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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 148. Sitzung Bonn, den 9. März 1961 Inhalt: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1961 (Haushaltsgesetz 1961) (Drucksachen 2050, 2300); Berichte ides Haushaltsausschusses — Fortsetzung der zweiten Beratung — Einzelplan 06, Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 2505, zu 2505; in Verbindung mit Einzelplan 36, Zivile Notstandsplanung (Drucksachen 2526, zu 2526) Dr. Schäfer (SPD) . . . 8381 B, 8432 A, 8433 D, 8438 A Dr. Schröder, Bundesminister . . . 8386 B, 8396 A, 8399 A, 8405 D, 8426 C, 8430 B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 8393 B Dr. Werber (CDU/CSU) . . . . . 8396 D Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . . . 8399 B Schäffer, Bundesminister . . . . . 8413 B Dr. Barzel (CDU/CSU) 8414 B, 8425 D Dr. Arndt (SPD) . . . . . . . . 8417 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) 8428 B, 8448 A Dr. Kanka (CDU/CSU) . . . . . 8428 B Dr. Görgen (CDU/CSU) . . . . . 8430 D Dr. Stoltenberg (CDU/CSU) . . . 8432 D Kreitmeyer (FDP) . . . 8433 D, 8437 B Reitzner (SPD) . . . . 8434 B, 8535 C Dr. Conring (CDU/CSU) . . . . . 8435 B, 8437 D, 8438 C Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 8436 A Frau Renger (SPD) . . . 8436 C, 8441 A Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 8436 D Seidel (Fürth) (SPD) . . 8437 B, 8439 B Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 8438 B Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8440 C Windelen (CDU/CSU) . . . . . . 8443 D Einzelplan 07, Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz (Drucksache 2506) Dr. Schäfer (SPD) 8449 B Wittrock (SPD) 8449 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 8452D Schäffer, Bundesminister . . . . 8457 B Jahn (Marburg) (SPD) . . . . . 8459 D Einzelplan 08, Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen (Drucksache 2507) Jürgensen (SPD) 8461 A Seuffert (SPD) 8461 A Nächste Sitzung 8469 D Anlagen 8471 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 9. März 1961 8381 148. Sitzung Bonn, den 9. März 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 9. März 1961 8471 Anlagen zum Stenographischen Bericht ' Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Frau Albertz 9.3. Dr. Atzenroth 9. 3. Dr. Baade 10. 3. Bauknecht 10.3. Bazille 15.3. Bergmann* 10.3. Berkhan* 10.3. Birkelbach* 10.3. Dr. Birrenbach* 10. 3. Fürst von Bismarck 10.3. Dr. Bucerius 10.3. Dr. Burgbacher* 10.3. Caspers 1.4. Cramer 10.3. Dr. Deist* 10.3. Demmelmeier 18.3. Deringer* 10.3. Dewald 10.3. Dopatka 10.3. Engelbrecht-Greve* 10.3. Enk 31.3. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 10.3. Frau Friese-Korn 11.3. Fritz (Welzheim) 10.3. Funk 18.3. Dr. Furler* 10.3. Gaßmann 10.3. Geiger (München)* 10. 3. Frau Geisendörfer 10.3. Dr. Greve 10. 3. Freiherr zu Guttenberg 24. 3. Hahn* 10.3. Hufnagel 10.3. Illerhaus* 10.3. Dr. Jaeger 9. 3. Dr. Jordan 10. 3. Kalbitzer* 10.3. Keuning 9.3. Koch 9.3. Koenen (Lippstadt) 20. 3. Dr. Kopf* 10. 3. Frau Korspeter 9. 3. Krammig 10. 3. Dr. Kreyssig* 10. 3. Kühn (Köln) 18. 3. Kunst 10. 3. Lenz (Brühl)* 10. 3. Dr. Lindenberg* 10. 3. Dr. Löhr* 10. 3. Lücker (München)* 10. 3. Margulies* 10. 3. Mauk 11. 3. Mensing 17. 3. Dr. Menzel 21. 4. * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Metzger* 10. 3. Freiherr von Mühlen 11. 3. Müller-Hermann* 10. 3. Neubauer 10. 3. Odenthal* 10. 3. Dr.-Ing. Philipp* 10. 3. Frau Dr. Probst* 10. 3. Rademacher 18. 3. Ramms 11. 3. Richarts* 10. 3. Rollmann 14. 3. Ruhnke 25. 3. Ruland 10.3. Scheel* 10. 3. Dr. Schild 10. 3. Dr. Schmidt (Gellersen)* 10. 3. Schmidt (Hamburg)* 10. 3. Schneider (Bremerhaven) 10. 3. Dr. Schneider (Saarbrücken) 11. 3. Schultz 18. 3. Schüttler 10. 3. Dr. Seffrin 12. 4. Spitzmüller 10. 3. Stahl 10. 3. Dr. Starke* 10. 3. Sträter' 10. 3. Frau Strobel* 10. 3. Wacher 10. 3. Wagner 10. 3. Weinkamm* 10. 3. Welke 10. 3. Werner 10. 3. Frau Wolff 10. 3. Dr. Zimmermann 10. 3. b) Urlaubsanträge Goldhagen 11. 4. Hörauf 7. 4. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs von Eckardt auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Metzger (Fragestunde der 147. Sitzung vom 8. 3. 1961, Drucksache 2564, Frage I/2). Wer ist der Verfasser des im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 35 vom 21. Februar 1961 erschienenen Artikels mit der Überschrift: „Das Opfer der Synode für die Einheit der Evangelischen Kirche - Präses Scharf übernahm die Nachfolge von Bischof D. Dr. Dibelius"? Das Bulletin der Bundesregierung unterliegt als periodische Druckschrift den Bestimmungen des Reichspressegesetzes und muß demgemäß den Namen des verantwortlichen Redakteurs enthalten. Dagegen darf nach den gesetzlichen Bestimmungen der Verfasser einer Veröffentlichung anonym bleiben. Es ist demgemäß auch nicht üblich, den Verfasser einer anonymen Veröffentlichung bekanntzugeben. 8472 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 9. März 1961 Unter diesem grundsätzlichen Vorbehalt darf ich im vorliegenden Falle, nachdem der Verfasser hierzu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, Ihre Frage dahin beantworten, daß der Verfasser des im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 35 vom 21. Februar 1961 erschienenen Artikels „Das Opfer der Synode für die Einheit der Evangelischen Kirche — Präses Scharf übernahm die Nachfolge von Bischof D. Dr. Dibelius" Herr Dr. Jürgen Bachmann, Hannover, ist. Herr Dr. Bachmann ist Mitglied der Redaktion des Hannoverschen Kirchenblattes „Die Botschaft" und hannoverscher Redakteur des Evangelischen Pressedienstes. Die journalistische Tätigkeit des Verfassers des genannten Artikels genießt nach Kenntnis des Presse- und Inforamtionsamtes der Bundesregierung sowohl bei seinem Bischof als auch sonst in der Kirche beträchtliches Ansehen, was sich auch aus seiner zuvor erwähnten Stellung ergibt. Das Presse-und Informationsamt hatte deshalb keine Bedenken, seine Stellungnahme im Bulletin zu veröffentlichen. Die von dem Verfasser selbst gewählte Überschrift wird jedoch von der Bundesregierung als mißverständlich bedauert. Anlage 3 Umdruck 779 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Arndt, Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier: Einzelplan 06 — Geschäftsbereich des Bundes- ministers des Innern (Drucksachen 2050 Anlage, 2505) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 06 03 — Bundesverwaltungsgericht in Berlin — In Tit. 101 — Dienstbezüge, Zulagen und Zuwendungen für Richter und planmäßige Beamte (einschließlich der in Planstellen angestellten Beamten auf Probe) — (Drucksache 2050 Anlage S. 44) sind unter Planstellen bei Bes.-Gr. B 5 statt „40" Bundesrichter „41" Bundesrichter auszubringen. Die Ansätze sind entsprechend zu ändern. Bonn, den 7. März 1961 Hoogen Dr. Arndt Dr. Bucher Metzger Frau Dr. Diemer-Nicolaus Frau Dr. Kuchtner Dr. Weber (Koblenz) Dr. Winter Anlage 4 Umdruck 780 Änderungsantrag der Abgeordneten Hoogen, Dr. Arndt, Dr. Bucher und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier: Einzelplan 06 — Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. (Drucksachen 2050 Anlage, 2505) . Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 06 04 — Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht in Berlin — In Tit. 101 — Dienstbezüge, Zulagen und Zuwendungen für planmäßige Beamte (einschließlich der in Planstellen angestellten Beamten auf Probe) — (Drucksachen 2050 Anlage S. 51, 2505 S. 4) wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt und der Hebung einer Planstelle der Bes.-Gr. A 14 nach Bes.-Gr. A 15 zugestimmt. Bonn, den 7. März 1961 Hoogen Dr. Arndt Dr. Bucher Metzger Frau Dr. Diemer-Nicolaus Frau Dr. Kuchtner Dr. Weber (Koblenz) Dr. Winter Anlage 5 Umdruck 789 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier: Einzelplan 06 — Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern — (Druchsachen 2050 Anlage, 2505). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 06 02 — Allgemeine Bewilligungen — In Tit. 614 — Förderung der Wissenschaft c) Förderung von gesamtdeutschen und internationalen Aufgaben der Hochschulen — (Drucksache 2505 S. 3) wird der Ansatz von 7 050 000 DM um 2 000 000 DM auf 9 050 000 DM erhöht und entsprechend in den Erläuterungen zu Tit 614c (Drucksache 2050 Anlage S. 29) in Nr. 1 — Förderung von gesamtdeutschen Aufgaben an wissenschaftlichen Hochschulen — der Ansatz erhöht. Bonn, den 7. März 1961 Dr. Schäfer Öllenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 790 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier: Einzelplan 06 — Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 2050 Anlage, 2505). Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 9. März 1961 8473 Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 06 02 — Allgemeine Bewilligungen — 1. In Tit. 614 — Förderung der Wissenschaft — b) Förderung von wissenschaftlichen Institutionen überregionaler Bedeutung — (Drucksache 2505 S. 3) wird der Ansatz von 3 746 700 DM um 90 000 DM auf 3 836 700 DM erhöht. In den Erläuterungen (Drucksache 2050 Anlage S. 28) werden ,die Ansätze der Nr. 3 — Zuschuß an das Institut für Zeitgeschichte in München — und der Nr. 6 — Zuschuß an die Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien — um je 20 000 DM erhöht. Es wird eine Nummer 9 mit folgendem Text eingefügt: „9. Zuschuß für eine wissenschaftliche Untersuchung der Bundestagswahl 1961 50 000 DM" 2. In Tit. 615 — Zuschüsse auf dem Gebiete des Bildungswesens — a) Studentenförderung — (Drucksache 2050 Anlage S. 29) wird der Ansatz von 79 065 000 DM um 11 200 000 DM auf 90 265 000 DM erhöht. Nr. 1 cc) der Erläuterungen erhält folgende Fassung: „cc) Förderung von begabten und bedürftigen deutschen Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen nach den Grundsätzen des ,Honnefer Modells (Stipendien. und Darlehen) 79 000 000 DM" Nr. 1 ee) der Erläuterungen erhält folgende Fassung: „ee) Stipendien und Beihilfen für deutsche Studenten im Ausland . . . . 800 000 DM" 3. In Tit. 616 — Förderung der Kultur, soweit es sich um eine repräsentative Vertretung des Bundes oder um die Wahrung von Belangen gesamtdeutscher oder internationaler Bedeutung handelt — (Drucksache 2505 S. 4) wird der Ansatz von 4 760 000 DM um 500 000 DM auf 5 260 000 DM erhöht. Nr. 1 g) der Erläuterungen (Drucksache 2050 Anlage S. 31) erhält folgende Fassung: „g) Aktion ,Künstlerhilfe' . . . 600 000 DM". 4. In Tit. 646 — Förderung der volksgesundheitlichen Bestrebungen und der Bekämpfung menschlicher Krankheiten — (Drucksache 2505 S. 4) wird der Ansatz von 1 326 000 DM um 98 000 DM auf 1 424 000 DM erhöht. 5. In Tit. 973 — Für die Spitzenfinanzierung des Baues von Turn- und Sportstätten — (Drucksache 2050 Anlage S. 39) wird der Ansatz von 20 000 000 DM um 10 000 000 DM auf 30 000 000 DM erhöht. Zu Kap. 06 09 — Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln — 6. In Tit. 300 — Für Zwecke des Verfassungsschutzes — (Drucksache 2050 Anlage S. 105) erhält der letzte Absatz des Haushaltsvermerks folgende Fassung: „Die Jahresrechnung über die Ausgaben dieses Titels unterliegt nur der Prüfung eines Unterausschusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und der Prüfung durch den Präsidenten des Bundesrechnungshofes; die Erklärung des Unterausschusses des Haushaltsausschusses und des Präsidenten des Bundesrechnungshofes bilden die Grundlage für die 'Entlastung 'der Bundesregierung." 7. Zu Kap. A 06 02 — Allgemeine Bewilligungen — In Tit. 571 — Darlehen zur Deckung des Nachholbedarfs freier gemeinnütziger Krankenanstalten und privater Krankenanstalten, die die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeitsverordnung erfüllen (§ 10 Abs. 2 und 3 GemVO) — (Drucksache 2050 Anlage S. 317) werden der Zweckbestimmung die Worte „sowie kommunaler Krankenanstalten und Knappschaftskrankenhäuser" angefügt und der Ansatz von 25 000 000 DM um 25 000 000 DM auf 50 000 000 DM erhöht; im ersten Satz der Erläuterungen werden die Worte „im Gesamtbetrag von 150 000 000 DM" durch die Worte „im Gesamtbetrage von 275 000 000 DM" ersetzt. Bonn, den 7. März 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 7 Umdruck 795 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier: Einzelplan 36 — Zivile Notstandsplanung (Drucksachen 2050 Anlage, 2526). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Kap. 36 04 — Notstandsmaßnahmen im Aufgabenbereich des Bundesministers des Innern — 1. In Tit. 304 — Entschädigungsleistungen nach § 28 des 1. ZBG — (Drucksache 2050 Anlage S. 6) wird der Ansatz von 50 000 DM um 4 950 000 DM auf 5 000 000 DM erhöht. 2. In Tit. 572 — Erstellung von Lagerräumen zur Unterbringung von LS-Gerät und Ausrüstungsgegenständen des LS-Hilfsdienstes, von Vorräten zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung sowie Errichtung von Ausbildungsstätten für den LS-Hilfsdienst — (Drucksache 2526 S. 3) wird ein Untertitel c) Grunderwerb mit einem Ansatz von 10 000 000 DM neu eingefügt. 3. In Tit. 602 — Zuschüsse an zentrale Hilfsorganisationen für Mitwirkung im zivilen Luftschutz und zur Vorbereitung allgemeiner Hilfsmaßnahmen bei Katastrophen — (Drucksache 2050 Anlage S. 9) wird die Zweckbestimmung wie 8474 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 9. März 1961 folgt erweitert: „sowie Zuschüsse an Länder und Gemeinden für die gleichen Aufgaben". Der Ansatz von 7 200 000 DM wird um 2 000 000 DM auf 9 200 000 DM erhöht. In den Erläuterungen wird der Ansatz „Ausbildung von Schwesternhelferinnen" von 700 000 DM um 1 000 000 DM auf 1 700 000 DM erhöht sowie ein Ansatz „Ausbildung von Ärzten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes" in Höhe von 1 000 000 DM neu eingefügt. 4, In Tit. 878 — Einrichtung und Ausrüstung von Hilfskrankenhäusern — (Drucksache 2050 Anlage S. 10) wird der Ansatz von 1 000 000 DM um 4 000 000 DM auf 5 000 000 DM erhöht. 5. In Tit. 880 — Fernmeldetechnische Einrichtungen für die Polizei- und ZB-Führung des Bundes — (Drucksache 2050 Anlage S. 11) wird die Zweckbestimmung wie folgt ergänzt: ", der Länder und Gemeinden". Der Ansatz von 500 000 DM wird um 2 000 000 DM auf 2 500 000 DM erhöht. 6. In Tit. 889 — Beschaffung der Ausrüstung für Selbstschutzgemeinschaftseinheiten — (Drucksache 2050 Anlage S. 11) wird der Ansatz von 1 000 000 DM um 4 000 000 DM auf 5 000 000 DM erhöht. 7. In Tit. 956 — Herausgabe eines Merkblatts über luftschutzmäßiges Verhalten der Bevölkerung im Verteidigungsfall — (Drucksache 2050 Anlage S. 12) wird der Ansatz von 1 500 000 DM um 8 500 000 DM auf 10 000 000 DM erhöht. 8. In Tit. 960 — Bauliche Maßnahmen zur Herrichtung von Ausweich- und Hilfskrankenhäusern, soweit es sich nicht um Bundeseigentum handelt — (Drucksache 2050 Anlage S. 13) wird der Ansatz von 1 000 000 DM um 19 000 000 DM auf 20 000 000 DM erhöht. Zu Kap. 36 06 — Notstandsmaßnahmen auf dem Gebiet der Ernährung — 9. In Tit. 622 — Planung und Vorbereitung einer Notstandsbevorratung in den Haushaltungen — (Drucksache 2050 Anlage S. 19) wird der Ansatz von 1 500 000 DM um 18 500 000 DM auf 20 000 000 DM erhöht. Zu Kap. 36 07 — Notstandsmaßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrs 10. Es wird ein neuer Tit. 972 „Beschaffung und Unterhaltung von Hubschraubern, 1. Teilbetrag" mit einem Ansatz von 7 000 000 DM eingefügt. Zu Kap. 36 09 — Maßnahmen des baulichen Luftschutzes zum Schutz der Zivilbevölkerung — 11. Es wird ein neuer Tit. 711 „Zuwendungen an die Länder und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im baulichen Luftschutz, auf Grund des § 25 des 1. ZBG, 1. Planungsrate" mit einem Ansatz von 25 000 000 DM eingefügt. Zu Kap. A 36 04 — Notstandsmaßnahmen im Aufgabenbereich des Bundesministers des Innern 12. In Tit. 713 — Neubau und Instandsetzung von ortsfesten Anlagen des Luftschutzhilfsdienstes einschließlich Grunderwerb, 4. Teilbetrag — (Drucksache 2050 Anlage S. 37) wird der Ansatz von 5 000 000 DM um 2 000 000 DM auf 7 000 000 DM erhöht. Bonn, den 8. März 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 799 (neu) Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD, FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier: Einzelplan 06 — Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 2050 Anlage, 2505). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 06 02 Tit. 617 — Für zentrale Maßnahmen auf dem Gebiet des Sports und der Leibesübungen — (Drucksache 2050 Anlage S. 32) wird der Ansatz von 1 800 000 DM um 150 000 DM auf 1 950 000 DM erhöht. Bonn, den 8. März 1961 Dr. Krone und Fraktion Ollenhauer ui d Fraktion Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 9 Umdruck 804 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier Einzelplan 06 — Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern (Drucksachen 2050 Anlage, 2505). Der Bundestag wolle beschließen: In Kap. 06 02 — Allgemeine Bewilligungen — Tit. 615 — Zuschüsse auf dem Gebiete des Bildungswesens a) Studentenförderung —(Drucksache 650 Anlage S. 29) werden die Erläuterungen wie folgt ergänzt: „Ein Teilbetrag von 4 000 000 DM dient der zusätzlichen Darlehnsförderung nach besonderen Richtlinien für Studenten, bei denen die Voraussetzungen der Bedürftigkeit nach den allgemeinen Richtlinien nicht gegeben sind, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen den Freibetrag von 800 DM für den Alleinstehenden, 1200 DM für die Eltern und 150 DM für jedes unversorgte Kind nicht übersteigt. Der monatliche Darlehnsbetrag darf 150 DM nicht überschreiten. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 148. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 9. März 1961 8475 Aus diesen Mitteln kann bis zu einem Gesamtbetrag von 150 DM monatlich auch eine ergänzende Darlehnsförderung für Studenten erfolgen, die nach den allgemeinen Richtlinien mit weniger als 150 DM gefördert werden. Für das kommende Rechnungsjahr wird eine anteilige Beteiligung der Länder erwartet." Bonn, den 8. März 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 10 Umdruck 815 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier: Einzelplan 36 — Zivile Notstandsplanung (Drucksachen 2050 Anlage, 2526). Zu Kap. 36 06 — Notstandsmaßnahmen auf dem Gebiet der Ernährung — In Tit. 621 — Anlegung von Notstandsvorräten in Lebens- und Futtermitteln — Drucksache 2050 Anlage S. 19) wird der Ansatz von 71 025 000 DM um 176 000 000 DM auf 247 025 000 DM erhöht. Die Erläuterungen werden wie folgt ergänzt: „In diesem Gesamtbetrag sind die Vorratshaltungskosten für die in Berlin lagernden Bestände mit rund 73 000 000 DM und die zugleich auf die Notstandsbevorratung anzurechnenden Mengen (Brot-, Futter- und Industriegetreide sowie Fleischkonserven) mit rund 103 000 000 DM enthalten." Bonn, den 9. März 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 11 Umdruck 819 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1961, hier: Einzelplan 10 — Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksachen 2050 Anlage, 2509). Zu Kap. 1002 — Allgemeine Bewilligungen — In Tit. 620 — Zuschüsse an die Einfuhr- und Vorratsstellen für Getreide und Futtermittel, für Fette, für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse und an die Einfuhrstellen für Zucker — wird der Ansatz von 514 741 800 DM um 176 000 000 DM auf 338 741 800 DM gekürzt. Bonn, den 9. März 1961 Lenz (Trossingen) und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Thomas Dehler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Heinemann.


Rede von Dr. Gustav W. Heinemann
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Sehr verehrte Damen und Herren! Nachdem der Herr Bundeskanzler gestern hier das Karlsruher Urteil ebenso pauschal wie einstimmig für total falsch erklärt hat, nachdem Sie gestern die Kosten dieses rechtswidrigen Experiments dem Steuerzahler aufgelastet haben

(Zuruf von der CDU/CSU: Stimmt ja gar nicht!)

und nachdem Sie gestern bei der Abwicklung der Kosten dieses Experiments sogar noch den Haushaltsausschuß ausschalten wollten, obwohl die Verpflichtungen aus dem Auftrag des Herrn Staatssekretärs von Eckardt schon zwei Jahre zurückliegen und längst in zwei Haushalten irgendwie einen Ausdruck hätten finden müssen, — nachdem das alles so gelaufen ist, ist es wohl notwendig, den Vorgang noch einmal näher zu durchleuchten. Dabei werde ich durchaus dem Wunsche Rechnung tragen, auch andere Urteile des Verfassungsgerichts nicht zu vergessen.

(Abg. Memmel: Warum haben Sie das eigentlich gestern abend nicht getan?)

Sie haben gestern die Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Volksbefragung in die Diskussion hineingebracht. Dazu wäre daran zu erinnern, daß diese Volksbefragung seinerzeit dadurch provoziert
worden ist, daß die Mehrheit dieses Hauses hier Entscheidungen vollzogen hatte, die im krassen Widerspruch zu den Wahlreden standen.

(Zurufe von der CDU/CSU.)

Im übrigen wäre daran zu erinnern, daß das Vorbild für jene Volksbefragungen die Abstimmungen gewesen sind, die auch mit politischen Freunden von Ihnen zum Thema Europa voraufgegangen sind.

(Abg. Dr. Stoltenberg: Halten Sie die Entscheidung, die wir vollzogen haben, heute noch für falsch?)

— Welche Entscheidung?

(Abg. Dr. Stoltenberg: Die Entscheidung, um die es bei der Volksbefragung ging, die Entscheidung über die atomare Bewaffnung!)

— Ich respektiere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache genauso, wie wir alle diese Entscheidungen — —

(Abg. Dr. Kanka: Die Entscheidung des Bundestages? — Weitere lebhafte Zurufe von der CDU/CSU.)

— Was wollen Sie denn nun eigentlich? (Fortgesetzte Zurufe von der CDU/CSU.)

— Ach, meine Damen und Herren, ich bin nicht bereit, mich hier jetzt in die Erörterung der atomaren Bewaffnung oder der Volksbefragung ablenken zu lassen.

(Zurufe von der CDU/CSU: Warum nicht? — Aha! — Zuruf des Abg. Schmitt-Vockenhausen.)

Sie haben gestern nach unserer Ansicht zu diesen Urteilen gefragt, und dazu habe ich meine Bemerkung gemacht!
Das Fernseh-Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht in einer langen Reihe von Urteilen, in denen Karlsruhe immer wieder die Notwendigkeit empfunden hat, Gesetze, ,die Sie hier beschlossen hatten, zu korrigieren. Es ist jetzt allmählich, nachdem das Bundesverfassungsgericht runde neun Jahre judiziert hat, einmal an der Zeit, einen Gesamtüberblick über seine Rechtsprechung und deren Verhältnis zu den hier beschlossenen Gesetzen zu vollziehen. Ich will Ihnen eine solche Gesamtbetrachtung heute nicht unterbreiten. Aber einige Beispiele sollten wohl doch genannt sein.
Herr Dr. Schröder hat vorhin gesagt, daß er hier immer einstimmige Vorlagen des Kabinetts vertreten habe. Viel interessanter wäre es, in diesem Zusammenhang einmal zu hören, wie weit die Vorlagen, die er vertreten hat, oder wie weit überhaupt die Gesetze im Einklang mit der Verfassung gestanden haben. Dafür ist er ja in besonderer Weise verantwortlich, wie wir gestern abend von ihm hörten.
Geht man die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur kurz durch, fällt auf, daß gewisse Kapitel des Grundgesetzes offenbar noch gar nicht recht in das Bewußtsein des. Verfassungsministers oder der Mehrheit hier eingedrungen sind.

(Abg. Dr. Barzel: Na, na! — Abg. Dr. Conring: Wie ist es mit den Kommunalwahlgesetzen?)




Dr. Dr. Heinemann
So mußte z. B. zu Art. 3 des Grundgesetzes, zu dem Grundsatz der Gleichheit, erst Karlsruhe die Gleichheit der Ehegatten in der Besteuerung durchsetzen.

(Beifall bei der SPD.)

So mußte die Gleichberechtigung der Mutter in der Erziehung der Kinder erst gegenüber dem hier 1957 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchgesetzt werden.

(Erneuter Beifall bei der SPD. — Zurufe von der CDU/CSU.)

Eine ganze Serie von Korrekturen mußte Karlsruhe auf Grund des Art. 12 des Grundgesetzes zu den Gesetzen vollziehen, die hier beschlossen worden waren für Apotheken, Kassenärzte, Kassenzahnärzte, Mietwagen und Droschken, Zulassung zum Milchhandel, kurzum, zu dem Thema der Berufsfreiheit oder der Zunftordnungen. Eine ganze Serie von Beschlüssen mußte Karlsruhe zu den Gesetzen fassen, die mit dem Art. 21 des Grundgesetzes zusammenhängen. Immer wieder mußte Karlsruhe unterstreichen, daß der Artikel 21 eine Chancengleichheit der politischen Parteien fordert. Das mußte das Bundesverfassungsgericht erstmalig schon bei dem Wahlgesetz des Bundestages zu den Wahlen 1953 aussprechen, vor allen Dingen aber dann, als Sie die Steuerfreiheit der politischen Spenden beschlossen hatten.

(Beifall bei der SPD. — Zuruf von der CDU/CSU: Und beim Kommunalwahlgesetz!)

Es genügte auch noch nicht, daß Karlsruhe das einmal getan hatte; Karlsruhe mußte das wiederholt tun.
Sie alle wissen, daß Ihnen und uns aus dem Artikel 21 noch ein Auftrag zum Erlaß eine Parteiengesetzes auflastet, ein unerledigter Auftrag. Ich darf daran erinnern, daß das Bundesverfassungsgericht bereits 1958 sagte, die Tatsache, daß der Auftrag aus dem Artikel 6 noch unerledigt sei, verstoße allmählich gegen die Verfassung. Bei Artikel 6 ging es um die Gleichstellung der unehelichen Kinder. Der Auftrag aus dem Artikel 21 hängt nun schon viele Jahre mehr über und ist unerledigt. Vielleicht wird Karlsruhe auch da eines Tages einmal aussprechen müssen, daß gegen die Verfassung verstoßen wird, wenn dieser Auftrag nicht endlich erledigt wird. Die Ladehemmung, die Sie dabei haben, ist uns ja allen bekannt.

(Heiterkeit bei der SPD.)

Dazu, wie das Bundesverfassungsministerium, das Innenministerium, den Artikel 9 des Grundgesetzes praktiziert, möchte ich hier wenigstens eine Frage anmelden. In Artikel 9 geht es um die Vereinigungsfreiheit. In Artikel 9 steht, daß diejenigen Vereinigungen verboten sind, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Wir haben vor rund vier Wochen im Plenum erlebt, daß uns der Herr Bundesinnenminister

(Zuruf von der SPD: Er hat ein Gespräch, er hört nicht zu!)

eine Übersicht über sogenannte kommunistische Tarnorganisationen vorlas.

(Zuruf von der CDU/CSU: Dafür sind wir ihm dankbar!)

Es war das am 10. Februar 1961. Ich möchte fragen, wie solches mit Artikel 9 in Einklang steht. Was ist eigentlich „Tarnorganisation" für ein Begriff? Heißt „Tarnorganisation", daß sich die darunter charakterisierte Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung benimmt? Wenn ja, dann muß dementsprechend gehandelt werden, dann muß dementsprechend die Exekutive das tun, was die Sachlage erfordert. Wenn es das aber nicht heißt, ist dann die Aufzählung solcher Organisationen lediglich eine Anprangerung, und ist es Sache eines Ministers, solches zu tun und dabei dann auch noch eine Organisation zu nennen, die längst nach rechtskräftigem Gerichtsurteil aus diesem Umkreis hätte ausgeschieden bleiben müssen? Es ist auch die Westdeutsche Frauen-Friedensbewegung genannt worden, zu der das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz in einem rechtskräftigen Urteil vom vergangenen Jahr gesagt hat, daß sie nicht unter das Verbot des Artikels 9 falle. Das Land Rheinland-Pfalz wurde verurteilt, diese Organisation aus den einschlägigen Listen zu streichen und die Streichung öffentlich zu publizieren. Das Land Rheinland-Pfalz hat das getan. Aber nun erscheint diese Organisa, tion wieder hier in dieser Aufzählung sogenannter Tarnorganisationen. Was also soll dieses? Ist das überhaupt im Sinne dessen, was Artikel 9 will, und ist es überhaupt einem Bundesminister gemäß, so zu praktizieren?
Bevor ich auf das Fernsehurteil im eigentlichen eingehe, muß ich Sie daran erinnern, daß ganz kurz zuvor, nämlich im Dezember, ein Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist, der von kaum weniger weittragender Bedeutung sein dürfte als das Fernsehurteil selbst. Am 20. Dezember 1960 hat das Bundesverfassungsgericht zu der Streitfrage Stellung genommen, ob § 25 des Wehrpflichtgesetzes im Einklang mit Artikel 4 des Grundgesetzes stünde.

(Zuruf von der CDU/CSU: Haben Sie doch verloren!)

Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt: Ja. Es hat gesagt: § 25 steht im Einklang mit Artikel 4 des Grundgesetzes. Aber, verehrte Damen und Herren, das große „Aber" steht in den Gründen dieses Beschlusses, und daraus ist folgendes zu erheben.
Punkt 1: Das Bundesverfassungsgericht sagt — im Gegensatz zu dem, was Sie hier unternommen haben —, daß das Grundgesetz durch einfaches Gesetz nicht verbindlich ausgelegt werden könne. Es hat gesagt: Das gibt es überhaupt nicht, daß eine Bundestagsmehrheit sich anheischig macht, das Grundgesetz verbindlich auslegen zu wollen. Solches sei und bleibe ausschließlich Sache des Bundesverfassungsgerichts.
Punkt 2: Sie haben versucht, mit jenem § 25 des Wehrpflichtgesetzes die Gewissensgründe zu zerlegen in anerkennenswerte und nicht anerkennenswerte. Karlsruhe sagt: Das gibt es nicht. Das Bun-



Dr. Dr. Heinemann
desverfassungsgericht sagt: Als Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, 'd. h. an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung anzusehen, 'die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt. Mit anderen Worten: es gibt keine Bewertung von Gewissensentscheidungen von Staats wegen.
Punkt 3: Sie wollten mit dem § 25 des Wehrpflichtgesetzes lediglich ,den dogmatischen Pazifismus zur Anerkennung kommen lassen. Karlsruhe sagt: Jede Gewissensentscheidung aber ist wesenhaft und immer situationsbezogen. Damit bestätigt Karlsruhe die Aussage der beiden großen christlichen Kirchen in der Vorbereitung und in der Diskussion um jenen § 25 des Wehrpflichtgesetzes, bestätigt es also einen Standpunkt, den Sie hier mehrheitlich ablehnten, als Sie nur den dogmatischen Pazifismus anerkannt wissen wollten.
Das Ergebnis dieses Beschlusses von Karlsruhe vom 20. Dezember 1960 ist dieses: Das Bundesverfassungsgericht hebt den Willen auf, den Sie in den § 25 des Wehrpflichtgesetzes hineingelegt haben. Karlsruhe sagt: Dieser § 25 kann überhaupt nur von Bestand sein, ' wenn er verfassungskonform ausgelegt wird. Diese verfassungskonforme Auslegung widerspricht dem, was Sie gewollt haben. Karlsruhe ersetzt Ihren falschen Willen durch einen richtigen Willen in idem Sinne, daß unter Art. 4 des Grundgesetzes auch derjenige Kriegsdienstverweigerer fällt, der aus situationsbedingten Motiven — z. B.: Atomkrieg — den Waffendienst heute und hier generell ablehnt.
Verehrte Damen und Herren, diese Entscheidung von Karlsruhe hat deshalb eine so ungeheure Bedeutung, weil damit wiederhergestellt wird, daß die Gewissensfreiheit ein tragendes Element unserer Gemeinschaftsordnung ist und bleiben muß.
Der Beschluß von Karlsruhe zum Wehrpflichtgesetz läßt noch einige Fragen offen, die ich jetzt nicht nennen will. Wichtig ist, daß diese erste Korrektur Platz gegriffen hat.
Nun zu dem Fernsehurteil, verehrte Damen und Herren. Ich sagte bereits: wir haben hier gestern eine sehr pauschale Kritik an diesem Urteil gehört. Ich muß sagen, daß gerade diese pauschale Art, wie Sie anscheinend dieses Urteil von Karlsruhe ablehnen, wie es jedenfalls der Bundeskanzler hier abgelehnt hat, die Sache nur noch schlimmer macht.

(Beifall bei der SPD und bei der FPD.)

In dem Urteil zum Fernsehstreit geht es um dreierlei: um Zuständigkeitsfragen, um den Grundsatz der Freiheit von Presse und Rundfunk und um das bundesfreundliche Verhalten. Wollen Sie ernstlich sagen, diese drei Stücke seien im Karlsruher Urteil in Grund und Boden falsch judiziert?
Ich habe ein gewisses Verständnis dafür, daß Sie über die Ausführungen zu den Zuständigkeitsfragen in diesem Urteil unglücklich sind. Das mag Ihnen mißfallen. Aber, verehrte Damen und Herren, dem ist nun nicht dadurch beizukommen, daß man sagt
— wie in einigen Ihrer Blätter zu lesen steht —, daß hier der Besatzungsföderalismus noch um-geistere oder daß der Parlamentarische Rat seiner-seit, als er diesen und jenen Artikel so formulierte, wie er im Grundgesetz steht, keine Willensfreiheit gehabt habe, sondern sich einem Machtanspruch der Besatzungsmächte habe beugen müssen. Bitte, wenn das Ihre Meinung ist, dann bleibt nur eins übrig, nämlich das Grundgesetz zu ändern; aber niemals kann deshalb das Grundgesetz gebrochen werden.

(Beifall bei der SPD und bei der FPD.)

Und noch eine Bemerkung zu den Zuständigkeitsfragen. Geht es denn hier wirklich um ein Gegenüber oder um eine Gegensätzlichkeit von Bund gegen Länder? Was ist denn eigentlich der Wille des Bundes, der Bundesrepublik, in puncto Fernsehen? Der Bund bildet seinen Willen durch drei Organe: Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat. Der Bundesrat als eines der sicherlich wesentlich beteiligten Organe hat das, was Sie in dem Fernsehstreit angestrebt haben, völlig abgelehnt, und es gibt und gab hier in diesem Hause von Anfang an keine Möglichkeit, den Willen des Bundesrats mit einer Zweidrittelmehrheit zu überspielen. Infolgedessen ist es zu einer echten Willensbildung des Bundes in diesem Streit überhaupt niemals gekommen,

(Sehr richtig! bei der SPD)

und es ist einfach eine falsche Darstellung von Ihnen, wenn Sie sagen, hier gehe es um einen Gegensatz von Bund und Ländern. Nein! Hier geht es lediglich darum, daß die Bundesregierung als nur eines der drei Willensorgane etwas gewollt hat, was den Ländern nicht genehm war und was obendrein gegen die Verfassung verstoßen hat.
Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang ferner, nun nicht mit so billigen Argumenten wie dem Honnefer Modell zu kommen

(Zuruf von der Mitte: Das ist gar nicht billig!)

und zu sagen, die Kulturhoheit liege nun derart bei den Ländern, daß das Honnefer Modell oder ähnliches nicht weiter praktiziert werden könnte. In dem ganzen 82seitigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommt „Kulturhoheit" überhaupt nicht vor.

(Zuruf von der CDU/CSU: Natürlich!)

Und dann sagen Sie: Dieselben Leute gehen nach Karlsruhe und ziehen diesen Dingen wie etwa dem Honnefer Modell den Boden weg. Dieselben Leute? Wer ist nach Karlsruhe gegangen? Wollen Sie bitte endlich Respekt davor haben, daß nach Karlsruhe Bundesländer gegangen sind und nicht irgendwelche Leute!

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD und FDP.)

Das zweite, was aus dem Karlsruher Urteil zu erheben ist, geht dahin, daß der Rundfunk in einer Weise geordnet sein muß, die dem Art. 5 gerecht wird. Verehrte Damen und Herren, der Art. 5 ent-



Dr. Dr. Heinemann
hält mehr als nur ein individuelles Grundrecht des Bürgers gegen den Staat auf freie Meinungsäußerung oder auf freien Zugang zu Informationsquellen. Art. 5 fordert auch die Garantie einer institutionellen Eigenständigkeit von Funk und Presse. Mit anderen Worten, Art. 5 will mit Stumpf und Stiel ausschließen, daß wir wieder eine gelenkte Presse oder wieder einen Staatsfunk bekommen.

(Beifall bei der SPD.)

Um dies auszuschließen, fordert Karlsruhe, das Rundfunk und Fernsehen in einer gesetzlichen Sicherung und in einer ausgewogenen Weise der Repräsentation aller bedeutsamen Gruppen in unserem Volk geordnet werden. Die Deutsches Fernsehen-GmbH, dieses komische Gebilde, das die Bundesregierung da gegründet hat, paßt wie die Faust aufs Auge zu diesen Erfordernissen des Art. 5. Diese GmbH, völlig — hundertprozentig — in der Hand der Bundesregierung, umkleidet mit einem Aufsichtsrat — den ich wirklich nur als eine Tarnorganisation bezeichnen kann —

(Lebhafte Zustimmung bei der SPD und Heiterkeit)

ein totales Instrument in der Hand des. Kanzlers, ohne die geringste gesetzliche Sicherung gegen die Allmacht des Einen, der in dieser GmbH herrscht! Sehen Sie, der Kanzler hat ja auch alsbald die Satzung dieser GmbH schon ganz allein geändert, als sein Paladin Schäffer die Treuhandschaft niederlegte. Damit allein ist ja dokumentiert worden, daß er ohne Rücksicht auf Geschäftsführer, ohne Rücksicht auf den Aufsichtsrat diese GmbH völlig beherrschte.
Verehrte Damen und Herren, das ist in der Sicht des Karlsruher Urteils ein Staatsfunk, schlimmer als wir ihn im Dritten Reich hatten.

(Sehr gut! und Beifall bei der SPD. — Zurufe von der CDU/CSU.)

Das ist in den Augen des Karlsruher Urteils ein Sender in der Hand eines Parteivorsitzenden, und es genügt nicht, daß Sie sagen, so sei es nicht gemeint gewesen. Verehrte Damen und Herren, Karlsruhe ist offenbar sehr hellhörig geworden für das, was gemeint war oder was gespielt worden ist, angesichts dessen, was obendrein alles noch in diesem Prozeß zutage gekommen ist. Das gehört zu dem Thema bundesfreundliches Verhalten.

(Abg. Niederalt: Daran kann man alles anknüpfen! — Abg. Dr. Stoltenberg meldet sich zu einer Zwischenfrage.)

— Bitte, Herr Stoltenberg!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gerhard Stoltenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Kollege Heinemann, muß man aus der Tatsache, daß Sie hier entgegen dem klaren Text der Urteilsbegründung auf Seite 33 behaupten, in diesem Urteil sei die Frage der Kulturhoheit nicht angesprochen, folgern, daß Sie selbst die Urteilsbegründung nicht gelesen haben?