist, daß der Staat diese Erziehung zu überwachen hat, und zwar auch auf ihren Einklang mit den Grundwerten der Verfassung hin zu überwachen hat, und daß dem Staat die Aufsicht gebührt. In einem keineswegs wertneutralen, aber freiheitlichen und menschenwürdigen Staat sind allerdings die Grundwerte nicht abschließend normiert, sondern gleichsam offen, d. h. sie lassen dem Menschen Raum, nach seinem Glauben und Denken diese Wertergebnisse in letzten Wahrheiten zu begründen und sie zu vervollständigen. Insoweit ist die Verfassung evokatives Recht, also Recht, das den einzelnen Menschen auf seine Selbstverantwortung hin anruft und ihn zu einer tätigen Mitverantwortung für die Gemeinschaft und in der Gemeinschaft herausfordert. Der freiheitlich-demokratische Staat ist durch diese Grundordnung kein geschlossener Weltanschauungsstaat, sondern offener Staat, offen zu einer offenen und freien Gesellschaft hin. Dank dieser Offenheit von Staat und Gesellschaft wird die belebende Vielfalt möglich, die man als pluralistisch bezeichnet. Diese Zuordnung von Staat und Gesellschaft ist bereits in den Fundamenten der Verfassung angelegt, so daß ein Gesetz nicht mehr eine besondere Regelung dessen unternehmen kann, wie Staat und Gesellschaft aufeinander bezogen sind, sondern nur noch dazu dienen darf, die in der Verfassung bereits vorgezeichneten Prinzipien zu verwirklichen. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat und die freie Gesellschaft sind zwei einander ergänzende Ausdrucksweisen desselben Volkes. Es ist das gleiche Volk, das sowohl sich in der Rechtsform seiner Staatsorgane repräsentiert, die im Bereich des Abstimmbaren mit begrenzten Vollmachten handeln, als auch politische oder freie Gesellschaft bleibt, deren unabstimmbare Freiheitlichkeit ihre Organisierung durch den Staat ausschließt. Den freiheitlichen Staat und die freie Gesellschaft als das unverbundene Nebeneinanderbestehen zweier getrennter „Räume" darzustellen, ist deshalb ein mindestens mißverständliches Bild, das sich in den Motiven dieses Gesetzes findet. Es verleitet dazu, den Staat als eine Art personifizierten Dämon zu betrachten und nicht zu erkennnen, daß der Staat eine bestimmte Lebensweise der Gemeinschaft der Menschen ist, die ihn bilden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einsicht wiederholt so ausgedrückt, daß im Verständnis des Grundgesetzes din wirklicher Mensch weder als der ungebunden Vereinzelte nur für sich steht, noch daß er ein durch Verstaatlichung seines Selbst beraubter Mensch ist, sondern daß er seine Selbstbestimmung auch durch seine freie Eingliederung in die Gemeinschaften von Staat und Gesellschaft verwirklicht. Diese 'Klarstellung ist hier deshalb von Bedeutung, weil in den Motiven des Gesetzentwurfs zwar ungenau von einem Wächteramt des Staates gesprochen wird, nicht hinreichend jedoch von der ergänzenden Mitverantwortung der menschlichen Gemeinschaft im Staate für das Erziehungswesen, ja, weil sogar im Unterton ein Klang der Abwertung des Staates, ich wiederhole: der Abwertung des Staates mitschwingt, als sei die staatlichmenschliche Gemeinschaft nicht in dem ihr zustehenden Maße auch werterfüllt, sondern zur ergänzenden eigenen Erziehungsmithilfe nicht so recht befähigt. Dr. Arndt Vergehens sucht man in den Motiven des Gesetzes etwas vom erzieherischen Wert der Gemeinschaft rund der eigenen Pflicht der Gemeinschaft zur ergänzenden Mithilfe, sondern es ist allenfalls davon Idie Rede, die staatliche Gemenschaft habe ersatzweise eine Erziehungsaufgabe durchführen zu lassen. In einseitiger Weise bleibt unberücksichtigt, daß nicht nur das Ubereinstimmen einer gesellschaftlichen Gruppe in ihrem Besonderen, vor allem in ihrem Glauben, tiefste und stärkste Erziehungswerte in unersetzlicher Weisedarbietet, sondern Erziehungswerte auch von den übergreifenden Gemeinschaften in Gesellschaft und Staat beigesteuert werden können und müssen, und Gemeinschaft auch als die Gemeinschaft mit dem anderen erlernt und erfahren werden will. Hier droht das Erbe der Reformation, wie es ebenfalls von der Gegenreformation !aufgenommen wurde, nicht mehr erworben zu werden; denn die Väter der Reformation und der Gegenreformation waren in Deutschland zugleich segensreiche Väter des Erziehungswesens, und zwar durch Anerkenntnis der öffentlichen Erziehungsaufgabe, die selbstverständlich niemals so aufgefaßt wurde und wird, daß sie die elterliche Erziehungspflicht verdrängen dürfe. Diese Abwertung der öffentlichen Erziehungsaufgabe als einer ergänzenden Pflicht des Gemeinwesens tritt mit besonderer Deutlichkeit in der Fehleinschätzung der politischen Gemeinde hervor. Ohne weiteres wenden in der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs und ebenso in seinen Bestimmungen und in dem Schriftlichen Bericht die Gemeinden dem Staate zugeschlagen. Die Gemeinden werden als demStaate zugehörig mit ihm zusammen der freien Gesellschaft gegenübergestellt, wie es heute in der zweiten Lesung erst wieder Herr Kollege Dr. Even getan hat. Abermals wird damit ein Erbe ausgeschlagen: das Erbe der Reformgedanken des Freiherrn vom Stein. in seiner Rede über die Steinsche Städteordnung hat Otto von Gierke im Jahre 1909 als den Kerngedanken jenes Werkes hervorgehoben — ich darf wörtlich zitieren —: Die Stadt sollte nicht wieder zum Staat im Staate werden, sondern dem Staat als von ihm wesensverschiedene Gemeinde gegenübertreten. Ihr sollte ein eigener, aber auf die durch den örtlichen Gemeinschaftszweck bestimmten Angelegenheitenbeschränkter Wirkungskreis zustehen. So nahm man den Städten, was man als staatliche Hoheitsrechte ansah, insbesondere die Gerichtsbarkeit und die Polizei. Soweit Otto von Gierke. Der Kerngedanke ist also die Wesensverschiedenheit der Gemeinde dem Staat gegenüber, die Entstaatlichung der Gemeinde mit der Folge, daß sie aus ursprünglichem Lebensrecht frei und eigenständig erwächst, nicht aber abgeleitete oder mittelbare ,Staatsgewalt ausübt. Otto von Gierke erklärte die, wie er sagte, geniale Schöpfung Steins aus der unverwüstlichen Zeugungskraft des deutschen Genossenschaftsgeistes und der Wiedererweckung des bürgerlichen Gemeinsinns. Mit anderen Worten heute ausgedrückt, heißt das, die Gemeinde als Kraft der freien Gesellschaft verstehen. Es ist daher staatsrechtlich falsch, geistesgeschichtlich falsch, soziologisch falsch, die Gemeinde als verlängerten Arm des Staates, als eine Prothese der Staatsgewalt zu mißdeuten. Darin aber liegt das Verfehlte dieses Gesetzentwurfs, daß er die Gemeinde dem Staat zuschlägt und auf eine Verstaatlichung der Gemeinde — ich wiederhole noch einmal: eine Verstaatlichung der Gemeinde — in diesen Fragen hier hinausläuft. Gewiß trübt es den reinen Gedanken der Gemeinde als Kraft der freien Gesellschaft, daß auch die Gemeinde von der Bürokratisierung nicht verschont blieb, wie es Otto von Gierke schon 1909 beklagte. Aber welcher Verband, welche Körperschaft, welche Gemeinschaft müßten heute nicht in gleicher Weise sich dagegen wehren, dem Erstarren in Bürokratie und dem damit verbundenen Verlust an Unmittelbarkeit des Persönlichen nicht zu erliegen? Dieser allgemeinen Gefahr kann man nicht in der Weise begegnen, daß man die Gemeinde verstaatlicht, indem man sie zu Organen staatlicher Subventionspolitik auf Kosten der Gemeindekasse mißbraucht, sondern im Gegenteil, indem man die Ursprünglichkeit und Eigenständigkeit der Gemeinde im Sinne des Freiherrn vom und zum Stein anerkennt, wiederbelebt und stärkt. Jedenfalls hat das Grundgesetz in dieser Richtung einen klaren und verbindlichen Verfassungsauftrag erteilt in Artikel 28, der die Eigenverantwortung der Gemeinden verbürgt. Eigenverantwortung heißt, wie die Staatsrechtler Maunz und Dürig erläutern, Weisungsfreiheit. Im Sinne der Steirischen Idee trennt das Grundgesetz Staat und Gemeinde als wesensverschieden dadurch, daß es einen unantastbaren Wesensgehalt der Gemeindefreiheit anerkennt, die leider unzulänglich zumeist als Selbstverwaltung bezeichnet wird, aber nichts mit Verwaltung im Sinne vollziehender Staatsgewalt zu tun hat, sondern, um an ein Wort von Hans Peters anzuknüpfen, eigenverantwortliches Erfüllen universaler Art der örtlich-gemeinschaftlichen Aufgaben ist. Gemeindefreiheit 'bedeutet, daß die örtliche Gemeinschaft im eigenen Namen ihre öffentlichen Aufgaben selbstverantwortlich mit Hilfe eigener, gewählter Organe meistert, während der Staat sich auf die Rechtsaufsicht zu beschränken hat. Diesem Sinn der Gemeindefreiheit wird es nicht gerecht, wenn die amtliche Begründung die für diese Gesetzesvorlage charakteristische Unterscheidung zwischen öffentlicher und freier Jugendpflege machen will. Es ist eine falsche Alternative, daß die Jugendhilfe nur 'entweder öffentlich oder frei sein könne. Richtig ist vielmehr, daß die Aufgabe öffentlich ist und die Art ihrer Durchführung aus freien Kräften geschehen kann. Ihre Öffentlichkeit verliert diese Aufgabe auch nicht in der Hand jener Körperschaften und Verbände, die in den Motiven der Vorlage als freie Jugendhilfe benannt werden. Wäre die Aufgabe nicht öffentlich, so dürften für sie öffentliche Mittel gar nicht aufgewandt werden. Öffentlich steht im Gegensatz zu privat, nicht im Gegensatz zu frei. Die Öffentlichkeit einer Aufgabe schließt !dagegen die Freiheit des dazu Berufenen nicht aus. 9532 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 28. Juni 1961 Dr. Arndt Das Bundesverfassungsgericht hat in richtiger Auslegung des Grundgesetzes ausgesprochen, daß z. B. die Presse, der Rundfunk, die Parteien und andere Kräfte mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, ohne daß diese Kräfte dadurch etwa Staatsorgane werden oder ihr Wesen als Kräfte der freien Gesellschaft einbüßen. Den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen anerkennen, heißt doch nichts weniger, als die Kirchen zu Staatskirchen zu machen. Öffentlich ist die Aufgabe; das Freisein ist ein Merkmal der Kraft, die sich der Aufgabe widmet, und ein Kennzeichen der Art, wie die Aufgabe geleistet wird, nämlich nicht auf staatliche Weise und ohne Anweisung durch Repräsentanten der Staatsgewalt. Man verkennt also die in der Verfassung versprochene Gemeindefreiheit, wenn die gemeindliche Jugendhilfe in einen solchen Gegensatz zur freien Jugendhilfe gebracht wird, wie es hier geschehen soll. Nur insoweit stehen die Gemeinden anders als sonst die Kräfte der freien Gesellschaft in einer besonderen Beziehung zum Staat, wie der Staat es den Gemeinden zur Pflicht machen darf, bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Hierdurch kann das ursprüngliche Recht der Gemeinde, sich aus Eigenem eine Aufgabe zu wählen und sich ihr zu widmen, durch eine Verbindlichkeit dem Staat gegenüber ergänzt werden. Soweit der Staat befugt ist, den Gemeinden positiv eine Auflage zu machen, daß sie etwas tun müssen, ist er deswegen keineswegs berechtigt, negativ den Gemeinden etwas zu nehmen, um sie zu einem Unterlassen anzuhalten. Der Staat darf keine Aufgabensperre über die Gemeinde verhängen. Es geht bei dieser Vorlage nicht darum, staatliche Jugendhilfe als Auftragsangelegenheit nach Weisung der Staatsorgane zu gewähren, sondern das Ziel der Gesetzesvorlage ist erklärterweise, ein Rangverhältnis herzustellen zwischen der Jugendhilfe, die von der Gemeinde im eigenen Namen als selbständiger Kraft der freien Gesellschaft geleistet wird, und der Jugendhilfe anderer gesellschaftlicher Kräfte. Nach diesem Rangverhältnis soll die gemeindliche Jugendhilfe zurückstehen hinter der Jugendhilfe anderer gesellschaftlicher Kräfte und darauf beschränkt werden, daß die Gemeinde möglichst nichts im eigenen Namen unternimmt, sondern ihren 'Beitrag nur mittelbar im Dienste anderer Kräfte durch deren Förderung insbesondere finanzieller Art leistet. Diese Regelung zielt somit nicht darauf ab, die Gemeinde mit einem Staatsauftrag zu versehen und sie diesen fremden, ihr nur delegierten Auftrag für den Staat ausführen zu lassen, sondern diese Anordnung richtet sich unmittelbar darauf, ob und welche Freiheit der 'Gemeinde selber zugebilligt werden soll für das, was sie selbst in der Jugendhilfe aus eigenem Antrieb und in selbständiger Verantwortung beginnen darf. Das Gesetz soll Richtlinien der Kommunalpolitik festlegen mit idem Ergebnis, daß die Richtlinien der Kommunalpolitik in Fragen der Jugendhilfe nicht mehr autonom von der Gemeinde, sondern vom Bund durch Gesetz bestimmt werden. Damit greift der Bund über seine gesetzgeberische Zuständigkeit in Angelegenheiten der Fürsorge hinaus und will entgegen Art. 28 des Grundgesetzes ein Stück Gemeindeverfassung vorschreiben. Obgleich die Autoren der Vorlage lautstark gegen eine Omnipotenz des Staates zu Felde ziehen — und das mit Recht, denn ein freiheitlicher, föderativ gegliederter und die Gemeindefreiheit gewährleistender Rechtsstaat ist in der Tat nach seiner Verfassung 'keineswegs allmächtig —, gewahren die Autoren der Vorlage nicht, wie gerade sie selber dem Staat hier ein Alleskönnen zuschreiben, um ihm eine Richtlinienkompetenz für Gemeindepolitik zuzusprechen, die der Bund nicht hat. Denn es ist doch die Absicht des Gesetzes, in Fragen der Jugendhilfe vom Bund aus die Gemeinden zu dirigieren, um die eigene Initiative der Gemeinden zu hemmen, in vorgezeichnete Bahnen 'zu lenken und dadurch die 'Gemeindefreiheit zu verkürzen. Herr Kollege Dr. Even hat das Schreckbild des vom Staate gegängelten Staatsbürgers entworfen und sich den wenig klugen und sehr schlechten Scherz geleistet, darin ein „sozialistisches Ordnungsbild" zu sehen. Herr Dr. Even hat anscheinend nicht gewußt, daß er dabei seiner selbst spottete; denn wer ruft hier ein Bundesstaatsgesetz zu Hilfe, um die Bürger in den Gemeinden zu gängeln? Doch die Anhänger dieses Gesetzes! Die Grundidee der Gemeindefreiheit im Sinne des Freiherrn vom und zum Stein, wie sie das Bonner Grundgesetz in Art. 28 aufnimmt, ist es, die Gemeinden als örtliche Gemeinschaften in allem, was sie nachbarschaftlich aus Gemeinsinn leisten wollen, keinem Staatskommando zu unterstellen. Diese Grundidee der Gemeindefreiheit, den nachbarschaftlichen, aus dem örtlichen In-der-Nähe-Beisammensein ursprünglich erwachsenden Gemeinsinn zu wecken und zu entfalten, verkennt die Vorlage, indem sie die Gemeinden mehr als Besteuerungsinstitute und Steuerverwalter betrachtet und bezeichnenderweise die Möglichkeit ides freiwilligen Spendens und Stiftens aus Gemeingeist und Bürgersinn überhaupt nicht in Betracht zieht. Die Gemeinde als eine Urform menschlicher Selbstbestimmung und tätiger 'Mitverantwortung kommt den Autoren überhaupt nicht mehr in den Blick. Wie soll sich denn nach den durch Gesetz angestrebten Bundesrichtlinien für Gemeindepolitik eine Gemeinde verhalten, wenn sie ein Jugendheim oder ein Waisenhaus geschenkt bekommt — ein Ereignis, das es doch zum Glück zuweilen schon gegeben hat —? Die Vorstellung ides Freiherrn vom Stein, daß die örtliche Nähe eine geistige Wirklichkeit und eine sittliche Pflicht begründet, geht verloren, wenn die Gemeinden so dirigiert werden sollen, daß sie möglichst nichts Eigenes selber ins Werk setzen sollen, sondern sich auf die Subvention solcher Einrichtungen und Veranstaltungen zu beschränken haben, die in der Regel in einem überörtlichen Zusammenhang stehen und von überörtlichen Zentralen her geleitet werden. Dr., Arndt Gewiß gilt auch für die 'Entfaltung der Gemeindefreiheit der allgemeine Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme, darf also eine gesellschaftliche Kraft wie die Gemeinde sich nicht anheischig machen, andere Kräfte der freien Gesellschaft zu verdrängen. Es ist aber etwas entscheidend anderes, ob der Dienst am Gemeinsamen sich partnerschaftlich einordnet und gliedert, um sich in Mannigfaltigkeit zu entwickeln und Wahlmöglichkeiten zu bieten, oder ob nach 'bundesgesetzlichen Richtlinien für die Gemeindepolitik den Gemeinden die Partnerschaft abgesprochen wird, wodurch zugleich dien gemeindlichen Helfern ohne Rücksicht auf ihre Opferbereitschaft die mindere Eignung und ein Mangel an Fähigkeit 'bescheinigt wird. Eine solche Herabstufung der Gemeinde verletzt das Wesentliche ihrer Freiheit und beschwört die Gefahr herauf, daß die Bürger der Gemeinde, weil deren Leistung sich im Bezahlen erschöpft, sich beim Entrichten ihrer Steuern +beruhigen oder die Steuern noch mehr als 'bisher als lästige Last empfinden, deren Verwendung nur Ärger und Paritätsstreit mit sich bringt, während sich die anderen gesellschaftlichen Kräfte daran gewöhnen, von fremder Hilfe existieren zu können. Aus dem finanzpolitischen Subventionsdirigismus könnte letzten Endes mit goldenen Kugeln auch eine Unterwanderung der Glaubensund Gewissensfreiheit werden. Das rechte Miteinander der vielfachen Gestaltungen, wie Jugendhilfe geleistet werden kann und soll, bietet sicherlich Schwierigkeiten und Reibungsflächen. Aber eine Zwangsordnung von Staats wegen durch Bundesgesetz überschreitet nicht nur die Kompetenz des Bundes und greift nicht nur in die von der Verfassung verbürgte Gemeindefreiheit ein, sondern wird auch so nicht geeignet sein, die Problematik befriedigend und gerecht zu lösen. Das Wort hat Herr Dr. Barzel. Herr Präsident! Meine Damen! Meine Herren! Wir waren nicht darauf präpariert, hier eine solche Debatte zu erleben. Herr Kollege Rollman wird gleich wieder zum Gesetz zurückkehren. Herr Kollege Dr. Arndt hat ein offensichtlich sorgfältig präpariertes Referat hier verlesen. Ich möchte darauf in wenigen Worten improvisiert etwas sagen. (Zuruf von der SPD: Das ist eine Frechheit! — Weitere lebhafte Zurufe von der SPD.)

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinrich Welslau


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)





    (Beifall bei der SPD.)