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ID0313816900

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    Vokabeln: 3
    1. Herr: 1
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    3. Merten!: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 138. Sitzung Bonn, den 18. Januar 1961 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Frau Dr. Gantenberg, Frau Dr. Schwarzhaupt und des Bundeskanzlers Dr. Adenauer Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 7851 A Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . 7852 B Gedenkworte zum Tage der Reichsgründung Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 7851 D Abg. Bay tritt in den Bundestag ein . . . 7852 D Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 7853 A Fragestunde (Drucksachen 2385, 2396) Frage ,des Abg. Dr. Kohut: Politische Erklärungen in der UFA-Wochenschau Dr. Schröder, Bundesminister . . . 7854 B Frage des Abg. Seuffert: Äußerungen des Generals a. D. Unrein bezüglich der Gaskammer in Dachau Dr. Carstens, Staatssekretär . . 7854 C, D, 7855 A, B Seuffert (SPD) 7854 D Kreitmeyer (FDP) . . . 7854 D, 7855 A Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . 7855 A, B Fragen der Abg. Dr. Schranz und Rollmann: Deutsche Schule in Madrid und Betreuung der deutschen Auslandsschulen Dr. Carstens, Staatssekretär . . . 7855 C Fragen der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus und Schmitt-Vockenhausen: Lied von der „Grenzer-Kitty" und Bundesgrenzschutz Dr. Schröder, Bundesminister 7856 A, B, C, 7857 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 7856 B Dr. Dr. h. c. Dresbach (CDU/CSU) . . 7856 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7856 D Frage des Abg. Jahn (Marburg) : Aufwendungen im Rechtsstreit betr. Fernsehen Dr. Schröder, Bundesminister . 7857 A, B Jahn (Marburg) (SPD) 7857 B Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Verbindliche Auskünfte an Steuerpflichtige durch die Finanzbehörden Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 7857 C II Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 138. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Januar 1961 Frage des Abg. Riedel (Frankfurt) : Besteuerung inländischer Einkünfte von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Aus- land wie im Falle Müller, Wipperfürth Dr. Hettlage, Staatssekretär 7857 D, 7858 B Riedel (Frankfurt) (CDU/CSU) . . . 7858 B Frage ,des Abg. Rollmann: Kinderzuschläge aus dem Lastenausgleich und Kinderzuschüsse aus der Angestelltenversicherung für uneheliche Kinder Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 7858 C Frage des Abg. Dr. Bucher: Kaffee-Einfuhr im kleinen Grenzverkehr mit der Schweiz Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . . 7859 A Frage des Abg. Ritzel: Private Kredite an das Ausland und deutsche Kapitalanlagen Dr. Westrick, Staatssekretär . . . 7859 B Frage des Abg. Riedel (Frankfurt) : Sammelbesteller, die für Versandhäuser arbeiten Dr. Westrick, Staatssekretär . 7859 C, D, 7860 A Riedel (Frankfurt) (CDU/CSU) . . . 7859 D, 7860 A Frage des Abg. Dr. Dittrich: Förderung des Winterbaues Dr. Claussen, Staatssekretär 7860 A, B, C Dr. Dittrich (CDU/CSU) 7860 B Fragen des Abg. Leber: Verleihen von Arbeitskräften Dr. Claussen, Staatssekretär . 7860 C, D, 7861 A, B Leber (SPD) 7860 D, 7861 A Frage des Abg. Simpfendörfer: Rechtsverordnungen auf Grund des KOV-Neuregelungsgesetzes Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 7861 B Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Aufstellung von Rentenbildern und Versichertenkonten Dr. Claussen, Staatssekretär . . . 7861 D Frage des Abg. Merten: Fragebogen bei der Bundeswehr Hopf, Staatssekretär . . . 7862 B, C, D Merten (SPD) 7862 C Frage des Abg. Schneider (Bremerhaven) : Befreiung vom Wehrdienst Hopf, Staatssekretär . . 7862 D, 7863 A Schneider (Bremerhaven) (DP) . . . 7863 A Frage des Abg. Ritzel: Belästigung durch Abgase und Qualm von Kraftfahrzeugen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . . 7863 A, C, D Ritzel (SPD) 7863 C, D Frage des Abg. Müller-Hermann: Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 7864 A, B, C Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 7864 B Ritzel (SPD) . . . . . . . . 7864 C Fragen der Abg. Dr. Kohut und Könen (Düsseldorf) : Schreiben des Bundes der Steuerzahler betr. die Privatbauten des Ministerialdirektors Dr. Kunde Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 7864 D Frage der Abg. Frau Rudoll: Gebühren für Eil- und Telegrammzustellung im Landzustellbereich Stücklen, Bundesminister . . . . 7865 B, C Frau Rudoll (SPD) . . . . . . . 7865 C Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Gebührennachlaß für Fernsprechanschlüsse von Zivilblinden Stücklen, Bundesminister . . . 7865 C, D, 7866 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7865 D, 7866 A Frage der Abg. Frau Dr. Steinbiß: Überwachung der Telefongespräche des Kirchenpräsidenten D. Niemöller . . . 7866 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 138. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Januar 1961 III Frage des Abg. Büttner: Sondermittel für Obdachlosenunterkünfte von Gemeinden Lücke, Bundesminister 7866 B, C Büttner (SPD) 7866 B, C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Förderung von Forschungsreaktoren durch EURATOM Dr. Cartellieri, Staatssekretär . . . 7866 D, 7867 A, B Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7866 D, 7867 B Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Errichtung von Leistungsreaktoren auf Grund des EURATOM-Programms Dr. Cartellieri, Staatssekretär . . 7867 B, D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7867 D, 7868 A Sammelübersicht 29 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 2371) . . . . . 7868 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (FDP) (Drucksache 2298) — Erste Beratung —Dr. Imle (FDP) . . . . 7868 B, 7872 C Maucher (CDU/CSU) 7870 B Merten (SPD) . . . . . . . . 7870 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (FDP) (Drucksache 2299) — Erste Beratung —; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (SPD) (Drucksache 2404) — Erste Beratung —; und dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (CDU/ CSU) (Drucksache 2410) — Erste Beratung — Dr. Imle (FDP) 7873 A Hamacher (SPD) . . . . . . . 7873 B Dr. Hesberg (CDU/CSU) 7874 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (CDU/CSU) (Drucksache 1205); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen (Drucksache 2373) — Zweite und dritte Beratung — Dürr (FDP) 7867 B, 7877 C, 7880 B, 7882 D Welslau (SPD) 7876 B Memmel (CDU/CSU) 7877 A Kemmer (CDU/CSU) . . 7879 A, 7883 B Wegener (SPD) . . . . 7879 D, 7882 C Hoogen (CDU/CSU) . . . . . . 7881 A Frau Pitz-Savelsberg (CDU/CSU) . . 7882 A Entwurf eines Gesetzes über die einheitliche Ausbildung der Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungsgesetz — StBAG) (Drucksache 2048); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 2366) — Zweite und dritte Beratung — Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 7883 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 1959 mit der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen usw. (Drucksache 2234); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen 2370, Nachtrag zu 2370) — Zweite und dritte Beratung — . . . 7884 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. Mai 1957 über den Austausch von Postpaketen mit der Republik Kuba (Drucksache 1598); Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache 2324) — Zweite und dritte Beratung — 7884 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 29. April 1957 zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (Drucksache 2081); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2335) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Kopf (CDU/CSU) 7884 D Dr. Schmid (Frankfurt) (SPD) . . . 7885 D Dr. Bucher (FDP) 7888 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (Abg. Schulze-Pellengahr, Ruhnke, Dr. Dahlgrün, Dr. Schneider [Lollar] u. Gen.) (Drucksache 1025); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache 2378) — Zweite und dritte Beratung —von Lindeiner-Wildau (CDU/CSU) 7889 A, D, 7890 D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7890 C, 7891 A, C Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 7891 B Dr. Dahlgrün (FDP) 7891 B, C IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 138. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Januar 1961 Entwurf eines Gesetzes zu den Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen usw. (Drucksache 2285) — Erste Beratung — 7892 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Februar 1960 mit der Vereinigten Arabischen Republik über den Luftverkehr (Drucksache 2286) — Erste Beratung — 7892 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 11. Mai 1960 mit Irland über Gastarbeitnehmer (Drucksache 2287) — Erste Beratung — 7892 C Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (Entwicklungshilfegesetz) (Drucksache 2288) — Erste Beratung — 7892 D Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Straßenverkehrsunfallstatistik (StVUnfG) (Drucksache 2310) — Erste Beratung — 7892 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1958 und des Fünften Überleitungsgesetzes (Drucksache 2320) — Erste Beratung — . . . 7892 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin (Abg. Frau Blohm, Horn, Frau Dr. Steinbiß u. Gen.) (Drucksache 2331) — Erste Beratung — . . . 7893 A Entwurf eines Gesetzes über die Kreditermächtigung aus Anlaß der Erhöhung des Beitrages an den Europäischen Fonds (Drucksache 2338) — Erste Beratung — . 7893 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 8. April 1960 mit dem Königreich der Niederlande zur Regelung von Grenzfragen usw. — (Ausgleichsvertrag) (Drucksache 2341) — Erste Beratung — . . . . 7893 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. April 1960 mit Spanien über den Luftverkehr (Drucksache 2348) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 7893 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. Juli 1960 mit der Republik Pakistan über den Luftverkehr (Drucksache 2349) — Erste Beratung — . . . . . . 7893 B Entwurf eines Gesetzes zu der Erklärung vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Drucksache 2356) — Erste Beratung — 7893 C Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (Reichsvermögen-Gesetz) (Drucksache 2357) — Erste Beratung — 7893 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. November 1959 mit der Vereinigten Arabischen Republik (Ägyptische Provinz) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung usw. (Drucksache 2358) — Erste Beratung — . . . . . . . . 7893 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (Drucksache 2359) — Erste Beratung — 7893 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Juli 1960 mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Drucksache 2360) — Erste Beratung — 7893 d Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Drucksache 2361) — Erste Beratung — 7894 A Entwurf eines Gesetzes zu den Übereinkommen vom 27. September 1956, 26. September 1957 und 4. September 1958 über das Personenstands- und Namensrecht (Drucksache 2362) — Erste Beratung — 7894 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs (Drucksache 2368) — Erste Beratung — Dr. Bucher (FDP) . . . . . . . 7894 B Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1961 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1961) (Drucksache 2380) — Erste Beratung — 7895 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes (Drucksache 2379) — Erste Beratung — 7895 B Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 138. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Januar 1961 V Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 2397) — Erste Beratung — . . . 7895 B Entwurf eines Gesetzes über die Altersgrenze der Berufssoldaten (Drucksache 2391) — Erste Beratung — . . . . . 7895 B Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Bundeshaushaltsrechnung für das Rechnungsjahr 1956 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes (Drucksachen 1518, 2169) Dr. Stecker (CDU/CSU) . 7895 C, 7897 B Dr. Schild (CDU/CSU) 7895 D Schoettle (SPD) . . . . . . . 7898 A Beschlußunfähigkeit 7898 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7898 C Anlagen 7899 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 138. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Januar 1961 7851 138. Sitzung Bonn, den 18. Januar 1961 Stenographischer Bericht Beginn: 14.31 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bergmann* 21. 1. Berkhan* 21. 1. Birkelbach* 19. 1. Dr. Birrenbach * 21. 1. Frau Blohm 20. 1. Dr. Burgbacher * 21. 1. Corterier 18. 1. Dr. Deist * 21. 1. Demmelmeier 20. 1. Deringer * 21. 1. Frau Eilers (Bielefeld) 20. 1. Engelbrecht-Greve * 21. 1. Erler 20. 1. Dr. Dr. h. c. Friedensburg * 21. 1. Funk 20. 1. Dr. Furler * 21. 1. Geiger (München) * 21. 1. Dr. Greve 20. 1. Hahn' 21. 1. Häussler 18. 1. Illerhaus ' 21. 1. Kalbitzer * 21. 1. Dr. Kohut 20. 1. Dr. Kopf ' 21. 1. Dr. Kreyssig * 21. 1. Lenz (Brühl) * 21. 1. Dr. Lindenberg * 21. 1. Dr. Löhr * 21. 1. Lücker (München) * 21. 1. Margulies * 21. 1. Metzger * 21. 1. Freiherr von Mühlen 18. 1. Müller (Worms) 18. 1. Frau Nadig 20. 1. Odenthal * 21. 1. Dr.-Ing. Philipp * 21. 1. Dr. Preusker 20. 1. Frau Dr. Probst * 21. 1. Rademacher 20. 1. Frau Dr. Rehling 20. 1. Richarts * 21. 1. Scheel ' 21. 1. Dr. Schild ' 21. 1. Dr. Schmidt (Gellersen) * 21. 1. Schmidt (Hamburg) ' 21.1. Dr. Schmidt (Wuppertal) 20. 1. Schüttler 20. 1. Dr. Schwörer 20. 1. Spitzmüller 20. 1. Stahl 20. 1. Dr. Starke ' 21. 1. Storch' 21. 1. Sträter *- 21. 1. Frau Strobel * 21. 1. Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Weimer 20, 1. Weinkamm * 21.1. b) Urlaubsanträge Bazille 31. 1. Caspers 31. 1. Frau Döhring (Stuttgart) 31. 1. Hilbert 31. 1. Dr. Höck (Salzgitter) 31. 1. Höfler 31. 1. Kühn (Bonn) 31. 1. Menke 31. 1. Dr. Menzel 28. 2. Rasner 28. 1. Dr. Rutschke 27. 1. Schneider (Hamburg) 4. 2. Dr. Siemer 25. 1. Dr. Stammberger 4. 2. Stenger 28. 2. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Herrn Staatssekretärs Dr. Westrick auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schneider (Bremerhaven) (Fragestunde ,der 137. Sitzung vom 16. 12. 1960, Drucksache 2301, Frage IV/ 6): Wie erklärt es der Herr Bundeswirtschaftsminister, daß trotz der ständig steigenden Motorisierung und des damit verbundenen ständig steigenden Kraftstoffverbrauchs die Benzinpreise in der Bundesrepublik weiterhin unverändert bleiben und sogar noch eine Steigerung erfahren sollen? 1. Es trifft zu, daß der Verbrauch von Motorenbenzin in den letzten Jahren in der Bundesrepublik ständig durchschnittlich um mehr als 1/2 Mio t pro Jahr gestiegen ist. 2. Es trifft dagegen nicht zu, daß der Tankstellenpreis für Benzin in dieser Zeit unverändert geblieben ist. Er ist vielmehr von 63 Pf/ Liter in der niedrigsten Preiszone (Hamburg) und 68 Pf/ Liter in der höchsten Preiszone (München) im Jahre 1954 auf zur Zeit 60 Pf/ Liter im gesamten Bundesgebiet gefallen. Die staatliche Abgabenbelastung ist in dieser Zeit durch das Verkehrsfinanzgesetz von 1955 und das Straßenbaufinanzierungsgesetz von 1960 um 4 Pf und damit auf insgesamt etwa 34 Pf /Liter staatliche Belastung gestiegen. Ohne diese Erhöhung der Verbrauchsteuer betrüge die Preissenkung in der höchsten Preiszone also 12 Pf/ Liter bzw. in der niedrigsten Preiszone 7 Pf/ Liter. Hierbei ist nicht berücksichtigt, daß die deutschen Mineralölgesellschaften in der gleichen Zeit * für die Teilnahme an der Tagung des Europäischen Parlaments 7900 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 138. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Januar 1961 die Qualität des Normalbenzins von durchschnittlich 83 Oktanzahlen auf durchschnittlich 91 Oktanzahlen verbessert haben. Das europäische Mittel liegt bei 85 Oktanzahlen. 3. Demgegenüber ist der Weltmarktpreis für Motorenbenzin (87 Oktanzahlen) seit Ende 1954 — von zwischenzeitlichen Schwankungen abgesehen — nur unbedeutend von etwa 11,6 Pf/ Liter auf etwa 11,2 Pf/ Liter ermäßigt worden. 4. Darüber hinaus hat der deutsche Verbraucher im Jahre 1960 durch die starke Zunahme der sog. freien Tankstellen in einem ganz anderen Ausmaß als 1954 die Möglichkeit, Benzin unter den Preisen der großen Gesellschaften zu erwerben. Der Preisunterschied beträgt durchschnittlich 4 Pf/ Liter. 5. Die in der Presse erörterte mögliche Erhöhung des Tankstellenpreises hängt mit der vom Bundeskabinett dem Bundesrat zugeleiteten 11. Novelle zum Umsatzsteuergesetz (Drucksache 375/60) zusammen, die das bisherige Großhandelsprivileg beseitigen und damit künftig alle Benzinlieferungen an Endverbraucher mit 4 % Umsatzsteuer belasten will. Gegenüber dem bisherigen Zustand führt dies zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerbelastung für Benzin um 3 0/o vom Tankstellenpreis. Für weitere Auskünfte in dieser Angelegenheit steht das Bundeswirtschaftsministerium jederzeit zur Verfügung. Anlage 3 Schrifliche Antwort des Herrn Bundesministers Dr. Wilhelmi auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Atzenroth (Fragestunde der 137. Sitzung vom 16. 12. 1960, Drucksache 2311, Frage VII): Ist bei den Überlegungen, die laut Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP — Drucksache 1931 — von den Herren Bundesministern für Verteidigung und wirtschaftlichen Besitz des Bundes über die Umorganisation der Industrieverwaltungsgesellschaften mbH angetellt werden, auch daran gedacht, die Gliederung dieser Gesellschaften auf verteidigungswirtschaftliche Aufgaben einzurichten? Die gegenwärtige Organisation der Industrieverwaltungsgesellschaft entspricht den ihr zur Zeit übertragenen Aufgaben. Die Überlegungen, ob die IVG im Hinblick auf verteidigungswirtschaftliche Aufgaben umorganisiert werden sollte, sind noch nicht abgeschlossen. Anlage 4 Umdruck 732 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Drucksachen 1205, 2373) Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a erhält § 1 Abs. 1 folgende Fassung: „(1) Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhaß anreizende sowie den Krieg verherrlichende oder verharmlosende Schriften. Die Aufnahme ist bekanntzumachen." 2. In Artikel 1 wird folgende Nr. 5 a eingefügt: „5 a. In § 6 wird Absatz 2 gestrichen." Bonn, den 17. Januar 1961 Ollenhauer und Fraktion Anlage 5 Umdruck 733 Änderungsantrag der Abgeordneten von Lindeiner-Wildau und Genossen zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Schulze-Pellengahr, Ruhnke, Dr. Dahlgrün, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (Drucksache 1025, 2378). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. In Nr. 6 erhält § 13 Satz 2 folgende Fassung: „Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter die Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheines nicht fristgemäß erfüllt." 2. In Nr. 12 (§ 22) erhält Buchstabe b folgende Fassung: ,b) Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: „Die Länder können Ausnahmen bei Störung des biologischen Gleichgewichts, bei schwerer Schädigung der Landeskultur und zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken zulassen." 3. In Nr. 13 werden in § 36 a) in Satz 1 die Worte „Länderregierungen durch Rechtsverordnung" ersetzt durch das Wort „Länder", b) Satz 2 gestrichen. Bonn, den 18. Januar 1961 von Lindeiner-Wildau Glüsing Gibbert Brese Wacher Wittmer-Eigenbrodt Dr. Reinhard Dr. Preiß Struve Bauknecht Anlage 6 Umdruck 734 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (Drucksachen 1205, 2373) . Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 138. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 18. Januar 1961 7901 Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I 1. In Nr. 4 werden in § 4 Abs. 1 in Nr. 3 das Wort „oder" gestrichen, c) die Nr. 4 gestrichen. 2. Folgende Nr. 5 a wird eingefügt: „5a. In § 6 wird Absatz 2 gestrichen." 3. In Nr. 16 Buchstabe a a) wird in § 21 der Absatz 2 gestrichen; b) werden in § 21 Abs. 3 die Worte , abgesehen von den Fällen des Absatzes 2," gestrichen. Bonn, den 18. Januar 1961 Dürr Mischnick und Fraktion Anlage 7 Umdruck 735 Änderungsantrag der Abgeordneten SchmittVockenhausen und Bading zur zweiten Beratung des von den Abgeordneten Schulze-Pellengahr, Ruhnke, Dr. Dahlgrün, Dr. Schneider (Lollar) und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (Drucksachen 1025, 2378) . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 4 wird dem § 11 Abs. 2 folgender zweiter Satz angefügt: „Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient." Bonn, den 18. Januar 1961 Schmitt-Vockenhausen Bading
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Eugen Maucher


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, namens der CDU/CSU-Fraktion folgende Erklärung zu diesem Gesetzentwurf abzugeben.
    Der von der FDP-Fraktion dem Hohen Hause vorgelegte Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ist nach Auffassung der CDU/ CSU-Fraktion aus dem Bestreben heraus geboren, bei dem großen und staatspolitisch wichtigen Verband der Heimkehrer einen politischen Erfolg zu erzielen.

    (Pfui-Rufe von der FDP.)

    — Ich glaube, Sie können sich das durchaus ersparen, denn die Vergangenheit hat es ja durch einige Tatbestände erwiesen. Die CDU/CSU-Fraktion ist bereit, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in seiner jetzigen Fassung zu überprüfen, hält aber den von der FDP vorgelegten Entwurf für nicht ausreichend überlegt. Die CDU/CSU-Fraktion wird sich dafür einsetzen, ein gerechtes und sinnvolles Verhältnis der Leistungen dieses Gesetzes zum gesamten Sozialgefüge in der Bundesrepublik zu wahren. Sie wird sich dafür bei den Ausschußberatungen einsetzen. Sie bittet das Hohe Haus, der Überweisung des Entwurfs an den Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen — federführend — und an den Haushaltsausschuß — mitberatend -zuzustimmen.


Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter Merten!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hans Merten


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte die Initiative der Freien Demokraten bei der Novellierung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes grundsätzlich begrüßen. Ich möchte allerdings gleich dazu sagen, daß der Entwurf, der hier vorgelegt worden ist, außerordentlich lückenhaft ist

    (Abg. Maucher: Da sind wir uns einig!)

    und daß meiner Ansicht nach viele sachliche und auch gesetzestechnische Fragen in diesem Entwurf nicht angesprochen sind, die bei einer abschließenden Novellierung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes hätten angesprochen werden müssen.

    (Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Es wird deswegen notwendig sein, in dieser Hinsicht noch einiges zu tun. Wir hätten es auch begrüßt, wenn eine derartige Angelegenheit interfraktionell besprochen worden wäre, bevor sie in erster Lesung auf die Tagesordnung kommt.

    (Abg. Stingl: Dann wäre der Effekt weg!)

    Erfahrungsgemäß erleichtert das die Arbeit im Ausschuß beachtlich und trägt auch wesentlich zu einer Beschleunigung der Gesetzgebungsarbeit bei. Das ist aber nun nicht mehr nachzuholen, obwohl uns eine solche Methode in der Ausschußberatung wahrscheinlich manche Vorteile gewährt hätte. Es gibt nämlich außer den Fragen, die in dem Entwurf der Freien Demokraten angesprochen sind, noch eine Menge anderer Dinge. Die Ausschußberatungen müssen diese Lücken füllen, und der Ausschuß muß noch andere berechtigte Forderungen, die in der Novelle gar nicht erwähnt sind, prüfen und überlegen, wie hier geholfen werden kann. Die Novellierung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes steht schon lange im Raum. Bei früheren Besprechungen von Parlamentariern mit der Leitung des Bundesvertriebenenministeriums wurde sogar von einem Entwurf dieses Ministeriums gesprochen. Das ist schon über ein Jahr her. Vermutlich ist dieser Referentenentwurf irgendwo steckengeblieben.
    Daß ein solcher Entwurf ein schweres Leben haben würde, ist für diejenigen nicht verwunderlich, die wissen, daß das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz eigentlich von Anfang an von der Bundesregierung immer ein bißchen stiefmütterlich behandelt worden ist. Das fing schon im 1. Bundestag damit an, daß wir keinen Entwurf der Regierung ins Plenum bekamen, sondern drei aus der Mitte des Hauses beraten mußten. Es ging damit weiter, daß der ordnungsgemäß verabschiedete Entwurf im Bundesgesetzblatt nicht verkündet wurde. Der 2. Bundestag mußte deshalb gleich am Anfang seiner Tagungen einen Beschluß fassen, der wohl ziemlich einmalig dasteht. Er mußte nämlich die Regierung auffordern, ein ordnungsgemäß verabschiedetes Gesetz endlich zu verkünden. Dadurch und durch fiskalische Bremsen ist die Ausführung dieses Gesetzes über viele Jahre hin verzögert worden. Aus dieser Verzögerung haben sich dann die Umstände ent-



    Merten
    wickelt, die heute zu einer Novellierung zwingen. Alle die Dinge, die in dem Gesetz vorgesehen waren — Existenzaufbauhilfen, Wohnraumhilfen und vieles andere —, sind erst zum Zuge gekommen, als ein großer Teil der ehemaligen Kriegsgefangenen schon jahrelang in der Heimat war.
    Aus diesen Verzögerungen wird aber nun nicht die Konsequenz gezogen, sich jetzt schneller und stärker um die Eingliederung der Heimkehrer zu bemühen. Ganz im Gegenteil! Vor genau einem Jahr sied Richtlinien des Bundesausgleichsamtes veröffentlicht worden, in denen es wörtlich heißt:
    Bei Berechtigten nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, die nur verhältnismäßig kurz in Gefangenschaft waren, insbesondere bei Rückkehrern zwischen dem 1. Januar 1947 und dem Währungsstichtag, wird häufig der Zusammenhang zwischen der Darlehnsgewährung und der Kriegsgefangenschaft nicht mehr bestehen.
    Mit anderen Worten heißt das folgendes: Wir haben die Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ziemlich lange hinausgezögert. Das hat zur Folge, daß wir jetzt kurzerhand behaupten können: wer sich nicht inzwischen selber geholfen hat, dem können wir auch nicht mehr helfen.
    Für den einzelnen Heimkehrer hat das ziemlich groteske Auswirkungen. Ich darf das an dem Beispiel eines Arztes erläutern, der wenige Wochen vor dem Währungsstichtag zurückkam. Damals war er noch Student. Er war schwer krank und mußte sich um seine Gesundheit kümmern. Dadurch konnte er erst 1953 sein Examen machen. Anschließend mußte er drei Jahre praktisch tätig sein; das ist ein Teil seiner Ausbildung. Während dieser Zeit erhielt er 300 oder 400 DM. Jetzt ist er endlich soweit, sich eine eigene Praxis einrichten zu können. Er beantragt — völlig in Ordnung — nach dem Gesetz ein entsprechendes Existenzaufbaudarlehen. Sein Antrag muß jedoch auf Grund der Richtlinien abgelehnt werden, die ich soeben zitiert habe. Ähnliche Fälle haben sich auf dem Gebiete der Wohnraumbeschaffung ereignet.
    Wir sollten uns deshalb einmal im Ausschuß überlegen, was wir mit diesen Richtlinien machen. Wir sollten prüfen, ob man das so lassen kann oder ob nicht ,die Möglichkeit gegeben sein muß, bei solchen in der Praxis auftauchenden Fällen zu der großzügigen und menschlichen Auslegung des Gesetzes zu kommen, die der Bundestag 1953 in einer zu diesem Gesetz gefaßten Entschließung von der Bundesregierung dringend verlangt hat.
    Das Parlament ist sich auch selber schuldig, sich nicht durch Richtlinien der Verwaltung ausmanövrieren zu lassen, die dem Willen des Gesetzgebers stracks zuwiderlaufen. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die die Bundesregierung ermächtigt, diejenigen, die 1947 und 1948 entlassen worden sind, einfach von der Darlehnsgewährung auszuschließen. Es wäre Sache des zuständigen Bundesministers, hier einmal nach dem Rechten zu sehen und die Dinge zu prüfen. Es ist nicht gut, wenn die entlassenen Kriegsgefangenen die bei der Ausführung eines solchen Gesetzes sich ergebende harte Praxis mit den schönen Reden vergleichen, die in Friedland und auch hier an dieser Stelle — sicher aus ehrlichem Herzen heraus — gehalten werden, und dann zu dem Ergebnis kommen, daß das eine zu dem anderen nicht paßt. Das ist deswegen bedauerlich, weil sich die Heimkehrer im Durchschnitt von Anfang an bemüht haben, eine positive Haltung zur demokratischen Grundordnung zu finden. Es war für viele von ihnen nicht ganz leicht, wenn sie nach langen Jahren des Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft plötzlich in völlig neue Verhältnisse hineingestellt wurden, mit denen sie irgendwie fertig werden mußten.
    Wir können den Heimkehrern ebenso wie der Organisation, die sie betreut, dem Heimkehrerverband, nur dankbar sein, daß es ihm in einer systematischen und umfassenden staatsbürgerlichen Bildungsarbeit gelungen ist, ein passives oder resignierendes oder gar feindseliges Abseitsstehen der Kriegsgeneration gegenüber dem demokratischen Staat zu verhindern und im Gegenteil die heimkehrenden Soldaten zu aktiven Mitarbeitern beim Aufbau und bei der Erhaltung der Demokratie zu machen. Hierfür haben ,die höchsten Stellen des Staates — ich denke hier auch an den verehrten Herrn Bundestagspräsidenten, der das erst im vorigen Jahr getan hat — dem Verband und den Heimkehrern häufig ihre Anerkennung ausgesprochen. Aber das allein genügt nicht. Es muß auch der Wille offenbar werden, den Heimkehrern in ihren materiellen Nöten beizustehen.
    Auf allen Tagungen von Heimkehrern hört man immer wieder, wie die verantwortlichen Amtsträger des Verbandes den Heimkehrern sagen, sie sollen sich vor unmäßigen und demagogischen Forderungen in acht nehmen, und wie sie Heimkehrer auffordern, im Interesse des Ganzen Maß zu halten. Aber dieses Verhalten darf, glaube ich, auf keinen Fall dazu führen, daß das Parlament oder die Regierung wegen mangelnder Lautstärke über die maßvollen Forderungen der Heimkehrer hinweggeht. Dieses Verhalten muß im Gegenteil dazu führen, daß man sich mit um so größerem Ernst mit diesen Wünschen und Forderungen befaßt und sie entsprechend den Möglichkeiten erfüllt, die sicher auf vielen Gebieten gegeben sein werden.

    (Abg. Stingl: Hinsichtlich der Lautstärke können wir Ihnen nur zustimmen! — Ich freue mich über Ihre Zustimmung, Herr Kollege, und ich glaube, daß wir gemeinsam zu einem befriedigenden Ergebnis kommen werden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß noch in vielen Fällen Leistungen an Heimkehrer insbesondere bei der Wohnraumbeschaffung erforderlich sind; denn es kehren noch laufend Deutsche in die Bundesrepublik zurück, die unter die Heimkehrergesetzgebung fallen. Allein im letzten Jahr waren es in Friedland noch 3261 Personen. Auch die Ausgabezahlen zeigen, wie sich das Schwergewicht der Betreuung auf den Sektor der Wohnraumbeschaffung verlagert. Von den gegebenen Mitteln wurden bisber 21 % für den Aufbau der Existenz verwandt; Merten im letzten Jahr waren es nur noch 11 %. Bei den Mitteln für die Landwirtschaft sank die Zahl von 11 auf 8 %. Der Anteil der Wohnraumbeschaffung stieg jedoch von 58 auf 67 % und die damit zusammenhängende Beschaffung von Hausrat von 10 auf 14 %. Bei der Novellierung des Gesetzes sollten wir, wie ich glaube, auch diesen praktischen Verhältnissen Rechnung tragen. Wir müssen auch die Frage prüfen, was mit den Heimkehrern aus 1945 und 1946 passieren soll. Wir haben 1953 hier beschlossen, daß die Frage der Einbeziehung dieser beiden Jahrgänge in das Gesetz durch die Regierung geprüft werden soll. Die Regierung hat darauf verwiesen, daß sie erst durch die Volkszählung in diesem Jahr über die nötigen Unterlagen verfügen wird, die eine sinnvolle Prüfung möglich machen. Ich hoffe, daß es bei der Aussprache mit der Regierung 'im Ausschuß gelingt, auch in dieser Frage zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen. Die Gleichheit des Schicksals aller, die unter der Unfreiheit jenseits des Eisernen Vorhangs zu leiden hatten, sollte uns auch veranlassen, in eine Prüfung einzutreten, ob nicht dieser Personenkreis eine Gleichheit in der Betreuung erhalten sollte. Auch Fristen und Stichtage müssen daraufhin überprüft werden, ob sie nicht zu Ungerechtigkeiten führen. Es ist ein sehr großer Katalog, der hier bedacht werden muß. Die sozialdemokratische Fraktion begrüßt die Vorlage trotz aller Mängel, die sie hat, und wird ihre Wünsche in den Ausschußberatungen vorbringen, um zu versuchen, sie in den von mir genannten Punkten zu ergänzen und zu verbessern. Wir Sozialdemokraten rechnen damit, daß es nunmehr zu einer umfassenden und abschließenden Regelung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes kommen wird, damit sich künftige Bundestage mit diesem Problem nicht mehr zu befassen brauchen. Ich glaube, wir haben schon viel zu lange gewartet. Nunmehr dürfen wir die Heimkehrer und auch ihre Familien nicht länger enttäuschen. Es hat einen besonderen Reiz, daß diese Vorlage von einem Kollegen der Freien Demokratie aus Schleswig-Holstein eingebracht wird; einen besonderen Reiz deshalb, weil gerade in Schleswig-Holstein die Betreuung der Heimkehrer, insbesondere beispielsweise der Litauen-Flüchtlinge, wesentlich schlechter ist als 'im übrigen Bundesgebiet. Vielleicht wird ihm das Veranlassung sein, seinen Einfluß in seinem Heimatland — die Freien Demokraten sind ja dort an der Regierung beteiligt —geltend zu machen und dort auch einmal nach dem Rechten zu sehen. Die sozialdomokratische Fraktion wird einer Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopferund Heimkehrerfragen und an den Haushaltsausschuß ihre Zustimmung geben, wobei der Ausschuß für Kriegsopferund Heimkehrerfragen federführend sein sollte. Herr Dr. Imle, Sie möchten noch einmal sprechen? — Eine Sekunde, Herr Abgeordneter. — Solange die allgemeinen Grundzüge einer Vorlage in der ersten Lesung besprochen werden, ist nichts dagegen einzuwenden. Ich sage: die allgemeinen Grundzüge einer Vorlage. Bitte sehr! Erstens. Es ist hier das Wort von der Effekthascherei gefallen. Das lag deswegen nicht drin, weil die FDP-Fraktion seit langem, langem darauf gewartet hat, daß von den beiden großen Fraktionen hier einmal die Initiative ausgehen würde. Das war leider nicht der Fall. Deswegen waren wir dazu genötigt, das zu tun. Nun ein zweites zu dem, was mein Vorredner sagte. Wir haben durch unsere Initiative einmal die Grundlage dafür gegeben, daß das Gesetz noch einmal erörtert wird. Wir haben uns allerdings —das muß ich sagen — darauf beschränkt, das hineinzubringen, was in dieser Legislaturperiode auch tatsächlich noch verabschiedet werden kann. Deswegen haben wir keine maßlosen Forderungen gestellt. Die Einbeziehung der 45 er und 46 er ist ein Unterfangen, das von uns genauso begrüßt würde, kann aber doch wohl in dieser Legislaturperiode nicht mehr abschließend behandelt werden. Denn damit wäre die ganze Novelle in Frage gestellt. Daher haben wir es auch vermieden, von einem Kriegsgefangenenentschädigungsschlußgesetz zu sprechen; denn immerhin bleiben noch einige Probleme offen. Allerdings würden wir uns freuen, wenn wir in gemeinsamer Arbeit im Ausschuß diese Dinge möglichst schnell erledigen könnten. Keine weiteren Wortmeldungen? — Es ist Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopferund Heimkehrerfragen als federführenden Ausschuß und an den Haushaltsausschuß zur Mitberatung beantragt. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen. Ich rufe nun auf Punkt 15 der Tagesordnung: Erste Beratung des von der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes damit verbunden: Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Erste Beratung des von der Fraktion der CDU, CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Ich frage, ob zur Einbringung das Wort gewünscht wird. — Herr Abgeordneter Dr. Imle zur Einbringung des Entwurfs Drucksache 2299. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich darf mich sehr kurz fassen. Bisher sind Wohnungssuchenden mit geringem Einkommen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz kinderreiche Familien und Schwerbeschädigte gleichgestellt. Wir erstreben hier eine Einbeziehung auch der Heimkehrer, weil sie in der Zeit, als sie gefangen waren, unter den unwürdigsten Verhältnissen leben mußten. Sie mußten jahrelang ein Barackenleben führen, das manchmal heute noch nicht durch Zuweisung entsprechender Wohnungen beseitigt worden ist. Das sollte Anlaß sein, hier einmal einen Schlußstrich zu ziehen und den Heimkehrern dementsprechend die Vergünstigungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu gewähren. Man könnte hier sicher viel sagen, eventuell auch, wie es so schön heißt, „an die Tränendrüsen rühren". Das möchte ich vermeiden. Ich glaube, wir sind uns nach den Ausführungen meiner Vorredner in der vorigen Debatte darüber im klaren, daß man hier einfach helfen muß, aber auch helfen kann. Ich beantrage die Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopferund Heimkehrerfragen und an den Haushaltsausschuß. Moment; doch wohl Ausschuß für Wohnungswesen? — Meine Damen und Herren, das ist ganz neu, daß auch Überweisung an den Ausschuß für Kriegsopferund Heimkehrerfragen beantragt wind. Ich werde es mir notieren und lasse nachher darüber abstimmen. Das war nicht vorgesehen. Zunächst hat das Wort der Herr Abgeordnete Hamacher zur Einbringung des Antrags 2404, der inzwischen verteilt ist. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche zum Antrag der SPD-Fraktion Drucksache 2404, möchte mir aber als Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion erlauben, auch einige Bemerkungen zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache 2299 zu machen. Wir begrüßen den Entwurf der FDP-Fraktion. Wir anerkennen nicht nur die Berechtigung dieses Antrags, sondern sind auch bereit, ihn vollinhaltlich zu unterstützen. Auch wir betrachten es als einen Akt der Gerechtigkeit, die Heimkehrer im Sinne des Heimkehrergesetzes, die nach dem 31. Dezember 1946 — soweit ich mich erinnere, heißt es 1946 und nicht 1948 -zurückgekehrt sind, in den Abs. 2 des § 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einzubeziehen, um sie den anderen in diesem Gesetz genannten Personengruppen gleichzustellen. Wir erlauben uns mit unserem Antrag Drucksache 2404, den Entwurf der FDP-Fraktion in einigen Punkten zu ergänzen, um erstens die überholte Bindung des § 27 Abs. 1 den heutigen Verhältnissen anzupassen, und zweitens, um durch Einbeziehung weiterer Personengruppen in den Kreis der Förderungsberechtigten ein bestehendes Unrecht zu beseitigen. Der Antrag der SPD-Fraktion liegt Ihnen vor. Ich kann es mir ersparen, ihn im Wortlaut hier bekanntzugeben. Zur Begründung des Abs. 1 erlaube ich mir einige Bemerkungen. Meine Freunde haben an dieser Stelle zu wiederholten Malen — zuletzt noch bei der Beratung des neuen Mietengesetzes — auf die Diskrepanz zwischen den Bindungen gemäß § 27 Abs. 1 des Gesetzes und der rauhen Wirklichkeit, nämlich die inzwischen eingetretene Einkommensund Sozialentwicklung, aufmerksam gemacht und die Erhöhung der Einkommensgrenze für Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen beantragt. Das Schicksal dieser Anträge ist Ihnen bekannt. Aber die Einkommensund Sozialentwicklung ist nicht stehengeblieben. Die Diskrepanz zwischen Gesetz und Wirklichkeit wird allmählich zu einem Ärgernis. Das Zweite Wohnungsbaugesetz trat im Juni 1956 in Kraft. Damals wurde aus wohlüberlegten Gründen die Einkommensgrenze für Personen, die in die besondere Förderungsgruppe fallen, auf 300 DM monatlich für Familien ohne Kinder festgesetzt, wobei das Einkommen von Mann und Frau zusammen als Familieneinkommen zu betrachten ist. Nach dem Gesetz steigt diese Einkommensgrenze für jeden Familienangehörigen, also auch für jedes Kind, um 100 .DM. Bei mitverdienenden Kindern wird deren Einkommen allerdings voll in das Familieneinkommen einbezogen. Diese Regelung wirkt sich bei der Beurteilung der besonderen Förderungswürdigkeit in der Praxis besonders bei Kinderreichen sehr nachteilig aus. Sie werden zugeben müssen, daß die im Gesetz festgelegten Einkommensgrenzen infolge der zeitlichen Entwicklung unrealistisch und damit unhaltbar geworden sind und daß der Zustand dringend der Änderung bedarf. Ich möchte zusätzlich noch betonen, daß die unzeitgemäße und überholte Einkommensbegrenzung auch geradezu nachteilige Folgen hat, wenn die in Frage kommenden Bevölkerungskreise auf die Gewährung von Mietund Lastenbeihilfen nach § 73 dieses Gesetzes angewiesen sind. Derartige Miet und Lastenbeihilfen werden bei Wohnungsbauten, die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz gefördert werden, nur gewährt, wenn es sich um Bevölkerungskreise mit geringem Einkommen handelt. Die Einkommensgrenze nach § 27 ist aber nach der bisherigen Entwicklung unrealistisch geworden. Sie geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Viele müssen darum auf die Gewährung von Miet und Lastenbeihilfen verzichten, denen der Gesetzgeber zweifelsohne bei der früher festgelegten Begrenzung des Einkommens die Sondervergünstigung des Gesetzes einschließlich der Beihilfen zuteil werden lassen wollte. Sie, meine Damen und Herren, sind sicher mit mir bzw. meiner Fraktion der Meinung, daß eine durch die Entwicklung bedingte Benachteiligung nicht in der Absicht ,des Gesetzgebers gelegen haben kann. Lassen Sie mich bitte noch auf eine weitere Tatsache aufmerksam machen, ohne daß ich dabei zum Denunzianten werden will. Das Land NordrheinWestfalen hat in der Neufassung seiner Bestimmungen über die Wohnungsbauförderung in der ab 1. Mai 1960 geltenden Fassung unter A 2 Abs. 3 Hamacher die Stellung eingenommen, daß den Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen im Sinne von § 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes solche Wohnungsuchenden gleichgestellt werden, deren Familieneinkommen die im Gesetz festgelegten Grenzen um nicht mehr als 1200 DM übersteigt. Das Land Nordrhein-Westfalen macht also aus der Not eine Tugend — man könnte sagen contra legem —, um im Wege einer Verwaltungsmaßnahme eine gesetzliche Bestimmung zu umgehen; und das nur deshalb, weil sich der Gesetzgeber — das sind wir, meine Damen und Herren! — nicht entschließt, einen unmöglichen Zustand in diesem Gesetz zu beseitigen. Wir schaffen durch unser eigenes Verhalten eine Rechtsunsicherheit auf dem Gebiete der Wohnungsbauförderung. Es ist deshalb an der Zeit, daß wir uns in diesem Hohen Hause auf unsere Aufgabe besinnen und die Länder aus einer solch unmöglichen Gewissensnot befreien. Wir können nicht so tun, als ob gar nichts wäre, und wie der Vogel Strauß den Kopf in den Sand stecken. Wir müssen uns zu den Tatsachen bekennen und § 27 Abs. 1 gemäß dem Vorschlag der Fraktion der SPD ändern. Nun zu § 27 Abs. 2. Ich sagte bereits, daß wir den Antrag der FDP-Fraktion für berechtigt halten und ihm zustimmen möchten. Wir sind aber der Meinung: wenn schon, dann sollten wir ganze Arbeit leisten, damit wir uns nicht ein andermal erneut mit dieser Materie beschäftigen müssen. Um die Gleichheit auch noch für einige andere, genauso berechtigte Personengruppen herzustellen, beantragt meine Fraktion, in § 27 Abs. 2 hinter dem Wort „Kriegsbeschädigte" die Worte „und ihnen gleichgestellte Personen" einzufügen, wie wir es auch in anderen Gesetzen, Durchführungsverordnungen und Vereinbarungen bereits finden. Gleichzeitig möchten wir ,den Personenkreis der politisch, rassisch und religiös Verfolgten in den Absatz 2 mit einbegriffen wissen, und zwar dann, wenn sich das Jahreseinkommen in den Grenzen des § 25 bewegt. Ich glaube nicht, daß es zur Einbeziehung der letztgenannten Personengruppe einer besonderen Begründung bedarf. Ich kann mir vorstellen, daß dieser Personenkreis bei der Beratung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und hier insbesondere bei der Beratung der §§ 25 und 27 einfach vergessen worden ist, wie wir das bedauerlicherweise auch von der Beratung und Verabschiedung anderer Gesetze feststellen müssen. Ich nenne hier das Lastenausgleichsgesetz und das zur Zeit in der Beratung befindliche Sozialhilfegesetz. Das Hohe Haus hat seine besondere Verpflichtung gegenüber den Verfolgten des Nazismus in Anerkennung der Opfer dieses Personenkreises in einmütig beschlossenen Gesetzeswerken zur Wiedergutmachung zum Ausdruck gebracht. Ich will mir hier und heute darüber kein Werturteil erlauben, ob diese Gesetze in jedem Fall der Weisheit letzter Schluß waren. Aber ich will dankbar anerkennen, daß dieses Höhe Haus den Verfolgten gegenüber mindestens den Versuch unternommen hat, ihnen in ihrem Anliegen in jeder Weise zu helfen. Gerade daraus glaube ich herleiten zu dürfen, daß es infolge des kleinen entschuldbaren Vergessens einer Änderung bedarf, die diesen Personenkreis in den § 27 Abs. 2 einbezieht. Denn dieser kleine Fehler ist eben mehr als nur ein kleiner Schönheitsfehler, er ist in seiner Auswirkung eine Benachteiligung dieses Kreises, die wir zu beseitigen haben. Wir können diesen kleinen Fehler beseitigen, wenn Sie bereit sind, dem Antrag der sozialdemokratischen Fraktion zuzustimmen. Zur Begründung des CDU/CSU-Antrages Herr Abgeordneter Dr. Hesberg. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe die Ehre, den Antrag der CDU/CSU Drucksache 2410 zu begründen und gleichzeitig zu den Anträgen Stellung zu nehmen, die von der FDP und der SPD vorgelegt und soeben begründet worden sind. Herr Kollege Hamacher hat bereits dargelegt, welcher Kreis von Wohnungsuchenden durch § 27 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erfaßt wird und daß es sich hier darum handelt, einmal gewissen Kreisen mit einer bestimmten Einkommenshöhe einen Vorrang bei der Versorgung mit Wohnraum zu geben und zum anderen einen weiteren Kreis, nämlich diejenigen, die nicht zu den Personen mit niedrigem Einkommen gehören, aus besonderen Gründen zusätzlich in die vorrangige Wohnungsversorgung einzureihen, und zwar aus Gründen, die nicht im Einkommen als solchen liegen, sondern in der Tatsache, daß diese Personen durch die Schädigung, die ihnen im Kriege zuteil geworden ist, in ihrem Einkommen besonders belastet sind. Was nun im besonderen den Kreis derjenigen angeht, die als Wohnungsuchende mit geringem Einkommen zu betrachten sind, so läuft das Gesetz heute darauf hinaus, daß Verheiratete mit einem Kind, wenn sie ein Einkommen von monatlich 400 DM haben, und Verheiratete mit zwei Kindern, wenn sie ein Einkommen von 500 DM haben, unter § 27 fallen. Bei den Berechtigten nach Abs. 2 liegen die Einkommen natürlich wesentlich höher. Ich will die Sätze im einzelnen hier nicht darlegen. Ich möchte mich zunächst einmal noch mit dem § 27 in seiner Gesamttendenz befassen. Es war die Absicht des Gesetzgebers, dem Personenkreis mit geringen Einkommen eine Miete oder Belastung zu gewährleisten, die in angemessenem Verhältnis zum Einkommen steht. Dabei wurde den Ländern anheimgestellt, höhere Kapitalsubventionen oder Mietund Lastenbeihilfen nach § 73 des Zweiten Wohnungsbauund Familienheimgesetzes zu gewähren bzw. beides zu tun. Die Bedeutung des § 27 erschöpft sich nun aber nicht etwa darin, daß diese Kreise bei der Zuteilung der neu gewonnenen Wohnungen vorrangig befriedigt werden. Er hat auch erhebliche Bedeutung für die Vorränge bei der Bewilligung öffentlicher Mittel für die Finanzierung von Neubauten zugunsten dieser Personenkreise, namentlich auch für die Familienheime. Im Hinblick auf diese Tatsache ist von Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 138. Sitzung. Bonn, Mittwoch. den 18. Januar 1961 7R7 Hesberg besonderer Bedeutung, daß wir zur Zeit einen erheblichen Überhang an noch nicht bedienten Anträgen für Mietwohnungen und Familienheime dieses Personenkreises haben. Die Ausweitung des Personenkreises in § 27 gibt daher zu Bedenken Anlaß, weil dadurch unter Umständen der Überhang noch größer wird. Wir sind der Meinung, daß die Anliegen der Heimkehrer und der von der SPD zusätzlich angesprochenen Personenkreise wohl eine Würdigung verdienen. Auf der anderen Seite sind wir der Auffassung, daß auf dem Gebiete der Wohnraumbeschaffung gerade diesen Kreisen im Rahmen der bisherigen Maßnahmen bereits Hilfe zuteil geworden ist. — Beispielsweise bei den Aufbaudarlehen, Herr Kollege Hamacher; das können Sie nicht bestreiten. Wir werden uns über diese Einzelfragen im Ausschuß aussprechen. Jedenfalls steht das eine fest: je mehr wir den Personenkreis in § 27 ausweiten, um so mehr wird der Kreis derjenigen geschmälert, die nach § 25 —über diesen Kreis hinaus — Anspruch auf Wohnraumversorgung haben. Wir möchten daher diese Anträge der weiteren Prüfung im Ausschuß vorbehalten wissen, möchten aber sagen, daß, wenn wir diesen Kreisen besondere Sympathien entgegenbringen, wir auf der anderen Seite jedoch feststellen müssen, daß, sofern Schwerpunkte gebildet werden, auch etwas getan werden muß, damit gerade der beschränkte Personenkreis eine nachhaltige Hilfe erfahren kann. Daher gibt uns auch der Antrag der SPD, der in § 27 eine schematische Anhebung der Einkommensgrenzen vorsieht, zu Bedenken Anlaß. Wir sind der Meinung, daß wir anders verfahren sollten. Über die Höhe des Einkommens der Personen mit geringem Einkommen, die nach § 27 vorrangig zu berücksichtigen sind, ist bereits bei der Einführung des § 27 anläßlich der Verabschiedung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes diskutiert worden. Auch damals wünschte die Opposition höhere Einkommensätze. Gerade im Hinblick auf die Antragsüberhänge bei der Wohnungsbaufinanzierung, vor allen Dingen der Anträge, die aus den Kreisen jener Einkommensgruppen vorliegen, wie sie bis heute abgegrenzt sind. sollte man bei der Novellierung der anstehenden Bestimmungen besonders vorsichtig sein. Meine Freunde von der CDU und ich haben schon in der Vergangenheit Überlegungen zur Novellierung gewisser Bestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes angestellt. Wir sind dabei zunächst der Auffassung gewesen, daß diese Novellierung dem vierten Bundestag vorzubehalten sei, zumal die Situation gerade bei der Wohnungsbaufinanzierung dazu Anlaß geben müßte. Bezüglich der Einkommensgrenze des § 27 sind wir mit einer Vorabregelung einverstanden, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wir halten nichts von einer allgemeinen, schematischen Anhebung der Einkommensätze. Wir sollten eine Regelung treffen, die den gegenüber 1956 veränderten Gegebenheiten Rechnung trägt. Wir sind der Ansicht, daß im Bereich dieses Personenkreises ein besonderer Akzent zugunsten der Wohnungsuchenden mit Kindern gesetzt werden sollte. Allerdings sollten die Sätze, die von der SPD für Alleinstehende bzw. für Haushalte ohne Kinder vorgeschlagen worden sind, im Ausschuß noch einmal überprüft werden. Ich meine die Sätze, die heute im Wohnungsbaugesetz vorgesehen sind. Wir sind der Meinung, daß im besonderen die Bestimmungen des § 27 über die Neubauwohnungen für Familien mit Kindern überholt werden müßten. Daher sieht unser Antrag vor, die Ansätze für die Alleinstehenden bzw. für die Haushalte ohne Kinder unverändert zu lassen und statt dessen die Einkommensgrenze für Familien mit Kindern dadurch anzuheben, daß wir den Betrag, der für die Kinder heute mit 1200 DM angesetzt ist, in Zukunft mit 1800 DM zum Ansatz bringen. Dadurch erhalten die Wohnungsuchenden mit Kindern im Rahmen des gesamten Kreises ein bedeutenderes Gewicht, und dadurch wird die vorrangige Wohnungsversorgung dieser Kreise stärker gefördert und gesichert. Der Antrag der CDU bedeutet, daß beispielsweise die Einreihung von Familien mit zwei Kindern in diesen Personenkreis künftig bei einem Monatseinkommen von 600 DM statt wie bisher von 500 DM in Frage kommt. Das ist nach Ansicht der CDU eine gezielte Maßnahme im familienpolitischen Sinne, die auf eine stärkere Berücksichtigung der Familien mit Kindern hinausläuft. Nun ist noch die Ziffer 2 unseres Antrages zu begründen. Hier gehen wir von der gleichen Einstellung aus wie bei unserem Vorschlag unter Ziffer 1. Es handelt sich um die Familien-Zusatzdarlehen bei der Finanzierung von Familienheimen. § 45 sieht bekanntlich vor, daß hier unter gewissen Kautelen vom dritten Kinde ab Familien-Zusatzdarlehen in Höhe von 1500 DM gewährt werden. Wir sehen in unserem Antrag vor, bereits Familien mit zwei Kindern in den Genuß dieser besonderen zusätzlichen Förderung kommen zu lassen und den Betrag des Familien-Zusatzdarlehens um 1000 DM auf 2500 DM heraufzusetzen. Die Erhöhung des Familien-Zusatzdarlehens scheint uns geboten angesichts der Überlegung, daß es etwa 50 bis 60 % der Sonderkosten decken soll, die zum Bau der zusätzlichen Wohnfläche für ein Kind erforderlich sind. Das war die Prämisse, von der wir damals bei der Schaffung dieser Bestimmung im Zweiten Wohnungsbaugesetz ausgegangen sind. Dem Ansteigen der Baukosten seit 1956 soll durch diese Erhöhung um 1000 DM Rechnung getragen werden. 7& Dr. Hesberg Meine Damen und Herren, der Wille zur Selbstverantwortlichkeit in der Wohnungsversorgung, der in der hohen Anzahl der Anträge auf Bewilligung von Darlehen für die Familienheime von Wohnungsuchenden mit geringen Einkommen erkennbar wird, ist für uns ein zusätzlicher Anlaß, den Antrag unter Ziffer 2 zu stellen. Wir beantragen die Überweisung aller Anträge an den Ausschuß für Wohnungswesen, Bauund Bodenrecht und hoffen, daß die Beratungsergebnisse zur Bestätigung unserer Vorschläge zur Verbesserung der Wohnungsversorgung der Familien mit Kindern führen werden. Keine weiteren Wortmeldungen. Es ist Überweisung an den Ausschuß für Wohnungswesen, Bauund Bodenrecht beantragt. Der Haushaltsausschuß soll mitberatender Ausschuß sein. — Ich höre keinen Widerspruch; es ist so beschlossen. Nun kehren wir zurück zum „Fahrplan", meine Damen und Herren. Wir kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung: Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familienund Jugendfragen Wünscht der Herr Berichterstatter das Wort? — Bitte sehr, Herr Abgeordneter Dürr. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In dem Schriftlichen Bericht Drucksache 2373 hat sich ein Druckfehler eingeschlichen. Ich bitte Sie, auf Seite 3 des Schriftlichen Berichts in der linken Spalte unten die Klammerbemerkung „ Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Dais Haus hat die Korrektur zur Kenntnis genommen. Wir kommen zur zweiten Lesung. Ich rufe Art. 1 aut. Dazu liegt eine Reihe von Änderungsanträgen vor. Ich rufe deshalb nummernweise auf, zunächst Nr. 1. Hierzu liegt unter Ziffer 1 des Umdrucks 732 ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD vor. Zur Begründung Herr Abgeordneter Welslau. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zur Begründung des Antrags Umdruck 732 Ziffer 1 möchte ich zunächst darauf hinweisen, daß das, was mit dem Antrag beabsichtigt wird, bereits in einer vom Ausschuß erarbeiteten Fassung verwirklicht war. In der abschließenden dritten Lesung sind die Worte „oder verharmlosende" in § 1 Abs. 1 auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses gestrichen worden. Es wurde angeführt, daß wahrscheinlich von seiten des Verteidigungsministeriums Bedenken bestünden, wenn dieser Begriff mit aufgenommen würde. In § 1 Abs. 1 Satz 2 ist der Beispielkatalog gegenüber der geltenden Fassung verändert worden, insbesondere auf Vorschlag der Vollversammlung der Bundesprüfstelle. Die Vollversammlung der Bundesprüfstelle ging davon aus, daß es notwendig sei, diesen Beispielkatalog besser und deutlicher zu fassen, um von vornherein eine Erleichterung für die Arbeit der Bundesprüfstelle zu schaffen. Die Bundesprüfstelle hat insbesondere darauf hingewiesen, daß die bisherige Fassung „verherrlichend" als Merkmal zu eng sei und die Mehrzahl der Fälle nicht umfasse, an die dabei gedacht worden sei. Von der Vollversammlung der Bundesprüfstelle wurde unter Bezug auf Stellungnahmen zu der Neufassung vorgeschlagen, Schriften, die den Krieg verherrlichen, bagatellisieren oder romantisieren, in die Neufassung aufzunehmen. Die bisherige Fassung hat in der Tat gezeigt, daß der Begriff „kriegsverherrlichend" bei weitem nicht ausreicht, um gerade diese sogenannten Kriegsgroschenhefte zu indizieren. In der Mehrzahl dieser Hefte wird mit billigem Landserhumor über die Wirklichkeit hinweggegangen. Es läuft vielfach darauf hinaus, daß alles halb so schlimm ist, wenn man nur den eigenen Humor dabei behält. In diesen Kriegsgroschenheften werden aber auch zum Teil die ehemaligen Nazigrößen anläßlich von Frontbesuchen auf Kriegsschauplätzen so hingestellt, als handelte es sich hier um ganz harmlose Figuren; der wirkliche Charakter dieser Verbrecher wird hier nicht demonstriert. Durch eine derartige Darstellung wird der Jugendliche in ein Zwielicht gebracht. Auf der einen Seite wird ihm zur Festigung der Demokratie und Bewältigung der Vergangenheit der demokratische Staat hingestellt und werden jene Nazigrößen zumindest als Feinde der Demokratie dargestellt, auf der anderen Seite werden in derartigen Schriften solche Nazigrößen den Jugendlichen ganz harmlos nahegebracht. Diese Kriegsgroschenhefte geben jedoch nicht nur die Phantasien derartiger Verfasser aus dem zweiten Weltkrieg wieder, sondern sie schildern auch Ereignisse aus dem Koreakrieg oder aus dem Kongogebiet oder gar die Rebellion des Fidel Castro. Sie ' stürzen sich immer wieder auf neue Ideen, weil die alte Platte vom zweiten Weltkrieg nicht mehr zugkräftig ist und abgelaufen ist. Nun möchte ich aber dazu sagen, daß diese Schilderungen die Wirklichkeit des Krieges nicht wiedergeben und daß gerade diese Hefte sicherlich nicht dazu angetan sind, die Verteidigungsbereitschaft hier zu entwickeln. Oder glauben Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, daß vielleicht das Gegenteil der Fall ist? Durch das Wort „verharmlosend" und insbesondere in Zusammenhang mit dem Merkmal „verherrlichend" erreichen wir eine Verdeutlichung, auf die es uns allen meines Erachtens ankommt. Auf Grund der Vorträge im Ausschuß für Familienund Jugendfragen hat sich ja auch der Ausschuß einstimmig zu diesem zusätzWelslau lichen Begriff bekannt. Insbesondere hat sich Herr Oberregierungsrat Schilling mit dieser Neufassung einverstanden erklärt. Ich glaube, auch Sie, meine Damen und Herren, werden zugeben, daß es für einen Beamten der Regierung schwer ist, praktisch in der Schlußabstimmung nochmals gegen die Regierung Stellung zu nehmen. So kam der Ausschuß einmal auf Vorschlag der Vollversammlung der Bundesprüfstelle und zum anderen auf Vorschlag des Herrn Oberregierungsrats Schilling einstimmig dazu, den Begriff „verharmlosend" mit einzufügen. Bedenken wir auch, daß es hier darum geht, ein Gesetz zu schaffen, welches für unsere Jugend bis zu einem Alter von 18 Jahren gelten soll. Die Annahme unseres Antrags wird wesentlich dazu beitragen, die Arbeit der Bundesprüfstelle zu erleichtern. Gerade auch im Interesse der Bundesprüfstelle sollten wir bemüht sein, eine Fassung zu finden, die den Tatbestand klar definieren läßt. Darüber hinaus wird durch den Zusatz „verharmlosende" erreicht, daß auch der breiten Öffentlichkeit eine klare Deutung möglich ist. Unter diesem Gesichtspunkt bitte ich Sie, unserem Antrag zuzustimmen. Das Wort hat der Abgeordnete Memmel. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will die Sache ganz undramatisch machen. Das Verteidigungsministerium ist an kein Mitglied des Ausschusses wegen einer Änderung herangetreten, was Sie vorhin gesagt haben, Herr Kollege Welslau. Ich betone, was ich in der Ausschußberatung erklärt habe: In der bisherigen Fassung steht das Wort „verherrlichende"; es soll auch weiterhin in dieser Bestimmung stehen. Das. Wort „verharmlosende" steht nicht darin. Die Bundesprüfstelle ist mit der Fassung „verherrlichende" ausgekommen. Bisher ist es in 23 Fällen zu einem Verfahren gekommen, das sich mit dieser Materie befaßt hat; davon sind nur zwei Verfahren vor das Verwaltungsgericht gegangen. Die Aussage „den Krieg verherrlichende oder verharmlosende Schriften" enthält eine Tautologie; mit beiden Adjektiven wird dasselbe gesagt. Es ist genauso, als wenn man von einer pelzernen Pelzkappe spräche. Wenn ich den Krieg verherrliche, dann verharmlose ich ihn auch, und wenn ich ihn verharmlose, dann verherrliche ich ihn auch. Wir sollten also nicht unnötig etwas in das Gesetz hineinschreiben, was durch den bestehenden Text bereits gedeckt ist. Bedeutend ist die Sache ohnedies nicht, weil es sich nur um einen Beispielkatalog handelt, der den Begriff „Schriften, die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden" erläutert. Auf der anderen Seite würden wir durch Einfügung des Wortes „verharmlosende" bestimmten Leuten vielleicht Anlaß geben, die Bundesprüfstelle unnötigerweise anzugehen und Verfahren in Gang zu bringen, die natürlich vollkommen negativ ausgehen werden und die Bundesprüfstelle in überflüssiger Weise belasten. Das ist nämlich das andere, was hinzukommt. Ich denke da speziell an die Bestrebungen, die in meiner Heimat bestehen. Ich darf noch einmal betonen: Erstens ist die Bundesprüfstelle mit dem bisherigen Text ausgekommen, was der Umstand beweist, daß es in der ganzen Zeit bisher nur in 23 Fällen zu einem Verfahren gekommen ist. Zweitens bedeutet „verharmlosende" das gleiche wie „verherrlichende"; wir hätten also dieselbe Begriffsbildung wie in der Wendung „ein hölzerner Baum". Ich bitte, den Antrag der SPD abzulehnen. Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich komme zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD Umdruck 732 Ziffer 1. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das letzte ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt. Das Wort zur Begründung des Änderungsantrags Umdruck 734 Ziffer 1 hat der Abgeordnete Dürr. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! § 4 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Entwurfs, deren Streichung wir beantragen, enthält Vertriebsverbote für Leihbüchereien und für Lesezirkel. Das sind zwei verschiedene Sachgebiete, die getrennt behandelt werden müssen. Zur Frage der Leihbüchereien! Das heute noch geltende Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften stammt vom Juni 1953. In der Stadt Köln, die bestimmt nicht für besondere Sittenlosigkeit bekannt ist — eher für das Gegenteil —, wurde von März bis Oktober 1960 zum erstenmal eine Überprüfung von 162 der etwa 350 vorhandenen Leihbüchereien vorgenommen. Die erste Überprüfung fand also — man höre und staune — sieben Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes statt. Der Erfolg war, dementsprechend. Es wurden 1464 jugendgefährdende Schriften und 366 unsittliche Bücher, ,die nicht einmal an Erwachsene verliehen oder verkauft werden dürfen, sichergestellt. Der Anteil der Bücher, die im Jahre 1957 oder noch früher von der Buchprüfstelle als jugendgefährdend indiziert worden sind, war verhältnismäßig hoch; er betrug etwa zwei Drittel der sichergestellten Bände. Dabei muß man noch sagen, 'daß die Behörden der Stadt Köln verhältnismäßig schnell gearbeitet haben; denn an anderen Orten hat außer einer Kontrolle der Schaufenster der Leihbüchereien gar keine weitere Überprüfung stattgefunden. Hier kann man nur sagen, die bisherige Überprüfung der Leihbüchereien im Bundesgebiet war mangelhaft. Wenn dabei 366 unsittliche Bücher gefunden wurden, so kann man noch nicht behaupten, der § 184 des Strafgesetzbuches, der den Vertrieb unsittlicher Bücher verbietet, sei falsch und müsse verschärft werden. Man kann höchstens sagen, die Einhaltung dieser Vorschrift ist nicht genügend überwacht worden. Dürr Darf ich es an einem Beispiel klarmachen. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom Jahre 1953 gab den Behörden sozusagen einen kleinen Gummihammer zur Bekämpfung jugendgefährdenden Schrifttums in die Hand. Diesen kleinen Gummihammer hat man kaum benützt, und weil man mangels Benützung des Gummihammers keinen Erfolg hatte, ruft man jetzt nach dem Vorschlaghammer. Ich darf an einem anderen Beispiel erläutern, weshalb wir ein generelles Vertriebsverbot für nicht nötig halten und weshalb wir der Meinung sind, daß eine bessere Überwachung der Einhaltung der bisherigen Vorschriften genügt. Angenommen, die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung für Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften würde ein oder zwei Jahre lang nicht mehr überwacht. Angenommen, man würde nach diesen ein oder zwei Jahren feststellen, daß die Kraftfahrer mit 60, 70 oder mehr Stundenkilometern durch die geschlossenen Ortschaften fahren. Wenn das so wäre, gäbe es vielleicht manche, die sagen würden: Die Geschwindigkeit von 50 km in der Stunde ist zu hoch; man muß sie auf 30 km je Stunde beschränken. Genau der gleiche Gedankengang liegt dem Versuch zugrunde, ein generelles Vertriebsverbot für Leihbüchereien zu schaffen. Man kann mir nun entgegenhalten, etwa 90 % der Leihbuchhändler seien buchfremd, es mangele ihnen an ausreichender Sachkenntnis, vielen mangele es sogar an jeglicher Sachkenntnis. Dem ist zuzustimmen. Aber, meine Damen und Herren, wenn die Leihbuchhändler wüßten, daß sie aufpassen müssen, um nicht wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bestraft zu werden, würden sie sich entweder nach den Vorschriften des Gesetzes richten oder das riskante Leihbüchereigewerbe, das ihnen so leicht eine Geldstrafe bringen kann, aufgeben. Wenn wiederholt Prüfungen durchgeführt würden und auf Grund einer besseren Überwachung der Durchführung des Gesetzes angemessene Geldstrafen verhängt würden, wenn z. B. zum erstenmal einem Leihbüchereiunternehmen Berufsverbot wegen mangelnder Zuverlässigkeit auferlegt würde, wäre eine Besserung durchaus zu erwarten. Die meisten Leihbuchhändler sind nicht boshafte Pornographieverleiher, sondern lediglich fachlich uninformierte und dem Gesetz gegenüber recht sorglose Personen. Der Fehler, der den heutigen Zustand zur Folge hatte, wurde nicht vom Gesetzgeber des Jahres 1953 gemacht. Das kann ich, der ich damals dem Bundestag noch nicht angehört habe, mit aller Überzeugung und Deutlichkeit sagen. Der Fehler liegt in der mangelnden Durchführung des Gesetzes von 1953. Ein Vertriebsverbot, wie es durch die Novelle eingeführt werden soll, wäre völlig wertlos, wenn es so wenig überwacht würde wie die bisher schon geltenden Bestimmungen. Nun zur Frage eines Vertriebsverbots für Lesezirkel! Dieses Vertriebsverbot ist in Wirklichkeit ein Damoklesschwert für Illustrierte und Nachrichtenmagazine. Es soll gar nicht so sehr die Lesezirkelunternehmer treffen. Man schlägt den Sack und meint den Esel. Die Lesezirkelunternehmen sind im Gegensatz zu den Leihbüchereiunternehmen nicht uninformiert. Der Leserkreis dieser Lesemappen ist konfessionell, politisch und landschaftlich so verschieden, daß schon deshalb die Lesezirkelunternehmer auf ihre Leser Rücksicht nehmen müssen. Aus diesem Grunde werden die Illustriertenverlage in den Verträgen mit den Lesezirkelunternehmen verpflichtet, nur jugendgeeignete Blätter zu liefern. Im Falle des Vertragsbruches sind die Lesezirkelunternehmen berechtigt, den langfristigen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Das ist eine bessere Bremse gegen das Vordringen jugendgefährdender Artikel in den Illustrierten, als es irgendeine Rechtsvorschrift sein könnte. Im übrigen kann man sagen: je besser die Illustrierte ist, desto mehr ist sie in den Lesezirkeln vertreten, und zwar bis zu einer Wochenauflage von 200 000 Exemplaren. Je mehr eine Illustrierte an den Rand der Jugendgefährdung rutscht, desto weniger Exemplare hat sie in der Vergangenheit in den Lesemappen unterbringen können; desto weniger würde sie aber auch von dem geplanten Vertriebsverbot betroffen. Daraus folgt, daß die praktische Wirkung einer solchen Bestimmung gering ist. Daß die Ausführung aber technische Schwierigkeiten bereitet, will ich gar nicht im einzelnen ausführen. Außerdem ist die Zahl der Indizierungen von Illustrierten bisher sehr gering gewesen. Schon nach dem bisher geltenden Recht hat man die Möglichkeit, eine Illustrierte, die zum drittenmal innerhalb eines .Jahres auffällt, auf die Dauer von zwölf Monaten zu indizieren. Der Mann, der in der Bundesrepublik auf dem Gebiete des literarischen Jugendschutzes die größte Erfahrung hat, der Leiter der Bundesprüfstelle, Oberregierungsrat Schilling, hat uns im Ausschuß eindeutig erklärt, daß es keine Illustrierte und keine in Lesemappen verbreitete Zeitschrift auf die dritte Indizierung, die eine Dauerindizerung ermöglicht, ankommen ließe. Das genügt schon, um zu erkennen, daß dieses Vertriebsverbot, dieses Damoklesschwert, nicht nötig ist. Hier besteht nämlich heute auch eine andere Gefahr: Illustrierte und Nachrichtenmagazine werden heute mehr als je durch politische Beiträge mißliebig, weil sie — und das ist außerordentlich dankenswert — in der letzten Zeit zunehmend politische Themen zur Diskussion stellen. Dadurch tragen sie von ihrer Seite ,aus zur Hebung ides politischen Bewußtseins der Bevölkerung bei. Man muß bei Einschränkungen der Pressefreiheit immer vorsichtig sein. In dieser Situation muß man noch vorsichtiger sein, ,als das im allgemeinen notwendig ist. Wir beantragen, über unseren Änderungsantrag Umdruck 734 Ziffer 1 insofern getrennt abzustimmen, als das Vertriebsverbot für Leihbüchereien und für Lesezirkel zur Debatte steht, weil nämlich die Gesichtspunkte für und gegen ein Vertriebsverbot für Leihbüchereien und die Gesichtspunkte Dürr für oder gegen ein Vertriebsverbot für Lesezirkel durchaus verschieden sein können. Liegt noch eine Wortmeldung vor? — Herr Abgeordneter Kemmer! Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich muß Sie bitten, die beiden Anträge der FDP abzulehnen. Wir haben in der Bundesrepublik 20bis 25 000 gewerbliche Leihbüchereien, von denen nur rund 3000 in sogenannten Fachverbänden organisiert sind. Die überwiegende Zahl der Leihbuchhändler ist nicht sachkundig, so daß bei polizeilichen Kontrollen nur wenige Betriebe bisher unbeanstandet geblieben sind. In 89 % der überprüften Unternehmungen wurden 'bei einer polizeilichen Kontrolle Verstöße gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften festgestellt. Auch bei wiederholten Kontrollen wurde keine wesentliche Besserung der Zustände erreicht. Nicht einmal bei solchen Kontrollen, ,die vorher durch einen Rundbrief ,des Einzelhandels angekündigt waren, wurden diese Bücher aus den Regalen herausgenommen. Die jugendgefährdenden Schriften werden in gewerblichen Leihbüchereien in großem Umfang verbreitet. Jede Schrift und jedes Buch wird erfahrungsgemäß ungefähr ,dreißigmal verliehen, wobei man idavon ausgehen kann, ,daß weitere Familienmitglieder ebenfalls diese Schriften lesen. Das Verbreitungsverbot ist in Anbetracht der Mißstände in den gewerblichen Leihbüchereien, die auch von Vertretern der Fachverbände nicht bestritten werden, notwendig. Es ist im Zusammenhang mit dem Belieferungsverbot des § 4 Abs. 2 ein geeignetes Mittel des Jugendschutzes. Es ist ein verhältnismäßig weniger einschneidendes Mittel als die von den Fachverbänden geforderte Berufsordnung für Leihbuchhändler. Der Zweck des Gesetzes wird im wesentlichen 'dadurch erreicht, daß Verleger und Zwischenhändler gewerbliche Leihbüchereien in Zukunft nicht mehr mit den in die Liste aufgenommenen und ihnen gleichgestellten Schriften beliefern ,dürfen. Nun zu den gewerblichen Lesezirkeln. Von den im Schriftlichen Bericht genannten 700 gewerblichen Lesezirkelunternehmen sind nur 400 den Fachverbänden angeschlossen. In diesen Lesezirkeln werden nicht nur Illustrierte geführt, sondern insgesamt 42 Zeitschriften. Jugendgefährdende Bilder und Texte in periodisch erscheinenden Schriften werden durch Lesezirkel, durch das Auslegen in Wartezimmern bei Friseuren, in Cafés usw. so umfangreich und unkontrollierbar verbreitet, daß hier ein weit höherer Grad der Jugendgefährdung gegeben ist als z. B. beim Buchverkauf im Ladengeschäft. Diese erhöhte Jugendgefährdung macht das Verbreitungsverbot notwendig und rechtfertigt es auch. Denn nur 8 der genannten 42 in Lesezirkeln geführten Zeitschriften haben sich zu einer Selbstkontrolle zusammengeschlossen. Die Vertreter der Verlage und Redaktionen dieser Schriften sind überwiegend anderen Erwägungen als denen 'des Jugendschutzes unterworfen. Wenn auch die Tätigkeit jeder Selbstkontrolle, der Selbstkontrolle der Illustrierten wie auch des Remagener Kreises, für die sogenannte Heftliteratur der Leihbücherhandelsverbände und der Leihbuchverleger unter demokratischen Gesichtspunkten begrüßenswert ist, wird sie sich nur auf lange Sicht neben den Maßnahmen dieses Gesetzes als wirksam erweisen. Aus diesen Gründen bitte ich, die beiden Anträge der FDP abzulehnen. Wird weiter das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Ich lasse abstimmen über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP auf Umdruck 734 Ziffer 1. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen mit Mehrheit abgelehnt. Ich lasse nunmehr über die Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 abstimmen. — Das Wort hierzu wird nicht mehr gewünscht. Wer diesen Vorschriften in der Ausschußfassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Mit Mehrheit beschlossen. Ich komme nunmehr zu den Anträgen auf Einfügung einer Nr. 5 a, Umdrucke 732 Ziffer 2 und 734 Ziffer 2. Herr Abgeordneter Wegener zur Begründung des erstgenannten Antrages. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir ein kurzes Wort zur Begründung unseres Änderungsantrages Umdruck 732 Ziffer 2 betreffend § 6 Abs. 2. Ich habe selbstverständlich nicht die Absicht, bei der Begründung dieses Änderungsantrages Ausführungen über die Ziele der Freikörperkulturbewegung zu machen, ebensowenig wie ich die Absicht habe, hier eine Debatte über den Wert oder Unwert dieser speziellen Literatur zu entfachen. Die Entscheidung darüber mag dem einzelnen überlassen bleiben. Aber wir betrachten es als wenig glücklich, bei der Änderung dieses Gesetzes ein Urteil des höchsten deutschen Gerichts unberücksichtigt zu lassen. Das ist insofern geschehen, als Sie durch Mehrheitsbeschluß den Abs. 2 des § 6 in der durch das Bundesverfassungsgericht beanstandeten Fassung erneut im Gesetz verankert haben. Sie werden mir zugeben, meine Damen und Herren, daß im Ausschuß in der ersten und in der zweiten Beratung recht gründliche Überlegungen dazu angestellt worden sind und daß sowohl die Herren Sachverständigen, soweit sie zur verfassungsrechtlichen Seite des Gesetzes Stellung genommen haben, als auch die Organisationen — ich darf da den Volkswartbund und andere erwähnen — für eine ersatzlose Streichung eingetreten sind. Wegener Ich darf mit Genehmigung des Herrn Präsidenten vier Sätze aus der Begründung des Urteils verlesen, die Ihnen unsere Bedenken, hoffe ich, deutlich machen. Es heißt dort: Der § 6 Abs. 2 enthält eine generelle Maßnahme. Sie wäre nur zulässig, wenn entweder die Erziehung zur Freikörperkultur selbst bereits ein Mißbrauch des elterlichen Erziehungsrechts wäre oder Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, Jugendliche in aller Regel sittlich gefährdeten oder wenn sozial bedeutsame Gefahren, die von solchen Schriften ausgehen, auf andere Weise nicht bekämpft werden könnten. Keine so heißt es wörtlich dieser Voraussetzungen ist erfüllt. Es heißt dann in einem anderen Absatz: Eine generalisierende Maßnahme im Sinne von § 6 Abs. 2 ist jedoch gegenüber den erziehungsberechtigten Eltern nicht gerechtfertigt, da sie das Erziehungsrecht mehr als notwendig einschränkt. Auch bei einer Änderung des § 21 sind unsere Bedenken nicht behoben. Ich darf darauf hinweisen, daß auch in der dritten Beratung im Ausschuß der Herr Vertreter des Bundesinnenministeriums diese Bedenken noch einmal mit Nachdruck zum Ausdruck gebracht hat. Meine Damen und Herren, wir erleben in diesen Tagen die Situation, daß ein hier beschlossenes Gesetz wegen verfassungsrechtlicher Bedenken nicht die Unterschrift des Bundespräsidenten erhält. Wir können kein Interesse daran haben, nach Verabschiedung dieses Gesetzes unter Beibehaltung der alten Fassung erneut vor eine solche Situation gestellt zu werden. Ich möchte im übrigen darauf hinweisen, daß bei der verhältnismäßig geringen Anzahl dieser Schriften für die Bundesprüfstelle durchaus die Möglichkeit der Einzel-, notfalls auch der Dauerindizierung gegeben ist. Sie sollten deshalb unserem Antrag zustimmen. Das Wort hat der Abgeordnete Dürr. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Problem, das in den gleichlautenden Anträgen der SPD und FDP aufgeworfen wird, ist eine reine Rechtsfrage. Das Für und Wider ist in dem Schriftlichen Bericht auf Drucksache 2373, den Sie sicher alle vollständig gelesen haben, dargelegt. Es dreht sich um die Frage, ob § 6 Abs. 2 des Gesetzes verfassungsrechtlich unangreifbar ist oder nicht. Die Antwort darauf ist — Kollege Wegener hat schon darauf hingewiesen —, daß man darüber sehr verschiedener Meinung sein kann. Daraus ergibt sich die Frage: Soll man es auf einen Verfassungsgerichtsprozeß ankommen lassen oder soll man auf Sicherheit gehen? Herr Kollege, das kann ich Ihnen leicht beantworten. Wir und die Antragsteller von der SPD sind der Meinung, man könne auf Sicherheit gehen, also verfassungsrechtlich unanfechtbare Rechtsvorschriften schaffen, wenn man die Zeitschriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, den anderen Zeitschriften gleichstellt. Das ist möglich, erstens, weil der Umfang dieser Zeitschriften übersehbar ist. Eshandelt sich meines Wissens um ein halbes Dutzend. Zweitens: die Gefahr — und jetzt komme ich auf das, was Sie, Herr Kollege Kemmer, meinen —, ,daß nach einer Streichung des § 6 Abs. 2 die Freikörperkulturzeitschriften wie Pilze aus dem Boden schössen, halte ich für gering. Es wird kaum zwei oder drei, höchstens vier Monate dauern, dann haben wir für diese Neuerscheinungen bereits die Dauerindizierung für ein Jahr, soweit sie wegen des jugendgefährdenden Charakters dieser Zeitschriften erforderlich ist. Ihr sachverständiger Fraktionskollege Bucerius wird Ihnen sicher bestätigen, daß sich eine monatlich erscheinende Zeitschrift in den ersten vier Monate einfach noch nicht rentieren kann. Wer glaubt, mit dem Wegfall des § 6 Abs. 2 zweifelhafte Geschäfte machen zu können, indem er neue Freikörperkulturzeitschriften ins Leben ruft, die in Wirklichkeit nur getarnte Magazine sind, dem gönnen wir es eigentlich recht gern, wenn er mit diesem Unternehmen ein Defizit erleidet. Auch die Bundesprüfstelle, insbesondere deren Vorsitzender, hält § 6 Abs. 2 für entbehrlich, wie Sie dem Ausschußprotokoll entnehmen können. Wir wollen hier keine Diskussion darüber, ob es ein natürliches Schamgefühl gibt oder nicht; denn +in der moralischen Beurteilung dieser als Freikörperkulturzeitschriften getarnten Magazine sind wir uns in diesem Hohen Hause durchweg einig. Es besteht bloß eine Gefahr: Wenn auch nur ein Absatz eines Paragraphen in einem Gesetz vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird, ist das Ansehen des ganzen Gesetzes in der Öffentlichkeit herabgesetzt. — Herr Kollege Memmel, Sie schütteln den Kopf. Aber es ist nun einmal so, daß nur ein sehr geringer Prozentsatz unserer Bevölkerung die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat — das ist gar kein Fehler —, und diese Frage wird dann eben unjuristisch beurteilt; das ist auch kein Fehler. Unser Antrag zu § 6 Abs. 2 hat die logische Folge, daß auch § 21 Abs. 2 gestrichen und § 21 Abs. 3 geändert werden müßte. Das haben wir mit Ziffer 3 unseres Änderungsantrags auf Umdruck 734 beantragt. Die Ziffer 3 unseres Änderungsantrags braucht also nicht besonders begründet zu werden. Lassen Sie mich noch einen Satz sagen! Über Jugendschutz, seine Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit läßt sich reden; aber wer je versuchen sollte, unsere Ansicht über Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Maßnahmen als mangelnden guten Willen zum Schutze unserer Jugend zu diffaDürr mieren, dem würden wir durchaus mit Entschiedenheit entgegentreten. Ich freue mich, daß in der bisherigen Debatte auch nur der kleinste Versuch dieser Art nicht gemacht worden ist. Wird weiterhin das Wort gewünscht? — Herr Abgeordneter Hoogen. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Namens der CDU/CSU-Fraktion bitte ich, die Anträge der FDPund der SPD-Fraktion aus folgenden Gründen abzulehnen. Der Sprecher der sozialdemokratischen Fraktion trug uns hier aus dem Urteil — ich darf wohl sagen: aus dem bekannten Urteil — des Bundesverfassungsgerichtes vom März 1958 einige Sätze vor. Er glaubte, hieraus auf die Verfassungswidrigkeit von Abs. 2 schließen zu können. Sie, Herr Kollege Dürr, glaubten, sagen zu müssen, daß es um ein Gesetz schlecht bestellt sei, wenn auch nur ein Absatz einer Vorschrift für verfassungswidrig erklärt sei, in einer bestimmten Richtung, wie Sie wissen. Dieser Meinung bin ich nicht. Ich befinde mich mit meiner Meinung in sehr guter Gesellschaft. Im Rechtsausschuß des 1. Deutschen Bundestages wurde diese Vorschrift beraten und damals für verfassungsgemäß erklärt. Damals bestand keine Veranlassung, sich mit den Auswirkungen dieser Vorschrift auf das Elternrecht zu befassen, weil der Rechtsausschuß — das sei zu seiner Ehre gesagt, ich war damals nicht sein Mitglied — nicht soviel Phantasie aufgebracht hat, sich auszumalen, .daß es in einem Prozeß über einen Fall, in dem Eltern dritte Personen ermächtigt haben, ihren eigenen Kindern diese Schriften in die Hand zu spielen, ein Gericht geben könne, das im Gegensatz zum Text des Gesetzes einen Rechtfertigungsgrund an Stelle eines Strafausschließungsgrundes annimmt. Das gereicht dem Rechtsausschuß und dem 1. Bundestag durchaus zur Ehre. Wir sind dankbar, daß das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 6 Abs. 2, die Sie von der sozialdemokratischen Fraktion gestrichen haben wollen, keineswegs so ausgelegt, wie Sie meinen, indem es sich dagegen wendet, daß der Strafausschließungsgrund nicht als ein Rechtfertigungsgrund anerkannt wird oder, umgekehrt gesagt, daß der Rechtfertigungsgrund aus dem Elternrecht des Grundgesetzes, dessen Anerkennung durch das höchste deutsche Gericht wir bei dieser Gelegenheit dankbar begrüßen, zu einem Strafausschließungsgrund abgeschwächt wird. Wenn schon aus einem Urteil zitiert wird, dann ist es immer gut, alle diesbezüglichen Sätze aus dem Urteil zu zitieren. Es heißt in einem einzigen Satze: Verfassungswidrig ist dieses Vorgehen des Gesetzgebers allerdings nur, soweit es sich gegen Eltern richtet, denen das elterliche Erziehungsrecht zusteht. Daraus kann man, wenn man der deutschen Sprache und eines Denkvermögens mächtig ist, schließen, daß es im übrigen verfassungsgemäß ist. Ich habe soeben gesagt, daß wir uns in guter Gesellschaft befinden, wenn wir diese Meinung äußern. Das Gesetz ist damals von dem seinerzeitigen Herrn Bundesminister des Innern, dem heutigen Kollegen Herrn Dr. Heinemann, eingebracht worden. Er hat sich mit dieser Frage befaßt und hat damals zu dieser Vorschrift folgendes gesagt: Die Vorlage will Schriften, welche durch Bild für Nacktkultur werben, ohne weiteres den Vertriebsbeschränkungen unterwerfen. Auch darin liegt keine Diskriminierung derartiger Bestrebungen überhaupt. Die Nacktkulturinteressenten können weiterhin ihre illustrierten Schriften herstellen, sie können weiterhin werben, aber sie sollen es nicht tun durch den öffentlichen Aushang solcher Schriften. Hier soll der Schutz der Jugend den Vorrang haben. Das galt damals, meine Damen und Herren, und das gilt auch noch heute. Deswegen bitte ich Sie, den Antrag der Fraktionen der SPD und FDP abzulehnen. Wird des weiteren das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. Dann lasse ich gemeinsam über die beiden gleichlautenden Anträge Umdruck 732 Ziffer 2 und Umdruck 734 Ziffer 2 abstimmen. Wer diesen Änderungsanträgen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite Ist die Mehrheit; die Anträge sind abgelehnt. Damit ist zugleich seitens der FDP der Änderungsantrag Umdruck 734 Ziffer 3 zurückgezogen. Nun, meine Damen und Herren, rufe ich auf die Nrn. 6, — 7, — 8, — 9, — 10, — 11, — 12, — 13, — 14, — 15, — 16. — Wortmeldungen liegen nicht vor. Wer den aufgerufenen Bestimmungen zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; angenommen. Ich lasse über Art. 1 in der nunmehr vorliegenden Fassung insgesamt abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen und Gegenstimmen mit Mehrheit beschlossen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das erste war die Mehrheit; angenommen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Bei zahlreichen Enthaltungen und Gegenstimmen mit Mehrheit beschlossen. Wir kommen nunmehr zur dritten Beratung. Ich eröffne die allgemeine Aussprache. — Das Wort hat Frau Abgeordnete Pitz. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der CDU/CSU wird der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften, wie sie in der zweiten Beratung beschlossen worden ist, in der dritten Lesung zustimmen. Nach eingehenden Ausschußberatungen und nach Anhörung vieler Stellungnahmen der berührten Kreise liegt nun eine Fassung vor, die für die Zukunft eine bessere Durchführung des Gesetzes sicherzustellen vermag. Meine Fraktion begrüßt die Verbesserungen im materiellen Teil des Gesetzes und die Verbesserungen im Verfahren. Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften hat sich als ein notwendiges und in seinen Prinzipien als ein geeignetes Mittel des Jugendschutzes auf literarischem Gebiet bewährt. Die Arbeit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wird in Fachkreisen und in der am Jugendschutz interessierten Öffentlichkeit als maßvoll, sachkundig und dem Jugendschutz außerordentlich förderlich angesehen. Sie wird auch in den Kreisen der von den Entscheidungen betroffenen Beteiligten als durchaus sachlich geschätzt. Mit der Verabschiedung in dritter Lesung wird das geschehen sein, was der Bundesgesetzgeber auf diesem Gesetz tun kann. Die Durchführung dieses Gesetzes würde es nun sehr erleichtern, wenn eine Einrichtung geschaffen würde, die durch regelmäßige und sachkundige Beobachtung des Schriftenmarktes das frühzeitige Erkennen jugendgefährdender Erscheinungen und Produktionen ermöglichte. Diese Marktbeobachtung sollte als gemeinsame Aufgabe der Länder erkannt werden. Auch eine Verbreiterung der Antragsbasis wäre wünschenswert und müßte von den Ländern erwogen werden. Jeder Gewerbetreibende, der sich den Handel mit Schriften zur Basis seiner materiellen Existenz wählt, muß wissen, daß seiner gewerblichen Tätigkeit durch das Grundgesetz Schranken gesetzt sind. Aus all diesem geht hervor, daß immer noch Wünsche offenbleiben, die der Bundesgesetzgeber aber nicht erfüllen kann. Um so mehr muß er die Hoffnung auf alle Beteiligten setzen, daß sie sich im Willen zu einer guten Durchführung des Gesetzes zusammenfinden. Jedenfalls bringt der Bundesgesetzgeber mit diesem Änderungsgesetz unmißverständlich zum Ausdruck, daß er entschlossen ist, der Jugend für ihre Entwicklung ,den Schutz zu gewähren, den das Grundgesetz bietet, und daß er ferner entschlossen ist, die Formen des Schutzes jewells der Entwicklung anzupassen, um ihre höchste Wirksamkeit zu erreichen. Wir glauben, es mit diesem Änderungsgesetz getan zu haben. Wie ich schon betont habe, wird meine Fraktion der Fassung, wie sie in der zweiten Lesung gefunden worden ist, in dritter Lesung zustimmen. Das Wort hat der Abgeordnete Wegener. Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei diesem Gesetz handelt es sich um eine gesetzgeberische Maßnahme des Jugendschutzes, speziell des literarischen Jugendschutzes. Sie umfaßt nur ein Einzelgebiet des so umfassenden Gesamtbereiches aller Bemühungen des Jugendschutzes, vielleicht eines der wichtigsten Gebiete. Wir werden deshalb trotz der Ablehnung unserer Änderungsanträge dem Gesetz unsere Zustimmung geben. Ich möchte aber an dieser Stelle für meine Fraktion noch einmal klar und eindeutig sagen, daß wir der Meinung sind, es sollte nicht mehr und mehr die Tendenz Platz greifen, nur durch Verbote wirksam helfen zu wollen. Nach unserer Meinung wird es vielmehr darauf ankommen, positiven Jugendschutz zu betreiben. (Beifall bei der SPD. — Abg. Memmel: Siehe Bundesjugendplan!)





    (Hört! Hört! bei der SPD.)


    (Sehr gut! bei der SPD.)


    (Beifall bei der SPD.)