- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
()
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()
Es liegt nicht im Ermessen des Telegrafenbeamten, aus dem Inhalt des Telegramms zu schlußfolgern, ob er besondere Zustellmaßnahmen ergreifen kann. Aus wohlverständlichen Gründen hat der Telegrafenbeamte von dem Inhalt eines Telegramms nur soweit Kenntnis zu nehmen, als es für seine dienstlichen Obliegenheiten und für die Leitvermerke erforderlich ist.