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    Deutscher Bundestag 164. Sitzung Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Inhalt: Begrüßung des Generalsekretärs der Nordatlantischen Verteidigungsgemeinschaft Stikker . . . . . . 9465 A Begrüßung einer Delegation des Parlaments von West-Nigeria 9490 C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Albertz, Frau Wolff, Ruland, Holla, Frau Dr. Brökelschen und Frau Dr. Dr. h. c. Lüders . .. . . . . ... . . 9441 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Tierschutzgesetzes (Drucksachen 1539, zu 1539, 2869) 9441 Fragestunde (Drucksachen 2930, 2934, 2938) Frage des Abg. Dr. Kohut: Formulierung im „Bulletin" betreffend Mehrheitsparteien von Eckardt, Staatssekretär . . . . 9442 D Frage des Abg. Dr. Jordan: Entwicklung in Südtirol Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9443 A Frage des Abg. Ramms: Deutschniederländischer Ausgleichs- vertrag Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9443 B Vizepräsident Dr. Schmid 9443 C, 9451 B Frage des Abg. Dr. Menzel: Ablehnung eines Sichtvermerks für den Journalisten Rawicz Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9443 C Frage der Abg. Frau Renger: Luftschutzräume in Bauten der Bundesregierung Dr. Schrader, Bundesminister . 9444 A, B Frau Renger (SPD) . . . .. 9444 A Frage der Abg. Frau Renger: Luftschutzräume in Kasernen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9444 Frage der Abg. Frau Renger: Aufklärung der Bevölkerung über den Luftschutz Dr. Schröder, Bundesminister . 9444 B, D Frau Renger (SPD) 9444 Frage der Abg. Frau Dr. Bleyler: Weibliche Angestellte und Beamte im gehobenen und höheren Dienst der Bundesverwaltung Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9445 A Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . . 9445 B Frage des Abg. Dr. Kopf: Sichtvermerkzwang für Flüchtlinge Dr. Schröder, Bundesminister . . 9445 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Frage des Abg. Dr. Schranz: Statistik über Vertriebene und Flüchtlinge anläßlich der Volkszählung 1961 Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9445 D Frage des Abg. Logemann: Reinhaltung der öffentlichen Straßen usw. Dr. Schröder, Bundesminister . 9446 A, B Logemann (FDP) 9446 B Frage des Abg. Berger: Laufbahnen im Bundes-Kriminalamt Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9446 C Frage des Abg. Windelen: Rehabilitierung der seinerzeit im Reidisluftsdiutzbund Tätigen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9446 C Frage des Abg. Dr. Schranz: Zahlen der Vertriebenen in Statistiken Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Kostenerstattung für Bundesbedienstete bei Benutzung von Flugzeugen von und nach Berlin Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 B Dr. Miessner (FDP) 9447 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Äußerung des Bundesinnenministers zum Südtirol-Problem Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 C, 9448 A, B, C, D Dr. Bucher (FDP) 9448 A, B Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) 9448 C, D Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 9449 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Entweichung des vermutlichen Mörders des Waffenhändlers Marcel Leopold 9449 A Fragen des Abg. Bach: Rentenverbindlichkeiten aus Haftpflichtfällen im Saarland Schäffer, Bundesminister . . . 9449 B, D Bach (SPD) 9449 D Frage des Abg. Dr. Rutschke: Übernahme von Kosten zur Beseitigung von Luftschutzstollen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9450A Dr. Atzenroth (FDP) 9450 A Frage des Abg. Riedel (Frankfurt) : Strafrechtliche Prüfung von steuerlichen Betriebsprüfungsberichten Vizepräsident Dr. Schmid . . 9450 B, D Dr. Hettlage, Staatssekretär 9450D, 9451 A Riedel (Frankfurt) (CDU/CSU) . . . 9451 A Frage des Abg. Riedel (Frankfurt) : Verkauf von Aktien der Handelsunion AG durch die Rheinische Stahlwerke AG Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 B Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) : Bundesmittel für den Haushalt des Landes Berlin Dr. Hettlage, Staatssekretär 9450 B, C, D Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) 9450 C, D Frage des Abg. Folger: Wetterschutz bei Grenzübergangsstellen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 C Frage des Abg. Könen (Düsseldorf) : Verzollung zugunsten des Indischen Kinderhilfswerks verkaufter Kunstgewerbearbeiten Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 D, 9452 A, B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . 9452 A, B Frage des Abg. Dr. Schneider (Saarbrücken): Entschädigung bei durch Angehörige der Stationierungskräfte verursachten Schäden Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9452 B, D, 9453 A Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 9452 D, 9453 A Dr. Atzenroth (FDP) 9453 A Frage des Abg. Ritzel: Belohnungen für tüchtige Zollbeamte Dr. Hettlage, Staatssekretär 9453 B, C, D, 9454 A Ritzel (SPD) 9453 B, D Krammig (CDU/CSU) . 9453 C, D 9454 A Frage des Abg. Faller: Munitionslager im Pfeiferhölzle bei Konstanz Dr. Hettlage, Staatssekretär 9454 B, C, D Faller (SPD) 9454 B, C Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . 9454 D Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 III Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Lohnsteuer bei Preisnachlaß für Werks- angehörige Dr. Hettlage, Staatssekretär 9454 D, 9455 B Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 9455 B Frage des Abg. Dr. Czaja: Kostenersatz für die Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9455 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 9455 C Frage des Abg. Logemann: Verbotene Zusätze in Futtermitteln für US-Schlachtgeflügel Schwarz, Bundesminister 9550 A Fragen des Abg. Dr. Rutschke: Schäden im deutschen Tabakbau durch Blauschimmelkrankheit Schwarz, Bundesminister 9550 B, D, 9551 A Dr. Rutschke (FDP) . . . 9550 C, 9551 A Dr. Bucher (FDP) 9550 D Frage des Abg. Murr: Hopfenpreise Schwarz, Bundesminister . . . 9551 A, B Murr (FDP) 9551 B Fragen des Abg. Dr. Imle und des Abg Müller (Worms) : Weizenmehllieferungen an China Schwarz, Bundesminister . . . 9551 B, C, 9552 A, B, C, D Müller (Worms) (SPD) . 9552 A, D Bading (SPD) 9552 .A, B Frage des Abg. Sander: Richtlinien für die Lieferung von Agrarüberschüssen an Entwicklungsländer Schwarz, Bundesminister . . . 9553 A, C Bading (SPD) 9553 C Frage des Abg. Sander: Erstattung von Kosten der Lagerhaltung für Zucker Schwarz, Bundesminister 9553 D Frage des Abg. Logemann: Verunstaltung von Wäldern durch Abfälle Schwarz, Bundesminister 9554 A Fragen des Abg. Dr. Imle: Schutz vor Gesundheitsschäden bei der Einfuhr französischer Rinder Schwarz, Bundesminister . . 9554 B, C, D, 9555 A, B Dr. Imle (FDP) . . . . 9554 D, 9555 A Logemann (FDP) . . . . . . . 9555 A Frage des Abg. Weber (Georgenau): Silobeihilfen Schwarz, Bundesminister . . . 9555 B, D Weber (Georgenau) (FDP) . . 9555 C, D. Frage des Abg. Mauk: Hormone als Beimischung zu Futtermitteln in USA Schwarz, Bundesminister . 9556 A, B, C Mauk (FDP) 9556 A, B, C Bading (SPD) 9556 C Frage des Abg. Freiherr von Kühlmann-Stumm: Futtermischungen in amerikanischen Geflügelmastbetrieben Schwarz, Bundesminister . 9556 D, 9557 A Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 9557 A Frage des Abg. Wittrock: Wochentagsbezeichnung auf dem Verschluß von Milchflaschen Schwarz, Bundesminister . 9557 A, 9558 A Bading (SPD) 9557 C Wittrock (SPD) . . . . . . . 9557 D Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9558 A Fragen des Abg. Krüger (Olpe) : Geplante Fusion der Deutschen Siedlungsbank und der Deutschen Landesrentenbank Schwarz, Bundesminister . . . 9558 B, C Fragen des Abg. Schütz (München) : Verfassungsmäßigkeit des Fremd- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes Blank, Bundesminister . . . 9558 C, D, 9559 A, B, C Schütz (München) (CDU/CSU) . . . 9559 A Stingl (CDU/CSU) 9559 A, B Welslau (SPD) . . . . . . . 9559 C IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Frage .des Abg. Dr. Kohut: Zurverfügungstellung eines . Bundeswehrflugzeuges für den Bundeskanzler Hopf, Staatssekretär . . . . 9559 D, 9560 A, B, C, D, 9561 A, B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . 9559 D, 9560 A Ritzel (SPD) .. .. .. . . 9560 B, C Dr. Schafer (SPD) 9560 C, D Wittrock (SPD) 9561 A Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 9561 B Börner (SPD) 9561 C Frage des Abg. Ritzel: Auspuffgase der Autos Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9562 A, C Ritzel (SPD) . . . . . . . 9562 B, C Fragen des Abg. Breiherr von Kühlmann-Stumm: Ausbau des Straßennetzes in „unterentwickelten" Gebieten Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister. . 9562 D, 9563 B Frage des Abg. Brück: Instandsetzungsarbeiten auf der Bundesstraße 51 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9563 B, D Dr. Imle (FDP) 9563 D Frage des Abg. Dr. Kanka: Lautsprecherwagen der Bundeswehr Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9563 D Frage des Abg. Dr. Kliesing (Honnef) : Sicherheit auf der Bundesstraße 56 zwischen Beisel und Siegburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesministei 9564 B, D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9564 C Frage des Abg. Weber (Georgenau) : Autobahnrastanlage für die amerikanischen Streitkräfte in der Gemarkung Rutesheim Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9564 D, 9565 B Weber (Georgenau) (FDP) . . . 9565 B Bading (SPD) 9565 C Frage des Abg. Hackethal : Wiederaufbau des Bahnhofsgebäudes Northeim . . . . . . 9565 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Schiffahrts- und Hafenverordnung für den Bodensee Dr.-Ing.. Seebohm, Bundesminister . 9565 D Frage des Abg. Wittrock: Störungen auf elektrifizierten Bundesbahnstrecken durch herabfallende Gegenstände Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9566 B, C Wittrock (SPD) . . . . . . . 9566 C Fragen des Abg. Dr. Miessner: „Bahnenfahren" auf Verkehrswegen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9567 A Fragen des Abg. Felder: Flugsicherung Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9567 B, 9568 B, C Felder (SPD) 9568 B, C Frage des Abg. Ritzel: Bundesbahnwagen im Arbeiterberufsverkehr Dr.-Ing. Seebohm, Bundesministei 9568 C, D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9568 D Frage des Abg. Scheel: Funkentstörung der Kraftfahrzeuge Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9569 A Frage des Abg. Hansing: Fertigstellung der Autobahnstrecke Bremen—Walsrode Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9569 B, D, 9570 A Hansing' (SPD) 9569 D Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 9569 D Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 120 des Grundgesetzes und eines Gesetzes über .die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksachen 2590, 2858, zu 2858) 9443 D Nachwahl von Mitgliedern des Rundfunkrats der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk" 9455 D Nachwahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Lastenausgleichsbank . . . . 9456 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilflächen der ehem. Sedankaserne in Ulm (Drucksache 2932) 9456 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 V Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Kraftfahr-Kaserne in Stuttgart-Bad Cannstatt (Drucksache 2933) . . . 9456 B Mündlicher Bericht ,des Vermittlungsausschusses zu dein Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes usw. (Drucksache 2923) Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 9456 B Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . . 9457 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksache 2924) Dr. Schellenberg (SPD) 9458 B Einspruch des Bundesrates gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz über das Kreditwesen (Drucksache 2865) . . . 9459 A Einspruch des Bundesrates gegen das vom Bundesrat beschlossene Gesetz über die Sicherung von Beweisen in besonderen Fällen (Drucksache 2866) 9459 C Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung ,familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksache 530); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksuchen 2812, zu 2812) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Bucher (FDP) . . . 9460 A, 94&2 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 9460 C, 9461 C Wittrock (SPD) 9460 D, 9462 D, 9465 A, 9499 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 9461 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9468 D, 9496 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier (über § 60 GO) 9474 A, 9475 B Wehner (SPD) (über § 60 GO) . . . 9475 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 9475 C Dr. Böhm (CDU/CSU) 9476 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 9482 C, 9496 B, 9497 A, C, 9503 A Dr. Arndt (SPD) . . . . . . . . 9486 B Frau Dr. Rehling (CDU/CSU) . . . 9490 C Dr. Wahl (CDU/CSU) 9492 D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . . 9494 B Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 9495 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . . 9497 A Frau Renger (SPD) . . . . . . . 949e B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 9500 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksache 2226) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (Drucksachen 2854, zu 2854) — Zweite und dritte Beratung — Frau Keilhack (SPD) . . 9504 B, 9544 D, 9546 B Rommerskirchen (CDU/CSU) . . . 9507 B Jahn (Marburg) (SPD) . . 9509 A, 9514 C Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 9510 B Freiherr von Mühlen (FDP) . . . . 9512 A Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . 9515 B, 9524 B, 9529 B Lohmar (SPD) . . . . . . . . 9516 B Wegener (SPD) 9518 B Mengelkamp (CDU/CSU) 9518 C, 9523 C Kemmer (CDU/CSU) . . . . 9519 B, C Frau Schanzenbach (SPD) 9520 B, 9524 A, 9547 A Dürr (FDP) . . . 9521 B, 9522 D, 9523 C, 9526 C, 9528 C, 9534 C, 9546 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 9522 A, 9529 C Frau Eilers (Bielefeld) (SPD) . . . 9524 D Memmel (CDU/CSU) . . 9526 A, 9527 B Welslau (SPD) . . . . . . . . 9527 D Dr. Arndt (SPD) 9530 A Dr. Barzel (CDU/CSU) 9533 B Dr. Wuermeling, Bundesminister . 9536 C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 9537 A Rollmann (CDU/CSU) 9537 D Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . 9543 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9543 D Kemmer (CDU/CSU) 9594 C Spitzmüller (FDP) 9548 B Taifunverwüstungen in Japan Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9561 D Nächste Sitzung 9570 C Anlagen 9571 164. Sitzung Bonn, den 28. Juni 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier* 1. 7. Bazille 1. 7. Bergmann* 1. 7. Berkhan* 1. 7. Birkelbach* 1. 7. Dr. Bucerius 15. 7. Dr. Burgbacher* 1. 7. Deringer* 1. 7. Engelbrecht-Greve* 1. 7. Erler 29. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 1. 7. Dr. Furler* 1. 7. Geiger (München)* 1. 7. Goldhagen 1. 7. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Greve 29. 6. Hahn* 1. 7. Hauffe 1. 7. Hellenbrock 1. 7. Höhne 1. 7. Illerhaus* 1. 7. Kalbitzer* 1. 7. Keuning 28. 6. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Kopf* 1. 7. Dr. Kreyssig* 1. 7. Lenz (Brühl)* 1. 7. von Lindeiner-Wildau 28. 6. Dr. Lindenberg* 1. 7. Dr. Lahr* 1. 7. Lücker (München)* 28. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Margulies* 1. 7. Mattik 29. 6. Meitmann 1. 7. Metzger* 1. 7. Neubauer 30. 6. Odenthal* 1. 7. Paul 28. 6. Dr.-Ing. Philipp* 1. 7. Pohle 3. 7. Dr. Preusker 28. 6. Frau Dr. Probst* 1. 7. Rademacher 1. 7. Reitzner 30. 6. Richarts* 1. 7. Ruhnke 1. 7. Scharnberg 28. 6. Scharnowski 1. 7. Scheel* 1. 7. Dr. Schild* 1. 7. Dr. Schmidt (Gellersen)* 1. 7. Schmidt (Hamburg)* .1. 7. Schneider (Bremerhaven) 30. 6. Schütz (Berlin 30. 6. Seither 1. 7. Dr. Starke* 1. 7. Storch* 1. 7. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Sträter* 1. 7. Frau Strobel* 1. 7. Struve 30. 6. Weinkamm* 1. 7. Wienand 15. 7. Frau Wolff 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 16. Juni 1961 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 234. Sitzung am 16. Juni 1961 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 31. Mai 1961 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung angenommen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. festzustellen, wie viele nicht zu den Schwerbeschädigten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Schwerbeschädigtengesetzes zählende Deutsche in der Bundesrepublik einschließlich Berlin nicht vorübergehend um mehr als 50 v. H., in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und 2. eine Regelung vorzubereiten, die diesem Personenkreis eine besondere Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben gewährt. Dr. Meyers Bonn, den 16. Juni 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 2. Juni 1961 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Meyers 9572 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 Anlage 3 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Betr.: Bundestagsdrucksache 2787 — Über- und außerplanmäßige Haushaltsausgaben im 3. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1960 (§ 33 Abs. 1 RHO); hier: Berichtigung. Die auf Seite 15 der Drucksache 2787 des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, in der Begründung der außerplanmäßigen Haushaltsausgabe bei Kap. 1101 Tit. apl. 710 — Erneuerung der Heizungsanlage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung — enthaltene Jahreszahl 1957 muß richtig 1937 heißen. Die Jahreszahl 1957 war dem Herrn Bundesminister der Finanzen von mir versehentlich mitgeteilt worden. Im Einvernehmen mit diesem bitte ich hiermit um Berichtigung. Der Herr Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes haben Abschrift dieses Schreibens erhalten. Bonn, den 22. Juni 1961 Im Auftrag Gronau Anlage 4 Der Bundesminister der Finanzen An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Betr.: Gemeinnützige Wohnungsbau AG GroßBerlin (Gewobag); hier: Kapitalerhöhung um 2,7 Mio DM durch das Land Berlin. Bezug: § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Reichshaushaltsordnung. Mit Schreiben vom 17. November 1960 V B/3 — F 7530 — 2/60 II B/4 — Wo 0280 — 52/60 hatte ich gebeten, von meiner Zustimmung zu einer vorgesehenen Kapitalerhöhung bei der Gewobag um 1 Mio DM und zu einer Überlassung der jungen Aktien an das Land Berlin Kenntnis zu nehmen. Das Vorhaben ist seinerzeit nicht durchgeführt worden. Das Land Berlin möchte der Gewobag nun aus Haushaltsmitteln 1961 zur Deckung des erforderlichen Eigenmittelbedarfs für neue Bauvorhaben 2,7 Mio DM zuführen. Der Bund hätte im Rahmen einer Kapitalerhöhung um 2,7 Mio DM nach seinem derzeitigen Anteil an der Gewobag ein Bezugsrecht von nom. 923 400 DM (2,7 Mio DM X 34,2 v. H. Bundesanteil). Die hier sinngemäß anzuwendende Wertgrenze nach Anlage 3 zu § 57 RWB i. V. m. § 3 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1961 wird damit nicht überschritten. Ich habe der vorgesehenen Kapitalerhöhung und der Überlassung der jungen Aktien an das Land Berlin gemäß § 47 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 RHO zugestimmt. Nach Durchführung des Vorhabens wird das Kagital der Gewobag 14,4 Mio DM, der Anteil des Bundes 4 Mio DM — 27,7 v. H., der Anteil der Stiftung für Forschung im Wohnungs- und Siedlungswesen 1 Mio DM = 6,9 v. H. und der Anteil des Landes Berlin 9,4 'Mio DM = 65,3 v. H. betragen. Der Bundesrat und der 'Deutsche Bundestag sind mit der vorstehenden Sache wiederholt befaßt gewesen. Ich gestatte mir deshalb, Ihnen von dem neuen Vorhaben und meiner Zustimmung dazu Kenntnis zu geben. Bonn, den 20 Juni 1961 In Vertretung Prof. Dr. Hettlage Anlage 5 Umdruck 930 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a erhält Nr. 1 Buchstabe g folgende Fassung: ,g) § 48 Abs. 2: „(2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß die Ehe von Anfang an keine sittlich tragbare Grundlage gehabt oder diese später verloren hat. Der Verlust dieser Grundlage ist in der Regel eingetreten, wenn auch dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine wirkliche Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen." Bonn, den 13. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 931 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 23 wird in § 1744 das Wort „fünfunddreißigste" durch das Wort „vierzigste" ersetzt. 2. In Nr. 24 erhält § 1745 b folgende neue Fassung: „§ 1745 b Der Annehmende muß das vierzigste Lebensjahr vollendet haben. Zwischen ihm und dem Kind soll ein Altersunterschied von mindestens achtzehn Jahren bestehen." Bonn, den 14. Juni 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 932 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hält es für geboten, eine Große Familienrechts-Kommission einzuberufen. Der Kom- mission sollen Hochschullehrer aller in Betracht kommenden Zweige der Wissenschaft, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Bundestages angehören. Die Kommission soll prüfen, welche gesetzgeberischen Bestimmungen zum grundrechtlichen Schutz der Familie erforderlich sind. Die Kommission soll eine Ablösung des vom Kontrollrat erlassenen Ehegesetzes durch ein Bundesgesetz vorbereiten. Hier-bed. werden auch Regelungen des Unterhaltsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes, dies Erbhechts und des Verfahrensrechts in den Kreis der Erörterung mit einzubeziehen sein. Bonn, den 14. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 945 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I wird die Nummer 1 durch folgende Nummer 1 ersetzt: ,1. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Länder. (2) Als Organe der Träger öffentlicher Jugendhilfe sind die Jugendämter, die Landesjugendämter und die obersten Landesbehörden dafür verantwortlich, daß die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt werden. (3) In dieser Verantwortung ist die freie Jugendhilfe unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen Charakters zur Mitarbeit heranzuziehen und zu fördern. Dabei ist auf eine planvolle Zusammenarbeit hinzuwirken. (4) Träger der freien Jugendhilfe sind die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt, die Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften, die Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts und juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendwohlfahrt zu fördern. ('5) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt." 2. Artikel II Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen, insbesondere in Fragen der Erziehung,". b) In § 4 Abs. 2 werden die Worte „unter Wahrung ihres satzungsmäßigen Eigenlebens" gestrichen. c) In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. d) § 4 Abs. 4 wird gestrichen. 3. In Artikel II wird Nr. 3 wie folgt geändert: § 4 a Abs. 2 erhält folgenden neuen zweiten Satz: "§ 4 des Bundessozialhilfegesetzes vom .... (Bundesgesetzbl. I S.. . . .) gilt entsprechend." 4. a) In Artikel II wird Nr. 5 gestrichen. b) In Artikel II wird Nr. 5 a gestrichen. 5. In Artikel III a) wird Nr. 1 wie folgt geändert: In § 19 Abs. 2 Buchstabe b wird das Wort „eheliche" gestrichen; b) wird Nr. 5 wie folgt geändert: In § 24 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 6. In Artikel V wird Nr. 5 wie folgt geändert: a) § 47 Abs. 1 a erhält folgende Fassung: „(1a) Die Vereine haben die Ausübung der Rechte und Pflichten einem erzieherisch befähigten und namentlich zu benennenden Mitglied oder Angestellten zu übertragen. Die Übertragung ist in die Bestallung aufzunehmen." b) In § 47 wird hinter Absatz 1 a folgender Absatz 1 a1 eingefügt: 9574 Deutscher Bundestag — 3.. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 ,,(1a1) Die Übertragung an Mitglieder oder Angestellte eines Vereins ist nicht zulässig für solche Minderjährige, die in einem von dem Verein getragenen Heim untergebracht sind." 7. Artikel VI wird wie folgt geändert: In § 64 Satz 1 wird der Halbsatz „weil der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist" durch folgenden Halbsatz ersetzt: „weil die geistige oder seelische Entwicklung des Minderjährigen erheblich geschädigt oder von einem solchen Schaden bedroht ist." 8. Artikel VII wird wie folgt geändert: § 76 Abs. 4 a wird gestrichen. Bonn, den 27. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 946 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel VI werden in § 71 Abs. 5 die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt: „Gegen den anordnenden Beschluß steht den Personensorgeberechtigten und den Eltern die Beschwerde zu. Gegen den ablehnenden Beschluß steht die Beschwerde mit aufschiebender Wirkung dem Landesjugendamt zu." Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 947 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel II Nr. 2 werden in § 4 Abs. 6 die Worte „und zu Absatz 4 Nr. 1 bis 3" gestrichen. 2. In Artikel II Nr. 5 a wird in § 5 a der Absatz 4 gestrichen. 3. In Artikel II wird nach Nr. 5 a folgende Nr. 5 b eingefügt: ,5 b. Als § 5 b wird eingefügt: „§ 5 b (1) Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine den Zielen ides Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten sowie öffentlich anerkannt sind. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundsätze festzulegen, nach denen die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe erfolgt." ' Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Dr. Mommer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 951 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 930 zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 a Nr. 1 Buchstabe g: Im Änderungsantrag der Fraktion der SPD — Umdruck 930 — werden in § 48 Abs. 2 die Worte „die Ehe von Anfang an keine sittlich tragbare Grundlage gehabt oder diese später verloren hat. Der Verlust dieser Grundlage ist in der Regel eingetreten, wenn auch" gestrichen und in der vorletzten Zeile das Wort „wirkliche" durch das Wort „zumutbare" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage12 Umdruck 962 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel II Nummer 2 § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, soll von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abgesehen werden. Neh- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 9575 men Personensorgeberechtigte vorhandene Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch, so hat das Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden." 2. Artikel III Nummer 1 In § 19 Abs. 2 Buchstabe d wird die Regierungsvorlage wieder hergestellt. 3. Artikel III Nummer 11 a (§ 31 a) wird gestrichen. 4. Artikel VII § 76 Abs. 4 a wird gestrichen. 5. Artikel VII In § 76 Abs. 6 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 13 Umdruck 967 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812, zu 2812). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 II Nr. 2 Abs. 1 ist zu streichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Frau Renger Arndt Jahn (Marburg) Dr. Menzel Hermsdorf Frau Nadig Frau Rudoll Frau Kipp-Kaule Frau Kettig Frau Schanzenbach Frau Herklotz Frau Meyer-Laule Felder Franke Ollenhauer und Fraktion Anlage 14 Umdruck 970 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von ,der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812, zu 2812). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a wird Nr. 1 Buchstabe g gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 15 Umdruck 973 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel II Nr. 2 wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 2. In Artikel II wird Nr. 5 a gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1981 Ollenhauer und Fraktion Anlage 16 Umdruck 975 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD auf Umdruck 946 zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel VI wird in § 7;1 Abs. 5 der Satz 5 gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Dürr Dr. Bucher und Fraktion Anlage 17 Umdruck 979 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel II Nr. 2 § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, soll von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abgesehen werden. Nehmen Personen- 9576 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 sorgeberechtigte vorhandene Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch, so hat des Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden." Bonn, den 28. Juni 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 18 Umdruck 982 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel II Nummer 2 Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: Wenn Personensorgeberechtigte unter Berufung auf ihre Rechte nach § 2 a die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, hat das Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden. Bonn, den 28. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion
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    Rede von Dr. Karl Weber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Diesen Ausdruck habe ich sehr bewußt gebraucht, und den halte ich auch aufrecht! Man kann auch geschäfts-



    Dr. Weber (Koblenz)

    ordnungsmäßig Dinge in einer genadezu unerträglichen Weise auswalzen, und so ist es an diesem Tage nach meiner Meinung geschehen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Deshalb halte ich diesen Ausdruck durchaus aufrecht. Man kennt ja aus anderen Parlamenten derartige Unternehmungen und hat dafür ganz bestimmte Ausdrücke, Herr Kollege Wittrock. Wir hatten den Eindruck, daß es an diesem Tage so getrieben wenden sollte, um die Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes, insbesondere dieser Bestimmung, in ,diesem Bundestag unmöglich zu machen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Das haben wir erkannt, und deswegen glaubte ich, das hier kennzeichnen zu müssen.

    (Zuruf von der SPD.)

    Nun etwas zu dem Vorwurf der Leichtfertigkeit. Am 26. Januar habe ich gebeten, daß dem Ausschuß eine vollständige Zusammenstellung der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vorgelegt wind. Das ist im Laufe des Februar auch geschehen. Wir hatten in der Beratung am 3. März im Unterausschuß die gesamte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die sich über rund zehn Jahre erstreckt, vorliegen. Damit nicht genug!

    (Abg. Wittrock meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

    — Herr Kollege Wittrock, ich möchte nicht ständig durch Zwischenfragen gestört wenden, ich möchte auch etwas im Zusammenhang sagen können.
    Damit nicht genug! Es wurde dann auch das internationale Recht auf Ihren Wunsch herangezogen. Man hat dem Ausschuß eine wollständige Zusammenstellung der europäischèn Rechte, die dieses Problem behandeln, vorgelegt. Ich werde gleich darauf zu sprechen kommen, was sich aus dieser Zusammenstellung ergeben hat. Ferner wunde der Wunsch geäußert, daß auch die Beratungen des Reichstages aus den Jahren 1927/28 herangezogen wurden. Das ist ebenfalls geschehen.
    Da ergab sich etwas ganz Überraschendes. Aus der rechtsvergleichenden Ubersicht ergab sich, daß das deutsche Recht, also § 48, mit Ausnahme des norwegischen Rechts — ich will ganz vollständig sein — die weitestgehende, laxeste Regelung enthält.

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : Ja!)

    Alle anderen Rechte Europas hatten eine größere Einschränkung gerade zum Schutz des Unschuldigen bzw. Minderschuldigen.
    Das Schweizer Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 enthält in Artikel 142 Abs. 2 die Bestimmung:
    Ist die tiefe Zerrüttung vorwiegend der Schuld des einen zuzuschreiben, so kann der andere Ehegatte auf Scheidung klagen.
    Eine Klage des allein oder überwiegend schuldigen Teils ist also schlechthin ausgeschlossen, wenn er sich lediglich auf die Zerrüttung stützen will.
    Schweden, ein sicherlich a'uf diesem Gebiet sehr liberales Land, hat ähnliche Einschränkungen. Auch bei zerrütteter Ehe ist ein Ehepartner nur dann zur
    Erwirkung 'der häuslichen Trennung berechtigt,
    wenn nicht wegen seines eigenen Verhaltens oder anderer besonderer Umstände gleichwohl billigerweise verlangt werden kann, daß er das Zusammenleben fortsetzt.
    Für die Scheidung, die auch dort entweder nach ,dreijähriger Trennung oder bei gerichtlich bewilligter häuslicher Trennung nach einem weiteren Jahr des Getrenntlebens möglich ist, gilt folgende Bestimmung:
    Doch darf auf Ehescheidung nicht erkannt werden, wenn nur der eine Ehegatte geschieden werden will und mit Rücksicht auf sein Verhalten Oder andere besondere Umstände es nicht billig erscheint, die Ehe auf seine Klage hin aufzulösen.
    Die Einschränkung geht also sehr weit.
    Dänemark hat ähnliche Bestimmungen. Ich will nur die verlesen, die hier als Einschränkung in Frage kommen. Dort soll
    die Auflösung der Ehe im allgemeinen nicht stattfinden, wenn der Kläger durch seine Lebensführung hauptsächlich schuld an der Aufhebung des Zusammenlebens ist und der andere Ehegatte sich der Auflösung widersetzt.
    In England kann überhaupt nur der auf Grund der Zerrüttung die Klage einreichen, der unschuldig ist. Frankreich kennt das Zerrüttungsprinzip überhaupt nicht. Ich muß der Vollständigkeit halber sagen: ich habe nur die Staaten aufgeführt, die das Zerrüttungsprinzip kennen. Daraus ersehen Sie, daß wir bisher die weitestgehende Fassung hatten. Diese Fassung hat vielfach zu Unzuträglichkeiten geführt. Das kann man doch wohl nicht bestreiten. Ich sage das nur in einem Zwischensatz, weil ich mich zunächst gegen den Vorwurf verwahren will und verwahren muß, daß hier eine Arbeit geleistet worden ist, die nicht sorgfältig sei, die weiß Gott was unberücksichtigt gelassen habe.
    Sie heben immer wieder hervor, wir hätten Sachverständige hören müssen. Ich habe eben schon in einem Zwischenruf geantwortet, daß ich mich selbst in dieser Frage für sachverständig halte. Im Rechtsausschuß sitzen viele Kollegen, die Anwälte und Richter sind und mit diesen Dingen schon jahrzehntelang vertraut sind. Seit dem Bestehen der Bestimmung, seit 1938, haben wir Praxis in der Handhabung dieser Bestimmung. Wir haben uns also immerhin in 23 Jahren einen Überblick verschaffen können. Ich glaube, wir können uns in der Frage, die hier zur Debatte steht — es steht ja nicht die Reform des gesamten Ehescheidungsrechts zur Debatte, sondern lediglich die Frage der Wirksamkeit des Widerspruchs —, ein eigenes Urteil bilden, ohne dazu noch weiß Gott welche Sachverständige zu hören. Ich jedenfalls traue mir das zu, und ich habe Ihnen auch schon in der Sitzung des Rechtsausschusses gesagt, daß meines Erachtens infolgedessen die Voraussetzungen für eine abschließende Behandlung durchaus gegeben seien. Wir sind auch wirklich, wie ich soeben dargelegt habe, mit einer, ich möchte



    Dr. Weber (Koblenz)

    fast sagen, nicht zu übertreffenden Sorgfalt vorgegangen. Weder im Hauptausschuß noch im Unterausschuß ist jemandem das Wort abgeschnitten worden. Wir haben, wie gesagt, allein um diesen einen Satz einen Tag lang debattiert.
    Nun möchte ich mich noch zu einer weiteren Frage äußern. Es wird immer wieder behauptet, diese Bestimmung sei ein Rückschritt in der Gesetzgebung. Ich habe schon vorhin bei der Rede des Herrn Kollegen Böhm durch einige Zwischenrufe kenntlich gemacht — und das ist auch jetzt mein Standpunkt, den ich hier in aller Öffentlichkeit vor dem Plenum vertrete —, daß bei dieser Bestimmung für uns das Zerrüttungsprinzip überhaupt nicht zur Debatte steht

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : Sehr richtig!)

    und daß infolgedessen § 48 Abs. 1 nicht berührt wird. Es wird immer so getan, als wäre § 48 überhaupt nie verändert worden. Dabei hat er schon im Jahre 1946 bei ,dem Kontrollratsgesetz eine ganz erhebliche, erfreuliche Einschränkung erfahren, indem ihm ein Abs. 3 angefügt wurde, der besagt, daß dem Scheidungsbegehren nicht stattzugeben ist, wenn das wohlverstandene Interesse eines oder mehrerer minderjähriger Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert. Damals gab es um solche Dinge keine Debatten, sie wurden uns einfach oktroyiert. Diese Bestimmung hat sich bewährt. Im übrigen hat, glaube ich, Herr Kollege Böhm soeben sehr überzeugend dargelegt, was wir mit diesem Antrag bezwecken und welches sein Inhalt ist. Man kann nicht behaupten, wie es einmal in einer Veröffentlichung geschehen ist, damit würde die Entwicklung noch hinter das Jahr 1900 zurückgeschraubt;

    (Abg. Frau Dr. h. c. Weber [Essen] : Unglaublich!)

    Wir wollen lediglich das haben, was der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung für die Beachtlichkeit des Widerspruchs im Grundsatz enwickelt hat. Wenn man das nun in der Öffentlichkeit sehr mit Recht — woher kommt denn diese Reaktion der Öffentlichkeit? — als Verstärkung des Widerspruchsrechts bezeichnet hat, was Sie' bemängelt haben — Sie haben meiner Fraktion gerade vorgeworfen, wir hätten uns nicht an den Kompromiß gehalten —, so habe ich auch darauf schon durch einen Zwischenruf erwidert, daß eine „Klarstellung" auch eine „Verstärkung" der Rechtsposition sein kann. Um diese Klarstellung geht es uns hier, nichts anderes wollen wir erreichen. Hier wird keine „Reform" versucht. Sie haben geschlossen mit „Keine Experimente!". Darauf erwidere ich: Wir lassen an dem Institut der Ehe nicht herumexperimentieren!

    (Lebhafter Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Arndt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Arndt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gegenstand dieser ausgedehnten Debatte ist immer noch der Umdruck 951, der Anderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU. Entgegen dem, was Herr Kollege Weber soeben ausgeführt hat, möchte ich an den Anfang meiner Ausführun- gen die Feststellung setzen, daß über diesen Antrag, der neue Begriffe einführt, insbesondere den Begriff der zumutbaren Bereitschaft zur Wiederherstellung ehelicher Lebensgemeinschaft, im Ausschuß nicht eine Minute lang gesprochen worden ist, weil dieser Antrag dem Ausschuß überhaupt nicht bekannt war!

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Das ist doch zunächst einmal der Ausgangspunkt. Wir stehen vor der ungewöhnlichen Lage, die sich in zwölf Jahren Bundestag noch nicht ereignet hat, über eine Vorschrift, die .zu einem der großen Justizgesetze, hier also zum Bürgerlichen Gesetzbuch, gehört, auch wenn es sich gegenwärtig noch um herausgenommenes Besatzungsrecht handelt, abzustimmen, ohne daß die Formulierung im Ausschuß diskutiert worden ist. Das, Herr Kollege Weber, hat es in den zwölf Jahren 'Bundestag bisher nicht gegeben.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Das ist doch übertrieben!)

    — Nein, es ist nicht übertrieben. Ich bedauere, daß Sie in diese Diskussion Schärfen hineingebracht haben, z. B. mit dem Wort „Palaver".
    Worum ist es denn in der Ausschußsitzung gegangen? Es ist darum gegangen, ob die demokratischen Voraussetzungen, die Sachvoraussetzungen dafür gegeben sind, den § 48 des Ehegesetzes entweder in der Sache oder wenigstens in der Formulierung zu ändern. Ich darf Sie. an das erinnern, was Sie selber, Herr Kollege Weber, am 8. Juni im Ausschuß gesagt haben, daß Sie nämlich nicht ohne Anhörung von Sachverständigen entscheiden würden, wenn es sich um eine Änderung des geltenden Rechts in der Sache handeln sollte.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Ich erinnere Sie daran, daß Sie selber gesagt haben — und das muß im Stenogramm stehen —, daß Sie nicht ohne Anhörung von Sachverständigen und nicht ohne Berichte der Landesjustizverwaltungen entscheiden würden, wenn es sich um eine Änderung des geltenden Rechts in der Sache handeln würde. Das haben Sie selbst gesagt. Sie haben die Ablehnung der Anhörung von Sachverständigen lediglich damit begründet, ,daß am geltenden Recht nichts, nicht das Mindeste geändert werden solle, sondern es sich nur darum handele, für einen unveränderten Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 einen neuen Gesetzestext zu finden, der klarer und besser das ausdrücke; was bereits seit 1946 geltendes Recht sei. Stimmt das oder stimmt das nicht?

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : In dieser Präzision nicht!)

    Das ist doch der Ausgangspunkt, und da bedauere ich, mich nun in einigen Fragen mit Herrn Kollegen Böhm auseinandersetzen zu müssen. Herr Kollege Böhm gehört dem ReChtsausschuß nicht an und hat deshalb — das ist kein Vorwurf gegen ihn — den



    Dr. Weber (Koblenz)

    Verlauf der Dinge nicht selber mitmachen können. Herr Kollege Böhm, es ist ein Irrtum Ihrerseits, daß zwischen den beteiligten Abgeordneten und Fraktionen Einverständnis herrsche mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, aber nicht mit seinen Begründungen, sondern es ist genau umgekehrt. Es herrscht Einverständnis über die abstrakten Leitsätze des Bundesgerichts als eine gute Formulierungshilfe, um den Gedanken des § 48 Abs. 2 verständlicher und besser auszudrücken, aber es herrscht durchaus kein Einverständnis über die Begründungen in den einzelnen Prozessen und über das Ergebnis der konkreten Entscheidungen.
    Ich darf Sie, Herr Kollege Böhm, auch darauf hinweisen, daß es sich in all diesen Fällen, über die man bei dem Ergebnis der Entscheidung verschiedener Meinung sein kann, gar nicht um Bosheit oder Gemeinheit oder Schlechtigkeit handelt, sondern alle diese kritischen Fälle, bei denen man Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben kann oder sogar haben muß, sind Fälle schicksalshafter Verstrickung, Fälle schwerer menschlicher Tragik. Es sind besonders die Heimkehrerfälle, es sind die Fälle der Interzonentrennung, es sind die Fälle ,der Trennung durch den Eisernen Vorhang. Das sind doch die Dinge, die uns heute Kopfschmerzen und Schwierigkeiten machen.
    Also das, was wir im Ausschuß gewollt haben, worauf wir uns verständigt haben, war das: Keine Änderungen in der Sache im Sinne des Gesetzes, in der sogenannten materiellen Rechtslage, sondern allenfalls, daß, wenn Sie durchaus mit Ihrer Mehrheit darauf bestanden — nach jener seltsamen Abstimmung, wo Sie darüber abgestimmt haben, ob überhaupt geändert werden soll, ohne sich zu erklären, in welchem Sinn, in welcher Richtung, mit welchen Motiven —, wenn Sie durchaus ändern wollten, wir einen besseren Text finden könnten mit der Formulierungshilfe des Bundesgerichtshofs, und zwar nur unter Gebrauch der abstrakten Leitsätze, keineswegs unter Anerkennung seiner konkreten Ergebnisse in Fällen, über rdie man sehr verschiedener Meinung sein kann. Das ergabdann im Ausschuß die Einigung: keine Änderung in der Sache, sondern mir Verbesserung im Text.
    Herr Kollege Böhm hat gemeint, die Dinge seien doch offenbar hier im Hause gar nicht so kontrovers, die Kontroverse komme nur von draußen. Man hat von draußen in sehr achtbaren und angesehenen Zeitschriften, z. B. im „Sonntagsblatt", das Landesbischof Lilje herausgibt, oder in „Christ und Welt", das immerhin Ihrem Fraktionskollegen, dem Bundestagspräsidenten Gerstenmaier nahesteht, erhebliche und begründete Bedenken dagegen geltend gemacht, ob dieses Verfahren sachdienlich und demokratisch sei.
    Wir haben uns lange im Ausschuß 'darüber unterhalten — den Ausdruck „Palaver" weise ich als ganz unqualifiziert zurück, darüber ist gar nicht zu reden — und sind dann auf eine Anregung von mir hin zu einer Einigung gekommen. Und zwar warum?
    Ich muß hier einmal etwas sagen, was vielleicht vielen Mitgliedern dieses 'Bundestages nicht bekannt ist. Im 'Frankfurter Wirtschaftsrat sind alle
    Gesetze, für die der Rechtsausschuß federführend war, einstimmig angenommen worden. In den drei Deutschen Bundestagen seit 1949 hat es kein sogenanntes Justizgesetz, keine der großen Kodifikationen, gegeben, das nicht im Ausschuß und hier im Plenum in dritter Lesung einmütig von den demokratischen Fraktionen angenommen worden wäre. Wir haben Kampfabstimmungen über einzelne Fragen gehabt. Aber bei den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Strafgesetzbuchs, der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung, des 'Gleichberechtigungsgesetzes — Sie mögen nehmen, was Sie wollen — haben wir bisher hier im Hause immer, 12 Jahre hindurch, die Tendenz gehabt, uns zu einigen und zu einer einmütigen Abstimmung zu 'kommen über Fragen, die als Lebensordnung das ganze Volk berühren.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Wir waren doch auch hier einmütig!)

    Deshalb haben wir uns im Ausschuß in der Sitzung am 8. Juni ganz 'besonders gefreut, daß wir uns auf diese Basis — ich werde Ihnen noch 'beweisen, daß Sie diese Basis verlassen haben — einigenkonnten:

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz]: Wer hat diese Basis zuerst verlassen?)

    Keine Änderung am Sinn des Gesetzes, sondern ausschließlich eine bessere Formulierung.
    Herr Kollege Böhm irrt auch in einem, wenn er hier ausgeführt hat, daß das Zerrüttungsprinzip allseits als Tabu anerkannt werde. Herr Kollege Böhm hat gemeint, im Namen seiner ganzen Fraktion zu sprechen, und er hat die Zwischenrufe der verehrten Frau Kollegin Helene Weber dabei nicht gehört, wie es einem hier oben so gehen kann. Es gibt da eine bemerkenswerte Differenz zwischen Herrn Kollegen Böhm, der sich zum Zerrüttungsprinzip bekennt und es für tabu erklärt, und Herrn Kollegen Karl Weber, der sagt, bei dieser Vorlage solle am Zerrüttungsprinzip nichts geändert werden. Das ist ein Paar von zwei ganz verschiedenen Schuhen, die ein Mensch allein nicht tragen kann, wenn er richtig gehen will!

    (Beifall 'bei der SPD.)

    Ich habe auch im Ausschuß an die Ausschußmitglieder die Frage gerichtet, ob sie bereit seien, dadurch, daß sie an dem § 48 etwas änderten, doch schlüssig sein Prinzip anzuerknnen. Das ist mir mindestens von den katholischen Mitgliedern des Ausschusses durch starkes Nein-Rufen und Kopfschütteln abgelehnt worden — Frau Helene Weber, so ist es doch gewesen! —, wofür ich Verständnis habe.

    (Abg. Schröter [Berlin] : Frau Weber nickt auch jetzt wieder mit dem Kopf! Sie bestätigt also!)

    Aber es ist doch ein Hintergrund der Sache, daß hier, sei es in der Formulierung, sei es im Sinn, etwas geändert werden soll von Abgeordneten, die mindestens in einer starken Gruppe, wenn nicht vielleicht in einer Mehrheit — das weiß ich bei



    Dr. Arndt
    Ihnen nicht —, das Prinzip dieser ganzen Vorschrift perhorreszieren und es verneinen

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Nein!)

    und die, wenn es irgendwie möglich wäre, ihm den Garaus machen würden.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Reine Spekulation!)

    Das ist doch der unsichere Boden, auf dem wir uns bewegen, und da dürfen Sie es auch nicht übelnehmen, wenn die Öffentlichkeit hellhörig ist oder sogar unter Umständen argwöhnisch wird. Wenn wir uns über das Prinzip einig wären, würden wir die Formulierung sehr viel leichter finden. Da wir aber über das Prinzip nicht einig sind, da wir hier eine maßgebliche Gruppe der Regierungsfraktion und des Parlaments unter uns haben, die das Prinzip ablehnt, ja sogar vielleicht verabscheut, wird es schwierig, Formulierungen zu finden. Es entsteht dann die Frage, ob man nicht mit jedem Buchstaben, den man an der Formulierung ändert, letzten Endes auch in der Sache eine abschüssige Bahn beschreitet.
    Schließlich noch folgendes: Ich möchte manches hier nicht so stehen lassen, wie Sie es, verehrter Herr Kollege Böhm, gesagt haben. Ich brauche darüber doch gar kein Wort mehr zu verlieren, daß niemand von uns will, daß ein Ehegatte verstoßen wird oder daß die Ehe aufgesagt werden kann. Für uns alle ist die Ehe eine Lebensgemeinschaft, die auf die Dauer gegründet wird, wenn ich auch die negative Formulierung des Bundesgerichtshofs nicht für richtig halte, die Ehe sei grundsätzlich unauflöslich.
    Das ist nach geltendem Recht nicht der Fall — Sie schütteln auch den Kopf, Herr Kollege Böhm, — sondern richtig ist, zu sagen, daß die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte Gründung ist. Das ist sie nach dem Recht, und dazu stehen wir alle. Es geht hier nicht nur um das Problem der gewillkürten Zerrüttung und der exceptio doli, der Einrede der Arglist. Es ergibt sich dabei die Schwierigkeit, die Frage zu beantworten, was Arglist ist und was nicht Arglist ist. Ich möchte Ihnen, Herr Kollege Böhm, sagen, daß ich nicht glaube, daß es in ganz Deutschland auch nur einen Richter gibt, der das Verhalten einer Prozeßpartei honoriert, die die Zerrüttung arrangiert hat. Das ist nicht die Frage, um die es geht. Ob Instanzgerichte einer unglücklichen Gesetzesformulierung erlegen sind, wissen wir nicht, ehe wir nicht das Material auf dem Tisch liegen haben. Wir wissen nur, daß es jedenfalls weniger als 164 Streitigkeiten im Jahre 1959 gewesen sein müssen, bei denen überhaupt über den Widerspruch eines Ehegatten 'hinweggegangen wurde. Wie die einzelnen Fälle lagen, wissen wir nicht. Die Fälle, die Sie erwähnten, kennen Sie nur vom Hörensagen, ohne daß Sie die Urteile gesehen haben, ohne daß Sie wissen, ob überhaupt die Frau Widerspruch erhoben hat. Aus diesen Fällen können wir doch hier keine Gesetzgebung aufbauen; das ist doch vollkommen unmöglich.
    Meine Damen und Herren, so liegen die Dinge leider nicht, wie sie der Herr Kollege Böhm dargestellt hat, sondern wir stehen vor der Situation, daß sich meine Fraktion — auch auf Anregungen hin, die von den verschiedensten Seiten an sie herangetragen worden sind — genau getreu der Einigung im Ausschuß bemüht hat, keine Änderung in der Sache vorzunehmen, sondern nur eine Besserung des Textes, nämlich die abstrakten Leitsätze des Bundesgerichtshofs in das Gesetz aufzunehmen. Sie werden im Antrage meiner Fraktion nicht eine Formulierung finden, die Sie nicht in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als abstrakte Leitsätze nachweisen können. Sie aber kommen mit einer Abänderung und brechen aus den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs das entscheidendste Stück heraus, nämlich dieEntscheidung darüber, ob eine Ehe von Anfang an eine sittlich tragbare Grundlage nicht gehabt oder später wieder verloren hat. In dieser Hinsicht wenden Sie sich von den Leitsätzen des Bundesgerichtshofs ab und bringen zum ersten Male seit dem 27. Juni einen neuen Begriff hinein, nämlich die Frage, ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar ist. Was bedeutet demgegenüber Ihre Deklamation, das Eheproblem sei seit Jahrzehnten bekannt? Dieses Problem ist ja nicht erst seit Jahrzehnten, sondern seit Jahrhunderten bekannt, solange es eine Ehe gibt.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Aber es geht hier um das Problem der „Zerrüttung".)

    Worum es hier aber geht, ist, ob die Formulierung „zumutbar" eine tragfähige Formulierung ist und was sie eigentlich heißt. Das ist nicht seit Jahrzehnten diskutiert worden, ist auch in der Wissenschaft noch nicht diskutiert worden. Das wird uns hier in diesem Hause in der zweiten Lesung vorgelegt. Das ist das, was der Kollege Wittrock mit Recht mit einigen harten Worten kritisiert hat.
    Das sind also die beiden Dinge, die Sie ändern wollen. Das große Problem war bei uns bisher immer: was will eigentlich die CDU/CSU? Als Sie im Ausschuß erklärten: Auch wir, CDU und CSU, wollen an dem § 48 nichts ändern, wir wollen ihn nur besser fassen, da ;war die Einigung sehr schnell erreicht, indem man sagte: Dann nehmen wir die abstrakten Leitsätze ides Bundesgerichtshofs zu Hilfe. Das können Sie jederzeit haben, meine Damen und Herren. Wir sind noch weiter gegangen als Sie; weil es in der Tat Anhalt für die Besorgnis gibt, daß eine gewisse Ungleichheit der Rechtsprechung besteht, halben wir den Schritt getan, den Sie versäumt haben, nämlich die prozeßrechtliche Regelung zu verbessern, damit jeder Streit um den § 48 an das höchste Gericht, an den Bundesgerichtshof gehen kann.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Nur um diese Bestimmung hier zu verhindern, haben Sie das doch getan!)

    — Herr Kollege, was sind denn das für Unterstellungen! So kann man doch unter Demokraten nicht miteinanider sprechen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich will Ihnen aber in aller Ruhe eins sagen, Herr I Kollege Weber: Wenn Sie mit solchen Unterstellun-



    Dr. Arndt

    (bezweckt wird. Denn wenn wir uns in der Sache so einfach verständigen könnten, wie es möglich wäre, wenn Sie nichts weiter wollten als das geltende Recht anerkennen und mit einem verständlicheren Text und mit dem von uns geforderten besseren Verfahrensschutz, nämlich der Revision an den Bundesgerichtshof in jedem Falle, bestehen lassen, dann brauchten Sie nicht solche — ich weiß nicht, wie ich es qualifizieren soll — unqualifizierbaren Bemerkungen zu machen. Entschuldigen Sie, Herr Kollege Weber, aber gerade Idas ist es, was mich stutzig macht. Es geht darum, daß die Unionsfraktion von den Formulierungen des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dafür hat Frau Kollegin Schwarzhaupt versucht, Gründe zu geben; aber es waren Gründe, die in gar keiner Weise stichhaltig sind. Frau Kollegin Schwarzhaupt hat gemeint, man könne nicht in dem Gesetz sagen, daß zu entscheiden sei, ob eine Ehe von Anfang an eine sittlich tragbare Grundlage gehabt oder siespäter verloren habe; das sei für den Richter nicht entscheidbar und sei für den katholischen Christen mißverständlich und belastend. Nun, der Bundesgerichtshof hat in einer jahrelangen Rechtsprechung keine Bedenkengehabt, diese Formulierung zu finden, zu der er nicht durch den § 48 gezwungen war, und in den beteiligten Senaten haben ja immerhin auch katholische Richter mitgewirkt. Dem Gericht wird ja gar nicht zugemutet, über Ehemetaphysik zu entscheiden und nun katholischsakramentale Eheauffassung oder evangelische Eheauffassung oder die Eheauffassungen anderer Gruppen für richtig oder falsch zu erklären oder danach zu judizieren. Gerade Herr Kollege Böhm hat sehr mit Recht hervorgehoben, es gebe hier ein auf gemeinsamen 'sittlichen Grundlagen beruhendes Eherecht. Was hat denn der Richter nach der vom Bundesgerichtshof gefundenen Formulierung ,,sittlich tragbare Grundlage" zu entscheiden? Er hat zu entscheiden, ob eine konkrete the im eigenen sittlichen Verhalten der beteiligten Ehegatten eine Grundlage besaß oder noch besitzt. Das ist eine Frage, die im Kanonischen Recht ganz genauso aultaucht. Es ist im Kern nichts anderes als die Frage nach der Ernstlichkeit des ehelichen Konsenses, und Sie können, wenn Sie sich für die kanonische Rechtsprechung interessieren, dazu eine Sehr umfangreiche Rechtsprechung finden. Denn auch da gibt es ja eine Ehegerichtsbarkeit und eine Nichtigkeitserklärung der Ehe , die in ihrem ganzen Verlauf genau auf das hinauskommt, was hiermit gemeint ist und was bei der Ehe, der von vornherein die sittliche Grundlage fehlte, der Bundesgerichtshof als eine Fehlehe bezeichnet hat. Es ist also weder richtig, daß eine solche Formulierung die Toleranz gegenüber 'den Katholiken verletze, noch ist es richtig, daß dabei der Richter über Ehemetaphysik und ewige Grundsätze zu entscheiden habe. Aber das wollen Sie herausstreichen. Damit brechen Sie das entscheidende Stück aus dem § 48 Abs. 2 heraus. Damit ändern Sie das Gesetz. Sie schränken es erheblich — über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinaus — ein. Das können wir nicht mitmachen. Damit widersprechen Sie sich selber, wenn Sie sagen, Sie wollen ja gar nichts in der Sache ändern, Sie wollen nur neue Formulierungen. Dasselbe gilt für den Begriff der Zumutbarkeit. Da bin ich doch wirklich erstaunt und erschrocken, was ich da habe hören müssen: daß der Begriff der Zumutbarkeit nur besagen solle, es könne einem Ehegatten nicht zugemutet werden, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen, solange der andere noch sein ehewidriges Verhalten fortsetze. Das ist weiß Gott kein Argument! Das, was der Bundesgerichtshof gefordert hat in insofern abstrakt richtiger Auslegung des § 48, ist die wirkliche Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Eheliche Lebensgemeinschaft heißt: die Gemeinschaft zu zweit, aber nicht eine Gemeinschaft zu dritt. Infolgedessen brauche ich da nicht erst irgendeine Formulierung von Zumutbarkeit; denn es wird keinem Menschen zugemutet, eine Gemeinschaft zu dritt aufzunehmen, wenn der Mann noch seine Mätresse da hat oder wenn die Frau ihren Geliebten da hat. Das ist also überhaupt kein Grund, den Begriff der Zumutbarkeit einzuführen. Aber jetzt wird es bemerkenswert. Jetzt sagt Frau Kollegin Schwarzhaupt, die Bereitschaft dies widersprechenden Ehegatten, die Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, brauche ihn nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu erfüllen — „mit einer gewissen Zurückhaltung", na ja, also: er wolle es noch einmal versuchen —; und Sie haben gesagt, es werde nicht mehr gefordert und könne nicht mehr gefordert werden als „sein gewisses Maß" an Versöhnungsbereitschaft. Sehen Sie, damit weichen Sie in der entscheidendsten Weise von dem ab, was der Bundesgerichtshof gesagt hat und mit Recht gesagt hat. Denn der Bundesgerichtshof hat durch seine starke Betonung — er sagt nicht nur „Bereitschaft", er sagt: „wirkliche Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen" — zum Ausdruck gebracht, daß die sittliche Legitimation des Widerspruchs ausschließlich in der vollständigen eigenen Ehewilligkeit liegen kann und daß, wenn es an der eigenen Ehewilligkeit fehlt, auch der Widerspruch sittlich nicht gerechtfertigt ist. Das ist ein tragender Gedanke des deutschen Rechts bereits seit dem Jahre 1900. Denn schon das Bürgerliche Gesetzbuch hatte 1900 den Ehegatten keine dritte Wahl, sondern nur die Wahl zwischen Scheidung und unbedingter Ehewilligkeit gelassen, und zwar einer auch durch Ehebrüche des anderen — —(Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft!)


    (Sehr gut! bei der SPD.)

    — Nein; Idas Bürgerliche Gesetzbuch von 1900 hat die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nur mit der Maßgabe zugelassen, daß der verklagte Ehegatte beantragen durfte, statt Aufhebung der ehe-



    Dr. Arndt
    lichen Gemeinschaft Scheidung auszusprechen, und daß dann auf Scheidung erkannt werden mußte, selbst wenn dieser Scheidung beanspruchende Ehegatte der Alleinschuldige war. 1900 schon! Schon 1900 hat das Bürgerliche Gesetzbuch gesagt, daß, wenn rechtskräftig auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt war, jeder der Ehegatten, auch der Alleinschuldige, jederzeit verlangen könne, das Trennungsurteil in ein Scheidungsurteil umzuwandeln. Darin lag ein großer sittlicher Gedanke, daß nämlich das Bürgerliche Gesetzbuch dieses „nicht Fisch, nicht Fleisch", dieses Aufrechterhalten einer zerstörten formalen Ehe, die keine mehr ist, nicht wollte, sondern immer wieder die Beteiligten anrief: entweder den unbedingten Ehewillen oder die Scheidung; aber ein Drittes gibt es nicht.
    Das aber ist das, was jetzt in das Gesetz hineinkommen soll bei ,der „gewissen Zurückhaltung", es noch einmal zu versuchen, bei dem „gewissen Maß der Versöhnungsbereitschaft". Damit verstärken Sie zwar 'das Widerspruchsrecht des Schuldlosen, aber Sie verlassen fundamentale sittliche Gedanken des deutschen Eherechts. Sie verlassen den Gedanken, daß die Ehegatten eine Gemeinschaft sind oder, wie es in der Bibel heißt, „ein Fleisch".
    Sie verkennen, was als sittliche Auffassung der Ehe — ganz gleich, welcher Konfession sie sind oder ob sie keiner Konfession sind —dem Bürgerlichen Gesetzbuch zugrunde liegt. Ich will es, gezwungen durch Frau Schwarzhaupt, deutlich sagen: Die Schuld des einen kann nur mit der Liebe des anderen überwunden werden. Es ist ein letzter Widersinn, daß Sie das Lieben, das das Wesen der Ehe ausmacht, hier nach einer Zumutbarkeit bemessen wollen. Was Sie hier tun, greift zerstärend an die Grundlagen des deutschen Eherechts.

    (Beifall bei der SPD.) Deshalb kommt das nicht in Betracht.

    Das ist 'wirklich ein Herumexperime'nti'eren. Zuerst haben Sie gesagt: Mißbrauch, und jetzt sind Sie bei der Zumutbarkeit. Sie wissen ja auch von Professoren, die Sie und uns beraten haben, wie sie in ihren Formulierungen, Zustimmungen, Distanzierungen und Abneigungen sich wechselnd verhielten. Das ist kein Vorwurf; denn bei einem Gesetz wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bei Vorschriften des Ehegesetzes, handelt es sich um Maßarbeit, ja um allerfeinste Werkarbeit. Wenn hier Gesetze gemacht werden, wie sie schockweise über das Podium rutschen, z. B. die Eierprämie und womit dieses Haus alles behelligt wird, da kommt es auf einen Buchstaben und auf ein Komma nicht an. Aber Formulierungen des Ehe- und Scheidungsrechts sind bis zur Vollständigkeit mit rechtlichem und mit sittlichem Wert erfüllt. Da kann man nicht einfach heute sagen: Mißbrauch, und morgen sagen: Zumutbarkeit, und dann wieder wie Herr Kollege Böhm: Einrede der Arglist. Dazu sind diese Dinge viel zu schwierig. Das ist keine verantwortungsbewußte Art der Gesetzgebung. Wir können jedenfalls Ihrem Antrag unsere Zustimmung nicht gelben; denn er greift tatsächlich an 'die sittlichen Grundlagen des Eherechts in Deutschland.

    (Beifall bei der SPD.)