Rede:
ID0313423800

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 6
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. Frau: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Friese-Korn.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 134. Sitzung Bonn, den 7. Dezember 1960 Inhalt Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kinat (Spork), Maier (Mannheim) und Dr. Krone 7615 A Mandatsniederlegung des Abg. Brüns . 7615 B Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1959 . . . 7615 B Fragestunde (Drucksachen 2266, 2275) Fragen der Abg. Müller-Hermann und Seuffert: Deutsches Privatvermögen in den USA Dr. von Brentano, Bundesminister 7616 A, B, C Müller-Hermann (CDU/CSU) . 7616 A, B Erler (SPD) 7616 C Frage des Abg. Rehs: Hilfe für die c Ölvergifteten in Marokko Dr. von Brentano, Bundesminister 7616C,D, 7617A Rehs (SPD) . . . . . . 7616D, 7617 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Ladung des Frachters LAS PALMAS Dr. von Brentano, Bundesminister 7617A, B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 7617 B, C Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) : Wasserübungsplatz bei Haufelde an der Oberelbe Dr. Hölzl, Staatssekretär 7617 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Geographieunterricht auf den höheren Schulen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 7618 A Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Versorgungszahlungen in Fällen wie dem des früheren Staatssekretärs Schlegelberger Dr. Anders, Staatssekretär 7618 B, C, 7619 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 7618 C, D, 7619 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Gesetzesänderungen zwecks Automatisierung in Verwaltung und Wirtschaft Dr. Hölzl, Staatssekretär 7619 B Frage des Abg. Dürr: Vermögen der ehemaligen KPD . . . 7620 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Formulare beim zollfreien Austausch der Montangüter Dr. Hettlage, Staatssekretär 7620 A, C, D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7620 C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Konjunkturpolitische Gesetzgebung Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7620 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7621 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung Dr. Hettlage, Staatssekretär 7621 A, C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7621 C Ritzel (SPD) . .. 7621 D Frage des Abg. Baier (Mosbach) : Schmuggel durch Kraftfahrer Dr. Hettlage, Staatssekretär . 7622 A, B Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 7622 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen): Umsatzbesteuerung von Trinkmilch Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7622 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 7622 C Frage des Abg. Rimmelspacher: Pensionskasse Deutscher Eisenbahner und Straßenbahner Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7622 D Frage des Abg. Müller (Erbendorf) : Kontingentierung der Braunkohlenbriketts Dr. Westrick, Staatssekretär 7622 D, 7623 B Müller (Erbendorf) (SPD) 7623 B Frage der Abg. Frau Döhring (Stuttgart): Denkschrift über die wirtschaftliche Situation der Familien Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 7623 C, 7624 A Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) : 7623 C, D Frage des Abg. Freiherr von Mühlen: Leistungen an die Kriegsopfer Blank, Bundesminister 7624 A Frage des Abg. Döring: Werbeinserat der Bundeswehr in der Zeitschrift „Student im Volk" Strauß, Bundesminister . . . . 7624 B Frage der Abg. Mischnick und Rimmelspacher: Verordnung zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Strauß, Bundesminister 7624 C Frage des Abg. Dr. Bechert: Unfälle auf dem Schießplatz Bruchhausen Strauß, Bundesminister . . . . . 7624 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 7624 D Frage des Abg. Dr. Bechert: Beseitigung des Atommülls Dr.-Ing. Balke, Bundesminister 7625 A, C, D 7626 A Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 7625 B Memmel (CDU/CSU) . . . . . . 7626 A Frage des Abg. Dr. Bechert: Erzeugung künstlichen Regens Dr.-Ing. Balke, Bundesminister 7626 B, C, D Dr. Bechert (SPD) . . . . . 7626 B, C Sammelübersicht 27 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 2239) . . . . . 7626 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache 2218) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 2262) — Zweite und dritte Beratung — Hansing (SPD) . . . . 7627 A, 7633 B Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 7627 D Kühlthau (CDU/CSU) . . 7629 A, 7634 B, 7636 B, 7637D Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 7631 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7632 D, 7637 A Kühn (Bonn) (FDP) . 7635 A, 7637 D Dr. Schranz (DP) . . . . . . . . 7638 A Entwurf eines Aktiengesetzes und Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache 1915) — Erste Beratung — in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SPD) (Drucksache 2278) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (SPD) (Drucksache 2279) — Erste Beratung Schäffer, Bundesminister 7638 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) 7642 B, 7651 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 III Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 7644 A Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 7656 B Deringer (CDU/CSU) . . . .. . . 7658 D Dr. Deist (SPD) . . . . . . . 7666 A Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 7670 B Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 7672 B Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 11. Mai 1959 mit der Republik Kolumbien über den gegenseitigen Schutz von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst (Drucksache 1596); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2259) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 7650 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. März 1960 mit der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache 2061); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2260) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 7651 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2209); Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2243) — Zweite und dritte Beratung — 7651 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2280) — Erste Beratung — . . . . . . . . 7651 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104); Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 2228) - Zweite und dritte Beratung — Börner (SPD) . . 7677 C, 7682 B, 7678 B Büttner (SPD) 7678 C, 7686 A Stingl (CDU/CSU) 7679 B, 7680 D, 7691 C Dr. Schellenberg (SPD) . 7680 A, 7681 B, 7682 A, 7685 C, 7692 A, 7696 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 7681 C, 7682 A, 7686 C, 7688 C Dr. Bärsch (SPD) . . . . 7682 C, 7697 B Frau Friese-Korn (FDP) . . . . . 7684 C Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . . 7684 D Frau Korspeter (SPD) 7687 C Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . 7689 B Geiger (Aalen) (SPD) 7689 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . 7693 C Horn (CDU/CSU) . . . . . . 7694 D Entwurf eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1961 (Drucksache 2220); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2271) — Zweite und dritte Beratung — . . . 7698 A Entwurf eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1961 und 1962 (CDU/CSU) (Drucksache 2208) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 2268, zu 2268) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün (FDP) 7698 B Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland (Drucksache 2233) — Erste Beratung — 7698 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2232) — Erste Beratung — 7698 D Entwurf eines Gesetzes über die Beschaffenheit von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie dafür bestimmte Detergentien (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies, Jacobi, Dr. Elbrächter, Geiger [München] u. Gen.) (Drucksache 2225) — Erste Beratung — 7698 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 1959 mit der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts-und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache 2234) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 7699 A Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über deutsche Dollarbonds (Drucksache 2248) — Erste Beratung — 7699 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes (Drucksache 2253) — Erste Beratung — . . . 7699 B IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung usw. (Volkszählungsgesetz 1961) (Drucksache 2255) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 7699 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes (SPD) (Drucksache 2207) — Erste Beratung — 7699 C Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Warmbreitband) (Drucksache 2238) 7699 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7699 D Anlagen 7701 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7615 134. Sitzung Bonn, den 7. Dezember 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 133. Sitzung, Seite 7609 B Zeile 13 statt „grundsätzliche Vorlage": Grundsätze der Vorlagen. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bergmann 10. 12. Blöcker 9. 12. Dr. Bucerius 9. 12. Diebäcker 7. 12. Drachsler 7. 12. Dr. Eckhardt 7. 12. Eilers (Oldenburg) 9. 12. Faller 7. 12. Geiger (München) 9. 12. Dr. Greve 9. 12. Günther 8. 12. Hilbert 9. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 9. 12. Hoogen 7. 12. Dr. Imle 7. 12. Dr. Knorr 7. 12. Kramel 8. 12. Lohmar 7. 12. Maier (Freiburg) 31. 12. Majonica 7. 12. Dr. Martin 7. 12. Dr. Mende 9. 12. Dr. Menzel 31. 12. Dr. Preusker 9. 12. Ramms 9. 12. Rasner 7. 12. Frau Dr. Rehling 9. 12. Ruhnke 17. 12. Scheel 9. 12. Seither 9. 12. Stiller 7. 12. Storch 10. 12. Wagner 9. 12. Wehner 9. 12. Weimer 7. 12. Winkelheide 9. 12. Dr. Winter 7. 12. Wittrock 7. 12. b) Urlaubsanträge Bauer (Wasserburg) 17. 12. Dr. Böhm 31. 12. Demmelmeier 17. 12. Dopatka 17. 12. Funk 16. 12. Höfler 17. 12. Killat (Unterbach) 12. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Lermer 14. 12. Neubauer 31. 12. Pohle 31. 12. Stenger 31. 12. Anlage 2 Der Bundesminister der Finanzen V B/3 - F 7530 - 2/60 II B/4 - Wo 0280 - 52/60 Bonn, den 17. November 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Betr.: Gemeinnützige Wohnungsbau AG GroßBerlin (Gewobag) ; hier: Kapitalerhöhung um 1 Mio DM durch das Land Berlin im Rechnungsjahr 1960 Bezug: § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Reichshaushaltsordnung Das Land Berlin hat beantragt, ihm weitere junge Anteile der Gewobag im Nennwert von 1 Mio DM (aus einer weiteren Kapitalerhöhung um 1 Mio DM im Rechnungsjahr 1960) zu überlassen. Im vorliegenden Fall wird die sinngemäß anzuwendende Wertgrenze nach Anlage 3 zu § 57 RWB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1960 nicht überschritten. Einer Zustimmung des Bundesrats und des Deutschen Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 RHO bedarf es daher nicht. Ich habe dem vorgenannten Antrag gemäß § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 RHO zugestimmt. Da Bundesrat und Bundestag früheren Anträgen in gleicher Sache, bei denen die genannte Wertgrenze überschritten wurde, zugestimmt haben, darf ich bitten, von meiner Zustimmung zu dem Vorhaben Kenntnis zu nehmen. Nach Durchführung des Vorhabens wird das Kapital der Gewobag 12,7 Mio DM, der Anteil des Bundes 4 Mio DM = 31,5 v. H., der Anteil der Stiftung für Forschung im Wohnungs- und Siedlungswesen 1 Mio DM = 7,8 v. H. und der Anteil des Landes Berlin 7,7 Mio DM = 60,7 v. H. betragen. In Vertretung Dr. Hettlage Anlage 3 Umdruck 723 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über 7702 Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen 2218, 2262). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Tabelle zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird durch folgende Tabelle ersetzt: ,,Tarifklasse Zu der Tarifklasse Ortsklasse Stufe Stufe Stufe 3 gehören Besoldungsgruppen 1 2 (bei einem kinderzuschlagsberechtigten Kind) Monatsbeträge in DM S 232 289 310 Ia B 7 bis B 11 A 197 248 268 B 162 207 225 A 15 und A 16, S 180 234 255 Ib B 1 bis B 6 1 A 151 199 219 B 122 164 182 S 150 196 216 II A 11 bis A 14 A 127 167 187 B 104 138 158 S 128 166 186 III A 7 bis A 10 A 108 142 162 B 89 118 137 S 118 153 174 IV A l bis A 6 A 101 133 153 B 84 111 129 Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar für das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 27 DM, in Ortsklasse A um je 25 DM, in Ortsklasse B um je 22 DM, für das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 35 DM, in Ortsklasse A um je 33 DM, in Ortsklasse B um je 29 DM. 2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: , 2a (1) Nach § 21 des Bundesbesoldungsgesetzes wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Weihnachtszuwendungen Die Beamten, denen laufende Bezüge für den Monat Dezember eines Jahres in voller Höhe zustehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung. Das gleiche gilt für Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge erhalten. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Höhe der Weihnachtszuwendungen wird jährlich durch den Haushaltsplan bestimmt." (2) In § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Worte „in den §§ 10 und 21" ersetzt durch die Worte „in den §§ 10, 21 und 21 a".' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 725 Änderungsantrag der Abgeordneten Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen 2218, 2262) . Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 werden die Worte „1. Januar 1961" durch die Worte „1. Dezember 1960" ersetzt. Bonn, den 6. Dezember 1960 Kühn (Bonn) Dr. Mießner Frau Friese-Korn Eilers (Oldenburg) Kreitmeyer Dr. Kohut Anlage 5 Umdruck 724 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104, 2228). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geldleistungen zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst vervielfältigt mit 1,1847, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem 1. Januar 1958, 1,1166, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1958, 1,054, wenn sich der Unfall ereignet hat dm Jahre 1959." 2. In § 2 wird Absatz 3 gestrichen. 3. Im Dritten Teil „Änderungen der Reichsversicherungsordnung" wird vor § 6 folgender § 5 a eingefügt: ,§ 5 a § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Als Arbeitsunfall gilt auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 genannten Tätigkeiten er- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7703 leidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung sollen eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können." 4. Hinter § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: ,§ 7 a In § 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte „höchstens jedoch 9000 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „höchstens jedoch 12 000 Deutsche Mark".' 5. Hinter § 7 a wird folgender neuer § 7 b eingefügt: ,§ 7 b In § 588 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: „Die Witwenrente beträgt zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder solange sie mindestens ein nach § 591 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist. Die Berufsunfähigkeit muß mindestens drei Monate bestehen." ' 6. Hinter § 9 wird folgender neuer § 9 a eingefügt: ,§ 9 a Hinter § 596 der Reichsversicherungsordnung wird ein § 597 mit folgender Fassung eingefügt: „§ 597 (1) Für die Anpassung der Leistungen in Geld, deren Berechnung auf dem Jahresarbeitsverdienst beruht, gelten die §§ 1272 bis 1275 entsprechend. (2) Der Sozialbeirat nach § 1274 wird um je einen Vertreter der gegen Arbeitsunfall Versicherten und der Unternehmer erweitert. Das Vorschlagsrecht für diese Mitglieder steht den Vorständen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam zu. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben." ' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 728 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104, 2228). Der Bundestag wolle beschließen: Im Dritten Teil „Änderungen der Reichsversicherungsordnung" wird vor § 6 folgender § 5 a eingefügt: ,§ 5 a § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung können eine Krankheit wie eine Berufskrankheit entschädigen, wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, aber nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können.' ' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Siegfried Bärsch


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Meine Damen und Herren! Meine Freunde möchten anläßlich der Beratung dieses Gesetzentwurfs auch die Frage der Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten neu regeln, wie es die Bundesregierung ursprünglich mit ihrer Vorlage auf Drucksache 758 vorgehabt hat. Die CDU-Fraktion ist allerdings in den Ausschußberatungen von dieser Absicht der Regierung abgegangen und hat sich entschlossen, die Regelung bis auf weiteres zurückzustellen.

    (Zuruf von der SPD: Die hatten Angst vor der eigenen Courage!)

    Lassen Sie mich zunächst zur Sache selbst einige ganz kurze Ausführungen machen, weil ich glaube, daß diese Frage dem Haus nicht sehr geläufig ist. Ursprünglich wurden von der Unfallversicherung nur die eigentlichen Arbeitsunfälle entschädigt, charakterisiert durch eine einmalige, plötzliche, schädigende Einwirkung, die zu einem Körperschaden geführt hat. Im Laufe der Zeit hat sich dann die Erkenntnis Bahn gebrochen, daß der Arbeiter im Betrieb nicht nur durch einmalige, plötzliche Ereignisse, sondern auch durch die ständige, länger dauernde, chronische Einwirkung von gesundheitsschädigenden Substanzen gefährdet ist. Aus diesem Grunde wurde die Reichsregierung unmittelbar vor dem ersten Weltkrieg zum ersten Male ermächtigt, auch für diese Berufsschäden, für Berufserkrankungen, die rechtlichen Voraussetzungen zur Entschädigung zu schaffen. Durch den ersten Weltkrieg hat sich das über viele Jahre verzögert. Erst im Jahre 1925 ist in einer Verordnung der Reichsregierung die versicherungsrechtliche Gleichstellung der Berufskrankheit mit dem Berufsunfall erfolgt. Methodisch ist man dabei so vorgegangen, daß man in dieser Verordnung erstmals eine Liste sogenannter
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7683
    Dr. Bärsch
    Berufskrankheiten veröffentlicht und die rechtlichen Voraussetzungen zur Anerkennung und Entschädigung der Berufskrankheiten festgelegt hat.

    (Beifall bei der SPD.)

    Die Liste, die im Jahre 1925 elf Berufserkrankungen enthielt, ist in den Jahren 1929, 1936, 1943 und 1952 novelliert worden. Die Anzahl der Berufserkrankungen ist wesentlich vergrößert worden, und auch hinsichtlich der Unternehmen ist zum Teil eine Ausweitung erfolgt, wobei neue Branchen einbezogen worden sind. Die gesetzliche Grundlage dieser Regierungsverordnungen ist allerdings bis zum heutigen Tage noch durchaus unzureichend. Es heißt im § 545 RVO:

    (1) Die Reichsregierung kann durch Verordnung bestimmte Krankheiten als Berufskrankheiten bezeichnen. Auf solche Krankheiten finden die Vorschriften der Unfallversicherung Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob die Krankheit durch einen Unfall oder durch eine schädigende Einwirkung verursacht ist, ,die nicht den Tatbestand des Unfalls erfüllt.


    (2) Die Reichsregierung kann die Durchführung der Unfallversicherung bei Berufskrankheiten und Art und Voraussetzung ihrer Entschädigung regeln.

    Es steht also nichts darüber drin, was eine Berufskrankheit überhaupt ist. Sicherlich aus diesem Grunde hat sich die Bundesregierung veranlaßt gesehen, in ihrer Regierungsvorlage, Drucksache 758, die gesetzliche Neuordnung im Sinne einer klareren, detaillierteren Regelung vorzuschlagen.
    Im Ausschuß ist einer solchen Regelung von den Vertretern der CDU/CSU entgegengehalten worden, daß auf übernationaler Ebene, bei der Montanunion, bei EURATOM, in der Westeuropäischen Union, Verhandlungen im Gange seien mit dem Ziel, ein für alle zusammengeschlossenen Staaten einheitliches Recht der Berufskrankheiten zu entwickeln. Aus ,der Tatsache, daß solche Bestrebungen im Gange sind, kann man aber auch umgekehrt die Folgerung ziehen, daß wir angesichts des unzulänglichen heutigen Standes der Dinge nicht warten sollten, bis auf übernationaler Ebene eine einheitliche Regelung gefunden wird, sondern so schnell wie möglich unsere eigene nationale Regelung auf den bestmöglichen Stand heben sollten,

    (Beifall bei der SPD)

    um sicherzustellen, daß sich die zweifellos erstrebenswerte übernationale Lösung im europäischen Rahmen an einer optimalen Regelung orientieren kann.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wenn wir das nicht tun, laufen wir Gefahr, daß hier das Gesetz des langsamsten Schiffes, das bekanntlich das Tempo eines Geleitzugs bestimmt, mehr oder weniger zur Geltung kommt.

    (Zustimmung bei der SPD. — Abg. Ruf: Die Gefahr, daß die Bundesrepublik die Rolle des langsamsten Schiffes spielt, besteht nicht!)

    Zweitens wird gegen eine Regelung im jetzigen Zeitpunkt angeführt, die Sechste Novelle der Berufskrankheitenverordnung sei im Ministerium inzwischen so weit gediehen, daß mit ihrer Zuleitung an den Bundesrat und mit ihrer Verkündung in absehbarer Zeit gerechnet werden könne, und mit dieser Sechsten Novelle werde die Liste der Berufskrankheiten dem neuesten Stand der medizinischen Erkenntnis und der technisch-industriellen Entwicklung angepaßt. Auch dieses Argument reicht nicht aus, um uns von unserer Auffassung abzubringen, daß schon im gegenwärtigen Zeitpunkt eine umfassende Neuordnung vorgenommen werden sollte. Denn die von uns vorgeschlagene rechtliche Neuordnung besteht — in Anlehnung an die Absichten der Regierung — nicht nur darin, den Begriff der Berufskrankheit in der RVO klar zu definieren, sondern vor allem darin, neben der bisher bestehenden Liste, die für die Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten der einzige Anhaltspunkt ist, eine Art Generalklausel vorzusehen, die es ermöglichen soll, auch solche Erkrankungen als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen, die nicht oder noch nicht auf der Liste der Berufserkrankungen stehen.
    Warum wollen wir zusätzlich zur Liste eine solche Generalklausel in die RVO hineinbringen? Bei einem Vergleich der verschiedenen Novellierungen der Berufskrankheitenverordnung werden Sie feststellen, daß mit jeder Neufassung eine mehr oder weniger großer Anzahl von Erkrankungen neu in die Liste aufgenommen worden ist. Die erste Verordnung aus dem Jahre 1925 enthielt 11 Erkrankungen, die zweite aus dem Jahre 1929 schon 22 Erkrankungen, während die letzte Verordnung aus dem Jahre 1952 gegenüber der von 1943 bei einer Gesamtzahl von 40 Positionen insgesamt 15 neue oder wesentlich veränderte Positionen enthält.
    Wir haben es also mit einer stürmischen Entwicklung zu tun. Eine Liste ist aber starr und führt dazu, daß in den vielen Einzelfällen große Härten in Kauf genommen werden müssen, in denen die eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden kann, weil sie nicht in der Liste aufgeführt ist.
    Um das zu demonstrieren, darf ich Ihnen noch einige andere Zahlen anführen. 1926, also kurz nach dem Erlaß der ersten Verordnung über Berufskrankheiten, machten die erstmaligen Fälle der Entschädigung für Bleischäden 90 % sämtlicher erstmalig entschädigten Fälle aus. 1929, drei Jahre später, war der Prozentsatz der Bleierkrankungen auf 21,4 % zurückgegangen. Hingegen betrug 1929 der Prozentsatz der erstmaligen Entschädigungen für die neu in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommene Silikose 61 %. Was beweisen diese Zahlen? Sie beweisen, daß wir es auf diesem Gebiet mit außerordentlich starken beständigen und unvermeidlichen Veränderungen zu tun haben. Hierin spiegelt sich das ungeheure Tempo unserer technisch-industriellen Entwicklung. Ganz neue Berufszweige entstehen, alte Berufszweige gehen unter. Mit den alten Berufszweigen verschwinden auch die alten Gefahren — Sie sehen das am Beispiel der früher vorkommenden Bleischäden —, und mit den neuen Berufszweigen ent-
    7684 Deutscher Bundestag -- 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Dezember 1960
    Dr. Bärsch
    stehen neue Gefahren, neue Berufskrankheiten, die naturgemäß in einer Liste nicht enthalten sind, die vor 5 oder 10 Jahren erstellt worden ist.

    (Sehr richtig! bei der SPD.)

    Wir meinen also, um es kurz zu machen: die Methode, die Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten ausschließlich davon abhängig zu machen, ob die Berufskrankheit auf der jeweiligen Liste steht, ist unzulänglich.

    (Beifall bei der SPD.)

    Denn sehr häufig — um nicht zu sagen, praktisch immer — ist die neueste Liste schon im Augenblick ihrer Veröffentlichung von der Entwicklung überholt. Das ist unvermeidlich, weil in der Natur der Sache begründet. Man kann auf eine solche Liste nur diejenigen Erkrankungen setzen, für die wissenschaftlich der uneingeschränkte Nachweis geführt wird, daß sie in jedem Falle eine Berufserkrankung sei. Man kann also nicht Erkrankungen draufsetzen, die in dem einen Fall wohl als Berufserkrankung angesehen werden müssen, im anderen Fall aber keine Berufserkrankung darstellen. Wenn Sie vermeiden wollen, daß jedes Jahr eine, wie ich glaube — und das bestätigen auch die Berufsgenossenschaften , ganze erhebliche Anzahl von Berufserkrankungen nicht anerkannt werden kann, müssen Sie eine solche elastische Generalklausel in die RVO einbauen. Dann müssen Sie sagen: Es besteht die Möglichkeit, auch dann einen Fall als Berufserkrankung anzuerkennen und zu entschädigen, wenn die Erkrankung nicht expressis verbis auf der Liste steht, aber unter Berücksichtigung aller Umstände an der beruflichen Schädigung und ihrer zentralen Bedeutung für die Entwicklung des Krankheitsbildes kein Zweifel besteht.
    Daß wir hier nicht eine Entwicklung heraufbeschwören wollen, die völlig unkontrollierbar ist, beweist wohl am besten die Tatsache, daß sich auch die Regierung in ihrer Vorlage veranlaßt gesehen hat, eine solche Generalklausel für den Einbau in die RVO vorzuschlagen. Die Regierung begründet den Vorschlag für eine solche Generalklausel mit fast denselben Worten, wenn auch etwas kürzer, mit denen ich hier unseren Antrag begründet habe.
    Wenn Sie sich das einmal näher überlegen, werden Sie unserem Antrag zustimmen können. Denn — das darf ich zum Schluß noch sagen — es ist auch nicht sehr befriedigend, daß die Berufsgenossenschaften heute in ihrer Praxis die Unzulänglichkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung durch einen mühsamen Umweg überwinden müssen. Die Berufsgenossenschaften versuchen heute, einen Teil derjenigen Berufserkrankungen, die nicht in der Liste stehen, dadurch anzuerkennen, daß sie die Berufskrankheit als letztes Glied einer Ursachenkette auffassen und als Unfall zur Anerkennung bringen. Ich glaube, es ist nicht gut, wenn wir als Gesetzgeber die Berufsgenossenschaften zu solchen Umwegen veranlassen.
    Ich bitte Sie, unserem Antrag zuzustimmen. (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Thomas Dehler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Friese-Korn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Lotte Friese-Korn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese letzten so außergewöhnlich gründlichen Ausführungen — hier muß man wohl erklärend und entschuldigend dazu sagen: eines Arztes — beweisen der Fraktion der Freien Demokratischen Partei noch mehr, wie übel es ist, wenn an Stelle eines nötigen Gesetzes nur ein Vorschaltgesetz behandelt wird. Das alles, was der Herr Kollege hier vorgebracht hat, wären gute und notwendige Argumente bei der Behandlung der endgültigen Unfallversicherungsreform.

    (Abg. Horn: Sehr richtig!)

    Aber nach allem, was wir im Ausschuß über den Stand der Behandlung gerade dieser Materie gehört haben, ist im Augenblick durchaus nicht die Situation gegeben, die es gestattet, schon definitive Bestimmungen in das Gesetz einzubauen.

    (Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Das betrifft fast alle Änderungsanträge der Sozialdemokratischen Partei. Es sind Anträge, die berechtigt sind und denen wir zum Teil positiv gegenüberstehen, wenn sie bei der endgültigen Beratung des Gesetzes noch einmal anstehen. Aber man darf sie nicht vorwegnehmen.

    (Vorsitz: Vizepräsident Dr. Schmid.)

    Es reizt mich, zu sagen „Es war einmal"; es drängt sich mir heute auf. Es war einmal im zweiten Jahr dieser Legislaturperiode eine Gesetzesvorlage. Wenn wir dieses Gesetz zur Reform der Unfallversicherung als ganz notwendiges, dringendes Folgegesetz zur Rentenversicherung damals weiterberaten hätten, dann wären wir heute, im letzten Jahr vor der Wahl, nicht wieder gezwungen, ein Vorschaltgesetz zu machen. Es ist tief bedauerlich, daß wir uns dazu verleiten ließen,

    (Abg. Börner: Nicht wir, sondern die CDU hat die Schuld!)

    mit der Krankenversicherungsreform anzufangen, und dann durch immerwährende Kontroversen und Abänderungen aus der Fraktion der Regierungspartei bis in das letzte Jahr vor der Wahl haben hinhalten lassen, um nun zu einem solchen Vorschaltgesetz gezwungen zu sein. Ich glaube, das Unbehagen geht durch alle Parteien. In unserer Partei ist es so groß, daß wir selbst zu Änderungsanträgen, denen man vielleicht positiv gegenüberstehen könnte, nein sagen müssen.

    (Beifall bei der FDP.)