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    1. tocInhaltsverzeichnis
      Deutscher Bundestag 144. Sitzung Bonn, den 22. Februar 1961 Inhalt Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Jungherz, Schütz (München) und Huth 8129 A Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 1. Halbjahr des Rechnungsjahres 1960 (Drucksache 2467) 8129 B Erweiterung der Tagesordnung . 8129 B, 8164 B Begrüßung von Abgeordneten des österreichischen Nationalrates 8134 C Fragestunde (Drucksache 2497) Frage der Abg. Frau Dr. Rehling: Ratifikation der UNESCO-Konvention über den Schutz von Kulturgütern im Krieg Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 8130 B Frage des Abg. Kreitmeyer: Garnisonen des Bundesgrenzschutzes Dr. Hölzl, Staatssekretär . . . . 8130 C, D Kreitmeyer (FDP) 8130 D Frage des Abg. Wittrock: Todesurteile der Kriegs- und Sondergerichte des Dritten Reichs Schäffer, Bundesminister . . . . 8131 B, C Wittrock (SPD) . . . . . . . . 8131 C Frage des Abg. Dröscher: Lohneinbußen der Arbeitnehmer in den Munitionsdepots der US-Armee Dr. Hettlage, Staatssekretär 8131 D, 8132 B Dröscher (SPD) . . . . . . . . 8132 B Frage des Abg. Faller: Neubau des Zollabfertigungsgebäudes Weil-Otterbach Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 8132 C Frage des Abg. Kreitmeyer: Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten und RAD-Führer Dr. Hettlage, Staatssekretär 8132 D, 8133 A Kreitmeyer (FDP) 8133 A, B Frage des Abg. Dr. Miessner: Unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge der Beamten und der Sozialrenten Dr. Hettlage, Staatssekretär 8133 C, 8134 A Dr. Miessner (FDP) 8133 D Frage des Abg. Dewald: Mindestrenten für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Dr. Hettlage, Staatssekretär 8134 A, B, C Cramer (SPD) . . . . . . . . 8134B, C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 144. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Februar 1961 Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte Blank, Bundesminister . 8134 C, 8135 A Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 8135 A Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Einreise von Frauen und Kindern ausländischer Arbeitskräfte Blank, Bundesminister . . . . 8135 B, C Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 8135 C Frage der Abg. Frau Dr. Dr. h. c. Lüders: Belastung öffentlicher Kassen durch ausländische Arbeitskräfte Blank, Bundesminister 8135 D, 8136 A, B Frau Dr. Dr. h. c. Lüders (FDP) . . 8136 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 8136 B Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Auflösung der Familienausgleichskassen Blank, Bundesminister 8136 C Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Altersvorsorge für die in der Angestelltenversicherung freiwillig Versicherten Blank, Bundesminister 8136 D, 8137 A, B Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 8136 D, 8137 B Frage des Abg. Felder: Hygienische Bestimmungen für Transportfahrzeuge bei Überführung verstorbener Soldaten Hopf, Staatssekretär 8137 C, D Felder (SPD) 8137 C, D Frage der Abg. Frau Dr. Schwarzhaupt: Bahnunterführung an der Saarstraße zwischen Wiesbaden und WiesbadenSchierstein Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8138 A Frage des Abg. Dr. Gossel: Bahnhof Mellinghausen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 8138 B, C Dr. Gossel (CDU/CSU) 8138 C Frage des Abg. Ritzel: Benutzung des Treibstoffs J P 4 von ausländischen Düsenflugzeugen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 8138 D, 8139 A, B Ritzel (SPD) . . . . . . . . 8139 A, B Frage des Abg. Spitzmüller: Mittel des Vierjahresplans für die Bundesstraßen im Regierungsbezirk Südbaden Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 8139 B, C Dürr (FDP) 8139 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Feuerbeständige Schutzraumtüren der Firma Mannesmann Dr. Ernst, Staatssekretär . 8139 D, 8140 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 8140 A, B Sammelübersicht 31 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache 2492) 8140 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) (Drucksache 2476) Dr. Arndt (SPD) 8140 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960 mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Drucksache 2360) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2468) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Drucksache 2361); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2469) — Zweite und dritte Beratung — 8141 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958 und des Fünften Überleitungsgesetzes (Drucksache 2320) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2458) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 8142 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. November 1959 mit der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung usw. (Drucksache 2358) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2477) — Zweite und dritte Beratung — 8142 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 144. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Februar 1961 III Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) (Drucksache 2357); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2461) — Zweite und dritte Beratung — 8142 C Entwurf eines Vierten D-Markbilanzergänzungsgesetzes (Drucksache 2186); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2490) -- Zweite und dritte Beratung — 8142 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. April 1960 mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (Drucksache 2194); Mündlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 2447) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 8143 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (FDP) (Drucksache 1798) ; Berichte des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen 2489, 2488) — Zweite und dritte Beratung — Odenthal (SPD) . . . . . . . . 8143 C Keller (FDP) 8146 A, 8149 A Scharnowski (SPD) . . . . . . 8146 B Scheppmann (CDU/CSU) . . . . 8147 B Behrendt (SPD) . . . 8149 C, 8159 D Maier (Mannheim) (CDU/CSU) . . 8150 D Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 8151 B Dr. Starke (FDP) . 8153 D, 8157 C, 8159 C Dr. Schellenberg (SPD) 8155 C, 8158 D Franzen (CDU/CSU) . . 8156 C, 8158 D Diebäcker (CDU/CSU) . . . . . . 8159 D Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung usw. (Volkszählungsgesetz 1961) (Drucksache 2255); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 2487) — Zweite und dritte Beratung — 8160 B Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Kriegswaffengesetz) (Drucksache 1589); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 2433) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün (FDP) 8160 D Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gewisse Angelegenheiten, die sich aus der Bereinigung deutscher Dollarbonds ergeben (Drucksache 2248); Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 2475) — Zweite und dritte Beratung — 8162 B Entwurf eines Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung (AOVKG) (Drucksache 2185); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2481) — Zweite und dritte Beratung — 8162 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes (Drucksache 2253); Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 2482) — Zweite und dritte Beratung — . . . 8162 D Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer - aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (Entwicklungshilfegesetz) (Drucksache 2288) 8163 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ersten Neuordnungsgesetzes (Drucksachen 2229, 2379); Berichte des Haushaltsausschusses und des Kriegsopferausschusses (Drucksachen 2498, 2484, zu 2484) — Zweite und dritte Beratung - 8163 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften (Drucksache 2203); Schriftlicher Bericht ,des Finanzausschusses (Drucksache 2493) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 8163 C Entwurf eines Gesetzes für die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland (Drucksache 2233); Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 2533) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . . 8163 D Große Anfrage der Fraktion der SPD betr. Steigerung der Baulandpreise (Drucksache 2436) in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung von Zinszuschüssen zur Wohnungsversorgung für junge Familien und für Familien mit geringem Einkommen (SPD) (Drucksache 2443) — Erste Beratung —; dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen und des Mieterschutzgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2542) — Erste Beratung —; dem IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 144. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Februar 1961 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (CDU/ CSU) (Drucksache 2543) — Erste Beratung — und dem Antrag betr. Gewährung von Darlehen zur Förderung der Wohnungsbeschaffung für junge Familien (CDU/CSU) (Drucksache 2545) Jacobi (SPD) 8164 B Lücke, Bundesminister 8169 D, 8191 A Hauffe (SPD) . . . . . . . . . 8174 A Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 8175 D Mick (CDU/CSU) . . . 8177 C, 8186 D Dr. Will (FDP) 8177 D Dr. Brecht (SPD) . . . . . . . 8180 B Schröter (Berlin) (SPD) 8189 D Dr. Hesberg (CDU/CSU) 8191 C Reitz (SPD) 8195 A Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Kaffeesteuer (SPD) (Drucksache 2437) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Teesteuer (SPD) (Drucksache 2438) — Erste Beratung —Regling (SPD) . . . . . . . . 8196 B Peters (SPD) . . . . . . . . . 8198 B Etzel, Bundesminister . . . . . . 8199 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8202 A Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 8204 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 15. Juli 1960 mit der Französischen Republik über Leistungen zugunsten französischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (Drucksache 2480) — Erste Beratung — . . . . . 8205 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1957 über die bodenständige Verteidigung und Polizei nach Artikel 5 des Protokolls Nr. II des revidierten Brüsseler Vertrages (Drucksache 2470) — Erste Beratung — 8205 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 25. November 1959 mit Pakistan zur Förderung und zum Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache 2495) — Erste Beratung — 8205 C Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes im Saarland (Drucksache 2496) — Erste Beratung — . . . 8205 D Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1960 (Drucksache 2442, Umdruck 595) . . 8205 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des bundeseigenen Grundstücks der ehem. Infanteriekaserne in Mülheim (Ruhr) (Drucksache 2441) . 8206 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehem. Deutschmeister-Kaserne (jetzt Caritaskrankenhaus) in Bad Mergentheim (Drucksachen 2321, 2499) . . . . 8206 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung eines bundeseigenen Teilgrundstücks des ehemaligen Flugplatzes Hamburg-Bahrenfeld (Drucksachen 2363, 2530) . . . . . . 8206 A Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Senkung der Binnen-Zollsätze für Waren der Agrarwirtschaft) (Drucksache 2534) 8206 B Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1961 (Zollkontingente für Tabakerzeugnisse aus EWG-Ländern) (Drucksache 2535) . . 8206 B Mündlicher Bericht des Immunitätsausschusses betr. Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Karl-Heinz Sommer und Theodor Harnach (Drucksache 2531) . . 8206 C Muckermann (CDU/CSU) . . . . 8206 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 8207 A Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses über den Antrag der Abg. Gontrum, Dr. Löhr, Dr. Reinhard, Worms, Dr. Martin u. Gen. betr. Schiffbarmachung der Lahn (Drucksachen 1374, 2483) Reitz (SPD 8207 C Gontrum (CDU/CSU) 8208 B Jahn (Marburg) (SPD) 8208 C Nächste Sitzung 8209 C Anlagen 821.1 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 144. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Februar 1961 8129 144. Sitzung Bonn, den 22. Februar 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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      Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Atzenroth 24. 2. Bazille 15. 3. Dr. Bechert 22. 2. Frau Beyer (Frankfurt) 23. 2. Fürst von Bismarck 24. 2. Dr. Bucerius 22. 2. Caspers 1. 4. Deringer 24. 2. Frau Döhring (Stuttgart) 24. 2. Dowidat 24. 2. Ehren 28. 2. Eilers (Oldenburg) 23. 2. Eisenmann 24. 2. Erler 24. 2. Geiger (München) 28. 2. Dr. Götz 24. 2. Dr. Gradl 24. 2. Dr. Greve 22. 2. Freiherr zu Guttenberg 24. 2. Höfler 24. 2. Dr. Hoven 22. 2. Jaksch 22. 2. Dr. Jordan 25. 2. Killat (Unterbach) 22. 2. Koch 22. 2. Kühn (Bonn) 28. 2. Kühn (Köln) 18. 3. Leber 24. 2. Lohmar 22. 2. Lücker (München) 23. 2. Mensing 24. 2. Dr. Menzel 28. 2. Freiherr von Mühlen 24. 2. Neubauer 10. 3. Pöhler 22. 2. Probst (Freiburg) 24. 2. Ramms 22. 2. Dr. Rüdel (Kiel) 3. 3. Scheel 24. 2. Schlee 22. 2. Dr. Schmid (Frankfurt) 24. 2. Schmidt (Hamburg) 24. 2. Schneider (Hamburg) 22. 2. Dr. Schneider (Saarbrücken) 24. 2. Schüttler 24. 2. Dr. Schwörer 22. 2. Dr. Seffrin 1. 3. Spitzmüller 22. 2. Frau Dr. Steinbiß 4. 3. Stenger 28. 2. Stingl 22. 2. Storch 25. 2. Vehar 25. 2. Weber (Georgenau) 22. 2. Weimer 22. 2. Welke 25. 2. Wendelborn 26. 2. Werner 25. 2. Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Frau Wolff 22. 2. Dr. Zimmer 27. 2. b) Urlaubsanträge Bettgenhäuser 4. 3. Dr. Birrenbach 6. 3. Dr. Deist 2. 3. Demmelmeier 18. 3. Eberhard 7. 3. Funk 18. 3. Hörauf 10. 3. Dr. Kopf 6. 3. Dr. Martin 6. 3. Dr. Mende 4. 3. Ruhnke 25. 3. Anlage 2 Der Präsident des Bundesrates Abschrift Bonn a. Rh., d. 10. 2. 1961 An den Herrn Bundeskanzler Bonn Bundeskanzleramt Ich beehre mich mitzuteilen, daß der Bundesrat in seiner 228. Sitzung am 10. Februar 1961 beschlossen hat, dem vom Deutschen Bundestag am 25. Januar 1961 verabschiedeten Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (13. ÄndG LAG) gemäß Artikel 84 Abs. 1, 85 Abs. 1, 105 Abs. 3 und 120 a Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Außerdem hat der Bundesrat die aus der Anlage ersichtliche Entschließung angenommen. Dr. Meyers Bonn, den 10. 2. 1961 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Bundeshaus Vorstehende Abschrift wird mit Bezug auf das dortige Schreiben vom 26. Januar 1961 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Dr. Meyers Anlage zum Schreiben des Präsidenten des Bundesrates vom 10. Februar 1961 an den Bundeskanzler Entschließung des Bundesrates zum Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (13. ÄndG LAG) Die Bundesregierung wird gebeten, die für eine zeitgerechte Durchführung des Gesetzes betr. Änderung und Ergänzung des § 252 des Lastenausgleichs- 8212 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 144. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Februar 1961 gesetzes und der weiter zu erwartenden Novelle zum Lastenausgleichsgesetz bei den Heimatauskunftstellen und den Vororten für die gewerblichen Betriebsvermögen erforderlich werdenden personellen und organisatorischen Maßnahmen in einer rasch wirksamen Weise zu ermöglichen. Begründung: Das Gesetz betr. Änderung und Ergänzung des § 252 des Lastenausgleichsgesetzes wie auch die zu erwartende weitere Novelle zum Lastenausgleichsgesetz verlangen eine Beschleunigung der Schadensfeststellung, welche die für den Lastenausgleich zuständigen Behörden in eine arbeitsmäßig angespannte Lage bringen wird. Bei der Durchführung sind sie in weitem Umfang von der Vorarbeit der Heimatauskunftstellen und der Vororte für die gewerblichen Betriebsvermögen abhängig. Wenn eine den Anforderungen entsprechende zeitgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben erreicht werden soll, muß die Tätigkeit der Heimatauskunftstellen und der Vororte beschleunigt und intensiviert werden. Dazu werden personelle und organisatorische Maßnahmen erforderlich, für welche die Bundesregierung die in ihrer Kompetenz liegenden Voraussetzungen, insbesondere durch Genehmigung der erforderlichen Personalstellen, schaffen sollte. Anlage 3 Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Ruland über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland (Drucksache 2233). Der vorliegende Gesetzentwurf wurde in der 134. Plenarsitzung des Bundestages vom 7. Dezember 1960 an den Wirtschaftsausschuß und Haushaltsausschuß überwiesen. Der Wirtschaftsausschuß behandelte den Entwurf in seinen Sitzungen vom 19. und 27. Januar 1961. Der Haushaltsausschuß stimmte dem Gesetzentwurf in der vom Wirtschaftsausschuß vorgeschlagenen Fassung in seiner Sitzung vom 15. Februar 1961 zu. 1. Das Gesetz ermöglicht für Guthaben, die heute noch als Reichsmarkguthaben bei Kreditinstituten im Saarland und beim Postscheckamt in Saarbrücken geführt werden, weil sie während der bis zum 5. Juli 1959 bestehenden Währungsunion des Saarlandes mit Frankreich nicht auf Franken umgewertet worden sind, die Umwandlung in Deutsche Mark, und zwar im Verhältnis von 6,5 Deutsche Mark für 100 Reichsmark; sofern die Guthaben Altsparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes sind, gewährt es außerdem Alstparerentschädigung in Höhe von 13,5 v. H. 2. Der Wirtschaftsausschuß hat den Regierungsentwurf im wesentlichen gebilligt. In verfahrensrechtlicher Beziehung hat er erwogen, ob das wirtschaftliche Ziel des Gesetzes, den Inhabern von Reichsmarkguthaben die Verfügungsmöglichkeit über den Gegenwert ihrer Guthaben in Deutscher Mark zu verschaffen, nicht rascher und umfassender erreicht würde, wenn an Stelle einer Umwandlung auf Antrag des Berechtigten die kontoführenden Institute verpflichtet würden, die umwandlungsfähigen Guthaben ohne Antrag auf Deutsche Mark umzubuchen, und wenn in den Fällen, in denen die Institute von der derzeitigen Anschrift des Berechtigten keine Kenntnis haben, sie die Anschrift nach Möglichkeit zu ermitteln und den Berechtigten von dem Bestehen eines D-Mark-Guthabens zu unterrichten hätten. Nach eingehender Prüfung der umwandlungsrechtlichen, finanziellen und verwaltungsmäßigen Auswirkungen einer Umwandlung ohne Antrag gelangte der Ausschuß zu der Überzeugung, daß die Regierungsvorlage seinem Anliegen hinreichend Rechnung trägt, wenn von der in § 5 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Befristung der Anmeldung bis zum 31. Dezember 1961 abgesehen wird und wenn die Institute angehalten werden, den Berechtigten — gegebenenfalls nach Ermittlung seiner Anschrift — über sein Antragsrecht zu unterrichten, sofern dieser bis zum 31. Dezember 1961 Antrag auf Umwandlung nicht gestellt hat. Der Ausschuß beschloß eine entsprechende Änderung des § 5 Abs. 1. Damit die Ansprüche der Institute auf Vergütung im Falle der Umwandlung eines Guthabens (§ 11 Abs. 1) und der Gewährung der Altsparerentschädigung (§ 12 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Altsparergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959) unter denselben Voraussetzungen entfallen, wurde in § 11 ,Abs. 1 Satz 2 der Betrag von 100 Reichsmark auf 50 Reichsmark herabgesetzt. Entsprechend der Anregung des Bundesrates hat der Ausschuß in den Entwurf einen § 11 a eingefügt, nach dem auch die auf das Saarland übergegangenen Verbindlichkeiten aus Reichsmarkguthaben bei der ehemaligen Saarländischen Rediskontbank nach Maßgabe dieses Gesetzes umwandlungsfähig sind. Auf die Begründung des Bundesrates zu seinem Änderungsvorschlag wird verwiesen. Infolge der Einfügung des § 11 a bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Hettlage auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Riedel (Frankfurt) (Fragestunde der 142. Sitzung vom 8. 2. 1961, Drucksache 2457, Frage IV/1): Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 13. September 1935 betreffend steuerliche Erfassung von Sammelbesteller-Verteilern noch geltendes Recht ist? Bei der Anfrage dürfte es sich um den Erlaß des früheren Reichsministers der Finanzen vom 13. Dezember 1935 — S 4107 — 58 III — über die Umsatzsteuerpflicht der sogenannten Verteiler bei Sammelbestellungen handeln. Die in dem Erlaß vertretene Auffassung entspricht dem geltenden Recht. Eine Aufhebung des Erlasses ist deshalb nicht beabsichtigt. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 144. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Februar 1961 8213 Anlage 5 Umdruck 763 Antrag der Fraktion der CDU/CSU zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Steigerung der Baulandpreise (Drucksache 2436). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Der Deutsche Bundestag begrüßt die Bestrebungen der Bundesregierung, in Verfolg ihrer Eigentumspolitik durch Veräußerung bundeseigener unbebauter Grundstücke zum Bau von Wohnungen, insbesondere von Familienheimen, im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues breiten Kreisen der Bevölkerung Eigentum an Grund und Boden zu verschaffen. Der Deutsche Bundestag hält es für unerläßlich, daß diese Gesichtspunkte bei der Preisgestaltung für die zu veräußernden Grundstücke beachtet werden, um tragbare Belastungen der zukünftigen Eigentümer von Familienheimen sowie tragbare Mieten zu erreichen. Er wird daher durch Aufnahme entsprechender Vorschriften in das Haushaltsgesetz 1961 dafür Sorge tragen, daß diesem Anliegen bei der Preisgestaltung für die zu veräußernden Grundstücke vom Bund unverzüglich Rechnung getragen wird. 2. Um dieses Ziel auch in Zukunft zu erreichen, wird die Bundesregierung ersucht, unverzüglich dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem folgende Regelung getroffen wird: Zur Förderung des Wohnungsbaues, vorzugsweise zur Begründung von Einzeleigentum, namentlich in der Form von Familienheimen, soll der Bund die ihm gehörenden Grundstücke, die als Bauland geeignet sind, für den Wohnungsbau zur Verfügung stellen und Grundstücke, die als Bauland ungeeignet sind, zum Austausch gegen geeignetes Bauland bereitstellen. Dabei ist ein Preis zugrunde zu legen, der tragbare Lasten und Mieten für die breiten Schichten der Bevölkerung ermöglicht. Eine gleiche Regelung ist für die Grundstücke anzustreben, die zum Sondervermögen des Bundes gehören oder im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Bund allein oder überwiegend beteiligt ist. 3. Darüber hinaus wird die Bundesregierung ersucht, bei der Verteilung der öffentlichen Mittel darauf hinzuwirken, daß in ausreichendem Maße den Erfordernissen der Entlastung der Ballungsgebiete und der Auflockerung der Städte Rechnung getragen wird, um auch hierdurch die Möglichkeiten der Baulandbeschaffung zu günstigeren Preisen zu erleichtern. 4. Ferner wird die Bundesregierung ersucht, auf die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände einzuwirken, daß ihrerseits alle Maßnahmen ergriffen werden, die der Baulandbeschaffung dienen. Dazu gehört namentlich, daß vorausschauend in dem notwendigen Umfange Baugebiete durch förmliche Bebauungspläne ausgewiesen werden, insbesondere wo bereits Flächennutzungspläne oder ähnliche Pläne bestehen. 5. Der Bundestag erwartet im übrigen von den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbände, in gleicher Weise aber auch von den gemeinnützigen Wohnungsunternehmen einschließlich der Heimstättengesellschaften, daß sie ebenfalls die ihnen rechtlich oder wirtschaftlich gehörenden Grundstücke, die für eine Bebauung mit Wohnungen geeignet sind, zu den gleichen günstigen Bedingungen zur Verfügung stellen, wie es für den Bund gesetzlich angeordnet werden wird. Bonn, den 21. Februar 1961 Dr. Krone und Fraktion Anlage 6 Umdruck 764 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 1798, 2488). Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird in der Fassung des Entwurfs wiederhergestellt. Bonn, den 21. Februar 1961 Dr. Bucher und Fraktion Anlage 7 Umdruck 765 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion- der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Drucksachen 1798, 2488). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 a) erhält Nr. 1 folgende Fassung: 1. In § 164 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Für die Zeit vom 1. April 1961 bis zum 31. März 1962 wird der Beitragssatz auf eins vom Hundert gesenkt." ', b) wird Nr. 2 gestrichen. Bonn, den 21. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 8 Umdruck 766 Antrag der Fraktion der SPD zur Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Steigerung der Baulandpreise (Drucksache 2436). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, 1. bis spätestens 1. Mai 1961 den Gemeinden die im Besitz des Bundes befindlichen Grundstücke, 8214 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 144. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 22. Februar 1961 die für eine Bebauung mit Wohnungen des sozialen Wohnungsbaues oder als Tauschland geeignet sind, mitzuteilen. und anzubieten; 2. den Verkauf derartiger Grundstücke an bauwillige Bauherren zu beschleunigen und dabei Preise zugrunde zu legen, die für den sozialen Wohnungsbau tragbar sind und die das überhöhte Preisgefüge des Baulandmarktes nachhaltig drükken; 3. ferner sicherzustellen, daß bei der Weiterveräußerung dieser Grundstücke nur die eigenen Aufwendungen berücksichtigt werden dürfen und Spekulationsgewinne ausgeschlossen bleiben. Bonn, den 21. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 9 Umdruck 767 Antrag der Fraktion der SPD zur Beratung der Großen Anfrage der Fraktion der SPD betreffend Steigerung der Baulandpreise (Drucksache 2436). Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bis spätestens 1. Juni 1961 dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Wertzuwachsabgabe auf die Spekulationsgewinne aus Bauboden einführt oder durch den in ähnlicher Weise Spekulationsgewinne abgeschöpft werden, die aus einer Steigerung der Bodenwerte und der Bodenpreise entstanden sind. Bonn, den 21. Februar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 10 Umdruck 768 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Kriegswaffengesetz) (Drucksachen 1589, 2433) . Der Bundestag wolle beschließen: In Teil A Abschnitt I Nr. 2 der dem Gesetzentwurf als Anlage beigefügten Kriegswaffenliste werden die Worte angefügt: ,,, sofern nicht die Genehmigung nach dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 23. Dezember 1959 erteilt ist." Bonn, den 22. Februar 1961 Dr. Dahlgrün Memmel Höcherl Dr. Kempfler Dr. Wahl Funk Ruland Dr. Winter
    • insert_commentVorherige Rede als Kontext
      Rede von Dr. Hans-Christoph Seebohm


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

      Bei ,der Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs der Saarstraße im Zuge der Bundesstraße 262 handelt es sich um ein Bauvorhaben, das die Stadt Wiesbaden als Trägerin der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrt nach den zur Zeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemeinsam mit der Deutschen Bundesbahn durchführen muß. Als Zuschußmaßnahme des Bundes ist es im Bundeshaushalt 1961 noch nicht enthalten, weil ein entsprechender Antrag seitens der Stadt Wiesbaden noch nicht vorliegt. Um es nachträglich aufzunehmen, bedarf es dann der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen.

      (die nach § 14 der Reichshaushaltsordnung für die Zuschußgewährung erforderlichen, von .der Auftragsverwaltung im Lande Hessen geprüften Unterlagen beim Bundesministerium für Verkehr vorliegen. Die Stadt Wiesbaden hat die Planung jedoch noch nicht abgeschlossen. Die hessische Straßenbauverwaltung hat am 2. Februar 1961 von ihr einen generellen Vorschlag erhalten. Der Bundesminister für Verkehr ist grundsätzlich bereit, das Bauvorhaben durch Hergabe eines Bundeszuschusses im Rahmen der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten zu fördern, wenn das Land Hessen einen gleich hohen Betrag und die Deutsche Bundesbahn ihren Anteil übernimmt. Dazu sind das Land Hessen und die Deutsche Bundesbahn ebenfalls bereit. Sobald die Stadt Wiesbaden der Auftragsverwaltung die notwendigen Unterlagen vorlegt und sie über ,die Auftragsverwaltung zum Bundesminister für Verkehr kommen, kann — vorbehaltlich Keine Zusatzfrage. Frage IX/2 — des Abgeordneten Dr. Gossel —. Besteht die Absicht, den Bahnhof Mellinghausen Kr. Diepholz für den Personenund Expreßgutverkehr stillzulegen? Gegenwärtig ist laut Auskunft der zuständigen Stellen der Deutschen Bundesbahn nicht beabsichtigt, den Bahnhof Mellinghausen im Kreise Diepholz für den Personenund Expreßgutverkehr stillzulegen. Die Entscheidung über etwaige spätere Maßnahmen in dieser Richtung trifft die Deutsche Bundesbahn in eigener Zuständigkeit. Sie bedarf dazu keiner Genehmigung. Eine Zusatzfrage? Wird die Bundesregierung bei Prüfung der späteren Maßnahmen auch berücksichtigen, daß in der Nähe des Bahnhofs Mellinghausen große Erzlager erschlossen werden, die eine weitere Belebung des Wirtschaftslebens und des Bahnverkehrs mit sich bringen werden? Die Bundesregierung hat keine Prüfung vorzunehmen, Herr Kollege, sondern die Prüfung erfolgt, wie gesagt, durch die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn. Die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn wird solche Entwicklungen selbstverständlich berücksichtigen. Eine weitere Frage! Darf ich fragen, ob es nicht doch möglich ist, daß die Regierung im Benehmen mit der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn solche Hinweise gibt. Zu beachten ist auch, daß der Bahnhof Mellinghausen ein umfangreiches Einzugsgebiet hat, zu dem mindestens zehn Gemeinden gehören, die durch eine Schließung des Bahnhofs benachteiligt würden. Ich darf nochmals betonen, Herr Kollege, daß die Bundesbahn diese Frage kraft Gesetzes in eigener Zuständigkeit entscheidet. Ich rufe auf die Frage IX/3 — des Abgeordneten Ritzel —: Ist der Bundesregierung bekannt, daß der von ausländischen Düsenflugzeugen oft benutzte Treibstoff IP 4 im Gegensatz zu dem von der Deutschen Lufthansa benutzten Treibstoff Kerosin bei etwaigen Unglücksfällen am Boden eine weit größere Gefahr für Flugteilnehmer, Flughäfen und Bodenpersonal sowie für die Bevölkerung darstellt, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um dieser gesteigerten Gefahr zu begegnen? Die in den modernen Düsenverkehrsflugzeugen zur Verwendung gelangenden Treibstoffe sind in dem für das jeweilige Flugmuster geltende Flugbetriebshandbuch, den sogenannten „Operation Manuals", festgelegt. Alle Düsenverkehrsflugzeuge können nach Maßgabe dieses Flugbetriebsbuches sowohl mit dieselähnlichen Treibstoffen, also Kerosinen, als aber auch mit Treibstoffen betrieben werden, die neben schwer siedenden Bestandteilen auch leichter siedende Komponenten, nämlich Benzine, aufweisen. Dazu gehören die IP 4-Treibstoffe. Die beiden Treibstoffarten unterscheiden sich sowohl hinsichtlich des spezifischen Gewichtes als auch hinsichtlich ihrer Siedebzw. Flammpunkte. Infolge der Benzinanteile verhält sich IP 4 ähnlich wie Benzin. Abgesehen von wirtschaftlichen Erwägungen der Deutschen Lufthansa, Kerosin zu verwenden, besitzt diese Treibstoffart, insbesondere wegen ihrer größeren chemischen Homogenität, eine erhöhte Sicherheit beim normalen Flugbetrieb. Bei Unfällen jedoch, die eine Zerstörung der Treibstofftanks mit sich bringen, entzündet sich der versprühende Treibstoff oftmals an den heißen Treibwerksteilen oder an anderen Zündquellen, wie z. B. an zu Bruch gegangenen elektrischen Anlagen. Dies gilt sowohl für KolbenBundesminister Dr.-Ing. Seebohm als auch für Düsentriebwerke; es gilt auch unabhängig von der Art des jeweils verwendeten Treibstoffes. Führt der Unfall nicht zum Bruch der Tanks, so kann durch rechtzeitiges, vorbeugendes Inbetriebsetzen der bordfesten Triebwerkslöschanlagen der Ausbruch eines Brandes in vielen Fällen vermieden werden. Von einer gesteigerten Gefahr bei der Verwendung -von IP 4 kann daher nur bezüglich der verschiedenen Höhe der Flammund Siedepunkte gesprochen werden. Es ist nicht möglich, die Verwendung von IP 4 durch ausländische Flugzeuge in der Bundesrepublik zu untersagen, da die in der Bundesrepublik verkehrenden Verkehrsflugzeuge, sowohl die Düsenverkehrsflugzeuge als auch solche mit Kolbentriebwerken, nach ausländischen Bauvorschriften gebaut sind und betrieben werden. Die Bundesrepublik hat diese ausländischen Bauvorschriften im Rahmen internationaler Vereinbarungen anerkannt. Eine Zusatzfrage! Sind für die Deutsche Lufthansa ausschließlich wirtschaftliche Gründe oder in der Mehrheit Sicherheitsüberlegungen maßgebend gewesen, als sie sich für die Verwendung des Treibstoffs Kerosin entschied? Ich glaube, daß bei der Deutschen Lufthansa sehr weitgehend auch Sicherheitsüberlegungen eine Rolle gespielt haben, als sie sich entschied, den Treibstoff Kerosin und nicht den Treibstoff IP 4 zu nehmen. Eine weitere Zusatzfrage! Sehen Sie, Herr Bundesminister, eine Möglichkeit, durch internationale Verhandlungen darauf hinzwirken, daß an Stelle von IP 4 mehr Kerosin verwendet wird? Ich glaube kaum, daß man das international wird durchsetzen können. Aber wir werden uns bei den anstehenden laufenden Verhandlungen über diese Frage mit den anderen Ländern noch neu unterhalten auf Grund der Ergebnisse der Untersuchungen bei den Flugzeugunglücken in der letzten Zeit. Ich rufe auf die Frage IX/4 — des Abgeordneten Spitzmüller, für ihn Herr Abgeordneter Dürr—: Ist die Bundesregierung bereit, die im Vierjahresplan für die Bundesstraßen im Regierungsbezirk Südbaden für 1961 vorgesehenen Mittel voll zum Einsatz zu bringen, schon mit Rücksicht auf die dortige Bevölkerung, die weitgehend auf den Fremdenverkehr angewiesen ist? Verschiedene Umstände, insbesondere aber die verspätete Verabschiedung des Straßenbaufinanzierungsgesetzes 1960 und der Übergang des Haushaltsjahres auf das Kalenderjahr im vergangenen Jahr, haben dazu geführt, daß im Rechnungsjahr 1961 die ursprünglich für neue Bauvorhaben vorgesehenen Mittel leider nicht in voller Höhe zur Verfügung stehen. Daher muß das Bauprogramm des Jahres 1961 auf die gegebenen Möglichkeiten abgestimmt werden, über die wir mit dem Bundesminister der Finanzen noch in Verhandlungen stehen. Die dadurch notwendigen Umstellungen oder Kürzungen wirken sich selbstverständlich im gleichen Verhältnis auf alle gebietlichen Teilprogramme aus. Es ist daher nicht möglich, in einem Teilgebiet die ursprünglich vorgesehenen Mittel voll zum Einsatz zu bringen. Der Ausgleich erfolgt dann in den kommenden Jahren. Eine Zusatzfrage! Herr Minister, sind Sie sich dessen bewußt, daß Sie, wenn Sie bei dieser Haltung bleiben, im Bezirk Südbaden zwar dafür sorgen werden, daß der Verkehr in Richtung auf die Schweiz schnell abfließt, daß aber die einheimischen Gaststättenbetriebe dadurch schwer geschädigt werden, daß Hauptgebiete des Fremdenverkehrs Gebiete mit schlechten Straßenverhältnissen sind? Verehrter Herr Kollege, diese Tatsachen brauchen ja nicht in das Bewußtsein gerufen zu werden. Wir arbeiten ja nicht so, daß wir bei unseren Verkehrsstrukturmaßnahmen nur an bestimmte Linien denken, sondern wir berücksichtigen das gesamte Gebiet. Man kann aber grundsätzlich nicht alles auf einmal machen. Es ist im allgemeinen auch nicht einfach, wenn zwei Knöpfe abgerissen sind, diese beiden Knöpfe mit einer Hand gleichzeitig anzunähen. Wir kommen dann zu der Frage X des Herrn Abgeordneten SchmittVockenhausen an den Bundesminister für Wohnungsbau: Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Firma MannesmannStahlblechbau GmbH, Solingen-Ohligs, in den Reklameschriften für ihre feuerbeständigen Schutzraumtüren mit dem Vermerk ,,laut Bescheinigung des Bundesministers für Wohnungsbau vom 14. Mai 1954 als Abschluß für Schlitzräume zugelassen" wirbt, und kann die Bundesregierung mitteilen, auf welche Rechtsgrundlage sich diese „Zulassung" stützt? Herr Staatssekretär, bitte! Die Frage des Herrn Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen beantworte ich wie folgt: Der Bundesminister für Wohnungsbau ist für die Forschung, Erprobung und den Erlaß bautechnischer Vorschriften auf dem Gebiet der Bautechnik im zivilen Bevölkerungsschutz zuständig. Da für den Erlaß von Rechtsnormen für den Bereich des Schutzraumbaues eine gesetzliche Grundlage noch fehlt, werden vorerst nur unverbindliche bautechnische Richtlinien aufgestellt und im Bundesbaublatt amtlich bekanntgemacht. Die letzte Fassung stammt vorn Dezember 1960. In diesen Richtlinien werden auch an die technische Ausrüstung der Schutzraumbauten bestimmte Anforderungen gestellt. In den Richtlinien ist festgelegt, daß bis zu einer gesetzlichen Regelung der Zulassung der technischen Ausrüstung der BundesStaatssekretär Dr. Ernst minister für Wohnungsbau auf Antrag bescheinigen kann, daß gegen eine vorläufige Verwendung von Teilen einer technischen Ausrüstung keine Bedenken bestehen, wenn diese Konstruktionsteile den Richtlinien entsprechen und ein Zeugnis des Staatlichen Materialprüfungsamtes vorliegt. Es handelt sich also in der Sache um eine Art Unbedenklichkeitsbescheinigung, nicht um eine eigentliche Zulassung. Diese Bescheinigung entbindet den Hersteller nicht von der Pflicht, später eine endgültige Zulassung zu erwerben. Neben anderen Firmen hat auch die Firma Mannesmann Stahlblech GmbH für die von ihr hergestellten Teile der technischen Ausrüstung für Schutzräume solche Bescheinigungen nach Einhaltung der aufgestellten Richtlinien erhalten. Ich habe keine Bedenken, wenn die Firmen auf eine solche Bescheinigung hinweisen. Ähnliche Hinweise finden sich auch in den Werbeschriften anderer Firmen. Eine Zusatzfrage des Kollegen Schmitt-Vockenhausen. Herr Staatssekretär, bis zu welchem Zeitpunkt dürften die Vorarbeiten in Ihrem Hause für eine gesetzliche Grundlage, die dann von der Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet werden müßte, abgeschlossen sein? Herr Abgeordneter, die Vorarbeiten stehen vor dem Abschluß. Es fehlen aber noch entscheidende politische Beschlüsse, die zu fassen sind, ehe festgelegt werden kann, welche Anforderungen nun rechtsverbindlich für die Schutzraumbauten gelten sollen. Eine weitere Zusatzfrage! Ist Ihnen dabei in Erinnnerung, daß der 2. Deutsche Bundestag in dem Ersten Gesetz zum Schutz der Zivilbevölkerung den 1. April 1959 als Termin verbindlich festgelegt hatte, bis zu dem ein solches Gesetz hätte erlassen werden sollen, und daß weder eine Vorlage der Bundesregierung noch eine Bitte um Fristverlängerung bisher dem Bundestag zugeleitet worden ist? Das ist mir bekannt, Herr Abgeordneter, aber es handelt sich hier um eine Frage, die nicht allein die Zuständigkeit des Bundesministers für Wohnungsbau berührt. Die Frage XI ist zurückgestellt. Wir sind am Ende der Fragestunde. Ich rufe Punkt 2 der Tagesordnung auf: Beratung der Sammelübersicht 31 des Ausschusses für Petitionen Auf Berichterstattung wird verzichtet. Ist das Haus mit den Empfehlungen einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch. Das Haus stimmt den Empfehlungen des Petitionsausschusses zu. Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf: Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes Das Wort zur Berichterstattung erteile ich Herrn Abgeordneten Dr. Arndt. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschuß angerufen mit dem Ziel, § 15 im Entwurf des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes zu streichen. Nach dieser Vorschrift gilt das Gesetz auch für solche Polizeikräfte, die die Bundesregierung nach Art. 91 des Grundgesetzes ihren Weisungen unterstellt. Der Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes sieht vor, daß die Bundesregierung, wenn ein Land nicht selbst zur Bekämpfung einer der freiheitlich-demokratischen Grundordnung drohenden Gefahr bereit oder in der Lage ist, die Polizei in diesem, Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen kann. Der Bundesrat bezweifelte die Kompetenz des Bundes, dieses Weisungsrecht der Bundesregierung gesetzgeberisch zu regeln und das Bundesgesetz über die Ausübung unmittelbaren Zwangs durch § 15 für den Fall des Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes auch auf Polizeikräfte der Länder anwendbar zu erklären. Der Bundesrat ließ sich hierbei von der Sorge leiten, daß dadurch in die Staatlichkeit der Länder eingegriffen werden könnte. Die Beratung im Vermittlungsausschuß hat in Übereinstimmung mit den Erwägungen sowohl des Rechtsausschusses des Bundesrates als auch der zuständigen Ausschüsse des Bundestages zu der Überzeugung geführt, daß § 15 dieses Gesetzentwurfs seine Grundlage in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes findet, ja sogar, daß er notwendig ist, gerade um das föderative Prinzip der Verfassung zu wahren. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jeder Staat seine Gesetze durch eigene Organe ausführt. Nur eine davon abweichende Rechtslage bedarf der ausdrücklichen Regelung. Werden Landesgesetze ausnahmsweise durch den Bund ausgeführt, dann folgt aus dem Staatscharakter der Länder und aus der parlamentarischen Verantwortung der Landesregierungen die Notwendigkeit der Einflußnahme der Länder auf die Bundesorgane. Infolgedessen würde im öffentlich-rechtlichen Bereich der vollziehenden Gewalt die Ausführung von Landesgesetzen durch Bundesbehörden einer Grundgesetzänderung bedürfen und müßten im Hinblick auf Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes hierbei den Ländern Auf Dr. Arndt sichtsbefugnisse gegenüber den Bundesorganen eingeräumt werden. Entfiele der § 15 dieses Gesetzentwurfs, so träte der grundgesetzwidrige Fall ein, daß die Bundesregierung als Verfassungsorgan des Bundes bei ihren Weisungen an die Polizeikräfte der Länder, die sie sich gemäß Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes unterstellt hat, die Landesgesetze über den Schußwaffengebrauch auszuführen hätte, und zwar ohne daß hierbei die Länder eine Befugnis besäßen, die Ausführung von Landesrecht durch den Bund zu beaufsichtigen oder irgendwie zu beeinflussen. Ein derartiges Ergebnis wäre mit der Staatlichkeit der Länder nicht vereinbar. Gerade das föderative Prinzip unserer Verfassung zwingt deshalb dazu, die Regelung des § 15 zu treffen und dafür zu sorgen, daß für die Polizeikräfte aus den Ländern, soweit sie nach dem Grundgesetz rechtmäßig den Weisungen der Bundesregierung unterstellt werden, Bundesrecht gilt. Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung folgt insoweit aus Art. 73 Ziffer 8 des Grundgesetzes. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen. Landesbeamte der Polizei, die im Falle des Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes den Weisungen der Bundesregierung unterstellt werden, behalten auch während dieser Zeit selbstverständlich ihren persönlichen Status als Beamte eines Landes. Man muß aber zwischen dem persönlichen Status und der Funktion unterscheiden. Unterstellt die Bundesregierung rechtmäßig nach Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes Landespolizeikräfte ihren Weisungen, dann erfüllen diese Polizeikräfte insoweit eine bundesrechtliche Funktion und stehen in dieser Funktion im Dienst des Bundes. Die Ausübung der Funktion sowie das Weisungsrecht der Bundesregierung können somit allein durch Bundesrecht geregelt werden. Die parlamentarische Verantwortung für den Einsatz von Landespolizeikräften im Dienst des Bundes trägt gemäß Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes ausschließlich die Bundesregierung, der Bundesminister des Innern, gegenüber dem Bundestag. Dagegen kann einem Landesminister oder einer Landesregierung keine parlamentarische Verantwortung gegenüber einem Landtag für Maßnahmen solcher Landespolizeikräfte aufgebürdet werden, die sie gemäß Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Weisungen der Bundesregierung zu vollziehen haben. Denn es ist nicht möglich, daß eine Landesbehörde Weisungen parlamentarisch verantworten könnte, die sie weder selber getroffen noch auf die sie einen Einfluß hat. Aus diesen Gründen sind verfassungsrechtliche Einwendungen gegen § 15 des Gesetzes in der vom Bundestag beschlossenen Fassung nicht zu erheben. Diese Vorschrift ist vielmehr umgekehrt unentbehrlich, sowohl um rechtlich die Eigenstaatlichkeit der Länder zu wahren als auch um die praktische Durchführung des der Bundesregierung nach dem Grundgesetz zustehenden Weisungsrechts zu gewährleisten. Durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses hat sich die Verkündung des Gesetzes verzögert. Es kann daher nicht mehr mit Wirkung zum 1. Januar 1961 in Kraft treten. Eine solche Rückwirkung wäre verfassungswidrig. Aus diesem Grunde beantragt der Vermittlungsausschuß, die Bestimmung über das Inkrafttreten zu ändern und den Termin dafür auf den 1. April 1961 festzusetzen. Ich habe namens des Vermittlungsausschusses die Ehre, Sie zu bitten, seinem Antrage in der Drucksache 2476 Ihre Zustimmung zu erteilen. Wir danken dem Herrn Berichterstatter. Erklärungen werden nicht abgegeben. Wir kommen zur Abstimmung. Wer dem vorliegenden Antrag auf Drucksache 2476 zuzustimmen wünscht, den bitte ich, das Handzeichen zu geben. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ich stelle einstimmige Annahme fest. Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf: a)


    Rede von Dr. Thomas Dehler
    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)