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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 134. Sitzung Bonn, den 7. Dezember 1960 Inhalt Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Kinat (Spork), Maier (Mannheim) und Dr. Krone 7615 A Mandatsniederlegung des Abg. Brüns . 7615 B Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben im 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1959 . . . 7615 B Fragestunde (Drucksachen 2266, 2275) Fragen der Abg. Müller-Hermann und Seuffert: Deutsches Privatvermögen in den USA Dr. von Brentano, Bundesminister 7616 A, B, C Müller-Hermann (CDU/CSU) . 7616 A, B Erler (SPD) 7616 C Frage des Abg. Rehs: Hilfe für die c Ölvergifteten in Marokko Dr. von Brentano, Bundesminister 7616C,D, 7617A Rehs (SPD) . . . . . . 7616D, 7617 A Frage des Abg. Bauer (Würzburg) : Ladung des Frachters LAS PALMAS Dr. von Brentano, Bundesminister 7617A, B, C Bauer (Würzburg) (SPD) . . . . 7617 B, C Frage des Abg. Schmidt (Hamburg) : Wasserübungsplatz bei Haufelde an der Oberelbe Dr. Hölzl, Staatssekretär 7617 D Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Geographieunterricht auf den höheren Schulen Dr. Anders, Staatssekretär . . . . 7618 A Frage des Abg. Dr. Dr. h. c. Friedensburg: Versorgungszahlungen in Fällen wie dem des früheren Staatssekretärs Schlegelberger Dr. Anders, Staatssekretär 7618 B, C, 7619 A Dr. Dr. h. c. Friedensburg (CDU/CSU) 7618 C, D, 7619 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Gesetzesänderungen zwecks Automatisierung in Verwaltung und Wirtschaft Dr. Hölzl, Staatssekretär 7619 B Frage des Abg. Dürr: Vermögen der ehemaligen KPD . . . 7620 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Formulare beim zollfreien Austausch der Montangüter Dr. Hettlage, Staatssekretär 7620 A, C, D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7620 C Frage des Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal) : Konjunkturpolitische Gesetzgebung Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7620 D Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 7621 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung Dr. Hettlage, Staatssekretär 7621 A, C, D Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7621 C Ritzel (SPD) . .. 7621 D Frage des Abg. Baier (Mosbach) : Schmuggel durch Kraftfahrer Dr. Hettlage, Staatssekretär . 7622 A, B Baier (Mosbach) (CDU/CSU) . . . 7622 A Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen): Umsatzbesteuerung von Trinkmilch Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7622 C Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) . . . 7622 C Frage des Abg. Rimmelspacher: Pensionskasse Deutscher Eisenbahner und Straßenbahner Dr. Hettlage, Staatssekretär . . . 7622 D Frage des Abg. Müller (Erbendorf) : Kontingentierung der Braunkohlenbriketts Dr. Westrick, Staatssekretär 7622 D, 7623 B Müller (Erbendorf) (SPD) 7623 B Frage der Abg. Frau Döhring (Stuttgart): Denkschrift über die wirtschaftliche Situation der Familien Dr. Wuermeling, Bundesminister . . 7623 C, 7624 A Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) : 7623 C, D Frage des Abg. Freiherr von Mühlen: Leistungen an die Kriegsopfer Blank, Bundesminister 7624 A Frage des Abg. Döring: Werbeinserat der Bundeswehr in der Zeitschrift „Student im Volk" Strauß, Bundesminister . . . . 7624 B Frage der Abg. Mischnick und Rimmelspacher: Verordnung zur Durchführung des § 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Strauß, Bundesminister 7624 C Frage des Abg. Dr. Bechert: Unfälle auf dem Schießplatz Bruchhausen Strauß, Bundesminister . . . . . 7624 D Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 7624 D Frage des Abg. Dr. Bechert: Beseitigung des Atommülls Dr.-Ing. Balke, Bundesminister 7625 A, C, D 7626 A Dr. Bechert (SPD) . . . . . . . 7625 B Memmel (CDU/CSU) . . . . . . 7626 A Frage des Abg. Dr. Bechert: Erzeugung künstlichen Regens Dr.-Ing. Balke, Bundesminister 7626 B, C, D Dr. Bechert (SPD) . . . . . 7626 B, C Sammelübersicht 27 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen zu Petitionen (Drucksache 2239) . . . . . 7626 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksache 2218) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres (Drucksache 2262) — Zweite und dritte Beratung — Hansing (SPD) . . . . 7627 A, 7633 B Wilhelm (SPD) . . . . . . . . 7627 D Kühlthau (CDU/CSU) . . 7629 A, 7634 B, 7636 B, 7637D Dr. Miessner (FDP) . . . . . . . 7631 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 7632 D, 7637 A Kühn (Bonn) (FDP) . 7635 A, 7637 D Dr. Schranz (DP) . . . . . . . . 7638 A Entwurf eines Aktiengesetzes und Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (Drucksache 1915) — Erste Beratung — in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Publizität von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SPD) (Drucksache 2278) — Erste Beratung — und dem Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Minderheiten in Kapitalgesellschaften (SPD) (Drucksache 2279) — Erste Beratung Schäffer, Bundesminister 7638 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) 7642 B, 7651 C Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 III Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 7644 A Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . . 7656 B Deringer (CDU/CSU) . . . .. . . 7658 D Dr. Deist (SPD) . . . . . . . 7666 A Dr. Dahlgrün (FDP) . . . . . . 7670 B Dr. Burgbacher (CDU/CSU) . . . . 7672 B Entwurf eines Gesetzes über den Vertrag vom 11. Mai 1959 mit der Republik Kolumbien über den gegenseitigen Schutz von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst (Drucksache 1596); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2259) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 7650 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. März 1960 mit der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen (Drucksache 2061); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2260) — Zweite und dritte Beratung — . . . . . . . . . . . 7651 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2209); Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache 2243) — Zweite und dritte Beratung — 7651 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache 2280) — Erste Beratung — . . . . . . . . 7651 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104); Schriftlicher Bericht des Sozialpol. Ausschusses (Drucksache 2228) - Zweite und dritte Beratung — Börner (SPD) . . 7677 C, 7682 B, 7678 B Büttner (SPD) 7678 C, 7686 A Stingl (CDU/CSU) 7679 B, 7680 D, 7691 C Dr. Schellenberg (SPD) . 7680 A, 7681 B, 7682 A, 7685 C, 7692 A, 7696 C Becker (Pirmasens) (CDU/CSU) . . 7681 C, 7682 A, 7686 C, 7688 C Dr. Bärsch (SPD) . . . . 7682 C, 7697 B Frau Friese-Korn (FDP) . . . . . 7684 C Ruf (CDU/CSU) . . . . . . . . 7684 D Frau Korspeter (SPD) 7687 C Frau Döhring (Stuttgart) (SPD) . 7689 B Geiger (Aalen) (SPD) 7689 D Dr. Atzenroth (FDP) . . . . . 7693 C Horn (CDU/CSU) . . . . . . 7694 D Entwurf eines Zolltarifgesetzes und des Deutschen Zolltarifs 1961 (Drucksache 2220); Schriftlicher Bericht des Außenhandelsausschusses (Drucksache 2271) — Zweite und dritte Beratung — . . . 7698 A Entwurf eines Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1961 und 1962 (CDU/CSU) (Drucksache 2208) ; Schriftlicher Bericht des Wirtschaftsausschusses (Drucksachen 2268, zu 2268) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Dahlgrün (FDP) 7698 B Entwurf eines Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland (Drucksache 2233) — Erste Beratung — 7698 C Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Drucksache 2232) — Erste Beratung — 7698 D Entwurf eines Gesetzes über die Beschaffenheit von Wasch- und Reinigungsmitteln sowie dafür bestimmte Detergentien (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Margulies, Jacobi, Dr. Elbrächter, Geiger [München] u. Gen.) (Drucksache 2225) — Erste Beratung — 7698 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Juli 1959 mit der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts-und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Drucksache 2234) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 7699 A Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Abkommen vom 16. August 1960 mit den Vereinigten Staaten von Amerika über deutsche Dollarbonds (Drucksache 2248) — Erste Beratung — 7699 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Eignungsübungsgesetzes (Drucksache 2253) — Erste Beratung — . . . 7699 B IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung der Bevölkerung usw. (Volkszählungsgesetz 1961) (Drucksache 2255) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 7699 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gaststättengesetzes (SPD) (Drucksache 2207) — Erste Beratung — 7699 C Entwurf einer Fünfundzwanzigsten Verordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Warmbreitband) (Drucksache 2238) 7699 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . 7699 D Anlagen 7701 A Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7615 134. Sitzung Bonn, den 7. Dezember 1960 Stenographischer Bericht Beginn: 9.03 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 133. Sitzung, Seite 7609 B Zeile 13 statt „grundsätzliche Vorlage": Grundsätze der Vorlagen. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Bergmann 10. 12. Blöcker 9. 12. Dr. Bucerius 9. 12. Diebäcker 7. 12. Drachsler 7. 12. Dr. Eckhardt 7. 12. Eilers (Oldenburg) 9. 12. Faller 7. 12. Geiger (München) 9. 12. Dr. Greve 9. 12. Günther 8. 12. Hilbert 9. 12. Dr. Höck (Salzgitter) 9. 12. Hoogen 7. 12. Dr. Imle 7. 12. Dr. Knorr 7. 12. Kramel 8. 12. Lohmar 7. 12. Maier (Freiburg) 31. 12. Majonica 7. 12. Dr. Martin 7. 12. Dr. Mende 9. 12. Dr. Menzel 31. 12. Dr. Preusker 9. 12. Ramms 9. 12. Rasner 7. 12. Frau Dr. Rehling 9. 12. Ruhnke 17. 12. Scheel 9. 12. Seither 9. 12. Stiller 7. 12. Storch 10. 12. Wagner 9. 12. Wehner 9. 12. Weimer 7. 12. Winkelheide 9. 12. Dr. Winter 7. 12. Wittrock 7. 12. b) Urlaubsanträge Bauer (Wasserburg) 17. 12. Dr. Böhm 31. 12. Demmelmeier 17. 12. Dopatka 17. 12. Funk 16. 12. Höfler 17. 12. Killat (Unterbach) 12. 12. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Lermer 14. 12. Neubauer 31. 12. Pohle 31. 12. Stenger 31. 12. Anlage 2 Der Bundesminister der Finanzen V B/3 - F 7530 - 2/60 II B/4 - Wo 0280 - 52/60 Bonn, den 17. November 1960 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Bonn Betr.: Gemeinnützige Wohnungsbau AG GroßBerlin (Gewobag) ; hier: Kapitalerhöhung um 1 Mio DM durch das Land Berlin im Rechnungsjahr 1960 Bezug: § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Reichshaushaltsordnung Das Land Berlin hat beantragt, ihm weitere junge Anteile der Gewobag im Nennwert von 1 Mio DM (aus einer weiteren Kapitalerhöhung um 1 Mio DM im Rechnungsjahr 1960) zu überlassen. Im vorliegenden Fall wird die sinngemäß anzuwendende Wertgrenze nach Anlage 3 zu § 57 RWB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Haushaltsgesetz 1960 nicht überschritten. Einer Zustimmung des Bundesrats und des Deutschen Bundestages gemäß § 47 Abs. 3 RHO bedarf es daher nicht. Ich habe dem vorgenannten Antrag gemäß § 47 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 RHO zugestimmt. Da Bundesrat und Bundestag früheren Anträgen in gleicher Sache, bei denen die genannte Wertgrenze überschritten wurde, zugestimmt haben, darf ich bitten, von meiner Zustimmung zu dem Vorhaben Kenntnis zu nehmen. Nach Durchführung des Vorhabens wird das Kapital der Gewobag 12,7 Mio DM, der Anteil des Bundes 4 Mio DM = 31,5 v. H., der Anteil der Stiftung für Forschung im Wohnungs- und Siedlungswesen 1 Mio DM = 7,8 v. H. und der Anteil des Landes Berlin 7,7 Mio DM = 60,7 v. H. betragen. In Vertretung Dr. Hettlage Anlage 3 Umdruck 723 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über 7702 Deutscher Bundestag - 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen 2218, 2262). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Die Tabelle zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird durch folgende Tabelle ersetzt: ,,Tarifklasse Zu der Tarifklasse Ortsklasse Stufe Stufe Stufe 3 gehören Besoldungsgruppen 1 2 (bei einem kinderzuschlagsberechtigten Kind) Monatsbeträge in DM S 232 289 310 Ia B 7 bis B 11 A 197 248 268 B 162 207 225 A 15 und A 16, S 180 234 255 Ib B 1 bis B 6 1 A 151 199 219 B 122 164 182 S 150 196 216 II A 11 bis A 14 A 127 167 187 B 104 138 158 S 128 166 186 III A 7 bis A 10 A 108 142 162 B 89 118 137 S 118 153 174 IV A l bis A 6 A 101 133 153 B 84 111 129 Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar für das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 27 DM, in Ortsklasse A um je 25 DM, in Ortsklasse B um je 22 DM, für das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 35 DM, in Ortsklasse A um je 33 DM, in Ortsklasse B um je 29 DM. 2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: , 2a (1) Nach § 21 des Bundesbesoldungsgesetzes wird folgender § 21 a eingefügt: „§ 21 a Weihnachtszuwendungen Die Beamten, denen laufende Bezüge für den Monat Dezember eines Jahres in voller Höhe zustehen, erhalten eine Weihnachtszuwendung. Das gleiche gilt für Versorgungsempfänger, die für den Monat Dezember laufende Versorgungsbezüge erhalten. Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Höhe der Weihnachtszuwendungen wird jährlich durch den Haushaltsplan bestimmt." (2) In § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes werden die Worte „in den §§ 10 und 21" ersetzt durch die Worte „in den §§ 10, 21 und 21 a".' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 4 Umdruck 725 Änderungsantrag der Abgeordneten Kühn (Bonn) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (Zweites Besoldungserhöhungsgesetz) (Drucksachen 2218, 2262) . Der Bundestag wolle beschließen: In § 4 werden die Worte „1. Januar 1961" durch die Worte „1. Dezember 1960" ersetzt. Bonn, den 6. Dezember 1960 Kühn (Bonn) Dr. Mießner Frau Friese-Korn Eilers (Oldenburg) Kreitmeyer Dr. Kohut Anlage 5 Umdruck 724 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104, 2228). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt der den Geldleistungen zugrunde liegende Jahresarbeitsverdienst vervielfältigt mit 1,1847, wenn sich der Unfall ereignet hat vor dem 1. Januar 1958, 1,1166, wenn sich der Unfall ereignet hat im Jahre 1958, 1,054, wenn sich der Unfall ereignet hat dm Jahre 1959." 2. In § 2 wird Absatz 3 gestrichen. 3. Im Dritten Teil „Änderungen der Reichsversicherungsordnung" wird vor § 6 folgender § 5 a eingefügt: ,§ 5 a § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Als Arbeitsunfall gilt auch eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 genannten Tätigkeiten er- Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7703 leidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung sollen eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können." 4. Hinter § 7 wird folgender neuer § 7 a eingefügt: ,§ 7 a In § 563 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte „höchstens jedoch 9000 Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte „höchstens jedoch 12 000 Deutsche Mark".' 5. Hinter § 7 a wird folgender neuer § 7 b eingefügt: ,§ 7 b In § 588 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung: „Die Witwenrente beträgt zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat oder solange sie mindestens ein nach § 591 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist. Die Berufsunfähigkeit muß mindestens drei Monate bestehen." ' 6. Hinter § 9 wird folgender neuer § 9 a eingefügt: ,§ 9 a Hinter § 596 der Reichsversicherungsordnung wird ein § 597 mit folgender Fassung eingefügt: „§ 597 (1) Für die Anpassung der Leistungen in Geld, deren Berechnung auf dem Jahresarbeitsverdienst beruht, gelten die §§ 1272 bis 1275 entsprechend. (2) Der Sozialbeirat nach § 1274 wird um je einen Vertreter der gegen Arbeitsunfall Versicherten und der Unternehmer erweitert. Das Vorschlagsrecht für diese Mitglieder steht den Vorständen des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam zu. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben." ' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion Anlage 6 Umdruck 728 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (Drucksachen 2096, 2104, 2228). Der Bundestag wolle beschließen: Im Dritten Teil „Änderungen der Reichsversicherungsordnung" wird vor § 6 folgender § 5 a eingefügt: ,§ 5 a § 545 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: „§ 545 (1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 537 bis 540 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung können eine Krankheit wie eine Berufskrankheit entschädigen, wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, aber nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können.' ' Bonn, den 6. Dezember 1960 Ollenhauer und Fraktion
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Zu einer Zwischenfrage Herr Abgeordneter Dr. Burgbacher.


Rede von Dr. Fritz Burgbacher
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich hatte mich schon gemeldet, ehe Sie das andere Thema begonnen hatten. Erlauben Sie mir zwei kurze Fragen.
Erstens. Hat es schon einmal ein Beispiel in der Geschichte der zivilisierten Welt dafür gegeben, daß Steuereinnahmen als Vermögen an Bürger verkauft wurden?

(Abg. Dr. Barzel: Sehr gut!)

Das zweite ist: sind Sie der Auffassung, daß nach herrschendem Recht das Papier, das nach dem Hannover-Plan ausgegeben werden soll, den Namen „Aktie" oder den Namen „Zertifikat" verdient?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Gustav W. Heinemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Um mit dem letzten anzufangen, kann ich gleich wiederholen, was ich
    Deutscher Bundestag — 3 Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7653
    Dr. Dr. Heinemann
    soeben sagte: daß unsere Volksaktie eine mittelbare Beteiligung an einer Mehrzahl oder an einer Vielzahl von Unternehmen darstellt.

    (Zurufe von der Mitte. — Abg. Dr. Barzel: Ohne Mitgliedschaftsrechte!)

    Zu der zweiten Frage, ob das, was aus Steuern einkommt, vom Staat durch Verkauf nutzbar gemacht werden kann, kann ich nur sagen: Wenn Zweckbindungen im Gesetz getroffen werden, haben sie Gültigkeit. Genau so wie in anderen Fällen hier und da Zweckbindungen in Gesetze hineingeschrieben worden sind, kann es auch hier geschehen.
    Aber ich möchte noch einmal sagen: ich will zurückkehren zur Regierungsvorlage, denn sie steht heute hier zur Debatte und nicht alles mögliche andere. Die SPD anerkennt, so sagte ich vorhin, daß die Regierungsvorlage in aktienrechtlicher Hinsicht eine gute Vorlage ist, was freilich nicht ausschließt, daß wir zu einigen Einzelheiten kritische Anmerkungen zu machen haben und daß wir uns auch vorbehalten, Ergänzungen vorzuschlagen. Wir vermissen aber an der Regierungsvorlage, daß sie einer Gesamtkonzeption des Unternehmensrechts entspringt. Damit meinen wir folgendes.
    Wir haben sowohl in der schriftlichen Begründung der Vorlage als auch heute morgen in den Ausführungen des Herrn Bundesjustizministers und später von Herrn Dr. Barzel gehört, daß der Aktionär als Eigentümer des Unternehmens die entscheidende Figur für die Entwicklung aller Rechtsnormen abgebe. An dieser seiner Rechtsstellung als Eigentümer solle sich alles orientieren.
    Verehrte Damen und Herren, hier setzt unsere Kritik ein. Für uns ist der Aktionär, ist sein Recht nicht die alleinige Norm, für uns ist vielmehr wichtig und steht mit im Blickfeld das Unternehmen als solches, sein jeweils sehr verschiedener Charakter, seine Bedürfnisse, die Bedürfnisse aller Beteiligten. Weil sich hinter dem Kleid, von dem Herr Barzel sprach, hinter dem Kleid der Aktiengesellschaft sehr verschiedene Inhalte verbergen können, wollen wir eine Abwandlung der Rechtsnormen je nach dem Inhalt, je nach dem Charakter des Unternehmens, dem die aktienrechtliche Form dienen soll.
    Damit aber kein Zweifel sei, sage ich ausdrücklich: Wir anerkennen die Eigentumsstellung des Aktionärs hinsichtlich seiner Aktie. Es ist aber auch kein Zweifel, daß alles Eigentum der grundgesetzlichen Regelung des Art. 14 untersteht, also am Wohl der Allgemeinheit ausgerichtet sein muß. Es ist kein Zweifel, daß nur solches einer sozialen Marktwirtschaft entspricht. Indem aber die Regierungsvorlage das Aktionärsrecht absolut setzt, wird sie falsch. Wir wollen stärker hervortreten sehen, was sich jeweils hinter dem Kleid einer aktienrechtlichen Form verbirgt.
    Was wir damit meinen, ist ganz einfach dieses: Es ist nicht Aktiengesellschaft gleich Aktiengesellschaft, so wenig Grundstück gleich Grundstück ist. Sosehr wir z. B. Bauland und Grünfläche als etwas Verschiedenes ansehen und behandeln, obwohl es sich immer um Grundstücke handelt, wollen wir auch z. B. eine Dortmunder Aktienbrauerei oder
    auch eine Kleiderfabrik Müller-Wipperfürth rechtlich anders behandelt sehen als etwa die Deutsche Bank oder Bayer-Leverkusen. Die Gleichheit der aktienrechtlichen Rechtsform in all diesen Fällen kann nicht verdecken, daß die soziale Relevanz der Unternehmen völlig verschieden ist. Es gibt mit anderen Worten gemeinwichtige Unternehmen und andere, denen eine solche Gemeinwichtigkeit fehlt, obwohl beide Unternehmen sich der Rechtsform der Aktiengesellschaft bedienen.
    Es gibt Unternehmen, um es noch einmal anders auszudrücken, die über das Objekt von Eigentumsrechten privatwirtschaftlich orientierter Aktionäre zu großen Leistungsgemeinschaften von volkswirtschaftlicher Bedeutung emporgewachsen sind, zu Leistungsgemeinschaften, an denen nicht nur die Kapitaleigner interessiert sind, sondern große Belegschaften, grolle Massen von Verbrauchern. Die Kommunen, in denen solche Unternehmungen existieren, ja, sogar der Staat können ein vitales Interesse an bestimmten Unternehmen haben. Eben deshalb sagen wir, daß die Gleichheit des aktienrechtlichen Kleides uns nicht davon ablenken kann, daß wir es mit sehr verschiedenen Tatbeständen zu tun haben.
    Das Schicksal eines gemeinwichtigen Unternehmens kann nicht nur Privatsache von Eigentümern sein.
    Von diesen offenkundigen Dingen
    — so schrieb bereits vor 43 Jahren Walther Rathenau in einer Broschüre über „Das Aktienwesen" aus dem Jahre 1917
    scheinen diejenigen Publizisten und Rechtslehrer nichts zu wissen, die das Großunternehmen mit der Elle messen, die dem Kramladen entnommen ist, und die in ihm nichts weiter sehen als die Vereinigung von Kaufleuten zu nutzbringenden Geschäften und die den privatrechtlichen Anspruch des Einzelaktionärs auf Ertrag und auf freie Verfügung als alleinige Richtlinie für Gesetz und Praxis gelten lassen.
    Verehrte Damen und. Herren, diese Kritik an der falschen Richtlinie trifft genau diese Regierungsvorlage. Sie darf allerdings in diesem Fall nicht an Publizisten oder Rechtslehrer gerichtet werden, sondern sie mull an die Adresse der Bundesregierung gerichtet werden, die diese Vorlage präsentiert. Rechtslehrer sind ja längst über das hinaus, was die Vorlage bringt.
    Ich darf noch einen Augenblick bei der vor 43 Jahren erschienenen Broschüre Walther Rathenaus bleiben. Daraus ist noch folgendes zu erheben:
    Die Verwaltung einer Großunternehmung übertrifft an Arbeitsumfang, an Personalaufbau und an raschem Wechsel der Aufgaben die Regierung eines Kleinstaates von heute und die eines Großstaates vor 100 Jahren. . . . Die Großunternehmung ist heute überhaupt nicht mehr lediglich ein Gebilde privatrechtlicher Interessen, sie ist vielmehr sowohl einzeln wie in ihrer Gesamtzahl ein nationalwirtschaftlicher, d. h. der Gesamtheit gehöriger Faktor, der zwar aus seiner Herkunft noch die privatrechtlichen Züge
    7654 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Dezember 1960
    Dr. Dr. Heinemann
    des reinen Erwerbsunternehmens trägt, während er längst und in steigendem Maße öffentlichen Interessen dienstbar geworden ist und sich dadurch ein neues Daseinsrecht geschaffen hat. Seine Fortbildung im gemeinwirtschaftlichen Sinn ist möglich; seine Rückbildung zur rein privatwirtschaftlichen Bindung ist undenkbar.
    Walther Rathenau gebrauchte in dieser Broschüre von 1917 das Beispiel, daß die Aktionäre der Deutschen Bank ,angesichts der großen stillen Reserven ihres Unternehmens eines Tages auf die Idee kommen könnten, die Liquidation der Deutschen Bank zu beschließen, um sich die großen stillen Reserven nutzbar zu machen. Walther Rathenau sagte, daß in dem Augenblick, wo etwa solches passieren würde, jede Regierung gezwungen wäre, sofort mit einem Sondergesetz einzugreifen, weil einfach das Schicksal eines so überragenden Unternehmens, eines solchen Unternehmens von gemeinwirtschaftlicher Bedeutung nicht mehr allein der Verfügungsgewalt privater Aktionäre überlassen werden könne.
    Wir haben wenige Jahre, nachdem Walther Rathenau dieses in literarischer Form ausführte, auch den praktischen Vorgang erlebt, als es nämlich 1930/31 darum ging, die Großbanken in ihrer damaligen Illiquidität von Staats wegen zu stützen und durchzuhalten, einfach weil es die Volkswirtschaft im ganzen nicht hätte ertragen können, daß ein solches der Form nach rein privates aktiengesellschaftliches Unternehmen Schiffbruch erlitt.
    Meine Damen und Herren, wir bestreiten also, daß 'der Aktionär und sein Recht in jedem Fall alleiniger Orientierungspunkt für die Normung 'des Aktienrechts sein kann. Für gemeinwichtige Unternehmungen muß ein Zusätzliches gelten, und es kommt deshalb darauf ,an, daß wir endlich zu einem umfassenden Unternehmensrecht vorstoßen, das den Gegebenheiten entspricht.
    Die Vorlage der Bundesregierung enthält Ansätze. Wir betrachten es insbesondere 'als einen beachtlichen Ansatz, daß die Vorlage der Bundesregierung erstmalig in unserer deutschen Rechtsgeschichte in umfassender Weise ein Konzernrecht anspricht, daß sie eine Unterscheidung zu treffen versucht zwischen verschiedenen Formen von Konzernierungen und daß sie diesen verschiedenen Formen Rechtsnormen geben will. Aber, verehrte Damen und Herren, es dürfte doch offen zutage liegen, daß das Problem der Konzernierung nicht begrenzt ist auf den Sektor der Wirtschaft, der sich in der Form von Aktiengesellschaften abspielt. Die Probleme der Konzernierung ergreifen doch weit darüber hinaus viele ,andere Unternehmen, die eine andere Form als die der Aktiengesellschaft haben. Deshalb sind wir gezwungen, endlich zu einem umfassenden Konzernrecht vorzustoßen, das sich von der Verwurzelung im reinen Aktienrecht löst.
    Ein zweites ist hier zu nennen. Ich habe heute morgen bei der Begründung der von der SPD unterbreiteten Vorschläge davon gesprochen, ,daß 'es endlich gilt, die Publizität .der deutschen Unternehmen zu verbessern. Ich habe deshalb heute morgen bei der Begründung einer der Vorlagen der SPD insbesondere unterstrichen, daß wir die für das Aktienrecht vorgesehenen Publizitätsverbesserungen ausgedehnt sehen wollen auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das ist ein erster Ansatz, die Publizitätsvorschriften überhaupt auszudehnen auf alle Unternehmen gleicher Art, sonderlich auf alle Großunternehmen.
    Herr Dr. Barzel, Sie haben davon gesprochen, daß der Gesetzgeber der Wirtschaft verschiedene Rechtsformen zur Disposition zu stellen habe. Gut! Aber dieses Zur-Disposition-Stellen verschiedener Rechtsformen muß eine Grenze haben. Die Grenze muß da einsetzen, wo ,aus der Eigenartigkeit der Unternehmen, sonderlich aus ihrer Gemeinwichtigkeit, sich Anforderungen .der Gesamtheit ,an ihr Verhalten ergeben, insbesondere an ihr Verhalten bezüglich der Offenlegung ,dessen, was in ihnen umgeht.
    Die Publizitätsprobleme sind nicht nur aktienrechtliche, nicht nur solche eventuell auch noch der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sondern betreffen auch Unternehmen in der Form von Einzelfirmen oder von personalen Gesellschaften. Wir wollen mit anderen Worten, daß für Unternehmen gleicher Art und Größe und Bedeutung ein gleiches Recht geschaffen werde, sonderlich im Hinblick auf Publizitätsvorschriften, damit die Fluchtbewegung der Umwandlung von einer Rechtsform in die andere aufhört, diese Umwandlung in t dem Ziel, den aktienrechtlichen Publizitätsanforderungen zu entgehen und eine Rechtsform zu finden oder anzunehmen, bei der die Publizitätsvorschriften viel milder sind oder unter Umständen überhaupt nicht existieren. Bei aller Bereitwilligkeit, der Wirtschaft verschiedene Rechtsformen von Gesetzes wegen anzubieten, darf doch die Unternehmensverfassung nicht eine willkürliche werden, sondern sie muß mit der Sache, d. h, mit dem Charakter des darin betriebenen Unternehmens, in Einklang bleiben.
    Gemeinwichtige Unternehmen — ich sagte es schon — können nicht zur alleinigen Disposition ihrer Gesellschafter stehen. Die Disposition über gemeinwichtige Unternehmen muß ihrer Bedeutung für die Volkswirtschaft entsprechen. Meine Damen und Herren, die wirtschaftsrechtliche Literatur ist langst über die Regierungsvorlage zu diesem Blickfeld hinaus, und der Deutsche Juristentag hat Vorschläge ausgearbeitet, die hier zu bedenken wären und die wir mit in die Überlegung zu diesem Aktienrecht einbezogen wissen wollen.
    Ich sagte: Gemeinwichtige Unternehmen können nicht zur alleinigen Verfügungsgewalt ihrer Gesellschafter stehen. Damit komme ich zugleich zu einigen Bemerkungen zum aktienrechilichen Inhalt der Vorlage überhaupt. Der Aktionär und sein Stimmrecht — ich denke, wir wissen es nachgerade alle — ist doch weithin zur Fiktion geworden. Wer übt denn an großen Unternehmen mit wehgestreuter Beteiligung das Stimmrecht der Aktionäre aus? Das sind doch faktisch die Banken. Sosehr die Vorlage einiges an dem Depotstimmrecht der Banken verbessert, kann sie doch nicht aufheben, daß sich das Stimmrecht der Aktionäre weithin in die Verfügungsmacht derer verlagert hat, die an der Spitze unserer wirtschaft-
    Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960 7655
    Dr. Dr. Heinemann
    lichen Hierarchien stehen. Es ist eine Fiktion, daß diese Hierarchien des großen Managements in der Großwirtschaft aus einer Wahl der Aktionäre in den Hauptversammlungen hervorgingen. Dieses Management kooptiert sich. Das heißt, die Hauptversammlung der Aktiengesellschaften ist weithin nur ein Ritual mit kaltem Buffet und großen Zigarren auch für Nichtraucher.

    (Beifall bei der SPD)

    Darum ist auch die Erweiterung der Rechte der Hauptversammlung und der Aktionäre, die die Regierungsvorlage vorsieht, bei den Großunternehmen praktisch noch einmal eine Erweiterung der Rechte derjenigen, von denen der Bundeskanzler in seiner Regierungserklärung im Oktober 1957 sagte, daß sie die kleine Schicht von Herrschern seien, die ohnehin schon diese große Macht ausübe.
    Die Erweiterung ,der Rechte der Hauptversammlung und der Aktionäre, etwa in bezug auf Auskunftspflicht des Vorstandes, auch in bezug auf Anfechtungsmöglichkeit gewisser Beschlüsse, bejahen wir. Aber das alles verändert nichts an der soziologischen Situation, sondern verschärft sie nur, weil eben die Gesamtkonzeption, die Gesamtausrichtung auf ein Unternehmensrecht fehlt.
    In der Regierungsvorlage kommt dieses Fehlen der letzten Sicht auf ein wirkliches Unternehmensrecht auch noch in etlichen anderen Stücken zum Ausdruck. Da wird z. B. in § 108 des Entwurfs vorgeschlagen, daß da, wo der Aufsichtsrat zustimmen muß, im Konfliktsfall zwischen Vorstand und Aufsichtsrat die Hauptversammlung entscheiden soll. Meine verehrten Damen und Herren, Herr Barzel, das bedeutet dann, daß die Mitbestimmung, die es in etlichen Aufsichtsräten gibt, sehr elegant ausgespielt wird, indem im Falle des Konfliktes zwischen dem mitbestimmenden Aufsichtsrat und dem Vorstand ein Organ entscheidet, nämlich die Hauptversammlung, in dem die Mitbestimmung nicht existiert. Allein dieses Beispiel zeigt eklatant, daß der Aktionär nicht die alleinige Richtlinie für den Aufbau des Aktienrechts sein kann.
    Ein weiteres Beispiel: In § 73 des Entwurfs heißt es, daß der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten habe. In dem textlich entnazifizierten Referentenentwurf hieß es an der entsprechenden Stelle: „Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens, seiner Arbeitnehmer und der Aktionäre sowie der Allgemeinheit es erfordern." Dies alles ist auf einmal weggefallen. Es fehlt die Ausrichtung des Vorstandes auf das Wohl des Unternehmens im ganzen, seiner Arbeitnehmer und der Allgemeinheit. Warum ist das weggefallen?

    (Abg. Dr. Barzel: Dazu habe ich doch gesprochen!)

    Der Referentenentwurf sagt, es sei nicht nötig, das
    im Gesetz auszusprechen. Nun, wir bitten sehr darum, diesen Orientierungsmaßstab für das Verhalten
    des Vorstandes in seiner größeren Ausdrucksform zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

    (Abg. Dr. Barzel: Das habe ich doch bereits angeboten!)

    — Herr Barzel, ich freue mich, daß wir auch noch in manchem übereinstimmen. Seien Sie doch nicht so nervös!
    Außerdem will ich hier anmerken, daß der Vorstand unseres Erachtens nicht die „Gesellschaft" leitet, sondern das „Unternehmen". Auch allein durch diesen Ausdruckswechsel ergeben sich Nuancierungen sachlicher Bedeutung.
    Wir bemängeln, daß in den §§ 154 und 155 der Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfer sich nur noch auf die Feststellung beschränken soll, daß Buchführung, Jahresabschluß und Geschäftsbericht dem Gesetz entsprechen. Früher, im alten Aktienrecht, stand vor diesen Worten das Wort „besonders", die Wirtschaftsprüfer sollten „besonders" attestieren, ,daß Buchführung, Jahresabschluß und Geschäftsbericht dem Gesetz entsprachen. Sie sollten also ihr Augenmerk auch noch auf etwas anderes richten. Genau das wollen wir erhalten wissen. Wir wollen nicht eine bedenkliche Verflachung des Aufgabenkreises oder des Verantwortungsbereichs .der Wirtschaftsprüfer mitmachen, indem sie lediglich gesetzliche Mindestanforderungen attestieren sollen. Wir wollen ihnen aufgeschlossen erhalten, daß sie nach pflichtgemäßem Ermessen alles zur Sprache bringen, was sie zu sagen für notwendig oder geboten halten.
    Mit diesen wenigen Einzelbemerkungen zur Regierungsvorlage werde ich es in dieser ersten plenaren Lesung bewenden lassen. Wir werden in der Ausschußberatung noch einiges hinzuzutragen haben.
    Was wird werden? Wir erleben, daß die Konzentration rapide fortschreitet. Sie ist, wie es der Bericht des Kartellamtes für 1958 ausführt, geradezu die Sozialkrankheit unserer Zeit. Überall zeichnet sich eine fortschreitende Bedrohung der Mitte ab, der Selbständigen, der Kleinen. Dem wollen wir endlich gewehrt wissen, auch im Aktienrecht. Dem wollen wir nicht gewehrt wissen — ich sage es noch einmal, damit nicht so billige Verfälschungen Platz greifen können, wie sie mancherorten vorkommen —durch Sozialisierung. Unsere Antwort heißt nicht: Sozialisierung, sondern heißt: Verwirklichung des Godesberger Programms auch in diesem Rahmen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir werden sehr gespannt sein, was sich nun in dem nächsten halben Jahr abspielen wird. Wir werden sehr gespannt sein, ob sich wiederholen wird, was wir beim Kartellgesetz erlebten,

    (Sehr wahr! bei der SPD) was wir beim Lebensmittelgesetz erlebten (Sehr wahr! bei der SPD)

    oder was wir alle miteinander bei der chronisch notleidenden Umsatzsteuerreform permanent erleben.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    7656 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 134. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 7. Dezember 1960
    Dr. Dr. Heinemann
    Werden wir wieder einmal den Ansturm der Interessenton erleben, so, wie er sich ja schon auf den Referentenentwurf des Aktiengesetzes ergeben hat? Werden wir ihn auch erleben, wenn es jetzt um die entscheidenden Beratungen über die Regierungsvorlage geht? Meine Herren, ich fürchte, daß die „Industrie-Kuriere" aller Art wieder auf lauten und leisen Sohlen daherkommen werden, um mit oder ohne Wahlgelder Einfluß auf das zu nehmen, was einmal deutsches Aktienrecht sein soll.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Ich frage im voraus, ob etwa, wenn das Aktienrecht abgeschlossen sein wird, denen, die es dann zu verantworten haben, ins Stammbuch geschrieben werden wird, was die Arbeitsgemeinschaft selbständiger Unternehmer im September dieses Jahres zu dem Stichwort „Umsatzsteuerreform" erklärte, nämlich:
    Die Umsatzsteuerreform ist der Prüfstein, ob der Bonner Staat überhaupt noch die Fähigkeit und die Kraft aufbringt, eine notwendige Reform durchzuführen, oder ob die Interessenkräfte so stark sind, daß dieser Staat aus Wahloder Interessentenrücksichten innerlich erlahmt und in Lethargie erstarrt.
    Verehrte Damen und Herren, das ist — ich sage es noch einmal — eine Äußerung nicht einer sozialdemokratischen Organisation, sondern der Arbeitsgemeinschaft selbständiger Unternehmer.
    Sie stehen also vor der Frage, was Sie jetzt aus I den Erkenntnissen der ersten Nachkriegsjahre machen wollen, was diese Erkenntnisse eines Ahlener Programms, was diese Formulierungen der Düsseldorfer Leitsätze von 1949 heute noch wert sind. Auf dem CDU-Parteitag in Goslar 1950 sagte Ihr früheres Fraktionsmitglied, der jetzige Aufsichtsratsvertreter der Volksaktionäre bei der Preußag, Johann Albers:
    Wir haben uns in der britischen Zone unter dem Vorsitz unseres Herrn Bundeskanzlers in Ahlen zusammengesetzt, um das Ahlener Programm zu entwickeln. Was wir im Ahlener Programm festgelegt haben, ist die Grundlage für die Neuordnung unseres wirtschaftlichen und sozialen Lebens. Davon lassen wir nicht ab. Und wenn dieser Parteitag ein Parteitag der Besinnung ist, dann bitte ich alle unsere Parteifreunde, daran zu denken, daß die Besinnung von Ahlen ausgehen muß.
    Verehrte Damen und Herren! Große Worte, riesige Proklamationen sind jahrelang gesprochen worden. Jetzt handeln Sie bitte dementsprechend!

    (Beifall bei der SPD.)