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    Deutscher Bundestag 164. Sitzung Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Inhalt: Begrüßung des Generalsekretärs der Nordatlantischen Verteidigungsgemeinschaft Stikker . . . . . . 9465 A Begrüßung einer Delegation des Parlaments von West-Nigeria 9490 C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Albertz, Frau Wolff, Ruland, Holla, Frau Dr. Brökelschen und Frau Dr. Dr. h. c. Lüders . .. . . . . ... . . 9441 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Tierschutzgesetzes (Drucksachen 1539, zu 1539, 2869) 9441 Fragestunde (Drucksachen 2930, 2934, 2938) Frage des Abg. Dr. Kohut: Formulierung im „Bulletin" betreffend Mehrheitsparteien von Eckardt, Staatssekretär . . . . 9442 D Frage des Abg. Dr. Jordan: Entwicklung in Südtirol Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9443 A Frage des Abg. Ramms: Deutschniederländischer Ausgleichs- vertrag Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 9443 B Vizepräsident Dr. Schmid 9443 C, 9451 B Frage des Abg. Dr. Menzel: Ablehnung eines Sichtvermerks für den Journalisten Rawicz Dr. Carstens, Staatssekretär . . 9443 C Frage der Abg. Frau Renger: Luftschutzräume in Bauten der Bundesregierung Dr. Schrader, Bundesminister . 9444 A, B Frau Renger (SPD) . . . .. 9444 A Frage der Abg. Frau Renger: Luftschutzräume in Kasernen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9444 Frage der Abg. Frau Renger: Aufklärung der Bevölkerung über den Luftschutz Dr. Schröder, Bundesminister . 9444 B, D Frau Renger (SPD) 9444 Frage der Abg. Frau Dr. Bleyler: Weibliche Angestellte und Beamte im gehobenen und höheren Dienst der Bundesverwaltung Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9445 A Frau Dr. Bleyler (CDU/CSU) . . . 9445 B Frage des Abg. Dr. Kopf: Sichtvermerkzwang für Flüchtlinge Dr. Schröder, Bundesminister . . 9445 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Frage des Abg. Dr. Schranz: Statistik über Vertriebene und Flüchtlinge anläßlich der Volkszählung 1961 Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9445 D Frage des Abg. Logemann: Reinhaltung der öffentlichen Straßen usw. Dr. Schröder, Bundesminister . 9446 A, B Logemann (FDP) 9446 B Frage des Abg. Berger: Laufbahnen im Bundes-Kriminalamt Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9446 C Frage des Abg. Windelen: Rehabilitierung der seinerzeit im Reidisluftsdiutzbund Tätigen Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9446 C Frage des Abg. Dr. Schranz: Zahlen der Vertriebenen in Statistiken Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 A Frage des Abg. Dr. Miessner: Kostenerstattung für Bundesbedienstete bei Benutzung von Flugzeugen von und nach Berlin Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 B Dr. Miessner (FDP) 9447 B Frage des Abg. Dr. Bucher: Äußerung des Bundesinnenministers zum Südtirol-Problem Dr. Schröder, Bundesminister . . . 9447 C, 9448 A, B, C, D Dr. Bucher (FDP) 9448 A, B Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) 9448 C, D Vizepräsident Dr. Schmid . . . . 9449 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Entweichung des vermutlichen Mörders des Waffenhändlers Marcel Leopold 9449 A Fragen des Abg. Bach: Rentenverbindlichkeiten aus Haftpflichtfällen im Saarland Schäffer, Bundesminister . . . 9449 B, D Bach (SPD) 9449 D Frage des Abg. Dr. Rutschke: Übernahme von Kosten zur Beseitigung von Luftschutzstollen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9450A Dr. Atzenroth (FDP) 9450 A Frage des Abg. Riedel (Frankfurt) : Strafrechtliche Prüfung von steuerlichen Betriebsprüfungsberichten Vizepräsident Dr. Schmid . . 9450 B, D Dr. Hettlage, Staatssekretär 9450D, 9451 A Riedel (Frankfurt) (CDU/CSU) . . . 9451 A Frage des Abg. Riedel (Frankfurt) : Verkauf von Aktien der Handelsunion AG durch die Rheinische Stahlwerke AG Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 B Frage des Abg. Spies (Emmenhausen) : Bundesmittel für den Haushalt des Landes Berlin Dr. Hettlage, Staatssekretär 9450 B, C, D Spies (Emmenhausen) (CDU/CSU) 9450 C, D Frage des Abg. Folger: Wetterschutz bei Grenzübergangsstellen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 C Frage des Abg. Könen (Düsseldorf) : Verzollung zugunsten des Indischen Kinderhilfswerks verkaufter Kunstgewerbearbeiten Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9451 D, 9452 A, B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . 9452 A, B Frage des Abg. Dr. Schneider (Saarbrücken): Entschädigung bei durch Angehörige der Stationierungskräfte verursachten Schäden Dr. Hettlage, Staatssekretär . 9452 B, D, 9453 A Dr. Schneider (Saarbrücken) (FDP) . 9452 D, 9453 A Dr. Atzenroth (FDP) 9453 A Frage des Abg. Ritzel: Belohnungen für tüchtige Zollbeamte Dr. Hettlage, Staatssekretär 9453 B, C, D, 9454 A Ritzel (SPD) 9453 B, D Krammig (CDU/CSU) . 9453 C, D 9454 A Frage des Abg. Faller: Munitionslager im Pfeiferhölzle bei Konstanz Dr. Hettlage, Staatssekretär 9454 B, C, D Faller (SPD) 9454 B, C Dr. Schäfer (SPD) . . . . . . 9454 D Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 III Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Lohnsteuer bei Preisnachlaß für Werks- angehörige Dr. Hettlage, Staatssekretär 9454 D, 9455 B Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 9455 B Frage des Abg. Dr. Czaja: Kostenersatz für die Bearbeitung von Lastenausgleichsangelegenheiten Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 9455 C Dr. Czaja (CDU/CSU) 9455 C Frage des Abg. Logemann: Verbotene Zusätze in Futtermitteln für US-Schlachtgeflügel Schwarz, Bundesminister 9550 A Fragen des Abg. Dr. Rutschke: Schäden im deutschen Tabakbau durch Blauschimmelkrankheit Schwarz, Bundesminister 9550 B, D, 9551 A Dr. Rutschke (FDP) . . . 9550 C, 9551 A Dr. Bucher (FDP) 9550 D Frage des Abg. Murr: Hopfenpreise Schwarz, Bundesminister . . . 9551 A, B Murr (FDP) 9551 B Fragen des Abg. Dr. Imle und des Abg Müller (Worms) : Weizenmehllieferungen an China Schwarz, Bundesminister . . . 9551 B, C, 9552 A, B, C, D Müller (Worms) (SPD) . 9552 A, D Bading (SPD) 9552 .A, B Frage des Abg. Sander: Richtlinien für die Lieferung von Agrarüberschüssen an Entwicklungsländer Schwarz, Bundesminister . . . 9553 A, C Bading (SPD) 9553 C Frage des Abg. Sander: Erstattung von Kosten der Lagerhaltung für Zucker Schwarz, Bundesminister 9553 D Frage des Abg. Logemann: Verunstaltung von Wäldern durch Abfälle Schwarz, Bundesminister 9554 A Fragen des Abg. Dr. Imle: Schutz vor Gesundheitsschäden bei der Einfuhr französischer Rinder Schwarz, Bundesminister . . 9554 B, C, D, 9555 A, B Dr. Imle (FDP) . . . . 9554 D, 9555 A Logemann (FDP) . . . . . . . 9555 A Frage des Abg. Weber (Georgenau): Silobeihilfen Schwarz, Bundesminister . . . 9555 B, D Weber (Georgenau) (FDP) . . 9555 C, D. Frage des Abg. Mauk: Hormone als Beimischung zu Futtermitteln in USA Schwarz, Bundesminister . 9556 A, B, C Mauk (FDP) 9556 A, B, C Bading (SPD) 9556 C Frage des Abg. Freiherr von Kühlmann-Stumm: Futtermischungen in amerikanischen Geflügelmastbetrieben Schwarz, Bundesminister . 9556 D, 9557 A Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 9557 A Frage des Abg. Wittrock: Wochentagsbezeichnung auf dem Verschluß von Milchflaschen Schwarz, Bundesminister . 9557 A, 9558 A Bading (SPD) 9557 C Wittrock (SPD) . . . . . . . 9557 D Ritzel (SPD) . . . . . . . . 9558 A Fragen des Abg. Krüger (Olpe) : Geplante Fusion der Deutschen Siedlungsbank und der Deutschen Landesrentenbank Schwarz, Bundesminister . . . 9558 B, C Fragen des Abg. Schütz (München) : Verfassungsmäßigkeit des Fremd- und Auslandsrentenneuregelungsgesetzes Blank, Bundesminister . . . 9558 C, D, 9559 A, B, C Schütz (München) (CDU/CSU) . . . 9559 A Stingl (CDU/CSU) 9559 A, B Welslau (SPD) . . . . . . . 9559 C IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 Frage .des Abg. Dr. Kohut: Zurverfügungstellung eines . Bundeswehrflugzeuges für den Bundeskanzler Hopf, Staatssekretär . . . . 9559 D, 9560 A, B, C, D, 9561 A, B, C Dr. Kohut (FDP) . . . . 9559 D, 9560 A Ritzel (SPD) .. .. .. . . 9560 B, C Dr. Schafer (SPD) 9560 C, D Wittrock (SPD) 9561 A Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) 9561 B Börner (SPD) 9561 C Frage des Abg. Ritzel: Auspuffgase der Autos Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9562 A, C Ritzel (SPD) . . . . . . . 9562 B, C Fragen des Abg. Breiherr von Kühlmann-Stumm: Ausbau des Straßennetzes in „unterentwickelten" Gebieten Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister. . 9562 D, 9563 B Frage des Abg. Brück: Instandsetzungsarbeiten auf der Bundesstraße 51 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9563 B, D Dr. Imle (FDP) 9563 D Frage des Abg. Dr. Kanka: Lautsprecherwagen der Bundeswehr Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9563 D Frage des Abg. Dr. Kliesing (Honnef) : Sicherheit auf der Bundesstraße 56 zwischen Beisel und Siegburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesministei 9564 B, D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9564 C Frage des Abg. Weber (Georgenau) : Autobahnrastanlage für die amerikanischen Streitkräfte in der Gemarkung Rutesheim Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9564 D, 9565 B Weber (Georgenau) (FDP) . . . 9565 B Bading (SPD) 9565 C Frage des Abg. Hackethal : Wiederaufbau des Bahnhofsgebäudes Northeim . . . . . . 9565 C Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Schiffahrts- und Hafenverordnung für den Bodensee Dr.-Ing.. Seebohm, Bundesminister . 9565 D Frage des Abg. Wittrock: Störungen auf elektrifizierten Bundesbahnstrecken durch herabfallende Gegenstände Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9566 B, C Wittrock (SPD) . . . . . . . 9566 C Fragen des Abg. Dr. Miessner: „Bahnenfahren" auf Verkehrswegen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9567 A Fragen des Abg. Felder: Flugsicherung Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9567 B, 9568 B, C Felder (SPD) 9568 B, C Frage des Abg. Ritzel: Bundesbahnwagen im Arbeiterberufsverkehr Dr.-Ing. Seebohm, Bundesministei 9568 C, D Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 9568 D Frage des Abg. Scheel: Funkentstörung der Kraftfahrzeuge Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 9569 A Frage des Abg. Hansing: Fertigstellung der Autobahnstrecke Bremen—Walsrode Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 9569 B, D, 9570 A Hansing' (SPD) 9569 D Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 9569 D Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 120 des Grundgesetzes und eines Gesetzes über .die Tilgung von Ausgleichsforderungen (Drucksachen 2590, 2858, zu 2858) 9443 D Nachwahl von Mitgliedern des Rundfunkrats der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Deutschlandfunk" 9455 D Nachwahl eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Lastenausgleichsbank . . . . 9456 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilflächen der ehem. Sedankaserne in Ulm (Drucksache 2932) 9456 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, den 28. und 29. Juni 1961 V Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Kraftfahr-Kaserne in Stuttgart-Bad Cannstatt (Drucksache 2933) . . . 9456 B Mündlicher Bericht ,des Vermittlungsausschusses zu dein Gesetz zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes usw. (Drucksache 2923) Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 9456 B Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . . 9457 D Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle (Drucksache 2924) Dr. Schellenberg (SPD) 9458 B Einspruch des Bundesrates gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz über das Kreditwesen (Drucksache 2865) . . . 9459 A Einspruch des Bundesrates gegen das vom Bundesrat beschlossene Gesetz über die Sicherung von Beweisen in besonderen Fällen (Drucksache 2866) 9459 C Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung ,familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksache 530); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksuchen 2812, zu 2812) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Bucher (FDP) . . . 9460 A, 94&2 C Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 9460 C, 9461 C Wittrock (SPD) 9460 D, 9462 D, 9465 A, 9499 C Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 9461 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9468 D, 9496 C Präsident D. Dr. Gerstenmaier (über § 60 GO) 9474 A, 9475 B Wehner (SPD) (über § 60 GO) . . . 9475 A Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 9475 C Dr. Böhm (CDU/CSU) 9476 C Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . 9482 C, 9496 B, 9497 A, C, 9503 A Dr. Arndt (SPD) . . . . . . . . 9486 B Frau Dr. Rehling (CDU/CSU) . . . 9490 C Dr. Wahl (CDU/CSU) 9492 D Frau Dr. Hubert (SPD) . . . . . 9494 B Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . . 9495 C Dürr (FDP) . . . . . . . . . . 9497 A Frau Renger (SPD) . . . . . . . 949e B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 9500 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksache 2226) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (Drucksachen 2854, zu 2854) — Zweite und dritte Beratung — Frau Keilhack (SPD) . . 9504 B, 9544 D, 9546 B Rommerskirchen (CDU/CSU) . . . 9507 B Jahn (Marburg) (SPD) . . 9509 A, 9514 C Dr. Even (Düsseldorf) (CDU/CSU) . 9510 B Freiherr von Mühlen (FDP) . . . . 9512 A Frau Welter (Aachen) (CDU/CSU) . 9515 B, 9524 B, 9529 B Lohmar (SPD) . . . . . . . . 9516 B Wegener (SPD) 9518 B Mengelkamp (CDU/CSU) 9518 C, 9523 C Kemmer (CDU/CSU) . . . . 9519 B, C Frau Schanzenbach (SPD) 9520 B, 9524 A, 9547 A Dürr (FDP) . . . 9521 B, 9522 D, 9523 C, 9526 C, 9528 C, 9534 C, 9546 D Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 9522 A, 9529 C Frau Eilers (Bielefeld) (SPD) . . . 9524 D Memmel (CDU/CSU) . . 9526 A, 9527 B Welslau (SPD) . . . . . . . . 9527 D Dr. Arndt (SPD) 9530 A Dr. Barzel (CDU/CSU) 9533 B Dr. Wuermeling, Bundesminister . 9536 C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . 9537 A Rollmann (CDU/CSU) 9537 D Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . 9543 B Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 9543 D Kemmer (CDU/CSU) 9594 C Spitzmüller (FDP) 9548 B Taifunverwüstungen in Japan Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . 9561 D Nächste Sitzung 9570 C Anlagen 9571 164. Sitzung Bonn, den 28. Juni 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.04 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Altmaier* 1. 7. Bazille 1. 7. Bergmann* 1. 7. Berkhan* 1. 7. Birkelbach* 1. 7. Dr. Bucerius 15. 7. Dr. Burgbacher* 1. 7. Deringer* 1. 7. Engelbrecht-Greve* 1. 7. Erler 29. 6. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 1. 7. Dr. Furler* 1. 7. Geiger (München)* 1. 7. Goldhagen 1. 7. Dr. Görgen 1. 7. Dr. Greve 29. 6. Hahn* 1. 7. Hauffe 1. 7. Hellenbrock 1. 7. Höhne 1. 7. Illerhaus* 1. 7. Kalbitzer* 1. 7. Keuning 28. 6. Frau Klemmert 1. 7. Dr. Kopf* 1. 7. Dr. Kreyssig* 1. 7. Lenz (Brühl)* 1. 7. von Lindeiner-Wildau 28. 6. Dr. Lindenberg* 1. 7. Dr. Lahr* 1. 7. Lücker (München)* 28. 6. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders 1. 7. Margulies* 1. 7. Mattik 29. 6. Meitmann 1. 7. Metzger* 1. 7. Neubauer 30. 6. Odenthal* 1. 7. Paul 28. 6. Dr.-Ing. Philipp* 1. 7. Pohle 3. 7. Dr. Preusker 28. 6. Frau Dr. Probst* 1. 7. Rademacher 1. 7. Reitzner 30. 6. Richarts* 1. 7. Ruhnke 1. 7. Scharnberg 28. 6. Scharnowski 1. 7. Scheel* 1. 7. Dr. Schild* 1. 7. Dr. Schmidt (Gellersen)* 1. 7. Schmidt (Hamburg)* .1. 7. Schneider (Bremerhaven) 30. 6. Schütz (Berlin 30. 6. Seither 1. 7. Dr. Starke* 1. 7. Storch* 1. 7. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Sträter* 1. 7. Frau Strobel* 1. 7. Struve 30. 6. Weinkamm* 1. 7. Wienand 15. 7. Frau Wolff 28. 6. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., 16. Juni 1961 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 234. Sitzung am 16. Juni 1961 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 31. Mai 1961 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung angenommen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. festzustellen, wie viele nicht zu den Schwerbeschädigten im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Schwerbeschädigtengesetzes zählende Deutsche in der Bundesrepublik einschließlich Berlin nicht vorübergehend um mehr als 50 v. H., in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind und 2. eine Regelung vorzubereiten, die diesem Personenkreis eine besondere Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben gewährt. Dr. Meyers Bonn, den 16. Juni 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 2. Juni 1961 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Meyers 9572 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 Anlage 3 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Betr.: Bundestagsdrucksache 2787 — Über- und außerplanmäßige Haushaltsausgaben im 3. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1960 (§ 33 Abs. 1 RHO); hier: Berichtigung. Die auf Seite 15 der Drucksache 2787 des Deutschen Bundestages, 3. Wahlperiode, in der Begründung der außerplanmäßigen Haushaltsausgabe bei Kap. 1101 Tit. apl. 710 — Erneuerung der Heizungsanlage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung — enthaltene Jahreszahl 1957 muß richtig 1937 heißen. Die Jahreszahl 1957 war dem Herrn Bundesminister der Finanzen von mir versehentlich mitgeteilt worden. Im Einvernehmen mit diesem bitte ich hiermit um Berichtigung. Der Herr Bundesminister der Finanzen und der Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes haben Abschrift dieses Schreibens erhalten. Bonn, den 22. Juni 1961 Im Auftrag Gronau Anlage 4 Der Bundesminister der Finanzen An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Betr.: Gemeinnützige Wohnungsbau AG GroßBerlin (Gewobag); hier: Kapitalerhöhung um 2,7 Mio DM durch das Land Berlin. Bezug: § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Reichshaushaltsordnung. Mit Schreiben vom 17. November 1960 V B/3 — F 7530 — 2/60 II B/4 — Wo 0280 — 52/60 hatte ich gebeten, von meiner Zustimmung zu einer vorgesehenen Kapitalerhöhung bei der Gewobag um 1 Mio DM und zu einer Überlassung der jungen Aktien an das Land Berlin Kenntnis zu nehmen. Das Vorhaben ist seinerzeit nicht durchgeführt worden. Das Land Berlin möchte der Gewobag nun aus Haushaltsmitteln 1961 zur Deckung des erforderlichen Eigenmittelbedarfs für neue Bauvorhaben 2,7 Mio DM zuführen. Der Bund hätte im Rahmen einer Kapitalerhöhung um 2,7 Mio DM nach seinem derzeitigen Anteil an der Gewobag ein Bezugsrecht von nom. 923 400 DM (2,7 Mio DM X 34,2 v. H. Bundesanteil). Die hier sinngemäß anzuwendende Wertgrenze nach Anlage 3 zu § 57 RWB i. V. m. § 3 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1961 wird damit nicht überschritten. Ich habe der vorgesehenen Kapitalerhöhung und der Überlassung der jungen Aktien an das Land Berlin gemäß § 47 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 RHO zugestimmt. Nach Durchführung des Vorhabens wird das Kagital der Gewobag 14,4 Mio DM, der Anteil des Bundes 4 Mio DM — 27,7 v. H., der Anteil der Stiftung für Forschung im Wohnungs- und Siedlungswesen 1 Mio DM = 6,9 v. H. und der Anteil des Landes Berlin 9,4 'Mio DM = 65,3 v. H. betragen. Der Bundesrat und der 'Deutsche Bundestag sind mit der vorstehenden Sache wiederholt befaßt gewesen. Ich gestatte mir deshalb, Ihnen von dem neuen Vorhaben und meiner Zustimmung dazu Kenntnis zu geben. Bonn, den 20 Juni 1961 In Vertretung Prof. Dr. Hettlage Anlage 5 Umdruck 930 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a erhält Nr. 1 Buchstabe g folgende Fassung: ,g) § 48 Abs. 2: „(2) Hat der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet, so darf die Ehe gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, es sei denn, daß die Ehe von Anfang an keine sittlich tragbare Grundlage gehabt oder diese später verloren hat. Der Verlust dieser Grundlage ist in der Regel eingetreten, wenn auch dem widersprechenden Ehegatten die Bindung an die Ehe und eine wirkliche Bereitschaft fehlt, die Ehe fortzusetzen." Bonn, den 13. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 931 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. In Nr. 23 wird in § 1744 das Wort „fünfunddreißigste" durch das Wort „vierzigste" ersetzt. 2. In Nr. 24 erhält § 1745 b folgende neue Fassung: „§ 1745 b Der Annehmende muß das vierzigste Lebensjahr vollendet haben. Zwischen ihm und dem Kind soll ein Altersunterschied von mindestens achtzehn Jahren bestehen." Bonn, den 14. Juni 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 932 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812) . Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag hält es für geboten, eine Große Familienrechts-Kommission einzuberufen. Der Kom- mission sollen Hochschullehrer aller in Betracht kommenden Zweige der Wissenschaft, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Bundestages angehören. Die Kommission soll prüfen, welche gesetzgeberischen Bestimmungen zum grundrechtlichen Schutz der Familie erforderlich sind. Die Kommission soll eine Ablösung des vom Kontrollrat erlassenen Ehegesetzes durch ein Bundesgesetz vorbereiten. Hier-bed. werden auch Regelungen des Unterhaltsrechts, des Rechts des öffentlichen Dienstes, dies Erbhechts und des Verfahrensrechts in den Kreis der Erörterung mit einzubeziehen sein. Bonn, den 14. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 945 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel I wird die Nummer 1 durch folgende Nummer 1 ersetzt: ,1. § 2 erhält folgende Fassung: „§ 2 (1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Länder. (2) Als Organe der Träger öffentlicher Jugendhilfe sind die Jugendämter, die Landesjugendämter und die obersten Landesbehörden dafür verantwortlich, daß die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt werden. (3) In dieser Verantwortung ist die freie Jugendhilfe unter Wahrung ihrer Selbständigkeit und ihres satzungsgemäßen Charakters zur Mitarbeit heranzuziehen und zu fördern. Dabei ist auf eine planvolle Zusammenarbeit hinzuwirken. (4) Träger der freien Jugendhilfe sind die freien Vereinigungen der Jugendwohlfahrt, die Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften, die Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts und juristische Personen, deren Zweck es ist, die Jugendwohlfahrt zu fördern. ('5) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt." 2. Artikel II Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) § 4 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. Beratung in Angelegenheiten der Jugendlichen, insbesondere in Fragen der Erziehung,". b) In § 4 Abs. 2 werden die Worte „unter Wahrung ihres satzungsmäßigen Eigenlebens" gestrichen. c) In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. d) § 4 Abs. 4 wird gestrichen. 3. In Artikel II wird Nr. 3 wie folgt geändert: § 4 a Abs. 2 erhält folgenden neuen zweiten Satz: "§ 4 des Bundessozialhilfegesetzes vom .... (Bundesgesetzbl. I S.. . . .) gilt entsprechend." 4. a) In Artikel II wird Nr. 5 gestrichen. b) In Artikel II wird Nr. 5 a gestrichen. 5. In Artikel III a) wird Nr. 1 wie folgt geändert: In § 19 Abs. 2 Buchstabe b wird das Wort „eheliche" gestrichen; b) wird Nr. 5 wie folgt geändert: In § 24 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. 6. In Artikel V wird Nr. 5 wie folgt geändert: a) § 47 Abs. 1 a erhält folgende Fassung: „(1a) Die Vereine haben die Ausübung der Rechte und Pflichten einem erzieherisch befähigten und namentlich zu benennenden Mitglied oder Angestellten zu übertragen. Die Übertragung ist in die Bestallung aufzunehmen." b) In § 47 wird hinter Absatz 1 a folgender Absatz 1 a1 eingefügt: 9574 Deutscher Bundestag — 3.. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 ,,(1a1) Die Übertragung an Mitglieder oder Angestellte eines Vereins ist nicht zulässig für solche Minderjährige, die in einem von dem Verein getragenen Heim untergebracht sind." 7. Artikel VI wird wie folgt geändert: In § 64 Satz 1 wird der Halbsatz „weil der Minderjährige zu verwahrlosen droht oder verwahrlost ist" durch folgenden Halbsatz ersetzt: „weil die geistige oder seelische Entwicklung des Minderjährigen erheblich geschädigt oder von einem solchen Schaden bedroht ist." 8. Artikel VII wird wie folgt geändert: § 76 Abs. 4 a wird gestrichen. Bonn, den 27. Juni 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 946 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel VI werden in § 71 Abs. 5 die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt: „Gegen den anordnenden Beschluß steht den Personensorgeberechtigten und den Eltern die Beschwerde zu. Gegen den ablehnenden Beschluß steht die Beschwerde mit aufschiebender Wirkung dem Landesjugendamt zu." Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 947 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel II Nr. 2 werden in § 4 Abs. 6 die Worte „und zu Absatz 4 Nr. 1 bis 3" gestrichen. 2. In Artikel II Nr. 5 a wird in § 5 a der Absatz 4 gestrichen. 3. In Artikel II wird nach Nr. 5 a folgende Nr. 5 b eingefügt: ,5 b. Als § 5 b wird eingefügt: „§ 5 b (1) Träger der freien Jugendhilfe dürfen nur unterstützt werden, wenn sie die Gewähr für eine den Zielen ides Grundgesetzes förderliche Arbeit und für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten sowie öffentlich anerkannt sind. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundsätze festzulegen, nach denen die Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe erfolgt." ' Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Dr. Mommer und Fraktion Anlage 11 Umdruck 951 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zum Änderungsantrag der Fraktion der SPD auf Umdruck 930 zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 2 a Nr. 1 Buchstabe g: Im Änderungsantrag der Fraktion der SPD — Umdruck 930 — werden in § 48 Abs. 2 die Worte „die Ehe von Anfang an keine sittlich tragbare Grundlage gehabt oder diese später verloren hat. Der Verlust dieser Grundlage ist in der Regel eingetreten, wenn auch" gestrichen und in der vorletzten Zeile das Wort „wirkliche" durch das Wort „zumutbare" ersetzt. Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage12 Umdruck 962 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel II Nummer 2 § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, soll von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abgesehen werden. Neh- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 9575 men Personensorgeberechtigte vorhandene Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch, so hat das Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden." 2. Artikel III Nummer 1 In § 19 Abs. 2 Buchstabe d wird die Regierungsvorlage wieder hergestellt. 3. Artikel III Nummer 11 a (§ 31 a) wird gestrichen. 4. Artikel VII § 76 Abs. 4 a wird gestrichen. 5. Artikel VII In § 76 Abs. 6 wird Satz 2 gestrichen. Bonn, den 27. Juni 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 13 Umdruck 967 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812, zu 2812). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 10 II Nr. 2 Abs. 1 ist zu streichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Frau Renger Arndt Jahn (Marburg) Dr. Menzel Hermsdorf Frau Nadig Frau Rudoll Frau Kipp-Kaule Frau Kettig Frau Schanzenbach Frau Herklotz Frau Meyer-Laule Felder Franke Ollenhauer und Fraktion Anlage 14 Umdruck 970 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von ,der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) (Drucksachen 530, 2812, zu 2812). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a wird Nr. 1 Buchstabe g gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Bucher und Fraktion Anlage 15 Umdruck 973 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel II Nr. 2 wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. 2. In Artikel II wird Nr. 5 a gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1981 Ollenhauer und Fraktion Anlage 16 Umdruck 975 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zum Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD auf Umdruck 946 zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel VI wird in § 7;1 Abs. 5 der Satz 5 gestrichen. Bonn, den 28. Juni 1961 Dürr Dr. Bucher und Fraktion Anlage 17 Umdruck 979 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel II Nr. 2 § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: „Soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, soll von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamts abgesehen werden. Nehmen Personen- 9576 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 164. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. Juni 1961 sorgeberechtigte vorhandene Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch, so hat des Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden." Bonn, den 28. Juni 1961 Mischnick und Fraktion Anlage 18 Umdruck 982 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Reichsjugendwohlfahrtsgesetzes (Drucksachen 2226, 2854). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel II Nummer 2 Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: Wenn Personensorgeberechtigte unter Berufung auf ihre Rechte nach § 2 a die vorhandenen Träger der freien Jugendhilfe nicht in Anspruch nehmen wollen, hat das Jugendamt dafür zu sorgen, daß die insoweit erforderlichen Einrichtungen geschaffen werden. Bonn, den 28. Juni 1961 Dr. Krone und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das wollte ich zur Klarstellung meines persönlichen Standorts in diesem Falle vorausschicken, damit hierüber kein Mißverständnis aufkommen kann, und ich werde dann glücklich sein, zu der ganz einfachen und nüchternen Frage sprechen zu können, um die es hier geht.


Rede von Karl Wittrock
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich darf jetzt meine Frage an den Herrn Kollegen Böhm stellen. Herr Kollege, ist es rein zufällig oder 'mit Vorbedacht geschehen, daß Sie bei Ihrem Bekenntnis zum Zerrüttungsprinzip 'und zu seiner Aufrechterhaltung wiederholt betonten, daß Sie hier für Ihre Person sprechen, und ist aus dieser Betonung, daß Sie hier nur für Ihre Person sprechen, eine Schlußfolgerung hinsichtlich der Haltung . der Fraktion der CDU/CSU zum Zerrüttungsprinzip als solchem zu ziehen?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz Böhm


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Nein, Herr Kollege Wittrock; außerdem habe ich nicht nur für meine Person gesprochen, sondern immer hinzugefügt, daß ich mich hier mit meinen Fraktionsfreunden, auch mit meinen katholischen Fraktionsfreunden, einer Meinung fühle. Von meiner Person habe ich aus einem anderen Grunde gesprochen: um zu erklären, war-



    Dr. Böhm
    um ich überhaupt das Wort ergreife, obwohl ich nicht Mitglied des Rechtsausschusses bin, daß ich das Wort ergreife, obwohl ich Protestant bin. Eventuell nämlich wird der Öffentlichkeit gesagt: Das gehört zum Arrangement der ganzen Sache, hier wird also wieder ein Mann vorgeschickt, der für irgendwelche Hintermänner die Kohlen aus dem Feuer holen soll. — In diese Schau sind die Dinge doch gerückt worden. Infolgedessen wollte ich das als ein Mann, der sozusagen als Liberaler gilt, der Protestant ist, der der hessischen Synode angehört, betonen, damit man mir nicht den Vorwurf machen kann, ich sähe nicht, was gespielt wird, oder ich wollte etwas mitspielen, was ich nicht billige. Ich würde keinen Anlaß gehabt haben, in diesem Hause zu sprechen, wenn in der Öffentlichkeit nichts anderes vorgebracht worden wäre als das, was heute in diesem Hause vorgebracht worden ist. Dann hätte ich mir diese aufwendige Einleitung ersparen können. Aber nun ist die Sache im „Spiegel", wir haben eine Pressekonferenz mitgemacht, und ich habe mit einer Reihe von Leuten gesprochen und zu meinem Entsetzen gesehen, daß in der Öffentlichkeit ganz falsche Vorstellungen über das geltende Recht und ganz falsche Vorstellungen über die wünschenswerte Entwicklung des Ehescheidungsrechts vorhanden sind.

    (Abg. Wittrock: Diese falschen Vorstellungen sind von Kreisen, die Ihnen nahestehen, gefördert worden! Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Für uns steht das Zerrüttungsprinzip nicht zur Debatte!)

    Ich glaube, Herr Kollege Wittrock, da werden Ursache und Wirkung verwechselt. Es hängt auch damit zusammen — das scheint mir sehr wichtig zu sein, und es ist sehr häufig nach Kriegen so —, daß bei uns in weiten Kreisen eine ungeheure Unkenntnis dessen vorhanden ist, was eigentlich eine freiheitliche Ordnung ist, und dessen, was man eigentlich mit Recht als liberal bezeichnen dürfen sollte. Als ob die Freiheit darin bestände, daß auch keine Bindung an das Gesetz besteht, als ob man wünschen sollte, daß auch die Bindung an den Vertrag gelockert wird! Dagegen hat ein großer Freiheitsmann unseres eigenen Volkes einmal gesagt: Wer sich auf die Freiheit versteht und wer .die Freiheit liebt, der muß es mit der Gesetzesstrenge und der Vertragsstrenge ernst nehmen; denn von diesen Fixpunkten, bei denen eine höchstmögliche Zuverlässigkeit gegeben sein muß, hängt ja das ganze Funktionieren der Freiheit ab.
    Die Freiheit im sozialen Bereich ist nicht eine Freiheit, Böses zu tun, wie unsere Philosophen meinen: man müßte die Freiheit haben, zu sündigen, damit man durch freiwilliges Unterlassen der Sünde ein Heiliger oder tugendsam werden könnte. Das ist natürlich eine Kathedervorstellung.

    (Abg. Wittrock: Ein solcher Freiheitsbegriff wird hier im Hause von niemand vertreten!)

    In der Gesellschaft bezieht sich der Freiheitsbegriff
    auf Zweckmäßigkeits- und Ermessensfragen Ich habe
    die Freiheit, zu heiraten, wen ich heiraten will, mit
    wem ich eine Ehe begründen will; ich habe die Freiheit, wenn ich das nötige Geld dazu habe, Kohle oder Stahl oder Rasierklingen oder Krawatten zu produzieren. Ich habe die Freiheit, Handlungslehrling zu werden, und ich kann ein Handwerk lernen oder gelernter Arbeiter werden und dergleichen. Da liegt das Feld der Freiheit, und damit das eröffnet wird, ist es erforderlich, daß das Gesetz gehalten wird, daß für die Geschäftsschulden unbeschränkt gehaftet wird und daß, wer miteinander die Ehe eingeht, an dieser Ehe festhält, solange es irgend geht.
    Diese Vorstellungen sind heute vielfach nicht mehr da, — nicht bei Leuten, denen irgendein Eiferer auf den Kopf zugesagt hat, was für libertinistisches Zeug sie denken, sondern tatsächlich ist hier ein Mangel und ein Aufweichen des Pflichtgefühls und der ethischen Einsicht in die Bedeutung dieser Institutionen vorhanden, auch bei den Ehen selbst.
    Damit das richtiggestellt wird, war es notwendig — das ist eine Sachfrage und hängt mit dem Zerrüttungsprinzip zusammen —, ,sich folgendes Problem zu überlegen. Wenn wir jedem Ehepartner das Recht geben, bei objektiver Zerrüttung der Ehe die Scheidung zu verfangen, stehen wir vor der Frage: Was soll Rechtens sein, wenn dann jemand die Zerrüttung zum Hebel macht, um einen Scheidungsantrag stellen zu können, wenn er also die Zerrüttung seinerseits arrangiert, auf die er sich nachher beruft, um aus der Ehe ausscheiden zu können?
    Das ist 'das einzige Problem, mit dem wir es zu tun haben. Mit 'diesem Problem hatte es schon Wilhelm Kahl zu tun. Sein Antrag 'aus dem Jahre 1927 sprach ja dem an der Zerrüttung schuldigen Teil das Antragsrecht ab. Das Antragsrecht wird auch in § 48 Abs. 2 wenigstens als Widerspruchsrecht vorgesehen. Sehr viele Rechte, mit Ausnahme ganz weniger, sehen ebenfalls 'die Selbstverständlichkeit vor, daß auf das Zerrüttungsprinzip sich nicht berufen soll, wer die Zerrüttung schuldhaft herbeigeführt hat, — sei es von vornherein, weil er vón der Ehe los wollte, sei es, weil er sich im Verlaufe einer „Leidenschaftsgeschichte" aus der Ehe herausentwickelt und nunmehr, nachdem er die Ehe schuldhaft zerrüttet hat, von einem gewissen Zeitpunkt an sagt: Jetzt habe ich das Interesse, aus dieser zerrütteten Ehe herauszugehen.
    Das muß man verhindern; denn das läuft auf viel mehr heraus, als wenn wir etwa ein Recht der Eheauflösung im gegenseitigen Einverständnis gäben. Denn 'hier wird der andere Ehepartner gegen seinen Widerspruch und nicht nur gegen sein Interesse, sondern auch gegen 'seine Rechtsposition, gegen seinen Status praktisch sozusagen verstoßen.
    Wenn wir ,das wollten, müßten wir — und das will niemand von uns — eine legitime Möglichkeit vorsehen, die Ehe aufzusagen. Das wäre dann wenigstens ehrlicher. Wenn wir das nicht wollen, dürfen wir aber nicht in den Fehler verfallen, wie es bei unserem früheren, strengen Ehescheidungsrecht war, daß 'derjenige, der ein Interesse daran hat, einseitig eine Ehe aufzusagen, das nur dadurch herbeiführen kann, daß er eine Zerrüttung arrangiert, um sich nachher auf 'die Zerrüttung zu berufen und



    Dr. Böhm
    durch die Berufung auf die Zerrüttung ein einseitiges Lossagungsrecht zu gewinnen, das praktisch ein Verstoßungsrecht gegenüber dem andern Ehepartner ist.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Dieses Problem müssen wir lösen. Es ist in dem Kontrollratsgesetz, in dem Ehegesetz, in § 48 Abs. 2 gelöst worden.
    Gegen die dort enthaltene Formulierung habe ich nun folgendes Bedenken — meine Fraktion ebenfalls, und dem entspricht die ganze Initiative unserer Fraktion —: In • dem§ 48 Abs. 2 steht praktisch drin: Hat jemand durch eigenes Verschulden die Ehe zerrüttet, dann wird seiner Scheidungsklage, wenn der andere Teil widerspricht, auch dann nicht stattgegeben, wenn er recht hat, wenn es ihm nämlich tatsächlich gelungen ist, die Ehe zu zerrütten. — Nun mußte eine Ausnahme gefunden werden, die einen Rechtsmißbrauch des Widerspruchsrechts des anderen Teils verhindert. Diese Ausnahme ist in § 48 Abs. 2 merkwürdig wortreich und unklar ausgedrückt. Da steht — wenn ich es in meiner Sprache ausdrücken darf —: Der Richter darf eine durch Schuld des Scheidungsklägers zerrüttete Ehe gegen den Widerspruch nicht scheiden; aber darf es doch, wenn die Ehe wirklich zerrüttet ist. Das ist eine Grammatik wie in dem bekannten Satz: ist das wahr? und, wenn es wahr ist: ist es auch wirklich wahr? Es wird also ein Unterschied gemacht zwischen der Zerrüttung, die der schuldhafte Teil dulden muß, bei der er trotzdem an der Ehe festgehalten wird, und demjenigen Zerrüttungsgrad, bei dem die Ehe trotz des Widerspruchs des Berechtigten, dieses Mannes oder dieser Frau — um dem Gerechtigkeitsgefühl von Frau Diemer-Nicolaus in diesem Fall Rechnung zu tragen —, geschieden wird. Die eine Zerrüttung darf der Richter nicht berücksichtigen, wenn der andere Teil widerspricht, die andere Zerrüttung aber muß er berücksichtigen und muß die Ehe auch gegen den Widerspruch scheiden. Das ist die Unklarheit.
    Dieser Unklarheit sind Instanzgerichte nach den Mitteilungen vieler Anwälte und Fachleute erlegen. Sie haben einen Rechtssatz aus dem Gesetz herausgelesen, den man so formulieren könnte: Es widerspricht der Institution der Ehe, wenn man eine wirklich zerrüttete Ehe aufrechterhält. Dabei ist aber übersehen worden, daß der § 48 Abs. 2 mit diesem Prinzip im Widerspruch stünde. Das wird viel zuwenig gesehen.
    Deswegen hat meine Fraktion von Anfang an Wert darauf gelegt, diese Unklarheit zu beseitigen und den Rechtsgedanken zum Ausdruck zu bringen, der diesem § 48 wirklich zugrunde liegt und der sich rechtfertigen läßt, nämlich gegen das Widerspruchsrecht des nichtschuldigen Teils die exceptio doli zu gewähren. Das ist selbst in den Formulierungen, wie sie im Ausschußantrag stehen, noch nicht ganz klar zum Ausdruck gekommen, und deswegen hat unsere Fraktion geglaubt, wir sollten es noch klarer machen, indem wir nämlich sagen: Auch gegen den Widerspruch des nichtschuldigen oder minderschuldigen Teils soll eine Ehe geschieden werden können, wenn der widersprechende Teil seinerseits keine Bindung an die Ehe mehr hat und auch nichts dazu tut, die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen, obwohl ihm das zumutbar wäre.
    Dieses Wort „zumutbar" hat nun Beunruhigung ausgelöst. Aber der Begriff hat in der Rechtsprechung und in der Rechtstradition eine ganz klare Bedeutung. Wir machen es uns am besten klar, wenn wir uns den Fall vorstellen. daß der an der Zerrüttung schuldige Teil sein schuldhaftes Verhalten fortsetzt, z. B. mit einer anderen Frau zusammenlebt. Selbstverständlich kann in diesem Falle die nichtschuldige Ehefrau ihrerseits die eheliche Gemeinschaft nicht aufnehmen, solange der Mann mit der anderen Frau zusammenlebt. Hier lehnt also der nichtschuldige Teil zwar seinerseits durch sein Verhalten die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ab; aber wegen des Verhaltens des schuldigen Teils bleibt ihm gar nichts anderes zu tun übrig. Zumutbar aber wird der Beitrag zu einem Flicken einer gestörten Ehe in dem Augenblick, in dem der schuldige Teil mit seinem ehezerrüttenden Verhalten aufhört und seinerseits versucht, diese Ehe, soweit sie noch besteht, wiederherzustellen. Wenn sich dann der andere Teil versagt, dann verstößt der nichtschuldige Teil gegen eine ihm auch aus dem Wesen der Ehe heraus zumutbare Pflicht zur Wiederannäherung an den „Sünder" in dieser
    Ehe.
    Auch in dieser Frage bleibt natürlich ein Spielraum für das richterliche Ermessen. Es ist ja möglich, daß die Brutalität, die Unanständigkeit des schuldigen Teils so weit gegangen ist, daß in der widersprechenden Frau wirklich alles zerstört ist. In diesem Falle soll aber ebenfalls nicht geschieden werden. Das besagt aber nicht, daß die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten werden muß, sondern es besagt bloß, daß der nichtschuldige Teil seinen Status in der Ehe mitsamt den in der Ehe geborenen Kindern behalten soll. Der Eheschluß begründet ja Statusrechte, Familienrechte, Erbrechte, steuerliche Rechte, worauf auch Kahl hingewiesen hat, und aus diesem Status soll derjenige, der eine Ehe schuldhaft zerrüttet hat, den anderen Teil nicht verdrängen dürfen. Das heißt, er selbst wird an dieser zerrütteten Ehe festgehalten, er kanndiese Bindung nicht abstreifen, er kann keine neue Ehe eingehen, er kann die Kinder, die aus einer späteren Verbindung hervorgehen, nicht legitimieren, wenn die Ehe durch seine Schuld zerrüttet worden ist. Hier wird dem schuldlosen Teil das Recht, an seinem ehelichen Status festzuhalten, gewährt, und es ist infolgedessen auch nicht an sich ein Mißbrauch — obwohl das immer wieder gesagt wird —,

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU)

    wenn der unschuldige Teil auf seinem Widerspruch beharrt. Wenn er das tut, dann verübt er durchaus keinen Rechtsmißbrauch.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Nur dann, wenn er einem Zerrütter, der wieder zurückzukehren trachtet, seinerseits diese Rückkehr
    unmöglich und unerträglich macht, dann würde es



    Dr. Böhm
    ihm zugemutet werden müssen, das Seinige dazu beizutragen, daß diese Ehe wieder Leben gewinnt. Beharrt er statt dessen auf der Ablehnung jeder Gemeinschaft, so liegt ein Mißbrauch des Widerspruchsrechts vor — weil er etwas Zumutbares nicht tut. In diesem Falle also kann die Ehe geschieden werden.
    Wir sind der Meinung, daß wir hier tatsächlich in Anlehnung an den rechtlichen Sprachgebrauch sehr exakte Worte anstelle von ganz unsicheren Formulierungen — weichen, unsicheren, oder ich möchte einmal sagen: journalistischen, belletristischen Formulierungen — verwenden, ganz klare Rechtsgedanken, an die jedes Gericht sich halten kann. Und mit diesen klaren Worten wollen wir nichts anderes, als dasjenige exakter auszudrücken, was heute schon vom BGH und von uns allen gebilligt wird.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das ist doch der Sinn aller unserer Formulierungen. Ich glaube, wir können mit allen weit hergeholten Verdächtigungen der Motive, wie sie — nicht in diesem Hause, sondern außerhalb dieses Hauses — betrieben worden sind, aufräumen, indem wir wieder ganz einfach das konkrete Sachproblem, zu dem wir Stellung nehmen müssen und in dem wir ja weitgehend einig sind, hier erörtern.
    Nun sagen Sie: „Ja, aber selbst das müßte noch überlegt werden." Meine Damen und Herren, über diese Sache ist doch nun schon eine jahrzehntelange Kontroverse im Gange!

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Seit 1927 ist diese Kontroverse nicht eingeschlafen. Wir haben eine Rechtsprechung, die unseren Beifall findet, soweit der BGH in Frage steht, aber wir haben eine zersplitterte Rechtsprechung in den unteren Instanzgerichten. Wir könnten dieser Zersplitterung mit leichter Mühe, mit eleganter Hand ein Ende machen, ohne daß deswegen etwas Schreckliches passiert, etwa ein irestaurativer Rechtsruck in unserer Zeit gefördert würde oder sonst irgendeine Torheit. Wir könnten das so einfach machen. Ich will von der geschäftsordnungsmäßigen Seite nicht sprechen; aber in jedem Fall: es war kein Arg dabei auf unserer Seite; es war kein Arg dabei, trotz so nahe bevorstehenden Wahlen. Und es ist ja einechtes Sachproblem, es ist ein lösbares Sachproblem.
    Nun sagen Sie: „Da müssen noch Sachverständige her, die Zahlen 'sind nicht groß, das Problem hat keine Breitenbedeutung. Ich muß sagen: 160 gegen den Widerspruch des anderen Teils geschiedene Ehen, bei denen der Kläger der schuldige Teil ist, haben für mich etwas Alarmierendes. Es wird ganz richtig ja doch auch von Ihrer Seite immer gesagt, was für eine schreckliche Argumentation es ist, wenn Leute sagen, es sind nicht 6 Millionen Juden umgebracht worden, sondern vielleicht nur 2 Millionen oder 300 000. Als ob das etwas änderte!

    (Abg. Wittrock: Diese Argumentation isst Ihrer nicht würdig!)

    Ich würde sagen: Wenn hier die unschuldigen Partner der Ehe aus dem Status der Ehe verdrängt werden, obwohl nach dem Sinn unseres § 48 Abs. 2, wie er auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im allgemeinen eingehalten wird, die Ehe nicht hätte geschieden werden dürfen, dann sind auch wenige Urteile schon schlimm. Außerdem kennen wir doch die typische Sachlage, deretwegen es namentlich in der Nazizeit unseren Ministerialjuristen so leicht fiel, diesen Entwurf aus einer Ministerialschublade hervorzuzaubern. Frick und die übrigen Leute wollten die Kummer gewohnten und abgehärmten alten Gefährtinnen aus der Saalschlachtzeit, die von den vielen Sorgen und Aufregungen zu unscheinbar geworden waren, los werden und wollten nun neue Partnerinnen haben, die etwas besser onduliert waren. Das war doch damals auch einer der Gründe.

    (Abg. Wittrock: Wollen Sie behaupten, daß es noch ein einziges Gericht gibt, welches sich an der Rechtsprechung der damaligen Zeit orientiert? Diese Argumentation ist doch unglaublich! Was Sie hier vorbringen, ist für die Richterschaft diffamierend! Das ist Ihrer nicht würdig! — Weitere Zurufe von der SPD.)