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    Deutscher Bundestag 140. Sitzung Bonn, den 25. Januar 1961 Inhalt: Glückwünsche zum Geburtstag des Abg. Dr. Frede 7943 A Begrüßung des Ministerpräsidenten des Landes Tanganjika Dr. Nyerere . . . 7971 D Erweiterung der Tagesordnung 7943 A Fragestunde (Drucksachen 2422, 2432) Frage des Abg. Dr. Bucher: Kosten des Abreißkalenders des Bundespresse- und Informationsamtes von Eckardt, Staatssekretär . . . 7943 C, D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . . 7943 D Frage des Abg. Dr. Bucher: Verteilung des Abreißkalenders von Eckardt, Staatssekretär 7944 A, B, C, D, 7945 A, B, C Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 7944 A, B Ritzel (SPD) . . . . . . . . 7944 C, D Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 7945 A Erler (SPD) 7945 A, B Kreitmeyer (FDP) . . . . . . 7945 C Frage des Abg. Dr. Arndt: Platz des israelischen Missions-Chefs beim Neujahrsempfang Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 7945 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Äußerungen des hessischen Ministers Franke über den Ausbau des Triester Hafens Dr. van Scherpenberg, Staatssekretär 7945 D, 7946 A Dr. Kohut (FDP) 7946 A, B Frage des Abg. Gottesleben: Steuerabzug für die Beschäftigung von Hausgehilfinnen Dr. Hettlage, Staatssekretär . . 7946 C, D, 7947 A Gottesleben (CDU/CSU) . . . . . 7946 D Frage des Abg. Dröscher: Nichtzahlung von öffentlichen Gebühren durch amerikanische Streitkräfte in Rheinland-Pfalz Dr. Hettlage, Staatssekretär 7947 A, C, D Dröscher (SPD) 7947 C, D Dr. Atzenroth (FDP) 7947 D Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Aufstiegsprüfung für Beamte des gehobenen Dienstes Dr. Anders, Staatssekretär . . . 7948 A, B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7948 B II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1961 Frage des Abg. Josten: Autobahnbrücke bei Bendorf am Rhein Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7948 C Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 7948 C Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Ausfuhrverbot für Schlachtpferde Schwarz, Bundesminister . 7948 D, 7949 B Ritzel (SPD) . . . . . . . . . 7949 A Frage ,des Abg. Dr. Schellenberg: Vereinbarungen des Bundeskanzlers mit den Vertretern der Ärzteorganisationen vom 17. 8. 1960 Blank, Bundesminister . . . 7949 C, D Dr. Schellenberg (SPD) 7949 C Frage des Abg. Dr. Schellenberg: Schreiben des Bundeskanzlers an den Bundesarbeitsminister betr. die Vereinbarungen mit den Ärzteorganisationen Blank, Bundesminister 7949 D, 7950 A, B Dr. Schellenberg (SPD) 7950 A Horn (CDU/CSU) 7950 B. C Frage des Abg. Börner: Bau der Autobahnstrecke Kassel—Kamen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 7950 D, 7951 A Börner (SPD) 7951 A Frage des Abg. Börner: Ausbau der Teilabschnitte der Strecke Kassel—Kamen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . 7951 B, C Börner (SPD) . . . . . . . . . 7951 C Frage des Abg. Dürr: Bundesbahnstrecke Horb—RottweilTuttlingen Dr. Seiermann, Staatssekretär . . . 7951 C Frage des Abg. Paul: Telefonanschlüsse in Eßlingen . . . 7951 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache 1901) ; Schriftlicher und Mündlicher Bericht ,des Rechtsausschusses (Drucksachen 2426, 2445) — Zweite und dritte Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksache 1749); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen 2405, zu 2405) — Zweite und dritte Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes über +die am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossene Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und über die am 31. Oktober 1958 in Lissabon beschlossene Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891 über die Unterdrükkung falscher oder irreführender Herkunftsangaben (Drucksache 1750) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksachen 2406, zu 2406) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Arndt (SPD) . . . . 7952 A, 7954 A Frau Dr. Schwarzhaupt (CDU/CSU) . 7953 B, 7974 D Dr. Weber (Koblenz) (CDU/CSU) . . 7954 D Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 7955 B Jahn (Marburg) (SPD) . . 7955 D, 7976 C Hoogen (CDU/CSU) . . 7956 B, 7976 B Dr. Stecker (CDU/CSU) 7979 A Deringer (CDU/CSU) 7979 B Frau Dr. Kuchtner (CDU/CSU) . . 7980 A Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2397) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 2428, zu 2428) — Zweite und dritte Beratung — Peters (SPD) 7956 D Krammig (CDU/CSU) . . 7957 A, 7959 A Leicht (CDU/CSU) 7958 A Schlick (CDU/CSU) . . . 7958 C, 7960 A Corterier (SPD) . . . . . . . . 7958 D Dr. Starke (FDP) . . . . . . . . 7959 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes (Drucksache 1898); Schriftlicher Bericht des Verteidigungsausschusses (Drucksache 2423) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Seffrin (CDU/CSU) 7960 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Januar 1960 mit der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland betr. die Behandlung von Versicherungsverträgen usw. (Drucksache 2197) ; Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 2434) — Zweite und dritte Beratung — 7961 A Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Industrie und im Bauhauptgewerbe (Drucksache 2202) ; Mündlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksache 2435) — Zweite und dritte Beratung — 7961 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1961 III Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 22. Dezember 1959 mit dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs (Drucksache 2180) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2376) — Zweite und dritte Beratung — 7961 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. März 1960 über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Zolltarifs betr. die Waren der Liste G in Anhang I des Vertrags zur Gründung der EWG (Drucksache 2276); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2413) — Zweite und dritte Beratung — 7961 D Entwurf eines Gesetzes zu ,dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Drucksache 2160) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2395) . . . . . . . 7962 A Entwurf eines Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank (Drucksache 2053) — Erste Beratung - Dr. Dr. h. c. Erhard, Bundesminister 7962 B Dr. Seume (SPD) . . . . . . . 7963 D Dr. Lindenberg (CDU/CSU) . . . . 7970 C Dr. Atzenroth (FDP) 7973 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2280) ; Berichte ,des Haushalts- und des Sozialpol. Ausschusses (Drucksachen 2425, 2424) — Zweite und dritte Beratung — Horn (CDU/CSU) . . . . . . 7981 A, C Dr. Schellenberg (SPD) 7981 C, 7982 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des § 252 des Lastenausgleichsgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache 2283); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für den Lastenausgleich (Drucksache 2418) — Zweite und dritte Beratung — Rehs (SPD) . . . . . . . . . . 7982 D Kraft (CDU/CSU) . . . 7984 B, 7988 A Mischnick (FDP) 7986 C Leukert (CDU/CSU) . . . . . 7988 B Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2315) ; Berichte des Haushalts- und des Sozialpol. Ausschusses (Drucksachen 2430, 2429) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Franz (CDU/CSU) 7989 D Memmel (CDU/CSU) . . . . . 7990 A Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Drucksache 2402) — Erste Beratung — Dr. Harm (SPD) . . . . . . . . 7990 C Freiherr von Kühlmann-Stumm (FDP) 7991 C Krammig (CDU/CSU) 7993 B Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses über die Streitsache vor dem Bundesverfassungsgericht: Antrag der Bayerischen Staatsregierung auf Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen vom 17. August 1960 (Drucksache 2415) . . . . . . . 7993 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Zollübereinkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (Drucksache 2398) Erste Beratung — 7993 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. September 1949 über den Straßenverkehr (Drucksache 2399) — Erste Beratung — 7993 D Übersicht 17 des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 2414) 7993 D Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Entschließungsantrag der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 1960 (Drucksache 2416, Umdruck 531) . . 7994 A Schriftlicher Bericht ides Außenhandelsausschusses über den Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Warmbreitband) (Drucksachen 2238, 2394) . . 7994 A Entwurf einer Sechsundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Wälzlagerstahl usw. —1. Halbjahr 1961) (Drucksache 2411) . . 7994 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung des bundeseigenen Grundstücks der ehem. Pionierkaserne in Ulm (Drucksache 2419) . . . . . . . 7994 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7994 C Anlagen 7995 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1961 7943 140. Sitzung Bonn, den 25. Januar 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 14.06 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 136. Sitzung Seite 7758 A Zeile 12 statt „in Betracht." : in Betracht kommt.; 138. Sitzung Seite 7885 A Zeile 28 statt „Beitrag": Beitritt. Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1961 7995 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bausch 25. 1. Bazille 31. 1. Dr. Bechert 25. 1. Behrisch 28. 1. Dr. Besold 27. 1. Birkelbach* 28. 1. Dr. Birrenbach 27. 1. Brese 16. 2. Caspers 31. 1. Demmelmeier 27. 1. Frau Döhring (Stuttgart) 31. 1. Drachsler 27. 1. Dr. Eckhardt 28. 1. Eisenmann 11. 2. Engelbrecht-Greve 28. 1. Funk 27. 1. Dr. Furler' 28. 1. Gaßmann 25. 1. Dr. Greve 27. 1. Haage 2. 2. Heye 28. 1. Hilbert 31. 1. Höfler 31. 1. Dr. Höck (Salzgitter) 31. 1. Illerhaus 25. 1. Jacobs 25. 1. Dr. Jordan 25. 1, Kalbitzer* 28. 1. Frau Kipp-Kaule 25. 1. Frau Klemmert 27. 1. Dr. Kopf* 28. 1. Dr. Krone 28. 1. Kühn (Bonn) 31. 1. Leber 27. 1. von Lindeiner-Wildau 25. 1. Frau Dr. Maxsein 27. 1. Menke 31. 1. Mensing 25. 1. Dr. Menzel 28. 2. Merten 25. 1. Metzger* 28. 1. Ollenhauer 27. 1. Pelster 25. 1. Pietscher 27. 1. Rasner 28. 1. Dr. Rutschke 27. 1. für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Scheel 27.1. Dr. Schild 25.1. Schmidt (Hamburg) 27.1. Schneider (Hamburg) 4.2. Schüttler 27. 1. Dr. Siemer 25.1. Dr. Stammberger 4.2. Stenger 28. 2. Weimer 25.1. Werner 25.2. Frau Wolff 27.1. Dr. Zimmer 27. 1. b) Urlaubsanträge Geiger (München) 28. 2. Jürgensen 2.2. Neubauer 28.2. Dr. Schmidt (Wuppertal) 18.2. Schoettle 4.2. Wendelborn 26. 2. Anlage 2 Umdruck 736 Änderungsantrag der Abgeordneten Deringer, Jahn (Marburg), Dr. Bucher und Genossen zur' zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksachen 1749, 2405, zu 2405). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Zu Artikel 1 Nr. 27: § 36 i erhält folgende Fassung: „§ 36 i (1) Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 36 b Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. (2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen." 2. Zu Artikel 6: Dem § 12 wird folgende Nummer 4 angefügt: „4. Beim Patentgericht können als Hilfsrichter auf Lebenszeit angestellte Richter sowie auf Lebenszeit angestellte Beamte, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen oder technische Mitglieder des Patentamts sind, bestellt werden. § 36 b Abs. 2 Satz 3 des Patentgesetzes ist anzuwenden. Die Hilfsrichter bestellt der Bundesminister der Justiz. Die Hilfsrichter müssen für eine bestimmte Zeit von mindestens einem Jahr bestellt und 7996 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1961 dürfen nicht vorher abberufen werden. Die Hilfsrichter können nicht den Vorsitz führen. In einem Senat darf nicht mehr als ein Hilfsrichter mitwirken; er muß in der Entscheidung als solcher bezeichnet werden." Bonn, den 24. Januar 1961 Deringer Jahn (Marburg) Dr. Bucher Dr. Arndt Bauer (Würzburg) Bühler Dr. Hauser Hoogen Dr. Kanka Frau Dr. Kuchtner Leonhard Müller-Hermann Dr.-Ing. Philipp Storm (Meischenstorf) Seidl (Dorfen) Dr. Wahl Dr. Weber (Koblenz) Wittrock Anlage 3 Umdruck 737 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des § 252 des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2283, 2418). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 werden in § 252 Abs. 2 die Worte „nach dem 31. Dezember 1962" durch die Worte „nach dem 30. Juni 1961" ersetzt. Bonn, den 24. Januar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 738 Änderungsantrag der Abgeordneten Memmel und Genossen zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen (Drucksachen 2315, 2429) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 2 werden in dem neu eingefügten § 6 a die Sätze 2 und 3 gestrichen. Bonn, den 25. Januar 1961 Memmel Schlee Höcherl Anlage 5 Umdruck 739 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des § 252 des Lastenausgleichsgesetzes (Drucksachen 2283, 2418). Der Bundestag wolle .beschließen: In Artikel 1 werden in § 252 Abs. 2 die Worte „nach dem 31. Dezember 1962" durch die Worte „nach dem 31. Dezember 1961" ersetzt. Bonn, den 25. Januar 1961 Mischnick Lenz (Trossingen) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 340 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Höcherl, Wagner, Frau Dr. Kuchtner, Seidl (Dorfen) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksachen 1749, 2405, zu 2405). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 6 § 11 Abs. 2, 3, 4, 5, 6 unid 7 wird die Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 25. Januar 1961 Höcherl Frau Dr. Kuchtner Seidl (Dorfen) Spies (Emmenhausen) Dr. Graf Henckel Vogt Schlee Memmel Dr. Gleissner Sühler Fuchs Weinkamm Dr. Kanka Bauereisen Bauer (Wasserburg) Wittmann Wagner Anlage 7 Umdruck 741 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften (Drucksache 2280, 2424). i. Nach Artikel 4 wird folgender neuer Artikel 4 a eingefügt: Artikel 4 a Änderung des Gesetzes über Krankenversicherung der Rentner Artikel 2 § 6 des Dritten Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz über Krankenversicherung der Rentner — KVdR) vom 12. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 500) wird wie folgt geändert: Die Worte „bis zum 31. Dezember 1960" werden durch die Worte „bis zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.' Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1961 7997 2. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats, Artikel 4 a am 1. Januar 1961 in Kraft." Bonn, den 25. Januar 1961 Arndgen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 742 Änderungsantrag des Abgeordneten Krammig zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksachen 2397, 2428) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 wird die Zahl „25" durch die Zahl „20" ersetzt. Bonn, den 25. Januar 1961 Krammig Anlage 9 Umdruck 743 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Stecker, Ritzel, Eilers (Oldenburg), Leicht, Dr. Schäfer und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Drucksachen 1749, 2405, zu 2405). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 5 ist in § 10 unter II, Bundesbesoldungsordnung B die Nummer 1 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederherzustellen. Bonn, den 25. Januar 1961 Dr. Stecker Ritzel Eilers (Oldenburg) Leicht Dr. Schäfer Bauer (Wasserburg) Hermsdorf Hackethal Koch Nieberg Dr. Dresbach Niederalt
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    Rede von Dr. Franz Seume


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (Plos)





    (Beifall bei der SPD.)


    (Beifall bei der SPD.)


    (Erneuter Beifall bei der SPD.)

    Es wäre nach der Entscheidung dieses Hauses vom 19. Mai vorigen Jahres die Pflicht der Bundesregierung gewesen, bei der Wiedervorlage dieses Gesetzentwurfs mindestens zwei Konsequenzen zu ziehen. Sie hätte nämlich, statt dieser rechtlich zweifelhaften Sache bei der dritten Vorlage im Bundestag erneut ein unpassend zusammengeflicktes juristisches Mäntelchen umzuhängen, diesmal Gelegenheit nehmen müssen, diesem Hause die politischen Notwendigkeiten darzutun, die ihr Veranlassung geben, den Anteilseignern der überschuldeten, toten und funktionslosen Reichsbank entgegen dem bestehenden Recht mit bemerkenswerter Mühe eine hundertprozentige Abfindung zusammenzurechnen. Die Bundesregierung hätte also ihren politischen Entwurf zumindest diesmal politisch begründen müssen.
    Die Bundesregierung hätte aber aus der Entscheidung dieses Hauses vom 19. Mai vorigen Jahres auch eine weitere Konsequenz ziehen müssen. Die Bundesregierung weiß, daß die von ihr vorgeschlagene und auf dem gegebenen Recht beruhende Liquidation der Golddiskontbank im Gegensatz zur sogenannten Liquidation der Reichsbank in diesem Hause keinen wesentlichen Schwierigkeiten begegnet. Es wäre also Ihre Pflicht gewesen, Herr Bundeswirtschaftsminister, die sofort mögliche Liquidation der Golddiskontbank diesem Hause mit
    einem getrennten Gesetzentwurf vorzulegen. Es wäre unschwer möglich, den Vorbehalt, den Sie in bezug auf die Golddiskontbank-Aktien, die der Reichsbank gehören, gemacht haben, in das Gesetz einzubauen. Die Bundesregierung hätte damit wesentlich zur Beruhigung ausländischer Gläubiger und zur Beseitigung von Vorwürfen gegen die gesetzgebenden Körperschaften beigetragen, wenn es sich hierbei auch größtenteils nur um eine künstlich hochgespielte Entrüstung kleiner Interessentengruppen handelt.
    Der Herr Bundeswirtschaftsminister hat die Frage der beschlagnahmten deutschen Vermögen im Ausland angeschnitten. Ihnen ist genau bekannt, meine Damen und Herren, auch Ihnen, Herr Bundeswirtschaftsminister, daß ,die zur Zeit von der Bundesregierung angestrebte Regelung ohne jeden praktischen Zusammenhang mit der Entschädigung der Anteilseigner der ehemaligen Reichsbank ist. Der gewisse Zusammenhang, der besteht, besteht nur am Rande mit der Liquidation der Golddiskontbank. Um so bedauerlicher ist es, feststellen zu müssen, daß sich die Bundesregierung gegenüber dem berechtigten Vorschlag auf Trennung beider Entwürfe voneinander hinter Formalien und hinter der unzureichenden Erklärung verschanzt, daß sie eine solche Trennung mit dem Ziele einer beschleunigten Verabschiedung der Vorschriften über die Liquidation der Golddiskontbank für „unzweckmäßig" hält, —nachzulesen in der schriftlichen Begründung der Bundesregierung zu den Drucksachen 533 und 2053. Hierzu muß nochmals ausdrücklich festgestellt werden, daß die Trennung der gegenwärtig gekoppelten Gesetzentwürfe über die „Liquidation" der Reichsbank und der Golddiskontbank eine Angelegenheit von seltener technischer Einfachheit ist.
    Der Sache nach hat es sich bei dieser sogenannten Liquidation der Reichsbank um eine auferlegte Vermögensauseinandersetzung mit der ihrer Funktionen entkleideten ehemaligen Reichsbank, und zwar aus Anlaß des durch alliierte Gesetzgebung neugeschaffenen Landeszentralbanksystems, zu handeln. Diese auferlegte Vermögensauseinandersetzung setzt aber geradezu voraus, daß die ehemalige Reichsbank nicht mehr als existent zu betrachten ist. Denn wenn es wirklich der Sache und der historischen Entwicklung nach so wäre, daß wir heute berufen wären, die nach Auffassung der Bundesregierung angeblich noch bestehende Reichsbank aufzulösen, dann könnte und dann dürfte uns in den Jahren 1946/47 niemand eine Vermögensauseinandersetzung mit einem noch existierenden Institut vorgeschrieben haben.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Es gibt also nur die eine Schlußfolgerung, daß mit der von den Alliierten uns auferlegten und von der Bundesregierung ausdrücklich anerkannten Vermögensauseinandersetzung die Reichsbank de facto und de jure bereits tot ist.

    (Abg. Dr. Lindenberg: Völlig abwegig!)

    Dem entspricht auch — weil es nicht abwegig ist, Herr Kollege Lindenberg — die alliierte Gesetzgebung in den Jahren 1946'47 über die Schaffung der Landeszentralbanken. Die damaligen alliierten Gesetze stellen nicht nur fest, daß die neu zu schaf-



    Dr. Seume
    fenden Landeszentralbanken an die Stelle der ehemaligen Reichsbankanstalten treten, sondern sie stellen darüber hinaus und zum Teil sogar wörtlich fest, daß die Reichsbankanstalten in Liquidation treten bzw. in Liquidation getreten sind. Wörtlich nachzulesen in damaligen Amtsblättern, Gesetzes- und Verordnungsblättern deutscher Länder!
    Der heutige deutsche Gesetzgeber kann daher nicht ein zweites Mal die Auflösung der bereits 1946/47 aufgelösten Reichsbank anordnen, wie das fälschlich in § 1 ,des vorliegenden Gesetzentwurfes vorgesehen ist. Damit steht zugleich fest, daß die Bundesregierung die Reichsbank als abwickelndes und nicht als lebendes Institut behandeln muß und daß sie das Kapital der ehemaligen Reichsbank — mit allen sich daraus weiter ergebenden Folgen — falsch berechnet hat.
    Das ganze juristische Scheingeplänkel in der Begründung der Bundesregierung zum vorliegenden Entwurf, ob die §§ 5, 6, 7 oder 9 der zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz auf die ehemalige Reichsbank anzuwenden sind oder nicht und ob der eine oder andere Paragraph ergiebig genug ist oder nicht, entbehrt der seriösen Grundlage. Es ist ein Spiel mit dem Recht, aber ein sehr gefährliches Spiel!

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Es ist auch falsch, davon zu sprechen — der Herr Bundeswirtschaftsminister hat es vorhin getan, und das steht außerdem in der schriftlichen Begründung der Bundesregierung —, daß Besatzungs- und Bundesgesetzgeber die bereits tote Reichsbank nach und nach, ohne dies ausdrücklich zu sagen, in das „besondere System des Umstellungsrechts der Geldinstitute" einbezogen haben, und daraus völlig unbegründete und abwegige Schlüsse zugunsten der Anteilseigner herzuleiten. Es handelt sich nicht um ein allmähliches Einbeziehen der bereits toten Reichsbank in dieses Umstellungsrecht, sondern es handelt sich laut Währungs- und Umstellungsgesetz um die umstellungsrechtliche Behandlung von Reichsmarkkonten, die Geldinstitute untereinander — und damit auch noch bei der inzwischen funktionslosen Reichsbank — hatten, sowie um die Behandlung von Reichsmarkkonten, die das Reich, die NSDAP, die Bahn, die Post usw. ebenfalls bei Geldinstituten — und damit auch noch bei der ehemaligen Reichsbank — hatten.

    (Vorsitz: Präsident D. Dr. Gerstenmaier.)

    Hierbei spielt die ehemalige Reichsbank lediglich als kontoführendes Institut die gleiche technische Rolle, wie sie jedes andere nach dem Zusammenbruch oder nach der Währungsreform nicht mehr funktionsfähige — und damit abzuwickelnde oder bereits abgewickelte — Institut spielte. Es ist also falsch, wenn die Bundesregierung und der Herr Bundeswirtschaftsminister den Anschein erwecken wollen, als läge hier etwas Besonderes vor.
    Da die Reichsbank durch gesetzliche Anordnung seit 1946/47 tot ist, ist der Weg ihrer weiteren umstellungsrechtlichen Behandlung eindeutig gewiesen. Sie muß erstens auf Grund dieses Tatbestandes
    als abwickelndes Institut behandelt werden, und zweitens ist für abwickelnde Institute — im Gegensatz zur Vorlage der Bundesregierung — kein Eigenkapital mehr zu berechnen.
    Die Auffassung der Bundesregierung, man könne sich auf andere Dezentralisierungsmaßnahmen bei lebenden Institutionen der Wirtschaft berufen oder sich auf den Standpunkt stellen, die Anteilseigner müßten so behandelt werden, als habe die Reichsbank bis heute weiterexistiert, hat daher keine Grundlage. Wir behalten uns vor, nunmehr auch zur Überschrift und zu § 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs entsprechende Änderungsanträge zu stellen.
    Im übrigen beziehe ich mich auf meine eingehenden Ausführungen, die ich zur Frage der Dezentralisation, der Kapitalberechnung usw. in der 115. Sitzung des Hauses am 19. Mai vorigen Jahres gemacht habe.
    Der Herr Bundeswirtschaftsminister hat auch vorhin wieder, wie das bereits in der zweiten und dritten Lesung des zweiten Entwurfs geschehen ist, auf das Beispiel und das Verfahren bei anderen Währungsbanken verwiesen. Ich möchte hierzu wie damals erklären, daß die Berufung auf dieses Verfahren ohne Bedeutung und ohne Beweiskraft ist. Bei der Bank von England, bei der Bank von Kanada, bei der Niederländischen Zentralbank und bei der Dänischen Nationalbank, auf die sich Herr Kollege Lindenberg in der damaligen Berichterstattung berufen hat, handelte es sich um die Änderung der Organisationsform lebender, ihre 'Funktionen im vollen Umfang ausübender Institute, nämlich um die Änderung von der privatrechtlichen in die öffentlich-rechtliche Unternehmensform bzw. in ein vom Staat übernommenes Institut. Hierbei waren die Bank von England, die Niederländische Zentralbank und die Dänische Nationalbank echte private Aktiengesellschaften und damit ihre Anteilseigner im Gegensatz zu den Anteilseignern der Reichsbank echte Aktionäre. Wenn diese Beispiele für die ehemalige Reichsbank vergleichsweise gelten sollten, dann müßte die ehemalige Reichsbank tatsächlich — und nicht nur fiktiv — ein lebendes Institut sein, dann müßte sie tatsächlich — und nicht nur fiktiv — ihre Funktionen ausüben und dann müßte sie vor allem eine echte private Aktiengesellschaft sein, was nicht der Fall ist.
    Schließlich kommt man auch nicht um die interessante Feststellung herum, daß die Anteilseigner selbst auf dem Standpunkt stehen, die ehemalige Reichsbank sei nicht mehr existent. Sie führten nämlich in einem Beschlußantrag vor dem Bundesgerichtshof im Jahre 1957 aus, daß nach einem allgemeinen Rechtsgedanken eine Vereinigung dann ihr Ende finde, wenn die Erreichung ihres Zweckes unmöglich geworden sei, was nach ihrer Meinung auch für die ehemalige Reichsbank gelte.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Ja natürlich; aber entschädigt müssen sie werden!)

    Die Erreichung des Zweckes der Reichsbank endete
    mit der Errichtung des Landeszentralbankensystems.



    Dr. Seume
    Meine Damen und Herren, wir sind in dieser entscheidenden Frage mit den Anteilseignern völlig einig. Die Bundesregierung sollte sich in diesem Punkt endlich auch auf einen vernünftigen und den Tatsachen entsprechenden Standpunkt stellen.
    Gestatten Sie mir nun einige Bemerkungen zu der von der alliierten Gesetzgebung auferlegten Vermögensauseinandersetzung mit der Institution der ,ehemaligen Reichsbank. Diese Auflage der Vermögensauseinandersetzung ist ein einheitlicher, Bleichlautender Bestandteil aller Landeszentralbankgesetze seit 1946. Sie hat folgenden Wortlaut:
    Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten unbeschadet der späteren Vermögensauseinandersetzung mit der Deutschen Reichsbank folgende Rechtswirkungen ein;
    Rechtswirkungen, meine Damen und Herren, die sich dann mit rein technischen Fragen des Geschäftsablaufs der Landeszentralbanken befassen. Diesem Wortlaut, den ich eben verlesen habe, ist auch nicht die leiseste Andeutung zu entnehmen, durch die die Bundesregierung sich für berechtigt halten könnte, unter „Vermögensauseinandersetzung mit der Institution der ehemaligen Reichsbank" ausschließlich eine hundertprozentige Abfindung der Anteilseigner zu verstehen. Von den Interessenten und leider auch von der Bundesregierung wird aber versucht, dem nüchternen juristischen Akt einer solchen Vermögensauseinandersetzung mit der ehemaligen Reichsbank fälschlich einen Entschädigungsanspruch zugunsten der Anteilseigner zu unterschieben. Die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz scheute sich nicht einmal, in bewußter Irreführung der Öffentlichkeit von einer durch die alliierte Gesetzgebung zugesagten Entschädigung zu sprechen. Kein Wort ist davon wahr.
    Wenn also festzustellen ist, daß die von den Alliierten nach der ausgesprochenen Liquidation der Reichsbank angeordnete Vermögensauseinandersetzung auch nicht eine Andeutung zugunsten der Anteilseigner enthält, dann ist es eine unzulässige, eine nachträgliche und eine rechtlich haltlose, einseitige Hineininterpretierung durch die Bundesregierung, wenn sie in ihrer Begründung wörtlich erklärt, es sei der Sinn der auferlegten alliierten Vermögensauseinandersetzung, daß die vermeintlichen Vermögensrechte der Anteilseigner auch trotz des Zusammenbruchs nicht geschmälert werden dürften.
    Auch hiervor, meine Damen und Herren, ist kein Wort richtig, Denn die Vermögensauseinandersetzung ist eine natürliche Folge der bereits 1946/1947 ausgesprochenen Liquidation der Reichsbank und nicht, wie die Bundesregierung fälschlich behauptet, eine Folge der föderativ-organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Institutionierung des Zentralbanksystems.

    (Abg. Dr. Lindenberg: Rechtsauffassung!)

    Mit anderen Worten - und das ist eine entscheidende Feststellung —: Die Vermögensauseinandersetzung folgt der Liquidation der Reichsbank, aber nicht der sogenannten Dezentralisation.
    Vermögensauseinandersetzung bedeutet lediglich Abrechnung der Aktiven und der Passiven. Hierbei ist die Rolle der Anteilseigner, selbst wenn man sie theoretisch als Eigentümer betrachten wollte, ausschließlich von dem sich ergebenden Saldo abhängig. Die Überschuldung der Reichsbank mit 7,8 Milliarden D-Mark hat auch diese Hypothese der Bundesregierung zerstört, weil das vermeintliche Eigentum aufgezehrt und substanzlos wurde.
    Nun zur Frage der sogenannten Enteignung der Anteilseigner, die in der Propaganda besonders hochgespielt wurde. Gerade in der letzten Zeit ist die Auffassung eines anonymen Verfassers in der Zeitschrift „Der Volkswirt" vom 9. Juli 1960 weit verbreitet warden, der sich vorgenommen hatte, mit aller „Klarheit und Gründlichkeit" „für die Wahrung des Rechts und die Festigung und Erhaltung unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung" unter vielem anderem aufzuzeigen, daß die Funktionsfähigkeit der Reichsbank nichts anderes als eine Folge der Enteignung der Reichsbank und damit der Enteignung ihrer Anteilseigner durch das Landeszentralbanksystem sei.
    Meine Damen und Herren, ich will davon absehen, in diesem Augenblick die Vermessenheit einer Auffassung gebührend zu charakterisieren, die Anteilseigner als die Eigentümer der ehemaligen Reichsbank zu betrachten

    (Abg. Dr. Lindenberg: Natürlich! Aktionäre!)

    und so zu tun, als wäre das gesamte Reichsbanksystem mit ihren Anteilen aufgebaut und entwickelt worden.

    (Abg. Dr. Lindenberg: Wer war denn Eigentümer?)

    In Wirklichkeit, Herr Kollege Lindenberg, waren die Aufgaben und Funktionen der Institution „Reichsbank" nach der voraufgegangenen gesetzlichen Feststellung ihrer Liquidation durch die Neuordnung des Notenbanksystems und durch die Schaffung eines neuen Funktionsträgers mit neuer Aufgabenstellung beendet, aber keinesfalls durch Enteignung.

    (Abg. Dr. Atzenroth: Und wer war vorher Eigentümer?)

    Und im Zuge dieser Neuordnung des Notenbanksystems stellen eben sämtliche Landeszentralbankgesetze seit dem Jahre 1946 einheitlich fest, daß „unbeschadet der späteren Vermögensauseinandersetzung" mit der Institution der Reichsbank z. B. alle Grundstücke und Betriebseinrichtungen, alle Vermögenswerte, alle bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten auf die Landeszentralbanken übergehen. In Wirklichkeit hat damit also lediglich das stattgefunden, was später im Art. 135 des Grundgesetzes, auch verfassungsrechtlich, wenn auch auf einer anderen Ebene, geregelt wurde, nämlich der Übergang des Vermögens einer Körperschaft öffentlichen Rechts auf diejenige neue Körperschaft öffentlichen Rechts, die die betreffenden Aufgaben der alten Institution übernommen hat. Hier ist also in berechtigter analoger Anwendung der Übergang des Vermögens der ehemaligen Reichsbank auf das neue Landeszentralbanksystem erfolgt.
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 140. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 25. Januar 1961 7967
    Dr. Seume
    Art. 135 a des Grundgesetzes stellt ausdrücklich fest, daß das erforderliche Bundesgesetz über die Vermögensauseinandersetzung in solchen Fällen Verbindlichkeiten nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen braucht, und zwar ohne daß es sich dann um eine Enteignung von Schuldrechten oder von Sachrechten handelt.
    Es ist also unmöglich, hier — wie das zum Teil geschehen ist — von einer Ausplünderung der Reichsbank oder ihrer Anteilseigner durch das Landeszentralbanksystem zu sprechen. Auf welches Niveau begeben wir uns damit!
    Es ist falsch und es ist eine Irreführung der Öffentlichkeit, in diesem Zusammenhang überhaupt von einer das Grundgesetz verletzenden Enteignung zu sprechen. Es liegt keine Enteignung vor. Zu bedauern ist, daß die Bundesregierung entgegen den Tatsachen und auch entgegen dem bestehenden Recht hier so laut in den Chor der Interessenten mit eingestimmt hat, ganz abgesehen davon, ,daß die Anteilseigner gar keine Aktionäre und damit keine Eigentümer sind, und ganz abgesehen davon, daß statt eines auseinanderzurechnenden Vermögens nur Schulden in Höhe von 7,8 Milliarden DM vorhanden sind.
    Nun einige Feststellungen zu der Frage, ob es sich bei den Anteilseignern um Aktionäre handelt oder nicht. In dieser Frage ist ein Beschluß ,des Bundesgerichtshofs vom 13. Januar 1958 ergangen. Es ist die letzte Entscheidung eines höchsten Gerichts, die in Reichsbankangelegenheiten getroffen wurde. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich fest, daß die Anteilseigner entgegen der Rechtsstellung echter Aktionäre nicht das Recht haben, die Rechtsverhältnisse der Reichsbank zu ordnen; daß sie nicht das Recht haben, die Organisation oder die Satzung der Reichsbank zu ändern; daß sie nicht das Recht haben, eine Kapitalherabsetzung vorzunehmen, Organe zu wählen, Verwaltungsträger zu entlasten, über Fragen der Geschäftsordnung zu beschließen, Abschluß- oder Sonderprüfer zu bestellen oder etwa über die Gewinnverteilung zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof stellt zusammenfassend fest: Die Stellung der Anteilseigner „war der Stellung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nicht vergleichbar".
    Ich möchte auch besonders hervorheben, daß aus dieser Formulierung des Bundesgerichtshofs zugleich die Auffassung des höchsten deutschen Gerichts erkennbar ist, daß es sich bei der Reichsbank heute um eine bereits tote Institution handelt, die auch die Bundesregierung durch ihre zweifelhaften Fiktionen nicht wieder zum Leben erwecken kann.
    Bei dieser zusammenfassenden Feststellung des Bundesgerichtshofs will ich es bewenden lassen; denn deutlicher kann nicht festgestellt werden, daß es sich entgegen der Auffassung der Bundesregierung nicht um Aktionäre, nicht um Eigentümer, nicht um Substanzeigner handelt.
    Über diese Feststellungen des Bundesgerichtshofs hinaus gibt es jedoch noch eine Reihe zusätzlicher Argumente. Es ist im Schrifttum und in den Kommentaren über die Stellung der Anteilseigner von Anfang an klar gewesen, daß der Gesetzgeber keine Reichsbankaktionäre schaffen wollte; ein Umstand, den die vielfach zitierten Ergebnisse der von den Interessenten in Auftrag gegebenen sogenannten Sachverständigengutachten der neueren Zeit in bemerkenswerter Weise einfach totschweigen. Die Anteilseigner hatten keine Mitgliedschaftsrechte. Sie waren keine Eigentümer; denn sie hatten nicht einmal das selbstverständlichste Recht, über die Auflösung ihres vermeintlichen Eigentums zu beschließen. Wenn man Aktionär, wenn man Eigentümer, wenn man Substanzeigner oder Miteigentümer ist, trägt man eine Verantwortung. Die Anteilseigner trugen gar keine Verantwortung, und sie wollten auch keine tragen, sie waren immer zur Passivität verurteilt, weil sie eben keine Aktionäre, sondern — im ausdrücklichen Gegensatz zur Aktie — Inhaber von Papieren eines völlig anderen Charakters waren. In dem Raume zwischen Aktionären auf der einen Seite und Inhabern von Obligationen auf der anderen Seite stehen sie in weitem Abstand von den Aktionären sehr dicht neben den Inhabern von Obligationen, und sie müssen der herrschenden Rechtsauffassung entsprechend grundsätzlich auch wie diese Kategorie behandelt werden.
    Nach den weiteren Ausführungen, die ich zu diesem Punkt und zu der ebenso haltlosen Hypothese der Bundesregierung, die Anteilseigner hätten die Stellung von Vorzugsaktionären gehabt, in der 115. Sitzung des Bundestages vom 19. Mai vorigen Jahres gemacht habe, muß heute nach der unveränderten Vorlage durch die Bundesregierung festgestellt werden: Die Bundesregierung verkennt bewußt den Rechtscharakter der Anteilseigner. Sie verkennt absichtlich den Willen des Gesetzgebers, der in den früheren Bankgesetzen überzeugend zum Ausdruck gekommen ist. Sie reiht die Anteilseigner nicht in die ihnen gemäße Kategorie von Vermögensträgern, sondern willkürlich in Kategorien ein, mit denen sie überhaupt nicht zu vergleichen sind. Die Bundesregierung tut so, als hätte es ausgerechnet für die Anteilseigner der Reichsbank überhaupt keinen Krieg und keine Kriegsfolgen gegeben.
    Auch die Entwicklung der Gesetzgebung in der Frage der Verwendung eines etwaigen Liquidationserlöses der Reichsbank entspricht der von mir vorgetragenen Auffassung. Zwar hatten im Reichsbankgesetz von 1875 die Anteilseigner noch gewisse eingeschränkte Rechte auf einen Teil des Liquidationserlöses. Eingeschränkt waren diese früheren Rechte vor allem durch den unabdingbaren Vorrang der Gläubiger und Noteninhaber am Liquidationserlös. Erst nach Befriedigung dieser Kategorien waren die Anteilseigner an der Reihe, sofern dann noch etwas übriggeblieben war. In diesem Falle sind es 7,3 Milliarden DM Schulden, die übriggeblieben sind. In der weiteren Entwicklung der Reichsbankgesetzgebung nach dem ersten Weltkrieg ist logischer- und konsequenterweise im Sinne der hier vorgetragenen Erkenntnisse von irgendwelchen Rechten der Anteilseigner am Liquidationserlös überhaupt nicht mehr die Rede. Hier sollte man den ausdrücklichen und in den neuen Fassungen der Reichsbank-



    Dr. Seume
    Besetze zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers respektieren. Wenn ein bestimmter Sachverhalt vom Gesetzgeber in einem neueren Gesetz im Gegensatz zu früher ausdrücklich nicht mehr geregelt wird, hat kein Kommentator und auch keine sonstige Stelle das Recht, einen solchen Sachverhalt nachträglich wieder hineinzuinterpretieren, es sei denn, daß man die Rechtssicherheit durch Willkür gefährden will.

    (Abg. Dr. Lindenberg: Aber das Parlament kann es beschließen!)

    Vor allem aber sollte man in der Heranziehung von Kommentaren ehemaliger nationalsozialistischer Notenbankpräsidenten etwas vorsichtiger sein. In jedem Falle entbehrt die Auffassung der Bundesregierung auch in dieser Frage der einseitigen Verwendung des Liquidationserlöses zugunsten der Anteilseigner der Grundlage; denn seit der Bankengesetzgebung von 1924 ist es im Gegensatz zur falschen Darstellung der Bundesregierung absolut unstreitig, daß der Liquidationserlös nicht den Anteilseignern gehört.
    Meine Damen und Herren! Es ist in dieser ganzen Angelegenheit gewiß sehr bedauerlich, daß sich das zuständige Ressort in allen diesen Fragen seit Jahren einseitig und entgegen der tatsächlichen Entwicklung und entgegen der tatsächlichen Rechtslage in zahlreichen Äußerungen festgelegt hat, ohne daß der Gesetzgeber die Möglichkeit hatte zu entscheiden. Aber dieses gewiß problematische Verhalten des Ressorts kann und darf den Gesetzgeber nicht hindern, die richtige Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen.
    An dieser Stelle ist es notwendig, einmal zu erwähnen, aus welchen Gründen es überhaupt zur Zurverfügungstellung privaten Kapitals für die Reichsbank kam. Das geschah nicht etwa deswegen, um im Sinne einer Aktiengesellschaft privates Kapital zu beteiligen und die Reichsbank mit privatem Kapital aufzubauen, sondern das geschah, wie es besonders bei den drei Reichsbanknovellen um die Jahrhundertwende zum Ausdruck kam, überwiegend deshalb, um die Reichsbank nach den damals „anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts im Kriegsfalle einer Beschlagnahme durch den Feind" zu entziehen.
    Niemals ist auch die harte Kritik an der Art der früheren Verzinsung der Reichsbankanteile verstummt, Immer wurde, besonders aus Kreisen der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft, geltend gemacht, daß entsprechend der eigentlichen, völlig risikofreien Rechtsstellung der Anteilseigner zur Reichsbank nur eine solche Art der Verzinsung gerechtfertigt sei, wie sie den Inhabern von Reichsanleihen, also den Inhabern von festverzinslichen Schuldverschreibungen, gewährt werde. Bis dann endlich in der letzten Stufe der Entwicklung der Gesetzgebung über die Reichsbank dieser Gedanke klar und unübersehbar — übersehen wurde er nur von der Bundesregierung — zum Ausdruck kam und damit auch die letzte Möglichkeit einer Unklarheit darüber, daß es sich bei den Anteilseignern nicht um Aktionäre oder ähnliches handelt, beseitigt wurde.
    Mit der festen Verzinsung der Anteilsscheine hatten die Anteilseigner einwandfrei festverzinsliche Wertpapiere, und damit verbot sich für den Gesetzgeber jede weitere Beteiligung der Anteilseigner am Liquidationserlös. Nur die Bundesregierung macht jetzt den bedauerlichen Versuch, diesen rechtlich logischen Zusammenhang in einer rechtswidrigen Weise wieder aufzubrechen.
    Im übrigen haben sich die Aufgaben der Reichsbank im Laufe der Jahre wesentlich gewandelt. Im Bankgesetz von 1924 war die Aufgabe der Reichsbank sachlich schlicht und einfach wie folgt umschrieben:
    Die Reichsbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Aufgabe, den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.
    Im Gesetz über die Deutsche Reichsbank vom 15. Juni 1939 hieß es dagegen:
    Die Reichsbank untersteht als deutsche Notenbank der uneingeschränkten Hoheit des Reiches. Sie dient der Verwirklichung der durch die nationalsozialistische Staatsführung gesetzten Ziele im Rahmen des ihr anvertrauten Aufgabenbereichs, insbesondere zur Sicherstellung des Wertes der deutschen Währung.
    Es ist also eine unbestreitbare Tatsache, daß die Reichsbank ein entscheidendes Instrument der nationalsozialistischen Wirtschafts- und Finanzpolitik und der inflationären Währungspolitik war. Damit aber steht ebenso unbestreitbar fest, daß diese Reichsbank einschließlich ihrer Anteilseigner unentrinnbar auch das Schicksal des nationalsozialistischen Reiches teilen muß.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Jeder Anteilseigner hat gewußt, welcher Institution mit welcher Zielsetzung er sein Geld zur Verfügung stellt. Hat er dieser Institution sein Geld dennoch gelassen, dann kann ihm nicht zugestanden werden, mit einer de facto hundertprozentigen Abfindung aus dem Zusammenbruch herauszukommen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Angesichts des außergewöhnlichen Maßes der Vernichtung von Eigentum und Recht als Folge des Krieges ist ein solcher Gedanke auch politisch unerträglich. Das verantwortliche Ressort sollte endlich aufhören, für eine so untaugliche Sache juristische Begründungen zu erfinden und das Recht zu strapazieren.

    (Erneuter Beifall bei der SPD.)

    Gar nicht mehr zu reden von den einfach nicht zu übersehenden politischen Schlußfolgerungen, können die Anteilseigner im Grundsatz bestenfalls nur wie Altsparer oder wie solche Gläubiger behandelt werden, die ihr Geld dem Reich ebenfalls festverzinslich unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Geldanlage zur Verfügung gestellt haben. Die Ansprüche dieser Kategorien sind von diesem Hause abschließend geregelt worden. Ich beziehe mich auch hier im einzelnen auf meine Ausführungen in der 115. Sitzung dieses Hauses vom 19. Mai vorigen Jahres.



    Dr. Seume
    Lassen Sie mich noch einige Worte zur Berichterstattung in der Öffentlichkeit und zu der entfachten Propagandawelle sagen. Ich will hierbei keine Ausführungen über das in der Presse vielfach bemühte sogenannte Zufallsergebnis der Abstimmung in der 115. Sitzung des Bundestages machen. Ebensowenig will ich Ausführungen über die fragwürdigen Pressemeldungen vom „Vorrang des gutbürgerlichen Mittagstisches vor der Arbeit des Plenums" machen. Diese Meldungen galten trotz ihrer Einseitigkeit ohnehin nur Ihnen, meine Damen und Herren von der CDU/CSU. Aber das Abstimmungsergebnis vom 19. Mai vorigen Jahres war kein Zufallsergebnis, sondern es war der Ausdruck eines quer durch die Reihen dieses Hauses gehenden Unmutes gegen den Entwurf der Bundesregierung über die sogenannte Liquidation der Reichsbank.

    (Beifall bei der SPD.)

    Auch aus diesem Grunde ist es eine Zumutung, daß die Bundesregierung dem Hause diesen Entwurf wieder unverändert vorlegt.
    Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit jetzt vielmehr auf die merkwürdige politische Scharfmacherei lenken, die sich bei dieser Berichterstattung herausgestellt hat. Da wird von Rechtsverweigerung gegenüber den Anteilseignern gesprochen. Da wird gesprochen von der Gefahr eines östlichen Rechtsdenkens, wenn man sich nicht mindestens der Auffassung der Bundesregierung anschließt, und da wird gesprochen von den das Eigentum zerstörenden Maßnahmen des kommunistischen Ostens. Und das alles nur im Zusammenhang mit den Anteilseignern der ehemaligen Reichsbank!

    (Abg. Lange [Essen]: Hört! Hört!)

    Da wird so getan, als sollten die Anteilseigner überhaupt nichts bekommen. Da wird die Wahrung des Rechts, da wird die Festigung und Erhaltung unserer Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung und da wird der unabsehbare Schaden für den öffentlichen Kredit im In- und Ausland beschworen.

    (Abg. Lange [Essen] : Hört! Hört!)

    Das alles, meine Damen und Herren, ebenfalls nur im Zusammenhang mit -den Anteilseignern der ehemaligen Reichsbank!
    Da heißt es, daß ,die Regierungsvorlage ,die unterste Grenze des Ermessensspielraums der Bundesregierung darstelle. Meine Damen und Herren, wer entscheidet eigentlich darüber? Die Interessenten etwa selbst?
    Da scheut sich die Interessenvertretung der Anteilseigner nicht, mit unzulässigem öffentlichem Druck die Entscheidungsfreiheit und die unabhängige Meinungsbildung der Mitglieder dieses Hauses zu strapazieren. Alle diese Äußerungen verraten doch nur einen bedenklichen Rückfall in totalitäre Gedankengänge und keinerlei Gefühl für das richtige Maß.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wenn die Bundesregierung es erstmals in den Jahren 1956/57 fertigbrachte, dem Hause einen noch
    dazu so unzulänglichen Entwurf vorzulegen, so trifft die Verantwortung hierfür nicht das Parlament.

    (Abg. Lange [Essen] : Richtig!)

    Zusammenfassend darf ich folgendes feststellen. Die Institutionierung des Landeszentralbanksystems im Jahre 1946/47 erfolgte auf ,der Grundlage der Auflösung ides Reichsbanksystems entsprechend dem Sinn und ,dem Wortlaut der damaligen Gesetze. Allein auf Grund dieser Tatsache — Auflösung der Reichsbank — wurde in den damaligen Landeszentralbankgesetzen der Vorbehalt der Vermögensauseinandersetzung zwischen dem neuen Landeszentralbanksystem und ,der aufgelösten Reichsbank gemacht.
    Die bereits 'damals gesetzlich verfügte Liquidation der Reichsbank ist unzweifelhaft .der weiter gehende Vorgang im Vergleich zur dezentralisierten Neuordnung ,des Landeszentralbanksystems. Und nur auf dem weiter gehenden Vorgang — das ist ,ebenfalls eine entscheidende Feststellung — der bereits damals verfügten Liquidation der Reichsbank können die heutigen Maßnahmen des Gesetzgebers aufbauen.
    Wenn damit also entgegen ,der irrigen Auffassung der Bundesregierung ,die Reichsbank seit 1946/47 de facto und -de jure bereits tot ist, dann ist es falsch und es verletzt das geltende Recht, wenn die Bundesregierung die Reichsbank noch einmal —und sei es auch nur durch Fiktion — ins Leben zurückruft, um sie gemäß § 1 des vorliegenden Entwurfes erneut sofort zu liquidieren. Es ist daher falsch und es verletzt das geltende Recht, wenn die Bundesregierung demzufolge das Kapital der ehemaligen Reichsbank nach den sehr viel günstigeren Umstellungsvorschriften für lebende und ihre Funktionen ausübende Geschäftsbanken berechnet, anstatt, wie es richtig wäre, dies nach den Vorschriften für abwickelnde Institute zu tun.
    Die ehemalige Reichsbank war mit 7,8 Milliarden Mark überschuldet. Nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften für die ehemalige Reichsbank haben sämtliche gesetzlichen und freien Rücklagen ausschließlich dem Ausgleich von Wertminderungen und Verlusten zu dienen. Nach dem klaren Sinn und Wortlaut der Reichsbankgesetze seit 1924 haben die Anteilseigner keinerlei Rechte am Liquidationserlös. Es ist daher falsch und es verletzt das geltende Recht, wenn die Bundesregierung dem zu Unrecht berechneten Kapital nun auch noch sämtliche offenen Reserven hinzurechnet und ihm fiktive Gewinne dieser toten und überschuldeten Institution für 91/2 Jahre von 1948 bis 1957 aufstockt, ein umstellungsrechtlicher Vorzug, der ausschließlich dem wohlverstandenen Interesse nur der lebenden Bankinstitute gedient hat, für die ehemalige Reichsbank also niemals und unter gar keinen Umständen anwendbar ist.
    Ganz abgesehen von der Verletzung geltenden Rechts sind alle diese Maßnahmen der Bundesregierung auch verfassungsrechtlich anfechtbar, wenn die Bundesregierung sie, wie im vorliegenden Falle, ausschließlich deswegen trifft, um einseitig und willkürlich einer bestimmten kleinen Gruppe von



    Dr. Seume
    Vermögensträgern, nämlich den Anteilseignern der ehemaligen Reichsbank,

    (Abg. Dr. Lindenberg: 20 000!)

    eine ihnen nicht zustehende hundertprozentige Abfindung zu gewähren.
    Weiterhin hat nach dem klaren Sinn und Wortlaut der Landeszentralbankgesetze von 1946/47 weder eine Enteignung stattgefunden, noch ist durch den Vermögensübergang von der Reichsbank auf das Landeszentralbanksystern eine Bestimmung des Grundgesetzes verletzt worden. Nach dem klaren Sinn und Wortlaut der früheren deutschen Bankgesetze, nach der historischen Entwicklung der Reichsbankgesetzgebung überhaupt und nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofes haben die Anteilseigner weder jetzt noch früher die Stellung von Aktionären oder von Quasi-Aktionären gehabt.
    Alle diesen Tatsachen entgegenstehenden Überlegungen der Bundesregierung in bezug auf vermeintliche Eigentumsrechte der Anteilseigner entbehren der Grundlage. Es ist vielmehr richtig, die Anteilseigner grundsätzlich in die ihnen unmittelbar nahestehende Gruppe der Inhaber von festverzinslichen Wertpapieren einzuordnen

    (Abg. Dr. Lindenberg: Völlig falsch!)

    und sie auch entsprechend zu behandeln. Geschähe das nicht, wären Forderungen der Inhaber von festverzinslichen Reichspapieren die unausbleibliche Folge.

    (Abg. Lange [Essen]: Sehr richtig!)

    Es ist noch einmal festzustellen: Es ist ein schweres Verschulden der Bundesregierung, daß sie den dem geltenden Recht entsprechenden Gesetzentwurf über die Liquidation der Golddiskontbank im Interesse der Gläubiger dieses Instituts nicht von der fehlerhaften und mit Rechtswidrigkeiten behafteten Vorlage über die Vermögensauseinandersetzung mit der ehemaligen Reichsbank abtrennt, um dadurch wenigstens der Golddiskontbank zu einer schnellen und reibungslosen Abwicklung zu verhelfen.
    Meine Damen und Herren, wir werden uns auch diesmal in der Ausschußarbeit bemühen, die Übertreibungen auf das richtige Maß zurückzuführen, die Anteilseigner in die ihrer Stellung wirklich gemäße Kategorie einzuordnen, die Vermögensauseinandersetzung mit der Reichsbank entsprechend den Tatsachen und dem bestehenden Recht und ohne die Fiktionen der Bundesregierung durchzuführen. Wir werden die erforderlichen Anträge in bezug auf die Überschrift, auf die §§ 1 und 3, auf die Abtrennung der Liquidation der Golddiskontbank und auf die Aufhebung des Reichsbankgesetzes von 1939 stellen.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, ehe ich das Wort weitergebe, teile ich mit, daß sich der Rechtsausschuß über den Punkt 2 a der Tagesordnung — Änderung des Grundgesetzes — geeinigt hat, so daß um 17.30 Uhr eine Abstimmung stattfinden kann. Ich mache darauf aufmerksam, daß Antrag auf namentliche Abstimmung gestellt werden wird. Wir brauchen dazu ein volles Haus. Ich werde die Verhandlungen um 17.30 Uhr unterbrechen, zu diesem Punkt zurückkehren, die Abstimmung durchführen und dann in der Tagesordnung fortfahren.
Jetzt hat das Wort Herr Abgeordneter Dr. Lindenberg.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinrich Lindenberg


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Bundesregierung legt Ihnen heute den Gesetzentwurf über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank zum zweiten Mal in dieser Sitzungsperiode vor. Die Regierungspartei stimmt diesem Entwurf erneut zu, weil sie in dieser Gesetzesvorlage — gerade, nachdem sie Zeit hatte, sie noch einmal ausführlich zu prüfen — eine gerechte, faire, notwendige und inzwischen sehr dringlich gewordene Lösung sieht.
    Ich muß ,die Ausführungen meines Vorredners entschieden zurückweisen, daß die Vorlage des Entwurfs eine Zumutung an das Hohe Haus sei. Ich bin im Gegenteil der Auffassung, daß die Bundesregierung nur ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht nachkommt, wenn sie die nach Ablehnung des vorherigen Entwurfs am 19. Mai 1960 entstandene Gesetzeslücke ausfüllt, indem sie einen neuen Entwurf vorlegt, von dem sie überzeugt ist, daß er gerecht und fair ist.
    Ich brauche heute nicht mehr auf diesen Entwurf im gesamten einzugehen. Ich möchte es mir ersparen, hier so zu dozieren, wie es mein Vorredner, Herr Seume, getan hat, der in einer Zeitdauer von 45 Minuten seine persönlichen Rechtsauffassungen und vielleicht auch die Auffassungen seiner Partei mitgeteilt hat. Ich schätze Herrn Seume sehr und weiß, daß er ein kluger Jurist ist. Aber, Herr Seume, Sie wissen, daß in dieser Materie viele Gutachter zu Wort gekommen sind; dickleibige Gutachten liegen vor. Ich habe sie studiert, kann mich aber zu diesen Auffassungen nicht bekennen und muß Ihnen sagen, daß auch Ihre Auffassung nach wie vor nicht den Kern der Sache trifft und ,den Auffassungen der Bundesregierung nicht gerecht wird.
    Meine Aufgabe heute sehe ich lediglich darin, noch einmal kurz zu den hauptsächlichsten Bedenken der Opposition vom 19. Mai 1960 und — soweit sie heute ergänzt worden sind — vom heutigen Tage Stellung zu nehmen.
    Herr Seume formuliert drei Einwendungen. Er sagt, die Reichsbank sei funktionslos, tot und überschuldet. Er kommt dann noch einmal auf die früheren Einwendungen zurück, daß die Reichsbankaktien in Wirklichkeit keine Anteilsrechte seien sondern Obligationen, die eben mit 10 Prozent bis höchstens 20 Prozent — für Altsparerbesitz — entschädigt werden sollen.
    Meine Damen und Herren, man kann zu diesem Thema sehr viel sprechen. Ich habe schon am 19. Mai 1960 ausgeführt, daß die Besonderheiten dieses Gesetzes darin liegen, daß es sich hier um die Auslegung von Rechtsfragen und um die Konstruktion



    Dr. Lindenberg
    von Rechtstheorien handelt, eine Aufgabe, die überhaupt nicht Angelegenheit des Plenums sein kann, sondern die in erster Linie im Ausschuß zu behandeln ist. Ich möchte es mir deshalb versagen, auf dieses Thema in derselben Breite wie Herr Seume einzugehen, möchte mich vielmehr in gedrängter Kürze mit ,den soeben vorgetragenen Einwendungen der SPD auseinandersetzen.
    Am wenigstens stichhaltig ist der Einwand der Opposition, daß die Anteilseigner der Reichsbank in Wirklichkeit gar keine Anteilseigner seien, sondern Obligationäre. Gerade hier muß ich feststellen, daß der Kollege Dr. Seume bei der Beratung des Gesetzes am 19. Mai 1960 einem bedauerlichen Irrtum zum Opfer gefallen ist insofern, als er eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1957 übersehen hat. Heute trägt er sie allerdings vor, legt sie aber völlig falsch aus. Nach der Entscheidung vom 9. Juli 1957, die der Bundesgerichtshof am 13. Januar 1958 bestätigt hat, sind die Reichsbankanteile keine Obligationen, keine Forderungen, sondern — und das ist das Entscheidende
    eine Verkörperung der wirtschaftlichen Substanz der Reichsbank. Es handelt sich also um wirkliche Anteils- und Mitgliedschaftsrechte, ähnlich wie allgemein jede Aktie diese Rechte ebenfalls verkörpert.
    Ich glaube, wir brauchen uns angesichts dieser Entscheidung nicht mehr über die wissenschaftliche Frage zu unterhalten, inwiefern sich die Reichsbankanteile irgendwie Obligationen annähern. Sicherlich war die Reichsbank keine echte Aktiengesellschaft des privaten Rechtes. Sie war sehr stark staatlich beeinflußt. Sie ist aber niemals eine Staatsgesellschaft gewesen, sondern es steht fest, daß die Aktionäre Substanzrechte hatten, an der Gesellschaft beteiligt waren, insbesondere bei der Liquidation an dem Liquidationserlös teilnehmen sollten.
    Diese Gedanken würdigt der Bundesgerichtshof in der Weise, daß er erklärt: Die Anteile der Reichsbank sind echte Aktien und keine Obligationen.

    (Hört! Hört! in der Mitte.)

    Damit ist die Sache res judicata, und wir brauchen uns nicht mehr eingehend mit der Angelegenheit zu befassen.
    In der Sache selbst hatten wir immer schon darauf hingewiesen, daß Obligationen zum nominalen Zinssatz von 5 % niemals den Kurs der Reichsbankanteile von 200 bis 300 % erreicht hätten. Meine Damen und Herren, hätte die Hitlerregierung sogar den von ihr rechtlos gemachten jüdischen Reichsbankanteilseignern 180 % des Nominals als Abfindung gegeben, wenn es sich um Obligationen gehandelt hätte? Hätte die Hitlerregierung den ausländischen Anteilseignern 200 % des Nominals in Dego-Aktien gegeben, wenn es sich Obligationen gehandelt hätte? Ich werfe die Frage auf und brauche sie nicht selbst zu beantworten.
    Zu einem weiteren Einwand der SPD! Die SPD behauptet, die Reichsbank sei seit 1945 nicht mehr existent, also tot. Auch das stimmt mit den Tatsachen nicht überein. Im amerikanischen und französischen Besatzungsgebiet existierte sie bis 1947;
    in der britischen Besatzungszone arbeitete sie sogar bis 1948. Aber das ist nicht einmal das Entscheidende; sondern wesentlich ist, daß die Institution einer Notenbank als solcher von Natur aus permanent ist, bis sie der Gesetzgeber zum Erlöschen bringt. Seinerzeit wechselte die Reichsbank infolge des sogenannten Morgenthauplans nur ihre Gestalt in das Landeszentralbanksystem bis zur heutigen Bundesbank. Die Reichsbank fungiert also nach 1945 zunächst allein, dann neben den damals neuen Landeszentralbanken, Herr Seume, als noch nicht ausgeschiedener Bestandteil des Zentralbankensystems. Sie ist nicht tot, sondern sie ist lediglich ruhend, und es ist Aufgabe der Bundesregierung, dieses ruhende Institut nun zu liquidieren.
    Entgegen der Auffassung der SPD war dieser Zustand nicht aus rein technischen Gründen entstanden und als Notlösung anzusehen, sondern war durchaus gewollt, nachdem sich kurz vor der Währungsreform der amerikanische Wunsch nach Dezentralisation durchsetzte. Allen Beteiligten war es damals völlig klar und selbstverständlich, daß es nun Aufgabe des Bundes sein würde, die Reichsbank zu liquidieren. Sie ist nicht durch die Gesetze der Besatzungsmacht liquidiert worden, sondern sie ist erhalten geblieben mit der Auflage, die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Dezentralisation vorzunehmen. Das setzt aber voraus, daß ein Vermögensträger vorhanden war und blieb und daß zwischen den bestehenden Vermögensträgern, nämlich der alten Reichsbank und den Nachfolgeinstituten, eine Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen hatte.